1940 / 167 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Crüe Beilage zuki Reich3= und Staaisanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. S4

sonderte Rückzahlung Wegen seiner Be- teiligung zu verlangen, kann von dem deutschen Vankschuldner, der an dem Metakrsdit beteiligt War, und von dem deutschen Handels- oder Industrieschuld- ner Rückzahlung von Reich§mark der- langen, und zjvar bis zu den Beträgen, Wegen deren er gegenüber den betreffen- dßn deutschen Schuldnern den Beitritt zu dicssm Abkommen erklärt hat. Der ausländische Bankgläubiger darf aber von einem deutschen Handels: oder anustvicschuldner eine Rückzahlung in Reichsmark nur dann abfordern, Wenn er zur selben Zeit von dem deutschen Bankschuldner, der an der Meta betei- ligé ist, Wenigstens einen gleichen Pro- zentsatz von dem Anteik an der Ver- bindlichkeit, Wegen deren er gcgsniiber dem deutschen Bankschnldner beigetreten ist, abruft.

Während des Fortbestandes cines Kon- sortiums, dem ein oder mehrere ans- ländische Bankgläubiger angehören, hat diéses Konsortium alle Rechte eines ausländischen Bankgläubigers nach diesc'r Ziffer 10 (jedoch in keinem Falle einén Anspruch auf eine höhere RÜckzaHlung von dem Schuldner, als dieser auf Grund etjva noch bestehender Verein- barungen zu leisten hat) und kann diese Rechte im Rahmen der zwischen den Par- téien noch bestohonden vertraglichen Ab- machungen geltend machen, und zWar olme Rücksicht darauf, ob der ctjvaige Führer odsr Leiter Hines derartigen Konsortiums ein Ausländer oder ein Deutscher ist. Turck) diese Bestimmung soÜ den deutschen Mitqlicdern eines der- artigen Konsortiums keinerlei Beschran- kung in der Verjvcndung der Reichs- markbcträge, die sie auf Grund dieser Ziffer 10 erlangen, auferlegt werden, JrgendWe1che Rechte, die einem Kyn- sorten, sei es im Falle des Ausschéidens aus dem Konsortium, oder auf Grund eines Abkommens mit dem Konsortium Über die 'Gkktendmachung eines Einzel- (1erer nach dieser Ziffer 10, zustehen, Werdkn Von diesem Abschnitt nicht be- rührk

(11) Wenn ein ausländischer Bankgläubiger die

Rückzahlung nur eines Teiles einer gesicherten Schuld verlangt, so soll er sich gleichzeitig er- bieten, gegen die Zahlung einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben, Wenn diese teilbar ist. Ist die Sicherheit nicht teilbar, so soll der ausländische Gläubiger die Wahl haben, entkveder Rückzahlung Von nicht mehr als der Hälfte des Schuldbetrages in Reichs- mark zu fordern und die Sicherheit zu behalten oder Rückzahlung des gesamten Schuldbetrags in Reichsmark gegen Herausgabe der Sicher- heit zu verlangen. Eine Schuld soll nicht schon deLhalb als gesichert gelten, Weil ihr ein Kredit zugrunds [ikgt, der den Vortei[ der in Ziffer 6 dieses Abkommens vorgesehenen Global-Zicher- heit genießt, oder Weil der betreffende Kredit einem deutschen Bankschnldner geWährt ist, der Sicherheitkn der in Ziffer 7 (1) dieses Abkom- mens erw'cihnten Art hält, oder Weil der be- treffende Kredit ganz oder zum Teil von einem Dritten verbürgt ist.

Weggefallen.

Deutsche ScHuldner, von denen Reichsmark- zahlungen abgerufen Werden, haben der Reichs- bank einen Abdruck der Gläubigerkündigung einzureichen und zugleich bei der Reichsbank deren Ermächtigung für die Zahlung in R«:ichs- mark gemäß Unterziffer (4) (1)) dieser Ziffer zu beantragen. Die Reichsbank soll eine der- artige Ermächtigung nicht abkehnen, Wenn die eforderte Zahlung den Bestimmungen dieses bkommens entspricht.

(15) Weggefaslen.

(1) Wenn ein ausländischer Bankgläubiger eine Rückzahlung auf einen Akzeptkredit verkangt, so kann er den oder die von ihm akzeptierten Wechsel, auf welche die Rückzahlung erfolgen soll, bezeichnen [äSZjZnats]. Ebenso kann er im Falle von Barborschüssen, die nach Unter- ziffer (12) von Ziffer 7 entstanden sind, denjenigen oder diejenigen bezeichnen, die zurückgezahlt Werden sollen.

(11) Der ausländische Bankgläubiger kann zu- gleich bei der Bezeichnung [ässignation] verlangen, daß der deutsche Bankschuld- ner ihm in Zukunft keine weiteren Wechsel desselben Kunden über das nach- stehend näher bestimmte AuZmaß hinaus

um Akzept einreicht. Das AuSmaß be- ?timmt sich wi? folgt: Der Nennbetrag aUer zu der Zeit ausstehenden, von dem ausländischen Bankgläubi er akzeptierten Wechsel des betreffenden unden (zuzüg- lich des Nennbetrags aller ausstehenden Barvorschüsfe, die nach Unterziffer (12) der Ziffer 7 entstanden sind und für Welche die Haftun des betrs'ffenden Kunden besteht) a züglich des Nenn- Werts des wie oben bezeichneten Weck)- sels oder Vardorjchusses. Der auslän- dische Banfgläubtger sols unter keiner der Bestimmungen dieses Abkommens verpflichtet sein, Wechsel zu akzeptierxn, die ihm jenem Verlangen zuwtdcr em- gereicht werden.

(111) Wenn jedoch vor Eingang des Verlan- gens bei dem dkutschen Bankschuldner dieser oder sein Kunde Wechsel zur Post gegeben hat, die an sich von dem Verlan- gen betroffen würden, so kann der deut- sche Bankschuldmsr dem ausländischen Bankgläubiger dies durch Kabol oder

Tele ramm unter Bezeichnung der so

abgeßandten WLchsLl ,und ihres Bc-trags

mitteilen. In diesem Falle soll das

Verlangen auf di-z betreffenden Wechsel

keine Wirkung haken.

(m) Weggesallen.

(3) Wirkung de:: Aufforderung zur Zahlung von Reichsmark.

(a) bis (1) Weggczfallcn.

Wenn ein deutscher Schuldner, d-xr eine Gläubigerkündi- gung erhalten hat, nicht innerhalb der in Unterziffer (1)_(b) dieser Ziffer vorgesehenen Kündigungsfrist zahlt, so 1011, Wenn nichts anderes vereinbart ist, keiner seiner axchländi- schen Bankgläubiger daran gehindert sein, alle geseßlichcn Rechte gegen ihn in dcrsclbczn Weise zu verfolgan und durch

Wangsvollstreckung zu verwirklichen, wie es ein Jnkänder FSsrman 113501131] tun. könnte. Alle durch ei_ne s01che Zwangsvoüftreckung erzielten Erlöse sind gemäß Unter- ziffer (4) dieser „Ziffer zu behandeln.

(4) Einzahlung von Reichsmark beim Treuhändeu

(a) ür die ZWecke dieser Ziffer 10 wird ein deut- ches Institut errichtet Werden, das unter der unmittekbaren und ausschlicxßlichen Aufsicht der Reichsbank steht und das im folgenden als „der Treuhändér“ bezeichnet wird.

Sorveit der Treuhänder nicht eine abtveichende

Handhabung genehmigt, sind (1112 Reichsmark-

beträge, die auf Grund dieser Ziffer 10 zur Md-

gültigsn Abd-Zckung von [Valuta-Worhindlick):

keiten gezahlt Werden sowie alle Noichsmark- beträge, dis aus der Rea1isicrung oder dsr

Rückzahlung registrierter Anlagen erlöst Wor-

den,-bei der Reichsbank für Rcchnung1d9s Tren-

händers zugunsten einés „registriertkn Berech- tigten“ [KSZjZTSWÜ ]"101(161'] cinxzanchn. Tie

Reichsmarkbéträge, die bei der RckcHZbank auf

Grund dieses Absaßés oder auf Grund älmlichsr

Bestimmungen irgendeines der früheren Ab-

kommen oder eines Abkommens, das Von dkm

Deutschen Ausschuß, der Reichsbank und der

Deutschen Golddiskontbank mit dem Ameri-

kanischen Ausschuß ODL): mit irgkndcincm

anderen in irgMdeinsm Von dsn fkÜQLL'LU A'b-

kommen erwähnten Ausschüssen gétroffsn

Wurde, eingezahlt Werden, WLYÖLU in diesem

Abkommen „Registerguthaben“ gLnannt; Vor-

ausseßung ist hierbei, daß das Abkommcn mit

dem Amerikanischen Ausschuß odsr mit irgßnd- einem betreffenden anderen Ausschuß dsm vor- liegenden Abkommen ähnlich ist. Der TTLU- händer wird die Registerguthabcn für Reck)- nung des ausländischen Bankglänbigcrs Halten, dessen [Valuta-]Forderung durch “die Einzah- lung dsr Reichsmark befriedigt Worden ist, oder

Zw Rechnung eines von dem auFTändischen

ankgläubiger zu bezeichnenden Drittén, sofern

er als registrierter Berechtigter nacl) Absaßz ((1) dieser Unterzifser anerkannt ist.

(0) Der Treuhänder wird ein Register führen, auf dem ersichtlich sind:

(1) alle auf Grund dieser Ziffer 10 oder auf

Grund der entsprechenden Bestimmung erlnes der früheren Abkommen gezahlten Reichsmarkbeträge,

(11) alle Anlagen [jnUSZthUtZ], die jekveils an die Stelle der so eingezahlten Beträge treten,

(111) die Namen und Anschriften derjenigen Personen, die von dem Treuhänder als Gläubiger der zur Einzahlung gelangten Reicthark'beträge oder (nach Lage des Fakles) als Berechtigte hinsichtlich der an deren Stelle getrefenen Ankagen an- erkannt Werden,

ci) Niemand (auch nicht der ErWerber eines Re- gisterguthabens oder einer an dessen Stelle getretenen Anlage) darf als registrierter Berech- tigter in dem Register eingetragen Werden mit alleiniger AuZnahme folgender Personen:

(1) ausländische Bankgläubiger;

(11) Personen, die W elmäßig als „11011111188“ eines ausländis en Bankgläubigers für die ZWecke der Unterhaltung von An- lagen auftreten;

(111) andere von der Reichsbank nach An- hörung des zuständigen ausländischen Bankenausschusscs zugélasfene Personen. Die Zulassung kann von der Reichsbank -- Wiederum nach Anhörung des zu- ständigen BankenauZschnsses -- wider- rufen Werden; dadurch soll jedoch den Rechten des registrierten Berechtigten hinsichtlich der ihm bereits gehörigen Registerguthaben kein Abbruch geschehen.

(6) Weggefallen.

(f) Ter Treuhänder ist befugt, den registrierten Berechtigten als den alleinigen Berechtigten hinsichtlich der auf seinén Namen im Register des Treuhänders stehenden Registergutbaben bzw. Anlagen zu behandeln, und wird durch irgendeine ausdrückliche oder aus den Begleitum-ständen sich ergebende [117191160] Mit- teilung über Rechte irgendeiner anderen Person nicht berührt.

.; (g) WeggefaUen. ,

(11) De Dienste des Treuhänders stehen den re- gistrierten Berechtigten kostenlos zur Verfü- gung.

1

(i) und (1x) Weggefallen. '

(1) Der Ausdruck „ausländische Bankaäubtger“, Wie er in ((1) (1) von dieser UrxterztUer 4 ver- wLndet wird, schließt Bankglänbtgér 111 anderen Ländern ein, die durch Ausschusse _verxretßn Werden, mit déncn der Deutsche Auchhuß, die Deutsche Reichsbank und die Deut1che Gow- diskontbank cin Abkommén auf emer a171111cH§3n Grundlage wie dieses Abkommen und Mr dre- selbe Laufzeit abgeschlossen Haben.

(5)Anlage von Registerguthaben.

(a) Registerguthabeu können in Dexztsckxkand nach Wahl des ausländischen Bankglaubtgers ohne Beschränkungen in jeder der nachstchendcn Klassen von Anlagen angelegt Werden:

(1) deutsche Aktien oder SchuldverTceribun- gen, die an einer deutschen Borxe amt- lich notiert sind, oder deutsch Schnld- verschreibungcn Von Gesellschafténk oder Körp€rschastcn dcs privaten oder offent- lichen Rechts [C0]1][)Ü11)7 01' corporuljon 01 31111101'jt37], falls Akkien odcr Schuld- bersclsteibungén diescr Gesellschafxen od_er Körperschaftén an einer Borst m Teutséhland amtlich notiert sknd. Im Sinne dicssr Bestimmung bedeuten deutsche Akticn oder Schuldverschreibun-

en solche Aktien odér Sck)U1dVers-1)rei- Jungen, die von einer Geseüsckmft o:)er Körperschaft mit dem Siß in Deusch- land ausgesteklt sind, mit AuZnaHme der- jenigen, die auf fremde Währung lauten; €sich€rte oder ungesicherte Darlehen und Kinlagén in Reichsmark mit einer Lauf:. eit von nicht Weniger als einem Monat, Lie einer „5618016ä bank“ gegeben Wer- den. Als solche gelten diejenigen Bank- institUte, die von einem in der Einleitung zu einem der früheren Abkommen ge- nanntsn ausländischen (H(äubigeraus- schüsse zWecks Führung von Register- markkonten außgetvählt und in den Ausführungsbestimmungen zu Absaß (1) dieser Unterziffer in Bezug genommen sind.

(111) alle anderen Einzelansagen oder Kkaffen von Anlagen, für die die Reichsbank jetveüs die uneingeschränkte Anlegung nach diesem Absaß (a) zuläßt.

_(b) Registermarkguthaben können auch in Form

Von Darlehen oder Einlagen einer Person, Firma, Gesellschaft oder Körperschaft (mit oder ohne Sick)erl)eits[eistnng) entkveder in Reichs- mark (neben den in Abs. (3) (11) und (3) (111) dieser Unterziffer zugelassenen Fällen) oder Unter der Bedingung gegeben Wer en, daß das Kapital oder die Zinsen odLr soWohk Kapital wie Zinsen in ausländischer Währung zahlbar sein sollsn. Für eine'soche Anlage ist jedoch die Vorhérige Znstimmung der Reichsbank zu den folgenden Vertragselcmenten des Darlehns einznhoken: Finsstcß, Zeitpunkt und Art der Kapitalrückza lung und solche anderen Punkte, die die Reichsbank schriftlich bei oder vor Unterzeichnung dieses Abkommens im einzeknen bezeichnet. Die Reichsbank kann ihre ZU- stimmung zu einer solchen Ankage Versagen, Wenn dicse nach ihrer AnsichT den gesathirt- schaftlichen Interessen Deutschlands abträglich sein wtirde. - Registsrguthaben können auch in anderen Arten von Anlagen als den in den Absäßen (a) und (1)) dieser Unterziffer behandelten angelegt Werden, mit der Maßäzabe jedoch, daß der Reichsbank mindestens 4 Tage vorher Mit- teilung Von der Absicht gémacht Werden muß, eine Ansa e nach diesem Absatz (0) vorzunehmen. Die beabßichti te Anlage hat zu unterbleiben, falls die Reichbank imwrhalb von 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung von der beab- sichtigten Anlage diese aus Gründsn der gesamt- Wirtschast1ichen Interßssen Deutschlands aus- drücklich für unerwünscht erklärt.

Alle unter dieser Unterziffer vorgenommenen Anlagen können jetveils nach Wunsch des Re- Ystergläubigers geändert Werden. Für die

auer dieses Abkommens find die Erlöse aus jeder Veräußerung von unter dieser Zi fer ge- machten Anlagen, falls sie von einer in eutsch- land Wohnhaften Person in Reichsmark ge-

zahlt Werden, bis kzm: Wiederanlage Wiederum '

bei der Reichsban für Rechnung des Treu- händers zugunsten des registrierten Berechtigten einzuzahlen (es sei denn, daß der Treuhänder einc abWeichends Behandsnng genehmigt). Et- Wcti e Weitsre AnlagLn oder, je nach Lage des Ja es, die Erlöse aus deren Veräußerung sind ]LWeils in dem Rogister des Treuhänders einzu- tragen und unterliegen den Beschränkungßn dieser Ziffer 10.

(€*) Die urkundlichen Rechtstitel [ä00UmSn15 ok tit19], die sich auf Anlagen im Sinne dieser Unterziffer beziehen, sind an den re istrierten Berechtigten insojveit und unter so chen Be- dingungen anZzuhändigcn, als nach Ansicht des TreuHänders erforderlich ist, um eine Behand- lung der VeräußerungSerlöse nach den Be- stimmungen des Vorangehenden Absatzes sicher- ?ustellen, fakls diese Erlöse von einer in Deutsch- and Wohnhaften Person in Reichsmark ge- zahlt Werden.

© Der Treuhänder Wird AUZÉjhrungsbestimmun- FM zur Erleichterung der urchführuny dieser nterziffer erlassen; diese Ausführungsbestim- mungen sollen u. a. Vorschriften über dle sichere VerWahrung solcher urkundlichen Rechtstitel

(Fortseßung in der ZWeiten Beilage.)

Zweite Beilage _ zum Deutschen Reichsanzeiger nnd Preußischen Staafsanzetger

1_940

YMMD.

Berlin, Freitag, den 19. cJuli

(Fortsetzung aus der Crsxen Beilage.)

enthalten, die nicht nach Absaß 0) dieser Unéer- ziffer den registrierten Bere tigten heraus- gegeben Werden dürfen. Registerguthaben tragen keine Zinsen. Aae Er- trägnisse aus ihrer VerWendung in einer der durch diese Ziffer 10 zugelassenen Arten ge- hören dem registrierten Berecht1gten. Diexer hat das Recht auf sofortige UmWandlung in remde Währung und UeberWeifung Von allen so er- zielten und tatsächlich gezahlten Erträgnissen mit Ausklahme von Kapitalgewinnen, Kapital- rückzahlnngcn [)de Kapitalausschüttnngen jeder Art. DLL" Rßic'l)sbank folk es jedoch fréistehen, die U111Wandlung und ULÖLL'WLisUUg a1ler dieser Beträge insojveit zu Veriveigern, als sie mehr a[s eincn ])1'0 ratä “(Smyoer-Ertrag der Anlage ausmachen, gerechnet nach der Dauer der Be- sißzeit des registrierten VLrechtigten. Derart urückgohaktene Beträge f()[len 1edoch auf jeden Fall nicht später als sechs Monate danach um- Zekvandelt und Überwiesen Werden, Es sei denn, die Anlage inzwischén ihren Eigentümer geWechselt hat. SoWeit bestehende Verträge dies gestatten, smd auskändische Bankgläubiger, die [salam-Worde- rungen gemäß Ziffer 10 eines der frühßren A'b- kommen oder unter dem Zusatzabkommen von 1938 in Rsichsmark umgewandelt haben, be- rechtigt, aber nicht verpflxclxet, mit dßrartigen Reich;“;mark oder dénjenigen Anlagen, die je- Weüs an deren StLlle getre sfind, oder mit den Veräußßrungserlösen ein Olchen Anlage so zu verfahren, als ob die Reichsmark gemäß dieser Ziffer 10 gezahlt oder die Anlagen untsr dieéer Ziffer 10 vorgenommen Worden wäre. Die Betimmungen der Ziffer 5 des Zusaßabkom- mens von 1938 bletben wiihrend der Dauer dieer Abkommens in Kraft. SoWeit die zur Zeit geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung Über Reichsmark, die diLser Ziffer 10 nicht untsrliegen, ge'wckert oder aufgehoben Werden, sind die durch die Ziffer 10 auferlegten Vésckxänkungen hinsichtlich der Ver- fügung Über Registerguthaben entsprschend zu ' lockern oder' auf*uheben. Auf jeden Fall sind aber Registergut aben von den Beschränkungen dieFHmthfer 10 spätestens bei Ablauf von fünf Ja nach denjenigen Daten zu befreien, an denen die u Regxétergut aben geWordenen ReichSmarkbe äge ur prüng ich von dem deut- 1[ck)? Schuldner gemäß Ziffer 10 gezahlt Worden m

(8) Weggefallen...

Tk)“ Freigaöé Jon Registerguthaben.

(a) Registerguthaben können auf Reiseverkehrs- Sonderkonten übkrtragsn Werden, die gemäß den “Vorschriften dieser Unterziffer und der je- wSils von der Reichsbank erlassenen Ausfüh- rungsbestimmungen Von Pérsonen, die außer- halb szttschlands ihren Wohnsiß haben, Der- Wendet Werden können, Um die Kostén für Reisen in Deutschlaftd und damit zusammen- hängende AufWendungen zu bezahlsn,

_(1) Jeder registrierte Berechti te soll das echt haben, Reisevsrkehrs- onderkonten zu Unterhalten; außerdem können Reise- verkehrs-Sonderkonten von denjénigen Reisebüros, Agenturen und Personen unterhalten Werden, Welche die Genehmi- gung dazu von der Reichsbank erhalten; in denjenigen Ländern, die in der Ein- leitung zu irgendeinem der früheren Ab- kommen aufgeführt sind, kann diese Ge- nehmigung nur erteilt Werden, nachdem das Reisebüro, die Agentur oder Person von dem zuständigen ausländischen Bankenaussckwß vorgeschlagen "Worden ist. Die Genehmigung kann von der Reichsbank Widerrufen Werden. Jedoch bleiben die Rechte des Kontoinöabers hinsichtlich des auf skinem Reisewerkehrs- Sonderkonto zur Zeik dss Widerrufs vorhandenen Guthabens unbeeinträchtigt.

Keine Firma oder rechtsfähige Gesell-'

schaft, auf die Barvorschüsse gemäß Ziffer 9 (5) des 1935-Abkommcns, des 1936-Abkommex1s, des 1937-Abkomnwns, des 1938-Abkommens, des 1939-2111ka- mens oder dieses Abkommens überträ- en Worden sind, und die ihren Haupt- in Einem der in der'Einleituug zn trgendcinem dEr früheren Abkommen genannten Länder hat, darf ein Reise- verkehrs-Sonderkontq führen, es sei dsnn, daß der ausländische Bankenaus- schuß in dem betreffenden Lande sich damit einverstanden erklärt.

(11) Reiseverkehrs-Sonderkonten können bei den Banken und Bankiers in D0111sch- land errichtet Werden, die von der Reichsbank Von Zcit zu Zeit bLstimmt Werden. Diese Bystimmung kann von der Reichsbank jederzeit jvidcxwufen Werden. Jedoch bleiben die Rechte des Kontoinhabers hinsichtlich des zur Zeit des Widerrufs vorhandenen Kontogut- habens unbeeinträchtigt. Uebertragun- gcn auf solche Rciscverkxhrs-Sonder- konten können nur von Regtsterguthaben

solcher registrierten Berechtigten vorge- *

nommen Werden", Welche in demselben Lande wie der Inhaber des Reise- verkehrs-Sonderkonws ihren Wohrtsiß bzw. Sitz haben. Im Sinne dieses Unterabsaßes (11) umfaßt der Ski; Liner ZWeigniederlassung oder einer Tochter- gesellschast eines registrierten Berechtig- ten, die zur Zeit in einem anderén Lande Geschäfte betreiben, sosoohl das andkre Land wie das Land, in dem sick) der Hauptsitz oder die Muttergessllschaft be- finden.

Die Reichsbank behält sick) d(xs Rscht vor, die Bestimmungen der Unterabsätze (1) und (11) dieses Absaßes (3) zu jkdcr Zcit in besondérs gßlagcrtén Einzelfäklcn ,odér auch ganz allgemein in jchr Weise zu ändern oder außer Kraft zu seßen. So kann z. B. die“ Reichsbank die UcHLrtra- gung aus dem Registergutha'ben irgend- eines registrierten Berechtigten auf ReisWerkehrs-Sonderkonten géstatten, dersn Inhaber nicht in demsele Lande wie der registrierte Berechtigte ihren Wohnsiß bzw. Siß haben (Einschließlich der Länder, die nicht in der Einleitnng zn dies-xm Abkommen aufgeführt sind); ferner kann die Reichsbank u. a. in FäUcn von Mißbränchcn das ROM, Reiseverkehrs-Sondcrkontcn zu Unicr- Halten, entziehen.

(1)) Weggefallen.

(0) Régifterguthabsn können für fWiwikligc Znch- dungen und andere Zjvecke Nrjvendet 113€de11, jedoch nur in dem Umfange und in dEr Art, Wie die Reichsbank es gestattet.

((1) Registerguthaben können ferner von ausländi- sch€n Vankgläubigern für die Bezahkung der Kosten und AufWendnngen benutzt Werden, die ihnen in Deutschland in Verbindung mit diesem Abkommen entstehen, sowie für die BezaHsUng Von Angaben, die ihnen durch die Untér- Haltung von Vertretungen in Tkntsclsnnd er- wgchscn. Registergufhaben können von den registrierten Berechtigten auch zur Vszahknng deutscher Steuern und anderer AuEgaben jcder Art benutzt WerdLn, die ihnen in Verbindung mit Aülagen oder Registerguthaben entstehen, zu_ denen sie nach Ziffer 10 berechtigt sind, ein- schließlich etwaiger Auggaben, die im Zusam- menhang mit der zWangZWeisen Geltend- machung der ihnen aus solchen Anlagen er- Wachsenden Rechte entstehen. Der Treuhänder kann von einem registrierten Berechtigten Einzelnachkvcisungen über die ZWEckL verlangen, für die er nach diesem Absatz chisterguthabcn zu verwenden wünscht.

11. Provisionen und Zinsen.

Provisioncn und Diskontspesen im Rahmen der üblichen Vmckpraxis sowio W0chsc1stempcl sind im voraus und ZiUscn allmonatlick) [nachträglich] in der Wälxuug zu entrichth, in jvc'lchcr der betroffendc Kredit aufréchtcrhaltcn wird. Es ist w'imsckxnsjvert, daß die Berechnung von Provisionen und Zmsen sick) in vernünftigen, den Umständon angemesscnen Grenzen hält; sollte über die Höhe eine MéinungsMrschic- dxnhett zwischen einem ausländischen Vankgläubiger und ettzem deutschen Schuldner entstehen, so kann die Angelegen- hext den betxeffenden Zentralnotenbanken unterbreitst Wer- dext. Es tvtrd empfohlen, daß ausländische Bankgläu'bigsr bxt den hter in Frage kommenden Bélastungen echten fomer- ztellxn und gcftcherten Krediten eine günstigere Bébandlmxg zntxxl 'Werduen lassen und daß in den einzelnen ausländischßn Glaubtgngndern einheitliche Höchstsäße für die Bcrechmmg von Provtswnen und Zinsen zur Antvendnng gebracht Werden.

12. Prorata-Teilung von Zahlungen und Sicherheiten seitens deutscher Banken.

(1) Wenn ein deutscher Schuldner, der sojvohl einem ausländischen Bankgläubigeri wie einem deutschen Bank- schuldner gegenüber verschuldet ist, innerhalb der Laufzeit der Abkommen oder innerhalb von drei Monaten nach Beendi- gung ihrer Laufzeit zahlungsunfähig wird, die Eröffnung eines VergleichZVerfahrens beantragt oder in Konkurs gerät, so hat der deutsche Bankschuldner alle Zahwngen, die er von dem deutschen Schuldner innerhalb der letzten vier Monate vor Eintxitt_eines solchen Ereignisses sowie alle Sicher- heiten (mrt Emschluß von Garantien), die er von ihm inner- halb der Laufzeit der Abkommen erhalten hat, mit dem an?- ländischen' Vankglänbiger verhältnismäßig zu teilen. Durch diese Bxsttxnmung sollen jedoch die Rechte des ausländischen Bankglanbtgers auf Spezialsichcrheiten nach Unterzifscr (1) (a) und (2) von Ziffer 7 dieses Abkommens nicht beein- trächtigt_ Werden. -

(2) DL]: Konkpsvcrjvalter bzw. die Vertrauensperson im Vérglcick)sverfahren hat alle beteiXigten ausländischen Bank- glänbiger mit Volker Information über die oben angeführten Zahlnngen und Sichcrheitsleistungen zu versehen.

(3) Die obigén Bestimmungen finden keine Anivextdung anf Rückzahlungen oder auf Sicherheitsleistungen fiir Krcditc, die von einem Rutschen Banksck'xrldner nach dem 18. JUN 1931 gewährt Wordcn sind. Jedoch gelten nach diesem Zeit- punk't gewährte Kredite im Sinne dieser Ziffer als vorher gegeben, Wenn sie unmittelbar oder mittekbar cinen hercits vor dem genannten Tage bestchndcn Kre'dit erscßen. Auch sind Sicherheiten, die *für einen nach dem 13. Juli 1931 ge- währten Kredit empfangen Worden sind, insowcit in der obßn ange ebenen Weise zu teilen, als sie das für Bankkredite üblicZe Maß an Sicherheit überschreiten.

(4) Die Vorschriften dieser Ziffer sollen sich für diejenigen Beteiligten, die dem neuen Abkommen beitreten, mrt ruck-

wirkender „Kraft auf solche kurzfristigen Kreditlinien erstrecken“, die einem der früheren Abkommen unterlagen. ,

13, Anfrechterhaltung§er Verpflichtung von Garanten, 1 *) ürgen usw.,

(1) Kein doxttsch2§c Garant, Bürgs [JUÜ1'3U101'], Indoffant oder Kredit?.)crficher einer Von 1211113111 auILändischen Bank- gläubigßr zur Verfügung eim's dcxttschen Schnldnßrs gskxal- th-M kurzfristigkn .Rrodii'linic soll Von sLinßn VerpfächtUn- gen ans dür Garantie, dcm anoffanwnk oder der Versiche- rung NRWM bLfrcit Mrdcn, W(il dnrch diesés Abkommen odcr als FOXJL damm 91110 Smmdnng oder eine' Aérrdorung in dor Form ÖL]; knrzfristigßn FUDÖÜTKTÜL 0d€r cines Teilos dcrsclbcn (Linsck)li€ß[ich dex in „Ziffer 1!) diess?» AbkommMs Vorgéschcncn Vcrändsrung) eiUtritk, EÖCUsVWLjÜg s011 dLr- .- jLUigL, dex? in Texttsclend fÜr eim' fanfristigc „skrsditlinié be- dingUngskos ODE]; HEDiUgt als SCHUZDUN' haftet, dc-dUrcl) befreit Werden, daß ein TÜÜLU eine Teil;“,ang in Anrechnung auf die genannte Kreditlinié [oistßt oder dNß dnrch dieses Ab- kofnnwn ODL]; als F01ge dchon €i11€ Akndernng in der Form der kurzfristigen FÖVLÖÜÜZUW oder eines TOUCH derseWen ein- tritt. Ist die Vcrbindüchkcit cim“? dcntsckzsn Sckxtldners Von einém Garantsn oder KrediWcrsiMWr anßcrlmXb Deutsch- lands gaMntiert OdLr Versichért, dcr sick) mit dsr Stundung oder mit eiUer AMdorUng in ÖSV FOL'M OLT Vcrbind1ichk€it nicht einwerstanden Lx'kläré, 1'0 sollsn dcm dEUtschon Schuldner diE REMZ an?: diesem lekomm-xn 11icht 311100 Wordsn,

(;)) Worm cin (ZcsclHÖmer 01101“ Firma, sci diEse-ein dc1rtschor Yamksclxtldnor oder 0111 Ocnksckxr Handels: schr JndUstriosclmldxxer, 11*-(1'1)rcnd ÖL); LQUZ'JLÜT disscs Abkomnwns OLLUUWLU dnrä) Tod oder aw; cinem andchn GMUDL als G2- sellscthWr QUIsckMZDOt, so gikt jsds Ulis einer gemäß diesßm lefomnxcn anfrkchtzncrWMWM kxtrzfrisxigen Rrkditlinie er- jvachjsxxdc Vcrpflikbkxmg 1115 01le JW x-Zeit jon€s Ausscheidens bcstchndc chpfkichUtUg. TiO 1101051111129 Haftung einer solchen Person oder, im Falls ths Todos, die HastUng ihrer EBÖLU [650116] für VerpletUngyn dEr Firma, die im Zeit- punkt iHrLs AUMHCZDLUI ÖLstWTÖLN, soll sich auf jédé Ver- p_flichg Erstrcckmr, dis aus einer sokchn knrzfristigen Fdrsditknic snt'sth, sc-[ungc sie“ gémäß dik"cm Abkomchn auf; rscht€rhalten wird.

14, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit oder Vertragsverleß'ung soWic die für dM dentsthcn Schnidner eintretenden Wirkungen des Vcréustes dcr Vergünstigungen aus dem Abkommen.

(1) WEnn zu irgéndcincr ZEit wäßrcnd dsr Laufzekt dieses Ahkomch cérr deutWLr “Z(HUWULL' in Konkurs gerät oder 5a1)[n1xgsUnf(1'1)ig wird, so soll ex alsdann ohne Weiterks alkexr Rocht-e und V?xgünftégnngsn cms diesem Abkommen ver- lustig gebsn. WEnn ein ausländischer Vankgläubiger WÜÖULUÖ der Lanfzeit dieses AkaMMLns die Behauptung auf- stellt, daß ein dcnkscHer SCHUWUL): zahlnngsunfähig geWorden ist und Wenn diesL Bchanptxmg bcstkitten wird, so Hat jede Partei 'das Recht, den 'Stréik d'Lnt'Nachstchend erwäHnten SchicchansWnß 3111; EUtschLiT-Ung zn 11nt€rbreit€n. Bis zur Entscheidung des Sck)icdsaussch1xffes hat der ausländische Bankglänbigcr von jchchn Sckxittcn gégen den deutschén Schnldner aöznschcn.

(2) Wenn Lin dcnfscbcr Schxtldner WLWWUD de Laufzeif diEsLI lekomméns dM Antrag anf Eröffmmg dss gericHt- [ickwn chgkcickWNrfa111'c11s stcllt, so kgjm jchr ausländische erkUänOigck dicken Z(imldUcr jodcrzoik Vor, Bestätigung des Vcrglcickys durch Ms znständigc (BcricHt dem betreffcnchn Schu1dn€r désscS “21111011111th im Vcrhältnis zwischsn ihm und 132111 Schuldncr mcfki'mdigcn mit der Folge, daß der Scku[d- ner damit der Rechte und Bérgiinstigungßn aus déessm Ab- kommen Vérlustig geht. '“

(Z) WEnn zu irgcndciucr Zoit während der Dauer dieses" Abkommens ein an?:(ändischsr Bankgläubiger behauptet, daß ein deutscher Schnldncr ein? Bestimmung Dieses Abkommens Veylcßt und es untcrl'affcn 00.130, dicse Verlejzung troß Auf- fordcrnug binm'n zjvci Wocbon traci) Empfang der förm1ichen Mitteilung wicdcrgutzumachen, so kann der ausländische Vankgläubiger den Streit dcm nachstßhßnd erwähnten Schiedsausschuß zur Entstheidung unterbreiten. Fasls dies geschieht, so darf bis zur Entschoidnng dcs Schiedsausschuffes kein Beteiligter irgondweche Sck)rittc in der Sache untér- nsbmcn. Wenn der Schiedsausschuß gegen den deutschen Schuldner cntschcidßt, und dieser Ls unterläßt, der Ent- scheidung binnen zxvci Wochen nach ihrem Erlaß Genüge zu leisten, so soll er ohne Weitcrés aller Rechte und Vergünsti- gnngcn aus diesem Abkommen hinsichtlich derjenigen kurz- fristigen Kreditlinie oder Kreditlinien verlnftig gehen, dre bon dem betroffcnden aus1ändischen Bankgläubiger zu seiner Verfiignng gehalten We'rdcn,

(4) Falls ein dcntschcr Schuldner zu irgendciner Zeit seiner Rechte und Vergünstigungen aus diesem Abkmnmen infolge von Zahlungsnnfäl)igkeit, Wegen Eröffnung des Konkursverfalscns, oder Wkgén cincr Berleßung von Be- stimmungen dicsßs Abkontmcns Verlustig geht, so WQBÖLU seine Verpflichtungen _ UUd zjvar gcgcniibcr allen seinen aus1ändischcn Bankglänbigsrn im Falle des Konkursos oder der Zahlungsunféj[)igkcit nnd nnr gßgonüber den *von cincr Verletzung des Abkommens betroffenen ausländischen Bank- glc'inbégcrn im Falle einer derartigen Vcrleßung _ sofort (illig und zahlbar, und es soll daraufhin dem bzw. dcn in ;xrggc konzmcndcn anderen ausländischen Vankgläubigern freqtchcn, Orc Rechte gegen don deutschen Schuldncr in dem- scl'bcn Um'fange 511 Verfolgen und zur Vollstreckung zu Y'ansctn, nne drcs cmcm Inländer [561111311 nUtioMl] mög- l ) t .

(5) Die Tatsachc, daß ein dcnlschcr Schuldner die Rechte aus? dtesen) Abkommen Verloren hat, läßt die Recksc einss Drt'xten, d'le “zur Zéit eines solchen Verlustes bestanden, un- berubrt"; x_nsbcsondcre sollen die Rechte der ausländischen Bankglaztbtger gegenüber der Tmttschen Golddiskontbank Wegen sm_xr Garantie für kurzfristige Kreditlinien unberührt bletben, fur die der betreffende Schuldner haftete.

15. Geheimhaltung.

Alle Zahkén und sonstigen tatsächlichen Unterlagon, die auf Grund der Vorschriften dieses Abkommens oder bei seinex