, Von dem zur Auszahlung der Landeßkuitur-Renienbriefe be- fi'tmmien Termine ab findet eine Verzinsung derselben ferner nicht statt.
§. 43. Die ausgeloofien Lauchkultur-Rentenbricfe verjähren binnen zebn ngren. ,
Die Verjabrungsfrist beginnt mit dem letzten Dezember dcs- jcnigen Jahres, in welches der Aussahlungstermin fällt.
§ 44, Ist ein LandeIkultur-Renienbrief nicht mehr zinsbar (§. 42), so werden zwar die noch laufenden Zinsscbeine desselben zur Zeit ihrer Fäliigkeit von der Landeßkuiturö entenbank bezahlt, der Inhaber des Landeskultur-Rentenbriefes aber muß sicb, wenn er den- selben Bebufs Empfangnahme des Kapiqus präsentirt, den Abzug des Bciragcs der fehicndcn Zinsscdeine _qeiallen laffru.
§. 45. Die ausgeloostcn und die behufs Amortisation aufge- kantcn, sowie die nach §. 36 in Zahlung gegebenen Landeskuitur- Rentenbriefe werden rmier der Leitung der Direktion der Landes- kultur-Renicnbank im Beisein zweier Abgeordneten des Provinzial- (Kdmmunal-) Landiaaes Und eines Notars durcb Feuer vernichtet.
Die über die Vcrnichiung der Landeskultur-Rentenbriefe von dem Notar aufzunehmexide Berbandlung wird veröffentlicht.
§. 46, Abhanden gekommene oder vernichtete Landeskultur- Rentcnbrieie können nach erfolgtem Aufgebote für kraftlos erklärt werden.
Das Aufgebot ist erst zulässig, wenn der erste Zinsscbcin einer fcit der Zeit drs glaubhaft grmaébten Veriustcs auögegebenen Rcihe von Zindfcbcincn oder seit dieser Zeit Zinsscheine “für vier Jahre fäiiig geworden sind,
Ein Auchbotsvcriabren wegen abhanden gekommener oder ver- nickyicter Talons und Zinsscbeine findet nicht statt.
Dcmjcnigen, weläoer den Befi » und den demnächstiaen Verlust von Zinksckhéikieil vor Ablauf der erj-ibrungsfrist („Z. 40) bei der Dirrktion dcr Landeskiiltur-Rkntcnbank glaubbaft macht, kann nach Ablauf jrner Frist der Betrag der bis dahin nicbt vorgekommenen Zinbikbcine aixsgezablt werdrn.
§. 47. Aus denjenigen Summen, welche die Landeskultur- Reiitenbaiik durch zinstragende Benußuvq ihrer Kaffeiibestände, durch KiikIgswiim (§§. 4, 41) oder durch Verjährung von Zinsfébeinen und aubgcloostrn Landeskultur-Rentenbriefen gewinnt, wird ein Reservw fonds gebildet.
Die Zinsen des Reservefonds werdcn demselben zugessblagen. Der 5iescrvefonds soll bis zur Höhe VOIL fünf Prozent des Be- trageß dcr ausgegebenen Darlebne angesammelt und nach statigrbabten Verivendungen auf diese Höbe eraänzi werden. _
Dcr Rcservefonds ist zur Deckimg der etwaigen Außfälle an anie zu Verwenden. Reicht der Rc1crvefonds hierzu nicht aus, so wird das Frblende von dem Provinzial- (Kommuna[-) Verbande zu- gesckwffcn. Urberscbiiffe dcs Reservefonds iiber den Betrag von 5% der aitsiicgebran Darlebne hinaus und die nach Schließung der Landeskultur-Rentenbayk und nach gänzlicher Tilgung der ausgegebenen Lak;deskultur-Rentenbrieie in dem Reservefonds verblxibenden Be- stäride fallen dem Provinzial- (Kommmial-) Verbande zu.
„H. 48. Sobald der Reservewnds die im §. 47 Absaß 3 bezeiÖ- nete Höhe erreicht hat, sind die Zinsen desselben nach näherer Vor- scbrift des Siatnies zu den Verwaltungskbsten dcr Landeskultur- Rentenbank unter gänzlicbem oder tbeilweisem Wegfaiie der Zuschläge (§, 34) zu verwenden.
§. 49. Den Landeskultur-chicnbanken steht die dem Fiskus eingeräumfe Stempelfreibeit zu. _
Die Eititragung der in §§. 6, 14, 24, 27 bezeichneten Sicher- heiten in das Grund- (Siock-) oder Hypothekenbuck) erfolgt ge- bübrenirei. _
§. 50. Die Direktion der Landeskultur-Rextcnbank ist ver- pflichtet. alijäbrlicb einmal über den Vermögensstand dcr Anstalt eincn Vrricht zn veröffentlicben.
§. 51. Auf Beschluß des Prorinzial- (Kommunal-) Landtages kann mit landedberrlichcr Genehmigung die Landcßkuliur-Renicnbank aufgehobcn und zu dem Zwecke eine rtst bestimmt werden, nach
deren Ablauf Darlehnc von der LandeKultur-Rentenbank nicht mehr gewährt werdru dürfen.
§. 52. Das Statui (§. 2) sol] enibalien:
1) die Zwecke der Landeskultur-Rentenbank (§§. 1 und 3);
?) die Art der Wabl und Zusammensetzung der Direktion und die Ziczeickynnng dcr Befugnine derselben; _
3) die Vorschriften über die Einreicburig und die: Form der ZBrsgrandung dcr Darlehnsgesucbe, sowie über die Entschridung anf
ie ei en;
4) die in Gemäßbeit dcr §§. 7, 8, 9, 24 Absatz 2 zu bestim- mendrn Grundsäße für die Taxe, fiir die bezügliche Wertbßvermeb- rung di's zu meliorirenden Grundstiirks, sowie fiir den Nachweis der planmäßigen Aubfiibrung 1111?) die Kontrole der Instandhaltung der I.beliorationSanlagen; _
5) die zur Verzinjung und Tiluung der Darlehn: urid zur Be- sireitung dcr Verwaltungskostcn bestimmten Beträge (§§. 5, 34 und 48), und die Vorswriftrn wegen der durrh die Priifung der Darlebns- gesucbc und durch die Aufnahme der Anstaltstaxen (§§. 6, 7 und 8) erwacbscndcn Kosten;
6) die Termine zur AuJbändigung der Landeslultur-Renienbriefe und zur Zahlung dcr Landeskulturrente wie dicjenigen zur Erhebung der Zinsen (H. 37);
7) ch Tilgungkpchn (§§. 5, 12), die Form für die Zurückzab- lung der Darlebne (§. 30), die Tcrmine für die Auslorsung der Landesknliur-Rcuienbriefe und für die AUSzablung dee aUSJeloosien Briefs nnd die Vorschriftcn 11er die zinsbare Belegung des ReserVe- fonds (§§. 41, 42 und 47);
8) die Vorscbriften über Bildung und Verfahreti der Draiuirungs- kommission (§. 15), sowie die Modalitäten bci Uebertragung der Be- fugniffe dieser Kommrsswn an landschaftliche oder ritterscbaftliche Kreditinstitute (§. 16 Abs. 2); '
9) die Form, in Welcher die von der Landeskultur-chtenbawk ausgehenden Bekanntmachunßrn erfolgen (§§. 41, 45 und 50), sowie die öffentlichen Blätter, in Welche dieselben aufzunehmen find.
§. 53. Das Statut unterliegt der Beschlußfassung des Provin- ziql- (Kommunal-) Landtages und bedarf der la11dc§berrlichen©cncb- mcgung.
Urkundlich unter Unscrer Höchstcigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnfie el;
Gegeben Berlin, den 13. im 1879.
(l.. 8.) Wilhelm. Gr. zu Stoiber. Leonhardt. Falk. von Kamele. Friedentiiwl. von Bülow. Hofmann. Zugleich fiir den Ministrr fur Handel und Gewerbe: Gr. zu Eulenburg. Maybach.
Hobrecht.
Ü. Schema zum Landcskultur-Rentenbricf.
Landeskultur-Rentenbrief der Provinz (des Kommunalverbandeß) 17.11,
1110 ....... Wappen 170 ........ drr Provinz (des Kommunal- .......... Mark. verbandes) U. U, . . . . . . . . . .Mark. Landeskultur-chtenbrief über .................... ....... Mark Deutscher Reichswäbrung, Verzinslicb mit ........ vom Hundert, außgefertigt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom ........ , Geseß-Sammlung Seite . . . und des Statuts vom ......... Die Zinsen werden bei der Hauptkaffe der Landeskultur-Renten- bank zu 11. halbjährlich am ..... . . und am an den Ueberbringer des fälligen hierzu gehörigen Zinsscbeines berichtigt. _ Die Zinsscbeine smd ungültig, wenn ihr Geldbetrag nicbt binnkn vier Jahren, von dem auf den Fälligkeiistermin folgenden leßten Dezember ab gerechnet, erhoben worden ist. Von zehn zu zehn
Jahren werden zu diesen Lande;kultur-Reriienbriefen neue Zinsscheine mit Talon verabreicht.
Die AuSzablnng des Kapitals erfolgt in der durch das Gesetz vom A't' ..... und das Statut vom ....... vorgeschriebe- nen r.
Siegel der U Landeskultur- Rentenbank.
Direktion der Lgnchkulfur-Rentenbank für die Provinz (drn Kommunalverband) U. R. Unterschriften.
„ Beigcfügt smd die Eingetragen : Reibe ....... . Mark mit Talon.
_ ' Aquefertiat. Unterjchrift. Unterschrift.
Z.
Srbema zum Zinsscbcin. LandeSkuiTUr-Rentenbrief der Provinz (des Kommunalverbandes)1ch.1x', Reibe ..... , Zinsscbein .....
Reibe ..... Zinsschein . . % .
Geseßvom... Stajui vom
% Zinsschein
bitk. . . 170. . . . über . iiber . . . . Mark.
0. . . . Halbjäbrlicbe Zinsen zahlbar am ......... mit
zum Landek-kultwaenienbrief . . . Mark
Ücnienbank fiir die Pro- vinz (den Kommn nalverband) U. 17. Unter schrif ten. Eingéiragen: (Unterschrift.) Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember ..... durcbkreazt ist.
Bemerkung, Die Nummer des Zinsscbeincs ist in far- bigrn Zahlen an den mit einem kleinen Kreuz bczeicbneten zivet SteUcn unverwiscbbar einzutragen.
' In gleicher Weise ist der Betrag der Zinse n an der mrt dem größeren Kreuz bezeichneter: Stelle einzutragen.
0. Schema zum Talon.
LandeSknltur-Rentenbrief der Provinz (des Kommnnalverbandes) U. 31. (Gesel; born ...... Statut vom ...... )
Talon zum Landeskuliur- Renicnbrieie. ' U0 ..... bibi ..... "1%. . . . . _ iiber ..... Mark.
„ Der Jrzbaber dieses Talons empfängt gegen deffeii Ruckgabe die ..... Reibe Zinsscbeine fiir die zehn Jabra born ....... bis ....... Wird gegen AuSreichng der neuen Zinsscbeine an den Besitzer des Talons recht zeiiig bei der Di- rektion der Landeökultur- Rentenbank Wider- spruch erhoben, so erfolgt die AUGreichung derselben an den BMP?! dcs gedachten WdeZkuUur-Renien-
briefes. K.K.,den... Direktion Für die Landeskultur-Rentenbank für die Provinz (dcn Kommunalverband) 11. U. _ Unterschriften. Eingetragen : (Unterscbrift.)
Zur Abbebnung der . UU. . . . .
Direktion der Landeskultur-
eine Ecke abgeschnitten ist.
zxxzxiquozx sxq uuzai “bxxmbun
Ungültig, wcnn
').] "dT (gzququsajvumumaY 93a) Luxaaachz azq 1oxaquoiqu-anxpizgwqu Landeskultur-Rentenbriei der Provinz
(des Kommunalverbandes) U. U.
. . . Reibe Zinsscbeine bis 110. . . . .
Bemerkzxng. 'Der Werth des L_andeskultur-Renten- b-richs ist an der mri einem Kreuz bczeicbnetcn Stelie in einer farbigen Zahl incrwiscbbar eiantragen.
Yiehtamtliches.
_ Berlin, 23. Juni. Im weiteren Verlaufe der vor: gcxirigen (SZ.) Sitzung seßte der Reichstag die zweite Ve: rathnng des Geseßentwurfs, bstre end die Verfassung und die Verwaltung von Eisa :Lothringen fort. Der Abg. Hoffmannrrklärte, in der laufenden Sitzun Speriode ständen die Ansichten in vielen Beziehungen sich () schroff gegeniiber, wie selten zuvor. Um so wohlthuender sei es dar- um, wenn einmal ein (Heseßentwurf von nicht unerheblicher Tragweite dem Reichstage zugebe, über dessen Werth und brauchbaren Jubalt im ganzen Hause eine fast volisiändige Einigkeit herrsche. Leider aber stelle der Entwurf der Fort: jchrittspartei eine sehr schwere Zumuthung, nämlich in §. 2 den Fortbestand des- Diktaturparagrapben auszUsprechen, der bedenklich und gefährlich erscheine aus drei Griinden, weil der- selbe dem Volke im Reichslande die Wohlthat einer frei?.n Presse vorenthalte, weil derselbe'fernsr die Gefahren des Miß- branches allzunabe lege, und weil derselbs drittens die Bevöl- kerung nie zum Gefühl der Ruhe und Sicherheit elangen lasse. Redner bat um Annahme: des Antrags KabJÉ, seine Partei behalte sich aber vor, erst in dritter Lesung Steliimg zum ganzen Gescße zu nehmen.
Der Abg. von Puttkamer (Löwenberg) glaubte hieraus folgern zu dürfen, das; die Fortschrittspartei uicht gegen das ganze Geseß stimmen werde, wenn der Antrag Kablé abge- lehnt sei; denn es handle sich nur darum, fiir die Verfassung der Reichskande erst einen gemeinschaftlichen Boden zu ge- winnen, von dem aus die Sache fick) weiter entwickeln könne. Hätte wenigstens der Abg. Kablé gesagt, daß sich die Protest- partei den Thatsachen akkommodire und den Frankfurter Frie- ' den anerkenne, so hätte dsrselbe den Beifa des Hauses ge- hgbt; allein die Anträ e zeigten, daß der Abg. Kabléz und seins Freunde, wenn izie nicht das Geseß zu Fakle brin- gen, onten, doch wenig Werth auf daffelbe legten. Die Regierung sei den auf dem Boden des Frank- furter Friedens stehßnden Abgeordneten entgegengekommen, man könne ihr doch nicht zumuthen, daß sie nun sich noch ent- waffnen lassen solle, indem ste den Diktaturparagraphen fallen
lasse. Allerdings habe der Abg. Kabléx mit Ruhe und Mäßi-
gung gesprochen, allein es sei bekannt, wie die Proteftler fich die Sache vorstelXten; einer ddrselben habe bei seinem Eintritt m den Yezirkstag den Eid “geschworen, in welchem er Treue dem Kauer und Gehorsam den Gesetzen verspreche; hinterher habe derselbe aber in den'Zeitungen mitgetheilt, wie er den Eid aUSgelegt zii sehen wünsche; derselbe habe erklärt, daß er seinen alten Gesmnungen treu blsibe, also die Annexion nach nne vor als eine rechtlose Gewaltthat ansehe, deren Wirdcr: aufhebung man anstreben müsse. Daraus könne man er: sehé'n, welchen Widsrstgnd die Regierung im Lands, troß der scheinbaren Ruhe, noch finden werde. Er empfehle die un: veränderte Annahme des §. 2 und hoffe, daß das GeseH der Weiterentwickelung der Reichskandr nüizlich sein werde.
Der Abg. Windthorft führte aus, das vorliegende Geseß babe eine erfreuliche Tendenz, er wünsche deshalb, das; eZ zu Stande komme. Eine kommissarisch? Verathung deffelben wäre ibm lieber gewesen, weil er es nicht für gut halte, die Verfassung eines großen Landes ohne eine solche zu berathen. Das wäre auch nicht geschelén, wenn die Vorlags nicht erst im Juni an das Haus ge angt wäre. Nach diesem §. 2 sei der, Statthalter für Elsaß-Lothringrn Reichsbeamter und dem R61chStag6 für seine Maßnahmen verantwortlich. Das habe der Unter-Siaatswkretär erklärt. Dem Landesauézschuß fei ddrsrlbe folglich nicht verantwortlich. Leßterer habe also nicht die ihm nöth1ge _Bedeutnng, und es werde daraus klar, daß dW Elsaß-Lothrmger eiiie heimischr Regierung nicht hätten. Das sei auch insofern Wichtig, als der Statthalter die einzel- nen Akte auf Grund des §. 10 dime Kontrole dsH Staats: sekretär-Z, des Ministeriums und des Landesausfthuffrs von Elsaß-Lothririgen vornehmen könne, und hierin uur der Kon: trolesdes Reichstages selbsi unterliege. Es wäre weniger be: denklici), meim der Statthalter den §. 10 handhabte als Träger landeeZhdrrlicher Bésunniffe, denn dann bedürfte dsrselbs der Kontrasignatur dss Staatsstkretärs und dieser wäre dcm Lan: deSausschuß verantwortlich. Es sei richtig, daß die Regierung 111 den Reichskanden eincr ernsten Waffe bedürfe und vor: sichtig sem müsse. Auch müßten die Eisaß-Lothringsr sich an den Gedanken gewöhnen, daß sie mit dem Reiche unanflöslick) vrrbunden seien. Das [affe sick) absr im Handnmdrehen nicht _erreichen mid er kenne die Gefühle der Elsaß=Lothri11ger für ihr ehemaliges Vaterland wohl begreifen. Dem gegenüber stehs die Thaxsackze, daß weite KTSZsL der Bevölkerung den Ge: sdßen loyal gehorchten, und wenn die Stimmungen einmal emen solchen thatsächlicben Ausdrnck annshmen wüten, daß daraus.? "bei der exp'onirten Lagß des Landes eine: Gefahr ent- stehen konnte, so seien die dort bestehenden napoleonis en Ge: fsße und der Art. 68 der Reichverfaffung zUr Nieder altnng solcher Aiis1chreitungen auswicbtcn. (Der Reic'hSkanzler trat m den Saal). Ganz verschieden davon sei, wenn man eme gqnze Bevöikerung in ihrer persönlichen Freiheit den Entscheidungen emos einzigen Mannes unterwerfe. Ein Russe habe ihm neuirch erzählt, in seinem Vaterlandc seien guck) unter der ]eßigen Diktatur die friedlichen Bürger sicher, ]edock) auch den Denunziationen mißwoiiender Polizeiorgaiie auSgesth. 'Dgffelbe bewirke der §. 10 in Elsaß-Lothringen und das [61 eiii unerträglickxr Zustand. Er sei deshalb mißer Stande, die RStchslande unter dicsem Danwklesschwsrt fortleben zu lassen. Der Statthalter werde in Straßburg eincm vici giinsti- geren Boden für seine Thätigkeit finden obne den §. 10, als mit demselben. Denn aus die Dauer könne maneinLandnicbidUrck) solche_Paragrapl)en regieren, soudern dUrck) geordnete Geseße. Nim inge allerdings der Unter-StaatSsekreiär Ferzog, wenn man nicht den §. 10 behalten könn€,dann gehe im Ja 6 derAnwendmig desArt.68 dreganze Regierung desLandes auf dieMilitärbebör- den Über. Wenn absr einmal solch außerordentlicheZuständL ein: träten, „dumm wok]? er lieber solche Befugnisse in die Hände der M111t9rbebörden legcn, weil sie viel unbefangener seien, als» die Cimlbehörden, vieiieicht, weil sie sick) ihrer Kraft be- wußt srieii. Er habe deshalb mit Gcnugthuung gehört, daß man'die Stelimig des Statthalters einem berühmten General vexrldilxn 1190119, der dieselbe gewiß von großartigerem Gesichts- piiykt auffassen werds, ach eine Civilperson. AUf Grund ÖWJLÖ §. 10 sei die Presse in den Reichslandev zum großcn Theil labm_ geiegt und die im Übrigen Deutschland ge- stattets „Presje 1ei dort achaescbloffen. Auch hierin werde hoffentli _ der künftigs Statt alter eine», andere Praxis ein- treten la 1811, denn derselbs ge )öre nicht zu den Vegünstigern des Kuliurkampfes, der glücklicherweise an den Grenzen der Armee stilisiehe. Aber er wisse nicht, wie lange dieser General die Stelle sines Statihalters einnehmen werde, und eine Zu lan_g_e Gewohnheit der Civilthätigkeit könnte die guten mi i: tär11chen Traditioncn stören. Dcsbaib werde er für den An: trag Kablé stimmen, ohne damit dokumentiren zu molien, daß er das ganze Grieß nicht 113086.
Nach Ablehnung, des Antrags Kablé wurde der §. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen.
Die §§. 3 und 4, welche lauten:
§. 3. Das ReiÖZkanzler-Amt fiir Elsaß-Lotbringen und das Ober-Prasidium in Elsaß-Loibringen wcrden aufgelöst. Zur Wahrnehmung der VM dem ersteren und dem Reichs-Justizamte in der Verwaltung des Reicbslandes, sowie der von dem Ober- Präsidenten bibber geübten Obliegenheiten wird ein Ministerium für Elsaß-Lotbringen errichtet, welches in Straßburg seinen SiS hat und an desen Spiße ein Staatssekretär siebi.
§. 4. Die Anordnungen und Verfügungen, welcbe der Statthalter kraft des ibm iiach §. 1 ertbeii- ten Auftrags trifft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit dcr Gcgeyzeichnun des Staatssekretärs, welchrr dadurch die Verant- wortlicbkcit ü ernimmt. In den im §. 2 bezeichneten Angelegeri- beiten hat der Staatssekretär die Viechte und die Verantwortlicbke'tt eines Stellvertreters des Statthalters in dem Umfange, wie e_m dem Reiwskanzler nach Maßgabe des Gescßes vom 17. März 1848 (Reicbs-Geseßblatt S. 7) substituirter Steliyertreter fie bat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amis- bandlung selbst vorzunehmen. wnrden ohne Debatte angenommen:
Zu §. 5: l Das Ministerium für Elsaß-Loibringcn zerfällt in Abthei- ungen.
An der Spitze jeder Abtheilung steht ein Unter-Staatdfekretär und unter diesem die erforderliche Zahl von Direktoren, Rätben und Beamten. Der dem Dienstalter nacb älteste Unter-Staats- sekretär bat den Staatssekretär in Behinderungsfällen zu vertreten. Das Nähere über die Organisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. bearitragten die Ab g. von Puttkamer (Löwenberg) und von KlUst-Reßow folgen 6 Fassung:
„Das Ministerium für Elsaß-Lotbringen zerfällt in Abthei- lungen. An der Spike der Abtheilungcn stehen Unter-Staats-
sekretäre. Dkk Staatssekretär kann selbst die Leitung einer Ab- tbeilnng übernehmen. Das Nähere über die Organisation des
Ministeriums wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt“,
- während die Abgg. North, 01". Back, Lorette, Schneegans den dritten „Sas des §. 5 der Vorlage: „Der - vertreten“ gestrichen Wissen wollten. __
Der Abg. von Schiieckmann beantragte, den dritten Saß, des Antrages von Puttkamer wie folgt u faffen: „Dem Stasitssekretär kann die Leitung einer Atheilung übertragen wer en.“
Nachdem der Abg. North sein Amendement zu Gunsten des Antrages von Schlieckmann zurückgezogen, erklärte der Abg. von Kleist-Reßow, die Bestimmung in der Vorlage, daß unter dem Unter=Staatssekretär die erforderliche Zahl von Direktoren, Näihen und Beamten stehen folie, sei legislatorisck) überflüssig. In einem (Heseß solle aber nur stLbrn, was nothwendig sei, nicht was sich von srlbst bersiehe. Außérdem aber müffe auch dis Freiheit gewahrt sem, daß ein Unter- Staatssekretär zwei Abtheilungen verwalten könne, wenn das in dem kleinen Lande sich als möglich oder nüßlich erweise.“ Das wiirde ' durch die von ihm vorgeschlagene Fassung ermöglicht werden , während diese Möglichksit durch die “Fassung der RegierungSyorlage aut.":geschloffen werde. Ku ms und Unterricht in einer Hand zu ver- einigen, das müsse, wenn eZ augenblicklich noch nicht möglich sei, eutscbieden die .Hauptaufgabo fiir die Zukunft sein. Der Kirche müsse der ihr gebührende Einfluß auf die Schule wieder verschafft werden. Die Schule gehöre der Kirche ebenso WW dem Staate und der Familie; diese drei Faktoren müßten Hand in Hand gehen. Wenn vorläufig Kultus und Unter- richt zwci Wrschiedene Abtheilungen bilden müßten, dann würde wenigstens, wenn das Haus seinen Antrag anxiebme, am leichtesten die Möglichkeit grgeben, der Kirche den ihr ge- bührenden Einfluß wieder zu sichern und fiir den Friedezi zwischen Staat und Kirche Bedeutendes" beizutragen,. Mit dem Unterantrage von Schlieckmann erkiare er sich seinerseits einverstanden. „_
Der BundesbevollmäMigtL Unter-Staatssekretar Herzog erklärte sich mit dem Anfrage einverstanden; die Errichtung einer vierten AbLheilung fiir Gewerbr, Landwxrthsckxft und öffentliche Arbeitsn entspreche einem Wunsche der vaolkeruxig und wrrde auch von der NLiÖSU'gWNMg baldigst in Angriff genommen werden.
Der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) ersuchte den Abg. von KleisßNeßow, bei seinen Gesmnynchgcnoffey M1 preu- ßischen Abgeordnetenhause dahin zu Wirken, daß in Preußdn die seinen Wünschen (Lanz entgegengxseßte Prqxcm-gecindert werde, welche bisber an auf dem Gebiete deS rexch§länd1schen Sclwlwezsens befo gt worden sei. ' . ,
Ter Abg. Windthdrst erklärte, das; er mw niit Riicksicht auf die Motivirung des Antrages Puttkammer für denselben stimmen werde.
Darauf wurde §. 5 mit den Amendemeiits von Putt- kamer und von Schlieckmann angenommen.
§. 6 lautet: ' Der Staatssekretär, die Unicr-Siaaissekéctäre, die Direk- toren uad die Räthe des Ministeriums werden vom Kaiser unter Gesienzeicbnung dcs Staiihaiters, die übrigen_ böberen Be- amten des Ministeriums werden vom Statthalter, die Subaiiern- und Unterbeamten rom Staatssekretär ernannt. " ' Auf den Staatssekretär, die Unter-Staatssekreiarc und die Ministerial-Direkwren finden die Bestimmungen der ' §§. 25, 35 des Geseßes, betreffend die RechtSberbältniffe der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Geseyblatt fiir Eliaß-Lotbringen S. 479) Anwwdung. . Sämmtlickzc Beamte des Ministeriums find Landesbeamte im Sinne des die Rechtsverhältnis)? der Beamten und berer be- triffendcn Gescßes vom 23.Dczember 1873 (Geseßbiatt im: Elsaß- Lotbringen S. 479). Dazu beantragte der Abg. North, den Yiifang des Abs. 2 zu fassen: „Auf den Staatssekretär und die U11ter-Staats:
sekretäre findcn die Bestimmungen U. ). w.“, '
Das Amendement, welches die Ministerialdirsktoren aus: scheidct, wurde nach Begründung desselben durch den Antrag: steÜer und nachdem auck) U11tcr:StaatHsekretar Herzog für dessen Annahme als, eine Konsequenz der zu §. 5 geiaßten Beschlüsse erklärt hatte, Ohne weitere Debatte angenommen.
. 7 lautet:
§ ur Vertretung der Vorlagen aus dem _Bereiche' der Lan: deSgeiiizgebung, sowie der Jntereffen Elsaß-Lotbrmaens ber Gegenständen der ReichSgesetdebung können durch den Statthalter Kommissare in den BundeSratb abgeordnet werden, welche an dessen Beratbunaen über diese Angelegeiibeiiey Theil nehmen.
Der Abg. Hoffmann bemerkte, die dem Reichstag analoge, einem Herrenhauses ähnliche Stellung des BundeEratbs sei keine glückliche, er hoffe, daß gerade die verfehlte Stellung der reichchändischen Kommiffarien ber d?mselben dazu beiirggeii werde, dieseH unerwünschte Verhältniß ganz zu beseittgsn. Den rsicbésländischen Kommiffarien anstatt, des konsUlta_t1v911 ein dezisives Votum zu geben, fei aUerdmch augenblicklich nicbt eingängixi, weil dadurch das Stimxncnvcrhaitmsz'im Bundesrat!) alterirt wiirde. Dqgcgen verdiene; die urspriing- liche Absicht des Reichskanzlers, diese Komm1ssar1en anstatt vom Statthalter vom Landssausschuß cxrnennen zu iafferi, mehr Beachtung, wenn auch der Abg. Wmdthorft darm em demo: kratisches Prinzip sehe.
§. 7 wurde darauf unverändert nach der Regierungs- vorlage angenommen, ebenso §. 8, welcher lautet: „_
§. 8. Die in den §§. 5, 39, 52 und _68 des vorerwabxi- ten Geseßes Vom 31. März 1878 bezeichneten Befugmne des VundeSratbs geben bezüglich der Landesbeamtqn auf das Ministerium über. Auch bedarf es der Zusttwmunq des Vundeßraibz, welcbe in §. 18 dei1elben Gescßes, sowie in §. 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gcmemden und der öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 (Geseyblatt fiir Elsaß-Lotbringen S. 273) vorgesehen ist, fortan nicht mehr.
Zu §. 9, welcher lautet: „
Es wird ein Staatskaib eingesetzt, welcher berufen ist zur Begutachtung: ]) der Entwürfe zu Geseßen', 2) der zur Aus- führung von Geseßen zu erlaffenden allgemeinen Vecmrdnurigen, 3) anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter uberwiesen werden. ,
beantragten die Abg. North und Gen. emen Zusatz des In: halts: „Durch die LandESgeseßgebung könneii dem StaatL-rath auch andere, insbesondere beschließende Funktionen ubertragen
werden.“ . . ,
Die Debatte wurde zugleich eröffnet über die §§. 10 Und 11, diese lauten:
§ 11). Der Staatératb besteht unter dem Vorsiße des Statt- halters aus folgenden Mitgliedernz 1) dem Staatssekretar, 2)„den Unter-Staatssekretären, 3) dem Prafidenten des Obfer-„Landeögertcbts und dem ersten Beamten der Staats'anwaltscbaft bei diesem Gerichte, 4) acht Mitgliedern, welche der Kaisxr ernennt. Von den unter 4) bezeichneten Mitgliedern werden drei czuf den Vorschlag des Lan- deSausscbuffes ernannt, die übrigen funf, voii denen Mindestens eines dem Richterstande und eines den ordentlichen Professoren der
Kaiser Wilbslms-Univerfität zu Straßburg angehören muß, beruft 'der Kaiser aus Alicrböchsiem Vertrauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre. Im Vorsitze des Staatsratbs wird der Statthalter im Bebinderungßfalie durch den Staatssekretär ver- treten. Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Kaiser festgestellt. ' . . . _
§. 11. Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Eljaß-
Lothringen (§. 8 des Gefeßes vom 30. Dezember 1871) werden bis auf Wteiteres in der Zahl von zehn durcb Kaiserliche Verordnung ernann .
Die Abgg. Heckmann-Stinßy, Kablé, Wintcsr U. Gen. beantragten zu §. 10, 9 vom Kaiser zu arnennende Mitglieder in den Staatsrath delegiren, von detien 5 durch den Landes: ausschuß vorzusch[ag€n sind, die Übrigen 4 aus Allsrhöchstem Vertrauen berufen werden sollen.
Für §. 11 schlugen dieselben Abgeordneten folgende Fas- sung vor: _
„Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Eljaß=Lotbringen (§. 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871) werden bis aiif Wei- teres in der Zahl von Zehn durcb Kaiserliche Verordnung ernannt. Sie können zugleich Mitglieder des Siaatsratbes sein, dürfen jedoch in keinem Xalie daneben ein besoldetes Amt der Höheren Verwaltung der Reich§lande bekleiden.“
Die Abgg. North und Genossen beantraaten zu §. 10: Die Ziffer 4 zu fassen: „4. acht bis zwölf Mitglieder, welche der Kaiser ernennt“, und den folgenden Saß: „Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vorschlag des LandecZaUSscbuffLs ernannt, die iibrigen beruft der Kaiser aus Mlerböcbstem Vsrtrarwn. Die Ernennung erfolgt jßdecImal auf drei Jahre“,!
Der Abg. North bemerkte, sein Antrag bezwecke nament- lich, daß der Staath-rath die Funktionen des Ober-Berwgitungs- geriebts übernehmen könns, da er ihm disse BLfilgmß mcht dnrch die Landrßgeseßgebung beilegdn könne. Fiir dis Vér- mebrtßn Funktionen sei aber auch eine Vermehrung der Mit- gliederanzahi nothwendig. Da Handel und Jndusiris 111cht vertretrn sein müßten, sei LH auch nicht nötbrg, daß der Richter: und Profefforenstand vertreten sein sollten. Ddr Staatsrati) werde dem Bundesrathe gegeniiber kiiiijtig_ die Aufgaben zn erfiilien haben, die bisher der Lande-Zausqcbuß zu erfülien gehabt habe. ,
Der Abg. von Puttkamer (Löwenberg) empfahl die An:- träge deck: Abg. North, dci auch er es fiir zweifelhaft halte, ob durch die Landesgeseßgebung dem Staat?:ratbe die Funktionen des Ober-Verwaltungs- und Komprtcnzgericht§hofs iibertragen werden könnten. Auch er halte eine Einschränknng des Kaiisr- lichen WiUenH bezüglich der Wahl ddr Mitglieder für U11: zweckmäßig. „
Der Abg. Winterer bemerkte, der Staatéoratl) ““entipre_che nicht, wie derselbe sollte, drm französischen (20115811 (L'Émt, desen wesentliche Aufgabs Schuß gcgen MacbiiiberWreitung der B?: hörden jeder Art sei. Dieser Schuß bcsteb€ in der Möglichkeit der Vernichtumg der betreffenden Beschlüsse und Verfiigungep. Der Vescbwerdeweg, wie er jeßt bestrhe, schiiße nicht, der Mist einfach auf den Bericht der Behörde, gegen welche dw Be- schwerde gerichtet sei, entschieden wsrde. Diesrr StaatHratl) wsrde LS nicht besser machen, da in ihm Mitglidder der Ver: waltUngsbchörde die bervorragendsie Steiiung labrn wiirden, also Richter in der eigenen Sache seien. DicSe höchstßn Be:
amten [)ÜUEU bereits zwei Geseße eingebracht, welche im LandecZausschuß gar keinen Anklang fänden, diejelbrn wiirden also auch als Staatszrat? nicht«die :iöthige Einsicht M dis Ve- diirfniffe des Landes ha en. _ '
Der Unter-Staatessekretär Herzog erwiderte, dw Regierung sei mit den Anträgen des Abg. North einverstanden. Sie? habs geglaubt, daß im Anschluß an den Staatsrat!) ein Verwaltung?- gericbtsiwf höchstßr Instanz- einzurichten sein werde„ der an die SteÜe des gegenwärtigen „Kaiserlichen Raths,“ treten solle und dem die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zu über- tragen sein wiirde. Obgleich die Regiorimg diese Institution erst in?: Leben treten [affen könne, wenn der Staatsratl) selbst eingericbtet und befestigt sei, sei es doch gut, sch01i ]eßt durch da?; Rcicthsseß dirsc Entmickelung zu Ermöglichrn. Zur Schaffung einer Institution mit den Kompetenzen des französischen 00115811 WM fehle es absolui an den Elementen. Für einen wichtig2n und wesentlichen Theil dsr Funktionen des StaaichatYS sei der Kaiserliche Nati) eidge- srßt; derselbe sei die zweite «zustanz in VLNVJUUNJSstWULg- keiten. Dadurch sei derselbe aber nicht Richter in der eigenen Sache, da nicht dieselben Beamten in der zweiten Instanz ent: schieden, welche die Entscheidung in erster Instanz getrdffen hätte". Troßdrm betrachte die Regidrung _den Kaiserlichsn Rath nur als einen Nothbehelf, und die Wichtigste Aufgabe des Ministeriums in Elsaß-Lothringew wiirde sein, die_Jn- stitution voréubdreiten, wx1che den Kaiserltchdn Rath 9r1eßexn solTe. Er g aube schließlich, das; es besser s21„ dem Kaner m der Wahl der Mitglicder keine Schranken 311 ziehen. „
Der Abg. Windthorsterklärte, erfreue sick), daß der Kaiser: liche Rath nur als eins vorübergehende Institution _angsseben werde, er sei mit der Tendenz der gestelltenAtzträgeemvcrstgn- den. So große Kompetenzen, wie sie der französische 00135011 (Wini habe,könnten dem Staatsrath nach seiner gqnzcwEmrichtung nicht beigelegt werden. Er hoffe, daß man aus ihm emen obersten Verwaltu11g§gerichtshof bilden werde. Die SteÜung, welche der Ober-Staatsanwalf nach den menen Prozeßgxseßen em- nchme, befähige ihn seines Erachtens nicht zur Mitgliedschaft des StaatSraths. EH sei gut, wenn Line möglichst große Anza [ Mitglieder des StaatSraths durch, den, Landes- auss uf; vorgeschlagen werde, da1nitmöglichstmele Eitigeborrnr
des Landes in denselben kämen. Hoffentlich werde der Kaiser nur eingeboreiie Elsaß-Lothringer zu Mitgliedern des Staats: raths ernennen. _
Unter Ablehnung der Anträge HeckmannStmß wurden die §§. 9 und 10 mit den Amendcments des Abg. é) orth und §. 11 nach der Regierungsvorlage angenommen.
§§. 12-13, welche lauten: '
§. 12. Die Zahl der Mitglieder des Landesausschuffeß wird auf acbtundfünfzi erhöht. Von den Mitgliedern werden vierund- dreißig nach Ma gabe der in dem Kaiserlichen Erlaß vom 29.0k- tober 1874 getroffenen Bestimmungen durch die Bezirkstage, und zwar zehn durcb den Bezirkstag des Ober-Elsaß, el'f durch den Bezirkstag von Lothringen, dreizehn durch den Bezirkstag des Unter-Elsaß geroäblt. Die Wahl von Steklbcrtretern findet ferner
nicht statt. _ _ ' §. 13. Von den übrigen Vierundzwanztg Mitgliedern werden
je eines in den Gemeinden Straßburg„ Mülhausen, Mes unnd Colmar, zivanzig von denzwanztg Landkreiscn, m. den Krcisen Mul- bausen und Colmar unter Ausscheidung der gleichnamigen Stadt- gemeinde, gewählt. . wurden ohne Debatte genehmrgi. ' _, Die §§. 14-17 wurdcn m der Dlßkllsson zusammen:
gefaßt. Sie lauten nach der Regierungßvorlage:
§. 14. Die Abgeordneten von Straßbiirg, Miilbaiiscn, Meß
und_l()§lrtcklmar werden von den Gemeindeiätben aus deren Mitte
ewa .
(; §. 15. Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, daß die Gemeinderätbe aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern einen Wablmann, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern für je rolle 1000 Einwohner mehr einen Wablmann mehr wählen. Die Wahlmänner jedes Kreises wählen den Abgeordneten desselben. Wählbar zum Abgeordneten ist, Wer das aktive Gemeindewablrecbt besiyt und im Be- zirke seinen Wobnfiß Hat. Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordnrten geschehen in geheimer Abstimmung auf drei Jabre. Das Recht des Wablmanneö, sowie der von den Gemeinderätben unmittelbar g-Jwählten Abaeordneten erlischt mit der Yiitgliedscbaft im Gcmeinderaib. Die Wahlen der Abgeordneten werden inner- halb vier Wochen nach der Wahl der Wahlmänner vorgenommen.
§. 16, Ju Gemeinden, deren Gemeinderatb suspendirt oder aufgelöst isi, ruht das Wablreckyt.
§. 17. Die näberen Bestimmungen über die Ausführung der Wahlen werden durrh Kaiserliche Verordnung getroffen.
Die Abgg. Winterer, Jaunez und Genossen schlugen einen anderen Wahlmodus vor:
§. 14. Die Wahl der vierundzwanzig binzuiretenden Mit- glieder erfolgt durch indirekte Wahlen in folgender WLisL. Ja (Gemeinden von weniger als 500Scelen wählen die zur Gemeinde- wabl berechtigten Urwäbler eincn Wablmann aus ihrer Mitte. In Gemeinden mit über 500 Seelen wird für je volie 500 Seelen cin Wablmann mehr gewählt. Die Abgcordnetcn vo-i Straßburg, Miilbansen, Me!; und Colmar werden von den Wablmännern dieser Gemeinden, die Abgeordneten jedes Kreises Von den Wahlmännern dieses Kreises gewählt. Die Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten geschehen in gcbeimer Abstimmung arif drei Jahre. Die Wahlen der Abgeordneten werden innerhalb vier Wochen uach der Wahl der Wahlmärmer vorgenommen.
§.15. Wählbxr zum Abgcordxxeten ist, wer das obige (He- srx!eiichtnxrblreuht besißt und in Eiiaß-Lotbringen seiuen Wohn- 123 (1.
Außerdem beantragten dic gunannten Abxwordneten Un- verantwortiichkeit drr Mitgiieder dss LandeeZausschuffes fiir die i11 Ausiibmig ihrer Funktionen getbanen ALUßLNMgSU, Oeffent- lichkeit dEr Verhandlungrn und ZUlässigkeit wahrheitsxzetrener Berichte iiber diesslben.
Jom Abg. von Puttkamer (Löwenbrrg) lag ein Antrag auf bessere redaktionelle Fassung der §§. 14 und 15 vor.
Der Abg. Schneegans begrüßte es mit (Freuden, das; die Abgg. Winterer und Genossen, die sich bichr immsr gsgrn indirekte und für direkte «Zahlen erklärt hätten, doch Endlich auf dsnsslbcn Weg gskommen seien; er bitte absr, alle An- träge abzulohnen und die unveränderte Regierun svorlage anzunsbmeii, die in weit größerem Maße den [0 alen Be- diirfniffsn dLS Reichslandes erecht wsrde, als er?, irgsnd eincr dor vorlirgenden Anträge t)ue. Er wünsche von dcr Regie- rung Auskunft Über die Wählbarkeit resp. Nichtwählbarkeit der höhcrsn Beamten 31; dem Landrsausschnffs.
Der Abg. Winterer bcmängelts die komplizirta Art, wie die Wahlen zum Lande?;außscbuffc organisirt seien, so daß im Ganzen drsi verschiedetie Wahltncthodrn sich erdäben. Der ganze komplizirte MechaniSmUs werdß eher den Erfoig haben, die der Regierung mibsqnemen Elemente zu brsciiigen, als der Msinung des Landes zum Ausdruck zu heisen. WLÖHÜib solle denn Straßbnrg, die Rrfidcnz deS StatthalterE, ksinen eigenen Vertreter erbaiten? Weshalb soiltßn die Städts anders wählen als das Land? Allen diesen durch nichts motivirten Anomaiien werde sein (des de: ners) Antrag abhelfen, dessen Annahme er dem Hause smpfehle. Wenn aber nach dem Regierungsvorsck)lage die politischen Gegensätze in die Gemeinderäthe ach Aniaß der Wahlen hineingdtragen würden, so werde das wesentiick) dazu beitragen, die für kommunale Atigelegcnheitcn aeschaffsnc Zn: stitution dcr (Hemsinderätbe zu rumirrn. Göl€ichw0h1 abcr könne er sick) der Befürchtung nichtentschlagen, es werdeseinen Anträgen hirr nicht besser ergehen, Wie den Kablg'ßhrn An- trägen vorher. .
Dcr Unter-Staaissekretär Herzog bezeichnete das Amende- mont Winterer als absolut unannehmbar; seine Annahme wiirde daI Scheitcrn des Geseßes bedeuten. Dock) sei dies nicht zu befürchten, da die NquiihrUngen dss Vorredners schwrrlici) auf das Hans einen Überzougenden Eindrnck gsmcicbt haben würden. _
Die: Diskussion wurde geschloffen und §§. 14-17 nach der Regierungsvorlage angenommen.
Zu §. 18, welcher lautet:
§. 18. Die nach §§. 13 bis 17 gewähltcn Abgeordneten Haben, insofern sie noch nicbt vereidet find, bei ihrem Eintritt in den Landesaussckyus; den gleichen Eid zu leisten, wie die Yiit-szlicder dcr Bezirkstage. Die Ausübung des Mandats wird durch dieLeistUng des Cidcs bedingt, . , , '
beantragte der Abg. Schm1tt=Batiston eme Bcsinnwung, wo-
nach von den Mitgliedern des La11de§gusschnsscs die Leistimg
einsH Eides als Bedingung des Eintritts nicht VLrlangt wer: den soile. -
Dcr Unter=Staatssekr8tär Herzog bat, den Antrag abzu- lehnen. Ein Mitglied, das den fraglichen Eid verweigerc, ver: [affe damit die Basis, die bei eiiien Mitgliedern des Landes- ausschusses unbeschadet der p011t1sch2n 2c. Gegrnsäßd gemeijz: sam vorurtheseßt werden müsse. Ohne disse Basis ser 'die Mitwirkung des Betreffenden an der Geseßgcbung nicht tyunlich.
Der Antrag wurde abgelehnt, dis §§. 18-23, welche lauten:
§. 19. Der Kaiser kann den Landesgusschß ,bertagen odcr auflösen. Die Auflösung des Landesaus1chitffes zieht die L'iuf- lösung der Bezirkstage nacb fick). Die Neuwahlen, zu den Bezirks- tagen haben in einem solchen Falle innerhalb dreier Yionate, die Neuwahlen zu dem Landésausschuß innerhalb sechs Monaten nach dem Tage der Auflösungsverordnunq [tattzufindem „
§. 20. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu deren Vertretung abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Ver- handlungen des LandesauSscbuffes, sowie in dessen Abtheilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Ver- langen jederzeit gebört werden. _ .
§. 21. Der LaudeSausscbun erhält das Rekbt, innerhalb des Bereiches der Landeßgeseßgcbung Geseyc vorzuschlagen und an ihn gcricbtete Petitionen dem Ministerium zu überweisen.
Jm Uebrigen bleiben die in dem (Heseße, betreffend die Landes- grseßgebung in Clsaß-cLotbringei', vom 2. Mai 1877 (Reich?- Geseßbl. S. 491), sowie die im §. 8 des Geseßeß, betreffend die Einfuhrung der Reichöverfaffung in Elsaß-Lotbrmg'en, vom 25. Juni 1873 (ebendaselbst S. 161) getroffenen Bestimmungen in
Geltung, ,
§. 22. Das Gesc blatt für Elsaß-Lotbrtngen - Gescß vdm 3. Juli 1871 (Geseßb att für Elsaß-Lotvringen S.,?) -- wird vom V1iinisterium in Straßburg beraußgxgeben. Die_ im §., ? des crwäbntkn Geseyes bezeichnete vicrzebntagtge Frist beginnt mr_t dem Ablaufe des Tages, an welchem das bctrcffende Stuck des Gezeß- blattcs in Straßburg aUSgegebeu worden ist.