Erste Beilage 'zu'üi Reichs: nsw Stäatsa-nzekge'r Nr. 167 vom 19. Juli 1940. S.2“
ausländischen Bankgläubiger und den deutschen Banksckyrldner in txeuhänderischer VerWah- rung bzw. Vcrjvaltung zu haltcn. Ter ausländische Bankgläubigcr ist ferner zu einem Antoil an der gemäß Ziffer 6 dieses Abkommkns gestellten Sicherhcit mitberachtigt, Wynn für das m Frage stehende Geschäft keine SicherHcit nach Maßgabe der Absätze (1), (11) oder (111) diescr Ziffer geleistet ist oder inso- lvcit, als eine nach diesen Absätzen Kleistete S1chcrhcit sich bei ihrer Vcrwértnng a s unzu- reichend Lrjvcist. Der deutsche Bankschnldner hat dem ausländi- schon Bankgläubiger schriftlicl) zu bestäti en, daß er die Spezialsichcrheiten in treuhänJerischLr Verfvahrun Hält, die er nach den Bestimmun- gen dicser Ziffe'r verpflichtet ist zu halten odsr zu bksckmffcn; in disser Mitteilung soll soWohl die Natur cincr dßrartigen Sicherhoit im ein- zclnen beschrieben Werden wie auch etivaige in Absatz (171) dieser Unterziffer erWähnte Sicher- heitcn, die für R9chmm des an:?[ändischen Bankgläubigers in treuhänderischsr Vernmh- runq gehalten “werden, schließlich der Umfang, in *dcm die bstreffende Vérbindlichkeit durch cine der beiden hier in Bstracht kommenden Arékn Von Sicherheiten gedeckt ist, Anf V?x- lcmgen dss aus1ändischen Bankgläubigers ist diLsL Aufstkllung nach dem zwischen dem Deut- schen Ausschuß und dem SchWciz€r Ausschuß Vereinbartcn Einheitsmuster zu liefern. Der deutsche Vankschuldner darf Sicherheiten, die er nach dßn Absäßen (1), (.'-[Z oder (111) dieser Unterziffer in trsuhänderls er chivah- rung hält, nicht steilebcn, bevor nicht die da- durä) gesicherte Schad bezahkt ist, es sei denn (8) gegen Stellung anderer den ausländi- schen Bank_[äubiger befriedigender Sicherkwitcn 9 er (1)) im Falw, daß die Sicherhéiten gemäß Absatz (1) dieser Unterziffer gegeben sind, nach Maßgabe der dort erkoähntcn Abmachungen oder (0) im Fakle, daß die Sicherheiten gemäß Absaß (11) dieser Unterifser gegeben sind, nach Maßgabe der er ihrer VL- stsllung getroffenen Abmachungen oder ((1) falls die Sicherheiten gsmäß Absatz (111) dieser Unterziffer gegeben sind, in dcr Art und dem Umfan 2, sowie gegen Stcllxmg solcher anderer «icherhciten, als es der hergebkachten GeschäftspraÉs entspricht, auf Grund deren die in etracht kom- menden Pfänder oder anderen dinglichsn Sicherheiten bestellt Worden find.
(Zs) Die Verpflichtung des deutschen Bankschuldners als Hauptchuldner Mrd durch die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer in keiner Weise beeinträchtigt. (4) (a) Vorbehaltlich dEr Vorschri ten in Ziffer 3 (9) ist jeder deutsche Banks uldner VerprcHtct, Wenn nicht der ausländische Bankgläubiger es vorzieht, in Barvorschuß zu gehen, jeden für seine Rechnung von dem ausländischen Bank- gläubiger akzeptierten Wechsel bei Fälkigkeit ordnungSmäßt abzudecken, und zWar entkveder aus dem Erlöse Von ErsaßWechseln [kSYLLWS- 1118111 äraktJ] emer der in Untér,iffer (7) dieser Ziffer näher beschriebenen Klas139n oder durch Bar ablung in der erektiven Währung des We sels, mit der Ma gabe jedoch, daß dnrck) diese Zahlung das Recht des deutschen Bank- schuldners aus Ziffer 3 dieses Abkomm2ns auf Aufreck)tcrhaltung der zu seiner Verfügung stehenden kurzfristigen Kreditlinie nicht beein- trächtigt wird.
(b) Der deutsche Ban“kschuldner hat auf'Verlangen des ausländischen Bankgläubigers diesem eine besondere Verpflichtungserk1ärung *auszustellen und u übersenden, in der er nochmals aus- drückltch zusagt, jeden dem ausländischen Bank- Lläubigcr zum Akzept vorgelegten Wechsel bLi zälligkeit abzudecken. Diese Erklärung folk dsr im Lande dss ausländischen Bankgläubigers üb- lichen Bankpraxis entsprechen; ihr Inhalt muß mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einkkang st€[)en.
alls nach den Bestimmungen eines der Ab- ommen ein Barborschuß aus einem Akzept- kredit entsteht oder entstanden ist, so soll er, statt als abrufbarer Vardorschuß im Sinne der Unterziffer (12) dieser Ziffer geführt zu Werden; auf Wunsch des ausländischen Bank- Jläubigers 90 Tage nach dem Fälligkeitstermin es Wechsels fällig Werden, an dessen Stelle er etreten ist. Bei Eintritt der Fälligkeit eines ?olchen Barvorschusses soll er von dem deut- schen Bankschuldner entWeder aus dem Erlöse von Ersa Wechseln einer der in Unterziffer (7 dieser „Fifer beschriebenen Klassen oder dur Barzah ung in der effektiven Währung des vor- erWähnten Wechsels abgedeckt Werden, ohne daß dadurch das Recht des deutschen Bankschnldncrs auf Aufrechterhaltung der nach Ziffer 3 dieses Abkommens zu Leiner Verfügun zu haktenden kurzfristigen Kre itlinie beeinträZttgt wird.“
Der deutsche „_Bar'xkschuldner hat dem ausländi- schen Bankglau't er auf Verlangen eine be- sondere Verpflr thg-Erklärung auszustellen und zu übersenden, m der er zusagt, einen so entstehenden Varvqrschuß [Zet Ablauf der 90 Tage in der hter vorge1chriebenen Weise abzudecken. '
(0) Als Sicherheit für eme sqlche besondere Ver- pfli tungs-Erklärung hat jeder deutsche Bank- schul ner von seinem Kunden nach Wahl des ausländischen Bankgläubigers entw§der einen eigenen Weésel oder einen Garantwbrief der in Unterzif er (1) &) beschrtebene'n Art_ zu liefern, der gemäß nterziffer é?) dteser _ 1ffer gesichert sein soll. Aae Vorschri ten der Z: fer 7,
(5) (3)
soÜen auf solch einen 90-tägigen Barvorschuß AnWendun finden, als wäre er in Wirklichkeit der Wechse des Kunden, dessen ei ener Wschsel ode'r Garanticbrief zu beschaffen it. Ueberdies soll die dem deutschen Bankschuldner für einen sokchen 90-tägigen Barvorsckmf; zu berechnende Zinsbelastung den Betrag nicht Überstei en, den der den BaWorscth wählende ausländische Bankgläubi 21; für iskont und Provisionen hätte bereZnen können, Wenn er einen ent- sprechcndsn yon demselben Kunden gezogcncsn ErsaßjvcckÜel akzeptiert hätte, statt in den 90-tägigen Barvorschuß zu gehen.
Alle Erlöse, die im Zusammenhan mit dem Geschäft erzielt Werden, das dur) den Von einem ausländixckxn Bankgläubiger akzeptierten Wechsel odLr urch einen aus einem solchen
Wechscs entstandenen Barborschnß finanziert ist, und die bei dem deutschen Bankschuldner Von seinem Kunden oder für dIsen Rechnung et )
mit der ausdrücklichen ZWeckb immung der vorzsitigcn Abdeckung des We sels eingeben oder mit der ausdrücklichen „ZWeckbestimmun der Abdeckung eines aus einem solchen Wechse herrührendcn Barvorschuffes eingezahlt Werdsn, sind, falls sie in der erforderki en Valuta ein- gehcn, bei Fälsigkeit des We sels (oder bei einem Vardorschuß bei Eingang) an den aus- ländischen Bankgläubiger abzuführen; g21)en "ste in einer anderen Währung ein, so sind sie zur Anschaffnng der erforderlichen Vakutq zWecks Wcitchergütung an den ausländischen Bank- gläubiger zur völligen oder teilWeisen Deckung de's Wochsels oder Vorschussss zu vchenden. Das Recht des deutschßn Bankfchxtldners aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrecht- erhaltung der zu seiner Verfügung stehenden kurzfristi en Kreditlinie wird hierdurch nicht beeinträ tigt.
(b) Wenn bei Fälligkeit eines Wechsels, für den diese Unterz1ffer gilt, oder eines aus einem sochßn Wschsel entstandenen Barborschusses der deutsche Bankschuldner dem ausländischen Bankgläubiger einen unter derselben Kredit- linie gezogenen ErsaßWechsel zum Akzept an- bietet, der mit einem ebenso kommer ieUcn Ge- schäft in gleicher Wéise Verbunden rst, so hat der ausländische Bankgläubiger keinen Anspruch mehr auf diE Erlöse aus dem früheren Geschäft und alle Bestimmungen dieser Unterziffer 7 (6) finden auf den Ersaßwechsel sowie auf einen ettva aus ihm entstehenden Barborschuß An- Wendung.
(0) Disse Unterzif er läßt die Bestimmungen der Ziffer 3 (9) un erührt. *
(7) Isdex deutfche Bankschuldner hat (einem auSländi- schen BankFläubiger Wechsel einer der folgenden Klassen zum Akzept zu eschaffen:
(1) 121157110173 bjUg oder
(171) Wechsel, gezogen von einer Handels- oder In- dustriefirma in Verbindung mit der Her-
stc'llun oder BeWe ung von Gütern, die nach DeutscZkand eingefü rt Worden sind oder deren
Aquuhr von Deutschland oder von einem
fremden Lande nach einem anderen fremden
Lande beabsichtigt ist, oder (1111) andere von Handels: oder Jndustriefirmen
ausgestellte Wechsel.
Sämtliche Wechsel müssen von einem solventen kreditwür- digen [of 75006 (31'6cjjt Jtancjjng] Kunden oder für Rechnung eines soLchen ausgesteUt sein.
Bei der Vorlage von Wechseln zum Akzept muß der deutsche Vankschuldner unter anderem die in den Unter- ziffern (1) und (2) dieser „Ziffer enthaltenen Vorschriften be- treffend die Stellung von *Mcherheiten beachten und Wcchsel in der oben angegebenen Folge anbieten, es 1jei denn, daß der ausländische Bankgläubiger Wechseln einer päter genannten Klasse vor denen einer vorher enannten Klasse für [sein Akzept den Vorzug zu geben wüns t. Diese Unterziffer äßt Lie Forschriften der thfer 3 (9) und der Ziffer 7 (6) un-
erü rt.
?) Der deutsche Bankschuldner hat auf allgemeingüktiges oder esonderes Verlangen des aUZländischen Bankglänbi ers diesem eine sachgemäße Beschreibung des Charakters des em um Akzept angebotenen Wechsel zugrunde lie enden Ge- échästs zu lieférn. Diese Beschreibung ist dem riese beizu- Lügen, mit dem der Wechsel zum Akzept avisiert wird. Wenn
er ausländische Baanläubiger es verlangt, ist das Avis nach einem zwischen dem euts en AuZschuß und dem Schiveizer Aussthuß vereinbarten Ein eitsmuster zu geben.
(9) DE]: deutsche Banks uldner hat auf allgemeingültiges
oder besonderes Verkangen em ausländischen Bankgläubiger ,
eine schriftliche, von ihm unter eichneie Erklärung des In- hakts abzugeben, daß er sich um?; sorgfältiger Prüfung aller Tatsachen und Umstände des Falles von der Kreditkvürdi - keit des Kunden überzeugt ?at, von dem oder für dessen Reckq) nung der betreffende Weck) el ausgejtellt ist. Auf Verlangen des ausländischegt Bankgläubigers 1st diese Erklärun durch eine Weitere Erklärung zu ergänzen, in der die Tatsachn an- Jegekßsn sind, auf denen die zunächst abgegebene Erklärung ern te.
(10) Falls die „Kreditwürdigkeit eines solchen Kunden streitig wird soll die Frage zur endgültigen Entsch-Zidung einem Ausstöuß überwiesen Werden, der aus drei vom Prä- sidenten der. Reichsbank zu ernennenden Personen besteht. Der deutsche Bankschuldner hat diesem Ausschuß alle in seinem Besiß befindlichen Unterlagen über die streitige An-
elegenheit ein ureichen, und der ausländische Bankgläubiger Zoll berechtigt ein, ebenfalls die in seinem Besiß befindlichen Unterlagen einzureichen.
(11) Bis zum Erlaß der Entscheidung des Aussthusscs hat der "ausländische BanTkZläubiger (ausgenommen den Fall, daß ein Wechsel zrvecks iederinan pruchnahme des nicht cms- genuyten Tetles einer kurzfristi en Kreditlinie an eboten wird) in Barvorschuß zu gehen; er deutsche Banks' uldner muß jedoch (ausgenommen den Fall, daß der eigene Wechsel oder das GarantiesckzxLZb-Zn eines solventen Kunden zur Ver- fügung des ausländixchen Bankgläubigers bleibt) zWycks Sicher eitsleistun bei er Reichsbank für Rechnung des aus- landis en Bankg äubigers einen ReichSmarkbetrag einzahlen
-
und auf der Höhe halten, daß dieser, zum amtlichen Berlinet Mittelkurs gerechnex“, zum Ankauf der zur Deckung des Weck)! sols bei Fälligkeit benötigten Teviscn ausreicht.
(12) Wenn der ausländisckxc Bankgläubiger -- abgesehen" von dem Fall der Ziffer 10 (2) (1) -- Es ablehnt, einerz den obigen Erfordcrniffen cntsprcchcndcn Wechsel zu akzepttexen, so hat er statt dessen den Kredit in Form eines Barvorsckxyxses fortzuführen, und zWar muß er in diessm Fall nach ']cxner Wahl enttvcder (1) in einen Barvorschuß von ncgnzigtagxger Lanfzeit treten, und ztvar unter Haftung des dLUt1ch)LU Bank- sclwldners und eines neuen Kunden, Wobei ihm a[le Rechte aus Unterziffcr (5) dieser Ziffer zustéhcn oder (11) unter Weiterhaftung dcs dentschen Banksckwldners und des Kunden, dessen Wechsel fällig gejvordcn ist, in einen abrufbaren Var- Vorschuß [(TSUUTUÜ 03511 ÜÜUÜUES] gehen.
(13) Im Falle eines aus einem Akzeptkredif herrühren- den Barborsckwffes hat der deutsche Bankschnldner auf Ver- langen des ausländischen Vankgläubigers Wechsel zum Akzept anzubieten, die dcn Erfordernissen der Unterziffer (7) diese“; Ziffer entsprechen, Und die von irgendeinem Kunden des dcntschen Banksthuldncrs oder nach Wal)! dLs ausländischen Bankgläubigers von dem Kunden ausgestellt sind, dessen" eigener Wechsek oder Garantieschrcißcn Von dLM ausländi- schen Bankgläubiger oder für dßffcn Rcckmnng im Hinbkick auf den erjvähnten Varborsckwß in Treuhänderischer Vcrjvahrung gehalten Wird.
(14) Der deutsche BankscHuldnec hat auf Verlangen des ausländischen Bankglänbigers einen Aussteüer, der während der Laufzeit des Wschséls notorisch krc-ditunwürdig geWorden ist, durch einen kreditwürdigen Aussteller zu erseßen.
(15) Wenn der Kunde des deutschen Vankschuldners die! Zahlungen einstellt (es sei denn, der deutsche Vanksckzuldner kann dcr Reichsbank den schlüssigen NackWEis erbringen, daß die Za[)[UngNinstEllung des Kunden nur auf Vorübergehen- der Jlliquidijät und nicht auf Zahkungsunfähigkcit beruht) oder Wenn dEr Kunde des deutschen Bankschuldners die Ein-. leitung eines Vergleick)ZVerahre11s bcantragt oder in Kon- kurs geht, so tritt sofort die Fälligkéit des von dem Kunden axrsgcstellten eigenen Wechsels bzw. Garantieschreibens und aller daraus sich ergebenden Verpflicßtun en ein, ohne daß es einer ZahansauffordLrung oder MaFnung bedarf. In diesem FaÜe hat der deutsche Vankschuldner noch vor FäÜig- keit des Wechsels (vorbehaltäch der Bestimmungen von" Unterziffer (16) dieser Ziffer) zur Sicherstellung seiner Ver- bindlichkeit gegenüHer dßm ausländischen Bankgläubigec entq Weder bei der Reichsbank für Rechnung des ausländischen" Bankgläubigers einen Reichsmarkbctrag einzuzahlen und auf der Höhe zu halten, daß dieser, zum amtlichen Berliner Mittelkurs gerechnet, zum Ankauf der zur Dßckmrg des Weck)sels bei FäUigkeLt benötigten Devisen auIreicht, oder er hat dem ausländischen Bankgläubiger eine andere décsem ge- neHme dingliche Sicherhßit zu bestellen. Kommt der deutsche" Vankschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der auslänx dische Bankg1äubiger- abgesehen von etwaigen anderen nach diesem Abkommen ihm zustehenden RccHtsbehelfen _ berech- tigt, die in seinem Besiß befindlichen, im Hinblick auf den betreffenden Wechsel bestellten Spezialsicherheiten zu ver- Werten und von dem deutschen Vankschuldner die VekWertung etWaigcr von ihm treuhändcrisck) für den ausländischen Bank-
läubxger verWahrten, für den Wechsel besteÜten Sicherheiten“ Howie die Abführung des Erlöses aus dieser Verkvertung (an' ihn) zu verlangen. Der Erlös steht zur freien'VerfÜgung des ausländischen Vankgläubigers. Die Bestimmungen dieseu Unterziffer lassen die Verpflichtung des deutschen Bank- schuldners unberührt, den Wechsel bei Fäüigkeit gemäß Unfeh- ziffer (4) dieser fofer 7 abzudecken.
(16) Wenn infolge des Eintritts eines der in' Anke?- ziffer (15) dieser Ziffer erwiihnten Ereignisse der deutsche! Bankschuldner sick) genötigt sisht, Deckung für ausstehende!" Wechsel dieses Kunden in so erheblicher Höhe besorgen zu" müssen, daß die sofortige Beschaffung der zur Deckung erfor- derlichen ErsaßWechsel nicht erjvartet Werdén kann, so hat ev innerhalb von zehn Tagen, nachdkm eines dieser Gref nisss eingetreten ist, oder nach Fälligkeit der WWU *- je nac dem, Welches Datum früher liegt - zWecks Sicherheitslcistxmg bei der Reichsbank ür Rechnung des ausländischen Vankglänbiq gers einen Rei Smarkbetrag einzuzahken und auf der Höhe.; zu hakten, daß dieser, zum amtlichen Verkiner Mitlelkurs ge:- rechnet, zum Ankauf der zur Deckung der Wechsek bei Fälligs keit benöti ten Devisen ausreicht. Unter der Vorausseßung, daß diese "inzahlung erfolgt ist, sollen dem dentschcn Bank- sck)u[dner 45 Tage nach Eintritt eines der erwähnten Ereig- nisse oder die Zeit bis zur Fälligkeit des Wechsels, je naxhdent' Welchex Zeitraum der längere ist, zur Beschaffung der er- forderlrchen ErsaßWechsel zur Vßrfügung stehen. Jnchveit, als der deutsche Vanlschuldner dieses Erfordernis innerhalb' des Zeitraums von 45 Tagen nicht erfüllt, hat er die fälligen und mxgedeckten Wechsel alsbald durch Barzahlung in der er- Yorderltchen kfremden Währung abzudecken. Kommt der eutsche Ban schuldner den oben angegebenen Vekpflickstun- ZXR! nach, so ist er zur FreigaIe der von ihm eingezahlten
.e1chsmark berechti t. Kommt er jenen Verpflichtungen mchtnnach, so stehen ie Reichsmark zur freien Verfügung des auslandischen Vankgläubigers.
8. Vorschriften über Akzeptkredike für Rechnung von deutschen" Handels: oder Industrieschuldnern soWie über daraus ent- stehende Barvorschüsse.
' (1) Vorbehaltlich der Vorschriften in Ziffer 3 (9) Hof jeder deutsche Handels- oder Industrieschuldncr die fiir sLine RechnunJ von ausländischen Vankg1äubigerkr akzeptierten Wechsel ei Fälligkeit ordnnngsmä-fzig ab'udeckon, und zWar entjvcder aus den Erlösen von Ersaßjvecßscln [l'SpläCSlllSUt äraft] oder, durch Barzahlung in der effcktivcn Währung “dL? Wechsel, mrt der Maßgabe jedoch, daß durch disse Zahlnng das Rxcht des heutschen Handels: odcr Industrieschuldners aus fofer Z dxxeses Abkommens auf Aufrechtcrhaltung der zu seZmeY V9rfug1mZ stehenden kurzfristigen Kreditlinie nicht be- emtrachttgt wir. Der dentsche Handels- odcr JndUstriL- schuldnxr hat (mf Verlangen des ausländischen Bankgläubi- ers dtesem eme besondere Verpfächtungserklärung aus,;u- tuelle'n und zu übersenden, in der er zusagt, jedLn dem aüs- laxtdxschén Bankgläubiger um Akcht vorgelegten Wechse1 bei Fall1gkett" abzudecken. Dtese Erklärung soll der im Lande des auslandischen Bankgläubigers üblichen Vankpraxis ent- sprechen; sie muß mit den Bestimmungen dieses Abkommens m Einklang stehen.
(2) Vorbehaltlich der Vorschriften in Ziffer 3 (9) bat der deutsche Handels- oder Jndustrieschuldner, „Wenn nixhts
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anderes vereinbart wird, Wechsel, die den ursprünglichen Ab- machun en mit dem ausländischen Bankgläubiger entsprechen, zum A zept “einzureichen, mit der Maßgabe jedoch, das; der Handels- oder Judustricschuldncr nack) bcstcn Kkäftcn für die Beschaffung von SUZUÜS 111115 bemüht séin 1011.
(3) (a) Wenn ein dcntscher Handels- oder Industrie- schuldncr Wschfcl zum Akzopt einreicht, die zfvar den Bestimmungen der vorstehenden Unterziffer entsprechen, aber nicht „61in18““ find, so kann der ausländische Bankgläubigsr die Asz- tierung derartiger Wechsel vcrjvcigern und muß alsdann in BarvorschUß treken,
("alls unter den Bestimmungen eines der Ab-
“ommen' ein Varborschuß aus einem Akzept-
kredit entsteht oder entstanden ist, so soll er nack)
Wahl des ausländischen Bankgläubigers
90 Tage nach dem Fälligkeitstage de'S Wochskls,
an dessen Stcüe er gctrotcn ist, fäklig Werdcn
und von dem Rutschen Handels- oder JndUstrie- schuldner entwchr aus dem“ Erköse von Ersatz-
WLchseln einer der in Unfcrziffcr ("Z) dicser
Ziffer beschriebenen Klaffcn odcr dnrch Bur-
zahlung in dcr cffcktiVen Währung dLs Vor-
erkoähntcn Wechséls abged€cht Werden, Ulme dgß dadurch das Rocks des dentsckxn Hand-ICH- oöcxr
Judustricschuldncrs auf Anfrßckscrhaltxmg 7391:
nach Ziffer 3 dieses Abkommens zu scinexx Ver-
fügung zu haltenden kurzfristigM Krsditlinie beeinträchtigt wird.
(6) Der deutsche Handels- oder Judustrieschukdner Hat dem ausländischen Vankgläubigcr auf Ver- langen eine besondere VerpfliéhtUngZ-Erkläx'ung auszusteÜen und zu Übersenden, in der er 31!- sagt, cinen derarfigcn Barborschnß bßi ?[blmxf der 90 Tage in der hier vorgesc'l)riebenen Weis? abzudecken.
((1) Die Vorschriften der Unterziffcxrn (2), (4), (5) und (6) dieser Ziffer sollen auf einen dcrartigcm 90tägigen Barvorschuß AnWendUng finden, als Wäre er in Wirklichkeit der Wechscl dxs bc-
trexfenden Handels- odezr Industricsckxckdners.
Ue erdies sol! die dem deutschen HandLlZ- oder Jndustrieschuldner für einen sokch€n 901'ägig2n Bardorschuß zu berechmnde Zinsbclastnng den Betrag nicht übersteigen, den der den Barbor- schuß wählende ausländische Vankgläubiger für Diskont und Provisionkn hätte ÖLWÖUEU kön- nen, Wenn er einen entsprcéhendcn Von dsm- selben Kunden gezogenen ErsaHWechsLl akzeptiert hätte, statt in den 90tägigen Barvorschß zu gehen. „
YM nicht der ausländische Bankgläuöiger sein
ahlrecht dahin ausübt, daß ein nach Absaß (3) dieser Unterzifser (3) entstehendér VarVOrseÖUß gemäß Absaß (l)) dteser Unterziffér (Z) 90 Tage nach dem Fälligkeitstage des Wechsels, an dLffLU SteÜe er getreten ist, fällig und von dem dent- schen Industrie- oder Handelsschuldner obge- deckt Werden soll, so soll der so LULstLHLndL Bar- vorschnß ein abrufbarcr Barvorschuß [661113110 03811 80731166] sein.
(4) (a) Alle Erlöse, die ein deutscher Handels- odcr Judnstrieschuldner im Zusammsnhang mit dem durch das Akzept oder den hieraus entstehenden Barvorschuß des ausländischen Bangläubigers Finanzierten Geschäft erziclt, nnd dis dcr deut- che Handeks- oder Jndustriesckxtldncr (auf Grund ausdrücklicher, schriftlicher vor dem 8. Oktober 1931 oder/nachhßr mit Zustimmung der Reichsbank mit scincm an?:ländischcn Bank“- Fläubiger gctroffcncr Abmachungen) dcm Glän- iger als Vorauszahlung vor Fässigkcij des Wechsels odcr Vorworschuffcs zu üb-crmitteln verpflichtßt ist, sind, falls [Lie in dcr crfsrdcr- lichen Valuta eingehen, als ald an den aUslän- dischen Bankgläubiger aszführcn; gel):n sic in einer anderen Währung ein, so sind sie zur sofortigen Anschaffung der crfordcrlickwn Va- luta zwecks alsbaldiger Weitervcrgiitnng an den ausländischen Bankglänbigcr znr vökligcn odor teiliveiscn Dccknng dcs Wechsels odcr Barbor- schusses zu verw6nd2n. Das Recht des deut- schen Handcks- odcr Industricscbnldncrs aus Ziffer 3 dieses Abkommens auf Aufrechterhal- tuug der zu seiner Verfügung stehenden kurz- fristigen Kreditlinie wird hierdurch nicht beein- trächtigt.
(1)) Falls die soforticée Beschaffung der erforder- ichen Devisen ni )t möglich ist, so sind die oben bez€ichneten Eingänge alslm'ld für Rcchmmg des ausländischen Bankglänbigcrs bei dcr Reichsbank cinzuzahlen, Wobei eme solche Ein- zahlung lediglich als Sicherheitslcistung und nicht als Befriedigung des Zahlungsansprmhs gikt. Die (Ho eingezahlten Beträge sind so bald als mögli und jxdenfalls (es sei denn, daß
Ersa Wechsel geliefert Werden) nicht später als
bei Fälligkeit des betreffenden Wcchsßls oder
bei Fälligkeit dLZ betreffenden Vorschnff2s, falls ein derartiges Fälligkeitsdatum ngäß den Bc- ;timmungcn dcr Unterziffer (3) dieser Ziffer estgescßt jvordcn ist, in die erforderlichc Valuta umzurvandcln. Insojvcit der deutsche Handel?:- oder Judustrieschuldner den Bestimmungen des vorhergehenden Abfaßes nachgekommen ist, sind alle somit für die Abdsckung des Wechsels nicht mehr benötigten eingezahlten Beträge dem dont- schen Handels- oder Industricschuldncr freizu- geben.
(0) Diese Unterziffer läßt die Bestimmungcn der Ziffer 3 (9) unberührt.
(? Der deutsche Handels- oder Judustrieschuldner Hat axif a gemeingültiges oder besonderes Verlangen des auslän- dlschen Bankgläubigers eine sachgemäße Beschreibung des Charakters des dem zum Akzept avisierten Wechsel zugrunde [tegenden Geschäfts zu kiefern. Diese Beschreibung so!] dem
rx'efe, mit dem der Wechsel zum Akcht avisierr wird, bei-
Lefugt Werden. Auf Verlangen des ausländischen Bankgläu-
bigers ist das Avis nach einem wischen dem Deutsche)! Ays- schuß und dem Schiveizer Aus?chuß vereinbarten Emhexts- muster zu geben. _ '
(6) Der deutsche Handeks- oder Ind1txtrzcsch1xlßnex hat in der folgondch Weise Sicherheit für den auslandxstlxn Vankgläubiger zu stellen:
(1) WEU]! und soWeit der deutsche HandLls- od'er Jndxtstrieschuldner auf Grund emcs .KWdlf- brief2s oder einer anderen am 31:1JUÜ 1931 bestehenden AbmachunJ verpflrckstét „War, Sicherheit zu stellen, [6th cr Nrpflxchtst, WÜHYLUD der Laufzeit dicses Abkomznens Sichcrhsit von gleicher Art und in gleichem Umfang zu stellen. (11) WMn und sOWeit die Bestellung einer Sicher- heit mit- dem Geschäftsbetrisb des dLUtfthen Handch- odcr Judustrieschuldners in Einklang steht und eine derartige Sicherheit ohne Nack)- ?cil für seine anderen Gläubiger gegeben Werden mm. Es wird Hiermit axtsdrücklich erklärt, daß die Bestimztxzmgßn dieser Unterziffcr76) in gleicher Weise auf BardorschUUe 11112 auf Akzéptkrcditc Aanndung finden, g[eick)viel_ob dtcse Bar- vorschÜffE aus Akzéptkrediten herrühren oder mcht.
9. Vorübergehende Nicht-Jnanspruchnahme usw.
1) Wenn ein deutscher Bankschuldner keinen Kunden Hat, er zur gcgsbénen Zeit geWillt ist, ganz oder teiljveise die zur Verfügung des deutschen Bankschuldneys gehaltene kurzfristige Kreditlinie zu benußen, oder Wenn ein deutscher Handels- oder Industriesckwldner aus in der Natur sczincs zescl)äfts liegcndcn Gründen zur gegebenßn Zeit aUßerstcmde ist, ganz Oder znm Teil eine zu seiner Verfügung gßkm'léxme knrzfristige KrediUinie zn benußen, so soll er an Mr RUck- zahlung nicht gsHLndert sein; eine solche Rückzahlung echolgt jsdoch nur mit der Maßgabe, daß der bstréffende dcntsche Schuldner ber€chtigt ist, in der Folgezeit währsnd der Fort- dauer diLsLs Abkommens Von der betreffenden kurzfxistigsn Kreditlinie gemäß dsn Bßstimmungen des Abkommens (**)-s: branch zu mackxn. Dieser Unterzif er gehen di? Vorschriften der Ziffer 16 (6) vor, soweit es | handelt um:
(Ü) Wachsél, die nach Ziffer 8 (2) gczogen sind;
«(b) Wschsel, die auf Grund einer Kreditlinie ge- zogen sind, die einem deutschen Bankschuldner z1vccks allßiniger Verivendung für eénen [)e- stimmwn Knndcn oder Einem denkscben Handch- oder Juduftrieschuldncr untLr der Bürgschaft eian deutschen Banksthnldncrs ein- gcräUmt Worden siUd;
BarWrsckMffe an Handels- oder Industrie- schULdner;
Barborschüffe, die einem dentfchen Bankschuld- ner zWLcks aÜeiniger VerWendung für einén bestimmten Kunden eingeräumt, oder die einem Handßls- oder Jndnstrieschuldner unter der Bürgschaft eines deutschen Bankschuldncrs gewährt Morden sind;
(8) Kredite, die durch DomizilWechsel mobilificrt sind, - sei es, daß diese das Giro eines dcut- schon Banksc'l)uldners tragen oder MM.
(2) Jobe): ausländische Bankgläubiger kann mit seinem deutschen Schuldner eine Abmachung dahin treffen, daß Zcit- gelder oder Barvorschüffe unter der Bedingung abgedeckt Werde'n, dasz dEr ausländische Bankgkäubigkr cinen ent- sprechendkn Bstrag in dcr Form eines Akzeptkrchtcs zur Ver- fügung des dsutsclxn Schuldners Hält.
(Z) (1) JEDER dcntsche Schnldner, der gewillt und im- stande ist, eine kurzfristige! Kreditlinie ganz oder zum Tcil endgültig zurückznzalAen, soll hierzu Herechkigt sein, Wenn sein ausländischer Bankgläubigcr der Reichsbank zufrichn- stellßndcn Nachjvcis dafür erbringt, daß er selbst oder im EinDcrnLhmcn mit ihm ein anderer ausländisck)or Bank- glänbigcr Lincm BaUkinstitut odcr einst Jndnstrie- odcr Handchfirma in Doutschland einen neuen kurzfristigen Kredit in fremder Währung zur Verfügung gesteUt oder sich zur Gewährung eines solchen Kredits bsreit erklärt [mt _ [eßteres unter dem alleinigen Vorbehalt, daß die Rcécl)s- bank die erforderlichen Nachmeise als zufriedcnstcllcnd ge- führt ansieht - und daß dieser neue Kredit entjveder bereits m Höhe des zurückzuzahlcnden Kredit:? in Anspruch ge- nommen ist odLr in Anspruch genommen Werden wird; und zivar letzteres sofort, nachdem die Reichs- bank dic erfordsrlichen zufriedensteklcndcn „Nachwéise Us erbracht erklärt hat und Wenn nac!) Ansicht der Reichsbank der W€chsel in der Person des Schuldners (11121: Wahrsckxinkickscit nack) Weder einen sofortigen noch einen spätercn Dedisonbcrlust zur Folge hat. Jeder derartige neue Kredit soll in dem bezeichneten AuSmaß dem vorliegenden Abkommen untérjvorfen sein.
(11),cher ausländische Bankgläubiger ist berechtigt, m_it Gcnchnngung „de_r Reichsbank nicht benutzte Teile einer kurz- fristigen, Krydgtlmie zu streichen, vorausgesetzt, daß er vor oder glexchzextsrgmif dieser Streichung eincr Vank-, Handels- oder Jydustrrefrrma in Deutschland neue kurzfristige Kredit- linicxx M fremder Wahrung und in derselben Höhe wie die qcstrrchcne unbenußte Linie 'zur Verfügung gestellt hat oder stellt. Jede solche neue Kreditlinie ist den Vorschriften dieses Abkommens zu untersteüen.
(4) Dieses Abkynxmen soll in keiner Weise der Ueber- tragung emer'kurzfrrstrgen Kreditlinie oder eines Teiles einer so1'cl)_c1'1 voxr emom (1er einen anderen ausländischen Bank- glanbrgcr tm Wege stexn, jedoch mit der Maßgabe, daß
(3) eine dergrtige Uebertragung keine Veränderung dßr Vednzgungen zur Folge haben darf, die für dte Krcdttlinie oder emen Teil hiervon maß- Zcbend War, es sei denn, daß der betreffende
eutsche Schuldner seine “Zustimmung gibt;
(1)) unmittelbar nach der Uebertragung die er- forderlichen BeitrittSerklärungen zwischen dem neuen Gläubiger [trunsfsrscz] und dem deut- schen Schuldner ausgetauscht 11)eran
(c:) dße Uebertragung keine ErWeiterung odor Ver- rmgerung der jeweils bestehenden chbte des alten oder neuen Gläubigßrs mit Be ug auf Von dEr Deutschen Golddiskontban über- nommene Garantien bewirken soll, mit der Ausnahme, daß eine im Zeitpunkt der Ueber- tragxmg bestehende, für die fragliche Kredit-
linie oder ekven Teil hiervon gegebene quantje' der Deutschen Goldöiskontbank auch Wetterhtn in Kraft blEibcn soll, und zroar Her,.arte als ob. sie ursprünglich don dcm nenen Glaubtger cms gedient Wordcn WKW;
jede derartige Uebertragung der ZUstmenuncF dcr Reichsbunk unterjvorfen (cin sokl, dle ]edo , nur aus dem (“_-Zrunde vcrsagt Werden darf, dqß ÖL): ausländiscs)e Bankglän'biger, an „den ?cker Krsdifkinie Übertragen wcrden (ck11, mcht htm rsichend kxcdétwiirdig ist.
2111Zländische BankgläUbigcr können „m_it Ge"; neHmigung dcr Réichsbank BÜTVOTstHUs]? (enx-x schlicßéich solckxr, die cms einem Akzepxkredrt entstanden sind) ganz oder tcilWeisE an Ftrnxen' odcr Körper-schaftcén «Werktagen, die selbst keme' ausländischsn Vankgläubiger sind.
Jede dkrartige Mbertragttng ist den in 1.101qu ziffer (4) ((1), (4) (1)) und (4) (0) dieser thfßv, enthaltcncn Badingmcge'n UUWTWOYfLN.
_Jst die UsbcrtMgnng bewirkt und sind die erx ford2r1ichen Beitrittsßrklärungen angetauscHt, so soll dcr ErWorÖer die gleichen R€chte und Pf1ichtcn Hinsichtlich dsr so ÜHErtragcncn Kdeit-x linie Haben, als wärs er Lin axtxxländ'tsckxv Bankg'läu“big€r. Wrsgßnommcn sind die in Ziffer 7 (13) und Zixfsr 9 ("Z) dicsés AOkommens erwähnten RECHTS, BarvOrsckMffe in Akzeth kredite umqucmdcln. Ein ErWerber, de): seinßn Hauptfiß in einem dcr in der Einleitung zu eiUem dcr früherßn NÖkOMMLU erwähnten Länder hat, soll mtr mit Znftimmung des attsxändischn Bmx1kc11cmlssc1)nffcs in dcm ÖL- trßffcndßn mede ein xxcgistricrkcr Bcrechfigtey Werden könnßn.
(6) Der Ansdruck „auf einen anderon auZläUdisckyen' Bankgläubiger“, wie er 311 Beginn dEr Unterziffsr (4) diLsLV Ziffer 9 nud dEr Axtsdrxrck „de ausxändisckw Bérnkglänbiger“, wie er in Abschnitt ((1) Von UUtchiffcr (4) dicssr Ziffer 9, Vserndet Wird, sch'licßt BanégläUbigcr in MWCL'EU Ländern Lin, diE duxck) Anssabixffs vcrtxctcn Wcrdkn, mit OWM dev DeUtsche Nussckmß, dis Tcrrtsche ZTciÖIHcmk nnd dil: TEUfsCHS Golddiskontbank Lin Llökommsn an cirtsr ähnüchcxn (Öökund-z lage wie dieses Abkommsn und fÜr dicssWe Lanfcht abgW schlosstn haben.
10. Bestimmungen über Rüxkzaßlnng in Reichsmark. "1 (1) Anspruch auf Rückzahlung in ReichZmark- (a)_J-2der ausländisck)? Bankgkänbigkr, dsr bereif ist, endgültiJL :)iÜckzahknngcn dcr [Valuta-] Schuld in Reichsnmrk HinsicHtlich kurzstkstigér Fcrcditlinisn ÜUZUULHMM, soll bcchhtigt sein, dem Sch111dncr einc KÜndigung zur Rückzahlung der Schnkd in Rcickosmar; zu JLÖOU. ZLI? der- artige Zahlung soU in Höhe ihres BElrages (113 eine DaUerkÜrzung der knrzfristigen Kreditkinie gelten, auf die sich die Zahlung bozisht. Jede Ki'mdignng, die: ngäß dicsW Vostkmemg Lk- folgt, 1011 „CML GiäubigerkÜUdigmrg“ gsnanut
Werdßn; sie ist unwiderruflich.
(b) Gegenüber jßdem déutschsn Schuldner, Hon dem eine s01chc Zahlung in RLTchSmark verlangt wird, ist eine Glänbigerkiindigtmg vorzu- nchmcn. Die Frist dsr so Vorzunehmeénden' Kündigung bc'stimmt sick) wie fo1gt:
gégßnüber dcmsckxn Bankschldnern eine“ Frist Von 10 Tagcn; gcgeniilwr thscHen Handels- odcr Jndustricsäxxxdnern eine Frist Von dreißig Tagen. Der dexttscHe Schuldnor hat sofort nach Emp- fang dsr Gläubigcrküudigung dcm Gläubiger dßrcn Empfang zu bcstätigeöx und iszm mitzu- teilen, daß 9x dir: ZaHlUng innLrhcxkb dsr oben chäHntcn Küxtdigmrgsstist ÖLTVirkSU wird.- Kéin Schnldncr soll jedoch Vcrpf1icl)tet sein, eine" Verbindlichkeit Wegen Lian Akzßptkrcdits vor dem Tage in Reichsmark zurückzuzahlen, an dem er verpélichtct ist, Téckung für das He-x treffénde lecht anzuscHaffcn.
(0) Alle Mitteilungen an oder von deutschxn Schuldnern können in jeder durch Ziffer “26 diosss Abkommens gestatteten Form erfolgen. AÜG im Rahmen dicskr Ziffer 10 durch fran- kierten eingcschricbcncn Brief erfolgendsn Mit- tciwngkn geltén als von dem Adressatcn 10 Tage nach Aufgabe zur Post empfangen. Eine dcrartigc durch Telegramm oder Kabel aufgegebene Mitteilung gilt als von dsm Adressaten 4 Tage nach Absendung empfangen.-
(ä) Weggcfallen.
(9) Eine Gläubigerkündigung kann jederzeit nach dem „Inkrafttreten dicses Abkommsns gcgchn Werden, und die Kündigungsfrist s011 dom Tagc, an dem sie als von dem deutschen Schuldner empfangen gilt, zu laufen begiunon.
(k) urxd (Z) chgefallen.
(11) De Umrechnung in Reichsmark ist zum “amt"- ltchen Berliner Mittelkurs des lcßtcn Werk- tages vor dem "Tage Wrznnchmen, an dem die Retckysmarkbetrage tatsächlich gezahlt jvsrd-sn, es ser Henn, daß der ansländisckw Bankgläubigec und fern deutscher Schuldner sick) mit Zustim- mung der Nerchsbank auf einen anderen Um-
_ rechnungskurs einigen.
(i) Weggefaüen.
(2) Beschränkung des Anspruchs auf Rück-x zahlung in Reichsmark. (a) bis (1) Weggcfallen. “ - (J) Die nachstehenden Bestimmungen finden (mf Metakredite und Konsortialkrcdite UnWenduug: (1) Ein ausländischer Vankgläubiger, der einen Metakredit im Sinne der Ziffer 7, des 1931-Abkonrmcns gcgcben [mt oder an einem solchen beteiligt War, und dcr. auf Grund noch bcstchender, die inneren Rechtsbeziehungen der Parteien regelnq der Abmaxhungen bcrcxhtigt i(t, eine,.M