. . b . .. ) ck W MMW“. v:: WMH Vchch1Me mh eins ehen W?" o “. , . . ' ' 10)D!!7n"Ü Mxteioßäirtkfesh'ekrlßxfeßrbnetek 5tm |!!! chen Wahl- Bezirku, welcher im Namen des Ma ats zn eysalz se- " YOU: egen eiue Verfüguux der KKniglicheu Neg-enmg zu ' "kgm“? rk und darauf mm' 21:
:. da Lehrliu e, we : über _5 I!! re alt d, bei Veranla-
unY der werde Zu::„w 31,3: olinéese en, sondern nur e .
11. HS e reltznßkre, “UW: des Jahr“ hindurch nur !! gewissen Zeiten Gesellen halten, nicht das ganze Jahr, oubern„nur höch|ens für die Zeit, in welcher diese Gesellen arbetten, zur Gewerbeskeuer heran,;zogen werden sollen.
Deu teren Theil der etitt'ou !eß de_r'Antrag eller selbß fallen. Der : wurde ebenfa !! nicht zur Pennono-Er ebuug zulässig er- achtet, weil erst der vorgeschFeZené ists? dereYJchKFte nbchthMmelt; ' s a n !! er ! !! !?!-!: MM:?WZ-ffM-Ö abweismden Be cheib nicht belegt et“. Provinz Posen.
21. b. Si [! t S“ un . An der Tages- vrbuukzotßubke “weitésr: t!J!!!'!1il)!:nge j!;ere FelzxolizeJOrt-nung. -
Zu s. 40. Der vor dem Landtage zusammxngetreiene Ausschuß
lä t vor, der Uebereinstimmung we en das Max!mum der Strafe auf & Ikthlr. festzusepen, weil §. 505 des nthtfs zum Strafrechte, welcher
dem le ten Lanbta : vor ele t gewesen, bgsselbe Vergehen mit einer Strafevbis zu dieseJHöhegbeHJohe. 23Mitglteder bes sech „en Landtage) sind außerdem der Anficht-Sewesen, jene Vorschrift da n!. zu erw,“- tern, daß nicht blos der Ur ertritt u. s. w. auf Feld,“, Gärten, Wu- en oder Hütungen, sie mögen eéngefnedigt oder .mtt Warnungotafeln [ezeichnet “sein, zu bestrafen set“, - sondem daß du Strafe guch _dann eintreten solle, wenn Vieh übe!" Felber u. s. w., “welche„mcht unge- éed!“ tober mit Warnungstafeln umstellt sind, gemeben wnd. Gl'etch- xc!!!“ Mitglieder des sechsten Landtages hatten sich gegen dre so eben angeführte Ansicht erklärt, und beide A_nsichten wurden der,Ent- "scheidung St.Maje ät unte! effellt, _ allem der Ausschuß pfltchtete der“ ersten Ansicht ei und chsägt die aus derselben sich ergebende Bestimmung als Zusaß zu Nr.1 des vorliegenden Paragraphen vor.
Cém' e Abgeordnete erklären sich fiir den Vorschlag.des Ausschus- ses und Xn!) der Meinung, daß auch das Gehen, Retten und Jah- ren über Brachfelder, abgeärndtete Felder und Wiesen bestraft wer- den mi“! e. *
Sts! erblicken in diesen Handlungen m'cht blos ,exne Verlesung des Eigenthums, sondern auch den Anfang zu Beschädtgungen, denn, "wenn an das einmal!“ e Gehen, Reiten u.s.w. knnen Schaden ver- ursacht, o werde vvchH durch die Wiederholung solcher Hand1uygen von denjenigen, die dem gegebenen Beispiele folgen, u-nvetmetßltcher Schaben herbei eführt. In allen solchen ällen se! dte'Ybschßvung des Schadens ehr schwer, und deshalb ei es zweckmäßtg, " xnd eine Strafe dafür Fu bestimmen, zumal die Strafe nach den Um an- den fest usehen bliebe und - wenn kein Minimum _besbmmt wxrde - m' t letcht drückend werden würde. Gegen obige Ansichten wtrd “gn- geBhrt, daß in dem Verbote des Gehens iiber fremde Grundslücke “eine Ungerechtigkeit !!“e e, da oft ganz unschuldige Verqnxa !!ng dazu vorliegen k'o'nne. SolZe Bestimmun en führten zu Kxetxng ecken, dee nicht“ zu berücksichtigen seien und ür Persotxen belä !gend werden “könnten, die durchaus keine schlimme Absicht hätten. er große Ge- “ etz eber - Christus - habe geboten: „nicht zu rechten, und zu
eaten.“ Das Ei enthum gegen Beschädigung s ühen, „se! gerecht, wo aber keine BesZädigung eintrete, da dürfe an von eme!" Strafe keine Rede sein. _ : -
Es sei etwas Anderes, Wenn der Ergenthümer durch Warnunge- tafeln oder andere Zeichen seinen Willen zu erkennen gegeben habe, daß "hier oder dort nicht gegangen werden solle. Zn emem solchen Falle findet eine Verlesung des Eigenthums satt. Meyschenrechte müßten den Vorzug vor dem Eigenthumörechte haben, wetl man daß Eigenthum durch Zeichen schiRen könne, überdies niét verboten sez, 'die Entschädi ung eines zug “ ten S adens nachzu nchen. Um „dre "aufgestellten nsichten zu entkrä ten, wtrd angeführt,- daß znan mcht aller Otten Wamun stafeln oder andere Zeithen anbrmgen könne, daß der uß änget u. !A w. annehmen könnte, gerade an dem Orte, wo das et“ en sieht, sei nicht erlaubt, zu gehext, und daß derselbe an einem anderen Orte, wo er kein Zeichen erbltckt, gehen würde.
- Die Anbrohun einer Strafe ge, en all_e dergletchen _ andlungen würde das geeigne e Mittel sein.. !“!!„Wtdersprm-h zw! chen Men- schenrechten und dem Eigenthumsrechte fände gar 11! ! ßcztt. „“ Nachdem die Diskussion hiermit erschöpft war, erklären sich 43 Stimmen für, 4 ge en die fol ende Frage: - * * „ob die Versamm uns dem 'ntrage des vor dem Landtage zusam- mengetretenen“ Ausschusses beipflichte oßer nicht?“ '“ Der Anita zweier Ab eordneten, m den Passus unter Nr. 4 dieses Para rap et"! das Ver ot des Fischens, so wre dcs Schwem- meus der?) erde,“ aufzunehmen, wird duxch d!!! Entgegnung beseitigt: bin cht1ich des Fischens, daß-t'n der Ftscheret-Ordtzung, welche den srü xren Landta en vorgelegen, die nöthtgen Besttmmungen bereits “ent alten seien; inskchtbch des Pferdeschwemmens, da man,boch nur !! ande an das Wasser elan en könne und das iehtruben schqn “Kei Strafe verboten sei. er ntmg des Ausscbu -§)keferenten, m bx!!! betreffenden Save des Paragraphen das Au nchen der Felle zu verbieten, wird angenommen. . . „ 5. 41. Der Vorschlag, bei Nr. 7 dteses Paragraphen dt: Worte beizusesen: - ' ' „derjenige, welcher auf Zumben ober gememschaftkchen Aeckern, ben . . Hütungen, obne auödrü liche „Erlaubmß Feuer anzündet“ wild“ ohne Widerspruch genehm! !. " . 5. 4 . Der Aufm“ des usschusses: * _ “ „daß mit“ der unter . 2 belegten Strafe auch das Abpfiügen von Gränzrainen bele 1 werden möge“, _ wird gleichfalls gutge “Zen. . “ 5. 43. Zu den en, in m ez! das Betreten ember Grund- ßücke ungeabndet klei !, nämlich: .?! schlechter B affenheit, der mgenü enden Breite des We eo, „wud noch der Fa hmzugerechnet, svn!!! : Brücke nicht zu p ren ist. *
z. 44.- Aus den bei . 9 erörxuten Gründen soll das Wort
„Rache“ auch hier we ela eu werden. .
_ s. 45 geht ohne iskussion durch,
;P 5.“ “WO?? YF!!! !?!? Öaschaaßssxfisé ITEMWMTQ dlieses m, ",a!“ „ r, n m! mae,
"xk “JILL“ _inuekhatb der Jejbmark einer Gemeinde oder eines Rsxst- er
364 - aas- !" „WYZÜQ'M' " 'My! "' YF? »“ '
Ek..“ . WM. bet MYM : würde, “ „s Frevel oö!!- kters d :
Md WMW!-
wird “4:8 Yo“ sfivu genehmigt. an nommen. . :: 49. U:?!minßiumuu mit be!!! Anikage deo Mahns“ beschließt die“ nsammlaug den asap: - daß die Strafarbeiten, gleithml auf we e!!! Gebiete der verübt worden, immer zu gemeinnüsigen dee bett Ottscha verwendet werden sollen. -
sz. , 51 und 52 gehen ohne Widerspmtb da;? .
z. 53. Nach den 1 igen Polizei-Otdnungey “ rd in et!!! en xob'zei- ContraveuéionIa , wo keine Provocatton auf g 411! es
ehör ßat ndef, der emi- durch einen untgdelhafteu Zn! en voll- ständig ge hrt. Diese Bestimmung auch bm. zur Amun omg zu brin en, sieht nichts mise en. Nach der Gmchts-Ordnuns haben die uosagen von Haus-O zt'anten, Gründe und anderm !!! Lob!! und Brod einer Partei sieheuden etsvnen in der Regel keine volle Glaubwürdigkeit. Fänden diese e|inmmn en be!“ Untersuchun en von eld- und Hüfnngofreveln Anwendung, o würden höch| se ten Tha achen ermittelt werden, indem vollgültt'ge Zeugen mch: zu Ge- bote stehen. Die meisten Frevel würden“ daher, wie bisher, ungeskxast bleiben. Da die Verhältnis": der !“m Dienß steheyden Personen !m- mer mehr auf bloße Vertrags-Verbälmiffe zun! Drensiherrn zurückge- führt werden, durch den neuen Gesc -Ennvurs, welcher zux Be?!- achtun vorliegt, das Züchtigungöre t des Dienstherrn", mtthin "ede polizeimhe Gewalt, aufgehoben wird, und ck nicht annehmen, laßt, daß ein Dienender aus eigenem Interesse sk von der Wahrbut ab- wenden lassen könnte, wo es sich um FkßsksUUY dez Pfand eldes und einer Geldbuße handelt, so hat der vor dem andtage zu ammenge- tretene Ausschuß einßimmig einen Zusav zu diesem Paragraphen da- hin beantragt: . -
daß auch im Dienste einer Parte! ßehende Personen als vollgül-
tige Zen en erachtet werden sollen. .
Die "sammlung mehmigt diesen Antra ohne Dwkusfion. 5. 54. Der Ausf uß bringt den Zusas !! Vorschla :
daß bei der Rekurs-Anmeldun nach §.6“2 des Entnmr s der Ge-
pfändete die Rückgabe der ep ändeten Gegenstände, jedoch nur ge-
gen Deposition des festgesßtzten Pfandgeldes und der „Kosten, zu
erlangen berechtigt sei.
Der Antrag eim“ er Abgeordneten“ aus dem Stande der. Land- gemeinden, diese!!! Zu atze zuwider bestimmen zu wollen, daß, wenn der Eigenthümer der gepfändeten Gegenstände bekaynt und. sicher sex“, die Zurückgabe unbedingt erfolgen müsse, wird le!ch besettigt, weel aladann das Gesch, welches auf dem kürzesten ege dix Sache ab.- zumachen bezweckt, diesen Erfolg nicht haben könne. Bec erfolgende!"- Abstimmung erklären sich 40 Stimmen für den vom Ausschusse vor- geschlagenen Zusaß, 6 dagegen. . ,
§§. 55 und 56 werden ohne Wtderspruch angenommen.
§.- 57. Der Ausschuß hat den Antrag gestellt, zusäslich zu be-
immen: ' '
| daß der Pfanb-Eigenthiimer, wenn er bekannt sei, spätestens auf den dritten Tag, und, wenn er unbekannt sei, auf den achten Tag nach erfolgter Pfändung zur Wahrnehmun seiner Gerechtsame, vor der Verßeigerung des Psandes, vorgxlaxn werden solle, und daß im zwetten Falle (wenn der Ei enthümxr unbekannt sei) von jeder Pfändung dem Kreislandrathx ?ofort Anzeige gemacht werde.
Der Antraq wird genehmigt. . .
§§. 58, 59, 60, 61, 62 und 63 werden ohne erhebliche Dts-
kusskonen angenommen. “ -
§. 64. Der Ausschuß hat angetragen, „auf Abänderung des zweiten Passus dieses Paragraphen m der Art: ,
daß sich die Landräthe bei den Verhandlungen wegen der Räu- mun und Inftandhaltung 'von Privatfiüssex und Gräben nicht dur Oekonomie-Komm!“ arien, sondern nur urch bieKreis-Depu-
enden
titten vertreten lassen dürften, ' , „ was die Versammlung auch ohne Wwerspruch enehmtgt.
H. 65 und“ 66 gehen ohne Disku sion durZ.
Endlich wird noch nachfolgender usah zu §. 3 des Geseß-Ent- wurfcs vorgeschlagen und angenommen: “
„ es sollen Gänse und anderes Geflü el, “auf fremden Aeckern u. s. w. betroffen, wenn sie nicht gepfandet werden können, ge- tödtet werden dür en *).“ * „ &
Am Schlusse semes Gutachtens bemerkt der vor dem Landtage zusammengetretene Ausschuß, daß nach den Motiven von der Regie- rung gutachtliche Vorschläge des Landtags über. die Einrichtung von Jeldämtern oder ähnlichen Behörden an “denjenigen Orten erwartet werden, wo es an getilgneten Organen fiir die Verwaléung. der Feld- Polizei und selbpokzei! er Gerichtsbarkeit Jehle. Dies sei der Fall im Großherzogthum Po en, wo keine Dor gerichte in den Landge- meinden cxt'ftiren und die Polizei, besonders über Rittergütex, von drin in einer fernen Stadt wohnenden Kreislanbrathe verwaltetwerde.
Beé'der Untersuchung und Bestrafung der“ Feldfrevel, be!“ Fest- stellung des Schadens, komme es aber auf ein schleuniges Einschrei- ten der Polizei-Bebörbe an; dies sei nur dann mößlich, wenn diese Behörde in der Nähe des Otto der verübten Freve zu finden set“.
A4)“ diesen Gründen erschiene es zweckmäßig, folgende Vorschläge zu ma en: -_
1) daß aus dem Rittergutsbeslver oder seinem Vertreter und zwei von der Gemeinde gewählten, achtbaren, angesefsenen Einwoh- nern für jede Ortschaft auf dem Lande et'u Feldamt gebildet und be- stellt und diesem die Untersuchung “,und Beßtafung der nach der Feld olizeé-Ordnung zu rügenden Feldfrevel, “ so wie der Vergleich- Ver uch und die Abschäßung des Schadens, ganz übertragen werde;
2) daß diesem Jeldamte auch die, Anze!ge der Feldfrevel und einer vorgenommenen Pfändung oder Uebertretupg gemacht;
3) daß in den Dorfgememen ohne Domamen- oder Rittergut dies eldamt aus drei achtbaren von der Dorfgemeinde gewählten “an-
gese enen Einwohnern bestellt; 4) daß kleine Ortschaften ohne Domainen- oder Rittergut sich „an eine größere angränzende Ortschaft anschließen;
. 5) i_aaß bei einer Betbeiligun des einen oder des anderen Mit- gliedes des Felbamtes die Unter !! uns 'und Beskrafun der Jeldftevel auf-das nächste Jeldamt überge :, Und zwar auf da ?em'ge, welches vom Kreistage als ubslituérendes Feldamt béßimmt „sn'“
„ - '6) daß die au demGebéete der Städte verübten Feldfrevel von der Polizei-Beßörde der .betre endenStadt untersuZt und “beßra'ft werden, und da vor diese Beh rd.: auch dergleichen _sändungs- und 'Polizeisachen ge ören; endlich *
' 7) daß de mige Riktngutobeßprr, “Yen Bessung in der M : einer Stadt !iege, befugt sei, sich an die olizei-Behötde der Sta !
anzuschließen. _ 2!!!- diese Antxäge wurden ohne Widerspruch von der Versamm-
am Me!! d.!N. wurde noth- anusap besano en:
es !!. . w.“ “verübt worden," und daß ie_.silduna.vxrschié„bener
K :|! nicht gerechtfettigt werden könne, we der'Jo. ber Km'o- .
* . bas IÖYJIJLPYYÜMKJ deo 'Ceßügélo nicht' gebraucht werden !! tft.
“Verordnung, daz
.“ "“As-14:4“!!!- nahente femitse-u,
- bie Feldp- - rbnug bei ex publication “ MW und MMM“: y! ' n! den . ; m en weiual in den Smtagslhzu veranW * s en We", DlYU-teu :c." vorg- eu und am 1. ca edu! hm diese ekauutmthuug wie erholt „ Na !! er ung der Berathung deo Gesch. !.. eä! t | die önsammbmg dahin: . * e. Maj ät den König um, schieumgk Beßätignng und [! ßig: Verb nithung der begutachteten Verordnung zn bits", In der !: teuSi !!!! war dieBerathun buEutwn - ck polian'khe erfahren gegen das8 Gesinde b," zm ber Ta "ordnung. Dai utachten des vor Erö ung des Landtages vers en und demnächst zur B ,
gewesenen Ausschusses wurde verl der einzelnen Para raph'e'n übergegangen. , “ 5. 1. Der usschuß hat zwei verschiedene Ansichten en Die Ma orität will eine Erweiterung der Bestimmung auf an, tragkmä ig angenommenen Haus-Ofsizianten und Wixthschaftß. km, weit das Verhalten" derselben oft ein schleumgeres '! egen sie erfordere, als die kleineren Ver ehen des Gesindn, Jandl: sch hier blos um énterimiftische Vor ekrungen, da_dem “.. if it!! immer der Rekurs an die Gerichts-Be örden offen bleibe, inon'tät des Ausschusses sieht in einer solchen Erweiterung Beeinträchtigun 'der betreffenden Personen, weil einerseits . die Würde dnsßlben vermindert werden würde, und weil and ., sie der Willkür von Polizei-Beamten bloßgesiellt werden würde., rücksichtlich der Bildung unter ihnen stehen könnten. Es sei. Grund vorhanden, dtn Polizei-Behörden eine so erweiterteM..s
geben. * hatten die Majorität veranlaßt, ihm tradg dahin *
Diese Bemerkungen einzuschränken : aß die Bestimmungen des §. 1 auf Haus- und Wirths Beamte nur insoweit Anwendung finden sollen, als sie sich .. ben vertragsmäßig unterworfen haben. . ' Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte erklärt sich diesen Antrag, stellt aber seinerseits den fol enden: daß die *! * Behörden aucb ermächtigt würden, nach An ösung bes Dien! m'skes vorläufige Entscheidungen bei Streitigkeiten zwischen dm s!!! e und der Brodherrschaft weken bes Lohnes und der Be !*.“ zu treffen. Diesem Anfrage tri! ein anderer Ab eordneter be!, me entgegengesetzten Falle immer nur die gen“ tliche Cuts. eintreten könnte. Was den Antrag der Majorität des Ausf betreffe, so wolle er demselben nur insoweit beipflichten, als !! um !"olche Haus- und Wirthschafts-Beamte handle, die sich v,- mäßg dem Gesinde in dieser Beziehung gleichstellen. Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte hebt den Unterschied vor, welcher zwischen dem gemeinen Gesinde und den in Rede '. den Beamten obwalte. Das All emeine Landrecht und die !!“ OrdnunY vom 8. November 1 10 setzen diesen Unterschied Seiner nslcht nach könne auf vertragSmäßige Bestimmungen- Fe en keine Rücksicht genommen werden. In anderen Ländern, e:?pt'elsweise nach dem französischen Civilrechte, sei der Be ns Gesindes nicht definixt. Hier falle das Verhältniß des Geßu die Kategorie der Vkrträ e: !]o, ut kaciaz. Bei uns ei es !“ Halte man sich an das llgemeine Landrecht und die efindex nung, so sei mcht u_leugnen, daß es zweifelhaft sei, was man ,.Gesinde“ zu ver eben habe. Er sei nicht entgegen, daß 1“! Beziehung, die Gesche erläutert würden, allein hier .sei ,!!ijé *“ Ort, dergleichen Anträye zu stellen, dies müsse vtelmeh! . Petition vorbehalten beibe'n, da es sich ge enwärtég *- um die Folgen des Gefinde-Dienftverhältmüßs handle. geachtet dieser Ausführung lassen fich noch folgend? Ansithéeu nehmen. Wer sich vertragSmäßig dem Gesinde gletchsielle, bt! höre auch *zum Gesinde. Wer nicht zum (_Hesknde gezählt », wolle, möge einen gerichtlichen Vertrag schlteßen, die Land:; bezeichneten genügend, wer dem Gesinde angxhöre. Zum 0 ehöre, der Ländliche Dienste verrichte oder !n der Wtrxhsckaß eite; Hauöo fizianten seien Vertreter der Herrschaft, khnnte! dem Gesinde nicht beigezählt werden. Das Verhältniß zwtfchxu, schaft und Gesinde sei, rücksichtlich des Einschrettens der Pol!) hörde, ein völlLilg gleiches gegenseitiges. . . _
Bei der bst!mmung erklären sich 26 Stammen für den
Xeltchenfdie'Majorität' auSgesprochen, 20 dagegen für be!! “*!* !! wur . - '
Der Ausschuß fiellt folgende Anträge: . ' . 5. daß die hier bemerkten Geldstrafen ausschlteßléch der O menkasse*zuzuwxisen seien; „
13. daß auf den Antrag der beleidigten Herrschaft d!e erk]
Strafen emildert und erlassen werden dürfen; 5
. (2. daß, ent prechend dem Sinne in dem Geseß-Entwurfh “ fend die Feldpolizei-Ordnung, und aus den dor! geltend machten Gründen, auf den Kreistagen Bezirks-Ko!!!, ernannt würden, welchen die polizeiltche Gewalt zu übt]. sei, vorkommende Streitigkeiten zu entscheiden. _
Cin Abgeordneter aus dem Stande der Städte hält das. bältm'ß ber Geldstrafe zur zu sub,?!“tuérenden Gefängnißstrafe für angemessen und wünscht, die Be immung des Allgemeinen Lan. wonach 5 Rthlr. einer 8tägigen Gefängnißstrafe gleichkommen- genommen zu habe!!.
“ Hierauf erwiedert ein anderer Abgeordneter aus demselbenS. daß gegenwärtig die persönliche Freiheit einen größeren, das aber einen erinFren Werth habe, als zur Zeit, da das entstanden sßi. !'n Abgeordneter aus dem Stande der R!!! erklärt sich für den Antrag des Ausschusses unter ()., verlangt daß immer der Rekurs staithaft sein müsse. Diesem Verlansk' versetzten sich zwei Abgeordnete aus dem Stande der Städte! welehen einer bemerkt, daß dadurch unnöthiger Zeitverlust - würde und man berücksichtigen müsse, daß das,srühere Zäch], recht der Her!" chase, wogegen kein Rekurs mögluh enxcsen- 139.“ der der Berat ung u'nterltegenben Verordnung au dte Po!!!“ hörden übergehen solle. Es werden einige Bemerkungex gema Strafen seien im All emeinen zu hoch* es _blt'ebe zulässig, ";. xlxinske Strafe fesizu ehen, da das Minimum. nicht vorgesck : u. w
Zuleht entscheidet |ck die Versammlun für die Aunah Paragraxben mit dem vom Aussthusse beantJagten Zusave- “ „ 9. wird ohne Diskussion angenommen. . „ „1,
5. 4 ruft eine überaus lebhafte „Debatte hervor. Em „; des Ausschusses steht eine Ungerechtigkeit darin, daß dem .“ verwehrt werden solle, we en geringer Thätlt'chkeiten zu klage“
„Bedeutung. was lekchte'TZätluhket't sek, werbe andxrs au ? . dem, der_[le vollführt, as von dem, der ße erleade. „ ":„ ngerechtig eit lie e darin, daß nach dem weiten AbschmtteM ra raphen" den! eleidigten_' zugleich, der eweis der _tha
ge est werde. .. _ . ' ' (Schluß i!! der Beilage.). '
I," !,
-.- 76."
_-_-- ** „.,- /__-„-
diese!! Gründe- ja,! der Au au eim : „:X-lde bes aßen Abschnitts “qu4“? gen „,. e... !' 7ßkkdk"“-
en: ' Ko können diese (Scheltworte :e.) nicht als Ehrenkränkungen an-
: m'wetxeu“. ck P
tf eszwn'en a us des §. auser W t:
,s: chdaélbe durch sein Ä “ or ' “ Unzu ebenheit gegeben“
„die “21,7, soll angenommen werden, te , aden, und, daß die chelthorte
ud unvecbtent gewesen seien“.
stéger entwickelten Gründen * enen Zusähe für unßatthaft. „ perde gezwungen, seme' Ueberzeugun des Menschen, wenngletch eines Dien ofen, nothwendig beein- tigt werde. Dteser Ansicht schließt [|ck ein Abgeordneter aus Stand: der Städte an, gegen ihn tritt ein Abgeordneter aus Stande dx!" Rttterschaft m!_t folgenden Behauptungen aus. Das 1, des Stäzkemx besiebe, mcht mehr. Gegenseitige Rückslchten ] 'genwarng zuzts en Herrschaft und Gesinde leitend. Diesem a?:m'sse treten d!e nträge des Ausschu es nicht entgegen. Ein „. dueter aus dem Stande der Stä te entwickelt, wie die , Gesche aus anderen Grundlagen beruht hätten. Der Einfluß Sitten uond die Macht des Geistes ebe sich überall kund. Wer davon [uten lasse, finYe auch Mens lichkeit. Der (20412 Kapo- „““;-sei das Gesez für dteses Land gewesen, und. man habe sich ohne ck keholsezt. utes'erzeuge Gutes, Wo die Sitten und der ." bie zwnte Stelle entnehmen, da stehe es anders. Der Eingang „'Paragrapbxn hebe ?“ Züchtigungsre t auf.“ Dem w!der- . , d!e wnteren Besitmmungen. §. 2 erechtig'e, das Gesinde „naar:! ober Besita !!9 zu verlangen. Mehr sei nicht nöthig. « unter „den Yuödrü en:, „ungebübrliches Betragen“ verstanden , -, sei n!cht„le!cht zu besitmmen. Der Außdruck: „gen'n e Thät- 't“ habe,“!!„e wette Bedeutung. Wegen eines Versio es z. B. 'n die ArnZkett soll,!!er Herr den Diener ungestrat schlagen dür- L. Das S lagen enzeYMenKchen sei nicht zu re tfern'gen. Die . des Gesetzes se! eme.“ abenere. Die héilige Schrift lehre: ollevbaq Gesinde _mensthltch behandelt werden, man solle nicht tset'n. Ohne Schtmpfen, Sch!!! en werde es keine Prozesse des- . geben. Durch Güte, Anhängichktit und Liebe werde Gegen- ; “i'vervorgerufen, Schließlich erklärt er sich für den et en 72“. Patagraphenund meint, der libr!“ e Zusap sei wegzulasßn.
zu opfern, wodurch die
eAbgeordnete aus dem Stande der itterschaft beantragen die ; Fm! des ganzen Para raphen, um Prozessen vorzubeugen. ! em [! cordneter aus dickem Stande beruft sich auf die Auto- m be annten Agronomen Koppe, welcher meint, es könnten “antreten, wo das Gesinde, wenn es das ihm anvertraute Vieh
handle, durchaus gezüchta' 1 werden mü c. Das Ge nde werde Wägen durch die Lehre Jer heiligen Sscshrit geschähe“: ' MHtm-n haben über sich den Herrn im immel.“
.Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte lenkt die Aus- amkeix guf der; Unterschied zwischen Strafe und Züchtigung. Das- ' de se! m gemsser Beziehung den Kindern leich zu achten. Es !»e nur darauf an, das richt!“ e Maß zu alten. Ein anderer *; rdneter aus dem Stande der tädte hält den Vergleich zwischen und Kindern nicht treffend.“ Man mii "e in den Dienßboten Menschenwürde aufrichten. Die Herrschaft abe das Recht, das de zu eptlassen, oder auf dessen Bestrafung anzufragen. Weiter ': !zmn mcht gehen. ,Em Abgeyrdneter schließt sich dieser Ansicht von Herzen und aus !!ht und semext Erfahrungen gemäß an. Als allgemein Abstim- g Yerlan t wtrd, stellt der Marschau die Fra e dahin:
* dteser aragraph des Gesev-Entwurfs betbebalten oder ganz * ggelassext werden soll?
Es erklären sich 28 Stimmen für das Levitra, 19 fiir Beibehal- ,', des amgra hen.
Der usschu yimmt, im Einverständnßse mit der Versammlung, „ fküheren Anträge, oben unter 4. und ., zurück. Bei der Ent- dung der „FrYe:
“JEX!“ bschm'tt dieses Paragraphen verworfen werden soll
' . “!,! sich ZL'Stt'mmen gegen 14 für die Verwerfung. Schließlich em Abgeordyeter aus dem Stande der Städte noch den Antrag: S_KUf alle Fälle die Worte: „geringe Thätlichkeiten“ im Gesepe Mad ? M"“ s! 04 M ! d b e etz. !! ra immen ., étg t'e er, a eqen L|.-
§.„5. Dxe Versagmmlung findet es für angem?! en:
* !m zwetten Absehnitt dteses Paragraphen aus den zu §.4 ge- * ten Beschluß Bezug genommen werde. “
5. 6 wird angenommen.
Pos!"- 22. Febr. Neunte Sißung. An der TageSord- .: 'si'b!!! Berathung des Geseh-Entwurfs wegen Einführung von )e-Dwnsibü ern. -
5.1. Der uoschuß erkennt in seinem Berichte die Zweckmä- kßesxorliegenden Gesev-Enfwmfs im Allgemeinen an. Meb- é Muglteder desselben erachten es für nothwendig, daß beßimmt “,- wer in hie Kategorie der Dienstboten zu siellen set“, um sie HaUs-Osfiztanxen u. s. w. zu unterscheiden. Zwei Mit lieder * daß d!eser Unterschied sich aus dem Allgemeinen and- 1 !!!!b der _Gesinde-Ordnung vom 8. November 1810 er ebe, denn
im, C. 1 der lehnten: daß unter. Gesinde solche Bienßleute
'“ seien., welche zur Leißung gewisser häusltcher oder wirth- "Ein“ !enste angenommen worden. ,' Abgeordneter aus dem Stande der Städte erklärt sich e- „en vorgelegxen Geses-Entwurf, indem er nichts Zweckgemäßes , et, eme dergleichen Verordnung zu .“ erlassen. Sie , ' gegen hie Gerechti keit, wenn danach der ganze Le- „ Wed“ Dtenßboten !! das Dienstbmh verzeichnet wer- „ Zi". Er" leugne nichk manche Uebelstände, die ohne . "“Bücher“ obwalten, es würden aber dur diese Bücher noch "Öbkkbeigefübrt werden. Wenn nur die Herr chaft nichts augen- ,!WUWWUW hineinstbreibe, egen verde : Anschuldigungen ““Ring“! würde das Ge nde gar keinen Schuß aben. “?bei * mu ein Abgeordneter aus dem Stande de!- “tter- '„ Wund skool: was dem! Besseres durch die Gesindebücher “ , 8! werden? Das Gesinde bessern, könne man nur durch ck und durch gute Beyanblun . Das Dienßba? würde W von mehreren Zeugn ssen be! ammen sein. Ze ther hat' "., !!!-: beßanben, und wozu “Lom: erß eine neue Verordnung . den? Die Geßnbebü er werden so wenig wie die
vo!!! Gesinde nicht wegen Ehrenkränkung belangt
etragen der Herrschaft keinen Anlaß
. Wenn der D“en ot [! ; ck kemes m! ebühtlt'chen Betrageno schuldig; 92:1!!th zen und die Thätlichkeit nicht leicht
Daz Ausschußmitglt'ed beharrt bet“ den in be!!! verleseneu Berichte und hält die vom Ausschuß vor- Derjenige, der sich für beleidigt *
"men Preußischen Zeitung."
__, „_
:xähetsgeu Dienßs
eine eine Bürks * gewähren. au glaube 5
er *[')-e.: Yahrhafäßkeét det Zenk- . emen !!! man kßnfttg den „anderen nicht trauen“ dem! sehr selten Ick!)- unbvzxt; dte Wahebett bezeugt werden, ei es aus Furcht vor Rache, sei es, um den Dienßboten zu erhalten,_ der durch den Wechsel der Stelle Yve Lage zu verbessern beab'ßchngt. !* die Einführung von Ge- de-Dtxrzßbüchern„wetden fo gende Au chten geltend macht. Die wechselsnngen Bezuhun e_n de_r Herrschaft und des Ge ndeo näherten |ck mmer mehr der G uchnt,_!md dxshalb sei die Einführung von derglÉen Büchern gerade xtöthtg. D!: Dienßbüchu sollen blos die eng : vertreten, „deten bwhmge Notwendigkeit Niemand bestreite. as Gesesy wolle eme Zontwlle, und das mit Recht. Die höchsien Beamten ehen unter emex solchen Kontrolle; denn es werden Dienst- Aktet! geführt, welchx dre Stelle von Atteslen vertreten. Das Gesinde habe. sich btsher _durch einzelne Zeugnisse ausgewiesen. So che Zen msse _könnten letcht verloren gehen, und diesem Uebel- |„ande„sowo !, wte der Verfälschung und dem Betrage, werde durch dtesDtenßbücher voFebeugt werden. Die Dienstbücher sollen die bis- hmgen hesonderen eugmsse vertreten. Das S!“ nalement des In- habers emes solchen Buzhes erschwert die Versäl chung und dies sei em Vorzug, wodurch beaden Theilen edient werde. Die Dieustbürher werdxn zur Be eruztg des Gesindes übten. Nachdem die Diskussion erschopft war, chrettet xnan zur Abftimmung. 40 Mit lieder erklären ck. gegen, 4 für den emgebraehten Geseß-Entwurf. ur Berathung blnbt demnach nur der Antrag:
we ex! Bégstimmönög des Begriffs „(iHesinde'k ' 12. mm e aupten: der zähe si um emet'nen Ge nde,
welcher em Geskndebuchoannehme, A!!derechw!z!llen gden böherenßoder
I:!tixtgejxiF It?? 7er BlaldunJ hals ?akséab gelten lassen. Zuleßt
! ! !: er amm an a in, ie ru ua der a d
Entw§urs28 3145 VZNWM ganzunehmten. § ck F ssung es ., . „er „us !! trä t einstimmig darauf an:
5. d!e Dunsébuchzr !n PezFehunZ aus die Rubriken zu vervollskän- dtgen, um glecthbrmtge Atte e ausstellen zu können, und zwar so, daß Nubnkxn geznacht würden für die Führung, Treue, Yuchternhett, „T)!enslzett, Gründe der Dienß-Cntlassung u. s. w.
. !!! Berücksicht! ung des !!!“-vtigen Loxnes des hieskqen Gesinde!)
dw. Stempel: bgab_e für das Gro herzogthum osen zu er- !!!äßtgen und von Dtenstboten, welche nur 10 Mbit. oder weniger jahrlechen Lohnes erhaltxn, gar nicht zu erheben. Die Staats-
Kasse werde dadurch ktm“! Nachtheil leiden, vielmehr werbe
d!eselbe hatck Erhebung" em_er Stempel-Abgabe für Bücher, wfelche bxsher mcht gebrauchlrch gewesen, unbezweifelt eine er- höhte Emnahme erhalten.
Em Abgeordneter widersevt sich dem Anita e !“!t Betreff des Stempels. Jed_er werde angeben, nur das gerin : Lohn zu erhal- ten., !pas ledtgltch zu Stempel-Defraudatéonen Librex! werde. Alle Magluder dcs Yukschussxs erklären sich für den Antrag eines Ab- eordneten aus !brer Mtxtez daß Dienstboten, welche an die [este
Yusejder Klaffensteuerpfbchttgen gehören, von der Stempel-Abgabe
fxe! sem sollen, in den. Städxen aber, in welchen die Klassensteuer mehr erhoben werde, d!e Ponzeibehörde die danach zu befreienden Dtensibykeu bezeichnen solle.
Cm Abgeordqeter a!!4_bem „Stande der Städte ist bemüht, dar- zuthun: daß es mch! mögltch set, hiernach zu verfahren; er ist aber der Ansicht, daß m!t Rißcksicbt aus*da'e besonderen Verhältnisse !“!!! Großherzogthum Posen dte Stxmpel-Abgabe von Dienskboten über- haupt auf 5 S !. fiir jedes Dten buch herab usepen sein werde.
Nachdem kermit die Désku on er 6“ worden war, e e slch fol ende Fragen zur Entscheidung &!qu : “ ll !! 3) vl! bre Stempel-Abgabe von den Diensiboten zogtbum Poxen aus 5 Sgr. herab esevt werden? Soll, nach em Anstra e zweier bgeordneten, Jeder von der Stempel-Abgabe fre! sem, welcher in der niedrigsten Stufe zur Klassensieuer herangezogen wird? c) Soll der Antrag des Ausschusses unter 4. angenommen werden? ci) S!),lleu, nach_dem Arztmge emes Abgeordneten, die Dienstbücher bxztehungswe!se polmsch oder deutsch verfaßt werden? . Dre Versammlung genehmigt- die Anträgé des Ausschusses mit den [„er erörterten Mobtficationen ohne weiteren Widerspruch. §. Z., Der yom Ausschusse vorgeschlagene Zusav, wonach der Inhaber emes Dxnsib-uches verpflichtet sein soll, für die Zeit, wäh- rendowelcher er mcht !m Dienste ewesen, ein Zeugniß der Polizei- Vxhörße des Ortes, wo er sich an gehalten habe, über seine Führung be1zubrm en, sand_ keine Untersiüßun , und §. wurde m der Fassung, w!e„ihn der Geseh-Entwurf giebf, angenommen. §. 4 ging oh!!!! Diskussion durch. §. 5. warb m!t folgendem vom Ausschuffe vorgeschlagenen Zu-
satze angenommen: “ ' die Hens aft darf, bei Vermeidung eine! Strafe bis auf Höhe von 5 Rt [m., sich nicht weigern, ein Zeugniß über die Führung des Dienßboten m das Gesinde-Dienstbuch einzutragen.
§. 6. Im Ausschusse' haben sich zwe!“ Meinungen geltend
gemacht:
5. die Majorifät ist für Beibehaltung des §. 6;
8. die Minorität ist für Weglassung der ganzen Bestimmung, daß die Untersuchungs-Vebörde die erfolgte Beßrafung wegen eines Verbrechens in Das Dienstbuch eintrage.
Die Minorität erblickt in einem solchen Verfahren eine an en- scheinliche sehr harte Verschärfun der Strafe, wel : nur in außer- ordentlichen, durch das Gesetz beßémmten Fällen, be onders wenn der Sträfléng nach Uriel und Recht unter polizeiliche Aufsicht gefüllt werde, emtreten _dürfe.
Die allgemeine Rechts-Theorie sehe die Strafe als eine Schuld an, welche der Verbrechrr der Gesellschaft ab utragen habe. Die Abbüßung der Strafe tilge die Schuld. “Die Éufzetchnung des be-
angenen Verbrechens werde denDt'enskbon-n aller Gelegenheit berau- en, sich ferner zu erhalten, und ihn zu neuen Verbrechen führen; er werde das Diensibuch abändern oder verfälschen. Das Gesch ver- lanxie n!'cht, daß Jemand etwas eédlt'ch bekräftigt, wodurch er in Nach- the! kommen könne, eben so dürfe es Niemanden verpflichten, Be- Wer einen Dienstboten finden oder
im Großher-
annebme, mü e in dem Inhalte des Zeugnisses Sicherheit sich solche an
Ein Mitglied des tät des Ausschusses, beten Beweggründe der Das Gesch se! in den Hauptgrundsäben gngenommen worden. Es
weise vorzulesen, die gegen ihn sprechen.
dem W- e der Erkundigung verschaffen. usschusses vertheédigt die Ansicht der Majori- Bericht nicht enthält.
solle und müsse wirksam sein. Die Dienskbücher müßten die Wahr- heit enthalten, das Verschxxei en wichtiger „Umskände täusche das Ver- trauen der Hexrschaft- D!- !ensibü er würden die Sittlichkeit ber Diensiboten „fördern, denn die Gewi heit, daß fie 21an enthalten, werde vom Bösxn abhaxten und zum Guten qnspornen. Eine Ver- schärfulW der Strafe se! in der B 'mmung dieses Paragraphen nicht
zu erb . Die Freunde“ des ottchtüts mü ten" ck ür den Gesc - Ennourf und-die Ansicht der ajorität des Fusschßssess erklären, wksl
Montag den 17 “" _ März.
, Ges] er wü d . nehmen und m weiterer Kousequekz sexi:- KLQYQÉUTÜLFM texts exfolgtm Annahme des Prinz!“ ganz entbehrlich macken Dae Emtraguug der Strafe in das ck mache !!!“-ht.
“"r“-bis. sondern das Urte], v , lange. Uebrigens biete die oa Welchem Jed“ Kenntmß ““
.. Vor tit . 8 ' zu rehabilmren, und er stimme „.I-h;!" §für dLelFemseY't“ DFL sen Anxichtez! w-xd eutgegeugeseht: der alkunige Zweck der Dienst- bücher x! mcht dte .K-ontrolle der Führung des Geßndes. Die Herr- schgft konnte dem Dtenßboten einen began enen Diebßahl nachs-heu !vexl er sich gebessert. babe, !_md dennoch Jom: die Herrschaft ver; pfltchtet sem, den D!:bßahl anzufragen. Verwehrt sei dies Nieman- de_n, aber verpfltchtet dazu könne und dürfe nicht werden. Emtragen dex Stra ' “ set“ o “ Strafe. Der Ver ' fSaYetfm halte hséer nicht „ a„en zu“ ver chc'z'rfen, sondern hauptsächlich die Bü!“ !: t ür die vol!- standtge Verihnd! uztg des Angeschuldigten, ein VYYYgfnsel-en vielen anderen, zwe!.fels"re! bxdeutender, als die Veröffentlichung des Ver- brechens, Dre ,ofse!!.fl!che Meinung erhebe sich noch nicht zu dem Ylaubmx, daß sach em Veruxtheilter und Bestkaster gebessert habe. . !e Wurde des Menschxn se! aber auch !“!n Verbrechen nicht unter- egangen. Zur Unterstuhung des Angeführten werden noch folgende nüchten gelten? gemacht; d„as von dem Landtage'angenommene Strafrecht sanxtwmre Gletchbett vor den! Gesetze, wogeqen man hier emen Unterschmd _machen würde zwischen Gesinde und ändern! Per- sonen. 'Nur wxn-g Verbrechen der Diensiboten kämen zur Kenntm'ß ::; Gdöthtsbbekhörden.N.Wen: z?ie therzeihung der Herrschaft gewor- , n e omme !eman enn ni . Der “ ' germgen Vergehens, und der ' ß EM klage wegen eines gestraft. Wu sei dies mit d RechtÖbz? Jensim'genx? get“, ii.!" den Antrag der Majorität ei!!!" e Ab eordnete sprechen, werd dte Diskussion für beendet erachtet un? die Frage zur Abfismsng geYtellt: o der andtag fiir §. 6 des Gee -Entwurs oder ii!“ dt'e AUM, dx!“ Minorixät des Ausschusses LrHläre? s f Mgglte'dxr sinnmtgn gegen den Geseh-Entwurf, 'für die An- ZchstsZeKYFmomat, 14 Müglieder fiir die Ansicht der Majorétät des !! u e .
Provinz Westphalen.
Münster, 27. Febr. Achte Plenar-Sißun . (S in .) Zu dem Art. 7. hatte der Ausschuß den Zusaß vorgeschlaggen, !Zlchßer von dx!" Versammlzmg einstimmig angenommen wurde: „Dm Frau hat m allen Fällen, wo der Mann wegen Blödsinns, Wahnfimxs, Versxhwendung oder Abwesenheit unter Kuratel gesiellt werden konnte, dwselbe Dispofitions-Befugniß, welche ihr im Falle de_s Todes des Magnes durch §. 13 der Denkschrift zugestanden wnd. Im Falle emer sonsiigen Abwesenheit für alle Geschäfte, welche kamen Aufschub leiden.“ . Zu dem Art. 8, nach welchem xeder der Ehegatxen iiber die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermö- ens von Todes wegen verfügen kann, _ vorbehaltlich jedoch der echte des Ueberlebenden auf diese Hälfte,
.hatte der Ausschuß die Frage aufgeworfen: 3. soll be!“ unbeerbter und b. so!! be! bxerbxgr Ehe über die Hälfte des gemeinschaftlichen Ver- !pogxns etnsettzg verfügt wekden können? C!!! ntte'rschßftltcher. Abgeordneter bemerkte, daß er dieser Tren- !!ung,mcht bsewfbchtxu könne, indem eine intellektuelle Theilung des ememschaftbchen Etgenthums. unter den Eheleuten nicht denkbar sei, olchye nur, mat dem Tode emes derselben eintrete. Das einseitige Test!!“en e!nes„Ebegatten könne nur den Hausfrieden stören und zu SpalZungen- fuhren. Jede Uneinigkeit zwischen Eheleuten müsse aber als em großer Uebelstand betrachtet und Alles vermieden werden, wo- durch solch“? veranlaßt werden könnte.
„ Em r!tterschaftl!ches Mitglied fragte: von m'- langer Dauer die Gutergemenzschaft sem solle? ob sie mit dem Tode emes der Ehe- ggtten qufbore? worauf der Herr Ausschuß-Diri ent erwiederte, daß em The!l des Ausschusses der Ansicht gewesen ßer“, daß, wenn ein Gatte sterbe, de)" Ueberleb911de das ganze Vermögen habe!! solle, ein ander?! Thnl hmgegen se! der Meinung gewesen, daß, wenn das Yermogen von dem Verstorbenen herstamme, die Familie desselben dxe Hälfte erhalten müsse. Erstere Ansicht habe jedoch die Majorität * mcht exhaltex, „und werde man hierauf im §. 9 zurückkommen.
“ Em stadUschxr Abgeordneter (aus dem Mindenschen) erklärte, fur den Landeöthetl, den er vertrete, der Ansicht: „daß der Ueberle- beyde das ganzx Vermögen nicht erhalten solle“, widersprechen zu müssen. In Mmden, Ravensberg und Paderborn habe, seitdem das Cbrtstentbuxn bxstehe, Zeiten der alten Germanen her, wo das Consokdattons-System bestanden, also das Verfahren gegolten, daß der U.!!berlebende auch der Allein-Cigentbümer des ganzen Ver- nxogens set. Schon Tacitus schildere in dieser Art die Heiligkeit und tue unzertrennluhe Gemeinschaftlichkeit der germanischen Ehe, indem“ er sage: daß fie unum corpux unaque yita sec“, und danach seien die Bewohner versehiedener Landestheile unserer Provinz schon seit Jahrhunderten daran gewöhnt, daß, wenn der eine Gatte sterbe, dem Ueberlebenden das AÜein-Eigentbum des Vermögens zustehe, Ein anderes Verfahren würde dem allgemeinen Sinn und Geist der Be- wohner widersprechen und würde störend in das Familienleben ei!!- reifen. Er müsse daher beantragen, daß, wenn andere Rechtögrund- lkäFe einßefährt werden sollten,'man jenerGegend, was sie besipt, b:. a en moge.
Ein ritterschaftliehes Mitglied entgegnete, wenn jede Ge end be- halten wolle., was sie habe, so würde man noch viele Flußchten h'o'ren unk? mcht zum Zwecke gelangen. Es "komme hier darauf an, zuxntschndxn, welches S'xsiem das zweckmäßigen sei; dieses müsse be!, Er_laß emes neuen Ge eyes Play reifen, worauf ein siäbti es Mttglttd bemerkte, daß zunäch|_zu bejß'mmen sein würde, ob zw!“ __ n der beerbten und. der unbeetbten Ehe eine verschiedene Einrichnutg elfen Fax. Be! beerbter Ehe finde eine einseitige Testirung m'cht atx. e! Unbexrbter Ehe solle eine solche eingertchtet werden und sprächen dafur vtele Gründe. Die Bestimmun , daßderUeberkebendc das gapze Vermögen haben solle, werde man!?)erlei Nachtbeile habe!!."
Cm anbexes städtisches Mitglied entgegnete, daß die Ehe in rechtbcher Beztehung tin KontraktS-Verhältniß sei;" so gut der Ver- mögens-Be her das Recht habe, im [edigen Stunde über ein noch o großes ermögen ohne Rucksicht aus Verwandtschasks-Vétbälkni ?, _ rei und beliebig zu verfügen, eben so verfüge er dariiber durch E :- gebun der Ehe. Er trete Fewissermaßen aus den früheren JWM'M' oder erwandtschasinerhä tm'ssen völn'g etaus und wxnde„sich und sein Gut ganz allein der einzusehenden be zu. Dann [“S“ "„U" auch, daß beim Abßerben von eme! Verkürzung der Verwandten mch: