1924 / 51 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

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die beiden maßgebenden Ausschüsse von Reichsrak unb Néicbsiag über- 'einstimmend der Regierung geraien haben Aber politisch und parlamkntaristb wäre es unerträglich, wenn, nachdem die Nagiérung diesen beiden Ausschüssen folgte, nun plößlich das Gegenteil be- schlossen wird. ,

Es wird weiter gegeniiber der Verordnung vom 4. Januar behauptet, sie gefährde die Einheit der Rechtsprechung, und ich habe mit Interesse erst jüngst einen Artikel des Oberreichöanwalts Dr. Ebermeyer in der Tagespresse gelesen. der ähnliche Befürchtungen ausspricht. Ick. glaube, meine verehrten Damen und Herren., diese Befürchtung kan-n gar nicht ernst genug genommen wexden. Genau, besehen, hätte die Frage schon seit einigen Jahren nachgeprüft werden müssen; denn die Entwicklung unserer Geséßgebung ging in den leisten Jahren in der Richtung auf eine stäwdige Erweiterung der Zuständig- keit der Schöffeirgertchte, deren Revision bekanntlich an -die Ober- landssgericbte geht. und schon bisher hatte der Staatsanwalt in weitem Umfange es in der Hand: welcbe Zuständigkeit er begründen Wollte. In Wirklichkeit ist aber bis jeßt nirgendwo ein Schaden eingetreten, und ich bin überzeugt, daß auch die Befürchtungen auf Grund der Verordnung vom 4. Januar 1924 sich als ganz gegenstandslos enveisen WETÖM. Ich habe eher die Sorge, daß das Reichsgkricht in Zukunft mit zuviel Revisionen beschäftigt werden wird.

Da ist znn-äcbst die Rebision in Sckxwurgerichissacben. Gewis; ist die Zuständigksit der Schwurgerichte eingeschränkt. Bisher aber War die Revision, wo es statt der Bkgründung des Urteils nur dsn Spruch der Geschworknen gab, eine Formalität. In Zukunfi, wo jeWs schwurgerichilichs Urteil begründet sein muß. wird die RLVMOU erböbie Bedeutung haben,

Es gibt fermxr eine Revision an das RLZCÖÖJLÜCHT gegen die Urt€ilc der Schöffengexicbte mit zwsi Amtsrichtern. Die Zuziehung eines zweiten Amtsricbtcrs kann notwendig werden Troß einfacher Rccbislage bsi Vorliegern besonders umfangieichen Prozeßstoffes, so daß es Übks die Durchschnittskräfte eines Strafrichwxs hinausgeht, sowohl den Prozeß zu leiten als auch das Beweismaterial für die Beräiung und Begründung zu sammeln; ferner wenn es mit Rücksicht auf die *BSD-cutung der plamnäßigkn Bekämpfung des Berufs- verbrscberrtums iwiw€ndig ist; endlich, wenn es erwünscht erscheint, daß eine Frage im Jivicrcssc der Rechtseinbcit durch das Roiibsgericbt entschiedcn wird.

Unter dsn Verirctcm dsr Justizberwaltmigen im Reichsrat bcstan-d bicrin Ueberkinstimmung, die auch in den Vollzugöanweisungen bon Preußen, Bayern, Sachsen und einer REWE anderer Länder bereits einen entsprechenden Niederschlag gkfunde-n hat. Vorsorglich babe ich mich im gleichen Sinne auch noch schriftlich an die Landesjustiz- Verwaltungen gewcnbeé, und ich stehe nicht an, zu erklären, das; ich die Wahrung der Rccbiécinbcit für ein so hohes Rccbisgui halte, daß ich im Falle des Auftretens bon Mißstän'den der erste wäre, der Abhilfe ini ngc dxr Gcseßgcbung vornehmen würde. Ick) babe abcr keine Sorge, daß ich mich je cm di€sc technisch sebr schwierige Fragsc eranmacbcn müßte

Ick) babs verebrb: Anwcscnde, bicrbci die Bekämpfung des Berufsbkrbrkckxrtums sébon gkstreift, und während man auf der einen SÜW d€r Verordnung den Vorwurf macht, daß sie immer noch zu Wknig Laien bcranziebc, wird ihr von dsr entgegengéseßtsn Seite der VOLWUl'f g-kmacbt, daß sie durch zu starke Béteiligung des Laien- elemenis die p[mrmäßige Bekämpfung dss Bsrnchrbrcthertums unmöglich mache. Es liegsn dabkr nach beiden Richtungen bin

Anträge in disscm hoben HEUTE bor. Man beruft sicb, was die «..chuxcni-e Ostampsnng dss Lcruföberbrccbc'rtums bLTrif-si, nament-

lich auf ein Gutacbten cinixs so bcrborrachdön Sachkenners, wie es owcisor Gustav Aschaffenburg ist, 'der allerdings zur Erhaltung der Simfi'mimicrn fylgi'ndcs geschrieben bat, was sich auch (ich Schöffen 'stciö bor Augen balic'n soUien: ('"-:x; ist den wenigsten Laien ngCle*, die psychowgische Eigenart bon T).)icnscbcw, die sie im Böiriebe dcs Gerichtsbcrfabrcns nur flüchtig schen, zu dnvckscbaucn. Heuchelei des Angkklagien, (He- ichicklicbkcii dss Vcri-cidigers, parteipolitische Einstellung, nicht zum Wciiigsisn aucb dk'k Mangel an Erfahrung über die Bedeutsamkeit der Zeugenaussagen und endlich das Fehien jeden strafrechtlichen Vsrständnissks werden in Zukunft in erscbiiityrndmn Umfange die Rc)chisprcchimg bscinfiussen. Die Urikiie Werdcn auf eine ober- fl-äibkicbe Eitibruckspiychologic statt auf vertiefte LZrksnninis bc- griin-dct werdkn. So Werdsn in Zukunft Fehlurteile erst recht nicht ausbkcibyn kömicn, und die Unzufriedknbeit, bas Gerede von dcr PartciliÖke-it dcr Richikr und die Erschüttcrung dcs RcchtL-beMißi- skills unseres Volke's wkrden wachscn, Man hat mir sog-ar durch Deputatiomxn vokstclle'n lassen, das;, wenn ich vielleichi bis icixt die Beibkbaliung dcr Scbbffen auch bei der Bckämpfung Ms Vcrufbvi'rbrkehertum-s als günstig festgkstellt babe, ich nu'inc (Erfahrungc-n nur (ins bsm Material der süddeutschen, nicht der norddeniscbcn, spezicll dor Bsrliner Schöffsn nehme. Ick) kan-n das nicht zugebcn. Ick) habe das feste Vertrauen, das; im ganzcn TMlii-MU Reiche die „Schbffkn ganz glcichmäßig, auch in Berlin, Wenn und soweii es sick) um den Kampf gegen das Berubecrbrcckwr- lum handelt, ibrc Pflicht tun werbsn. SVUU' aber bei der Bcuriciluwg irgcii-bcmi's (JkikgknlWliÉsÜt'iWk-J ci? Zuziebung von Schöffcn wirklich einmal ein ('Was miii-er-ZJ Sir-Jinwi; Mi! sich bringkn, so würde ich nicbt: glaubcn, daß bi-xr'fxur-H PULIZ“, 11:9" M; Sécf,i*ik,-Lit M; Staates gcfiibrdcl wiki).

Ficilicb di,"!!! wird 'die éjicickzizjustizverwalluxig michi zustimmen köniicn, daß bei dcr grosicn Strafkammer das Verhälinis von zwei Bi't'nfsrickUcrn und drei Schöffi'n richtiger wärs ali; das in der Vor- orbriiiiig VVkM'si'lMl'L bon drei Berufsrichioru und zwei Schösscn. Wenn Sie sich Vorstellen, daß es sich um ein Vernfungbbcrfahn'n bandcli, in dem vielfaii) doch auch dci“ Nachdruck auf ilicci)ti“4fra-gcn licami wird, so erscheint es mir schwierig, wenn nicht unmöglich, dcn Scböffcn zuzumuten falls, wie nicht ganz selten, die Ansichten der Juristen auseinmidcrgclwn, nun zwischen den widersprechenden A1rsichten der beiden Berufsricbtcr auözuwäblcn, welchcr jnrisiiscsch Auffassung sic folgen sollen

Bci der Frage dcr Gcfc'ibrdmxg der Rcibtscinibeit ist auch wieder- holt die Einfiibruwg der Zuständißkcit der Oberla-ndesgericbie für LÜUÖLJVUkiliIsäck)?" und Verrat militäriscbe'r Geheimnisse gerügt wvrdcn. (Schr wahrt bei den Vereinigten szialdem-okraieii.) Die Rcklßßcinhcii ist dadurch gewahrt, daß zunächst alles in die Hand des Oberreichanwalts zusmn-nwnläufi. Denn, verehrte Anwesende, es erscheint notwendig, daß das gesamte Material zum Zweck der ein- heitlikbi'n Strafverfolgung in der Strafverfolgungsbcbörde gesammeü wird; in einer einheitlichen, einzigen, die allein den nötigen Ueberblick über alle Vorkommnisse im Reiche haben kann, nicht nur im In- 'tereffe dcr Rechtbcinbeit, fmrdc'm in erste: Linie auch im Indexes:

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eines Erfolgs ber A'bwebr selbst. Der ObkrreicbsmiiVakk kann die Strafberfolgung abgeben, sol! aber nur Strafsachen von minderer Bedeutung abgeben.

Ich darf aber in diejem Zusammenhang iiber die in der öffent-_ lichen Diskussion soviel erörterten Fragen der La-ndesvcrratsprozesi-e ällgemcin ein Wort sagen. Ich habe im Dezember in einer Presse- konferenz die Zahlen bis zum 30. November 1923 mitteilen'lassen. Ich bin bende in der Lage, die Zahlen bis zum 31. Dezember 1923, also über das ganze Jahr 1923 abschließend, mitzuteilen. Danach betrug die Gesamtzahl der angefallenen Landbsverratssackßen" 1351 Hiervon die Zahl der durch die Presse begangenen: 32. Der Prozent- saß der Pressesacben ist also ein verhältnismäßig sehr kleiner; 'Ich babe mir mitteilen lasen, daß 86 Mb hierbei nicht nur um Artikel hawdelt die sich (inf Verborgene Waffenlager odcr angebliche mili- tärische Rüstungen' bezogen. sondem auch auf verschiedene andere Dinge. Von diesen 32 Pressesachen ist bis Ablauf des Jahres 1923 in meiner Amtstätigkcit nur eine angefallen, umd diese bezog sich woch dazu nicht auf irgendein verborgenes Waffenlager; in den' ersten zwei Monaten des neuen Jahres diesbezüglich 3;

Ich erwähne das nicht etwa, weil ck die Vcrantwortun-g fiir das, was die mir unterstellten Behördm: vox meinem Amtsantritt verfügt haben, wblebmsn wollte, sondern weil ich damit begründe, daß ich mangels eigener Kenntnis auf eine summarische Mitteilung angewiesen bin. So konnte es sich auch ereignen, daß der „Fall Quint“, der in der Oeffentlichkeit ein so unberechtigtes Aufsehen erregte, mir selbst erst durch die Presse zur Kenmtwis kann; denn ich b&b? natiirlich anderes zu jun, als den Hcrrn Oberreichanwalt daraufhin zu überwachen., ob un-d wieviel Landesverratsprozeffe und in welcher Wsise sie beban-dslt werden. Sie werden nach den Be- stimm-ungen der Gesetze behandelt. Die Verantwortung hierfür ist, ganz allgemein gesprochen, für mich, meine Herren Vorgänger und meine Nachfolger viel einfacher, als man sich nach den lebhaften Presseerörterimgen vorstellen möchte. Das Gesetz bestimmt für alle Verbrechen den Verfolgungszwang, Ich bin da-ber nicht in der Lage, eine mit zugegangene Anzeige liegen zu lassen; und erst recht müßte ich, faUs ich den (Eindruck bäiie, daß irgendeine chbe einsteliungs- reif ist, es ablebnin, die Sache von mir aus einzusteUen. Dazu bin ich nicbt zuständig, sondern der Oberreichsanwalt. (Zuruf von den Vereinigben Sozialdemokraten.) Dinge aber zu unterdrücken oder nicb-f verfolgen zu lassen, die nacb dem Geseke verfolgt werden müssen. steht mir nicht zu; derm der Reicbsiustizminister steht nicht über sondern unter dem Gesetze, er mag bon- welcber Seite des Hauses Festsllt wcrden u-nd beißen wie immxsr.

Was aber den Abtrag auf Abäwderung des § 92 des Reichs- strwfgeseßbuckyes betrifft, so ist es niemawd ben-ommen, im Geaenteil Recht und Pflicht jedes Staatsbürgers,_ die Behörden auf ber- brecberiscbe Zustände “hinzmveissn. UND eine solche Mitteilung an die Bebörden kawn nie für sich aliein als Larvdesverrat aufgefaßt werden. Kommt die Mitteilung aber durch die Pvesse, so ist doch damit deutlich gemacht, daß der Miikeile-n-de sb? nichi oder wenigstens nicht

nur den Behörden, sondern cinch anberen, der breiten Oeffentlichkeit, '

ja vieUeicbt auch dem Ausland, regelmäßig sogar auch dem Ausland, zur Kenaiinis bringen will. Hier ist allerdings eine notwendige Schraml"? gezogen: wenn es sich nämlich um Dinge handelt, von denen sich jeder sagen muß, daß ihre öffewtlicbe Erörteruwg für das deutsche Volk äußere Gefabren beraufbcscbwört, dann darf zwar jederzeit uni)

soll aucb die Bekanntgabe an die Behörde erfolgen, aber keine öffent- liche Man-uégaßo dureh die Plesk. Das mtb nicbw WWW besagt

die Rechtsprechung des Reichsgerichts. (Zuruf von;, den Vereinigten Sozialdemokraten.) Diese Schranke binwegzuräumen, kann in der heutigen bedrängien Lage des Reiches wenig-er als je in Fragt? kommen.

Am schärfsten, meiwe Damen und Herren, fand Widerspmtck) die erweiterte Zustäntdigkei't des Einxzelricbters. Man darf hierbei nicht überssben, das; die Erweiterung der Veru-fu-ng, die Vermehrung der Beiziehung der Laienricbter an und fiir fich erhebliche Vcrtcnsmwgen der Strafrechispfleg-e mit sich bringi. Will man in einer ZSik der Erschöpfung AUR“ Siaatskassen diese Neuerungen einführen, so muß man mit in Kauf webmen, daß in anderer Weise Kosten eingespart werde'n miissev, um diese Wünsche des Parlaiiiewks zu erfüllen.

Die Laiidcsjustizvemvbliungcn baden in der chien Zeit, nament- lich in den schweren Uebergan-gömon-ai-cn nwbr wie cinm-al mich wissen lasseid, daß fie zwcifckicn, ob bei dcn überkärglich zugeschnittenen Mitbekn überhaupt noch eine geordnete Strafrecbispflege durchgefiibrt werden könne. Darauf muß auch die O€ffmilichkcit, muß auch das Parlamcnt Riicksicbi nebmcn. Es gcbt nicht cm zu sagen, es darf bei awderxn Etats gespart WLLI'OM, aber bei dem Etat der Justiz- venv-aliungcir nicht. Volksgesundheit, Volksbildung find ebenso wichtige Zickle des öffentlichen Lebens wie die Sixafrecbiépfloge, und sie alle ba-b-cn sick) zu unser" aller Schmerz gleichmäßig Ein- schrätikuwgcn in der unerbörtesten Form gefallen lassen müssen Ein groß?]: Teil der lcichtcren umd auch der schweren Strafsachen, soweit es sich um Rückfallsdelikie handelt, wevdkn in Zukunft von dem Einzelrichter abgeurteilt werden. So weit es sich um schwere Dibb- stc'ible handelt, wird _dic Siaai-Sanwaltschaft nur in leichteren Fällen bei dcr Ein-rcichung dcr Anklageschrift es beaniragen. Außerdem kann der Bk-schuldigte selbst der Aburieilmig bor dem Einzelrichter wider- sprecbcn und muß ausdrücklich hieriiber nach der Veropdnung belehrt werden.

Im übri-Fcn wird es eine Fvagc der richierlichcn Erziehung und eine Fvage des VeranbvortlicbkeiiMfübls sein, daß der Einzelrichter jé'kV'ciiö namentlich auch das richtige Strafmaß findet. Eine Gleich- heit im Strafm-aß hat sich auch bisher uwd in der Vergangenheit durch keinerlei Vorschriften erzielen lassen. Es ist das häufig be- dmicri worden, koniiic abcr n-ie geändert wer-den, Im übrigen habe ich gefunden, daß, je größer die Verantwortung ist, vor die ein Mensch gestellt wird, um so mehr auch sein Verantwortimgsigefübl sicb steigert, umd wir dürfen nicbt- vergessen, daß Krieg und No-cbkriegözeit auch fiir den Richtemmcbwuchs eine Schulung war, die ibn zweifellos ge- hoben, menschlich reifer und sozial mitempfinedender gemacht hat. Auch hier gilt, 'mß die Geseße so gut oder schkk€cht sind wie die zu ibmr Ausfiihrung berufenen Organe.

Die Auswahl der richtigen Strafrichter wird danach in Zu- kunft; eine besonders bodeuismne Aufgabe sein. Der Strafrichter muß nicht nur fähig sein, eine Verhandlung zu leiben, er muß die Gabe haben oder hierzu erzogen werden. Angsklagte “und Zeugen sachgemäß zu vernehmen, Er muß psycbowgisches Verständnis und soziales Gefühl bafißen, weder glauben, danch forsches Auftritten und schneidige Strafen mangelnde Menschenkeimtnis erseßen zu können, noch auch, überaliert und abgestumpft, gleichgültig als Routinier dem

*bei-cksal der AWM! gegenüberstehen Er muß sub bewußt sein.

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daß jeöer einzelne Falk. der für ibn Hunrdcrtcn ist, für den Angekmgicn oer ems mw einzige Fall ist der viellkichtNüber das Leben und iiber das Schicksal des Angeklagt'en, auch über" keine Einstellung zum Staat und zur Rechtsordnung, ent- scheidet. in der Rechtsmittelinstanz berichtigt wivd, kann» den Angeklagten zum erbitberben Querulanten, zum Zweifler, an der Recht§ordnung machen. ' * _

Mm Strafrichter ist eine schwcke, aber stolze, große Aufgabe

übertragen worden, eine große Vevantwortung, der aber, wie ich über-_

zeugt bin, ein erhöhtes Pflicbtgefübl gegenübersteht. Ick glaube der deutsche Richter wird sich seiner erhöhten Aufgabe gewacbskn zeigen.

Meine verehrten Damen urid Herren, während bei den bisher erörterten Problemen es sich um Fragen handelte, die, zwar seit Jahren UMA den Juristen bestritten. obne persönliche Leidensiba-ft beban-delt werden können, weil jeder der Kritiker nur die bestmöglicbe Form des Prozesses im Interesse des Volksganzen erzielen will, handelt es sich bei der driiten Gruppe von Verordnungen'um FracZen _von tiefeinfcbn-ei-den-der wirbsibaftlicber Bedeutung, bei der gleichzeitig die "Interessen der kämpfenden Interessenten mit ungeheurer Wucht aufeinanderprallen und jeweils mit der Bebanpiung auftreten, daß das, was ihren Interessen entsprichi, auch das aÜcin gültigc Recht werden sollte. - ,

Es smd zwei wirtschaftlich folgeipschwere Verordnungen, die Goldbilanz-verordnung, und die Aufwertungsfrage ,der driiien Steuer- not-Verordnnrvg. So tief einschneidend die Goldbilatizverordmmg fiir un-sere_Wirtschaft ist, so schwierig die einzelne Ausigestc'rltung, so ist es immerhin bemerkemOwcri, daß Wirtschaft und Literaiur sich in

wei-iestem Umfange darin einig waren, daß die Goldbilanzbcsrordnung-

erlassen werden mußte, daß sie vor dem 31. Dezember erlassen werden mußte uni) das; gewisse Richtlinien darin entbalten sein m-ußtcxn. Durchfiihrungsbestimm-ungen smd au-sdriicklich vorgesehen, und ich freue mich, feststellen zu können, daß unter sämtlichen Wirtscbafts- gvuppen in der Zwischewzeit auch über bK Durchfiihru-n-gsbestimmungcn weitgehende Uebereinstimmung erzielt werden koimtb Dic D11rchi führungsbest-immungen zur Gokdbilanzverordirmig werden nach dLLskk Einigung in einem weiten Umfange die in der Eigentlicben Vewrd- nung mir als möglich Vorgesehenen Klkinaktien bon- 20 „16 brin-Zen und damit gerade der Schicht dss geistigen nn-d INV'LVÖUÖLU Miike“!- [bandes besonders dienlich sein, die in dsr Flucht aus den fcst-berzms- lichen, entwerteten P&pieren dort ein« gewisse Sicherheit vor der Geldentbveriung zu finden glaubten und mm Gefahr laufen, auch auf dieser Inse1 von deii Wogen der Wäbmmg-sumstcllung berscblmigen zu werden. .

Das Problem der Kleinaktien ist ja bereits bor deiii Kriege vielfach erörtert Wordcn und hat in den Zeiten der Kapital- imd Kredituot eine ganz besonders Wirtschaftliche, aber auch soz1a1e Bedeutung, einmal um dsm so schwer getroffenen Milielstaiid 1712 letzten Reste seines spärlichen Vermögens zu erhalten, audcrntcrls aber auch um den Arbeitern, falls, Wie wir alle Wünschen und hoffen, ihnen Wieder einmal bessere Löhne beschieden sein Werben, die Möglichkeit zu geben, sich selbst auch finanziell an der Pro- duktion, in der siesteben, in geeigneter Weise zu beteiligen.

Bei der Goldbilanzverordmmg kommt noch dazu, daß das Saar- gcbiet und das Memell-and bereits mit einem ähnlichen Verj'uilw vorausgegangen maren, so daß man aus dLn Erfahrungen dreier beideii deutschen Gebiete Nutzen ziehen konnte, Während bei dem Weiteren Problem der Aufivertung dies keinesfalls zutrifft. Dies erscheint zunächst verW11nderlich„ Wo wir doch in neuerer Zeit, wie auch früher in der Geschichbe wiederholt, einen Währiingsvkrfalk hatten, und man infolgedessen annehmen sollte, daß andere Länder, die uns im Währungsverfaü vorangegangen sind, in der Frage der geseßlicbcn Regelung der Aufwertung ebenfalls Beispiel sem könnten. Dies trifft aber nicht zu.

In Oesterreich hat ein Guiacbii'ii des "Obersten Gerichtshofs in Wien Vom 8. März 1923 den Anspruch auf Aufivertung vcr- neint und damit indirekt den' Satz außgesprocben: Papierkrone gleich Goldkrone. Man kann nicht eimvenden, daß dieses Beispiel für die deutschen Verhältnisse gleichgültig Wäre, Weil die Kxone niemals einen solchen Tiefstand erreicht habe wie die Mark. Das ist zwar richtig, aber sobald die Währung unter ein Tausendstel der ursprünglichen Kaufkraft berabsinkt ist es fiir die über- xviegende Anzahl der Gläubigex wirtschaftlich ganz gleich, ob es sich um die Entwertung auf ein Tausendstel. ein Millionstel oder ein Billionftel der ursprünglichen Forderuwg bawdeli. Die Forderung muß dann als Wertlos abgeschrieben werden, und [o ist es auch vielfach in Oesterreich geschehen; denn bei dem Saß Papierkrone gleich Goldkrone oder Papierkrone gleich 1/14400 dei früheren Friedenskrone blieb in den meisten Fällen von den Forderungen nichts übrig. Nun ist aus Anstands- und anderen Rücksicbten in Oesterreich dieser Satz nicht überall in der Praxis eingehalten Worden. Aber ein Rechtsanspruch ist nicht gcgcbbn, vielmehr das sogenannte Nommalprinzip bis jetzt ausdriickltch aufrecht erhalten Worden, und auch heute noch hält man in Ocster- reich die Frage für geseßgeberiich unlösbar. '

Polen ist eine'i anderen Weg gegangen. Es hat Nrbciltnis- mäßig bald schon eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Warschau vom 25. Februar 1922 erhalten, Wonach indirekt das Recht auf AufWertung anerkannt wird. Allein die polnische Recht- sprechung hat mit diesem noch dazu Von einem ganz besonder'en Fall ausgehenden Urteil nichts Rechtes anfangen können, und 1ch habe aus dem Herbst 1928 verschiedene Urteile polnii-ber Gerich§e zu Gesicht bekommen, aus denen die Schwierigkeit, einWandfrcW Gesichtspunkte für die AufWertung zu erhalten, deutlich zu ersehen ist. So statuiért ein Urteil des Appellgerichts Posen vom 10, No- vember 1923, daß die AufWertung ungefähr im Verhältnis der Hypothek zum Wert des Grundstücks bei der Heimzablung ek“ folgen [ol]; eine sicherlich durchaus billigenZWerte Entscheidmig. bei der nur das eine nicht übersehen werden darf, daß" es [155 hier um mehrere Unbekannte handelt, von denen jede einzeln? im Prozeß eingehend behauptet, berechnet und bewiesen werd?" muß.

Für Rußland kann ich Ihnen aus der russischen RechtiprechUns ixyewdeine Entscheidung überhaupt nicht aufweisen. Dass?“ ist es interessant, ein Urteil über russische Geldverhälnisse von dW Obersten englischen Gerichtshof, und zrvar vom 1. Juni 1929 anzuführen, das um so interessanter ist, Weil es sich hierbei U" eine FSrderung handelt, für die ein Wertvolles Pfand hast???- wobei Gläubiger und-Schuldner noch die ursprünglich einand?t gegenüberstehenden Personen" waren. Trotzdem hat der OWM englische Gerichtswi erkannt, daß die jeweilige Währung

vieksyicbi 11-111: einer 'von .

Ia sogar eine falsch erkannte Geldstrcefe. selbst wenn fie“

a:hfokgerin der vorausgehenden zu gelten habe, daß also Sowjet- 9.1 194.1] Wem; „Galmaoei “poi; 1914 iet und Fixz„-».u1igcii aus oiorubci nm COQUMUÜchl begLiaxen werden kimnten. * In Frankreich hat der bctübmte Aitikcl 1895) des 0068 01911? je Frasc im Sinne eines Verdon“; Der Aufwertung gciost, Während '-r französischen Revoxution hat man iich mit der Auswertung Werben versucht und die Geiexgebung und I)ie'chxsprecbung ba: sicb „Ulßllch in einem ooUftändigcn Gcsnüpp verloren. Ich habe aus n Jahren 1797 und * 1798 über 20 GeseYe, zum Teik“ hoch- terkjjanten Inhaltes feststellen können, in denen Versucht wurde, 5 AuswertunWroblem zu meinem. Aus !).-eien (Erfahrungen kraus hat dann Nr 0036 017118 die Auswertung verboten und mz

ugemeinen hat die Rechtsprechung ULB, kleiner Schwankungen diesen

.awbpunkt eingehalten. Diesem Vorbild sind Italien und die ilWLUÜÜOL gefo-gt, wobei allerdings zu beriicjsicbtigen ist, das;, soweit ., wenigstens fenstellen konwte, die Niedkrlande nie in die Lage amen, diese Vorschriften praktisck) anzuwenchn. .

Dagcgsn bat die Frage der Aufwertung in den VercinigTM taaicn bon Amsrrka früher einmal eine große RoUe gespislt, In- [gc des Bürgcrkriegcs trat auch in den Vereinigten Staaten sebr aid ein zum Teil WM cxbcblicb-Lr Wäbtungsverfau ein. Die Gcseß- cvun-g griff bereits 1862 im Sinne des Nomina1prinzips, also eines „bérciicn Aufwertunngerbotcs, em, nnd die Rechtsprechung hielt Zeséil Gesichtswmkt kross aller Anfechtung durcb, - wobei 5- und zs ist LÖMiäUs sebr "MTLWssant - gerade um die Frage der Ver- iiiungSnibßigkeit dar Gsséße cin sich über ein Jahrzehnt h_jnJiebender Lambs durcbzukämpfen war. Dabei sind 111 einigen dieser Urteile xs Obersten Gerichtshofs Grundsäßc ausgesproMn, die ich aus szemeinm staatspolitischn Gründen auch der deutschen Oeffentlich- e.x zur Erwägung anbeimstclle'n mbcbxe. In emem dieser Urteile Eßl es:

Bci dcr UntcxsuckUt-ng, ob der (Hescßgsbex im Einklang mit der Verfassung gcbandslf habe oder nicht spreche zunächst die Ver- mutun-g fiir den (HesWg-cbcr. Das G9richt könnc daher dem Geseß die Vkrfassungsmäßigkkit nur dann absprechen, wenn es unbedingt davon überzsugt sei, daß dsr Gsseßgeber seine Befugn-issé über- schritten babs,

«bei ist in Berracbt zu ziehen, das; nach amerikanischen Verfassungs- ersäiZLil cm und für sick.) jeglicher Eingriff in bestehende Verträge nzulässig war und daß es sich“ bei der gcseßlichen Regelung um ein ollständigcs Aufwerinngöberbot bandslti'.

Im iibrigen darf [)ervorgcboben werden, daß auch der deutsche cscbgeber wäbrenbdeö ganzen Jabrés 1923 durchaus noch auf dem oben stand: Mark gleich Mark. Ich darf crin-nern an die Voll- ißung des Reichstages vom 15. Mai 1923, wo es sich darum anbslte. die kleinen Gläubiger im Reichssch1tldbuch abzufertigen. line Aufivcrtimg wurde! im Rechtsausschuß und im Plenum aus- rückfick) abgelebnt und nur als 5«',lb-findung fiir ein bestehendes Recht ine kleins Erhöhung der Einlösungssumme durcbgeseßt. at sicb also der Geseßgeber zu einer Zeit, wo die deutsche Währung ereits verfallen war, ausdrücklich 929811 die Auiw-zrtung festgelegt. „beus-o lag, wenn man die Resolution des Rechtsa11sschusses in der Ollsißung vom 7.- Juli 1923 mit “der dann herausgekomménen !icxzi-lnng der Alientoilbezüge vergleicht, einc ausdrücklich Ablebnung cr Anfwertung auch bier durch den Geseßgcber bor. .

Ich darf endlich darauf hinweisen, daß während der Steuer-

“battc im Spätsommer und Herbst 1923 von verschiedenen Seiten,

ls es sich darum handelte. die dem gesamten (Grundbesitz auferlegten ÖWLWU Lasten zu begründen und zu rechifertig-en, darauf hingewiesen wurdc, daß dkl.“ gésmnie Grundbsfiß durch den Wäbi'ungsverfaa im vcscntlickWn schuldenfrei géworden sei, was natürlich mit dann einen ' inn hat und haben kcmn, wenn der Gcs€13g8ber dabon absehen will, [pixer die Ausive'riung 112121721“ einzuführen. Und so mußte infolge- effen eiiier dLr konsequentestcn Vcrf€chier des Aufiveriu-ngsgedankenxs, M' He'rr Abgcordncie Dr. Diiringsr, und zwar im November 1923. 'n W" Eiiiléiiung zu eimxm Geseßeskommentar feststellen, daß bis zum November 1923 der Geseßgeber an dem Saß Mark" gleich Mark zu scin-cm größten Bedauern fcstgebalien habe. In der vielfach bikänrpficn Fornwl Mark gleich Mark trat die grundlegende Wendung sist ein, als das Urteil des Reichsgerichts voni 28 Novembér 1923 911-9211. Damit irak gleichzeitig ein vollständigér Fron-tiveck7sel des Ncickisxxcxicbis und auch des gesamten Schrifttunvs ein, wie der hoch- WZCsCHLUE Zivilrecb'islebrer Professor chrtmann in einer aus- :,Mickénlikn Schrift über die Aufwertungsfrnge vor wsnigcn Tagen nacbyswicsen hat. Man bai diese Cntscbeidung gepriesen, man bat sie icbarf kritisiert. Man bai gcrügt, daß das Reichsgcricht, obne ias; der Beklagte fick) überhaupt ausdrücklich darauf bezog, förmlich bei den Haaren herbeigezogen, die Aufwertungsfrage aiigescbniiten baby, daß das Reichsgerichf eincn erheblich gesteigertén Wert der Giumdstücke angenommen babL, während inzwischen in:folge der Wil)rnngsmnsteUUiig es sich erweise, daß, nach Gold berechnet, Grund und Boden, namentlick) der städtische Hausbesilz, zum Teil höchstens kin Zcbntel des VorkriLgZiverte-Z noch da-rstslle, daß es ganz ungewiß ski, auf welchen Zeitpunkt bei den scb-wankeriDe-a Wirtschafts- Wrbälfnissen die Relaiion festzuscßen sei daß der Satz: „,der aus din Währungßberbältnissen *sich ergebende Zwangskurs kön-ne stil!- [Öwi-ixécnd wegxbedungen WerM“. mit dem Wesen des Zwangskurses m Widerspruch st-ebe, weil der Zwangskurs doch bedeute, daß seine Güliigkeik nicht stillschweigend oder durch Verkebvssiite wcgbe-dungen werdim diirfs, daß ferner alle Forderungen aus der Zeit des Währungsberfalls in Gl€ichtmgen mit mehreren Un-bekanxnten auf- gklöst seien, Weil nach der Rechtsprechung des Reichögericbts nunmehr 31 bbrijcksiclüigen seien Wirtschaftsverbälinisse von Gläubiger, von EibuWn-er und Lasten öffentlicher Art. Es wurde ferner geklagt, iaß iibcr die dingliche Sicherung nichts ausgejprocben sei usw., wobei 1ch Hicr schon einschalten darf. das; wir in der 111. Steuernot- vierordnung auf Wu-nsch sämtlicher Parteien zur Regelung der ding- l“bin Rangfrage einen recht bedenklichen Eingriff in das Grundbuch- kechi machen mußten.

Verehrte Anwesende! Ich kann in alle diese Probleme im Zusmmncnbang mit dieser Debaite natürlich nicht hineingeben. Man ka'nn iiber die einzelnen Gründe des reichögerichtlichen Urteils denken. Wie man will. Ich für meinen Teil habe keinen Ziveifel, daß! das Réicbsgericbt den einen oder anderen seiner niedergelegten Gründe sJ-ater modifizieren oder aufheben wird. Es ist sick) auch der un- f-ébeuren Schwierigkeit des Problems bewußt gewesen und vorsichtig !“ zögernd an die Lösung herangegangen. Aber es hat die Lösung in einem Zeitpunkt gebracht, der allein der richtige war, nämlich bei Béginn der Stabilisierung, Denn in Wirklichkeit bedeutete die Ent- iéeidung des Neich8gerichts nicht die Ausdeutung bestehender Rechts-

[WE sondcrn cin rechtspolitischcs Bekenntnis, indirekt die Auf-

„aufgenomme'n , _enth'rtung Betroffenen in den Kreiscn, dsr Beamten und A1“.-

Damals _

forderung an den Gefeßgeber, daß es jekt cm Der Zeit sei, diese Diwge geseylicb zu regeln Und dieses Wort wurde berncnnnsn und Omukbar yyn dm: zahllosen Schichwn dsr durch die Geld-

gesteilien, der freicn Berufe. der Rentner ber Witw-Ln und Waisen.

Denn sie wußten, daß der Geseßgebcr 1111th Führung dieses reichs-

gerichtlichen Urteils seine Aufgabc antretcn und zu Ende führen würde.

„Wie man sich auch zuben einzelnen (Gründe'n d€s Urteils stillen mag,

es war eine große Tat, und ich „bin dem Reich§3gericht dankbar, daß es in dem richtigen Zeitpunkt Line Lösnn-g versuchte und Es de_r Reichs- regierung ermöglichte, auf eine dem allgsmxinen Volksempfindkn, der Eibik und dsr Sittlichkeit entsprecbenbe Weise die Frage geseß- geberisch zu lösen Das ist in den Artikeln 1 und 11 der dritten

*Sieuernoiberordnung geschehen.

Meine verehrten Anwesenden! Es ist keine Schande, zu ge- stehen, daß das Problem ungeheuer schwer war Nach Oertmann hat das Reichögericht bci dsr mündlichen Verkündung d€r Entscheidung betonk, daß es sich bewußt sei, daß der Von ibm aufgestellts Grundsatz noch zu vielcu Schwierigkeiten und Zweifeln führen köimte. Noch kürzlich wird ja aus Oesterreich mitgeteilt, daß dort die Lösung des Problems gesacbr, aber als unmöglich aufgegeben wordxn ist VM Polen kan-u ick) anen erzählen, daß trois des b€mabe zwei Jahre zurückliegende'n Urteils des Oberstsn Gerickxtsbofes und trois dringyiiden wirtschaftlichen Bedüxfnisses man übst einen übrigens sehr inter- essanten Vorentwurf aus dem Januar 1924 bis jetzt nicht Hinaus- gekommcn ist Die polnischen Zeitungen Haben den im Auftrage der Regisrung ausgearbeiteten Voreniwnrf eines angessb-enen Zivil- recht§lebch der Universität Krakau gebracht, besprochczn und über- einstimmend die Unlösbarkeit "des Problems betont. Professor Oert- mann, dessen Schrift ich vorhin schon erwähnte, bekenni sich als bekehrt durch das Reichsgericht, Aber gerade seine, Schrift ist der

„ausgezeichnetfte Beweis dafür, daß diese Fragc sicb iroß des Reichs-

gcriclÜSurieils allein auf Grund des bisherigen Rechts iiberhaupt nicbt lösen läßt, sondern das; sie eine rechtspolitische, eiue Frage von em-insnter ekhischer und sozialer Bedeutung ist, aber (16 lsgs fsrenäa, nicht (16 1€g9 ]ata, Freilich, viele Verehrer des reich5gerich11ichen Urteils haben wohl überhaupt das Urteil nicht gelesen; denn es lehnt ausdrücklich eine Stellungnahme über Aufwertung von Anleihe- forderungen (hört, hört! in der Mitte), Sparkassenguibaben oder Pfandbriefforderungen ab. Es enthält auch nicht eingehende Richt- litiaie11„son*dern uur den Hinweis darauf, daß auf die Wirtschaftslage ' des Gläubigkrs, des Schuldners und auf die aUgemcinen Lasten namentlich öffentlicher Art Rücksicht “zu nehmen ist, Wie groß jedoch ist die steuerlick)? Bekastuwg vor der dritten Sieuernotverordnung gewesan, wie groß ist fie nach ihr? Schon diese eine Frage zwiwg't dazu, daß der Geseßgeber die Führung in der Beaniwvrtung dieser Frage in die Han-d nimmt. In den verschiedenen erstinstanziellen Urteilen, die ick) über den Prozentsaß der Auswertung gelesen habe,

- babe ich aber auch mit keinem Worte eine Berücksichtigung dieser

fundamentalen Frage gefunden, (Hört, hört! in der Mitte.) Wie

"ernst ist die Wirtsckxaftslage des SchuldnerS“? Wir haben in den

lebten. Wochen glaubhafte Nachtveise, interessante Schiißungen aus dem Gebieie des gesamten Jm-mobilienmarkies darüber bekommen, daß zurzeit der gemeine Wert der Gruwdstücke durchschnittlich höchstens 10 Prozent des Vorkriegsrwertes ist, von seliensn AuEnabmen ab- gesehen, die es n-atürlick) gibt, in denen der gemeine Wert bis auf 50, 100, ja 150 Prozent geht. Da erhebt sich nun sofort die Frage: wekcber Zeiivunkt soll hier maßgebend sein? Es ist möglich, daß- in einigen Jahren sich dieser Zustand des Jmnwvillenmarktes wesent- lich ändert. Es ist äuch möglich, daß die Grundstücke noob Weitec enbvertei werden, wenn sie z. B. in der Zwischenzeit zugunsten dEr charationSbveliMungen belastet werden. Soll man also warten, soll man eine Speire einführen? Aber wäre das nicht bislkeicht sogar ein Unrecht gegenüber dem Gläubiger? Oder soll man statt eines schematischen Satzes möglickyste Freibsit in dsr Beurteilung der Aufivertung zulassen, vielleicht Höchst- und M*indcstsäße? Selbst Mügel, doch einer der konsequentesten Verfecbier des Auertungs- gedankens, bekennt in der „Kölnisclxn Zeitung“ vom A). Februar 1924, daß es gerade vom Standpunkte des Rechtes aus g-eboten sei, das Recht so zu gestalten, daß nicht eine nicht zu bewältigende Msnge von Rechtsstreiiigkeiten knfftebe, die auf lange Zeit Hinaus Unsicbsv- beit mit s1ch bringe, den Realkrcdit we'geu des zweifelhaften Bestand€s der Grun-dsiiicksbklastung gefährde und unkrträgliche Koston bcrursacbe; es sei daher keine unzulässige Entrechtung, sondern eine der Gerechtig- keit entsprechende Maßnahme, wenn darauf verzicbist ive'rdc', in jedem einzelnen Falle zu ermitteln, was billig ist, sondern w€1m durcb Fest- seHun-g von Durchschnittssäßen der Auswertung sixtc in gleicbcr Msise Gläubiger und Schuldner schädigendc Urvgewißbcik in praktiscbcr Wkise beseitigt würde.

Diese Sireitfc'ille bei Zulassung einer beweglichn Grenze nach oben zu reduzieren, erscheini Vollständig auSgescbloffen. Denn di? Verarmung von Gläubixzer und Schuldner ist überall gleichmäßig so groß, daß einige Hundert Goldmark me!): oder weniger für jeden der Beieiligten so bedeutsam sind, daß er fick) gezwungen sehen wird, darum zu kämpfen, Es mußte daher im allgemeine'n ein fester Satz an- genommen werden. Dazu kommt, daß wir in dsr dritten Steuer- notverordmmg doch nicht etwa wie im juristischen Vorlesungsfaaie juristische Begriffsmöglichkeichen sezieren, sondern daß diese juristischen Formen unterstützewde Wgrif-fe für das gesamt? Wirisckxafisleben darstellen solTen.

Was die Wirtschaft brauch das ist Klarheit. Was sie Weiicr bvaucht, ist Kredit, der ohne Klarheit der Vorbelastung nicht gegeben werden- kann. Man kann auch nicht unberscheideir und sagen: der In- dustrie Wollen wir feste, schematische Grundfäße und Süße über ihre bmwtbixkariscben und sonstigen Verpflichtungen geben, dagegen die Landwirtschaft, den städtischen Hausbcfiß soll man sicb abzappcln lassen auf einer ungewissen, schwankenden Basis. bis Gläubig-Ir odcr Schuldner ermüdet früher oder später nach Monaten oder Jahren sicb in Giite einigen. Die Möglichkeii der Krediibcschaffimg auch fiir Haquefiß und Limdwirtschaft, die ohne baldigste Klarheit in der Be- wertung von Forderungen und Lasten unmöglich ist, bedeutet zurzkit

“Leben und Sicrben für die deutsche Wirtschaft und das deutsche Volk.

Aus wirtschaftlichen Gründen, nicht aus juristischen, mußte auch die Heimzwblung bimUSgcsibobcn werden. Das ist bitter für viele Gläubiger, die in ihm Not glaubten, einen bald flüssig zu machenden Vermögensbestand durcb dic Auiwerinng zu erbalicn. Aber wer ist bei den heutigen Verhältnissen in der Lage, gxößcrc Kapitalicn beim- zuzahlen? Wenn wir die Wirtschaft als Ganzes nebmeu und von den einzelnen Auönabmefällcn abscbcn. mit denen wir uns den Blick für das große Ganze nicht trüben lassen dürfen, dann ist zu Heim- zablungen- in größerem Stile zurzeit iiberhaupt niemand in der

Lage. Wir- hoffen auf Krebiie, auf Kréoiie im Inland" und im AUSÄMO Aber selbst wenn wir sie erbaitkn, so dock; nicht, um Scbuchn beimzuzäbisn, sondern Uni die Prodyktion 111 (:I-ang zu bringen; alio Krcbite, um bis Produktion zu _fbrdkm nicht um den Konsum zu ftcigern. Und solange die Wirtschaft nicht angekurbelt und im Gange ist, ist es unmöglich, ben Schuldner zu vL'spfiilbÉM, sofort zu "zahlen. Es ist unmöglich, ihn zu WWfliciUeU, K'rc'dite aufzu- nehmen, nm Schul7oen beimzuzablen, statt die Wirtschaft in Gang zu brirugcn DMU nirgends gilt wohl mehr als in diessm “Falle, daß das, Bsssere der Feind des Guien ift, univ eine Erfüllung aller diesér Wünsche unssrem an und für sich todkranken Wirtschaiis- leben. unsercr sebr ernsten Mhrun-gskage d-en Todesstoß verseßen könnte, Wär“: dann alien diefen unzähligen verarmtsn Existenzen des Mittelstandes geholfen, wenn unsere Währung wieder ins Schwanksn käme? Wenn im August, September 1923 jemand in diesem hoben Hause aufgetreten wäre und den damals V-Zrzweifelien ber- sprochen bätie: ich bringe euch eine Aukwertung auf 10 % in Gold! -- er wäre als Reiter und Heiland gefsicrt worden. (Zustimmung.) Jeßt, wo die Währung hoffentlich nichi nur borüberg-Lbewd stabil ist. wo man die Nöt-L dEZ Jahres 1923 anschsinend im Flugi? verJLffen bat, erscheinxt manchem das nunmehr Versuchte ungenügend.

Die Sozialdemokratische Partei, die bisher die Auswertung aufs schärfste bekämpfte. hat zur Aufw-zrtungHircge eine Reihe bon Anträgen gestkllt, dencn, sie überbietcnd, Minmybr ein Antrag Düringer und Genossen gefolgt ist. Zunächst den Antrag, €(ka Erhöhung des AirfiUermng-sbetrages auf 20 vH zuzulassen, Wenn der Schuldnvr leistungsfähig ist! Es kann zugegkben Werden, daß über die Höhe des Aufivertungsbctrages verschiedkne Meinun- gen bestelwn können. Es gibt kein Naturgeieß, nach dem man sagen kann: ausgerechnet 10 %, aiisgerechnet 15% odßr aus- gerechnet 20 %! - ist allein richtig. Nachdem die Entscheidung aber gefallen ist, muß im Jnteresie der Wirtschaftsru be cm der einmal getroffenen Entscheidung auch festgehalten werden.

Der Antrag der Sozialdemokxaien hat aber den Weiteren fük die Wirtschaft äußerst bedenklichen Mangel, daß nicht nur in dén wenigen berkits vorgesehenen Fällen der Leistungsunfäbigkeir “dex“. Schuldnérs die 15% unterschritten Werden können, sondern daß,. die Aufivertung aucb nach oben hin beWeglich gkmacht Wikd. Ver- vielfachung der Prozesse und Vervielfachung der Unsicherheit wird dadurch in die Auiwixrtungsftage erneut hineingetragen.

Die Werterkn Anträge der Sozialdeokraten fordern Vor- verlegung des Fäkligkeitstermins vom 1. Januar 1932 auf den 1, Januar 1927 und Eintritt des vollen Zinssatzes von 5 vH ii? Gold bereits am 1. Januar 1926 statt 1. Januar 1928. Diese beiden Anträge smd b€i einem Aufweriun-gssaß von 15 VT bei unserer heutigen Wirtschaftslage zurzcit ganz untragbar. ch AufWertung ist praktisch, wirtschaftlich das Wiederaufleben von Geldforderungen, deren Gegenwert bereits in der Wirtschaft vet braucht ist. Die Wirtschaft braucht Anlanizeiten, um dieses Gold- kapital wieder zu erzeugen. Sie kann es erst nach Ueberwindung der Deflationskrise, Wenn ihr die Möglichkeit gegeben iir, nack Stärkung der Produktion Wesentliche Ertragsüberickyüjie zuriick- zulegen. Die Durchführung des AufwertungsgedankenZ häng; davon ab - gesamtwirtschaftlich geieben -, daß die Wirtickxai: auf längere Zeit davor geschützt ist, das Kapital aus dsm Pro- duktionsprozeffe herauszuzicben. Dieser elementaren Forderung

widersprechen die Anträge der Sozialdemokraten, io menschlich

verständlich und auch populär sie sind. " " Wenn schließlich dirSozialdemoktat-m in die Antrags ubs?“

di? Aufmertnng auch die Forderung einbezishen 19011211, daß di: nach dem 1. JUN 1922 zurückgezahlten vaotbsken noch na-cb- träglich eine Auiw-Zrtimg erfahren iollen, io bedemet da:;- ein.: Rückwärtsrcvidiernng der Inflationswirischait auch auf den Teil. der bereits als endgültig abgeicbioffen anzuieben ist. Tic Be unrubigung Weiter Kreise der Bevölkerung wiirde die Jobs; icin, eine Beunruhixxung, die in gar keinem Verhältni-Z zu ?ckan Vox: teilen steht, die den ?luiwkrtnngsbcrkcbZigtsn aus eins:“ Z0lcheié Regelung erwücbii',

Man versucht nun auch den Nachwcié, daß die cheliixig de“; Aufchrtungsfrage in der dritten Stcucrnoxberordnung der Ver fassung Widersprech. Ich gestehe, meine Vercbrten AnMicnden daß ich trotz ernsten Bkmüben-Z dieic T-arlsgungcn biZ beine nie!? ganz Verstanden babe. Zuerst hieß e-Z, Art. 153 Abi. 2 dcr Yer- fassung stehe der dritten Steuernowerordnmig im che; eZ 11:37: eine Enteignung vor, und diese Enteignung könne nur gegcxi an gemessene Entschädigung borgcnommen wcrden. EH- ix't zicciéei'iwx eine Enteignung nicht vorgenommen woxdcn. Mügel, Düring? und eine Rcibc anderer bochangeicbencr Juristen 1111161" dem Um ivcrtnngsfreundcn haben dies selbst zugegeben. Zcxbit Wenn SMI Enteignung vorlägs käme immer nacb in Beiruäxi, 1:5 Arx.1_53 Abs. 2 Satz 2 dcr Rcichsverias1ung voriicbt, daß eén NETÉ-ZJM' anderes bestimmen könne. Daß dieses ReiÖ-chieß aucb in Link". Verordnung auf Grund des Ermächtigungsgeießex» bcitcbcn-Fani: kann füglicl; überhaupt nicbt beziveifclt wcrden. TaZ SO::iimn der Aufwertungsircunde ist daher aucb in der neueitkn Zei: rox" dem Art.153 Abs. :? Satz 2 abgekommcn und sub: dn: Vc faffungHänderuug in Art. 153 Abs. 1 Sas 1. de'; “?»:sz:

Ws Eigentum wird von der Verfassung goväbrixjch.

Dieser Satz ist ein Bekenntnis zum Eigentumsinstxmx 9.15; iyicbew ein Programmsaß gegeniiber den damaligxxx Soxgcii _a_u' Umstellung in eine bolsckNristisckx Wirtickxäuxauisxiiung._ Twix Saß kann überhaupt nicht abgeändert werden, “aucb :iikbtw'.“ ZMidrittelmebrbeit, sondern ist eines der chnstuQ de'." Rei»;- verfassung, mit denen die deutsche Reickxxveriaffung stab: :::-„ck *.*11: Seine Abänderung würde nicht Veriafinngsändcrung, :.".Tdcx“ Regierung des Staates, so wie er ist. nnd Revolution btdezxxrx

Aber sind wir nicht gciade dincb miicrc Fénanzyz ::?k 17". Begriff, Wirtschaft und Eigentum, Welck) lcr-tcrcs durcb K*.écg ux? Inflation bis auf cin Zehntel beruntcr cntwcrm !wxdcn ii“. endlich Wieder zu sichern und zu gewäbrüiitcn? W&xrcn nia" umgekehrt Eigentum und Wirisäyait in dcr Jniiationszcn an'“- böchste gefährdet? Und würden sie nian wirtscwstlicb mw wixtiic gesehen wieder aufs höchste gefährdet Mrtx'n, imm durcb Vcriagc: der dritten Stcuernowrwrdnung eine neue verheerendc “Jm":atéo hereinbräche mit allen Folgen, die auch politisch dicxméx bbc Deutschland bereinbräcbcn?

Man übersieht noch dazu. daß Invair nnd €.?:ck**7;7: & Eigentums an den cinzckrcn VroduktionEgüw» ::::B ;ck: stücken, zu denen ztveifcllo-Z ancidings mul! [**-ordcn127zrx7: xsxrck: nach demselben Absaß dcs Artikcls 153 sicb aus dem Mich cxgxdci: daß dieß Griese selbst nöd! KüaünngW-wkkr du hebt»