1914 / 63 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Mar 1914 18:00:01 GMT) scan diff

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Ymtlécßes. Deutsches Reick].

Verordnung dex» Reichskanzlers ur Ausführung des Wehrgesetzes für die S )ußgebiete.

Vom 4. März 1914.

Auf Grund des § 20 destehrgeseHes fiir die Schuß- gebiete vom 22. Juli 1913 (Retchsgeseßbl. S. 610 ff,) wrrd, was folgt, verordnet:

§ 1.

SoWsit das Wehrgeseß für die Schutzgebiete vom 22. Juli1913, die Kaiserliche Verordnung zu dissem ©8168? vom „21- Februar ]9l4 (Reichßgkseßbl. S. 19) und _dkese Verordnung 'mchts anderes be- stimmen, gelten für, die Erfullung der Wehrpflxcht bei den Sahm;- truppen die Vorschriften der Deutschen Wchrordnung vom 22. No-

er.]888. vevangeb-Zrigen des Retchsbeeres oder Ber Karserliä'yen Marine, die als Kapitulanten in die Schuy1ruppen eingesteUt werden, wird Hie Zeit, während der fie be1 den Schuxztruppen dienen, auf die akUve Dienstzeit lm Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.

§ 2.

Die Hsranziehung von Personchn „des Beurxaubtensfandes des Heeres oder der Marine z_ur Dtenstlelstun in einer Schutztmppe aus Anlaß notwendigex Vexstarkungen ,oder ener Mobilmachung 14 des Webrgeseßes fur dre Schusgebtete) gilt als eine Uebung. Von einer solchen Heranziehung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe daS kontrollierende Bezirkskommando unjer Angabe der Dauer dsr Diensjletstuyg zu benachrichtigen. Die Militärpapiere find entsprechend zu vervoÜstandigey.

Ukber Befreangen von der Einberufung zu notwendigen Ver- sfärkungen oder bei Mobikmachung cincr Schu truppe auf Grund der §§ 12, 14 Abs. 3 des Wehrgeseßes für die chu13gebiete entscheidet der Gouvernexzr nach Anhörung des Kommandeurs der Schußtruppe,

Ist eine axztliche UnxUsxicbung der Einzustellenden nach den be- stebenden Umstanden unmogltch oder sehr erschwert, so kann die Ein- steUung Obne vorhergehende Untersuchung erfolgen; diese ist jedoch unverzüglich nachzulpolen-

§ 3. .

Für die Dauer_ außerordentlicher Vexstärkungcn einer Schu truvpe können FreiwiÜiKe m die Schußtruvpe emgesjsüt werden. D 8 Vor- schrift dss § 2 ! bs. 3 findet Anwendung. _

Von der Einstellung ausgeschlossen smd Angehörrge eines mit dem Deutschen Reiche im Kriege ,bcßndlickxn Staates. Der EinznsteUMde muß, sofern er im Schusgebrate seinen Wobnßy oder dauernden Auf- enthalt hat, felddienstfähta fein. Bei aüen anderen Einzusfeßenden ist Tropendienstfäbigkeit erforder11ch Ueber die EinstelLung entscheidet der Kommandeur der ScHußtruppe; ist Gefahr im Verzug und handelt es sick) nicht um Einstellung Von_ Ausländern odcr früheren deutschen Offizinen, so ist 1361; mit Diszxplinarstrafgetvalt Ver1chenc Befehls- haber Liner selbständigen Abteilung zur vorläufigen Einsteüung von Freiwilligen berechtigt, unter umgehender Mixteilung an den Kom- mandeur dar Schußtruppx, der endgültig ent]cherdet.

. § 4

Mi1itärpflkchtige Reickßangebörige, die löten Wobnfiß oder dauernden Ausexttbalt im Sebußgebiete Deutsch Südwestafrika haben, werden zum Dienste in der Schußtrupve nach Maßgabe des 1 der Kaiserlichen Yerordnung vom 21. Februar 1914 zum Webrge für die Schu gebiete aukgeboben. Die Verteilung dieser MannsZaften auf die' e nlenen S_cbußtruppentcile bestimmt der Kommandeur".

Fur dte- Cinijeüung webrpflichtigcr R-xicksangehöriger in die Sc'bußtrztppe fux Deylsck) Südwestaf-ika behufs Ableistung der Dienst- pfltcht_ xowie fur Emsteuung von Ein- o_der Mebrjährtgfreiwiaigen 1a diejc Schutztkuvve (§§ 2, 4 Yes Webrgejehes für die Scbuygebiete) Juden die Vorschriften dcr Dsut1chen Webrordnung entsvrecbe'nde An- wendung mit der Maßgabe, daß für Eimustkaenhe, die ihren Wobnfiß oher_ Hauernden Aufembalt nicht im Schußgebrete [)aben, Tropen- klknnfahigkeit erforderlich ist.

5.

Dr_e Einberufung der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Personen zum „Diensxemtritx erfolgt durch den Kommandeur der; Schutztruppe, welcher m) Embersfandntsse mit dem Gouverneur die (»;iqsjellungstermine be- sllmmt- Von jeder Einsjeüung eines WshrpÜiCHktakn ist durch Ver- mittlung der militärischen Kontrollbebörde des SÖUngbiejs unjsr Angabe des Geburtsorts und „tags der Zävilovrfißende der zuständigen E:saßkommiffion zu benachrichtigen.

. § 6. Me zur Ableislun ihrer aktiVen Dienst'pflicbt in di: Schußtruppe fur DENN). SUaneslaßrika elngéstsüten Wehrpflichtigen erhaltkn, w- UWMS *" ErfUUUns ihrer gesetzlichen Dienstpfllcht begriffen find, eine 705"??? von monatlich 50 «, für die Dauer ihrer Teilvabme an kcreaers “€*; WUÉMEHMMJM oder für die Dauer einer in Fälsen der Gefäß? no ")?»an Versiäxkung der Schutztruppe dagegen die bei dx): Schuß klxpsYZthltche voUe Gemeinen: beziehungste Gefreiten- ["W"-1" H " ., ck “U.“ sonstigen Gebübrnisse sind s1€ den der SFFYKZ?*FJZFQMÜHÉRU Feuischen Mannsthflen gleichgesieÜt; (LU ' er ' - RÜZZZBFSMZEÉ TOFsMand'leseu zustehende .lnspruck) nuf srete i? “."U" ' re w igen haben üri re Ver 2 un ,BekTeidun W173 AUWUÜYJ- XntelkMst UNd Veritxenmlzcbung ngei g(Mert Mittel?! zu sorgen. lle ""Fnlgegen Ersialtung des für ihren tandort fest- gescyxen Vervf eguno.ge des in dte Txuppenvervfleßung eintreten und die fur ihre PersorÉerforderlijxn Bekleidungsstücke gegen Erstattung der ScléYsljiejÖchZs re'rUZYFZYZstY'YZ" Lntnebmen' Dis AusrüstunasÜücke _" e" ug " e werden ' a [un einer nach dxn elskkostgx) ""T? Tragezeiten 13111 MbergkecFYnFeH Ab“3 nußunggentscbadigung dienstltck' Jekkfskt- Die Beuttenmacbung erfolgt durch die Truppe; gegen eine siümaiige Entschädigung von 400 „Fé- - MHM den? RÜMLÖMWUUWÜUÖ ist für den Unterhalt des Reit- Mrs einschließltch Hufbssch1ag UUd sovski er Aufwendunaen keine be- sondere Vergutung sU xntrtchtep. Belm xZUSscheidxen eines Einjährig- FTWWL" W Beendlgung-WW Lkniäßriaen aktiven Dienst eit sowik FAM I?)“"LxxethFYahdére “"";? (F"üäkkka-Freiwikligen an kriezgeriscben mern? xpun ? : ng 0 en Monaten zu 5 “d T [[ des Rcitnerbenußungsgeldcsfur ken ni : . - ““b"?" e e jahrstZurHckgßwdährtT ilnal) ki ck; abzelcxsteten Rest 2726 Dienst. xc“! ren er e. m_e an regerfcben Unternehmx die Cinjäbrig-Freiwiütgen tn die WM 5,1 "' "1an Werden truppHd ühcernmyhmien.f ! '11 Di lbsmdung durch dre Schuß- uxn einja _r g- rc wr igen ensi bers ii te w . , angxhörtße, d_te rbrxn Wohnlfiy ober dauerrYeng AUfTYYYMLYLÖI- gcbrete DLUUÖ Sudwestafxtka Haben, können, wenn ihnen die Mix; [ zum Untsrbalfe, zur Aukrustung, Bekleidung und zur Zablun des Reittierbennxzungsxzeldxö fe_b[en, ?UÖWHMSweise “xs Ekk-jäbrigJF eki w1Uige unter Gestellung eines Dtenstreittiers in die Abfisndxmg 'der SWVÜUZWS allfaen_chmcn wer_den. Die Gsnebmigung zur Ein- stkÜunZ 191ch2r Einjährig-eriwxlligen erteilt der Kommandeur Der

Schußiruppe. daß nur!; ibrer Einstellung

Einjähringreiwillige-t, die nachkvelsen, Vsrbältnlffe emgetretcn find, die es ihnen unmöglich machen, fick)

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VZWW Veékage“

Be'rlin, Sonnadeeu 14. März

weiterhin zu unterhalkén, dürfen, wie vorstehend bestimmt, in'dte Ab- findung der Schnßtruppe aufgenommen werden. Gscheiyt dtes 111cht angäugig, so verlieren sie die Eigenschaft als Etnxabrkg-Frekwilltge und das Recht, nach einjähriger Dienstzeix zur Reserve beurlgubt z'u Werden. Für die als Einjährig-Freiwiütger zuruckgelegte Dtensjzext werden keinerlei Gebübrniffe nachgerpährt, das Reittiexbenußungsgeld wird weder ganz noch teilweise zurückgezahlt. Dagegen wird dre (115 Einjährig-FreiwiUiger auf eigene Kosten abgeleistete Dienstzeit auf dre geseßliche aktiVe Dienstzeit doppelt angerechnet.

§ 7. _ Nach beendeter aktiv?: Dienstzeit in der Schutztrnppe fur Deutsch Südwestafrika treten die Mannschasten, die thn Wobnfiß oder dauernden Aufenthajt im Echuyaebiete nehmen, zum Beutlaubten- stande der Schußtruppe über. Mannsckpaften, dix ihren Wohnfiß in Deutschland nehmen, sind den heimatlichen Beznkekommandos und Mannschaften die ihren Wohnfißgußeryalß Deutschlands nehxnen, demjenigen Bézirkskommando (1 bxs 171) Berlin, dsm fie 1brkr Waffengattung nsw- nach angshören, durch den Kommandeur der Schußtruppe zu überkveisc'n und werden in dM Veurkaubtenstand des Heeres aufgcnommen. - Bei Mannschaften, welche nur in der Sckzufztrnppe gedient haben, bestimmt der Kommandeur, zu welcher Waffengattung fie entlassen werden sollen.

§ 8.

Offiziere und Mannschaften des Beurxaubtensjandes des Heeres und der Marine können (vorbehaltlich der Vorschrift des § 1 dex Kaiserlickoen Verordnung zum Webrgesetze für die Schußgebtete) aus begründsten Antrag die ihnen obliegenden oder fxeiwilligcn Uebungen bei einer Schutztruppe ableisten. Derar1kge Anfrage unterlirgen der Genehmigung des nach der Kontingemsangshötfgkeit „zuständigen Ktieqsministeriums oder des RekchNnarmeamts unter Zustimmung des Reichskolonialamts (Komuxandos der Schutztruvpkn); _ für Uebungen bei der Schutztruppe für Kamerun und Deutsch Ostcnnka bsdarf es ferner der Zustimmung dk)? Kommandeurs der Echnyttuppe. * '

Bei Uebungen der Offiziere ist das Zeugnis über die Befabrgung zms:t Feirezbeförderung durch den Kommandeur der Schußtruppe aus- zu e en.

Mit Ausbruch des KrY-zgszustanch in einem, Schutzgebiete gilt jede von Angehörigen des Hesres oder der Marine angetretene oder angefeßte Uebung in der Schußiruppe als bkendet oder aufg-ehoben.

Dic Anordnungen für Abhaxttmg dcr Uebungen des Bsurlaubtßn- standes und für den Zcilpunkt der Einbcrufungen hierzu erläßt tm Schußgebiete Deutsch Südwestafrika der Kommandeur der Schutz- truppe mit Zustimmung des Gouvexneurs.

Für die Osfizieraspiranten ch Bauäaubtensfandes der Schuß- truppe für Deutsch SüdMskafrika gelten die für das Heer max;- gebenden Bestimmungen. Sie dürfen zu Offizieren dxs Bkurlaubten- standes dieser Schußtruvve vorgkscblagen warden.

Die Wahl zum Offizier erfolgt durch die Offiziere des Be- urlaubtenslandes dieser Schutztruppe unxer Leitung dss KWmandeurs dcs LandWSHrbezirks Deutsch SüdMstascikafmit der Maßgabe, daß zur Vornabme der Wahl (5 anwesende fjtmmbéxéchkgts Mitgljsder außer dem Kommandeur genügen. '

Wezm der Vereinigung Von 6 sjxmmbereéhtigfsn Mitglikdern SÖwierxgkeifen entgßgenstedxn, so können akxive Offiziere dießer Schuß- trupve mit Einwerständnts tbrer vorgeéeßwn Dicnststelle herangezogen werden. Ihre Zahl darf jcdock) nicht mehr als 2 betragen.

Bei der Ueberfübtung won Offizierkn, Sanifäw- und Veterinär- offizicren dxs Beurlaubtensiandes dcs Hesrés zu dem der Sehnynuvpe 10 des Webrgeseßcs für die Schußgebiete) richtet sich die Zu- ständigkeit des Kriegsministexiums zur Herbeiführung der Alle,!höchstcn Entscheidung yacb der bisherigen Kontingemsapgehöxigksit des Be- treffer-den. Dre Ueberfübtung ist durch (Gesuchsliste zt! kßantmgen.

Offiziere, Sanitätß- u_nd Veterinäroffiziere kes Beurlaubtenstandes diescr Schußtruppe, dxe ckan Wohnsitz oder dauernden Anfenthalt außerhalb des Schußgebiels Dßuiscl) Südwestafrika nehmen, Wexdsn zum Beurlaubtenstande_des Heerek; oder der Marine überaefübrt, Sie smd dakxer finygemaß nach § 7 den heimatlichen Bezirkskommandos zu uberweiwp, die wegen Aus1cheidens aus der Schußtruppe und An- steklung tm Beurlqubtenstande des Heuss das Weitere mittels vor- zuxegender Gesuckzélrsten zu veranlasskn haben. errbei gilt folgendes: D!“: auf Grund AÜerböchster Ennäzciduna aus dem BeurXaubt-sn- stande d'er Schußtruppe aussäyeidenden Offiziere sieben behufs An- stZUung nn Blelaubtensiande des Hejersg dem Kontingc'nte zUr Ver- fugsng, dem ste vor ihremUebertntte zur “Sa“ouxtxuppc angehört ,'aben. Habkn fie_ dem Landbkcr noch nicht angehört, so Kehr ihnen dre Wah] des Kontingents frki Wird hiervon kein berauck) gemacht, so tst fur 'dlL Kontingentsanqebörigksik der Wohufiß oder dauernde Aufenthalt xm Deutschen R€kche maßgebend; nchmensteihren thnfiß oder dauerndén Aufeptbalt im Ausland. so sjsbkn ße dem Kontingknte des Bundesstaats, in dem fie dke Staaköangebörigkeit besitzen, bei meixtelbarer Retch5angehör1gkeit dem Preußischen Kontingente 3111:

er u ung.

Léon ijer Einziehung der Pörsonen des Bsurlaubtenstandes des HSMZ zur Uebung bei einer Sébuxztruppe isi durck) den Kommandeur der ÉcHuxztruppe das kontroUtercnde Bezirkskomumudo unter Angabe d_er Dauer der Dienstleistung zu benachrichfkgew Die Misitärpapiere smd enisprcch€nd zu vervoÜständigen.

' „H 9.

Personen des Veurlaubtenstandes der Schu tru ve für Deutskb Südw-eftafxika, die bei dieser Scßußtrtjpwe inßderpErküllung ibreé aeseßlchyxn Dienstpfléähr begriffen find, fretwiüige Uebungen ableisten okzer mfokge kkiegerifcher Unternehmungen oder notwendiger Ver- sTaLkungen zur EknsieUung gelangen, erhalten für die Zeit ihrer Ein- stellung die glekcben GebüÖrniffe der WWU] Scsyußtruppanangehörkgen 1br€ß Dieysfgrads, "Beqmte _gntenygfal] ißres Zivildiensteinkommens. Soferxt dtese Gebubxmffe sur dre m_t Beamtenyerhästuiffe stehenden MilitarYersonsn germger find (116 die bei Ableistuua von Uebungen von PerWnexx dcs Beurxaubienitandes des Heeres bei dieser Schuß- trupps gewahrten Gebubrniffe _- Ziffer 1, der KaiserliÖen Ver- ordnung Vom 9. Max 1904 -, werden die leßteren gezahlt.

§ 10.

Für das Ersaßwesen finden in den Schu gebieten Deuts Ot- afrika, Kamerun und Deutsch Südwestafrika jzdic: BestimmunLn dsxr Dßutscben WEHrordnung Entsprechende AvWenduna, soweit in nach- stehenden nicbt awatcbende Fcskseßungen getroffen find.

Das SÖußßebtet Dcutsch Stthsiafrika zerfäÜt in mehrere Aus- bebungsbezirke, deren Abgrenzung der,Gouderneur na-Ib Vmscblag des Kommandeurs der Schutztruppe? bxsitmmt. Im Übrigen bilden die Schußgebiete je einen Ausbebungsbxzitk.

In jedem Aushebuugsbßzirke w1rd eine Ersa behörde ekster Instanz -- Ersaykommisfion -- gebtldx't, Welch die Be- ugniffe elner heimat- !icben Ersaßkommisfion und _Oöerersaßkommisfion in sicb verewigt. Sie bes1ebt aus einem Offizier ker Schutztruppe als Militär- vor ttzenden und einxm Verwaltungsbeamten als Zivilvorsißenden; a" kann fie durch emen Offixier der Schußtruvpe und zwei bürger- liche Mitglieder verstärkk werdxn und bax dann die Bekugniffs einer verstärkten Ersaß- und Obererjaykommkisjwn. 30 Zéffer 4 Reichg- mixitärgeskß vom 2 Mai 1874 - Rerchsgcsch [. S. 45 -.)

Die bürgerlichen Mitglieder dc“: Kommisswnen Mrdeu durch Um Gouverneur, dic milttarischen Mttglieder und dsr dtxrä) den Kommandeur der Schutztruppe bcsjimmi.

Sanikätsoffizier

gex WW Köxxigléäx Pxeüßisch'en"'Skääisanzékger.

_1914.

Die Ersaßbcbörde zweiter Instanz wird durch den Kommandeur der Scbußttnppe und einen höheren Verwaltungsbeamten gebildet. Die Zivilmitglieder werden durch den Gouverneur ernannt. ,Die - Befugnisse dieser Behörde find dieselben wie die einer heimatüchen Ersaßbehörde dritter Instanz.

Die Ersaßbehörde der Ministerialinstanz, mit den Befugnissen der heimatlichen Ersaßbebörde gleicher Instanz, besteht aus dem Reichskolonialamt (Kommando der Schußtruppen) in Gemeinschaft rTnIit Ode; obersten Zivilverwaltungsbehörde des Bundesstaats 2-2

Für die ZusFändigkeit des Bundesstaats findet die Vorschrift des § 81 Abs. 2 des Wehrgeseyes für die Schnßgebiete entjprechenxe An- wendung.

Die Ersaßbebörden in den Sckznßgebietsn können Wegen gro zr Entfernung des Aufenthaltsorts ein-“s der im § 6 des Webrgeseßes ur die Schutzgebiete bezeichneten militärpflickotigen Reickxsangeböxigen vom Siße der Ersaßbehördc den Militäxvflicbttgen in der Nähe seines Aufenthalkßorts Von einem Sanitätsoffizier untersuchen [affen und iHn Von dem pkrsönlkcben Erschnen Vor der E:saybxbörde befreien.

Bei GesteUungen in Kontrollangelegenbeiten erhalten Offiziere und die gehaltempfangenden Menstgrade der Unteroffiziere für die im Schußgebiete zurückzulegenden Strecken Reisegebübrniffe gleich den aktiven Angehörigen der Schußjruvpe; den löbnungempfangenden Dienstgraden de'r Manystbastcn werden"Maxsch_gebühmiffe nach der MarschgebührniSVoqckpriU für DeutscF) Sudwenasrika gewahrt.

§ 11.

Für daI KoniroUwSsen in Deutsch Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes Verordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehr- ordnung. _

Für das Scbngc-„biek Déntsck) Südmeswfrika wkr_d ein Landwehr- bezixkskommando mit dem Skandort in Windhuk crr1chtet, das dem Kommando der Schaßtruppe unterst-Üt ist. Ihm unterstehen die gemäß näherer Anordnuna des Gouverneurs und naclz Vorschlag des Kommandxurs der Schuytruppe einzurichtenden Meldeauzter. Welche Arbexten m Ersaß- und KontroÜangelegxnbeiten das Bezirkskommando einerjeits und die Meldeämter ander1eits zu erledigen haben, be- stimmt der Kpmmandeur der Schußtruppe. ,

Das Bezzrkskommando hat dem Zivilvotfißenden der bermatlicben Ersaßkommistwn aüjährlicky die in die Stammrolle aufgenommenén, nicht 1111 Schuß ebiete geborenen Militärpfkichtigen und M MM über sie getroffenen nt1cheidungen mitzuteilen.

§ 12.

Die Mitteisunaen über dfe für das Heer oder die Marine aus- gebobenen Militärpflichtikzen find dem Zivilvorfißenden der heimat- lichen E:saßkommisfion a sbald nach erfolgter endgültiger Entsckyeidung zuzusfeüen, Dex Zivilvorsäßende bat hiervon dem Militätvorfiyenden dér Ersaßkommxsfion Kenntnis zu geben.

§ 13.

Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften - § 8 des Mehr- aesexzcs für die Schußgebiete _ find anzuwelsen, die Reise nach Deutxcbland derartig anzutreten, daß ste dort möglichst im Oktober eintreffen. Sie [)(-tben fich alsdann bei dem Heimatlichen Bezirks- kommando, in desen Bereääy ihre Ankunft erfolgt, untér Voxlage ihrer M:!itärpxpiere zu melden. Dikses Bezirkskommando hat wegen Einstkklung der AuSgebobkn-xn daS Weit€ce zu Vexanlaffen.

Das (GleichS gilt auck) hi11üchtüch der für die Marine aus- gebobenen Mannschaften, sofern sich iberinstellung auf einem Schiffe gemäß § 42, 4 der thrordnung nicbt ermöglichen läßt.

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§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsqefeyblalt in Kraft.

Berlin, den 4. März 1914. _ Der Reichskanz1er. Zn VertretUng:

Solf.

Personalveränderungeu.

N Königlich Preußische Armee. x ersin, 10. März. Ludwig, Maj. im Gr. Gen. Stabe, in 7). Gen. Stab d. 33. Div.,_ 1). Tilly, Hauptm. und Vattr. Chef im Feldart. R. 'von Podbielskt (1. Niederfchles.) Nr. (3, als Lehrer zur Kr. Schule m Meß, Cranz, Lt. im Gren. R. König Friedrich Wilhelm 1. (2. Onvr.) Nr. 3, als Erzieher zum Kad. Hause in Pytédam, __vers. . Graf Finck v. Finckenstein, Lt. irn Gren.R. Konig Friedrrcb Wilbexm 1. (2. Ostpr.) Nr. 3, d. Abschied bewiÜkgt.

Berlin, 12. Marz. v. Hirschfeld, Rittm. und Esk. Clykf im Regt. d. Gaxdes dn Corps, unter Beförderung zum Mai. zum dlensttuenden Flugeladj. Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Graf 1)- Hahn, Nittm. b. Stabz d.Regts. d.Gardes du Corps, zum ESL. Cbxs, _ ernannt. Erbprinz zu Ysenhurg und Büdingen- Wackotersb ach , Rittm. in demselben RM., zum Stabe d. Regis- ubergetreten- Oaberling, Hauptm. d. Landw. 1. Apfgsb- d- Eisenb. Tr. (Braunsber ), aus diesem Verhältnis aUSJksÖteden und unter Wegfal] d. Ausfi t auf AnsieÜung im Zévildienst m. sk- PMs- und d. Erlaubn. F. Tr. fr. bisl). Unis„ v. Viany, auvm- a- D- im Landw. Bez. 1 Darmstadt, zuleßt Komp. (Chef im nf- N- Graf Barfuß (4. Wesif-) Nr. 17, mit sr.Pens. und d. Erlaubn. z- ferneren Tr. d. Unif. d. Inf. Regis. Land raf Friedrich [. yon HEMMER“ (1. KULHLff-) Nr. 81, Lucas, auvtM- a. D- "“ LMM“ Bez- 11 Altona, zuletzt Komp. Chef im Kukmer Inf. R. Nr. 141, M- sk- Pens. zur Disp. gestelLt. ck

Katholisabe Militärgeistli e.

Den 9. März. Schenk, Kahl, bisb- Mil-„Hilfsaekstbcbc- 5"

Div. Pfarrem, unter Belassung bei d. 2. Garde-qu ernannt.

Koloniales.

Zur Kameruner Verkehrsfrage

bat nac!) einem Vortrag des Generals Von Gayl 13661: den diefcs Schußgebiets für 1914Mder AussÖUß der D cukscß In K HäßlsesxlsÖaftf ßitn NY“? FißuHigb v?111 6. März ieungaea:„e cr Seren e 9 kamerunerCisenbabnnest und der Ferm YLYMWÉWNÖWW WZ der Ausschuß Yer D€u1schen Koloniaxgeegstßast iKLYeHe HW 85 Scßußgehietsßfxlr dringend erforderlich, dia beÜMU m «N L'LLUL das zuyachst zn nocdlichkr und norBösY-Wer Rjchju Me". SÖLSMUMJE Nxona bis Abong-Mbanq f, "9 ?OÜZUWM some den

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