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Deutscher Preußischer
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RZWsanzet taatsanzeiger.
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Der Bezugspreis beträgt monatlich 9000 Mk.
Aae Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeimngsverttieven für Selbßkrbholer
auch die Geschäftsstelle 8)“. 48, Wilhelmstraße Einzelne Nummern kosten 4000 Mk.
Tel.: Schriftleitung Zenit. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. c!
c: .“; * „„ Anzeigenpreis für den Raum einer ägespaltenen Einheitszeile “ l'." ., “""'**'“I*“§**' 4000 Mk., einer despaltenen Ginheitszeile 7000 Mk.
Anzeigen nimmt an:
die Geschäftsstelle des Reichs. und Staatsanzeigers.
Berlin 81“. 48. Wilhelmstraße Nr. 82.
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“Nr. 151 . Reichsbmctgi§otontm
Einzelnummern oder einzelne Beilagen
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reiki].
Mitteilung über den Empfang des polnischen Gesandten. Emennungen 2c. , '
"Verordnung über Höchstpreise für Zement.
Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen. Bekanntmachung, betreffend Auflösung der Stelle des Reichs- fommiffars beim Reichswirtschaft5gerichk Berichtigung zur Bekanntmachung vom 22. ebruar d. I. über Beschlagnahme von ahrzeugen für das eich. Bekanntmachung, betre end Aenderun der Bestimmungen über den Giroverkehr mit der Reichsban . Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt München. Zandelsverbote. “ - nzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 24 des ReichSgeseß- blatts, Teil ll. _: Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend Aufhebung des landesherrlichen Erlasses vom 26. Februar 1900.
Urkunde über Verleihung des Enkeignungsrechts.
Bekanntmachung, betreffend Genehmigung von Sa ungsände- rungen 2c. derZranxfurter Hypothekenbank in Fran furt a. M.
Erteilung einer arkjcheiderkonzesfion.
HandelSverboto. .
.“
Amtliches. Deutsches Reich.
Der Herr NeichSprästdent bat am Sonnabend den neu- ernannten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der “Republik Polen Casimir Olszowski zur Ent- gegennabme seines Beglaubigungssckjreibens empfangen. Bei dem Empfange war der Reichßminister des Auswärtigen von Rosenberg zugegen.
Der preußische Staatsanwalts axtSrat Leiße ist zum NeichswiristhastSricksterimReichswirts a thericht ernannt worden.
Verordnung über Höchstpreise für Zement.
Auf Grund des Geseßes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGW. S. 339) in der Fassung der Ver- ordnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des § 1 der Verordnung über 2„Zement vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter ufbebung der Verordnung über Höchst- preise für, Zement vom 25. Juni 1923 (ReichSanzeiger Nr. 145 vom 25. Juni 1923) mit Wirkung vom 1. Juli 1923 folgende Bestimmungen getroften:
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Der Höchstpreis für 10 000 kg (Zement _obne Frach und Ver- Packung beträgt im Gebiete des Deuts ,en Retckys 8300000 «6. Die Vergütung für den Handel ist in diesen Prsisen enthalten. Als Xrackyt darf dievon den Zementberbänden nach Lage der anfangsstation errechnete tatsäcbltébe oder Durchscbrxittsfracht zu- escblagkn werden. Die Dxtrchschnittsfrachten unternegen meiner acbprüfung. Ergeben sich dabei Ueberscbüffe oder Fehlbeträge, so sind die? Durchschnitts1rachten nach meinen Anordnungen zu ändern.
U.
Beim Kleinverkauf unter 10000 kg dürfen zu den Höchstpreifen einschließlich Fracht und Verpackung zugeschlagen Werden - beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 vH, ., „ ., Lager bis zu . . ........ 30 vH. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (“insbesondere Landespreisprüfungssieüe oder Bezixksvreisprüfungsstellen) können mit Zustimmung des Reichswirtsckyaftsxnmisfers den Prozentsatz der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abwexcbend fest:
„seven. Die Kleinverkaufszuschläge “find gleichfalls, Höchstpreise, im
Sinne des Höchstpreisgéseßes. 111". Die Umsaßsteüer ist in den Höchstpreisen enibalisn.
17.
„ - Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Gijen- ortlanbzemenl, Hocbofxnzement Schlackenzement und zementäbnlicbe indemtttel, die in emer Mikcbung von 1:3" bei Wafferla erung jack) 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mebr als 140 ch/qom ,aben.
Berlin, den 30. Juni 1923. Der Reick)swirtschaftSminister. * I. 511.3 Dr. Staudinger.
Berlin, Montag, den 2. Juli, Abends.
werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
V e r o r d n u n g über die Gebühren für seemännische Prüfungen.
Vom 22. Juni 1923.
(Veröffentlicht in der am 30. Juni aUSgegebenen Nr. 24 des RGBl. Teil 11 S. 292.)
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deuts e Reich, des § 4 der Seemannsordnun vom 2. Juni 1902 NGBl. S. 175) und des Artikels 179 Ab . 2 der Neuhs- verfa ung wird nach Zustimmung des ReichSratS folgendes veror net:
Jn Abänderung des § 46 der Bekanntmachung vom 16. Januar 1904 (RGW. S. 3) des §13 der Bekannt- z machung vom 5. Mai 1904 (RGW. S. 163) und des § 16 der Bekanntmachung vom 7. Januar 1909 (RGBl. S. 210) " werden die Gebühren für die Ablegung der Prüfungen zum Seeschiffer und Seesteuermann, zum „übrer v,on Fahrzeugen in der ochseefiscberei sowie zum tffsingemeur und See- "3; maschini ten mit Wirkung vom 1.Juli1923 ab auf das Fünf- bnndertfacbe der in den vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Beträge erhöht. - Der in der Verordnung vom 18. Avril 1923 (RGW. 11 S. k2t1?) tangeordnete: Zuschlag fällt mit dem gleichen Zett- pun or.
Berlin, den 22. Juni 1923.
Der NeichswirtschaftSminister. J. _ A : von Ionquiöres.
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Bekanntmachung, “
betreffend Auflösung der Stelle des Reichs- kommissars beim Reichswirtschafthericht.
Nachdem durch Art. 111, [ des Geseßes zur Abänderung des Verdrängungs-, des Kolonial- und des Auslandschäden- geseßes sowie der Entschädigungßordnung vom 23. Juni 1923 der § 13 der Entschädigungßordmmg aufgehoben ist, wird die Stelle des Reichskommtsars beim ReichswirtschaftheriM mit Wirkung vom 1. Juli 1923 aufgelöst.
Die Waang des Reichsintereffes im Entschädigungs- verfahren ist dem Reichsentschädigungsamt übertragen.
Berlin, den 30. Juni 1923.
Der Reichßminister für Wiederaufbau. Albert.
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Berichtigung.
In der Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzciger“ Nr. 48 vom 26. F bruar 1923 über die Bescklagnahme von Oderschiffen, ist, als Eigentümerin der S leppdampfer ,Minister“ und „Prästdent“ an Stelle der Firma „(Rebr. Burmester, Hamburg“: „L. & P. Burmester, Lauenburg (Elbe)“ zu seßen.
Berlin, den 28. Juni 1923.
Der Präsident des NeichMuSschuffes für Schiffsbau und Schiffsablieferung. I, V.: Caniß.
...*-._....
Bekanntmachung.
Mit Wirkunß vom ]5. Juli d. I. ab werden die Be- stimmungen ü er ben (eroverkehr mit der Reichs- bank, wie folgt, abgeandert: „
.4. Vordruck 276 und 2764:
1. Zu Ziffer 2 Satz 3 ist hinter ..Vordrucke' einzufügen „,und nur in Beträgen, “bie itbcr_ voÜe Mark lauten,“.
2. Pinter Ziffxr 4 Mrd" als 48. folgende Bestimnmng eingefügt: „Die Reichsbank ist dem Kontbmbaber'zur ordnungStnäßigen und pünktlichen Ausfübrxtng der von »Im erterl_tcn, bei der kontoführenden Bankanstast eingerxtÖten UebernWisungsausträße verpflichtet.
„ Wird die Ausfiihrung eines Auftrages durch ein Von der Reichs- bank zu vertretendes Verschulden berzbgert, so vergütet sie dem Auf- traggeber Vom 10. Werktage nach Ertexjuyg des Auftrages an auch ohne
* Nachweis Lines, besonderen Schadens imen zn i'hrcm Diskontsaße für
die Zeit bis zur nachträglichsn Vlusfü „rmx ; jede ErsaLVfsicht hierüber hinaus und gegenüber andcrcn Personen jk ausaescbloffen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn dle nacbträglickye Ausführung des Auf- trages auf Verlangen des YustragXSebers unterbleibt. _ Verzößerungen, die bei der , ostbésörderung entstehen, Find Von der Reichs ank nicht zu Ycrtreten." , * 3. In Ziffer 88- (Zaß 2536116 3 ist banker ,Beträge' einzu- schalten: „die nur über voUe Mark lauten dürfen,“. 13. Vorbrnck 2763 (betreffend nur den beschränkten (Zkiroverkebr). „ . Ziffsr 88- Zci1c 8, 12 und 13: an die Stelle. von - „20000M“ mit „25 Millionen Mark“; unter 8 b fällt der Abschnitt 2 „Giro-
' übeéweisungen ...... wird" weg.
Postscheckkvnto: Berlin 41821. 1923
Gemäß Nr. 11 Absav 2 der Bestimmungen bringen wir dies hiermit zur öffentliä'pen Kenntnis.
Berlin, den 22. Juni 1923.
Nei Sbankdirektorium. von Gla enapp. Kauffmann.
Bekanntmachung
über Auggabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt xvorden, daß die Stadtgemeinde München Schuldverscbretbungea auf den Inhaber, verzinslich nach dem jeweiligen Reichsbank- diskontsaß abzüglich 2 vH, jedoch nicht über 20 und nicht unter 8 vH, im Gesamtbetrag von 5 MiÜiarden Mark, und IWM Stücke zu 20000, 50000 und 100000 «76, in den Ver- ehr bringt.
München, den 28. Juni1923.
Bayeris es StaatSministerium des Innern. . A.: Graf von Spreti.
Bekanntmachung.
D-em Händler Andreas Christoph Dab nken, wobn- baff B r e nt e n , Arsterdamm 13, ist gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 der H a n d el mit G e (: e_n - ständen des täglichen Beda rfs, i_nsbesondere nut Wild, Geflügel, Obst. Gemüse und sonstigen einbeimcscben Landesprodukten, Znstfblb Kczrtoffeln, u n te r s a g t, unter Auferlegung der Kosten dieses
er a ren .
Bremen, den 28. Juni 1923. Die Polizeidirektion. J. A.: Lindemann.
„......
Bekanntmachung.
DexHändlerin Frau AngusteHeld, ;; ebDabnken, Wohnhaft V r e m e n . Buntentorsstcinrokg 119, und ihrem Ehemann, dem Händler Otto Held, wvbnbaft daselbst, ist gemäß der Verordnung des 5 undeßrats vom 23. Septembcr 1915 der H a n d e l m i t Gegenständen des tä lichen Bedarfs, insbesondere mit Wild, Geflügel, Eiern und * utter u n tersa gt, untcr Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens.
Bremen, den 28. Juni 1923. Die Polizeidirektion. J. A.: L 1 1113 am an n.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichßgeseßblatts Teil11 enthält " bas Geseß zur Aenderung des Geseßes über die Ent- schadtgung der Mitglieder des Reichstags vom 26. Juni 1923, das Geseß über das Zusaßabkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 zwi_schen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenoßenschaft, betreffend schweizerische Gold- bypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Franken- forderungen an deutsche Schuldner, Vom 23. Juni 1923, die Verordnung zur Ausführung des Geseßes über das Zusaxzabkommen vom 25. März 1923 zum deutsch-Wweizeristhen bkommen vom 6. Dezember 1920, betreffend schweizerische Goldbypotheken in Deutschland vom 23, Juni 1923, vom 25. Juni 1923, die Verordnung des NeichSpräsidenten, betreffend die Be- soldungen und Rubegelder der Reichsbankbeamten, vom 4. Juni 1923, . die Bekanntmachung über die Ratifikation verschiedener
.Veyti'ägx zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik
Oesterretck) auf dem Gebiete des Steuerwesens vom 12. Juni 1923,
„_die Verordnung über die Gebühren für seemännische Prusungen vom 22. Juni 1923 und . die. vierte Bekanntmachung Über die Abgabe eidesstatt- ltcher Vexstchemngxn und die 5Ubstempelnng tschecho-slowakischer Wertpapxere- gemaß hem nut der Tschecho-slowakischen Re- gierung getroffenen Wutschaftsabkommen vom 29. Juni 1920, vom 23. Juni 1923.
Berlin, den 30. Juni 1923.
Geseßsammlungsamt. K r 11 e r.
,sreusxen.
Nachdem die Voraussetzungen für den laudesxxerrlicben Erlaß Kvoxn 26. Februar 1900, belreffendBetriebs ührung auf. K_lembahnen durch die Stargard-Cüstriner, die Prt ntßer urxd die Dahme-Uckroer EisenbaLmZesell- s cha t dadurch m Wegfall gekommen ind. daß die ?in en der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschat in staatlichen BLW
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