Rekckxs- und Siaafsanzokger Nr 75 vom 30. März 1940. S. 2
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Werk nur im Ncbcnbcru betreiben, sind durch die Kreisband-
WrrkLrncisTcr nacb gowisienhaster Prüfung Bestellscheiiir nur in einer Hdbc anszngcben, die dem Grade der Betatrgung im Zci)ul)1imcl)cr1)andwErk entspricht. Schuhmacher, die wegen vorgeschricboiwn Altcrs odcr Wegen körperlicher Gebt? en ihr Handivork nicbt Voll ausüben können, erhalten Beste scheine fiir Bcsoblinatcridl in einer Zahl, die die KrciShandWcrks- moistcr uncl) gcivisscnbastcr Priifnng festsetzen.
(5) Tic ?)icicbsstcklc fiir Lcdxérwirtschast übersendet dcn Kroisbdndwcrfsmcistern eme Anzahl bon Bestellscheinen zur Verteilung, dic unter Berücksichtigung der zum Bezu von Lkbcnsmiitclkartcn berccbtigtcn Personen und der An a [ der Scbnbmacbcrbctricbc crrecbnct ist. Die Kreishan Werks- meister können die nach ordnungsinäßigcr Verteilung gemäß Abs. 2 oder 3 Überzäbligcn Bcstclssctzcine nach dem 20. Aprik 1940 nach eigenem Ermessen an Schubmachcrbctricbe vcr- tcilen, die einen besonders großen Kundenkreis haben und durch ihre Größe oder ihre Betriebscinrichtungen besonders leistungsfähig sind. Ueber die verteilten Bestellscheine haben dic Krcishaiidwerksmeister nach Abschluß der Bestellschein- aiisgabc unbcrziiglick), spätestcns aber bis ziim 5. Mai, abzu- rechnen und die Abrcchimngsbchn untcr „Einschrcibcn“ an dic Reichsstclle fiir Lcdcrivirtschasi, Berlin-Cblb. 2, Knesebeck- straszr 78, einzusenden.
(6) Tic Noichssti'llc fiir Lederwirtschdft kann die Bezirks- WiktsckWftIämkcr ermächtigen, an chiobstricbc, Arbeitslä er Usw. ibrcs Bezirkes, jedoch nicht an Arbritsdienstläger, in ?- schränktem Umfange Zusatzbcstcllschcinc auSzugebcn oder durch Von ihnen beauftragte Stellen auSgcben zu lassen.
(7) Gegen Bcstcllscheinc für Unterlcder müssen neben KGTUstÜckLU in botriichtlicbcm Umfange auch Hälse und Sexten abgenommen Werden.
§ 2
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(1) Schuhmacher dürfen Unicrleder und Lederfaserwerk- stoff nur bci eincm oder mehreren Lcderbändlern ihres Wehr- kroiscs oder bei cincr Zchuhmachcr-Robstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende Nobcmber 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bozogcn habcn, bcstcllcn.
(2) Hat ein Schiihmachcr bis Ende Novembkr 1939 regel- mäßig von einem Lcdcrbiindlcr, dcr in einem benachbarten Wdhrkrcisc, aber nicht Weiter als 25 knivon seinem Betriebs- sitz rntfrrnt ansässig ist, Sohlciimaterial bczogcn, so darf er auch diesem Händler Bestellungen erteilen.
(3) Ti? Bcstcllnngcn sollen bis zum 8. Mai 1940 erteilt join. Bci dcn Bestellungen sind die Bcstcllschcine abzugeben.
(4) Zchnbmachcr diirfc'n Gummisohlenmaierial nur gc en Abgabe der auf dicses Material lautenden Bestellscheine c- sto1lcn. Tic Bcstclliiiigcn sollen bis 511171 8. Mai 1940 erteilt sein. Tic Brstcllnng ist nicht (Ulf eine bestimmte Gruppe von Liefermitcn Öi'sks)kä]lkf.
(5) Tic Licfcrmitcn dcr Schuhmacher haben ihre Vorräte an Soblciimiitcriol nacb 9.12aizgc1bo dcr Bcstiinmungen im § 3 Abs. 3 51117 iofortigcn Aiislicfcrung „u vchOndcn. Im iibrigen sind die? bestellten Mengen spiitéitcns bis zum 15. Mai 1940 zu liofcrn.
(6) Die Lieferanicu dcr Scbiibnmcbcr haben die ihnen übsrgobrnen Bcstrllicbcinc aiif drr Rückseite mit ibrcm Namen und ihrer Anschrift 11 versehen. Sie haben bis Bestellungen und dio anf Grunb dor Bestellungen geliefertcp Mengen Sohlcnmatcrial in besonders gcfiihrtc' Bcstcllistcn einzutragen.
(1 Lcdwrbändlcr diirfen Untorkcdcr nnd Lcdcrfascrwcrk- stoff iiur bsi cincm odcr mcbrcrcn fiir dcn bctrchcndcn Webr- kreis cingiéscbtcii Bozirw-Li*dcrgroßbändlcr11 ostcllcn'z die Namrn und :),liisci)riftcii dcr Bczirks Lcdcrgroßbändlcr fur die ciiizslnen chrkrciso Wordcii bon dcr Reichsstch im Tcntsckwn Rcicbsaiizcigcr iind Prmtßistbcit Staatsanzeiger bokaiini- gsgobcn.
(;)) Z(iiiiliiimcbi'r Nobstmffgciwsscuschi]sion diirfen Unter- liédi'r imd Lcdcrinscrwcrkswff iinßcr bci Bezirks-Lcdcrgroß- biiiidlcrn 11116) bei dem antkÜlVOkbÜnd dcntsclwr Schiri)- UMWOL'Zi0131101101“[[Offi'UsCÜÜftLU, Diisseldorf, bessthcn.
(3) Bcstcllicbaiiic fiir Uiitcrlcdcr müssen von den Loder- biiiidb'rn Uiid Zsi)1l[)1ili1([)(*k-NVUsWfngUOsskUschäftcn aus Vzrriit kiUJCWst Werden, soweit der Vorrat nicht 1111161? 5110 ice; iiiifr, Ti? bicrbci borcinimbmtcn Bestellschciiic 11111ffc11 dsr Reiciissisllc fiir Lodcrwirtsclxift mit einer Abrechnung iibcr dio Vorräte, Untcr Ziigriiiidclcgnng des Bestandes am 1. April und 31.11.1611 1941) iibcrsandt Werden. Im iibrigen haben die LCÖCTVÜUÖWT imd Sil)1il)imicl)cr„Robstoffgcii11ssciischaftcn dic iliiicii 111111 “Zcbiibiimcborii übergebenen Bostcllsckxinc fiir Unter- [odcr iiiid Lcdvrfiisorivcrkstoff iiiöglicist bis 511111 20. Mai 1940 gsdrdiiri dM Bc*,irks-Lcdcrgroßlßindlcrn oinzuscndcn. .
(11 Tir Bc-zi1*ks;91*dcrgroßl)äiidlcr liaben möglichst bis 511111 ;)."). Miii [“."-10 der Rcicbsstcllc fiir LcdorWirtscbqft, VCkiiU-“CUW. '.), „Lexicscbockstr. 78, die Zahl der ihnen ein- 9911111de Bcstcllscbciiic fiir Unterlcdcr Uiid Lcdcrfascrivcrk- stoff anf dem ibiicn von der Roichsstclle übersandten Vordruck 311 nicldrii.
(.'); Tic BOZikkI Lcdorgrofzbändlor haben die Bestellscheine fiir Uiitcrlcdcr mit dcr Meldiing dcr Reichsstclle zu übersqiidcii mid dic Ziiiveisiiiig Von Unterlcdcr zu beantragen. Sie durfen L“(do“(f.iicrivoi'kitbii mir gegen Aushändigung der Besteliscbeine bxzixbsii; diss» Boitcllicbcinc siiid mithin nicht der Reichssteüc, iwiidsrii drm Liofcranicn 511 Übersenden,
§ 4
(1) Die Lieferaiitcn dcr Schabnmckwr haben die ihnen von Sck)iibiim(l)srii iibcrgcboiicn Bestellscheine für (Hummisohlen- 111111611111 51: ciiiwcrtcn Und die entwertcton Scheine gkordnet aiiizixbéwgbrcn sowie“ 5111? Nachprüfung jederzeit bereitzuhalten. Zim Eiitwcriiiiig sind die Bcstcllscboinc quer iiber die ganze IMOZ iiWiiHlbicblici) 1,11 diirchstrcicbcn,
(“.“) Tic Lieferanten der Zci)ii[)nmcl)cr diirfen Gummi- sLHiLUWQTCTiU iiisgciamt nur in einer Monge bestellen, die dsr 31171 dor ibiioii bon Schuhmachcrn iibcr ebenen Bestell- schins für disics Material LUTsPkickU. Tie Beßellung ist nicht cmi 0111? bsitimmie (9111pr Von Vorlisfcranten beschränkt. Bsi dcr Britailiing h(LÖLU dir Lisferanten der Schuhmacher ibrrn Borlicfcraiiisn Line schriftlichr verbindliche Erklärung UÖZUJCÖEU, daß dUrck) dio betrc funde Bestellung die GLHmt- MMJO dM ibncii 13011 Zchmea ern übergébenen Bestells eine nicht Übiricbrittcn wird.
(3) Tic VOTlinkaNfLU diirfen Gummisohlenmaterial nur in Einem Umfang bcitrllrn, der den ihnen von Lie eranten der ScHUhmachrr Übcrgcbenkn Erklärungen (Abs. 2 aß 3) ent-
sprich. Bei der Bestsllung haben die Vorlieferanten ihrer eits ihrsn Likferanten eine schriftliche verbindliche Erklärung a zu-
?
geben, daß durch die betreféende Bestellung der Um ang der ihnen durch Erklärungen elegten Bestellungen ni t uber- sck)ritten wird. „ “ § 5
(1) Bczugschcine für Sohlenmaterial, die auf Grund der Vierten Durchfiihrunésverordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstelun des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes (erbrauchsregelung fiir Spinn- stofwaren und Schtharen) vom 27. August 1939 (R Bl. 1 S. 1510) in Verbindung mit dem Sechs- undzwanzigsten Rundschreiben der Reichsstelle fiir Leder-
wirtschaft an die Bezirkswirtschaftsämter vom 13. März 1940 ordnungsgemäß von Wirtschaftsämtern an Sclbstbesohler ausgegeben wnrden, sind von dem Lcderhändler oder der Schuhmacher-Rohstoffgenossenschast entsprechend der Wahl des Selbstbesohlers entWeder wie Bestellscheine für LederfaserWerk- stoff (§ 3) oder wie Bestellscheine für Gummisohlenmateriak (§ 4) zu behandeln.
(2) Die Bczugschsine smd nach folgenden Durchschnitts- gewichten umzurechnen:
Gummisohleu: Männcrsohlen . . . . 200 x je Paar, Iraucnsohlen . . . 120 g ]e Paar, indersohlen . . . . 100 8 je Paar;
LederfascrWerstoffsohlen: Männersohlen . . . . 160 x je Paar, Zrauensoblen . . . . 100 x je Paar, indersohlen . . . . 80 x je Paar. (3) Cordsohlcn Uird Nockenplatten und -sohlen sind nach ihrem jeWeiligen Gewicht umzurechnen.
§ 6
(1) In den Wehrkreisen 11 (Stettin) und 111 (Berlin) diirfen Schuhmacher und Ledereinzelhän'dler (Schuhmacher- Rohstoffgcnosscnschafion) ihre Bcstcllscheine bei Ledereinzel- bändlern (Schubmachrr-Rohstoffécnosscnschaften) bzw. Bezirks- Lcdergroßhändlern beider Wehr reise abliefern.
(2) In den Wehrkreisen )(711 (Wien) und )(1/"111 (Sal - bur) diirfen Schuhmacher und LedereinZelbändler (Schus- maiZcr-Rohstoffgenosscnschaften) ihre Beste cheine bei Leder- einzelhändlern (Schuhmacher-Rohstoff?eno enschaften) bzw. Bezirks-Ledergroßhändlern beider Wehr reise abliefern.
§ “7 Die Reichsstelle kann die Lieferung von Sohlenmaterial abweichend von den Vorschriften dieser Anordnung regeln.
§ 8 Zuwiderhandlungen ge en diese Anordnung allen unter die Strafvorschriften der §§ 10“, 12 bis 15 der erordnung über den Warenverkehr.
§ 9 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft. Berlin, den 29. März 1940.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtsthast, v o n d e r D e ck e n.
Gebührenordnung - der Reichsstelle für Bastfasern. Vom 26. März 1940.
Auf Grund der Verordnun iiber den Warenderkehr in der Fassung vom 18. August 19 9 (Reichsgeseßbl. ] S. 1430) in Verbindun mit der Bekanntmachung über die Reichsstelsen ur UeberwaZmn und NOYUWJ des Warenberkebrs vom 18.2[ugust 1939 (* eutscher eichsamJ und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wir mit Zustimmung des Rdichswirtschaftsininistcks und des Reichskommissars für die Preisbildnng angeordnet: § 1
Zur Vestreitun der Kosten der Reichsstelle für Bast- fasern Werden von i)r Gebühren erhoben.
§ 2 Gebiibrcnpflichtige Tatbestände sind: 1. die Bearbeitung von Anträgen, die zum Ziel haben: a) auf dem Gebiet der Rohstoffbewirtschaftung: die Erteilung von Bescheinigungen, die um Er- iverb, éFir Veräußerung, Herstellung, earbei- tung, erarbe'iiuii?W Lagerung oder u1n_son- stigcn Verkehr mit - (tren aus der u täiidigkeit der Reichsstcllc für Bastfasern bere tigen; b) auf dem Gebiet der DevisenbcwirtschaftunZl: die Erteilung von Bescheinigungen jeder rt; 0) die Erteilung einer Aus: und Einfuhrbewilli- gung; (1) die Verlängerung oder sonsti e Abänderung der unter 8-0 genannten BescXIeinigungen; iff. 1a-c1 genannten Be-
2. die Erteilung der unt. sonstige
scheinigungcn und Ver ängerungen oder Abänderungen; 3. die Mitwirkung der Reichsstelle für Bastfasern in sonstiYn Genehmi un sverfahren auf dem Gebiet der evisenbewirtkicha?tung. Einer utachtlichen AeiCiYerung der Reichsstelle steht das kichtgeltend- ma en eines Einspruchsrechts gleich.
§ 3 Die Gebühr des § 2 “Ziffer 1 (Bearbeitungsgebühr) be- trägt 0,50 12916 für jeden Antrag. Wird der Antrag ganz oder zum Teil enrbmigt, so wird die Bearbeitungsgebuhr auf die nach § 2 iffer 2 zu erhebende Gebühr angerechnet.
§ 4 Die Gebühr für Erteilun von Bes einigun en auf dem Gebiet der Rohstoffbewirtfchafgtung (Ver ehrsgeb' hr) betragt:
a) grundsäßlicl) 3 vom Tausend des Rechnungsbetrages, auf den die Bescheinigung lautet,
13) beim Bezug von Spinnpapier, Jutegarnen und Pa- piergarnen owie bon neuen und gebrauchten Ge- weben (eins licßlick) Planen) aus ute oder Papier, an in Verbindung mit anderen p anzlichen Spinn-
jxoj en, mit Papier oder Draht 0,15 K.“. je 100 kg.
“käufer der in_§ 4
§ 5 Die Gebühr 1: die Crteilun von Bescheinigun en au dezn Gebiet der visenbewirtscha?tun (DevisengebüZr) be!, FYttZ vom Tausend des Betrages, auf9 den die Bescheinigung e .
§ 6
Für die Erteilun von Aus- und Einfubrbewilligungen Aus- und Emfuhrge iihr) wird eine Gebühr von 1.vom „ausend vom Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware YU: bet Ausfuhrbewilli ungen der Wert der Sendung franko renTe oder fob deuts er Hafen, bei Waren, die im Lohns, vered ungsverkehr her elxtellt sind, gilt als Wert der Ver- edlun Zlobn, bei Einéii rbewilXigungen der Wert der Sen-
dung ranko Grenze o er 011 deutscher Hafen.
§ 7 * Die Gebühr für die Verlängerun oder 101959? Aende- rung von Bescheinigungen (ZusaÉgebü r) beträgt ' 10 der in den §§ 4, 5 und 6 angegebenen ebiihrensäße.
§ 8 _
Die Gebühr nach § 2 iffer 3 (Mitwirkun Igebühr) be- trägt 3 voix) Tausend des BZrages, auf den die enehmigung lautet. Fahrt das Ver ahren, in dem die Reichssteüe fiir Bastfqsern mitwirkt, ni 1 zu einer Genehmigung, so wird nur eme BearbeitungSgebühr (§ 3) erhoben.
§ 9 Ist der Beira nach dem die Gebühren zu berechnen sind, auf ausländißbe ä rung etellt, so ist der Reichsmark- bentrag der Ge iihr au Grun es jeweils im eitpunkt der FYigkeit geltenden amtlichen Berliner Mittel urses zu be-. re nen,
§ 10 “ (1) Sämtliche Gebühren sind auf volTe 0,10 12.75 nach' oben abzurunden, (2) Der Mindestbetrag jeder Gebühr beträgt 0,50 .F./“. (3) Der Mindestbetrag der Ausfubrgebübr beträgt
bei Werten bis u 20,-- 13-76 . . . 0,50 12a“ bei Werten über 0,- 12.16 mindestens 1,- 19-3.
Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, tvenn der Wert der Sendung 20,- 12.36 nicht übersteigt. (4) SoWeit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 Aziwen- dung finden, wird eine fekte (Gebühr von" 1,-- .F./„ (Mindest- ebühr) ohne Rücksi t an den Wert der Ware in Fa11en er- ßoben, in denen es ich handelt um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von rüfungen oder Versuchen oder zur Be- musterung oder um solche, die glaubwürdig als (He'scbenk qder Eigentum (Heirats-, Erbschafts-, Umzugsgut) bezeichnet sind. (5 Die Gebühren sind nicht abWälzbar, soweit der Reichs- kommi ar für die Preisbildung keine andere Anordnung trifft. ' § 11
(1) Schuldner der Gebühren sind die'enigen Personen oder Unternehmun en, die den Antrag geste t haben oder auf deren Namen die Yesäyeinigungen oder Aenderun, en ausge- teilt md .odexdenen “ bet 'der Mi-twirkungsgebiißr -- eme
ene migung erteilt [FirUMW „(“*“ ' _ '
*(2) Die B*edapßsdeakur'rg'sxjeöüth 4 b) ZF? von'öem Ver-
genannten Waren im amen und für Rechnung des Gebühren chuldners zu verauslagen und dem Schuldner 2Jesondert in echnung zu Zellen. Die Gebühr ist von dem erkäufer bei Einsendung er bei ihm eingeganq genen Bedarfsdeckungsscheine abzuliefern.
§ 12 (1) Die Gebühren, mit Ausnahme der Bedarfsdeckungsx gebühr, werden fälXig mit dem Zugeben der Gebühren:». rechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Ver-. längerung verbunden sein kann.
(2) Handelt es“ sich um Sammelbescheinigungen, übér deren AuSnußun vom Antragsteller oder Berechtigten nach den auf dem Ge iet der DevisenbewirtschaZZng bestehenden Vorschriften der Rcichsstelle fhiir Vastfasern ekdung erstattet Werden muß, so werden Gcbü ren nur im Umfang der jekveils zu meldenden Ausnußung und an dem eitpunkt, zu dem die Meldung zu erstatten ""ist, fälliY Sie smd zu leich mit der Usbersendung der Meldung an ie Reichsstelle ?iir Bastfasern zu entrichten.
(3) Soiveit die Gebühren von der Reichsstelle nicht durch Nachnahme erhoben Werden, Kind sie binnen einer Woche nach Fälligkeit auf das Postscheck onte der Reichssteüe für Bast- asern: Berlin 51710 einzuzahlen.
- § 13
(1) ür Buch- und Betriebsprüfungen, die die Reichs- stelle in rfüllung ihrer Aufgaben bei einer Unternehmung durchführt, Werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
(2) Die Reichstelle ist jedoch berechtigt,“ Persbnen oder Unternehmungen, ei denen die rüfung Verstoße gegen behördliche Verordnun en oder nordnungeln oder Ver- le ungen der aus dieizer Gebühreizordnunxz slch ergebenden Y lichten feststellt, mit den Kosten dieser Prufung F1 belegen.-
te Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines achweises gegeniiber den Betroffenen bedarf, durch die Reichsstel1e ?nd- gültig festgeseßt. Der Betrag ist von der zahlungspflichttgen Unternehinung innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonw der Reichsstekle em-„ zuzahlen. * § 14
Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft.- Gleichzeitig treten ' die Gebührenordnung der UeberwachungsFelle für Bastasern vom 14. De ember 1935 DeutsÖLk Rei Sanz. und Preuß. taatSanz. Nr. 293 vom 16. Dezember 1935), die Aenderuy der Gebührenordnung der Ueber- wachungsste e für Bastfasern vom 12. Februar 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. StaatSanz. Nr. 36 vom 12- Februar 1936), Nachtra zur Gebührenordnung der UeberWachun s- ,Ztéüe ?ür Vastfasern vom 20. April 1937 (Deuts er ei San? und Preuß. Staatsanz. Nr. 90 vom 21. pri 193,7), Nachtrag Nr. 2 Zur Gebührenordnung der Ueber-
Waxhungssxelle ür Bajxfasern vom 24. Dezember
Nr. 301 vom 27_. Dezember 1938) und „Säuglingsbekleidung und äuglingZWäsche“. Nachtrag Nr. 3 zur GebührenordnunI der Ueber- b) zu 11. (auf Vezugschein be iehbar) wird hin
Wachau Estelle fiir Vastfasern vom . März 1939 „BettWaren und BettWäs e für Säuglinge“.
(Deutcher ReichZanz. und Preuß. StaatSanz. Nr. 59
vom 0. März 1939) § 2
1938 (Deutscher Reichsanz. und. Preuß. StaatSanz.
außer Kraft. Berlin, den 26. März 1940.
/
Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung Er SpmnstoffWaren vom 14. November 1939 (RGW. 1
2196)
Die Liste der bezugsbes“ ränkten Spinnstoffwaren (Axi- lage 1 zu der Verordnung 11 er die Verbrauchsregelung fur Spipnstoffwaren vom 14. November 1939) wird wie folgt
_Dr. quo ff.-
2
waren
vom 29. Närz 1940.
Wird angeordnet:
§1
Der Reichsbeauftragte fiir Bastfasern. «( “*. * ' *
“'zur Verordnung über die Verbrauckxsregelung für Spinnstoff- W“.-
ordnung
(1) ?Für Kinder bis wird an (Anlage) ausgegeben.
',Bezugsr€chte für
L..
o, (1, S).
zugsmöglich eiten schaffen.
3) Auf die Teilabschnitte können nach Ma aufge ruckten Bestimmungen die auf der Karte a Spinnstoffwaren bezogen werden. und 17111 bezeichneten Sonderabsthnitte der Karte *kann die Reichsstelle kfÜr Kleidung und verwandte Gebiete weitere Be-
§3
SZ
Auf die mit
Reichs. und Staafsanzekger "e. 75 vom 30. März 1940. S. 3
a) zu 1 (auf Kleiderkarte bezie bar) wird hinzugefügt:
um vollendeten 1. Lebensjahre Antrag die Rei skleiderkarte („Säuglingskarte“)
(2) Die Säu [ingskarte enthält 90 Teilabschnitte, drei
„_ ck,; _ _ ähmittel (Abschnitte [, 11, 111), zwei Be- «“*" zugSrechte für je eine wasserdichte Unterlage (Abschnitte 117, 17) und fünf BezugSauHWetse für Strickgarn (Abschnitte &, b,
gabe der fiihrten 1, 711
(1) Antra sberechtigt sind werdende Mütter vom fünften Schwan er chaZtsmonat ab sowie Mütter von Kindern, die vom 1. e war 1940 ab geboren sind.
zugefügt:
und
Y
für das erste Kind die Säuglingskarte mit 90 Tefl!
abschnitten;
für das Weite Kind die Säuglingskarte mit 30 Teil-.
abschnitten;
für das dritte und weitere Kind die Säuglingskarte
mit 60 Teilabschnitten.
§4
ür Kinder, die in der Zeit zwischen dem 1. April 1939
em 31. J
anuar 1940 geboren sind, Werden auf Antra
der Mütter ebenfakls Säuglm skarten mit einer entsprechen
herrin erten Anzahl von Teiabschnittcn ausgégcben. ? 2, Absa “, Satz 2 der Verordnung 1“:er die Verbrancbsre L i
1
ing
"r SpinnstoffWaren vom 14. November 1939 bleii un- erührt.
§5
Die Zweite Durchführungsanordnung ur Verordnung über die Verbrauchsre slim?R fiir Spinnzstoffivaren Vom 31. Januar 1940 (Deut? ei . FtaJtsanzeiger Nr. 26 vom 31. Januar 1940) tritt an er
ra t.
cher ckHanzeiger und Preußis er
§6
Diese Anordnung tritt am 1. April 1940 in Kraft.
Berlin, den 29. März 1940.
Der SonderbeaustraÉte Fir die Spinnstoffwirtschast. r.
ergänzt: (2) Die nach Abs. 1 antragsberecbtigten Mütter erhalten: a u e r. Vorderseite Erläuterungen Die Säuglingskarte darf nur zur BefriediJmig de_s Bedarfs des Säuglings benußt Werden. Au die niit den Nummern 1-90 versehenen Abschnitte (rechter Kartenieil) können die in der Warenliste aufgefiihrten Fertigwaren bezogen wcrden. Bei jeder Ware ist aii- YJeben, wieviel AbsckYiixk? zum Kaduf erfordeÉlick) i . Die benötigten [) nitte wer en vom er- Reichskleiderkarke käufer vor Aushändigung der Ware von der Karte ab- getrennt und cinbchaltcn. _ für Kinder bi. dm" vollekvkteu Soweit in der Ware'nliste Stoff vermerkt ist, dür- 1. Lebensjahr fen an StÉllefder betreffendZn lkajcs-rtierrchren die andge- gebenen to mengen zur «9 tan er iguiig zu an (SÜUSÜUSUKKU) für die FertiJWaren vorgesehenen Abschnitrswerten bezogen Werd6n. Vsi Windelmull entscheidet der Einzelhändler über die Höchstmenge des an Stelle der ' einzelnen Windel abzugcbc'nden Stoffes. Stoff darf . nicht in größeren Abscsmitte'n abgcgebcn Werden, als . für ein einzelnes Stück der herzustellenden Ware er- Schraffierte Limen . für Frau ...................................... ...-_- ...... . ..... forderlich ist. . Für den Bezug von Strickgnrn, dcrcmf 400 Z für das erste "Kind, 200 g für das, zwciic Kind ,und 300 g' für jedes Weitere Kind beschränkt ist, smd die guf dem Wohnort linken Kartenteil befindlichen Bczngééciusweise a,--o (ähnlich den BezugsausMiicn für Strampie'auf der Reichskleiderkarte für Frauen) vorgcie[)e_n. Diese sind zusammen mit den erforderlicbexi Abickinitth des rock)- Wohmmg __________________________________________________ ten Karielnteils vom Verkäuier abziitrcnnen und ' einzubeha ten- , _ , ' (Mit me? auszgfüllen) “Auf bi'e“ Éondwaßichnitxe 1-«17 können die 'auf- edruckten Waren phne Anrechnung von Abschnitten “es réchten Kartentrües bezogen ivcrden. Die Son- derabschnitte 171-7111 sind für den Bezug von Waren , , , , vorgesehen, die gegebenenfalls besonders bekannt- Die Säuglingskarte 111 bis ur Vollendung de_s gemacht werden. ersten Lebensjahresdes indes.„ ieitspätestensnpt Fürden Bezug von Bettwaren(Kissen, Oberbett, dxm Anxrag ani Ausstellung emer letherkarte für Sieckkissen, Fußsack, Matraßen) und Bettwäsche für Kinder tm Weiter! und dritten Lebendxahr an die Säuglinge können im Bedarfsfalle Bezugschejne be- Kartenausgabestelle zurückzugeben. antragt werden. Die Karte ist nicht übertragbar; mißbräuchliche ' Bemaßung wird bestraft. Verloren e angene Ab- schnitte werden ni erscht. Aus dem Zuiammenhang der Karte gelöste eile undAbschnitte sind ungültig. _ 4 ck Rückseite , YM Warenliste dichte 111 11 l . AbschnittSWert ' Unterlage 0,25 M 0,25 RM 0,25 RM ] geWebtes HSMdchen Oder ' 81 71 61. 51 41. 31 21 11 1. nicht Nährmittel Nährmittel Nährmittel 0,40„m Stoff, ca. 80 am brett . . . . . . 1 rößer als » ]. (Zwtrktßs HLMÖchSU oooooo r o o . | 1 0ckch400m F §äckchlen el)- . - 0G- ' .sck). dhoch . . . . 1 . “äugings öschen ( ama en ck an 82 72 6 2 2 '“ StrampelhöZchen, Strickhöschen, Windelhös- 2 52 42 Z 22 12 1 Wasser- chen usw.): dichte Jede Mutter überlege sick) vor mit ganzer Beinlänge . . . . . . . . . 4 Unterlage, ' dem Kauf genau, Welche Neuan- andere ..... . . . . . . . . . . 2 . nicbt schaffungen wirklich unvermeidbar ] Schlafsäckchen oder 83 78 63 58 43 83 23 13 3 größer als sind. In vielen Fällen wird im 1,25m Stoff, ca. 80 am breit . . . . . . 5 60ckch800m eigenen Haushalt oder bei Ver- 1 Schlafan ug oder __ “*"" wanciZten undSBekannten Panches 1 11,5[01-11 waxö ca. F0 (25? brelicth . . . M . . 6 SM der äuglingsaustattung ? erzie jäck en 0 er änte en mit ühe vorhanden sein oder aus anderen Schal und Fäustel . . . . . . . . . . ., 7 84 74 64 54 44 34 24 14 4 7] Sachen ang€feriigt Werden können. ] Mullwindel oder der hierfür erforderliche Stoff 1 “ Alle in der Warenliste enthal- 2 kleine Mleneinlagen (ca. 40ckch50 era) oder tenen Maßeiind Höchstgrenzen, die 0-5„0 m Skoff, ca.. 80 Um breit - - - . - . 4 bßim Veran nicht Überschritten ]. W[ckthu (1116 Wlndelflanell.OÖer 85 75 65 55 45 35 25 15 5 werden dürfen. Kleinere als die an- 0-80 W “Mf- ca. 806111 [Mik - - - - . - 4 gegßbenen Maße können selbst- ]. Bgdkfuch, nicht großer als ]00)ch1W om. . o 7 verständlich gewählt werden. Die 2 Laßchen ................ 1 Abschnittswérte bleiben in diesem 1 wvllenes TZck) oder 1 wollene Kinderwa en- 711 Falle jedoch unverändert. deck? oder'c-chlafdecke oder 1 Daunende e 86 76 06 56 46 36 26 16 6 Da der Säu ling sehr s nell n1cht gryßer aks 75ckch108 om ..... zx wächst, lohnt es (ich nicht, zu keine , TUNIT??? FFWZY “? S ': "fd'ch' Sachen zu beschaffen. JedeMutier "cho “ *" 9. “99" € “9 “ ck a e “ wähle deshalb von vornherein die ausdnderßn Stoffen oder 1 Steppdecke notwendigen Ausstattungsstücke in nicht größer als 75x1086m """" 8 87 77 67 57 47 - 37 27 17 7 reichlichen Größen. Dadurch werden 1 P mchtZYMLH [)(]er YZFÉZHY 05er. SGU)"- 16 711] frühzeitige Ersaßbeschaffungen ver- aar ““ p 1 mieden und Rohstoffe gespart. 1Yx§che;1 "' 1 1 wollenes chidchen (auch Anzug oder Träger- 88 78 68 58 48 38 28 18 8 ““ ; höschen mit Pullover) ......... 8 - 1 lczt-ideres KYeidÉLn (auch Anzug oder Träger- 6 Bezugzausweise dsck)en Mit UUZVU) ! o | o o | _ ] Wollenes TrägerboSkHen ..... . . . . 4 1 anderes Trä erböschen ........ . 3 39 79 69 59 40 89. 29 19 9 1 wollener Pulover ...... . . . . . 4 1 b o (1 o 1 g'nerer Pullover ............ 3 ck SWF!) g 100 3 100 8 50 3 50 8 1 FYZYYM .............. . Z 90 80 triar t“ ' “" “*““t' r “- u r ............... „ g n S rickgarn Strickgarn Strickgarn & rtckga n ] Unterkleidchen oder“ Röckchen ....... 3 70 60 50 40 30 20 1.0 iWßStrickgarn...-...so...-2