1940 / 150 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Sinatsanzekger Nr. 150 vom 29. Juni 1940. S2

Kundmachung.

Auf Grund des § 13 der Vcrordnnng iibcr Zinsermiißi- gung und Wii[)rungsmnsteklung bei den Länder: Und Gc- meindegnleilnn in dcr Ostmark vom 14. Jimi 1940 (RGBl. [ S. 8951 können die Inhaber der im Ansland begebenen 5(7*72)“oigen ?lii'ccibe "Quer StadtScÜzbnrg Wm Fabre 1925 im (Zesamtnennbetrage von sfr. 15 000 000 bis [(111gstMIZ].JUli 1940 den Umtausch in auf Reicbsnnirk [a11tende, mii 40/0 jiibrLicb ab 1. JUN 1940 Verzinslickn *ZkbUldbkiIscbreibungen vcrla igen. T*er Uintgnsck) erfo1g-t kostenlos.

Ten Inhabern der genannten An[ei[)e Wird der Um- tausch ihrer Stiicke in die neu zu begebende, auf Reichsmark [eintende, 4",*0ige Anleihe der Ganhaitptstadt Salzburg Vom Fabre 1940 um Umtausclscbliissel Von 12.11 56,70 „iir je 100 SchWLi5er2ranken Nbininale der 5 (71/00/11 igen Schweizer- franken Sch111dverschreibungen Vom Jahre 1925 bei g[eic[)- zeitiger Bezahlung eines Bareriabes bon 12.110,71 fiir je 100 SchWeizerfrnnfen Nomina[e fiir die Zinsen vom 1. Aprik 1940 bis 30. Jimi 1940 ermöglicht.

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Jnli 1940 mit 40/0 im Jahr Verzinsück). Tie Zabbing der Zinsen erfolgt balbjc'ibrlick) im Nachhinein am 1. Juli und 2. Zanner jedes Jobres. Die neue Anleihe ge[angt in Abschnitten zu Nominale 100, 500, 1000, 5000 12.11 znr Ansgabe. Die Tilgung erfo[gt bis 2. Wanuar 1956 gemäß einem nach g [ e i (1) b [ e i b e n d e n Imken QUfge'sielltcn Tikgnngsplan anf Grund bon am 2. Januar und 1. JUK jedes Zabres, erstmaUg am 2. Janngr 1941, stattfindenden Verlosungen oder durch Rückkauf. Tie RückzahluiZg der, aUsgelkisi-én SCHUW- verscbreibungen erfo[gt an dem der - nslosung nächstfb[genden 1. Juli und 2. Jannar.

Tie Genbanptstadt Sa[zbnrg bcbiili sick) das Necbt bor, in dem einen oder anderen Jahre im Latife der p[anmäßigen Ti1gungsperiode, Wann immer auch, eine größere Anzahl von Sch11[dberschreibungen, als nach dem Tikgnngspbin ent- fallen wiirde, auszulosen, oder die noch nicht ansgelbsten Schuldberschreibun en ganz oder teilkveise [)g'Wjäbrlick) auf einem Zinsen-Za [Ungstermin anfznkiindi en. Fass die Ganbauptstadi Caßbnrg Von dem ihr Vor ebaltenen Recht einer Verstärkien Tilgun Gebrmick) incicbi, kann die iiber die normale Tilgnngsrate Yinausgebende Tisgnng jejveils anf d*:e ansch[ießenden näcbsten Ti[gungsrc1tcn in Anrecbnnng gebracht Werden.

Die Serien und Nmnmern der ver[bsten SchiildVerscbrei- bungen, eine aklfiiklige Knndmacbnng, dciß infolge Bedecknng der Ti1gnngsraie dnrch freibiindig riickgekgnite Stiicke eine iZiehung entfällt, sowie eine teilmeise oder gänzliche ““.-[nf- Ündigung und a[[e ionsti en diese Anleibe beireffenden An- Figen Werden im „Tears en Reichsanzeiger und Prenßiscben c-tc1c1isanzeigei:“ und in der „Salzbnrger Landeszciinng“ Verlautbari.

Tie Vorlagefrist bei den Zinsscheinen beirägé vier „Fabre, gerechnet Vom Schluß des Jahres, in Welcknm die Fälligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch anf das Kapital“ erlischt, Wenn die Scbuldverscbreibnng nicht binnen 30 &ckan nnch Eintritt der FäUigkeit znr Einlösung Vorgelegt wird.

Die neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Tie (Haubauptstadt Salbuy wird um die ZitWffUng zur Lombardiernn bei der exriicben Reichsbgnk einscbreiten.

Dasicbßzer geringste Nennbetrag der *aUszngebenden Anleihe auf 12-11 100,_ stellt, Werden sick) bei der Beinessnng der neu auszufolgenden Anleihe Spiben ergeben. Fiir sokcbe Spißenbeträge gibt die Ganbauptstadt Sazburg unverzins- liche Bescheinigungen aus, die ans einen Nennbetrag Von 12.11 10,_ oder 12.11 5,_ [anten und ibren Inhaber be- rechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzabl solcher Bescheinigungen die neue 40/0ige Anleihe in dem entsprechenden Nennbetrage mit insen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Barzabbmgen irgendWe (Her Art Werden anf diese Bescheinigungen nicht geleistet. Mit AÖWUf des 30. Juni 1941 er[i1cht jeder Anspruch uns den Bescheinignngen gegen die Gaubguptstadt Salzburg.

Spißenbeträge Von Weniger als 12.11 5,_ Werden dnrch Auszablnng oder Zukauf bar an?;geglichen.

Die fur den Umtaus in Betracht kommenden Schuld- verscbreibungen sind mit sämtlichen nach dem 30. Jnni 1940 fä[[i Werdenden Zins- und Ernenerungsscbeinen bis längstens 10 schen nach Verlautbarung der Verordnung bei der StadtkassenberWaltung der Gaubauptstadt Sa'lzbnrg oder bei den nachfo[genden Kreditinstituten einznreicben: Credit- anstalt _ Bankverein, Hypotheken- und Creditinstitnt Aktien- geseklschafi.

Tiefes Umtauschan ebot gi[t als angenommen, Wenn es von den Gläubigern ni t innerhalb einer Frist Von 21 Tagen abge[ebnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1940. Für die Ablehnnng des Angebotes ge[ten im übri en die in den §§ 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Juni 1 40 (RGB1.1 S. 896) entbccktenen Vorschriften mit der Maßgabe, dalß die Schuldberschreibungen, fiir Welche der Umtausch ab- eebnt wird, innerhalb der in der Verordnung genannten Frist bei der

StadtkassenberWaUung der Gauhanptstadt Salzbnrg, Creditansta[t _ Bankverein, Hypotheken und Crediiinftitut Aktiengeseüschast zu erlegen sind. Härteausgleich. _

Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der inanzen vom 14. Juni 1940 gemäß wird den Inhabern der (71/e)0/ai en Anleihe in SchWeizerfranken der Stadt SUF-

burg vom XFabre 1925, die Weder ("nden sind noch geseß[ich als Juden gelten 5 der Ersten erordnung zum Reichs- biirgergeseß vom 14. November 1935 RGW. ] S. 333, Gesetz- b'latt fiir das Land Oesterreich Nr. 150/38) und die von dieser Umiauschmöglichkeit Gebrauch machen, unter nachstehenden Bedingungen ein Aus [eich fiir die bei der Währungsum- stellung entstandenen Härten gewährt.

1. Der Inhaber, der einen Härteausgleick) geltend macht, hat durch eine eidesstattliche Erkkärung zu Versichern, daß er Weder Ude ist noch geseßlich als Jude gilt. iir inländische juristis ' e Personen entfällt eine derartige Er [ärung

2. Der Inhaber hat ferner nachqueisen, daß er

8) am 14. Axlril 1938 seinen WohnsiL (Sitz) oder

danernden ufenthalt im ehemaügen ande Oester- reich hatte,

13) zur Zeit der Nntragsteüun den Wohnsiß (Siß oder

dauernden Aufenthalt im eutscben Reich hat und

o) die um Umtausch eingereichten Stiicke bereits am

14. pril 1938 be essen bat. _ Der Verweis für den ohnsi kann durch einen polizei- kcben MeldungsnachWeis *und ei Unternehmungen auch

durch den Nachweis der Eintragung im Handelsregister ex- brcicbt Werden.

Als Nachjveis fiir den Vesiß am 14. April 1938 wird Vor (100111 der. in den Händen des Antragsteklers befindliche Durchschlag der Anmeldung der Wertpapiere emäß § 8 der Teviienverordmmg fiir das Land Oesterreick) (L; B[. Nr. 13/38) anerkannt Werden.

Wissentlicb oder fabr[ässig unrichtige An aben ziehen nicht nur den Verlust des Härteausgleiches, Fondern auch strafrechtlicbe Folgen nach sick).

Der Antrag auf Gewäbrun des Härteausg[eiches ist gleichzeitig mit der “Ummuschanme dung bei jener SteÜe ,ein- zubringen, bei Welcher die Stiicke zum Umtausch eingereichi werden. Tiefe SteÜen Werden die nacb Punkt 1 und 3 Lit. 3) bis c') erforderlichen Ueberpriifungen vornehmen.

Bei Zntrcffcn der genannten Vorausseßnngen Wird der Härteausgleick) in Stiicken der neuen 40/0igen Anleihe der Gimbauptstadt Salzburg vom Jahre 1940 nach folgenden Grnndsäßen gewährt: '

Ter Härtcansgleick) wird mit dem v0[[en Entschädigungs- saß (Allgemeinsaß) Von 12-11 18,_ Nominale für je 100 Schiveizerfranken NominaXe gewiibrt, sofern er für sämtliche [)ärteansg1eichsfäbigen Wertpapiere der Stadt Salzburg im Besitze eines anabers den Betrag Von 12-11 10 000,_ nicht übersteigt. Ergibt sich ein höherer Härteaus leich, so ist der 12-11 10 000,_ übersteigende Betrag um die Hälfte zu kürzen.

Der Oberbürgcrmeister der Gauhauptstadt Salzburg. A. Gig er e. [).

Kundmachung.

[

Gemäß § 2, Abs. 1, der Verordnung über Zinsermäßi- gnng und Wäbrnngsnmsteäung bei den Länder- und Ge- 1neindeanleiben in der Ostmark vom 14. Juni 1940 gelten die am 1. Juli 1940 noch nicht fäÜigen 61/2 %igen Teil- scbuldberschreibungen der Anleihe des Bundes- landes Niederösterreich vom Jahre 1934 als auf Reichsmark U?UJLstLÜt. Gemäß § 3 dieser Verordnung wird den Gläubi- gern mit Verbindliche): Wirkung fÜr den Schuldner die .Her- abseßnng des Zinssaßes auf 4% jährlich mit Wirkung ab 1, Jiili 1940 fUr diese unter die Verordnung faÜenden Teil- schuldVerscbreibungen angeboten.

In Turchéübrung der obengenannten Bestimmungen wird die ange Übrte Anleihe in Schuldverschreibnngen der neu zu begebenden auf Reichsmark lautenden 4 %igen An- [eibe des Reichsgaues Niederdonau vom Jahre 1940, Aus- gabe 4, kostenlos umgetauscht.

Die neue Anleihe ist beginnend ab 1. Juli 1940 mit 4 % im Jahre Verzinslicb. Die Zahlung der Zinsen" erfolgt balbjéihr1ich im nachhinein am 1. Juni und 1. Dezember jedes Jabres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitxen zu nom. 100, 500 und 1000 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 1. Dezember 1954 gemäß einem nach gleichbleibenden Annuitäten anfgesteüten Til ungsplan auf Grund von am ersten Werktag im Mai und JFovember jedes Jahres, erstmalig am 2. Nobember 1940, stattfindenden Ver- losungen oder durch Rückkauf. * , Der Reichsgau Niederdonau behält sich das.,Necht-vor, zu ibm beliebigen Verlosungsterminen ohne vorherige An-

kiindigung'anck) einegrößere Anzahl von Teilschuldverschrei- '

bnngen, als nach dem Tilgun splan entfaÜen wiirde, auszu- [osen oder auch sämtliche UOK?) nicht ausgelosten Teilschuld- Verschreibnngen mit mindestens dreimonatiger Frist, in jedem Fnkle auf einem Zinssc'beinzablungstermin, aufzu- kiindigen. Auch im erstgenannten Falle steht dem Reichsgau Niederdonau das Recht zu, freihändig rückgekanfte Teilschuld- verschreibnngen zur Tilgung zu VerWLnden.

Tie Riickzablnng der ausgelosten, bzw. im Wege der Aufknndigung aus dem Verkehr gezo enen Teilschu[dverschrei- bmigen erfolgt an dem auf die Aus107ung, bzw. Aufkündigung folgenden 1. Juni, bzw. 1. Dezember.

Falls der Reichsgau Niederdonau von dem ihm Vorbe- baltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macbt, kann bie iiber die normale Ti[gungsquote hinausgehende Til- gUng ]eWeils auf die anschließenden nächsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht Werden.

Die Serien und Nummern der verwsten Schuldberscbrei- bangen, eine allfällige Kundmachung, daß infolge Bedecknng der Tilgungsquote dnrch freihändig rückgekauste Stücke eine

„Ziehung entfällt, sowie eine teilWeise oder gänzliche Auf-

kiindigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An- *eigen Werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- Zchen Staatsanzeiger“ und im „Völkischen Beobachter _ Wienex Ausgabe“ Verlautbart.

Fallige Zinsen _veriäbren ugunsten des Reichsgaues Nie- derdonan nach drei, alli e apikalsbeträ e der Teilschuld- veJcknteibungen nach 0 Fahren vom igkeitstage an ge- re ne.

__Die Sch1i[dverfchreibungen der neuen Anleihe enießen gemaß dem Bundesgeseß vom 2. Juni 1922, BGW. JM. 336, die Miindelsicherheit.

Die_neue Anleihe wird an der Wiener Börse notieren. Der Reichsgau Niederdonau Wird um die ulassung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

_ Ter Umtausch der _alten Titel in die neue 4 %i e An- [eibe erfolgt u_ nachétehendem ,Umtauscbschlüssel, WO ei die Zinsen pom ettpunt der [eßten Couponfälligkeit bis zum 30. Juni 1940 bar bezahlt werden.

__ _ Umtauschscbliissel; Barera .d. in en Fur ]e Nominale Nominale bissZ .f6.199)40s 12-11 12-11 500,“ 5 j j ; j ." 333,33 ." | | | J | 5 1,80 1000,_ Z ,- u . . 666,66 . ; : . : a ; 3,61

_ Da sich der (geringste Nennbetrag der ausgegebenen An- [eibe auf 12-11 1 0,_ steÜt, Werden sick) bei der Bemesung der_ neu anszugebenden Anleihe Spitzen ergeben. Für Hol e SpiZenbetrc-ge gibt der Reichsgau Niederdonau unverzinsli e Bes einigungen aus, die auf einen Nennbetrag von 12-11 10,_ ober_12-11 5,_ lauten und ihre Inhaber berechtigen, egen Embeferung der entsprechenden Anzahl solcher Be *eini-

Jungen die neue 4 %ige 1Anleihe in dem entsprechenden Nenn- ?

etrage _mit insen a Juli 1940 u beziehen, Barbezab- [nngen 1“; en Welcher Art Werden an? diese Bescheinigun en nicht gelei tet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erli cht je er Anspruch aus den Bescheinigungen gegen den eicbsgau Niederdonau. _ S_pißenbeträge von weniger als 12-11 5,_ Werden _dukck) Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen. ' '

* Landes Niederösterrei

Die für *,den Umtausch in Betracht kommenden Schuld-

- , Verschreibungen sindxmit sämtlichen nach dem 30. Juni 1940

fällig jverdcnden Zins- und Erneuerunssckninen bis längz stens zehn Wochen nach Verlautbarung er Verordnung "bet den nachfblgenden. Kreditinßituten einzureichen:

Landes:Hypothekenanstalt für Niederösterreich,

Creditanstalt _ Bankberein oder,

Länderbank Wien _ Aktiengesellscbaft.

Tiefes Umtauscbangebot gilt als angenommen, Wenn es Von den Gläubigekn nieht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist be innt an dem auf die Yerkündung der Verordnung im Rei 'sgeselzblatt folgenden

ag. ' . ' “Für diexAble'bnung des Angebots gelten im iibri en die in den §§ 4_6 der Lerordnung Vom 14, Jimi 19 0 ent- haltenen Vorschriften mit dE); Meßgabe, daß die Schnldber- 1chreibungen, für Welche der Umtausch abgelehnt wird, inner- ba[b der in der Verordnung genannten Frist bei der

Landes-Hi)potbekenanstalt für Niederösterreich,

Creditansta[t _ Banfberein oder

Länderbank Wien _ Aktiengesellschaft zu erlegen sind.

11.

Anf Grund des § 13 der unter 1. genannten Verordnung können die Inbaber der am 1. Juli 1940 noch nicht fä[ligen Sck)uldberscbreibnnge11 der 71/2 % i g e n D o [ [ a 1: a n [ e i [) e des Landes Niederösterreich Vom Jahre 1925 im Gesominennbetrcige von Danr 2 000 000,_ bis längstens 31. Juli 1940 den Umtansck) in auf Reichsmark [autende,_„mit 4 % jährlich ab 1. Juli 1940 verzinsliche Schuldverschrei- bungen verlungen. - *-

Jn Durchfiibrung der obgenannten Bestimmung Wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden anf Reick)s1nark lautenden 4 %igen Anleihe des Reichsgaues Niederdonau vom Jahre 1940, Ansgabe 13, kostena, [os Untgetausck)t. .

Die neue An[ei[)e ist be innend ab ]. JUN 1940 mit 4 %" im Jahre Verzinslick). Die Zahlung der Zinsen erfolgt Halb- jäbrlick) im nachhinein am 1. Juni und 1. Dezember jedes Jahres. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu nom.- 100, 500 und 1000 Reichsmark zur Ausgabe. Die Til ung erfo[gt bis 1. Dezember 1950 gemäß einem nach eich- -b[eibenden Annuitäten anfgesteÜien Ti'gungsp[an auf (Zrund bon am ersten Werktage im Mai und November jedes Jahres, erstmalig am 1. Nobember 1940, stattfindenden Verlosungen oder durch Riickkcinf.

Der Reichsgau Niederdonau bebä[t sich das Recht v'ov, zn ibm beliebigen Verlosnngsterminen ohne vorherige“ An:. [undigung auch eine größere Anzahl von Teilschuldverschreix bungen, als nach dem Tilgungsplan entfaklen wiirde, auszu-, [ofen o_der aucb iämt[ic[)e noch nicht ausgelosten Teilschuld- Verschretbungen mit mindestens dreimonatiger Frist," in jedem Falle auf einen Zinssck)einza[_)[ungstermin, aufzukündigem

nch im erstgenannten Falle steht dem Reichsgau Niederdonau das Recht zu, freihändig rückgekaufte Teilschuldverschreibungen zur Tilgnng zn ber1venden.

__ Die Rückzabbmg der ausgelosten, bzw. im We e der Auf- knndignng aus dem Verkehrgezogenen Teilschu dverschre1q bungen erfolgt an dem auf die Auslosung,“ bzw. Auskündigung folgenden 1. Juni, bzw. 1. Dezember. '

Fasls der Reichsgau Niederdonau von dem ihm vor- behaltenen Recht einer verstärkten Tilgun Gebrauch machb, kann bie uber die normale Tilgungsquote Zinausgehende Tibv gung ]ewei[s auf die anschließenden nächsten TilgungSquoten in Anrechnung gebracht Werden.

Die Serien iind Nummern der verlosten Schuldverf rei- bungen, eine a[[fa[[ige Knndmachung, daß infolge Bede ung der Tilgungsgnote dnrch freihändi rückgekauste Stücke eine Ziebnng entfallt, sowie eine keimeise oder gänz[iche Ansa. kundigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An- zeigen Werden im „Deuts )en Reichsanzeiger und PreuÉischen Htgatééanzeiger“ und im „Völkischen Beobachter _ iener Ausgabe“ verwutbart.

__ Faklige Zinsen _ver_j_ä[)ren zugunsten des Reichsgaues Niederdbnau nach drei, felsige Kapitalsbeträge der Teilschnld- Vechnteibungen nach 30 Jahren vom Fälligkeitstage an ge-. re ne.

Die_neue Anleihe wird an der Wiener Börge notieren.- T-er Reichsgau Niederdonau wird um die ZU assung zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

_ Der Umtausch der alten Titel in die neue 4 %i e An- leihe erfo[gt zu_ nacbstebendem Umtauschschliissel, Wo ei die Zinsen pom Zeitpunkt der letzten Couponsäkligkeit bis zum 30. Juni 1940 bar bezahlt Werden.

Umtauschschlüsse[: Barersaiz f. d. Zinsen Nommccke bis 30.6.1940 12-11 12-11 500,_§;..,;1,250......;7,81 1000,_' 8 | : ; J ; 2,500 .' F “ck X | “|" . 15,62

.Anlaßlich de_s Umiauscbes Werden sich fiir die Bemessung

der neu_auszugebenden Anleihe Spitzen ergeben. Für diese gel1ke__nß die unter 1. näher ausgeführten Bestimmungen sinn- gema . __ Die oben angeführten Schu[dver cbreibun en ind mit samtlichen nach dem 30. Juni 1940 fiilüg Wer endesn Zins- und Exneuerungsscheinen «gleich mit dem Umtauschantrag oder bis [angsiens ehn schen nacb Verlautbarung der Verordnung bet nacbétehenden Kreditinstituten

Landes-Hypotbekenansta[t fiir Niederösterreick),

C_1_:editanfta[t _ Wiener Bankberein oder

Landerbank Wien _ Aktiengese[[schaft einzureichen. '

Für je Nominale

Härteausgleirh.

_ Der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen Vom 14. Juni 1940 gemäß wird den Inhabern von Schuldberschreibungen der 71/2 %igen Doklaranleibe des _ _ ck vom Jahre 1925, die Weder, Juden smd) noch gesetzlich als Juden gelten 5 der 1. Verordnung zum Reichsburgergese? vom 14, November 1935, RGW. [ S. 1333, Geseßblatt iir--das -Land Oesterreich Nr. 150/38) und die von dieser Umtauschmöglicbkeit Gebrauch machen, unter nachstehenden Bedingungen ein Ausgleich für, die bei der Wahrungsumstellung entstandene Härte gewährt:

1._ „Der Jnhabex,xder einen Härteausgleich- geltend macht,

«,hat durch“ eine eidesstättige Erklärung-z-u versichern, daß„er Weder

juristis e' Personen entfällt eine derartige Erk ärung.

ude ist noch 'gejeh.ich alsJude gilt. _ iir. inländische

zum Deutschen Reichsanzeiger und P

Nr. 150

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Kundmachung. _ Betr.: 60/o KonvertierungZanleihe der Stadt Baden der ' Wien vom Jahre 1935.

Gemäß § 2 der Verordnung über Zinsermijßigung _und Währungsumstellung bei den Länder- und Gemeindeanleihen in der „Ostmark vom 14. Juni 1940 (Reichsgeseßbl.1 S.895)

ilt die auf Schilling lautende Schuldberscbreibung der Stadt 5?Iciden bei Wien (6 0/0 Konvertierungsanleihe) vom Jahre 1935 als auf Reichsmark umgestellt. _ __ _ _

Gemäß § 3 dieser Verordnung Wird den [Glaubigern mrt verbindlicher Wirkung für den Schnldner die Herabsetzung des Zinssaßes auf 4 0/n jährlich mit Wirkung ab 1. Jnli 1940_fur die unter die Verordnnng fallenden, hoher als 40/0 verzins- [ichen Sclwldverschreibungcn angeboten. _

Zn Durchfiihrung der oben genannten Bestimmungen Wird die angeführte Anleihe in Schuldverschreibungen der neu zu begebenden, auf Reichsmark lautenden 49/otgen An- leihe der Stadt Baden bei Wien vom Jahre 1940 kostenlos umgetauscht. _ _

Die neue An[ei[)e ist be innend ab 1. JUN 1940 mrt 4 0/0 im Jahr verzinslich. Die Zahlung der Zinsen eriolgt halb- jährig im nachhinein am 1.Januar und _1.Ju[1 jedes Jah- res. Die neue Anleihe gelangt in Abschnitten zu_Nom1na[e 100, 500, 1000 Reichsmark zur Ausgabe. Die Tilgungex- folgt bis 31. Dezember 1959 gemäß einem vom Fmanzmmt- sterium genehmigten Tilgungsplane auf Grund von am 1. Juni und 1. Dezember jedes Jahres, erstmalig am 1. _D_e- zember 1940, stattfindenden Verlosungen oder durch Ruck- kauf. Die Rückzahlung der ausgelosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der Auslosung nächstfolgenden 1. Januar bzw. 1. Suli.

TJDie Stadt Baden bei Wien behält sich das Recht v__or_, in dem einen oder anderen Jahre im Laufe Yer p[anmaßigen Tilgungsperiode, Wann immer auch, eine großere Anzahl von Schu[dberschreibungen, als nach dem Tilgungsplan entfaklen wiirde, auszulosen oder die noch nicht (in_sgelosten Schuld- verschreibungen ganz oder teilrbeise balbxahrig auf einem Zinsenzahlungstermin aufzukündigen. _

FaÜs die Stadt Baden bei Wien von dem tbr vorbehal- tenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die normale Tilgungsqubte hinausgehende Tilgung jeWei[s auf die anschließenden nachsten Tilgungsquoten in Anrechnung gebracht Werden. _

* Die Serien und Nummern der verkosten Schnldverschrei- bungen, eine allfällige Kundmachung,__daß infolge Bedeckung der Tilgungsquote durch freihändig ruckgekgufte Stuckeerne Ziehung entfällt, sowie eine tei[Weis_e oder ganzliche Auffundi- gung und alle sonstigen diese'Anleibe betreffenden Anzeigen Werden im „Deutschen Reichsanzein und Preußischen Staatsanzeiger“ und im „Völkischen eobacbter _ Wiener Ausgabe“ verlautbart. __ _

Tie Vorlagefrist bei den Zinsscbeinen beirugtbweIgbre, gerechnet vom Schluß des Jahres, in Welchem die Fall_rgkett der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kapital erlischt, Wenn die Schuldverscbreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Eintritt der FäUigkeit zur Einlösung vorgelegt Wirb.

Tie Schuldverschreibungen der neuen Anleihe genießen

emäß dem Bundesgesetz vom 4. Juni 1935 (Bnndesgeseizbl. F?r. 207) die Mündelsicherbeit. __ _

Die neue Anleihe wird an der Wiener Borse notieren. Die Stadt Baden bei Wien wird um die Zulassung zur Lom- bardierun bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Ter miausck) der alten Titel in die neue 49/oige An- [eibe erfolgt zu nachstehendem Umtauschschluffel:

' ' ' k [" el: Für je Nommale A n l e 1 l) e UFOWYLF Hs“ “100 8 6% Schuldverschreibunpen vom Jahre 1935. . . 66.66

Da sich der geringste Nennbetrag ber auszugebenden An- [eihe auf 100,_ 12-11 stellt, Werden sich bei der Bemessung der neu auszufolgenden An[eibe Spitzen ergeben. Fux so1che Spißenbeträge gibt die Stadt Baden bei Wien unverztnsltche Bescheinignngen aus, die auf einen Nennbetrag von 10,_ 12.11 oder 5,_ 12-11 lauten und ihren Inhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzah[ solcher_Bescheinigun-

en die neue 40/oige Anleihe in dem entsprechenden Nenn- etrage mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu_ beziehen._ Barzah- lungen irgendwelcher Art Werden auf diese Bescheinigun en nicbt geleistet. Mit Ablauf des 30.Jum _1941 erlischt je ex Anspruch aus den Bescheinigungen gegen die Stadt Baden bet Wien. ' . Spißenbeträge von Weniger als _5,_ 12.11 Werden durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.

Tie fiir den Umtausch in Betracht kommenden Schuld- Wrscbreibungen sind mit sämtlichen nach dem _30. Juni 1940 fäÜig jverdenden Zins- und Erneuerungsschetnen bis [ang- stens 10 Wochen nach Verlautbarung der VerordnunZ bei der

Creditanstalt _ Bankverein, Wien, [., Schottenga e 6/8, einzureichen. _

Dieses Um auskhangebot gilt als angenqmmen, ivenn es Von den Gläubi ern nicht innerhalb einer Frist von 21 _Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am_25._Junt194(_),

Für die Ablehnung des Angebots gelten im ubrigen die in den §§ 4 bis 6 der Veror nung vom 14, Juni_1940, Reickisgeseßbl. [, S. 896, enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Schuldverschreibungen, für welche der Um- tausch ab elehnt wird, innerhalb der in der Verordnung ge- nannten Frist bei der

Creditanstalt _ Bankverein, zu erlegen sind. Stadt Baden, den 22. Juni 1940. Der Bürgermeifter. F r a nz S ck m i d.

Kundmachung. !. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Zins- ekmäszigung und Währungsumxtellung bei den Lander» und

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 29. Juni

reuszischen Staatsanzeiger

1940

I:- 4

Rei s ese bl. ] S. 895) gelten die auf Schikling [autenden (ScHUYDYersZri-ibnngen der 61/2 "/0 t g e n S ck 1 [ [ [(J 9 U U - leihe der Landeshauptstadt Graz vom gahre 1934 mit Wertsicherungsklausel als (_mf Reichsmark umgestellt. Gemäß § 3_dieser POWTÖÜYUI 111in den Gläubigern mit verbindlicher Wirkung fax den_chchn[dner die Herabscßung des Zinssaßes auf 4 0/0 jahrlich Mit Wirkung ab 1. Juli 1940 für diese SchirldVerschreibungen _angeboten.

In Durchfiihrung der obengenannten___Besttmmungen werden die Schiildverschreibungen der ange1u[)rtcn_An[_e1[)e in Schuldverschreibungcn der neu zuKbegebenden, ani Reichs- mark lautenden 4 %igen Anleihe der étÜTther Volkserbebung Gra vom ("elke 1940 kb ten" os umgc au . _ _ _

zTie neKZiex'lnleibe istsbeginnend ab 1. Zub 1940 Uni 4 "10 im Jahre verzinslich. Die Zahlung der Zinsen «ng1 halb- jährig im nachhinein am 2. Zannar Und _am 2- GUN _]edes Jahres. Die nene Anleihe gelgngt in Ab1chniiten zn Nmninale 100, 500 und 1000 12.11 zur Ausgabe. Die Tilgung erfolgt bis 2. JUN 1957 gemäß einem nach gleichbleibenden Annuitäten aufgestellten Tilgungsplan auf Grund von am 2. Januar jedes Jahres, erstmalig ani 2. Jannar 1941, statt- findenden Verlosungen oder durch Ruckfauf. Tie Ruckzablung der 'ausgelosten SCHUFVEYHZZJÄMZM erfolgt an dem der Auslo un toben en . gn i. __ _

Tsie Ziadésdxr C5-!)Z()[k'ser[)cbung Graz beba[t sick) das Recht vor, in dem einen oder anderen Jahre im Lanfe der Yan- mäßigen Tilgungsperiode, Wann immer auch, emegroßere Anzal)[ von Sclm'ldberscbreibnngen, als nach dem_Ti[gungs- plan entfallen wiirde, ausznlosen oder die _noch_nicht__a_nsg_e- [osten Schuldverschreibungcn ganz oder teilnieiie [)aioxahrig auf einem Zinsen-Zablungstermm anfznknndrgen. _

("alls die Stadt der Volkserbebnng Graz _von _dem ihr vorbebaltenen Recht einer verstärkten Tilgung Gebrauch macht, kann die über die norma[e Tilgnngsquoie binausgebende Tilgung jeWei[s auf die anschließenden nachsten Tilgungs- quoten in Anrechnung gebrcnbt Werden. _

Die Serien und NUmmern der Verlosten_SchU[dver- schreibungen, eine a[[fä[[ige Kundinqchung, „ng infolge 23e- deckung dei: Tilgnngsquote durch srexbanbig ruckgeiaufie Stucke eine Ziehung entfällt, sowie eine tet[Weis_e oder ganz11che Ans- kündigung und alle sonstigen diese Anleihe betreffenden An- zeigen Werden im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ und im „Verordnnngs- und Amtsblatt fur den Reichsgau Steiermark“ Ver[autba_ri. __

Tie Vorlagestist bei den Zinsscheinen betragt 4__J_abr_e, gerechnet vom Schlnß des Jabres, in Welchem die Fakligkeit der Zinsen eintritt. Der Anspruch auf das Kabitcck er[ischt, Wenn die Schuldberscbreibung nicht binnen 30 Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit znr Einkösnng vorgelegt xvird.

Tie Sch1lldVerschreibungen der nenen Anleibe genießen gemäß dem Bundesgesetz Vom 12, Miirz 1935 (BGB[. Nr. 87) die Miindelsicherbcit. __ _

Tie nene Anleihe wird an der Wiener Borse notieren. Die Stadt der Volkserbebnng Graz wird um die_Zu[affUng zur Lombardierung bei der Deutschen Reichsbank einschreiten.

Ter Umtausch der alten Titel in die nene 4 "i“oige Anleihe erfolgt ZUM Umtanschschliiffel von 1008 = 66,66 12.11, _[VVÖLL die inscn vom Zeitpunkt der lebten Couponfalligkeit, d. 1. Vom 1. L ai 1940 bis ziim 30. Juni 1940, im Betrage von _,72 12-11 bar bezahlt Werden.

Ta sick) der geringste Nennbetrag der auszugebenden An- leihe auf 100,_12.11 stellt, Werden sich bei der Bemessung der neu ansznfolgenden Anleihe Spitzen ergeben. Fiir io[ck)e Spißenbeträge gibt die Stadt der V01kserbebung Graz unber- zinsliche Bescheinignngen aus, die auf einen Nennbetrag bon 10,_12-11 odcr 5,_12-11 [guten und ihren angber berech- tigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcber Bescheinigungen die nene 4"/oige Anleihe in dem entsprechen- den Nennbetrage mit Zinsen ab 1. Juli 1940 zu beziehen. Barzahlungen irgendWekcber Art Werden auf diese Bescheini- gungen nicht geleistet. Mit Ablauf des 30. Juni 1941 erlischt jeder Ansprnch aus den Bescheinigungen gegen die Stadt der Volkserbcbung Graz.

Spißenbcträge von Weniger als 5,_12..11 Werden durcb Anszahlung odcr Zukauf bai: ausgeglichen. Die für den Um- tausch in Betracht kommenden Schuwverschreibungen sind mit sämt1ichen nach dem 30. Juni 1940 fäUig werdenden Zins- und Erneuerungsscheinen bis längstens 10 Wochen nach Ver- lautbarung der Verordnung bei den nachfolgenden Kredit- instituten einzureichen:

Creditanstalt _ Bankberein Wien und deren c?ilicilen, Länderbank Wien, Aktiengeseüschast und deren ilialen, Landes-Hypotbekenanstalt für Steiermark, Graz, Steiermärkische Sparkasse, Graz,

Hypotheken- und Creditinstitut Wien.

Dieses Umtauschangebot gilt als angenommen, Wenn es von den Gläubigern nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen abgelehnt wird. Der Lauf der Frist beginnt am 25. Juni 1940.

Fiir die Ablehnung des Angebots gelten im übrigen die in den §§ 4 bis 6 der Verordnung vom 14. Juni 1940 (Reichs eseßbl. [ S. 895) entba[tenen Vorschriften mit der Maßga e, daß die Schuldverschreibungen, fiir Welche der Um- tausch abge[e[)nt wird, innerhalb der in 'der Verordnung genannten Frist bei den oben angeführten Kreditinstituten zu erlegen smd. -

11. Auf Grund des § 13 der unter 1 genannten Ver- ordnung können die anaber der 80/oigen pfandver- sicherten Dollaran[eihe der Stadtgemeinde G r az v o m I a [) r e 1924 bis längstens 31. Juli 1940 den Umtausck) in auf Reichsmark lautende, mit 4"/o jährlich ab 1. Juli 1940 verzins1ichc Schuldberschreibnngen verlangen. Der Umtausch erfolgt kosten[os.

Ten anabern der genannten Anleihen wird der Um- tausch ihrer Stücke in die neu zn begebende, auf Reichsmark lautende 40/oige Anleihe der Stadt der Volkserhebung Graz Vom Jahre 1940 in der unter 1 näher bezeichneten Aus- stattung zum Umiauschscbliiffel von 100§ : 2507-12-11 er- möglicht, wobei die Zinsen Vom Zeitpunkt der [eßten Coupon- fälligkeit, d. i. vom 1. Mai 1940 bis 30. Juni 1940, im Be- trage von 3,33 12.11 bar bezahlt Werden. _ *

Anläßlich des Umtausches Werden sich für die Bemessung der neu auszugebenden Anleihe _Spißen ergeben. Fiir biese gelten die unter 1 näher ausgeführten Bestimmungen smn-

Gemeindeanleiben in der Otmar! vom 14. Juni«1940 [ gemäß.

Die oben angefübiten Schuldvers_ch_reibungen sind _nnt sämt1ichen nach dem 30. Juni 1940 fallig Werdenden Zins- und Erneuerungsscbeinen bis längstens 10 Wochen nach Ver? [autbarung der Verordnung, d. i. bis 2. September _1940,_bet “den unter 1 genannten Kreditinstituten unter gleichzeitiger Steklung des Umtauschantrages einznretchen.

Härteausgleicl).

Ter Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940 gemäß wird denanabernder 8 % igen pfandbersicberien Tolleranleibe de_r Stadtgeineinde Graz vom Jahre 1924, die Weder Juden sind noch ge1e1§11ch als Juden ge[ten 5 der ersten Verordnung zum Reichs- biiygergesesz Vom 14. Nobember 1935, RGBl. [, S. 1333, (Heseßblgtt fiir das Land Oesterreich Nr. 150/38) und die Von dieser Umtauschmöglicbkeit Gebrauch machen, anker naeh- stebenden Bedingungen ein Ausgleich für die bei der W00- rungsumsteklung entstandenen Härten gewährt:

1. Der Inhaber, der einen Härteausgleick) geltend macht, hat durch eine eidesstatt[iche Erkiärung zu versichexn,__daß_ er Weder Jude ist nock) geseßlicb als „Jude gilt. ;_51: 1nland1]c[)e juristiscbe Personen entfäUt eine derartige Erk arung.

2. Der anaber [)at ferner nachzujNisen, daß er

3) am 14. Apri[ 1938 seinen Wohnsiß (Sitz) bder daUernden Aufenthalt im ehemaligen Lnnde Leiter- reick) hatte,

6) zur Zeit der AntragsteUung den Wohnsitz (Siß) oder dauernden Aufentbalt im Teutscben Reick) Hai und

(3) die zum Umtauscb eingexeicbten Stiicke bereits am 14. April 1938 besessen [))t.

Der Verweis fiir den Wohnsiß kann durch einen Po[i5ei- [ichen MeldnngsnachWeis und bei Unternebmnngen aucbdnrck) den Nachxveis der Eintragung im Handelsregister erbracht Werden.

Als NachWeis fiir den Vesiß am 14. Apri[ 1938 wird bor alZlem der in den Händen des Antragsteüers befindlicbe TMA)- schlag der Anmeldung der Wertpapiere emäß § 8 der De- visenVerordnung fiir das Land Lesterrei , TGM. Nr.13,38, anerkannt Werden.

Wissent1ick) oder fabr[ä1„'1'ig unrichtige Angaben zieben nicbt nnr den Verlust des Härteausgleiches, sondern auch strafrechtlicbe Folgen nach sick).

Der Antrag auf Gewäbrnng des Härteaiisgleiches _ist gleichzeitig mit der Umtauscbanrneldnng bei jener S_teÜe e_in- zubringen, bei Welcher die Stiicke zum Umkansck) eingereicht Werden. Tiefe SteÜen Werden die nacb Pnnki 1 und 2 [ii. 3. bis (*, erforderlichen Priifnngen bornebinen.

Bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen wird dei: Härteausgleick) in Stücken der nenen 4 %igen Anleihe der Stadt der Volkserbebung Graz vom Jahre 1940 nach fo[gen- den Grundsäßen gewäbrt:

Ter Härteausgleici) wird [aui fo[gender Aufstellun mit dem Vollen Entschädigungssaß (AUgemeinsaß) gewährt, Sofern er für sämtliche bärteausg1eichsfäbigen Wertpapiere der Stadtgemeinde Graz den Betrag Von 10 000,_ 12-11 nicht übersteigt. Ergibt sicb ein Höherer Härteausgleicb, so ist der 10 000,_ 12-11 Übersteigende Betrag um die Hälfte zu kiirzem

Ausstellung über die Sätze des Härteausgleiches aus der Bekanntmachung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Juni 1940.

Härteansgleick) Für je - Allgemeiniaß Nominale A n l e lk) e Nominale 12111. 100 8 8%ige Dollaranleibe der Stadt- 90.-

gemeinde Graz vom Jahre 1924 Der Oberbürgermeister der Stadt der Volkseibebung Graz. Stadtkämmerei. Dr. Julius K asp ar e. b.

Anordnung _ über die Festseßung von Weinverteilerspannen *).

Vom 25. Juni 1940.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier- jabresplans _ BesteUung eines Reichskommissars fiir die Preisbildung _ Vom 29. Oktober 1936 (ReichsgeseiZOWii [ S. 927) wird mit Zustimmung des Veaustregten “(iir den Vierjahrespwn angeordnet:

§ 1 _

(1) Bei der Abgabe von deutschem Weiß- oder Rottvein Durch WeinderteiLer an Wiederberkäufer und Gaststätten dürfen Höchstens folgende Bruttobevdienstspannen im Durch- schnitt nach Maßgabe des § 2 auf den Einstandspreis auf- geschlagen Werden:

&) bei scblußscheinpf1ichtigem Einkauf im Fes; odcr F„[aschen und bei Abgabe im Faß oder Flascben für Mengen ab 600 1 50 O.Ö. des Einstands- preises, fiir Mengen unter 600 1 70 v. H. des Einstands- preises, b) bei schlußscheinpflicbtigem Einkauf im Faß Und bei Abgabe in 1/1 Flaschen für Mengen iiber 800 1/1 oder 1600 % Flaschen 75 v. H. des Ein- standspreises, für Mengen bis 800 1/1 oder 1600 34 Flaschen 100 v. H. des Ein- standspreises, 0) bei sch[ußscheinfreiem Einkauf im Faß und bei Ab- gabe im Faß für M_engen ab 600 1 45 v.H. des Einstands- prei es, für Mengen unter 600 1 60 v. H. des Einstands- preises, (1) bei sck[ußscheinfreiem Einkauf in Flaschen und bei Abgabe von Flaschen 60 v. H. des Einstandspreises, €) bei schlußscbeinfreiem Einkauf im Faß und bei Ab- gabe in 1/1 oder 1/2 Flaschen in beliebigen Mengen 80 v.H. des Einstandspreises.

*) Gilt nicht für die Reicthaue der Ostmark.

7.7. . *.