1914 / 62 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

12) Wenn Rohre, elektrisebe Kabel usw. _durch wafferdiÖte O_uer- Yotte unterhalb der Tauchgrenze bindurchgeiubrt werden, so muffen orkebrungen getroffen werden, um die Wanerdichtigkeit bes Schottes unversehrt zu erhalten. _ _ _ 13) Die Anzahl der Schleusenschteber m den wafferdubten ,Scbotten muß auf das Mindestmaß herab eseßt _werden. Die Schieber werden nur an solchen Stellen zugela en, die zu jeder Zeit hinreichend zugängig sind, damit man sich_ von ihrem guten Unter- haltungszustand überzeugen kann. Sie muffen Haltbar konstruiert, sorgfältig eingebaut und in _1egelmaßigen Z_wischenraumen besichtigt werden. Die Schieber müsien von einer uber der Taucbgrenze ge. legenen zugängigen SteUe aus gebanbbabt werden können, und ihr Mechanißtnus muß eine Vorrichtung enthalten, die anzeigt, ob der Schieber offen oder geschlossen ist.

Artikel ITU].

Oeffnungen in der Schiffsseite.

1) &. Unterhalb eines Decks, deffen Unterkante an dem tiefsten unkte an der Seite weniger als 2,13 m (7 engl. Fuß) über der iefladelinie liegt, dürfen nu_r feste Seitetifenster angebr9cht sein.

1). Inde en können Seitenfenster, die zum Oeffnen eingerichtet sind, in den im vorigen Abiatz & bez_eichneten Zwischendecks angebracht werden, wenn fie den folgenden Bedingungen entsprechen:

Diese Seitenfenster _muffen vor Antritt der Reise mit einem Schlüssel wafferdickst geschlonen werden, sie dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden;

im Schiffstagebucb ist die Zeit zu vermerken, wann die Seiten- fenster im Hafen “geöffnet, und wann sie vor Antritt der Reise geschloffen worden sind;

diese Seitenfenster müssen so eingerichtet sein, daß es für jeder- mann praktisch unmöglich ist, sie ohne Genehmigung des _Kavitäns zu öffnen. _ _

e. Die Seitenfenster, die sich in den im vorstehenden Absa & er- wähnten Zwischenbecks angebracht finden, müssen mit wirksamen stall- deckeln Versehen sem. _

2) Seitenfenster, die zum Oeffnen_ eingerichtet find, können uber dem im Absatz ]„8- dieses Artikels bezeichneten Deck angebracht werden, außgenommen in den Räumen, die ausschließlich der Beförderung von Ladung oder Kohlen dienen.

3) In den Räumen, die ausschließlich der Beförderung von Ladung oder Kohlen dienen, dürfen keine Seitenfenster angebracht sein.

4) Alle Seitenfenster, die während der Reise nicht zu än ig find, müffen mit wirksamen Metalideckeln versehen sein, und enter und Deckel müffen während der Fahrt _geschlosYn gehalten Werden.

5) Seitenfenster mit selbsttatiger entilation dürfen in der Schiffsseite unterhalb der Tauchgrenze nicht angebracbt werden.

6) Die Einlaßventile uni? Ausgüffe in der Schiffsseite müssen so angsexrxnet sei?, daß jeder zufaüige Eintritt von Wasser in das Schiff ver n er w r .

7) Die Anzahl der S_peigaiten, Abflußrobre und anderer ("ibn- licher Vorrichtungen, die eine Oeffnung m der Schiffsseite bedingen, muß auf das Minxestmaß herabgesetzt werden, sei es dadurch, daß jede AULgußmündung fiir die größtmögliche Anzahl von Abflnßrobren be- nutzt wird, sei es in anderer zustiedensteüender Weise.

8) Die durch die Außenhaut geführten Ausgüffe, deren innere Mündung. sick) _Unterhalb der Tauchgrenze befindet, müssen mit wirk- samen und zugangigen Vorrichtungen versehen sein, die das Wasser Verbindern, in das Schiff einzudringen. Man kann entweder ein Ventil anwenden, das aus der Entfernung gehandhabt wird oder zwei gewöhnliche Ventile, von denen das eine immerzugängigift; die Vor- richtungen zur Handbabung_aus der Entfernung und die gewöhnlichen Ventile gelten nur als zugangiY, wenn sie sich über dem im Absaß 18- dieses Artikels bezeichneten De e befinden.

9) Eingangépforten sowie Lade- und Koblenpiorten dürfen in keinem Falle unterhalb der Tiefladelinie angebracht werden. In einem Raume unterhalb des tiefstgelegenen Zwischendecks, ür deffen mittleren Teil soläxe Pforten zugelassen werden, sind sie se st an den Enden des S iffes nicht gestattet.

10 Die Eingangspforten sowie Lade- und Kohlen sorten unter- halb der Tauchgrenze müssen vor Antritt der Reise wir am gescblo en und gesichert werden; sie müssen während der Fabri geschlossen blei en.

11) Die inneren Mündungen der Asche- und Abfallschutten usw. werden unterhalb des im Absaß la dieses Artikels bezeichneten Decks nicbt ugelaffen; oberhalb dieses Decks sind sie gestattet, wenn fie mxt Deckeln versehen md, deren Anbringung zur Zufriedenheit der Ver- “waltun erfolgt it. Diese Deckel müssen wasserdicht sein, _wenn sie unterbakib der Taucbgrenze m_iZebracbt sind; sie en so eingerichtet sein, da Fremdkörper ihrem erschluffe kein Hindern bereiten könnexi. Dieser erschluß muß mindestens ebenso einfach und wirksam fem wie die Verschlüsse der wasserdichten Türen und Seitenfenster.

Artikel )(711.

Bauart und Prükung der wasserdichten Türen, Se tenfenster usw.

1 Die für die wafferdicbten Türen, Seitenfenster, Ein angs- yforte?» Kohlen: und Ladepfvrten, Ventile, Rohre, Asch- und biall- scbütten getroffenen Vorrichtun en und verwendeten Materialien mussen den Anforderungen der Verwa tung_entsprechen. _

2) Die wafferdicbten Türen mussen einer Prufun durch Wasser- druck unterworfen werden, der dem fur den betre __enden Teil des Schottes vorgef riebenen Drucke gleich ist. Diese Prufurzg um vor oder na dem E nbau der Tür, aber jedenfalls vor der Indienstste ung „des Seb ffes stattfinden.

Artikel )(7111.

Bauart der wasserdichten Decks, Schächte usw, Erstmalige Prufung. d B __ __ __

e wa erdi ten Decks, Schächte un ent (: onsro re müsse.]n) dFiqleicbeffFestYkeit wie die benachbarten Teile der wa er- dickoten Schotte haben. Das zur Herstellung_ der_Wafferdicbtig eit dieser Teile angewandte Verfahren [owie die fur die Oeffnungen in ihnen getroffenen Vortichtungen muffen den Anforderungen der V_er- waltung genügen. Wenn für diese Oeffnungen wasserdichte Verschluffe benuyt Werden, müssen sie vor Antritt der Reise geschlossen werden und während der Fahrt geschlossen bleiben. _

2) Die wasserdichten Decks und die S_chächte mu en nach ilirer Fertigstellung einer rüfung auf Dichtigkeit durch A spritzen unter- worfen werden; die Yrüfung der Decks kann auch dur _ derselben auSgefübrt werden. Die wasserdichten Ventilattonßrbbre und Schächte müssen mindestens bis zur Tauchgrenze hochgefahrt werden. ' ' D (W eines

an der Bauart eines iyafferdtcbten e , ScbaYteZAeßFiquYs Ventilationsrobrs durfen nach erfolgter Be- sichtigung ohne Genehmigung der Verwaltung nicht vorgenommen

werden. Ar t _ kel LTF.

Regelmäßige Schottübungen _und BLÜÖUJUUJSN * , der wasserdichten Turen _usw. _ “Wii leben: im Artikel 2 des Vertrags bezeichnetenScbiffe MUffM W 'dxr-„Fabrt regelmäßige Uebungen Mit den Vorrichtuzigen ; S kiki. werden, die zum wafferdickoten Verschließerx der Taten, “5 Kim vo TSV“ sten Ventile, Ast!)- und Abfal] chatten dienen. elne ia: ottübun muß vor Antritt der Reise stattßnden, der TUM" winbeßeks MYM See und weitere alsdann wahrend de" ,I wöci'ientlich; kedocl) müssen mit den in “7, KWO?“ mekbans bewegten Türen_ und Die Z'" ?Yan“ wndgixüe “Uk See ge raucht werden,“ taglich a et en .' _ un_d Anzeigea parate sox,? Jeb alle_uzugeTijgen Vorrichtungen FYffthimr-Fi iieilunadwaandiir„MWF „. YFM? _ M,un '“ ekxenwren ÖSsiÖtigt vcerden. g WU "*WÜW ?lmyal wöchentlich-

Uebunqen

* Dock. Dies

ck Ueberfluten M

Artikel ITIL.

Eintragungen ins Schiffstagebucß.

_ Die Türen in Scharnieren, die abnehmbaren Verschlußplatten, Seitenfenster, Eingangsöffnungen, Lade- und Koblenpforten sowie die anderen Oeffnungen, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen Während der Fahrt geschloffen bleiben müssen, sind auf jedem im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Schiffe vor Antritt der Reise zu schließen; über die Zeit, zu der alle diese Vorrichtungen geschlossen Worden sind, und über die Zeit, zu der diejenigen, deren Oeffnung dieses Reglement gestattet, geöffnet worden sind, muß eine Eintragung in das Schiffstagebuch gemacht Werden.

Ebenso muß über alle im vorstehender: Artikel )(13( vor- geschriebenen Uebungen und Besichtigun en eine Eintragung in das Schiffstagebuch gemacht werden; jeder estgestellte Mangel ist dabei besonders zu vermerken.

Artikel )()(l.

Doppelböden.

1) Die Schiffe, deren Länge mindestens 61 m (oder 200 engl. Fuß) und weniger als 76 m (oder 249 engl. Fuß) beträgt, müssen mit einem Doppelboden Versehen werden, der sich mindestens vom Vorderen Teile des Mgsckyinenraums bis an das vordere Kollifionsscbott oder so weit ati dieses Schott beran erstreckt, wie es angängiq ist.

2) Die Schiffe, deren Länge mindestens 76 m oder 249 engl. Fuß) und weniger als 91.50 111 (oder 300 engl. Fu ) beträgt, müssen wenigstens _außerbalb des Maschinenraums einen Doppelboden erhalten. Diese Doppelböden müssen vorn und hinten bis an die Piekschotte oder so weit an fie herangeführt werden, wie es an-

gängia ist.

3) Die Schiiie, deren Länge 91,50 m (oder 300 engl. Fuß) oder mehr betragt,_ mussert m_ittschiffs mit einem Doppelboden versehen werden, der bis gn die tek1chotte oder so weit an sie herangeführt wird, wie es anßangig it.

4)_ In Sch ffen, deren Länge größer als'91„50 m (oder 300 engl. Fuß) ist, muß der Doppelboden querschiffs bis an die Schiffsseite

eran cfclzbrt werden, so daß d_ie Bilgeri geschützt werden.

5 «zu Schiffen, deren Lange größer als 213 m (oder 699 en [. Fuß) ist, muß der Doppelboden an der Schiffsseite bis zu einer 6 uber Oberkante_Kiel gefuhrt Werden, die nicht weniger als 10 0/0 der Breite des Schiffes, über _Spanten geme en, beträgt; diese Anordnung muß sich mindestens auf die halbe Schi Slänge mittschiffs und Vorne bis an das Kollisionsschott erstrecken.

Werden zur Aufnahme der Sauarobre der Lenzleitung Brunnen im Doppelboden angebraclot, so darf ihre Tiefe nieht mehr betta en als die Halbe Höhe des Doppelbodens an der betreffenden S_te e. _Am Hinterende der Wellentunnel von Schraubenschiffen durfen die Brunnen bis an die Außenhaut reichen.

Artikel FLU- Mascbinenleistung für Rückwärthang. Die Leistung der Maschinen für Rückwärtsgang muß außreicben,

u_m dem Schiffe unter allen Umständen eine angemeffene Manövrier- fahigkeit zu verleihen.

_ Artikel FLUX. Reservesteuerapparat.

_ Die Schiffe müssen mit einem Reservesteuerapparat ausgerüstet sein, dessen Leistung geringer als die des ?auptsteuerapparats sein kann; Dampf- oder irgend ein anderer mechan scher Antrieb wird für diesen HilfSapparat nicht gefordert.

Artikel )()(ls. Erstmalige und spätere Besichtigungen der Schiffe. Jedes der im Artikel 2 des Vertrags bezeichneten Schiffe muß

“mindestens den folgenden im Artikel UU bezeichneten Besichtigungen

"“le-LWF" wZTZZu " J di || 11 ?) Schiff

. ener“ ung vor 11 en e an es es,

13. reiéelmäßi aikjäbrliib einmal zu wiedeéiholenden Besichtigungen, 0. ge egentlißoen Erganzungsbestäptigungen.

Artikel FLA.

Die im vorhergehenden Artikel aufgeführten Besichtigangen find unter den folgenden Bedingungen vorzunehmen:

„J. Die Besichtigung des Schiffes vor seiner Indienst- stellung umfaßt eine vollständige Prüfung des Schiffskörverxé, der Maschinenanlage und der Angrüstung, namentlich eine Besichtigung Fes z(_Sci'ÜiYiöbodens im Dock sowie eine äußere und innere Besichtigung

er e e. . Diese Besichtigung muß die Feststellung ermögliiben, daß das Schiff bezüglich der allgemeinen Anordnun en, des Materials und der Verbandteile des Schiffskörpers, der esel nebst Zubehör, der Haupt- und ilmeaschinen, der Rettungßgerate und anderen Aus- rustungsßegen ände den Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags sowie den Anforderungen der Ausführungsverorbnungen vollkommen ent- spriibt, die von der Regierung des zustandigen Vertragsstaats "r die einen gleichen Dienst versebenden Schiffe erlassen sind e e- cbti ung muß in [eicher Weise die eststellung ermöglichen, daß die rbetsauséübrun es Schiffes und einer Außrüstuug in jeder Be- ziehung zu rieden tellend ist.

8. Eine regelmäßig zu wiederholende BesiäptiZung umfa teine Prüfung des gesamten Schiffskörpers, der Ke _el Mas inen und uSrüstun , namentlick) eine Be"? tigung des S lÉSbvdens im

e Besichtigung muß die Fes stellung ermöglichen, daß das Schiff bezüglich des Schiffskörpers, der Keffel nebst Zubehör, der Haupt- und Hilfsmascbinen sowie der Rettunaßgeräte und _anderen AuSrüstun Lgegensrände sich in einem zufriedenstellenden und fur seinen Dienst gee gneten Zustand befindet, und daß es außerdem den Vor- schriften des gegenwärtigen Vertrags und den Anforderungen_der von der Regierung des zuständigen Vertragsstaats erlassenen Ausfuhrungs- verordnungen genügt.

(3. Eine allgemeine oder teilweise BesichtiÉung bgt je nacb den Umständen stattzufinden, cZedeSmal, wenn dem chiffe em Unfall zugesioßen ist, oder wenn si ein Mangel herausstellt, der entweder die Sitberbeit des Schiffes oder die [L_nversebrtbeit xder Wirksamkeit der Rettun Igeräte oder anderer AuNustunaSgegenstande in Frage stellt; de9glei en jedeSmal, wenn das Scl) ff

i einer Aus- befferung unterzogen worden ist oder wenn wichtige Teile desselben euert Worden sind. Die Besickptigung muß die Feststellung er. möglichen, daß die erforderliÖen Reparaturen oder die Erneuerungen unter guten Bedingungen außgefübrt sind, daß_ das verwendete Material und die Arbeitsausfübrung durchaus zufrtedenstellend sind, und daß das Schiff den Vorschriften des gegenwärtigen Vertrags und den Anforderungen der von_ der Regierung des zuständigen Staats er- lassenen Ausführungsverordnungen in jeder Beziehung genügt.

Artikel MUT.

Die im vorstehenden Artikel )()(7 erwähnten Ausführungs- verordnungen bestimmen insbesondere die Höhe des Druckes für die Wafferbruckproben und die zwischen zwei aufeinander folgenden toben zulässigen Zwischenräume bezüglich der Haupt- und Hilfskesie nebst Zubehör, der Dampfrobre, der unter hohem Drucke stehenden Be- hälter sowie der Oeltanks für Verbrennungßmotqre.

Die «Haupt- und Hilfskeffel, ihre Zubehörteile, die verschiedenen Behälter .sowie die Dampfrobre, deren Durchmesser mehr als 10211113 (4 engl. Zvi!) beträgt, müffexx vor ihrer anetriebsteüung eine WaFr- druckprobe und später regelmaßig sich wiederholende Proben mit r-

en, folg FZYYQÖKeffel anlangt, so haben die erstmalige und die späteren Prüfungen unter folgenden Bedingungen stattzufinden:

Der wirkliche Prüfungsdruck muß _mindestens gleicl) dem andert- balbfaehen wirklichen Arbeitsdruck sein; indessen braucht der Ueberdruck 5 kx; für das Quadratzentimeter nicht zu ubersteigen. Wenn der erstmaligePrüfungsdruck den Arbeitsdruck_nicht um mehr als 5 LTI für das Quadratzentimeter übersteigt, betragt der zwischen zwei Pru-

.U" zusÜMmenklappbarem Sclyanzkleid, in denen

fungen zulässige Zwischenraum 2 Jahre; wcnn der erstmalige Prü- ungsdruck den_ obigen Betrag übersteigt, kann der Zwischenraum enk" precbend verlangert werden; jedoch darf in keinem Falle dieser ZWisÜLU“ raum 6 Jahre ubersieigen, und diese längste Frist ist nur dann zu-

lässig, Wenn der er tmali " tra des Arbeitsdrucks “___Hk ge Prufungsdruck den doppelten Be J

Nettnngßgexäte und Maßnahmen gegen Feuersgefahr.

Artikel )()(Ull.

Normalgattungen der Rettungsboote-

Die Normalgattun en de i)“ de 2 Kategorien eingeteilt:9 r rettungsbote Werden in folgen

Kategorie Klasse Gattung & Offen. Aussckpließlich iim?“ ]. Schwimmborriebtung, _ (Seitenivand durch- L YYY ""I; Md außere mm ort un . ' Mg fest“) [ () Ponton. Welideck. gFestes waffek' dichtes Schanzkleid. [ & Offen. Obere Seitenwand zu- . 2. sammenklappbar. (Seitenwand teil- 13 Ponton. WeUdeck. Zusammen“ weise zusanimen- klappbares Scbanzkleid. klappbar.) [ 0 Ponton. Durchlaufendes Glattdeck- Zusammenklappbares Schanzkleid'

Motorboote können zugelassen werden, wenn sie den an die Rettungsboote der ersten Kategorie gestellten Bedingungen entsprecth jedoch nur bis zu einer begrenzten Zahl, die von jeder Regierung d" ihre besonderen Außfubrungsverordmtnaen testaeseßt-wird.

_ Kein Rettungsboot darf zugelaffen Werden, dessen ScbwkmM“ fahigkeit von einer Vorhergehenden Zurichtun

Teile des Rumpfes abhängt, oder dessen ZZ? 3,5 00111 (125 engl. Kubikfuß) ist.

Artikel )()(K/Ul.

Rettungsboote der ersten Kategorie.

Die Normalgattungen der Rettun sboote d te orie müssen folgenden Bedingungen genügen? er ersten Ka 9

1,5. Offene Rettungsboote mit ausschließlich innerer wimmvorricbtung.

Die Schwimmfäbiakeit eines hölzernen Rettungsboots dieser Gattung muß_durch wasserdichte Luftkästen gesichert sein, deren Gé- Fmésinxaér i_mndestens ein Zehntel des Raumgebalts des RettungS-

o e rag. -

Die Schwimmfäbigkeit eines Metallboots dieser Gattung darf nicht geringer als die fiir das hölzerne Rettungsboot vom leichen Raumgebalte geforderte sem. Der Inhalt der wasserdichten Lusitkastsn muß dementsprechend sein.

113. Offene Rettungsboote mit innerer und äußerer chwimmvorrichtung.

_ Die innere Schwimmvorricbtung eines hölzernen Rettungsbooks dieser Gattung um aus wasserdichten Luftkästen bestehen, deren éesgnxtinbalt wenig tens 71t0/0 des Raumgebalts des Rettungsbooks

etra .

Die äußere Sckwimmviirricbtung kann aus Kork oder ikke"; anderen, zum m_inde ten leichwertigen Material hergestellt werden- Unzulassia sind die en':gen cbwimmvorricbtungen, deren Fallung “Us Binsen, Kork in pänen oder korngroéen Stucken oder anderen losen Abfaustoffen besteht, oder die durch Lut aufgeblasen werden. ,

enn die Schwimmvorrichtung aus Kork besteht so darf ihk Inhalt bei einem böl ernen Rettungsboote niéht weniger als 33/104» vom Raumgebalte des ettungsboots betragen. Besteht sie aus einem anderen Stoffe als Kork so müffen ibr Inhalt und ihre Anbringung , derartig sein, daß die Scßwimmfähigke t_ und Stabilität des Rettungs- , boots nicbt gerin er sind als die eines ahnlichen, ' vorrichtung aus_ ork versehenen Rettungsboots. ,

Die Schivimmfäbigkeit eines Metallboots darf nicht geringer sein, als borstehend für ein hölzernes Boot gleichen Raumgebalts gefordert ist; _ der Inhalt_ der Kästen und derjenige der äußeren Sehwimmvornchtungen umnen entsprechend festgeseßt werden.

10. Ponton-Nettungsboote mit Welldeck und festem Wasserdickyten Schanzkleid, in denen die Personen nichk unter Deck untergebracht werden.

Die Fläche des Welldecks eines Rettungsboots dieser Gattung darf nicht weniger als 30 0/0 der esamten Deckftäcbe betragen. Höhe des Welldecks über _der iefladelinie ML wenigstens 1/2 0/0 der Bootslange betragen; an den muß dieses Höhenma

aumgehalt kleiner “[S,

11/3 0/0 der Bootslän e erreichen.

Der Freibord enes Rettungsboots die er Gattung muß einen " '

Ueberschuß an Schwimmfähigkeit von mindestens 35 0/0 gewähren.

Artikel )()(Us. _ Rettungsboote der zweiten Kategorie.

Die NormalY-ttungen der Rettungsboote der ziveiten Kategorie

müffen folgenden edingungen genügen:

24. Offene Rettungsboote mit ob _ klappbare: Seitenwaxfjxer zusammen

Ein Rettungsboot dieser Gattung muß was di t L stkäste und“ zugleick) eine äußere S wim v ' er ck e U *? mxiß für jede Person, die i;? demmBoxrrcbtung haben. Ihr Juha“ mmdestens folgenden Betrag erreichen:

WaJerdichte Kästen ...... Aeu ere Schmimmvorrichtung 02 (w_e_51n aus_K?_rk)F _ , , . chief er gerng e re bo d ng " ._ |ck nag; ihrer Länge; ek wiki? ZWWWW Werzéé'uxnkrecht 9:1 :*; der ?tte __?)on dd _ en Teilescßib ss zur TieflaiZelimks- er re or ' n a naÖstebend angegebent:n frischen Wasser darf nicht kleiner se

43 1,5 6

„__ „.___BEW Geringsker Freibo-Y = Ent precbendeft “K““T/“Txider Wert Meter in engl. FUZVM Millimeter ! Entxxrßégl. ZYL- 7,» 26 - 8 * Z,» 28 ZZZ 9 I _ i 30 250 ' 10 L“nge , . wird dukchFr§ZT§oiur Rettungöboote von dazwisÖMÜUMder

ation ermittelt. _ onton-ReikYquZboote mit Welldeck und zusammen a P, arem Schanzkleid. auck; YF dYeFTWYFYb fütr ddi'e Rettungsboote ider YaKZTnJUZFdßeM" . o _ des Schanzklerdes vogn je?1eer ulßsteejtscchiitzxking d e fi

20i)PMwn-Rettun(zsbo:)te mitdurchlaufendem

213. P

dtePer“ Men unter Deék nicbt untergebracht werden-

.Der geringste reibord der Rettun shoote dieser Gattung ist "": abhanßig Yon der Footslänge, er wird 9allein nach der Bootstiefne be stiUJMt; die Maße werden genommen mittstbiffs und senkrecht a

eite von der Oberkante des Decks bis zur Unterkante des Kielgangeö

für die Bootstiefe und bis zur Tiefladelinie für den Freibord- (Fortseßung in der Dritten Beilage.)

ote untergebracht werden kann“,; ,

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