1923 / 231 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung der Höchstsäse in der Erwerbslosenfürsorge.

Vom 4. Oktober 1923.

Die Höcbsisäye der Enverbsloiemmtersiüßung betragen _in der Woche Vom 3. bis zum 9. Oktober 1923 Wochentaglicb in den Orten der Ortsklaffen 13 0 ]) und 13 1. für männliche Personen: in Millionen Mark a.) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben . . . 60 56 52 48 11) über 21 Jahre. sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben . . . . 48 45 42 39 0) unter 21 Jahren . . . 36 33 30 27 . fiir wsiblicbe Personen: u.) MZ 21 JZbre,bsrl)Zern„ fix ni": im aus a eme anderen leben . , . 48 45 42 39 13) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines axid-ercn leben . . . 40 37 34 31 o) unferx21 Jseren f. . . 28 26 24 22 . als Fami ienzu äge ür: 0) de'" Ebegaiikn . . ., . 22 20 18 16 b,) die Kixjder 1111") äsxnit'kige 11111611111an 01010 ) ig 0 Angkbörigxg . . . . 18 17 16 15 Für das bescßte und das ibrxz gleichgestellte Gebiet werd0n bie Höcistiäße der Haupwnterslizßung (Nr. 10 bis 0 und 20 bis 0 der vokstebenden Uebersicht) verdoppelt. Berlin, den 4. Oktober 1923. Der Neichsarbeiisminister. I. V.: Dr. Geib.

estsexiing der Gebühren für die'Üntersychuxtg des Zu daixzLe Zollinland eingehenden Fleisches fur die Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1923.

Für die Untersucbnng des in das „Ylliiiland eingehenden leisckies find für die Zeit vom 8. bis 14. ktober 1923 folgende ebühren festgeseßt worden:

BezeichnungdesUntersucbungs- Gethbren- gegensiandes: save: [. 4. Frisches Fleisch: Tausend Mark

. Ein Stück Rindvieb usw. . 44000 . Cin Kalb . . . . . . 15000 . Ein Schwein usw. . . . 18000 . Ein Schaf usw. . . . . 12000 . Ein Pferd usw. . . . . . . 88 000 3. Zuber: tei s Fleisch: . Därme je kJ. . . . . . . . . . . 150 . Speck je kg.... . . . . . '. . . . . 300 . Sonstiges zubereitetes Fleisch xe kg . . . 600 , Mindestgebübr für Därme . , .. . . . 12 000 Mindestgebübr für zubereitetes Fleisch . . 15000

[T.Tricbinenuntersucbung: . Ein ganzes Scbwein usw. . . .' . . . . Ein Stück Fleisch usw. . . . . Ein Stück Speck usw. . . . 111 Cbemiicheüniersuchung=

"ZULMUFÖPFFUÖ 111; kJ . . . . . uereiteexieejeor.. .... findest ebübr .. 00871001; . . . . . 29 000 g 131 für Fette. . . . . . 12000 17. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuebungen: ) 1. Bioiog. und chen1ische Untersuchungen ie 113121511 4 000 2. Mindesigebübr für Pferdefleischunteriuchung . . 441000 3. Die in H 6 Nr. 1 und 2 aufgefiihrten Unter- suchungenie11J............ 700 4. Mindestgebiihr für die in § 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen. . . . . . . . 37000

Berlin, den 4. Oktober 1923.

Der Rei sminister des Innern. J. .: Dammann.

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Bekanntmachung zur 10. AUSgabe der Deutschen Arzneiiaxe 1923.

Mit Wirkung vom 6. Oktober 1923 ab wird die„Schlüffel- K?! im Sinne der Ziffer 1 13 der allgemxinen BestimmunJen Deutschen Arzneitaxe 1923 für Arzneimittel und (Hefqße auf 1310000 - Eine Million Dreihundertzehntausend -, rm beseyten Gebiet auf 1770000 - Eine Million Siebenhundxrt- bzigtausend -, für ArbeitSvergütungen auf 400000 - Vier- underttausend -- festgeseßt. Berlin, den 4. Oktober 1923. Der Reichswinister des Innern. I. A,: Dammann,

Bekanntmachung, .

betreffend Preisänderungen in der Deytschen Arznei- taxe (2. Nachtrag zur zehnten abgeanderten Nus- gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).

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Diese Vekanntmachung tritt

tober 1923 in Kraft.

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Berlin, den 4. Oktober 1923,

Der Rei sminister des Innern. I. .: Dammann.

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Verordnung.

Auf (Grund ,der mir dUkch Beschluß des Rcicbexrals vox

12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung seye ich _den Brauns. weinausfuhrpreis 132 der Vranntwemvcrqungg. ordnun ) mit Wirkung vom 6. Oktober 1923 auf 3 Migrardeu Mark "1: 100 Liter Weingeist fest. _ Berlin, den 4. Oktober 1923. Der Neichminister der Finanzen. I. N.: Ernst.

Bekanntmachung

über den Branntweiniibernabmepreis für Melasse. branntwein.

Für den im September 1923 innerhalb" des Jahresbxenn, rechts hergesteüien Melaffebranntwein betragt der endgultig, uichlag zum Grundpreise für die Zeit vom 1. bis 7. September 923 1021943248 «6. ml d S

“111? die eit vom 8. bis 30. September r , an telle des szugs Zidgiiltig ein Zuschlqg zum Grundy eis gezahlx der nach der Gmndzabl 14,64 fur 1 111 W. zu, erxchneri xsx Für den im Oktober 1923 hergestellten Branntwein glexche:

Art wird abschlagsweise der Grundpreis gezahlt.

Berlin, den 4. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung_ für Branntwein. - S teinkopsf.

Bestimmungen über die Freigabe von Sprit zur Trinkbrunntwein- . herstellung.

].

In der Zeit vom 6. bis 17. Oktober 1923 einscHließlicb wer. Bestellungen auf Lieferung von Branntwein zu Trinkzweckezi ange. nommen, und zwar nur von Verbrauchern. fur dj, ein e B e z u g sza bl b e sie [) t. Der Hundertsaß der Bezugszm (Ziffer 111 der Verteilungsbeiiimmungen der Retcxysmorxopolverwaltun] für BranzitwÉZi vor? st26. YYUZY 1923) betragt fur, den Mona: Oktober 0 , min ens ier. '

Bestellung und Zahlung yach Maßgabe der Bezugshedmgungn müssen für Mengen von 300 Liter aufwart's (Mengen unter, 300 Lit. siehe Kleinverkauf) bis zum 17, Oktober emschlreßlick) an die Reichs. monovolverwaltung abgegangen sern. , _

Die Preise ergeben sich aus der Vervielfaäöung der fur einzelnen Branntweiniorien festgeseßten Grundzablen mit dem Zahltag geltenden, um Hundert'erböhtxn Goldzolicruigeldsay; D.,

oldzollaufgeld wird vom Reichsminister der Finanzen bis 0“ weiteres zweimal wöchentlich.,und zwar mit Geitixng für die Z vom Sonnabend bis zum Dienstag 11110 vom Mittwoch bis zu- Freitag, festgeseßt und im ReichSanzezger bekanntgemacht. Sow aus der Presse dfas Goldlelaufgeld nicbt ersrcbtlich ist, kann es .. edem anmt er ragt wer en. "

1 DZ Grundzabl beträgt für das Hßkioliter W. 600, d. i. „fur . Liter W. 6. Hierzu treten die für 'die eirzzelnen BranntWemsort- und Kleinderkaufsmengen festgesktzten Zuschlage.*) 11. 14. Großverkauf.

Mengen von 300 Liter aufwärts werden zum regelmäßigen V 297968 :. 11 f .. . ......

en 0 zoauge er . , . "

) Bei Versendung von Sprit ,mit Beglertschem gegen vorlaui Entrichtung des Svißenvreises gemäß § 91 des Brazmtweirx-Monopol geseßes vom 8. April 1922 wird zurzeit der S1): enpreis nacb *- Grundzabl 1,2, die Hektolitereinnabme nach der rundzabl 4,8 *- rechnet. DieHektolitereinnabme ist nach demxentge Saße zu entrichten, der im Zeitpunkt des Ueber tritts des Branntweins in den freien Verkehr oder bei Umwandlung in einen Vollkauf, am Tai der Geldüberweisung gilt. Im leisteten Falle ist xxl?!- zeitig mit der Ueberweisung des Betxa es, auch der Antrag au [] wandlung in einen Volikauf an die eichsmonopolverwaliung Branntwfin, ZifjrxvertungZstelle - Abt. Verkauf 13 - Berlin 97. S ellin it. 4 , zu ri ten. ck Der9 Yeis gilt für unfiltrierten Primaiprit. Für über Holiko ltrierten einsprit erhöht sich die Gmrzdzabl um 0.10 und fur Wc brit „Marke Kahlbaum' um 0,15. Dre MonopolvexWaltung be» ck die Mengenabgabe der leisteten beideri Branntwemsortxn'vor.

Der sich jeweils ergebende Kaufpreis ist auf eine Million *; oben abzurunden. 111.

13. Kleinverkauf.

Mengen bis zu 280 Liter Werden nur gegen von der Verwertuz stelle der Reickysnwnopoiverwaltung auSgesteÜte Bezugs_sch€!! abgegeben; derartige Mengen sind unmittelbar bei d en zu signdtge Liefer sie [len der ReichSmonopolverwaltung in der Zett von] bis 17. Oktober einschließlich zu bestellen und. zu bezahlen. Die L] rung erfolgt erst nach Vorlage des Bezugsscbems, der: s of 0 rt ReichSmonopolverwaltunq, Verwertungssielle, Abteilung Verkauf" Berlin'N. 9, Schellingstraße 14é15, gbzufordxrn ist.

Anträge aus'Bezugs cbeine, die nach dem 15V tober eingeben, bleiben unberücksichtigt.

Die Bezugsscbeine werden in Höhe von 30 vH der Bezug! auSgefielli, jedoch hat jeder Inhaber einer BezugSzahl Ansprulb" mindestens 300 Liter.

Es wird geliefert zu den festgeseßten Kleinverkaük pr eisen und. nach den Bezugsbedingungen 13 vom 1. Oktoberl **

Die Kleinverkaufvreise betragen bis auf weiteres:

von 25 LiterG 110 blijs 1f00ldLii|Zr 120530.j L'i W

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Grundzabl 6,22 mal 3 g 100 “" über 100 MZ) ??. Zis f28(l)dLiter1Z(1)§. L't W

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Grundzahl 6,21 mal 3 an g ;!"00 j ““"

Die Preise eiten für un ltrierten Primasprit. Für über " kohle filtrierten einsprit er öht sich die Grundzab um 0,10 für Weinsprit „Marke Kabibaum' um 0,15. _ ,

Der fich jeWeils ergebende Kaufpreis ist auf eine Million ** oben abzurunden. 117

Sammelbezug.

Zur Crieicbierung des Bezuges für solcbe Abnehmer, die '], als 300 Liter bestellen können, jedoch den Großverkaufpreis Leni“ wollen, werden Bestellungen mehrerer bezugsberecbtigter A "? “c zum gemeinsamen Versand der Ware, an S*" Empfänger unter Berechnung des Großverkaufpreises 21119. genommen, sofern die Einzelbestellungen auf weniger als 00

*) B e i s p i el:

Für die Zeit vom 6. bis 9. Oktober einschließlich ergibt fich, einem Goldzollaufgeld von 6 689 999 900 ein regelmaßigek kaufpreis

für unfiltrierten Primasprit: 100 auf .“ 402 000 000; für Weinsprii „Marke Kabibaum': *_

100 gerundet auf .“ 412000000"

nämlich Grundzabl 6, multipliziert mit dem um 100 -

Schiedsczerichts gegeben und dessen Obmann nock)

vox dem Reichswirtschafthericht ist dur

janten und die Gesamimenqe der Veiieki'nngen mindesiens 300 Liker

trä i.

11201: jedem Bciielixr muß ein besonderer Bestellschein ausxxeicrxigt werden, in welchem eme gememsame Vérladeadreffe angegkben ist. Diese Vesiellschkm€ sind Von der als Empfän er der Ware hesiimm_ten Fi rmx: gesammelt an die eichSmonovolver- waltung iur Branniwem, VerwertunqsiieUe. Abteilung Verkauf 13, Berlin 97. 9, Sche„l1mgsir. 14/15, einzutenden.

Die Zahlung ist auf Grund des geltenden regelmäßigen Verkauf- preises gleichzeitig in einer Sam nx m e [ überweisung und unter

enauer Angabe der auf die Einze lbeiteller ent- ßallenden Veträg e auf dem Kassenabichnitt der

inzelbesiellscbe'tne und auf der Ueb-erweisungs- mittéibu ng xm die Kasse der Reichmonopolverwaltung für Branntwein zu'letsien.

Die Verseifung "der gelieierten Ware an die Einzelbesteüer muß von der _als Empfangxr bestimmten Firma vorgenommen werden; alle biernnt zuiammenbangenden Kosten und Gefahren sind von den Bestellern zu tragen. .

Berlin, den 5. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwalmng für Branniwein. St ein k o p f f.

Richtlinien

des Reichskommissars für die Kohlenverteilun zur Notverordnung vom 29. September 192.2- (RGBl. [ S. 925).

Die Notchrordnung 110111 29. September 1923 soll bei den der Versorgung rnit _Gas, Waser und Elektrizität fowie Dampf und mkcixamsäycr Yrbéit dienender) Werkkn die schwere, ihren Betrieb un- mittelbar gefabrdetide, finanzwüe Belastung im AUgemeininteresie un- schädlich machen, die ihnen angesichts der sprunghaften Geldentwerjung der letzten Zett aus ihren Verpfitckytungen zur Vorauslkistung an ihre Abnsbmer 81116050

Die Werke müssen ihrerseits Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter ganz oder teilweiix voraus oder iedenfaÜs innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Leistung bezahlen Auch ihre sonstigen Selbstkosten z. B. Rücklagen 0110 zum Teil Zinsen) sind mit der Gsldentwertung

sonders raicb gestiegen. Demgegenüber erhalten bisher die Werke

, nach den allgamein üblichen Lieferungsbedingungen den Gegenwert 7111:

ihre Iioraitsleisiung erst erheblich später.

Sobald dte Geldenthitnnq, wie in letzter „Zeit, ein rasches Tempo annimmt, können die Werke aus diesen berwäleien Zabiungen ihrer Abnehmer häufia nur noch einen Bruchteil ihrer Laufenden Selbstfoßen (Bciriebsstoffe, Löhne und Gehälter) decken, umsomsbr als in sehr vteien Fällen das Betriebskabital aufgezehrt oder gegen- über der dartkrnd steigenden Höbe der Selbstkosten belanglos geworden ist. Eine Fortdauer dieses Zustandes bedeutet für die Werke die vollständige Aufzebrung des Vetriebskabitals und der Substanz feibst unix führt damit die unnriiteLbar drohende Gefahr eines finanziellen eriammenbruchs der Werke und der Einsteiiung der Gas:, Wasser- und Strymversorgung der Bevölkerung herbei. _

_Dieier Notlage foil durch die neue Verordnung im Wege einsi- weiltger Anordnungen rascher imd weitergehend begegnet Werden können, als es bisher auf Grund der Verordnung vom 1. ebruar 1919/16. Juni 1922 möglich war. Die neue Verordnung ezweckt bewnders Maßnahmen, welcbe die infolge der größeren Zeitspanne wischen Lieferung, und Zahlungseingang eintretende, zurzeit aus- chließlich die Werke belastende Geldentwertung nach Möglichkeit aus- leicben sollen. Als solche Maßnahmen kommen vor allem in daFracht ßAendcsrungrn dcr Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

in, da

1. iür_ di? Berechnung der Preise für Strom. Gas usw. (ein- 1chltef311ch der Messermxeten und dergl.) der Geldwert am Tage drs Zablungöeingangs zugrunde gelegt wird, der etwa nacb dem an diejem Tage geltenden Gestebungsvreis der Betriebsmittel, insbesondere der Kohle, oder einem anderen geeigneten Index zu berechnen wäre bezw. daß ein Friedens- oder Goldpreis mit einem geeigneten Index vervielfältigt wird,

. die Ablejun des Verbrauchs und damit die in kürzeren JZ, werden kann,

. Vorscbüsse, Vorauszahlungen oder häufigere AbschlagSzablungen von den Abvebmern verlangt werden können; soweit dies in Frage kommt, wird für die Bemeffung der dadurch ab-

egoltenen Gas-, Wasser- oder Strommenge der a_m Ta des Zahlungseingangs gültige Preis anzusetzen sein (vergleiche Zi er 1). -elbsiversiändlich kommt auch eine Kombination mehrerer dieser Maß- regeln in 9Frage.

Die aßregeln können derart mit Rückwirkung versehen werden, ttaß fie für die Bezüge gelten, die bis zu dem dem Tage des Erlasses -er einstweiligen Anordnung in seiner Bezifferung entsprechenden Tag des Vormonats rückwärts gelten. _ ,

Dix Notverordnung bezie'ot sich auch auf die Lieferung von mechanijcber Arbeit und Dampf. .

Ist bereits -- sei es auch von einem früher zwischen den Parteien eführten Schiedssireit ber - ein schiedögericbtlicber Obmann vor- anden, so ist der Antrag an ihn zu richten (siehe auch nächster Ab- sas). Der Obmann bat, um dem Zweck der Notverordnung Rechnurig u tragen, über solche Anträge mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden; die Beisitzer bat er ebensoWenig zu hören als den Gegner des Antra stellers. Bei der ZusteUurF der einstweiligen Anordnung wird der bmann zweckmäßigerweiie bschrift des Antrags beifügerz.

Ist ein scbieds ericbtlicber Obmann nicht vorhanden, so sind, die Anirä e auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an den,Rerchs- ommi ar für die KoblenVerteilung, Berlin W. 62, Wichmann- straße 19, Abteilung .46, zu richten. Die Antréige t'nüffen Umfarxg und Art der von dem Antragsteller beschleunigt für notwendig erachteten Vertragsänderungen mit einer entf rechenden Begrundung imd unter Beifügung der augenblickli geltenden vertrag- lichen Preis- und Lieferungsbedingungen enthalten und soÜten, zn Verzögerungen . zu vermeiden, in dreifacher Ausfertigqng eingereicht werden. Eine Uebertragung seiner Befugnisse an andere Stellen beabsichtigt der Reichskommiffqr fiir die Kohlen- verteilung zunächst im allgemeinen nicbt. Vor Einreichung des An- trags beim Reichskommisiar für die Koblenverteilun isi ["im Antrag- sieUer genau zu prüfen, ob nicht von früherber die usiandigkett eines im Amte ist; eine trotzdem ergangene einstweilige Anordnung des Reichskommiffars für ie Koblenverteilung wäre sonst rechtsun ültig. Für das Verfahren die Notverordmmg nichts

. " reisbereäynung eitraittnen (etwa für 8 oder 10 Tage vorgenommen

geandert.

Sind die einstweiligen Anordnungen vom Obmann ausgegangen. o unterliegen sie der nachträglichen Prüfung ihres erbalts durcb as Schiedögericbt, das sie bestätigen, aufheben oder abgndern kann; soweit fie mit rückwirkender Kraft versehen sind, kann diese auch den neuen einstweiligen Anordnungen und dem Schiedsspruch beigelegt werden. Eine vom Reichskommissar für die Koblenverteilun er- laisene einstWeilige Anordnung unterliegt „einer. solchen iqcb- Prufun nur, wenn in der Sache weiterhin em Schiedsgericht angsrukxen wird; der Reichskommissar fiir die Kobienverteilung wird seinerseits die von ihm erlassenen ein“iwetligen _ An- ordnungen gegebenenfalls ändern, tvenn ibm entsprechend begrundete- Anträge vorgelegt Werden. Außerdem kann der Gegner des Werks eme auf streitiger Verhandlung - und also auf einer gründlicheren Prüfung der La e, als sie dem Reichskommissar für die Kohlen- verteilung mögliZ) ist - beruhende Revision einer einsiweiliJen An- ordnung dadurch herbeiführen, daß er von dem ibm son t, nicbt IUsiebenden Rechte Gebrauch macht, ein Verordnungsschied5gertcht in Gang zu setzen.

Berlin, den 5. Oktober 1923. Der ReichskommiffaxSTürßdie Kohlenverteilung. * u | ,

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Bekannimachung.

Auf Grund der uns dur die Beschlüsse des Reichs- foblenverbandes voxn 29. Tezem*er 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Crmzxchtigung werden n0chfoix1€11de Brennstoff- verkauisvretse xe Tonne einschließlich Kohlen- und Umsatz- steuer fursden Verkauf im Landabsaß vom 1. Oktober d. I. ab bis auf weiteres festgeieyt:

1. Gefamibergamt in Obernkirchen: Schmiedekoblen . . . . . . . . . . 34,96 Goldmark Nu kohlen 11 ........ . . 25,47 Ko skohlen . . . 34,96 Nacbse - und Sckylammkohlen ' . . 25,47 Mager örderfoblen . . . . . . 28,64

. 31,80 . 28,64 . 41,56 . 51,65 . 27,81 . 23,03

«.o-crocs...-

Magernußkoblen . . . . . . Beckedorrer Förderkobien . . . Grokoks ...... . . . Br? )koks . . . . Jerikoks . . . . Oksgkus . a o * . Vrikclts . 44,05

o

2.Preuß1scheBerginspektin nBarkingbauien: Barfingbäuser Förderkohlen ...... 32,92 Goldmark Bantorier Förderkoblen ........ 31,80 YOHEWÜÜLI Stollsnkobxén ....... 30,02 eggcndorfer und Nodenberger StoUen- kohlen 29,56 ,

8. Preußische Berginspektion in Ibbenbüren: Jbbembiirener F örderkoblen , 31,44 Gokdmark Stückfoblen . . . . . . . . 33,03 Nußkoblen 1 ...... 32,23

. 31,92

11 . . . .

111.... „31,60 Ungcsiv. Jemkobien . . . 31,44 Gew. Femkoblen . . . 31.60 S„cblamwkol)1en . . . . . 12,- Pusseibitrcner Fördeckobln . 26,19

_ Siückkoblen . . 32,74 BUkeits . . 46,35

4. Stcinkoblenbergivcrk Oste wald in Osterwald: Förderkoblen :

0) Vom Bärcnsteinsiollen und Neffel-

berger Stollen ......... 33,42 Goldmark b) vom Vergsfiöz dcs Licbtscbaäötes ] . 23,- , GruÖkohlen ............. 31,53

' ö. éteinkoblenbergwerkMüncbebagen in Münche- agen: . . 34,95 Goidnmrk

. . o o 0 o o . . .

. . . . . ' o . . . o . o o ' o o o . , . o . ' t . . . a . . . . . . . . . ' . ! .

Schmiedekoblcn . . . . . Förderkohlen . . . . . . 318

k |,

6. Steinkohlenbergwerk Argesiorf-Wennigsen:

jJixrdcri'oblen . . . ....... . . 23,87 Goldmark emioblen . . . . . . . 2056

1 '

7. Koblenbergwerk Minden, GmbH., Mindeni.W.:

Stückioblen . . . . . . . 34,- Goldmark Nußkohlen . ' ' . | . . . . . . . . Z , . Feinkoblen ............. 29,89 .

8. Steinkohlenwerk Plöv, G. m. 1).-H. in Plöß bei Löbeiün: Förderkoblen ....... 25,76 Goldmark . stückreicb . . . . . . . . 36.48 , Briketts, 1,5 kg und Ciiorm . . . . . 48,88 9.Private Steinkohlenbetriebe in der Gegend

von Ibbenbüren: Glücksburg Förderkohlen . ZZZ? Goldmark 25:47 :

Dickenberg . 25,47

1 Z : Bchßhr . TX . ] u o , . . z 11 . . 23,90 10. ecbe ammerstein be W llingbolzbausen Kreis elle):

Förderkohlen . . . . . . . . . . . . 81,80 Goldmark

U.SteinkoblenbergWerk Borglob Akt.-Ges. in Wellenborf,Kreisturg: . . . . 81,80 Goldmark

Förderkoblen . . . . . . . 12.Mitteldeutsche Ste nkoblenbergwerks-Akt.-

i Ges. Südharz zu Ilfeld (Zeche Sülzbavn): Förderkohlen 25,84 Goldmark 18. Gewerkschaft Wenßelzeche in Ilfexd: Förderkoblen - *Goldmark

14. Gewerkschaft Titan in Hörstel: TiefbauförderkoblenÉ . . . . . LIZZ Goldmark

StollenkoblenÉ ....... . Hannove'r, den 1. Oktober 1923. Niedersächsisches Kohlensyndikat.

Volmer. Brust.

i e

:2464 , „23,90 ,

Die von heute ab zur Ausgabe Lxlangenbe Nummer 94 des Reichsgeseßblatts Teil ] ent alt

die Veroran über Post- und Postscheckgebuhren, vom 27. September 1 ,

die Verordnung zur Aenderung der Postordnung, vom 28. September 1923,

die sechste Verordnung über Gehaltsklaffen in der An- estelltenverstcherung und Lohnklaffen in der Jnvalidenver- icherung, vom 29. September 1923, .

die Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser, vom 29. Sep- tember 1923, "

die Verordnung über Erhöhung der Rechtsanwalthebubren im Verfahren vor den Versicherungsbehörden, vom 29. Sep- tember 1923,

die BekanntmachuH1Z3 über die Anlegung von Mundelgeld, vom 30. September 1 ,

die Verordnun über die Erhöhung der Umlaufsgrenzen fiir erotbekenpfan briefe, vom 30. September 1923,

ie Bekanntmachung über das Reicthesesblatt, vom 1. Oktober 1923, und

die dritte Verordnung zur Erhöhung der Gerichtskosten, v'om 2. Oktober 1923.

Berlin, den 5. Oktober 1923.

Geseßsammlungsami. Krause.

P r e u s; e 11. Auf Grund des GeseYes iiber die AUSgabe wertbeständiger

S uldveÉchreibungen an den Inhaber vom 23. uni 1923 N Bl. .Mi-"Ä wird das der reu is en entrerl- odenkrebit- ktiengesellschaf in erlnamMMarz

1870 erieilie Privilegium weaen NUSqabe auf den aber lauxc"nder Zentraipiandbriefe und KommunaiobligationeFUZabin erganzt, daß 01? genannte Gesellschaft auch wertbeständige Schuldverichreibungen an! den anaber nach Maßqabe des Geiellschaftßstatuts und der von den zuständigen Ministern genehmigten beimideren Anleihebedingungen ausgeben darf.

Berlin, den 17. August 1923. Das Preußische Staatsministerium.

J. A.: Der Minister für Voikswohlfahrt. I. V.: Conze.

F1nanzminisierium, “"'-

Dem Ne ierungs- und Steuerrat Brunnckow ist die Stelie eines iSolchen bei der Preußischen Bau- und inanz- direktion in Berlin, dem Regierungs- und Steuerrat enzi eme. Stelle bei der Regierung in Potsdam und dem Regierungs- und Steuerrat Becht eine solche bei der Regierung in Wresbaden iibeäragen worden,

Ministerium des Innern.

Dex Regierungsrat Schütte in Frankfurt a. O. ist zum Oberre'gierungsrat und Direktor des der Regierung in Oppeln angegliederten Oberversrcherungsamts ernannt worden.

NicfzkamtliMs.

Deutsäpes Reich.

Der R eick) Srat lehnte in seinLr gestran öffent-

lixben Voilversqmmlung laut B011cht s acbricth-

buros des Vereins deutscher ZeitunÉSVLrleger“ die Anträge

Sachsens auf Erweziterunc? der r w e r b S [ o s e n r -,

[abr Je ab, wobei dre sicht auf die verzwsifelte Finanz- ge esonders maßgebend war.

, Eni rechd den Be cblüssen der Ausschüsse wurde der schon im“ Vorigen „ibnat voix! R61 6001 äu rte Wunsch in einer Resolution bebon-t, die produFitve Ar eitslanLirrsorge schl-eun-i t in einer Weise aUszug-xsta-[tem dre den durch den edenkkicben Um ang der Erwerbs- lost i_"ert bervovgerufenkn ernstorr un-d beständig wacbsLn-den kaabrerk WZ ' jam NYM . Der YerickzierÉatier Wikis mii, daß zur eit dem 010050010 n,!ZZahlu 011 für die rwsrbslosen'fürsovge 61716 («gabe von' Vierzig B1 ionen ark täglich «wachse.

Angenommev» wurde eine Vcrordnunq über ZU ck er.- di-e _für das neue Erntejahr die Fuckerwangs-wirtschait grund- [aZUch athebt, aber für den päteren Teil des Wirtschafts-

0 res die Bildung einer Rücklage vorsieht, die für die e'rrszéltnbstFabrrk vorläufig auf 25 Prozent ihrer Erzeugung fest! ge 6 1 .

_Die Nücksage darf nur mi1 Genebmig-un-g des Ebnäbrungs- mineist-ers m dsn Freien Verkehr übergefübrf werden, wobsi voo- ?esehey ist, WÉspabesterrs FTW 1. Juli, 1. August und 1. September 924 je ein rritel der uckla 0 frei egeben wird. Ist diexe zu» dex! maßgebenden ZL-ZYLUÜLU ni vorléanldew, o ist eine Bu e m „obe des. dreiacben 1166 des Zuckers u za [en. Ferner wird, ur Befriebe, ie _den Gro handel mib n er nen begiwnen wollen, ie Konßeisioxi-spflichß eim e '"bri UU-d fck) ießl'ick) wird die gewerbliche ZuckerVerarbeii'un-g einig rc'mki, indem die Verwenidung von ucker zur ZHWYFÜUUJ bow qrmelcüde „umd Obstkonserben, Kunstwn-ig, Sch0 ola» " Su tg-ketien sowie Bran-njwein und branniwe-in- "litgen Gkirankexi 0 er Art von 611121? besonderen Erlaubnis abo, 011-919 gemach Wird.

Sodann wurde ein Geseßenttmixx wogen eines 19 ? u t, s ch- olntschen bkommens u er den privilegierten urch'gaUJSUerkebr zwrschen Polnisch-Ober- chlesten uni) dem, übrigen Polen durch eutscb-Oberschleqsien an *enommen, der sich dM

Genfer'Abkommen anschließt wona die Züge geschlossen ohne,“, vallr-evrfion durch das Durchgangsland gefü rt werden* durfen. Der Reichsrat stimmte ferner einem seßentwurz Lu über emen „VertraZZBzwischen Deutschland un' er Schweiz zur ermeidung der Doppel! besteuerung bes ArbeitSeinkommens.

Gvundsäßlich wird in dem Vertrage bestimmt:, daß die “'Uli df-fenÉl-icbeii oder privaien Dienst beschäftigten Personen mur in dem; WoLnßßsiairk der (Einkommensteuer unterliegen, Bei doppeliem Wo ntß „soll der, eimatsta-ai entscheidenid em. Fllür die anderen Steuern rst verer rt worden, daß im 1 [fa zwischen den obersxen Fman verwaliung-sbebörden 1111 Deuts n Reich einerseits, amid m deri S_Zweizer: Kan'tonen andererseits unmittelbare Verbande. "bungexx im Sinne einer angemessenen Bebarndluwg der Steinw. anspruckze geführt: werden.

Angenommen wurde ferner ein Geseßentwurf über B e re mögens trafen und Vußen, worin die Folgerungeti aus der eldentwertung gezogen werden.

Fiir Uebertreiurin soll die Mindeststrafe zehn Milkionen, die Höchststrafe eHn MrLrarédsn beinen, fiir Verbrechen und Ver ben die Mindes irafe dreißig Millionen, wäbven-d fick; die Höchs trait zwisckyen dreißig Milliarden imd hundert Milliarden bewegt. DU erkan-wksw Geldstrafen sollen sich aUtomabiscb aiifwerben Vom Tag! der Festseizung der: Str0fe bis zum Tage der abkun-g, urid zwai: enrtspr-ecbend ber Reicbsindexzabl für die Lebens 11mm. '

Entsprechend eiwem Wunsch des niederxcxxklxefischen Kohlen"! Zyndikats wurde die Verordnung zur Dur " rung des G0! sizes über wertbeständige Hypot eken 00.th erikänzt, daß als WLrtmecsHer zwei weiteve Koblensorten zw; Fe affen wurden, nämli ntLderschlesische Stückkohle und, niederscblefische gewaschene Nußkoble.

Die im Zanngeseßbuck) und in der Gewerbeordnung vorgesehenen ehalts Kreuzen wurden in einer neuen; Verordnung dadurch wert eständig gemacht, daß die ursprüng- lichen Sätze Jeweils mit dem Lebensbaltunngdex der Voce woche multip iziert werden.

Schließlich wurde eine Novelle zu 02111 Geseß über den) VolkSentscheid, Mit der sich der Rei rat bereits ini eiwer früheren Sitzung beschäftigt batte, en "stig erledigt.

Das oi ige bisber a xegie Volksbegehren des Reicbsfiedi lungsbundes TZI ird seinen An ängen stecken «blieben, aber nacb“ Memo; dev emeru ?xz-ergt da das Gesey einiger ' derungen byda . '0 _den- Vorrxizcb agen der ierun 011 die Reichsregierun dre ögitcb eri haben, ein nicht weier &?riebenes Verfahren au, fyrmell eins ielTen. ArSdererseibs so]! da "r for 1 werden., dqß ext! omnia! ein eeiieies Volksbegehren auch r&füsßri wird. Hiermik erklarte si der Rerchvak emberstandon. Der eichs-mmisier maß mxnmebr das Verfahren ei-nsbellen, wenn seko Ablauf der, Einttraguwgs! THX is?“? ???Me vzejxtfio eri |K), Mie TY dassZMtkWußgsM ren ge 0 en 1 . :e u e n 1 na . mik einvers ("Len erklärk daß Je

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