DLM Antrag auf amtliche Gewichtsfeftstellung ist in der
Regel nur stattzngebcn
8) Wenn anzuerkennen ist, daß das einheitlich festgeseßte “2611011611ngngicht nicht erreicht Werden kann; das Ernährungsamf (Karkenansgabestclle) kann hierfür besondere NacHWcise (5. B. Bescheinigung des Orts- baucrnfiiHrcrÉ) 621101111011, und
b) chn dic Schwiclssswsts 28111191» erfolgen 1111111. In diesem 2618119116611: mitdem(5361181)1nig11ng§4b01c1)1*id fest zu
Verbändon.
Wenn in [)?„(WÜUÖEWU AUI11abmcfällen (z. B. Einzelhof- lag-c usw.) die 11111111162 63911)':chtsfcststellUUJ nicht auf einer "1311011606111 Waugc 111513114) ist, können di? 11111 dcs ?)1-3'116311111111Tcéxs dos Innern Vom 29. Méti 1940
61111171 -- 1111) 321
111/10-3510 _ bestethx-xn 26.111112 11166611612- 11112615191111111111111 “6111111115111 chden. Eine (chvlcbxsfcststclktng
dmx?!) dic Flc'11c6601clxc111110151th
Und 9111 1111111 «15 1111111060 Wiegcbcscheimgung. SUWEÜ amt- liche 28111191" nicbt "60111111 sind, 1111111 in diesen Fällen die Gcwick)1I11'ststckl1mg dnrch and-ere' Orjsbancknführer !.)de anch) „ 1011: sind 611111 261161 dcs Ernäbrungsmntes zu chissénhaft-Zr srpslicßten.
jncideMstcHU', ("O: GM)Zchtsfcßstslwng zu 1:
1011110 die übrigen mit Nr GL!
bcamt-etc'n Personen 1011101611111 auf dem
sckxlxxchwmgsn im 2111119
will, muß der 2111113111] vox dc , Werden. Wird bci der ersten H01151ch10ch11Mg an Antrag die 031111111 amtlicher Gewickxsfcststéklnng vor-
Anrcxclxmng 11111 9611011161111, 9111111111 auc?) b
des 2111111111118!!er diE Anrechnung nach A111"ochmmgsgswiclsen. Anrockymxrg ans (97:11:10 amtlichc'r Gew“lebtsfcxststc'ilmxg ge- 511621 1ck)[11chUU[11€11 das (11111114) sCstJLstCÜtL Schlächt- Tics ist 11911? dcr Anrockznung zngrnnde 2,11 logen, [MD 51561 111111) d-axm, Wynn sick) 111 011130111811 Fällen 656919 Il1110ch11111tgsg€wichto als die Einheitléck) 1011921661211
9910131911
nvaUigt wird, 656111
g1Wicht bciznbrixgcn.
SWL 0111911011.
Für sämtliche Hunssch1acht1mg€n Von Wld S111111k11 101150 ein 9111601110625 21nrcc1mung§gewicht nicht 111611316111. Véolmsbr ist bisr in jcdem Fasl das Schlachtgewicht 111111) cinen 1111111106011 28191191c1)ein nach3117131i1211 9191191111117 g;.lt ams) 1111 VT? Hansstchbtnngcn von Schxvoinen dUrck) S91911VC1'101JL1" dsr 6311117132 die ZAHstVLksOTJLL dEr Gruppe () gcTWsj'Mn SondwxrcxzclUng das 121190101311». Schlachtgewicbt APWCUDLMJ der TUb-sllc 11 nac!) dsr dic Uns 1:01 TWclle 14.11) 1119262de), A1112Lch111Mg§3€11 zu Ver- TÜÖTÜL ist der Abng Links VLWeritUUgs- IOI Schkachtgcwichxks b-Zxcits erück- sichtigt. Es ist dab-sr 11661 111161111], 130111 Sch111chtgcwicht vor AUWCUÖUÜJ dw: TCLÖLÜL nock) 9111211 bLsondcren VLrarbLinmgs-
ist Vorbcbaétlick) dex für 1111191
191011. In dicicr 6211111118 Von 15 6.59.
6611611 1163113106011.
171. Das Anrechnungsvcrfahren. Nack) 0111319101 Schlachtxmg muß dsr AntraZstckler den
Wbsn d(xs Ergebnis ihrer Gewichts- Gcnebmign11g§bch1choid zu Vermerkkn.
Dcr “2111111111 6111 1111111060 Gcwicthftftstcklung ist vor der SchlacHtung 511 11111011; 111111“: Der Antragsteller mchWre Haus-
einer
ei (111€
GMcl)mignngézb€1ck)sid sofort 1
rückgkbcn. dem Antrag 1111 die“ SEW zahl die
Weise 6131:
Die dsm Sol'bstWxxsorgerhaUshalt der: Gruppen 14 und 13 91192 wird anf Grund der Zahl der Vorsonen und der Wochenration Von 1060 8 je Kopf für Fléisck) ein1chließlick) Fett (anßsr VUtter) Eine 2111119161119 in Sow-sit bei HauHschlachtungen von
Wöchcntkick) 3111062111)? M zn 111111 gWörigyn
ÜUZJCWÖULÜ. allen Tierartcn nicht.
Rindern, Kälbern odsr Schafen für einzelne Antragsteller Entzug der Fettkarten zu lang erscheint, ist auf die Möglichkeit Frischfleisch hinzukveisen und eine Ver- dem beantragten Ausmaß zu erteilen. Tas Anrechnungsgcwicbt ist sodann durch die für den Selbst- versorgerhaushalt errechnete Gesamttvochenration zu teilen. so:,die Zahl der SlestVLrsorgerhaushalt sich aus der HauZschlachtung selbst
eines Verkaufs Von kaungcnebmigung in
Es ergibt sich
Die KarthachgabLstLÜe nimmt dann nach der in swersorgung angeg€bßnsn PersonM- AnrcckNUmg der HauZschlachtung auf den Ver-
1orgnngsan1pruch dys SelbstvkrsorgerWUsbaltes in folgénder
Versorgen muß. Restmengen
voll“.“ Wochen nach unten abzurUnd-en. versorgßrn die Möglichkeit zum geregeltén Verbrauch der frischen Ha11§1chlachtungscheu ereits mit dsr auf den Schlachttag fol- genden Woche. Die für die laufende Kartenperiode bereits sch und Fett (außer Butter) sind
Anrechnnng künftig
aquegebenen Karten für Flexi Von diesc-m Zeitpunkt ab emxuzieben bzw. zu enthrtLU.
an Erlsichtérmxg der Anrechnung s?.nd als Anlage 3 die “&“an ] und 11 beigsfügt. Sowoeit der Anrechnung das ein- AnrcchnnngsgswiM ngrnnde ZU [Egon ist, 919th fick) die Zabl der Scl'bstvcrsorgerjvochen bei ver- schicdcncr 259110112115061 in den 211156111811 Wsnn dag-cgén das
[Willich 6011191c111126611€
dcr Tachklc 1. *-
Sc'Hlocbt- OÖN" chLUdchicHt dsr wird, ergibt fick) die Zahl der SlestVersorgcerochen bsi Vcr- 1chi€dener 51501101121136111 aus Tabelle 11. AM!) in dieser Tabell? ist dcr 2165119 011th BérarbsitungsVerlustes Von 15 v. H. dss Schlachtgcwichtes bereits berücksichtigt. vom Schlachtgewicbt Vor noch cinen besonderen VerarbeitrngVerlust abznziehen.
Die Karténausgabkstelle teilt in einem Anrechnungsbesck)? für We
zulässig,
gefügten Muster mit,
'!
Schwerstarbeiter
die" Zulagekarten, Werden, gilt das gleiche,
Butter und Käse, sofern nicht auch hier Selbstversorgung Vorliegt) ausgebén. SoWeit jedoch anerkannte SchWer- und dem Selbstversorgerhaushalt angehören, sind für diese Personen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen (;Zusaßkarten für SchWer- und SchMrß- arbeiter zum BLM?“ ür Fleisch und Fett auszugeben.
te
Lang-
101“
1 ersten
gniffe zu
id nach dem als Anlage 4 bei- , [che Anzahl von Wochen die nach semem Antrag 7,11 berücksichtigenden Angehörigen seines Haus- haltes auf die Selbstvexsorgung Butter), angewiesen sind. Der lichst bmnen brei Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.
'Eme Zthschrift dieses Anrechnungsbescheides bleibt im 2321113 der-KartenangabesteUe. Diese darf für die festgsseßte Zahl der Wochen keme Karten für Fleisch und Fett (außer
lung (1111 einer öffentlichen Fall ist der amtliche
1) Nm Rund-
1111?) FM_isclzbysaner entfällt
bcamtste Personen (652- erfolgen.
Dcr amtliche Wägsr Uchksfeststeklmtg bLQUstkagth
Anrechnungszeit. Vornehmcn HaxxssckÜachtnng 99110111
11 Weitsrsn Hausschlacbtungen dcn einheitlick) fest- AUÜYQJstLÜLT, denen die Weitkren Haus- oder Lebend-
für 6.119
Rindern, Kä1b9rn
Die gleiche
(3. In allen Die en *ällsn » 1
513911 0118115th anf
Liner Kartenanga 611911? zu-
Fleisch und Fett erfolgt bLi
der
Wochen, Während derer der
sind hierbei grundsäßlich auf Um den Selbs-
geben, bsginnt die
Rekchchbictcn ans amtlich fcstgcstccklw A11rcck)nung zngrunde gelegt
Es ist daher nicht AnWendung der Tabelle
sodann dem Antragsteller
mit Fleisch und ? eiten (außer Anrechnungsbes eid ist mög-
ur und Nachtarbeitern geWährt
**,. Ä , .' ,- “» ' *: «-*»«„'*-*;'» - ., 5.»114€WUchJ3W» ;quxx- .“
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 253 vomx28. Oktober 1940. S.2
Bei Veränderungen des Personenbestandes des Selbst- versorgerhaushaltes nimmt die KartenauSgabesteÜe eine ent- sprechende Umrechnung vor, indem sie zunächst feststellt, Welche Mengen nach den Wochenrationen (1060 8 wöchentlich je Person) der Selbstbersorgerhaushaü bis zu dem Zeitpunkt der Veränderung Verbrauchén durfte. Hierbei ist auf volle Wochen nach 1111th abzurunden, Dikse Menge wird von dem ursprünglichen Anrechnungsgewicht abgezogcn. Das der- blcibcnde Gewicht wird durch die Gksamtivochenration für die neue Personenzahl des Sclbstbersorgcrhaushaltes geteilt. Hieraus ergibt fick) die: neue Wochsnzahl, für die die noch vor- handcnen Vorräte aus der HauZschlachtung zu reichen haben. Die nene Wochenzahl wird dem Antéragsteüer dnrch einLn Ergäjtzungsbeschcid mitgeteilt. Die Veränderung in der W11chenzabl auf Grund der Umrechmmg ist auf der zjveitcn bei dcr KÜrtonausgabestclle befindlichen Axtsfcrtigung dks Anrccbnungsbcsckxides zu VETMerLn. Sie ist bei der Ein- bcha'ltung der Fleisch- und Fettkarten zu berücksichtigen,
1711. Anrechnungszeit, Abgabe aus Hausschlachtungen Die Anrscbnung .aus Hausschwcksungen einsr Haus- schlacbmngchit» 1011 bei allen Selbstvérsorgern nur für die Tauer Von 52 Wochen erfolgen (Anrechnungszeit). Für größere übersc'hicßMDL Mengen hat das zuständige Ernäih- rungsamt, Abt. 11, die Genehmignng zum Vcrkauf von Frisch- flkisck) zu erteilen. '
„Wm übrigen ist der Verkauf von Erzeugnissen 11xe Haus- 1ck)1acs))ttmgcn grundsätzlich verboten_. Llusnabmcn sind nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Ernähxungs- amtes, Abt. 14, zulässig. Die Genehmigung so!] nur in dringenden Fällen, z, B._ bei Gefahr des Verderbs, erteilt 113016811. SoWeit mit Genehmignug d-xr Abt. 11 des Ernäh- rungsamtes Erzeugnisse aus HauZsckNachtungen abgegsben Wchen, darf die AbJabe nur an Flyiscbyrcibctricbe VdV!) andere SélbstVersorger erfolgen. TQ; NÖJLÜLUDL hat den NachMis über die Verkaufte Menge zu führen und babsi die Bezieher mit genaner Anschrift anzugeben. Das zuständige- Ernä'hrungsamt trifft die hierzu erforD-erlick)€n Maßnahmcu. Es wird besonDLrs Wauf hingewiesen, daß die Ablösung dLs Sck)lachtwl)n€s durch Naturallicfermtxzen bei HOU61ch10ch- tnngen g2mäß § 30 d-Lk Veroanung Über Die öffentlich B2- jvirt1chastung Von [awdjvirtscbaftl1-hs11 Erzßugniffen Vom 27. Angnst 1939 (RGW. 1 S. 1521) verboten ist.
7111. Schlachtkarte und Anrechnungskarte Für landwirtschaftliche Selbstversorger, die ur DLckung des ihnen zustshsnden Bedarfs mehrsre Schba )fUngsn ian Jahre Vornehmen, ist eine Schlachtkarte anzulegen und eine Anrechnungskarte auszugeben. Die Anrechnungskarte gibt dsm Selbstwer'1orgcr .die Möglichkeit, laufend eincn ULerbÜck übkr di? ihm noch zustehende Scblachtmynge zu haben. Die Schlacbtkarte ist für eine Laufzeit von 52 Wochen, gerecbnct Vom Beginn der Anrechnung an, von dsr KartenauSgabcstelle nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster unter Berücksich- tignng dcr Wochenr-ation von 1060 Z für Fleisch einschließlich Fétt (11101: Art (außer Butter) und der Zahl der zum Selbst- ersorgerhaushalk gebörcnden Personen anzulegen. Eine Anftsilun nac!) Fleisch und Fett Erfolgt auch hierbei nicht. “ Die «chlachtkarte Verbleibt im Besitz der Kartenausgabe- stelle. Der Antragsteller erhält Von der Kartenausgabsstélke eine Ajtréchnungskarte nach Dem als Anlage 6 beigefügten Mustcr, auf der die Menge, die dem SelbstVersorgerhUushalt für 52 Wochen zustsht (freig-Lgsbene Menge) VerMeth wird. -- S-oll während eder Gültigkeitsbauer der Anrechnungskcwte mehrmals geschlachtet Werden, so ist für jede Weitgre Schlach- tung Line Gsnehmigung zu beantragen. Der Antrag kann auch mündlich gestellt Werden. Die Kartenausgabest-xlle ver- nwrkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stsllt einen GenehmigungsbescheiD aus. Der Genehmigungsbcscheid und die Anrechnungskarte sind nach erfolgter S [achtung der Kartenausgabcstelle 6015311129211. Das Anre nung,»?gewicht wivd 18113061 in dcr Schlachtkarte als auch in der Anrechnung?- karte vermerkt. Die erschlachteTe Menge wird Von der frei- gegebenen Menge abgezogen, Woraus sich die noch zu be- anspruchende Menge ergibt. Die Anrechnunngarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Eintragung zurück. Er ist damit in der Lage, aus ihr, d1e ihm jeWeils für den Rest der Zeit noch zustehende Menge zu ersehen.
Der SeleWersorger kann Sch-lachtgenehmigungen er- halten, bis die auf der Anrechnungskarte freigegebene Menge erreicht ist. Restmengen können bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte gutgeschrieben Wevden. GEHT das tat- sächlich erreichte Anrechnungsgewicht über die freigegebene Menge „hinaus, so wivd die überschießende Menge bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte abgezogen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung dafür zu erteilen. Neue An- rechnungskarterz smd nur gegen Rückgabe der alten Karten
abzugeben. Die Schlacbtkarte kann für die Dauer mehrerer Jahre fortgeführt Werden. . Für ausschci-dsn-de Personen sind diejenigen Fleisch- mengén, die Den A11§1chei=denden für die Laufzeit der Schlacht- und Anrcc'hnungskaW, abgerxxndet 9.111 229119 Wochen, noch zu- gestawden [)'ciiten, Von dev .freigegebenen Menge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der 31116 liche Vcrsorgungsanspruck) der freigegebenen Menge zuzure neu.
111. Bezug von Frischfleisch
Um den Bezug von Frischfleisch zu ermögli en, können alle landwirtschaftlichen Selbstbersor er, *die Hauss [achtungen vorgenommen haben, auf Antrag - leischberechtigungsscheine nach dem als Anlage 7 beigefügten Muster erhalten. Diese beveckxigen zum Bezuge von 6 kg Fleisch awd FleischWaren. . Für kg ist der Wahlweise Bezug von 1 kg Schlachtfett zu- lässig (40 Abschnitte über je 100 [g Fleisch und ( leischWaren und 20 Abschnitte über je 100 g F eisck) Und Fleis ren [xder je 50 8 Schlachtfette). Die Abschnitte, *die zum Wathetsen BLZUJ Von entWe-der 100 g Fleisch oder Fleischjvmren bzw.
Linie geteilt. Der nicht benußte eil ist zur GewäBrleistung einer ordnungsmäßigen Abrechnung vom Fleischer durch Aus- streiclYn zu entWerten. . eim Bezu von Fleisch, Reis Waren oder S lachtfetten sind die AUF) des eis berechtigungss eines ab- zutrennen. ' Die Gültigkeitsdauer der Fleischberechtigungs1cheine ist auf die für den Antragsteller jLWeils laufende Anrechnung?-
nitte
erson können tm
50 € Schlachtfetten berechtigen, iwd durch eine punktierte-
Laufe einer AnrechnungSzeit bis zu zjvei
.....
diesem Wege aUZJegebene Gewicht ist aufs die dem Antrag- steller fur die jeWeili-ge Anrechnungszeit reigegebene Menge" zu verrechnen." ,
' Lawdwict1chastliche Selbstbevsorger, die die für die Lau - zett der_Schlachtkavte fxeigegebßne Menge Durch eigene Schlach- txmg mcbt _erreichen können, können auf Antrag Fleischberechq t1gungsscheme für Die gesamte restliche Menge erbalten. Nick)tlandwirtschatliche Sslbstversorger können, um in den Gcnuß__v0n Fris Fleisch zu kommen, bei der Kartenaus- ga-bcsteÜe fur einzelne Angehörige ihres Haushaltes das Aus- scheiden aus der Selbstversorgung beantragen. '
)(. Notschlachtungen
AuchtNotschlachtung2n könrtcn mit Zustimnmng der Orts- polizcib-ehordc auf die Selbstversorgung angerechnet Werden, falls dEr Schlachtcnde nicht mit Zustimmung der Ortspolizei- behörde den Verkauf des aus der Notscbwchtung anfalkenden (“leistbss an die Freibank bevorzugt. Für die Selbstbersbrgnng «stimmte N011chlachtnngen dürfen, sofern eine Genthignng nicht mehr rechtzeitig eingeholt Werb-en kann, ohne (99119111111- gun-g VOTJLUUUUULU wérden. Solche Schlachtungen müssen jedoch Vom Fleischbeschaucr unverzüglich der Kartenmx'sgabe- stelle gemeldet Werdsn. Dcr Schlachtonde mnß seinerseits 10- 1011 eine Genehmigxxng nacbträglick) bcantragsn. Die migung kann obne Rücksicht auf die Dauer, während der der AntvagsteÜer 'das zu schlachtcwde Tier selbst gehalten und ge- füttsrf hat, erteilt Werden.
Ertßilt die Kartenausgabcstelle auf Grund der a[l- gemeinen Bsdingungen die GenehMigung, so erfolgt Die An- reckznnng der als tauglich festgestellten Fleisch- und Fettmenge Wie bei einer normalen HaUZ-schlachkUng. Das bei der Fleisch- bsscbau für bßdingUaugliY o-dcr mindeerrtig erklärte Fleisch ist 1321 säm11ichén Hauss [achtungen mit 50 UH, des 1911;- gßsteksten Gewichtes anzurechnen.
Wird die Gexnehémigung Versagt, so bleibt es der Entschei- dung des ErnährunJÉ-amtes übyrlaffsn, ob das notgeschlach1ete Tier 611111111gnahmt oder' dem Schlachtenden (11111 Fine Zu- teilung QUIETLÖUU wird. Eine Anrechmm zu e[bstver- sorgsrrationssäch ist hierbei Noch nicht zuläLs-Fig. Notsch'kacbtungen im Sinne dieses Erlasses sined nm: solche ScHl-ucbtnngsn, bei dßnsn zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zustäwdigen Beschauers veven-den oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustan-des Wesentlich an Wert verlieren würde oder Wenn das Tier in- folge eines Unglücksfallcs 1011111 getötet Werben muß (§ 2 Abs. 3 dys Fl-311chbesck)aUgeseYes vom 3. Juli 1900) und dies durch tierärztliche Beschéinigung bestätigt wivd.
)(1. Verderb oder Verlust von Vorräten
BLZ Verderb,“ Vernichtung oder Abhandenkommen der noch Vorbandoncn Vorräw aus einer Hausschwchtun-g dann ein“» Weitere Hausschwchtungsgsnehanigung o-der dre Vorzeijige Angabe Von Fleisch- und Fettkarten nur dann bewilligt Werden, Wenn Verderb oder auf außcrgcwb'bn'licße Ereignisse zurückzufübren sind (z. B. Jener, Diebstahl usw.). Die (1110 am!) Von FahrläsßgkLit, hat der Vstreffende in jedsm Faü selbst zu Wogen. B?,i der Prüfung dieser Vorausseßungcn sind, ingÉond-erc bci nich11andwirtschaftlichen Selbstdersor- gern, die strengsten Maßstäbe anzulegen. Den Nachrveis, daß der Verderb, dic Vérnichtung oder das Abhandenkommen auf außergejvöhnlickx Umstände zurückzuführen sind, hat in jedsm Fakl der Antragstellsr selbst zu führen.
)(11. Bereclztigungsssheine für GeWürze, Grüße und Mehl.
Für die Decknng des Bedarfs an bewirtschafteten Ge- würzen bei Hausschlachtungen (Pfoer, Piment, Paprika, Körnersenf, Majoran) Werde» auf ntra von der Karten- ausgabcstolle mit dem Genehmigungsbes eid Berechtigungs- scheine für Gewürze (111 (Gewürze für HauZschlachtungen)
'
nach dem als Anlage 8 beigefügten Muster m folgenden Mengen ausgystellt: für eine SchWeinesch1achtung . dabon höchstens . . für eine Rindersck)lachtung . 400 2 Gewürz, davon höchstens 150 8 Pfeffer.
ür Hausschlacksungen von Schafen und Kälbern Werden
Gewitrzb2rechtigungsscheine nicht ausgestellt. " Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten GeWurz- art besteht nicht.
111 die Deckung des Bedarfs an Grüße oder Mehl bei Haus chlachtungen Werden auf Antrag von der „Karten- ausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtrgungsx" scheine für Grüße oder Mehl nach dem als Anlage 9 bst- gefi'tgten Muster bis zu folgenden Höchstmengen ausgestellt:
für eine SÖWLML chlachtung 5 RJ Grüße oder Mch,
für eine Rinders [achtung 10 RZ Grüße odcr Me [. Für HauZschlachtungLn von Schafen und Kälbern Werden Be- rechtigungs1cheine für Grüße oder Mehl nicht aus est-let.
175 8 Gßwürz, 75 € Pfeffer,
daß die Verwéndung von Grüße oder Mehl in der beantragt Menge schon bisher ortsüblich War. AbMtchexzde Regelungé'xx, insbesondere eine andere Festsetzung der Hock)st1n€ngcn 1111; 6111361119 Gebiets, sind nur mit Zustimmung dev" anpt- vereinigung der deutschen Getreide- und Futtermxttcl- Wirtschaft zulässig.
)(111. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb.
Von Personen, die nach den Bestimmungen däéses Ek- las es als Selbstversorger gelten, kann, Wenn sie im arbctt- ge enden Betrieb bekö tigt Werden, im Rahmen der 2111111121160 Verp'legung die A gabe von Abschnitten des FWU!)- bere )tigungsscheines Verlangt Werden. - “
3117. Erschlichene Hausschlachtungsgenehmigungem Bei Hausstblachtungen, deren Genehmigung durcb faxsck)? oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbetgefybkt Worden ist, können gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnuxtgubek die öffentliche Betoirtschastung von Tieren und t1er1ch211 Erzeugnissen Vom 7. September 1939 (RGBl. 1 S. 171 die * geWonnenen tierischen Erzeugnisse durch das Ernghruygsam: zugunsten der Hauptvereinigung der deutschexz V1ehtv1rtschak -- Gescbä tZabteilung _ für M1 allen erklart" werden, a eine erschüchene Genehmigun m 1 als rechtsgulßge Genehé mYung im Sinne des § 7 bs. 2 angesehen Werden karin- - J
veeri'e ferner auf die Einziebun swor chri ten'der VLF“ ordnung 11 er Straxen und StrafverfaUeU U uWrderhan “ lungen gegen Vors„)riffen auf deux tung bezugsbeschrankter Erzeugmse
(VerbraqurYWM
YU zu stellen. Für jeide zum Selbversorgerhaushalt zählen-de
leischberechtigungSscheine ausgegeben Werben. Das auf
Strafverordnung) vom 6. April 19 0 (RGBl. 1
Folgkn eigenen VerschUldMs, ““-
Die Angabe dieser Berechkignngßscheine ist davon ab ängig,
Gebiete der Bewirt ck01“ _ck
Geneb- 4 „
Vernichtung 11nVerschuldet und „
“*
)
"4
exn Schwein, Kalb, Schaf, Nind*) . . 3.» : . . .
'Forépt'ek
Antrag,
Anlage 1
auf Genehmigung einer Hausschlachtung
“Name des Antragstellers: „ _„ „Beruf: . Anschrift:
.: «912114129, Nauk
3271177137111
LMM, Bausc- ö'fx. 10"
Ick) beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von:
( Schwein, „„...-Kalb, .___-.. Schaf, „---?-Kind*)
Ick) versichere, daß il7) "Uk Tiere schlakÖ-kc', dis länger als 8 Monate in meinem Vetrieb gebalten“
und gemästet worden sind.““)
PersonewaxloSn d"? bsLtJ11§1ügte11t HFUsSsMÉLQtung sollcn die auf der Rückseite dieses Antrages genannten „» . . lk ("1 19 Mi F ck ck). lt'isck1wnren U::o SMc-Ftsetten ver [ t- . “ sle1schkarten und Fettkarten erhalten sollen. sind nie'qt angegevbn. pf eg werden, Personen, dre
Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen a::;:lick)e Gewichtsfeststellung, Begründung-
Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angab-en. “Mjr ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrhyit widersprechen, unter Skrafe stehen.
LWK"
. , ;;;xx ' (Ort)
(Dan)
10. Dc'xc-m 697
1822.
kau! Fäm/ZS
(Eigenhändige Unterschri-i'xndbs AntragktellF-j“ .
Von der Kartenausgaßestelle auszufüllen:-
* Genehmigungsbesckzeid erteilt übeZ '
8171717802
Amtliehe Gewichtsfeststellyng“
(Zahl) 7 (TU“) enehmi t 1111: die Zei: vom „„.......„.-Z:_...Z.?:„.„_._„„...« 19.52. bis „„......„Z:.Z.7,-„„..„„ 19.4“. “g g a) auf öffentlicher Waags» LM,: _ den „11. 12. 40 ' ' " (Ott) ' * (Dniu111ZMWW-“19""“ b) durch "MMM" Wager")
§chancht
(Amwfiempel und Unterkehrifk)" "
Rüclieite
Selbstversorgungsberechtigte
«___-___“. -.
Lfd. * Nr. M a m e Vorname - Steüung innerhalb der .- „. . __ Se]bstrersoxgungsgemeinsckmst ! * ck 2 *La-“122 2.114! 1112113112!kkungworxkanä (' 111129 “atis (17191731: 3; 561111129 YFU“ 501271 ; 561111129“ 11"an 706111121" Fc5u122= „11111719 1 19611161" F**-
. ) N1chtzutrcffende5 ist 31! skkeichen-'**) Bei hauptberufliää 111" der Landwirtschaft tätkgcn Antragßeücm zu si:eichen.
vorzunehmen:
“ „8818218, „Anlage 2 Genewnigungsbesthetö , für HausfxblacßxuWen Der Reymann Z'a/u! 867111129 in Usenxx-Mxe 517-226 10 U ist bereckxtigt, in der Zeit von": z......l2- “2- 4“ bis . 114; folqende Haugschta“chtung
Bescheinigung des Flcischbeschant_ierarzte3.
oder FleischbescHauer-s
Die in diesem Bescheid angegebene Persotxhat am
......Schwein, Rind, Kalb, Schaf“) geschlachtet.
."“..-
"MTÜMTMD" "'
Bescheinigimg des amtlichen Wägers
'Das Sch[achtgewicht/Lebendgewicht*) des Schweines, Rindes, Kalbes, Schafe5*) hat “,.--,-..le betragen.
(Unterschrift)
» u „ „ ck Oja-jd-toa, " s!" " ]) .) o-----.xo . „x...... 247174" , , den „11:22.- ( (Datum) “
19.114.
Fcümx'ch (Stempel und Unterschrift der- Ausgabestelle)
Dieser V.„Zxéxexd Ist nach der SchlachtunUnverzüglich an die Ausgabestelle zurückthl-en.
".*-___...- "Y Zutrxfkeudep ist |U unterstreickzen,
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1940. S 3
Anlage 8
Tabelle 1
für Hausschlachtuexgen der- Selbstv . _ . ersorger bei Anrechnung zu den einhettltck) vorgeschr'iebenen AnrechnungSgewichten.
Tn? Tabklle ergibt die W016611za111, für die die HauHschlachtu11g zu reichen hat
Einheitjich W * " vorleeschrie- snes - - * Schlacht- Aus den HaUSscÜlackztunge-n 311 versorgende Personenzahl gewicht in1chZ ] 2 1 31416161718191101111211311411511611711819120 90 84 42 28 211 171 14 12 10 9 8 8 108 94 47 31. 23119 1,6“ 13 12 10 9 8 8 '? ? 6 Z 5 5 4 4 103 51 34 26121 17 15513 11 10 9 8 8 7 7 6 Z Z ? &? *) TabeUe ][ bei tl" für Hausschlackztungen der Selbstversorger am tcher Feststellung des Schlacßt- oder LebendgeWickzks. Dux Tabelle ergibt die Wochenzahl, 1111 die bis HauZsckMackNung zu rächen hat Tatsäch- ck ck liches € “ “' * Schlacht- Aus den Hau51ch1c1chtung8n zu Versorgende Personenzahl gewicht MRZ 1 . . 2131415 6 7 81911011111211311411511617118119 20 TL F FL FZ 8 6 5 4. 4.1 Z 3 2 2 2 2 2 2 1 1 1 l 50 4020131§ZZZZ113322222211 3 3 3 2 ZZ Y Y 14 11 8 7 6 5 4 4 4 3 3 Z 2 2 2 2 2 2 ... 4. ) 4 4 4 ZZ. LZ FZ 18 14 11 9 8 7 6 5 5 4 4 T Z Z Z 3 2 2 80 0 „ 15 12 10 8 7 6 6 5 5 4 4 4 Z 3 * 8“ 64 Z.. 21 16 “12 10 9 8 7 6 5 5 4 4 4 4 3 3 3 Z 93 68 34 23 17 13 11 9 8 7 6 6 5 5 4 4 4 4 Z 3 3 9 72 36 24 18 14 12 10 9 8 7 6 6 5 5 4 4 4 Z 3 1015) 76 38 25 19 15 12 10 9 8 7 6 6 5 5 ' 4 4 Z 3 105 80 40 26 20 16 13 11 10 8 8 7 6 6 5 5 5 T T 4 Z 110 84 4.. 28 2 16 14 12 10 9 8 7 7 6 6 5 5 4 4 4 ck 11,5 88 44 29 22 17 14 12 11 9 8 8 7 6 6 5 5 5 4 4 € 121) 9-1 ,46 30 23 18 15 13 11 10 9 8 8 7 6 6 5 5 4 4 12," 96 48 32 24 19 16 13 12 10 9 8 8 7 6 6 6 5 5 4 4 133 100 00 33 25 20 16 14 12 11 10 9 8 7 7 6 6 5 L 5 4 ] _ 104 52 34 26 20 17 14 13 11 10 9 8 8 7 6 6 5 5 HZ 108 54 36 27 21 18 15 13 12 10 9 9 8 7 7 6 Z 5 5 5 147 112 56 38 2 22 18 16 14 2 ]1 10 9 8 8 7 7 6 6 5 5 153 116 58 31 29 23 19 16 14 12 11 10 9 8 8 7 7 6 6 5 5 155 12»? 69 40 30 24 20 17 15 13 12 10 10 9 8 8 7 7 6 6 5 100 2 6- 41 31 24 20 17 15 13 12 11 10 9 8 8 7 7 6 6 165 13? 64 42 32 25 21 18 16 14 12 11 10 9 9 8 8 7 7 Z 6 170 136 66 44 “13 26 22 18 ]6 14 13 12 11 10 9 8 8 7 7 6 C 175 140 LIZ 4,1 34 27 22 19 17 15 13 12 11 10 9 9 8 8 7 7 Z 1801441929822215146"1010988777 » „. *. „. . _ 14 13 12 11 10 185 148 74 49 37 29 24 21 1 0 9 9 8 8 7 ' 1 . » .. 8 16 14 13 12 11 190 152 76 50 38 30 25 21 10 9 9 8 8 7 7 19 16 15 13 12 11 195 156 78 52 39 31 26 22 “ 10 10 9 8 8 8 7 " 19 17 10 14 13 12 11 200 160 80 53 40 32 26 22 20 17 16 14 13 12 11 18 (9) Z 8 8 ;
1..-
Vet 81116111 Sck)1ac1)tgcwic[)t von mchr als 2001chZ ist 3161615111 die Wochénzahl für 200 kg und dann
die für das Dariibsr hinausg€h€nde
Schlachtgswicht fLstzusteUen. Véide zusammen ergebsn die vol!-
Woanahl. Beispiel A l I 4 n a_ e Anrechnungsbeschekd bei Haussthlachtungen An„............--............,.....221.71.ZM.CÉEZZés..Ké§KT-:„I«M “M““ 7“ “ LL. . Auf Grund der von Ihnen am ......... J ??...M" vorgenommenen HauZschlaéhtung Von .Z..Schwckin...-
Kalb ...... , Sebaf ..... , Rind ..... und des dabei festgestellten AnrechnungSgewichtes .sind von Ihnen
Name: Name ' _____ 1967114126; KMM .......................................... 8-- 2. "NM“ .............. 9 "" „ 440101 ------------------ 3 ................................ ./ ................ 10, ...................... „".": ...................... „ 1777111 4, ............................................... 11. ...................... "."" ..................... n U ' 5. ............................ “? „7.22 .............. 12, ........................ "."." ....................... 6. ..................... ".". ........................ 18. _" ..................... 7“ ..................... .. 14. : . .- auf die Dauer von ............... Wochen (6. k). vom ------------------- bis zum ................... ) ständig mit Fleisch ,
Fleischkoaren und Schlachtsetten ' , zu verpflcgen. Vts zu dem genannten“ eit Personen keine Fleischkartcn und keine Fettkartcn außer für Butter, 8 punkt erhalten die genannten
' Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden zWecks Umrechnung des angogcbensn Zeüraums zu melden.
12.9.9671
""'(3:')“ri)'"""'
",
den
Personen sind sofort der Ausgabestelle
10. 1.
195€
...... ,..........*_9.?1'."."ch“ (Stempel und Unterschrift ..... der Kartenauögabestelle)