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Reichsbankgirotonto Nr. 1913 bei der Re'ichöbank in Berlin
Nr. 248 Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Erlaß über" die Durchführung des Karteusyslems für Lebens- mittel fur die 17. ZuteiluanSperiode vom 18. November bis 15. Dezember 1940.
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Berlin, Dienstag, den 22. Oktober, abends
Preußen.
Bekanntmachung der nach dem Gefeße vom 10. April 1872 ' durch die RegierungSamtsblätter veröffsntlichten Erlaffe, Urkunden usw.
Erlaß.
Betrifft: Durckzführung des Kartensystems für Lebensmittel für die' 17. Zuteilungsperiode vom 18. November bis 15. Dezember 1940.
" «Auf Grund geseßlicßér Ermächtigung wird folgendes
angeordnet;
Erster Abschnitt: Lebensmittelzuteilungen
("17 Für die Zeit vom 18. November bis 15. Dezember 1940
uteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbraucbs- regelung: “ ]. Unveränderte Zuteilungen „Die Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Voklmilck), Zucker,
“Marmelade und Kakaopulver bleiben gegenüber der 16, Zu-
tejl'UUJÖYSYPÖL' _unverändext.
“" 11.
Verteilung von Kunsthonig “auf 'die Reichsfleisehkarten . Alle Versorgungsberechtigten, die im Besitze der Reichs- fxetschkarte für Normalverbraucher und der Rkichsflcischkarte f?r Kinder bis zu 6 Jahren sind, erhalten, wie bereits ange- kundigt, eine Sonderznteilnng von 125 ,t; Kunstbonig je Person. Die Ausgabe -des Kunsthonigs an die Vcrbxanckwr erfolgt-aufzdie Abschnitte b"! 1 dieser Karten, die 5111“ Er- leichterung des Warenbezugcs den Anfdrnck „125 g Kunst"- honig:Sondßrzuteilung“ erhalten habsn. Dic Verteilér haben die Abschnitte beim Verkauf de-s'Knnsthonigs abzutrenncn und nach Beendigung der Zuteilungsperiode bei den Ernährungs- ämtern oder den damit beauftragten Stellen gegen Bezug- scheine über Kunsthonig, mit dem Zusatz .„191“ umzutauschcn. Durch diese- Sonderzuteilung wird die über die Reichs- fettkarten für Kinder vorzunehmende laufende Verteilung Von 125 g Kunstbonig je Kind nicht berührt. “Jedes Kind bis zu 14 Jahrener'hält also, soWeit es “im Vesiß der entsprechenden Karten ist, in der Zeitvom 18. November bis 15. Dkzcmber 1940 250 g Kunsthonig, und zivar je zur Hälfte auf seine
Fleisch- und Fettkarte. _
.. . .. 111. Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten
_ . „4, , ,' Abgabe von Fett Erhöhung der Fettration für Jugendliche Die Fettration der Jugendkichen im Alter von 14 bis
18 Jahren wird um 125 g e.,Zuteilungsperiode heraufgesetzt.
* Mit" Rücksicht auf die Ver vrgungslage mit Butter erhalten ». tese Jugendlichen zunächst 125 g mehr Margarine. Es bleibt '
orbeha'kten„die .Mehrz'nteiltmg später statt in Margarine in Butter zu geben. Die Gründe, die n der Erhöhung der Fett- rgtioü geführt Haben, liegen auch ei den Jugendlichen vor, die als Teilselbstversorger mit Butter oder als Teilselbstvcr- sorger mit Schlachtfetten die Reichsfettkarten 817 1 und 817 2 exhalten haben, während für jugendliche Vollselbstversorger,
Ration erfolgt; Da'die Teilsclbstbersorger mit Schlachtfctten keine Margarine beziehen, wird bei diese„n die Buttexration Um 125 x erhöht, Während die Teilselbstvcrsorgek mit Buttxr nach ihrer 'Wabk die Erhöhung von 125 8 in Butter oder m Margarine beziehen können. * „ nter Jugendlichen von 1.4 bis 18 Jahren “sind Jugend- [tche vom-vollendeten 14. bis zum vollc_ndeten 18. Lebensjahr ZU verstehen (vgl. Scl)[ußbestimmnngen meiner Erlasse Vom 6. Oktober 1939 .- 11 () 1-1110 _, und 15. Januar 1940 » 11 () 1-200 _ck. Ein 14%jähriger Jugendlicher gehört Also in die Gruppe der Jugondli'rhenim Sinne dieser Erlasse, wäbrend ein 181/2jäl)rig'er Jugendlicher bereits als Normal- derbraucher zu gelten hat. „ _ . Die Neuregelung *hat die Einfuhrung e1ner,Re1chs'fett- karte für Jugendliche von 14_18 Jahren (.sgcj), elner Reichs-
fettkarte für" Selbstversorger mit Vnttcr (Jugendliche von"
1“1_18 Jahren _ .]gä _) .und einer Reichsfettkarte fin SélbstVLrsor-ger mit Schlachtfetten (Jugendliche bon 14 bxs 8 Jahren _ .]gci _) erforderlich gemacht. T1? lebterean ,Karten-erhalten die Bezeichnun? 87 5 und. 817 6, Wahrend d1e bksherige Reichs'fettkarte 87 (für" „Selbstperfoxgx-r aller
,Näbrmitteln bleibt gegenüber der 16. Zuteilungsperiode nach
Altersstufen mit Butter und Schlachtfctten) die Bezeichnung 81/7 erhält. Die Umbcnenmmg erfolgt, um den Karten- stellen den Gebrauch der Karten zu erletchtern. Die Reichs- fettkarten fiir Selbstversorger mit Butter tragen nunmehr die Bezeichnungen 817 1, 87 3 und 57 5 (ungerade Nummern), die Reichsfettkarten fiir Sßlbstversorger mit Schlachtfstten dic chcichuungen 817 2, ZU 4Qnd 57 6 (gerade Nummern), während die nur zum Bezuge "bon Käse oder Quark bcrcchtigcndc KMW SU 7 wie bisher dM Abschluß der Reihe dsr 701Ostbersorgcrkartén bildet.
Die Gestaltung dxr neu eingeführten Karten ist aus den anliegenden Mnstern zu ersehen oi;).
Unveränderte Fettrationen
Die Tettrationen aller Übrigen Verbraucher bleiben gegenüber er 16. Zuteilungsperiode unverändert.
13. Abgabe von Käse und Quark Kartenpflicht für Quark
Tie bon bornhchin nur für die Sommermonate vor- geschcne, sodann aber fortgescßte kartenfrcie Abgabe von Quark fällt mit Bogiun der 17. Zuteilungspcriode fort. Vom 18. Novsmbcr 1040 ab ist somit die kartcnfreie Abgabe von Quark nicht mehr zulässig. Ta die Wahlweise Abgabe bon Käsß OÖTV Qnark _ wie sie zur Zeit der Kartcnpflick)t fiir Quark eingeführt War _ vielfKck) zu Unzufräglichkeiten eführt [)at, erschsint es zweckmäßig, Käse nur auf drei Ab- ?ckmitte in Höhe von je 62,5 g abzugeben und den vierten Abschnitt zum Beznge von 125 8 Quark vorzusehen. Es bleibt den VLrbrauckWrn jedoch unbenommen, im Rahmen der beim Handel vorhandensn Bestände an Stelle von Käse die doppelte Menge Quark zu beziehen. In einem Vermerk auf dem Stammabsclmi'tt der Reichsfettkarten wird hierauf beson- ders hingewiesen.
Der Bestellschein fiir Käse lautet über 187,5 g Käse, Während für Quark ein neuer Bestellschein für 125 8 Quark mit der. Bezeichnung „(211“eingefül)rt wird.
Bezugstheine über Käse und Quark
. Die Verteiler haben die Bcstoüsckwine für Käse und Quark, die“ selbstverständlick) auch bei verschiedenen Verteilern abgegeben Werden dürfen, getrennt einznreichcn. Die Er- nährungsämter stellen entsprechend .den nachgewiesenen Mengen Bezugscheine aus, die auf „Käse“ und auf „Quark“ lauten. _Den Wünschen der Verteiler, Einzelabschnitte über .sKäseck) in Bezugscheine über Quark umzulauschen, ist zu ent- pre en. .
Zur Vermeidung bon Verteilungssck)jvierigkeiten lauten die Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichsfettkarten für Selbstversorger 87 1, 8173, 875 und 877 wie früher auf „Käse oder Quark“. Die Ernährungsämter haben auf Grund der Bestellscheine Über „Käse oder Quark“ entsprechend den
,. ' *" V tx'l BEAT cleine über Kä e“ und über d1e über diese KartEU nicbt verfügen, keine Erhohung der “Wunschen der MUM 5 gs) “ s
„Quark“ auszustellen. Kartenumgestaltung Die. durch die Nenrcgelung erforderlich geWordenc Um- Zxstaltimg der Reichsstttkarte für Normalverbraucher und der eichsfettkarte fiir Selbstversor, er mit Butter (87 1) ist aus den anliegenden Mustern zu «?ehen *). Von. emem Abdruck der übrigen Reickßfettkarten, derex) BesteUscheme und Einzel- abschnitte für Käse in gloicbcr Werse umgestaltet worden sind, ist abgesehen ivorden. „ ' 17. . Regelung der Warenabgabe auf die Nährmitkelkarten ' 14
Unvekänderte Zuteilungen für Kinder, Jugendliche und Normalverbraueher „
KondenSmilck) Der Wahlwäse Bezug von Kondensmilch an Stelle von
*) .Hiér nkcht abgedruckt." . .
Postschecrkonto : Berlin 41821 1 94:9
Maßgabe der beim Eianhandel Vorbandonen B9stände unberz ändert. Die Vorschriften meines Erluffys vom 25. Jym 1940 ._ 11 () 1-2800 _ Über den Bezng Don KMdensxmlcl) finden AnWendung. Teigwaren
TZL Höhe dcr Teingrantioncn bZ-Zibt gcgonübßr dsr 16. Zuteilungspcriode ebenfalls unveränbtxxt. FÜr dcn BEZYJ, dcn Wicdcrbézng nnd die brtlécbs BckMUfg-abß dcr TUJ- 1varenrcgcl1mg finden die Vbrscbrift-cn dcs Erkmssbs Wm
* 25. Juni 19-11) _ ][ (,' ]).3800 _ Erstßr AONHUitt ZifsOL [U
unter 11 entspréchcnde ?[nxvendmxg Kaffee-Ersaß, Voiznbnkafxee
Tie Rafioncn an .KmffW-Ersaxz: Md :,Znsußxxxithln bleiben gleichfalls Unverändsrt, ebenso für N:)1111111501'bra115xr die Möinckscit, an SZellk Von einmal 125 J RafchWrs-nß- oder -Z1jsa13mittcln Bohnenkaffcsc ZU beziMxr, jcdbck) mit OLT Maßgabe, daß die Wabchise 511 bozicbcnbc NZCUJL an BODUM- kafch einheitlich im gesamten Rsicbsgsbicf 00 2 170111191,"
Die Über die Abgabe Von Bolmcxxi'cxfs'oo cm*? bis Naxbr- mittelkarten für NmbmsbcxbraUcYcr dnrck) (LAUF; 135111 18. September 1040 _ 11 ("1 11300 _ 617111sscncn BcsUm- mnngcn fixtdcn entspx-xckxndo 2110119111111»
an Bchcbmrg nnfgctrctsner ZMis-cl Wird anf folgexxdcs hingewiesen: Ein Z'rtgendlicbcr, ÖL? bis 7,1011 AbWUf emnx Znteifnngspcribde das 18. chanjaHy 1391151591, erbält 1111171) dem EMM vom 15. Jammr 1010 _ 11 (? 1-200 _ 5021 By- ginn dieser Zuteilungspcribde ab die Nährmitéelkchte LLim: Normalberbraucher. Da er jedoch 111 “001“ VorboxgcijdLn u- teilungsperiode die Nährmitfelf'arw fiir Kinder Und JUJMV- [iche bis zu 18 Jahren ekbalkcn bak Und sonxit für Um ksine Möglichkett bestand, don BthenkaffO». zu ÖkstCUEU, disss Be- stellung jedoch Vorausscßung fiir den BLZUJ ist, könnan soche Verbrmrcher Vohnsnkaffes erst vyn dor Uéi-cbstkn Zufeilungs- periode ab beziehen. Dis Ansstellxmxg bon Baxxxcbxigungs- scheinen an diejenigen Verbrauchcr, 510 “mm) Ablanf dsr Vor- bestelkfrist das 18. Loboanabr W'Tlendon, (1.11 511 UnicrbxeibM.
Aus gegebener chanWffnng 1131116 16) da).“Cth Hin, daß die Abgabe von Bbbnknkaffcc 1111 Ziviiprn nicht 2111111111531 ist. Zu Lagér zusammengefaßt? Zjb€spb[-3n sénd bki dcr ZU- tcilnng Von Bobnenkaffoß UUMrÜckficbkigt zn [affsUk BLZ „ZOM- polen, die ÜbLk eine Nä[)1*1nitt-31kckrte bchüßcn, [)Ü'ÉLU die kartenunsgebendcn Stellsn, sojvcit i'Mcn b'i'c KCWTDULMPfÜUZLr als Zivilpolen bekannt sind, Vor der AnsbändigUng b:? Nähx- mittclk'arte die Abtrcnmmg und ExijjvcxtUmg dcr 3311: Vor- bestcüung und zum Bezuge decndcn Einzelkxbécbmixtc bor- zunehmen.
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Vcränderte Zuteibmgen
Von der 17.Zutcilnngspori0dc ab Worden wiodsx 100 8 Nährmiticl anf K“artoffolstärkcbasis (*I-„79,0, Kakw'ffxlstärk'ß- mehl, Pnddingpulbcr, Reisfwck'on odcr äl)1![ich€ Erzcugniffs) abgßgeben. Dic Nbgabc erfosgk wie fxx'äHsr uuf diE in dsr obexcn reYton Ecke befindlichen Einzelabschnich R' 21, 1? 22, TL 30 UND K “ 1.
Die Ration an Nährmittesn anf Getroidchundlage Wird dementsprechend wieder auf 500 g fcstgyscézt. TTL leg-xbe erfolgt auf die Abschnitte U 1 bis M' 20. Die ?lbscHnitfe R 28 und U29 berechtigen in der 17.Z111€il1mgspcriode nicht UWHK zum Bezu_ e von Nährmittclu.
Die iederherstellung der frühersn Nährmittylrationen hatWie Verlegung des Abschnitts für die Vorbestolsung Von Bohnenkaffee erforderlich gemacht, dis nunmehr auf dsn Ent- sprechend gekennzeickmeten Absckmitt U 29 erfolgt,
Der Wahlweise Bczng bon HÜlscnstücHten an SWM von Nährmitteln fällt fort.
.ZWeiter Abschnitt: Kartentechnische Fragen Feit-Zusaßkarte für Schw-erarbeiker
Die beiden Einzelabsckxritfe dcr Fcttznsmßkartß für SchWerarbeiter über je 125 g Spock odcr Sc111v-3in9robfett
“ oder 100 J SchMinésckwmlz, bio jcjvcils i'xbkr 51112'1 WOCHEN
lauten, Werden in vier Einzelabsckwütte 1"!er je 62,5 g Spcck oder SchWLinerohfctt oder je 50 1? Scijcincftkyxmlz je WUÉW aufgeteilt. Damit wird don Er1xäl)r1mgsämtcru dic I)?öglick)- keit gegeben, dem Wegfall der SchMrarbcitoxkisxcxffcbast _ insbesondere bei Wechkcl dLs Bciricbs _ dnrch AnsHLin- digung quderer Karten be for als bisher Rochmmg zu tragßn. Nährmittelkarten fiir Selbstversorger
Die im Erlaß vom 18.S913r9n'1ber 1040 _1101-4300_ arxgekünbigten Nährmittelkartcn für Selbstversorger goxanqcn rxnt Begmn der 17. Zuteilun, spcribdc zur Einfiihrung. Sie smd an Selbstversorgor im «inne dcs vorbezeickmctcn Er- lqffes, und zivar als Nährmittclkartcn für Selbstbersorgcr, dZe Normalverbraucher sind ;(87) und 1111? NähmnittclkarÉcn fur Selbstbexsorger, die Kinder und Zugmxdlicbe bis zu 18 Jahxen smd (87.1 (1) auszu eben. (?()re Herstellung er- folt mtttels der reiÉseinbcitli) hergetellten Druckmatern
an dem für die = Rei sfkeischkarten vorgeschriebenen blauen
“'LINNUOLIIHU'QIPIIUP'2a?
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