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Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23, Dezember 1940. S. 2
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uständigcn Amtsträgern des Reichsluftschu bundcs aus,e- ?)ändigtcn AntragÖdordrncken bei den gemäß 4 Abs. 2 e- kanntgsgebencn Stellen einzureichen.
§ 6
Unternehmungen, die von dem Käufer einen Vezugschein erhalten, sind zur Licfcrung der in dem Vezugschein ange- gebenen Waren gegen Ertoilung dcs Bczugsckßiucs erflichtct.
Die Aufträge sind nach dcr Reihenfolge des Eingangs der chngsckxine auszuführen, soweit nicht von der Stelle, die den Bczngfcbsin ausgegeben hat, ausdrücklich eine andere Reibcnfdlgc bestimmt Wird.
„Jede Unternehnmng, die einen Bezugschcin erhalten hat, ,ist verpflichtet, die Nummer des Bezugscheiues so aufzu- zcickmsn, daß deU'ZLif ersichtlich ist, Von Wem der Vezugschein Übernommcn und an 111011 Lr Weitkrgégeben Wurde.
§ 7 Die _in dem Bczugschein bezeichneten Waren dürfen nur znr Beheizung des in dem Bezugsckzein angegebenen Luftschuß- 101111103 Derivendet Werden. § 8
" Tie RcichaZstclle für Eisen und Stahl erläßt dic zur Er- ganxung und Durchfiihrung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.
_ § 9
Die Reichsstoklc für Eisen und Stahl kann im Einzelfall eine von dM Bestimmungen dieser Anordnung abwikichende Regelung troffen.
Z 10
Zuwidcrbandlungen gegen diese Anordnung Werden nach dmr „LF 10, 12 bis 15 der Vcrordnung iiber den Warenverkehr 1111.11 den Strafdorschriftcn der Verordnung über Strafen und Knividerbandlnngcn auf dem Gebiete der Bewirtschaftung be- zuqsbescbränkier ErFe'ngnisse (Verbrauckßregelun s-StrafVer- dxdmmg) Vom 6. April 1940 (RGW. ] S. 610) Jestrast.
§ 11 . Tiefe Anoxdnnng tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. SW,!!!“ auch 111 den eingegliederten Ostgebieten und in den Webistcn von Eupen, Malmedy und MoreSnet. Berlin, den 23. Dezember 1940.
Der Reichsbeaustragte für Eisen und Stahl, Dr. K i e g e [.
Anordnung 0 5
der Reichsstelle fiir Metalle, betr. Einführung der Ver- brauchsregelung fur Metall; in den eingegliederten Ost- ge ieten.
Vom 16. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung iiber den Warenverkehr in der Fassizng vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. ] S, 1430) in Verbindung Mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Überxvackmng und chelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Verord-
nung iiber die Einfiihrung von Vorschriften auf dem Ge-
biete des WCWLUVLUkLbks in den eingegliederten Ostgebieten 0011114, Tezcmbsr 1939 (Reichsgéseßbl. ] S'. 2418) wird mit önxttmmung dcs Nerchswirtschastsministcrs angsordnet:
§1.
(1) In den Lingcg'liGdLrten LstngiEten elfen die 110 - stehenden Bestimmungen: g ck
Anordnung 303, betr. Verbrauchsrcgclung fiir Mielalle, Vom 6. Marz 1939 (Deutscher Reichsimz. u. PWUß, StaatsanF. Nr. 66 Vom 18, März 1939),
Bekanntmachung 69, betr. Regelung des Metallver- briiiicHs fiir NUZfUHYZWLCkL, vom 7. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939), ,
Bekanntmachung 83, betr. Ausführungsbestimmungen zur Andrdnung 30 8, vom- 8. März 1939 (Deut- scher Rerchsanz, u. Preuß. StaatSanz. Nr. 66 vom 18. März 1939), „
Bekanntmachung 14 a, betr. Verbrauchsabrechnung und Angletck) Von Mehrverbrauch und Minderverbrauch 111 verschiedenen Verbrauchsabschnitten, vom 27. No- vember 1940 ZDeutscher Reichsan. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 13. Dezember 1940)
nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen dieser An- ordnung enthaltenen Abänderungen und Sonderbestim- mungen. *
(2) SoWeit in der Anordnung 30 a oder in den Bekannt- machung2n 63 und 83 die Überwachun sstelle für Metalle genannt ist, tritt an deren Stelle die Rei sstelke fiir Metalle.
§ 2. § 4 Absatz 3 der Anordnung 30 3 wird für die eingeglie- derten Ostgebietendurdch folÖcnde Bestimmungen erfeßt:
_ (1) Soweit fur einen etrieb bzw. in einer Metallklasse die Vexbrauchsberechtigung nicht durch schriftlichen Bescheid der Newbsstelle festgeseßt lst, darf jedevVetrieb für nicht- sdndkrgeregelteanandzrvecke im Laufe eines jeden Kalender- vtertelxahreZ hochstens diejenigen Metallmengen (Roh- und Abfallmatertal) verbrauchen, die er für die gleichen ZWecke wahrend des dritten Kalendervierteljahres (Juli-Septem- ber) 1940 Herbraucht hat. Vom Gesamtverbrauch in diesem Zeitraum smd also abzusetzen der Verbrauch ür sonder- geregelte Jylandzivecke gemäß Absaß 2 dieses aragraphen und der freie Verbrauch für AusfuhrzWecke gemäß § 3.
(2) Als sondergeregelte Julandeecke gelten:
3) Der Verbrauch_'für Wehrmachtaufträge auf Grund von Metallscheixten oder Metallunterscheinen für Wehrmachtauftrage,
b) der Verbrauch für Reichsbahnaufträge auf Grund von ?ormblätfern der Deutschen Reichsbahn oder Unter cheinen zu solchen Formblättern,
0) der Verbrauch für Reichspostausträge auf Grund itaozt Hauptscheinen oder Unterscheinen für Postauf- rage, .
(1) der Verbrauch zur Herstellung von Tafachterzeug- nissen». auf Grund von Tafacht-Sonderregelungs- Verbrauchsscheinen des Treuhände'rs Tafacht,
8) der Verbrauch Fur Herstellun oder Fahrzeugtei 11 auf Grun
von ontin'ge'nt-
von Fahrzeugen “'
aftsgruppe Fahrzeugindu trie, er Verbrauch zur Herstellung von Werk engmaschi- nen oder Werkzeugmaschinenteilen auf “..und von Metallschecks der Wirtsckwftßgruppe Maschinenbau. (3) Alle in Absay 2 unter 9 bis 1 angeführten Ver- brauchszWecke fallen nicht unter die Bemessun der Ver- braucbsbcrechtigung nach Absaß ]. Für alle dies?», _ sonder- geregelten _ VerbraiichszWecke erfolgt die uteilung der Vcrbrauctherechtigung zusätzlich aus*Grund er dazu ein- geführten Scheine. Auskünfte über das Verfahren mit diesen Scheinen erteilen die für die Ausstellung zuständigen Stellen. (4) c"ede Verbrauchsberechtigun und jeder tatsächliche Verbrau fiir Jnlandeecke sind ua den Bestimmungen der Bekanntmachung 82 zu berechnen.
§ 3. *
(1) Ziffer 33 der Bekanntmachung 63 ist aufgehoben. Der freie Verbrauch der AusfuhrzWLcke umfaßt nur die unter Ziffer 31) und 0 der Bekanntmachung 63 angeführten Fälle unter Streichung der Worte „deutschen Exportbändler oder“ in Ziffer 36. Die Befreiung von der Verbrauchs- beschränknng gilt also nur fiir die Ausführung von mittel- baren Aitsfuhraufträgen durch Lieferung an einen deutschen Weiterverarbeiter auf Grund eines Ausfuhrverbrauchscheines nach Ziffer 6 der Bekanntmachung , 63 oder an einen Zwischcnlieferér fiir einen deutschen Weiterverarbciter auf Grund einer von dem ZWischcnlieferer nach Ziffer 9 Ab- saß 13 der Bekanntmachung 63 ausgestellten „Ansfuhr- bedarfserklärung für Händler“.
(2) Ausinbrbcdarfserklärungcn sind nur gültig, Wenn sie den Priifungsvermerk der für den Aussteller zuständigen Prüfungsstelle (Wirtschafts- oder Fachgruppe) tragen. An- träge anf AuÖf11hrVerbrauchscheine miiffsn iiber die zuständige Prüfungsstelle bei 1291; Reichsstclle eingereicht Werden. Aus- kiinfte über das Verfahren mit A1tsfuhrverbrauchsch6inen und ?lusfuhrbedarfSerklärungen erteilen die zuständigen Gruppen und Kammern in der Organisation der geWerb- lichen Wirtschaft. '
[Heinen oder Unterkontin entscheinen der Wirt- !) d
§ 4.
(1) Alle Verbraucher von Rohmaterial und Abfall- material in den eingegliederten Ostgebieten sind verpflichtet, bis zum 20. Januax 1941xihre Verbrauchszablen für nicht- sondergeregelte Julandeecke, getrennt nach Metallklassen, auf einem von der Reichsstelle fiir Metalle herausge ebenen Vor- druck zu melden. In dieser Meldun ist neben er Höhe des tatsächlichen Verbrauch?- im dritten Zalenderdierteljahr 1940 auch die Höhe einer etwa von der Reichsstelle für Metalle festgeséßteu Verbrauchsberecbtigung anzugeben, auch Wenn diese Verbrauchsberechtigun noch nicht für das dritte Kalendcrvierteljahr 1940 (HL tung hatte.
(2) Betriebe, denen der Vordruck zur Meldung gemäß Absatz 1 nicht bis zum 10. Januar 1941 zugegangen ist, haben ihn unverzüglich bei der Reichsstelle für Metalle an-“ zufordern.
(3) Kleinverbraucher im Sinne von § 7 der An- ordnung 29 2, bLtk. Bedarfsscheinpflicht fiir Metalle, Vom 2. Dczember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats- anz. „Nr. 288 vom 10. Dezember 1938) in Verbindung mit § 5 der Anordnung 29 b, betr. Bedarfsscheinp licht für Abfall- material, vom 20. Juni 1939 (Deutscher Rei Hanz, u. Preuß. StaatSanz. Nr. 144 vom 26. Juni 1939) haben die Meldung
gemäß Absaß 1 bei der für sie zuständigen Industrie- und ,
Hand€lskammer oder HandWerkskammer, alle anderen Be- triebe haben die Meldung unmittelbar bei der Reichsstclle für Metasle zu srstatten. ' - -
(4) Wer die in diesen Paragraphen vorgeschriebene Meldung nicht rechtzcitig oder nicht ordnungsmäßig erstattet, geht kückWikkLnd vom 1. Januar 1941011 seiner Vérbrauck)s- berechtigung fiir nichtkontingentierte Jnlandzivecke verlustig.
§5.
Diexse Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1940.
Der Reichsbeaustragte für Metalle.
Z i m m e r m a n n , U-Brigadeführer.
Bekanntmachung.
Die am 20. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 213 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält:
_ ünfte' Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devi enbewwtschaftunZl. Vom 29. November 1940.
exordnung ur uflösun des Krisenfonds der Vorarlberger Stickernei. Vom .Dezember 940. , FunfundzivanzikXste Verordnung zur Einführung steuerrecht- licher Vorschriften den Reichsgauen der Ostmark. Vom 8. De- zember 1940.
erordnunq zur Verlänqerung der Vorschriften über die Reichssluchtsteuer. Vom 19. Dezember 1940.
Verordnung zur Ergänzim der Verordnnnlg, über bür erlich- rechtliche Ueberleitungsvorsc01i ten für die Ge iete von upen, Malmedy und Moresnet. Vom 19. Dezember 1940.
Bekanntmachung über das Reichsgeseßblatt. Vom 14. De- zember 1940. '
Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 12./s, Postversen- dungsgebühren: 0,03 Kass für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin 1107 40, den 21. Dezember 1940. . Reichsverlagsamt. Dr. H u b r i ch .
Bekanntmachung. -
Die am 21. Dezember 1940 „gusgegebene Nummer 214 des Reichsgeseßblatts, Teil ], enthalt:
'Neunte Verordnun zur Einfiihrung steuerrechtlicher Vor- sLcYJten in den ,eingeg iederten Ostgebieten. Vom 8. Dezember
„'ZWeite-Verordnun zur Durchführun der Verordnung 3111) Erganzung des Jugend trafrechts. Vom 2 . Dezember 1940.
Umfang: 34 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 12./C. Postver- sendun Lgebiihren: 0,03 12./6 für ein Stiick bei .Voreinsendung auf unser éZiostscheckkon-td: Berlin 96200.
Berlin 1107 40, den 23. Dezember 1940," Reichsverlagsamt. Dr. H u b r i ck
(den kleinen Grenzvsrkehr.
"einsatz von kringefangenen Schuhmachern. _
__ Bekanntmachung. Die am 23. Dezember 1940 angegebene Nummer 215 des Reichsgeseßblatts, Teil "1, enthält:
Verordnun r Durchführun des Geseßes iibeé Rechte a. TYJUWJMM ÖM fen und Schifstauw-Zrken. Vom 21.D6zembe-E
Umfang,; 2% Bogen. sendungsgébuhren: 0,03 K..“ für ein unser Posixcheckkonto: Berlin 96200.
Berlin 12117 40, den 23. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. H u b r i ch.
VerkaufYreis: 0,45 22.74. Postve tück bei Voreinsendung au
eBelkanntmachung.
Die am 21. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 43
des Reichsgescßhlatts, Teil 11, enthält: ' _ Vsrordmmg iiber die Aenderung der prcußisch-schaumburg- lippischen Landchgrsnze zwischen den preußischen Gémeinden Tankerson nnd Meiße'n und der schaumburg-lippifchen Gemeinde Eycscn. V0m 13. Dézember 1940,
Bekanntmachniig zu der dem Internationalen Ueberein- 111111111611 111101" dcn Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr beige- fügten Liste. Vom 7, Dezember 1940.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Ueberein- lommen iiber den Eisenbahnstachtverkehr beigefügten Liste.. Vom 9. Dczember 1940.
B9k0111111110c1111ng iiber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Wiircnzeian auf einer Ausstellung. Vom 9. Dezember 1940.
V12k0111if1110c1)ung über Einbanddecken zum Reichsgeseßblatt. Vom 12. Tkyzkmbcr 1940.
Bekanntmachung über das Reichsgeseßblatt. “Vom 14. De- zymbor 1910. ' ' .
Miaitnimachuiig Über den Srbuß von Erfindungen, Mustern und W01911zeich611 auf einer Ausstellnnéx. Vom 16. Dezember 1940.
Bykannimachung iiber die “Ratifiation des deutscb-italieni- schen Abkommens zur Bekämpfung des Sihmuggels und anderer Zuwiderbundlungcn gegen die Zollgeseße. Vom 19. Dezsmber 1940,
Bekanntmackwngüber das de11tsch-1talienische Abkommen über Vom 19. Dezember 1940.
.Umfan : 2% Bogen. Verkaufsxreis: 0,45 125“. Postver- sendungsgeéiihren: 0,03 13.14 für ein rück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin 11117 40, den 23, Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. H ub ri ch.
Nichtamtliches. '
Deutsches Reick).
Nummer 35/36 des Reichsarbeitsblatts vom 20. Dezember 1940
at folgenden J “11 halt: Teil 1. 1. Allgemeines und Geniein- ames, Geseße, Verordnungen, Erlasse: Kriegssackschädenverordi nung. Vom 30. November 1940. _ Erste Durchfiihrungsver- nung zur Kricgssack)schiidenverordnung (Kriegsschädenzuständig- keitIVerordnung). Vom 2. Dezember 1940. _ Verordnmx iiber Neuordnungsmaßnahmen zur Beseitigung von KriegsiZolgen. Vom 2. Dezember 1940. _ Verordnung über die Einführung bon Weiterßm Reichsarbcitsdienstrecht in den eingegliederten Ostgebieten und im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 30. Nodember 1940. _ VETVBDUUUJ zur Einführung von Ehestanchdarlehen, Siedlungs-Kindérbyihilfev, Ausbild11ngsb9ihilfen, Einrichtungs- darleben und Einrichtungszuschüssen in _den eingegliederten Ost- gßbieten. Vom 9. Dezember 1940.“ _ Kinderbefbilfen-Verordnung (KBV). Vom 9. Dezember 1940. _ Abdruck amtlicher Bekannt- machungen nnd Hiniveise in den Tageszeitungen sowie Zusaman- arbeit der BehördM, kaeinden und Gemeindeverbände mit der Tagcspresse. _ Erjwerb der sowjet-russischen Staatsmigebörigkcit durcb friihere Staatsangéhörige Litauens, LLttlands und Estlands. _ Vcschcinignngcn iiber die Nichtzugebörigkeit ziim polnischen Volks. _ Erlaß iiber die Aenderung der Satzung der Betriebs- kranksnkusse des REMZ. Vom 12. Dezkmber 1940. _ 11. Arbciis- einsaiz, Arbyitsbesck)0ffn1tg, Arbeitsloscnhilfe. Gesetze, Vßrsdrd- nungen, Erlasse: Verordnung zur Aenderung der Verordnung iiber Arbeitslosenhilfe. Vom 16. Dezember 1940. _ V?sck)kä11k111lg des ArbeithlnßWLclÜels; bier; Kündigung des Arb9it502111älinisses bei Einberufung dcs Gefolgsch0ftsmitglichs zum Webrdronst, _ Werbung 0011 ernfkichem Nachwuchs. _ Sich91st€ll1mg dvs Krafte- bedarfs für Aufgaben Von besonderer staatspolitischer V9d9utnng; hier: Unberechtigte Abwimdernng von Dienstverpflichteten. _ Ausländergenebn1igungberfahren; hier: Gebühren für die Be- schäftigung von Hausgel)i[finnen in kinderreichen Haushaltungen. _ Durchführung des Ausländergenehmigungsverfahrens; hier: Ablauf der Gültigkeit "von Grün- und Grauzetteln. _ Arbeits- Nachivuchs- zuführung zu den auberufen _ Betr.: SicherstelUmg des Kriifte- bedarfs im ReichZausgleich; hier:“ Verfahren. _ Betr.: Aanxbung von Arbeitskräften aus dem Protektorat Böhmen und Mähren; bier: Fahrtkosten. _ Arbeitsausrüstung ausländischer Arbeits- räfte.- _ Berichtigung des Erlasses des Reichsarbeitsminisxeys vom 18. Juli 1940, betr. Eintragung der BeendiZlung der BesYäfn- gung im Arbeitsbuch. _ 111, Sozialverfassung, rbeitZrecht, ohn- Und Wirtschaftspolitik. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Er__än- zung der Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub. oxn 11. Dezember 1940. _ Betr.: Ergänzun der Anordnung iiber die Wiedereinführung von Urlaub. _ Erla iiber die Erstattung von Lohnausfällen bet Fliegeralarm und bei Beschädigung durch Luft- angriffe; hier: Lohnsumniensteuer. Vom 6. Dezember 1940. _ Anordnung über eine Arbeitsversegung am Heiligen Abend 1940 im Bergbau. _ Anspruch der entlassenen Soldaten auf den alten Arbeitsplaß. _ Werksparen und allgemeiner Lohnstop. _ Steuer- liche Behandlung der Weihnachtsgefschenke 1940. _ Anordnung iiber Trennungszulagen im Kriege iir geWerbliche Gefolgschaft?" mitglieder des Steinkohlen-, Vraunkohlcn-, Erdöl-, Erz-, Kali- und Steinsalzbergbaues im Gebiet des Deutschen Reiches. _ Anordnung betr. Anordnung iiber die Festseßung“ von G6dinge- arten für die Betriebe des Steinkohlenbergbanes im Deutschen Reich vom 11. Oktober 1940. _ Anordnung iiber die Einsendung von Abschriften der gcmäß §4 des Ge 91329 uber die Heimarbejt zu führenden Listen der in Heimarbeit eschäftigten, Zwischenmeister und Gleichgestellten im Reichsgau Wartheland, _ 117. Arbeits- schuß. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Anordnung iiber die Frei- zeit der Jugendlichen im Einzelhandel.
Aus der Verwaltung. *
Ueber 2 Milliarden Schusdenabtragungen und Einlösungen “des Reichs im ersten Kriegsjahr.
„Anders 1113 eine Gegner, die ihre laufenden Schuldennacb- Weisungen m1t riegsbe 11:11 sofort eingestellt haben, legt das Reich m underändkrter Form jeden Monat Rechnunxß dariibex, Was es_ an Schulden neu. aufgenommen hat. Wenn er Krodit des RLtchs _ wie es in der Natur des Krieges liegt _ seit Sep- teniber d. J. auch ungewöhnlich groß ist, so sind auf der anderen Seite „die Abtragungßn von Schuldverbindlicbkeiten im erßten Krieg51ahr nicht nur nicht gemindert Worden, sondern übertref en.
“machte als die Einréichung bei Steuerzahlungen.
'_ Reichswirt iStellcn der Reichspregierunß em Abkommen getrofer53
Reichs. und Staatöanzeiger Nr. 301 vom 23. Dezent
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wie das statistische Reichsamt im neuen Heft von „Wirtschaft und
Skatistik“ darlegt, mit 2,1 Mrd. 12.44 die Durchschnitté51il_ungen der chien Friedensjahre erheblich. Vergleicht man die slbtra- ungen von 2,1 Mrd. 12./6 mit dem Aufkommezr an Zöllen und Zieichssteuern im Jahre 1932/33, so entsprechen sie einem Satz von 30 % des damaligen Gesamtaufkommens. Gemessen an dem Ge- [amtbetra , der aus den gleichen Oucllcn Vom September 1939 xis Augut 1940 aufgenommen ist, machen die Abtragungen da- gegen nnr noch 8% aus, da das Aufkommen mit mehr als 25 Mrd. 11.46 anzusetzen ist. ' ' Von diesem Aufkommen an Zöllen und Steuern g11igexi im ersten Kriegsjahr 1,2 Mrd. 12./és von vdrnherein für die E1111os1111§1 yon NF-Stcuergutschkinen 1 ab, die sich in „sthwachen Handen“ befanden und zur Anrechnung auf Styuerzahlungen dorgelegt Wurden. Andere Inhaber von NF-StcuergutschLinen ], die _in der Lage Waren, Von der Ververtungsfreihcit der Stsuergutjcheme Gebrauch zu machkn, haben die Gutscheine von Anfang gn fest- gehalten. Vom Frühjahr 1940 an ließen dann auch, die Ein- reichungen der ersten Gruppe fühlbar nach, zum“ Teil im Zu- ammenhang mit dcr zunehmenden Nachfrage nach Steuergut- [chcinen am offenen Markt, die den Verkauf bald lohnender Nachdem die Einreichungen Von April an rasch zurückgegangen sind und im August nicZZJt mehr ganz 134% des noch umlaufenden Betrages von 1,2 Mrd. 82 ausmachten, darf angenommen Werden, daß dieser Betrag jeßt Wohl in festen Händen ist.
ys-
Die Til ungen und Rückzahlungen für die fundierte Inlands- schuld wie lFiji: die Auslandssckmldcn betrugen usammen rund 800 Mill. TTF. Dabei sind die Rückzahlungen au? die Vorstabili- ter1iiigsschulden mit rd. 160 Mill. 11.46 noch ziemlich gewichtig. [lerdings sind jeßt die Tilgungen auf die nach 1924 im Jukand anfgenommenen langfristigen Anleihen, die 314 Mill. 41.2 be- trugen, bereits doppelt 10 groß wie die Tilgungen auf die Alt- versclmldung und 1119111611 Weitsrlsn in dem glcichcn Maße zu-
nehmen, in dem bei den 211116111611 und den auslosbarén Schoß-
anweisungen die tilgungsfreien Jahre zu Ende (190611. Umgekehrt verläuft die Entwicklung "bei den mittklfristigen Schatzanivcisumien, bei denen die alten Folgen größtenteils bereits eingclöst sind, so daß hier die Fälligkeiten geringer Werden, bis 1945 die ersten Fälligkeitén der 4 %ig-xn Sck)013011weisungcn von 1940 einsetzen. Die im Kriegsjahr eingelösten 256 Mill. FL.,“ Sckzaßanweisun en Waren 32 % des alten VLstNUdLZ, ein Maßstab dafür, wie rasch 19191 Be- stand abnimmt. Gemessen an den Jiilandstilgungen Waren die Tilgunxzen auf die AUSlandézschulden des Reichs, die auch während des Krieges _ größtenteils auf Sperrkonw _ weiterliefen, ohne größeren Belang. Auch die Abgänge infolge der Nörvertung aus- ländischer Währungen erschoinen mit verhältnismäßig geringen Zahlen, da das englische Pfund noch immer mit dem stabilen Verrkchnunchkurs der Deutschen Reichsbank umgeranet wird und die Neuregelungen des Verhältnisses zwischen der eichswährung und einigen anderen europäischen Währungen sich noch nicht hatten auswirken können.
Wfirtschatsteu.
Fürsorge für den deutschen Arbeiter.
Erholungßurlaub durchZusammenarbett zwischen geWexbn ex Wirtschaft und DAF.
Im Auftrage des Réicbsleiters der Dkutschen Arbeitsfront, Dr. Ley, hat Zern Sondexbeaufiragter, der stellvertretende Gau- lciter Hart enniugsen, Hamburg, mit dem Präsidenten der
[(Lastskammer, Pießsch, unter Billigung der zuständig?]; 1110110 durch gemeinschaftliche Ma nahmen der gejverblichen irtschaft nnd der DAF füx die unter erschWerten Arbeitsbedingungen in der geWerblichen Wirtschaft täti en schaffenden deutschen Menschen eine Erholungsfürsorge durchge?übrt Werden soU.
Bei dem Tempo unserer Rüstung läßt es sich nicht immer vermeiden, daß insbesondere ältere Arbeiter in ihrer Gesundheit angegriffen Werden oder Er chö fungserscheinungen zei 611. Hier wird nun die geWerbliche irtchaft zusammen mit er DAF eingreifen und durch geeignete aßnabmen eine Fürsorge in der Gesundkeitsbetrcuung durchführen, mit dem Ziel, em Absinken der Leistungsfähigkcit zu verhindern.
Auf Grund des Abkommens hat die Reichswirtschaftskammer diejenigen Betriebe der geWerblicben Wirtschaft, die im Rahmen der Sonderaktion erholungsbcdürstige GefolqschaffSniitgliedLr in Erholungsurlaub schicken, aufg€fordert, den ierfür erforderlichen Unkostenbétrag aus Mitteln des Betriebes zur Verfiigung zu stellen. Auf diese Waise sollen im Laufe des Jahres 1941 mit
' Hilfe dicsts Betrages 611110 % Million schaffende dc'ut'schc Mc11sch911
Ye einen zwci- bis dreiwöchigen Erholungsurlaub 0110211105 001- ringen kiinnen. Tcr auf Grund des Abkommens zu gewährende Erhobingsurlmib soll auf den tariflichen Urlaubsan 1111111) dcs (8910lgxckmstsmitgliedcs angerechnet Werden. Dem emä wird der Lohn iir dig Urlaubsdauer jvcitergczahlt, so daß die Familien des 1111111111616 wiihrend der [1131011063611 dcs Familicnv0ters dhne Einscbränknng Weiterlchn können.
Mit __Hilfe des durch die Betriebe der geWcrblichen Wirtschaft zur Verfugung gcstßllten Betrages wird der Erholungsanfenthalt Und das Fahrgeld (19301111. Dariiber hinaus wird die Reichswirt- sck)11ftsk0mmer den Vetrikbsfiihrkrn nahelegen, den 1111011116111 ein kleines T0sch6ngeld für die Urlaubszeit zu bewilligkn, wie dies bei der UrlauchVLrschickung der Bergleute im Jahre 1940 auch FWU; bereitwilligst dnrcbgi-fiihrt Worden ist, Die anfallcndkn lrbeitcn erledigen die Dienststellcn der Deutschen Arbeitsfront in 611022 01911icinfchaftsarbeit mit dcr Organisation der géivcrblickxn WirtichiUt, so daß die von der Wirtschaft zur Verfügung gestellten Mittel rcstlos fiir die Uk10110606ksch1ckung 1101111011119 Werden konnen, ohne daß Beträge fiir Vi'rnialtungsiirbeit in Abzug ge- bracht Werden miisscn. -
Die Entscheidung iiber 061! Urlimb dcs Linzvlncn Gefolg- Hch11ft6mitglicdes trifft der Betriebsführer nach Maßgabe der l_rbeits- und Bcschäftigtchßrbältnisse s6i1ie-Z Betriebes. Er trifft disse E111sch2id1111g im Benehmen mit dem Vetriebsobmann und unter Hinznziebnng des Betriebsarztes. Die hiernach fiir die UrlaubIbersckÜcknng vorgesehencn Gefolgschaftchitglieder 11.16de1! bon den Betrieben den zuständigen Dienststellen der Deutschen
ArbeitIfront gemeldet und von 091: NS-Genwinschaft „Kraft diirch Freude“ in ErholUngsorte geschickt. Die NS-Gemeinfchaft „Kraft durch Freude“ hat mit ihrem ausgedehnten VerWaltungsapparat inzwischen die Unterbringuugsorte und Gaststättets zur AufnaYie verpflichtet, so daß das Werk reibungslos cmlauffen kann, ie Urlauber Werden durch die NS-Gemeinschaft „KM t durch Freude“ vor ihrer Abreise, während der Fahrt und am Erholungsort in allen Fragen betreut und können'demgemäkz in Ruhe ihre Ur- laubszeit verbringen. Es ist Vorsorge getro fen wdrden, daß nur gute Gaststätten ausgesucht Werden; durch die Bewilligung eines ausreichenden Penkxionspreises soll eine Rite und ausreichende Verpflegung gewä rleistet Werden. Mit ücksicht auf die Ver- kehrslage und zur Vermeidung von übermäßiger Belastung der Beförderungsmittel Werden im allgemeinen nur Gegenden (ms- gesucht, die nicht 01le Weit von den Betriebs- und Wohnstätten der Urlauber entfernt liegen. In Einzelfällen, in denen die Kur auf Grund ärztlicher Anordnung nach Möglichkeit in besonderen Kurgegenden erwünscht wird, können hiervon AuZnahmen gemacht Werden. Den einzelnen Gauivaltungaereichen wird entsprechend den in ihren Betrieben beschäftigten Arbeitern und der kriegs- wirtschaftlichen Anspannung je ein gewisßes Kontingent von Frei- plätzen ziigLsprochen, in “deren Rahmen ie Verschicknng alsdann darchgeführt Wird. Mit Genuqt-uung kann fsstgcstzllt Werden, daß durch die großzügige Hilfe der gewerblichen Wirtschaft nun- mkhr daS Füridrge- und Erholungswiérk, Wklches b916its im Sommer 1940 12000 Bergleute verschickt hatte, auf eine erjveiterte Basis gestellt wird. Tie bisherige Beschränkung auf einsz Be- reiche 11101“ notwendig, Weil die Frage der Mitkelbeschaffung seithkr nur eine Teillösung gestattete und 1th durch das Abkommen mit der R6ichsivirtschnstskammer seine Ergänzung fcmd.
„Die goldene Aehre.“ _ Regelmäßige Land- MrtschaftSausstellungen in Poien.
Zur Förderung der dem Wart ekand als Bauerngan cstellten Aufgaben wird in Zukunft in Bd en alljährlich eine große [und- wirtxckwftliche Ausstellung dnrchgeührt Werden, die 0611 Namep ,Die Yl-dene Ähre“ erhalten hat. Die erste 21115steklung, mrt eren orbereitunx bereits beqonnen Wurde, soll am 12. Juni 1941 auf dem 9 Lumligen Posener Mess9gelände, das 11001 50000 (1111 Hallsnfiicbe und zur Zeit 60 000 qm freiciz Gelände Verfügt, eröffnet Werden. An dieser Werden sicb der Rcic115111101- stand mit ciner alle Gebiete der Landwirtschaft u111f0sscndcn chrscbau sowie die großen Firmen Landnmscbinonindnstrie fiihxcnd beteiligen. Zu den besonderen politisch-kulturslkcn Anf- qabcn der Ausstellunq gehört die Darstcllnng der Fragen der Ncnbildung deutschen Bauerntums, der Erzc11g1111g5stcigcrung und der Berufs- und vaexegestaltung dcs bänerltcbcn Mcnsckxns.
Die Schau, die die größte und repräsentativste Agrar- aussiellnng des Ostens Werden soll, Verfolgt den Zaveck eincn Querschnitt all jeukr Maßnahmen zu bringen, die den deutschen Osten so um estalten solle, daß er zu einer wirklichen Heimat für alle deutscJen Menschen wir , die einmal Hier sei; aft Werden, Wozu vor allem eine vorbildliche Agrarberfassung ge ört.
Wirtschaft des Au-Zlandes.
Einzelheiten zum jugoslawisch-rumänisckzen Wirtschaftsabkommen.
Belgrad, 22. De ember. Der jugoslawische BH-andels- und Industrieminister erlärte „zu dem türlich in karest ab 6- ch1ossenen jugoslawisch-rumanischen Wirt chaftSabkonvmen, daß ie uhexe Handelsbereinbarun zwi chexn beiden Staaten vom 1. De- ?xmber 1939 aus man er ei "künden nicht mehr hätte der- czngert Werden können, - 05 neue Abkommen sichere Ju oslawien dienVersorgung mit Petroleum, während andererßits umänien dxthr gewisse jugoslawische Produkte erhalte. Au evdem [sei der- einbart Kvordcn, den aus früherer Zeit noch beLtehende C earing- 10100 in der „Weise zu liquidiercn, daß ugo'sawien fiir 70% !cseZs Cléaringsaldos clgefülzcne Fiscle, äse Mühlteine und chewische Pro-dnkte na) Uitgarn lieéert 1110016111) 3 % dieses Salchs zur ?luszahlung an jugoslawische Wanderarbeiter in Yumanisn bzw. zur Ueberweisung der Löhne dieser Arbeitér nach «zngdslaWien Verwendet Werden sollen.
Verlängerung der spanischen Zahlungs- . m'oratorien.
_ Madxi-d, 21. Dczeknber. Durch eine Verfiigung des„spani.schen_ manzmimYermms wird das Zalzlungsmoratorium fur die Ze- ii rt
cbäftlich-cn ransaktionen, die vor cm 19. Juli 1936 durchgef 191110011, um einen Monat bcrlängßrt. Das Zahlungsmovatovinm bezieht sich auf die näheren Bestimmungen der Gesp e vom 1. 12. 1936, 21. 9. 1937 und 20. 9. 1938. Anßer-dem Wir- das Mora- torium, das sich MT dic Traiisaktionen nach dem 18. Juli 1936 bMEbt, mit riickwix ender Kraft Vom 30. November 1940 bis zum 1. Mai 1941 verlängert. _
Einschneidende gesellschaftsrechtlickxe „ “Bestimmungen in Japan. Tokio, 21. Dezember. Eine bereits am 19. 10. 1940 er-
!,Üsseneemid am Tage darauf in Kraft getretene Verordnung uber die Kontrolle der Geschäftsführung von Gesellschaften die
sich auf -die Beitimmungen dcs Landesmobilisicrungsweseßes,
- Im Hinblick
"erscheinenden Höh]! betimmcn.
stiißt, ist zusammen mit ihrer AusführungZVewrdnung auf nicht weniger als 49 Seiten in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt erschienen.
Im Kapitel 1 der Verordnung sind allgemeine Bestimmun- gen über die Geschäftsführun von Gesellschaften enthalten. Da- nach ist Hauptgesichtspunkt Hür die Geschäftsführung die Ver- antivortung egeniiber den nationalen und staatlichen Zielen. arauf verlangen die Vorschriften eine zweckmäßige ZZEifsoendung soWohl desBetriebskapitals als auch der Arbeits- rä te. '
Besonders wichtig sind die Bestimmungen des Kapitel?- 2 über eine Begrenzung der Dividenden und Reserven. Fiir die Dividenden wird im allgemeinen bezüglich der Höhe die Geneh- migung des zuständigen Ministers vorgc1chrieben für den Fall, dxtß der Dividendensa über 89/0 des Eigenkapitals oder über dxe tm leßtcn Geschiitsjahr ausgeschüttete DTVidLUdS hinanZ- geht. Ein Höchtsaß Von 60/11 ist vorgesehen, Wenn imdoran- gegangenen Ges )äftsjabr keine Dividende vert-eilt1vurde, Ferner kqnn de_r zuständige Minister unter bestimmten Voraussetzungen die Dividende fiir eine bestimmte Zeit in einer ihm angemessen Ebenso kann er anordnen, daß die Gesellschaft iiber en gésclzlicbcn Reservefonds hinaus Re- serben bildet oder daß der Reservefonds anders angelegt wivd.
Kapital 3 der Verordnung enthält bindende Vorschriften iiber die Höhe der Vergütung cin Direktionsmitgliedep und An- gestellte, und, zivar der Vergütungen aller Art einschließlich derjenigen, die beim Uebertritt in den Ruhestand gewährt Werden. Grundsätzlich ist die Genehmigung des Ministers er- Lorderlich, Wenn die Gesamtumme der Vergütungen gegeniiber em vorangegangenen Gcs1äftsjahr eine Erhöhung erfahren soll Wenn cFc für einen andsrcn als den eben abgelaufenen Ge chäfxsabs n-itt oder zum ersten Male nach Gründung der Ge ellschaftdder zum ersten Male mib einer Fusion gewährt wird. Aehnliche Bestimmungen geltsn Lü): die in der Durch- fiihrungsverordnung festgelegten Gritndge älter der AngesteUten.
Nack) Kapitel 4, das die Frage derAuSgabcu der Gesell- xchasten und dss Kapitalsonds regelt, wird 11. a. 116101111111, daß ie Gesellschaften dem zuständigen Minister Line Scheißung ihrer _Aitsgaben fiir den kommenden Geschäftsabschnitt vorzulegen
_ Aegypten (Alexand.
ber 1940. S. 3
Loben. Die besondere Gcnehwigung des Ministers ist beim riverb Von Wertpapieren sowie 0611 PatemtrWten, Vergiverks- und Fischereirechten und bei dcr Ausleihung oder Leibung von Kapital einzuholen.
3111 _Kapitel 5 Werdcn Vorschriften 111131 die Priifung dEr Geschäftsiiihrung erlassen, nach denen der Minister Berichte uber 211110211, Passiden, Gewinn und Verlust, Gcwimivcrwen- dung usw, einfordcrn kann.
Kapitel 6 enthält Verschicdcne Vcstinimnnqen, z. B. iiber die Vorlage wichtiger Fragen (111 eine Kommission zur Prüfung der Geschäftsführnng von GeseUsckzaften.
“ In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische AuZzahlung.
I 21. Dezember Geld Brief
23. Dezem ber Geld Brief
1 ägVPt. Psd. 100 Afghani
1Pav.-Pex. 0,584 0,588 0,584 0,588 1111111651315. _ . ... _ _.
100 Belga 39,96 40,04 39,96 40,04 0,130 0,132
und Kairo) Afghanistan (Kabul) . Argentinien (Buenos -Aires) Australien (Sydney) . Belgien (Brüsse! u. Antwerpen) ., .. Brasilien (Rio de Janeiro) . Brit. Indien (Vom- ban-„CalcutW . Bulgarien (Sofia) .. Dänemark (310106an England (London) Estland (Reval/Talinn) Finnland (Helsinki). Frankrc'ick) (Paris) . Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Iran (Teheran) .. Island (Reykjavik) Italien (Rom und Maüand) . . . . Japan(Tokiou.Kobe) Jugoslawien (Vel- gcad und Zagreb) Kanada (Montreal) Lettland (Riga) .. Litauen (Korvno/ Kaunas) . , Luxemburg (Luxem- burg) 100 lux. Fr. Neuseeland (Welling- ton) .. . ...... 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon): 100 C5cudo Rumänien ( Bukarest) 100 Lei Schweden(Stockholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) . Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid 11. Barcelona) . _ Südafrik.Union(Pre- toria, Johannesbg.) Türkei (Istanbul) . . Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork) , 1 Dollar
18,79 18,83 18,79 18,83
1 Milreis 0,130 0,132 100 9111131911 _ 100 Lewa 3,047 100 Kronen 48,21
1 engl. Pfd. _
100 cstn. Kt. 62,44 100 finnl.M. 5,06 100 Frcs.
100 Drachm
100 Gulden 100 Rials 100 is]. Kr.
3,058 48,31
62,56 5,07
62,58 5,07 2,058 2,062 2,062 132,83 14,61 38,50
13,11 0,587
132,57 132,83 14,59 14,61 38,42 38,50
100 Lite
1 Yen
100 Dinar
1 kanad.Dol]. 100 Lats
100 Litas
13,11 0,587
13,09 0,585
5,604 5,616 5,616
48,75 48,85 42,02
10,01
48,85 42,02 10,01
56,88
56,88 10,06
10,06 59,58 *
58,01 9,609
100311011611 59,46 59,58 59,46
58,01 8,609
57,89
100 Franken 8,591
100 Kronen
57,89 8,591
100 Peieten 23,56 23,60 23,56 23,60 1 jüdafr. Pf. ] türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
1,978 1,982 1,978 1,982
0,984 0,986 0,984 0.986
2,498 2,502 2,498 2,502
Fiir den innerdeutschen Verrech1mngsverkewr gelten folgende Kurie Geld Brief 9,89 9,91_„__ 4,995 5,005 7,928 74,32 2,102
England, Aegypten, Südafrik. Union
Frankreich .......... . ........ . . . . . Australien, Neuseeland . . . . . . . . . ..... Britisch-Jndien . . . Kanada
oy-o-a'ooo-oo-coq
........ .psd-.'o-tlo-cj-
Außländische Geldsortex: und Banknoten.
23. Dezember Geld Brief Notiz 20,38 20,46 für 16,16 16,22 1 Stück 4,185 4,205 *] ägypt.Pid. 4,39 4,41
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.-Peso ] auftr. Pfd. 100 Belga
1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen
1 engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl.M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire 100 Lire
100 Dinar _ 100 Dinar 5,60 1 kanad.Doll. 1,44 100 2012 -- 100 Litas _ _ _ _ [W Litas - - _
100 lux. Fr. 9,98 10,02 9,98
100 Kronen 56,89
100 Let
100 Lei
100 Kronen 100 Kronen _100 Frs.
100 Frs.
] südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Vengö
_! 21. Dezember Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 4,39 4,41
2,49 2,49 0,51 2,76 40,08 0,115 46,09
20 Francs-Stücke . . . Gold-D'ollars . . . . . AegyyUsche . . . . . . . Amenkams che : 1000-5 Dollar . .. 2 und 1 Dollar Argentinische . . . . . . Australische .. . . . . . Belgische ..... . . . . Brasilianische .. Brit.-Indiiche .. . . . Bulgarische . . . . . . . Dänische: große . . . . 10 Kr. u. darunker Englische: 10 L ' u. darunter . .. . . . . Estnische Finnische ..... . . . . Französische Holländische . . . . Italienische: große 10 Lire u. darunter. Jugoslawische: große 100 Dinar "Kanadische ..... . . . Lettländische _. . . . . Litauische: große . .. 100 Litas u. darunt. Luxemburgische . . . . NorWegische, 50 Kr. u. darunter ...... Rumänische: 1000231 und neue 500 Lei . unter 500 Lei . . . . Schwedische: große. 50 Kr. u. darunter . SchMizer: große . . . 100 Frs. u. darunt. Südafr. Union . . . Türkische Ungarische ........
Sovereigns ....... ]
2,47 2,47 0,49 2,74
39,92 40,08 0,105 0,115
45,91 46,09
2,49 2,49 0,51 2,76
2,47 2,47 0,49 2,74
39,92 0,105
45,91
48,90 49,10 48,90 49,10
4,54 4,56 4,54 4,56 5,07 5,01 133,27
13,13
5,05 4,99 132,73
5,05 _ 5,07 4,99 5,01- 132,73 183,27 13,07 13,13 13,07 5,62 1,46
5,60 1,44
5,62 1,46
10,02 57,11 56,89
|||
59,30 57,73 57,97 57,73 4,51 4,49 1,86 1 ,84
59,54 57,97
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