1879 / 94 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Apr 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Darmstadt, 22. April. Die „Darmstädter Zeitung“ schreibt, die Mittheilung der „AUJSburger Ailgemcinkn Zeitung“, wonach zwiichen Bayern und Heysen Vcrbandlungen schweben sollten, um eine in den Händkn Bayerns liegsnde Bahnverbindung zwi!" en Unterfranken Uiid dsr Pfalz herzustellsn, sci unrichtig. So che Vcrbandlimiien schwsbtcn Mder zwischen der hesfischsn Regie: rung und Bayern, noch auch seien derglcichen zwischen der Ludwigsbahn und Baysrn wzgcn Abtretung von Linien der Liidwigsbahn im Gange, noch hätten iiberhaupt s01ch€ Vsr: handlungen stattgefunden.

Pkeck1enburg=Sch1vcrim S cbm erin, 18. April. (Post.) Gesterii Absnd hielt der biesigekoniervatich KreiZ-Wabl: vsrcin eine Versammlung ab, 511 welcher Hr. Fabrikant Hessel für 611168 Vortrag Lingsladsiiwar. Dis 800 Personen zählends “Zériammlimg bcichioß dis Abscndung Liiiék Zustimmungs- aeriiL aii don RQiibskanzler zu dßssen Zollreform. Hr. (I)"Uthssißcr Wi?ft€[-K€M proponirte den Wortlaut 311 611181“ soliden, wclcbsr cinstimmig anerkannt Und befürwortet WUWO. Mit dsr baldigen Abseiidung imd Abfassung ist der Vorstand ch KrciS-WablvcrcinL bemiftragt worden.

SachsemMciningen-Hildburgvausen. 5 [SiniU gen, 17. April. (Dr. J.) Eins kürzlich srichiencne Ministerial- bekanntmachung bstrifft die Verträge? zwischen dsr sachsen:iiicinitigsnich Staatsrsgierung und bezisbimgsweiss ÖM Staatsregierungen des Köiiigreichs Vrenßen, des Groß: bsrzdgtbiims Sachssn-WLimar:Eisenach, des Herzogibiims Sachi911:2[ltsnburg, chZ Herzogthums Sachsen:(§0burg=G0ti)a, dch Fiirsisnihums Scbmarzburg-Rndolstadt, der Fiirst€nthiimsr RLM“; älterer und Ronß jiingerkr Linie vom 19. Februar 1877, 23. April 1878, 17. Oktober 1878, 11. No: vcmbsr 1878 iibcr die Aufhobung des Gesammi-Pbér- Appsllationsxzerichts zu Jena, die Errichtung eines gcmsinsckiaftiickwn Ober-Landecderichts in JETTE, den Vsitritt chZ Königreichs Preußen fiir einige GL: biststbsilc zum Vertrags Über das gßmsinsckmstlicbe Obsi- Landsadericbt, die Begründung einsr GLricht§g€tti€inschuit fiir cinz-Ilnc Gsbiiistheils dcs Köiiigréickx; Prcußon, dcs Hsrzog: tbimis Sacbicn :MEitiitlgéil und des Herzogthums Sachsen: Cdbiirg:050tl)a, dis BEZLÜUÖUUJ ciner GsrickßSgcmcinWast fiir LitiZthLS Gsbisthtbeilc von Preußen, Sachsen-Msiiiingsn und Sebivai'zbitrg:Rudolstadt Und die BildUng genteinschastlichsr Schwiirgsrichtsbézirke.

Anhalt. Dessau, 18. April. (Magd. Ztg.) Der Bericht dei“ Etatskommission iiber VEU Haupt: FinaiiFLtaT fiir das Jahr 187980 liegt nimmek)r im Druck“ 8017. Bsziiglick) BCS Lsopold-Zballer Salzwerks spricht iich der Bericht folgendermaßen ach: Dis schon bei Beginn dEr dichjiibriZM Laiidtagsverbaiidlmigen durch 012 Eröfftiiings: rcde dcsm LÜUÖMJS gswordons Mitth-Zilung, daß die Erträge dss Salzwcrch Lcopoidshaü Unerw-artét zuriickgcgangen ssien, iindot in dem der Etaiskommission vom Landtags zur Vor- bsratlxmg iibergsbann Etat für das Etuis,]“ahr 1879/80 iti- ioweit zahléiimiiszigé Bestätigimg, ais dor iisbsrichuß dsr Einnahmen dcs Werkch iiber diE Ansogaben um 50 000 «44 Ziegen das Vorjahr zurückbleibt. Es ist das an imd iii]: sicb, bsi cinem immérhin erfreulichen Uebcwichuß von 1 850 000 «46, ksins so bedeiitende SUMME, das; Befiirchtungsn wegen eingctretsner Vcrsch12ck1terung der Finanzlage des Lan- des daran ngUÜPst WILDEN köiiiitcn, und in der That [iißi aiick) 61116 iiähéW Priifnng dss Etats erktmEU, das; zu Liner solchen Befiirchtimg kein Anlaß vorliegt. Niick) dcr Umstand, das; zur Balanzirung dss Etats di€ Entnahme von 250 000 „14 (1115 dsn Beständen dsr StaMssthuldsnvcrwaliung gefordSrt wird, wenn Lr auck) dis Bébagiichkeit der dnrch die rsichen Lsdydldsbailer Erträgnisse biIher vsrwbhnten Landesvertretung geiiöri habcii mag, giebt kSiUL BLWckÜigUUg zu ungiinstigcr BemihLilung dsr Finanzlage, da diLsLL' Zuschuß scinsr Eigent- lichen Natnr naci) nicht eine Jitsiifficisnz der Einnahmen fiir die, [aixfends Vsrwaltimg reprässntirt, sondern 11111: der That: mchß RECHUUUZ triigt, daß ie von der Landesvertrstung, in dsr Hdfftiimg aiif Andausr dLr bobsn Leopoldsballér Extriige, irsigcbigbsiviliigisii ÖÜULYUÖSU Aithabcn bsi Rückgang diSsLk ErtriiZL iich als Eine iiotbwsndig zii tragends Last ch Etats erweiisti.

Hessen.

Oesterreich=11ngarm Wisn, 21. April. (W. T. B.) JmAbgWr'diieieanse gelangté [)LUTS daS 7811th dss ?LUÜUFMLUistériUmS zur Verhandlung. Der Rsfsrent, :[bgcordiwtc Siiß, unicrzog die währsnd dsr [231611 Jahrs Wil dsr Régierimg _beidlgts Finanzpolitik cinsr €111g€h€11d€11 leeuckitiitig Und WWS nacb, daß diE Handslsbilaiiz schon fsit d€m Jahrs 1877 mit LindinxAktivnm schlisße; cr empfshle daher der ngisrmig, anfdie Abschaffnng des Lottos, sowie auf di? Mgelung dEr Valuta Bédacbt zn usbmsn. Der Finanz=Minister erwiderte, daß auch er kein Freund deZ Lottos ssi, inddß gestattctcn diE “zeitigen finanzisllsn VLTHÖUMMS die Aufhebung dLffZWLU noch nicht; betreff?- der Regelung der Valuta sci dsr gegenwärtias Moment znr Jnangriffnahme derselben nicht angezsigt. Die Regierung trage zuniichst dafiir Sorge, das; der Silbßrpreis von dsr Spekulation nicht zum Schaden chZ Staates ausgebsutet werde; sobald iibrigens der Zcit- punkt gesignct Erschoine, werde er Sine Enquete über die Va: [Uta vsranftalicii. _ Es wnrdsn bieran die Kapitel 10-26 chö VUdgcts des Finanz=Ministeriums nach den AllSsch11ß= anträgsn unverändert angenommen.

_ Ueber den bsreits gemeldeten Einfall türkischer Arnauten in den Distrikt Von Kiirschumlja geben der „Polit. Korr.“ aUcZ Belgrad noch folgendc: Mittheilungen zn: Gegcn 1000 Arlmiitén, darunter auch Nizams, drangen am Freitag bui Vrspoljac in den TopliCEr Kreis ein Und be: festen Kursthumlia, dsffcn 200 Mann starke Garnison sich vor der Uebßrmacht zuriickzishcn mußte. Fürst Milan ordnete die sofortige Entixndmig von_ 5 Batailloncn mit 2 Batterien aii. Gestern griisexi die serbi1chen Truppen die: Arnauten an und vsrdriingtsn iie aus Karschiimlja, dock) gelang ss den Arnauten, sick) auf den Anhöhen bei Samokowo festzusetzen, von wo aus sis [)Lilte wiederum Linen Angriff machten. Bei Kurschumlja Uerioren die Serben 4 Todte und ZVerwundete, die Arnauten 6 Todte und 7 Verwandete. Die serbische Re: gierung forderte die Pfortc auf, reguläre Truppen nach der (*Zrérize zn senden, widri enfakls Serbien angreifen und ohne Riickiicht aiif das tiirki che Territorium die Arnauten excm- vlarisch bestrafen müßte. _ Weiter meldet dis „Polit. Korresp.“: Aus Bßlgradz Der engiische Ministerreiidcnt GOiild ist zur Ueberrenbung isiiier Krsditive nack) Nisch abgereist. _ Die

belgische Regierung hat Borchgrave zum diplomatischen Vertreter in Serbien ernannt. _ Aus Konstantinopel: n den armenischen und griechischen Kirchen fanden ankgottesdiensie für die Errettung des Kaisers Alexander statt. _ Aleko Pascha wird hsute hisr er- wartet.

_ Die „Presse“ meldet: Gleichzeitig mit den ungarischen Ministern [angie auch Graf Andrassy hier an. Die Ver: Handlungen in Angelegenheit der schwebenden Regierungs- ragen habon in Folge dessen bereits begonnen, indém beim Vorsißeiiden des Ministerraths, 07. von Stremayr, gestern eine gemeinsame Konferenz stattfand. Wie der „Pester Korresp.“ aus Wien gemeldet wird, wurde gestern namentlich die Frage dsr serbischen VertragSverhandlungen mit beson- derer Bériicksichtigimg der Wichtigen Eisenbahn-Anschliißfrage erörtert und auch eine spszielle Verständigung erzielt, die (1er erst spätsr in einem Unter Vorsitz dss Kaisers stattfindsnden gemeinsamsnMiiiistekrathe protokollirt wird. DieBeratbungen iiber dis andcr-Zii 110ch0bschwebenden, gemeinsamen Angele- genheiten WLWM in dsn nächsten Tagen in mehreren vorsrst blos zwischin den beidsrseitigen Ministern zu pflcgsndcn Be- ratbungeu vsrbandeli werden. Gestern Nachmittags sind die Minister PaUler mid Szende hier angekommen und somit weilsn 1118 auf Minister Trefort alle ungarisih-zn Ministßr bier. Minister Trsfort vertritt währsnd dEr Zoit der Feier: lichk2iten das Ministérium in Pest.

Prag, 20. April, (Pr.) Der Obersi=LandmarichaU mit don LandoMuSschiissen und der Bürgermeister mit 15 Stadt: riitben reissn heute nach Wien und werden Übermorgen iii Audienz empfangczn. Zn ailen Theilsn der Stadt werden bereits großartige Vorbereitungen zur Illumination ge: troffeti. _ Der Statthalter empfing beate 29 Glück: wunsch=Deputationcn, darunter solch des landwirth: schaftlichen KiUbs, dss LandecZ-kulturraths, des patriotischen FrauewHiilvaereinS, des Künstlerveréins, der Bürger: BLffOUkCEii, des msdizinischsn Doktorenioliegiums, böhmischen Notarenvezreins, böhmiscbsn Gswcrbsvereins, der ddutschen evangsliichen Gemeinde, der Prager Mitgliedergruppe dcs ailgemeinen BSamWilVéWins, ferner eine Dsputation von 24 dLUksck)?" Vireinen in Prag. Visle dieser Deputationen, 11am€ntlich jene d€§ Landeskuitnrraihs im Namen 13011 207 [andwirthichafiiickwn und Fackwersinsn, iiberbrachten vrachivoUe Adwsien. Auch mchrere Dépuiationcii VOM Lande sind [)cute bßreits erschienen.

Niederlande. Amsterdam, 21. April. (W. T. B.) Der [)eiitigs Einzug Jbrer Majizstiiten des Königs und dsr Königin vsrlicf in der glänzendstcn Wßise. Die Majsstéiten, wslche mit dem Mittagsziige angelangt waren, wurden am Bahnhofs von dem Gouwernsur dsr Provinz, dem Viirgsrmeistsr, dsm Kommunalratl) und den höbßren Würden- trägern vom Civil und der Armee empfangén. DSL“ König- liche Zug nalin darauf vom Bahnhofs aus seinen Weg nack) dem Kdnigli sn Palais durch die Haiiptstraßeii der Stadt, 1i1€lchedurchweg anfs Reichsts mit Flaggen geschmückt und mit Liner dichteiiMenschenmenge beseßt waren, dis das Königs: paar mit den enthusiastistbsten Kundgebungen begrüßte. Nack) ihrsr Anktmst im Palais zeigten fick) die Majestäien wieder: holt auf dem Balkon undioankten der versammekten Bevölke: rung sichtlich ÖLWLZT. IFW König und die Königin werden mährsnd der von der Stadt zu vsranstaltenden Festlichkeiten fiir Lins WOCHE ihre Rcsidsnz hierselbft nehmen. Mehrere Vortrstcr ansibäriigcr Staaten siiid hier eingetroffen.

Belgien. Briis s ol, 19. April. (Cöln. Ztg.) Das Re- präsentantenbaiis nimmt am Disnstag seine durch die Ostsrferien Unterbrochenen Arbeiten wieder auf und wird sich 5111810571 mit _der Schiilgeseßvorlage beschäftigeti. _ Die Gesellschaft dsr bsigiscben Kohlengruben hat be- schlossen, dM FamiliM der bsi Frameries vsrnngliickten Vsrglsutc 110.1) WLitLrS sexbs Moriate hindurchden Tag€loim ihrer Wildrenen Ernährsr anszuzablixn. Aach sonst ist man allcrscits béeifert, dM Armsn dnrch UnterstiißungM zu Hiilfe ZU kommen. _ Der König hat dcm Biirgsrmcister von Framsriss 5000 FWS. fiir dis Angebörigsn dsr vernngliickisn Bergleuts Einhändigen lassen.

Mons, 22. April. (W. T. B.) Die: Arbeit?:ßinstel: lungcn im Borinago grdifsn weiter um sick). Gestern trafcn gegen 400 striksnde Grnbonarbeiter hisr cin Und ent- fendeten Lins: Deputation an den Gouvernenr, welcher dis Depiitation empfing und längere Zsit mit dérsßlben verhandelte.

Großbritannien und Irland. London, 21. April. (W. T. B.) In der [)?Utigen SLHUlig des Unter: hans es erwiderte der Schaßkanzler Nortbcoie auf eine Anfrage Goldsmid's: Es sei nicht richtig, daß der Egyptijck)? Finanz-Minister Rivers Wilson, idincn Riick- tritt vom mie biS zum Empfangs beziiglicher Mittheilungen der englisch-In Negisrimg verweigert habs. Kennaway gegen: iiber erklärtc Noribcote: ddr Regierung sexi keins Nachriwt dariiber zugegangen, daß der Sultan beschlossén habe, die Entschdidnng in dsr Griechenland betreffenden Frage dM emropäischen Mächten zu iibértragen. _DerUnterStaatssekretiir für Indien, Stanboye, antwortet? Diiiwyii: es sei ihm nichts von eincm Vormarsche der englischen Truppen in Afghanistan bekannt; es sei möglich, daß ein solcher stattgefunden habe, doch habe die ngierung den Vormarsch gogsn Kabul weder gut geheißen, 110ck)il)niibcrhauptangeordet. _ Bei der Spezialbsratbimg dcs Civildienst-Eiais wurde die Streichung des fiir Rivers Wilson in Ansaß gebrachten Gehaltss in Anregung gebracht, weil derselbe jeßt in egyptiscben Disnsth siehe. Der Schaßkanzler betonte dem gegeniiber die Nothwendigkeit, den fraglichen Etatswostsn beizubshaltsn, da anderen Falles, wenn Wilson im Laufe des Jahres nach England zuriickkehrcn Und in sein hiesiges Amt wieder eintreten sollts, ein Nachtragskredit erforderlich sein wiirde. Der Gehalt Wiirde daraiif bemiUigt. Jm Hiiiblick aux die jüngst vorgekommenen Bank-Fallissements bs- antragte dsr Schatzkanzler schließlich den Erlaß einer Bill, durch welche dem Uebel'stande der Unlimitirten Und limitirten Haftbarkeit der AktiengessllsckJaften gestéuert werde. Hauptzweck der Bil] soll sein, dcn Banken zu gestatten, daß sich dieielbcn als Banken mit resermrter Haftbarkéit kon- stituireti und den Betrag der Hastbarkeit der Aktionäre iiber den Uripriinglicben Aktienbetrag feststellen, diirfen. Ferner enthält die Vill aucb Bestimmungcn iiber die Revision der Rechnungsablagen. Die Bill wurde in erster LSsung an- IMOMMM.

_ 22. April. (W. T. B.) Die Journale veröfféni- lieben eine Ziischrift Lord Derbys, worin derselbe er- klärt, daß Lr sich vorläufig von jeder Partei fern halten wsrde.

Nach aus der Kapstadt hier ein egangenen Nachrich= ten vom 8. d. M. hatte der GeneralChe msiord am 6. d. M. Ghingolovo erreicht. In einem am 2. iiattgehabten Ge: fechte haiten die Zulus 1200 Mann an Todten verloren. Vom Kapitän _Wood waren im Gebiete der Vasutos 2200 Rinder, 240 Pferde und 3000 Schafe erbeutet worden, ohne daß Kapitän Wood mit seiner Truppe irgend einen Verlust erlitten hätte.

Frankreich, Paris, 21. April. Ein neues Amnestie,- dekret, _welches sich aui 6_61 Kommuneveruri eilte erstreckt, ist heute 1111 „Journal ofiiciel“ veröffentli t worden.

Spanien. Madrid, 21.21pril. (W. T. B.) Nach dem bisher bkkannt gewordenen Resultate der Wahlen zu den Corte?- wurden 7 Progressisten, 32 konstitutioneüe und 220 miiiisieriellc Deputirte gcwiiblt. Unter dcn Gewählten be: finden sich Sagasfa und Castslar. Viele Wähler haben sick) nicht an der Wahl betheiligt.

_ (Weitsre Meldung.) Nach den Über das Ergebnis; der Corteswahlen weiter vorliegenden Nachrichten sind 275 Anhänger der Regierung, 32 Konstitutionelle und 38 andere Kandidaten gewählt, welche den verschiedenen anderen Parteisii angehören. Unix den Gswähiten befinden sich auch Canovas del Castiklo und Romero.

Italien. Rom, 20. April. (Italie). Der „Zole“ cr- häli auß Aden die traurige Nachricht, daß nach dort vcr- breitetcn Gerüchtexn der (Ther der italicniscben wissenschaftlichen Expedition, Marchese Antinori bei Ankober, im Lande der Somali, gestorchn wäre. Der „Sole“ hofft jsdock), daf; fick) die Nachricht als falsch crmsisen möchte.

Griechenland. Ather), 21. April. (W. T. B.) Die gestern'ita'tgehabxen Mumzipalwablen sind im ganzen Lande in der größten Nuhs und Ordnung vor sich gsgaiigen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 20. April. (St. Petersd. Heroid.) Dei: „Regierungsbote“ VSTÖffLUt: licht folgende Mitthsilumg:

Am 2.(14.) April, 909611 6 Uhr Abends, Siitsiandcn in dcr Stadt R 0 st 0 11) am D 0 n U 11 r U [) L 11. Wie aus denTe-[egrammcn des in Rostow angelangtén Gouverneurs von Jékatcrinosslaw, wie auch anderer offiziclixn Personen 311 Ersehen ist, nahm der TUniiilt so große Dimcmionen an, das; die lokalsn Polizei- kräfte sick) als unzureichend erwiesen imd es erforderlich war, Militär heranzuziehen. Mit Hiilfe von 160 Kosaken, die ans Nowotschcrkask requirirt wurden, und eines Militär-Kom-

mandos aus Taganrog Unterdrückte die lokale Polizei den'

Tumult, so daß am 3. April gsgen 4 Uhr Morgsns diE Ruhe in der Stadt wieder hergestellt war. Dis Tumul- tuantcn demolirten dis Wohnungsn dLS Polizeimeisiers, des Pri: staws und dés JEprawniks und vernichtetsn und raubtsn (TUSH in den Wohnungsn dsr beiden Erstgenaimten. In der Polizsi- verwaltung und in zwei V01izei-Statthcxi1bäusern sind alis lau- fenden Sachen vernichtet, dic realenBeweisftiicke aber geraubt. Sofort wurde znr Untersuchung des Vorfalls geschritten, und gleicherweise Wiirden Maßregsln zur Wiihrimg der Ordnung in der Stadt und zur Verhinderung neuer Unruhen ergriffon.

Nachdem der Minister des Innern Kenntniß von den vorgekommcnen Unruhen erhalten, wurde am 4. April der Dirckwr dés Departxments der Exekutivpolizei, Geheimraik) Koffakowskij, nach Rostow am Don abgesandt.

_ 21.2[pril. (WT. B.) Heute» wurde an den Straßenecken eine Verordnung des provisorischen General-Gou- v erne u M Gu rko angeschlagen, durch welcbe folgende Sick) e r: heitSinaßregslii angeordnet werden: An der Thür eines jedsn Hauses in St. Petersburg soll am Tags wie in der Nacht ein Hauswächter den Dienst versehen; die Hau-Zwächier soÜsn ihr Augßmndrk darauf richten, das; nirgends Plakate obne eine bezügliche Erlaubnis; angsscdlagén und daß keine Gegenstände in dsn Straßen aquLftreut werden, welche Schaden bringen könnten. Die Personen , wechs der- artiges thun , soUen von _den_ Hanswächtern verhaftet werden. Im Faile der Nichteriiillicng dieser Pflichten haben die Hachaufsehßr beim erstsn Mals einc Gsldsirafe von 25 Riibeln oder Eine Haft von 7 Tagen zu géwärti- gen; im Wiederholungsfaile erfolgt Ausweisung derselben aus der Skadi. Diejenigen Hausbesitzer, welche ihre HauZwächter den Dienst nicht bei der Hansthür versehen lassen, unterliegen einer Geldstrafe von 500 Rubeln. Obige Vorschriften treten 3 Tage nach Veröffentlichung derselben in der „Polizei- zeitung“ in Kraft. _ Dieselbe Verordnung vsrfiigt ferner; 21116 Waffenhätidler sollen innerhalb 7 Tagen d6m Stadt- bauptmanne ein Verzeichnis; des gesammten Inhalts ihrer Magazine, Vnden und Lager einreichen. Feuerwaffen, sowie andere Waffsn und Patronen diirfen fortan nur gsgen Ein- reichumg eines vom Stadthauptmann aUSgestSÜtsn Erlaubnis;- scheinec3 verkauft wsrdsn. Die Nichterfüllung dieser Verfiigung zieht dacZVcrbot des fcrncrsiiHandels nach sick). Dsr Verkauf von Waffen vor Einreichiina eines Waarenverzeichniffcs oder ohne Entgegennahme eines Erlaiibiiißscheines wird beim ersten Male mit einer Geldstrafe bis zu 500 Rubel bestraft, bsim zweiten Male mit Konfiskation der Waaren und gänzlichem Verbote des fernersn Handéls. Privatpsrsonen, welche FOUR)- waffen besitzen, sind verpflichtet, den Polizeibehördcu davon Kenntnis; zu geben, worauf nur solchs Personen Waffen bs- halten diirfen, welchen dies vom Stadtbanptmann erlaizbt werden wird. Personen, welche ohne solche Erlaubniß Waffen bshalteii werdcn, haben außsr der Konfiskation der Waffen eine Geldstrafe von 500 Nubsln oder 5monatliche Haft zu erwarten.

_ 22. April. (W. T. B.) Der Reichskanzler (“iirAst Gorifchakoff empfing gestern eine Dopiitation der Fien- gen Schweizsr Kolonie, welche eine Glückwunsch- adresse an Se. Majestät dcn Kaiser überreichti'. Von der deutschen, der französischen Und der italie- nischen Kolonis sind ähnliche Kundgebungen in Vor- bereitung.

Moskau, 21. April. (W. T. B.) Der Moskwafluß ist aUdetreten und hat die bsnachbarien Ortschafte_n überschwemmt. Ein Theil des Gartens beim Kreml sowre 2 Stadtthcile stehen unter Wasser, welches die niederen Etagen vieler Häuser übersteigt. In einigen Häusern wurden. die Bewohner nur mit großer Miihe gerettet. Der bis jetzt durch das Wasser verursachte Schadon ist groß, und das Wasser ist noch im Steigen. _

_ 22. April. (W. T. B.) In Folge des Hockmvayseréx ist der Eisenbahnbetrieb für Personen und Eilgüter aus der Eisenbahnstrecke M02kau=Smolensk eingestellt. Auch axis der Orcl=Wit€bskbahn [)at der Güterverkehr _aufgehöri; die leßtere diirfte indsß bald wieder betriebsfähig icin.

Mittel:?lmerika. Guaismala. Nach amtlichen Be- richten weist der Export des Jahres 1878 eine stetige (Zunahme im Verßleich u den irüheren Jahren nach; Die Éeiammtausfuhr be ief fi auf 3918 912,32 Doll., al10 auf 145 728,48 Doll. mehr als im Vorjahre 1877. Der Haupt: artikel war Kaffee, der in den Ausfuhrlisten mit 3 349 740,32 Toll. verzeichnet ist. Der Betrag der übrigen Produkte, wie Cacao, Indigo, Corbenille, Häute, Muskobade u. s. 113. kommt auf ctwa 120 000 Doll. _zu stehen. An der Spiße der Länder, deren Produkte im Laure des Jahres verschifft worden sind, befindet sich_Kaliiornien mit 1 336 713 Doll. _ ein beträcht- licher Ueberichuß iiber den Export nach EnZland, wiihrend die Ausfuhr nach New-York mir 149126 O_o . betrug. _ Am 20.Febr11ar d. I. ist die telegraphiiche Verbindung zwis en Gnatemala und Nicaragua eröffnet worden.

Columbien. Der Präsident Trujillo empfiehlt in seiner Botschaft an den Kongreß die thätiqs Ausbeutung der reichen Kohlenmincn von Valley of Dupar und La Goajira, der Eisenminen von Samaké- Und der Goldminen

von Torka.

Aus dem Wolffschen Telegraphen-Bureau.

Rom, Montag, 21. April, Abends. Heute fand Unter dem Vorsiße (Haribaldi's eine Versammlung der Häupter der demokratischen Partei statt. Garibaldi hielt eine längere Nsde und beantragte eins TageSordnung, nacb welcher in Rom ein Centralcomitéx und in den iibrigen Städten Subcomités be- sieilt werden soils", um die geseßlicbe Agitation zu Gunstsn des «Ugemeincn Stiinmreckss und zu Gunsten der Abschaffung des Deputirtencidßs 511 fördern. Diese Tagesordnung Gari- baldi's wurde genehmigt, dagegen Line weitere Tagssordmiiig, welche die Einberufung einer K_onstitimnte beantragt, vcxrworien. _ Das deutsche archiiologi7ch2 Jnstitiit feierte heute den 40. Jahrestag seinsr Begründung. _ Das Gerücbt, welches die Ankunft Mßnabcsa's mit der EgyptisMn I'lngelsgenlxit in Verbindung bringt, wird von Unterrichtcter Seite fiir UNOL- griindet erklärt. .

Konsiantinobei, Moxitag, 21.211118, Abends. Die Konvéntion bsziiglicb der Vessßimg VOSUicns Und der er59: gowina, sowie hinsichtlich des Garnisonsreckxs im Sandickmk Novibazar ist heute von dien ngierungeii der Türkei und Oesterreich-Ungarns Uiiterzeichnet worden.

Nr. 16 dcs „Central - Blaiis fiir das Deniscbe Reich“, herausgeaebcn im Reichékanzler-Amt, bat foigendcn Zn- balt: Allgemeine Verwaltungssaiben: Verbot anC-ländiichxr Dxizck- schriften; _ ArisWeisung von Ausländern aus_d8m Reichögcbrct. _ HerauSaabe des Handbuchs des Dkutschen RLTÖS für das Jahr 1879. _ Münz- und Bankwesen: Status der deutsckyen Noiknbankcn Ende März 1879. _ Statistik der deutscben Banknoten Ende März 1879; _ Ucberfichi über die Ausdrägimg von Rcickxs-Gdldmünzen; _ Goldankäitfe der Reiidsbank; _ Ueberfiibt iiber die bis Ende März d. J. cingczomenen LandeSmünzcn. _ Zoii- und Stcueriveien: Bundesratbsbeschusi, beirefferid K'diiirolc der Händler mit denaiuir- tem Viebsaiz; _ Bestellung zweier Staiioms-Coniroleure; _ Nack)- weisnng der (Einnahmen aii chbicistempelsteuer in den Monaien April 1878 bis März 1879; _ Ergänzung der Ausführungsbestim- mungen zu dem (HMH, bktreffcud den Spielkartcnixempel. _ Finanz- wesen: Nachweisung dcr Einnabmen an Zöllen und Verbrauchs- steuern, sowie vom Sriclkartenstempel, bis Ende März1879. _ Ciscnbahnivessn: Eröffnung der Bahnstrecke Berlin - Blankenheim. _ Marine Und Schiffahrt: Borsdrificn, betreffeiid die Vermcffnng der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal _ KonsulatrOeseri: Ernennung.

_Nr. 27 des „Amtsblaits der de„ut1chen Ycicbs-Post- urid Telegraphenverwaltiing" ciithali: Verfiigungenxdom 19. Apris 1879. Verbot der in Wien crjckxeinsnden period11chen Druckschrift „Kikeriki“; _ vom 17. Apri1_'_1879. „Uebersicht dcr ')"ostdampisckxiffvsrbiiidmigen nach anßereuropaijchen Landern.

_ Nr. 11 des ,Lirmce-Verordnungs-BlatÉS“,heraus- gegeben vom Krieas-Ministerium, bat folgenden Inhalt: Kom- mandirung von Maiinschasten (HuibcsÖlagiMilcrn) zu den Lehr- ichmieden. _ Anerkennum einigkr Lehraiistalten zur Aussteli'ung von Abiturientsnzeugniffsn im Sinne des §. 3 der Vcroxdnung uber Ei“- gänzung der Offiziere dss stehenden Heeres _ 7911116. zu Wriezen]- niffcn für Prima behufs Zulaffimg zur Portevsefabnrichsprusung. _ Voxscbrift zur VerwaltUUg der Kiiniglichen Pulverfabriken. _ Ab- änderungen der Beilagen zur Instruktion, betreffend das Etappen,- und Eisenbahnwesen. _ Rechnungserinnerungen über dxn Remonii- rungsfonds. _ Löhnungsiiebübrniffe der aus dem p_raktischcn Trud- pendienste abkommandirten Sergeanten. _ Viebrkosten der Begleii- Kommandos von Rekriiten- 2c. Transporten. _ Bekleidgng der Mi- litärgefangencn und Arbeitssoldaten._ _ Raisegebübrmne dcr Ossi- ziere bei Kommandos mit Mannscbasien. _ Forischaffung der zuzir Ersaigcschäst kommandirten Piannschaffey. _ Uebxrfuhrung der m Ham urg ankommenden und Weikergkh-endcn Militartranvaie von einem Bahnhof zum andern. _ Berichtigung _ der Loonxummer- :e. Tabelle fiir1878. _ Ergänzung der Vorschrift für die Instand- haltung der Waffen [)61 den Trapped. _ Bezüge des Direktors des Militär-Vrixftaubenwciens zu Cöln an Wohnungsgeldzuschß, Tage- geldern, Fuhr- und Umzugskosten. _ Ausizabe don Zibaiidexuziaen zu dem Preistarife Nr. 1 über Fabrikate der ArtiUerre-Werkitaitcn * Berlin im Dezember 1877.

Reichstags = Angelegenheiten.

GeseixzentWUrf, betreffend die Besteiierung des Tabaks.

(Fortsetzung. S. Nr. 93 des Reichs-Anz.).

Haftung für Entricktung der S_teuer._ '

§. 19. Zur Entrichtung der Steuer ist zunachst Derjenige vc_r- Pfiicbtet, Welchem die Gestellung des Tabaks zur atnilichen Verwic- gung obliegt (§. 5). " .

Bei der erstmaligen Veraußcrung des Tabaks" eht die Sieuer- Pflicht auf den Käufer und sonstigen Ermerber n er. In solchen Fällen hat der bisher Steuerpflichtige vor der U:ber„gab_e des Tabaxs die Steuerbehörde von der Veräußerung zu benachrichtigen und fiir die Steuer so lange solidarisch zu haften, als „er nichx durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon entbunden Wird. Dic, Stemw- bxhördc bat dic Entlaffung des ursprünglich Steuerpflichtigexi ajus dieser solidarischen Haftpflicht rsgelmäßig zu gewabren, sofern nichtim einzelnen Falie wegen der Persönlichkeit des Kaufers oder mangeln- der Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere, Bedx'xiken ent- aegßnsteben. Hat die Uebergabe des Tabaks an einen,.Kaufcr odcr somtigen Erwerber nicbt bis zum 31. März des auf die Ernte _fol- genden Jahres stattgefunden, oder soll _der Tabak vox d:r crsimalrgcn Veräußerung in den freien Verkehr gcjetzt weiden, 10 ist der Tabaks- Pflanzer zur Entrichtung der Steuer verpßickptet. _Jn ]Zdem Falle haftet der Tabak ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die darauf ruhende Tabaksteuer, und kanxi, so lang? deren Entrichtung nicht erfolgt, von der S.tx.!;_erbek)örde in Beschlag Lenommen oder zurückgehalten werden.

Kreditirung.

L. 20. Auf Antrag des Steuerpflichtige» kann die Krcditirung der Steuer nach Maß abe des von dem Bundesratb zu crlaffenden Kredit-Regulativs bewi igt werden. _ .

Um den Uebergang der Steuerpflicht (H. 19) am solche Händler, t'Sabrifanten u. s. w., welche in anderen Steuerbezirken domizilirt 1nd,zu erleichtern, können denselben nacb näherer Voxichrift des KrediT-Regulatioz von dem auptamtc", innerhalb dessen Bezirk fie domizilirt sind, auf eine estimmtc Summe lautende Tabaksteußr- Kredit-Ccrtifikate ertbeilt werden.

Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogenen Tabak.

_§. 21. Ist nicht die ganze zu vertretende Biätterzabl bezicbunnö- weiie Gewichtßmenge (§§. 6 ff.) zur Verwiegung gcsteilt odcr isi anderwcit ermittclt, das; ein Theil des steuerpflichtigcn Tabaks der Verwiegunz entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Stsucr _ unbeschadet der etwaigien Strafverfolaung _ gleichfalls festgesetzt und von dsm für di: Gsstellung zur Vsrwiegunz Verbaitctcn einzie- zogen._ Zn Betreff dicser Steuerbkträgs findet eine Kr2ditwäbrung nicht statt.

Vorschriften für den Tabakbaii.

§. 22. In Betrcff der Bcbandlang dcr Tabakpflanzimgcn find die folgenden Vorschriften zu beobachten:

1) Die Pilanzimg ist in aeradkn Ncibkn mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit JlLiÖLU odcr gleicbmäßig wiederkchrcnden Abständen dcr: Reibkn VON einandsr anzulcgcn.

2) Tabak darf nickzt mit anderen Boden.:ewäckyscn gkmischt gc- baut werdsn; jedoch ist bei gänzlicbem AusfaÜ der Tabakyflanzcn aiif eincr mindestsns 4 M1 haltenden Fläche der Nachbar: aiidercr Ge- wächse auf dieser Fläche gestattet. _

3) Bis zu dem zur amtlichen Feitsteüung der Blätter:,abl bc- ziebunngveife dsr Gcwiwtsmenge („Ö. 7) besiimmtsn oder dem etwa besonders in ortsübliCbcr Weise hierfür bckaxmt gemachten Termine mus: dic ziir Regelung der Blaitzabl eriordcrlicbc Behmidlnng der Tabakvflanicn (das Köpfen, Ausgcizxxi) vollständig bewirkt sein. Von dicier Vorschrift kanii in denjenigen FäUeii, WO die in §. 6 gsdnibte FeiisthUmg auf diE GewichtSmcngc gerechnck wird, die Steuerbehörde dic bcireffendin Tabakpfianzcr entbinden. _

4) Bevor die zu vertretende Blätterzahi beziehnngßiveiie Ge- wichtsmeng: amtlich festgestellt imd iiber den ctwa dagegen crbobcnen Ciniyruch entschieden, odcr aber die Abiiandnabme von der amtlickykn Ermittslunxi der Blätterzabl beziebiiiizinveise Gewichtsmenge bekannt gemacbt worden ist, dürfen Tabakbiätter nur nach vorbcriger AUXÜM bei der Gmneindebebörde und unter Bcobaébtnng der Wegen Fest- steUUng der [Reuge von der Steuerbehörde zn erlasicnden Anordnungen eingesammelt werden.

5) Alle vor der Ernte enistokyendcn Abfälle (Spindeln, Geizc, niiZatbene Pflanzen 11.7. w.) find auf dem Felde sofort zii ver- m en.

6) Wilk der Tabakpfianzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Miszwiicbscs u. s. w. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machkn.

7) Spätestens am 10. TME nach dem Abblatien müssen, iowcii die Steuerbehörda nicht eine längere Frist acstattet bat, die Tabak- pflanzen abgehauen oder in anderer: Art beseitigt werden. Die Er- zielimsc cincr Nacbernie (das sogenannte Geizknzieben) kann mir aus- nahmsweise mit besonderer vor der EMW einzubdlcndkr Gcncbmigung dcr Steucrbcbördk umd unter den WU derselben borznschrcibendsn Bedingungen hinsichtlich der Ermiiiclung und Entrichtung der gcfZH- [ikhen Stoner (§. 2) gestattet Werden.

Z. Beste-uerung nach dem Flächenranm.

§. 23. Für Tabakwflanwngen auf (*Hrundstiickcii bon Wciiiger als 4 8- Fl'ächeninbalt triff, statt der im §. 2 bestimmten Gewicbks- steuer, die Besteuerung iiach Maßgabe des Fläcdeiiraums ein. Die SteUer beträgt von 1879 ab 12 «3 fiir ein Qnadratmcier der mit Tabak bspflanzten Grundfiäche jährlich.

Dnrch besondere Anordniing dcr Steaerbebörde könncn jedoch auck) solche Pflanzungen dcr Entrichtung der Gewichtssteacr unter- worfen werdcn.

§. 24. In Betreff der iiach Maßgabe des Flächenraumcs zu Verfieueriiden Pflanzungen finden die Bestimmungen in den FF. 3 und 4 gleichmäßig Antvcndnng.

Nack) geschehener Prüfung dcr Anmeldung (§. 4) wird die von dem Tabakpfsaiizer zu entrichtende Steuer berechnet und d'mielben bekannt gemacht. Dkk Inhaber des GUTNdstÜcks haftet für den vol- len Bétraa der Steuer, auch Wenn er_ den Tabak gegen einsn be- stimmten Antbeil odcr unter sonstigkn Bedingungen durch einem An- deren anpflanzcn odcr bcbandsln läßt.

Die festgestellten Steuerbeträgc sind bis zum 1. März dks auf das Ernisjabr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Sisucr soil einireton, wenn durch Mißwackyö oder andereUngliicksfälle, WLlÖL außerhalb des gewöhiilichcn Wittcrungswechscls liegen, die Ernte Janz oder zu eincm größerkn Theile verdorben oder Wenn diirch Feuerschaden der iioch im ganzen bci dkm Tabakpflaiizcr vorbandeiie

abakgcwinn vor dem vorbazcicbneien Fälligkeitsterminc erweislich mindestens zu einem Viertel zerstöri ist.

Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß Wcrden von dem Bundesraib festgestellt.

§. 25. Ausnahmsweise kann die Steirerbebörde ankb für Tabak- Pflaiizimgcn auf Grundstücken VON 4 n oder mehr Flächcninbalt, wenn die (Gesammtfläihe dcr Pflaanngen auf sdlcben Grundstückkn innarbalb derselben GLMCUJÜUJ im Vorjabie 2 118 nicbt iiberstisgen [)at und die örtlichen Vcrbälinisie nach ihrem Crmesienfür die Durch- fiihrung der Vorskhriften in den §§. 6 bis, 15 nicht gceignei sind, die Besteuerung nach dem Fläcbeiiraume (§. 23) oder eine Fixation der Gcwickztssteucr (§. 2) in der Weise anordiien, daß Menge und Gewicht des zu wcriieucrnden Tabaks, vdrbebaltlick) der Berücksich- tigung einer durcb Unglücksiäiic Herbcigeiübrten Verminderbng dcs Erntcgewiiins, nach Verhältniß des Fiäébcninbalis der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertracxe fich bestimmen, welcher in_ dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß dcr Verwiegung erzielt wird. , _ „_

Die hierbei zu beobachtenden aiigememen Voricbriiien crlaßt der Bundesratö. _ &

§. 26. Die in das Ermesien der Steuerbehörde gcsteliteii An- ordnungen, welche die Art Uiid Weise der Bssteuerung bedingen (§. 23 und §. 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, iti dLULU im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau betrieben ist, wo möglick) bis zum 15. April des Erntejahres, jedenfalis abcr, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung (§. 3) zu erlassen.

Vcrkvendung von Tabaksurrogaten.

„H. 27. Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabakfabrikatcn ist verboten. '

Ausnahmen hiervon kann der Bundesratb gestatten und dabei über die nötbigen Kontrclcn, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen.

§. 28. Die Steuerberwaltung ist befugt, behufs UxberWUckyung des im §. 27 ausgesprochenen VcrbotRProben der einzeinen Tabak- fabrikate bei den Fabrikanten und «Handlern entnehmen Fu Blasien und iiber den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Ansichluß zu verlangen.

Verjährung der Abgabe.

§. 29. AUe Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteaer, des.]leicheu die Ansprüche auf Ersaß wcgen zu vic_[_ oder zur Unge- bübr entrichteter Steuer Verjähren binnen Jahresfrist Von dem Tage des Eintritts dcr Zahlungsv'erpflichtUUg beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.

Auf das Regreßverbäliniß dcs Siaais gegcn di.- Sicuerbeamtxn und auf die Nachforderung binterzogenir Tabakstciicr findet dieic Verjährungsfrist keine Aiiwendung.

Abgaben bei

Außland. §. 30. Wer Ms dem freien Verkehr Robiabak oder entripvje Tabakblätter in Mengen von mindestens 25 kg 11er die Zoligrenze ausführt od:r in eine Öffentliche Niederlage odkr in ein unter amt- lichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, karin _ gußer in denjenigen Fälken, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inlandtscben Tabaks nach den Bestimmungen in den §§. 11 1:88 Wii?» 18 wr Entrichtung oder Krcditirung der Steuer erfolgt _ smc Sieber- vergütung beansprucheii, welcbe beträgt von 100 kJ Ritto:

1) Robiabak

a. unfermsntirt . . . . . . . . (38 «FC b.f€rmentirt.............„70,

2)entrippteBlätter. . . . . . . . . . . . . 84 ,

Bei der IlUsfubr von grünen Blättern, wn (Heizen, Tabak- stengeln und Abfäklen wird keine Vergütung gcwäbrt.

§. 31. Inländiskben Tabakiabeikanikn kann bei der AUsfuhc ihrer Fabrikate über die Zoilgrenze oder bsi Nicdcrlegung derselben in eine Öffentliche Nikdcrlage oder in ein untergmilicbem Mitver- schlUß stebcndcs Privatlagcv eine Vkrgiitung gclciiict werden, welche je nachdem _das Fabrikat aus ausliindisibcm oder aws inländischem Tabak bkrgeiteili ist, beträgt von 100 Kilcgramm Netto:

1. fiir Fabrikate aus aasländischeu Blättern:

8.f1ik Schnupf- und Kautabak. . . . . 84 M 1). fiir Rauchtabak . . . . . . . . . 114 0,iürCigarrcn . . . . . . . . . . 132 , (1. fiir Cigarrctien . . . . . . . . . 92 11. für Fabrikate aus inländiscbkri Blättern: ix. fiir Schnupf- und Kantabak . . . . 56.14 b. für Rauchtabak . . . . . . . . . 76 c.,fiirCigarrM . . . . . . . . .. 88 _ (1. für Cigarrcttcn . . . . . . . . . 62 ,'; imd 111. für Fabrikate, tbsilwsise aus ausländischem iind tbeilwcise aus igländisibcm Tabak, iiach Yiaßéabc dcs Miskbnngsbcr- bäiiiiixies bcider Gattungen nacb den vorstebend zu 1. und U. _Ciiifgesiibrtcn SäZM zu bercchneii isi.

Diejenigen Fabrikanten, welcbs auchwäHrun-q dcr borgcdacbieit Vcrgutung Anspruch macbkn wollen, babkn dsr Stcacrbsbörde hier- von vor_Herstellung der Fabrikate Anzeige zu maihkii Und sich den von" dßriclben ibngn b_e_kaimt gemachien Bcdinsunqcri, inSbesondcre bezngliii) dcs Aiisixdluiics Ter Verwendimg von Tabaksiirrdgaten, zu unterwerfexi.

Die weiteren Bestimnmngxn wegen der vvriicbcnd Und im §. 30

gedacbtcn Ausfiihrvergiitungen erläßt det: Bundesratb. „vcrsclba bat insbeidnxwrc die näheren Bedingungen festzustellen, denen die Cigar- xciien, fiir welche eine Aastbrvcrgiitung gefordert WLLDM sds], ent- iprecheii miincn, und den Zeitpunkt zu bestimmen, VOU welchem ab die boritebend und im §. 30 vorgesckyriebenen Vergiiiungssäße zur Anwendung kommen. _ KTM"? zu diesem Zcit'punkte bleiben die bisbcrigcri Vergütungssäße [n rat . . Strafbcstimmungeii. Bkgriff der Steuerdsfraudaiion _ §. 32. Wer es unternimmt, die nach diesem (:*-Fiche von dem innerhalb d:?- Zollgcbieis erzeugten Tabak oder eiiicr inländischen Tabakvflanzung zu entrichtende Stcacr zu hinicrzichn, bCzcbt cine. Defraudxtion. _

Dcr Tabak]icuer-Défraudation macht sick) insbssond: schuldiii:

1_) wer cs imferliißt, dir im ,L. 3 und im ersten Absax; W „H. 24 rorqeichricbcnc Anmeldung binfichtlich aller oder ci:1;cliicr mii Tabak bepfianzten Grimdstücke reiDtieitig zu bewirken;

2) wer die gcseYlickoc Vsrdflichtnnß, dér Gewicbtssicuer (F". 2) uriterlixaendi'ii Tabak zur amilichsii Verwicgimg zu stellen, nicht rechtzeitig crsüiii. .

§ 3:5. Der Dxfraudaiion der nach Maßgabe dcs (Hiwicbis zu entrichtenden Tabakikcucr (§. 2) wird gleicngacbtct:

]) wenn im Fail des §. 9 Ziffer 1 bei dcr cimilichcn Ekbibxng des durch Unglücksfall exiistandencn Vkrlustes dic OOTHÜUDLNL Mcngc dcs erzeugten Tabaks nicbt voiistiiiidig angezeigt wird;

2) Wenn der Tabakpfianzer vor der amtlichen Vcrwichmg sich des Basixxcs des gewoxmenen Tabaks oder eines Thails davon 0886 Geiicbmigung der Steuerbehörde („H. 11) cntiiußcrt;

3) Wenn Vor dem im §. 22 Ziffsr 4 bcstimmten Zciidimktc Tabakbläticr ohne die'. vorgeschrieben? Anzeige eingesammelt, odc'r die eingeiamnielten Blätter der borgesi'briebcneii Feststellimg der Menge derselben entzogen werden;

4) wenn iibcr inländischen. znr Ausfuhr 1":er dic Zoligrcxize amtlich ab.";efcriixiten Tabak vor bewirkter Ausfiibr cigciimächiig vcr- fiigt Wird (§§. 11, 16);

5) WLAN nach dem im §. 22 Ziffer 7 bezeickynciinZciipunktcciiie Nachcrntc obne vorbkrige Genehmigung eriielt (dcr der durch die Nachcrnte gewonnene Tabak der vorgcickyriebcnen Versteuerung gamz oder tbeilwcise entzogeti wird;

(3) Wenn iiiwersthcrtsr inländisckoer Tabak obne vorschriftsmäßige Äbmsldana aas der Niederlage entfernt wird, sofern in dieidm Falle nicht die Strafe dsr Zoiidcfraudation eintrilt.

Strafe der Defraudation.

,L. 34. Die Tabakstcuer-Defraudation (§§. 32 und 33) wird mii eincr Geldstrafe, Welche dem vierfachen Betrage der vorenthal- tcnen Abgabe gleichkommt, bestraft.

Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

Wird bei Verfolgung einer GcwiÖtssteuerdefraudc ermitteli, daß das Grundstück, auf Welchem der betreffende Tabak crzcugt wwrdcii, nicht angemcldct ist (§. 32 Ziffer 1), so soll gegen denielbcn Tbäter dic Defraudationsstrafe nur einmal und zwar nach demjenigen That- bestande, welcher die böbcre Strafe nacb fich zicht, festgesetzt irerdcn. Wird nachgewicsem das; der Beschuldigte cine Dcfraudation 11icht babe bcriibcn können, oder das; eine solche nicht beabsichtigt acMs-cn sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe 117111) Vorschrift des §.40 statt.

Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak brpflanzies Griiiidstüchzwar rcchizeitig migemeldet (§. 32 Absatz 2 Nr. 1), die Größe dciicibcn aber nicht angegebm oder dcrgestait Unricbtig angegcben iit, dax; das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 3 Fläche zwei Ar, bci kleineren Grundstücken dm zebnfcii Und bei (Grund- stücken vou mehr als 40 a den zwanzigsten Theil der läch2 Übcr- steigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der AUJÜW imd dcm Befunde findet eine Bestrafung nicht statt. _

„H. 35. Der Steuerbetrag, nach Welchem die Strafe zu bcmesicn, bestimmt sich: , .

1) bei einer Defraudation der im §. 32 Ziffer 1 bezetchiicien Art in allen älien nach dem im §. 23 für die Steuer nach dem Fläckpenraum cstgesenten Stcuersaße, auch wenn, dxr auf dem iiicht angemeldeten Grundstück erzeugte Tabak der Gemicbtiteiwr unjerliegt; lcßterenfalis wird 'edoch der nach dem Flächenraum berechnete Steucr- betrag außer der trafe nicbt entrichiet;

2) bei Defrandationen anderer Art nach Menge und Gewiibt des Tabaks, welcher nicht rechtzeiiia znr amtlichen Verwiegung ge- steÜt (§. 32 Ziffer 2) beziehungsweise Welcher Gegenstand der den Tbaibestand der Defraudation (§. 33) bildenden Handlung oder Unterlassung ist.

Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltcncn Steuerbetrags erforderlich wird, die Menge des auf einem yder mehreren Grund- stückm erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung ander- weiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, wclchcr in dem betreffenden Jahre für eine Tabakpflanzung in derselben 0er der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältniß dcs Flgchcn- raums als maßgebend angenommcn. Jiigleichcn wird, sofern dix Er- mittelung des Gewichts nicht anders erfolgen farm, das hochste durchschnittlicbe Gewicht, welches für den Ertrag ciner Pilgnzung in derselben oder der nächstgele enen Gemarkung durch amtliche Ver- wiegung festgestellt ist, zum runde aclcgt.

§. 36. Kann der Betrag der vorsntbaltencn Steuer uberhaupt nicht festgestellt Werden, so tritt statt des vicrchben Betragxs der Sjeuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitaujendkMark em.

Der gleichen Geldstrafe unterliegt, n'er dem in §. 27 ans- gesprochenem Verbote ziiwidcrhandslt.

Vergütung der Versenduxg in das