Deutscher Reichs
und
Uzeiger “ ' .
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Der Sczng-preis
Köm'gl-ich Preußisxher- Staatsanzeiger.
am!) die Expedition Zs". 48, Einzelne Kammern kosten 25 „3.
Inhalt des amtlichen Teiles:
, betre "end die Erklärung des KriegszustandW. YFZIYYLZ, betrczfjxfend „?sas Verbot der Ausfuhr von Tteren “eri en Er eu m en. VeFZdrtkunxJé betrefzfen?) das Verhot der Ausfuhr von Ver- pflegungH-, Streu- und Futtermrtteln. . Verordnung, betreffend das Verbot er Auésfubr vozx Kraftfahr- zeugen (Motorwagen, Motorfabrradern nnd Tetken dapon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenfeer und allen aus diesen hergesteütßn Oelen. _ " _ Vekanntmachung, betreffend das Verbot von Veroffenthchungen über [Truppen- oder Schiffsbewegungen und Vertetdtgungs- mitte . Bekanntmachungen, betreffend Ausfuhrverbote. Ordensverleihungen 2c.
Deutsches Reich. die AUSgabe der Nummer 45 des Reichs-
Königreich Preußen-
Erkennungen, Charakterverleihungen, StandeSerhöhungen und sonstige Personalveränderungen. -
Ernennungen 26. Anzeige betreffend geseß latts.
Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes.
Wir Will) elm , von Gottes Gnaden __Dcutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des Artikels 68 der Perfaffung des Dentschen Reiäxs im Namen des Retchs, was folgt: Das Reishsgebiet, BayerisckJeu Gebietsteile, :: fand erklärt. . 1 " z 7 Diese Verordnung tritt am Tage threr Berkundung in Kraft. " . ; ' - Urkundlich unter Unserer Hockxftetgexhaktdtglen Unter _ schrift und beigedrucktem Kaiserlrchen-«nslege ' Gegeben Neues Palais, 31. Jul: 1914. W i l h e l m 1. K. von Bethmann Holliveg.
auöséhliesz'lich der Königlich wird hierdurtb in Krtegs-
. *I,
Verordnung, . betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tteren und tierischen Erzeugnissen.
Vom 31. Juli 1914.
Wir Will) elm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ' Verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zusttmmung
des Vundeßrats, was folgt:
1. . . .. „ , "ber ' von Txeren unh ttexnckzen Exzeugmffen u die GéelxeszuFthOeutschen Reichs tft [ns auf wetteres verboten.
§ - , , .. Der Reichskanzler wird ein Verzeichms der Gegenstande
.. , . aß r nac!) § 1 'verboten_ ist. , WWYXYYUZFYKvothden Bestrmmunge.n ""ck-35 1 JUZ; Uabtnen zu gestatten und die etwa erforderluhen tcher g -
mccßregeln zu treffen.
3. ' Gegenwärti e Verordnung *mit mxt "US in KWZ.
Urkundlich usw,
' den 31. Juli 1914. GMF]? ZFUW Palms, W i l h e l m.
von Bethmann Hollweg.
dem Tage ihrer Ver- künd
Verordnung, , betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-- Streu- und Futtermitteln. Vom 31. Juli 1914. 'Wir W ill) elm , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zusiimmxmg des Bundesrats, was folgt:
beträgt vierteljähr1ichs5 Lz ?() „ZH 9 an altcn nehmrn BrjkeUKZtg cm; x:: er 11! an er
ZFBBUÜTUKTUW mxd ZKinng-spedxtcuren fur Iclbsiabholer
' Wilhelmstraße Nr. 32.
? Inzeigenpreizx fÜr den Raum LMT: 5 L:,rspalmwn Einheits- zeilx 30 Y, eim'r despaltenrn Eixizeitszeü: 50 ,H.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reith;- tmd Staatsanzeigers Berlin 8177"- 4Z, Wilhelmstraße Nr. 32.
§ 1.
Die Aus uhr von VerpflegungH-, Streu- :xnd Futter- mitteln über ie Grenzen dexz Damschen Reichs 1st b1s auf weiteres verboten. 9
Der Reichskanzler wird ein VSL'ZLichniS der'Gegenstände veröffentlichen, deren Ausfuhr nach § 1 verboten '1st.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen tm Z 1 AUS- nahmen zu gestattxn und die etwa erforderlichen Stcherungs- maßregeln zu trefxen. .,
0
téitt mit dem Tage ihrer Ver-
.“.“-
(Hegenwärti e Verordnun kündung in Kra t.
Urkundlich usw. Gegeben Neues Palais, den 81. Juli 1914.
([*I-) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
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Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Oelen. Vom 31, Juli 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: § ].
Die Ausfuhr von Kraftfahrzßugen (Motorwagen, Motor- falxrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Skein- kohlenteer und allen aus diesen hergesteUlen Oelen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Au-Znahmen zu gesta_tten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu trefxen.
§ Z. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft. *
Urkundlich usw. Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914.
(L;. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot von Veröffentliäzungen über Truppen: oder SöhiffsbeMgungen und Verteidigungs- mittel.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des § 10 des Geseß'es gegen dxn Verrat militärischer Geheimnisse vom 8. J-unx 1914 _(Netch§gese3bl. S. 195) verbiete ich bis auf Weiteres die Veröffentlichung von Nachrichten über Truppen- oder SchiffSbewegungen __oder über VerTeidigungsmiftel, es sei denn, dgß „„die Veröffentlichuyg einer Nachrächt durch die zuständige Mlltärbehörde ausdrücklrch genehmigt ist. _ , .
ZYtändig für die Genehmxgung smd dte Generalkymmaxtdos, die ste vertretenden Generalkommandoxx,“ dre Marmxstaans- kommandos und das Gomyernement Berlm für die m threm Bezirk erscheinenden Druckxchriften. . ,
Zu den Nachrichten, deren Veröffentltchung verboten tst,
[eichviel ob sie sich auf Deutschland oder einen fremden Staat Feziehen, sind besonders zu rechnen:
1) AufsteUung von Truppen als “Grenzz Küsten- und Inselschuß. Ueberwachung der Hafenemfahrten und Fluß- mündungen. „
25) Maßnahmen um Etsenbahns U13 und zum Schuße des aiser Wilhelm- anals und AU tellung der dazu be- stimmten Truppen. _ '
3) Angaben über den Gang der Mobrlmachung, Em- berufung von Reserven und Landwehr und Klarmachen (Aus- rüstung) von Schiffen. ' '
4 Aufsteüung neuer Formationxn und ckck Beze1chnung,
5 Eintreffen yon Kommandos m den Grenzgebieten zur Vorbereitung der quuartterung. " _
6) Bau von Rampen au den Bahnhofen tm Grenzgebiete
durch Eisenbahntrnppen und ivilarbeiter.
7) Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieien “und Aufkäufe von Vorräten durck) dje Militär- und Marinevemvaltjmg.
8) Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschüßen, Munition, Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbabnfahrt.
9) Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und Richtung der Faßrt und des Marsches.
10) Eintreffen von Truppenabteilungen an;: dem Inland
an der Grenze Und Angabe ihrer Ausladestationen und Quartiere.
11) Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten aufmarschierenden Truppen. „
12) Angabe der Grenzgebiete, wo srch keine Truppen be- finden oder wo die Truppen weggezogen werden.
13) Namen der Höheren Führer und ihre Verwendung und etwaiger Kommandowechsel.
14) Angaben über den AbtranSport und das Eintreffen dertthöheren Kommandobehörden und des Großen Haupt- qua ters.
15) Störungen der EisenbahntranSporte durch Un lücks- fälTe und Unbrauchbarwerden von Eisenbahnen und Brü en.
16) Arbeiten an Festungen, Küsten- und Yeldbefestigungen,
17) Bereitstellen von Wagenparks und Ar eitern für Zwecke des Heeres oder der Marine.
18) Jn- und Außerdienststellen von Kriegsschiffen. 19 Aufeyi?a[t und Bewegungen von Kmegsschlffen.
20) Ferng Y§11ung „und Auslegen von Sperren und Aus- rüstung von S rnen mxt Minen.
21) Verän erung von Seezeichen und Löschen der Leuchtfeuer.
22) Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbesserung.
23 Beseßung der Marine-Nachrichtenstellen.
24) Bereüstellang, Herrichtung und Beschlagnahme von Schtnen der Kauffahrtetmarine für Zwecke der Marine; Aenderungen ihrer Orders.
25) Vereixstellung von Docks.
26) Veröffentlichung von „Briefen von Angehörigen des Heere's oder der Marme ohne Emvcrjtändnis der in der Heimat verbltehenen Militärbehörden.
' D1e„vors,ä§liche Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird m1t Gefangqts oder ?_estungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bxs zu 5000 «15 bestraft.
Berlin, den 81. Juli 1914.
Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg.
Bekanntmachung. _
Auf Grund des §2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Julr 1914, betreffend das Verbot der Aus uhr und Durchfuhr von E1senbahnmaterial aller rt, von Telegraphen- *und' Fernsprechgeräk sowie Teilen davon, von Lustsch1ffergerät aller Art, von Fahr- zeugen und Texlen davon, bringe ich hierdurch zur öffént-
lichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter das Verbot faÜen:
Eisenbahns ienen aller Art,
YZLUZÜM sF))eüen, d Es b
- ten a n a en un ien ahnunterla s [alten,
Eifenbahnacbsen, Eißetxbahnradreifen (RYben, Radreifen, RadgesteUe, Rad tanze), Eisenbahnräder, Eisenbahn-
. radsäße, Ersenbak)nlaschenschrauben, Schwellenschrauben,
S u -
E'sstaMen' KlenlanZLlatten, Lakenxägel, p r
ten amwagen e ä e, ien a 11 er '
,weichen- und SignYlteile, ! *hnp ff , Elsenbahn- Etsenbalxnwagenfedern und Pufferfedern, Lokomotwen aUer Art und Tender, Eisenbahnwagen akler Art, Telegrapben-
7 Gerät
Funkentelegra en-
des FL'MYWH? d owxe eie goon und Zubehör, insbe andere an Elemente, Lextungs- und Jsolationsmcsxterial all:? Art; Antenneznmaste und Drähte,
Luftscht e, Fretbaüoye, Flugmaschinen aÜer Art "“und YZKUUF,U?1JchUTU§JLZWZMÖso?,ie die zu LLM: Her-
, m rte '
K Giegenstände,z e er uftschtffahrt ienenden raHTZZézdexFFn,(Motorwagen und Motorfahrräder) und
gewohnltche Fahrräder und Teile davon.
Berlin, den 81. Juli 1914.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.