1940 / 109 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 May 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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(2) “Tor Goncraflandschaftsdircktor wird im Fal]? „seiner Mbindornng von dem von ihm bestimmten Vorstandsmrtglted in allen scinan Befugnissen vsrtretcn.

§ 11

(1) Tor Vochtltnngsrctt bcstcbt mts zwölf auf drei Jahre bcstclltcn Mitgliodsrn. _ daß die Mitgliodcr ch Vchaltungsrms die Bczmchmmg „LandschaffSrat“ fijl)rc11.

(2) Sochs Mitglieder, dss Vcrwaltnngsrats ' Baucrn odcr Landwirte sein und ihren Wohnsitz im R21chsgau Ta115ig:Wcstprc-Ußcn [)abon; sis. Mrdcn auf Vorscblag bes LandcsbaMrnfijbrors Vom R2ich§stattbalfcr bystcÜt. Pkm- dcstcns 5wcki Drittel Von ibnen sochn Mitglieder ber_Land- schaft sein. Bei dcr Erchmnng ist darq11fRuc1srcht zu nehmen, daß die Verschikdcnon Tcilc dcs (559sck)äftsgcb1ctc§ der Landschaft und di? Vorschicdcncn Bcsißgrößcn und Betrxcbs- formen entiprccbond Vsrtrctcn sind.

(3) Die übrigon sechs Mitglicdcr dcs Vsrjvaktungsrats müssen uns dem Gobiotc dcs landwirtschßftlichcn Kredit- wN'ons besonders c-rfabrknc Personen skin; stL Werden von dcr AufsichtÖbebördL bcstsllt. Hickbon sollen. drci Mitgliéder ibron WobnsiH im Reichsgau Tanzig-Wcstprcusxn ()Cth.

(4) Voamte und Angsstellfe dcr Landschaft oder der Bank der Landscbaft kömwn nicht zu Mitglicdcrn des Ver- Maltungsrutos bcstollt Werdon.

(5) Ist der ZcitrQum, für den eine Parson zum Mitglied dos V2r1valtm1gsvats bßstcUt Wordcn i(t, ubgclaufcn, so bleibt das Vstalfxmngathitglicd bis zur BcstcklUng sLiULs Nack)- folgcrs im VKrWQTtungsrat.

(S) Schcidct 21.11 Mitglied Vorzeitig aus dEM Vér- Wccktnngsrcxt ans, so ist iUUorbalb Von droi MOWÉM nach dem Anssck)cidcn eine Ersaßbsstcksung durchzuführen.

§ 12

(1) Mr GonsrakkandscbastHdirektor bßrust dén Ver- WNltnngsrat mindcstons znwimcxk im Jahr.

(:?) T'Lk Gamerasfandschftsdirckwr [citct di? Sißungen dcs Vcrjvalmngsrats; er hat kEiU Stimmrecht. Tie Übrigen Vorstandsmitg'lichr nébmcn an dcn SißUU-ZM des Vor- wgltungsrats mit bcratcndér Skimme tci[. Tor (Hc-noral- landschaftézdirektor ist bcrccH-tigt, BcamtE odor AngkstcÜw der Landschaft fOWiL SackWerstäUdigs 31: IM Sißnugcn des VW wgltunchkats bianzuzicbcn,

(Z) Der Vanthngsrat ist auf Ersucbcn dsr Aufsichts- babördc, dos RLickWstSNHIÜCLZ odsr anf Antrag VM mindestoUs vikr Mitgliedcrn des Vertbaltungsrats jederzeit einzuborufcn.

(4) TEU Verkvccktungsrat wird durch eingcxsckstiebcnyn Brief mindestens eine Wocfw, in Ei'sigen Fällen auch 1212- grapbisck) mindsstéas zjvci Tagk Vor dkm Tagé dér VOT- sammlung untsr I.)?“ittsilnng ÖL!“ TUJLZOWUUUJ einberUfen. Zsit und Trt dss .Znsamrrtentritrss sowie die Tagesordnung sind dsm JX€ichSstattHQltcr mitzutsüen.

§ 13 (1) Der VErWNltnng-ZW ist béstblaßfäbig, Wann Pündestons siebsn Mitglixbsr aan'snd sind. Ist der Vcr- walmngsrat **)nkcw'“ "'kbcz'ckjsUßfäRgzé _so «kann biunen *sz'rer Wochen Zué-“ErkediJUUg dc'rx gléichkn Tagosordnung eine "mne Sißxmg Zinberufen Worden, 'm dex der V2r1valtungsrat ohne Rücksick)t“äuf die ZIA dsr érsckÜCUMLU Mft'glicder bcskhlUß- fäbig ist; hierauf ist bsi dcr Einbsrufnng zu der zrocitsn Sitzung ausdrücklich binzxchxiscn. (2) Die Bésclsüsse dss VLrWaltungsrats iVeren mit einfacher, Stimmsnmcbrbeit géfaßt. (3) Der Gsncrasandfck)Ufts5irektor kcmn in geéignctsn FäÜcn einsn B9ftbknß dss VéerltUngs-rats auch durch schrift-

'l'ich)e Umfrage [)2rbcifülst911. Solcbe BSsck)[ÜffL sind gültig,

Wenn zWLi Tritwl dcr VErwalmngsratsmitglisder der Vox“- lagé ausdrückkicl) zustimmen und Win Mitglied eine münd- liche Vcrbandlung borlangt.

(4) Ueber die Sitznnge'n dcs VMWaltUngsrats ist eine Nicdérschrift aafzunLHMM, die Von dcm (Hancrallandschafts- direktor und dsm Protokollführsr zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vertvaltungsrat kann sich eine GEWÄH- ordnung geben.

§ 14 '

(1) Die“ Aufsichtsbebörde kann an Stelle des Gensral- landschaftsdirekwrs ein Mitgkied des VELWaltung-Zrats zum Vorsißer ÖGZ Vcrkvaltungsrats bestimmen. In diesßm FaUe stehen dem Vorsißer des Verfvaltungsrats die dem Gcncral- landschaftsdirekt'or in §§ 12 und 13 bLingQgtSU Rechte zu.

(2) Im Fakle des Abs. 1 nimmt der Vorstand der Land- schaft an den Sißungén des Verjvaltnngsrats mit beratender StTmme teil.

§ 15

(1) Der Verivaltnngsxat hat folgende Aufgaben:

a) Die UeberWachung der gesamten Geschäftsführung der'Landschast und die Vovnabme der Hierzu erforderkichen Prüfnngen; erhebliche oder nicht alsbald zu beseitigendc Mißstände oder Schwierig- keiten __sjnd UUVerüglick) der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

5) Die Genehmi ung des Jahresabschlusses sowie die Beschlußfasng über die Verkvendung eines RLingcjvinUes und die Deckung eines Verlustes.

c) Die Entlastnng des Vorstandss.

(1) Die Beschlußfassung über die GeschäftZanWsisnng für den Vorstand.

6) Die AufstellunJ der Besoldungsordnung für die Beamten und. er. Vergütungsgrundsäße für die Angesteklten der Landschaft.

f) Stellungnahme zu der Einziehung von Sonder- beiträgen der Landschaftsmitglieder nach § 5 Abs. 2 dieser Saßung.

?) Beschlußfassung übsr die Angabe von Schuld- verschre1bungen auf den Inhaber und die B9-

chaffung sonstiger lang ristiger Mittek sowie die - rr1chtung von Niederla sungen.

b) Beschlußfassung über die Uebernahme von Be- tetlrgungen_ und dxe Schaffung eigener selbstän- diger Einr1chtungen.

j) Beschlußfassung über Aenderungen oder Er- änzungen der „SüßungUinsbesondcre die Fest- t_ellung allgemeiner Belethungsgrundsäße,

Tic *)[UfstTHTÉÖOOÖWC kunn bestimmen, ,

mi'tsscn *

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Rekch8- mtb Staatsanzeiger Nr. 109 vom 11. Mai 1940. S. 2'

' 11) Beschlußfassung über die sonst in die1er Saßung oder in der Beleihungs- und. Pfandbriefordnung oder in der Vollstreckungsordnüng dem Ver- WaltnngSrat zugewiesenen Gegenstände.

Die Beschlüsse zu S, b und i bedürfen der Genehmigung der AufsicHtsbehörb-e.

(2) Der Vserltungsrat kann auf Grund eines ein- stimmigen Beschlusses Ausschüsse einseßen, die aus nicht mehr als drei Personen bestehen soklen. .

(3) Der VerWaltungsrat best-“cmmt mit Geyehmigung der Aufsichtsbehörde, ob und inwieweit den VerWaltungsraxs- mitgliedern eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen tst.

§ 16

(1) Die Beamten und Angestellten der Landscbaft Werden durch den Generallandscbaftsdirektor berufen; der Vorstand hat die Ansteüungsbedingungen festzusetzen. * b (2) Die Beamten der Landschaft sind mittelbare Reichs-

eamte. '

(3) Der Generalsandschastsdirektor vereidigt die Beamten der Landschaft, die Angssteklten der Landschaft Verpflichtet er durch Handschlag. ,

(4) Die Beamten (Angestellten) der Landscbaft können gleichzeitig Beamte (AngesteUte) der Bank der Landschaft sein.

§ 17

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Shudiken zu bLstLÜLU. Tie Syndiken müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Sind mehrere SYUdiken vorhanden, so kann der Vorstand mit Zustimmung des VerWaltungsrats einem von ihnen die Bezeichnung „Erster Generallandschaftssyndikus“ beilegßn. '

(Z) Gehört dem Vorstand der Landschaft ein Mitglied an, das die Befähigung zum Richtexamt hat, so kann die Auf- sichtsbéhörde ihm die Befugnisse und Aufgaben eines SHUDikus übertragen.

(4) Die Shrrdiken find befugt, in aklen Angelegenheiten, die die? Landschaft berühren, Verträge, Verhandlungen und Auslassungen zu beurkunden sowie Unterschriftsn zu bLglaubigcn. Sie führen das Dienstsiegel und den Dienst- stcmpel der Landschaft mit dem Zusatz „S!)ndikat“. Von ihnen aufgenommene Urkunden sind öffentliche Urkunden; sie Werden unter Beidrückung des Siegels oder Stempels der

Volkstryckungsordnung der Landschaft die gerichtliche Zjvangs- vsllstreckung statt.

§ 18

Ueberfrägt der “Vorstand einem Shrcd-ikus oder einem andsrén Beamten (Angestellten) der Landschaft die Befugnis, zusammen mit einem Vorstanbsmitglicd oder mit einem anderen Beamten (Angestellten) der LandschaY, die Land- schaft zu vertreten 9 Abs. 3), so hat der orstand eine Urkunde auszustellen, die zum Nachtweis der erteilten Ver- trstungsbefrugnis gegenüber Gerichten Und Vertvaltungs- behörden Dient.

§ 19 *(1) «schäftsjahr, ist .das Kalenbeyiabd-

Aufsichtsbehörde eine zugelassenß Wirtschaftsprüfungsgeselk- schaft oder einen öffentlich besteklten WirtscYaftsprüfer für Die Prüfung Des kommenden JabreSabscbluses. Nack) Ab- schwß des Geschäftsjabres stLÜt der Vorstand unverzüglich einén JabreZabscbWß nach den für Aktiengesellscba'ften gclkenden Grundsätzen auf und läßt ihn nach den bestshenden Vorschriften prüfen. Der Jahresabschluß, der Geschäfts- bericht und der Prüfungsbericht sind dem Verjvaltungsrat vorzulegen. § 20

(1) Ergibt fich aus der Bilcm-Y ein Nein ewinn, so ist dieser sokange zur Verstärkung *es Eigen apikals durcb Bibdung einer Hauptrücklchge zu verWenden, bis das Stamm- kapital und die Hauptrücklage zusammen fünf vom Hundert dsr in § 11 Abs. 1 des Gßseßxks ("1er das Kreditkvésen vom 25. September 1939 (Reichsgeséßbl. ] S. 1955) gena-nntßn Gesamtberpflichtungen der Landschaft betragen. Die Haupt- rücklage darf nur ur Téckung von Verlusten Der Landschaft verWandt Werden, ie sich aus der Bilanz“ ergeben.

(2) Ueber die Verivendung eines Weiteren Gewinns ent- scheidet der VerWaltungSrat.

. § 21 _ Die Lambschaft kann nur durch Anovdmmg der Auf- s1chtsbebörde aufgelöst Werben.

§ 22 (1) Die Aufsicht über die Landschaft _wivd vom Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft zusammen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt. (2) Die Aufsichtsbehör'de hat dafür zu sorgen, daß Von

Vorschriften der Satzung und die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beachtet Werden. Abgesehen von den in den §§ 32, 49 des GMFZ über. das KreDitWesen ge- regelten Befugnissen hat die ufsichtsbehövde insbesondere das Recht: -

&) „Kommissare einzuseßen und ihnen die Befugnisse von Oxanen der Landschaft oder von Mitgliedern dieser „rgane zu übertragen.

5) Verw-altungsratsmitglieder abzuberufen, Wenn dies im Interesse der Landschaft geboten ist.

0) Beschlüsse des Vorstandes oder des VerWaltungs- rats, die gegen die Saßung der Landschaft, gegen allgemeine Rechtssäße older gegen das Gemein- thl verstoßen, u beanstanden und ihre Aus- führung zu unterFagen. _ _

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ent- stehenden Kosten trägt Die Lawdschaft.

. § 23

Bekanntmachungen der Landschaft sind im Dxutschen Reichéanzeiger und in den sonst vom Vorstand besttmmten

Blättern zu veröffentlichen. § 24 .

.) _ Die vorstehende Saßung tritt am 14. Mai 1940 in Kraft.

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Landschaft ausgefertigt; aus ihnen findet nach Maßgabe .der _

(2) Spätestens sechs Monaie nach Beginn“ des Ge)chä“sts'-- jahres bestsllt der Vertvältungsvccf.„chit«..Genebmngng der“

den Organen der Landschaft die aÜgemeinen Rechtssäße, 'die ,

Anlage 13

'zuekrfteu Verordnung “zur Durchführung der Verordnung“

über landschaftliche Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.

Saßung der Bank der Danzig-Westpreußisckxexi Landschaft. ') '

§ 1

(1) Die „Bank der Tanzig-Westpreußischen Landschaft“ ist eine Körperschaft des öffsntlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Siß in Danzi _; ihr Geschafxs- bereich umfaßt das jeWeilige Beleihungsge 1et_ der Danztg- Wcstpreußischen Landschaft. Die Bank hat Nlederlaffungen in Bromberg .und Koniß, _

(3) Die Bank ist zur thung eines Siegels_oder Stem? pels mit der Umschrift ank der Danzig-Wcstpreußrschen Landschaft“ berechtigt.

(4) Die Bank der D.anzig-Westpreußischen Landschaft steht

unter der Aufsicht des Reiches.

§ 2 Das Stammkapital der Bank beträgt 2,5 MFllioxxen Reichsmark; es wird durch Einlage'n aztfgebrc1cht. Dre Em- le er (Anteilseigner) sind im Verbejlxms der von lhnen ge- lerstetcn Einlagen an der Bank betexltgt.

, § 3 (1) Die Bank hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit

mit der Ta11zig-Wcstpreußischcn Landschaft den Kredit der _

Landwirtschaft und der mit ihr zusamm2nbängenden Wirt-

schaftskreise zu fördern. . ' . . . _ (2) ur Erfüllung dieser Aufgabe 1st bre Bank berecbttgt, Bankgcs äfte aller Art zu betreiben; hierfur hat der VerWal-

tungsrat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Richtliniew

aufzustcÜßn. " "

(3). DM Bank darf zur Beschaffung von Gescbastsraumecn oder zur Vermeidung von Verlusten "an durch Grundpfand- recht gesicherten Forderungsn Grundstucke «Werben und darf

ihr. gehörige Grundstücke veräußern. Der ErWexb von Grund- _ stücken in anderen Fäüen bedarf der Genehmrgung der Auf-

sichtsbcbörde.

(4) Die Geschäfte der Bank find unter Beachtuxtg gklgex * kaufmanmscben

meinwirtscbastlicher Gesichtspunkte nach Grundsätzen zu führen. § 4

Organe der Bank sind: 3) der Vorstand, 5) der VerWaltungSrai.

§5

) Der Vorstand besteht aus mindestens zWei ordentlichen" .,

MitgFedern. Ein ordentliches _VorstandZthglied muß gleich- zeitig Mitglied des Vorstandes der Danztg-Westpreußrscben

Landschaft sein. Die „Bestellung von stelkvertrctenden Mit- -;

g[iedern ist zulässig. ' _ .

(2) TUS dem Vorstand der Danz1g-Westpreußxsckxn Land- schaft angebörende Vorstandsmitglied wird von der Aufstehts- b€[)5rde nach Anbömmg der Landschaft und des VerMaltungs-

rats der Bank bestcÜt. Im übrigen Werden ordentliche und '

stslkbcrtretende Mitqlwder des Vorstandes v0m__VerWaltun s- rat bcstcllt. Die Mitglieder des Vorstandes konnen als &.

amte berufen *odsr auf Privatdienstvektrag angestellt Werdem „*** ' "(Z) ' Bei 'der Véréinbärung[„,bév_Anstellungaedjpgngen "“'- mit den Mitgliedern des Vorstandes wird dieBänk'vom Vor---“

fiße's: des Vcrwakjmrgsrats "vertreten.““Die Anstellungsbedizz- gungen bedürfen der Zustimmung des Verw§1[t1xngsrats. Fur das Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Mrtglred des Vor-

standes der Landschaft ist, gilt § 8 Absaß. 2 der Saßung der '

Landschaft.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes Werden durch den“_

Reichsstatthalter vereidigt. . * (5) Die Namen dEr Vorstandsmitglteder Werden von dem

Vorsißer des Verjvaltunlgsrats im Deutschen Reichsanzeiger und im örtlichen Amtsb att bekanntgemacht.

§ 6 . (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und ent-

scheid€t über a[le Angelegenheiten der Bank, sOWeit nicht die“

Zuständigkeit des VerWaltungsrats begründet i_st. _Der Vor- stand vertritt die Bank gerichtlich und außergerrchtlxch. ' (2) Schriftliche Erk[ärungén der Bank sind unter der

Bezeichnung „Bank der Danzig-Wcstpreußischen Landschaft“

abzugeben und bedürfen der Unterschrift zwéwr ordentlrcher oder sterertrctender Vorstandsmitglieder. Der Vorstaxtd kann die Vertretung jedoch sorßgeln, daß ein Vorstanbsmu- glied mik einem Prokuristen 7 Abs. 4) der Bank gemeznsam oder daß ztvei Prokuristen der Bank gememsam zexchnen können.

(3) Ist eine Willenserklärung der Bank geY-jn'übér abzu- geben, so genügt dieAbgabe gegenüber einem éxtglrede des Vorstandes. '_

(4) Die von zivei VorstandSmitgliLdern oder von Wer sonstigen Vertretxtngsberechti ten Beamten (Angestexlten) der Bank ordnunYmäßigausgeYelLten und mit dexn Ste el oder Stempel der ank versehenen Urkunden sind offentltche' Ur- kunden.

(5) Der Vorstand ist der Bank gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus dNYvom Vertvak- tun Skat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erlamsssc'nen Ri 'tlinien und AnWeisungen über den Kreis der zula sxgen

Geschäfte, insbesondere auch über die "Gewährung 13011 KM"

diten und über die Anlegung Verfügbarer Kassenbestände, e*c- geben. Dritten gegenüber sind solche Beschränkungen ohne rechtliche Wirkung.

§ 7

(1) Der VerWaltungsrat bestimmt ein Mit lied des "Vor- standes als Dienstvorgejeßten der nicht zum VorJtand gehoren- den Beamten und Angestellten der Bank. Dieses Vorstands-

mitglied beruft die Beamten und Angestellten, bat die Be-_

amten zu Vereidigen und die Angestellten durck)"Har_tdschla zu verpflichten. Der Verjvaltungsrat bestimmt fur d1eses or-

standsmitglied aus dem Kreis der übrigen Vorstandßmitglieder

einen Steklvertreter für den Fall seiner Behinderung. (2) Die Beamten der Bank sind mittelbare Reichsbeamte.

(ZH Die Beamten (An estenten) der Bank können, gleichz' zeitig

eamte (Angestellte) er Landschaft sein. (4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des VerWal-

tungSrats nach Maßgabe der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Proku- risten bestellen und andlungsvoklmachten erteilen. Der

Widerruf erteilter Vo machten ist jederzeit ohne Genehmi- gung des VerWaltungSrats zulässig. .

_ (5) Dex Vorstand kann Beamte oder Angestellte ermäch- ttgen, Zememsam mit einem anderen ermäcm'igten Beamten oder .Lxxgsstcüten Quittungen, Empfangsbeschein'rgungen, Yuckzungsaufggben, Rechnungen, Mitteilungen über die Aus- MMW von (Hxschäf_ten, Kontoauszüge sowie sonstige Schrift- tUckL, welcbe kerne dxe Bank verpflichtenden Erklärungen ent- halten, zu unterzeichnen.

§ 8

. (1) Der VerWaltun srat be te t aus minde tens e au dret Jahr? besteklten M?tglieder11.h s s chs f

(2) Tre Mitglieder des Verivaltungsrats Werden von den AntetlEexgnern bestellt und abberufen. Ueber die Bestellung der VerwaltungsraFSMitglieder ist eine Niederschrift'aufzu- nehmen. Kommt eme Einigung übér die Zusammensetzung YZtVerxvaltthgtsrkgtF Oder?) über dide Abberufung eines Ver- . ung ra mr tesni t utane, vent“ e*xe ' - stchtsbehörde. g 3 s s W d t dre Auf

(3) Die Beamten und Angestéklten der Bank können nicht zu Mitglxedcrn desjVerWaltungsrats bcstcklt Werden.

(4) Ist der Zettraum, für den eine Person zum Mitglied des Verjvaltungsrats bestellt Worden ist, abgelaufen, so bleibt das Verboaltungsratsmitglied bis zur Bestellung seines Nack)- folgers tm erwUtungH-rat.

(5) Scheidet ,ein,Mitglicd vorzeitig aus dem Verjval- tungsrax aus,_ so rst mnerhalb von drei Monaten nach dem Ausstbetden eme Ersaßbestcllung durchzuführen.

_ (6) Ist der _Generallandschaftsdirektor nicht gleichzeitig Mttglted des Vorstandes der Bank, so ist er Mitgkied und Vor- stßer des VerQltungsrats dEr Bank; andernfalls wählt der Berkvaltungßrat den Vorsißer des Verivaltunqsrats. Zn jeden) Fall rst von dem Verjvaltungsrat ein stelkvertretender Vorstßer des Vermaltungsrats zu wählen.

§ 9 (1) Der Voxfitzer des Verivaltungsrats beruft den Ver- jvxkktungsrat mmdestens ztveimal im Jahre; er leitet die Srßungen des Verroaltungsrats.

;„(2)_ Der Vßxjvaltungsrat ist auf Ersuchen der Aufsicht?- beborde, des RerchZstaYthalters und auf Antrag des Vorstandes der Bank o_der von mmdestens drei Mitgliedern des VerWal- tungsrats jederzeit einzuberufen.

„(Z) 'Dsr Vereraktungsrat wird durch eingeschrikbencn BMF mmbeftens eme Woche, in eiligen Fällen auch tele- grafxsch Wrxdestens zjvei Tage Vor dem Tage dsr SiHung Unter Mittetlung Der Tagesovdnung einberufen.

§ 10

, (1 Der Verwaltungsrat ist beschlußfähi , Wenn 1_mnde tens dre" Hälfte der vorhandenen Mitglieder ganivesend tst. Ist d-Zr Verfoaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann bmnen _zw_exer Wocheq zur Erlebigung der gleichen Tages- ordnung eme neue S11zung einberufen erden, in der der Ve'ch'lltungs-rat OÖN? „Rücksicht auf die Zahl *de erschiencnen Mttglxedcr _bßschlußfahtg ist; [)iLraU ist bei der Einberufung zu der zw-etten Srßung ausdrückli hinqucisen.

(2) De Beschlusse _des VchaltungSrats Worden mit ein- fache): St_tmmc'nmchrhett gefaßt; bei Stimmcngleicbheit ent- schevdézt) Ye SZerze de? Vorsißers.

„zer- - ortßer mm in geeigneten Fällen Linen Be- scblgß' des Verjvqltungsrats quck) durch schriftliche Umfrage berbetfubreg,_z __,Splch;e„__Beschl_1'1_s_se„.,siUD gültig, _ Wejm zWei Dmttek der vbrhanbenkn VerWaltunngatSmikglieder der VJKlage ausdruckltcl) zustimmcw amd kein Mitglied eine mundlrcbe Verhaxxdlung vsrkan t.

_ (4) Ueber dte Sißungsn es Verjvaltungsrats ist eine Nxeder cbrxft aufzunehmen, die von dem Vorsißer und dem ProtoxollfuhreT-zu unterzeichnen ist. * geberé) Der Vertvaltungsrat kann sich eine Geschäftsovdmmg

_ § 11

(1), Der Verwaltungsvat hat folgende Aufgaben:

3) Ueberwachung der gesamten Geschäfts übrun d_e1: Banknund die Vornahme de): Hierzu cfrforderZ ÜÖLM Prufungen;„erbebliche oder nicht alsbald zu besexttgxnbe Mißstande oder Schwierigkeiten sind Mberzugltch „bsy Aufsickstsbebövde anzuzeigen.

5) Me Gcncbmtganxg des JabreSabscbwsses sowie die Beschlußfassung Über die Verjvcndnng eines Rein- gepomnes und die Deckung eines Verlustes.

0) Di? Enklastung des Vorstawdes.

(1) 7910 BcscblUßfaffung Über die Geschäftsanwäsung fur der] Vorstand.

6) Den Erlaß bon Richtlinien nach § 3 Abs. 2 der Sgßung.

f) Tw AufstellUng der Besoldungsovdnung für die Beamten und der 'VcrgütungsgrundsäYe für die An-gcstellten der Bank.

8) Beschlußfassung über die Errichtung von Nieder- lassungen.

11) Genehmigung der Uebernahme von Beteiligungen.

1) Genehmxgung der Schaffung selbständiger Ein- r1chtun_ en.

k) Y_eschluYfassung über Aenderungen und Er- Dke Beschl"?sClnzunge11fd11r SUSHI!) d d *

» *u e *zu 8, j un 2 ür en er - utimmu der Aufsichtsbehörde. f 3 s W

(2) Der VerWaltungsva-t bestimmt aaxf Vorschlag des VyrstandeH, ob u„nd inwieWeit lden Verjvaltun statsmit- glredern eme Vergutung oder Entschädigung zu zal) en ist.

' §12 _ Die Syndikcn der Danzig-Westpreußis en Land at smd befugx, in allen Alygelegßnbeiten, die die ckacmk der THINK- schat beruhxen, Vßrtrage, Verbawdlungen und Auflassungcn Lm eurkunden sthe Unterschriften zu beglaubägen. § 13 . (1) Gesschästsjabr ist das Kalenderjahr. _ (2) Spatestens sechs“Monatc nach Beginn des Geschäfts- jaths besteYt der Verlvaltungsrat mit Genehmigung der Anfsrchtsbeh9rbe "eine zugelassene Wirtsck)aftsprüsungsgcscll- THCZFt oder emen offentlick) bestellten Wirtschaftsprufer fÜr die rufun? bss „kommenden Jahresabschlusses. Nack) Abschluß YZ Gx. chaftsxahres stelkt der Vorstawd unverzüglich einen xx'éhrcsgbÉchluß nach byn für Aktiengckscllschaftcn geltenden Gxßndsaßenn auf und [a'ßt ihn nach „den bestehenden Vov- schxrften prufxn. Der_Jahresa chluß, der Goschästsbcricht WTRTr Prufungsberlcht sind em Verjvaltungsrat Vor-

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Reiths- W Staaksaskzékg'er Nr. 109 vom 11. Mai 1940. S. !

§ 14 . (1) Ergtbt fich aus her Bilanz cin Reingewinn, so sind mrndestens funfunbzxva11-ztg vom Hundert dieses Reingewinns sb lange zur'chrnarkung des Eigenkapitals durch Bildung emer „Hauptruckxage zu veernden, bis das Stammkapital und d1e Hauptrucklgge zusammen zehn vom Hundert der in § 11 Abs. 1 des Ge1che_s Über das Kre'ditWesen voni 25. Sep- tember“; 1939 (Rc1chsgcjexbl. 1 S. 1955) genannten Gesamt- vcrpflrchtungcn der BW betragen. Tte Hauptrücklage darf nur zLZr Abdeckung von Verlusten der Bank Vertbaudet toer- den, dte steh aus'dcr Bilanz ergeben. (2) Ueber dre VerWendung des Weiteren Reingewinncs entscherdet der VerwaltUngsrat.

§ 15

Die Bank kann nur dur Anovdnun der Au ' -

behörde aufgelöst Werden. ck g MMZ ' § 16

" (1) We Aufstcht über die Bank wird vom Reichsminister

fur_ Eryakzrung und Landwirtschaft zusammen mit Nm

Rexchswcht1cha'ftS11_xinistcr ausgsübt.

(2) TLS Auf1rchtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß bon *den_-Organen der Bank die allg-Lmeinen Rechtssätze, die Vor- schriftsn dcr Sqßung und die sonst in Nrbindsicher Weise getroffenen Bxestrmmungen beachtet Werden. Abgesehßn von den M den §§ 32, 49 des Gesclzes über das Krsdithsen ge- rezJelten V fugmsscn hat dxe Aufsichtsbehörde insbesondere das Recht:

8) Koxnm1ssare einzusetzen und ihnen die Befugnisse vbrx Organen dcr Bank oder von MitgliedLrn dtcxer Organe zu übertragen.

5) BerwaltungSratsmitglieder abzuberufen, dre?) UZ! Interesse der Bank geboten ist.

c:) Bcßhlujse des Voqrstanbes oder des VerWaltungs- rats„dte gegen bre Saßung der Bank, gegen all- gememe Rechtssaße oder gegen das Gemeintvobl verstoßen, zu beanstanden und ihre Ausführung

(3) DM YTZWIJYUF h d A ck

*12 r - (1 na men er ui tsbe " - stehsnben Kosten trägt die Bank. ff ) horde nt

§17

„Bekanntmachungen der Bank find im Deutschen Reichs- anzctgqx und_tn den sonst vom Vorstand bestimmten Blättern zu veroffentktchen.

Wenn

. § 18 Dre vorstehenchaßung tritt am 14, Mai 1940 in Kraft.

Zweite Verordnung

zur Durchführung der Verordnung über landschaftliche Kredit- anstalten.

Vom 8. Mai 1940.

Auf Grund der Verordnung über [und aftli e Kredit- anstalten vom 22. Februar 1940 (Reichsgessétzbk. ? S. 417)

Wird im Einberne men mit den bet ' ' - . . verordnet: h exltgten Rerchßmrmstern § 1

(1) Es wird eine „Landschaft für das Wartbcland“ mit dem Sitz in 0 en als Kör er a " '

JLJÜ'ZYNZ-l “P s p sch | des ofsentkchen Rechts

„) nfidie Landschaft finden die“ Vor ckri ten des Ge- seßes nber dxe' Pfa1tdbxiefe und verWaUdtens LSckxulbversck)rexi- blungcn offentlrcb-recbtltchkr Kréditanstalten Vom 21. Tczcmber 1927s(chc1)sgs_[cßbl. [ S. 492) sinngemäß AUWLUÖUUJ.

. (3) «Ne Bc'rfassung der Landschaft sowie ihre RcckUZ- ÖLZlLHUUgLU zu thren Krßditnehmsrn und Pfandbrichlänbi- gern de_ruhccn azxf der als Anlage «4 beigefügten Saßtknq, dis durch eme OclNhungs- und Pfandbricforduung ergänzt “wir).

(4) Dxe Lanbschaft hat ein ZWangstllstrcckUUchcHt nach Maßgabe emer VolkstreckungWrdnung, die auf der Grundlage des Gcscßos betreffend die ZWangstÜstrcckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicber) Kredit- xmstaltcy vom 3. August 1897 _ GS. S. 388 - zu erkasscn Tt. Dre VolkstrßckUngsordnung gilt als Bestandteil der Satzung.

(5)'Die Landschaft ist berechtigt, Uns ädli keits cu ni e nach naherex Maßgabe der Beleihungs- cZub Jfandbriéxforjb- nung(63;4 ertlßn. d L dsck)

te on „er an aft für das Wart csand aus- gegebenen Pfandbriefe sind zur Anlegung von k)Mündekgeld geetgnet. § 2

(1) Dre Landschaft für das Wartheland kann dem Ver- ba_nde der Central-Lgndschaft fiir die Preußischßn Staaten ?chtdén;LumdsdÖUféfextriZt zxZBWUziech, genügt eine Erklä-

er an a ur as art eland 8 Mb? - tral-Landschasts-Direktion. h g 9 U r der CM

(2) Kredttnebmeb, auf deren Betrieb ein zur Deckung von centrallandschaftltchey Schuldverschreibungcn dienendes Grundpfandrecht lastet, smd den Bestimmungen der Saßung

_ der Ccntral-Landschaft für die Preußischen Staaten unter-

Avorfen. ( § 3 _ 1) Es wird eine „Landschaftliche Bank für das Worthe- [and“ mit dem Si in 5 o en als K" " ' NEBISYUÜdeet-ß P s orperschaft des offentlrchen «ie crfassung der Land a tli B der als Anlage 13 beigefügten Sameg. chen ank beruht auf

3) Die Land atli e B k ' MünLelgeld geeignxectl?f ck an ist zur Anlegung von § 4

Für die aus Anlaß der Gründung der land atli en Kredxtanstalterx vbrzunehmenden Rechtsbandlunng fiane- sondere auch fur dle Übertragung von VermögenZWerten und

Verbindlichkeiten von Kreditanstalten, die aufgelöst oder nicht ,

fortgeführt Werden, auf die Landschaft oder an die Land- schaftlrche Bank, erheben Reick), Rsichsgaue undfGemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren.

§ 5 Diese Verordnun und die Saßun en der Land a t und der Landschaftlichen ank treten am 194. Mai 1940 sicb FKraft.

Berlin, den 8. Mai 1940. Der Reichsministex für Ernährung und Landwirtschaft. J. B.: H. Backe. Der Reichsminister der Finanzen. I. V.: Reinhardt.

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Anlage 4

zur .Zweitcn Verordnung zur Durchführungxder Verordnung uber land1chaftliche Kreditanstalten vom 8. Mai 1940.

Saßung der Landschaft für das Wartheland.

§ 1

(1) Ti? „Landschaft für das Wartheland“ ist eine Körper- schaft dss bffentlicben Rechts.

(2) _Tte Landschaft für das Wartbeland hat ihren Sitz in Possn; tbr (Heschäftßgebiet umfaßt den Reichsgau Warthex lan_d. Tte and1chast kann in ihrem GeschäftÖgeviet Nieder- lasxung-zn errrchtcn.

(3) Die. Landschaft ist zur Führung eines Siegels oder Stempyls mrt der Umschrift „Landschaft für das Warthcland“ berechtrgt.

(4) Tre Landschaft steht unter der Aufsicht des Reiches«

§ 2 , Tas Stammkapital der Landschaft beträgt 3 MilTionen Rerchsmakk. § 3

. (1)-Tic Landscbaft bat die Aufgabé, die Landwirtschaft Wk btlktgem langfristigem Krsdit zu Verszrgcn. Dis Geschäfts- fuhrung Hat der Erfüllnng diescr Anfgabe zu dienen und sich _unter Beachtung allgenwinwirtschaftlicbe“: Gesichtspunkte nach kaufmq11ni'1ck)en (““)rnndsäxzen ZU richten.

(2) Die: La11dschast kmm fk-[JLUÖL (H-sscbäfts bstreiben:

&) VLsckMffUÜg langstistigcr Mittkl, insbesondere durck) AUMQbe Von Sch1tldbcrschrcibnngen auf dsn beaber nach Maßgcxbé de:“? GLsLLZEZ Über die Psandbricfe Und vsrnmudton SebnlOVLrschreibun- gen bfscx1tlich-reck)t[icl)er chditanstaltcn vom 21. Te-zcmber 1927 (Ncickßgcse'ßbl. [ S. 492) und dsr Belcibungs- Und Pfc111dbr76f0rdmmg.

b) Gcwäbrnng Und WLithléitUng Von dnrck) Grund- pfandrccbt gosicbcrtcn Tarlßbcn nach Maßgabe der Belcibnngs- Und Pfandbriéfordnnng.

0) Ankanf, Vcrkanf UUd Lombakkicrmtg dsr bon dEr, medscbuft andegcbcnsn €([)U'lerscbreibungM.

(1) AUWJL chféigbaror Geldor boi bffcr1tlici)8n Krcdit- anstaltcn, bei den bon dcr Anfsiclssbcbbrdc 51ng- [Usscncn sonstigén Kroditanstalton Und in mündcd sicheron Wertpqpiéren; dsr VchaltnUgsrat kann biérfijr besonder? Rickslinien mrffthcn. Tiefe AUlugcn sollen dcn ze'lmtcn Tcil dcr gksamtsn langfristigen Fordsrnngén der Landschaft nicbr Übersteigkn.

€) ?lnfnahmg knrzfristigcr Vctriobskrodite. Dis ge- sc'tmten knrzfristigon VorbindlicbkkitM ÖL]: Land- sckmst sollen diE anf rin bolbos ZQHY entfaklsndsn Zinsforderungen nicbt iibcrstsigcn.

.Die Landscbaft Hat der Anfsixbtsbvbördc anznzsigen, Wenn fie s1ck) langfristige Miktél in andcrer Wcise (][?) dnrch Aus- gabe bon Sclm'ldbcrsÖrcibnngen auf den anabcr beschaffsn wcklmoder diE Vorschriften über diE BLJL'LUJUUJ der Anlage verfxtgbarcr Gsldcr odcr die Anfnabmc knrzfristiger Betriebs- krcdrte nicbt Einbaltsn zu könnLn glaubt.

"(Z) Tie Landsckmst ist mit Znstianmg dcr AUfficbts- bcbordß Und dos Verwaltnngsrxüs berechtigt, aUdcre Anf- gab?.n ayf dcm Gkbietc dss [Undwirtfcbaftlichen Krobithscns f()jvre dw [axxdwirtscbaftlickw WirksckwstsboMtnng Und BUCH- fubrnng kn ubernehmsn und die zur Erfi'xlsnng dicser Auf- gabsn chbrdcrlickMn Goschäfto dnrckßufiibrcn.

" (4) TLG Landsckmst darf znr Vescbafßmg bon Goschästs- kc'lU'kULU oder 5111" Vcrnwidnng Von VLrl'nstcn an Grundpfand- rc„„c[)tcn GexszdstÜcks erxvcrbcn Und darf ibr _qobbrige Grund- stnch Vc1*a1r]501*11. TOL? Erwvrb bon Grnndstiickcn ZU anderen

» Zjvcckcn bsdmr? dcr Gcnc[)mé_qnng dcr ?lnfsicthbUÖrde.

(5) TU Lnndsgbaft bchicnt sick) Fur anclffi'xbrnng der er- f?rdorlxckwn ÖSUkUWßlgLU Gsscbästc dcr Landschaftlickxn Bank fur das Wartbclmrd. _

§ 4 Mitgliodor der Landscbaft sind die Eigentümer land? und foxstnyrtschaftlichr GrUndstückc, die zugunsten dsr Landschaft mtt cmcm ZUr Tockung Von SclmldNrscbrcibnngen dcx Lemb- sckmjt odor dcr Ccntral-Landscbaft für die Pchßischen Staaten bcsttmmten Grundpfandrecht bclast-Zt sind.

§ 5

(1) Für die Verbindlichkeite-n der Landschaft haftet ihr Vermogen.

(2) Kann diy. Landschaft ibrcn Vcrbindlicbkeiten nicbt nack)ko"mmcn, so sind die LandschaftsmitgliOder der Landschaft gegenuber bcrpflichtct, Sonderbciträge zu leisten, die insge- samt zwanztg Vom Hundert dcr" ungctilgtcn odcr nacb Abzug d§s Jckgnngsgutbabens Verbleibcndcn Tarlcbnsforderung nxcbt chrstcigcn dürfen. Tic Aufsichtsbebördo stel1t nach An- bbrnng dcs Vcrfvaltungsrats fest, ob die Voransseßungen für dtc Erbchng Von Sonderboiträgcn gcgcbcn sind. Die Art und WSUS der Erhebung der Sonderbciträge wird durcb Vo- scbluß des Vorstandes, der der Genehmigung der Aufsichts-

, behörde bcdarf, festgescßt.

(3) Die nach Abs. 2 begründeten An rücke md ö Eritlicke Lasten der bclichcncn Grundstücke. sp ) 1" ff )

§ 6 Organe der Landschaft sind: u) der Vorstand, 5) der VerWaltungsrat.

§ 7 (1) Der Vorstanb besteht aus mindestens ztvei Mitglie- dérn; em Vorstandsmxtgltcd muß die Befähignng zum Ricbtcr-

? amt oder zum höbcrcn Vcrivaltungsdicnst haben; ein Vor-

sxandsmitglicd mußbbcr eine Ausbildung oder iibcr prak- ttsthe Er_fabxungcn 1111 Vankfack) verfügen, die es befähigen, gléllethlg dte Lmtdschaftliche Bank. mit zu loitcn.

(2) Tyr Vorstand kann dnrch ein drittes Mitglic'd ergänxt Werden; dteses Vorstandsmitglied muß Über Kenntnisse und kExfahrxxtxgxn (511th [andjdvirt1sckmdftlickwm Gebiet verfi'tqcn und am M1 21: 91 ung or an wirt atlicken Able" Landschaft'beauftragt Werden. sch f ) ckung der

(3) Dre Agfsichtsbchördo entscheidet, ob die nach Abs. 1 und 2 erforderltchen Vorausscßnngen gegeben sind.

§ 8 , (1) Die Mitglieder des Vorstandes Werden von der Au - stchtsbehorde in der Regel auf die Dauer von sechs Jabrkb

“bestellt; hierbei erhält das leitende VorsxandSmitglied die. B6“-