1941 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 May 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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12. wondervorschri§ten fiir die ehemaligen

(1) s Frerma ungsgebiete . Tics: Anordnung findet keine Anwendun u i in_dkn ehemaligen Freimachun Sgebieten (Nr. 8 29171512 Fe; Erx-tcn Anordnung uber die Entschädigung von Nu un - schadcn 50111 13. 3. 1941, RMVliV. S. 447) bis zum F0. TL- 1940 entjxandxncn Nußungssckßden.

_ _ 2) So findet. dagegen AnWendun , sofveit Sachschäden, die in de_n ebcma'ltgen“Jréimachungsgebxieten bis zum 30. 11. 1940 entstandenckßmd, u er diesen Zeitpunkt hinaus Nutzungs- schaden verursa e_n. 'Sie findet ferner in diesen Gebieten“ Y_nchidung, soWeit die Freimachung über den 80. 11. 1940 TYFÉLLYWFUÜU'? aus„lldiesem Grunde Nußungsschäden

. n et en ' ' - densa(13[s Z“ 1. 12. 1940. Fa en gilt als Zeitpunkt des Scha ) iese Anordnung findet auch Anivendun bei einem Nußpxigsschaden, der dem Nußungsbsrechtigten duZck) eine zur BLslelguxtngot'i Kriegsfolgen ergangene behördliche Maß- nahme hinsichtlich einer in den ehemaligen Freimachun s- gebieten gelegenen Sache unmittelbar entstanden ist. 2712 Zeitpunkt des Schadenfalls gilt der Tag, an Welchem der NußungZschabcn infolge der behördlichen Maßnahme oder ihrer * uxchfubrung e_mgetreten ist, frühestens a er der 1. 12, 1940. Eine Entschadtgung darf längstens bis zum Ende des Monats gekoahrt Werden, in welchem die behördliche Maß- nahme aufgehobcnnoder rückgängig gemacht ist.

(4) In den FalLexi der Abs. 2 und 3 wird die Entschädi- gzmg auch dgnn gbwahrt, wenn der Nußungsschaden durch eixi Gescbcbms der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. be- etchneten Ark veruxsacht ist. Als Vergleichsjahr im Sinne er Nr..3 Abs. 1 ilt das Jahr vor der Freimachun . Die Zustandigkatt der Zeststeüungsbebörde richtet sick) na Nr. 5 Abs. 1 de_r Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nußuxtgsjchadxn v. 13. 3. 1941 (RMBliV. S. 447).

(5) Dre in den ebemali en Xreimachungsgebieten ent- standenen m_id nock) entstehen enßiußungsfcbäden der Land- und Forstbotrtschaft, der Jagd und der Fischerei sind nicht nach dieser Anordnung zu behandeln; für sie erfolgt besondere

Regelung. 13. Schlußborscbriften (1) Diese Anordnung tritt am 1. 5. 1941 in Kraft. (2) Von biesem Zeitpunkt an ist der RdErl. v. 5. 10. 1940 (NMBltV. S. 1908) nicht mehr anquenden. Auf Grund dieses RdErl. gezahlte Beträge sind auf die Entschädi-

JUUJ anzurechnen. Eine Rück orderun etWa uvi Beträ e ersol t nicht, f g 3 el gezahlter

( ) AUF iußungsschädch der Schiffahrt findet diese An- ordnung kerne AnWendung; für sie erfolgt besondere Regelung. Der ReichSminister des Innern.

I. V.: Dr. Stuckart.

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Dritte Anordnung

über die Entschädigung von NugungSschäben (Gewerbliche Wirtsehaft) vom 23. 4. 1941

_ Durch meine ZWSite Anordnung über die Ent ädi un

von Nußungsschäden v. 23. 4. 1941 ist die EntÉädiZunZ

Wegen entgangener Einnahmen und laufender zusätzlicher- Ausgaben auf monatlich 3000 12./- und Wegen einmaliger zu-

säßkicher Aus aben auf 10 000 19.25 be renzt Worden (vgl.

Nr. 1_Abs. 3 «aß 1 aaO,). Diese Re 6 ung bietet fü); wirt- schaftliche Unternehmen, deren Betrie inxolge des Schaden- fakls einstweilen, um Stillstand kommt, ann keinen ange- messenen AusgwiÉ), Wenn die während der Stille ungs eit fortlaufender) Bsxriebskosten soWie die zusätzlich enthehen en Ausgabez) dib Hochstgrenzen erheblich übersteigen. Für dcr- artige Falke ist daher eine Sonderregekung erforderlich.

AYf Grund der §§ 1 Abs. 4 und 37 Abs, 1 der Kriegs- sachschaden-VO. (KSSchVO.) v. 30. 11. 1940 (RGW. [ S_. 1547) _erlasse _ick) daher im Einvernehmen mit den betei- ligten Reichsministern folgende

Richtlinien über den AUSgleick) von Nußun sschäden im Bereich der gewerblichen irtschaft

1. Vorausseßungen des Schadenaus leichs

(1) 21:1 Unternehmen der geWerblichen Wirts aft, deren Betrxeb 11110199. eines Schadenfalls (Nr. 1 Abs. 1 und 2 der jbeiten nordnung) ganz oder teiltveise einstiveilen zum

ttUstand gekommen ist, können nach ihrer Wal)! an StelLe der Entschädiguy Beihilfen zur Deckung der fortlaufenden Betriebskosten un der zusäßlick) entstehenden Aus aben für dr; DAUM der Stillegung des Betriebs oder BStriebjsteils ge- Wahrt Werden.

. "(2) Die „GeWäbrung einer Beihilfe selzt voraus, da die Stillegung fiir den Betrieb erbeb1iche wirtschaftliche us- wirkuxigxn zur Folge hat. Kkeinere Nußungsschäden, die kurzfristig bßhoben „Werden können oder ihrem Umfang nach obne Wesentliche Bedeutung für die Fortführung des Betriebs srrxd, rcchxferttgen nicht die Antven ung dieser Anordnung. Die GLWabrung einer Beihilfe setzt ferner voraus, daß das Uxiternshmen alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Be- trzebskosten und zusätzlichen Aus oben auf das den Um- standen ngck) ebotene Mindestma berabzuHeßen.

(3) Eine eihilfe kann auch dann getvä rt Werden, Wenn das Unternehmen den Nußungsschaden aus ei enen oder auf- genommenen Mitteln beheben könnte. Aucb] er üllte Ver- )foflxchtungen konnen die Gewährung einer Beibikfe recht- er igen.

' (4) Zur St_ellun von Anträgen auf Gewährung einer Beihilfe naß!) dieser yordnung smd sämtliche eWerblichen Unternehmep befiZZ, die einer Gliederun der nganisafion der_ eerbltchen irtschaft des geWerbli en Verkehrs, dem Rex snabrstand odex der_Iicichskulturkammer an ehören.

(5) Auf "das Rezck), die Länder und das Proteßkorat Vöh- men und Mahren findet diese Anordnung keine Anwendung.

(6) Diesse Anordnung findet ferner keine Antvendung auf Nußungsschaden der Schiffahrt.

2. Beihilfen für fortlaufende Betriebs- kosten

(1) Beihilfen können zur Deckung solcher Betriebskosten ewährt werden, die zur Erhaltung des Unternehmens in

Seinem wirtschaftlichen Bestand notWendigerkoeise aufgekvendet Werden müssen.

(2) Beihilfefäbig sind die nachstehend aufgeführten Be.- triebskolstcn, schit sie aus den Einnahmen des Betriebs vor- aussicht ich hätten gedeckt Werden können, Wenn der Schaden- fall nicht eingetreten wär_e, und soweit sie nicht infolge des „S_chadenfalls ganz oder terltveise entfaklen:

Reichs- M Staaksanxekqer Nr 108 vom 12. Mai 1941. S. !

&) Löhne und Gehälter für Arbeiter und-An estellte ."

einschl. der gesetzlichen ix_nd freiwiUi en sozia en Lei- stungen _sthe der an ruhere Gefolg chaftsmit lieder u gewahrenden Lei tungen, soweit sie nichst auf

rund der vom R treffenden Regelung aus Mitteln des Reichsstocks für den Arbeitseinsaß zu erstatten sind (vgl. den Erl. v. 6. 7... 1940,_RAB[. S. 1 355, und die Durchf.-Erl.). Gehalter leitender An estellter Werden nur in ange- messenem Umfang ber “cksichtigt.

b) Schuldzinsen, soweit diese eme angemessene Höhe"

nicht üblerkchreiten. Nicht beihilfefähtg sind in der Regel 8111 en für Schulden, die wirtschaftlich mit der tG'UbndÉn'? oder dem Erwerb des Unternehmens (Ve- rte , et

rxmg des Unternehmens zusammen nicht nur borübergebenden Verstärkung es Betriebs- kapxtqls dienen, Wenn die Gläubiger und ihre An- gebortgen zusammen zu mehr als einem Viertel an dem Unternehmen beteiligt sind. Beteiligung durch Vermxttlung _eines Treuhändcrs oder einer Gesell- sckg'aft steht etner unmittelbaren Beteiligung gleich.

Fur die Auskegung dieLer Bestimmung finden die _

brschriften des GeWer esteuerges. 8 Ziff. 1, § 9 Ziff11 Saß 2 GewStG, § 16 GewStDVO.) sinn- Zlemaß Y_nWexidung.

6) us betriebseigenen Grundstücken lastende öffentliche Abgaben und Steuern. .

ci) Miet- und Pgckstzinsxn für die dem Betrieb dienen- de_n Grundstucke, Raume, Maschinexi oder sonstige Embichtungsgegenstände.

s) Versicherungsprämien sowie „Kosten infolge nichtverx schuldeter Schadenbastung.

!) Notivenbjge Repgratur- und Instandhaltungskosten fur Gebaude, Raume oder sonstige betriebliche An- lagen, ferne; fu'r Heizung, Beleuchtung, Entwässe- rung_ und ahnliche Einrichtungen des stillgelegten Betriebs.

g) Patent- und Lizenzkosten. *

11) Beiträge zu Organisationen der in Nr. 1 Abs. "4 be- ' "

XWMÉM' Art. .

j) 1lemeine Veraltu s- und Vertriebskosten, die m t unter a bis 11 fa en, insbesondere Kosten für Postgebühren, Zernsprecher, anschreiber, Druck- sachen, Fuhrpar unterhaltun , erbungskosten, Auf-' Wendungen für Gefokgscha tsküchen und ähnliche Kosten, solveit sie Wirtschaftlich begründet und- ange- messen sind. - '

_ (Y"thrixbskosten sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt

lßkxk alligkett insolveit beihilfefähig, als sie anteilig auf den

Zertraum der Betriebsstillegung entfallen. _

.(4) Die 'in Abs. 2 aufgeführten Kosten sind, falls der ßxlsamte Betrieb zum Stillstand “kommt, in voller Höhe “bei- eines Unternehmens zum Stillstand gekommen, so ist wie olgt zu verfahren: Die beihilfefähigen- Koxten sind, soweit

xte aussthließlick) auf diejenigen Betriebstei

ichti' en. Allgeirtei-"ne Kosten QFUWié' and'ekreIKos en ftilliegenden Bet.,riebsteil entfallé'rf, sind in dem_:“'-Uvifang*

' zu berück tchtigen,"“de'r dem Aii'teil “des “tillgekéésten BeLtLriexs-k " amten (maß!

teils an ber gesamten Erzen ung bzw. em ge vor dem Schadenfall entspri t. .

(5) Hatte der Betriebsinhaber aus .dem Gewinn des Be- triebs seinen und seiner An ehöri en Lebensunterhalt be- stritten, so kann ihm neben den etrie skosten ein angemessener

UnterneFmerlobn gewiihrt Werden. Bei der Bemessung des.

Unterne merlohns ist von dem Gewinn auszugeben, den dex Vetrieb voraussichtlich erzielt hätte, Wenn das schädigende Er- eignis nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe für den Unter- nehmerlohn darf jedoch, sofern nicht besonders geartete “Ver- pflichtungen vorliegen, 1000 12./Fs monatlich nicht übersteigen.

3. Beihilfen für .zusäßliche Ausgaben

(1) Beihilfen können ferner-zur Deckun von xaufenden oder einmali en usäßlichen Ausgaben beWä rt Werden. Die Vorschriften er weiten Anordnung ü er die Entschädigung wegen zusäßlicber Aus aben finden entsprechende Anjvendung nzit Ausnahme der Be?timmung der Nr. 1 Abs. 3 Saß _1 über die Höchstgrenzen. . -

(2) Als laufende oder einmali'e zusätzliche Ausqaben, die bei der StillegunF gewerblicher etriebe anfallen, kommen, namentlich Produ tionsmehrkosten, die durch den Aquakl der

esamten Produktion oder'von ,Produktionsteilen entstehen,

in Betracht. Als ProduktionSmehrkosten sind insbesondere an- .

zusehen: 3) Kosten für die Einrichtung eines Ersaßbetriebs an anderer Stelle, 5) „Kosten für die Unterbringung der kaufmännisckken und technischen Verwaltung in anderweitig zu 2- s affenden Büroräumen, . ' _ t:) er öhte Lager- und Transportkosten, die durch den ortfall der bisherigen Lagerungsmö_glichkeiten ent-

ste en,

cl) Lebrkosten, die durch die Uebertra ung einzelner GrÖeugun sstufen an andere Unterne men entstehxn, z. .

wei der Ausfall bestimmter Maschinen eme“

eigene ertigung nicht oder nicht sachgemäß oder nicht Zritgerecht estattet, ,

9) Mehr osten durck? den Einsaß von Handarbeit an Stelle von Maschinenarbeit, '"

x) Mehrkosten für Löhne bei Aendemngdés Ferti--

Mugsverfahrens, ' _ _

g) ehrkosten für die hileWetse Unterbxmgung von Gefolgschaftsmitgliedern, die in WerksUgenen Woh- nungen gewohnt haben.

4. Abzug ersparter Kosten

Bei der Berechnung der Beihilfen sind laufende oder ein- malige Kosten oder Ausgaben, die erspart worden sind oder

bei gehöriger Soégfaxt hätten erspart werden können, abzu- ,. ' Schäden des Reichs, der 2611de und“ des Protektoxats oh-

ziehen. 5. Auszahlung der “Beihilfen

(1 Die Auszahlung der Beihilfen für Wiederkehrende Betrie skoften, Unternehmerlohn und laufende zusäßljche :Aus--*

gaben soll alsbald, spätestens monatlich“ nachträglich, erfolgen.

2) BeYilfen für einmalige “Betriebskosten und einmalige usäß iche us aben soklen unmittelbar .nach Fälligkeitzur _ uszahlung ge angen,

M. getroffenen oder um!) zu. -Gewäbrung'einer Bei

betrieb) oder eines Antßils an dem Unter- ' nehmen oder- Mit einer Errveiterun oder Verbesse-„ Jän en oder der .

fefähig. Sind einzelne Betriebsteile oder einzelne Befriebe'

. e entfallen, die? 1UM_SUUstMd gekommen find,'in vollenii-Umsan'Iee zu berück- '

a, bis.“ aus?“ z'?'“-k§Bjunéix“-'**u"iiß*7Kkstéufcyijsxxykt)"sö'ai 23. “4.““13'41**-““

„gema t wird,dax er Besiß dieses Fahrzeugs durch die

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nach den: besonderen Umständen„insbesondere nach

6. Verfahren

(1) Das Unternehmen oll sich nach Eintritt des S aden- alls alsbald [xhxüssig macben, ob es die Gewähruncheiner ußungsentschadigunxßlnach der ZWciten Anordnung 0 er die ' . ' ilfe nach dieser Anordnung beantragen will. Die einmal getroffene Wahl schließt eine Antragstellung nach der andersn Anordnungaus. Jedoch kann dem Unter- ne_,bm-en, _das dxe'PuHungscntschädigung gefvählt hat, nach- txagltch Kerne Vélhllse nqck) dieser Anordnurkg gcwährt Werden, Wenn die Ver agung eme unbillige ärte darstelken würde. In diesem Fa e ist die Nußungsentschädigung auf die Beihilfe anzurechnen. , "_

2) Auf das Verfahren der Veibilfegewäbrun inden die Vorsbbriften der KSSchVQ und bis Zuständigfeithbrschriften der Weiten Anordnung entsprcchende Antvendung mit fokgen- den“ aßgaben:

a) Dieboix dev böhßren Verw.-Bebörde erlassenen Be- Yherde „smd rnit einem eRchtsmittcl nach der KSSM stJanitcht anfechtbar. Die Aufsichtsbesch1verde bleibt

a a . b) Die Ieststellan sbehörde hat vor ihrer Entscheidung ein utachten er ndustrie- und Handelskammer _ oder der HandWerks ammer einzuholen. Bei Unter- nehmen des getverbkichen Verksbrs ist außerdem die vom RVM. zu bestimmende Stelle, bei Unternehmen des Reichsnährstandes die Landesbauernschast, bei Uxiternehmen der Reichskulturkammex die zuständige Emzelkammer guta-cbtlicl) zu hören. Die genannten Stellen haben der Industrie- und Handelskanmer bzw. der Handiverkséammer Durchschrift ihres Gut- achtens zuzuleiten. '

7. An'zeigepfkicbt, Prüfungsrecht, Auskunftspflicht (1) Der Geschädigte ist vcrp [ichtct, der Festtellun s- beböxde von jeder Aenderung deererhältnisse unber üg ich Anzeige-zu machen, die für die Festsetzung der Veihi17e von Bedeutung sein könnte“. § 27 Abs. 2 Saß 2 KSSchVO. findet

- AUWendung.

, (2) ,Die Feststelkun sbehörden können jederzeit die' fü? dze GeWcihrung der BeiFilfe zugrunde gelegten Tatsachen und die Einhaltun etwaiger mit der Gewährung der BÜHNE verbizndenen Ufla en überprüfen. „Die Unternehmen, denen BeihiZfe gewährt it, sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Ayskunfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Geschäfts- bucher und Betriebsbesichtigungen zu gestatten.

8. “Schlußvorschriften

Soweit nicht in dieser Anordnungoder in den zu ihr“: erlassenen Vorschriften AbWLichendes bestimmt ist, finden die,

Vorschriften dex Zweiten Anordnung und die 11 ihr er- gebenden Ausführungsvorscbriften entsprechende Wendung. Der ReichSminister des Innern. - ' J. V".: Dr. Stuckart.

, ._ Vierte Anordnung über; die Entschädigung“: von Nutzungssthäden

.“*2[u.f**Grn'nd der'§§ *1 Abs." 4 '““und 37 Abs. 1 _der Kriegs- sachschäden-VO. (KSSchVO) vom 30. 11. 1940 (RGW. 1 S..1547) erlassé 'ich im,“Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgende ' . . Richtlinien

über den Ausgleich von Nußungsschäden der Binnensehiffahrk und der mit einem Schiff bis zu 250 Bruttoregistertonnen (BRT) „einschl. betriebenen Küstenschiffahrt

Wegen der iibri en Schiffahrt bleibt der Erkaß beson-

derer Richtlinien vor ebalten.

1. Abschn.: Verlust der Nußun von Jahr eu en (Schiffen schwimmendem Gerät und FJhren) eins lie lich deren . Ausrüstung und Zubehör *

1. Vorausseßungen der Entschädigung (1) Hat ein KrieZssachschaden der im § 2 Ab. 1 Nr. 1, 5 oder 6 KSSchV . bezeichneten Art den erlust der Nutzung des betroffenen Fahrzeugs ganz oder teiliveise ver- ursacht und hat diYer Nuyungsverlust den Entgang von Ein- nahmen oder die' ntstebung zusäZlicher Ausgaben unmittel- bar zur Fol s, so geWäbrt das eutsche Reich auf Antra eine angemeTene Geldentschädigung nach Maßgabe der fo - genden Bors riften. (2) Dasgleiche ilk, Wenn die Nutzung eines unbe- schädi ten Fahrzeu s adurch ganz oder teilWeise unmöYich m- wirkung von Wa fen oder sonstigen Kampfmitteln beeinträck); ti t wird oder es sich infos e der Einwirkung von afen oder sonstigen Kampfmitte 11 zur Erreichung [eines Reieziels nicht fortbechen kann.

(3) Die Entschädi un darf We en eines Schiffahrt- scbadensalls für den GeZchäJigten den Betrag von 3000 12./s monatlich zum Ausgleich entgan ener Einnahmen und lau- fender zusäßlicher Ausanben und en Betrag von 10 000 72.24 um Aus leich einma iger zusäßlicher Ausgaben nicht über- ? en. Lr änzende Richtlinien über die Gewährung von Bei issen 13 er anderen Aixsgleichsbcträ en an Stelle der Entschädigun nach dieHev Anordnung 9 er über die Höck)?“- grenzen des äßes 1 inaus bleiben vorbehalten. Sotveit derartige Richtlinien nicbt erlassen sind, kann der RVM. im Einvernehmen mit dem RMdJ. und dem NFM. einen Aus- leich geWähren, wenn sich bei der AUWLUÖUUJ “des Saßes 1 besondere Härten ergeben.

(4?) Die Anordmm findßtskeine Aanndung, Wenn für den _ungsscbaden' ntschadtgung gema?3 § 1 Abs. 2 KSSchV . oder _Éemäß der Pcrsonenschädcn- O. vom 10. 11. 1940 (RGBl. [ .

1482) zu gewiibren ist oder "[,-Weit eine auf Grund der genannten VO. gew'cihrte Entscha [gung den Nußungs cbaden ausgleicht.

. „(5) ie Anordnung finde't ferner keine AnWendun auf

wen und- Möhren. 2. Begrifß der eixtgangenen Einnahmen ' und erzuscißlichen AuSgaben _ (1) Als entgangene Einnahmen gelten die Robeinnah- men, welche nach. dem getvöhnlichen Lauf der Maße oder en ge-_ «offenen Ansxalten und Vorkehrungen, bei Weiternußung des

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a r .u s mit Wahrscheinlichkeit auch Während des «Krieges ,JtYaKetg werden konnten; jedoch bleiben offenbar unange- messene Gewinne außer Betracht. ,

(2) Zusätzliche Ausgaben stnd solche Ausgaben, die der Geschädigte in olge des Schadenfalls (EZUt-klff. des Sack)- schadens, der ck störung oder der. Unmoglichkeit der Fort- betve un ) zusäßlixy zu seinexi sonstigen Aysgaben zu leisten hat ( e rkosten, MehraufWeuYu'ngcn). Hierzu geborenxucb Aufwendungen, die der Geschapthe macht, :zm ei'nen einge- tretenen Nußungsschaden zu mm ern oder emen infolge des Schaßenfalls drohenden Nußungsschaden' abzuwenden.

(3) Laufende zusäßliche AusYaben smd solche Ausgaben, mit deren regelmäßi. er Wiederkg 1: ngck) der Lebenserfahrung zu BLCHULU Ost (5. „Miete izr eme Ersaßxvobnung dcs Partikulierscbiffexs an Land). "[ck!!th zusaßlube" Ausgaben sind insbescmdere solche Ausgaben, die der Gescbadtgte zum

Weck: des Bezugs und der Einrichtung der Ersaßwohnu o er ““des *äteren Wiederbezugs einer Wohnung an Vor oder.;zu " nlichen Zwecken einmalig zu leisten hat, (Umstel- lunßs- imb Nückkehrkosten).

ZMBemessung der Entschädigung Wegen exit- /ang.-ener Einnahmen und laufender zusaß- . licherAusgaben

' "(1) Die Entf ädigung We en entgangener Einnahmen Wird gewährt, so ange und oWeit der Geschadith ent- 1prechende Einnahmen nicht erzielt, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der Beseitigung des "Sexch- schadens, dem Wegfall der VesiZstörung oder der Unmogßich- keit der FortbeWegung; der eseitigung des Sachsckxa ens steht die Zahlung des vollen Entschädigungsbetrages fit?: den Sachschaden gleich. Bei der BemessunZUdex Entscbadigung Wegen entgangener Einnahmen ist grmx sglzltcb von den ent- sprechenden Einnahmen, die der Geschadigte'm' dem [213er Kalenderjahr vor dem Schaden all"(Vergleichsxahr) erzielt hat, aus U eben; die c'Festftellungs ehorde katzn 915 Vergleichs- jahr au kbas leßte Geschäftsjahr oder „denjenigen Zeitraum ugrunde legen, der éür die letzte steu€r11che Vergnkagun vor ein Schadenfall ma gebend gewesen ist. SoWett Unter-agezi für diese Bereanung nicht vorgelegt merdßn ober solveit sxe :: einem offen ar unangemessenen Ergxbms fuhrt, kaxm die FYstellungs-behörde die Entschädigung in anderer Weise be- re, nen. ' _ (2 Die Entschädigung Wegen laufenber zusßßltcher AuSga en wird nur für den Zeitraum gewghrt, Wahrend- des en ihre Auftvendung privat- oder volkswirxscbaftlich ge- re tfertigt ist. Bei der Bemessung der Entschadtgung wex- den die “tatsächlichen Auftvendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Umständen nach angemessen Waren". (3 Von den nach den Abs. 1 und 2 errechneten Betragen sind a uziehen: . . . _ ab die Einnahmen, die der Geschadzgte aus einer anderen VerWendun seiner Arbeitskraft bezogen hat oder aus einer i m zumuxbaren zmdererx Ver- Wendung feiner Arbeitskraft hatte beziehen konnen, b) die laufenden Ausgaben, die er erspgrt hat oder bei ßeböriger Sorgfalt hätte ersparen konnen.

Hiervoii ann abgesehen Werden, soweit es der Bisigkeit

“entspricht.

4.1 Bemessung der Entschxädikg11ng wegen *einmal'iger zusätzlicher Ausgaben ' * (1) Bei der Bemessung der Entschädigun Wegen em-

maliger zusäßlicher Ausgaben werden die ta ächlichen Auf-

Wendungen zugrunde gelegt, soWeit sie der Höhe und den Um-

* ständen nach angemessen waren.

(2) Von den nach Abs. 1 errechneten Vetr'é'i zm sind 'die einmaligen Ausgaben abzuziehen,_,die der Gesche; gte ersyart hat oder bei. gehöriger Sorgfalt hatte erspar§n_k0rznen. Hier- von kann abgesehen Werden, soWeit es der Billigkeit entspricht.

5. Beseitixgung des S_achschadens durch den

, Geschädigten "

(1) Hat der Ges ädigte den Sachschaden selbst "beseitigt, UND zu diesem Zwe einen „Kredit aufyebmen mussen, [0 Werden ihm neben den sonstiZen zgsäßltxhen AusZabcn dze Zinsen des Kredits !ür seine_ aufzeit, _lan stens xedocb bxs ' ur Zahlung der Ent chädigun für den' S9 schaden, und'dte

osten der Kreditaufnahme erfxeßt, soWeit sie angemessen“ sind. Die Kreditkosten (Zinsen und Kostenn »der ,Kredrtqufnabme) werden nichterseßt, Wenn dem Geschqdigten wegen ihrer Gx.- ringfügigkezit zugemutet werden kann, sie selbst zu traÉen. Fur den Ersaß-x'von Kreditkosten gilt die in Nr. 121151"; 3 _aß 1 be- stimmte Höchst renze nicht; sie sind auch nicht m die Hochst- grenze einzure nen. . * . ' _ .

(2) “Hat der Geschädigte den Sachschaden selbs1 beseitigt, ohne,? einen „Kredit in Anspruch zu nehmext', so kazm 1in neben der Zsonstigen Entschädigung eine Vergutung m Hohe vo'n 4 13.26. der auf ekvandten Beträge geWahrt werden, wegn die Be „“ ng unbiäig wäre. Die Ver_ ütung darf.4 v. H. fur den Sa schen nicht übersteigen und ängstens bis zur Iablung die v Entschädigung gewiihrt Werden. Abs. 1 Saß3 findet A endung.

* 6. Maßnahmen zur Minderung

und Abwendung drohender Nußungsschäden- ' .

' (1) Die Feststellungsbehörde kann dem Geschädigten auf- gebien, bestimmte Maßnahmen zur Minderung eingetretener odesr zur AbWendung infolge des Schadenfalls drohender Nwßimgssckzäden zu treffen. "

“(2) Kommt der Gcscbabigte einer solchen Aufforderung nicbt „nach, so kann die Entschadtgun (Nr. 1 bis 5) nach Ablauf _eineKMonatZ nach * ustellung der ufforderung ganz oder teil- WeißZÉZJin'Zestellt Wer en.

eiéug-etretener

ommt der Geschädigte der Aufforderung iiach, Ho,

-

wer-den ihm die Kosten, die ihm durch die aufgegebenen Ma nahmen entstehen, in angemessenem Umfange, auch dann erseßt, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erseYbar wären. Dies'gilt entf rechend, Wenn die Feststellungsbehorde mit dem Geschädigten aßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten Art vereinbart hat. '

7. Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung (1) Die AuBzahlung der Entschädigun wegen entgangener Einnahmen oder-jvegen laufender zusäßli er Ausgaben einschl. dex: laufenZeZi Kreditkosten und der Vergütung soll _alsbäld, ,sf'atestens natlickz nachträgliY, er olgen, .Wenn anzuneHMen 1 , daß der Geschädigte den nts ädtgungsbetrag in volks- wirtschaftlich gerechtfertZter Weise, insbesondere zu einem der in Z 9 Abs. 1 KSSchV . genannten „Zwecke, verwenden Wird.

.--... “"M- Mer K!. 108 vom 12. Mai1941. &. 8

Hierbei ist auch außerhalb der Fälle des §3 _Nhs. 3 KSSchVQ in geeignewr Weise dafür zu sorgen, paß dre Ent- schädigung, solveit der Gesckjädigte sie nicht zur „Sicherung des Lebensunterhalts benöti t, unächst zur notrvendigen Abdeckung seiner laufenden Verbinbsichkeiten verxvxndet wird. Im übrigen bleibt der Zeitpunkt der Entschadigung Wegen ent- ?angener Einnahmen vorbehalten;, § 9 Abs. 5 KSSchVO.

mdet entsprechende AUWendung.

(2) Die Auszahlung der Entschädigung für die einmaligen usäßlichen Angaben einschl. der einmaligen Kreditkosten er- ?olgt alsbald nach ihrer Festseßung.

8. Verfahren

(1) Über den Entschädigungsantrag entscheidet in den Fällen der Nr, 1 Abs. 1 die Feststeünngsbcbörde, die für die Entscheidung über den Sachschachn zuständig ist, in dos en Jolgé der- Nußungsschaden entstandc_n ist. Ja den Fällen der r. 1 Abs. 2 ist örtlich Uständig die Feststsllungsbehörde, in dxren Bezirk die verursacbende Einkvirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln stattgefunden hat; sachlich zuständig ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Ersten DurchfVO. zur KSSTHVO. v. 2. 12. 1940 (Reichsgeséßbl. [ S. 1557) die Feststellungs- behörde, die zuständig sein würde, Wenn ein Sachschaden unter 100 000 3-16 Vorläge.

(2) Die Geiväbrung von Vorauszahlungen (§' 26 KSSchVO.) ist mit Zustimmung des Vertreters des Reichs- interesses zulässig. Ist in dringenden Fällen die Stellungngbme des Vertretßrs des Rcicbsinteresses nicht rechtzeitig zu erreichen, so können Vorauszahlungen im Rahmen des NotWendigen auch ohne seine Zustimmung erfolgen.

(3) Die Feststellungsbehörde kann eine Gemeinde ihres Bezirks im Benehmen mit der zuständigen Genieindeaufsichts- behörde alZlgcmcin oder im Einzelfall ermächti en, ausnahms- 1veise Vorauszahlungen nack) § 26 KSSchVQ is zum Betrage von 1000 ZZ.“ zu ewähren, Wenn dies zur Abwendung eines Notstandcs des (39?chädi ten dringend erforderlich ist und di'e Entscheidung der Fcstste ungsbcbörde nicht rechtzeitig herbei- geführt werden kann. Die Feststellungsbehörde, der die Ge- währung der Vorauszahlung alsbald anzuzeigen ist, erstattet der Gemeinde den verauslagten Betrag. § 36 Nr, 5 KSSchVO. bleibt unberührt.

9. Anzeigepflicht ]

Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungsbehörde von jeder Änderung der Verhältnisse unverzüglich Anzeige zu machen, die für die Festseßun der Entschädigung von,Be- deutung sein könnte. § 27 Ab . 2 Saß 2 KSSchVQ findet

. AnWendung.

10.0rtlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung findet Antvendun auf die Nutzungs- schäden, die seit dem 26. 8.„ 1939 innerba b des Reichsgebiets einschl. des Protektorats Böhmen und Mähren entstanden sind oder entstehen.

(2) In den einge_liederten Ostgebieten und in den Ge- bieten von Eupen, almedy und Moresnet findet die Anordnung jedoch nur insoWeit AnWendung, als die

der ortbekvegung, deren Fo gen die Niißungsschäden sind, nach der ingliederung eingetreten sind. Ersa der zusätzlichen Aus- Yben einschl. der Kreditkosten und der er_ütung kann auch nn beansprucht Werden, wenn der Sachscbaden, die Best - störung oder die Unmöglichkeit der Fortbetvegung vor diesem Zeitpunkt; eingetreten is . . (3) Diese Anordnun findet ferner Univenduyg auf den Verlust der Nußunz „deut cher Fahrzeuge infolge eines außer- halb des Reichsgebicdx- entstandenen oder entstehenden Kriegs- sachschadens der im § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 KSSchVO. bezeichneten Art. Es bleibt den Durchf.:Best. vorbehalten, den Beginn des Zeitraums festzuseßen, für den die Entschädigung zu leisten ist. ,

11. Sondervorschriften für die ehemaligen FreimachungSgebiete (1) Diese Anordnung findet aueh Antvendung, wenn in den ehemaligen Frerachun s ebieten (Nr. 3 Abs. 2 der Ersten Anordnung über dle Entf ä igung von Nußungsschäden v. 13. 3. 1941, RMBle. S. 447)

a) ein bis zum 30.11. 1940 eingetretener Kriegssach- schaden, der im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. Yzeichncten Art emen Nußungsschaden verursacht ' t- . '

b) dnrch eine infolge eines Geschehnisses der im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. bezeichneten Art ein- getretene Vcsißstörung oder Unmöglichkeit der Fort- bewegung ein Nutzungsschaden bis zum 30. 11. 1940 entstanden ist.

MsVergleichsjaY im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 gilt für alle in den Freima ungsgebieten bis zum 30. 11. 1940 ver-

KrieÉssacbschäden, die Besißlstörungen oder die Unmöglichkeit

ursachten Nußun sschäden das Jahr vor der Freimachung, auch soweit die ü er diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden Nußungsschc'iden nach Nr. 1 und nach Buchst. a des Salzes 1 dieses Absaßes entschädigt Werden.

(2) Anzurechnen au die Entschäbikxung wegen entgan- ener Einnahmen und aufender zusatz icher Ausgaben sind insbesondere der gewiibrte Räumun ssgmilienunter alt ferner die Beträge, die zugunsten des Ge?chadigten auf rund des von dem RWiM. und dem RMdJ. 9Femeinfcbaftlich er- lassenen RdErl. v. 26, 7. 1940 (MWM [. S. 377) in der Ja?. v. 9, 11. 1940 (RWMBl. S. 526) als Zins uschiisse ge- zabt worden sind, soWeit bie ben Zinsverpxli tungen zu- grunde [ie enden Schuldverbmblichkeiten mit en Nußungen im rechtlicben oder wirtschaftlichen Zusammenhangstanden,

.-

für deren AusfaÜ Entschadigung gewährt wird.

11. Abschn.: Verlust der Nutzung der an Bord befindlichen Sachen

12. Hat ein Kriegssachschaden der im § 2 Abs. 1 Nr, 1, 5 oder 6 KSSchVO. bezeichneten Arx den Verlust der Nußung einer an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Sache gan oder teilWeise verursacht oder wird em solcher Verlust dadur ver- ursacht, daß der Besiß einer an Bord befindlichen Sache durch die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampx- mitteln beeinträchtigt wird, und hat dieser Nitßungsverlut de_n Entgang von Einnahmen oder die Entstehung zusäßlichcr

Aus aben unmittelbarcßur FolHe, so gelten die Bestimmungen 11

des, . Abschnxentspre end. Heinen in den ehemaligen Jrermachungsgebieten bis zum 0. 11. 1940 eingetretenen chadenfall finden diese Bestimmungen aber einerseits nur

Anwendung, sojveit über diesen Zeitpunkt hinaus ein

*r I

Nußungsschaden verursacht ist, andererseits auch dann, wem! der Schadenfall durch ein Geschehnis der im § 2 Abs. 1 Nr.2 bis 4 KSSchVT. bezeichneten Art verursacht Warden ist; m k])iZeLJm Fall gi[t als Zeitpunkt dss Schadenfalls der 1. 12.

111. Abschn.: Schlußbestimmungen

13. Aufwendung der Vorschriften der K S Feb V O. SoWeit diese Anordmmg kcinc abivcicbenden Bestim- mungen enthält, gelten die Vorschriften dvr ZLZZchVO.

14. Inkrafttreten

(1) Diese Anordnnng tritt am 1. 5. 1941 in KMst.

(2) Von dicssm Zsitpunkt an ist der RdErl. v. 5. 10. 1940 (RMBliV, S. 1908) _ mitgctkilt dyn Feststellun„s- behörden für Schädén dcr Schiffabrt dtirck) RdErl. des RV . v. 8. 11. 1940 (RVle. 151 S. 264) _ nicbt msk»: anzurVLn- den. Auf Grund dieses RdErl. gezahltk Bcträge sind auf die Entschädigung (MZUWTÖULU. Eine RiickzablUng ctWa zu- viel gezahlter Beträge erfolgt nicht.

15. Durchfübrungsbcstinungen Durchf.:Vest. zu diescr Anordnung erläßt der RVM. im Einvernehmen mit dLm RMdJ. Und den sonst beteiligten Reichsministern.

Ter Rcichsminister des Innern. .F. V.: Dr. Stuckart.

Bekanntmachung.

Auf Grund der „ZH 1, Z und 4 der VO, „über d_ie Ein- ziehung volks- und staatsfeindlicheu Vermögens in den mdsteii- deutschen Gebißten Vom 12. Mai 1939 (RGW. ] S. 911) in Verbindung mit dcn Erlasscn dss NcicHsnnmstcrs desJLizwrn vom 12. Juli 1939 _ 1 a 1594 39/3810 __ imd dos Rctcbsstatt- halters im Sudetengau Vom 29. August 1939 _ 111 1171/16 _ 7126139 _ wird das gssmnte Vermögcn dcx ngrikanten Theodor Pam, gcb.“21. thobcr 1869 in Mubelsdorf, urid seines Sohnes Kurt Pam, geb.“ 8. Sopwmbcr 1906 in Landskron, beide Zule/Yt Wobanft in Landskron, Erxleben- straße 17, jeßt un ekannt, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Troppau, dcn 10. Mai 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizcistslla Troppau.

___-„._.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der_VO. „über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetep- deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGW. ] S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des RLAhZUUUlstL'cs des 'Jnrwrn Vom 12. Juli 1939 _ 1 & 1594/39/3810 _ und des Rsichsstatt- halters im Sudetengau vom 29. AuguFt 1939 _ 111 971/36 _- 7126/39 -- wird das gesamte.Ver1nogen der Firma (Buch- handel) Eduard Ernst S cblusch e, gcb.'12. Oktober 1894 111 Bennisck), Wohnhaft in Freudenthal, Sch1Ucrstraße 4, biernnt zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

- Troppau, dett 8. Mai 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

“_.-.,

Bekanntmachung. Für unsere 3 % s-Schuldverschreibungen Neux Aysgabe B;! die am 1. Mai 1941 fällige Tilgung durch Stuckeruckkauf bewirkt worden. In den genannten Schuldverschreibungen finbet daher in diesem Jahre keine Auslosnng durch die Wertpapierabteilung der Dsutschen Reichsbank statt.

Berlin, den 12. Mai 1941. Konversionskasse für deutsche Aus'sandsschulden.

___-'

Anordnung [( 7 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.

Vom 6. Mai 1941.

Betrifft Regelung des Warenabsaßes dnrch Lohngewerbe- treibende.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgcfeßbl. 1 S. 1430), der Verordnung Über die Errichtung von Überfvachungs- steklen vom 4. September 1934 (Deutscher Noichsanzciger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 Vom 7. September 1934), der Veroxdnung Über die Errichtung der Überjvachunqs- stelle für Seide, Kunstscide und Zelljvolle vom 29, Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzßiger und Prc1iZischer Staats- anzei er Nr. 261 vom 7. Nchmber 1935) in -*erbindung mit der Fekanntmachung über die Reichsstcklen zur ÜberWachunZ und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 193 (Deutscher Reichsanzciger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichsivirtschaftsministers und Es Reichskommissars fiir die Preisbildung angeordnet:

§ 1

Absaß von Mehrware und eingesparter Ware.

(1) Betriebe, die, als Auftragnehmer Gojvcbe und oder GeWirke (Wirk- und Strickstoffc) zur Vcrarbcimng zu Be- kleidungsgeßenständen im Lohn iibcrncbmcn (sogen. Lokm- geWerbetrei ende), sind verpßlichtct, dic ibncn Von dem Auf- traggeber bezü [ich der Ma 9 und Ansfiibrnng dcr Beklei- dungsgegenstän e gegebenen ?lmveisnngcn cinznlmltcn. S0- fern sie bei Einhaltung dieser Verpflicbtnng aus den zuge- wiesenen Gejveben oder Gewirkcn iiber die im „Lobnanftrag enthaltene Stückmengi' hinaus jvcitcro Stiick? herstellen (Mehr- Ware) oder Gejvebe oder Gewirke einsparen, so sind sie ver- pflichtet, diese Waren, Ge'nwbc oder Gewirkc an dcn Lokmanf: tragqcbor zurückzugeben. Ter .Lobtmnftraggcbcr ist Verpflicbtct, dic Mcbrjvare nnd die cingcspartcn, unverarbcitcrcn Gcivcbe oder Gewirkc zurückzunehmen.

(2) Die Bestimmungen der Anordnung ZR 11 der Reichs- stelle pom 3. Februar 1940 (Deutscher Reicbsanzcigcr und Preußischcr Staatsanzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940)