1940 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

e g an ' nicbt eingeschlossen sin

(7) Rangordnung,* in der aufgeschobene Raten

__ schließlich in fremder Währung zu bezahlen sind Zi]_s6r 24. chg6fal16n 311161" 25. Ausfcrtigung und kurze Benennung des Abkommens 311161“ 215. Mittcilnngen Zxxxcr 27. Vorbehalt 6111101061161 R6 te 311161 2-3. 3101101101611 und Ueberschri ten Z1116r 29. Ersordcrlichc Unterschriften

Abkommen

zwischen _ einem deutsche Bankinstitute, Handels- und Industrie- firmen katkétendén Ausschuß (im folgenden der „Deutsche Ausschuß“ genannt),

der Deutschen Reichsbank (im folgenden „Reichsbank“ genannt),

der Deutschen Goldviskontbank

und dem SchWeizerifchen Bankenausschuß (im folgenden „Sch11161361 Ausschuß“ genannt) als Vertreter SchMi- zerischer Bankinstituite.

Einleitung.

(1) Gekoisse kurzfristige Bankkredite, die von Bankgläubi- gern in 061 Schw6iz und verschiedenen anderen Län06rn an deutsche Bank:, Handels- 006.1 Jndustriefirmen gewährt 10010611 1001611, sind Fit September 1931 durch eine Reihe aufeinanderfolgen06r bkommen aufrechterhalten Worden (im fo[genden das_„1931-Abkommen“, das „1932-Abkomm6n“, das „1933-210k0m1116n“, das „1934-Ab10111M6n“, das „1935-210- kom1116n“, das „1936-lek0mmen“, das „1937-Abkommen“, das „1938-Abkom1n6n“ 11110 das „1939-Abkommen“ cnannt).

(2) Am 23. Nowember 1938 Wurde ein Zusaxza kommen (nack)st6[)6n„0' das „Zusaßabkommen Von 1938“ 9611011111) be- tr6ff6n0 kurzfristige Bankkredite abgeschlossen, die 0011 aus- ländischM Bankgläubigern an deutsche Vank-, Handcls- 0061 J'ndustricfirmcn in dem Teile T6Ufschlands gewährt Worden Waren, 061“ früher das Gebiet der Republik Oesterreich bildete.

(3) Eine Reihe von aufeinanderfolgenden Sonderab- kommcn (nachstehend die „Schiveizer Sonderabkommen“ ge- nannt) ist über kurzxristi 6 2301111160116“ geschlossen 10010611, 016 0011 Banken in er ckWeiz nach Deutschland geg6ben 10010611 11101611.

(4) Nach06m das Deutsche Kreditabkommen von 1939 (nacbstcbend das „1939-Abkommen“ genannt) am 3. Sep- 16mb6r 1939 [cin Ende erreicht hatte, ist am 9. D6z6m061 1939 zWiscHen 06111 Amerikanischen Gläubigerausscbuß einer- seits und 061 Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank 11110 dem T6utsch6n Ausschuß andererseits ein neues Abkommen (nachstehend das „Amerikanische Abkommen“ dem Z1vecke gesch10ssen-Worden, diejenigen kurzfri tigen Bank- kreditc an Deutschland, _die dem 1939-Abkommen unterworfen g6w6s6n Waren, mit geWiffen Einschränkungen und Aenderun- gen aufrechtzuerbaan.

(5) Nach der vorerwähnten Beendigung des 1939-210- kommens haben der Deutsche Ausschuß einerseits und die G1ck1bigeraussch11sse in Bel ien, Holland und der SchWeiz andererseits--verschiedene Ab ommen (nachstehend die „Ueber- gangsabkommen“ 9611011111.) zu dem. 6ch6._abgesch[0ff6n, das 1939-Abkommen *mit geWiffewEin ränkungen und Aende- rungen _ Lx _vßxlängern. . , - -

- „Nc in 0611 Absäßen (1) bis (5) eeräbnten Abkommen Werden nachstehend zusammenfassend als „die früheren Ab- komnwn“ bezeichnet.

(6) Mit Rücksicht darauf, daß das 1939-Abkommen mit [einen durch die Uebergangsabkommen vorgenommenen A6n06rnngen am 31. Mai 1940 ab[äuft, haben deutsche Bank, Handels: und Jndustriefirmen durch Vermittlung des Deut- schen Ausschusses ihre Bankgläubiger in der SchW6iz ersucht, ein Abkommen Über die Weitere 2111 rechterhaltung kurz- fristiger Bankkredite an Deutschland zu chließen;

(7) Der Schloeizer Ausschuß hat ich daraufhin damit einverstanden erklärt";denschw6izerischen Bankgläubigeru zu empfehlen, durch den Beitritt zu diesem Abkommen gewisse Bankkredite, die dem durch die Uebergangsabkommen ver- länerten 1939-Abkommen 11111611001er Waren, unter den na')stehen06n Bedingungen aufrechtzuerhalten.

(8) Dieses Abkommen ist von dem SchWeizer Ausschuß unter der Bedingung Unter eicbnet Worden, daß die deutschen Schuldner sich jeder unters iedlichen Behandkung ihrer aus- ländischen Bankgläubige-r, die diesem Abkommen beitreten, sowohl untereinander wie egenüber anderen Bankgläubigern in fremden Ländern bins1chtlich der Rückzahlung oder der GEWÜHYUUJ don Sicherheiten enthalten.

(9) D16s6s AbkomM6n ist von dem Schw61zer Ausschuß unter der Bedingung ge chloslsen Worden, daß, solange dieses Abkommen in .Krat beibt, die Anordnungen in Deutschland erlassen und aufrechterhalten Werden, die er- forder1ich sind, um den BestimmunJen dieses Abkommens (5361th zu verschaffen, und insbeson ere bewirken, daß akle 0eutschen Bank-, Handels- und Jndustriefirmen, die in 11Jendeiner unter eines der früheren Abkommen oder dieses A kommen (in folgendem zusammenfassend „die Abkommen“

erkannt) fallendenForm verschuldet sind, den in Betracht ommenden Abkommen beitxeten. - -

Auf Grunddek vorstehenden Erwägungen wird folgen- des vereinbart: '

_ 1. Begriffsbestimmungen.

In diesem Abkommen haben die nachgenannten Aus- drücke, soWei-t mcht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende . Bedeutung:

„Kurzfristige Kreditlinien“ [311011461111 0161111 111168] bedeutet und umfaßt

(1) alle .Akzepte, Zeitgelder, Barborschüffe und/oder jegliche sonstige, auf bekunderer Vereinbarun be- ruhende Form der Ver chuldung in einer'an eren [Währung als Reichsmark", so ern sie den Gegenstand des Beitritts zu dem 1939-A kommen gebildet haben oder noch bilden Werden;

(11) alle Weiteren Akzeptkredite, Zeitgelder. Barvorschüffe 'oder [Jonsti en Formen des Bankkredtts", die inner- halb er aufzeit dieses Abkommens fallig Werden und “die mit Genehmigung der Retxhsba'nx als Ersaß

ür eine kurzfristige *Kreditlinte tm Smne dieses bkommens gewährt Worden smd; .

„Deut cher Schuldner“ [0161111311 1360101] bedeutet jeden

deuts en ankier sowie. jede deutsche Bank-, andels- oder

eine kurzfri ti e Kre itlinie oblie en. Grundsä lick)

enannt) zu -

lnternehmungen; jedoch kann gegenüber 6»,ner deutfchen Handels- oder Industrie'firma oder - esellschaft Wegen der an ihre ausländisch6n Zweigniederlaséungen, Konzern- .und Tochtergcscllsckwften g6wäbrten Kredite der Beitritt zu dtesenx Abkommen in solchen Fällen erklärt Werden, in denen es bet der Eröffnung 06s Krcdits allen an dem Kredit bet6iligt6n Partcien klar War, daß der Kredit, Wenn auch formell der ZWcigniederlassun , Konzern- oder Tocb'tergeseUschaft ge- währt, den BedürZrtissen 061 deutschen Mutterftrma oder -ge- s6llschaft zu dienen bestimmt War; als 13111113 fa016-B6W6is hierfür [011 die T01sache gelten, daß die Kreditverhandsungen von der deutschen Mutterfirma oder :gesellschast eführt Worden sind. Nach Erklärung des Beitritts [1110 solche Kredite für die ZW6ck6 dicses Abkommens in jeder Beziehung als 061 deutschen Mutterfrrma oder -gesellschast zur Verfügung 6- [tellte kurzfristige KreditliniM zu behandeln. Drese e- timmung soll auf Kredite Anwendung finden, die, Wenn sie ursprünglich der deutschen Mutterfirma oder -gesellsck)aft zur Verfügung g6st6llt 10010611 wären, unter eines der Abkommen fallen w11106n. „Deutscher Bankscbuldner“ [(J-61111311 1331111 1360101] be- deutet jeden deutschen Schuldner., dessen Geschäftsbetrieb in erst6r Linie das Bank 6schäst zum Gegenstand hat. „Deutscher Hande s- oder ZNdustrieschuldner“ [(?-61111311 (3011110610131 01' 1111111511131 ])60101 bedeutet jeden deutschen Schuldner, der nicht ein deutscher ankschuldner ist.

„Ausländischer Bankgläubiger“ [170161g11 1331111 (316- (11101'] b60611161B0111161s und Bankinstitute in der Schkociz, die dem Abkommen gemäß Ziffer 22 bedingungslos beigetreten “sind. Der Begriff umfaßt alle Firmen oder rechtsfähigen G6- scllscbaften, auf die ein Varvorschuß oder ein Teil eines solchen gemäß Ziffer 9 (5) übertrag6n wird 0066 übertra en 111010611 ist 11110 016 016s6m Abkommen gemäß Ziff6r 22 e- dingungslos 061961161611 sind, jedoch finden auf [16 die in 061 oben erwähnten Unterziffer vorgesehénen Beschränkungen der R6ch16 ein6s 061111119611 ErWerbers Antvendung.

„Ausländisch“ [170161g11] bedeutet: nicbt-deutsck).

„1511Z1b16 13111“ b60611161 Wechs6l, die den Bedingungen der ScHW6izerisch6n Nationalbank fsür 016 Rediskontiernng oder 0611 Ankauf 0011 W6chseln am reien Markt entsprechen.

„Firma [111111] umfaßt Einzelpersonen, die unter ihrem PrZVatnamen 0061: unter einem Firmennamen ihr Geschäft bctreibcn.

„ZahlnngMnfäbigkeit“ [1115011761107] in AnWendung auf einen 0611tsch6n Schnldner edeutet emen ustand, in dem 061 Schuldner aus Mangel an bereiten Mttteln, und zkvar nicht nur Vorübergehend, außerstande Lt, seine fälligen Geld- schulden in ihrer Allgemeinheit zu beza [en.

_„916111110611“ [1306 1731116] in 063119 auf eine zu einem gewU'sen Zeitpunkt bestehende kurzfristige Krcxditlinie 060611161 den Gesamtbetragd der betreffenden kurzxistigen Kreditkinie, wie er fiel) aus 611 lcßten bei der Rei sbank verfügbaren Unterlagen an dem betreffenden Zeitpunkt ergibt, und 31001 in R61chsmark umgerechnet zum amtlichen Berliner Mittel- kurs 00111 [6131611 W6rktag6 vor dem Tage der Umrechnung.

2. Laufzeit des Abkommens. .

(1) Dieses Abkommen ZM vorbehaltlich der Bestimmungen in (2) und (3) für 6111611 6itraum von sechstttaten vom 1. JUN 1940 an gerechnet in Kraft bleiben.

(2) Die Lau zcit 016s6s Abkommens [011 auf w6itere drei Monate Vom 1. «31238111er 1940 an ausgedehnt Werden, Wenn der Deutsche Aussch11ß und der SchWeizer Ausschuß vor dem 30. November 1940 eine derartige Ausdehnung vereinbart haben. (“st eine solche EiniJung getroffen, [o folken 0116. Par- t6ien dixsses Vertrag6s, die eutschen Schuldner und alle aus- ländischen Vankgläubig6r, die diesem AkaMMM beigetreten sind, 11360 13610 durch dieses Abkommen 111: einen Zeitraum Von Weiteren drei Monaten vom 1. Dezem 61: 1940 an weiter- hin gebunden sein.

(3) Für den Fall, da[; die Laufzeit dieses Abkommens auf Grund 061 Unterziffer (L) ausged6hnt 111610611 soskke, Werden 067: Deutsche Ausschuß und der Schroeizer Ausschuß alsdann in ErWägung ziehen., ob eine Weitere Ausdehnung Von drei Monaten vom 1. März 1941 an vereinbart Werden karxn. Wird eine solche Ausdehnung zwischen diesen Aus- schüssen vereinbart, dann soll dieses Abkommen fortdauern 11110 ayf _0ies6 Weiteren drei Monate ausgedehnt Werden und soll fÜr die Parteien dieses Vertrages und alle deutschen SchUl0n61 [01016 für die ausländischen Bankgläubiger 011106110 sem, 016 spatestens am 15. ebruar 1941 (oder an einem etiva von den exivähnten Ausschüssen jefveils vereinbarten späteren Datum) 016 Reichsbank schriftlich von ihrer Zustimmung zu 016s61 Ausdehnung benachrichtigen. Diese Ausdehnung soll alsdann. für derartige auskändtsche Bank [äubiger für alle kurzfxistrgen Kreditlinien, mit denen sie iesem Abkommen gemaß Ziffer 22 beigetreten sind, bindend [ein.

(42131361 D6utsche Ausschuß oder der SchWLizer Ausschuß kann te_[6s,Abkommen xederzeit Während seiner Laufzeit 011161) Kundtgung beenden, Wenn nach seiner Ansicht die txttern011onale La 6 oder die Lage innerhalb eines Landes 016 w6ttere 253111 führung des Abkbmmens as nicbt mcbr acygezezgt ersch'emen läßt. Eine solche vorzeitige Beendigung la 1016 aus dtJem Abkommen vor dem Zeitpunkt [einer Be- en. tguxxg e_rWa senen Rechte und Verpflichtungen unberührt. Dre Kundrgm) ist nur dann gültig, Wenn sie dem anderen Ausschuß [ck11 klick) unter Angabe des Datums, von dem an dreses Abkommen beendet Werden soll, mitgeteilt wird,

3. Aufrechterhaltung der Kredite.

' (1) Vorbehaltlich der Be[timmungen dieses Abkommens Über die Kürzuné'von kurzfri tigen Kreditlinien hat ein aus- ländischer Bankg'äubi er während der Fortdauer dieses Ab- kommens gegenüber ?einem deutschen Schuldner die kurz- fristigen Kreditlinien, Wegen deren er diesem Abkommen bet- tritt, aufrechtzuerhalten, und zwar unter den hierin ent- haltenen Abmachungen und Bedingungen [1611115 31111 0011- 01110116] und in dem darin vor esehenen Umfange:

(1) Kurzfristige Kredttlinien, die unter eines der früheren Abkommen [fallen,“sind in Höhe des trages auFechtzuerha ten, zu de[s6n Aufrecht- erhaltung er ausländischen Ban gläubiger am 31. Mai 1940 auf Grund des leßten auf die Kreditlinie anwendbaren früheren Abkommens verpflichtet War.

(11) We gefallén. (111) ZifHer 10 - Bankkredite im Sinne der Be-

ie am 1. Mai 1940 fällig Waren, mit dem an

7211, Konzern- ,und T0chtergesel1schafien der Vorgenannten *

Rekrkjs- und Staatönnzekger Nr. 167 vom 19, Juli 1940. S.2

[16 später fällig werden, mit dem im Zeitpunkt “061: Fälligkeit ausstehenden Betrag aufrechtzu-. erhaTten.

(117) WeggefaUen.

(17) Im Falle einer von einem Konsortium'ge- währten kurzfristigen “Kreditlinxe, d. 1). 611161; 1716011111116 für Rechnung -em6_s deutsch6n Schuldners, 016 6111106061 unter ?ubrung eines aUsländischM Bankgläubigers, a 61; 1111161: _Be- teiligun 'anderer ausländischer Bankgkaub1ger neben 1 m, oder die unter Führung eines. deut- schen Banksch1tldners unter Beteiligung'aus- ländisch6r Bankgläubiger gegeben 10010611 tst, 1st jed6r derartig beteiligte ausländische Bank- [äUbiger b616chtigt, dxesem Abkbmmey Wegen Leiner Beteiligung an dem Geschäft be1zutreten. Wenn ein ansléindischer Bankgläubigcr, 061 an einem Konsortiakkrcdit beteiligt ist, infokge _von Konkurs 0061 aus sonstigen Gründen [611161 aus diesem Abkommen s1ck) ergebenden Ver- pflichtung 96961111er dem deutschc'n Schukdner zur Aufrechterhaltung des auf ihn entfaÜenden Krcditanteils nicht nachkommt, [0 soll Weder der ausländische Bankgläubiger, der die Verband- [ung6n geführt hat 0061: 061: die VerWaltung oder Führung des Konsortiums 111116001, selbst, noch irg6n061n anderes Konsortialmitglied für die Aufrccbterbaltung desjeni en Kreditan1611s verantWOrtlick) sein, hinsichtlicb dessen das_bex 116ff61106 ausländische Konsortialm1tglied ferner Verpflichtung nicht nack)g6kommen ist. Die Be- stimmungen dieser Unterziffer sind nicht dahin auszulegen, als ob durch [16 einem ausländischen Vankgläubiger, der [61116 Verpflichtungen in der oben ang6gebenen Weise nicht erfüllt, oder [einem Biqnidator 0061 KonkursDZrWalter trgendein ibm sonst nicht zustehendes Recht ge-s „gebcn 106130611 101116, nach Eintritt der erWäHn- ten Vertragswerleßung Rück ahlung von dem" deutschen Sch11ldner zu ver ungen. Die Be- stimmungen dieser Unterziffer sollen 1116061: in die 01130611 6 KonsortialleitunZNeingreifetf noch in ,die Rechtsverbältnisse der itglteder unter- 6111011061. Fakls ein Konsortinm (entWeder durcb Zcitablauf, durcb Einigung zwi Zn den Mitgl16061n 0061: in anderer Weise na Maß- gabe 06s Konsortialvertraglsl) an 6101 Worden Y,? 0061: auf 6[öst Werden [0 16, sol en iejenigerc 11 [jeder, 16 1069611 ihrer Beteikigun an dem Ges äft dem Abkommen beigetreten smd, die]? Betcikigungen in der Weise aufrechterbakten, (: s ob sie selbständ'ßge kurzfristige Kr-editlinien 1001611. Alle von cinem deutschen Bankschuldner, untLr dessen Führung ein Konsortialkredit ge- Wä'hrt 111010611 ist, empfangenen Zahlungen sind mit den am Kredit beteiligten ausländischen Bankglänbigern nach dem V6rhältnis der Kre- „0110616iligung zu t_eil6n. Im Sinne dieser 'Untérziffer (17) soll der Ausdruck „ausländischer B'an "(111101 6.1“ auY außerhalb" der SchWeiz ' ansäs? einschließen. „,

(171) Auf M6takredite [101111 3000111115] der in Ziffer 7 des 1931-Abkommens aufgeführten Art, die , unter den Begriff der kurzfristigen Kreditlinien Hallen, sollen die Vorschriften 061: 611011111611

isser und der Ziffer 3 (g) des 1932-91 kommens und 061: Ziffer'Z (1) (171) des 1933-Abkommens, des 1934-Abkommens, des 1935-Abkommens, des 1936-Abkommens, des 1937-Abkommens, des1938-Abkommens und des 1939-Abkommens AUWLUÖUUJ finden, 0. [). 061: Beitritt sokl in der m Ziffer 7 des 1931-Abkommens vorgeschrie- ben6n Weise beWerksteUigt Werden. Dre Vor- [cbrtsten jener Zißer sollen sich aber allein auf 16 Art und W616 des Beitritts der ausländi- schen Vankgläubi 61: und auf ihre R6ck)te bea, 3160611, 0616 DLUÉHÖLU Gondiskontbank Kredite LY): Garantie 0113301611611; dies gilt auch für 16_V61g0ng6nh6it. Dagegen sollen diese Vor- sch11f16n_in keiner Weise Weder für die Vera, Jaygenhett noch für die Zukunft in die Rechts- 6316011119611 der an dem Metakredit beteiligten Parteten unt616inander und in die Weitere Be- handlung des Kredits als Metakredit eingreifen,- (2) Kurzfristige Kxeditkinien sind (unter Berücksichtigung der Besttmmungen in Ziffer 11 dieses Abkommens) unter

Fortgeltung 061. Abmachungen und BedinJungen aufrecbtzu-

erhalo16n,.016'fur den ausländischen Vankglaubig6r mindestens

so gun-sttg [1110 1016 jene, die für die einzelnen in Frage kommendxzn Yurzfmstigen Kreditlinien zu irgendeinem Zeit-

pmzkt zivrschen 06m 31. Juli 1931 und dem 8. Oktober 1931

(betde Dat6n_ entschließlich) bestanden haben, oder im Falle

13011 Ersaßltmen, 016 nach Ziffer 5 des 1938-Abkommens, des

1939-Abkommcns 0061 di6s6s Abkommens eröffnet Werden,

upter den 111 dieser Ziffer enthaltenen Abmachungen und Be-

dmgungen, jedoch mrt folgender Maßgabe: .

(1) Kurz ristige Kxeditlinien der Art, wie sie in ZU) er 111 thfer 1 dieses Abkommens ent- gltenen BYrtfssbestimmunge-„n beschrieben ist, End (unter erücksichtigung der Ziffer 11 dieses bkommens) unter Fortgeltunc? er BedingUn- 611 und Abmachungen aufre")tzuerl)alt6n, die fur 0611 gusxändischerx Bankglänbigcr mindestens 0 Ynsttg smd 11116 jene, die für die 611136111611 m ; rage kommenden knrzfrisUgen Kreditlinien

011131111101 1940 bestanden haben, Wenn sie an

dxefenx Tage bereits fällig Waren, oder Wie jene,

dre fur d1e_'betr6ff6n06n Kreditlinien an dem ettvatgen spateren Fälligkeitstage bestehen,

(11) Alle Guthaben e_ines deutschen Schuldners bei und asse Verbmdlichkeiten eines deutschen Schuldners gegenüber der ausländischen Nieder- lassung „emes ausländischen Vankgläubi ers [ollen dtesem Abkommen unterstelkt w61 611, Wenn'der betreffende ausländische Bankgläubi- Fer btck) hierzu entschließt, vorausgesetzt, daß 0100 “[ Guthaben als'Verbindlichkeiten auf den

* schw61éertschenszauptstß der betreffenden Zw6ig- meder assung ubertragen Werden, und daß der '

Indutriexirma 0 er --Éesel!scha[t, denen Verpflichtungen mit

ie ausländischen Weigniederlas un;

. Lri fsbe timmung in Ziffer 22 (3) (6) sind, Wenn

iesem Tage ausstehenden Betrag oder, Wenn

Uebertrag in der Weise 0urchgeführt Wird, daß

196“ “0111131011“ 1961“ 0611176301 Schuldner, -

Guthaben gegen Verbindlichkeiten perrechnet 10610611 11110 die verbleibende restlrche Ver- schuldung iibertragen Wird. (3) Während der Fortdauer dieses Abkyxnmens sind von den 06utsch6n Schuldnern bei ihren"ausxandr[chen Bank- läubigern “ausreichende Guthaben fur 016 YYHVUUQ des Zontos zu unterhalten, und qur derart,'daß re «auslandt- Yen Bankgläubi er diese Konten ck30 arbetten „lassen kon_nen, . eine Ueberziebung der ordentLi cn Konten tbrer deut1chen S uldner nicht eintritt. ' ' , (4) Durch“ dieses Abkommen [011 in kcmer" Wense 016 Ausübun eimaiger einem ausländisch6n BankZlaublger nut Bezug an? solche kurzfristigen Kreditkimen lFuste enden Rechte beemträchtigt Werden, auf die 61116s der A kommen anw6n0- bar War6n oder sind, und 31001 insoWeit als drese R6ch16 001 dem Inkrafttreten des erst6n auf die betreffende. Krcdxtlmxe ankoendbarcn Abkommens echxchsen Waren und m_[oWett als die Ausübung derartiger Rechte nicht mit 0611 Bestrmmungen des neuen Abkommens unv6rei11bar sein 1011106. ' ' (5) F6rner sollen durch dies6s Abkommen 111 1611161: "We'rse etwaige Rechte ausländischer Bankgläubtger beemtrachßgt Werden, die Auslieferung von Sicherheitey zu verlangen, drese zu veräußern oder in anderer Weise 0011111 zu verfgbxcy, [,alks es [ich um Sicherheiten für eine kurszsttge 5116011111116 (111- delt, auf die eines der Abkommen anw6n0bar 10016 13de tft, und 31001? ins0w6it als die Sicherheiten [160 001: dem Inkraft- treten des ersten auf die b6116ffcn06 „1116011111116 0n106110b016n Abkommens 6111W6061: im Besiße 06s an'slankpsckxn Bank- Fäubigers oder im Besitze eines Drttten [111 [61116 Rechnung befunden haben. Eine Ausnahme 01610011 9111 160061) msojcrn, als die bloße Tatsache, daß zufokge der ,B6st'1mm1mg'611 61116s der Abkommen Zahlung nicht am Lxrsprunglrchen Falltgkctts- tage eleistet 113010611 ist, fürléick) allem nock)_kemen aus161ch6n- den rund dafür bieten [0 , die Sicherhexten zu 061011ß6m oder in anderer Weise mit ihnen zu verfahren, als 111 Unter- ziffer (6) dieser iffer vorgesehen." ' , _ ' (Y Ein aus ändischer Van'kglaubtgex, 061 [16111111 V6stße einer icherbeit befindet, auf 016 Unterztffer (5) 016ser erfer antvendbar ist Und deren Veräußerung, nur 016 genannte Unterzif er entgcgenstcbt soll ungeachtet ]"enex Unterztffex (5) das R6 1 haben, nach [iebentägiger Ankuydtgxzng an [emen Schuldner die Sicherheit ganz 0061 16tlw61[e anßexbalb- Deutschlands zu Veräußern. J600ck steht me das Verauße- rungsrecht nicht zu, Wenn es sxch handelt (1) um Sicherheiten, die -- wie alle Beteiligxen ur Zeit der Pfandb6stellu11g 1011151611 »? eme [ür 016 Führung des G6scbäfts des Verpfand6rs Wesentliche Beteiligung [111161651 01" ])311101- ]3311011] an einer Gesellschaft darstcllen, 0061 (11) um Sicherheiten, die als, ?Zfand für 0162911161)- führung einer kommerztelen Transaktion ge- geben Worden [ind. , Der ausländische Bankgläubiger ist in 011611 Fallen, m denen 1 m ein Veräußerungsr6cht zusteht,pe1:pflrchtet',_ zu, den bestmög chen BedingUngM abznscblrcßen, 016 [1ch_vernunfttger- Weise im Interesse des deutschen Schuldners 615161611 [0] en. , (7) Es steht jedem aUslän01sch6n Bankglanxger f161,

* mit seinem deutschen Sebnldncr Abmachungen zu treffen über

die Aufrechterhaltung akler 0061 6111361116): 06160011 tbm ge- w'ährten kurzfristigen Kreditlimen fur emen [artg616n Z61_t- raum als 0611 in dieser «Ziffer vorgesehenen 006011061 016 Ersetzung dieser Kreditlinien durcb 0110610 Kredülmren, 016 auf einen längeren als den in dteser thfex; Vorgesehenen Zeitraum aufrechtzuerhalten [ind. Korymt eme solche Ab- machung zustande, [0 sollen die so vqexlangertenko061' an 016 Stelle'alter Linien tretenden kurzfrxsttgen Kre011l1n16n au]- bören, diesem Abkommen 11111611001er zu [em, falls 016 Reichsbank damit einverstanden ist. -

(8) J6061. ausländische Bankglänbiger, 0616 6111011113- fristige Kreditlinie in einer anderen ckfr611106n gls 061; LTZLULU Währung aufrechterhälf, ist 0616713?) [emen deutschen Schukdner bis zum 1. Juli 1940 ems 116ß11ch_0uf511f01061n, ich mit der UmWandlung 016s61: 1116011111116 111 016 etgene

ährung des ausländischen Vankglaubrgers enzvcrstandM zu erklären. Falls der 06111sche Schuldner, nxcbt 1mxcrl)0[b bon dreißig Tagen nach Empfang dicser MXÜLÜUUUJ 611161: solchen UmWandlung zustimmt oder sich 0615611 erklart, 0611 611061ng Kursunterschied zwischen sofortiger Kaffe- 11110. TermmltefZ- rung der betreffenden Devise, 061 016 tatsachbcchn „[Wap - Kost6n darstellt, zu 3001611, [0 „101111 061; _auslandxsch-Z Bank- [äubiger schriftlich mit dreißigtagxg6r Kudrguxx stst ZahlmZF Jer ganzen kurzfristigen „1116011111116 111 „RR Smark gema Ziffer 10 verlangen. Diese Bestm1mung laßt 6000 0606061106. aklgemeine 0061; Sonder-Abkommcn betrcffeud K16011ltmen in 611161: anderen aks 06s K16011Yb61s 61961161 Wahrung unberührt. Gemäß Absaß (11) 066 . cgrrffsbcstmrmung"kurz- fristi 61: Kreditlinien in Ziffer 1 dteses Abkoxnmens 101111611 eWiYse auf Reichsmark lautende Bankkred'tte Yurzfxtsüge 160111111611 Werden. Im Hinblick darauf 10110 016111111 be-

- stimmt, daß die Unterziffer 8 auf Kreditlinien dieser Art

keine AnWendung finden darf. ' .

(9) Kreditkinien und Teile pon solch6n, die zu trgend einer Zeit während der Dauer 01'6ses Abkommens unbenutzt sind, dürfen nm: durch Weck) 6lztebu_ng6n m,An[pr1_1ch e- nommen wérden, die der inanzrerung mternattona en Zandels dienen, nicht aber zum Zivecke der Schaffung vyn

evisen 0061 zur Finanzierung vo_n Ge_schaft_6n, 016 ,s1ch weckmäßiger mit inländischen 3116011611 fmanzreren'lassen. ZILU es streitig wird ob ein Wechsel dxesey Bedmgxmgen ent- spricht, so [011 MW rage durch Verstandtgung zWrschen d6m Schweizer Ausschuß nnd dem'Dentsckwn A11ssch11ß 6,11601g1 06010611] Werden. Alle 061011111611 W6chs6l smd ]6W61ls bet älligkeit in bar abzudeckcn, 11110 016 daduxch geschaffene offene 11116 ist wiederum nur im Eryklajzg mrt "dteser Unterztffer in Anspruch zu nehmen. Für die [7161 6110001116 Barzahlung kann der deutsche„Sck)uldncr dcn Erlos 6mcs neuen Wechsels benutzen, jedoch nur unter 0611 Vorausseßungen,

(1) daß der neue Wechsel dem ausländischen Bank- ,

laubi er lichst eine W'bche, „mindesxerxs Zber UYU: Werkqtag6, vor der-Falltgkext des fall1g W61061106n Wechsels an ebotetx 10110), und zWar unter Hinkveis 001011f, [em E'rlos dazu be- ßimmt ist, den fäklrg Wer enden Wechsel abzu- ecken,

(11) daß der neue Wechsel den Erfordernissen dteser Unterziffer entspricht, .

(111) daß der ausländische Baknkgläubx 61: den neuen Wechs6l vor der Fälligkett 06s fc) tg Werdenden Wechsels akzeptiert hat. W110 em dergrt _ange- botener Wechsel von dem auslandtschen

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. SF

(311111101961 mit 061 216511111011115111601 akz6p1161t, daß 61; 0611 Erfordernisstn 016161 1111161511161 111601 entspreche, [o ist 061“ 061111606 *Hch)11[Ö11_L1J verpsticbtct, den fäl[ig 106106110611 *W6ck)1el pünktlch) am Fäkligkcitstage “311141230111061- Wcisnng abzudecken; 61: kann 111 solchem Mlle durch den Deutschen Aussck)uß_06n_Sch1061561 Ausschuß anrufen, un0_Wenn 016 0610611 Aus- schi'tffc darin übereinstzmnxen, da[; 066 MM Wechsel die Erforderniße dteser 1111161311161 61- fÜllt, [o ist 061: auslän,0isch6 Bankglaubrger ver- pflichtet, ihn zu akzeptwren.

(10) Mit Zustimmung der Reicbsbank 10610611 1313111111116 Kreditlinien (einschließlich insbesondere Krcdttkmxeu, „111€ unter die Ziffern 7 0061; 8 dies6s Abkommens fallen),xglerck)- viel ob sie im maßgebenden Zeitpunkt benuxzt ()de 1111061111131 sind, den VorschristM der Zifstr 3 (9) 016s6s Abkommcps unterstellt, Wenn der ausländische B0nkglaubrg61b6161t 1st, mit seinem 06utsch6n Schuldner „eme Sond6r:Lr_6011-Ab- machung für eine Laufzeit von 111111d€stén 0161 «001611 zu treffen und die 916110500111 die VedxngungM 611161, 061111131611 Sonder-Kredit-Abnmchung gencbrmgt. KUkaNstlgL K16011- linien dieser Art sind während 0er D01161 061 so erstYe-ckten Laufzeit im Übrigen untcr äbnbchen V6dmgungen 011116601- zuerbaüen, wie sie in diesem Abkommen enthalten smd.

(11) (1) Wird während der Dauer _0ies6s Abk01111116ns ein von einem DeutscHen Schuldner b61 [61116111 Aussä1tdisch6n Bankg1011biger UUthsHÜÜLULs (311161311611 durch einen Dritten veraxr6str6rt oder

601011061, [0 wird 016 AgfreckscrHalZung 061 urzfristigcn Kreditlinie 016s6s AuslandrsMn Bankgläubigcrs gegenüber dem b6tr6ffc1106n T6utscf)en Schuldner bis znm Betrage 06s 061- arresti6rten oder gepfän0616n Gu1[)0_b611s 11161- wirk6nd 0111 den 31. Mai 1940 0111101119. TTS Ausländischen Bankglä1rbiger,geb611 1m Voraus die Erklärung ab, daß sie in 61116m [0160611510116 die V6rrechmmg _ihr61: kurzfrxsttgen Kr601111n16 0061 (“MEZ entsprechenden T6116s_06116lb6n mrt 06111 031110110611 dcs Deutscheon Scyledners vor- n6HM6n. „Jm Umfange 611161 WWW, Ver- rechnung gilt die kurzfristige KLIEÖLTÜULL als endgi'cktig «strichen.

(11) Die Dcutschen Schuldner 060611611 016111111 „an allen 101611 eigenen W6rten, 016, [160 1m B6s1136 eines Ausländischen Bankgläxxbigcrsx b6f1n06n oder Währcnd der Laufzeit di6s6s Ab_kon1m611s in dessen Besitz gelang6n, 111.0 [010611 es [[ck dabei nicht um Barguthaben [101106114 6111 9310110- recbt als Sicherheit für 016 kurzfrr1ttg6n „1116011- linien 061: betrefstnden A11slä1rdisch6n „_ Bqnf- gläubiger, Die Ausländischen Bankglanbtgxr Werden aus 016s6m Pfandrecht solange 11110 11110- W6it k6ine Rechte 001611611, als nicht 016 be- 116ff6n06n 236116 061: Deutschen Schuldner" von einem Dritten 0610116stiert 0061 g6pfan061 Werden. In einem solchen Falle des Arrcstes 0061: 061 Pfändung wird die Aufrechterbxcktnng der kurzfristigen 5116011111116 0_6s b6116fx61106n Ausländischexn Bankgläubig6rs rm Umfange des Verkaufserlöses der verarrest_i6116n 0061 gepfändeten Werte rückwirkend 0111 0611 31.9.1101 1940 hinfäl'lig. Der Deutsche "SCHUWULU 10110 sick) alsdann mit [einem Ausbmdrscben Bank- gläubiger bezüglich der V61w6rt1,1n9_ 06s Pfan06s und 061 Verivendung des Er1016s zu 611161: entsprechenden endgültigen Ab06c11mg 067: betreffenden kurzfristigen Kred11l1me der- ständigen.

'"- 4. Kürzung-der Verschuldung. (1)-(8) Weggefalken. "

(9) (1) chgefallen.

(11) Jedcr auskändiscbe Bankgläubiger, dessen. qm 17. Mai 1940 noch ausstehende kurszrrstxge Kreditlinien ganz oder teiltveise offen smd, Hat das Recht, nach seiner Wahl bis zu 50 0/9 06s Gesamtbctrag6s seiner gesamten 011611611 eren vom 17. Mai 1940 irg6n0welch6 [6111613 unbe- nußten Kreditlinien 0061 Teile 01610011 zu 061- sagen. Kreditlinien oder Teile Von solchen, 061611 Benußnng auf Grund dieser Bcstmmmng 061- sa 1 wird, “können in Zukunft nur nock) gemaß Absaß (1711) di6ser Unterziff6r in Ansprnck) genommen Werden.

(111) Das Versagungsrecht nach dem vorbergebcnden Absatz (11) kann von dem ausländischen Bank- läubiger auf alle unbenutzten Kreditlinien oder Zeile“ hiervon, die irgendeinem deutschen Schuldner gewährt Worden sind, angekvendet Werden.

(17) Alke Versorgungen auf Grund dieser [Tytexziffer sind durch Anzeige seitens des aus10n01schen Bankgläubigers an den deutschon Schuldner unter Beobachtung der Formen der erfer_26 dieses Abkorktmens zu beWirken, 1111031001 mcbt vor dem 1. Juni 1940 und nicht [110161 als qm 1. Juli 1940. Jede solche Anzeige 1st [ÖNfMCH an einem vereinbarten Einheits 0111111101 dem S uldner und der Reichsbank zu estattgen.

(7) Kein ausländischer Vankgläubiger braucht nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens bis um 1. Juni 1940 einschli6ßltcb emen Wech1zel zu. akzeptieren oder in Vorschuß zu treten, Wenn dadurch der Gesatxxtb6trag" der offenen Linien unter den Betrag 1111661011106, dessen Benutzung der ausländis 6 0310110th nach" Absaß (11) dieser Unterziffcr versagcn kann.

(71) Bei Berechnung des Betragcs 611161 offenen Linie.nach dem Stande vom 17. Mark1940 oder im eitpunkt der Versagungsanzexge gekt6n Weck) el, die der deutsche Schuldner oder sem Kunde an oder vor den betref 6110611 Tagexx zur Post egeben hat sotvie Akkredtttb-AVrse, 016 der deuts e Schuldner an den betreffenden aus- ländischen Bankgläubiger abgefan0t 0.01, uzn eine Kreditlinie ganz oder zum Tetl 11316061 111

4

Anspruch FU nehmen, als wirksame Inanq [0111101100316

(711) Auf Grund [101111130617 0061 Wlegrafischer Vers

(17111)

([K)

(10) (ö)

8111011111115] zwiskxxn 06:11 011s_[ä11,011ck)6n Y_ank-Z glänbigcr 11110 06111 0611631611063 0631131611 Schuldncr kann [606 5116011111116). 061611 Be- nutzung nach den BcstimmUNJM 016161: Unters. ziffer WrsagtWorden War, 100016110 061: Lonj- 3611 016163 Abkommexns ganz 0061: zum T61l 1016061 in Anspruch 9611011101611 10610611. S1?- wird 00011111) erneut allen B61111nn1ung6n und Bedingungen dicses Abkommcns 3111611001131. J606 solche Wi6061-Jnax1spkuck)nabme 1[1 0011 06111 06116ff61106n d91111ch6n (*)-(HUMMEL: 061“ ReichsbaUk 0113115619611.

Ju V6rbindung mit 06n V6stimm11ng6n des Absatzes (11) 016s61 Unferzifstrfhat 16061: aus- ländische Bankgläubigcr, 061 6111 _V611agUngs- 16601 011231101, [0 06110 ass 111001161) 111160 06111 31. Mai 1940, j60611falls abcr [päé6st6ns 011111611 [661327 Wochen nach diLskkm T0g6 061 916160sbc1111 anf einem 06161110011611 *E11106i1sfor1mck01.016 6110106106031 AngabM Über [DÜW 1311113119611 Kr6ditlini6n und 061611 1111061111016 T6116 zu machen.

Im Sinne dieser Ziffcr 11110 061 Zi'ffejr _23 (5) ist 61116 161006116 garantierte KLOOTULUTL, 016 nicht in 0611 90101111611611 11110 0611 1111001011- 11611611 T611 36116531 jsk, [o 311 060011053111, aks 10016 [16 31061 Lini6n,“016 61116 1111511101111811 11120 016 ÜUÖL'LL doll JÜTÜUÜSÜ, 11110 061: an )606211 061 in Absenz (171) 016s6r 111116131ff61 01196- gebMen Z6itp1mkte OffEUstLHLTLÖL ' B6110g (g6g6061t6n1011s einschlisßlick) 06s 1611643 ÖL]: 3110611301611 Linie, auf 0611 9101001111190;- W611011ng fi1106t) ist 06“c[)ä[tnis11m[5:g (1111 016 beidcn so gcschaff6n6n Linien 311 0611611611.

Di6 1110016110 der Laufzeit 016[6s 210101111116ns auf 05111110 0011 A11w6111111g6n 061: 3161603011111 aus 06111 Verkchf bon 916116111011 0061 061: _B6r- 106n0nng Von Regist6rg1xtbab6n für 1161101111616 ZUMndnngM 011ka1111116110611 . 0160301611 [11061106 1665] sind Von 061 R61ck1sbank anf 61116111 getr6nn16n S0n06rkon10 [51360131 300011111] anzusammUn. D161'6s Konto ist Von 061: ReicHsbank nacb [1616111 Ermcsstn, 160011) 1111161: B6oback)t111tg 061: B6stimmn11g6n 016161 1111161“,- ziffer zu 061113011611; eine V61011t1001111chk611 7111: Kurs06rät106rung6n a1ts10n0iscs)6r W0011111§16n 0061 für 0110616 31160'1111stk6n trägf 016 316161)?»- bank aber nicht.

(1)) Die Summen, die zwischen 06111 1. JUN 1940

und 06111 30. Nonber 1940 0511). 1101110611 06111 ]. T656mb61 1940 und 06m 228. Fcbruar 1941 sowie zwischen 0631 1. März 1941 und 06111 31. Mai 1941 aus 0611 in (3) 6111100111611 G6- bühr6n 611113611611 (nachstclxnd 061: „S011061- fonds“ genannt), [1110 zu 06111 ZW6ck6 511 061- W6n06n, Devis6n [ür ZIDUMJM d0111]ch)ßk Scbnldn'er auf "kurzfristige“ 1116001131611 an aus- ländische BankglänbigM zn ÖLstÜÜffLU.

(0) Die j6106iks anf 016s6m S01106rf0110s [1606110611

Gelder sind Ende NOVLMÜW 1940, Ende Februar 1941 und EUR Mai 1941 für T6vis611- ÜbcrtragnngM zu 06111 JEUCMUWU Z1116ck6 nach Maßgab6 061 folgenden B6stim1nnng6n 061:- fÜgbar zu mach.

(1) Die in dem Sonderfonds am 30. N0- vembcr 1940 bzw. am 28. Fcbruar 1941 bzw. am 31. Mai 1941 0010011063611 Gcldersindzugmrstcn[0161161011121011011'6061 Bunkglänbigcr 311 0611611611, 016 101611 67,113 in Ländern 0110611, in 0611611 016 00611- 6110(i[)n16n.(3560111)16n [11661166 1665] an den betreffenden Daten erhoben 111610611. Der V6116il11ng 11n161 di6se Glänbigcr ist das Verhältnis 3119131106 JU [('JOU, in 06m 016 von ihnen 6ingeräm11fcn 11110 am 31. Mai 1940 aus[16[)6n06n 5116011- linien in ihrer Gesamtheit am 9611011111611 Tage in Anspruch genomm6n War6n (einschließlich Um16g1mgsk160116), (1165.61)- viel ob im-Zeitwmkt 061 V6116111111g derartige Kreditlinien noc!) ansstchcn und ob sie den 0061106561011161611 Gläubig61n noch zUstehcn. Bci BLWÖ- nung der Inanspruchnahme am 31. Mui 1940 gelten Trattcn, 016 061: 0611tsch6 Schuldner oder sein 51111100 zur Past gc- gcbcn hat, und Akkreditidcröfsnnngcn, die 061: 06111sch6 Schuldner an 0611 06- treffenden ausländischen Bankgläubig61: abgesandt hat, um eine KWÖÜÜKÜE 90115 0061 zum Teik wieder in Anspruch" 511 1160111611, als tatsächliche Inanspruch- nahme.

(11) Die Reichsbank soll sobald als 1110111111) nach dem 30. November 1940, nach 06111 28. F6bruar 1941 und nach 06111 31, Mai 1941 j606m ausländischen 2130111910110?ng den 061 dieser Vertcilung anf ibn 6111- fallenden Teil, und WM UjngWckMck in seine eigene Währung, 111111611611.

(111) Die Rechte, die sicb aus Znt6il1mgc1t nach Absatz (0) (1) dicser Untcrziffcr 61- geben, sind im Vcrl)ältitis von aus- ländischM Vankglänbigern 11111616111- ander übertragbar. J606 [01606 116061- tragung ist der Reichsbank 111115111611611, die nach Empfang der Mitt6il11ng 06111 neuen Glänbiger den infolge 061 Ueber- tragung auf ihn entfallenden B6t1'ag in seiner eiqenen Währung bekanntgebcn wird. Wenn ein ausländischcxr Bank- gläubiger, dem Reebte nach Absaß (0) (1) dieser Unterziffer zustehen, nicht in' 061: Lage ist, dies_e Rechte gemäß Ab- satz (0) (117) dteser Unterziffer auszu-

, t“ /