1914 / 62 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Die für das Zuwafferlaffen aller Rettungsboote zulässtge Zeit wird durch eine Formel bestimmt, deren Festseßnng der chieruxig jedes Hohen vertragssebließenden Teiles überlanen bleibt. Die Regie: rung hat jedoch von ihrem Beschluss den Regierungen der andern vertragschließenden Teile Mitteilung zu machen.

Artikel TDT].

Zusätzliche Rettungsboote und Ponton-Rettungsflöße. Wenn die unter den „Davits angebrachten Rettungsboote nicht genügend Pla? zur Unterbringung aller an Bord eines Schiffes be- findlichen Per onen bieter), so sind auf dem Schiffe weitere §)iettungs- boote einer der vorgeielyriebenen Bootsgattungen zusätzlich aufzustellen. Diese Vermehrung inuß dem Gesamtraumgebalt der Rettungs- boote des Schiffes wenigstens auf den größten Betrag der beiden folgenden Werte brin en: , _ "&. Mindestraumge alt, wie er durch diejes Reglement gefordertwird; 1). Raumaebalt, der zur Unterbringung Von 75 v. H. aller an Bord befindlichen Personen ausreichend ist. Der Reit der noch erforderlichen Pläße ist entweder in normalen Rettungsbooten oder in Ponton-Rcttungsflößen von genebmigter Bau- art bereitzustelten.

Artikel )LUU.

Mindestanzahl der Davits und offenen Rettungsboote dexxxrsten Kater! orie. Mindestraumgebalt der Rettungsboote,

Die folgende Tabelle bestimmt entsprechend der Schiffslänge:

&. die Yltindefftaztzahl der Davitpaare, die vorzusehen sind, und dre ie mtt einem Rettungskoote der ersten Kategorie, ent- sprechend dem Titel 171, RettungSgeräte, Artikel 47 des Vertrags und dem vorstehenden Artikel )Ttxi verbunden sein müssen; die :).)iindestanzabl der offenen Rettungsb » ore der ersten Ka tea orie, die gleichfalls entsprechend dem vor- stehenden Artikel TT 1„[ mit dem Davits verbunden 1 ein müssen; 0. der ZUilndestrcjumgeHalt, der für die Gesamtheit der Rettungs- boote unter Davrts und der zusätzlichen Rettungsboote ent- spreikend dem Vorstehenden Artikel ALU gefordert wird.

8.

E' t L' (4) (U) (E.) m e ra ene ange _ “Tes (“Tchiffes )).. „) st MYLJ- MYFFW ' am e - ama er anzahl ZFYMM der Rettungsboote er e angs-

oder Davit- boote Kubik- i Vdßrl in Metern in engl. Fuß paare der ersten K" beikgß gleich Kategorie MUST " "“

gleich

von 31- 37 von 100- 120 2 2 28 980 37- 43 120- 140 2 2 35 1 220 43- 49 , 140- 160 2 2 44 1 550 49- 53 160- 175 3 3 53 1880 53- 58 , 175- 190 3 3 68 2390 58- 63 , 190- 205 4 4 78 2740 63- 67 . 205- 220 4 4 94 Z 330 67- 70 . 220- 230 5 4 110 3900 70- 75 ., 230- 245 5 4" 129 4560 , 75- 78 245- 255 6 5 144 5 100 , 78- 82 255- 270 6 5 160 5640 82- 87 , 270- 285 7 5 175 6 190 87- 91 ., 285- 300 7 5 196 6930 91- 96 300- 315 8 6 214 7 550 , 96-101 , 315- 330 8 6 235 8290 101-107 , 330- 350 9 7 255 9000 107-113 350- 370 9 7 273 9 630 113-119 , 370- 390 10 7 301 10 650 , 119-125 , 390- 410 10 7 331 11 700 , 125-133 , 410- 435 12 9 370 13 060 133-140 435- 460 12 9 408 14 430 , 140-149 , 460- 490 14 10 451 15 920 149-159 490- 520 ' 14 10 490 17 310 „' 159-168 „, 520- 550 16 12 530 18 720 168-177 „, 550- 580 16 12 576 20 350 , 177-186 580- 610 18 13 620 21900 , 186-195 610- 640 18 13 671 23 700 195-204 640- 670 20 14 717 25 350 , 204-213 670- 700 20 14 766 27 050 213-223 700- 730 22 15 808 28 560 223-232 730- 760 22 15 854 30 180 232-241 760- 790 24 17 908 32100 241-250 ., 790- 820 24 17 972 34 350 250-261 , 820- 855 26 18 1031 36 450 261-271 855- 890 26 18 1097 38 750 271-282 ., 890- 925 28 19 1160 41000 _ 282-293 „, 925- 960 28 19 1242 43 880 293-303 960- 995 30 20 1312 46 350 303-314 , 995-1030 30 20 1380 48 750

Wenn die Schiffslänge 314111 (oder 1030 engl. Fuß) über- scßreitet, so hat die zuständige Regierung die Anzahl der Davitpaare und der offenen Rettun shoote erster Kategorie zu bestimmen, die das Schiff zu führen bat- Abickyrift der Enxickpeiyung ist den Regierungen der anderen Vertragscbließenden Teile mitzuteilen.

Artikel KUKA

Handhabung der Rettungsboote und Rettungsflöße, ür das ZUWasserbrinaen von'Rettungsbooten auf _den beiden SM sseiten werden entweder Einrrckytungen'zugelaffen, die das Be- wegen der Rettungsboote u_nd :flöße von „einem Bord zum andern gestatten, oder TuerschiffSauistellungen der mcht unter Davits stehenden Boote oder Flöße oder sonstige als gleich wirksam anerkannte An- ordnungen. "

' vits oder anderen fur das Zuwafferbringen der Boote bcstiuéttieteéaE-ieräte sind auf einem oder mehreren Decks s? anzuordnen, daß die Handhabung der Boote u_nter zufnedenstellenden Bedingungen erfolgen kann; ihre Aufstellung ist im Bug des Schiffes oder „an den Stellen untersagtÉw-Ibdieb Nähe dker Schrauben den Booten bei ihrem

' ea r rm en ann. ZMWIJiEer b€11i1t§iiiiiasbcxote könngen auf mehreren Decks unter der Be- dingung aufgestellt werden, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um Beschädigungen zu verbinderkti, die Boote anderen unter ihnen aufge- en onnen. ' stÜxeAIYLOFYHZFFYZte durch ein und dasselbe Davitpaar bedient .*Wden so müffen Vorficht§maßregeln getroffen werden, damit die TÜPiäufer beim Einholen nicht Unklar werden.

Artikel )(14'17. *, ,' T: “,RexttungSgürtel und Rettungsbojen. ' * W111 W QWm Rettungsgürtel zu erfüllenden Bedingungen

*er YKYL'UWILUW

L"“YKYZSYÜKYYÉYYÜYU“démi Schwimmsähigkeit durcb folgendFiZ muß enbveder WTWYIUU-erfüüendm Bedingungen" find

gleichwertigen Material YÉYJWU oder aus anderem fi“ 5111118218821 SÜÜMYWW 14 KJG»: 3! engl.

. !! Unksn- g tragen m“"- Ohne tu

i

Verboten smd Rettungsbojen, deren Füllung aus Binsen, Kork in Spänen oder korngroßen Stücken oder arideren losen Abfallk'toffen besteht, und solche, dULn Schwimmfähigkeit dnrch Luftabtetungen sichergestellt wird, die vor dem Gebrauch aufgeblasen werden müssen.

3) Die Mindestanzahl der Rettungsbojen, mtr der die Schiffe au§gerüstet sein müssen, wird durch die folgende Tabelle bestimmt:

“TWIX “S“cbiffes Mindestanzahl der

Meter ] oder in engl. Fuß RLÜUUJSÖMU Unter 122 . . . . Unter 400. . . . 12 122 und unter 183 . 400 und unter 600 . 18 183 244 . 600 800. 24 244 darüber . 800 darüber 30

4) Jede Rettungsbbojesmuß mit einer ringsherum fest angebrachten

Si erbeitsleine Verse en ein. . . ckWenigstens je eine Rettungsboie auf jeder Schiffsseite muß mrt einer 27,50 m (15 Faden) langen Rettungsleine versehen feirt-

Dte Zahl der Leuchtboien darf nicht weniger als die Halfte der Gesamtzahl der Rettunasbojen betragen und darf in keinem Falle kleiner als sechs sein. Die dazugehörigen Bojenltcbter ,muffenUielbst- tätige, wirksame Lichter sein und dürfen im Wasser nicht erloschen; sie müssen fish in der Nähe ihrer Bojen befinden, und mit Vor- richtungen zur Befestigutig an den Bojen versehen fem.

5) Alle Rettungsbojen und Rettungsaürtel müssen an Bord so untergebracht sein, daß sie für alle an Bord _bksindltchn Personen unmittelbar zugänglich sind; ihre AufbewahrungSttelle muß so deutlich bezeichnet sein, daß fie den Beteiligten bekannt ist. "

Die Rettungsbojen müssen stets sofort loSgeworien iverden konnen und dürfen keine Vorrichtung für eine dauernde Befestigung Haben-

ArtikelLT-x71.

Erleiä'yterungen für die vorhandenen Schiffe.

Die für die vorhandenen Schiffe zugelassenen und im Artikel 52

des Vertrags Vorgesehenen Erleichterungen sind folgende:

«. bis zum 1. Januar 1920 können die von der Verwaltung eines der Vertragschließenden Staaten an Bord eines vorhandenen Schiffes zugelassenen Rettungsboote und -flöße an Stelle der in dem gegenwärtigen Vertrage bezeichneten Rettungsboote und Ponton-Nettungsflöße zugelassen werden;

1). bis zum 1. Januar 1920 ist es nicht erforderlich, da die in Anwendung der1 vorhergehenden Absaßes & zugelaffenen onton- Rettungsflöße Rumvf und Deck aus 2 Lagen mit dazwischen- liegendem Stoffe haben, noch daß fie den vorgeschriebenen ge- ringsten Freibord einhalten;

0. wenn die Schiffe eine Länge von mehr als 75 m (oder 245 engl. Fuß) und weniger als 140 m (oder 460 engl. Fuß) Haben, so können zur Bestimmung der Mindestanzahl der Davityaare Werte zugelassen werden, die den Zahlen der Spalte ([I) der Tabelle des Vorhergehenden Artikels FLUX, um eine Einheit vermindert, gleich sind.

Wenn die Schiffe eine Lange von 140 111 (oder 460 Fuß) oder mehr haben, so kann diese Verminderung eine Einheit auf jeder Seite betragen.

Diese Verminderungen sind nur zulässig, wenn das Zu- wafferbringen der Rettungsboote ausreichend sichergeftellt ist. ci. Die Vorschriften der Artikel 42 und 49 des Vertrags über das Zuwasserbringen der Rettungsboote finden auf die vorhandenen

Schiffe keine Anwendung.

Artikel )(1-711. Geprüfte Bootßleute. , Um das im Titel 71, Rettungßgeräte, Artikel 54 des Vertrags vorgesehene besondere BefähigungSzeugnis zu erlangen, muß der Be- werber nachweisen, daß er in allen Verrichtungen bei dem Zuwaffer- bringen der Rettungsboote und im Gebrauche der Riemen geübt ist,- daß er praktische Kenntnisse in der Handhabung der Rettungsboote selbst besitzt, und das; er außerdem die auf den Gebrauch der Ver- schiedenen Geräte,!)ezüglichen Anordnungen zu Verstehen und ihnen Folge zu leisten fähig ist. . Für jedes Boot oder Floß muß eine Anzahl Bootsleute yor- banden sein, die wenigstens der in der nachstehenden Tabelle vorge- schriebenen Anzahl gleicizkommt:

Wenn das Rettungsboot oder

Muß die gerin ste An (1 [ von das Floß trägt g 3 b

geprüften Bootsleuten sein

Weniger als 61 Personen . . . . 3 von 61 bis 85 . 4 ., 86 ., 110 ., 5 111 160 6 161 ., 210 . . . . 7 und so weiter für jede weiteren 50 Personen zusätzlich je ein geprüfter

BootSmann.

Artikel THUTU.

Besatzung der Boote.

Jedes Rettungsboot und Pontyn-Rettungsfloß ist einem Offizier, Unteroifizier oder Seemann zu unterstellen, der das ,Mgnn1chafts- verzeichnis zu führen und sich zu vergewiffern hat, daß die thin unter- stellten Leute ihre Plätze und Pflichten kennen.

Für jedes Motorboot muß ein mit der Handhabung des Motors vertrauter Mann bestimmt werden _

Ein oder mehrere Offiziere sind zu beauftragen, darüber zu warben, daß" die Rettungsboote, Ponton-Rettungsflöße und anderen Rettungßgcrate stets gebrauchsbereit find.

Artikel ZUK.

Entdeckung und Löschung von Feuer. *

1) Es ist ein ständiger Wachtdienst zum,?)wecke der frühzeitigen Ent deckung eines ausbrechenden Feuers einzurichten.

2) Jedes Schiff muß über. kräftige, durch„Dampf oder irgend andere Kraft angetriebene Zeuerlöschpumven verfugen.

Für Schiffe_ von wen ger als 4000 1 sind zwei, für größere Schiffe drei dieier Pumpen erforderlich. Diese Pumpen müssen kräfti genug sein, um eine auSreicber-de Wassermenge in _iWei kräftigen Straßlen gleichzeitig „nach irgendeiner Stelle des Schifies zu senden.

Die Pumpen muffen vor Antritt der Reise in den Zustand so- fortiger Verwenduxixisbereitichaft geseiZt werden.

3) Die Feuerlöicbrobrleitungen müssen_ so eingerickotet sein, daß Jivei kräftige Wafferstrahlen gleichzeitig mtt größter Beschleunigung an irgendeine Stelle etxies Yewobntezi Decké Feiandt werden können, dessen wasserdichte und teuernchere Turen ge1ch offen find.

Die Feuericbläuche und die Rohrleitungen müssen von aus- reichenden Verhältnissen und vyn zweckentsvrecbendem Material sein. Die Jiobranschlüffe müssen auf iedem Deck so angeordnet werden, daß die Schläuche leicht mit ihnen Verbunden werden können.

4) In jeden Laderaum müssen zu gleicher Zeit zwei kräftige Wafferstrablen und eine aUSk€ichMdL Dampfmenge geleitet werden können. Bei Schiffen unter 1000 b wird die Dampfzufuhrung nicht

gefordert. " . '

5) Es sind tragbare, mit Flussigkeit gefullte Feuerlöscbappgßmte in außreichender Zahl vorzusehen. Zn ]edem Maschinenraume muffen weni stens zwei dayton vorhanden sem. . .

te Regierungen der Hohen vertragschlteszenden Teile können andere Arten von Feuerlöschapvargten zulassen, 'wenrz durch einen Versuch festaesiellt worden ist, daß diese Apparate dte'gleccbe'Sxchethx Wi"? 171“? vorlieber-d;angefübrte Art gewahren. Die Regierung, ,die

eine neue Art Feuerlöséhavvarat zuläßt, wird den

anderen _vertrgßfchließenden Teile eine Beschreibung

Einzelheiten u er den Versuch mitteilen. .

, Es müssen sich an Bord zwei Außrüstungen befinden, 7319; 13

aus einem Rauéhbelm und einer Sicherheitslampe bestehen. Diese sind an zwei verichiedenen Stellen aufzubewahren. , .

7) Alle Feuerlöscheinriäitungen müssen mindestens alljährlich em-

mal durch einen von der Re ierun e e t"1di en ein- gehend besichtigt werden. 9 (; rnannten Sachv rs at 6

Regierungen der des Apparats und

Artikel 1.4.

D M | Musterungs'rolle.

ie u erungörolle bestimmt die Oblie en ' en

Mitglieder der Schiffsbesatzung bezüglich: g heiten der einzeln xt. des Versciylusies der wasserdichten Türen, der Ventile usw.,

1). der Auerizstung der Rettungsboote und „Jöße im allgemeinen,

c:. des vollstandigen Manovers des Zuwafferbringens der Rettungsi LMWVMFr Favits, d N tt

0. er or ere tung der an eren e ungsboote und . Rettungsflöße im allgemeinen, Panton

m. des Sammelns der Passagiere,

i“. des Feuerlöschens. *

_ Die Musterungßrolle bestimmt terrier die Obliegenheiten, welche die Stewards im Alarmfalle den Passagieren gegenüber zu erfüllen“ haben. „Diese „Obliegenheiten umfassen insbesondere die Pflicht:

«“t-- die "Pasagrere zu warnen,

i)- dafur zu forciert, daß sie die Rettungsgürtel anlegen und sach. gemäß anpassen,

0. die _ assagiere zu sammeln,

(1. die rdnung m dtn Gängen und an den Treppen aufrecht- Zuerbalten und ganz allgemein die Führung der Passagiere zu ubernehmen.

Die Musterungsrolle bat die besonderen Alarmsignale zurn“ Sammeln der gesamten Mannschaft an ihren Posten bei den Rettungs- b_ooten oder den Feuerlöscheinrickotungen vorzusehen. Sie muß aitßerdem eme kurze Beschreibung dieser Signale enthalten.

Artikel 11].

Musterungen und Uebungen mit Rettun sbooten und FeuerlösÖeinrirbtungen. g

Wenigstens einmal alle 14 Tage müssen im Hafen oder an See Musterungen 'auf den Posten bei den Rettu'ngsbooten und bxi den Feuerloscbemriehturigen, gefolgt Von entsprechenden Uebungen, abge- halten Werden. Diese Uebungen und eintretendenfaus die Gründe, weshalb sie nicht abgehalten worden sind, müssen in das Schiffs- tagebuch eingetragen werden, '

Die Bootsübungen müffen abwechselnd unter Benn ung der ver- fchiedenen Vootßgruppen vorgenommen werden. Die esichtigungen und Uebungen sind so durchzuftibren, daß die Mannschaft Kenntnis von ihren Obliegenheiten und Uebung in deren Erfüllung erlan t, und daß alle Rettungsboote und Ponton-Rettungsflöße des Schi es

sowie die dazu gehörigen Vorrichtungen stets unmittelbar ver- wendungsbereit find.

Sicherheitszertifikate. A rtik el 1.11.

Muster eines Sicherbeitszertifikats. (Stempel.) (Angabe der Nationalität.) Sicherheitqzertifikat.

Außgesteilt in Ausführung der Vorschriften des Internationalen Vertrags zum Schutze des menschlichen Lebens auf See,

gezeickmet in London, den 20. Januar 1914. '

Name des Unterscheidungs- Heimats- Brüttox Schiffes signal hafen raumgebalt Der (Die) Unterzeichnetth) ........ bescheinigt(en):

[. daß das oben beieickonete Schiff ordnungögemäß ua:!) den Vor- schriften des vorerwähnten Internationalen Vertrags besichtigt Worden tft;

11. daß nach dem Ergebnis der Befichttgunch die durch den ge- Fatnnxn Vertrag auferlegten Verpflichtungenerfullt waren, soweif fie

e re en: 1 den S iffSrumpf, die SÖotteinteilung, die Dam ke el ow' ) ck “Haupt- und Hilfsmascbinen: ks ff s te die

Vertrag, Artikel 17 und das ihm (Nur auszu üll “***“- angeschloffene Reglement, Artikel )( destFeridectJ Antrag Län e i oder in englischen g n Metern 1 FW gleich 1. des Schiffes, dem dieses Zertifikat aUSJestellt wird ....... 2. der S iffSJattung (Spalte (3 i der Ta elle des Artikels 211]! des genannten Reglements), deren Abteilungsfaktor für das * Schiff, deni dieses Zertifikat ' außgestellt ift, angewandt wor- ' den ist ........... 2) die Rettunasboote und Retiunasqeräx/ . ..... Rettun Shoot " en- ...... RettunZÉflößee WTM" * ' ' Personen aufn'ehm . . . . . „Rettungsoojen. ' ' ' ' ' ...... RSttungsgürte[_ 4 / 3) VL? Funrkmklearapbenanlage: „..ck-„15:3 Vngescb-ri-eiie-n * durch die Art. 33 Vorhanden und 34 des ge- 1 * nannt. Vertragsx/ Kategorie deZCSchjffes . , _____ Zahl der [ “egképhlsten 1- Klasse . . - - - - * ' ; : 2 ; geprüften Hörleute. '„ _ ' " ' ' : .......

111. daß das SÖiff in ' d n An-

, allen anderen Beziehungen e.

1318863363 Frits &YsaLerF VFrtrags entspricht, toweit fich M A" e e ezie en. -

, as gegenwä tige Zertiikat it unter der Verantwortung k,?

JJUUUI * - - - . . . . . .f. ,ausgiistellt worden und ist gültig b's

Fnannteir

oD ......... " RegieriFiÉYe) Unterzeichnete (n) erklärt (erklaren), von der mächttgk

Worden zu seitwden vorliegenden ZWeck ordnungsmäßig bevo

Ausßestellt zu , ....... , den ..... . .

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