Zweite Beilage zum
Turchführung dcr Rkichsbank oder der Deukschen Golddiskont- bank mrtgctcilt jvcrdcu, sind als streng Vertraulich zu be- byqndcln Und diirfen 'm (ciner Weise bekanntgegeben Werden. (;_;me “2111011001116 gilt. mtr inschit, als dies in dem Vor- LegcndM Abkonnncn oder in oinom noch in Kraft befindlichen «*,?![O „emos dcr friiO-crcn “.*-(Okommxkn vorgesehen ist.
18. Beschaffung von DeUisen.
, (1) Die ansi'ändischcn "BankgläubiJW erkennen an, daß es im bßidkrskitigöjl Zntcrcsst“ ihrer sewst und der deutschen Schnldncr jvcscntéicl) ist, die Reichstk zu stärken.
(2) Die R9ici)§ba1tk srkonnt an “(1), daß es eine lebens. wichtige Notjvxnhigkcit im Intcreßfß Téutschlands soWohl wie 111 dem Her GUa'thYit seiner ausländischen Gläubiger ist, daß das mtcrnattmmlc Kredixiystcm für kurzfristige Krkdite ULUL'LOWÜ)U_1tcn_ bleibt Und daß“ die ausländischen Bank- glaubrgcr l)11trctcl)0nd mit guten chHseln zum AkzePt vcr- schen 1359110811. TW inéoßvank erkennt wéiter an (11), daß dre 2101430000 dcr auslandisckxn Bankgläubiger cinen Sonder- clmrultcr [ml)on, und 31001“ erstens Wegen der jvcscntkickxn Bcdentnng [0550111131- 0118180181] der in diesem Abkommen belwquten B0pkk'r-xdite, sowic zivcitens mit Rücksicht auf die fxetWthgc' E1111cl),1'rcß1111g der ausländischen Bankgläubiger, dxcsc Rrodttc fUr “Linon jvoiwren Zoitraum aufréclßzucrhaltcn.
(Z) Tre “211099501111? crkcnnt im Hinblick darauf, daß die gesamte Tsv'Mnkontrollc in ihrer Hand zEntralisisrt ist, die Notwendtgkm an, die regolmäßigc Versorgung mit TTVisLU sLÖLTZUstLUEn, die erforderlich sind, um den deutschen Schuldnccn dic Erfi'tlsmxg iHrcr Verpfkéchtungcn aus diesem Abkommen möglich zu machen.
. (4) Ti“? ReichöWnk wird demgcmäß ihr Bestes tun, um jedexzcrt Wahrend dcr Laufzßik dicscs Abkommens die Devisen bcrcxtzustckscn, dic crfordcklicl) sind, (1) 1311111011 Rutschen Schuldnern dic pünktliche Er- UllUljlg ihrer aus diesém Abkommen sick) L'T- gchcndcu Verpflichtungen zu ermöglichen, so- WM Hicxfür die Beschaffung von stisen not- !vendxg M, und alle in Ziffer 9 des Abkommens VOUJUOQLULU Riickzahlnngßn zu bejvirkcn; um TWiscniibcrtragmrgen nach Ziffern 10 und 23 des “I(Ykomméns ohne Verzögerung, wie in dresén Zlffkkn Vorgesehen, zu ermöglichen; (tm zu ermöglichen, daß Gelder, die *im Kon- kurs- ODL); LécrglcicksVOrfaern einer deutschen Bank:, andnstric- 0 er Handelsfirnm zur “.'-1er- zahlnng komme'n, sofort in fremde WöHrmrg 11111JL1VQ1UÖLÜ und den ausländischen Bank- gl_0ungcrn überwiesßn jvordßn. Disse Be- stx'mmung finst Anjvendnng auf Devisen, Zchn, VerkaufScrl-Zse yon Sicherheiten (ein- fchlrßßlick) Grundbesiß, Hypotßckcn und andersr zur Tcilbcfuicdigung diensnden Werte) sowie auf allc anderen BLträge, die in einßm solchen Konkurs; oder Vcrglcichchrfahrcn angezaHlt oder Verteilt Werdßn. Dabei sol[ es keinen Unterschied machLn, ob der Konknrs oder das Vergkiclxsvcrfahrsn schon Vor oder erst nach
dsm Inkrafttreten eines der Abkommen eröffnet.“.
w'orden ist. Für Arrszahlungen aus freiwilligen Ltquädationcn gelten diese Bestimmungen dann UKW, Wenn die'" betreffende. Firma nach LNcimmg dEr Reichsbank im Zeitpunkt der LiquidationSeröfftmng nicht zahlun_sunfähig gswcscn ist. Die RLickWbcmk bßhält siéJ indessen Ws Recht vor, die BLrLitstellung Von Devisen fiir die Transfßrisrung diesor Bkträge während dor Laufzßit dieses Abkommens aufzuschichn.
(5) Alles diss gilt Mit der Maßgabe, daß infolge der gegenjrxärtigen dc11tsck)€n TOVisLntL zur Zeit keine Dcvisen zur Vorfügnng stehen, die es dcr DcUtschen Golddiskontbank ermöglichen, die» während der Laufzeit dicses Abkommens fälkig WerdendM Rakcn auf von iHv unter 21119111 der frühcrcn Abkommsn übcrnommcne Garcmticn zu zahlen, und zjvar einschließlich dsr bcréits fällig chordencn und kraft des 1934-Abk01nmßns oder des 1935-Abkommens oder des 1936- kaomans oder des 1937-Abko111mens oder des 1938-293- ;kommens oder des 1939-Abk0n1mens *aufgcschobsncn Raten. Es wird dcmg€mäß VLrLinbart, daß die * ahlung dieser Raten 'einstiveilén aufgcsckwbc-n wird. Der S Weizer Ausschuß be- hält sich d(xs Recht Vor, sein Einverständnis mit der Fort- dauer dicsss Aufschubs ernsntcr Erwägung zu unterziehén, jedoch nicht Vor dem 30, Septßmber 1940.
(6) Fakls und inPWcit die Reichsbank es mit Rücksicht auf die dcntsckw Tsvisénwgs fÜr erforderlich hält, kann sie während dér Laufzeit diests Abkommens, jedoch nicht Über die Laufzeit.d€s Abkommsns hinaus, die Bereitstellung von Tovisen für die nacHstLH-snd aufgézählten Zivecke aufschieben: „Zunächst JWLck's Abdecknng älliger, nach Ziffer 8 (2) e- zogßner Wechsel, die der S Uldner nicht aus den Erlöße'k von den Vorschriften jenLr Ziffßr entsprechenden Ersatz- Wachscln abdcckcn kann; fL'LULk zivecks Abdeckung gemäß Ziffer 9 (1) von fälligM Wechseln der in Unterabsaß (b) jetxcr ZiffCr beschxicbcncn Art; schließlich zwecks Rückzahlung gßmäß dLU Bestimmnngen von Ziffer 9 (1) von Barvor- schüssen dcr in den Unterabsäßen (0), ((1) und (0) jener 'Zlffér "bcschricbcnen Art. Ties all'cs gilt jedoch in jedem Hase nur füx Wechsel, die auf Grund von "Kreditlinien oder «_ckth 0011 W[(HLU gezogen Wurden, und für Varborschüsse, dre Krcdrtlinie'n od€r Teile von solchen darstellen, Welche seit dem 1. März 1935 unnntßrbrochen in Anspruch genommen Waxxn, Und zWar -- im Falle von Wechseln + in der W611L,'daß 011008027: die Wechsel seit dem genannten Datum rcgclmeéßig bei Falkigk-Zit aus dem Erlöse neuer Wechsel ab- gedeckt Wurden oder in Form von Barvorschüssen liefen. “Ter Schxvcizex Ausschuß kann, Wenn es der Deutsche Aus- schuß Nack) Benehmen mit der Reichsbank verlangt, sich damit Einwerstandkn erklären, daß der Zeitraum der Aufschiebung derartiger Zahlungen Weiter ausgedehnt wird. Der SchWeizer Ausschuß bohält sick) andererssits das Recht vor, sein Ein- verständnis mit der Fortdauer dieses Rechts der Reichsbank erneuter Erwägung zu unterziehen. . .
(7) Werin die Reichsbank Von ihrem Recht Gebrauch macht, die Bereitstcklung von Devisen für die in Unter- ziffer (6) diessr Ziffer angegebenen ZWecke aufzuschieben, so Hat der Glänbiger während des Zeitraum?- der Aufschiebung das Recht„ nach seiner Wahl entrveder „ _
(1) mit dem aufgeschobenen Betrag in Barbor- schuß zu gehen, oder
(11) zu verlangen, daß ihm Wechsel von so guter Bcschaffcnhkit zum Akzepik angeboten Werden, wie der Schuldner sie zur Verfügung stellen kann, oder
(111) zu verlangen, daß der Betrag des Kredites, desskn Zahlun aufgeschok-cn ist, ihm binnen zehn Tagen en gültig in Reichsmark zurückge- ahlt Wird. So ezahlte Reichsmarkbeträge ?ollen R9gistergutha en.im Sinne der Ziffer 10
- dieses Abkommens darstellén.
Die Ausübung der Rechte aus Absatz (1) und (11) dieser Unterziffer durch den Gläubiger bedeutet kLiUL Abändcrung der Bedingungen des Kredits oder irgendWelcOer anderen Rechte, die dem Gläubiger nach diesem Abkommen zustehen.
(8) chn der Deutsche Ausschuß zu irgendeiner Zeit während der Laufzeit diEsLs Abkommens dem Schiveizer Aus- schuß mitteilt, daß nack) einer ihm von der Rkichsbank zu- gegangenen Erklärnng die DLVisLn, die erforderlich sind, um den deutschen Schuldnern nnd der Teutschen Golddiskont- bank die Erfüllung ihr-M Vcrbindlichkcitcn gcg-Znübér ihrén ausländischen Bankglänbigcrn in der vorgeschcan Weiss zu omnöglichcn, oder die für andere in Unterziffc'r (4) dicser Ziffer erwähnte Zjvccke nötig sind (sojvcit die Erfiiklung dicser
"Verpflichlxmgcn oder die Lcistnng andcrér ZaHlUngen uanr
dieser Untérziffer (4) nicht zu der Zéik aufg-esclxobcn ist [5059011000 01' p05tp0110([]) von einem bcstimmtcn Zeitpnnkt ab 11th mchr oder nur zum Teil verfügßar sein Wcrdcn, so wird er Schweizer Ausschuß erwägen, ob das Wklikgende Abkommen mit dé]; Maßgabe in Kraft blciben sokl, daß ssine Bestimmungsn über die Bkschaffung von Devisen fiir einen einzelnen od€r für mehrere im Abkommen Wrgßsehene
“Zivecke zeitxveilig aufgeschobßn oder cntsprccbsnd je1tcr Mit-
téilung abgeändert Werden, oder ob das ganze MWMUWU agJeHoben jvcrden soll. Von einer imwrhalb der vorbe- zet neten (*,-,“)rcnzc-n dercnommann 2101103111119 odßr Von der Aufhebung des Abkommens ist-dcr Reichsbank Und JKU!)- zßitig dém T01ttsck)911 Ausschuß und dEr Tk1rtschx§n Gold- drskontbank cine förnckiché schriftliche MittLilUUg zu macth.
17. Beratender Aussthuß.
Um von Zeit zu Zeit Vorhandlungen zu pfkegsn und um den Schnweizer Aus ckuß, Yen Deutschen Ausschuß und den Amerikanischén Ausschuß zu untérrickxen, sokl ein Be- ratender AusschUß gebildet Werden. Ter Bératende Aus- schuß sosl an einem zwischen dem Vorsitzenden des Sckmmier Ausschuss??- und dem Vorstßßnden des Amerikaniséhcn Aus- schusses zn vereinbarendcn Datum im Oktober 1940 tagßn. (“„Wer der drei Vorgcnannten Ausschüsse hat das Recht, cinsn oder mehrere Vertréter zu ernennen. DÜLÜÖLB hinaUs kann dsr Vorsißende des Schjveizer Ausschusses oder der Vor- sißcnde dcs Am2rikanischen Ausschusses eine Ta-gnng, des Be- ratenden Ausschusses jederzeit einberufen und wikd diés jeder- zeit tun, WEnn eé hierum von dcm Deutschen Ausschnß ge- beten wird. Jede auf Grund dieser Ziffer 17 cindernféne Tagung kann durch eine von dem Vorsißendcén des Schkoéizczr Ausschuffes oder dem Vorsißsnden des Amerikanischen Aus- Much zu gebende Mittéilung aufgehoben oder Verschoben Wer en,
18. Weggefallen (vgl.“Ziffer 14). 19. Fälligkeit der-iKredite. „ Alle Vorbindüéhkciten, die sich *aus einer unter dieses
.“ Abkommen fÜllLUdLU ku'rzfristigen Kreditlinie ergchn, Wer-
den bei 2101an odur sonstiger Beendigung des Abkommsns fällig. Die 01,1§[ändisck)en Banxfgkäubiger (ind daranfhin be- rechtigt, die Konten der chts )en Schuldner in Höhe der für ihre Rschnung akzeptierten Wechsel zu bclasten, 11117.) 311101: auch dann, Wenn die Wechsel einen späteren Verfakltag tragen, Jedoch diirfen Zinsen erst von der Fälligkeit der Wechsel an HCLLCHULT Werdén. Jm FaUe von bestätigten Krediten É0011111'111SÜ 0r0c1113] ist der ausländische Bank- [äubiger erschtigt, dM GLsamtbc'trag aller auf Grund eines ?ochon Kredits Vor Ablanf des Abkomméns gezogenen Wschsel als effektive Verbindlichkeit “u belastén ungeachtet der Tatsache, daß die “betreffenden WecZscl in dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht zUm Akzept vorgelegt Worden sind. Der nicht in Anspruch genommene Teil eian bestätigten Kredits kann als bedingte Verbindlichkeit belastet Werdcn. Zinsen dürfen jedoch nicht belastet Werden, bis die Wechsel fälli Werden, oder bis dsr ausländische Bankgläubiger auf GrunJ eines solchen Kredits tatsächlich Barvorlagen gemacht hat.
20. Schiedsgerichtsbarkeit.
(1) Etwaige Streitigkeiten, die zwischen ausländischen Bankgläubi ern einerseits und deutschen Schuldnern, der Deutschen (Zolddiskontbank oder dem in Ziffer 10 (4) dieses Abkomnwns erwähnten Treuhänder andererseits über die Auslegung dieses Abkommsns oder über eine andere sich
aus dem Abkommen ergkbende Frage entstehen, sind einem „-
nach den Vorschriften dieser Ziffer gebildeten Schiedsaus- schuß Ju" unterbreitén. Außerdem kann jeder ausländische Gläubiger, auch Wenn er diesem Abkommen nicht beigetreten ist, sowie jeder Schuldner in Deutschland dem Ausschuß Einzelstreitfälle zjvecks Feststellung unterbreiten, ob eine Schuld _ihrem Charakter nach unter dieses Abkommen fällt. (2) Der Schiedsausschuß wird wie folgt gebildet: (a) Die Bank für Internationalen Zahlungsans- leick) ernennt drei Personen zu ständigen Aus- ?chußmitglicdern, von denen eine zum Vor- sitzenden des Ausschusses und eine zjveite zum stellVertWtcnden Vorsitzendekkmit der Funktion bestellt wird, in AbMscnheit des Vorsitzenden die Tagungen des Ausschusses zu leiten. Die Bank für „Internationalen Zahlungsans- gleich ernennt außerdem drei weitere Personen als stellvertretende Mitglieder des Schiedsaus-
schusses, die an Stekle eines oder mehrerer der *
ständigen Mitglieder für den Fall zur Ver- füßung stehen sollen, daß die leßteren zeit- Weilig aus Krankheits- oder anderen Gründen verhindert sein sollten, an den Tagun en des Ausschusses'teilzunehmen. Dabei ist estim- mung darüber zu treffen, an Stelle Welcher stä-ndigsn Mitglieder die einzelnen Ersaßmit- glieder treten sollen. Ein Ersaßmitglied darf
an den Tagungen des Ausschusses nur in Ab- .
Wesenheit und als Vertreter des betreffenden ständigen Mitglieds teilnehmen.
Reichs: und Staatsänzekger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. 0.2
(8) Me Verfahrensordnung des Schiedsausschuffes muß" *
u. a.. folgende Vorschriften enthalten:
(3) Die Unterzsichner dieses Abkommens (d. h. der Schweizkr Ausschuß, der Deutsche AuZschuß, die R81ck)sbank und die Deutsche Golddiskont- bank) müssen von dem Datum der Verhandlung . über eine dem Schiedsausschuß von einem der Unter eickzner unterbreitete Frage mindestens zehn age vor der Verhandlung benachrichti t Werden, Und "jeder Unterzeichner soll das Re t haben, darau hin mündlich oder schriftLicl) unter Beoba )tung der Bestimmungen der nächstfolgenden Unterziffer dieser Ziffer seine Steklungnahme zu der dem SchiedSauZschuß vorliegenden Frage in bejahendem oder ver- neinendem Sinne u be künden. Einer solchen Benachrichtigung edarH es nicht bei Von der Deutschen Golddiskontbank unterbreiteten Fragen, die sich ausschlicßlick) auf Einzelstreit-
älle mit ausländischen Bankgläubigern Wegen dxrh Garantie für kurzfristige Kreditlinien be- zte en.
Allen an einem dem Schicdsausschuß unter- breitetsn Streitfall beteiligten Parteien sol] das Recht geÉcben Werden, die Verhandlung durch einen ertreter, Anjvalt oder sonstigen BeWÜmächti ten Wahrzunehmen und dem Schiedsaussckßuß ihre SteÜungnahme in Richtung'e'iner Bejahung oder Verneinung der zur Verhandlung stehenden Frage in Form eines Schriftsaßes zu unterbreiten,_ Am Ver- faFrsn Betetligte, die von dem Recht auf münd- li )c'n Vortrag Gebrauch zu machen Wünschen, müssen der (Heschäftsstelle des Schiedsaus- schusses hichon mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Tagung Anzsige machen, in der über den betreffsnden Streit- faY, verhandelt Werden sol1. Abdruck alker Sériftsäße, die vor der Verhandlung in Er- Wtderun auf einen vorher von einer am Ver- kghren eteiligten Partei unterbreitet Werden,
md auf Verlangen allen anderen am Verfahren
beteiligten Parteien unter der von ihnen an- gegebenen Anschxist zuzusenden. Der Schiedsausschuß hat von Zeit zu Zeit die' Termine und Orte, an denen seine Tagungen stczttfinden soÜen, festzuseßen und alle Unter- zerchner dieses Abkommens rechtzeitig hiervon zu benachrichtigen.
((1) Der Schiedsausschuß Hat jede von ihm erkaffene' Entscheidung, gleichviel ob sie einstimmig ge- f()ßt ist oder nicht, mit einer kurzen schrift- ltchen Begründung zu versehen. Von einer so_lckxn Urteilsbegründung kann auf Grund emstrmmigen Beschlusses des Ausschusses ab- gesehen Wcrden, es sei denn, daß eine Partei O_or der Verhandl'unJ den Antrag auf schriftq [tche Niederlegung er Gründe gestellt hat.- er den Fällen, in denen keine schriftliche Be-
xxxndxzn ,.,ngxbxxx„,ist,..m.xxß„di,e, Entsche1dun ze FestFekung enthalten, daß der Ausschuf? “exnsttmmig einen dahingehenden Beschluß ge- faßt und daß keine Partei einen Antrag des obßn erwähnten Inhalts gesteth (Zak. Hat der Schiedsausschuß in An ehung "eines ihm unterbreiteten Streitfalles erklärt, für die Entschßidun nicht zuständig zu sein, und hat das da'raufJin angegangene an sich berufene ordentltche Gericht [ayproprjats court] in dem Lande einer der am Verfahren beteiligten Paxtoien seine Zuständigkeit' mit der Be- grüxxdung Verneint, daß der Schicdsausschuß zustandig sei, oder hat ein solches Gericht den Streitfall ganz oder zum Teil an den Aus- schuß zurückverwiesen, so soll nunmehr der, Aus chuß den Streitfal! entscheiden.
21. Unkosten.
Die durch, die Vorbereitung, den Abschluß und die In- kraftseßunng, dteses Abkommens entstehenden oder damit zxvangslaufrg verbundenen Kosten und Ausgaben, einschließ- ltck) der von dem Schiveizer Ausschuß für “Rechtsberatung odxr aus anherem Anlaß vor Abschluß des Abkommens und Wahrend semer Fortdauer gemachten sachgemäßen Auf- foendungen, faÜen den deutschen Schuldnern zur Last. Dsr Deutsche Aussthuß hat, für die Bezahlung aller dieser Kosten, Angaben und Entschädigungen Sorge zu tragen.
22. Beitritt.
_(1) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird durch die auslaxndischen Bankgläubiger dadurch vollzogen, daß sie ihren deutschen Schuldnern spätestens am 30. Juni 1940 ihre VLi- trittserklärung mittels eixtes Schreibens in doppelter Aus- fertigung unter Verjyendimg eines einheitlichen - bei den
entralnotenbanken oder dem SchWei er Ausschuß erhäkt- [tchen - Musters anzei en. Das S reiben hat die kurz- frtstige Kreditlinie oder reditlinien, die zur Verfügung des dszttsckxn Schuldners gehalten Werden und auf die der VLi- trttt sich bezieht, im einzelnen u bezeichnen. Jeder deutsche Schuldner hat binnen vier agen nach Empfang einer solchen"Beitrittserkkärung an den betreffenden ausländisckxn Vankglaubigcr ein Schreiben zur Absendung zu bringen, in dem er seinen Beitritt bestätigt. Für diese Schreiben sind ebeknfalls einheitliche Muster zu verjvenden, die bei dsr Yexchsbank und ihren Ziveigstellen erhältlich sind. Der aus- landtsche Bankgläubiger kann seinen Beitritt auch durch Kabel erklären, muß dies aber alsdann in der oben ange- ebcnen Weise bestätigen. Kein Beitritt zu einem der Ab- onxmen soll wirksam sein oder so angesehen Werden, als ob er jemals wirksam gemesen wäre, Wenn er erfolgt ist, nach- dem da.? Konkursverfahren über das Vermögen des Schuld- ners eroffnet tvorden War.
(2)“?eder aUsländische Bank?][äubi er, der an einem Konsortrakredit beteiligt 1t, [011 as echt haben, diesem Abkommen Wegen seiner etetligung an dem Geschäft bci- zutreten. ;
(8) Ein *ausländjskher 'Bankgläubiger, der diesem Ab- kommen Wegen emer kurzfristigen Kreditlinie beitreten will,
Zweiie Beilage zum Menüs: und Staatsänzekger Nr. 167 vom 19. Juli 1940. 6.3
muß seinen Beitritt Wegen aller seiner kuxzfristi en KredZt- linien erklären, mit densn er dem leßten, auf ie Kred1t- linie anWendbaren früheren Abkommen beigetreten ist, u_nd die ihrer Art nach dem vorliegsnden Abkommen unterjxwrsen Werden können, mit Ausnahme (a) etWaiger von ihm eWährter kurzfristjger Kreditlinién, die gan 0 er zum Teil von emyr Personkgarautiert Find, die ihren WoHnstß (Siß) in Deutschland hat (aber kein „Teutsche_r Schuldner“ ist), oder von einer Person, dte ihren Wohnsiß (Sitz) außerhalb Deutschlands hat (aber keine auSländisthe ZWEignicher- [assun , Konzern- oder Tochtergessllschast emer deuts en Handels- oder Jndustriefirma oder -gesellschast ist); oder an denen eine PEVsOU beteilkgt oder" als Metist interessiert ist, die ihrem Wohnsitz (Siß) in Deutschland hat (0er kein „Deutscher Schuldner“ ist), odsr die ihren Wohnsiß (SiY) außerhalb Deutschlands hat (aber kßine ausländische JWeigniederlassung, Konzern- oder Tochtergesekks ast einer deutschen Handels- oder , Judustriefirma oder -gese[[- schaft «; _ (b) solcher kurzfristiger Kreditlinien, die em_er deutschen Firma gewährt Waren, aus dEr em Geseklschafter durch Tod oder aus einem
anderen Grunde “Währknd' der Laufzeit des,
1939-Abk011mäens“ausgeschieden“ ist;
(0) Weggefallen. ..
((1) von kurzfristigen Kreditlit'tien, die emäß beson- derer Vereinbarung nach Ziffer 3 F7) dteses Ab- kommens oder nach einem der früheren Ab- kommen aufrechterhalten Werden;
(0) von Ziffer 10 _ Bankkrßdilen, Worunter kurz- " Yistige Kredit1inien zu Verstehen sind, auf 131€ _ bsaß (11) der“ BegriffsbestimmungM furz- fristiger Krßditkinicn Anjvendung findet, und die (1) eine Form 'von Vankkrßdit darstellerx; (11) mit Zustimmung der Reichsbank gcjvahrt Worden sind; . . (111) einer Person gewährt Worden sind, Hte entjveder “ein deutscher Schuldner "xxn Sinne dieses Abkommens ist oder fahrg ist, ein solcher deutscher Schuldner zu wékdßn; . (17) während der Laufzeit dieseH Abkommens * fäÜig Werden oder früher fällig gerrwrden und nicht übér die Laufzeit dicses Ab- kommens Hinaus verkängsrt Wordén sind; (17) entkveder *- während des1931- oder 1932-Avkom- mens mit dem Erlös einer Krsditlinie, die durch das betreffende Rechtsgeschäft um Erlöschen kam, gewährt Worden ?ind, odey
-- »während- *- des L-1938-Abkommens - «oder.-
eines der späteren Abkommen znit für diesen ZWLck abgerufenen Regtstergut- haben, gewährt Worden sind. , (1) aller kurzfristigen Krediklinien, die auf Grund der Bestimmungen irgendejnes der fruherén Abkommen Versagt Worden smd.
(4) bis (5) Weggefaklen.
(6) Ein ausländischer Bankgläubigedecr eincn) .de'x früheren Abkommen Wegen einer kyrzfrtsßgext Krcdrtvme [ätte beitreten können, aber nicht bergetretcn 1st, kann dem sekreffenden Abkommen und allen nachfolgendvn Abkymmcn bis zum 1. Juli 1940 noch bkitreten, (md 51001: mxt Vor- heriger schriftlicher Zustimmung der Reichsbßnk, dos Deut- schen Ausschusßs und des Schivetzer Ausschysws. " '
(7) Nach erfolgtem Beitritt Werden dcr, Zuslqndtsche Bankgläubiger und der deutsche Schuldqcx hmnchtlxck) dßr hierbei b2z0ichxtetcn kurzfristigcn Krczdltlmwn' Vertrags- arteisn dicses Abkommens. Von dtcs6m_ Z_e1tp1mkt „an Zehen ihnen die Rechte Zu und übexneHmen (19 dx? Bsrpsttch- tungen, die in diesem A kommen für VW auslandUchen Ban- gläubiger und für die deutschen Schuldner Wrgewhcrx (md.
(8) Jedkr auSländische BankenauZsanß Yann nxxt Zu- stimmun des Deutschen Ausscßusses dle Frxst perlanJern, innerhalé dcrsn einzelne oder UWHWW auslmtdtsche „Bank- läubiger des betreffenden Lunch diesem Abkommsn hextrctgn önnen. Dcr Beitritt mit Ziffer 10 _.,Bankkrßdtten, dre während der Laufzeit dicses Abko1nmc_ns falltg jchdon, farm jedoch ohne die 00911 erwähnte Zusttmnmng zu ]edsr Zett bis zam Einträt der Fälligkeit erfolgen.
(9) bis (11) Weggefallen,
23. Deutsche Golddiskontbank.
(1) (Die Bestimmungen dLr früheren A'Ökommen LWL,): die Garantien seitens der Denkschen GolddtskOUtbajzk nut Außnahme der Unterziffern (1) 11n0'(13) und der Absaix ((1) und (i) der Untcrziffcr (15) Von erfer 23 des 1_9ZZ-A[1Y0m- mens bleiben mit den in den folgenden Untorzrfsern dxcser Ziffer enthalt.?ncn Aenderungen in_Kraft.
(2) In Unterziffer (2) der Z1ffer 23 des 1933-Ahkom- mens Werden in Zeike 62 [ÖGZ englischen TextcH] 019 Worte „sokveit ('s sick) um Erlöse aus eins); sul) selbst lthttdtexexxdkn Sicherßeit handclt“ Und in den Zetlkn 04 und 00 [das, Mg- lisck)en Te tes] die Worte „andernfalls: dagegLnÖanf dl? ?r- wälmtén aten in der umngehrten Rerhenfolge threr Falltg- keit“ gestrichen. * - „_ ,
(3) In Unterziffer (5) (1)) der quer'xZZ dcs 1999-AH- kommens WLden in Zeile 121 [des englxsthcn Texkcs] dxe Worte „dieses Abkommens“ durch die Worte „des 19ZZ;AH- kommens, des 1934-Abkommcns, des 1935-Abkommcns, des 1936-Abkommens, des 1937-Abkommens, des 1988-Abkom- mens, des 1939-Abkommens oder diLsLs AbkonmuenKZ _erscßx.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der ertßrzxfscr (0) diLsLr “ iffér wird die Zahlung dsr nack) den Bcstxmnymgcy der Zif 21: 23 dss 1982-, des 1933-, des '1934-, dcs 19Z0-, dss 1930-, des 1937-, des 1938- und des 1939-Abkommons (m ausländische Bankgläubigér zahlbarcn Und fälligm) Garmttre- Raten dcr Tcntscbßn G01ddiskontbank “oorbchaltÜch e_rncuter Erwägung naci) MaßgaN der BestimmungM ODL); Ziffer 16 diéscs Abkommens angeschoben, ]edock) 1211165101le- uber dw Laufzeit dicses, Abkomxnons hixm'ns. Dre. Aanndnng dEr Unterziffcrn (4) bis (9) einschlxsszltck) 001) thfer 23 ch 1933- Abkonnncns wird entsprechend [)instckUltck) aller der Räten aufgeschoben. .
(5) Alle Garantieraten-der Dxutschen 'G0ldd1skontbank, die zugunsten ausländisckMr Bankglxmßxgcx falllg und 30111601; geWorden sind, sind, soweit dißs moglrck) 1st, dnrch Stretchxmg
'""dek"“a1'1"1'"31'2"Mai 1940 unbenußten Tcile*der*b21rcffenden
Kreditlinien (oder im Falle teilibeise_garantiert1er Kredit- linien gemäß Ziffer 4 (9) (1)()) zn erlcdxgen [ZUÜZÜSÜ]. „Alke Raten sind mit Wirknng vom 1. Zum 1940 ZL erlcdth. Unbenußte Teile garantierter Linien nachdem Stan09_00m 17. Mai 1940 (im Falle teiljveise- garantterter Kredttltmen einschließlich des antLilsmäßigen „Bstrage's der, 1010901031611 Linie gemäß Ziffer 4 (9) (1)()) durfen mcht wledcr 111 An-
spruch gsnommen Werden, _Je'der auslärxdische Banngäubk-t. ger, bei dem solche offenen eren [unaya11m0r1t8] vorhegen, ()at spätesten?» am 15. JUN 1940 de_r TéuUchey Golddlskont- bank unter Angabe dcr Höhe dcr offenen Ltme und der be! treffcndcn Kreditlinie Mittcilmrg 511 machen.
(0) Weggefallcn. _ „ "
(7) Für den Ich, daß Von dex Rerchsbank Wahrend der Laufzeit dicses Abkommens De_ptsßt) qu VßzglÜgng v0n solchén Vcrpflichxnngcn an QUÖU'UWUCHL Ban'kgljgubtger, fur die die T21l1sche Golddiskontbank dio Gaxanne uherno'mmen hat, Verfügbar gcmackU Wkrdsn, s0[[?n_d1ese TeDtsen m der Rangordnung und in der Art und Welse: Vexkve'ndet Werderz, wiL dsr SÖWÜFLV Ausschuß Ls in Ueberemsttmmung mtt dcm T€Utsch8n AuSscHuß, dcr Reichsbank und Nr Deutschen GolddiskoMbank billigon wird.
24, Weggcfallen.
25. Ausfertigung und Benennung des Abkommens.
(1) Trigix1alau§fchrtigmrgen dieses A'bkommxns mix den Unterschriften dcs Tentschn Ansschffés, dEr Re1ch_sbq_nk, Her DLUtsck)LN Golddiskombank Und das Schweizsr AUSWUJZZ sind Über. die betreffMde Z€ntcalnotenban1d€r Bank sur Internationalen Zanuxngnsgl-Zick) zwecks steherer VerWah- L'UUJ für (:((? betLithLU Paxtsicn zu itbersénhsn.
(2) Für Zwecke der BOFUJWLUM kann dteses Abkommen als „das Texxtsche Krcditnbfomnwn von 1940“ beze1chnet WLden.
26. MitteZlungen.
„JU dikscm Abkommeu Vosgeschnc schriftlich€ 2111112611011- gen oder BMachrick)tigUngcn, ei11sch(_i_cß[ich der als „forxnlxck)“ bézeickwctkn, gcktcn als ()kdUUUgSMUZtg erfolgt, WEnn ste mxt dor Post, dnrck) T("ikgMUUU, JUUksprUck) odcr Kgbel (unter Vorauszuhluug dcr 0500110107!) an «Me Vom Empjangsbcreckx- tigten 0179090110110 Adresse abgescUdct odcv cm dlLsL _Adr2s12 iibcrdracßt Werdsn. Hat der EUWfangsbcxchgte kemenbé- sondere Adrcxssc: bochch112ß so trix: scine gsWohn11ch: (55_€sck)_afts- adresse cm die Ztclso. Als abgcscUst soll LMS M1ttcrlung dann géltcn, 11.101111 ("ck zur Post gcgoben ist,
27. Vorbehalt begründeter Rechte.
TEU Wegfall dex Ziffsrn: ] Zci[cn 19 bis 37 [dßs eng- lischcn TOUCH), 3 (1) (1)), 10 (1) (1), 14 (4), 14 (6), 23 (6) und 24 des 19:58:2[Ök0m1110ns ("011 in keiner Weisß individuellen Rßcksen OÖTV Vcrpflicbmngsn ansländischer Gläubigsr odcr deutscher Schuldner Abbruch Um, dk; bßswnden hätten, 11301111 j-LUL Bcstimmmtgcn cms dikscm :)[bkonnm'n nicht WLJJLfÜULn wärM, und jchr an:";[ändischx BangläUbiger 0001: Mtsck)? Schuldner soll ikmsn Uchrjvoxfen sein, auf 11911 jenß B0- stimmungen, Wenn sie in diesem Abkommen noch 910900611 wären, AnjvandUUg geédeM Hätten.
28. Randnoten und Ueberschriften. Randnoten und Uebexschriftc'n dienen nur für Zchcke" der Bezngnahms und sind fÜr diE Auslchmg diéscs Al)- kommsns ohne Bcdsxrtmxg.
29. Erforderliche Unterschriften.
Tisses AbkommM gi1t als abgeschlosstn, sobald es Von" dem Tsuxsclxn Ausscwxß, DLT Rcichsbank, dsr TEUtschOn Gold- diskonthmk und Von dem Schßizer AUsschuß untcr- zcicHnet ist.
Vollziehung und Beglaubigung.
an Bcurknndang dss Vorstehenden ist dicses Abkommen Von dkn VertragspartciM oder in ihrem Namen volkzogsn WOTÖEU.
28. Mai 1940,
M
_ Das Deutsch-Amerikaniscbe Stillhalteabkommen von 1941).
Inhalt.
E1nleitung (1) Aufrechterhaltung kurzfristiger Bankkredite durch eine Reihe von Abkommen.
Einleitung (2) Zusaßabkommen von 1938. Einleitung (3) Amerikanisches Abkommen von 1939. Einlcitung .(4) Uebergangsabkommen.
“' Einleitung (5) Ersuchen des Dcntschen Ausschusses um Abschluß eines Weiteren Abkommens.
Einleitung (6) Zusicherung des Dc-utschen Ausschusses. Einleitung "(7) Empfehlung des Amerikanischen Ansichusses. Einleitung (8) Ausschluß unterschiexlicher Behandlung. Einleitung (9) Anordnungen des Deutschen Reichs.
1 er 1. Be ri sbetimmungen. . " Z'“ Let 2. LaZfzefxt dxs Abkommens und VecndlgUtthgrunde.
f ! Ziner 3. Aufrechterhaltung der Kredite.
1 Um an , in dem die Gläubiger die Kredite aufrechterhalten müssen.
(2) Bedfin ?mgen, unter denen die' Kredtte aufrechtzuerhalten smd,
(3) Unter altung von Guthaben settens der Schxtldner. -
(4 Erhaltung nwblernwrbcnex Rßchte der Glanbtger.
(5 Rechte der Glthbkigcr hinslchtls31chdF Ychattsrxllux H v «i er eiten an er (1 en a _ "
(6 Verkauf M ) ?rechterhaltung von Krediten fur emen langeren Zeitraum.
(7 Abkommen Über Au
(8) UmWandlumx der Währun von Krediten.
(9) Benutzung o fener Linien ür die Finanzierung von Warenverschiffungen aus
den Vcrcmigten Staaten. (10) Sonder-Krcdit-Abmachungen. (11) Arreste und Pfandrßchte.
(12) VerWeisUUg auf das Neutralitätsgeselz von 1939.
4. Kürzung dex Verschuldung, (1) bis (8) chgxfallcn.“ _ (9) Versagung offener Lmren.
(10) Kür ung Von Linien durch Verivendung Von beim *Verkauf von Reisemark
veremnahmtcn Gßbühren. 5. Rekommerzialisicrung. _ ., (1) Erxuckyen um Rekommerztaltsterung. (2 Er «linien. _ _ 8) Verteilung der Rekynnncrzrqlisrerung.“ (4) Die Rückzahlung naher bezetchneter Tschuldcn. (5) Aklgemeine Besttmmungen. (6) Weggefallen. 6. Globalsicherhcit.
7. Vorschriften über Akzeptkredite für Rechnung von deutschen Bankschukdnern und über
daraus entstehende Varvorsthüsse.
(1) Lieferung von eigenen Wechseln oder Garantiebriefen.
F) Stellung usäßlicher Sicherheiten.
Aufrechter)altnn&sdcr Haftung des deutschen Bankschuldners.
(4) Deckung für We exfälligkciten. (5) 90-täqige Barvorsckyusse,
(6) Abführung der im Zusammenhang mit dem Geschäft erzielten Erlöse.
7 Kla en von Wechssln. * „ (8) Bess reibung des Charakters des Geschafts.
“1'110 CQrmun-Jmczriczn Ztämjßtill JJreement of 1940.
S00b00b&
130011381 (1) 9101017011011er of Zbort-Wrm banking Orchbs b)- a 59ri€8 01“ 1151030101102. Zsoibal (2) Zupylemsnbäry Qersmsnb of 1938.
120011381 (3) “1110 1939 [1.8.14. ngsswsnb. Rsajßxw] (4) M10 1101151130137 ZZrSSrnx-nbz.
Rgoibzl (5) ZSqnssb b)- (1'01'111311 (301111131th for 0011011181011 01' & furbbsr (kreéclib ÜngmSnt. K00jbal (6) 145511101100 07 Ssrman Sonitbas.
Rsaibal (7) R000wm011äaßi0n 13)- 31110110011 001111111121366. Ksaibal (8) U0n-äß0rimjnab10n 0101180. Wojw.] (9) ])001'005 01“ (36111100 Rejcxb.
Clauss 1. ])Sfinjt-ions. 6101130 2.
0101150 3.
von Sicherheiten.
1301100 of YZWSWSUO Mä grounäß for äsbsrminxxbion. Uainbsnanos of ()rsäibs, (1) ÜÜSUÖ do «11in Sreäjßora muss; wa-iubaiu orschbs. (2) “[AMD upon «111011 01001115 are to bs waintaiusä. (3) U&inxkxnanos 01" orsäit; ba1811€68 b)! (10015010. (4) anraiW b)- (Irscljtors 0f rights jn raßyoor of orsäjbß. (5) Grsäibors' rjxxbbs “00 (105.1 «'ij 50011er37. (6) 88-16 01" Ieauriby 011158106 681100037. (7) UrranZSWMW kor mainbManW of arsäibors for longar porioä. (8) (3011701'51011 01' 0111100037 ok orsäjbz. (9) U50 of" 111101701100. 11005 b)- biU§ for fiuancéing ijymsnt-Z of 30008 Crom sbs Uniteä Shaws of Üwarjoa. "
(10) Zysoiz] LkSäjb arrangsméznbs. (11) Zysajxw] yr0yjajon jn bbs 070111“- 01' beQ-(kaEUb b); bbirä yarbisz. (12) Reksrsnao O0 bbs “UsubraUt-F „Cob of 1939".
Ksäuovion of Lnäisänssa. '
(1)-(8) (1010bsä.
(9) ])igaonbinuanoo of" 111107811st 111188.
(10) Keäncsbjon 01" crsäjbß b)- ayyljoatjM of licenos 1005 0011001900 in oomwobion wish 3816 of brays] marks.
Zsoommewjxxljsabion. ( 1) quusgbs 1'01' Kaoommsroialjoabiou. (2) Zubßbjbnt-Sä 1411168. (3) 3yy0rdionm0nb 01" Usoommsroialisatxion. (4) “]"110 Rspaxarosnb 01' Syezc-ifjsä ]uäsbbsämzss. (5) EMM] kroyjsions.
(6) (101€b0cl. . ' (?r10b81 8000111537.
710711510113 goysrning 8.009,anan orsäita for 0000111115 01' (;Srman Zank ])sbtm'a am! 0051! «(17011005 &rizing bbsrsoub. ,
(1) Kumiabing of 910111183017 novo (0180110 1270011301) 01" 1011.01" of gunxant-so.
(2) ]Z'urnigbjnZ 01" aääjbiona] 00110t-9ra] asourjt-y.
(3) 1118-131ij37 of" (401111801 Zank ])sbtm' 1101; jwyaéreci.
(4) (3017011113 0f 131118 8.1; maburik-y.
(5) 90 (1037 08.811 067011003.
(6) Z(zmjbbanos of„juma 10011506 in conneabion Wikb ßransaodiou.
(7) Sabsgorioa of biUs.
(8) ])oaorjybjon of obaraobsr of brausacbiou.