1940 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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verschiedenartigen Zuteilungen festgelegt woxdeu. “Daeneben enthält die 21211692 1 u. a. auch die Mengen uber dze d1e Be- zugschcinc und Berechtigungsscheine auszufteYen smd. Die Anlagen 1 und 2 haben, insoweit es sich um dre Regelung der Zuständigkeiten handelt, rechtsbegriindeuden" Charakter, "andern also andersartige Regelungen ab. Im. ubrigen seßxen sie kein 1101th Recht, sondern geben :mx dqs m 111611101! Cr- laffcn und den Anordnungen der nährstanwsckxn Zusammen- schlüsse gesetzt? Recht wieder.

Ti-x Anläge 1 bringt eine Aufstellung derjenigen Fälle, in denen die Ernährungsämter, und zwar aufgeteilt nach den Abteilungen ck und 13, für die Ausstellung von Bezug- und Berechtigungsscheinen an einzelne Personen, Betriebe, An- stalten und Einrichtungen ztzständig sind, Jn,der Anlage 2 sind diejenig-cn “Fälle onchfnx)rt, tn denen d1e Zusammen- schlüsse oder die von diesen heaustragtenStellen Be?ugfch§1n2, Freigabesckxcine, Verarbeitungsgcnehmkgungen u w. tiber kartenpflichtige odcr nichtkartenpflichtige, aber ebenfalls be- schlagnahmte Erzeugniffe (z.B. GeWürze) aussteUen.

Tic Anlagen 1 und 2 100011 die Handhabung der in 0.211 ci1130111cn Erluffcn und Anordnungen getroffenen Ycstxm- mUUgcn erleichtern. Tumit erforderlichenFallZ' ans du'se scimslTstcns zurückgegriffsn Werden kann, enthalt dw Anlage 1 auch die Fundstellen. Boi der Anlage 2 ist hierVM abgsschen WOTDQU, Weil nicht Die Ernähxnngsämtcr, sondern dlc an- ordncndcn “chxlcn dicse _ üw'igkns vielfach nicht kaßffc'nt- lichten _ chslnngcn anancmdcn haben. Es ist bembmhngt, die Anlagcn 1 Und 2, die die bis zum 1.*JunZ 1940 er- ]asstncn VOTJÖLZÜOU berücksichtigen, in gcjviffen Zetjabsxandcn zn orgän 3011 odcr Urn [Uranszngokxcjy schit in Her Z))Uschcn- Zcit CiUZCU'chL ?lsndsrnngcn diss 110111)€wd1g 0T]chc111€11 lasscn.

Zweiter Abschnitt:

eAusstexslung von Bezug-, Großbezug- und Be- rechtigungsscheinen.

11. Umtausch der BedaernachWeise in Bezugscheine.

Umtausch bei Abteilung 13.

Die Verteilér haben sämtliche einbehaltenen Bedarfs- nachkveise bei den von dem Ernährungsamt Abteilung 13 dafiir vorgcsehenen SteUen zur AussteUung von Bezug- schcinen abzuliefern.

Tisse Regelung gilt anch für _Filßalen,' ZWeigniLYLr- 101111119111 odcr Verkanfsstcllcn, someit ste mchtm1t'dem Beirwb, zu dem sie gehören, im Bereich desselben Eryghrungsamts (in Bßrlén, Hamburg und Wien: Haupternahxungsamts) liegen. Jst leßtkres der Fall, so können die BedarxSnachWeise 011 den mevtßetrieb Weitergeleitet Werden, der sie an M von dsr ?lbtcilnng 13 dafür bestimmten Stelle ablieferi'.

EZ ist also unzuläksig, Bedarfsnach1veise unmittelbar an den Borlieferaxjten weiterzugeben und hierauf Waren zu be- ziebén. Von diesem Verbot gelten jedoch folgende AuSnahmeu:

Unmittelbare Weitergabe der VedarssnachWeise an Kleinverteiler.

]. Wenn Gaststätten, Werkküchen oder andere ähnliche Betriebe ihren Bedarf bei Kleinverteilern decken, können die VedarßchxcHWeise ohne vorherigen Umtausch bet den dafür ei11g9richteten Stellen unmittelbar den Kleinverteilern zur Vclicferung eingereicht Werden.

2. Die BedarfsnachWeise über

leise!), Fleisschwaren und Schlachtfette können von den Betrie en ohne Li tennummern, insbcsondere also auch von den Lebensmitteleinzell)änd1€rn, Unmittelbar an die Kleinvertsiler und FleischWarenfabr1kcn Legen Belieferung mit den entsprechenden Mengen an Fletsch, lecisclyvaren oder Schlachtfßtten Weijer egeben Werden. (Vgl.

Erlaß Vom 26. Februar 1940 _ 11 1-800 _ über. die Fcststcllung des Bkdarfs der Verteiler an Fleisch, Fletsch- Waren und Schlachtfetten.)

13. Umtausch der Vezugsckzeine in Großbezugschxine. Umtausch durch den Großderteiler.

Der Großverteiler hat die ihm zur Belieferung ein- gereichten Vezugscheine bei den dafür von den Landes-(Pro- vinzial-)Ernährungsämtern oder den Hauptvereiuigungen bestimmten Stellen zum UmtauQsTY in Großbezu eheine e_iu- zureichen. Eine unmittelbare itergabe der 5 ezugscheme an den Lieferanten des Großverteilers ist nicht mehr zulässig. SoWeit ein Weiterer (Großverteiler mit der Belieferung der Großbezugscheine beauftragt werden sol], ist ein nochmaliger Umtausch der ihm ausgehändigten Großbe «Weine nicht erforderlich. Er kann die-ihm eingereichten ro ezugscheine unmittelbar an den Hersteller We1tergeben.

"Umtausch durch den Kleinverteiler.

Der Kleinverteiler hat die ihm im UmtauschWege aus- gesteklten Bezugscheine für * _ Nährmittel, Reis, Hülsenfrüchte, Brotaufstrichmittel in eitzen Großbezugschein umzutauschen, Wenn er diese Er- zeugmffe Unmtttelbar vom Hersteller beziehen will.

(3. Ablieferungsfristen und Prüfung der abgelieferten Unterlagen.

Ablieferuugsfristen.

Die Ernährungsämter oder die damit beauftragten Stekl'en haben Fristen für die Ablie erun der zur Aus- LiellmQJ1 vou Bez scheinen und Groß u rheinen erforder- i n nterlagenéestzuseßxn. Dadurch 130 en die Kontrollen er eichtert, VerzHJerungen tn der Versorgung vermieden und die Beliefermtg er Versorgungsberechtigten auf Grund ab- gelaufener Bedaernachtveise unterbunden Werden.

Vor- und Nachprüfung.

Die zum Umtausch in Be ug- und Gwßoezuchßeine eingereichten Unterlagen find an? ihre Gültégkeit und ihren mengenmäßigen Wert zu prüfen. Die Prüfung hat vor der Außgabe der Bezug: oder Gro bezugschsine zu erfolgkn. So- w,ett dies nicht möglich ist, ist xe später, und Max mindßstens LtchprobeZWeise, vorzunehmen. Zu diesem Zw-Jcke müssen te abgelreferten Unterlagen, na Verteilern getrennt, so-

Neithz- und Staatsanzeiger Nr. 153 vom 3. Juli 1940. S.2

lan e ausbejvahrt Werden, wie der Kontroüzjveck es erfordert. Un timmigkeiten, die fich bei der später erfolgten Na ung gegenüber den zunächst zugrunde gelegten Angaben er er- teiler «Leben, sind, unbes adet der etWa verwirkten Strafe, bei der rieilun des näch ten Bezugscheins oder Großbezug- scheiné; zu berückézichtigen. .

Abrechnungsvorschristen.

Die NoUvendigkeit der Kontrolle- und der schnelleren Abfertigung der Verteilungsstellen setzt Weiter voraus, daß die Ernährungsämter oder die damit beauftragten Stellen Zweckmäßige Vorschriften über die Art und Weise treffen, in er die Verteiler die Vestells eine, Kartenabschnitte und sonstigen Unterlagen vorzulegen ben. Es kann insbesondere an eordnet Werden, Welche Angaben zu den Klebebogen oder an? den mit Bestellscheineu oder Kartenabfchnitten eingereich- ten Umschlägen zu machen sind, daß den. Bezugscheincn ein Antrag auf Ausstellun von Großbezugfcheincn beizufügen ist, der Angaben über 11". dur die Vezngschcine insugesamt ausgewwsene Warcnmengé und ie ewiirtscl)te Aufgliederung dieser Gesamtmenge anf Einzelne Ueferantcn zu enthalten hat und dergl.

Nachweis der Bezugscheiue und Großbezugscheine.'

Die mit der Ausstellung von Be usa,]scheinen und Groß- bezugscheinen beauftragten Stellen Za en einen Nachtveis über die von ihnen ausgestellten Bezugscheine und Groß- bezugstlxeine nach Betrieben geordnet zu führen, aus der, die Höhe, m der jeWeils den em elnen Betrieben Vezugscheine und Großbezugschcine aus este t Worden find, die Arten „der Lebensmittel, der Zeitpun't der AusstellunJ der Bezugscheine und Großbezugscheme und gegebenenfalls er gemeldete Be- stand zu ersehkn sein müssen. Der NachWeis kann in Form yon Karteien oder gel)efteten Listen geführt Werden. abei empfiehlt es sich, die Zuiéékmige'n ohne .Kartenunterlagen gesondert auZqueisen.

Dritter Abschnitt:

Formvorschriften für Bezugscheine, Großbezug- scheine und Berechtigungöscheine.

„1. Gestaltung der Muster.

„Für Bezugscheine, Großbezugscheine und Berechtigungs- scheme Werden reichseinheitliche Vordrucke gemäß den anlie- genden Mustern 4 a_o, 5 a_(:, 6 a_o, 7 a u. b *) im Format Din 11 5 eingeführt. Sie sind in allen Fällen zu benutzen, in derxxn nicht durch Sonderregelung aijeichende Vordrucke cin- gefu'hrt Worden sind, deren Beibehaltung aus zwingenden Gründen der betreffenden Regelung notWendig ist. Das ist z. B. bei den dure!) Erlaß vom 30, 4. 40 _ 111 3-6602 _ eingeführtsn Bezugscheinen der Arbeitergcmeinschaffslager der Fall. Für die Gestaltung und VerWendung dcr neucingeführ- ten Bezug:, Großbezug- und Berec'htigungssc'heine gelten fol- gende Vorschriften: ' -

Vezugschein 11.

1. Der Vezugsthein ck wird den Verteilern auf Grund von Bedarfsna weisen (Einzelabschnitten, Bestellscheinen, Reise- und Ga ättenmarken sowie Berechtigungsstheinen) ausgestellt. Er ist auf weißem Papier“ herzustellen.

Auf dem Gebiete der EierWirtschast kann das Muster unherändert nur für den Umtausch von BedaernachWeisen Verkoendung finden, die auf eine bestimmte Stückzahl von Eiern lauten. Werden Bestellscheine für Eier eingereicht, so ist wie bisher nur die Zahl der vorgelegten Bestellscheine JU bescheinigen. Dies kann unter Vertvsndnng des Vor-

rucks in der Weise ersol en, daß zwischen den Worten „ab-

gelieferter“ und „Bestell?cheine“ die Zahl der abgelieferten Bestellscheine in Ziffern und in Worten angegeben wird. Die für Mengenangaben bestimmten Zeilen find zu strseichen; in die Zeil? „Ware“ ist das Wort „Eier“ ein- zu eßen.

Bezugschein 13,

2. Der Bezugfchein 13 findet Verwendung, wenn auf Grund besonderer Vorschriften (vgl. Anlage 1) an Betriebe, Anstalten und Einrichtungen Lebensmittelzuteilungen erfol- gen, die nicht auf Grund von Vedarssnachweisen, sondern auf Grund anderer Unterlagen vorgenommen werden.

Bei Zuschlägen zu einem nachgewiesenen Bedarf (z. B. bei dem 10 %igen Zuschlag auf die von den Gaststätten ab- gelieferten Nährmittelabschnitte _ Erl. d. REM. vom 27. 9. 1939 _ 11 (34 *631 _) erfolgt die' Zuteilung zum Teil auf Grund von BedarfSnachkoeisen, zum Teil ohne eine solche, so daß an sich die beiden Vezugscheine ck und 13 aus- ufüllen Wären. In solchen Fällen ist nur der Bezug- ?chein 13 zu benußen und in dem angeführten Beispiel auf 110 17.-H. der durch Einzelabschnitte nachgewiesenen Ge- samtmenge auszustellen.

Der Bezugschein 13 ist auf farbigem Papier herzustellen. Die Wahl der Farbe wird den Landes-(Provinzial-WMÜH- rungSämtern (in Berlin, Hamburg, Wien: Haupternährungs- ämtern) mit Riicksichi auf die verschéedenartigen Bedingungen der Papierbeschaffung überlassen. Die Verjvendung von Weißem oder braunem Papier ist jedoch nicht zuläsfig.

GroßbezugschUn.

Z. Der Großksezugschein wird den Großwetteilern _ in den im zWeiten Abschnitt unter 13 aufgeführten ällen auch" den Kleinverteilern _ gegen Vorlage der 'von en Klein- verteilern einbehaltenen Bezugstheine erteilt und ist auf braunem Papier herzustellen. Es ist der gleiche „Farbton Nr. 160 zu verWenden, wie er emäß Erlaß vom 4. De ember 1939 _ 11 (ck 1 -2305 _ für ie Zulagekarte vor es rieben 1st. Auf dem Gebiete der Eierwirtschast ist das Uster des geltenden Verteilungsbelxcheid2s der Eierwirtschaftsverbände als Großbezugschein zu enußen.

Berechtigungsstheiu.

. 4. Der Verethtignngsschein' findet für die aus dem Drxtten Teil der Anlaße 1. ersichtlichen Zuteilungen Vertven- ' Die Wahl

dung. Er ist auf far'igem Papier herzustellen.

*) Hier nicht abgedruckt.

":-

der Farbe wird den Landes-(Provinzial:)Eruährungsämtertt (in erlitt, Hamburg, Wien: Haupternährungsämtern) “über- lassen. Die Verwendung voir weißem oder braunem Papiek ist jedoch nicht zulässig. Gegen die Vermendun des Vor- drucks des Bezugscheines 13 unter entsprechender nderung in' Überschrift und Text bestehen keine Bedenken. Solveit jcdockj die Ernährnngsämter in größerem Umfange Berechtigungs- scheine auIzustellen haben, ist die Herstellung besonderer andersfarbiger Vordrucke nach anliegendem Muster erwünscht.

13. Zahl der Ausfertigungeuckund deren VerWeudungs- zwe . *

Vezugscheiue und Großbezugscheine.

Bezugscheine und Großbezugscheine müssen in dreifacher Ausfertigung (Erstschrist, Zmitsthrist und Drittfchrift) mit Kopierstist ausgestellt und laufend numeriert werden. Die Erstschsift und die Zjveitschrift sind dem Berechtigten auszus; händigen, die Drittschrift verbleibt bei der Angabcstelle.

Die Erstschrift, die dem Warenbezug dient, ist mit dem" Dienstsiegel (Farbdruckstempel) oder, someit die Ausstellung durch eine bewirtschaftende Stclke erfOTgt, mit deren Dienst- stempel zu versehen und unterschristlich zu vollziehen.

Die ZLveiischrist ist zur Vermeidung einer mißbräuckß lichen Verjvcndxmg mit dem Aufdruck „ZwUtsthrist“ Und dem auf die Worte Bczngschein und Großbezngschein zu scßcndett USOrdruck eines liegenden Kreuzes (vgl. Muster Anlagen 33 4 U, 5 «, 63) zu versehen. Sie ist gleichfalls unterschriftlicéj zu voslziehen, jedoch nicht zu stempeln.

DiE ErLt- und Ziveitschriften sind von dem Kleinverteiler an den Gro) verteiler Weiterzugeben, der die Erstsehrift an die den Großbezugschein ausfertigende Stelle weiterleitet. Die

weitsckÖrift des Bezugstheins hat der Großverteiler aks VL! eg für ie bewirkte Lieferung aufzubewahren und den hierfüx bor esehenen Abschnitt über den Empfang des Bezugscheins na Abtrennung dem Kleinverteiler zurückzugeben. Die Erlxtschift des Großbezu scheins ist von dem liefernden Her- ste er ekrieb, die Zweits rift von dem Bezugberechtigten auf- zubewahren.

Die AufbeWahrung und Vérnichtung der nicht bei den' Ernährungsämtern befindlichen Bezug- und Großbezugscheim hast [nach näherer Weisung der bewirtschaftenden Stellen zu er o gen.

Vereinfachte Abrechnung.

Auf der Ziveitschrift des Bezugscheins und der Erstschrift des Großbezngscheins ist eine besondere Aufstellung vorge- sehen, in der die tatsächlich gelieferten Warenmengen und der Schwundausgleick) einzutragen bzw. abzuschreibeu und die vollbelieferten Bezugstheine (Großbezugscheine) zu entwerteu sind. Durch Anordnung der bewirtschaftenden Stellen kann. den Lieferanten jvahljveise gestattet Werden, sick) dieses ver- einfachten Verfahrens an Stelle der komplizierten Verbuchung zu bedienen. Es genügt bei dieser Abrechmmg auf den Be- zug- und Großbezugscheinen, daß in den Büchern (Karteiq karten) cheils nur die Nummer des betreffenden Bezug- scheins oder Großbczugscheins angegeben und die Scheine.“ lediglich nach Kunden abgelegt Werden„ Das „Veyfahren Hat außerdem den Vorteil, daß sofort zu ersehen ist, ob der Schivundausgleick) zugeschlagen und inwieWeit der Vezugschein beliefert Worden ist.

Berechtigungsscheine.

Berechtigun Zscheine müssen ebenfalls laufend numeriert und in zweifaclJer Ausftrtigung mit Kopierstift aUSgestellt werden. Die erste Ausfertigung ist dem Berechtigten zum Wareneinkauf auszuhändigen, dte zWeite Aquertigung ver- bleibt als Beleg bei der ausfertigenden Stelle.

Keine Kennzeichnung der Vezugscheine. ,

Die von einzelnen Hauptvereinigungen vorgeschriebene" besondere Kennzeichnung von Bezugstheinen mit Buchstaben oder dergl. je nach der Betriebsart, für die sie bestimmt sind, braucht von den Ernährüngsämtern nicht mehr vorgenom. men zu werden. Bei der Ausstellung der Bezugscheine 13 i , jedoch eine Angabe der Art des Betriebes erforderlich, insbe-. sondere Wenn es sich um Krankenhäuser, Gast- oder BLherx bergungsstätten, Bäckereien oder Konditoreien handelt, damit die Lieferanten etWaige Zuteilungsbeschränkungen gegenüber diesen Betrieben beachten können.

Ausnahme.

Für die von den bewirtschaftenden Stellen auszustellen- den Vezugscheine und Großbezugscheine (Anlage 2) können im Bedarfsfalle besondere Kennzeichnungen vorgeschrieben Werden.

Vierter Abschnitt:

Geltungsdauer der Bezug:, Großbezugz- und Berechtigungöscheine.

11. Geltungsdauer der Bezug- und Großbezugstheine. Geltungsdauer des Bezugscheiues ».

Da davon auszu§chen ist, daß die Verteiler in Jem Unt:- san e, in dem sie Be arfsnachiveise zur Ausstellung 12931 Bex“ Fu ?cheinen vorlegen, auch die Versorgungsherechtkßkén Hex, ieJert haben oder in Kürze beliefern Werden, dient der Bezug:, schein ck zur Befriedigung des nachgewiesenen Bedarfs.

Aus diesem Grunde sowie ur Vermeidung von Ver- sorgungsstörung'en bei Verkehrskchwierigkeiten wird davon obkesehen, einen Versallzeitpunkt für den Bezu schein & Fest- zu eßeu. Es bleibt jedoch vorbehalten, Bezugs eme „4 Zwer- urückliegenden Zeit aUgemein für ungulng zu "erklaren“, :: erdem können die bewirtschaftenden Stellen mit meiner, Zu timmung eine VerfaÜregelung treffen, Wenn überwiegende

ründe dies für einzelne Erzeugnisse geboten erscheinen lassen-

GeltungZdauer des Bezugscheines 13.

Der Be ugsYein 13 ist von den ErnährungSäthrn oder den von die?en eauftragten Stellen grundsäßlicl) fur einen vierwöchigen Bedarx) auszustellen und dementsprechend auch auf 4 Wochen, ere net vom Ausstellungstage cm, gültig zu stellen. Er dar? nur innerhalb sein“"er Geltyngsdaner_ Zut- gegengenommen und beliefert werden. Damtt eine zettltche

Reun- m Simsckzechet Kr. 153 vom 3. Juli 1949. S. 3

Uebereinstimmu it dem im Wege des Umtausches aus- Zestellten Bezugs 'n 11 herbeigeführt wird, ist die erstgnach em Inkrafttreten dieses Erlasses erfolgende Zuietlung gegebenenfalls für einen längeren oder kürzeren eitraum vorzunehmen, so daß die anschließenden Zuteilungen dann xerveils für die Zuteilungsperiode, die für die Lebensmittel- arten festgeseßt ist, erfolgen können.

Ausnahmen von der vierwöchigen Geltungsdauer des Bezugscheines 13.

Von dem Grundsatz, daß der Bezngschcin 13 auf eine Zuteilungsperiode gültig zu stellen ist, gelten die in meinen Erlasscn (z. B. Erl. v, 15. November 1939 _ 1104-9333: Sojafarinbezugschein für "8 Wochen) und in der Anlage 344) aufgeführten Ausnahmen. Ju diksen Ausnahmefällen können Zuteilungen fiir eine kürzere ober längere Zeit als eine Zu- teilungsperiode vorgenommen werden. Damit jedoch auch in diesen Fällen die Bezugscheine nach Möglichkeit auf die Zutcümtgsperiode abgestellt jvcrdén, tritt insojveit die aus der Anlage ersichtliche Regelung an die Stelle der von _dLn bewirtschaftcndcn Stellen gesetzten Fristen (Monate, Viertel- jahre Usw.).

Geltungsdauer der Großbezugscheine.

Fiir die Großbezugscheine wird ebenso wie für die Be- liofernng der im Wege des Umtauschßs von Bedarfsuach- Weisen ausgestellten Bezugsc'heine 11 keine Frist fest eseßt, nach deren Abl sie verfallen. Es bleibt jedoch an ) hier vorbehalten, Gro "bezugscheine einer zurückliegenden Zeit allgemein für ungü1tig zu erklären, oder Verfallsregelungen durch die bewirtschaftenden Stellen zu treffen.

13. Angabe der teilungsperiode bei Bezug- und Joßbezugstheinen.

Bei den Bezugscheinen 11, die den Verteilern auf Grund von Bestellscheinen oder von Kartenabsthnstten ausgestellt werden, ist aus Gründen der Kontrolle die uteilungsperiode anzugeben, auf die die zum Umlauf“? in ezugscheine vor- Yi en Bestell rheine oder Karten s uitie lauten. Auch

: n Bezugs emen 11, die auf Grun von BesteÜscheinen ausgxlstellt Werden, die nach Ablauf der ersten Woche der Zzttet ungspcriode eingereicht Werden, ist die laufende Zu- tetlungsperiode anzugeben. _

Die Bczngsrheine 11 und 13, die den Verteilern auf Grund Yusttgex Unterlagen (Berechtigungsscheine der Selbstversorger,

egetamer, Kranksn und dergl.) erteilt werden, sowie die Großbezugscheine, sind ebenfalls aus Gründen der Kontrolle jeWeils auf die Zuteilungsperiode ab?;tstellen, die im Zeit- punkt des Ablaufs der eingereichten nterlagen noch lauft. S_oU 0110 511311 Beispiel ein Bezugsthein auf der Grnndlage emes uber langer? Ze_it laufenden Berechtigungsschsins aus- gestcllt werden, so ck im Bczugschein die in den Ablaufzeitpunkt alleud'e_ Zuteilungsperiode anzu eben, Endet demnack) die

rechngxmg zum Be nge bon aren z. B. am 1. August 1940,"so 1st der SchluZtag der vom 29. Juli bäs 25. August 1940 laufenden Zuteilungsperiode, also der 25. August 1940, auszuführen.

Die 'für Lebensmittclkarten vorgesehene Kennzeichnung dex Zuwtluugsperioden mit fortlaufenden Zahlen hat auch der den Bezug- und Großbezugscheinen an der hierfür vor- gesehenen Stelle zu erfolgen.

0. Geltungsdauer der Berechtiguntheiüe.

"Die Geltu'nqsdauer _ der Berechtigungssckxine ist be- sclxrankt. Auf dteTen Schemen ist in jedem Falle ein Verfall- zertpunkt anzugeben. Sie dürfen nur innerhalb ihrer

. Geltungsdauer entgegengenommen und beliefert werden, Ist

in “()en Vorschriften, durch die der bLtreffcnde Bercchtignngs- schem etxtgefnhrt Worden ist, nichts-anderes bestimmt, so ist er auf eme Zuteilungsperiode gültig zu stellen,

Bei nachstehenden Berechtigungsscheinen ist eine beson-

dere Geltungsdauer festgesetzt:

Die Gcltzmgspaner der Berechti ungssckeine für Selbst- versorger ergtbt s1ch aus den ErlasYen vom 14. November 1939 „__11S9-39 und 8. März 1940 _1109-231 _. SoWett 111 diesen Erlaffen keine Bestimmungen über die Gelxxtngsdauer getxoffen sind (Wie z. B. für die Verechügun s- scheme dkr _landertshastlichen Aushilfsarbeiter und für ie M21)!berechtlengsscl)eine der Selbstversorger), sind die Be- reck)txgungss )eme aus die Zeit gültig zu stellen, für die die Zutetlung bestimmt tft.

Bere tigungsscheine für Wöchneriunen smd für se s quhen, l?Hrechtigungßscheine für werdende und stilletéde Mutter und fur Kranke im allgemeinen für acht Wochen

“Jültig-zu stellen soweit nicht bei Kranken die Bescheinigung

er ar tlichen Éenehmßgungsstelle auf einen kürzeren Zeit- raum autet. Wexm rxach__der*ärzt1ichen Anordnung die Zu- lage -agsnahmsWtse für langere Zeit gelten soll, können die Bereckznguxjgssxheme, falxs die erforderltck)e Kontrolle gesichert 1st, auch fux langexe'Zext _ im Höchstsall bis zu sechs Zu- tetlungspertoden gulttg gesteÜt Werden (Erlasse vom 27. Sep- tember- 1939 _ 11 1 -4616 _, vom 30. Oktober 1939 _ 111b-73 _ und vom 4. März1940 _ 11113-400 _). Berechtigxmgsstheiue fiir e_tarier sind jetveils für eine Zuteilungsperwde auszustelken ( rlaß Vom 25. Oktober 1939 _ 1161-1298 _).

Berechtigungsscheine für Versorgungsberetl)“ te aus ab- xle enen Gexxteinden sind für die Zeit gültig zizgstellen, fiir 1? n Uznstanden nach das Recht zum Bezug von chens-

mrtteln im voraus zugestanden Werden soll (Erlaß vom 17. November 1939 _ 11 () 1 - 1900 _).

Fünfter Abschnitt:

Aniftetluug der Bezugscheine uud Großbezug- seheine auf bestimmte Warengruppen und auf volle Gewichte; Schwundverlufte.

Warengruppen. .

, Bezug- und Großbezugscheine find _ vorbehaltlich "reichs- emhextltcher Sonderregelungen _ auf folgende Waren- gruppen auszustellen:

1. Mehl, 2. Fleisch und Flcxijchävaren, 3. Butter,

*) Hier nicht abgedruckt.

' cheinen und Großbezugs

. SchWeineschlachtfette, . Ma arine,

. Spei eöl,

. Käse,

. Quark,

. Brotaufstrichmittel, . Kunsthonig,

. ucker,

.Zindernährmittel (DPM _ deutsches Pudding- mehl _, (Hustin, Meizena, Mondamin, Rizena, Weizenin, Reisflocken),

. Nährmitfel,

. TeigWaren,

. Kartoffelstärkcerzeugnisse,

. Kaffee-Ersaß- und -ZUsaYmittel,

17. Eier,

17aBrutcier,

18. alle sonstigsn Waren, die regelmäßig oder unregel- mäßig auf Kartenabsckwitfe abgegeben Werden (z. B. Hülsenfrüchte, Kakaopulver).

Eine Weitere Aufteilung der Bezug- und Großbezug- scheine innerhalb dsr einzelnen Erzeugnisgruppen ist nicht zu- lässig (z. B. keine Weitere Unterteilung der Nährmittel in Grieß und Haferflocken oder der Brotaufstrichmittel in Kon- fitüren und Marmeladen, Pflaumenmus, Gelee, A fekkraut und Rübenkrant). Sofern jedoch die Berechtigungss eine für Werdende und stillende Mütter, Wöchnerinnen und Kranke nicht auf ErzeugniÉ-gruppen, sondern auf bestimmte Erzeug- nisse lauten (z. B. nicht auf „Nährmittel“, schlechthin, sondern auf „Buchtveizengrüße“), smd auch die Bezugscheine ent- sprechend auszustellen.

Bei der Ausstellung der Bezug- und Großbezugscheine sind die Wünsche der Verteiler bezüglick) der Aufteilung der Mengen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Bezugscheine für Trinkmilck; Warden in der Regel nieht ausgegeben. Die Belieferung der Milchverteiler erfolY viel- mehr auf Grund der ihren Lieferanten vorgelegten eftell- scheine der Reichsmilchkarten. In besonderen “Ausnahme- fällen können die bewirtschaftenden Stellen die Ausstellung von Bezugscheinen für Trinkmilch anordnen.

Für Gewürze sind Bezug- und Großbezugscheine in der Weise auszustellen, daß dte einzelnen Gewüvzarten (z. B. Ffeffer,dPaprika) sowie deren VerWendungszwch angege-

en Wer en.

Volle Gewichte.

Vezugscheine find in der Regel auf volle kx, mindestens aber auf volle 100g auszustellen. Die Ausßellung von Be- zugscheinen unter 500 Z ist nicht zuläsfiZZ. Die Einführung einer Mindestmenge von 500 Z für die ezugscheine soll die viLlfack) übliche Nusstsllung von Vszugscheinen über kleinste Mengen unterbinden.

Großßezugséheine müssen stets über volle RZ ausgestellt Werden.

Die fich bei dieser Handhabung ergebenden Mehr- oder Mindermengen sind zu vermerken und bei der Aussteüung von Weiteren Bezng- oder Großbczugscheinen zu berückfichtigen.

Beispiele: 1. Lauten die BcdarfÖnacthise über ianesamt 2360 3- so kann der Bezugschein ausgestellt Werden Q) „in der Regel auf yokle kg“, also auf 3 RF bzw. 2 199. Im ersten Fal] Wäre eine Mehrmenge von 640 €, im zWeitcn Fall eine Mindermenge von 360 zu vermerken; b) „mindestens jedoch auf volle 100 I“, also auf 2,4 kz- bzw. 2,3 kx. Demgemäß wären bei der Ausstelleé des nächsten chugscheiues im er ten Fall eine ehrmenge von 40 €, im zweiten all eine Mindermenge von 60 2 zu berücksichtigen.

2. Lautet ein BedaernachWeis (z. B. Bercchti ungsschein für Kranke) auf eine Menge unter 500 I, so wir es regel- mäßig der Ausstellung eines besonderen Vezugscheines nicht bedürfen, Weil soxche Bedarfsnachjveise aus dem Vorrat be- liefert und zusammen mit anderen Bedarfsnachwäsen abge- rechnet Werden können. Kann ausnahmsweise eine Beliefe- rung nicht erfolgen und um daher ein Bezugschein ausge- stellt Werden, so ist diLsLk 11 er 500 g auszustellen und die Mindermenge zu vermerken.

Endgültige Auf- und Abrundungen.

Da die vorstehend angeordnete Berücksichtigung von Mehr- und Mindeymengen bei der Ausstellung des nächsten Bezugschcins kontokorrentmäßi e Aufzeichnungen notjvcndig macht, kann mit Zuxtimmung er Umdes- (Provinzial-) Er? nährunZsämter “bei enjcnigen Bezu scheinaus abestellcn, bet denen 11ch die Vowusseßungen hier ür nicht chaffen lassen, das Verfahren der endgultigen Auf- und Abrundung ange- Wcmdt Werden. Bei diesem sind Spißen von 49 g „und weniger fortzulasen, während solche von 50 g und daruber auf vokle 100 J aufzurunden smd.

,

&)qu und Auswiegeverlnfte.

Eine Berücksichtigung von Schwund- und Auswiege- sowie Aushauverlusten bei der Ausstejlung von Bezug- mxd Großbezugsckyeincn durch die Ernähru sämter oder die sonstigen mit der Ausstellung von Bezug cheinen oder, Groß- bezugschcincn beauftragten Stellen findet nicht statt. V1e1mchr wird, fojveit dies erforderlich und noch nicht geschehen 111, durch Einzelanovdnuugen der bewirtschaftenden Stellen fest- elegt, Welche Prozentsä bei der Belieferunße von Bezug-

inen zum Ausgleich r WWUW, icgc- und Aushanvcrluste aufzuschlagen find.

Sechster Abschnitt:

Ausstellung, von Bezugscheinen für die Truppen

in .. Unterkunstsorten im Heimatgebiet, fiir die

Schußgliederungen "außerhalb der Wehrmacht und den Reichsar-“xeitsdienfr'.

Die Dienststellen der Wehrmacht, der Sckzußglicderxxngen außerhalb der Wehrmacht und des Rcichsa2beitsdxenxtcs mel- den W'Le bishor ihren Verpflegung.?bcdnrf bei den Ernahnmgs- ämtern, Abt. 41, an." Diese Wilen die VezuquMlxen unter Angabe der Liefermengcnnach Maßgabe des bt-Zhertgen Ver-

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fahrens mit unter gleichzeiti „r Uebersendung des in de! AnlaZe L* beigefügten Form sattes.

«oWeit es sich um die Verpflegung von Truppenteilen im Heimatgebiet handelt, erfolgt d1e AuÖfüllung der auf dem Formblatt vorgesehenen Bezugsberechtigun durch die Heeres:- verpflegnngsdienststellen unter Zugrunde ung der jcjveils gemeldeten Kopfstärken. Die Ausfüllu r Bezngsberech- ngung bei der Sicherstellung des Verp legungsbcdarfs der Schuzzgliederungen außerhalb der Wehrmacht und des Reichs! arbeitsdicnstes erfolgt durch die Ernährungsämtcr, Abt. 13.-

Tie Einheiten Werden dnrch die zngcwicsctwn BLZUZZ- queklen gkgen Aushändigung der ausgefüllten Be,",ugßbcrechi- gung beliefert. Gegen Vorlage der Bezugsberechtigung erteilt das Ernährungsamt, Abt. „4, dem Lirsferanten nach ent- sprechender Prüfung einen Vezugschein nach dem auf“ dem ormblatt (Anlage 8) vorgesehenen Muster, Dieser Vézng- thein berechtigt allein zum Wiederbezug von Lebensmitteln beim Vorlieferanten.

Tiefes Vsrfaw'kn gilt uncl) bci Licfsrxmge'n Von nicHt- beWirtschastet-en Lebensmitteln, jedoch mit der Maßgabe, daß hier die Vorlage 1md Ausfüllung des BezugstlxinS durch das Ernährunchamt entfällt.

Die bisher gebräuchliéhen Bezugscßwine und Bezugsanwei- sungen kommen in Fortfall.“ Lsdiglick) für den Bezng von FWW, Flcischkvaren und Schlachtfettcn verbleibt Ls 001 dcm iSherigen Vsrfatzren, jedoch unter VerMndung des in der Anlage 9* beigefügten Formblatws.

Die Ernährungsämter haben monatlich eine Verbrauchs- meldnug au LebenSmitteln fiir die Heimattruppen, Schuß- iederuugeu und den Reichsarbeitsdienft getrennt dem zu- "udigeu Landes- (Provinzial-3 Ernährungsamt einzureichen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Kontrolle nach Maß- gabe der vorstehenden Richtlinicn haben die Landes: (Pro- vinziaß) Ernährungsämter die Ernährungsämter mit den erforderlichen Weisungen zu versehen.

Siebenter Abschnitt:

Vorbelieferung der Verteiler, Richtbelieferung der Bezugscheine und Unübertragbarkeit der BedarfSnachweise bei Betriebseinstellung.

Vorlieferungen.

Die Vorbelieferung der Verteiler mit Lebensmitteln ohne gleiehzeitige Abgabe des entsprechenden Bezug: oder Großbezugscheius ist grundsätzlich unzulässig. Auf dem (“90- biet Dcr Milch- Und Fettwirtschaft ist von der HgUptvcr- einigung der dentschen Mich)- und FcttWirtscHaft 131111172111- ordnung 9 vom 2:3. Septembsr 1939 _ RNVB1.S. "“'-“97 _ eine AanaHmorcgclung getroffen. Die beWirtschafÉfach Stellen können mit Meiner Zustimmung im BcdarfsfaU Weitere Ausnahmevorfchristen treffen. _,

Damit das Verbot der Vorbelieferuug (Lieferung Vor Abgabe von Bczug- oder Großbczugécheincn) nicht dahin führt, daß handelsübliche Packungen Kisten odcr Säcke) unte» teilt und gesondcrt gepackt Werden müssen, sind Vorbcliefc- rungsn, die sich dnrch die Axtsnüßung der handelsübléckxn Packungen ergeben, zulässig, Wenn laufend cin Außglcick) hérbcigcfülstt wird.

Nichterfüllung der Bezug- und Großbezugseheine.

Kann der Vorlieferant eines Verteilers deu _ähm ein- gereiéhten Bezu schein nicht voll beliefern und besteht auch nicht die Géwithit, daß er fick) die notivendigcn MMgen innerhalb Liner angomäsoncn Frist oder der gcgebenenfmlß gcltcndcn Vcrfaslfrist dcs Bczugscbcins verschaffen kann, so hat er diesen seinem Abnehmer mit einer Erklärung zurück- zugeben, welche Mengen er liefern kann. Das Ernährßngs- amt hat den Bezugsthein dementsprechend aufzuteilenx-“Tcr Verteiler kann M) an das ErnährungeZamt, 9161901111?) 11, oder an den zuständigcn Wirtschaftsvchnd Wogen Nr" B2- ncnmmg eines anderen leistungH'fähigen Lieqcoxantcn Wenden. Diejenigen Bestimmungcn, 11ach_d€;i€n LZKL )WiZ Wal)! dxs Lieferanten nicht zuläffig is?, bleiben Unberuhrt. Ent- sprechendes gilt im Verhältnis vom Großvcrkeiler zu seinem Vorlieferanten.

Einstellung des Betriebes.

Jm Fale der Einstellung eines Betriebes find die exa-

behaltenen BedarfSUachweife und Bezugstheine dem Erna

rungsamt, Abteilung 13, oder dex von ihm bestimmten St? abzuliefern. Eine Uebertragung auf einen anderen Beine!)

ist unftatthaft.

Achter Abschnitt:

Schlußbeftimmungen.

Zusammenarbeit der Abteilungen 13 mix den Abteilungen ; und den Wirtsckxastsvcrbäuden.

Die Abteilungen 13 der Ernährungsämtcx und,dic von diesen beauftragten Stellen haben in allen Füßen, m denezr bei der AWstellnng von Bezug-, Großbezug- nud Beruht;- gungsscheimn Fragen der Wareuhewtcticha ung _ ms- bcsondcre der dar Wareulcukung [Us zum Lcßxvoxtctlcr _ entstehen, a'uss engste mit den hierfin zustandtgen Ab- teilungen „& und den Wirtschastsverbanden zusammenzu- arbeiten. Sie sind _ abgesehen von der Bcltefcrung dcr Scesthiffe gemäß Erlaß vom 26. September 1939 _ 11/1-4581 _ nichl befugt, bei der AuZstellung-von Be- zugschcinen 1an Großbezuchheinen heftxmmte Lteferanten zuzuwcijcn. SoWeit sul) die NotWendtgkezt der Benennung oder vaeijung von Lieferanten an Klem- oder Großver- téilcr er ibt, ist der Betrieb an die Abtxilunzzen 4 oder, Wenn für die ussteslung der Großbezugffche-me em Wutschoftsver- band zuständig ist, an vivien zu verw-c1sen.

Bei der Ausstellung von Bezug- odcr Bercchtjgungs-

inen ohne Karteugmn'dlage ist _ xzebcn der.Koutrolle der Au-Zgabesteüen _ die ständige Vcrbmdung mat de(Ab- teilung :X, die für die BereitstellunJVßcx exforderUch-en Mengen zu sorgen hat, von bcfondcrer tchttgxcxt.

Kontrole.

Die Ernährungsävüer habe:! für eine ständige Kontrole ihrer mit der Aas-swnng von VMM. Großbezug- ud Bere-thignugsscheinen beauftragten Steaua zu sovgen.

* H_ie_r_nicht abgedruckt.