Artikel 12. Es ist jedem Schiffe verboten. die internatioralen Notfignale für antere Zwecke als zum Signalisieren der Seenot zu gebrauchen.
_ Es ist jederrx Schiffe verboten, Privatfignale zu gebrauchen, die mit den internationalen Rotsignalen verwechtelt werten können.
Artikel 13.
Die Wahl der Seewege im Nordatlantiscben Ozean in beiden Richtungen bleibt der VeranttVortnng der Schiffahrtsgesellsckpaften überlassen. Die Hohen vertragsélreßenden Teile übernehmen es jedoch, diesen die Verpflichtung aufzuer egen, die beabkichtigten Reisetrege und die Aenderungen, die sie vornehmen werden, zu Veröffentlichen.
, Außerdem verpflichten fich_ die Hohen vertragsckpließenden Teile, der den „Reedern aller Schiffe, die über den Atlaritiscben Ozean fahren, ihren Einfluß dahin geltend zu mgcben, da“ diese soweit als möglich den von den hauptsackplichen Schiffahrtsgesßelischaften angenommenen Seewegen folgen.
Artikel 14.
" Die Hohen Vertragschließenden Teile ver 1 ten 1 a - mybunßsn UUtzutvenden. um diejenigen Regieruxiileré die scinemuxexegBeti- wattit-tgcerrlle VLZZUFS nitht bLtLliÖgk k1,1111), für eine Revision des inter- na „11 " Lg LMM „ zur er ütung des u“ammen to ens der SclyiTe aH Silk nach folgenden GefichtöpunktenZzut gewinnsensi
. , as eglemeut “oil er " " Bezug auf ] ganzt oder nacbgepruft werden mit 1) das zweite weiße Licht, Y ders ZZeckiicTN,sch
ein *- a an er eidungssignal iir Motorfa r eu e,
* ?) Lm ? alisignal für „geschlepiÜes SÖiff",h 3 g .)) dakoerbot Von Signalen, die dem Notsignal äHnlicb iind-
- ]5' Die Artikel "2, 10, 14, 15, 31 des genannten Reglements tollen_aemaß den iolgexiden Bestimmungen ab eändert werden:
Artikel 2. Das zweite weiße Topplicht mu geführt werden.
Artikel 10. Das weiße Hecklicbt muß ständig geführt werden-
Artikel 14. Ein besonderes Unterscheidungsfignal muß von Viotor- sqÖrzeuqen bei Tage geführt werden.
Artikel 15. Ein besonderes Schallsignal wird_geschaffen für ein aeicblepptes Fahrzeug und, wenn der Schleppzug aus mehreren Fahrzeugen zufammenaeseßt ist, für das letzte von ihnen. '
Artikel 31. Der Artikel 31 wird wie folgt ab eändert;
Den Listen der Tag: und Nachtsianale it das internationale funkentelegrapbische Notsignal hinzuzufügen.
Artikel 15.
Die. Regierungen der Hohen vertragsehließenden Teile verpflickoten sicb, dtexemgeri Maßnahmen aufrecb'tzuerbcrlten oder:, falls notrvendia, “zu ergreifen, die dazu dienen, daZ die im Artikel 2 bezeichneten Schiffe vom Standpunkte des, Sebußes _es menschlichen Lebens auf See eine nach Zahl und Tauglichkeit auSreichende Bemannung an Bord Haben.
Titel "7. Bauart der Schiffe.
Artikel 16. Neue und vorhandene Schiffe.
Für die Anwendunéz der Artikel dieses Titels und des entsprechen= den Abschnitts des ange chloffenen Reglements werden die im Artikel 2 bezeichneten Schiffe in „neue“ rind „vorhandene“ Schiffe eingeteilt.
.Neue“ Schiffe sind diejenigen,. deren Kiel nach dem 1. Juli1915 gelegt wird. Die folgenden Artikel dieses Titels, nämlich Artikel 17 bis 30, finden in vollem Umfang auf sie, Anwendung.
Die anderen Schiffe gelten als „vorhandene' Schiffe. Bei jedem dieser Schiffe soll die Verwaltungntxes Staates, dem es an- gehört, prüfen, ob es möglich und zweckrriaßtg ist. an den bestehenden Einrichtungen Verbesseruagen zur Erhöhung seiner Sicherheit an-
trbrin en. 3 9 Artikel. 17. Schotteinteiiung der Schiffe.
Die Schiffe sollen unter Berücksichtigung ihres Verwendungs- zwecks mit einer möglichst wir ksamen Schottetnteilung Versehen werden. Die folgenden Artikel sowie das angeschlossene Reglement enthalten die Mindestanforderungen an die Schotteinteilung und an solche Ein“- richtungen, durch welche die Schotteinteilung beeinflußt wird.
Der Sicherheithrad, drr dnrch *die Anwenduna dieser VorsÖriften erzielt wird, ändert sich gleichmäßig und fortlaufend mit der Länge des Schiffes und mit einem bestimmten „Kennzeichen des Verwendungs- zwecks“; die Anforderungen des angeschlossenen Reglements sixid der- art, “aß der höchste Siclyerbeitsgrad bei den größten Schiffen, die vorwiegend zur Beförderung von Passagieren dienen, erreicht wird.
Die Artikel 17 bis [)( des a:=geschloffenen Reglements geben die Methode an, nach der die größte zulässige Länge der Abteilungen auf Grund der Ueberflutungslänge bestimmt werden „MY, rind setzen die Grenze" für die Länge der Aöteilungen sqwre die edmgungen fest, die für gewiffe besondere Falle maßgebend _smd. _
Wenn die Schotteinteiiung Sims Schiffes so beschaffen ist, daß dieses einen höheren Sicherheitsgrad erreicht, als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags Vorgesehen ist, to hat auf Antrag des Reeders des Schiffes die Verwaltigig des Staates, dem es angehört, in dem Sicherheitßzertifikat des Schiffes einen entsprechenden. Ver- merk aufzunehmen, der nach Umfang und Forui der Vorschrift des Artikels I' des angeschlossenen Reglements entspricht.
Artikel 18. Piek- und Maschinenraumscbotte.
(* den S iffen müffen Vor: und Hinterpiekschotte sowie Be- grenzxiiiisfcbotteäydes Maschinenraums nail) Maßgabe der Vorschriften drs Artikels )(1 des angeschlossenen Reglements angeordnet werden.
Artikel 19,
Feuerschotte. “ff chMß
" * "t der Aitsbteitung eines Feuers mu en na a -
gabe Zilk FZYrifYr des Artikels )(11 des angeschlossenen Reglements feuerfichere Schotte errichtet werden.
Artikel 20.
'Ausgänge aus den wasserdichten Abteilungen.
' den verschiedenen ' * in un en unter denen Notausguange ans , '“ waffZdeinYiidAKietliméen vorgesehen sem mussen, sind tm Artikel .)(111
des angeschlossenen Reglements angegeben.
Artikel 21. ' Bauart urid Prüfung der wasserdichten Schotte. _
, , D'“ wa «dichten S tt mü cn, damit fie die erforderlicße * FZÉYÜ? MUMM erbYltene, densAnforderungen des Artikels Fl? " „_ “JW“ Reglements entsprechend gebaut und geprutk werden,
Oetiniuingie' j) Artikel 22.
n “ .
Die /Z_abl der QeffnInTFr? YßiiekdiÖTSN Schotten-
weit bescjyxankt werden, wie és-dikezn wasserdiébten Schotten muß so orYnungsmäßige Betrieb des E iffesiixnokdnung der Räume UNd der mussen mit auöreichenden Vers lu vorgimd zul“itim; diese Oeffnun en Artikel )(? unix ZRT des angescßxzffcerétuna“! berieben sein. Sie 5LZedinaungen fur die Zahl der OeffmY Resieuwnis enthalten die Schotten, für die Art und Anwendung KIF“ den w“ ?kdiätken mit denen die Oeffnungen verleben, erschlußvo
denen tie wafferdichten Türen unterworfen werden ÖÜfUUQen-
Müffen.
und endlich 'für die iZck'tungem
Artikel 23. . . Oeffnungen in den Schiffsseiten.
_ „Die Seitenfenster _und anderen Oeffnungen in den Schiffsseiten jowre die inneren Mundrrngen der durch die Außenhaut geführten Abklaßrobre m_usjen verschließbar und so anxxeordnet sein, da jeder zu_fallige Eintritt von Wasser in das Schiff nach Möalirhkeit ver indert Wird. Die Artikel )(»! und I(Ull des angeschlossenen Reglements enthalten die Bedingungen, unter denen Oeffnungen in den Schiffs- seiten angebracht werden dürfen, und die Vorschriften über die Art und_?andl)gbung der Verschlußv:ckrrichtungen, mit denen diese Oeffnungen verte en fem müffen.
Artikel 24.
Bauart und Prüfung der wasserdichten Decks usw.
Die Wafferdicbten Decks, Schächte und Ventilatoren müssen, damit sie die erforderliche Stärke und Dtchtigkeit erhalten, den An- forderungen des- Artikels )(17111 des angeschloffeiien Reglements ent- sprechend gebaut und geprüft werden.
Artikel 25. Regelmäßige Schottübungen und Besichtigungen der Wasserdichten Türen usw.
Die Bedingungen für die während der Fahrt vorzunehmenden regelmäßigen Schottübungen und Besichtigungen der wasserdichten Verschlüffe von Türen usw. smd im Artikel )(lIL des angeschlossenen Reglements angegeben.
Artikel 26. Eintragungen in das SÖithagebUÖ-
Das Schließen und Oeffnen der wafferdichten Türen usw 19sz alle UEÖUnQen und Besichtigungen sind nach Maßgabe des“ Artikels )(U des angeschloffenen Reglements in das Schiffstagebuch einzutragen.
Artikel 27.
Doppelbödeny
Die Bedingungen, unter denen auf den Schiffen verschiedener Län en ein Doppelboden eingebaut werden muß, und inkbesondere die Vorgschrift über die Mindestausdehnung, die der Doppelboden langs- und querichiffs erHalten muß; sind im Artikel )()(1 des angeschlossenen Reglements angegeben.
Artikel 28. Maschinenleistung für Rückwärtsgang und Reserve: steuerapparat.
Bezüglich der Leistung der Maschinen für Rückwärtßgana und der Ausrüstung mit einem Reservesteuerapparate müssen die SÖtffe den Anforderungen der Artikel ULU und )()(111 des angeschlossenen Reglements genügen. „
Artikel 29.
Erstmalige und spätere Besichtigungen der Schiffe. Die allgemeinen Grundsäße, nach denen die Besichtigung der im Artikel 2 _bezeichneten vorhandenen oder neuen Sclotffe in bezug auf den Schikxskörper die Kessel, die Hauvt- und *Hilmeaschinen sowie die Ausrü'tun zu erfolgen hat, sind in den Artikeln UL]? bis )()(1/1 des angeschlo enen Reglements angegeben. Die Regierung eines jeden der Hohen Yertragschlteßendey Teile verpflichtet fiel):
1) arisfubrliche, mit, diesen allgemeinen Grundsätzen überein- stmtmende Vorschriften zu erlassen oder die bestehenden Vor- schrtftexr mit dieten Grundsäßen in Einklang zu bringen,
2) von diesen Vorschriften jedem der anderen Vertragsstaaten Kenntnis zu geben, '
3) die Anwextdung dt_e_ser Vorschriften sicherzustellem
_Im allgemeinen münen die im vorstehenden AbsaYe bezeichneten
ausfuhrlichen Vorschritten derart ein, daß im Hinblick auf denSchuß des mensehlichen Lebens das Schi für den Dienst, in dem es ver- wandt werden soll, geeignet ist.
Artikel 30.
Weitere Untersuchungen und Verständigungen. Austausch von Mitteilungen.
Die Heben vertragscbließenden Teile verpflitiyten sieh, die Unter- suchungen uber daß im Artikel 17 bezeichnete Kennzeichen des Ver- wendungßzwecks mtt Nachdruck betreiben zu lassen und sich die Ergebniffe der Untersuehungen gegenseitig mxtzuteiien. .
Die Britisihe Regierung wird ersucht,“ rie Uebermitteluna dieser.
Mitteilungen zu übernehmen und, sobald ein endgültiges Ergebnis erzielt werden kann, ein Uebereinkommen zwischen den Vertragsstaaten uber dief-s Kennzeichen auf diplomatiscbem Wege herbeizuführen. Dieses "KennzeiiHen soll nach erfolgter Annahme durch jeden der Vertragsstaaten von einem bestimmten Zeitvunkt ab und unter den in dem Uebereinkommen festzusetzenden Bedin ungen mit gleicher Geltung zur Anwendung gelangen, wie die Vorsckyriften des Vertrags selbst.
Dasselbe Verfahren gilt für folgende Punkte:
1) Anordnung wafferrichter Längsschotte, einer doppelten Haut sowie wasserdichter Decks und Plattformen und die etwa mögliclye Vergrößerung der Länge der Querabteilungen, die durch solche Anordnungen gescbü t sind; "
2) Schotteinteilung, die den Schi en von geringerer Lan e, gls im Artikel 17111 des angeschlossenen Reglements angege en ist, den praktisch erreichbaren höchsten S1cherbeit§grad verleiht;
3) Bauart der wasserdichten Schotte und auf Versuche „gegrundete Bestimmung einer augemeffenen Reserve an Festigkeit, wie ,sie im Artikel )(11/ des angeschlossenen Reqlements „erwähnt ist.
Die Vertragsstaaten Verpflichten sich,_ alle Angaben uber die An- wendung ter die Sicherheit der Konstruktion betreffenden Vorschriften des geZenwärtigen Vertrags in dern größtmöglichen Umfange sick) gegenseitig zugänglich zu machen.
Sie werden einander mitteilen: '
die Methoden oder Bestimmungen, die sie anaenemmen Haben, die Angaben über neue Vorrichtungen und Einrichtungen, die _sie zu elassen haben, _, .die Entliehetdungen über Fragen Von grundsatzlicher Bedeutung, die in den vorstehenden Artikeln und irt dem entsyrechenden Teile des anaeschloffenen Neglemerits nicht behandelt sind, schließlich die Endergebnisse ihrer weiteren Untersuchungen über die noch nicht endgültig erledigten Fragen.
Titel 17. Funfentelegraphje.
Artikel 31.
Alle dureh Masclyinenkraft oder durch Segel fortbewegten Kauf..
fabrkeistbkffs jedes der „VMkaglcbließenden Staaten, mögen sie Passa- giere befördern oder nicbt, müssen, falls fie im ganzen 50 oder mehr Personen an Bord haben, _mit einer Funkentelegrapbenanlage aus- gerüstet sein, sobald sie die im Artike12 bezeichneten Reisen ausführen,
Eine Berufung auf die Vorschriften der“ Artikel 2 Und 3 des gegenwärtigen Vertrqgs zwecks Befremng eines Schiffes von den Ver- pfliéhtungen dieses Titels ist unzulasfig.
Artikel 32.
n die er Verv“lichtung sind die Schiffe befreit, bei denen die ZablYYr an s&iZQrd befiirdticben Personen ausnahmsweise und gelegentlich 50 oder mehr beträgt infolge boberer Gewalt, oder falls stel) der Kapitän gezwungen sieht, seine'Mannschast _;„wrcks Ersatzes Erkrankter zu verstärken, oder infolge der ibm obliegenden Verpftxchtung, auf See geborZene oder sonstige Personen zu befördern.
u erdem können die Regiertmaen eines eden der VUtkaasch_ließen- den Stciaten, wenn nach ii)rer Ansicht der Biest und die Verhiiltnisse Yer Reise derart find, dak; eine Funkentelearapbenanlgqe unnottg oder uberflüsfig sein würde, Von dieser Verpflichtung befreien:
' unter ebracht find.
1) Schiffe, die auf ihrer Reise fiel) nicht mehr als 150 Seemeilen Von ,der nächsten Küste entfernen, 2) Schtff€, bei denen dre Zahl der an Bord befindlichen „ersonen sich ausnahmsweise und gelegentlich infolge der _Ems :ffungen von Ladearbeitern während eines Teiles der Rette (_mf 00 oder n_1ebr beläuft, vorauSgesetZt jedoch, daß diese Schiffe mcht von einem Kontinent zu einem andern fahren, und das; sie wahrend dieses Teiles ihrer Reise zwischen dem 30. Grade nördlich?! und dem 30; Grade südlicher Breite bleiben, 53) die Segelschiffe einsaÖer Bauart, wie Dhaus, Dschunkcn usw.-
wenn es praktisch unmöglich ist, sie mit einer Funkentelegrapbkn“ anlage aurzurusten.
Artikel 33.
Die Schiffe, die nach den Bastimmunqen des Artikels 31 mit einer unkenteiegrapbenanlage „ausgerustet fein müffen, werden bin- fichtli “Yes Funkentelegraphendienstes nach der durch Artikel )(Uj (x,) der Austuhrungs-Uebereinkunst zum Znternatizmalen Funkentelegrapben- vertrage, _gezeioiwet London, den 5. Juli" 1912, vorgenommenen Klasfifikatwn in drei Kategorien eingeteilt, namlich:
Erste Kategorie. Schiffe, deren Bordstation einen ununterbrockyenen Dienst bat.
Zar ersten Kategorie gehören die Schiffe, die zur Unterbringung
von 25 oder mehr Passagieren an Bord eingerichtet smd, wenn sie:
1) betriebsrnä ig eine mittlere Geschwindigkeit von 15 oder mehr Knoten ba en,
2) bÉTMHZMÜÜZJ _eine mittlere Geschwindigkeit Von mehr als 13 Knoten sowie außerdem 200 oder mehr Personen (Passt- tere ""V Mannschaften) an Bord haben und im Laufe ihrer etse eine Strecke von mehr als 500 Seemeilen zwischen zwei aus- einandikwlgkndsn Häfen zurücklegen; diese Schiffe können iedorly dex WWW Kategorie zutieteilr werden, wenn sie Lili? dauernde Horberettirhaft haben-
, Zweite Kategorie. Schiffe, deren Vordstation eine beschränkte Dienstdauer bat.
Zur zweiten Kateaorie gehören die Schiffe, die zur Unterbrin |M von 25 oder mehr Passagieren an Bord eingerikhtet sind, werm sie ?tichgt aus anderen Grunden der ersten Kategorie zuaeteiit find. ,
_ Die" Schiffe der ziveiten Kategorie müssen wädrepd der Fahrt taglich fur die Dauer von mindestens 7 Stunden ununterbrochen und auserdem wahrend der ersten 10 Minuten der iibrigen Stunden in Hörberertscbaft sein. _
Dritte Kategorie.
Schiffe, deren Bordstation keine festen Dienststunden hat. Zur dritten Kategorie gehören alle Schiffe, die weder der ' noch der zweiten Kategorie zugeteilt sind. MUM .Der Reeder eines. zur zweiten oder dritten Kriegorie gehörigen Schiffes kann verlanqen, daß in dem ihm ausgestellten Sicherheit,"!- zertifikat das,genannte Schiff als zu einer höheren Kategorie gehörend aufgeführt Wird, wenn es alle Verpflichtungen dieser .Kategorie erfüllt.
Artikel 34.
„ Die nachMArtikel 31 mit 611761." FimkentelegrWiienanlage anszrr- rustenden Schiffe werden durch die zuständigen Reaierun en verpflichtet, werden, wahrend, der Fahrt eine dauernde HörbereitsiFatt zu unter- halten sobrld dre genannten Regierrmgen eine solche zum Schutze res . menscölichen Lebens auf See für zweckdienlich erachten.
Indessen _Verpflicbten sich die Hohen vertragscliließenden Teile, * von der Ratifrkatirxn des gegenwärti en Vertrags ab und unter dem. Vorbehalte der weiter unten vorgese enen Fristen die dauernde Hör- bereitschaft aufzuerlegen:
1) den Sebtffcn, deren mittlere Ge Üwindi keit bett "“. Köber als 13 Knoten ist, die 200 ortet mehr? ersoneniecXUFYT-S
aben, und die währent) ihrer Reise eine trecke von Me r x.- als„500 Seemeilen zwrstben zwei mtfeinanderfolgenden Häfénx' zurücklegen, sofern die Schiffe zur zweiten Kategorie gehörexx;
2) _den Schiffen der zweiten Kategorie während der ganzen Zeit, in her lte fiel) mehr als 500 Seemeilen von der Nächsten Küste entfernt, befinden :
3) den Übltgtti in] Artikel 31 bezeichneten Sclziffen, wenn sie stal) izr transatlantischer Fahrt befinden oder in anderer Fahrt, falls sie sich auf dieser mehr als 1000 Seemeilen Von der nächsten Küste entfernen.
Fischereikabrzeuge aller Art einschließli-X) der Walfitcbfäirger, die mit einer Funkentelegrapk)enaulage außgerüstet sein müssen, sind zu einer dauernden Hörbereitscbaft nicht verpflichtet.
Die dauernde Hörbereitsckyaft kann. durch einen oder mehrere Telegrapbisten wahrgenommen werden, die eins der im Artikel )( dcr“ Zwist“!hrungs-Lißlißkinkunitk)Mm ZJnteréathijWn Funkentelearaphen-
er rage von Vorgee enen eugn e et en, e &
auch durcl) einen oder mehrere geprüfte örleutie. rforrerlichenfalls
Indessen wird, falls ein durchaus zuverlä "i er m ' 5) . apparat erfunden werden sollte, die dauerndeYkrberFÉsthictHL-xxa'llYY- ständrgung zwrschen den Regierungen der Hl)
, ,. o e ' Teile unt Hilfe dieses Apparats sichergestellt WerlteHekkiiiiiiélleßenden
' tinter einem „geprüften Hörmann" ist "ede et die rnit einem von der zustandigen Verivaltitng (Yisrxixsftelltlean-FLÉZ' Bingezeugniffe Versehen ist. Un) dieses Zeugnis zu erhalten muß der
ewerber nachweisen,. daß er fahig ist, das funkentelegraphisÖS See“ * noizeicheti Ut'td das in dem angeschlossenen Negxément bésghriebene" Sicherbe1tszetchen aufzunehmen und zu Versteh *
Lil. Die Hohen vertragscbließenden Teil * der- lichen Maßnahme!) zu ergreifen, damit JÜZSYYEÖtenkficH, MF; “"“-“[ den zugela enen Hörleuten ISWabrt witd. * grapxnge “. *
Di i A t'kl 31 Artikel 35. * "“en e m r l e vorae e en man so beschaffen sem, das; bei TasgYYXHZLIFHMIWPÜJWYYtsien und Bedingungen m_ einer Entfernung Wlmind st,chen100 Seemei en gut verstandliche Zeichen von S iff zu Échjff üß-Mirteit werden können- anragIeeiiZzFFsiii ZFI ZW Artikel 31 mit éii'ii F*MWÜÜZZZZMW '“ - U , , ZYTTZYÜZM."YM? A...... ziTwix?iuikötöiks-iieiiei“km;“ rx." " , k» „ „ n entelcgraphenrertrage von 1912 lxliihikptiretlteénltxcky I .
re e " t , naherer Bes immung der zuständijZSY KLINIKEN sFYchex wie nm 11 jedem Falle mus; d' ' . s mtbeit in den oberen Teilen des ' [€ lifSanlaqe i" tbr“ GL a * lieb- unteerérYt fein. SchiffLS, uri? zwar so hoch wie PMMA) mög s e tlfSanlage muß wie ' - * MUM“ “ , es im t 311 der AUS" . Ueeskiliiixitkunst zym Internationalen FikkikeiitélegtapÜSWLnge " Tit g e muen ist“ Uher eine nur für sie bestimmte Kraftqueue vérfuiiien sechsstü di neil in Betrieb gesetzt werden können, welligstlns fur Evon S " JF" Verkehr enügen und eine MinDestkeickiwiite See- meileneeitxel LMM die StZiffe der ersten Kategorie und von, 50 Wettkr ÖZZLULM der ZiiZen anZeren KIZitiegorsijMiZirfie Fx" nacb . rma e. n a e, rren- nde re ' Festimmnngen dixses Artikels k00 Sremeilen betriigt, alle vorsteblchd. "JLYHenen Bedingungen erfüllt, ist eine HilfSaniage nicbt Litordkrtex“. Ü 11 t' te im Artikel 1x ter Ausfük):ungs-Uebeteinkunfk SUM I"». ' a tonalen Funkentelegravhenvertrage von 1912 Vökkelehene itten nebmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage den Vorschk ügk- othl des genannten als auch des gegenwärtigén Vertrags gen
D „ Artikel 36. t ' von ie unter den Internationalen unkentele rapbenVei M]
1912 und die dazugeböriquusführun s-UTbereinkunxtt fallenten Flags"? insbesondere die Einrichtung der Éordstationen, tie Uebermittelu „ .;