1940 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Apr 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Hanzeiger.

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Reichsvankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Er. 76

Inhalt" des amtlichen Teiles. Deutsches Reich. '

Ernennungen und sonstige Perfonalverändernngen.

Exequaturerteilnngen. ' '

Erlöschen einer Exeqnaturerteilung.

Erlaß über die! Sondsraktion für Bodenuntersuchungen. *

Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrechnung§säße. auf Reichéömark für dée Umsätze im März 1940.

Bekanntmachung Nr. 19 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstene Chemie (AblieferungSpflicht für deutscheS Bienenwachs). Vom 30. März 1940.

Bekanntmachung über die AUSgabe des ReichSgeseßblatts,

Teil 1, Nr. 56. Preußen.

Bekanntmachung der nach dem (Hessße vom 10. April 1872 durch die RegierungSamtsblätter veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat mit Urkunde vom 30. März 1940 dem Präfsidenten des Reiclzsforschungskats General der ArtiUerie Pro essor Dr. phil. 11.0. Dr.-Jn . Kar Becker in Berlin, die Goethe-Medaisle für Kant und Wissenschast verliehen.

Dem Chilenischen Konsul in Lübeck, Roberto C o ta [) al J

Garcia Huidoöro, ist namen?- des Reichs unter dem 1 . März 1940 das Exequatur erteilt Warden.-

“Dem Konsuk von Uruguay in Dresden, Luis H e r r- e r a L e r ena , ift namens des Reichs unter dem 21. März 1940 das Exeqnatur ertcilt Worden.

- Das dem Türkischen Wahlkonsul in Hannover, Franz Bühring, namens des Reichs unter dem 10. September 1927 erteikte Exeqnatur ist erloschen. '

_ E r l a 73 über die Sonderaktion für deenuntersuchungen.

Die Sicherstellung des geordneten Anbaues und 'höchst- mög[ichcr Ernten erfordert einen richtigen Einsaß der Während

dés Krieges nicht unbeschränkt zur Verfügung stehenden ,

Düngsmittel. Dre B0d€1111nters11chung ist in der Lage, zu- verlässige Angaben Über ein€ Reihe von Eigenschaften des Bodens zu machen, die für die landwirtschaftliche Erzeugung allgemein, für eine möglichst produküve Ynkvendung und Lenkung dLR Diingcmitt»cl im besonderen, von größter Be-

deutung sind. Eine systematische Bodenkontrolle erscheint so- *

mit als eine [)chOrragcnd staats- und kriegswichtige Maß- nahme, um die landwirtsckmftliche Erzeugung zu erhalten und Zu steigern. Die Landes- (Provinzia1-) Ernährungsämter Wer- cn deshalb anngicsen, durch die zuständigen landwirtschaft- lichen Untersuchungsämter baldmöglichst eine systematische Bodennntersuchungsaktion ihres Gebietes nach kagenden Grundsäßen einzuleiten: * '

1. Jeder Inhaber eines land-wirtschastliche'n Be- triebes über 5 113 Größe ist verpflichtet, auf Er- suchen des zuständigen Landes- (Provinzial-) Ernährungsamtcs bzw, der von diesem betrauten Stolle alle landwirtschaftlick) oder gärtnerisch ge“- nnßtcn, e'Ynhcitlich beWirtscHaftet-sn Flächen von 1 113 Große und darüber durch das zuständige landwirtschaftliche Untersuchungsamt nach den vom Vcrjvaltnngsamt des Reichsbauernführers fe'stgele'gten Methoden untersuchen zu lassen.

2. Um einen ges [offenen Ueberblick zu gewinnen, die Unkosten möglichst niedrig zu halten und eine einWandfreie Probenahme sicherzustellen, ist von dsn Landes: (Provinzial-) Ernährungsämtern durch die für ihr Gebiet zuständigen landwirt- schaftlichen Untersuchungsämter eine systeMatische Probenahme und Unterfucbung gemeindeWeise in

.die "Wege zu leiten. Dabei ist von den kalk- bedurftig-en Gegenden auszugehen. Gebiete, Welche in den letzten 6 Jahren bereits systematisch unter-

sucht Warden sind, kommen erst zuletzt an die,

Reihe, auch dann, Wenn die frühere Unter- suchung sich nur auf die Feststellung der [)J-Zahl erstrecki'e.

8. Grundsäßlick) hat von jeder einheitlich *beiwirt-

schafteten Fläche von 1113. Größe und darüber.

Berlin, Montag, den 1. April, abends

mindestens eine nach den Richtlinien des Ver- bandes Deutscher Landwirtsck)aftlicl)er Unter- Fuchungsanstalten entnommene DUrchscknittspwbe zur U11tcrsnch1mq zu gelangen. Als einheitlich bc- wirt-sck)aftct im Sinne dieses Erlasses gilt eine jede znsammcnhängcndß Flächo, die Vor der Probe- nahme die g(cichc Frucht getragen hat.

Die Lmrdcs- (Provinzial-) Ernährungsämter können bei Vorliegen besondcrér VerHättnissc im Einvernehmen mit dem VerWaltungsamt des Reichsbanernfiihrcrs die Untcrs1tck)un_cxspfticht auf kleinere oder größere Betriebe und Flächßn, als vorgesehen, aUSdehncn oder einschränken.

Schläge, Von denen der Nachfoeis erbracht wird, daß sie in den fünf dem Probßnahmejahr vorhergehenden Jahren bereits nach einer der vor- geschriebenen oder einsr anderen in diesem Zeit- raum durch Reichsmittel verbilligten Mythode auf Bodenreaktion und Phosphorsäure “untersucht Wor- den sind, Werden auf Antrag von der Unter- suchungspflicht zunächst befreit. Ein dsrartiger Antrag kann untLr Vorzeigen des Untersuchungs- attestes bei der Probenahmekommisfion gsstellt Wevden. Ob und inwiewLit von privaten Stellen durchgeführte Untersuchungen hierbei berücksichtigt Werdén können, bleibt der Entscheidung des Landes- (Provinzial-) Ernährungsamtes Überlassen.

4. Das Verivaltungsamt des Reichsbauernführers bestimmt nack) Anhören des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untévsuchungsanstalten die Methoden, nac!) 71enen die Untersuchung vor- genommen wird.

Moorböden bleiben zunächst Von der Unter- suchung ausgenommen. Jm ZWeifelsfalle hat das zuständige Untersuchungsamt darüber zu ent- scheiden, ob ein mineralischer oder ein Moorboden im Sinne dieses Erlasses vorliegt.

5. Für die ProbenahM und Untersuchung noch den auf Grund der Ziff. 4 Abs. 1 Vorgeschriebenen IIthlwdcn ist eine Gebühr von 0,50 KMZ je unter- suchter Probe zu berechnen, jedoch darf, falls sick) auf Grund der Geländkgestaltung wine Unter- suchung von mehr als zjvei Proben je Hektar als nothndig erjveist, Höchstens 1,- 12-16 je Hektar in Ansatz gebracht Werden. Bei einer Ausnahme- regelung nach Ziff. 3 Abs. 2 Werden hinsichtlich der Gebührcnberechnung jeWeils besondere Be- stimmungen getroffen.

Da diese Gcbühren die entstethen Unkosten wicht decken, Werden den Untersuchungsämtern ?ml? Ausgleich Reichsbei-hilfen zur Verfügung ge- te t.

Die Kosten deé Probenahme und "Unter- uchung hat diejenige natüxliche oder juristische

erson zu tra en, Welche im Zeitpunkte der Aus- te[lung des ntersuchungSattestes zur Nutzung der untersuclten Fläche ereck)tigt ist. Die Kosten werden ducm die Kassen der zuständigen landwirt- schaftlichen Untersuchungsämter eingezogen.

6. Das Untersuchungsattest muß vom Nußungs- berechtigten bis zur nächsten Untersuchung der gleichen Fläche aufbeWahrt und auf Verlan en dem zuständi en Landes: (Provinzia[-) r- nährungsamt zw. den von diesem beauftragten Stellen oder Personen zur Einsicht vorgelegt Werden.

7. Ueber die praktische Durchführung der Unter- suchung Werden die Untersuchungsän1ter“vom Ver- Waltun samt des Reichsbauernführers über den Verbau Deutscher Landwirtschaftlicher Unter- suchungsanstalten unterrichtet.

8. Der ReichSminister des Innern wird die Bürger- meister ersuchen, die landwirtschaftlichen Unter- suchungsämter be'i der Probenahme im Rahmen des Möglichen durch vorüber chende Zurver- fugungstellung vorhandener HiLJskräfte usw. zu unterstüßen. .

Ueber die von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich, mir 'm doppelter AusfertiYm erstmali bis zum 1. Mai 1940, über den Weiteren &?an der Jlktion'jeWeils zum 1. April und 1. Oktober, zu berichten. .

, Die Veröffentlichun dieses Erla es im Deutschen Retchszanzei er “und im eichsministerial [att der landwirt- schaftltchen erWaltung ist vorgesehen.

Berlin, den 27. März 1940.

Der Reichsminister für Ernährung und LandWirtschaft. J. A.: Schuster,

*

Postschectkonto : Berlin 41821 1 9 40

Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumrecsxnnngssä.lze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat “März 1940 werden auf Grund von Z? 5 AbsaH 1 Saß 2 des UréxsaHsteuergeseYeH vom 16. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbmdung mit ;? 47 dEr Durchfük)r1111x1§bestimm1mgsn zum Umsaxz- steuergesexz vom 23. Dezember 1938 (RLTckWgeseHblck S. 1935) wie folgt festgesetzt:

Lfd.Nr. Staat Einheit Ka“ 1 Aegypten 1 Pf11nd 9,74 2 Afghanistan 100 Afghani 18,75 3 Akgkntinien 100 Papierpesos 57,231 4 AUUTÜÜLU 1 Pfund 7T? 5 Belgien 100 Welaa 42,30 6 Brasilien 100 M11reis 13,10 7 Britwcb-Jndien 100 MUMM 73,04 8 Bulgarien 100 Lcwa 3,00 9 Dänemark 100 Kronexn 48,10 10 Estland 100 Kronsn 62,09 11 Finnland 100 Mark 5,93 12 Frankreicb 100 Francs 5,02 13 (Hrtecbenland 100 Drachmkn , 2,36 14 Großbrrtannien 1 Pfund Sterlmg 9-74:

15 Holland 100 Guldkn 132,39 16 Iran 100 Rials 14,60 17 Island 100 Kronen 38,35 18 Jtalten 100 Lire 13,10 19 Japan 100 Ykn 58,40 20 Jugoslawien 100 Dinar 5,70 21 Kanada 1 Danr 2,10 22 Lettland 100 Lat 48-80 23 Litauen 100 Litas 41,98 24 Luxemburg 100 Francs 10,59 25 Neuseeland 1 Pfund 7,79 26 Niedejländiscb-Jndien 100 Gulden 133,38 27 Norwegen 100 Kronen 56,65 28 Palästina 1 711111) 9,74 29 Portugal 100 «skudos 9,12 30 Rumänien 100 Bei 1,9?- 31 Sckzweden 100 Kronen 59,35 32 Schweiz 100 Franken 55,92 33 Slowakei 100 Kronen 8,60 34 Spanien 100 Pesejen 25,36 35 Südafrikanische Union »1 Pfund 9,74 36 Türkei 1 Pfund 1,98 37 Ungarn 100 Pengö 61,22 (531 Ausfuhr nach ' Ungarn) 38 Uruguay 1 Peso 0,94 39 Vereinigte Staaten * 1 Dollar 2,49 von Amerika -

Die Umrechnunggsäße für weitere Zahlung6mittel werden etwa am 5. d. M. festgeseßt werden.

Berlin, 1. April 1940.

Der Reichsminister der Finanzen. I. A.: Hedding.

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* Bekanntmachung Nr. 19

zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Abliefe- rungspflicht für deutsches Bienenwachs).

Vom 30. März 1940.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der- Reichsstekle „Chemie“ in der Fassung vom 5. Scptember 1939 (Deutsck)er Retchsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird folgendes bestimmt:

§ 1 (Beschlagnahme)

(1) Der Beschlagnahme auf Grund der Anordnung r. 13 unterliegt das bei den Jmkcrn anfallende Bienensvack) ein- schließlich der Abfälle und Trester.

(2) Die Mengen, die zur Weiterführung des ("mkerei- betriebes notWendig sind, können ohne die nach § 2Yer An-

ordnung Nr. 13 erforderliche Genehmigung verbraucht Werden. _ § ? (Ablieferungprlirht)

Das bei_ den Jmkern anfallende BienenWachs ist an die 5011 der ReichsstelLe „Chemie“ zugelassenen Aufkäufer abzu- ltefern.

§ 3

(Beauftragung der Reichsfachgruppe Imker)

Mit der Durchführung der auf Grund dieser Bekannt- machung. zu treffenden Maßnahmen wird die Reichsfachgruppe mk_er tm Retchsverband Deutscher Kleintierzüchter e. V., erlm W 50, Neue Ansbacher Str. 9, beauftragt. Die Reichs- fachgruppe Imker erläßt namens und im AuftraZe der Reichs-

stelle „Chemie“ die erforderlichen Durch u run sbe tim- -mungen. Sie bedürfen der Zustimmung der &eichsséeüxs

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