§ 17.
Eine 1160111111111)? Vormüerjucßung findet nicht siatt.
Bei der Anklageschrift kann die Anklagebebörde von dem Er- fordernis des K 198 Abs. 2 der Straiproxeßotdnung absehen.
Ein Ves luß des außerordentlicben Gerichts über die Eröffnung des Hauptderfabrcns ergeht nicht. Die nach § 148 Abs. 2 und 3 der Strafprozcßordmmg an die Eröffnung des Hauptderfabreqs ge: WPL?" Wirkungen treten mit Einreichung der Ankxageschrtst be1
ri tein.
Nach Eingang der Anklagesclzrift ordnet der Vorsißende, [0118 er keiUe Bedenken bat, die Hauptverhandlung an; andernfalls fuhrt er einen Gertchtsbesch1uß darüber herbei, ob die Hauptverhandlung 11011- Ifinden hat oder der Beschuldigte außer Verfolgung zu seven ist.
ie Frist des 216 der Strafprozeßotdnung wird auf vierundzwanztg Stunden fesfge exzt; fie läuft von der Stunde der Mitteilung des Haupt- berhandlungstermins an. _ -Soweit nach den Vorscbriften der Strafprozeßordnung cm die Verlesung des Eröffnu11gsbesch1nffes in dcr Hanytverbandlnng Recküs- 1gen geknüpft sind, treten sie mit Beginn der Verrwbumng des ngeklagten zur Sache (§ 242 Abs. 3 der Strafprozcßordmmg) cm.
Das Gericht bestimmt den Umfang der BeweiSaufnabme nacb
keien: Ermessen, jedoch behält es bei der Vorschrift des § 244 Abs. 1 r Strafprozeßordnung sein Bevoenden.
§ 18. '
Gegen die Eytscheidungen des außerordentlichen Gerichts ist kem skechtSmittel zuläsjig. .
Ueber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens_ entschetdet
das im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht. 2310 WWW
ufnabme zugunsten des Verurteilten findet auxh danns10t1„wsx1n
tsacben oder BeweiSuüttel beigebracht sind, dre es notwendtg er-
cheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren„nachzupr11fen.
ie Vorschrift des § 403 der Strafprozeßordnung bleibt 1111081111311.
1 der Antrag auf Wiederaufnahme begründet„ so ist dte Haupt- rhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuo1dnen.
19. Die StrafVollstreckung erfoét durch die Anklagcbehörde. - Die Vollstreckung der Todes1jrafe ist erst zulässig, wenn die Ent- schließung des Reichkpräfidenten ergangen ist, von dem Begnadigungs- recht keinen Gebrauch zu machen.
20.
Endet die Tätigkeit des aujéerordentlicben GeriÖts, so ist in den mbängigen Sachen das ordentliche Verfahren einzu1eiten; das gleiche t für Sachen, in denen ein TodeSurteU erlassen 1_vorden ist, ck sei enn, daß bereits eine Entschließung des Reichsprastdenten über die usübung seines Begnadi ungsrecbts ergangen ist. Für die örtliche Fständigkeit gelten die Vorschriften der §§ 717. der Strafprozeß-
vr nun . Die Strafvollsireckung geht auf die Strafdoüstreckungsbebörde Wer, in deren Bezirk das außerordentliche «Yk seinen Sts ebabt !. Für gerichtlitbe Entséheidungen gemäß 490 ff. der txaf- NZÜÉÜFZDUUW ist die Strafkammer des Landgerichts diefes Bestrks
zu an tg.
§ 21. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung iuKraft. Berlin, den 2. Oktober 1923.
Der Nei minister der Ju . DéRadbruch stiz
Bekanntmachung
über Abänderung der Ausführun sbestimmungen zu der Verordnung über Mi?chfutter.
Vom 27. September 1923.
(Veröffentlicht in der am 1. Oktober aUSgegebenen Nr. 93 des MGM. Teil 1 S. 916.) '
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Mischfutter vom 8. April 1920 (REVL. S. 491) wird bestimmt: . Artikel 8 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über ischfutter vom 8. April 1920 (REVL. S. 494) in der Fassung der anntmacbung vom 28. Mai 1923 (NGV11 S. 302) erhält folgenden Wortlaut: Für die CntheTidung über einen Antrag auf Genehmigung ist r ecbnung des „eichsministeriums für Ernährung und Landwirt- ft (Referat Misäofutter) auf das Postscbeckkonto Ber1in 111117. 7 r. 76 545 gebührenfrei das Fünfzigfache des Betrags, der für die efördcxruné]ß eines Briefes bis zu 20 g im InlandsfernVerkehr am Tage des ingangs des Antrags jeweils zu leisten ist, zu entrichten. Die Entscheidung ergeht erst nach Cingan dieses Betrags. Der eick8minister für Emäbrung und Landwtrts ft kann in besonderen ällen den Betrag ermäßigen. Zur Deckung der durch die Ueöerwacbung des Verkeörs mit ischfutter enjstehenden Kosten ist für die Dauex der Genehmigung 1111111) im voraus, und zwar am 1. Januar eines jeden Kalender- 0518, das ünfundzwanzigfaéhe des Betrags, der für die Beförderung eines Brie es bis zu 20 g im Inlandsfernverkebr am Yäüigkeitstage eweils zu leisten ist, zu entrichten. Die te Za lun ist am Januar des auf den Tag der GeneHmigung alender- hrs zu leisten.
Berlin, den 27. September 1923. Der Reich Sminister für Ernä rung und Landwirtschaft. I. V.: Dr. eukamp.
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Bekanntmachung zur 10. UUSgabe der Deutschen erneitaxe 1923.
Mit Wirkung vom 3. Oktober 1923 ab wird die Schlüssel- l im Sinne der Ziffer 113 der Allgemeinen Bestimmungen er Deutschen Arznexta e 1923 "r Arzneimittel und Gefaße auf 580 000 -- ün1hunderta tzi tausend -, im beseßten Kebiet auf 780 _ Sieben eriachtzigtausend -, für rbeitsvergütungen auf 280000 _ Zweihundertachtzigtausend *- festgesekk Berlin, den 1. Oktober 1923. Der Reichsminister des Innem. J. A.: Dammann. “
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Bekanntmachung,
betreffend Preisänderungen in der Deutschen Ar nei- taxe (1. Nachtrag zur zehnten abgeänderten us- gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923). 4011111111 8811071101110 . . . 10 g 13 4011101" 800810118 . . . . . 10 x' 11 . LR 8
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Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 8. Ok- tober 1923 in Kraft. _ Berlin, den 2. Oktober 1923. Der Nei sminister des Innern, . “ Damm ann.
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Die von heute ab zur AUSgabe gelangende Nummer 92 des Reichsgeseßblaits Teil 1 enthält
die Verordnung zur Aenderung des § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes, vom 27. September 1923,
die Verordnung über die Erhöhun 'der VorauSzahlungen auf die Einkommen- und Körperscha1tssteuer und über . die Berechnung von Zuschlägen, vom 27. September 1923,
- die Verordnung über Tauerungs, ulagen in der Nngestelltenx “
verficherung, vom 27. September 19" und die Verordnung über Teuerungszulagen in der Invaliden- versicherung, vom 27. September 1923.
Berlin, den 30. September 1923. _ . Geseßsammlungsamt. Krause.
Die von heute ab zur Ausgabe gekangende Nummer 93 des Reich, eseßblatks Teil 1 enthält _
das GeJeß über die vorübergehende Aufhebung der viertel- jährlichen Gehaltszahlungen vom 28. September 1923,
die Verordnung über die Gehaltszahlung, vom 28. Sep- tember 1923,
die Bekanntmachung über Abänderung der Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über Mischfutter, vom 27. September 1923, *
die Verordnung über die Er öhung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und dre Erhebung der Rhein-Ruhr- Abgabe in Oberschlesien vom 24. September 1923,
die Zweite Verordnung zur Aenderung der Stundungs- ordnung vom 26. September 1923,
das Geseß zur Aenderung des Postscheckgeseßes vom 28. September 1923,
die Verordnung zur Aenderung des Postscheckgeseßes vom
28. September 1923, die Verordnung über die Eingliederun der Reichsanstalt
für Maß und Gewicht in die Pl)Zs1kaliscß-Technische Reichs- „
anstalt vom 26. September 1923 un die Verordnung zur Aenderung der Postscheckordnung vom 28. September'1923.
Berlin, den 1. Oktober 1923. Geseßsammlungsamt. Krause.
Die von heute ab zur AUSgabe qelangende Nummer 37 des NeicY efeyblatts Teil 11 enthält
das esZß über einen AbänderungSUertrag zu dem Handels- und Schiffa rtsvertrage zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und andelsvereins emerseits und den Niederlanden anderseits vom 31. Dezember 1851, vom 26. September 1923,
die Bekanntmachunß, betreffend den Internationalen Verband 1191213 Schduße des gemer lichen Eigentums vom 25. September
un
die Bekanntmachung über Reparationsleistungen im freien Verkehr an Frankreich und Belgien vom 28. September 1923.
Berlin, den 2. Oktobe11923. Geseßsammlungsamt. Krause.
Preußen.
G e se 8 über die Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens.
(Veröffentlicht in der am 29. September auSgegebenen Nummer59 der G.-S. S. 451.) *
Der Landtag hat folgendes Geseß beschlossen:
§ ]. Das Staaköminifterium wird ermächtigt:
8) als Beitrag zum Gesellschaftsvermögen der „Stettiner Hafen- ßemeinscbaft“ in Stettin, in der sich der Preußische Staat und ie Stadt Stettin n einer Ge eüschaft, bürgerlichen Rechtes vereinen soÜen, den etrag von 200 000000 «6 -- Zweihundert Millionen Mark -- zu verwenden,
11) r den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens einen Betrag is zu 120000000000 .“ - Einbundertzwanzig Milliarden Mark - nach Maßgabe des von dem zuständigen Minister festzustellenden Planes zu verwenden,
8) auf das Stammkapital der „Stettiner Hafenbetriebs esellschafk' mit beschränkter Haftung in Stettin, die vom &reußi eben Staate, der Stadt Stettin und der Korporation der Kauf- mannschaft zu Stettin gegründet Werden soll, eine Stamm- einklagfet von 60 000000 ..ck- - Sechzig Millionen Mark -- zu 21 en.
3 28 *
(1) Der Finanzminister wird ermääptigt, zur Deckung der im § 1 bewilligten Summen eine Anleihe durch Verausgabung eines end- Irechenden BetraJxes von Schu1dverschreibungen aufzunehmen. Die
erwaltung der nleibe wird der HauptveWaltun der Staats- s ulden übertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tl en, daß jähr- 1 1,9 vH des für den Anleibezweck „aufgenommenen chuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zmsen zur Til ung der gesamten Staatsschuld oder zur Verrechnunß auf bewilligte nleihen verWendet werden. Als ersparte Zinsen fin 5 vH der zur Tilgung dieser An- leihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Be- träge anzuseßen.
(2) An Stelle der S uldverschreibungen können vorübergehend SchaFanweisun en oder W sel ausgegeben werden. In den Schak- anwe ungen i der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind vortt zwetibMitgkiedern der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu an er re en.
(11 Die Schuldverscbreibun en Schaßanweisungen, etwa zu- gebörigen Zinsscheitze und Wechse 1önnen aucb sämtlich oder tei weise auf auslandtfche oder nach einem bestimmten Wertverbältn auf in- und ausxändiscbe Währun sowie im Auslande zahlbar, ferner auch auf Embeiten von Sa werten (Tonnen Kali, Zentner Roggen usw-)Éestellt werden.
(4) Die chaßanweisungen und Wechsel können wiederholt aus- gegeben werden.
(5) Die Mittel zur EinlösmY der SYaßanweisungen und Wechsel können durch Ausgabe von chaßanwei un en und Wechseln Fs?) fjfotorkv(«.?dchuldverscßreibungen in dem erforderl chen Nennbetrag:
a er en.
6) Schuldverlcbreibungen, S ahanweisungen und Wechsel, die zur mlösung 1111 g werdender S avanweisungen oder Wechsel be- stimmt sind, at die uptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finan m nisters 14 Tage vor der älligkeit zur Verfügung zu halten. er Umlquf und gegebenenfalls d e Verzinsunkß der neuen Schuld ayiere darf mcht vor dem Zeitpunkt beginnen, m dem die Umlau sfabigkeit und die Verzinsung der einzulösenden SÖFFWKU aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welcbem Betrage, zu ck
welchem Zins- oder DiSkontsaY, zu welchen Bedin ungen det KündiTMlg oder mit welchem äll gkeitstage sowie 11 we1chem Kurse die S u dverscheibungen, S aßanwei ungen und ecbsel auSgegeben werden sollen, Estimmt der inanzmin'xster' ibm bleibt im FaUeÉT Abs. 3 die Festseßun des ertverbältni es sowie der näheren dingungen für die Za lung im AuSland ü affen.
“ 3.
Die Ausführung dieses Ge eyes erfolgt durch die zusiändigen Minister.
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene GeseZ wird hiermit verkündet. Die verfaffungsmäßigen Rechte des lauts- tates find gewahrt. '
Berlin, den 22. September 1923.
Das Preußische StaatSministerium. Braun. Siering. von Richter.
Der evangelischen KirchenZetneinde Dittersbach, reis Waldenburg, Re ierungs ezirk Breslau, wird auf rund des Gesc es vom 11. uni 1874 G.-S. S. 221) hiermit
das Recht ver reden, die dem Buchhän 1er Richard Schrö der
gehörigen, im Grundbuch von Dittersback), Band 11 Blatt 183,
eingetragenen Grundstücke Parzellen 339/149, 346/152 und
849/154 des Karjenblatts 2. Gemarkung Dittersbach, soweit fie
lwecks Erweitean ihres Kirchhofs erforderlich find, im Wege er Enteignung zu erwerben.
Gleichzeiti wird auf Grund des § 1 des GeseZZS über ein vereinfaßses EnteignungSUerfahren vom . Juli ((H.-S. S. 211) bestimmt, daß die Vorschri ten dieses esetzes bei der Ausübu des vorstehend verlie enen Ent- eignungSrechts anzuwenden ind. Berlin, den 26. September 1923. Das Preußische Staatsministerium.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Boeliß. ,
Der Minister für Volkswohlfahrt. I. A.: Gottstein. . Der Minister des Innern. ' J. A.: thsch. Der Mimster für Landei und Gewerbe. J. A. rohne.
Finanzministeriltm;
Der Oberbuchhalfer Taubert aus Osnabrück ist um ndrentmeister bei der Regierung in OSnabrück, der Q ev chhalter Biere aus Trier zum Landrentmeister bei der R0
sierung in Trier ernannt worden.
O5ervekwaltungsgericht.
Der OberverwaltungSgeri tssekretär Ge eimer Reck)- mmgsrat Oextel ist “zum Jürovqrstéher be1 dem Ober- vmvaltungSgertcht ernanm;
Justizministexium.
u KGRäten find ernannt: die LGRäte Dr. Deerberg
and 1“. Erich Schulße vom LG. 1 in Berlin, Dr. von der
roeben in Neuruppin, die RA. und Notare Dr. Biermann Hamm 111111 Dr. Siegfried Rosenfeld in Berlin.
StA. Lucking ist zum StARat in L ck ernannt.
Der Amtsfiß ist aanewiesen: den otaren Dr. Walter oexfner und Margo! noki in Berlin im Be . des AG. rl n-Schöneberg, Dr. "„Frankfurter in Berlin;: ilmersdorf
Bez. des AG. Charlo tenburg, IRat Reimers aus Sege- g in Bad Bramste t. Zum Notar ist ernannt: RA. Gustav Simon in Breslau.
Mini_st_e_r_ium für Landwirtschaft, Do'm'änßxn und Forsten.
Der Tiera t Dx. Siebel ist zum Kreistierarzt ernannt. Ym ist die." reisnerarztsteüe in Labiau (Regierungsbezirk nigsberg) ubertragen worden.
Der Re kerungs- und *B-aurjat W. La tin bei d Kanalbaudireßtion in Essen ist gestorbe11. ) ck er
Aenderung der Prüfungsvrdnung für Kreistierärzte.
Die„Vorschrift im 23 Abs. 1 der Prü ungSordnung für Kreistierarzte vom 28. uni 1910 wird wie olgt geändert: Die Gebühren für die esamte Prüfung betta en 60 Millionen Mark und at für d1e Ériftllcbe Prüfun 18 illionen Mark, für d1e pra tisch-mündli e rüfung 30 luionen Mark, für sächliche und Vertvaltungsko ten 12 Millionen Mark.
Die Vorschrift tritt am heutigen Tage in Kraft. Berlin, den 24. September 1923.
' Der Minister für Landwirtscha t, Domänen und or ten. Dr. Wendß rff. F s
17-7 9111111119in21. 11113 VolkSwohlfahxt.
Der Kreismedizinalrat und ständige Hilfsarbeiter bei der J: ixrun in „Köln Dr. Möbius ist zum Regierungs- und
btzina rat bei der Regierung in Stade, der Privatdozent Professor Dr. Seelert in Berlin zum Gericht0medizinalrat und
der Kreisasfiftenzarzt Dr. Ulrich in Demmin zum Kreis- Medizinalrat ernannt worden.
Bekanntmachung.
Durch den Herrn Reichsminister des 9Ynern wird eine jene AUSgabe der Deutschen Arzneitaxe 1 unter der B0
ßlchnung: Deutsche Arzneitaxe 1923 Zehnte abgeänderte Auggabe, Amtlicße Ausgabe,
leraUSge e_ben. Auf Grund des 80 Ab . 1 der Gewerbe- irdnung (1111: das Deutsche Reich betimme i : 1. Die Neuaus abe tritt mit WirkunZBrvom 3. Oktober 1923 ab für das preu ische Staatögebiet in aft. 2. Der Wortlaut von Ziffer 1 13 der Allgemeinen Besiimmungen der Arzneim e ist zu ändern wie fol t: „13. dur Vervielfältigung der rundzablen mit den amt- lich bekanntgegebenen Schlüsselzahlen, und zwar: 8) durch Verviüfälti-Zung der Summe der Grundzabsen aus “05" 111 und EU. mt der Schlüffelzabl für Arzneimittel und “ L a e, Uk! ,' d) soweit Arbeitspreise zu berechnen nd, durcb Verviel ältk- gung der Grundzablen aus „8. mit der Schlüsse zahl für die Arbeitsver ätLngn.
Im alle 8 ist s roduktx im Falle 1) die Summe der Produkte er 11118 der rznei, außgedrückt in Mark.“
Ziffer 2 eßter Absa erhält folgende Ta ung: „Unter Vergütung ist das Produ aus Grund ahl un er Schlüssel- vabl ür die Arbeitsvergütungen zu leben."
Ziffer 7 Absay 2 werden die Worte: „aus Grund- iabl und Schlüsselzabl. erseßt dur die Worte: „aus Grund- zahl und der Schlüsselzabl für die rbektsvergütungen.“
Y! Ziffer 19 vorkeßter Absaß werden die Worie: „mit der 'cbluffelzabk ersevt durch die Worte: ,mit den zu- gebörtgxn Schlüsselzahlen“.
Dre Schlüsselzahlen im Sinne der Ziffer 18 der AUge- meinen Besttmmungen werden jeweils von dem Herrn Reichs- mjnister des Innern im Reichxxanzeiger bekanntxzegeben.
. thfex 31 der AUgemeinen Bcstimmungen der Arzneitaxe wird _estrtchen. Dix Ziffer 32 trägt künftig die VZLUWUW 31- . .“)er durch meme Bekanntmachung vom 21. «eptcmber 1923 _ J. M, B. 2768 - mit Wirkung vom 24. September1923 auf 500000 ckck erhöhte bewndcre BLsÖaffungSzuschlag anf ede Arznetahgabe (Rezept, Spezialität, Handverkauf) für das Letzte Gebtet kommt mit Jnkraftseßung der Zehnten ab- . ?eandcrten Außgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923 in ort- 011. A1! 1_eine Stelle tritt eine besondere. von dem 8111! Retc'hnsmtnister _des szerp jeweils bekanntgegebene, er öhte Schlusselzahi fur Arzne1m1ttel U11d Gefäße. Dte NeuarzSgabe xrscheint im Verlage der Weidmann'schen Buchhandlung 111 Berltn 897, 68, Zimmerstraße 94, und kann von dort zum Pretse von 24000000 02 bezogen werden.
Berlin 97. 66, den 1. Oktober 1923. Der Preußische Minister für Volkswahlfahrt. _ J. A.: Gottstein.
Ministerium für Wissen 0 t, Kun und3111)lksbi[d11s11bg.f |
Das reußische Staatswinisterium hat den Studiendirektor der Payl- erhardt-Schule in Lübben Dr. Sebicht zum Ober- studiendtrektczr exner staatlichen höheren Lehranstalt ernannt und ihm die Lettung des staatlichen Viktoria-(Hymnafiumg in Potsdam übertragen.
Das Preußische Staathinift0rium hat den Studienrat ylxnatxn am Nealgymnafium und Gymnafium in Leer zum tudtendtrektor emer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt.
Als solchem ist ihm die Leitung des Gymnasiums in Aurich übertragen worden. '
Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat Gottwald vom Matthtas-Gymnafium in Breslau zum Ober- studienrat ernannt. Als solchem ist 1 m eine freie Oberstudien- ratsteUe an denz Gymnafium in Bent en O. S. übertragen.
Der Studtenrat Dr. Beckmann in Bielefeld ist namens des Preußischen Staatsministeriums zum Studiendirektor er- nannt woxden. Ihm ist die Leitung des Gymnafiums in Frauth ubertragen worden.
r Rektor der höheren Mädchenschule Scheele aus Bad Oldesloe_ ist zum Kreisschulrat in Raßeburg, Regierungsbezirk Schleswxg, ernannt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der Konfistoriglrat Hain in Breslau i in gleicher 81 en- schaft an das Konststorium der Provinz Sa sen versth worJen.
Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über Handelsbescbränkungen vom 38. 11 1923 wird die am 18.Juni d.I. geLen die-Händle rin :: se Wurcb iu Nummels-burg Pomm. auöge- [procbene ÄundekSUntersagung mit Wirkung vom . Oktober d. . ab aufgehoben. Rummelsbutg, den 26. September 1923. * Der Landrat. Dr. Brey er.
Bekanntmatbung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Geseßsamml. S. 857) ist beékanntRmacbt: der Erlaß des ren ischen Staatßmini- kams vom 23. pril 1923, bett end ie enebmi ung eines achtrags zum Statut der Zentral- andschaft für die Öreußiscben Staaten vom 21. Mai 1873 durch die Amtsblätter der RegZeang iir; KZn1gsberg 1. Pr. Nr. 22 S. 181, auSgegeben am . un , der Regierung in Gumbinnen Nr. 20 S. 151, aussegeben am 19. Mai 1923 der Regierung in AÜenstein Nr. 21 S. 92, auSgegeben am 2 . Mai 1923-
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der Nekierung in Marienwerder Nr. 20 S. 85, auögegeben am 9. Mai 1923,
der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 20 S. 232, aus egeben am 19. Mai 1923,
der Regierung n Trankfurt a. O. Nr. 20 S. 93, ausgegeben am 19. Mai 19 3,
der Re lexunk in Stettin Nr. 20 S. 1132, ausgegeben am 19. ai 923,
der Je ier1an 92131 Köslin Nr. 20 S. 125, außgegeben am
. a 1 , der Re 1 an in Stral und Nr. 20 S. 100, ck 1981911111923 s Wass M am
der Regierun in Schneidemühl Nr. 19 S. 95, aussegeben am 18. al 1923,
der ReMerung in Breslau Nr. 20 S. 178, ausgegeben am 19. (111923,
der Re ierunJ in Liegniß Nr. 20 S. 148, ausgegeben am 19. al 923,
der Regierun in Oppeln Nr. 18 Sonderbeilage, auSgegeben am 19. ai 1923,
der Regierung in Magdeburg Nr. 20 S. 156, auSgegeben am 19. Mai 1923,
der Re ierunI in Merseburg Nr. 21 S. 138, auSgegeben am 26.?Nai 923,
der Regierung in. Erfurt Nr. 22 S. 118, auSgegeben am 2. Juni 1923, und
der Regierung in Schleswig Nr. 22 S. 189, aUSgegeben am 26. Mai 1923.
Die von ?eute ab zur AUSgabe elangenden Nummern 58/59 de:;erPreußi chen Geseßsamm ung enthalten in Nr. 58 un
Nr. 12 642 die Verordnung zur Aenderung des Geseßes über die Entschädigung der“ Mitglieder und des Präfidenten bes Preußis en Landtags und des (Hefe, es, betreßfend Reiss kosten und ufwandsentschädigung für d e Mitglie er und den Prästdenten des StaatSrats, vom 28. September 1923 unter
Nr. 12 643 die Verordnung, betreffend .verein-acßte B0- chlußfa ung über Aenderung von Saßungen der Land (haft-
en rittersckYtlichen) Kreditanstalten und deren eben- antalten, vom . Se ember 1923, unter * *
Nr. 12 644 die erordnung' zur Aenderung der Verord- nung über die Entjschädiguon der von den_'preußischen Provinzial- verwaltungen be tellten itglieder des Netchsrats, vom 28. September 1923, untxr "
Nr. 12645 die Aus ührungsverordnung zum Geseß uber MietecZ'chuß und Miete::Z-ibgun sämter vom “1. Juni 1923 (RGB . 1 S. 358), vom . eptember 1923, unter
* das Mini terium die Verantwortung für '
Nr.12846 dix Anordyung, betreffend Uebertraqung der Gefchafte der Mietemigungsämter auf die AmngericHte, vom 25. Skplember 1923;
in Nr. 59 unter
Nr. 12 647 das Geseß über „die Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens vom 22. September 1923, unter
Nr. 12648 das Geseß für die VewiUigung von Staats- mitteln zur Erschließung der Elbinsel Wtihelmsburg vom 24. September 1923 und unter,.
Nr. 12 649 das Geseß über die Abänderung von Gerichts- gemeinschaft-Zverträgen vom 26. September 1923.
Berlin, den 29. September 1923. GefeßsammlungSamt. Krause.
Nichtamtliches.
Deutsches Reick).
, Der Reichsrat beschäftigte fick) in seiner gestrigen öffent- ltchen VoüstTung mit dem Geseßentwurf über die Errichtung einer Wä ru11g shank. Der bayerische Staatsrat von W911 berichtete über die eingehenden B9ratungen der Aus- schusje und legte die wirtschaftlichen und finanziellen Motive der Vorlage dar. Der Inhalt der Vorlage ist kurz folgender:
- Es soll ein realfundiertes Zahlungsmittel geschaffen werden, die Neumark, die der Goldmark gleichsjeben soll und berauSgegeben wird von elner pom Reich unabhängigen, durch die gesamte deutsche Wirt- scbastzu errtchtenden Währungß'bankmiteinem Kapital von 3200Milliouen Mark. wovon 800 Miüionen eine Rücklage bilden sollen. Die Noten der Vayk sollen gedeckt Werden durcb fünfprozentige Goldmark- rentenbrtefe, die ihrerseits auf der Grundsckyuld beruhen soklen, die an erster Stelle auf dem Grundbefiß der Landwirtschaft ein- getragen wird und auf Grundbe 18, 10113011 er der Jndustrre und dem GYWerbe zur Verfügun? 110 t, im übrigen aber auf Schuld- verkscbretbungen der betei igten ErWLrbskreise beruht. Zur Wmteren Deckung sollen Gold oder Devisen dienen, soweit sie der Bank zuflteßen. Sämtliche mit der Grundschuld und den Schuld- verschretb1mgen Belastete sonen Anteilßeigner der Bank werden., Dre Grundschuld soll auf 4 vH des Mebrbeitragswerts in Goldmark lauten und mit 6 W in Neumark zu verzinsen sein. Die Rentm- briefe werden, zu je 500 Goldmark auSgefertiqt, die Noten der Barxk sollen jederzeit gegen Rentenbriefe umgetauscht werden können. Die neue Wahrungsbank soll verpflichtet sein, dem Reich eine Zahlung von 1200 Millionen Neumark zu geben, davon dreihundert zinslos, die zur Tilgung .der Reichsschuld bei der Reichsbank dienen sollen. Das übrige Darlehen soll mit 6 vH verzinst werden.
Laut Bericht des NachrithenbüroS deS Vereins deutscher YYMngSVerleger““ hat 11ch die uberwiegende Mehrheit der Aus- 1 uffe auf den Boden der Vorlage gestellt in ,der 1.181)th zeugung, daß sofort etwas geschehen müffe, um dte Yevqlke- rung so rasch wie mö lich in den Besiß eines wertbestandtgen
a lungsmütels zu b ngen. Besonders überzeugend waren die
lärun en des Vertreters des EmälYWYSministeriums, daß ? te i ersteUung der Ev- nährung nicht meilertragen könnte, wenn nichtbal ein entsche1dender S ritt getan würde, der für die Bewegung der Ernte 0011 bw so erer Bedeutung ei. Au darüber war die Mehrhxtt der Ausschüsse einig, da es im ugenblick noch nicht möglxcl) lst, eiye Goldwährung wieder einzuführen. Ebenso bestand Emigkeit darüber, daß es fich bei der Vorlage nur um eine Uebergangsmaßregel handeln kann und eine dguernde Szmierung nur möglich sei, wenn auch unsere WtrTschaft wxeder gesund werde. Vorausseßun?Ü dafür sei aber, daß unachst die Reparationsfrage, der u0gang0punft unseres ir chaftselends, eine einigermaßen tra bare Lösung findet, und ern er, da durch die Sleigerung un1Zerer Gütererzeugun unsere Zandels ilanz wieder aktiv wird, vor allem aber, da es im aufe der nächsten Monate gelin 1, den Reichshaushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Der Re chSrat hegt die Hoff- nung, daß der Rei Stag die nötige Kraft aufbringen w1rd. nicht davor zurückzu chrecken, auch durch Streichung an fich notwendiger Ausxxaben unpopulär 'zu machen. „Auch leZä'Zder und (Hememden mü ten fich äußerster Sparsamkert be- et 1 en. Im einzelnen haben die Ausxchüffe des Reichsrats fol- gende wichti eren Aenderungen an er Vorlage vor enommen: Das Re 1 des Unternehmers, fich von der Bela tung durch Gold oder Devisen zu befreien, ist auf den Befißeigentüzner 0118- gedehnt worden. Weiter wurde die Bestimmung, wonach d1e Pamxr- mark bis auf Weiteres als ßesKUW Zahlungömittel in geseßlteh fest elegter Höhe bestehen ei 11 kann, ergänzt . durch emen u aß durch den klar estellt wird, da diese Besttmmung auch r Schulden Helfen ?oüte, die vor nkrasttreten der Vorlage egründet und :! Reichömark ausgedrückt find. Der Betrag der Reichßmark ist in Neumark umzurechnen. Damit soll außgedrückt werden, da die Frage der Regelung früherer Schu1dverbindo lichkeiten, denen 1 noch der alte Gläubiger und der alte Schuldner gegenüb te en, einer künftigen Regelung vorbehalten werden soll. Der Entwmf der Regierung sab vor, daß die Währungsbank lediglich berechtigt wäre, mit dem Reich und der Reichsbank Geschäfte zu machen. Die Ausschüsse des incbßrats haben in der Ab 1, Konflikte auSzuscbließen, eine Vesttmmung aufgenommen, wona die neue Wäbrungöbank verpflichtet wird, Zur Wwäbrung von Krediten an die Wirtschaft einen Vetta von 2 MiUionen zur Verfügung zu stellen, und zwar der Rei shank und den privaten Notenbanken. Als Gegenleistun soll die Währungs- bank lediglich einen Veertungskostenzuschuß er alten. Maßgebend für diesen Beschluß war, da die Wirtschafts- und Diskont- politik in den Händen der Rei sbank verbleiben sollte und die neue Bank daraux keinen Einßu? hätte. Die Privatnotenbanken, über die der Entwur nichts ent ie t, find von den Ausschüssen auSdrückli embezozZen worden. Sie werden ebenfalls an der Neumarx beteilig durcb e n Darlehen der Währungsbank, und zwar im Verhaltnis der teuerfreien Notenkontingente, wte sie am 1. August 1914 für die rivatnotenbanken bestanden haben. Ueber die Verp ichtung der äbrungsbank urEinlösungi rer Notenist in demEntwux nichts gesagt, es ist aber vorbeZalten, darüber is zur Verabschiedung noch Bestimmungen aufzunehmen, weil es notwendig erscheint, mit den Privatnotenbanken dcxrüber vorher zu verhandeln. Die Regelung einer etwaigen Ver- tetlung des Gewinns, wenn das Notenausgaberecbt der neuen Währungsbank einmal erlischt, soll einem sFteren Reictheseß über- lassen werden. Die Möglichkeit, da die äbrunZsbank später mit einem anderm Gexcbäftsbetrieb fortbe jeben soll, w : es im Entwurf vorgesehen war, | von den Ayssäpüsen beseitigt worden. Auch Fe Regelung dieser Frage sol] emem päteren Reichsgeseß überlassen er en. . Die Vollvexsqmmlung schloß i den Beschlüssen der Aus- schüsse an. Thurmgen enthielt fi er Abstimmung.
Der Reichßrat tritt Donnerstag, den 4. Oktober 1923, 5 U r Nachmittags, im Reichstagsgebäude wieder zu einer Vol! Hung zusammen.
„Der österreichische Gesandte Riedl ist nach Verlixt uruckgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder bernommen.