1940 / 167 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

((1) (6) (k)

(1) Ersuchen um Rekommerzialisierung. * (3)

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Rekiks- 'it'nö Stckaks'anz'ekgor Nr. 167 vom 19. Iuti1940. “s.;

putzen, WSU er seine Gläubigereigen- "Haft vcrxorcn Hat, so kann Er („][-sich!!)ohl dos durch diesen Absatz chäbrtL Rchxt dßx Ucbortragmxg ansitvcnx or kann statt NUM (11th) den ihm nach Absatz (0) (1) dt;]cr _UxttcrYffer zusthndcxt Betrag in seiner hexmiskhcn Währnng gch Reich- marYzaHlung zum jejyciligcn amtlichen Kyrje' vo]: dor Nyichank erjverhcn. Tre [)xerfnr Erforderlicch Devisen stoklt dze Reichsbank (ms dem im Abs» (1)) dtesc'r Umeriffor erwähntkn Sondkr- Zonds zur Verfügung. Die an die 181chsbankUZU zaHlondc-n Reichsmark- bktrage mußcn (st Registergnthaben stammen, die während dsr Laufzeik dieses Abkommens abgkrufon Morden sind. _ (17) Jeder _ausländisckw Bankglänbiger kann Von semen deutschen Schnldncé'n Riick- 5ahlnngen an ihre Verscbuidung vxr- langen, und zwar in LileM Gvsamt- betrage, er dem ihm von der Réikhs- bgtxk gcmaß Absatz (0) (11) oder (111) dt€]er Unterziffcr mitgeteilten Betrag? gletchkommt; er kann dabei die abzu- dxckenden Wechsel oder Barborfcbiisse im 'etnzeln'en [)(-zeichnen. Als Verschuldung Un Smne des vorhergehenden Saßés gelten. auch Verbindlichkeiten aUs Um- legungskrediten, die entWedcr fällig sind, oder m deren Fälligkeit in der erforder- Kchen Hohe) der Schuldner Einwilligt. JLde deutsche Sébnldner, der eine dem- entsßxechxnde Aufforderung von scin€m 9U§landi1chen Bank. länbigcr erhält, [)at mnerha_1_b von 30 »agen seit Empfang de-c Aumorderung !:)de bei FéiKigkcit des betrsffcnden Wcchscls oder Barvor- schyff€s,'_wchchcr ZeitpUnkt jeWcils der spatere (yt, den zu deren Befriedigung erfdrderltckxn Dcvisenbetrag von der Retchsbank zum jekveiligen amtlichen Kur? zu «Werben und an den aus- lan'dxschen Bankgläubiger zu zahlen. Die Retehßbank hat die hierfür erforderlichen Yevqen aus dem Sondsrfonds zur Vér- fugung zu steklen. Jede solche Devisen- zahlxrxtg an einen ausländischen Bank- glaubxger gilt in Höhe des gezahlten Be- trags a[s Dauerkürzung der betreffen- den Kxeditlinie. Jeder ausländische Bankglaubiger, der Sicherheit für eine sdlche Kreditlinie erhalten hat, muß dte1e Sicherheit bei Empfang der Zahlung freigeben; im Falle einer Teil- zah1ung hat er einen entsprechenden Teck der Sicherheit freizugeben, es sei denn, daß die Sicherhsit unteilbar ist, odexdaß die vertraglichen Abmachungen zjxnschen den Parteien etivas anderes be- strmmen.

(17) Als Umlegungskredite im Sinne von Untxrabschnitt (1) und (17) dieses Ab? schnittes gekten alle Kredite, Welche die Voraysseßungen von “1 fer 22 (3) (€) (1) bts (111) dieses Ab ommens erfÜÜen und außerdem entkveder dcn Voraus- sßßungen von (17) der Ziffer 22 (3) (S) d(eses Abkommens oder denjenigen der fofer 5 (2) des in Ziffer 2 der Ein- lextung zu diesem Abkommen genannten Zusaßabkommens von 1938 entsprechen.

Weggefallen.

Weggefallen.

Der SchWeizer Ausschuß kann im Einverständ- ms mrt der Reichsbank und dem Deutschen Ausschyß die in Abs. (0) (1) und (11) dieser Unterztffer bestimmten Daten ändern sowie alle anderen Aenderungen dieser Unterziffer vor- nehmetx, die nach der Meinung der genannten Ausschgsse und der Reichsbank notWendi oder zweckmaßxk? xrscheinen, um die VertragZabYchten zur DVU): fuhrung zu bringen und um allen den Sonderfonds betreffenden Situationen ge- recht zu Werden.

5. Rekommerzialisierung.

Jeder ausländische Bankgläubiger kann der RezchZ-bank zu egebener Zeit eine schriftliche Mtttetlung mackZen (nachstehend „Ersuchen um Rekommdrzialisierung“ genannt), in der er die Kredttlimen und Teile von Kreditlinien angibt, derey endgültige Rückzahlung nach Maßgabe der Besttmmungen dieser Ziffer er wünscht. Jedes Exsuchen um Rekommerzialisierung, das ge- maß Ziffer 5 des 1938-Abkommens oder Unter- zrffer .1_5 von Ziffer 5 des 1939-Abkommens vorx 21112111 ausländischen Bankgläubiger an die Retchsbank erichtet Worden ist, gilt für die ZWecke der Ziffer 5 dieses Abkommens solange als forbestehcnd, alz es nicht durch ein neues Ersuchen erseßt Worden ist. Die in einem solchen Ersuchen näher bezeichneten Schulden Werden nachstehend „nähér bezeichnete Schul- dey“ gefnannt; thfer 10 _ Bankkredite im Smne der Ziffer 22 (3) dieses Abkommens konnen, wenn ste auf Reichsmark lauten, in ein Ersuchen um Refommerzialisierung nicht aufgenommen Werden.

Die Einreichung eines solchen Ersuchens be- rechtit den ausländischen Bankgläubi er zur Betei igunF an Teilbeträgen im Zuge Jer Re- kommerzia isierung, Wie sie in der Unter- .iffer (3) (a) dieser Ziffer näher bezeichnet ?md. Maßgebend für ie Beteiligung an den einzelnen Teilbeträgen ist das Datum, an dem

das Er nchen bet der Reixhsbank einge- gangeni *

7-6 (c) F'odkr ausländische Bankgläubiger, der für eine

(k) Wenn zjyischen dßm Zéifpunkt, in dem ein

(I) Ein Ersuchen um Rekommerzialisierung ist auf

(2) Ersaßlinien.

(3)

(b)

(6)

©

in_ sci_nc11r Ersnckxsn aufgefiiUrtc- Kreditlinie S1ch01120it empfaUgen hat, muß in diesem Er- s11chcn scinc Bereitschaft erklären, im Fakle cincr tciljvcison Rückzahlung [eines Kredites] einsn Verhältnismäßigon Teil der Sicherheit fxcizugcbcn, es sei dmm, daß die Sicherheit mcdt Wilbur ist odkr daß die Vertraglichcn Ab- machungen znüsc'hcn dcn Parteien etjvas andexes bestimmcn. Unterläßt der Gläubiger eine solche Vcrpflick)tn1tgs-2rklär1mg, so gilt die be- troffkndc Krkditliaie als aus dem Ersuchen gestrichen. Ein ausländischer Bankglänbiger, der einen Meta-Krcdit im Sinne der Ziffer 7 des 1931- Abkwmmcns gsgchn hat oder an einem solchen bétciligt WWI, und der anf Grund noch be- stehendér, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien rcgclndcr Abmachung berechtigt ist, 91119 gesonderte Rückzahwng Wegen seiner Be- te'ilignng 511 Vérlangcn, darf ein Ersuchen um Momxnérzialisicrung uutcr dicser Ziffer gegen- uber eincm dcutschn Handßls- odßr Industrie- scl)u[dner nicht stellen, Wenn er nicht gleichzeitig gegenüber dym d€utschen Bankschuldner, der an der Meta beteiligt ist, Wenigstens einen g1eich2n Prozyntsaß des ?lnt'eils an der Schd, Wegen deren er gegenüber dem dsutschen Bank- schuldner beigetreten ist, zur Rekommerziali- sierung anmeldet.

Kein Konsortinm als solches kann von den Rechtcn Gebrauch machen, die einem aus- läydischkn Bankgläubiger durch diese Ziffer ge- ]vä1)rt Werden. Etwaige Rochte dLs einzelnen Konsorten, die ilm entfvcdcr im Falle seines Ausscheidens aus dem Konsortium OÖLV auf Grund eines Abkommcns mit dem Konsortium berechtigen, fiir sich allkin ein solches Ersuchen nach Ziffor 5 zu stkllsn, Werden von diesem Absatz nicht bcrül)rt.

ausländischer Bankgläubigcr ein Ersuchen um Rekommerzialisierung abgibt, und dem Lit- punkt, in dom er nach Absaß (2) (S) er1ucht wird, Eine Ersaßlinie zu eröffne'n, ein in dem Ersuchen benannter deutscher Schuldner (1) zahlungsunfähig wird oder (11) in Konknrs erklärt wird oder (111) ein VergleichZVerfahren beantragt, "kJo- runtsr nur ein gßrichtliches Verfahren zu verstehen ist, VDSL (117) aus irgendeinem Grunde die Rechte aus dem Abkommen verliert,

so kann jeder ausländische Bankgläubiger, der in sein Ersuchen um Rekommcrzialisierung eine Kreditlinie oder einen Teil einer Kredit- linie aufgenommen hatte, die einem sokchen Schuldner gewährt Waren, durch schriftliche Mittejlung an die chichsbank das Ersuchen widerrufen, foWe'it es sick) auf die betreffende Kreditlinie bezieht. Vorbehaltkich der Be- stimmungen diésés Absaßes und dss Ab- saßes (4) (9) dieser Unterziffer kann ein Er- suchen um Rekommcrzialisicrung Während der Laufzeit dies??) Abkommens nur in den Grenzen des Absatzes (3) (1)) dieser Unterziffer widexrrufcn oder abgeändert Werden, es sei denn, daß die Reichsbank einwerstanden ist.

einem vereinbarten Einhsitsmuster einzu-

reichen. „.

Jeder ausländische Bankgläubiger, der ein Er- suchen um Rekommerzialisierung einreicht, ist gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer ver- pflichtet, neue Akzept-Kreditlinien (nachstehend „Ersaßßnien“ genannt) nach den Bestimmun- _en dieser Ziffer 5 zu eröffnen und (vorbe- Zaltlick) der Bestimmungen aus Absaß (4) (S)) für die Latffzeit und nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufrechtzuerhalfen.

Ersaßlinien dürfen nur mit Wechseln in An- spruch Jenommen Werden, die den Anforde- rungen er Ziffer 3 (9) entsprechen (nachstehend „rekommerzialisierte Wechsel“ genannt). Alle Bestimmungen der Ziffer' 3 (9) finden auf solche Wechsel Anfvendung.

Die erstmalige Benutzung einer Ersaßlinie ist nur unter der Vorausseßung zulässig, daß ein entsprechsnder Schuldbetrag, der in dem be- treffenden Ersuchen um Rekommerzialisierung enthalten ist, alsbald nach der Inanspruch- nahme gemäß Absaß (4) ((1) dieser Ziffer zurückgezahlt wird.

Der ausländische Bankgläubiger kann der Reichsbank mit jedem Ersuchen um Rekom- merzialisierung eine Liste von Personen, die enttveder deutsche Schuldner im Sinne dieses Abkommens sind oder es Werden können, ein- reichen, mit denen der betreffende Gläubiger Abmachungen über die Venußung einer Er- saßlinie zu treffen Wünscht; er kann'in dieser Liste angeben, in Welcher Reihen olge er die- darin genannten Personen berückstchtigt ehen möchte, und ebenso den Höchstbetrag bezei nen, bis zu dem er gegenüber einer der in der Liste genannten Personen eine Abrede über Kreditgewährung zu treffen bereit ist; er kann nach seinem freien Ermessen verlangen, daß die Reichsbank sich bei der AUSWahl der Schuldner auf seine Liste beschränkt. Wenn eine solche Beschränkung auferlegt Wird, so unterliegt die Liste der Billigung der Reichsbank, und das Ersuchen um Rekommerzialisierung wird erst wirf am, Wenn diese Billtgung ertetlt ist. Die Rei sbank kann in den Fäksen, in denen eine solche Beschränkung aufer egt ist, die Vorlegung

jedkm ncuon Teilbetrag im Lnge der Rekom- 11terzialisier1Mg Okrlcmgen, und in diesem Fall wird das Ersuchen um Rskommerzialisierung hinsichtlich jedes späteren Tcilbetrages erst wirksam, Wenn die Liste von der Reichsbank gebikligt ist. '

Sobald sick) die Möglichkeit ergibt, Wechsel unter Ersaßlinien gemäß Unterziffer (3) dieser Ziffer zu ziehen, wird die Reichsbank den aus- ländischen Bankgläubiger benachrichtigen und ihm die Person nennen, zu deren Gunsten die betreffende Linie zu eröffnen ist. Der aus- ländische Bankgläubiger hat daraufhin der ihm benannten Person die Eröffnung der Linie zu bestätigen.

(f) Die Person, zu deren Gunsten ein ausländischer Bankgläubigcr eine Ersaßlinie zu eröffnen hat, kann sein

(1) jede Person auf der vom ausländischen

Bankgläubiger nach Absatz (2) ((1) einge- reichten Liste, mit der Maßgabe, daß bßi Bank zu Vank-Krkdikcn die Ersaßlinie einem de11tschen Vanksckwldner geWährt Weudon muß. Die Reichsbank wird ihr Bestes tun, sich an die Reihenfolge zu halten, die von dem Gläubiger in einer solchen Liste angsgcben ist; Wenn keine der nach (1) zu berücksichti- endLn Personen in der Lage ist, die Er- ?aßlinie zu benußcn und Wenn der aus- ländische Bankgläubiger nicht die Be- schränkung anf die von ihm eingereichte Liste gemäß Absatz (2) ((1) auferlegt hat _ jede Rutsche Bank, *die von der Reichsbank bestimmt Wird. .

(€) Wenn in der Folgezeit eine Ersaßlinie nicht volk oder nicht ununterbrochén benutzt wird, so hat dsr ausländische Bankglänbiger auf Verlangen der Reichsbank die betreffende Linie oder dsn nicht _benußten _Teik der Linie einem anderen deutschen Schuldner nach den Bestimmungexi dieser Ziffer zur Verfügung zu stellen. Die Person, der die Linie zur Verfügun zu stellen ist, bestimmt sich nach den Vors riften des Absaßes (f) (1) und (11) dieser Untexziffer.

(3) Verteilung der_ Rekommerzialisterung.

(a) Die Reichsbank wird von Zeit zu Zeit _ so- bald und in dem Umfang, in dem dies möglich ist _ ein bestimmtss Geschäftsvolumen, das durch rekommerzialisierte Wechsel finanziert Werden soll, in Teilbeträgen unter die aus- ländischen Bankgläubiger, deren Ersuchen um Rekommerzialisierung bei ihr eingegangen sind, verteilen.

(5) Jeder ausländische Bankgläubiger, der ein Er- suchey um Rekommcrzialisicrung eingeréicht hat, 1st berechtigt, auf Grundlage dieses Er- suchens an allen Teilbeträgsn der Rekot'n- nzerzialisiérung teilzunehmen, deren Durch- ;uhrung im Zeitpunkt der Einreichung des Er- uchens nyc!) nicht begonnen hatte, und zWar YMÖWZTITJ mit allen anderen ausländischen

anxgquxbigern, deren Ersuchen um Rekom- nzerzmltsterung vor dem genannten Zeitpunkt emgegangen sind. Diese Gläubiger Werden nachstehcnd „beteiligte Gläubiger“ genannt. Jeder “ausländische Vankgläubiger kann auch ]ederzett ein von ihm e_jngereichtes Ersuchen uxn Rekommerzialisierung ganz oder zum Tei! Mderrufen oder ändern. Ein solcher Wider- ruf oder eine „solche Aenderung üben Wirkung nur msoweit ans, als es s1ch um die Beteili- SU,.UI . des betreffenden anZländischen Bank- Jaubtgers ,an dem nächsten Teilbetrage der _ekommerztalisierung handelt; sie lassen jedoch dre Rechte und Pflichten des Gläubigers hin- stchtltck) dcr Teilbeträge unberührt, deren Re- kommerzialisierung vor dem Widerruf oder der Aenderung begonnen hatte.

(0) Die Reichsbank Wird das prozentuale Verhält- n_1s' berechnen, in dem die gesamten Kredit- lrmen ejnes jeden beteiligten Gläubigers am 31. Mm 1940 zu den gesamten Kreditlinien aller solcherGläubiger an dem genannten Tags ste'h'en. Der prozentuale Anteil eines jeden be- tetlxgten Gläubigers wird nachstehend seine „prozentmäßige Grundbketeiligung“ genannt.

((1) Jeder bieteiligte Gläubiger hat (vorbehaltlich der Besttmmung des Absaßes (6) dieser Unter- thfer (Z)) das Recht auf den ihm zukommen-

en Anterl_ (berechnet nach den prozentmäßigen

Gxxmdbeterl'i'guxtgen sämtlicher hieran be-

tetltgten Glaubtger) an dem Teilbetrag, dessen

Yekommerzialisierung alsdann zur Durch-

thung gelangt, und auf eine entsprechende uckzahlung.

(s) Der Betrczg und der. Zeitpunkt einer jeden Be- nußun eme; Ersaßlinie ist dem Ermessen der Re1chs an? Überlassen. Diese so!! auch be- rechttgt sem, hei der Vornahme der oben 2- regelten Vertetlung ein verständiges ErmesFen Walten zu lassen, um die technische Hand-

(Forlseßung in der Ersten Beilage,)

VerantWortkich:

für den Amtlichen und Nxchtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und fur den Verlag:

Präsident Dr. S ch [ a n g e in Potsdam;

für den WirtschaftSteil und den übrigen redaktionellen Teil: R u d o l f L a n 13 7 ck in Berkin-Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verla s-Aktien ee]! a t. Berlin, Wilhelmstr. 32. g gs M f

Elf Beilagen

e_inex _vxon ihr zu „billigenden neuen „Lisxe O_o;

(einsHl. _Börscmheilage und, einer ZentralhandelSregisxerbeilage)«

Nr. 167

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

habung des Apparates zu erleichtern und um den geschäftlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen; mit dieser Maßgabe wird die Retchs- bank ihr Bestes tun, um sicherzustellen, daß jeder beteiligte Gläubi er den ihm zukommen- den Anteil an der Re ommerzialisierung emp- ängt.

(s) Der Ausdruck „mit allen anderen ausländischen Vankgläubigern“, wie er. im ersten Saß des Abschnittes (b) der Unterziffer (3) dieser Ziffer 5 gebraucht ist, schließt ausländische Bankgläubi er in anderen Ländern ein, die von einem Aus chuß vertreten sind, mit dem der Deutsche Ausschuß, die Deutsche Reichsbank und die Deutsche GOdeiskontbank ein Abkom- men auf ähnlicher Grundlage wie dieses Ab- kommen und mit gleicher Laufzeit abgeschlossen haben.

(4) Die Rückzahlung näher bezeichneter Schulden.

(3) Wenn und sobald rekommerzialifierte Wechsel akzeptiert sind, soll ein entsprechender Betrag Näher bczeichnster Schulden in Devisen an den ausländischen Vankgläubiger zur endgültigen Abdeckung zurückgezahlt Werden.

(1)) Zur Rückzahlung in der beschriebenen Weise sollen die näher bezeichneten Schulden ge- langen, die in dem Ersuchen des aquändischen Bankgläubigers um Rekommerziaüsierung be- zeichnet sind, und zroar in der Reihenfolge dieser Bezeichnung. Kein ausländischer Bank- gläubiger kann Rückzahlung von ursprünglichen Bauvorschüffen, die in fernem Ersuchen ent- halten. sind, verlangkn, ehe nicht alle anderen in seinem Ersuchen näher bezeichneten Schul- den zurückgezahlt sind. -

(0) Wenn und sobald die Reichsbank einem aus- ländischen Vankgläubiger den Schuldner mit- teilt, für dessen Rechnung eine solche Linie zu eröffnen ist, hat sie gleichzeitig den Schuldner zu benachrichtigen, dessen Schuld zurückzuzahlen ist. Eine solche Nachricht hat die Wirkung einer Aufforderung des ausländischen Bank- gläubigers zur Rückzahlung nach Maßgabe dieser Ziffsr.

Unmittelbar nachdcm der ausländische Bank- gläubiger den rekommerziakisierten Wechsel akzeptiert hat, soll er die Réichsbmtk benach- richtigen. Daraufhin hat der Schuldner, dßsscn näher bezeichnete Schuld zurückzuzahlen ist, so- gleich die Rückzahlun in Devisen zu bewirken. Fakls eine solche S )uld die Form von noch nicht fälli en Wechseln hat, hat der ausländische BankgläuJiger bei Empfang der Zahlung dem Schuldner den üblichen Anteil an dsr Akzept- provision und Zinsen zu den jejveiligen Sätzen utzubringcn oder er hat, je nach Lage des

.Yalles, dem Schuldner einen Anteil an dem

[obaldiskontbetrag auf den betreffenden Wechsel gutzubringcn, WEnn ein Globaldiskont- saß belastet Wordcn War.

" Wenn der Schuldncr, dessen näher bczeichrwte Schuld zurückznzahlen ist, die Rückzahlung nicht bewirkt, so kann der betreffende Gläubiger die Ersaßlinie str-Mhen; die Ersaßlinie ist in'diesem Falle dnrch Abdeckung des alsdann laufenden Wechsels endgültig zurückzuzahlen und das be- treffende Gesuch um Rekommerz'glisierung gikt als widerrufen, es sei denn, der aus- ländische Bankgläubigsr es vorzieht, die Rück- zahlung der Kreditlinie desjenigen Schuldners Fu verlangen, der in seinem Ersuchen um Re- ommcrzialisierung auf den säumigen Schuld- ner folgt.

(5) Aksgemeine Bestimmungen.

(3) Jedevon einem ausländischen Bankgläubiger eröffnete Ersaßkinie ist als eine Kreditlinie an- zusßhen, die dcmjsnigen Schuldner im Einver- ständnis mit ihm gewährt ist, für dessen Reck)- mmg sie zuleßt benußt Wurde.' Der neue Schuldner und der betreffende Gläubiger sind a[[en Bestimmungen dieses Abkommens hinsicht- lich dieser Kreditlinie unterworfen. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner eine Beitrittserklärung für den Kredit zu über- senden, sobald er die Rückzahlung der näher bezeichneten Schuld erhalten hat. Wenn ein Weiterer neuer Schuldner gemäß Absaß (2) (Z) dieser Ziffer substituiert wird, so hat der aus- ländische Bankgkäubiger diesem neuen Schuld- ner den Beitritt zu erklären.

(1)) Die Bestimmungen der Ziffer 9 (3) Werden durch die Bestimmungen dieser Ziffer (5) mcht berührt.

(6) Weggefallen. .

; 6. Globalsicherheit. (1) In aÜen Fällen, in dsnen

(3) ein deutscher Bankstlmldner zur gegebenen Zß'it

von einem seiner Kunden als Bedeckung fur

zu dessen Verfügung ehaltene Kredite exne

Sicherheit hat, gleichgütig ob eine aflchetne

oder eine besondere Sicherheit _ Spe -ia[stck)er-

heit _ (einschließlich Garantien, 9 er" aus-

schließlich besondererUSicherhe1ten, dre fur den

ausländischen Vankglauther nachden Bes'ttm-

mungen der Unterzxffex ( )_der Ziffer 7 dteses

Abkotnmens in treuhandemscher VerWahrung

gehalten Werden) und

Erste Beilage . zum Deutschen Reichsanzeiger uud Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Freitag, den 19. Juli

sichert oder nicht, ganz oder teilWeitse die B;- nußung von kurzfristigen Kredjtlixnen der m Unterztffer (2) dieser Ziffer bexchrxebenen Art darstellt, die von einem oder mehrxren aus- ländischen Bankgläubigern zur Verfugung des deutschen Vankschuldners gehalten Weren,

so hat der, deutsche Bankschuldner die jsWei1s von ihm ge- haltene Sicherheit in ihrer Gesamtheit oder emen vex[)a1xms- mäßigen Anteil Hieran für den betreffenden aus1andr1chen Bankgläubiger unter den gleichen Bedinguygdn, unter denen er diese Sicherheit selbst hält, in rechtsgultxsgcr Forxn gls Treuhänder zu halten. Eine derartige Tr€1x[)qndcrscha1t laßt das Recht des deutschen Bankschuldners, dxe m Frage kom- menden Von ihm jeWLils gehaltenen Sich€rhci§on rm Rahmen der üblichen Bankpraxis zu behandeln, unberuhxt.

(2) Die ausländischen Bankgläubiger g__eni€ß€n die jn dieser Ziffer vorgesehenen Vergünstigungey fur; Akzeptkredrte und für 90 tägige Barvorschüffe, die gém'aß Zrffsr 71111191:- ziffer (5) dieses Abkommens gégeben sind, und „*)-War tn dem in Unterziffer (L) (171) in Ziffer 7 dieses Abko1nzn9p§ vor- gesehenen Umfange, sowie für Zeitgélder, Barvoy1chuj1e und andere kurzfristige Bankkredite, sofern der Nume des Kunden dem ausländischen Bankgläubiger Von dem deutschem Bank- schuldrwr aufgßgeben Worden War.

(3) Sobald die Sicherheiten zur zWangsMisen _Ver- jvertung gklangen, sind die Erlöse zWiscHen dsmx dcut1chen Bankschuldner UNd dem aus1ändischen BankgläUbiger an- teilmäßig zu vértkilen, und zwcxr enfsprecHMd dom BLLnge der Von dem Kunden aus den eigMM Mitteln dLs dL1xtschen Bankschuldners in Anspruch genommsnen Kredjke und dßm Betrage, der eine anußung kurzfristiger Krsditlinien des betreffendén ausländischen BankgläUbiger am _ Tage der zWangZWeisen Vsrxvertung darsteUt. Vki Ber€chmm_g des Anteils des ausländischen Vankgläubigers sind T€Vi1€n m Reichsmark zum amtlichsn Berliner Mittslkurs, wie er an diesem Tage notiert wird, umzurechnen

(4) Die deutschen Vankschuldner erklären sick) ereit, ihre Politik fortzuseßsn, SicHLrheiten von ihren KUNDEN zu er- [angen und in einem angemessenen. Betrage aufrechkzu- erhalten, soWeit es ihnen für dßn Schuß iHrsr Kredite er- forderlich erschkint.

(5) Jeder deutsche Bankschuldnec hgt seinen auZTändi- schu Bankgläubigern (gsgebenenfaÜs) eme schrift1iche Be- stätigung darüber zukommen zu lassen, daß Lr für sie Sicher- [)eith nach den Bestimmungen dics-zr Ziffßr in treuHände- rischer Verkvahrung hält, und "hat ferner jedem auSländischn chkgkäubigcr anf aÜgcmeingÜÜiges oder besonderes Ver- langen per 30. Juni und 31. Dezember aufgßmachte Auf- stellungkn zu überßndcn, aus dsnen Herborgeht, (1) der _ in Prozenten geschätzte _ Umfang, in dem die in Unterziffer (1) dieser Ziffer aufgeführtcn Kredite gesichert sind, (11) der G9- samtbctrag der Von dem ausländischen Vankgläu'biger _ an dén die Aufstellung gcrichiet ist zur Verfügung des dLUt- schen Bankschuldncrs gelmltßnen kurzfristigsn Kreditlinien und (111) der gésck)ä13te Wert des Antcils des ausländischen Bankg1äubigers an den in (1) «wähnten Sicherbciten und (117) Einzelheiten Hinsichtlich der so gehaltenen Sicherheiten, aus denen sick) ihr Charakter und der Umfang ergibt, in dem Sicherhsiten für die Vcrpflichtung Links jedßn einzklnen Kunden gehalten Werden, Aus Vérlangen cines an:?[ändi- schen Bankgläubigsrs sind dißsc Aufsteksungcn nach einem zwischen dem TEUtsck)€n Ausschuß und dsm Schwooizér Aus- schuß versinbarten Einheitsmuster zu liefern.

7. Vorschriften über Akzeptkredite für Reckxnung von deutschen Bankschuldnern und über daraus entstehende Barborschüsse.

(1) (3) eder deutsche Bankschuldner hat von seinen unden nach Wahl des betreffsndsn Auslands- bankgläubigers zu beschaffen Entjveder

(1) einen von dem Knnden ausgesteÜten eigenen Wechsel in begebbarer Form über den gleichen Kapitalbctrag, in der gleichen Wäbrnng (effektiv) und mit der gleichen Fälligkeit wie der ent prsckxnde Von dem ausländischen BankYäubiger zu akzep- tierende Wechsel. -e1: eigene Wechsel ist von dem deutschen Bankschuldner rechtswirksam, jedoch „ohne Regreß“, zugunsten des ausländischen Bankglänbi- gers zu indoffieren, so daß diesem damit ein einWanderies Weck)" elmäßigesRecHt gegen den Kunden vers offt wird, und von dem deutschen Bankschuldner als Sicher- heit für den aus1ä11dischen Vankgläubiger in treuhänderische Vertuahrxmg zu nehmen. Der deutsche Ba11kschu1dner Hat dem ausländischen Bankglänbiger gleich- zeitig mit der Vorlcgnng des Wechsels

um Akzept eine schr1ftliche Bestätignng arüber zugehen zu lassen, daß er den eigenen Wechsel in Treuhänderifcher Vér- Wahrung hält; oder“

(11) ein von dem Kunden an den ausländi- schen Bank [äubiger crichtetes Schrei- ben, Worin er Kunde em auIländischen Bank [äubiger gegenüber die bedingungs- lose arantie dafüx übernixymf, daß der deutsche Bankschuldner seine Schuld an den ausländischen Bankgläubigcr We en des von diesem akzeptierten Weck) cls und sofern diese Schuld crneuerZ, ge- stundet oder in ihror Form geandert Werd2n sollte, die so erneuerte») („_estxxndete oder geänderte Schuld de_i Fa tgkctt be- zahlen wird. Das SchrUÖM hat ferner die ErklärunJ des Kundon zu entßalten, daß er die 0 en genannte Schuld m der efekriven Währung des von denxaus- l'andichen Bankgläubiger akzeptterten Wechxels ahlen Werde». Eine von dem ausländis en Bankglänbiger an den

1940

Verpflichtun en aus der Gaxantje zu er- füllen, muß tets von der M1ttetlungnbe- leitet sein, daß der Hauptéchuldner, nanz- Fich der deutsche Bar) schuldner, dre Schukd bei Fäkligkeit n1cht bezahlt__l)a_t. Tas Garantieschreiben ist dem ausland:- schen Bankgläubiger spätestens zusammen mit dem zum Akzept vorgelegten Wechsel zu übersenden.

(b) Zakls der Kunde der Aufforderung des dexztschen 5cmkschuldners zur erchmxng des exgetzen Wechse1s oder des arantteschretbens mchk binnen zehn Ta en nachkommt,. so hat der deutsche Bankschudner alsbald dte Unterzexch- nung durch den uständigen ObeYtpanzpraft- denten in Gerrxä heit der. Vor? Uften der zweiten Durchführungsverordnuyg zum SUU- halteabkommen Von 1931 herberzufuhren,

Eigene Wechse1 und Garantieschreiben, die m_tter dem 1931-Abkommen ausgesteÜt Worden smzd, bwjben in Kraft, wobei fur die Wecke drews Abkommsns es so angesehen Wer en [ol], als ob das 1931-Abk0mmen schon aÜeUBesttmmnn- gen dieser Unterzxiffer enthalten hatte.

(2) Der deutsche Vankschxrldner hqt i_n Gemäßheitss deq'c

nachstehenden Vorschriften für den ausländtschen BanngZUN-

ger Weitere zusätzliche Sicherheiten zu_ beschaffen _und zur Stck)?- rung der Verpflichtung aus dem e1genen Wechsel 0er dym

Garantieschreiben in trenhändecischer Verkvahrung fur den

ausländischen Bankgläubiger zu Halten:

(1) Wenn und sotvcic der deutsche Bankjchuldner auf Grund eines Kreditbriefes oder emer cm- deren am 31. Juli 1931 bestehenden *Ab- machung zwischen den Vertragsparteien ?mcs Akzeptkredits verpstichtet war, Von semem Kunden durch Beste([ung eines Pfandrechts oder anderen dinglichen Rechte?- an der [)e- txeffenden Ware oder an anderen dem Geschast zugrunde liegenden Werten (einschüeßlrck) dés Erlöses darans) eine Sicherheit zu besckzcszen, so "k)[eibt der deutsche Bankschuldner perpflrcHtEt, die gleichen Sicherheiten auch während dsr Laufzeit dieses Abkommens zu beschaffen. Wenn für das Geschäft keine Abmachung der in Absaß (1) bezeichneten Art getroffen ist, der dentsche Bankschu1dner aber von seinem Knn- den entWeder eine Spezia1sich€cheit für das einzelne in Frage stehende Geschäft [particxüar erUZZcxtjon] in Gestalt eines Pfandrechts oder anderen dinglichen Rechts cm der betreffenden Ware oder an anderen dem Geschäfte zugruyde liegenden Werten (einschließkicl) des Erlöses daraus) oder eine Spezialstcherheit anderer Art für das einzelne in Frage stehende “Geschäft erhalten hat“, so ist der deutsche Bankschuldncr Verpfkichtet, diese Sicherheit auch Weiterhin zu halten.

Wenn der deutsche Vankschuldner eine Sicher- heit Weder nach den Vorschriften des AÖsÜH-LZ (1) zu beschaffen v f1ichtet War, noch eine s01che gemäß Absatz tatsächlich erha1ten Hat, Lo hat er, sorveit das Gesetz es gestattet, von einen Kunden ein Pfandrecht oder anderes dingliches Recht an der betreffenden Wore ODER an den dem einzelnen kt rage stehenden Gc- schäft zugrunde liegenden erten (einschüeßlick) des Erlöses daraus) zu beschaffen, jedoch nur unter der Voraussetzung, da' das Geschäft nach seiner Natur und ohne weent1iche Aenderung der hergebrachten Geschägtspra is des Kunden die Begründun eines so chen fandrechts oder anderen din [ickJen Rechts zuläßt. Als „Wesent- lich“ ist je e Aenderun an usehen, die in so1chem Grade in die (Zeschä?te des Kunden störend eingreift, daß sie die ortführung eines derartigen Geschäfts undurch ührbar oder un- erwijnscht macht. n erster Linie ist der deutsche Bankschuldner sel st berufen, darüber n ur- teilen, ob das in Frage stehende Geschä?t nach seiner Natur und ohne Wesentliche Aenderung der hergebrachten Geschäftspra 's seines Kun- den die Begründung eines sol en Pfandrechts oder anderen dinleichen Rechts zuläßt. WEnn der auSländische * ankgläubiger sich der Ent- scheidung des deutschen Bankschukdners Hier- Über nicht fügen wil], so kann er den Fall dem SchWeizer Ausschuß unterbreiten, un Wenn dieser Ausschuß den Standpunkt des ausländi- schen Bank läubigers für gerechtfertigt erachtet, so wird er en Deutschen Ausschuß entf rechcnd verständigen. Der “Deutsche Aussthuß at dar- aufhin in eine Prüfung des Sachverhalts ein- zutreten und eine Entscheidung zu treffen, die er dem Schkoeizex Ausschuß unter An abe der Grunde mrtzuterlen hat. Diese Ent cheid1mg unterliegt auf Antrag des deutschen Bank- schuldners, des ausländischen Vankgläubigers ()er des SchWeizer AUZschUZses der Nach- prufung durch den Schiedsaus chuß.

Der deutsche Bankschuldner ist zur Beschaffung emes Pfandrechts oder anderen dinglichen Rechts mcht verpflichtet, Wenn die Begründung eines solchen Rechts im Widerspruch zu einer noch geltenden Abmachung stehen Würde, die von dem Kunden vor dem 1. August 1931 ge- troffen Worden War. _,

Im Falle, daß das Geschast von mehr als einem ausländischen Bankglaxxbtgxr oder n ein€m Teil von einem auslandtschen Ban gläubiger und zum anderen Teil von einem dent- schen Bankschuldner finanziert wird, hat der deutsche Bankfchuldner die in Absaß (1),

(1)) die Gewährung von Krediten des, deuxschen Vantschuldners an seinen Kunden, seren ste ge-

Garanten gerichtete Aufforderung, die

11) und 111) bezeichtxete Sicherheit e nach age des alles antetltg für die verschliedencn