1940 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Feb 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Querschnitt

Skizze 8, Kainnlage mit Syar-Spundrvand

: 1

Vorderänsicht

F1. Kaianlagen.

14mm Ban vou .Naianlagcn sind Eisens undwände vgl. (211559 0) xmr ausnathvcise zuzulassen. It längs der ai- anlagc 1110)! mit vollanfcndcn Schiffsmas inen rechnen, so kann bei geeigneten Bodenberhältui en dre vordere Spnnded iiberhaupt entfallen, Ein rückwärtige: Abschluß der „001111111010 mit Holz- ddc*r EiscnbctmpSpundtvand genügt owns Wciicrcs (Vgl. Skizze 7). Sojvcit es die Bautermine gestatten, ist „zu untcrsnchcn, ob 'die Gründung des Anliege- 111.100; 01111011 mit Pfählen als Schjvcrgcwichimaucr oder mit offenen Brunnen crfolgcn kann. ,

Läßt sich im Falle besonders großer Wasseriiefen in Verbindung mit sc1)lcc[)tc1n Untergrnnd eine EisenspundWand nicht Vermeiden, so ist diese nach anlie endet Skizze 8, in Sparbanweise an*“:«zuführen. Soll die &pundjvand hinter- süllt werden, so lassen sich die offenen Schlixe mit Hilfe von Botynformstcincn in einfacher Weise abde en.

1111. Wohlfahru- und Verwaltungsgebäude.

Diese Bauten sind mögtichst ohne Stahl und Eikenßeton mit gcmaucrtcn Umfassungswänden und Holzbal endeck auszuführen; die Treppen in Stein oder Holz, die Da ' binder Und Geländer in Holz.

)(111. Bauwerkschuß. Durch geeigneten Schutz der hölzernen Bauteile bann

Reichs. unb Staatsanzeiger Nr. 45 vom 22. Februar 1940. S. 2

Dachhaut: Vimsbeton- stegdielen '

1 1

' Da und transtü : ' FWWMHmmX Sta“

LängZWand: Eisen- jachwerk S

Dachhaut: Holz

Dachträger: Holz xranstase: Eisenheim!

Längswand: Mauer- werk

Gründung: Stampsbeton

dem Holzschuß-Handbuch von 'Dr.-Jug. E. Gieseking, Berlin, zu(ammen faßt. Durch Feuerschußmittel kann die Sicher- Y des olzes auch gegen Stichflammen erhöht Werden. 'm Vergleich der Feuersicherheit von Holz- und Stahlbau- ieilcn ist zu beachten, daß auch Siahl bei großer Hiye seine Tra kraft verliert, während Hol anteile auch im stark" an- ko lien Zustand noch eine gcwi e Jestißxeit besch. Nahere ngabeu enthalten: 13119 4102 Blatt 1 's 3 „Widerstands- jähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme“. (Diese Normblätter sind in Réubcarbeitung. Der nem, Entwurf ist veröffentlicht in: „Der Bauingenieur“ 1939, Hyf: ZZR, Seite 486) und die Schrift „Neue Vau- stoffe“, herausgegeben von Reg- und Baurat er113 (Verlag Ernst und Sohn, Berlin.) Sie bringt Angaben uber dte'vom RcicixZarbcitsminister allgemein zugelassenen Feuerschußmßtel; Merkblatt der „Arbeitsgemeinschast Holzschuß“ uber

baulichen Holzschuß gegen Fäulnis.

Berlin, den 6. Februar 1940.

Ministerpräsident Generalfeldmarschal] Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan. Der Generalbevollmächtigie für die Regelung der Bau- wirtschaft Generalin'spektor Dr.-Jng. Todt.

Jonordnung für den Freihajen Cuxhaven.

Auf Grund des § 44 Absay 1 der Al_lgeme'irren Zoll- ordnung (A ) vom 21. März 1939 (Re1chSm1n1stertalbl. S. 813) wir für den Freihafen Cuxhaven du: nachstehende Zollordnung erlassen:

Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven (ZO).

§ 1 Umfang des Freihafens. Zu Z 5 Ah!. ] Ziff. 1 ZG. Der Umfang des Freihafens Cuxhaven erYii-t sich aus

der Verordnung über d1e Abgrenzung des rei afens Cu - haven vom 11. August 1939 (ReichsministeJalb . S, 13675.

§ 2 Umstiedung. Zu § 35 AZO. Von der Umfricdung des Freihafens durch einen „3011- zaun wird abgesehen

1. aus dem Bolchrk der Landungsbrücke „Alte Liebe“, auf der hölzernen Zugangsbrucke bis zur Kaimauer und auf dieser bis zur NordWestecke des EWerhafens,

2. an der Nordwestgrcn e des Toannhofß vom Rettungsbootschuppen is zur ollkaje mn Aus- nahme eines Zollzanndurchla es zwéxizxchen der NordWestecke der dre Sanstlebensche" erst um- ebenden Mauer und der ihr ge enuberljegenden Kante des Gebäudes am TonnenZof,

3, am Südostufer des Fis ereihafens von der KäKFanlage bis zur Einsa rt in den Krabben- s

r (1 en, 4. an de?fA11ßenkante des Steubenhösts und des Krabbenxilsckzerhafens, " 5. an der u enkante der Seebaderbrucke. Z 8 Grenzübergänge. Zu § 41 AZO.

(1) (Hrcnzübcrgänge nach dem Freihafen sind: 1. :) ene u änge von der Elbe (Zollaussclsuß) " dZiegEinZahrt in den Alten Hafen, 1) die See äderbrücke,

ihre Lebensdauer verlängert und ihre Feuersicherheit erhöht Werden. Eine Rcihc geeigneter Maßnahmen [ind. z. B. in

o die EinfaZrt in den Fischereihafen, (1) das Sten enhöft,

| 8) die Einfahrt in den Amerikahafen.

Die im Abs a nannten

9)

Skizze 4. Spaunümuj iu Stahlfachwul

Skizze 6. Kaianlage mit Stahl-Spundtvand

fachWerk

werk

Werk

2. offene Zugänge vom Zoüinland a) das NordWestufer des Alten Hafens und das Nordufer des Tonnen-

hafens,

b) der EWerhafen,

0) die Durchfahrt vom Alten Hafen in den Schleusenpriel,

(1) die Helgoländer Straße (einschließlich de! an ihrer Einmündung indie J

aszveigenden Zugangs zum

des Alten Hafens),

S) der Fischereihafen (bei der Fähre),

1) das Südostufer des Fischereihafens vor der Fähranlage bis zur Einfahrt in de! Krabbenfischerhafen,

g) die Hafen traße,

11) die Dur fahrt vom Amerikahafen zuw

Neuen

j) die EmK:

ilxchereihafen,

Minensucherhafen,

3. Durchlässe durch den Zollzaun 8.) beim Bootschuppen der Rettun sstation am Nordwestrand des Tonnenho s für der:

Verkehr mit dem Bootschuppen,

5) beim Eingang zum

transtüße :

Dachhaut: Holz

Dachbinder: Stahl-

StahlfaÖ-

Längswand: Mauer-

Gründung: Stampfbeton

UU

Tonnknhof

d Ew er-

ährstraßt üdostufej

rt vom Amerikahafcn in den

an de!

Follkaje für den Verkehr mit d Tonnen-

of und den daranliegenden - einschließlich Rettungsboot 0.) an beiden Ufern des Alten H

rzeuget

(1st nebel

der Drehbrücke für die Benußung der Not-

fähre,

(1) am Südostufer des Alten Hafens für den

Verkehr mit besonders großen LastWa en, um Hafenbahnhof führen en

6) bei dem

Gleis für

en Eisenbahnverkehr,

!) bei dem Gleis, das am Nordwestufer des

Fischereihafens nach dem Kohlenlager der „Nordsee“ Deutsche "Hochseefischerei 21.-G.

führt, für den Eisenbahn üterverkehr, g) an der Nordostecke des

Bedürfnisses,

11) bei dem Gleis,

ollzauns an der Lenystraße für den Fall eines besonderen

das nach dem Bahnhof der für den

Hamburg-Amerika-Linie führt, Eisenbahnverkehr, 1) bei dem Gleis, das nach führt, für den Eisenbahnguterverkehr, 11.) zwischen den unter 11 . ür den Fall emos „eisenbahn ienstlichen Bedürfnisses.

Gleisen

und 1

dem Lenßkai

enannten esonderen

(2) Von den im Absatz 1 Ziffer 8 genannten Durch- läffen sind ständig geöffnet

1. der Durchlaß unter 1) an Werktagen bei Tag,

2. der Durchlaß unter 1 an Werktagen von 7 bis

19 Uhr. DurchläZse

1 Ziffer 3 unter &, werden nur an

Gleiches gilt für die im Absa 1 Zif

nannten Durchlässe außerha

§4

Schiffsbedarf. Zu §§ 28 und 31 ZG, §§ 46 und 51 AZO. Aus den Lagern des reYafens bezogener Schi

darf an Bord von See gebraucht Werden. Für die Lieserun reserzettel nach den verWenden. (8) AbWeichungen von den Masser» YK Anlagen 1 und 2 sind nur mit Genehmigung des Hamburg zulässig.

von Schi sbedars sind Be tell-s. ' ustern derffAnlagen 1 und

1;

0 bis 11 und „11 91- Antrag geöffnet. unter b und 1 ge-

je ihrer Öeffnungszeiteü.

chi en nicht verbraucht YT

aupth amis Jonas in

Reichs-„mw .Staatsauzelger Nr. 45 vom 22. Februar 1940. S. 3

zu

§ 5 Klein ndel. Zu 45 31 Z , Z 50 AZO, Zugelaffene Kantinen, Speiseanstalien und dgl. dürfen Waren, die nachweislich aus dem freien Verkehr des Zoll- ebiets stammen, in kleinen „Mengen (AZO § 50 Absatz 1 1) erWerben und abgeben. ' , § 6 Versendung von Mustern und Proben. Zu § 122 Abs. 5 NZD.

Aus dem Freiha en Cuxhaven darf niemand Muster und toben, die nach § 1 2 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei nd, mit der Post selbst oder durch andere an sick) selbst im

Entsprechendes Ylt für Muster und

[[ ebiet senden. geführt Werden.

ro en, die durch do.?n Freihafen dur § 7 _ ,Zollstellen, * Die Vefugnise des Haupt ollamts Jonas in Hambur nach den §§ 27 bxs 33 des Zollz eseßes und den §§ 35 bis 59 der Allgemeinen Zollordnun ?ind zum Teil dem ZolLamt Cuxhaven übertragen. Mittei ungen und Anträge auf Grund der enannten Vorschriften sind grundsäylich an das Zollamt Cux aven zu richten. § ' 8

Inkrafttreten. Diese Zollordnung tritt am 1. März 1940 in Kraft". Hamburg, den 20. Februar 1940. Der Oberfinanzpräsident Hamburg. R a u s ck 11 i n 9. Anlage 1 Bestellzettel für Schiffsbedarf. _ 4 der Zollordnung 'für den Freihafen Cuxhaven)

Die Firma.. ...................................... ,...... wird um Lieferung folgender Waren zur AUSrüstung an (Name) ....... Stellung !.!“llkkjkdkkkj' an Bord des Seesck)iffs*) ..... . . ............... . . . . .' ......... Binnenschiffs- ersucht. Rejseziel: ............................ Reisetag: ............. . Retsedauer: ......... Zahl der zu versorgenden Personen: . ..... Empfanngerechtigt an Bord des Schiffes: .............. . . . . . . . Kapitän: ..................... Reederei: ............... . . . . . Schiffsmakler: ............................................. . .

Gattung der Waren

1:3 1/100 Flaschen 1/1 1/2

zusammen: m Buchstaben

Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, Weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Unterschrift- des Bestellers (bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters

oder des SchiffsführerS).

Cuxhaven, .- ........... 19 ............................ Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager*) ........... . aus dem Zollverkehr*) ....................... aus dem freien Verkehr des ZollgebietS'“) ..........

Die Firma ist zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Haupt- zollamt Jonas in Hamburg unter Nr. .......... - Unterschrift des Lieferers

--------------------------

Cuxhaven, ............ 19. . . .

Vorstehende Waren sind heute - im Zollverfahr*) -- aus dem freien

Verkehr des Zollgebiets*) - hier vorgeführt und zum Ausgang nach

dem Freihafen Cuxhaven abgefertigt worden.

CuthVen, ............ 19. . . (Grenzzollstelle): ............ (Dienftftempel) (Unterschrift) ...............

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, bescheinigt: Cuxhaven, ............ 19. . (Name) : ...................

(Stqllung an Bord): ........ Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der leyten Eintragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreiÖen. 31 Ab a 3 G. Zu Z 51 AZsOlz Z

(1) Zum andel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des iderrufs nur zugelassen Werden, Wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher- heit der ReichSabgaben btetet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Vorausseßungen dafür fort- fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absaßes 2 verleßt. _

(2) Unverzollter Schiffsbedarf dars nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen naY deutschen S'ee- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt dur das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des

"Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffs-

fiihrers abgegeben Werden. Auf dem Bcstßllzettel hat der Besteller mit Tin'ke, Tintenstist oder Schreibmaschine Mang? und Art des Schiffs- bedarfs, die Personen der Schiffsbesaßung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu

wiederholen. Aenderungen dür en nur so vorgenommen Werden, daß _

die frühere Eintragungleserli bleibt. Lieferer und Ucberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf Amveisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des SchiffS- bedarfs hat den Bestellzettel Während der Beförderun als AUZWLis bei sick) zu führen. Der_zur Entgegennahme des Schistbedarfs Be- rechtigte hat den "Empfang des SchiffSHedarfs unmittelbar unter der 1ehten Eintragung auf dem Bestellzettel zu bescheinigen. Der Beftell- zettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. (3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht wordeni , ist nicht als unver ollt im Sinn des Absßßes Ls anzusehen, Wenn für hn Zoll weder erlasZen noch vergütet Wor en it. - (4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ktammen. an S iffe oder deren Mannschaften im Freiha en geliefert, o muß sick) der eberbringer durch einen Bestellzéttel ( sah 2) oder durch emen vom Verkäu er aus estellten Lieferzettel auStveiFn. Ueberbrirxger von Waren, ie glei zeitig Verkäufer oder deren 11- gestellte smd, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestelxten Bestellzettel ausizuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zol gebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht Werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzeitel der Gren]?- zollftelle zur Betätigung des Aus angs vorzulegen. Auf den Be e - zettel und den ieserzettel ift son Absaß 2 sinngemäß anquen en.

Anlage 2 Lieserzettel

(Z 4 der Zollordnung für den Freihafen Cuxhaven). SWschiff*)

Folgende Waren ind a » ' B U . s 11 das Binnenschiff'“) ........... zu ltefern. estx er. ...... . ......... Stellung an Bord: ........... Kapttän. ........... Reederet: .................... Lieferer: ..................... Anschrift: .................... Gattung der Waren Menge 113 1/100 Stück Liter Flaschen 1 1 1/2 zusammen: in Buchstaben: Cuxhaven, ............ 19. . . .

Unterschrift des Verkäufers:

Vorsteheyde Water) sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zoll- gebtets hxer borgefuhrt und ohne Zoll- oder Steuérrückvergütung nach dem Frethasen ausgeführt worden. "

Cuxhaven, ............ 19. . . . ( Grenzzollftelle): ............ (Unterschrift): ..... . ........

Vorstehende Waren heute an Bord emp an en 11 aben be eini t:

_ Cuxhaven, ............ 19. . . . (Nfamß): „z. . .h ....... sch. . . „g, . (Stellung an Bord): ........

*) NWutreffendes ist zu durchstreichen. Zu § 31 Ab ca 3 G. § 51 AW. 8

(1) Zum Ha_ndel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vdrbehalt des Widerrufs nur zugelassen Werden, Wer kaufmännische Bhchcr ordnrmgsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher- l)21t_derSNexck)sabgqben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. _Qte tmrd rvtderrufen, wenn die Vorausseyun en dafür fort- fallen, msbesondere dann, Wenn der Händler die Besnmmungen des Absayes 2 verleßt.

(2) vaerzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben Werden, dx ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nack) degtnhen «ee- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das_ Zlollagsland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, 111911 116 [)le Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er dars an bezugßbereckxigté Sceschifse nur auf schriftliche Bestellung dßs'Yecders, 1eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Sckxtfssfülxers abgegeben Werdsn. Auf dem Bestell ettel hat der Besteller, _tx1it Tinte, Tintenstist oder Schreibmaschine enge und Art des__*“_5chtnsbedarfs, die. Personen der Schiffsbesaßung, denen der Schxsxsbedarf ausgehändigt Werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu iviSderbolen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen Werden„ daß die frühere Eintragung leserlich bleibt. Lieferer und Ueberbrmger dcs Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf vaetsung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueber- brmger des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförde- rung als Ausweis bei sich zu führsn. Der zur Entgegennahme des Schtffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs un- tmttxlbar unter der letzten Eintragung auf dem Bestellzettel zu be- schemigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren.

(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unwerzollt im Sinn des Absaßes 2 anzusehen, Wenn für tkm Zoll wedererlaffen noch vergütet worden ist. ,

(4) Werden „Waren, die aus dem freien, "Verkehr des Zollgebiets stammen. an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß _stch der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absaß 2) oder durch eznen vom Verkäufer aus estellten Lieferzettel ausrUeisen. Ueberbrnxger von Waren, die glei zeitig Verkäufer oder deren An- Zzeftellte smd, haben [ich stets durch einen vom Besteller ausgestellten

estellzettel auszutVetsen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zolxgebiets auf ein Schiff im FreiZafexs gebracht werden, hat der Ueberbrmger den Bestellzettel oder ieferzettel der Grenz- zollstelle zur Bestätigung des AuSgangs vor ulegen. Auf den Bestell- zettel und den Lieferzettel ist sonst Absatz 9 sinngemäß anzuwenden.

Anordnung

zur Einführung von Vorschriften der Reichstelle für Bast- fasern in den eingegliederten Ostge ieten.

Vom 21. Februar 1940.

Ausf Grund der Vcrordnung über den Warenverkehr in

der as ung vom 18. August 1939 Reichsgeseßbl. 1 S. 1430)

und er Vcrordnung über die Erri tung von ÜberWachungs-

stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Rei sanzei er

u. PreuYscher StaatSanzeiger Nr. 209 vom 7._ eptem er

1934) in erbindung mit der Verordnun über die Einführung

v'on Vyrschriften auf dem Gebiete des renverkehrs in den

emge ltederten Ostgebieten vom 14, Dezember 1939 (Reichs- ese? [. 1 S. 2418) wird *mit Zustimmung des Reichswirt- cha tSministers und des Reichskommissars für die Preis-

bildung angkordnet: § 1

In den ein cglie-derten Ost ebieten elfen die ua - stehenden Vorschrithen: g g ck 1. BekanntmaFung der neuen Fassung der Anordnung .] 1 der Rei sstelle für Bastfasern vom 6. Se t. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. r. 207 vom 6. Sept. 1939).

2. 6. Bekanntmachung über die rei renze der bedarfs- deckungsscheinfreien Rechtsge chäZe vom 5. Sept. 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß, Staatsanz. Nr. 206 vom 5. Sept. 1939).

3. VekanntmaYung 8. 131.211 der Höchst reise für Jlebrq'uchte äcke und GeWebe beim Auf auf durch

ufkaufer vom Entle'erer v. 25. Sept. 1939 (Deut-

scZer Reichsanz. u, Preuß. St-aatsanz. Nr. 225 v. 2 . Sept. 1939). *

4. Bekanntmachung 8. Dr. 21) der Höchstpreise für ebrauchte Säcke und GeWebe beim VerkauÉ der A fx äufer an Sack- und Planfccbriken v. 25. eptember 1939 (Deut cher Reichsanz. u. Preuß. StaatSanz. Nr. 225 v. 2 . Sept. 1939).

Bekanntmachung I. 131'. 20 der Höchxtpreise für brauchte Säcke und GeWebe bei Verkäu e an Wer- raucher vom 25. Sept. 1989 (DeutscheÉ ei s .

u. Preuß. StaatSanz. Nr. 225 v. 26. ept. 9 93.

**,)!

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung im Deutéchen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kra t. Berlin, den 21. Februar 1940. ' Der Reichsbeauftragte Für Bastfasern. Dr. R u o ( ,

3. Deutsche Reichslotterie. Amtlicher Gewinnplan.

1 200000 Lose, 480000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 8 Prämien. Es werden inSgesamt aUSgespielt: 102899760 ReichSmark.

ErsteKlas

se Zweite

Schluß der Erneuerun

Dritte Schluß der Klasse Freitag, 14.

Ziehung am 21. und 22. Juni 1940

Erneuerun Juni 194

Vierte Klasse

Ziebun Kla s se Dienstag, 21. Mai 194

am 26. und 27. 611361 1940 Ziehung am 28. und 29. Mai 1940 Gewinne Reichömark Gewinne ReichSmark

3 zu 00 000 300 3 zu 00 000 300 000

3 50 000 150 000 50 000 150 000

3 „, 25 000 75 000 3 "„ 25 000 75 000

6 10 000 60 000 6 10 000 60 000

12 5 000 60 000 12 5 000 60 000

15 4 000 60 000 15 , 4 000 60 000

30 3 000 90 000 30 3 000 90 000

45 , 2 000 90 000 45 , 2 000 90 000

90 1 000 90 000 90 1 000 90 000

300 500 150 000 300 , 500 150 000

1 200 , 200 240 000 1 200 200 240 000

2 100 100 210 000 2 100 . 150 315 000

26 193 , 60 1 571 580 26 193 . 90 2 367 370

30 000 Gewinne 3 146 580 30 000 Gewinne 4 037 37

Schluß der Erneuerung Dienstag, 9. Juli 1940

Ziehung am 16. und 17. Juli 1940 -*

:; Fünfte

Ziehungstage: 9., 10. 23 24. 26, 2“/„ 28., 29., 30., 31. August, 2., Z., 4»,

',

Gewinne Reichömatk Gewinne Reichsmark 3 zu 00 3 000 3 zu 00 000 300 000 3 50 000 150 000 3 , 50 000 150 000 3 , 25 000 000 3 25 000 75 000 6 , 10 000 60 000 6 10 000 60 000 12 5 000 60 000 12 , 5 000 60.000 15 4 000 60 000 15 , 4 000 60 M 30 , 3 M 90 000 30 3 W 90 W 45 2 000 90 000 45 , 2 000 90 M 90 , 1 000 90 000 ' 90 l 000 90 000 300 500 150 000 300 , 500 150 000 1 200 300 300 000 1 200 , 400 480 01» 2100 , 240 504 000 2100 . 300 630 26 193 , 120 3 143 160 26 193 150 3 928 9 60 000 Gewinne 5 132 160 30 000 Gewinne 6 163 950

M Klasse ! Schluß der Erneuerung: Freitag, 2, August 1940

, 12., 13. 14., 15., 16., 17., 19., 20., 21., 22.,

5. September 1940.

P r 6 m i e n 3 zu 500 000 Reichömark 1.) Millionen ReicHStnark. Gewinne

3 zu 500 000 Reichsmark 1 500 000 Reichömark

: . 300000 900000 .

3 , 200 000 , 600 000 ,

6 , 100 000 ., 600 000 ,

12 , 50 000 , 600 000 ,

15 , 40 000 600 000 . ,

21 , 30 000 , 630 000 .

39 , 20 000 . 780 000 ,

150 , 10 000 , 1 500 000

330 . 5 000 , 1 650 000 ,

420 ., 4 000 1680 000 .

900 , 3 000 „2 700 000 ,

1 800 . 2 000 , 3 600 000

5 100 1 000 5100 000 ,

12 000 500 6 000 000 ,

24 000 . 300 . 7 200 000

31.5 198 .. 150 , 47 279700 .,

360000 Gewinne und 3 Prämien

84 419 700 Reichßmark

Größte Gewinne

im günstigsten Falle 2, 111 der amtlichen Spielbedingungen)

auf ein dreifaches Los 3 Millionen Reithömark

auf ein Doppellos auf ein ganzes Los

2 Millionen Reithömark 1 Million Reithömark

Es gelten die amtlichen Spielbedingungen.

Die Gewinne sind kinkommensteuerfrei.

nen Z

edes os trägt die

Ach1T11l1l1€rn von 11518 i400 e o e eingetei t'

Buck) tal! '16

1

Lospreis für jede Klasse: == 6 K..“, 1Éf_ 12 K.,“, 1/1 = 24 K.“,

== 3 K.“, 1 1,8 LF

Dopp

los 48 FM,

aéhes Los 72 FM.

Amtliche Spielbedingungen.

MERC

ten.

5 1. Lose

Für das Rechtsver ältnis zwischen den Spielern und der Deutschen Reichslotterie sind der ewinnplan und die nachstehenden Spielbedin- gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer-

ewöhnlicher Umstände bleibt vorbehalten; sie bedarf der Zimmung des Reichsministers der Finanzen und wird im Deuts en Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose Werden durch die StaatlichenLotterie-Eiunehmer verkauft. Ver- einbarungen zwischen Spielern und St.L-Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen aHWeichen, verpflichten die Deutsche Reichslotterie nicht. Die Deutsche Reich§lotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem St. L.-Einnek)mer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. Von Gemein- schaftsspielen nimmt die Deutsche Reichslotterie keine Kenntnis.

Der Preis ist Zug um Zug gegen Ausyändigun Loses zu e_ntrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite ausge ruckt, ein Berkant der Lose über oder unter diesem Preis ist den St. L.- Einnehmern verboten.

Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmtei Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

Beschjverden sind ausschließlich an den Präsidenten der Deutschen Reichslotterie zu rich Der Verkauf von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigkeit und an solche staatenlosen Juden, die ihren Wohnsiß oder gewöhnc lichen Aufenthalt im Inland haben, ist verboten; Gewinne werdM an diese nicht auSgezahlt.

. Die Lose lauten auf den Inhaber. Es werden 1,2 Milliw o e in drei Abts lun en von je 400 000 Nummern au6gegeben. teiloFZé-bezeichnung 1, 11 oder 111 und eine der . Die Lose sind in anze, Viertel- und e Viertellose sind neben der oZnummer mit den , die Achtellose mit a, b, o, (_1, s, f, g, 11 bezeichnet, 1. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrist des Ver- treters des Fräfibenten der Deutschen Reichswnerie und den ge- stempelten v er gedruckten Namenszug des zu ändigen St. nehmerS. Erst durch diese Unterschrift des erhält das Los seine Gültigkeit.

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L.-Ei:1r t. L.-Einnehmcrs

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