Na ck Feriiasieisung dcr Arbcii darf eine Anerkennung nicßi inebr ausaksrrvöbcn werden: dies gilt nicht iür Ergänzungskanerkennungen; diese müssen icdocb iväiesiens einen Monat nach Beendigung der be- ireffrndqi Arbeit ausciesviocben werden
(FM Anerkennung darf auch dann nicht_ mehr ausgesprockokn werdkn) wenn der Antrag auf Förderung langer als 6 Monate zurüäliegt.
25. Eine Anerkennung "erlischt, soweit'die Arbeiten nikko? zu der boraeiebenen Zeit ausgeführt werden. Em Anirag auf Aenderung der FörderungSirisi gilt als neuer Antrag und ist als solcher zu priifen.
26. Die Reiciisarbeitsverwaltrtyg (Reichsamt für Arbeitsvermitt- [mm) ist für die Anerkennung zuiiandig, wenn
13.) ein xusäßlicbes Darlebezt gewahrt werden soll,
b) die Förderunä] sich auf einen langeren Zeitraum als 6 Monate cr trrckkn so ,
c) dio:s Förderung mit Zuschüffxn oder Darleberi den 20000fachen Unterstüßungssaß (s. o.. Ziffer 20) ühersiemt,
ä) cin privates oder gemisckytwirtschaftliches Unternehmen ge iördrrt werden so!]. ,
9) die Maßnabme sicb in ihrer Durchfiihrung auf den Bereich mshrrrer Länder xrsireckt, _
F) das Reich oder em Land selbst als Tragerdesnnternebmens in Frage kommt.
Im übrigen ist die oöersie Landesbehörde für die Anerkennung susiändig. Doch erstreckt sich ihre Ermacbttgung, soweit es sich um Reichémitiel handelt. nicht über die Beträge hinaus, die ihr das Reick) zur Förderung von Notstandsarbeiten zur Verfügung sielit. '
Auch soweit die Reicbsarbritsverwaitung (Reichsamt für Arbeits- vermittlung) für die Anerkennung zuständig ist, mus: der Antrag an die oberste Landesbehörde oder an die von dieser besitmmten Stelle gerichtet werden. Die oberste Landesbehörde prüft den Antrag vor und gibt ihn mit einem Gutachten an die ReichSarbeiisverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) weiter.
27. Die oberste Landesb ebörde kann die Anerkennung von Rot- sianisarbeiten, für die Zuschüsse oder Darlehen bis zum 10000 fachen Unieriiüiznnasicitz gewährt werden. auf andere Stellen übertragen. Sie muß Vorsorge dafür treffen, daß der Gesamtbetrag an Reichs- mitteln, drr dem Lande nach Ziffer 26 Abs. 2 zur Verfügung sieht, nicht überschritten wird.
- 28. Die oberste Landesbehörde übersendet Abfchrift jeder An- xrkennung an die Reichsarbeitsverwaltung.
0) A b r e cb n u n g.
._ 29. Die Förderung von großen'Noisiandsarbeite'n wird aus “(*-2111 “ Fonds der Produkiiven .Erwerbsloseniüriorge bestritten,"u11d' zwar auch insoweit, a]s sie dazu dient. die Unseriiüyunaen gemaß Ziffer 9 diejer Brsiimmungen an die beschäitigten Erwrrbslosen zu zahlen. . 30. Die Reichsarbeiisvetwaltung kann den Ländern na'cb Maß- " Me der zur Veriügung stehenden Mittel und unter “Berücksichtigung !“ qu Sckolußreckznungen und Scl)!ußzablunasanweisungen zur An- ziveisung gelangenden Beträge Pausckoalvorscbüffe gewähren. die am iSclIluß des Rechnunqsiabres wieder einzuziehxn sind. Die Vorschiiffe Z diirfen zusammen mit den auf die abrechnungsiabigen Notstandsarbeiten ;entiallenden Reichsanteilen den schäßunaöweisen Betrag der Retcbsx, kanteiw nicht übersteigen, der an die Träger der Notstcmdsarbeiten [FeWeils auszuiahlen ist.
Soweit den Trägern der NotsiandSarbeit von der yberiien Landes- !bebörde oder den hierzu ermächiigken Stellen Voiiéhüffe gewahrt Werden. sind diese nach den am Tage ibrer Auszubiung geltenden Untxrsis-ßungsiäßen zu verrechnen. Ueberzablte Beträge sind wert- befiandtg zurückzuzahlen. Dies gili namenjlich auch in den Fallen, in denen eine Notstandsarbeit nicht zur Ausführung gelangt oder eine erteilte Anerkennung wieder zurückgezogen wird.
31. Grundlage der Abrechnung bildet eine Lisie nacb demimii-
eieiiien Muster (3. In ihr hat der Träger der Notstandsarbeit dte
erwendung der Notstandsarbeiter iortlauiend nachzuweijen. Diese )Abrxcbnung bleibt bei der obersten Landesbehörde oder der von ihr Zbesiimmien Stelle. ist jedoch auf Verlangen der RetchSarbeits- .“ verwaltung zugänglich zu machen. :* 32. Nach Veendiaung einer Notstandsarbeit isi der Reicbsarbeixs-
x. bernialtuna Sch1ußrechnnna nebst Schlußzahlungsanweisung nach mr_t- * eteiltem Muster einzureickcn; fie erstattet darauf den Reichsanteil. Hierzu ist eine Ergänzungßanerkennung nicht erforderlich, wenn die in ,der Anerkennung vorgesehene Zahl der Eriverbslosentagewxrke um ?nicbt mehr a]s 50/9 überschriiten wird, vorausaeießt. daß die Ueber- ;ichreitung nicht durch Minderleisiunaen der beschaftigten Erwerbslosen ;verursacht ist. Beträgt die Ueberschreitung mehr als 5010, so ist Trechtzeitig (Ziff. 24) eine Ergänzungsanerkennung durch die oberste JLandesbebörre auszusprechen. _
Die Schlußrecbnung muß die Bescheinigung der obersten Landes- behörde oder einer von ihr besiimmten Stelle enthalten, daß die Be- "dingungen der Anerkennung eingehalten find.
„ 33. Sämiliébe Belege müssen von dazu befähY erklärten Reck)- ,*nungsbea1nten rechnerisch geprüft und festgestellt sein. em Rechnungshof Zdes Deutschen Reichs bleibt vorbehalten, Belege in dem von ibm für x Ehmen erachteten Umfange einzufordern oder durch einen Beamten an ; rt und Stelle nachprüfen zu kiffen. Wegen der Aufbewahrung der ?.Belege linden die bei den obersten Landesbehörden maßgebenden Be- .* siimmungen Anwendung. ; 34. Die oberste Landesbehörde kann einen zugesiäoerien Fördxruxigs- ibetrag versagen. wenn der Träger der Jioisiandsaibeit der zustandigen “,'-Verwaltungsvebörde nicht spätesiens innerbaib dreier Monate nach T'Ablauf der Förderungsfrist eine prüfun siäbige Abrecbming vorlegt. [Die Reichsarbeitsverwaltung kann den eichsanteil verweigern, „wenn sibi: nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Förderungsstist di ?Schlußreébnung vorgelegt wird. ?“ 35. Fäliige Zins- _und Tilgungsraien sind duni) die obersten “Landesbehörden einzuziehen und unter getrennter Angabe der Zins- und Tilgungsbcträge und Mitteilung der Zinsberecbnung innerhalb ',eines Monats unmittelbar an die Amtskaffe _der Reichsarbeits- „verwaltung abzuführcn. Für rückständige, Betrage sind von den ;Dariebnsscbuldnetn -- unier Ausschluß einer Ayrecbnung der er- ?spatten ErwerbslosenunterstüHung -- inindeiteus die vertraglichFesi- (gesetzten Zinsen zuzüalich einer bereits in der Anerkennung fest- -juseßenden Erhöhung fortzusntrtÖien.
36. Die Förderungsbeträge iür ien Tag und Erwerbslose? siiid nacX) unten auf einen durch 6 teilbaren Betrag abzurunden. Fur die sonstigen Abrundungen sind die 1ür den Kaffenverkehr geltenden all- gemeinen Vorschriften maßgebend.
37. Vorzeitig abgebrochene Maßnahmen smd „bis 311111 10. jeden Monats lisienmäßig der Reichéarbeiisverwaitung mitzuteilen.
7. Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen. " 38. Die vorsiebendcn Bestimmunaen treten mit deni 3. Dezember 1923 in Kraft. Gleicbzkitig treten die Augsülyrungsbesiimmungen zu 15 der Verordnung über Erwerbswseniüriorqe in der Fafflxng vom „Dezember 1922 (Reicbtsarbeitsbl.1923 S 42) und die Aus- führungsbesiimmungen vom 25. Oktober 1923 (RGW. [ S 1027) u § 1 Ab!- 1 und § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Oktober 923 Abschn. 111 außer Krait.
39. Noisiandsarbeiten, die bereits im Gang sind, sind bald- möglichst, spätestens bis zum 29. Dezember 1923, nach „den vdr- Liebenden Besiinmmngen umzugestalten. Soweit dabei die Bezyae
er Notstandsarbeiter verkürzt werden, ist sicherzustellen, das: diese
Verkürzung ker Allgemeinheit, nicht etwa dem bauausführenden Unter- nehmer zugutekommt.
Berlin, den 17. November 1923. Der ReichsiirbeitSminister. Dr. B r a u n s.
"!!!""!
'i [
Richtlinien
zur Verdrdnuna über Krankenhilfe bei den Kranken- kassen vom 30 Oktober 1923 (Reichßgeseßbl. [S. 1054),
Vom 22. November 1923.
].
Infolge der Ge1dentweriung und 'der Verarmung der Wiriskbaft ist" die Krankenversicbernna in eine. gefährliche ,Lage geraten. Die Notlage wurde durch die Uebersvannnng eines Teiles der Arzneivreise versckxärft. Aue!) im [eyten Jahre batten die bloßen Mahnungen zu eiserner Sparsamkeit nur geringen Erfoia Als im Oktober d. I. die Noi aufs böcbsie siieg, ordnete die Reichsregierung selbst die er- forderlichen Sparmaßnahmen an.
11.
Die Personalabbauvetordnuna vom 27. Oktober 1923 gilt in ihren wesentlichen Teilen sinngemäß aueh fiir die Versicherungsträae'r.
Den Krankenkassen ist durch Aufhebung des § 375 der Reichs. versickoerunqsordnunq der Bezug von Arznei- und Heilmitteln er- leichtert („€ 4 der Verordnung).
Die Versicherten haben 1/10 der Arzneikosien als Eigenlasi zu tragen; dies gilt aber nicbt für dringende Fälle oder besondersschwere Erkrankungen (§ 25 der Verordnun g).
- Ul.
Svarsamkeii ist auch bei der ärztlichen Behandlung geboten.
Nach der Reichsve'rsichetungsordnuna hat der Versicherte im Falle der Krankheit Anspruch auf die n otwend i ae ärztlich: Be- handlung. Jm §1 der Verordnung wird die Grenze der Not- wendigkeit näher bestimmt. Der Kaffenarzt darf hiernach nicht für Reckxnunq der Krankenkasse eine Behandlung übernehmen, die nach den Umständen des Falles nicbt erkorderlicb ist; er darf auch die an sich erforderliche Behandlung nicht über das potwenriae Maß aus- dehnen. Eine ärztliche Behandlun . die unnötig oder übermäßig ist, überschreitet die gesetzlichen Aufga der Krankenkaffen und enthält eine nicht gerechtfertigte Belastung der VersuberunanJittel.
Liegen Tatsachen vor. aus denen eme erhebliche Grenzüber- schreitung hervoraebt. so wird der Kaffenarzt darauf aufmerksam gemacht. Im Wiederholungsfaüe kann die Kasse nach Anhörung des Arztes den Dienstvrrtrakzs fristlos kündigen, wenn der Krankenkasse unter Würdigung aller msiände die Fortseßung des Diensivertrags billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Kün- digunasbefugnis sieht den Krankenkassen schon nach § 626 des BGB. ck. Der § lder Verordnung bebt nur bestimmte schwerwiegende atbestände als wichtigen Grund hervor.
1117.
Für die Enisckoeidung darüber, ob die Kündigung oder Zu- laffunqsversaaung begründet ist, entscheidet auf Antrag des Arztes der UeberwachungSaussckouß.
Bei jedem Versicherungsamt ist. ein so1cher Aussckpuß unverzügiiäö zu bilden. Die oberste Verwaltungsbebörde eriäßt die erforderlichen Ausführungsbesiimmungen, insbesondere über Wahl und Amißdauer der Aussckiußmitglieder, die Beseßung des Ausschusses, das Verfahren, die Ermittelung des Sachverhalts, die Vernehmung Sachverständiger, die Form der Entscheidung usw. Die Krankenkasse trägt die Beweislast dafür, daß ein Kündigungsgrund im Sinne des H 1 der Verordnung vorliegt.
Entscheidet der Vorsißende des Oberverficberungsamis an Stelle des Ausschuffes, so hat auch er vor der) Entscheidung Sachverständige zu vernehmen. _
Die Streitfälle sind unbeschadet der Zuverlassigkeit der Ent- scheidung in einem beschleunigten Verfahren durchzuführen.
7
Die oberste Verwaltungsbebörde isi gurl; für Ausführun s- bei'iimmungen allgemeiner Art zuständig. Sie kann insbesondere e- stimmun en “tür die Richtlinien treffen. die der Kassenvotstand nach § 1 AbZ. 1 der Verordnung aufstellt. Der Kasienvorstand muß in allen Fällen vor der Aufstellung von Richtliniexi Gutaäyten von Sachverständigen einholen. Als Sachverstandtge gelten nur approbierte Akute, Aerztekammern, Fachbehörden oder andere öffentjicb. rechtlich anerkannte fachkundige Personen und Stellen. Schon bisher haben die Krankenkaiien solche Richtlinien im Einver- n e !) men mit Sachversiändigen aufgcsiellt. Dem Sinne und Zweck der Verordnung entsvr1cht es, daß aucb bei neuen Richtlinien dem sacbverständiqen Gutachten ein maßgebender Einfluß gesichert bleibt. Die oberste Verwaltungsbebörde kann außerdem auf Grund des § 30 der Reickosversickoetungsordnung (Verordnung über Vereinfachungen in der Sozialversicheruna vom 30. Oktober 1923 - RGV]. [ S. 1057 -) durch ihre Fachbehörden Gutachten für die Auisieilung von Richtlinien mit bindender Wirkung für die Krankenkassen er- statten lassen. Für die einheit11che'Regeiung wird dieses Verfahren zweckmäßig und meist auch notwendig sein.
Sobald der ReitbL-ausscbuß (§ 5 der Verordnung über Aerzte und Krankenkasien vom 30. Oktober 1923 - RGVl. [ S. 1051 _) in eigener Zuständigkeit Ricitlinien zur Sicherung der Kassen gegen unnötige und übermäßige Jnansvruckmahme der Krankenhilfe auf- gestellt hat, sind diese Richtlinien maßgebend.
7-1.
Die oberste Verwaltungsbebörde kann nur!; zu den §§ 3 und 4 der VerordnunY Außsübrunngesiimmungen eriassxn.
Der § 3 er Verordnung läßt das her eiiier Kaffe bestehende Arzisviiem unberührt und wahrt ken gegenwartigen Besißsiand. Dem Kassenvorsiand sieht nur das Rxcht zu, der neuen Zulaffun weiterer Aerzte zu widersprechen. Scheidet ein Kassenarzt aus. so iizt die Lücke nach dem bei der Kaffe bestebetiden Arztivstenz auSzufüllen. Dies gilt auch. wenn das Diensiverbältms aller Kassenante enoigt.
Wie die Höchszabl der bei einer Kaffe tätigen Arzte zu be- rechnen ist, wird der Reichsausfcbuß regeln. Bis dahin kann der Ueberwaxbungsausschuß selbst prüfen, ob die Höchstzahl des § 3 erreicht ist. 711.
- Von den Befugnissen im § 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung darf der Kaffenvorsiand erst dann Gebrauch machen, wenn der Ueber- wachunasausschuß ebildet isi; anderniaus "bäite der Kaffenarzt nicht die Möglichkeit, ein Berufungsrecht tatsachlich auszuüben. Eine Ausnahme müßte dann Plau greifen, wenn die Aufsichtsbehörde fest- stellt, daß die Bildung oder der Zusammentriit des Ueberwachungs- ausscbuffes ohne Verschulden der Kasse ungebübrlicb verzögert wird.
"7111. Wenn alle Beteiligten die noiwendiaen Opfer bringen, kann die Krankenversicherung den Arbeiiern und Angesteüten erhalten bleiben. Berlin, den 22. November 1923. . Der Reich§zrlseitsminister Dr. Brauns.
.'*_"“ „!"
Verordnung
über Zulagen in der Unfallversicherun zweite Hälfte des Monats November
Vom 20. November 1923. „
Auf Grund des § Zb Absaß 2 des Geießes über Zulaßeen in der UnfaUverficherung in der Fassung des ?2 Nr. 2 s Gese s über Notmaßnahmen in der Unfallver icherung vom 8. O tober 1923 (RGW. [ S. 985) wird verordnet:
g ür die 1913»)
1. Bei der Bereäynung der Zulagen für die zweite Hälfte des Monats November 1923 ist die am 15. November1923 veröffent- lichte Reichsricbtzabl der Lebenöbaltungskosten, maßgebend. ' Das
') Die Verordnung wird demyächst auch im Reichögeseßblaii ver- öffentlicht werden. ,
1
danach errechnete Vielfache (§ Zb Wii. 1 des Gase es 11 in der Unfallversicberung) wird auf 300000000 auißekunxxt?
§ 2. Die nach § 1 nachzuzablenden Beträge smd auf Volle Million)“
Mark aufzurunden. Berlin, den 20. November 1923.
Der Reichsarbeitswinister. I. V.: Dr. Geib.
Bekanntmachung
über den Londoner Goldpreis "emäß § 2 der Ver- eseßes über Wert."
ordnung zur Ausführung des beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (Ml.! S. 482).
Der Londoner Goldpreis beträgt:
ißt“ eine Unze Feingolo . . . . . . 95 31; 4 6,
für ein Gramm Feingold demnach . . 36.7804 MUR, Berlin, den 20. November 1923.
Devisenb ngssteue Ge eU mit bei rä kt - ÄWMSeckeQ s WFL. Block?) " “Haftung"
Bekanntmachung
zur 10. Auggabe der Deutschen Arzneitaxe 19231
Mit Wirkung vym 23. November 1923 wird die Schlüssel- ahl fur ArbertSvergütungen (Ziffer [13 der Allgemeinen Ve- ktimmungen der Deulschen Arzneitaxe 1923) auf 8300000000
estgeseßt. Berlin, den 22. November 1923.
Der Reichswinister des Innern. I. A.: Dammann.
Bekanntmachung, betreffend die' AUSgabe
Zulage;
neuer Reichsbanknoien
über 100 Milliarden Mark mit dem Datum vom
5. November 1923 (11. AUSgabe).
In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten
über 100 Milliarden Mark in den Verkehr gegeben werden Sie sind auf weißem Waffe eichenpapier (Vierpaßmusterj
Zedruckt und 65 )( 135 mm gro .
Der etwa 28 mm breite
chaurand zeigt die querstehende Wertangabe 100 Milliarden
in kirschroter arbe.
Der Untergrund dcs Druckbildes ist in
den Farben olwgrau bis blaugrün gehalten und enthält die
kleinen Wertzahlen 100 zwischen zartem ierwerk. schriftung in kirschroter Farbe lautet: Z
Reich5bankn0te
100 Milliarden Mark
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin
gegen dieie Banknote dem Einlieferer.
Vom [. Februar 1924 ab kann diese
Banknote aufgerufen und unter Umrau1ch
gegen andere geießliche Hahlungzmiitel eingezogen werden.
Berlin, den 5 November 1923
Reich5bankdireki0rium
UaW v. CWM o. (Zn'mm FWMM!" kam'eo FMM MFM soc/cs W958;- MN,- é'. &bnséäsr
Dich
Zu beiden Seiten der Unterschriften befinden fich die Stempel mit der Ums rift Reichsbank-Direktorium. Die Wertzeile 1)
durch große Zierbuchstaben hervorgehoben. Der sechszeil
Slrafsaß ist links unten, hochstehend angebracht. schriflung wird von einem Außenkanten den Unlerdruck etwa 2 mm frei läßt. Die Rückseite ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 1923. , Reichsbankdirektorium. Havenstein. v“. Glasenapp.
__q
Bekanntmachung,
ii
Die Be- Zierrand eingefaßt, der an den
betre fend die Außgabe neuer Reichsb'anknoien über 1 Bil ion Mark mit dem Datum vom 5. November
1923 (11. AUSgabe).
In den nä sien Tagen werden neue Reichsbankiotu
iiber 1 Billion
und 86 )( 143 mm gro Stehaurand steht oben die Reihenbezeichnung und Nummer ro er
1000 illiarden. Der Untergrund
'-
iark in den Verkehr gegeben werden. S smd auf weißem Waffe ichenpapier (Vierpaßmuster) gedru-- ?. Auf dem etwa 40 mm breit
arbe und unten die schwarz§edruI§kteckb§FertbieiénuW es ru des 1 n ***-
Yrben violett bis gelbbraun gehalten und besteht aus ertangabe Eine Billion M. Die schwarzgedruckte, umran-w
Beschriftung lautet:
Reichsbanknote (Hine Billion “ Mark
zahlt di: Reichzbankhauptkasse in Berlin
gegxn diese Banknote dem Einlieferer.
Dom [. Februar 1921 ab kann diese
Banknote aufgerufen und unter Umkausch
gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden.
Berlin, den 5. November 1923 Reich5bankdirekt0rium
UaoM-ix v. Masenayp u. (;,-imm Fansmaom &)meiäsx' &ck&-isa FWU Mori socks MW Mucks Z). &imsiäor
Zu beiden Seiten der Unterschriften befinden sich die Sie!" mit der Umschrift Reichsbankdirektorium und darunter
ii
, Auf gleicher Höhe des Wortes
ejzeilige Strafandrohung. Die Wertangabe ist durch kräftige Fersckyrift hervorgehoben. i "ckseite ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 1923.
Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.
Bekanntmachung, s„xessend die Ausaabe neuer Reichsbanknoien aber 2 Billionen Mark mit dem Datum vom 6. November 1923 (1. AUSgabe).
In den näKsien Tagen werden Reichsbanknoten zu Z Biüionen Ma in den Verkehr gebracht werden. Die Noten sind 120)( 71 mm groß und auf weißem Wasserzeichen-
papier mit ' einem Linienmuster mit den Buchstaben (3 und 1), einem Kugelmu'ter oder einem gii eluü gen Muster mit dem ständig wieder- kehrenden Buchstaben 8 ruckt. Der Untergrund, aus einem feinen, gleichmäßigen Ficnmuster bestehend, trägt in do pelt-welienförmi er Um- xandung eine reich verzierte Guillo e; die von di er nicht bedeckten Teile des Druckbildes werden von einem dünnlinigen Neßmuster aus efülit. Die Farbenmirkung des Druckbildes ist grün -- gelbli grau - rüu verlaufend, Der Text ist schwarz arbig in lateinischen Buchstaben auf- gedruckt; er lautet:
MLCUZZKUKUOTL
Zi/Wi 131111011611 11/1312
MILF 13115. MlCUZZ-RUKUKULTKWRZ [U 1315121151 SLEEP! 13112512 ZMUUO'E OLM LlUblle'LKk-K.
ZLKUU, tien 5. November 1923.
KLiCUZL-ÉUKMKLKTOKWM
v. (;,-imm ]? ausmmm Fernkurs FÉFGZ FM 13. MW
Raiciißbxmkrwbs“ find 111 der rechten oberen Ecke die Kennbuéhstaben und Serienziffer sowie die Nummer des Scheines in roter Farbe angebracht. u
v. 61a86napp chicsees Nr:"scir'r'cü
17 «West"» Muskels," 17067“
beiden Seiten der Unterschrixten beiin en sich die Kontra -'
ßeempel, darunter - zweizei ig gedruckt - der Strafsav. eben jedem der Kontroliftempel erscheint nach der Umrandung m die dunkle Wertzahl 2. Die Rückjeite der Note ist unbedmickt. Berlin, den 17. November 1923.
- Reichsbankdirekiorium. Havenstein. v. Glasenapp.
___-
Bekanntmachung, betreffend die AUSgabe neuer Reichsbanknoien iiber
5 Billionen Mark mit dem Datum vom 7. November 1923 (11. Aitsgabe).
In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoien zu Kikis Billionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die otien sini? 8,6 )( 16,5 cm groß und auf weißem Wasserzeichen- WP U" m _ einem Linienmuster mit den Buchstaben (3 und 1) oder einem Kugelmuster edruckt. Der etwa 40 mm breite rechtsseitige S aurand trägt schwarzem Druck querstebend die Wertzuhl 0 und dar- unier das Wort „111111411131111“ in lateinischen Buchstaben. Der Untergrund des Druckbildes pielt in braunroten und blauen F?rlbeönfun'd läßt an der linken eite die große hellblaue Zier- za) rei. Die Beschriftung, ebenfalls in lateinischen Buchstaben und ichwarzer Farbe, lautet:
Reichsbanknote
171.119]? 1311110191319
Mark :ablt äie Keicbsbankbauptlcasse in
Zerlin ge en (Liese Zanimote (Lem ]Tin-
iiekerer. am 1. Februar 1924: ab kann
äiese Banknote aukzeruk'en uncl unter Um-
tausch ZLJEU anäere Lesetelicbe Zablunxs- mittel einZewZen Mercier].
132171111, eien 7. diox/ember 1923 Keicb§b3n1chäirélchtorium
RM" 7. (1148-2147?)- 9. Grimm Fau/mem 867171622761“ Zuäosies Zs-mkarä IÉFLNÉ 706/178 Mseirch Fm):- ,k). Mneéäei'
Neben dem Wort „Reichsbanknoie“ smd die Kennbuchstaben und Serienziffer, in der rechten oberen Ecke die Nummer der Note in roter arbe angebracht. Rechts und, links von den Unterschriften ste en die Kontrollstempel. Der vierzeilige Straf- saß ist links unten hochstehend aufgedruckt.
Die Rückseite der Note ist unbedruckt.
Berlin, den 17. November 1923.
Neichsbankdirekiorium. Havenstein. v. Glasenapp.
' “'.-
Bekanntmachung, . „* seireffend die Vérmendunß anderöartigen Waszer- ßeichenpapiers zum Druck er Reichsbanknoten über 00 Milliarden Mark mit dem Datum vom
tober 1923 (11. AUSgabe).
Die in der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1923 by xchriebenen Reichsbanknoten über 500 Milliardexi Mark ]. Ausziabe werden in Zukun auch auf Papier mit blauem Stoffauflauf und mit dem asserzeichen 500 11 in band- fößmiéxktverschlungenen, abwechselnd hellen und dunklen Linien ge ru . . '
Berlin, den 17. November 1923
- Reichsbankdirektorium. v. Glasenapp.
“"da-;
Hauenstein.
26. Ok--'
Die" Reichsindexziffer am 19. November 1923.
_ Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er- nahrung. Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) bxlauft sich nach den Feststellungen des Statistischen NeichSamts ur JTYJeZi-s deiii 1515. NYternber, auf das 831 milliardenfache _ . zei te" eigerun ge„enüber r (218,5 Milliarden) betragt demnachg 28073 vH. de Vorwoche Berlin, den 21. November 1923.
Statistisches Reichsami. I. V.: Dr. Player.
Preußen.
Ministerium für Mi. und Volksbsiilednusrégéft' Kuni?
Der Privatdozent in der philoo i en kul " ZFUeri'ititäZerBokM sDFisckYTMtfkoit ists Yksnch ordeZttTlichÉctxit PK:? o o " " ernaanx WFdZJ- p, en Fa u tat der Univerfitat zu Halle e a des Studienrats Dr. Mors an d Oberrealschule in Essen zum SUtdiendirektckZr einere r hFZZFY-i Lehranstalt des Patronatsbereichs der Stadt Ahlen ist bw“ stätigt worden.
17. Nachtrag
ur Bekanntmachun zur Verordnun über die A - Lringung derMitt'ekxfür die Koblenw rtschaftsstelitefn vom 81. Mat 1920 (RGW. 1920 S. 1107).
Ergänzun der Bekanntmachun vom 29. uli1920 zur Yordnung iiber die Aufbringungg der MittelI für die Kohlenwirtschaftssteüen vom 81. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtrguzrg des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten LandeSregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes:
§1 dieser Bekanntma un Lr ält mit Wik v 1, d- I. ab folgende Fassung? 8 H1 r ""I om November
Die Beiträge für :
Steinkobien Steinkohlenbrikeits
) 7 Goldpfennige. Braunkohlenbriketts Böhmische Braunkohle ; 4-5 Goldpfennige.
Glcickyzeitig werdewauf Grund der Ausführungsbesiimmun en des Reichswirticbaitsmtnifieriums vom 17. November 1923 für die onate Dezember1923, Januar, Februar, März 1924 die Beiträge unter Ziögrbixndelegung der Nodemberzufuhren nacb obigen Sägen im voraus
r o 11.
Es sind somit insgesamt:
_ 35 bezw. 22,5 Goidpfennige je Tonne abzufubren.
Die Vorauserbebung wird erforderlich einmal "Jin Ausgleichung der in den vorangegangenen Monaten September, ugnst und Juii 1923 infolge der hohen _Geldxntwertung zu wenig erhobenen Beiträge. iini? zum anderen zur Finanzierung des Abbaus der KohlenwirtsckiaftS-
e en.
Diese Beiiqragserbebung ist die fekte.
Die Beitrage smd in wettbeständigen Zabkun smitteln bis zum 5. des_ der Lteferung„iolgenden Monats an die Ko lenwirtscbaftssteUe abzufubrxrj. Für spater abgeführte Beiträge werden Zuschläge in Höhe der jeweilig für Steuerrückstände festgeseyten Zuschlage erhoben.
Erfolgt die Zablun in Papiermark, so sind die aviermark- beiräge nach der amtl. ollarnotierung an der Berliner örse (Brief- kurs, cin Dollar := 4,20 Goldmark) zu dem Dollarsiand des Ab- sendungstages des Geldbetrags umzurechnen.
Berlin, den 19. November 1923.
Preußische Landeskohlenstelle. R 6 !) ri g.
M
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Wiederaufnahme des Abonnements auf den ,Internationalen Anzeiger für Zollweseii“. Nachdem die infolge der Beteiligung des Deutschen Reichs an dem „Internationalen Verein für die Veröffenrlichung der Zoll- tarife“ der ReichWerwaltung usiehenden Stucke des von em Internationalen Zolibüro in russel beraUSgegebenext „Inter- nationalen Anzeigers fürZollwesen“ regelmaßig wieder eingehen, kann von diesen Veroffentlichungen wieder eine be- schränkte Anzahl an einheimische Interessenten gegen Ent- gelt abgegeben werden.
ür diese Exemplare wird rückwirkend vom 1. Avril 1923 bis 31. ärz 1924 vom Reichswirtschaftsminisierium ein Abonnement eröffnet. Der Abonnementspreis iür die angegebene Zeit beträgt einschlie lich Nachlieferung der seit 1. April 1923 erschienenen Drucksa en 40 Goldmark. Bei Zahlung in Papiermark ist der am Tage vor der Zahlung geltende amtliche Um- rechnungskurs maßgebend. Der Betrag ist an die upikasse des Reichswirtschatti4minis1eriums entweder“ auf_ das viticbeck- konto Nr. 38 020 beim Postscbeckamt Berlin 1197. 7 oder auf Reichsbankgirokonto zu überweisen. Den bisherigen Abonnenten gebt, besondere Mitteilung zu. Neu hinzqtretende Adonnenten erhalten neben der Nachlieferung der iert ]. April 1923 erschienenen Druckvachen (unter denen 11. er. neue Ausgaben der Zoll- tarife von Spanien, Irland, Norwegen, Bulgarien, Mexiko und China sich befinden) auf Wunsch. sorveit verfügbar, aucb dre vorher erschienenen Zolltarife und Nachträge. Besieilunqxn, Anfragen, Reklamationen usw. sind an das Zoübüro des RetehSwirtschafts- ministeriums, Berlin 97. 10, Viktoriastraße 33, zu richten.
Nr. 60 des ,Reichöminisierialblaits' vom 16. No. vember 1923 bat fol enden Inhalt: Steuer: und Z_ollwesen: Zweite Verordnun über das breckynungsverfabren bei derBorienumsa neuer.
Nr. 6 desselben Blanes vom 19.91ovember1923 hat io enden Inbalt: ]- Allgemeine, Verwaitungssachen: Bezug _des eicbs- ministerialblatts. - Elfte Verordnung über die Gebubren für die Prüfung von Bildsireifen. - 2. Konsulthesen: Exequatur- erteilungen. -- 3. Finanzwesen: Uebersicht der Einnahmen der Reicbs-, &st- und TelegrapbenverwaltunYlund der Einnahmen der Deuts en
ichsbabn für die Zeit vom 1. pril bis 30". September 1923 y w. -- Ausweisung von Auslandem aus dem Reichs-
4. olizeiwesen : P ulassung von Eigenveredelungs-
gebiet. -- 5. Steuer- und Zollwesen: „ _ verkehr,. -- Verordnung uber die Ab tempelun auslandiscber Wert- , papiere beim Finanzamt Mannheim-Stadt. -- . Versorgungswefen: Bekanntmachung über die Gebühr im Verfahren vor den Spruch- behördrn der Reichsversorgung. -
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Gesundheitswesen Tierkrankheiten . maszregeln. und Absperruugs-
Dem Reichsgesundheitsamt ist das Erlöschen der Maul-
und Klauenreuckpe vom Sch1a wie ' 16. November 1923 gemeldet worden. ch WM m D r es d e " am
Deutscher Reichstag. 891. Sißung vom 20. November 1923, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“).)
Am Regierungstis e: der Reichskan ler Dr. Stre e- m ann ,. der ReichSnxirYster des anern FOr. I a r res , sder:. ReichSmrnister der manzen Dr. Luther und der Reichs-_ arbertßmrmfter D*“. rau n s. *
Präsident Löbe eröffnet die Sitzur um 1 Uhr 20 Minute _ gedenk-YdeS Ablebens des Abg. Hzgener ( tr. und de? Rei shankprasidxnten Havenstein, der 34 Ja re as Leiter der Ver shank gewnk: hab; und _nun durch seinen plö lichen Tod, wie. der Prafideni qusfuhrt 'ni-rtten aus den Kon 11 ten herauso, Wk!" _en worden se_t, m „die die letzte Zeit ibn geste 1 hatte. Der ra ident teilt weiter mit, daß wegen der Verletzung der Immunität dxs A-bg Haas ( en*xr.), der zwrm-al unter den Au en der fran- zosischen „a ungs horde don sogenümi-tm Separaiiten verbaler wurde (Yf-urru-e), Protest erhoben worden ist. Die fran öfische Yerun at aber bisher daraY noch WM geantwortet. (* ört. hört!) DTÖVTsschÉdenMwe en HWYFJAWW 5&)!Zrsnmuniiélizt dxs Ab . . „. ur ie gi n- eaun-seör-enm unbeaÉTvoriet geblieben. Erneutes Höri, [Mix)13 g b s n Antra auf Strafver olgung des pfälzischen Abg. Hof mazin- aiierslautern ( oz.) wegen Hochverrats wird dem eschaftsvrdnunJSausschuß überwiesen.
Der Vertrag mit der Schweiz zur Vermeidung der, Dopxelbesteyerung des ArbeitSeinkommens, wird m alien drei Lesuwgen angenommen, ebenso die Vorlage, ur Verlangerung der Gültigkeitsdauer des eutsch-portugiesischen vorläufigen Yan- delsübereinkommens bis zum 31. Mai 1924. leich- kalls zur Annghrne gelangt das deutsch- olnische Abe ?Z'in m EPF [ i'tsbckeerbedestciü s'priVileYiFtM ÖBUKÉZYWSVLFUHK 1 en om - r “LLM un Lm ü ri en olen ur“ Brut ch-Oberschesien. g ck
Auf der Ta esordnun telt dan d' l' ' Aussprache. g g s) n 16 po trische
_ 52_Uckg._ Koenen_ (Komm.) orirrt zur Geschäftsordnu da 111371 111 eine all ememe A-uss ra_ e erngrireten würde, wie bea ichti sei, sowdern da zuxrst der__ ex ,skanzler das Wort nehmen m" e, werl er devantworilixl) set fur die „Not und das Elend, die im Lan e chen. Der Neichskanzler mir 8 Rsxbensckpaft ablegen in diesem an e dem allerdings schon 1: LeichenFeruch der Verwesung anhafiet. Die Massen werden tro der Säbe dikatur auf die Straße gehen uiid den Reichska ler mttamt diesem Hause wegie en,
“ _raident Lobe er [art daß geschäfisordiiungsmä ig keine Mog bsh ett_ bestehe dem Rex-cixskanzier vorziischreibem wann- er das WorztUérgrei en so 9. (K ) W i d V
9. oenen omm. 111 rar arau rria m der Sißung (Große Hei-t-erkeit.) g f M g Der Antrag Koenen wird abgelehnt. Daran wird in die allgemeine politische Aussprache ein- getreten. ls “erster erhält das Wort der
. Abg W els (Soz.). Er brdaueri ebenfalls, das; die Erörikruin mch1 mit einer Regierungserklärun eröffnei werden. Man wolleéit; OW ition den Reigen _eroffnen la en. Diese Taktik werde der Re- gierung aber als Schwci_ci;e aus elegr werden. Es handele sich um" eine rz-eue Regieruxr , dze des ertrauens des Reichstags bedür-fe, urid die daher zuna st ihr YroFTamm eniwrckeln mii e. Die RO. terizng wolle_ offenhar den' rn ruck erwecken, als 0 fie'die alte gierung [er. „Sie sei aber eine ganz andere, nicht n-ur we m der Personenveranderxtngen, sondern weil sie nicht mehr die :- emachiig-ix en [Zaha wre das dort e Kabinett. Dabei sei die ib unhemrlv ern t. Notüund Elen machten Lich überall breit. ie einde der Repwblik bgtten nur „einen Schu engel: Poincaré! Die «aratiqnsVersuclxe ,srisn an _emem Gegner gescheiteri: Poincaré! Die Arbeiter b&ben eme gewwltxge AWAY u erledigen, um »die Ver e des Hasses abz-utragen, die Pomcaré zam? n beiden Ländern au- gericbtet hai. Darum sprechen wir drr en [1 cbrn Bruderpartei unsern warmsten Dank a_us „(*sabbaHtLer Beifall m 3) für ihren Akt inter- nationaler Gerechrigkxit (La , n rechtS) und Solidarität. Leider klafTZt irmere errij en-heit uberall i'm deutschen Volke. ier im Hause ii die Me rhetsbaldung scheitert an der krassen orkehrung der Klassengagenfaßx von rer (nacZZreciyts) Serie, Unier Zukunfts- iraym mtxrnattonal md die erermgten Staaten von («er, national die deutsche m-beiisrepwblrk. Dex Rezdner verurteilt ': Wtrennu-ngsheßsbrebungen, an denen er den bürgerlichen rteien die Schuld _betmi t. (Leb?gfte Ryfr rechts: Hoffmann-Kai erskauterizl) Gegen „die Wabn-fin-nsp ane dermmgen, die im Wesirn ihre Industrie- zogtumer errtchten wollen, _er 11 "wir hier laut unsere timme. Den Vertrag von_ Versailles crufkun-digen, bedeutet das tun, was _der Gegner will, und _rbm um TUYMVH derbel en. Brennend empfmidx ich die “_ n-de ciner 'UWMWMZY' die i _allen di en verdevblichsn und la, rlichen Ereignissen die olie des Hilflosen u-. chguers spielt. (.Bei-fall. bei den So ialdemokraten. ;- Zuru e re ts: eigner!) Es hat ich ja klar erg n, daß in Munchen ahr und u-dendorf] o fenen ochvervat began en haben. (Ai) eordneter Hergt D. Nat. : _ehmen Sie rvicbtdas . ort „H?cky'verra- “ zu oft in den- und!) S..“ _wevden mich nicht hindern, eine Kaße einx Kase zu nennen! (Siurrmscbe Rufe rechts: 19181) Erinnern (Sie nicht daran! 1918 waren Sie ja gar mcbi da!, Der dener schildert die' Maß' nquen Kabrs gegen, dle sozialistische BLWLJUUJ. Die Sozialixtren Yeren so" vogelfrei wie _Ebert iind andere Politiker es'nacb dem An uf. er Munchenxr Putsckxi'sten em iollien. Das Schlimmste, was _bon' dxyNecbten uber die achfii n Zustände bebaupier werde [ei gerrn - ugrgngegen das, was in Bayern schade. m Ausland “hatten die?.) organ e unsaufs schwerste geÉadet. [bst im Bismarcksckßrn ' Deuischde serer solche Willkürmaßnabmen drs Militärs gegerz ze Arbeiter) ft nicht möglich gewesen. In die Reichswehr ei dre Demoka i arion grimgen worden dadurch, daß ein meuternder nergk in einen Befugnissen noch gestärkt worden sei. Wo ble-Bx da die deu che Treue? (Gelächter rechts und Zurufe: 1918!) Wir h_gben eme andere Anschauun von Manneömyt! Ludendorff un-d Kahr batten ManneSmut lernen so en vpn der wetfébaarigen Frau des Geno en" Auer, der die Pistole auf dux Brust geeßt wurde unix die doch , rr Aufenkbalt ihres Mannes n1ch_t verrieti (vafall .be]. den Sozial- _! demokraten.) Der Rédner schildert „weiter die Mißbandlungezi dx: eisen Büroetmeisteröobeleuxe SÖUUU" und anderer, gegen die die Taten der Räterepublik zuruckireten mußten, Herr v. Kahr bci)! Ziller und Geno en, die solche Taten vollBracbtgn, sieis irnteritußk.“ iemals sei ein ystem so verlogen gewesen wie dasjenige Kabrs.“ Durch die von Kahr geduldeten, und veran-laßien „JudenVerolaungen eien nur außenpolrtrsYle Vemmcklungen und_ politische Repreßglien rbeigefübrt worden. uch Ka'brs wrrkscbaftlicbe Ma nahmen. atierr einen Erfolg gehabt, “sondern nur den Widerspruch Munchener Zaydekskqmmer berviorgerirfen. Niemals sei die Scbwacbe det ez Regierung und ihr mangelhafter guter WW, „dem Rei zu eben und dem Reiche Tu _wabren rms des Reiches sei, so, klar vor ugen Jfübrt worden, a s in der'i'kaxrltcben POUR 721? de': „ 101111112) rodefw- ' e Herr incbs-kanzler in außthex Be Öränkung gegen" er den tägli n und standlichen Verfaffun kuchen es Herrn: *
"__-.___ k.! * M'i AuSna me der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden" der Hirter: Pänistelir, die im Wortlaut: wiederaeqeben sind. „.:.....-:.-:
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