1940 / 297 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 18. Dezember 1940. S. 2

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keine sonstigen Sondervorteile -- Weder in offener noch in versteckter Form -- angekündigt, angeboten oder gewährt Werden.

(2) Als unzulässige Sonderborteile gelten unter anderem:

Zugaben, Gratislcistungen, Geldspenden, Wert- geschenke;

Erlaß oder Ermäßigung der Vorfracbten, der Zulassungskosten, der Krasfifahrzcugstcuer, der Ur- kundensteuer, dcr Wech elfteuer, Diskontspesen, Darlehns- und Vcrsick)eru11gsgebühren;

Erlaß oder Ermäßigung der üblicZen Kosten für Fahreraiisbildung, Führerschein, Fa rzeug-Einstel- lung und Unterhaltung;

kostenlose Oder Verbilligte Gebrauchsüberlaffung; Vereinbarung von Vertragsstrafen fiir Lieferver- zögerungen;

Nachlässe oder sonstige Zugeständnisse auf Sammeibestsllungen, d. l). auf Bestellungen einer Mehrzahl von Schleppern, die offensichtli oder vermutlich den eigenen Bedürfnissen des Be tellers nicht zu dienen bestimmt sind, ausgenommen auf Anträge landivirischaftlicher Genossenschasten, sowie Mengcnnacbläffe.

(3) Die kostenfreie Ausbildung von Monteuren des Wie- derverkäufcrs bleibt den Herstellern Überlassen.

(4) Die Ausbiidung der Schleppersübrer kann unentgelt- lich erfolgen, jedoch hat der Käufer der Maschine alle übrigen Kosten,. wie Unterbringung, Vsrpflegung usw., während der Ausbildungszeit zu tragen. *

(5) Zur Vorfiibrung und zum Anlernen beim Käufer kann ein Monteur kostenlos zur Verfiigung gestellt werden.

§ 51 ,

Die Vorschriften des § 13 des Allgemeinen Teils gelten “„nicht bei der Lieferung bon Ackerschleppem an Beispiels- wirtscbaften des Reichskuratorinms für Technik in der Land- wirtschaft,

J 52

(1) Bei Lieferung cines AckersckUePper-Z darf nur ein gebrauchter Schkepper in Zahlung genommen Werden.

(2) Tor Erlaß besonderer Bestimmungen für die In- zahlungnahme gebrauchter Schlepper bleibt vorbehalten.-

(3) Die Rückgabe des gebrauchtsn Schleppers hat frei Wiederberkäuferlager zu erfolgen.

§ 53 Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher gelten ab Wérk. Frachtbergiitungen diirfen nicht geWährt Werden.

§ 54 (1) Wiederberkäufern diirfen höchstens folgende Zah- lnngsbedingungen eingeräumt Werden:

Bei Barzahlung - nur binnen 30 Tagen nach RLckwungsdatum - bis zu 2 11.53. Skonto;

oder bei Rccbnungserteilung Hergabe cines fiir d6n Wiederverkäufer zins- und spesenfreien, reichs- bankdinontfäbigen Dreimonats-Wechsels.

Bei Zahlungsverzug können Zinsen in

öhe von 2 11.9311er dkm jekveiligen Reichsbankdisébnt- saß berechnet Werden. (2) Die Annahme von Knudsnivecbseln ist zulässig, [oZrn

sie mit dem Giro dcs Wiederberkäufers versehen sind. as Zablungsziel darf 26 Monate, ab Versandberei_tschaft ge- rechnet, nicht überschreiten. -

(3) Die gleichen VLdingungen und Zahlungsfristen gelten auch bei Geschäften mit den Verbrauchern. Der Barzah- liingsnachiaß bis zu 2 VH, darf Verbrauchern nur bei un- berzüg1icher Zahlung nach Rechnungserhalt gewährt Werden. Bei Verbraucherkrediigeschiiften ist eine Mindestbaranzahlung von 20 v. H. der Kaufsumme 501 Lieferung zu leisten.

6. A b s ch n i t t , Sonderbestimmungen für Dreschmaschinen 11. Dreschmaschinen

€; 55

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kleindreschmaschinen bis 1500 kJ Betriebsgewicht und Mitteldreschmaschinen über 1500 bis 4000 11 Betriebsgewicht dürfen Wiederverkäufern böchstens die nacFstehenden Grundrabatte zuzüglich der Zu- aYrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles geWährt Werden: Für einen Gesamtjahresumsaß in Klein- und Mittel-Dreschmaschinen, gleichviel, don Welchem

Lieferer die Maschinen bezogen Wurden,

von 1 bis 3 Stück 15 MH.

4 10 17 v.H.

11 , 20 19 v.H.

von mehr aks 20 20 v. H.

_ (2) Jm Geschäftsverkehr mit Großdreschmaschinen über 4000 14,2 Betriebsgewicht darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 15 v. H. zuzüglich der Zusaßrabatte gemäß § 6 des Allgemein'en Teiles gewährt Werden.

§56

(1) Hersteller und Einführer dürfen Ybrauchte Dresch- maschinen nicht in Zahlung nehmen. Bei erkäufen, die ein Wiederverkäufer oder Vermittler für einen Herteller oder Einführer vermittelt oder in deren Namen abs ließt, darf die gebrauchte Maschine im Bestellschein eingeseßt Werden, Wenn der Wiederverkäufer oder Vermittler diese Maschine übernimmt. Der RücknahmeWert muß gegen die Provision des Wiederverkäufers oder Vermittlers verrechnet Werden.

(2) Bei Inzahlungnahme von gebrauchten Dresch- maschinen jeder Art dürfen höchstens folgende RückkauféWerte angerechnet werden: bei einem Alter bis zu ZJahren, gerechnet ab Baujahr, I?.“ 0,35 je 1:3

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0,20 0,15 0,10

" 4 5 !! " !!

10 " |! j! !! " „' 15 !! _ 0,05 " " Über 15 0,02

, (3) Gebrguchte Breit- und Stiften-Dreschmaschinen ohne Weißigung dürfen höchstens zum Schrottpreis angerechnet er en.

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7.Ab[chnitt

, _ Sonderbestimmungem für Saatgutbehandlungs- und Getreideireinigttngsinaschinen

11. Saatgutreiniger und Getreide- beizapparatefürsortlaufendenBetrieb

§ 57 ' (1) Im Geschäftsverkehr mit Saatgutreinigern und Ge- treidebeizapparaten fiir fortlaufenden Vetrieb diirfen Wieder- berkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatie uziig- lich der Zusaßrabatie gemäß § 6 des Allgemeinen Tei es ge- währt Werden: Fiir einen Gesamtjahresumsaß bei ein e m Lieferer bei Einzelabnahme 12,5 v. H. bei Abnahme bis zu 3 Stück 14,5 v. H » 6 o 16 5-1). H“ " s! 12 * H' von, über 12 ,

(2) Die Mengen des Absaß 1 müssen bei einem Her- steller, Einfiihrer oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedensn Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu- lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Liefercr fiir die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein-

räumt.

(3) Mühlenbauern diirfen an Stelle der in 6 des All- gemeinen Teiles festgelegten Süße die folgenden usaßrabatte zu den Grundrabaiten des Absatz 1 eingeräumt Werden:

Für einen Jahresumsaß in Saatgutreinigern und Getreidebeizapparaten fiir fortlaufenden Betrieb von mehr als 3 bis 6 Stück 1 v. H. !! " " 2 v' H' 12 3 v. H-

§ 58 (1 Die Preise gelten ab Werk. Die Verpackung ist zym Selbst ostenpreis zu berechnen und wird nicht zuriick- genommen. (2) Im iibrigen findet § 16 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles AnWendung. § 59

(1) Hersteller und Einführer diirfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. , (2) Wiederberkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs- Werte anrechnen: ahr

bei einem Alter von 1 2 ahren "

v. . des Neumertes,

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. Getreidebeizapparate fiir Handbetrieb

§ 60

(1) Im Geschäftsverkehr mit Getreidebeizapparaten fiir Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach- stehenden Grundrabatte zazüglich der, Zusaßrabatfe gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt Werden:

Für einen Gesamtjahresumsaß bei einem Lieferer

bei Abnahme von 1 bis 3 Stück 19 v.H. .

6 20 v.H.

10

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7 12 21 v-H- über 12 22 UH.

(2) Die Mengen des Absatz 1 müssen bei einem Her- steller, Einfiicher oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenre nung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu- lässig, Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den em anderer Lieferer fiir _die Abnahmen desselben Wiederverkäufexs zulässigeriveise em-

räumt. § 61

(1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be- stimmungsstation i::usscbließlich Verpackung.

(2) Im übrigen findet § 16 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Teiles Anivendung. § 62

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen.

(2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs- tverte anrechnen:

bei einem Alter von ] Jahx . 2 Jahren

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. des NeuWertes

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15 v'. SchrottWert.

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(). GetreidereinigungSmaschinen § 63

(1) m, Geschäftsverkehr mit maichinen iirfen Wiederverkäufern höchlxtens die na den Grundrabatte zuzüglich der Zusaßra atte gemäß Allgemeinen. Teiles gewährt Werden:

Für einen Gesamtjahresumsay bei einem Lieferer

bei Einzelabnahme 15 v. H. bei Abnahme von bis zu 3 Stück 18 v. H. 4 bis 6 20 mH. „„ über 6 22 v. H.

(2) Die Mengen des Absaß 1 müssen bei einem Her- steller,. EinfüZrer oder Wiederverkäufer „bezogen sein. Eine Jsammenre nun? der von verschiedenen Lieferern gekauften

engen zur Erzie ung eines höheren Rabattes ist nicht zu- lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den em anderer Lieferer !ür pie Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerWei 6 em- raumt.

GetreidereiniJULgs- te en-

_ 9 64 , (1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be- stimmungsstation ausschließlich“ Verpackung.

6 des“

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' (2) Jm iibrigen findet § 16 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Teiles AnWendung. § 65 -

. (1) HersteÜer und Einfiibrer diirfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer diirfen höchstens folgende Rückkaufs- w6rte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Jahr 60 . 2 Jahren .

. des NeuiverteS,

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8.Abschnitt

Sonderbestimmungen für Obst- und Weinverarbeitungs- maschinen sowie Pflanzensprißen. *

„1. Spindelpressen und kleine Obstinühlen"

§ 66

(1) Im Geschäftsverkehr mit Spindelpressen iiber 85 1 Korbmbalt und Obstmiihlen im Werte bis 1252 400,-- Vruttolistenpreis sowie Traubenmiihlen im Werte bis 12.55 250,-- Bruttolistenpreis diiZéen Wiederverkäufern hbchxtens die nachstehenden einfachen engenrabatte gewiihrt Wer en:

bei Abnahme von 1 Stück 16 v, H. is 4 19 v.H. 5 10 22 v. H- 11 15 25 v.H. , 16 20 27,5 v.H. über 20 .. 30 v. H-

(2) Im Geschäftsverkehr mit Spindelpressen mit hydraUq lischem ruckWerk und mit einzelnen hydraulischen Drucks Werken diirfen Wiederberkäufern höchstens die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt Werden:

bei Abnahme von !]; Stück

:: J " 6 ',: 10 Z', 20 mH. über 10 25 mH. (3) Als Abnahme im Sinne der Absäße 1 und 2 gilt der Zöchstjabresumsaß in der einzelnen Maschinenart bei ein e nt ieferer, den der Wiederverkäufer in einem der drei voram gegangenen Kalenderjahre erzielt hat. Dagegen können dis einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt geeren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben iederver- käufers zulässigerWeise einräumt. (4) Bei gleichzeitiger Abnahme von Spindelpreffen und Obstmühlen darf auch fiir Obstmühlen der fiir Spmdelpressen gewährte höhere Rabatt eingeräumt Werden. "

§67

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15 v. H. 17,5 v-H-

Ein Mengcnnacblaß darf an Behörden nicht gewährt“

Werden. § 68 .. Konsignationsmaschinen diirfen auch als Mustermaschinen" nicht abgegeben Werden, § 69 (1) Hersteller und Einführer diirfen gebrauchte Spindel! prßssen und Obstmiiblen soWie'DruckWerke nicht in Zahlung ne men. .

(2) Wiederverkäufer dürfen gebrauehte Spindelpreffen" unckT; Obstmiihlen sowie DruckWerke nur zum SchrottWert am re nen.

13. Hydraulische Obst- und “Weinpressen mit Zubehörmaschinen §70

(1) ("m Geschäftsverkehr mit hydraulischen Obst- Und, Weinpreffßn soWie Obstmiihlen im Werte von Über 12./5 400,-

.Bruttolistenpreis und Traubenmiihlen im Werte von übel

11,71 250,- Bruttolistenpreis darf Wiederverkäufern höchstens, ein einfacher Mengenrabatt von 12,5 UH, ewiihrt Werden- (2) Wiederverkäufern und Vermittlern iirfen für Ver- käufe, die sie lediglich vermitteln, höchstens nachstehende Pro- visionen gewährt Werden: 2) Wenn der Kaufvertrag ohne Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande gekommen ist .“ . .. . . . . . . . 10 UH.- 1)) wenn der Kaufbertrq unter Mitwirkung des Herstellers oder infiihrers zustande ?ekommen ist und dieser auf Veran- asnn, des Vermittlers den Käufer nur einma besucht hat . .. . . . . . . 7,5 v.H-- 0) Wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande ekommen ist und dieser auf Veran- affung des Vermittlers den Käufer mehrmals besucht hat, oder Wenn der Vermittler die Verkaufsgelegenlxit nur nachgewiesen hat .- . . . . . . .

§71

Preisnachlässe dürfen an Behör590*;u1klki T€chn1k i !

";,-2 v. H.

Mengen- oder Beispielswirtschaften des Reichsku'ratoriums fiir

der Landwirtschaft und den Reichsnährstand nicht199Wähk

Werden. , § 72 ' '

(1) Herstéller, Einführer und Wiederverkäufer d"1:f*e*n, fÜ'x geJcauchte Maschinen höchstens folgende RückkaufZWerte am re nen: *

nach 65 v. H. des Tagesneupre'ises, : ::

1 Herbst GebrauchSzeit 2 Herbsten

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.

I

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10 10 vs ;

über 10 Herbsteii Gebrauchszeit Sckz'rottwert. '

(2) Die Kosl „r der Abmontierung sowie der Abbefördi: „rung hai ,der Verbraucher zu vragen. -

57525553 77777777 777777777

ZIFIKKJK

,

Reichs- und Staatsanzeiger "Nr. 297 vom 18. Dezember 1940. S. 8

§ 73 ' (1) Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher

gelten ab Werk. Eine Frachtvergütung wird nicht gewährt._ (2) Montagekosten müssen besonders berechnet Werden.

§ 74 Sofern ein Zahlungsziel gewährt Wird, diirfen Ver- brauchern höchstens nachstehende Zahlungsbedingungen ein- geräumt Werden: Mindestens 20 5.13. des Kaufpreises sind bar als Anzahlung spätestens nach erfolgter Aufstellung der Anlage zu leisten.

Fiir den Restbetrag des Kaufpreises sind bei Rechnungserteilung vom Abnehmer für diesen zins- und spesenfreie, reichsbankdisfontfiihige Dreimonats- Wechsel zu begeben. Werden die Wechsel über drei Monate hinaus verlängert, so hat der Abnehmer nach Ablauf der drei Monate die Zinsen und Spesen zu zahlen.

Von den Wechseln muß ein Betrag in Höhe von 30 v. H. der Kaufsumme bei Verfall, spätestens jedoch bis zum 31. 12. des Lieferjabres, abgezablt Werden. Vom Rest sind jeWeils nach drei Monaten mindestens 25 v.H. abzudecken.

§75

Konsignationsmaschinen diirfen maschinen nicht abgegeben Werden.

auch als Muster-

(J. Pflanzensprißen : § 76 (1) „Im Geschäftsverkehr mit Pflanzenspriyen -- ausge- nommen Gartensprißen, Blumensprißen, Kübel- oder Eimer- sprißen, Zug- und Drucksprißen und Handscbwefler fiir Gärtnereien -- diirfen Wiederverkäufern höchstens die nach- stehenden Grundrabatte gewährt Werden: Fiir Pflanzensprisen fiir Handbetrieb 22 v. H., ' fiir Pflanzensprißen fiir Gespann- und Motorbetrieb . . . . . . 17 UH. '(2) Zu diesen Grundrabatten diirfen zusäßlick) nach- stehende Umsatzbergütungen gewährt Werden: Bei einem Nettojabresumsaß in Pflanzensprißen von mindestens 1771 1000,- 2000

"

höchstens

, 3 000:- 10 000,-

20 0007“ u * * " 30 000,- " ' '

(3) Die Umsäße des Absaß 2 müssen bei einem Her- [telLer, Einführer oder Wiederverkäufer im laufenden Kalender- jahr erzielt Worden sein. Eine Zusammenrechnun der mit verschiedenen Lieferern getätigten Umsäße zur Erzie ung einer höheren Umsaßvergütung ist nicht zulässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch die höhere Umsqßvergüiung ge- währen, die ein anderer Lieferer fiir den Umsaiz desselben Wiederverkäufers zulässigexiveise einräumt, Wenn der Umsaß bei diesem Lieferer 12,76 10 000,- nicht erreicht.

§"77 (1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten 2) bei einem Rechnungswert des Versandgutes unter 12./E 100,- netto ab Werk ohUe Frachtvergütung, “b) bei einem Rechnungskoert des Versand utes von mindestens 12./L 100,- netto frachtfrei Bestim- mungsstation,

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2

bis 4 des Allgemeinen Teiles.

§ 78 (1) Hersteller und Einführer diirfen gebrauchte Pflanzen- sprißen nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer diirfen höchstens folgende Rückkaufs- Werte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Jahr 2 Jahren

" " " !!

50 v. H. des Neumertes 30 v. H- 20 v. H-

_ 10 v. H. SchrottWert.

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" !! !! "

9.Abschni1t

Sonderbestimmungen für Hacksruchtgeräte * § 79

_ Jm Geschäftsverkehr knit Kartoffel- und Rübenkuliur- maschinen und -geräten (Lege-, Pflanzloch-, Zudeckmaschinen und Vielfachgeräte) diirfen Wiederverkäufern höchstens die? nachstehenden Gru'ndrabatte zuzüglich der Zusaßrabatte gemäß

§ 6 des allgemeinen Teiles geivährt Werden: Für einen Gesamtjalresnettoumsaß in Kartoffel- und Rübenkuliurmascbinen und -geräten, gleichviel Von Welchem Lieferer die Maschinen bezogen Wurden,

von“ 1 bis 2 Stück 15 v.H.

6 17 55.

18 v. H-

13 24 * 19 v.H.

25 und mehr Stück 20 v. H.

§ 80

(1) Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelerntemaschinen fiir Gespannzug dürfen Wiederverkäufern Höchstens die nach- tehenden Grundrabatie zuzüglich der usaßrabatte gemäß

6 des Allgemeinen Teiles gewahrt Werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsaß in „Kartoffel- *

erntemaschinen, gleichviel von Welchem Lieferer die Maschinen bezogen Wurden, von 1 bis 2 Stück '15 v. . 3 5 16 v. H. 6 10 17 v. . 11 20 18 v. H- 21 , 40 19 v. . 41 Stück und mehr 20 v. .

(2) Im Geschäftsverkehr mit Kartoffelerntemaschinen für K'raFtbetrieb (Schlepperroder) düan Wiederverkäufern höch tens Grundrabatie zuzüglich der“ usaßrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles geWahrt Werden, die 1% v.H. unter den in Absaß 1 festgelegten Grundrabattsäyen liegen.

§ 81 .

. Jm Geschäftsvj'erkehr mit Rübenerntemaschinen darf Wisdeiverkaufern hochstens ein Grundmbatt von,20 v.H. zuzgglich der Zusaßrabatfe gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles geroahrt Werden.

§ 82 _, ]) ("m'GLschäftsverkelst mit Kartoffelsortiermaschinen lux and etrieb diirfen Wiederberkäufern höchstens die nach- teheuden Grundrabatte zuzüglich der Zusaßrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt Werden:

Fiir. einen Gesamtjahresnettoumsaß in Kar- toffelsortierinaschinen fiir Handbetrieb, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen Wurden,

von 1 bis 2 Stück 15 v.H. 3 5 16 v.H. 6 10 17 UH. 11 20 18 v.H. 21 40 19 v. H- 41 Stück und mehr 20 v. H.

(2) Im Geschäftsverkehr mit“ motorisierten Kartoffel- sortiermaschinen und Verlesemaschinen mit Verlesebändern bzw. Verleserollentischen darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabati von 13% v. H. zuzüglich der Zusaßrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles "gewährt Werden.

§ 83 (1) Im Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Kar- toffeln und Rüben fiir Handbetrieb diirfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatie zuzüglich der Zusatz- rabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt Werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsaß in Wasch- maschinen fiir Kartoffeln und Rüben für Hand- betrieb, gleichviel von Welchem Lieferer die Maschinen bezogen Wurden,

von 1 bis 2 Stück

3 " !!

6 !! 10 !!

11 20 ) 21 "' 40 ]“ * ' 41 Stück und mehr 20 v. H.

(2) Im Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen fiir Kar- toffeln und Ruben fiir Kraftbetrieb darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 13,5 v. H. zuzüglich der Zusaß- rabatte g6mäß § 6 des AUgemeinen Teiles gewährt Werden.

' (Zf) Waschmaschinen fiir Kartoffeln und Rüben, die an Dämp kolonnenhersteller zur Ausrüstung von Dämpfkolonnen eliefert Werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der bsäße 1 und 2. ' § 84

(K Jm Geschäftsberkebr mit Trockenreinigungsmaschinen für artoffeln und Rüben (einschließli angebauter Schneider) diirfen Wiederverkäufern höchstens ie nachstehen- den Grundrabatte zuzüglich der Zzusaßrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt Wer en:

Für einen Gesamtjahresnet'toumsaß in Trocken- reinigungsmascbinen fiir Kartoffeln und Rüben, Zleichviel von Welchem Lieferer die Maschinen

ezogen wurden, [)Li Einzelbezug ] . von 2 bis 5 Stück 1 . 6 " 10 1 * x! 11 " 20 " 1 ** ' 21 Stück und mehr 20 MO.

(2) Die Preise für Wiederberkäufer gelten ab Werk ohne Frachtvergütung.

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§ 85 (1) Im "Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen fiir Riibenblätter darf Wiederverkäufern höchstens ein Grund- rabatt von 15 UH. zuzüglich der Zusaßrabatfe gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden. (2) Die Preise für Wiederverkäufer gelten ab Werk ohne Frachtvergütung.

10. A b s ck 11 i t t Sonderbestimmungen für Mas inen und Geräte für die

Hofwirts aft § 86 . Jm Geschäftsverkehr mit Häckselmaschinen und Grün- futterzerkleinerungsmaschinen (ausgenommen Maschinen, die nur fiir Geflügel- und Kleintierhalfungen verWendet Werden) diirfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grund- rabatte zuzüglich der Zusaßrabatte gemäß § 6 des Allge- meinen Teiles gewährt Werden: Für einen Gesamtjahresnettoumsaiz in Häcksel- maschinen und Grünfutterzerkleineriingsmaschinen, Jleichviel von Welchem Lieferer die Maschinen ezogen wnrden, 600,- und bei Einzelbezug .

600,-- und darüber . 1000,-- 2000,_ 6000,_ " 10 000,“ 15 000,- 20 000,- „*

§ 87 Im Geschäftsverkehr mit Schrot-, Quetsch- und Mahl- mii?[en Fus enommen fiir Handbetrieb) dürßn Wiederver- käu ern öch tens" die nachstehenden Grundra atte zuzüglich der Kusaßrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt Wer ein '

. von Unter 127!

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; iir einen Gesamtjahresnetioutzisaß in Schrot-, Quet ch- und Mahlmiihlen, gleichviel von Welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, _ Mühlen Mühlen mit einem mit einem Brutto- Brutto- listenpreis listenpreis Von über bis 17.“ 160,-- 12./(160,- bis K.“ 500,-- u. b. Einzelbezug 15 v. H. 18 v. . von über 12./é 500,- bis 12./C 1 000,-- 16 v. . . n 0007“" 20007“ 18 * ' 2000,- 4000,“ . 4000,- 8000,- 2 . 10 000,-- Z .

8 000,- 10 000,-

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§88

„_ Jm Geschäftsberkehr i_nit einfachen Rübenschneidern ohne Reinigungsvorrichtxmg durfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden emfachen Mengenrabatte geivährt Werden:

Für einen_GeiamijathnettMmsaZ in Rüben- Mnetbern, gleichviel von Welchem iefcrer die aschmen bezogen Wurden, bis K.,“ 200,“ und bei Einzelbezug von über 12./é 200,- bis 12./! 500,- 5007- " 10001“ 1 000,- 2 000,- !; 2 000,""“ 4 000-- -- 4000," 6000," 6000-"_

§89

Jm Geschäftsberkkehr ,mit Oelkucbenbrechern darf Wieder- verkguxern hochstens em einfacher Mengenrabatt Von 30 v. H.- geWahrt Werden.

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§ 90 Im Geschäftsverkehr mit Strobsckzmidern darf Wieder-

verkbiufern höchstens ein einfacher Menge:1rabatt von 30 v. H. geWahrt Werden, § 91 _(1) Im Gescbßftsverkehr mit automatischen Mähmesser- schleifmaschiiien durfen Wiederverkäufern höchstens die nach- stehenden einfachen Mengenrabatte gewährt Werden: Fiir eine'ii Gesamtjabresnettoumsaß in auto- niatiichen Mahmefferschleifmascbinen bei einem Lieferer bei Einzelbezug und bei einer Abnahme bis zu 4 Stück 22 v. H. bei einer Abnahme von 5 bis 10 Stück 24 v, H. 1 20 26 5.5. 21 50 28 0,531, ÜbLk 50 30 V. H' (2) T_iet'vorstehenden Mengen müssen Von eine m Her- steller, Einfuhrer oder Wißderberkäuier bezogen sein. Eine Zusammenrechnuiig der Von verschiedenen Lieferern gckanftén Meygen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu- lgsxg. Dagegen können die einzelncn Lieferer auch den ho eren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer Fiir die Abnahmen desselbßn Wiederberkäufxxrs zulässig'erWeie ein- räumt.

(3) Die Preise für Wiederberkäufer gelten 5) bei Stückgutbezug ab Werk ohne Frachtbergiitimg, b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindestens 100 Stiick frachtfrei Bestimmungsstation. § 92 Im Geschäftsverkehr mit Einfachen Miihmessericbleif- maschinen für Hand- oder Kraftbetrieb darf Wiederber-

käufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt Von 30 v.H. gewährt Werden.

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§ 93 (1) Hersteiler und Einfiibrer diirfen gebrauchte Maschinen und Géräie fiir die H0fivirtschaft nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer diirfen gebrauchte Maschinen und Geräte fiir die Hofwirtschaft nur zum Schrotiprcis in Zak)- lung nehmen.

11. Abschnitt Sonderbestimmungen für Viehfutterdämpfer .J. Dämpfkolonnen und Dämpfanlagen

§ 94

(1? Im Geschäftsverkehr mit Tämpfkolonnen und

Dämp anlagen darf WiedervLLkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 20 v. H. gewährt WELÖLU.

(2) Wicdcrbcrkäufern und Vermittlern im Sinne dcs

?; 3 Abs. 3 des Allgemcinén Teiles diirfen für Verkiiufk, die

sie gejverbsmäszig und regelmäßig auf fremde Rscbming Ver-

mitteln, höchstens nachstehende Provisionen gewährt Werden:

9) Wenn der KaufbertraÉ obne Mitwirkung des Herstellers oder infiihrers zustande gekommen ist,

b) Wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers und Einführers zustande gekommen ist,

0) wenn nur die Verkaufsgelegenheit nach- gewiesen wurde,

10 v. H.

«555.

234 UH.

§ 95

Die Preise für Wiederverkäufer gelten

2.) bei Stückgutbezug oder bei Lieferung in Wag on-

" ladungen unter 5t wirklichen Gewichts ab erk ohne Frachtvergütung;

b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindcstens 5t wirklichen Gewicbts frachtfrei Bestimmungs- station.

11.

Die Anordnung tritt am 1.Januar 1941 in Kraft. Im iibrigen finden die- Vorschriften des § 46 der Anordnung iiber den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirt- schaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 Anmendung.

Berlin, den 15. November 1940. Der Leiter der Fachgruppe Landmaschinenbau J. G. F ah r

Der Leiter der Wirtschafts ru pe Groß-, Ein- und Ausfuhrßan el

W. R u m p f Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel Dr. Franz Hahler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe GemeinschaftSeinkauf Dr. Franz Hahler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe VermittlergeWerbe Franz Kersting Der Leiter der Reichsgruppe HandWerk S (b r a m m

Der _Leiter des ReichsVerbandes der deutxchen landwirt- 1chaftlichen Genossenschaften *- Raif eisen e. V. T r u m p f