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Der Vereinfachung und- Klarsteüung sollen vor allem
dienen:
Reläxx. mtb Siaaksanzekqer Nr. 265 vom 11. November 1940.
bis Sircickmxig dcr längst als entbehrlich empfunbe'nen
VO).“ftfikiftlIU wic § 11 (Vor d€m Feinde), Z 12 (Vor bobiiiiiimcltcr Mannscbaft, unter dien Waffen), § 13 (Riickiall), FF 53, 55 (erhöhte Strafc);
die Ncufaffnng des F 29, nacb dcr gcgon Wehrmacht-
ang-berigc_Frxibcitsstrach bis zu sechs Wbcbcn als Abr; st icjtäuchcn sind, aUcb Wenn es sich nicht um mrlrtaristbß Delikte biindclt;
dis Vcrcinj'acbung dcr Vorschriften über die militäri-
scbon Ebrcnstraft'n in den §§ 30 bis 35;
die Befreiung der Strafborschriften von unnötiger
Kasiiistik (bgl. untsr [1]; dies tritt besonders bsi der N01tmiximg dcr Vorick)riftcn dcs sccbstcn und siebenten Abschnittes des ersten Titels des zweiten Toils hcrbbr). “
Tiefe Beichränkung auf das Nbitbondigste verbietet den vbix der Rcck)_tipr9c_bmig gclcgcntKck) gezogenen Schbxß, daß der (bbwchbcr dic gesimw, zu den nicbt g'LäUdLUth Vorschriften VYL'HQ'UÖLUL RcckUsprchung biilige. E s bleibt die Pflicht des Niebters, auch die alten Vor- schriften im Geist der nationalsozialisti-
schen
Rßcbtserneuerung auszulegen und
fortzubildcn.
(ic:
MMMMM MMM
7
In
13 Begründung im einzelnen.
unberändcrt.
UUVOTÜUÖLLT.
UUVLTÜU'OC'LÉ bis auf den Zusatz: „soivsit dicses Geseß nicbts anbcrcs bxstimmt“. Ter Zusaß ist durch den ncuon § 29 Abs. 1 nötig gciborden.
unbkrändort.
bcrcits iriibcr Weggkfallen.
unbyränbcrt, nur ist im Abs. 2 statt des gestrichenen § 6 (] gbsctzt „§§ 6 (: und 35“.
63 Uiiv-Zriindbvt. 61) unbcrändbrt.
unborändcrt.
6ch1 gosixicb-cn. Er wird durch dyn nenen § 35 ersbßt.
als Liitbsbrlick) gcstrichn. (Vgl. § 3 RStGB in der Fiiffnng dEr Verordnung ÜÖLK den Geltungsbßrsicb Fs “ZÖWstLchts vom 6. Mai 1940, Reichsgesßtzbl. ] «. 75 .
sacblicb nnberäwdert.
UNVOUUWQTÜ.
unberändsrt.
Jcstricbon.
Tas gebende Mlitävstrafgeseßbuck) berWendet dM Begriff „Vor dem Fßinde“ in
§ 73 Abs. 1 (Fahnsnflucht vom Posten bor dem Fsindb),
J 85 Abs. 1 Nr, 2 (Fbigbsit bor dcm Feinde),
„3 95 (GLszrsamsberchigerung vor dem Feinde),
§ 108 (Aufruhr bor OLM Feinde),
J“ ' § )141 Abs. 2 und 3 (Wachberieblung vor dem einde , * § 165 (bor dem Feinde befindliches Schiff).
§ 73 ist angesichts der ULULU Strafdrohungen des § 70 entbshkäck). Tie §§ 85,“95 (cht 94),'108 (jLZt 106) sind glßicbfalls neu gefaßt Wordsn,un»d zivar so, daß „dsr Bbgriff „bor dcm Feinde“ entbsbrlich JLWOTJÖLU ist. Daß das Begeben einer Tat in der Nähe des Feindes im RAHMEN der néugefaßten V0):- fcbriftcn bei dsr Siraiznmeffimg erscherend zu be- riicksichtigyn ist, ist se[bstb€rständlich.
, 165 Wivd mit dem WegfalX des § 11 ent- b?brlick).
Tos geltende Militärstvafgcsctzbuck) berWen-det die Bbgriffe „bor Versammelter I]T..nnschi1ft“, „11711917 dßn Waffen“ in §§ 95, 97. Deren Nßufaffung macht Yi? entbebrück). Sie buben in ihrer starrcn Kasuistik ie Rechtsprechung nur ungüiisti beeinflußt. Be- gsben einbr Tat UML? diessn Vorausscßimgen ist stets ein Wesentlicher Strafexschiverungsgrund. gsftricben.
Tas Militärstrafgeseßbuck) Verivendet bisher den Begriff „Riickfak“ in § 71, §37 Abs. 2 Nr. 3, §114 Abs. 2, §122 Abs. 2. Er ist in diesen Vorschriften, sojveitlkßie er alten sind, nicht nur entbehrlich, son- dern s ädli ): RückfaÜ kann immer als Straf- zumessangsgrund gexbertet Werden.
* Ueberschrift bor1§ 14
der Ueberschrift ist statt „Strafen gegen Soldaten“
gesagt Worden „Strafkn“, Weil der onze zweite Abschnitt „Strafen gegen Webrmachtbeamie“ (§ 43 bis 45) gestrichen Worden ist. Die „Bbstrafung im allgemeinsn“ ist nunmehr in den §§ 14 bis 35 für Soldaten und Wehrmachtbeamte zu-
sammen § 14
§15 §16
17 18
ZZZ §21
22 23
§24 §25
geregelt.
Tér bisherige Wortlaut ist durch § 18 des Enthrfs eines Wbbrmachtstrafgeseßbuchs iiber die Straf- arten erfaßt Worchn. Die bisherige Vorschrift iiber den Volkxug der Todesstrafe gehört um so Weniger in das “' ilitärstrafgescßbuck), als diese Frage in andsrcn Vorschriften gere elt ist, Während des Kribges gelten für den Vo [zug der Todesstrafe die §§ 102 Abs.3, 103 KStVO, Während des Friedens gelten die §§ 413, 415 MStGO.
als entbebrkich gestrichen. (Vgl. §§ 102, 104 bis 106 KStVO, §416 MStGO).
Der Enitvurf droht lebenslange Freiheitsstrafe nicht mehr an. Desbalb ist Abs.2 entsprechend ge- ändert und Abs.3 ge trichen Worden.
unberändert.
bereits friiher Weggefallen.
imber'cindert.
ist nunmehr auf Soldaten und Wehrmachtbeamke abgestZÜt. Dadurch wird §44 entbehrlich. . unbsrandert. Fiir die Festungsbast des Militär- strafgeseizbuchs 1711) die Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 für die Ver ängung von Festungs- hast maßgebend, nicht §20 StGB.
unverändert.
Saß 1 und 2 unverändert. SatzZ dehnt die u- lässigkeit des geschärften Stubenarrestes auf We r- machtbeamte „in entsprechendem Rang“ aus. unverändert.
unberänderi.
26 bereits früher Weggefallen.
27 unverändert.
28 sachlich unberändert.
29 Abs.2 gibt inhaltlich den geltenden §29 Wieder:
Anf Wahltveise angedroht? Gwldstrafe soll nicht er- kannt Werben diirfcn, Wenn durch die strafbare Hand- lUng zugleich eine militärische “Dienstpflicht vorleßt Morden ist. Eine Bkstimmung iiber ausschließlich angedrobte Gsldstrafe ist entbührlick): Das icicbs- strafgescßbucb droht sie nur in Weni en Fällen an (§ 921) Abs. 1, §92 €, §92 f, § 145, 145 3). Hier- für dearf es keincr Sonderregclung.
Abs.1 bestimmt neu, daß bei; Wchrmachtange- hörigen Arrest an die Stelle von Gefängnis Festungsl)aft odcr Hast bis zu ssxcbs Wochén aucb dann tritt, Wenn die Strass nicht dem Militärstraf- geseßbuck) zu entn-xbmen ist. Die Vorschrift ergänzt und erivcitert also §17 Abs. 1. Dafiir sprachen mehrere Griinde. Die Regelung ist zunächst duxcb das allgcmcine Vbdiirfnis dcr Strafrechtspflege der chrmacht nacb Liner knrzcn, im Vollzuge barten, in ibrsn Folgen aber nicht entebrcnbcu Freiheits- strafe bedingt. Sie dient ferner der Vereinfachung: Die Praxis ist bei Bbstäiigungcn und in Gnaden- sacbcn bereits dazu ÜerngÜUgßn, Freiheitsstrafen untcr sechs Wocbcn in Arrcst Umzitwimdcln. ("iir die Acndérung sprach auch fblgcirdes: Nack) is- herigem RECHT mnßtc'n Soldaten bci“ aniderband- lungen gegen die abgomcinen Straf, Lseße unter Verleßun einer militäriscbsn Tien?tpflicht bci Strafen is zu s€ck)s Wochen mit den Siraiartßn dcs aslgcmcincn Strafrccbts, also mit Gefängnis, Festungsbast oder Hast bsstrast jvcrdcn. GOZLU- iiber dyn niikitiirischen Straftatbn, bei denen nach § 17 Abs.] in dieser Höhe mtr Arrost zitg01affbn ist, bcdcniete dies “6117.13. Unstimmigkeit, wic cms dLm Verglcick) des Betrugs gegen einen Kameraden mit dem Kaineradcndicbstabl berborgßbt. Diese Un- stimmigkeit ist jéizt durch die! neue Regclimg bLsLi- tigt. Schlicszlich hatté die Rsckxtsprßckxmg zn §330 & RStGB sick) unbefriedigend dahin entwickclt, daß sLWst dann Frcilxitsstriifen bis zu sechs Wocbcn als Géfängnis crkcmnt wbrden find, Wenn die Rauscb- tat ein militärisches Bsrgélxn ober Verbrechen War.
Da Haft die gslindcste Strafari der allgemeinen Strafgesetze ist, wird in der Re el statt der Haft die Firbängung der mildcsten Agrretart angemessen em.
Die Vorscbrifi ist auf Webrmacbtangebbrige aÜgemsin abgestLÜi wbrden. MÜßJEÖLUd dafiir, ob Ye Vlorschrift anznkvendkn ist, ist der Zoitpunkt dcs
rtei s.
§§ 30 bis 39, 43, 43 a
Der Entjvurf erseizt die gektsnden §§ 6x], 30 bis 39, 43, 43 3 durch die §§ 30 bis 35.
Die gcliendcn §§ 33, 36 (Ehreustrafen gegßn pensioniérte Offiziere) sind entbchrlicb gQVOL'dEU durch das Géséß Vom 26. Mai 1934 (Reichsgesßßbl. [ S. 447) MM: bie Ausübnng des Rechtes zum Twa-
en einer Wehrmachtunifbrm und das Geseß vom 6. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. [ S. 829) über die Entziehung des Rechtes zum Führen Liner Tiénst- bezorcbnung der Wßbrmacbt. Zu den iibrigen Aende- rungsn ist folgendss zn sagsn:
Ter Eni1v11rf bat die militärischen Ebrenstrafen einbéitkick) für Soldaten und Webrmachtbeamte ge- regelt. Die Ebrsnstraie dLZ Verlustes dL): Webr- Würdigkeit soll in Zukunft auch fiir WebrnmÖt- beamie und die Ebrenstrafe der Ticnstentlaffimg soll gleichmäßig fiir akle WL1)rniack)ti]ngel)bkigen Zelten. An ihre Sicsle tritt bei Sbkdaten, die im Felde verurteikt Werdsn, die Ebrenstrafe dLs Rang- VLr'lustcs, der nicht das Ausscheidon aus dem aktiben Wehrdienst zur Folge bat. Die Dibnstentlaffung er- seizt die bisbbr fiir Webrmacbtbeamie vorgcsßbéne Ebrenstxafe des Amtsberlustes (vgl. die bisherigen §§ 43, 43 5).
Das geltende Militärstrafgeseizbuck) entbäli, von den §§ 30 bis 39 abgesehen, im zweiten Teil noch ablreiche Vorschriften Über militärische EHWU- ?trafen. Diese sind in verwickelter Weise mit den
aklgemeinen Vorschriften über die Verhängung der-
Ebrenstrasen verkniipxt (Vgl. die bisbérigen §§ 31, 34). Der Entnmrf it von dieser unüb2rsicbt'lichen Regelung abgewichen. Er bebandslt die militärischen Ebrenstrafen ausschließlich in den §§ 30 bis 35. Im zibciten Teil sind militärische Ehrenstrafcn nicht mehr angedroht. §30 bestimmt die gegen Soldaten und chrmacbtbeamte zulässigen militärischen Ebrenstrafen. §§ 31 und 32 behandeln den Verlust der Webrwürdigkeit, §33, §34 die Dienstentlaffimg (Rangverlust), § 35 die Ebrenfolgen bei Wehrpflich- tigen des Veurlaubtenstandes.
§30 fiihrt die militäriscben Ehrenstrafen auf, die gleichmäßig fiir Soldatßn akler Dienstgradc und für Wehrmachtbeamte gexten soklcn:
1. Verlust der Webrwürdigkeit;
2. Dienstentlassung.
An Stelle der Dienstentlassung tritt nach“ dem Vorbild der Kriegssonderstrafrbchtsverordnung bei Verurteilung von Soldaten im Felde Rangverlust (der Rangverlust umfaßt aUch die in §7 KSSVO für Mannschaften vorqesehsne Ehrenstrafe des Ver- lustes eines höheren Dienstgrades).
§ 31 behandelt die Verhängung des Verlustes der WebrwürdiÉkeit ge„en Soldaten und Wehr- machtbeamte. r betrith nur 756112, in denen dar- auf erkannt Werden muß. Die Vorschrift des gel- tenden § 31 Abs.2 (Zulässigkeit des Verwstes der Webrwürdigkeit bei Gefängnis von län erer als fünfjähriger Dane? hat der Entwiirf nicht über- nommFU, da sie 0 ne erhebliche praktische Bedeu- tung it.
Nach dem Enthrf muß auf Verlust der Wehr- würdigkeit erkannt Werden
1. neben Verurteilung zum Tode (fehlt im gel-
tenden § 31) oder zu Zuchthaus;
2. neben Anordnung der SicherungsverWah-
run gegen einen gefährlichen GeWohnheits- Ver recher; '
8. neben Anordnung der Entmannung gegen einen efäbrlicben Sittlichkeitsverbreclker.
JnsoWeit ent?pricht der Enttvurf dem getenden
Recht. Dagegen hat der Entjvurf den Verlixst der
bürgerlichen Ebrßurechte als Voraussetzung fur den
Verlust der Wohrwiirdigkeit beseitigt. Nach den Er-
fahrungen Wird nur in Ausnahm-cfällen neben GL-
fängnis auf VerlUst der bürgerlichen Ebrenrecbie
erkannt. Tiefe Fiille Werben durch § 13 Abs. L_b
des Wehrgcseßes erfaßt; nach dieser Voxscbriét-ist
Wehrunwürdi , Wer nicht im Besiß der burg'er 1T=.)CU
EHrenrechte Ft. Es besteht kein Anlaß, fur dicse
Fälle über die Bcstimmungßn des Wchrgeseßes ÖM-
aus den Verlust der Wehrwürdigkeit dauernd zu
verhängcxn. _ Der bisherige § 31 enthält in Abs. 2 Nr. 2 noch verschiedene Voraussbßungen, untcr den_en gegen
Offiziére auf Verlust der Webrwürdigkett erkannt
Werden muß. Abgoseben von den gbsirichenen §§ 74,
131, 133 [)ÜUÖEÜ es sick) um folgende Vorschrixten:
1. § 37 Abs. 1 Nr. 4 (Unterbrin ung in eniner Trinkerbeilanstakk Usw.). ("n iesen Faben braucht die Tat nicht unebsrenhast zu sem. WWU nicbt Wegen der Strafe als solcher, z. B. neben Zuchthaus, auf Verlust. der Webrwiirdigkeit erkannt Werden „muß, ist es ausreichend, Wenn neben Gefangms czuf Dienstentlaffung (Rangberlust) erkannt Wird (§ 33 des Entjvurfs). '
. § 81 (Selbstverstümmelung). __ngebi em Offizier die Tat, so liegt regelmaßig em be- sonders schwaer Fail Vor, der nach dem neuen § 81 Abs. 2 mit Zuchthaus geabnbet Werden wird. Wo das ausnahmstveisx nicbt geschieht, eniigt es, Wenn neben Gefangms Dicxsteni assung (Rangberlust) verhangt wir .
. § 85 eigbeit). Der neue § 85 kexmt niir Todes-(F und Zuchthausstrafe. W1rd_ em
Offikéier aus dem neuen § 84 Wegen Ytensi-
pf1i)tb€rlchung aus Furcht zu beangms verurteilt, so reicht es aus, Wenn“ Dienstent- lassung (Rangberlust) Verbängt Mrd,
4. § 106 (militärischer Aufruhr). Die Mindest- strafe ist ein Jahr Gefängnis, neben der, auf Dienstentlassung (Rangberlust) e'rkannt Werdkn muß. Begebt ein Offizier die Tat, so liegt regekmäßig ein besonders schWerer Fall vor, der mindestens mit Zuchthaus ge- ahndet Werden wird.
. § 132 (Verwüstung). Hier ist es ausreichend, *
Wenn in nicht besonders schloeren F'äklen gegen Offiziere neben Gefängnis aui Dienst- entlassung (Rangverlust) erkannt Wird.
. § 134 (Fledderei). Die Regekstrafe'nack) dem muen F 134 ist Zuchthaus. Wird gegen einen Offizier in einem minder'schren Fakl Gefängnis Verbängt, so ,ist Dienstentlassung ZNMJVLLÜZÜ). MHPZWend.
. 139 (fal1ck)e eldung). Sofern nicht nach dem nem'n § 139 in besonders Fehlveren ?äüen (Ulf Zucbtbaus erkannt Wird, ist neben Gefängnis auch für Offiziere Dienstent- [assung (Rangberlust) ausreichend. .
Der geltende § 31 Abs. 3 enthält noch wbitere Vor- ausseßungen, unter denen gegen Offiziere neben
„Gefängnis anf Veklust der Webrwiirdigkeit erkannt
Werden kann. Nack) den Erfahrungen reicht es auch hier aus, Wenn Dienstentlassung (Rangberlust) ver- hängt Wird. _
§ 32 bestimmt zusammenfassend dre Folgen
des Verlustss der Wehrwürdigkeit für Soldaten und Webrmackubbamie: „ '
]. Airsschciden aus dem Webrdienstberbastnis und _ bei Beamten _ aus dem Wehrmacht- beamienberbiiltnis;
. Verlust jedes militärischen Ranges; ,
. Verlust der Dienst- oder Amtsbezeichnung und dcs Rechtes, einen im Zusammexthang mit dem Amt verliehenen Titel zu fiihren;
. Verlust des Rechtes, eine Uniform der Wehr- macht zu tragen;
. Verlust der Orden und Ehrenzeichen und der Fähigkeit, sie zu erjberben; "
. Verkust der Ansprüche auf Dienstbezüge, Fur- sorge und Versorgung;
. Unfähigkeit zum Wiedereintritt in, die Wehr- macbt (als Soldat und aks Wehrmacht- beamier).
Wird ein Webrmacbtbeamter als solcher zum Ver- lust der strwürdigkeit verurteilt, Fo verliert er auch seinen soldatischen Rang, 3. B. a s Offizier des Beurlaubtenstandes.
§ 33 behandelt die Verhängung der Dienstent- lassung (des Rangberlustes) gegen Soldaten und Webrn1achtbeanrte. Er erseßt die geltenden §§ 34, 37, 43, 43 a.
Nach Abs. 1 der neuen Vorschrift muß auf Dienstentlassung (Rangvsrlust) erkannt Werden:
' 1. neben Erkennung auf Verlust der bürger- lichen Ebrenr9chte oder auf Unfähigkéit zur Bekleidung öffentlicher Aemter (§§ 32 ff. RStGB); '
. Wenn neben einer Strafe Unterbringung in einer Trinkerbeilanstalt oder Entziebungs- anstalt oder in einem Arbeitsbaus ange- ordnet wird;
., neben Verurteilung zu Gefängnis von min- destens einem Jahr Wegen einer oder mehrerer vorsäylichen Taten. *
Der EntWUrf bat, abiveicbend vom geltenden Mili- tärstrafgese buch, davOn abgesehen, dicse Ehren- strafen an) dann zwingend vorzuschreiben, Wenn Wegen bestimmter Straftaten auf Gefänqnis unter einem Jahr erkannt Wird. Fiir diese Fiille Zenügt nach deii Erfahrungen die Vorschrift des Abs. _Über die Zulässigkeit der Ebrenstraie. S9kbst bei an sick)
-chWexen Straftaten, Wie Widerseßung, tätlicbem
U?Uff auf einen Vorgeseéten, Plünderung, Ver- t
Wü tung, können die Verhä nisse 0 liegen, daß die
§35
Renks- M Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. Nobeinber 1940.
Diepstexttlassung als zwingende Strafe nicht an- gezet t ist. F 33 Abs. 2 behandelt die ?äÜe, in denen gegen Offiziere und Unteroffiziere owie gegen Webr- machtbeamte auf Dienjtcntlassung (Rangbcrlust) erkanni _w'brden kann: bei Verurteilung auf Grund des Militarstrafgkscßbuchs oder anderer Strafgcsktxe ]. zu Gefängnis von mehr als sechs Wochen, auch jvcgen Fahrlässigkeitstaten (entsprechend den bisherian § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 34
Abs. 2 Nr. ); 2. Zu Freiheitsstrafe Wegen einer entebrenden
at.
Die Nr. 2 soll den bisherigen § 37 Abs. 2 Nr, 2 erseßen und eriveitern. Die ErWeiterUng ist ge- boten, Weil die Auswgl)l der in dem bisbcri Ln § 37 Abs. 2 Nr. 2 aufgLfiihrten Straftaten (?Üst durchkveg Eigentumsdelikte) auf überivnndcnen Vor- tellungen bsru[)t und unzur-eickxnd ist. AUßer den brt aufgefiihrten Taten kbnncn auch Liitcbrend Zern z. B. Verstöße gegIn das Heimtückegkseiz, gegen
1343 RSTGV (öffentliche Boschimpfnng der Webrmacbt) gegen § 134 b RStGB (bficntlicbe Ve- schimpfung der NSDAP), egen die Sittlichkeit (z. B. gegen § 175, § 175 , Y 183). Das gilt auch dgnn, Wenn nach § 29 statt Gofiingnis Arrest ber- hangt wird.
Der Entivurf hat davon abgesehen, neben Festungsbast die Verhängung einer Ehrenstrafe zu- zulassen (vgl. die geltenden §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, 150 Abs. 1). Nach-den Richtlinien des Führers vom 14. April 1940 für die BETHÜUJLMJ bon Festungs- haft darf diese Ebrenbaft nur dann verhängt vadcn, wuenn die Ehre des Täters durch die Tat nicht be- rubri Worden ist. Damit ist eine Ehrenstrafs nicbt bereisnbar. Eine einm noichdige Entlassung muß in diesen Fällen im Vertvaliungsche erfolgen.
_ § 34 bestimmt zusammenfassend die Folgen der Dtenstenilassung (dcs Rangberlustcs):
1. Verlust der Dicnststklle, bei Dienstentlassung auch das Ausstixidcn aUs dkm aktiben Webr- dienst und aus dem Wobrmachtbeamtew verbäktnis;
. Verlust jedes miiitärisckxn Ranges;
. Verlust der bisherigen Disnst- odcr Amis- bezeicbnung und des Rechtes, einen im Zu- sammenhang mit dem Amt verliebbncn Titel Yi führen;
. erlust des Recht2s zum Tragen der bis- heri en Uniform;
. Rü tritt in den niedrigsten Stand der Mann- [cbaften und Ausscheiden aus dem Vérufs- oldatenverbältnis;
6. Verlust der Ansprüche auf die bisbérigen Dienthezüge, auf Fürsorge und Versorgnng.
Nr. 6 ringt zum Ansdruck, daß die bisborigcn Dienstbezüge v-erlorengßhen. Tritt ein Soldat durch die Ebrenstrafe des Rangberlustes in den irwbrigstsn Stand der Mannschaften zuriick, so hat er Anspruch auf die dementsprechenden Dieiibczüge. Die-Dienst- entlasung beivirkt den_*-Ver'lust ]edes-Anspruck)s auf Dientbeziige. Wird ein strmacbtbeamter mit
Diententlassun? bestraft, so tritt er,-1venn er noch
Wehrpflichtig it, mit dem niodrigstkn Stand der Mannschaften in das soldatiscbe Bßitrlaubtcn- verhäktnis.
Es sind Fälle denkbar, in denim zivar das Ausscheiden des Verurteilten aus der Wehrmacht den militärischen Belangen entspxicbt, in denen es aber iiicht notivcndig ist, ihn in dLn niodrigsten Stand der Mannschaftkn zu verscßbn und ihm das Recht zum Führen seiner bi§[)LklgLn Dicnst- oder Amtsbszsickx nung zu nehmen. § 34 Abs. 2 sieht dabcr bor, daß das Gericht, Wenn es nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 (632- fängnis von mehr als sechs Wochen) auf Dienst- enilassnng erkennt, bestimmen kann, daß dEr Vcrlnst des Rechtes zum Führen der bisherigen Dienst- oder Aintsbczeick)mmg, dcs miiitiirisckxn Ranges und der Rücktritt in dcn niedrigstbn Stand der Mannschaften nicht eintritt. Diese“. chebmg gleicht sich dem Zeltenden Recht an: Nach dem bisherigen § 35 ist
er Verlust des Diensttitels nicht mit der Ehren- strafe der Dienstentlassimg Verbunden".
§ 35 gibt den gestrichenen § 6 (1 wieder mit den sick) aus Vorstehendem ergebenden Aenderungen. Er qilt auch fiir -Wchrmachtbeamte des Beurkaubten- itandes.
§§ 36 bis 39 B 40 bgses4r2ichMZ die Vorschriften smd eingearbeitet. 1 .
schon früher Weggefaüen.
§§ 43 bis 45
J; 46-
§47
gestrichen, Weil in den ersten Absckmiti ein- gearbeitet. *
als entbehrlich gestrichen. Der Entivurf enthält, abWeichsnd vom geltcnden RECHt, im Weiten Teil xxme Vorschriften iiber militärisch? brenstrafcn. 111 durxh LLULU ztveiten Absaß ergänzt Worden, de dre MoFichkeit gewährt, von einer Bestrafung des Uniche enen abzusehen, Wenn seine Sckwld gering ist. Es entspricht soldatiscbem Denken, den Unter- gebeiten, der durch das Vbrsckmlden des Vorgescßtcn 111 2111811 folcbsn Konflikt geraten ist, nur dann straf- rechtlich zur Verantwortung zu zieben, Wenn ihm ein ernsthafter Vorkvurf zu machen ist.
§§ 48 bis 52
§53
unverändert. '
Von dem scbon längst als entbehrlich empfun- denen § 55 und dem qestrichcnen § 136 abgesehen, droht das geltende Militärstrafgeseßbuch erhöhte Strafe an in §§ 103 Abs. 2, 115, 125 Abs. 1 SQL 2. Auf diese Vorschriften kann bis auf § 115 verzi )tet Werden. "
Abs. 1 und 3 sind unberändert. Der neugefaßte Abs. 2 beßtimmt, daß beim Zu- xammentreffen mehrerer Arretstrafen im Gesamt- eirag von mle als dreiundvicrzig Tagen die Ge- samtstrafe als efängnis Fu erkennen ist, Wenn eine Gesamxstrafe bon mehr a s sechs Wochen angezeigt ist. Als Festungsbaft darf die Gesamtstrafe dann erkannt Werden, Wenn Festungshaft Wegen aller ab-
geurteilten Straftaten zugelassen ist, also z. B. aus mehrerén Einzelarreststrafen nach § 92. Tarübsr, ob überhaupt auf Festungslwst erkannt Werden darf, ist nach den Richtlinien des Fübxers vom 14. April 1940 zu entscheiden. „
Schon nach geltendem Recht hat es sich als un-
erwünscht gezeigt, daß selbst aus einer großen Zahl von Einzelarrcststrafbn nur eine Gesamtarreststrafe ebildei Werden darf, deren Hbf)? durch § 17 auf Lechs Wochsn begrenzt ist. Eine Aendcrmtg ist nun- mebr durch die neue Vorschrift des § 29 Abs. 1 un- erläßlich geWorden. Tanach tritt bei Verstößen Webrmachtangeböriger gcgen allgemeine Strafgescße Arrest an die Stelle Von Gefängnis, Festungshast oder Haft bis zu ischs Wochen. Es Wäre nicbt ber- tretbar, daß 5. B. WLJLU mehrerer Diebstähle, die einzeln mit je sechs Wochen Arrest statt Gefängnis geahndet Wsrden, auch nur höchstens auf sechs Wochen Arrest erkannt werden diirfte.
Abs. 2 Saß 2 regelt den Fall, daß eine Arrest- strafe mit einor niedrigeren Gefängnis- oder Zeitungsbaststrafe zusammentrifft und eine Gesamt- trafe von mehr als sechs Wochen angezeigt ist. Solche Sonderfälle können in Zukunft nur bor- kommen (vgl. § 29 Abs. 1), chn das Urtsil gegen jsmcmd ergsbt, der nicht der Wehrmacht angebbrt, Z. B. gegon einen aus der Wobrmacht Ausgeschie-
enen odér einen Angehörigen des Gefolges. Auck)
in diessn Fällen ist die Gesamtstrafe als Gefäugnis zu erksimen, z. B. Wenn gegen einen Angsbbrigen des kablges aus § 138 fiinf Wochen Arrest und aus S, 183 RSTGV vier Wbcbén Gefängnis ber- bängt Worben sind. Eine Gesamtstrafe darf als Festungsbast erkannt Werden, Wenn diese Strafe Wegen aber abgeurtbilten Tatsn zugelassen ist, z.B. Wenn JEJEU eincn friiheren Webrmachtangebbrigon aus § 92 auf fünf Wochen Arrest und aus § 201 RStGB auf view Wochen Festungsl)_aft erkannt Worden ist. Trifft cine Arreststrafe mit emsr Höheren Géfängnisstrafc zusammen, so ist die Gefängnis- strafe UÜck) § 74 RStGB zu erbbbcn, z. B. Wenn egLn einbn friiheren Webrmacbtcingehbrigen aus Y 212 RStGB anf fünf Wochen beängnis und aus § 92 auf vier Wbcben Arrest erkannt Worden ist. § 75 RStGV bleibt unbériilxt.
Auf die Abstufimg dcr Arrestarten im gelten- den F“ 54 Abs. 2 Saß 2 kann verzichtet Werden. ist als längst entbehrlich gestrichen Worden. Es ist selbstverständkicl), daß die größLre Verantivortliibkeit der Vorgesetzten bei der Strafzumessung entsprecheiid bcriicksicbtigt wird, namentlich dann, Wenn sie eine Tat gemoinsckwfilick) mit Untergebenen begeben. schon früher Weggefallen. unbsrändert. scbon friiher Weggefallen. unberändert.
Die Vorschrift ist dem § 139 RSiGB angepaßt Worden. Die Bestrafung Wegen der Nichtanzeige eines beabsichtigten Kriegsverrats ist nicht mcbr dadurcb-bcding't, daß das Verbrechen oder ein straf- barer Versuch begangen “worden ist. "Abs. 2 läßt eine Strafmilderung imd ein Absehen von Strafe zu, Wenn es zu einem Unternebmkn des Kriegs- berrats nicht gekommen ist. Turck) die Fassung wird klargsstslkt, dmß eine Anzeige des Vorhabens einer Vbrabredimg zum Kriegsbbrrat so lange rechtzeitig ist, als der berabrbdeie Kriegsberrat nach § 57 noch nicht unternommen Worden ist.
Die Worte: „Wo die Dienstbehörde nicbt fcbbn andkrwcit dabon unterrichtet ist“ sind gestrichen Wordcn. Nack) der bisherigen Fassung wiirde § 61 nicbt fiir den Täter (1911811, der seine Tat ebr1ick) bLWUt und démcntsprecbend hÜUdL[t, der aber das Unglück bat, aus unborbergesebensn Gründen zu spät zu kommén. .
Jm bisherigen Abs. 1 ist im ersten Saß hinter „dadurch“ eingcseßt wbrden: „fabrlässig“, im So?; 2 sind die Wort? „nicht vorsäYlick)“ durcb „fahrlässig“ ersetzt Worden.
Die Neufassung stellt den Gegensaß zu § 57 MStGB, § 91 b RSLGV klar: In den Fällen des ? 62 Saß 1 muß die Dienstpflicht vorsäßlich ber- 2131 sein, die Förderung der Untsrnebmungcn des Feindes oder die Gefährdung und Benachteiligung der eigenen Truppen darf nur auf Fahrlässigkeit berubsn.
Abs. 2 ist als entbehrlich gestrichen Worden. Abs. 1 unverändert.
Jm Abs. 2 sind neben Festun, shaft aucb Zucht- haus und Gefängnis als WatheiJe Strafartcn ein-
?,eseßt Worden. Die Uebergabe an den Feind richtet“
ich, von ganzd besonderen Ausnahmefällen ab- gesehen, gegen as Wohl des Volkes; aber auch“in minder fcbiveren Fällen ist es nicht vertretbar, als Straiart ausschließlich Festungshast anzudrohen, wie das geltende Recht es tut. Lebenslanges Ge- fängnis (Festungsbaft) .siebt der Entrvurf nicht mehr vor.
Der EniWurf sieht eine angemessßne Bestrafung der Unerlaubten Entfermm vor. Die Regelung für Friedenszeiten War bis )er unzureichend. iir dbn Krieg hatte § 6 KSSVO Abhilfe gescbafen. Dessen Fassung entspricht der Enthrf, nur ist die Sirafdrobung für Friedens*eiten auxeine unbefugte AbWesenheit von mehr as drei agen abgestelXt Worden.
cl)Die Fristen rechnen von Mitternacht zu Mitter- na t. unberändert. schon früher weggefallen. gestrichen. Die neuen Sirafdrohungen des §64 reichen aus. schon früher Weggefallen. unverändert.
Tas Vereinfachun sgeseß von 1926, das den Abs. 2 des § 69 eingefüZrt bat, Wollte _ abWeicbend vom friiheren Recht _ nicht nur diejenigen Fälle als Fahnenflucbt kennzeichnen, in denen sich der Täter seiner Verpflichtung zum Dienxe'dauernd ent- ziehen will, sondern auch diejenigen sabe, in denen
er es für bestimmte Gefahrenzeiten tut, nämlich für die Dauer eines KUCJLS, kriegkrischer Unternsh- mungen oder inneicr UanQLU. Unerheblich ist es dabei:, Ob die fricgerischcn Unternsbmungkn odo]: inneren Unralxn wiihrcnd Linys Kriechs der sonst: stattfinden. Es würds dcm Sinn dks Gescßes nicht entsprecheu, mMn cin Zbidat, dcr sick) wäbrond eines Kriygcs unerlaubt entfsrnt bat, um sick) 3. B. sciner Verwendung wiibrond der besondere Ansorderungen steklsndcn, fricgerischcn Unt-crnc'birxung in NOTWLJLU zu 2111-3icben, nicht ans § 69 Abi. 2 bcrantivortiicl) gMiacbt wiirbs. Kriegexrisbe Unternehmungen im Sinne der Vorschrift sind also auch “größere oder kleinere Fixiegsabickwittß in einem Kriege.
Tie Strafdrbbungen, die das Militärstrafgbsbß- buch auf die Fahnenslnxbt gefalzt batte, reichten Weder für den Fricbsn noch fiir dcn Krisg aus. § 70 ist nunmehr in Anpassung cm die Fassung dcs § 6 [ KSSVO ib gefiißt wordsn, daß er für Friedens- Und Kriegsbcrbältnissc aitwisiédbar iii.
Abs. 1 bestimmt di? Strmfs fiir den Regclfalk im Friedensbcrbältnis und fLHf als Mindeststraie scchs Monatc Gefängnis fest.
Abs, 2 bestimmt für das Vogehen im Fslde und fiir beson-dßrs schere Fäkle _ auch in Friedens- zsiton _ Todesstrafs Obbi“ lsbcnskangcs oder zeitig-Zs Zuchthaus. Auf wklcbc diescr Strafen zu erkmmen ist, muß Web 311 Umstiindcn des EinZeliallss bs- urtsilt Werdsn. Ein besonders sch1verer Kall kann in Friedenszcitcn z. B. borlipgsii, Wenn d-er Läter Wegen Fabnßnflncht bbrbcstrast Ist, wi'nn Lr einen [)bbersn Tiénstgrab bsklcibct, w-cnrx er ins Ausland gcfliicbtet ist, WWU es sicb um 8171? gomyinichastliche Fahnen- fliicht [“Wildélt. Zu diesen Fiillen wird im Fclbe nach den fiir dcn .Kricg erliiffcmii Richilinion dLs Führers Wgckmiißig TOÖLÖstUYL Qiigczcigt sein, ebsnsb dbnn, Wenn die Fabnenfw )t VO'U Postsn bor d2m Fsinbe Ober cms cincr [W[ÜJOTTLU Fsstimg bcgUngM wird Odebchn der Täter ZUM Feinde Übsrgcbt (Vgl. den bisbsrigsn § 73).
Abs. 3 sbU dsn gcliendsn § 75 erscßcn. Die Frist, innerhalb derer bsi frßiwiliigcr Rückkehr Strcxfmibdc- rung zulässig isin soll, ist fiir das Fiisdénsbcrbältnis auf vier Wochen _ statt iROs Wochen _ [)erubgéscizt vadcn. Hier darf die Strafe bis uuf breiundbicrzig Tage Gsfängnis JLMiWLrt Werdkn. Taß WULÖEU nack) § 33 auf TiMstMtlaffung (Iiaiigb9r111st) erkcmnt wird, wivd als iclbstberstiindlick) VorausgLsLßt. Jm F€1de und in bßibndcrs schrcn Fällen soll die Strafe bis auf ischs Monate Gcfängnis gcmilbbrt WELÖLU diirfen.
§§ 71 bis 75
§76 §77 §78
fiUd als nunmehr entbehrlich gestrichen. unberändert.
Tie Simidwbung ist verschärft.
Tie Vorstbrift entbäit den Tatbestand des bis- herigen § 78. Sie th ibn obne Msentliche sachliche Asnderung zu einem Unisrnsbrmnsdclikt umgeformt. Schon bisbbr WSU dor VETsUCh dcr Verleitung zur,.
“FÜHRENDEN strafbar. ,
-- Die Skrafbrbbmig für Frikdcnszeiteit ist im", RegeKaÜ 'dor'dcs § 70 Abs. 1 angbpaßt; in miiider scbWercn Fällyn kann Gefängnis nicbt UUTL); drci Monaion Vorbängt Wsrdsn.
Nack) Abs. 2 soll auf Todesstrafe oder lebens- banges bdar zeitigcs Zuckmex?» erkannt Werben diirfon, WERU die Tat im Folds bcgangcn wxovden ist ODL): ein bbsbndors sibiUcrcr FaÜ VOLliLJT. Damit wird auch bier di? Strafdrbbung angomckss€n erhöht. schon friibcr jbcggcfaklcn.
Tie Vorschkiit gilt fiir alle Sbldaten, gcgen die Stubsnarrcst VOL'HÜUJÜ Mvdsn kann. F 80 gilt ferncr Zit Wobrittacbibkamtc, Und 51Min aucb oußcvh-alb des
,eldbsrbälinissbs, § 153 Abs. 1.
Die Strafbrbbnnq ist bcrscbäift. Ter Tatbestand ist dadurch ergänZt morden, daß Hinter den Worisn: „Wbbnnng bcrläßi“ eingefügt WOWLU ist: „oder ihr Lernb'lcibt“. Damit Wivd klargcsxcllt: Es sollen auch
ie Fiille getroffen Werben, in denen ein Vcrurtsiltcr, der die Erlaubnis Orbaltcn bat, fiir eine bcstimnite Zcit die Wohnung zu verlassen, nach Ablauf der Zeit unbefugt fernblsibt.
Ueber Tienstentlaffung (Rangberlust) ist nach § 33 zu befinden.
§ 81 soll die: geltendén §§ 81, 82 ericßen. Er ist nicht mehr abgestollt auf das Untauglichmacben „zur Erfüllung der Verpflichtung zum Tisnst“, sondern auf das Untauglick;11mchcn „zum Dienst“. Es soUcn nunmehr auch die Fäbe mit Sicherheit erfaßt WOT- dsn, in denen dsm Tätor nicbt dci: Vorfuß nach- gewiesen Werden kann, daß er sick) für den Webr- dienst als solchen ganz, tciltveise odsr ZéikWLise un- tauglich machen tvoklte, sondern nur der Vorfuß, sick) für eine Einzelne TiMsterriMnnq untaug1ich zu machen. Dabei handelt es sick) z. B. um Fällc, in denon sick) der Täter durcb Einnehmen Lian Mittels für eine Mavscbübung odcr cinen Disnstflug untaug- lich macht. Im Hinbkick auf dicse Erivcitcrung dcs Tatbestandes geniigt fiir den chelsab eine Gcfäng-
'nisstrafe nicht unter sechs Monaten, in minder
scijcren Fällcn Gefängnis von dreiunbvierzig Tagen ab oder Arrkst nicht unter vierzehn Tagen. Jm Felde und in besonders scheren Fällen soll in Zukunft auf Tod oder Zuchthaus erkannt Werden dürfen. Daß neben Géfängnis untcr ein2m Jab): regelmäßig auf Dienstentlassung (Rangbcrlust) nach § 33 erkannt Wirb, wird als selbstverständlick) angenommen. gestrichen (vgl. den neuen § 81 Abs. 3).
Der Entwitrf bedroht den Täter mit Strafe, de_x sich dem Tic'nst entzieht, Wenn er babsi ein auf Tauschun berechnetcs Mittel aanndet oder sonst arglistig andclt. Der Entjvurf Weicht damit in chi Punkte'n vom geltenden § 83 MStGB ab.
Die erste Aenderung betrifft das Tatbestands- merkmgl dbx Dicnstentziehung. Wie in § 81, so ist auch hier: nicht mehr Von der „Erfüllung der Ver- pflichtung zum Dienst“ die Rode, sondern nur von der Dienstentziehung. Die Aenderun War deshalb unbedenklich und notwendig, Weil an das geltende
' Recht den Fal! trifft, in dem der Täter sich der Ver-