1924 / 38 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

74. Hinier § 522 wird fofgende Vorschrifi eingefüllt: _ § 522 a.

Die An1ch11eß11na erfolgt durch Einreichung der Be-

rufunÖeanfcblußickmit bei dem Verufunqögericbt.

te Anschiußherusung muß vor Ablauf der Berufungs-

beqründunnsfrist (J“ 519 Abs. ) und. sofern sie nach deren

Ablauf eingkleat wird. in der Anschlußscbriit begründet werden.

Die Vorschriften des H 518 Abs 2. 4, des F" 519 Abs. 3. 5

und der §§ 51911, 5195 finden entWrecbende Anwendung.

75. Hinter § 523 wird folgende Vorschrift eingestellt:

_ _? 523 a. _ Die Vorschrift des § “49 Abs. 3 findet keine Anwendung.- 79 § 524 111111 iort.

77. Im 528 Abs. 1 Saß 2 werden zwischen die Worte .Ge- richtsiand“ und “„begründet' die Worte ..oder" die Zuständigkeit eines Gewerbe: oder Kaufmannßgerichtß“ eingefügt.

Abs. 2 fällt fort. * *

Im § 529_treten zwischen _Abs. 1 und 2 folgende Vorschriften:-

.Angriffß- “Und'Vertetdiguiigsmmel sowie „Beweismittel rrnd_Beweisk1nreden,__die in erster Instanz nicht geltend gemacht worden_sind,_können zurückgewiesen werden. wenn dut'ch deren Zgiaffung die“ Eriedtgung des Redtsftreits verzögert werden Wurde_ und nach der freien“ Ukberzeugurig des Gerichts“ die Partei in der 21511er den Proz'éß “zu verschlevven oder aus oroier ?)iacblassigkett sie nicht irüber vorgebracht bat. Das gleiche gut von 1o1chem Vorbringen, 15111( in erster Instanz nach den §§_ 279 27911, 283 Ab]. 2 zurückaewiesenworden 111.

Dre Vorschrift des 211112 findet ennprecbende Anwendung, wenn der Berriiungdklaqer ein neues Vordringen, dessen Geltendmachung m der Berufungsinstanz 11161119 ist, entgegen der Vorschrift des § 519 nicht in der eruiungsbegründung mrtgeient hat.“

Im bisherigen Abs. 3 wird Saß 2 gestrichen. . § 534 6111511 foigende Fassung:

_.Em nicht _unbedingt für voriäufig vollstreckbar erklärtes Urteil erster Instanz 111, soweit es durch die Beruiungsanrräge nicbt angefochten tsi. auf den im Laufe der mündlichen- Ver- bandiung 9166111611 Antrag von dem Berufungsgericht durch “Beschluß _1ur_vor1aufig vollstreckbar zu_ ernären.

Das 111611116 gilt. _wenn der BerufunNSklägc-r neue Angriffs- oder Verte1rrgungémtttel oder Bewyidmittel und Beweis- emreden vo_r_brmgt._ durcb weiche die Erledigung des Recbis- sireris verzdgert wird. und nach der freien Ueberzeuaung des (655111119 di? Versvalung des Vorbringens auf der Absichtder Prozeßverscbievvung oder auf Nachlässigkeit beruht __ Erne Aniecbtung der Entscheidung findet nicht statt,“

80. „3111 5 538 werden der Nummer 3 folgende Worte angefügt: .es ser dem]. daßder Streit über den Betrag des Anjprucbs zur Enttcbetduna reif ist.“

§§ 540, 541 fallen fort. "

§ 546 Ab). ] erbält_1olgende Fassung:

.Jn Rxckisstrertrgieiten über vermögensrechtiicbe Ansprüche isi die Zulaofigkeit der Revision durch einen Wert des Be- 1chwe§rdkgegenstanres bedingt, der _den oom Reichöminister der

usiiz nach Anhörung einesAuMbuffes des Reichsjags mit usitmmung des Reichskats“ iesizuießenden Betrag übersteigt. . § 552 Abi. 1 erhalt fdlgende Fassung:

.Die Revisionsfriftdeträ 1 einen Monat; sie ist eine Noiirist und beginnt mit der Zuiielinng des in vvÜsländiger Form abgefaßten Urteils, späteiiens aber mit Ablauf von fünf Monajexi nach der Verkündung des Urteils.“,

Abs. 2 fallt irrt. - * . JB ? 55311 Abiaß 2 wird hinter Saß 1 foigender Saß ein- ge g: _ Hierhei iii der Zeitpunkt miizuieilen, an dem die Revision enmeiegt 1si. . Im 5 554 Abs. 2 Sa 2 treten an .die Sieneder Worte „mn dem Ablaui der .. eviiiondirisi' die-Worie ,mit derEin- YUMZ Text Revision“. Ferner 111111 der lehre Haldiav des ay or . . Hinter § 557 wird folgende Vorschrift eingesielit:

78.

81 82.

§ 537 ... ' __ __..Die" Vorschriften der §§ 348 bis 350 finden keine An- ien ung. . , . Hinter § 566 wird folgende Vorschrift eingesisiit:

§ 56611.

Gegen die in ersier Jnsianz erlassenen Endurieiie der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Ueber- gebang der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eino gelegt L_Verkn. * *

_ _Die Uedergebung der Berufungsinstanz bedarf der Ein- wiuimng _des (Gegners. Dte_ )cbriftlicbe Erklärung der Ein- wriiigung ist der Reytfidnsichriit beizuiügen; sie kann 111111) von JMD Prozeßbevoümackoiigten der ersten Instanz abgegeben

er 211. *

__ Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens ge- 1111131 werdeii.

__Dte Einlegung der Revision und die. Erklärung des Ein- versimrdmsirs damit gelten als Verzicht am das Rechtsmittel der 218111111119.

Verwerst das Revifionsgericbt die Sache zur anderweiiiqen VEriWndlung urid Ent1ch61dnng zurück, 11) kann die Zurück- Weriunq iiach iemem Ermessen aueh an dasjenige Overiandrs- ger1ch1 6110111611, das 111: die Beruiung zui'ändig gewesen wäre. In 171616111 Falie gelien iür das Verfahren vor dem' Ober- 1andesgerich1 dre glercben (Grundsäße. wie wenn der Rech1s- 111811 anderm: ordnungSmäßrg eingelegte Berufung beim Ober- !andesaericbt andgngig geworden wäre.

D18__Vorichr_nt im § 565 Adi. 2 findei in (111811 Fällen _der Zurgckderwriiupg entwrecbende Anwendung.

. ,»mß 567 wird htnxer Ab). 1 ioigende Vorichriit eingesieni: _ _.;5m Faiie des F 99 Abs. 3 unteriiegt die Eniicheidung 211181 1171011151111 Beschwerde nur. wenn die Beichwerdeiumme den vom Reichsminiiter rer Justi; nach Anhörung eines Aus- schusies des Rricbstggs 11111 Zuoiimmung des Reichs'rats iesi- Fikxzkndln Betrag 1158108191“

51. 2 wird Abi. 3 und erbäii folgenden Zusay: sind_Veich1üffe. durcb_ die eine Berufung

unzulaifig verworfen wird.“

Li irsgenommen 111111) § 51911 11113 89. J 594 1ä111 wu 90. J 601 15111 11311. . 91. § 626 yrbäit folgende Fassung:

„Dir Vorichriiten über die Zurückwäsung derspäieikn Vorbrwgrns finden in der Berufungsinstanz "nur insowkii An. wendurig, ais der Berufungskläger sein neues Vorbringen enigßgen der Voricbriit des I' 519 nicht in der Berufungs- brgrundung 1111111919111 oder die Partei nach der freien Ueber- zeugung red Gerrchrs in der Absicht, den Prozeß zu verschieppen, ZFFÜZUZUFF- oder Verieidigungdmiijel uicht irüder dor-

a. 92. 9 693 Abi. 2 und § 695 fallen 11711. 93. H 596 erhält ioiaende Faffung:

* - „Wird rechtzeitig Widerspruchrrhoben, 10111 auf Antrag einrr Partei dor dem Amidgericht, das den Zabiungödefebl eriafferi bai, em Termin _anzuberaumen. Der Antrag kann. schon 1n drm Gesuch um Cr1affung des Zablungdbeiebis geiielit werden_

Der Termrwisi zur Giiteverbandlung anzuberaumen. Hat der *Maubiger eme Bescheinigung 11er die Criolgiosigieit 21an ddrangkgangenen (Hüteveriabrens beigebrackat oder, er- wrdxritcheniaUs unter Glaubbaitmachuna. dargelegt, daß es gsmaß F 49511 eines Güieveriabrens 111ch1 bedari, so 111 als- ba1d Termin zur S11e11verband1ung anzuderaumen. Das

gleiche gilt,_wenn der Anspruch zur, Zuständigkeit det-Land- gerichte gehort.

113. m

Wird nach der Erbebung des Widersvmcbs nlsbaid rin

111111 x_ur Streitvervaudlung anberaumt oder wird der Rechtsurett im Anicbim; an das (Hüteveriabreu giemäß §§ 4.99 6, 49912151. 2 !m- Streiweriabren verhandelt .io gilt" . dj_e «treitsacbe als mit Zustellung des Zahlungsvefehls rechts- bangig geworden

Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzt" Form 313

Abs. 3, § 31721111. 4), kann der"Zab1ungsbeiebl an Stelle 'der _

Klageschrift benutzt werden." _ 94. Yl§ 26727 Abs. 1 tritt an die Steile der Zahl .505“ die a . . . ' * . .' * * 95. 700 Satz 1 erhält folgende Fassung: .Der V_ol]s1reckunasbefebl steht einem für vorläufig dolly, reckbar _erkiarien auf Veriaumnis erlassenen Endurteile gleich; 111 Falle; seiner Erlassung gilt'der Anspruch als mit'dér' Zu: __ stella? d__es Zablunngefebls im" Streitveriahren rechtshäirgig . ewor en. 96. „m „6 701__Sasl_ .ialien ,die Worte „dergestalt' und" „daß auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen“ fort. ; 97. Im § 708 erbaltxn die NummemZund 7 folgenden Wortlaut: ..Nr. 3: Venarmmié'ur'teile; **.- 1 * Nr 7 :_ _Ur_1eile der Oberlandeßgericbte in vermögeUSrechts lieben . Stmt'gferten. " .. 98. Im § 709 "treten an Strke der Worte „Urteile sind auf Antrag“ die Worte „Urteile sind ferner obne Antrag“. 99. § 710 erhalt folgende Fassung; _ „Andere 1111eile_ sind gegen eine der Höhe nach zu be- stimmende Sickerbkit iür .voriäufia vollstreckbar zu erkiären. 2111? Anna find sie auch ohne Sickoerbeitsleisiung für vor- laufig voll ix_eckdar zu eriiären,.'wenn-q1aubbaft gemacht wird, _daß der Giaubtaer zur Sicherheitsleistuna nicht in der Lage ist _11nd.das1 die Ansfeßimg der Volisireckung ibm exin'en. schwer zu_ erießenden odér' einen schwer zu" ermittelnden Nachteii brmgen winde." ' ' _ ' ** 100. Jin § 712 Abs. 1 „treten an die Sielie der Worte „.in den Hallen des § 708.“ die; Worte .in den Fällen der §§ 708, “. und an_die SteUe der Worte ..in den “Fälien der § 709. 710" dre Worte .in den Fällen des § 710“. ds 2 fallt fort. 101. Hinter. § 713 wird folgende Vorschrift eingefügt:

_ - § 7138.

Dre in den §§ 712 und 713 zugunsten des Schu1dners zugelasiknen Anordnungen sollen nicht ergeben, Wenn dieVor- aussetzungen, unter denen ein Rech1émitte1 gegen das-Urieii _f_1a1_t_findet, nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht or regen. . .

102. Im 714 tritt an _Stelie der Zahl „709“ die Zahl ,710'.

103. Im 717 Abs. 3 fallt Saß 3 fort. 2111 seine Stelie treten foigende_ Vorichriiten:

.Die Erstattungspfiicht des Klägers bestimmt sick) nach den Vorschriften iiber die Herausgabe einer ungerech11eriigtm Bereicherung. Wird der Antrag gesieut, io ist der Amprucb m_:f Erstanung als zur Zeit der Zabiung oder Leistung rechts- bangig gewdrden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit naeh den Vors_chrrften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen

_ treten mri der Fabiung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht ge 16111 wird.“

104. Im § 794 Ab). 1 ireten in Nr. 1 binier die Worie „nach Erhebung der Mage“ die Worie „oder _in einem Güte- veriahren“ und hinter das Wort .(Her1ch1“ die Worte „oder Y_or__e1ner Gütesieiie der im €*, 49511. Ab). 1 Nr. 1 dezeichneien

11 . Nr. 2 111111 fort. Nr. 2111 erhält die Nr. 2. _ . Hinter § 797 wird iolgende Vorschrift eingestellt:

§ 79711. - Bei Vergleicben. die vor Güiesielien der im § 4959. Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art gesch1ofien sind, wird die Vou- _ sirrckungskiausel von dem erichldsäpreiber desjenigen Amts- gerichts mei1_1. in dessen Beznk die Gütesielie ihren Six; ba1.'_ Ueber" Emwendun en. welche die Zujäosigkeit de_r' Vol]- fireri'ungstlausel bene en,_e1111cheidet das im Abs. 1 bez'eichnere "

Ge11ch1 _ ZW? Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. ' ie Lgndesiusiizverwaltung kann Vorsteher “von 05912- iielien ermacbtigen, vor_ der Gütesieüe ae1ch1ossene Vergieicbe iiir volifireckdar zu erkxaren. DieErmächiigunq erstreckt sich mch1 auf diejenigen Falie, in denen die VoUsireckunqdkim-sei nur auf _Anordnung des Vorirßenden erteilt werden kann, Ueber Einwendungen. weiche die Zuiäisigieit der Vou- YeWrtigsklauiei beireffen. en1scheide1 das im Abs. 1 dezeichneie er . . Jm § 796 ireien an die Stelle der Worie „drei Tage“ die Worte „eme Woche““. . Jm § 813 Abs 1 mien an die SieUe der Wor1e „eintausend Mark“ die Worte „eintausend Goidmark“. * . Jm § 921 Ab.). 2 Say 1-ia11en die Worie „eine nach ireiem Ermessen zu bestimmende" ,iort. Zn Say 2 iälit das W011

„1o1chen“ iort. “Fm § 925 Abs. 2 fallen die Worie „"nach 111312111 Er- messen zu bestimmenden“ fort. _ Jm § 927 11111 an S1elie der Worte „zu einer nach freiem Ermxsien 111 beiiimmenden' das Wort „zur“. _ . § 1042 erhait iolgende Fassung:

§ 1042.

Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvolisireci'ung nur iiajt, wenn er durcb Beschluß fiir vollstreckbar erilärt iii.

. Dyk Beschluß ist 111151 zu eriaiien, wenn sich der Spruch über eme geiey11cke 211906111" dinweggeseyi hat. auf deren anebaimng dre Parieren rech1swirksam nicht hätten verzichten

nnen.

Wird binnen einer vom Gericht zu besiimmenden Frist nacbgewiesen, dqii die Kia e auf Aufhebung des Spruchs erhoben is_1. so 111 irie Bei iußiaffung bis zur Eriedigung des Rechtsstreits *auszuseßen. - § 1043 fällt sort § 1044 erhält i_ylgende Fassung:

_ § 1044. -

Die Klage auf Aufhebung eines für vollsireckbar erklärten S_xiikdsspruäos 111 vor Abiaui der Noiirist eines Monais zu er 1? en.

Die Friii beginnt mit dem Tage, an we1chem die Partei von dem Ambedungsgrunde Kennmis erhalten hat, jedoch nicht vor eingejretener Rechtskraft des Bescbiuiies. weicher den Spruch iür vollstreckbar erkiärte. Nach Ablauf von zehn Jahren. von _dem Tage der Rechidkraft des Beschlusses an gerechnet. iii die Klage unsiatthait.

Wird der Schierswrucb aufgehoben, so 111 zugleich der 11111 für vollstreckbar erklärende Beichluß auizuheben. )*

. Hinter § 1044 wird ioigende Vorschriit eingesieUt:

§ 104411.

._Hai fick) der Swuldner in einem von dem Scbiedégerirhi vermittelten Vergieick) der ioioriiaen Zwangévoüiire'ckung unter- worren. so findet die Zwanadvolisireaung aus dem Vergleich 111111. wenn er durch Bedcbiuß für vollstreckbar erkiäri 111. Der Beschluß darf 1111!“ ergeben, wenn der Vergleich umrr An- ggbe des Tages seines Zustandekommens von den Schieds- nchixrn und den Parteien unterschrieben und auf der (Gerichts- ich1erberei des zuiiändigen Gerichts niedergelegt 111

Der anbiuß 111 111151 zu eriaffen, wenn“ derVergieick) der Rechtswirksamien entbehrt. *- ?) 10442111. 3 findet ennvrecbende Anwendung. _

1045 Abs. 1 werden hinter cken Wonen „richterlichen ank ungen" die Worte '.und sur Cxiaffuna der m den

»..“ res ***-«* “. „_ “* “__ 1,“ _._- _ _ | ***-!.. * 1„. "1; . - 15. . ,

114 5 1046 erxirrt ioiaende Fdsung: .Das in 91042 21111 ] be1eichneieGericb1 isi auc!) iii . ?Tgen ÉuixäFt-txrs w§1ched_die21_1m_;11_:iisigkeit_ des icbieosxjä" ten eraren oer e ureun - n- zum Gegenstande haben.“ 9 e nes SMMMÄ

_ Ariikel 111.

Die Bekanntmachung zur Entiasiuna det Géri 1 ' 1ember 1915 191133211. 1915 S. 562, 1916 S. 399.12? vom 9" 1922 1 S. 569, 1923 [ S. 813, 1186, 1239) Wird dahin ge" * * 1. Im § 13 treten an Stelle der Worte „der §§ 500 5 0me

_ Worte „des §_500“, .. “* '

2. Im § _14 erda!t_Abs. 1 folgende Fassung: „Wird bei dem Amisqericbte der Vorschrift des§ auf einenim Mahnverfahren verioigbaren “11111ny RM Mdb-wso ?Zelxexr dfie_a1?_.€3eir:ch _)me.Erlasi_1_1_n9_deschZaaxxxtlxM e , ei enn a aau ait gema 111, werde den Anspruch deiireiten der G JSt___r_e__i_1ve_xbandlung eYlaJen.“ (W D“ _ m . * treten an te 6 der orie .. er-Kia e“ „„Dem-Antrag oder “der “Klage“- * „g. die Wo"! Jm "11513 Saß?! 11151211 Worte „des Güfeantraas oder“ . . - Abs..4 xrbältwlqende Fassung“: . . . . . * . ' „Dre Zustellung eines mit dem Zabiungsbeiebie Ver- 'ieb_enen Güieantrggs oder einer ,iolcben'Klaqe hq, _. -Wtrkungen, die Mit der Zustellung eines Zabiungsbeiebis 11115 bunden sind.“ - -* : - . . ,' Abs. 5'erbä111olgende Fassungr .. - .* . . „War eme Kiage angebracht, io 1ri11 an Stelle»

die Anberaumun' eines Termins zur'mündiicben*Vexbandlun 1oweit_'nicht die a' der Zivilprozeßordmmgms Güi'eantraa 11111. antrag angebracht oder gilt die“ angebrachte antrag, so findet an SteUe des § 691 der Z)- Prozeßordnuna Anwendung." - *

3. Im Z' 16 Nds. 1911". 1-1re17n ein- Ktage“ die Worte „die Streitsache“ und“ (111- die Stetie drr Worte „erhoben anzusehen“ die Worte „rechtsbängig geworden anzusehen“. _ _ _ .

4. § 1.7 Ab1. 2 erhält folgende Fassung:

_.Die Gebühren _in Nr." 1 und 2

in _einem nqchio1genden Giitéverfabren _1usiebknde Gebühr wie auf die in einem nachfolgenden ebübr angerechnet.“ '

5. ie §§ 18. 20, 22, 23, 24. 25, 26, 27. 28 faUen 1911.

_21 r 11 je 1 117. ' Das Bürgerliche (Heseßbucb wird dahin qeäiiderit

KUK? a]s EM."

„18. die Geltendmachung eines Anspruchs durcb Anbringung

7 bezeichneten Att. ' . . .

2. Jm,§' 210 ireiew hinter das Wort Klageerhebung". die Worte

- „oder durch Anbringung des Giiteantm s“ und an SieUede: Worie „wenn die Klage binnen drei * iona'ien nach der Er-

bqben oder dér Giiteantrag angedracbt wird". . Hinter § 2121171111 folgende Vor1chrift,eingesie111;

§ 2129. _

Die Unterbrechung durch Anbringung des Güieariirags 5911211 5193111 Erledigung des Güteveriabrevs 11111), wenn an dreies Veriabren fick) ein Streiwerfadren unmitteidar an1cb11eizt, nach Maßgabe der 211, 212 rot:. Gerät das 1511111- veriabren dadurch. _ da _es nicht deirieben wird. in Siiliiiand, so finden die Vorschriften des § 211 211112 entsprechende

* die'Unterbrechung der Veriäbrungals nicht':erwlgi. 4. 9213 erhält-iomenden Wortlaut: . ' "* . "

befebls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 1121 entsprechende Anwendung. Die

der Zivilprozeßordnung).“

» Ariikel 7. _ . Das Gerichtskoiiengesey (RGW. 1923 1 S. 12, 135, 813, 1186 wird dahin geandert: . . ' * . * .

. Jm § 21 werden zwischen die Worte .er'boben' und .die“ 111 Wdrte eingeiüat „die' ngch Laue der Akten erlassen Werden (Zivriprozeßordnuxq § 25111, 33-13) iowie fiir Urteile".

_. § 30 Saß 2 erhalt oigende Faiiung: * ' .“

de_sdTermins zur mündiichen Verhandlung zurückgenommen wrr .“ ' . Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingefielii:

30a. . *

_Für das Verfahren über Aniräge auf Voüsirecibmk erkiarung eures Schiedösvruebs oder eines _von einem Schieds- gericht vermittxlien Verqiyirbs (Zivilprozeßordnung §§10421 104411) wrrd dre vol]? Gebühr (14 8) erhoben. -

Hinter § 31 wird wlgende Voricbriit eingésielii:

" ' § 31 a. * :

* Fiir das (Hüieverfabren wird die Hälfte der Gebühr i§8)é erboben. § 29 findet entmrechende Anwendung.

Das Veriabren d1eibt gebühremrei, Wenn ein Mahn“.

verfahren“ vorausgegangen 111. - . _ “*

Für das dem Gütcverfabren „nachfolgende Prozeßvekfabkm“

wird, unbeschadet der Voricbriiten im J" 29, die Prozeßgkbüb'

(H 20 Nr. 1) nur zur Däliie'erhoben. ' -

. Im Z 34 Werden als Nr. 3 iolqende Vorschrif1en 111111111191!"

3. Für das L*"?rfabren iiber Anträge auf Erteilung der 219111

iireckynqskmuiel dei Vemieicben, die vor einer 631111111“e

der 1111 § 495 Abs. 1 Nr. 1 der Hivnpwzeszordnxmg b“ _

zerÖneien Ari geschlossen iind 979. der ZWWMÜ

6, § 36 811161

ordnung). : folgende Fassung: * '“ „Wird in einem Rechtsstreit ein Vergleich“ vor 'demGk“ richt 911111101011 so Wird ein Viertel- der Gebühr *1§ 8) I] boden. in_wweit der Wert des Vergieichsgegensiandes__dxnW . des Streitgegenstandes übersieigt.k - ' . * . 7 7. Hinter § 74 wird folgende Vorschrift- eingesieüi: _

§ 74 a. .*."

Der Termin zur Güteverbandiung so!!. sofern "U“ M Anitaßsirüer Gebührenfreiheit zusiebt oder die Voraukievumi . iür de Bewiuigung des Yrmenrerhto vorliegen, (11? "am Zahlung der erforderten Gebühr beiiimmi werden. ck 11112?“- das; glaubhaft gemacht wird, daß dein „Antragsiku“ .WVM" baldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht aui 121111: __ , mögensiage Schwierigkeiten bereiten würde. 5 74 U ' ' Say 2 9111 entsprechend. _ _ “1111111

Der Eintritt in das Streiiveriabren oder die ApraU_. „„ 7 eines Termins hierin ist erst nach “Zahlung M """"-4,11.

_ro1eßgebühr zu1äsiig. Dies gilt. nicht, wenn der AnL'MM-x 11111111 in das Sneiiverfabren oder auf Anberaumuniix. . - Termins hierzu von dem Antragögeg'nér 991113111 117“ '

A1111e171.

Die Gebührenordmm für Nr wanwälie (RGW. 1898 S * _ 1909 S. 475. 1910 S. 07. WiktibS. 1263, ]91'9“S.“2]15- UDF

§ 1042- 104411 bezeichneten Beschlüsse“ eingefügt.

S. 910, 1923 1 S. 1, 813, 1188) wird dahin ständen:

1921 S "“i-“é ] (3' dj.

wider ein- (Gütea'ntrag “oder eine' Kiage-anyedrackzi,“ die ],13 “"-. und sich auf eine GWA»:

dinier das ""Wort .*.Ükicizrifi“ die'

Zurückweisuna' des Gesucht) (I' 691 der ZivilprozesqdrdnuÖ

lage 'auf Grund der .“ 230111171111 des §5ch0_ War kin Güte.,

4991) der Zivil. die Stelle der, Worte „die

werden sowohl aui die'

Rechtsstreit zustehende Prozeß...

1. Im § 20931151 2 tritt hinter Nr. 1 die *folgende “1111111111"

eines (Hiitxantraas bei dem Amtheriéht oder 1111111651115) stelle der rm § 4959. Abs. 1 Nr. 1 der Ziviiprdzeßordnunq

ledigung des Gesuch erboben_wird“ die' Worte „wenn binnen? drei Monaten nach der Erledigumr des Ge1uchs_ die Klage 11-

Anwendung Wird der Giiieamrag zurückgenommen, 11) gilt“ „21111 die Unterbrechung durcb Zuiieliunq eines Zabiungs-

_ Unterbrechung gilt a]s nicbt eriolgi, wenn der Zabiunngefehl )eine Kraft ver1ieri «7111

.Das gleiche gilt. wenn das. Rechtömitiel dor Vkftimmum

111111 folgende Fassung: 1- §1“_.“__, eine nicht sireiiige Verbandsung _fiehi dem _Recbis- 1 “151- die Verbandmngegedüiyx nur,.zri, funf ZSbn1?1]x_n.1'.l-

„anws“ MindkkUW “_jxin nicbt em, wenn die En11che1dung iiach

_ „Die e ___r Am„ (Zwiwrozeßotdnurrg 93313) beantragt wird. Lag? in Rech1ksireitrgkeitem der im J 21 des Gerrckxiskdsten-

_ Wes bezeichneten Art, ioiern der Klamt, verbanden. . 9“ ' ' die Worte ,*§ 797 Abs. 1, .3“ die Zahl

Im § 24 wird" butter 79713“ einge'ugk- . , JW 3721111. 1 „wird die Zahl „5100' gestricberr. _Die .. 1, ...... . _ - - . * . __ Hinikk§ 38 wird. io1gende Vorichrift ringesieili: * " § 38a. '

' Abi-

"teveriabren erhält der Rechtsanwalt die Säße des

“5751311912111? in dem nacbiomenden Rechtsstreit zustehende Zxo'zeßgedübr, wird die Gebühr vou angerechnet..

!) Hiniex Zi 40 wird folgende Vorschrift eingestellt: ' § 40a.

Jm Verfahren über Anträge _ auf Vonireckbarerkiärrmg eines Schiedssvrucbs oder_ xiues von._ eineni Schrengertän „ermittelten Vergleichs iZ1vileo-1eßordnung §§ 104210449.) «hält derRe-cbtsanwalt dre Satze des § 9. _ _ _

Wird die'Kiage auf Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß

104231151; 3"der Zivilprozeßordriungerhoben, -so wird die Zebübr auf die in dieiern Rechtsstreit zustehende Prozeßgebübr

angerechnet. _ _ - . Ar111e1711._ _

Die Artikel 1 bis 171 der Verordnung irrten cim“ 1. Juni__1924 Krass. Si? finden, aus die zur Zeit ihres Infrasiiretend an- „gigen chhtdsireitigieiten mit folgenden Maßgaben Anwendung..

Die Vdiickiriiien über das Gütederiabren finden in denjenigen

Anwrndung,-in denen die Klage oder der Antrag auf

' ine . MUT; DLL _Zadiungdbeiebls dor dem Tage des Inkrafttretens em-

“1111? wax. _ _ __ _ “"Die Vorschriften über 'die Zurüci'rversrmg derspaixten Vorbringens nerhalb einer Instanz (§§_ 279, _283 der Zwrlprozeßordnung n_1 der „,n Fassung) findkn nur miowert Anwendung, a]s das _Vorhxuzgen “einer nach drm Jnkraiitretrn der L'eiordnung abgehaltenen mund- ch,n_Yerdand1ung angebracht werden konnte. _ .' Die Zulässigkeit eines Rechtsmitteis gegen die vdrdemInkrait- eien rer Verord11ung_ verkündeten Entscheidungen richtet. sich nach bisherigkn Vorichrnten. . . .. ** Dir Vorichriijen' ' über die Berufungsdegrizndung finden nur auf e nach drm Jniraiiireten der Verordnung emgelegten Berufungen 1111111111111 ' "

Die anirckwsisu'ng eines neue,:n Vorbringens in der Beryfungs. stanz, 111 nur _m den Fallen zuiaifig, in denen die leiste m_undltcbe xqundlung drr ersten Znsianz nach dem Jnfraxmeten des Gejeses

.géhalten wmdeir ist. _ __ ArtikelslU. -_

Der 91€1ch9miniiier _der__ Justiz" wird ermächtigt, 5111 Text _der

i,viiprozeiiordnung mit dieirr Verordnung und den. bts_zu ihrem nilaiUtLiLn “eriasienkn Gesetzen und Verordnungen in_Emflang zu ingeri und in iorilmiiendrr Paragrapheniolgeim Reichsgeseßblatt zanmzumachen. __ ' _ » . ? DieCrmäckytigung umfaßt die Befugnis, soweit_ duni) die' Vor- rinen dieier Verordnung eine Aenderung oder Crgqnzurzg der Zivil- ozeiéordnung bedingt ist, diese Aenderun oder Erganzung _vor- nehmen,. iowie ihre. Vorschriften dcn betehenden iia'qtdrecbmchen 1115111116111 anzupassen. __

Berlin, den 13. Februar 1924. _

Der Reichskanzl'er. Der Reichsminister der" Justiz. Marx. Emminger.

.,«';-“'Verocrdnun'g , iiber die *Goldmarkrechnung im? Konkurse. Vom 14. Februar 1924.

„'Auf Grund des ErmächtigungSgeießes vom 8. Dezember 933121163181. 1 S. 1179) [verordnet die Reichswgwrnng nach nhörung eines Ausschusses des ReichSrats und des Reichstags:

. , , _ § 1- , . Koniursiorderuygen beba11e11.den (Hoidnzarbver1,_ den sie am “5111111 Eröffnung des Konkursverfahrens _besißxn. _ _ _Für die Umrechnung ist der vom Reichsminister der Finanzen immteGoidumrechnungssav 2 Abs. 3 der Verordnung vom 1118. Oitober-1923, RGW. 1 S. 939/979) maßgebend. Der _eiciisininiiierder Justiz „ist ermächtigt, emen anderen Umrechnungs- 111 zu bestimmen. * ' § __ * * _

Der Anmeldung einer Konkursforderung 139 der Konkurs- WUUZ) soll eine Berechnung des Goldmarkwertes der Forderung Kalb dem für den Tag der Eröffnung des Verfahrens gültigen Umrkchriuncisiaß 1 Abi. 21 beigeiügt werden.

"Die Eintragung in die Tabelle 140 Abs. 2 der Kopkurs- WMI) erwigt in Goldmark. .

, NW ieder Verteilung i§§ 149, 161. 167 der Konkursordnun'g) und nach ieder" gemäß" § 170 dir'Koniurwrdnung bewirkten Zahlung ider Verwaiter dem Gericht unter Angabe des Zahlungstages an- '")?11151. weiche Beträge'er an die einzelnen Giäubiger geiavli hat. D?! (Herickiisichreiber hat die Beträge nach dem Um1echnungsia13 [5] Ab) 2) des Zahlu'ngs'tages in-Goidmark umzurechnen und in der “USU? zu vermerken. § __ '

Die Verordnung findet auf die vor ihrem Frikraitireien eröffneien

Vllsqbren nach Maßgabe der fdige'nden Veiiimmungen Anwendung,

ck111_den11, daß bereits die Scbiußvcrieilung vom Gericht genehmigt

"1" em Zwangsvergreich “rechtskräftig bestätigt ist. ' § 5. -

Dl? Eintragungen der Konkurssorderun en in »der Tabelle W Yon dem (Herichidichreiber nach dem mrecbnungssaß- (§*1 ms" 2) des Temes der Eröffnung des Vériabrsns in *Gold- “ck Umznicbreiben; soweit jedoch dieser Betrag die Höchst- We übersteigt. die fürU-eine Aufwertung nacb_ gesetzlichen Vox- "ftin 19119111, - darf diese Grenze. nicht überschriiten werden. _ Die _" NLiZZYiesebenen Anzeigen und Vermerke sind alsbald nachnagiicb __ 311 1111 eine.;auiGr'und des Abs. 1 vorzunehmende,.Umreébnung ___;79111111 1. September 1923 !iegender Zeitpunkt ma gebend, so 0110th1 NUL) U_mrechY3ung nach dem vor dern__maßg§er_d_ek11 aF 1311"?

eimer " e reien amt en" re urs r u- Ubiung New York. HT]? 1 stg 1 J . ck 1 €) 6

_ _dDieFeiisieÜung giner Konkursforderung behält ihre Wirkung aich 1211111118 "***“eskbkikbknk Forderung. Der Konkursverwalter. der Gemein- Mon "" iM"? isdn Konkuröaläubiqer können jedoch inner-baib eines ,th "“ck Jnkraitireten der Verordnung die nochmali 2 Prüfung einer Kor s festgeiiellten Forderung beaniragen. Dad Geri ! hat dann auf Eine? des Antragsieiiers einen neuen Prüfungdlermin zu bestimmen. Qiäub'n Wem anin von dem Verwalter oder einem Konkurs- ein BMW _ktbobener Widerivrucb hebt die frühere Feststellung auf; 19 Est71111111 des Gemeinichuidners beseitigt die aus § 164 *Abs. 2 ;OWWWUUM fich ergebende Wirkung. , 11111111"? die Forderung nicht .oder nicht in der früheren Höhe iesi-

. § 7.

Iii zur Zeit des Inkrasiiretens dieser Verordnung ein Zwangs-

vergieicb angenommen, aber noch nicht rechtskräftig benötigt, io finden

die Vor1chriiten der Verordnung in Aniehung der nicht bevorrecb- tigi'k'n Konkurswrderungen nur-da'nn Anwendung, wenn der Zwangs- vergleicb rechtskräftig vcrworien wird.

Der Vergleich. iii zu verwerfen: , - 1. auf Antrag eines nicht bedarrechtiqien Konkursg1äubigers, we1chex.s1immderkch1iqt war. oder seine orderun'g 1117111551111

macht, wenn _im'Hinhlick aus die Vor ckvrixtén“ diever Ber-

ordnuna anzunehmenisi das; der Vergleich dem gemein-

samen Interesse der nicht _ bevorrecbtigten KonkurSgläubiger widexsvricht; . , . „x- _

“2.3_ auf Antrag des Gemeinscbuidners, wenn ihm mitRücksrcht auf die "nach dieser Verordnung vorzunehmende Umrechnung der bevorrecbimteri Konkursiorderungen die Ausrecbierhaltung des Zwangsvergierchs nicht- zugemutet werden kann.

_ Die“ im Abs. 2 bezeichneten Anträge können auch in der 'Be-

1chwerdeins1arrz gestellt werden ' ' *

_ § 8. - » Der ReichSminisierder usiiz wird ermäckiiigi, mit Zustimmung des_ Reichßrats dre zur Aus ührung “der Vermdnung- erforderlichen Vdrscbriifen zu er1asi'en“. . *

Berlin, den 14. _Fcbruar 1924. _ Der Reichskanzler. Der Reichsminister der

_ Justiz. Marx. Emmmger, -

_Verord'nurrg über "standeSamtliche Scheine. * _Vdm 14.*Febr_uar 1924.

“Au Grund des ErmächtigungS-geießes vom 8. Dezember 1923 ( GBl.'1'S. 1179 “'verordnei die-Rei Sregierrzng nach Anhörung eines Ausschu es des NetchSrats un "des Reichstags: ' * - A rtikel [. - _

DäsGeseiz über die Beukkimdm des Personenstcnrdesdnd die Eheschließung vom 6. ebruar'1875 (FkGBl. S. ) in* de Fassung der Geseß-e vom 11.*_ uni 1920 und 8. März 1923 («[.-1920 _S. 1209, 1923 1 S. 167) wird, wie folgt, «ändert: ' .

" "1." 'Im "8 werden'binter dem Wolke „RegisterauSzügen“ die Y_Y_rte __ein-xye ügt: „iwvie zu den Gehm», Heiratsi und Todes- 1nen .

2. Dem § 15 AML wird die bisher im _ 16 Albis. 4 (Fassung des _(Feießes vom 8. rärz 1923) enthaltene orschrifi als Satz 2 awge g. * . *

'3.“Hin1er § 15 werden folgende Vorscßrifben ais Z 159. bis §_156 emgestelit: Z 15

. _ a. .

. Gehm», Heirats- imid Todesiciheink, wéicbe dert aus

Ye15b'xrficbtlichen Inhalt haben und mri der Unierscbrzfi _und

' m Dienstsiegel des Stqndesbeqmien oder des ustan-drgere

Ferichtsbeämien versehen sm_od. bewßrsew dq dre buri, die

beiciiließun'g oder der Sterbe'i 11 im. ngiber unter der be-

zeichneden Nummer bertrkurrdet rst. _ _ _ _ _

* . ' ' Das gleiche mit für Emiraguwgen 111 cm Famrlrenftamm-

Buck). „Wenn" fie den fürdie Scheme Vorgesehen?» nhalt Haben

&an "13115 der Unterschrifi und dem Siegel dss amttm ver- 1 . '

§ 15 b.

Der Geburtsscbeiw enthält _ die Vorwamrrr und den Familiennamen des Kmdes sowre den Ort und den Tag einer Geburt: _ __ _

Der Heiratsschem enthalt die Vornqmen und den Ymiliennamen, den Geburtstag und -ort sorvieden Wohnort

Ehegatten, den Mädchennamen der Frau, de_n Stand des Mannes sowie den_Ort mr_d deri Tag der Eheschließung. _ _

Der Todes chern enihali die Vornamen und den amiltenz

. 11_amen,EZa__s„ Al déruyfTüFn GeFrZrisNt KWZ) BFM V?L?“chbe: ener _ 'ercruo ._ _ eren __ rqu_,'au_ __1ren_ _) _ _en- 'riamen deri Stand imd ' [Yen dhnort des; Versiorberren „sowie den Ort. und den Tag s_St:erb«_xfa11s_. '

" eder Schein _mußiyrner emen Hinweis des eburts-, Heirais- oder Sterberegtsters ent

§ 15 0.

Treffen nacb einer ix_r den Negisirrn enihalienen Er_- änzung oder Berichtigung die ursprunglichen _Angqben zur Zeit Let Ausstellung des S rms ganz oder teilweise nicht mehr zu, Z:) sind an deren Stelle _ck aus der Ver chrerbung sich ergebenden atsaLFen in dem Sckpeme zu verme en. _ _ _ _ - - eiirzre Angaben, insbe ondereScxo1che„d12 mchi aus den Registern ersichtlich sind dar der em nr t-entbglten, Unter den _Vorausixizungen d__es_ § 55 ds. 1 [st dre Er- ieilun eines Heiratßscbems urrFlassrg. __ _ 4. Im 16 Abs. 2 Saß 1 wer 11 hinter ..(§_15) die Worte einge "gt „un 'ne 15 a)“. . . - inter Ab. Sai; 1 111er611 folgende Vorschriften als Saß 2 eingeste 1: . Ein Anika auf Erieilung einer standesgrntlirhen Urkunde [1 als auf die (Erteilung e_ineéx Geburts- __qurats- oder Todes- ' cheins .gericbiei, wenn ntch_1 ern vollÉan-rger Auszug aus- drücklich derlsangi wird oder ein solches 1111-5991) 1ch_cm_s dern mitgeteilten Venvendungszweck ergrbi. Wrrd na träglr die Erteilung eines volltändrgen Auszugs beantragt, wer _der Schein für den 'mitge eiltexz VenvendungZwack 1111191 ausrer 1, _ .!d'i'dann Zilk gezahlte 'Exbuxsr a1_1)f__ die Gebubr fur den do - ('in i en uszug anaere ne wer n. _ _ __ _ W In dem_9 bisherigßnSAbs: 2 Saß 2 werden [Unter ,.Ausziige die orie ein ii : „un eme“, _ __ _ 5. tHe§g45 Abs, 2 _r. 1_werd_en binier .,Geburtsurkunden d1e Worie „oder Geburtsi eine“ ernaefugt. __ . , Dem Abs., 3 Wird _okgender Satz 3 angefuqt:_ _ __ “11 der Beamte emxw Geburtßschem m_xX)1_fur aus- reichend, so kann er die 23anan eines vollstandigen Aus-

zugs verlangen. __ „_ _ 6, In Nr, 112. des 11 WWW Gebuhverrbawrd ( «sung des Pfei??? M11" 8" M&M 9211 1iverdendnä!) «119 *eHe' YF" "FY; ' ' uSu aus- ei ern" ur ., ur -„ 1k -o_ HTM W er 3 g g s Wori ,.AuSzug“ durcb „Sehen!"

MH die Nrimmer (1111711.

und

odesstheine“. im Abs. 2 wird 'etseßi. Folgender Abs.“ 3 wird hinzugefügt: _ _ _ Daß 'gieiche_ 111 für jede Eintragung in em Famrlien- . _ iiamrnbucb „(9 15 :I. . _ _ _ _ * inter Nr. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt: 8. MFeden KglauxiÉMkrü tadndrgÉnchAYu __c_r_us den ' '. . re ?“ rd 1611 . . . _ “"W" "U .1_ das Drexifaehe“ der Gebühr nach Nr. 2, _ " A r 1 ik el 11. "Diese Verordnung iritt am 1. April 1924 in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1924. . _ Sminifier der Justiz.

Der Reichskanzler. Der Rei M a r x. * m m n g e r.

Verordnung

5 di Vereinfachung der Genossenickiafisbildung ü ethd edie Förderung der Oedlanderschließung.

Vom 13.“ Februar 1924.

Nui Grund des Ermächtigungsgeieves vom 9. Dezember 1928 (RGW. [ S.1179) verordnet die. Reichsregierung nach

..)-.

Ariikel [. § 1

Zur Sicherung drr 'WoU-zernäbrnng und zur Eniiai'iung des Arbeitsumrkted können Bodenverbesierung-aen3118111117011?" iOedi'and- genosienschatten) bis zum 31. Dezember 1926 von der 0116111911 Landks- behörde unter Feststellung von Plan und Saßung errich1et werden. _Soweit über Einwendungen gegen den Beitritt Meiner (Henoiirn- Watt oder über die ')iürzlicbkeii nnd Zweckmäßigkeit Links genosien. sch1111ichen Uiternedmend, seinen Plan und ikinen Sagunqseniwurf Veschlußbebörden zu en11cheiden haben, iritt an ihr? Stelle die oberiie Landesbehörde.

Diese Vctschrift in auch für Genosienschaiten. deren Bildung beim Intrakttreten diecier Verordnung bereits eingeleitet ifi.

. § 2.

Uebernebmen dir Länder oder mit ihrer Ermächtigung Körper- schaften des öffentlichen Rechts 0er gemeinnütziger Art die Kuni- vierung von Flächen, die bereits zu einer Genossenschaft gehören oder für di€ das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft einaeieitet ist. so sind die Eigentümer oder Nußungsberrcknigten verviiicbtkt, die zur Vorbereitung und Durcbiüvrung der Kultivierung Erforderlichm Handlungen auf ihrem Grund und Böden geschehen zu insikn.

Eine Einrede der Ciaentümer oder der Nußungsbereckotigteri, dai"; sie die Kultivierung ielbst vorzunehmen beabiichtigen, iinder 1111111 111111. Im Falle der Inansvrucbnabme von in Abi. 1 d-Zzeicbneten Flächen sür Besiedlungsiwecke gemäß , 3 des Reichsßéd1u111„sgeießes vom 11 August 1919 (Uieicbsxieiexzdl. . 1429) 518111 di? Vorichr111 in § 3 Abs. „1 Sa:; 2 des Reichssredlungsxxxiegss 511119! AUWLUDUUJ-

Artikel 1], § 1. '. '

Unbewiriscbaiieies oder im WM dsr “5511811111611 2318511111155: oder zur Torinuizung derwendrteé; Moorland oder anderes Oeviand kann auf Antrag zwecks Herbrifiidrung der Urbarmacbung gégen _Ent- schädigung enteignet werden Di? Enteignung erfolgt durch Beicbeid der'von der obersten Landesbehörde dsiiimmten Behörde .mac!) An- hörung des von ihr Betroffeneri. Gegen den Beirbeid iikbt dem Antragsteller und dem Eigentümer das Recht der Beschwerde an eine von der obersten Landedbsdörds zu bestimmends ©1811? binnen zwei Wochen nach der Zusteliung zu. Ist die Enteignung rechts- kräftig für zulässig erklärt, so kann der_Aniragsiellsr vonder Ent- eignungsbehördc in den Besitz des (Hrrrndiiiick-J rinZer»i€s€n-.werdsn. Hinsichtlicl) der EnisÖädigung _findei § I)“ Abs. 2 des NRW- siedlungsgeieses vom 112111111111 1919 (RGB1.S. 1429)__:Ar1w111- dung. Die Entschädigung muß wertdesiändig sein. Gegen 111)? Frii- 1e13unq muß ein Rechtsmittel an eine „mit richierlicber Uriabdgngigkeii ausgeiiaitete Behörde gegebsn fein S1? kann auch in 1115er als! Rea11ait einzutragenden. in späissiens 30 Jahren zu Lilaenden Natural- wertrente oder mit Zustimmung des Enteianeiixn in der Hirigade von SchuidVLricbreibungen öffentlich-rechilicber Kred1tans1a112n oder *soich Schu1dverichreibungem die durch wertbeiiändige Hypoxdrisn oder Reallasien gesichert sind. besieben. .

Wird dis Enteigimng zugelassen, so ist dem Antragsisiler' die Verpflichiung aufzuerlegen, das enteignete Land innerhalb „eines b?" stimmten eitraums urvar zu machen und einen besiimmen Tei] davon in einer angemessenen Fr1st nacb deendeier Urbarrna ung zur Schaffung neuer Ansiedlungen von Bauern und iandw1111cha1111chen Arbeitern dem gemeinnüyigen Siedlungsunternedwen gegen Criiattung der darauf verwendeten. nacbweiddar erforderlichen .Ku11151erungs-“ kosten zu überlaffsn sowie 111 dem vor_:"mangrifinahm_e dex Urbarr machung auizusielienden Teilungsvlane,_ insbesondere ber- .Ynslegung der Wrge und Gräben, von vornherein die spätere Ayiiezipng vdr- zuseben; die Jnnedaltun der Verpflichtung iii in_aeergrreiex Weise zu sichern. Bei der Beizredlrmg sollen in erster Reihe die „.__von der Enteignung betroffenen Grundeigent_ümer entiprecbend den,__w1_rrscha11- lichen Bedürfnissen ihrer landwirtickraitlickxen “Betriebe _jowie _nade Angehörige, insbesondere Nachkommen dieser Grundeigentumrr, diedre allgemeinen VorausieZUngen 1111 die Ansetzung 1211511911, berucksichtigt

wrrden. - Artikeiül. ' . .

Die obersten Landesbehörden erlassen die Erforderlichkn Aus- fü'hrungsbesiimmungen. ' “5 Berlin, den 13. Februar 1924. '* Der Reichskanzler. Der NeichdarbeiiSminiiiei'. Marx. Dr. Brauns.

Der NeichSminifter für Ernährung und Landwirtschaft. Graf Kaniß.

Ausfiihriixrgsverordnung _ zum Gesetz über: die Beschäftigung Schwerbeschädigieu Vom 13. Februar 1924. * ,

Auf Grund des ErmächtigungSgeieHes _vom 8; Deiembe1 1923 (RGW. [ S. 1179) verordnet die Rcrchswgierung nach Anhörung eines Ausscbuffes des Reichsrais und_ eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Aus chusies des REMMERS zur Durchführung der §§ 4. 5 und "des (Heseyes uberfxdie BG schäftigung Schwerbeschädigier in der Faiigng-derBekannt- machung vom 12. Januar 1928 (RGW. 1 "w. 57 ): _

§ ] ' '“

Cin Arbeitgeber, der 1152120 bis eiiiich1i€ßiich 50 2111111113151" verfügt. Muß wenigiikns 6111611 Schwerdeirbadtgierr em 211571111913“, der über mebrArbeité-pläse veriüat, a1_11_1_e_ 50 werxerx Al_“bküsplaßé wemgiiens einen we1teren Schwerbejcbadigien beicbaitigrri. Cm 'Uebericbui; von 20 wird dabei 175111311 50 glkichgekech1161 _

Bei der Berechnung der Ardeitsplaße werden 111_ebrere_Vetriebe, die ein Arbeitgeber im Bezirk der gleichen Pauwtiurwrgeitrüe oder in den Bezirken benachbarter Havrvtiür'orqeitherr dat -z_111mnmen- gerechnet. Das Nähere regeln biniicbiiick) der Betriebe 1129111811259 der zuständige Reichminisier mit usiimmxmg des Rerch§arbettsm111111ers, hinsichtlich der Betriebe der änder die Landesregierung, drnirch111ch der Betriebe anderer K'örpc'richaiien so_w1e der Stiiymaen und Aniialten des öffentiicben Reck)"; die Yufsrch1sbkbördk 1115 enthen mit der HauptfürwrgesieUe, hinsich111ch privater Betrikd kre_ be- ieiligien Hauptiüriorgesielien. Bei Meinungsverschtedenberten zwnchen Hauptürsorgeiiellen dedieibkn Landes entscheidet die obersFandi-s- behörde oder die von ihr besiimmie S1elie._ bei Mßmnngdchbreden- ' benen. zwischen Hauptiürsorgesieiien verichredener Lander dqx; Reichs- arbeitéminisier. . ..

§ 2" * - «II“»,

.Verfügt eine öffkniliÖ-recbtiicbe .KörpyriÖaii über 1179131921: als 20 513151312. so kann auf Antrag der HaupriizriorireiirUe d1e_ 1111111116116- behörde bestimmen, daß ein 2115261151113 1111 Schwerbxichadime vor- zudebalten 111. wenn dieser Play sick) für Scbwsrdeicbaxmte eignet und die Einiieürmg fiir den Arbeitgeber keine beiondere Harte__dedeutk_t

Für private Arbeitgeber. die im Bkzirk der Hanviiursorgeiirlle nicht über mindestens 20 Arbeiidvläße. im DeuticbewRetck) adrr über insgesamt 20 oder mehr Arbeiisv1äye verfügen, kann die Hauptmrsorge- iielie eine 1oiche Anordnung treffen.

5 3- . Als Schwerbesckyädi ie gelien aucb Perwnen, die vo_n_dkr Haupt- )üriorgefielie vor dem 1.g Januar 1923 den SchWerbk1chadigten gleich-

geiieUt worden sind. solange nicht die Hauptiüriorgeiielle gemäß § 8 des Gefexzes die Gleichsteliung wwenuft. '

Z, 4. ,. Die Hauptfiirsorgesielle kann. wenn öriiicbe BedürimiiY es er.- 1ordern. alis oder einrelne FürqorgeiieUen ihres Bezirks ermacbtiatn,

njcht 1111110 findet eine Rückerstattung zuviel gezahlier Beträge

Anhörung eines Ausschusses des Reichsmts und des Reichstags:

über die Crisilung dsr Zustimmung zu einer Kündigung gegenübe:

„_