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„DEZ 60.
(Sckpluß aus der ErstenBeilage.)
Abgesehen von den auf dem Schatzrcgak beruhenden Vorschriften des jütscben Low und der kurbesfisÖen Verordnung vom 22.Dezcmber1780 kommen nur die Bestimmungen der Gemeinde- und Küchenher- waltungsgesetze iiber die Veräußerung und Veränderung Von Gegen- ständen 1viffenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerisäyen Wertes in Betracht. Demgegenüber ist die Noiwendigkeit einer gesetzlichen Regelung wobl unbestreitbar. (Sehr richtig!) Darauf ist auch wiederholt in beiden Häusern des Landtags hingewiesen worden, so im Hause der Abgeordneten in der Sißung vom 27. März vorigen Jahres und nenerdings durch den Antrag Dr. Kaufmann und Genossen vom 17- Januar'dieses Jahres. Unter diesen Umständen kann ich wos! mit Neéht auf eine wohlwollende Aufnahme dicscs GEW- entwurfs in dem hohen Hause rechnen, und es wird nicht kaokdkkkicb sZin, daß ich diese woblonende Aufnahme noch mit längeren Aus- führungen erbitte. ch darf mich deshalb wohl kurz faffen.
Der Entwurf beschränkt sich auf den Schutz der bei Aus- grabungen oder sonst zutage tretenden Bodenaltertümer. Diesen SchUH strebt er in drei Richtungen an. Er wilT, wie die Begründung sagt, Vorsorge treffen, das; Auögrabungen nur in einer zur Wahrung des öffentiicben Interesses an der Förderung der Wissenschaft und Denkmal- PfLege geeigneten Weise vorgenommen werden, er will bei Gelegenheits-
, fanden auf eine sachgemäße Behandlung binwirken, und er will endliÖ
die Möglichkeit schaffen, Funde, diE wesenilich gefährdet sind, der Al]- gemeinbeit dauernd zu erhalten. Drr Schutz des Geseßes soll fich beziehen “Uf Gegenstände von kUltngesÖkchtlitber oder naturgescbicbt- licher, namrntlick) paläontologiscber Bedeutung, die in einem Grund- stück einschließlich seiner Bestandteile verborgen sind oder vor der Entdeckung verborgen gewesen “smd. Die Gegenstände können bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile sein. Eine Grabung nach Gegenständen dieser Art darf nur in der Weise erfolgen, daß nicht das öffentliche Interesse an der Förderung der Wissenschaft Und Denkmalpflege beeinträchtigt wird. Zum Beginn der Grabung ist deshalb die Genehmigung des RegierungSpräsidenten gefordert; diese darf aber nicht versagt werden, wenn die Erfüliung jener Vorausseßung als gesichert anzusehen ist. Bei Gelegenheitsfunden ist eine Anzeigepflicht und eine den Umständen des Falies angepaßte Obhutpflicht vorgesehen. Ein entdeckter Gegen- stand unterliegt auf Verlangen des Staates sowie der Provinz, des Kreises und der Gemeinde, in deren Gebiet cr entdeckf ist, der Ab- lieferung. Das EtiVerbsreM kann jedoch nur gegen Wertßrsaß, nur bei Gefahr im Verzugs, was ich unterstreiébe, und icgelmäßig nur binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. KönnEn die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung einigen, so seßt ein besonders geregeltes Verwaltungsvsrfabten “ein. Der Régie'rungspräfiöéut ent- scheidet, ob die Vorausseßungen der Ablieferung vorliegen. Verlangen mehrere die Ablieferung, so etztscbeidet der Provinzialrat. Die Ent- schädigung wird durcb eine Sckyäßungskommisfion fesigesielLt, gegen deren Beschluß hinfichkiich der Höhe der Enischädigung der Rechtsweg zugelaffen ist.
Auf die Einzelheiten glaube ich hier heute nicht weiter eingeben zu brauchen. Dazu wird die Kommission, an die die Vorlage wohl Verwiesen werden wird, der richtige Ori sein, und dort wird alle ge- wünschte Auskunft bereitwilig gegeben werden.
Wenn man nach der aligemeinen Tendenz des Geseßes neben seiner Zweckbestimmung fragt und danach die vorgeschlagenen Bestim- mungen prüft, so wird man sagen dürfen, daß man fich überaÜ be- ka bat, die Recbte des Privaten zu schonen und Eingriffe in das Pxivakeigentum nur da vorzusehen, wo sie unbedingt notrVendig sind, Um den ZWeck dcs Gesekzes zu erreichen. In dieser Bcziedung geht der vorliegende Entwurf in der Behütung des Priwateigentums sebr viel writer aks irgendein ähnliches Geseiz eines andern Staates, sodaß man vielleicht fragen kann, ob bei einer so schonenden Behandlung Lock) der Zweck des Gesetzes mit Sicherbeit erreicht wird. Ich möchle Taast TÜLZdings “nnLHmen, andererseits aber glauben, daß man in der nicht Ten“ Schonung auch nicht noch weiter geben darf, wenn man
Hierwaeck des Gesetzes gefährden wia. ' _ Voile“ private MSM)“ ick) desonders noch berVorheben, daß die verstandnis- werdexi sollte cZit.!meltaiigkeit durch diese Vorlagez wrnn fie Gesetz Sammeltätj k," “"eswLJs unterbunden wird. Erne solche „privaje
g M hat fies) bisher vielfach in sehr nütziiéher Weise ent-
, Mckelt' sodaß wjk dM versiändnisvollen Sammlern vielen Dank
skhuldig sind Deshalb -- - ' irgend ein Hindernis 'm1.ijiZZeeLTTtlteggktelFt-„ZTYMZUkunstkeineswegs «:X; 'N???“ *? dsGseentwursßf «Ws “ “ "Öt dem Staat allein das ErwerbSreck)t VW behalten wird, sondem d . . aß ebenso wie der Staat auch dre Promnz, der Kreis . "Nd die Gemeinde dieses Recht er-
halten sollen, entsprechend d . . .
_ er Entwickkung, die diese Dmge ber uns genommen haben. Gerad .
„_ _ e in diesen Kretsen bat fich das Verstandnis fur Denkmalpflege und Altertumskunde v Jabs U Jahr vermehrt und hat gute Frücht on 3-
, , , ? LLTWJen- Das wolien wir erhalten, und im Hinblick Hierauf find auch die bezüglicben Be- stimmungen in drm Entwurf gefaßt worden.
Eine baidige gesetzliéhe Regelung ist besondes d' li (lebhafte Zustimmung)- da die im Lande noob vorhandxnen WL altertümer bei einer Fortdauer d“ bestehend?" ZUsiände fich in ab- sehbarer Zeit exschdpfen könnten. In besonderem Maße treten in neuerer Zeik die Mißstände in den wesilichen Teilen der Monarchie hervor (sebr wahr!), wo namentlich Graber aus merovingischer und, kawüngjsÖex Zeit geplündert werden. Nachdem die'Abficht, geseß- lkche Schutzmaßrcgeln zu ergreifen, in der Oeffentlichkeit nunmehr bekannt wird, steht zu erwarten, daß mxt dem" Eintreten der für Grabungen günstigen Jahreszeit das auf gewinnsuéhtiger Absic'bt ['e' rnhende Zerstörungswerk mit erhöhteM“ Nachdruck wieder„ernseßen wird, Es wäre daher besonders zu begrüßen, wenn es geiangc, tas Gech noch vor“ der Schließung des Landtags zur Verabschtedung zu
„ bringen. (Sehr richtig! und Bravo!)
Zweiré VrUage
Berlin, Montag, den 10. März
Ab . Dr. Kaufmann (antr): Daß die Voriage endiick) O_or- gelegt Horden isi, enispricbt unwrsn lan_ggebegxen Wunschan. Ick) birke die Herren, die noch Bedenken haben, 118 zuruckzusiellkn._ Jn qndcren Sraaten haben sich diese Gesetzs Wohl bewahrt. Ick) brtte drrngend, daß wir das Geiss UMF) verßbsäyicden, und beantrage, es der vcrstarkten
' mi wu “11 ft er 2 en.
JMFH? Dirs GZttschaglk-Solingen (ul.)Z Meine Freunde biliigen das G&J und die AusfüHrung-enxes M1n1sters._ DJs Gcsgß legt fich Beschränkunaen bei den Eingrnsen' m daH Privateigentum auf; was es bringt, ist wirklich nur notwendig; MEI? Freunde. bxantra cn gleichfalls die Ueberweisung an dre verstarkte zustizkomnnffww «;ck bitte, dort die Arbeit so zu fördern, dus; das Grieß noch zur Ver- abschYdT Zomeltoßlc-„r (kons.): Ein Teil meinLr Freunde Hätte es gern gesehen, wenn der Gegenstand heute Von der Tagesordxmng ab- gesetzt worden wärs, das ist aber mcbt so aufzufassen, als Hatten wir kein Interesse, die Asteriümer vor Ausbeytung (an chmchtung zn [WBW- Darin sind wir vielmehr alle mit der &?ndcnz des Geseßss durchaus einwerstanden; unsere Bedenke!) Liegen darinz ob der Entwurf nicbt einzelne Bestimmungen enthalk, dre docH zu tief in wok)_[erwdrbex_1c Eigeniumsrecbte eingreifen. In der Kommrssion wird [*,„offentlich em gangbarer Weg gefunden werden. Wir halten_ es auch fur erwunscht, daß der Entwurf noch in dieser Sesston perab1chzedet wnd.
Abg. Viereck (frkonß): Ick) scheßgnncb dem Antrag auf Uebßrwkisung an die Kommjsfion an. «;ck hatte wobx chUn1cht, daß wir ein umfassendes DenkmalVÜLISJSiLZ erhalten ÜÜÜLU- ,Die BG- scbränkung des Privateigentums in diese!." VorlagL bleihx hinter dem zurück, was in anderen Staaten _dur GSW agierlegt Uk- Jch ver- kenne jedoch nicks, daß das gewxffe chroierrgksiten habcn „kann, aber im großen und ganzen können wrr uns nur freuen, daß die Vorlage endli ekommen it. , „
ZHS. («ck3fo (fortschr. Volksp.): Nacho wir begrußxn dieses Gestß mit Freude. Schon vor zahn «Jahren bm 'ich dafür eingetreten, aber ich Hoff? doch, Haß das Wess? „"Ab mcht zu spät kommt, und daß wir noch etyen großen * Ll[ unserer Altertümer vor dem Untergang „retten konnen- Es bestehk auch die begründete Hoffnung, daß wxr aus dem deutschecg Boden nock) manchen Zeugen aus der Zeit vor Jabrbzmdertcn und HübrtaUsenden, der für die geschjchtUche Forschung wichtig ist, gswmnsn werden. Die Eingriffe in das Priyatei entum mussen erfolgen, wenn der Zweck des Gesetzes überhaupt criü t werdcn sol]. Der Auxdruck „Aus- grabungßgeseiz' ist nicht geschicht grwahlt undmcht umfassend AMF, denn manche Schäße aus unvordenkirckoen Zeiten hrauch§n gar 11: t ausgegraben zu werden, denken Sie nur an die Riesenblöcke auf den friesischen Inseln, die unsere VorfabsLU VN VM oder'fünf Jabr- tau1enden benujzten, um fich gegen die Unbiiden der Witterung und gegen wilde Tiere zu schützen. Man hat leider diese Blöcke viklfacb zu Buhnenbauten verivandt, und nun stellt sich heraus, daß dieie Buhnen die Küste gegen den Ansturm des Meeres doch nicbk 1chüßeu können. Es kommen auch Geiegenbeitsfunde in BekracHi, die 11icht ausgegraben zu werden braucHM. DiesE oder jene Bestimmung des Gesetzes ist wohl zu streng und in der Praxis nicht nötia, z- B. das; die Fundanzeige bei der Polizei schon am nächsten Tage erfolgt. Vesondars wichiig ist, daß die Brvölkerung durch Wort nnd Schrift über die Hohe Bedeutung der Aitertümer für die Menschbeit§geschichie aufgeklärt wird; dann wird fie 1elbst größtes Interesse an den Funden finden. Ick) wünsche auch, daß das Geséß noch in dieser Session ver- abschiedet wird. * _
' Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Das Geseß rst zu begrüßen, Wenn es auch nicht umfassend genug ist. Es kann im ganzen so bleiben wie es ist, nur einige Bestimmungen werden zu ändern sein. Die Zuständigkeit scheint mir nicht richtig erfaßt zu sein, ich sehe nicht ein, daß aiiein der Regierungspräfidenk entscheidend sein so!]. Vislleicbt könnte man eine staatliche Kunstkommisfion mit beranziehcn. Zum Teil isi das Privatinteresie zu stark gewahrt, wenn im J“ 5 von den Cigéntümern nur solche Maßnahmen verlangt werden können, die keine Kosten verursachen. Fernsr soÜte man die Ablieferung des gefundenen Gegenstandes nicht nur dann verlangen, wenn er der Wiffcmchaft andernfalls vrrioren zu geben droht, sondern auch schon dann, wenn er durch die Abiieferung dsr Wissenschaft nußbar g€macht Werden kann.
Die Voxiage mird drr um 7 Mitglieder zu verstärkenden Justizkommisnon iiberwiesen. '
ES folgt die zweite Beratung der von dem Abg. S ck 1 f f e r - Magdeburg (11[.) eingebrachten Gefcßeuiwiirfe Über P 9 [[zei- verordnungen und Ortsstatute, soxme iiber die Anfechiung amtlicher Verfügungen 111 Ver- bindrmg mit drr Beratung des Anirags; des1elben Abgeordneten, betr. die Sammlnng und Sichtung des. vor- Handenen Rechtsstoffes auf Grund des Berichts der 24. Kommission. ' __ _ _
Nach dem ersteren (Hefe entwurf karin dw Recht?:gUlttgkett einer Polizeiverordnung dur Ila“ e betzn_ Obervemyaltimgs- _ericl)i angefochten werden. Die *ommrsswn hat die Kiage:
erechtigung nur den Personen gegeben, die em berechtigtes Interesse daran haben. _ „__ ,
kack) den Kommissronsbeschl1xncn kann die Klage mur darauf estüHt werden, daß die Polizeiverordnrmg mit Neichs- oder Zandeßgeseßen unwereinbar ist, oder daß die' verordnende Behörde nicht zuständig ist, oder ,das; dte'for'melien Erfordernisse nicht erfüllt sind. Die Nc tswrxksamkert emxr Polizeiverordnung soll mit dem Ablauf von' reißig Jahren sexi dem Tage, an dem sie vollzogen ist, jedoch Ulcht vor dem 31; Dezember 1920 erlöschen. Die Bestimmungen des (HeseHeH (Mit Yranahme der [eßteren über das Erlöschen der Rechtswwksamkett) sollen auch für Orts- statnte und Steuerordnungen gelien. '
Der zweite _GLsLHMtWka 11er dJL'aneMung amiiichor Verfügungen bestmimt m der Komnxrffwnsfaffung, das; (1112 schriftlichen Entscherdnugen und . sorJtigen Verfügungen von Behörden, deren Anfechtyng an eme 7341| gedunden ist, angeben müssen, welche Rechtsnzittel dagegen zUxs'jssxg und in welcher Frist und Form ?*"d. bei welcher Stelle ste anzubringen sind.
Die Kommrssron beantragt dazu d12.Resol1rtion:
„die Regierung, 531 ersUÖM- bLF der kaorm des Verwaltungs- Verfabrens die zulasftgen R€chtsM1Ztel nach Zahl, Frist und Er- fordernissen tunlichst zu VLkelprÖLn - ' .
Den zuleßt' genannicn Antrag S ck) [ffer beantragt die Kommission m folgender Faßung anzunehmen:
„die RegierungJu ersuchen, baldigst geeignete Maßnahmen zur Sammlung und Stcbfuna kFc noch geltenden preußichen Gesetze und Verordnungen zu Treffenk- !) D
Abg. Dr. Schrock (freion. : exxi Antrag auf Sammlun und Sichtung des vorhandeycn Rechtsstosr-es stimmen wir zu. Wi? Vkrbebsen uns aber mcht die SÖwierigkérten dcr Ausführung diescs Antrages Der Antrag, betreffend den Entwurf eines GcseHc-s iiber Polizeiverordmmgcxn und Ortsstatxlten, Kist für uns nnannehmbar, ebenso der Antrag'auf Annghmé (“M's Geseßentwurfs, bytreffénd die Apfecbk'ung amtlicher Verfiigyngen. . tr verkennen nicbt,- daß das Ziel, dre Rechtss1cherhcit zu fordern, ln bezug auf die Rechtsgültigkcik
zmn DeUtschen Neirhsanzeiger und Königlich Preußischera- Siadisaxrzeiger.
1913.
von Polizeiverordnungen erstrebenswert ist, deshalb haben wir die Miiiei, mit denen drr Antrag Schiffer diesem Ziele gerecht werden ivoiite, sorgfältig" geprüft. _ Die Kommission bat dann mlch'eme Reihe von Vexbenecungcn des Antrages Vorgenomnikn, und auch cmige unserer AbänderungLVorfchiägL find in der Kommiéfion angenommen worden. Wir begrüßen es insbesondere, das; die Kommissiyn den Kreis der zur Anfecbtrmg berechiigien Personen cms diexenigen beschränkt bak, die an der Anfeckotung ein brreckyfiales Jntereße haben. Auch die Beseitigung der Sondergericbtsböfe halten wir fur wünschen§we1t. Wir sind der Ansicht, daß durch ein solches Sonder- verfahren einc Untkrgrabung der chhtsordmmg droht. Wir kö_nnen in dem Antragc nicht einen Fortschritt der Rechtssicherheit erblicken. Wir halten es für unbedingi vrrwsrflicl), daß die AnfeÖtung auch auf Ortsstatute und Stcuervorlagen ausgedehnt wird. Die größten Bedenken Haben wir gegen den Antrag, bLtreffend die Anfechtung amtlicher Verfügungen. Die Annahme dieses Antrags würde 11. a. für die bekeiligten Beamten Von Vermögensrechtlickyen Folgen b-gleitet sein, indem sie Wahrscheinlicb einer großen Zahl Von Regreßansprücben auSgeseZt ssin würden. Wir Müssen deshalb zu umersm Bedauern gegen die Anträge stimmen. ' „ Abg. Boehmer (kons.): Auck) wir müssen anerkennen, daß die drei Anträge Schiffer in der Komm'sfion Wesentlich verbessert Worden sind. Wir müssen auch anerkennsn, daß durch diese Arbeit Für eine künftigr Gesngcbung manchßß wertvoiie Materia] geschaßen ist. Aber die gro e Mehrzahl meiner Freunde beharrt aucb jeßt noch bezüglich aller drei Anträge auf item ablehnenden Standpunkt. Was die Polizaiverordnungen- anlangt, .so ist es richtig, daß die Popularkiagen, dir durch den Antrag sxHr bedenklich Fußgedebnt werden sollten, durch die Kommission we1enilich eingeschrankt smd. Der Sondergerichjsßof, gegen den wir besondere Bedenken baiten, ist erfreulicherweiie beseitigt und dUrck) das Ober- erWaltungßgericht erseßt worden. Wir machen schon viel zu drei Gessße und müssen düsbaib ganz genau prüfen, ob für ein neues Gesetz eine Notwendigkeit bsstebt. Die Kmnmisfions- bcratungen haben cinL solche Notwendigkeit nicht ergkben. Wir haben bereits eine genügende Kontrolie iiber die Polizeiderordnungen. Es kommt Hinzu, daß der Minister des Jnnkrn bereits dis ihm unter- stellten Behörden angewiesen bat, die Vorhandenen Polizeiderordnungen nachzuprufen und neue, zu Lrlaffende Polizeiverordnunaen zur Prüfung dorzglegen- Das wird genügen, um den Wust von PolizeiVZrordnungcn aÜmablicb zu be1ett1 en. Die Ortsstatute und Sfeuerverordnungen kommen oft nach srZweren Kämpfen mit den Gemeinden zustande, Dazu aber fol e Konflikte nach 30 Jahren immcr wieder von neuem HerdorzuruFen, aßen wir keine Veranlassung. Wenn der Antrag Geseß werden wurde, wurde die Rechtssicherheit nicbt geiöxderi, sondern eHer gxfahrdet werden. Der Antrag, betrsffend die Anfechtung amtlicher Ver- fugungcn, nyt 1_a in der Kommission ebenfalls büdeutend abgeschwächt worden. Wir “[€an aber auch heute noch die Gcfabr nabe, daß in der v'orgescbiagenen Rechtsbeiebrung Von weniger gebilsten Lenken eradezu eiiie Anffmderqng zur _Einlegung von RccHtsmitteln liegt. * adurcb wurden nur VU unnuize Klagen und Beickykverden geschaffen. Der GcW-exitwurf 11T sozusagen eine Znscxizbrstrmmnng zu aiien mögliéhen Enisaoeidungcn. Die erstrebiß Rscht9s1checkrit wird auch hier nicht erreichr werdsn, sondern durch dkn Grießeuiwurf würde die Ver- wirrung noch griößer werden. Wir find dagegén der Meinung, daß diese Materie bxi einer künftigen VerwaltungSrefocm eregelt werden'könnte. Fx": die Von der Kommisfion VorJes lagene Rejolution werden Wik stimmxn. Der Antrag auf die Sammlung und Sichtung, des Recht'sstofres ist für uns dagegen unannebmbar. Ich laube_ nicht, daß die erforderlickyen Kosten sich lohnen würden. Wir aben xa bereits amtliche Gcseßesxammlungcn und private Samm- [Ungkn von Verordnungen. Der Antrag ist auch viel zu unbestimmt gehalten. Wrr mizffen der Negicrimg bei dem Vorschlag eines Gesetz- exttwurfs auch gewisse Richtlinien aufgeben. Der Ausdruck „Sichtung“ gibt zu mancherlei Zweifeln Anlaß, die auch durch die Kommissions- beraiungen nicht geklart worden find. Es ist vor aiiem nichk klar «worden, Welche Verordnungen der Sammlung unterliegen sollen. Die *. ebrzahk memcr Freunde wird daher auch diesen Antrag ablehnen. ng. Schiffer-Magdeburg (nl,) befürwortet die Annahme seiner Aniraae- Der Arxsgangsvunkt der Anträge ist der gegenwärtige unzuläng- liche ReÖXqustand. Dieser wird auch von der Regierung anerkannt. Man sagt,'es wurde durch die Ausfiihrung drr Anträge Unruhe auf dem Gedtete des Rechts_und der Verwaltnng beworgerufcn werden. Eine acwrffe Unruhe tragt aber zu einer grsundsn Fortentwicklung bei. ' Wem „gar kein Anstoß zur weiteren Enkwicklung erfolgt, dann tritt schi1€ßl1ch die Ruhe, des Kirchbofs kin. Es wäre sehr wünschenSrvert, das ganze RechisMiem so zu gestalten, das; sich jeder darin zurecht- fmdrx; aber ob das überhaupt mögkick) ist, [affe ich dahingesteÜt. Wir woÜen durch unsere Anträge das Recht nicht schwächsn, sondern stärken. Die (He'gner der Anträ c wolien lieber das Volk als die Autorität der Bcbdrden leiden [a (xn. Ich _bitte, meinsn Anträgen zuzustimmen, da fie eminent praktischen Bedürfnissrn des Volkes Reckynung tragen. Abg. Dr. BLU (Zentr): Den Grundgedanken der Anrräge Schiffer stimmen wir zu, aber in mchreren Beziehungrn wünschen wir doch grunch ende Aenderungen. Die Kommission hat fich ja in ihrer Me rbeit auf eincn ähnlichen Stdndpunkk gesiellt. Was die Rechtsmikteibelehruzig betrifft, so Jiaube ick), daß die Gegner der Vorlage von einer unrichtigen Auffaßnng außgeben. Es scheint ja die Ansieht durcbzugreifen, als ob es sich hierbei um eine nmstürzende Acnderuug gegenüber der Rechtsordnung handelt. Das ist aber nicht der Fall. Der Anna Schxffer wiÜ nur das aufgreifert, was ereits in Bayern €Ziesteshendes Recht ist und mich in dcr RsichIgeseZaebun . Ich erinnere nur an das Lawdeédcrwalxungsgeieß und die IYÜÖIVLLÜÖRUUJS- ordnung,_ wo wir derartige Bestimmungen dente schon haben. Zudem ist es Hrute sckyon sehr Wohl möglich, ejM OÜJÜ- verordmmg durcb Berufung an die Grricbie zu Fal! zu 5Fringen Wenn „“IT-HWR" NWWÖW GLÜÖWHOf die Entscheidung Über die Gultigkeit dxr' Polrzeiverordnnngen znstéHM ioU dann müffen auch _aUc einschlangen Verbaliniße Von ihm anf dds ein 7) dt „ . ; "b . : , ge cn se geprgxt'werden- „ “" " LMM- daß d-C PolizeiVerordnung nicht endgulitg nac? „50 Ja;!)renwerjcjhwindmt soi], sondsrn daß es nur Auf- gabe der_zustandmxn YLHOWZ lst- ÜL ZWkkckmäßigkeii ker Verordnun nachzuprufcn. BLUME?“ BWMÜU IMM eins Sawmlim mug: Sichtung de:,s Rechtsstoxxes i'm?) bi?! nichTVOrg€1ragen wordcr? Ick boffk- das; [US RLSkEkUng (111 den gcsundsn Gedanken dcr Antr" e "cbt WUFHVNIUKUXHHM erde. Q ag m g- r- lers (sorts r.Vo & * “9 ZZ? FW ZFH Gutaöbtcn einngrdecrlkßZxZex YZYMYÉRYÉM d [ ?) (_„JSWÖWU VMMQJL erklärt. ES wird mit Freude von Han 9 im «K*dUstUL dic VLWmmung begrüßt wcrden wonach ein ?UttUMNsUFhLlLY AULA der Poiizeioerordnunqen nack) 56 Jahren ein- sx??? "di- („M wyn1che, daß auch die Regiarung für die Vorschläge, " ei) 2 QUÜMÜLUUU 70 ms Feuer geraten find, fich erwärmen möge. RL'A I. Dr,. Liebkwecbt (Soz): Ich zweifle daran, ob die 1 „YYY?! dk" ??leutwnären Anirägen des Abg. Schiffer Rechnung kbA» - [ Sk Owtmernms ist in diesem FaUe sebr wenia auss1cht§reich, ?, Woh , WW angustrkbt wird, nur zu begrüßen lst- DW, RLJÜMW' LLUTWÜUÖK WS PreußisÖen Siaates Mbt bis in die innersten UMS"! WMH LZcJsCUZ. Der Berliner Polizeipräsident Von Jagow W,? „WEU MF Tür vöriorkn, _an W er kame PoiizriNrordmmg “Wk“ Dkk quowsche Geist" ist das (Hkgenieii VM drm Gaist, dex “"I de" SCHÜLER)?" AUTUMN WMW Die PolizkiosrordNUng-zn