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.I.“. -, D* 3.
Recht hingewicscn, noch durch besondere Anbänglicbkeii hingezogen fühlen kann. Der offene Brief Ew. Königl. Majeßät hat daher einen höcbsi be- trübenderr Eirrkrrrck auf das Land gemacht. Das Vertrauen auf die Frßig- "keit und Zicircrbrit der wesentlichen Staats-Einrichtunqen isi erschüttert, eine Mißßimrnrrug iß irbcrali hervorgerufen, wie man sie friiher nie gekannt hat, "und cd bcrrscht eine Aufregung der Gemüther, weiche be- fürcbtrn läßt, daß sie die Schranken der Griese durchbre- chen könnte.
„In wclcbcm Maße KiiMMkk und Besorgnis: die Herzen erfüllen, ist in nicht als h.!rrdxrt Adressen ausgesprochen, die in alien Theilen dcs Lan- dcs, mit schr zahlreichrn und den achtbarsten Unterschriftenbedrrki, am ersten Sikungsiage der“ gegenwärtigen Stände-Vrrsammlung von 39 Deputirren übergebcn wnrdrn. Viele Taxisende der Landes-Einwohner habe.: irrdcut- srbcr rind dänisch er Sprache _ denn die Verschiedenheit rerSprache nmcht in dieser Vrziebung keinen Unterschied - mit alier Errischilke11b§ik iiber die staatsrechtlichen Vrrhäitnisse des Landes dieselben Ansichten und _Ucdcrxcrrgrrngcn airsgcsprocben, welche in Vorsithendcm ailernrrtrrthänigst dargelegt sixrd. ?irrs allen Petitionen isi nur eine Stimme zu orrnchmrn, die Stimme drr frsien Ucbcrzergurrg, der Sorge und Bekümmrrniß, aber auch die Stimme des srßrn Vertrauens, daß es der schleswigschrn Ständc- Vrriamnrirrng gciingrn werde, die Rechte des Landes für die Zuiunfr zu wahren und Ew. Königl. I)iajesiät davon zu überzeugen, daß das swies- wigscbe Volk mit denjenigen Grundsäßen zugethanist, welche auf den Grund- lagen des Nichtrs und der Wahrheit beruhen.
„Allergnädigstrr König und Herr! Wir haben uns vor Ew. Königl. Majrstät mit der Offenheit und Gcradheit, wclche uns als Vertretern des Landes rirrnt, ausgesprochen. Wir hegen das feste Vertrauen, daß Alitr- h'örbstdiricibrn der Stimme des Landes Gehör leihen, in Gerechtigkeit die grrrndgcsrtzlichcn Eitrrickxrrrrrgen des Hrrzogthums SchicSwig ais begriindrt ancrkermkrr und in Weisheit und Gerechtigkeit diejenigen Maßregeln ergrei- fen jvrrdcn, tvrlche den Bewohnern des Landes über die staatörecbtiichen Vrrhäitniffc des Herzogthums Beruhigung geben können,
Ew. Königl. Majesiät alirrrrnierthänigste, treugchorsamsie Versammlung der Provinzial-Stände des Herzogthums Schleswig.“
Dcr Rrgierurrgs-Kommissar hat die obige Adresse nicht ange- nommen, sondern dem Präsidenten mit nachsiehendem Schreiben zu- rückgeskndkt:
„In der zweitcn diesjährigen Sißung der schieswigschen Provinzial- Stärrdr-Vrrsamnilrmg erlaubte ich mir, die geehrte Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß eine brabfichtigte Adrese an Se. Majestät den König in Uebereinstimmung mit dem in der Alierhöchsien Verfiigung vom 15. Mai 1834 crrtrairenerr Geschäfts-Reglement verhandelt und brrothen wcrdrn miiffr, und das; im errtgrgcngcsrsten Falle dicser Formmangei eine “.'-ibichnurrg der Adresse ohne Riicksicht auf den Inhalt wiirde moiiviren kön- rrrn. Die Versammlung hat es nicht für zweckmäßig erachtet, dicser Be- rufrrng aiif dns („Hrsrxz Einfluß zu gestatten; es ist mir virimcbr am gesi-i- grn “.)lbrnd mittelst geneigten Schreibens eines verehriicbm Präfidiums eine Adresse ziir Einsendung an Se. Majesiät den König zugesiclit worden, bei drrcn Entwerfung die Vorschriften der §§. 50, 6.2 und 72 der Verordnung vom 15. Mai 1834 außer Acht gelassen worden find. Mit Rücksicht hier- arrf srlrc ici) miri) gcnöibigt, in Betracht der obwaltendrn Formmängel und obne dcn Znhair der Adresse in nähere Erwägung nehmen zu können, in Genräßhcii der mir rrtbeiitrn Allcrhöchsien Instruction die angeschlossene Adrcssc cm ein vcrehrlicbcs Präsidium mit der Erkiärrmg'zu rrmittiren, daß diese ziir allcru'nterthänigften Ginsendung an St. Majesiät den König von dem Königl. Komrniffarius nicht entgegengenommen werden könne.
Schleswig, den 3. November 1846. von Scheel.“
S ch- w e r 3.
Kanton Genf. In der zweiten Sisung des Großen Raths Wurde der Bericht der“ provisorischen Regierung verlesen, der damit endigte, das; die Regierung erklärte, sie lege nun ihr Amt nieder. Der Mäßigung der provisorischen Regierung ließen seibst die Herren Cramer und Rigaud-Consiant, welche den abgetretenen Staais-Rath gegen einzelnd Stellen des Berichts in Schuß nahmen, Gerechtigkeit widrrfabrrrr. Nach einer längeren Brrathung wurde folgender Be- schltrß cirrsiinrmig gefaßi: „In Betracht des Dekrete! des General- Raihs (Voiks-Versammiung auf dem Piaße Moiard) dankt der Große Rath der“ provisorischen Regierung und nimmt ihre Demission nicht an.“ .
' Die am 8. Oktober verwundeten Herren Chateauvieux, Favre rind Reviilod sind auf dem besten Wege der Genesung. Herr Favre, obschon einer _der reichsten Privatpersonen von Genf, wollte es sich nicht nehmen lassen, im öffentiichen Spital: mitten unter seinen Ka- meraden die erste ärztliche Hiilfe zu empfangen, Auf der Tragbahre des Spitals ward er in sein väteriiihes Haus geiragerr. Sein Va- ter, Herr Javrc-Bertrand, überwachte dem Hülfs-Comité 4000 Fr., um sie, ohne Rücksicht auf die politischen Ansichten, unter alle Opfer der Revolution arrstheilen zu lassen.
Die abgrtretenrn Staatsräthe, so wie der Kommandant der Truppen, bekanntlich durch einen illegalen Beschluß des genfer Pöbeis fiir den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht, haben sich wirklich bereit erklärt, denselben zu ersetzen und haben die ihnen von den genfer Konservativen angebotene Theilnahme abgelehnt. Herr Staatsrati) Marcer, der sich während der ganzen Ereignisse in Lon- don befand, verlangte es als Ehrensache ebenfalls, die Verantwort- lichieit tragen zu helfen für alle von fernen Kollegen gefaßten Br- schiüsse, gleich als ob er anwesend gewesen sei.
Italien
Rom, 24. Okt. (A. Z.) Mons. Bosondi, Udiiore und Dr- kan der Sacra Rota, isi vorgestern von hier mit Instruction nach Ravrnna abgereist. Man glaubt allgemein, er sei von der Regierung als Legat für jene Stadt bestimmt und werde als solcher nächstens mit dem Purpur bekleidet werden, zumal er ganz auf die Verbessr- rungen des gegenwärtigen Papstes eingegangen und sonst ein sehr geachtetcr Mann ist, der zugleich den Ruf eines ausgezeichneten Rechts- gelehrten gknießt. Ueberbaupt sollen in der nächsten Zukunft meh- rere Prälaien zu Kardinälen ernannt werden, die sodann die Maß- regeln des Papstes bkssrr in Ausführung zu bringen suchen werden als dies bisher der Fall war. '
Wie man vernimmt, wird der heilige Vater nicht nach dem Va- tikan ziehen, sondern seine bleibende Residenz im Quirinalischen Pa- last aufschlagen. Troy dem regnerischen Weiter besucht der Papst täglich ein oder mehrere Klöster und fromme Anstalten, und es ge- winnt immer mehr den Anschein, daß der heilige Vater damit um- gehe, die Znsassrn mehrerer Klöster in ein größeres Kloster zu ver- einigen, um .die leeren sodann zu Wohnungen für arme Leute ein- richten zu lassen. - I p a n t e n.
H Wkadrid, 28. Okt. (Hesiern Nachmittag überbrachte ein Courier aus Saragossa der Regierung die Nachricht, daß eine Volks- bewegung dort ausgebrochen, durch die Truppen aber unterdrücktwor- den sei. Aus'dcn kurzen Berichten des Generai-Capitains und des (Hefe politico von Saragossa, welche die Gaceia beute veröffent- licht, erhellt, daß diese beiden Behörden am 25sien Vormittags er- fuhren, daß am Abend ein Aufstand stattfinden sollte und die Ver- fchworenen in yrrschiedenen Häusern versammelt wären. Die Be- hörden konnten folglich ihre Gegennmßregeln treffen, und als gegen 7125?" Uhr Abends einige VoikShaufen mit dem Geschrei: „Es lebe Expariero, fort mit dern Steuer-System!“ die HKUPMWÜM durch- 302?" Uk") ILIE", die Hauptwache mehrere Schüsse richteten, brach der GkMMl-Caplkaxu mit einem Bataillon Infanterie aus einer Ka- skme hervor UW “ck die Aufrührer mit gefälltem Bajonett angrei-
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1310
fen. Diese feuerten noch einige Schöffe ab und liefen dann aus ein- ander, indem sie ihre Waffen wegwarfen. Zwanzig der Aufrühter wurden festgenommen, und um 10 Uhr Abends war die Ruhe so *völlig wiederbergesiellk. daß die Trupyewm ihre Kasernen zurück- kehrten. Der ganze Vorfall erscheint bis jest ais hörbsi räthseihasi. Tem Berichte des Gcnernl-Capitaius zufolge, wäre der Aufsiand von *hier aus angestiftet und Geib unier die Ruhestörer von Saragossa auégetbeilt worden. Hier hört man dagegen die Behauptung auf- stellen, die Behörden von Saragossa hätten dem Ausbruch: der dor- tigen Bewegung absichtlich nicht vorgebeugt, um der Re ierung einen Vorwand zur Rrchtfrrtigrrng ihres von der öffentlichen einung ein- stimmig angefochtenen Amnrstir-Dekrets an die Hand zu geben.
Die Minisikr selbst erblicken in der Ergrbenheit der Armee die einzige Stüve ihrer Existenz. Es werden deshalb die Regiments- Cbrfs und Orfizir'rk mit Grmdenbezcugungen und Auszeichnungen überschüttet, wre sie den ältesten Militairs selten auf dem Schlacht- seide zu Theil wurden. Duni) ein einziges Dekret sind 28 Obersten zu Brigadirrs und von je acht der iibrigen Offiziere der Armee einer, vom Tbersi-Lieutrnant an bis zum Sergeant-Maior, um einen Grad befördert worden. Dagegen erhielt einer der ältesten und berühmte- sten Veteranen Spaniens und Europa's, Palafox, Herzog von Sa- ragossa, als Chef der HeUebardier-Garde ohne Weiteres seine Ent- lassung. Bisher trugen die spanischen Soldaten die Insignien des Königlichen Hauses, die Fleurs de Lis, auf ihren Uniformen. Vor der Ankunft der französisrheu Prinzen erhielten jedoch alle Truppen der hiesigen Bcsaßung neue Uniformen, auf denen die Lilien wegge- lassen sind.
Die beiden Grunden, Marquis von Santa Cruz und von Po- var, welche die französischen Prinzen von der Gränze hierher beglei- teten, haben das Commandeur-Kreuz der Ehren-Legion, das ihnen zugestellt wurde, nicht angenommen.
Der Uebermuth, mit welchem der Herzog von Rianzares seit einiger Zeit der Königlichen Familie gegeniiber auftrat, hat hier selbst unter den höheren Ständen große Entrüstung erregt. Einige fremde Damen von Rang, aber zweideutigem Rufe, wandten sich an ihren Gesandten, um durch seine Verwendung Einladungen zu dem bei Ge- legenheit der Vermählungsfeier im Königlichen Palaste veranstalteten großen Balle zu erhalten. Allein der Minisier der auswärtigen Au- griegenheiten ertheilte dem Gesandten cine abschlägige Antwort, in- dem er sich schriftlich darauf berief, daß die Königin selbst erklärt habe, jene Damen nicht bei sich sehen zu wollen. Wie groß war nun das Erstaunen des Gesandten, als er die *Damen dennoch auf dem Balle gewahr wurde! Sowohl der Minister der auswärtigen Angelegenheiten als auch die Ober-Hofmeisterin behaupteten, die Damen nicht eingeladen zu haben, und die Königin selbst verbehiie ibr Befremden uicht. E:;diich löste der Herzog von Rianzares das Räthsel durch die Erklärung, daß er, um einen seiner Freunde zu verpflichten, die Damen eingeladen habe. Der Gesandte bestand auf einer schriftlichen Genugtbuung, die ihm auch durch den Minister-Präsidcnien zu Theil wurde. Das Dekret, durch welches der Herzog von Rianzarrs zum Prinzen erhoben werden sollte, war bereits entworfen, allein in Betracht des allgemeinen Unwillens haben die' Minister b:"s jest nicht gewagt, es der Königin zur Unterschrift vorzulegen, und ein haibamiiiches Blatt sagte gestern Abend sogar, nur die Feinde des Herzogs könnten das Gerücht von seiner bevor- stehenden StandeSerhöhung ausgesprengt haben.
Der Präsident des Deputirten-Kongresses, Herr Casiro y Oroz'co, soll zum Grafen von Gerona erhoben werden, und den Mitgliedern der Kommission, welche die die Doppei-Vermäbiung genehmigende ??ese beantragten, sind (gleichfalls besondere Gnadenbezeugungen e immt. "» “*i- -
Vorgestern waren sämmtliche Truppen der Besatzung im Prado und vor dem Thore von Atocha in Parade aufgestellt. Um drei Uhr erschien die Königin zu-Pferde, begleitet von ihrem Gemahl, dessen Vater" und unzähligen Gencraien, und durchritt die Reihen.
* In dem an der Straße Alcala beiegenen großen Zollhause, in dem
sich sämmtliche Biireaus des Finanz-Ministcrs befinden, hatte dieser ein glänzendes Mittagsmabi anrichten, so wie auch den Eingang und die Treppen prachtvoll ausschmück-cn lassen, indem er darauf rechnete, daß die Königin nach der Parade mit ihm und den iibrigen Ministern zu speisen geruhen werde. Die „Königin ritt bis an das Zollhaus. da sie es aber mit Jrachtwagen und Lastträgern angefüllt sah, so weigerte sie sich einzutreten, hielt zu Pferde vor drmselben, ließ die Truppen vorbeidefiliren und ritt dann nach dem Palaste zurück. Als nun die Minister in ihren Uniformen auf dem Balkon des Zollhau- ses erschienen, wurden sie von dem versammelten Volke mit Zischen und Schmähungen begrüßt. Aus dem Benehmen der Königin will man, wohl nicht mit Recht, den Schluß ziehen, daß der Finanz-Mi- trister sich nicht mehr derselben Gunst erfreue, wie früher.
Die an das Journal des Débats gerichteten Schilderungen des hiesigen Aufenthaltes des Herzogs von Monipensier rühren be- kanntlich von dessen Kabinets-Secretair, .Hrrrn de Latour, her. Von ihm hätte man wenigstens erwarten sollen, daß er in der neueren Geschichte des Hauses Bourbon bewandert wäre. Indem er des Besuches erwähnt, weichen die französischer: Prinzen hier der Herzogin von San Fernando abstatieten, behauptet er, diese Dame, „Enkelin Kari's Ui,“, wäre die nächste Descendentin Kari's 111. und folglich die nächste Descendentin Philipp's U. in ganz Europa. Vermuthiich Wußte Herr de' Latour nicht, daß die Herzogin von „S. Fernando nicht die Enkelin, sondern die Bruderstochter Karl's "[., also nicht seine Descendentin ist, und daß der hier anwesende Infant Don Francisco de Paula, dessen Brüder und Schwester die nächsten De- sccndrnten Kari's 111. sind.
Die Nachrichten, welche aus Portugal zu uns gelangen, lau- ten fortwährend widersprrchend. Arn 20sten rückten einige Truppen von Lissabon aus, nachdem der König eine Anrede an sie gehalten hatte. Der Baron Sa da Bandeira, die Grafen von Taipa und Mello und einige andere Septembrisien hatten Lissabon verlassen und sich nach Coimbra gewandt. Die Rebellen scheinen diese Stadt von allen Seiten her einschließen zu wollen. Sobald die Minister erfuh- ren, daß der Graf von Thomar (Costa Cabral) Madrid verlassen habe, um sich nach Lissabon zu begeben, fertigten sie einen Courier nacb Cadix ab, um ihm den Eintritt in Portugal zu versagen. Die diesseitigen Minister hatten .den Grafen von Thomar aufgefordert, sogleich nach Lissabon zu eilen, weil sie ihn als den Mann betrachte-
ten, dessen man dort vorzugsweise bedürfe. So sehr verkannten sie .
Febdorttsige Lage der Dinge und die Gesinnungen des portugiesischen a me .
Der Genrral-Cgpitain Von Galicien isi miiTruppeu an die por- iugiesische Gränze vorgerückt. - *
Portugal.
;( Paris, 2. Nov. Die Regierung soll aus Madrid be-
stimmte Nachricht von Unterdrückung des Aufstandes in Porto erhal- ten haben. Die Bevölkerung in Masse hätte sich zu Porto erhoben zu Gunsten der Königin und des Ministeriums Saldanha und hätte die Revolutionaire zur Flucht nach allen Richtungen genöihigt. An- dere Piäße, wie Voionza, sollen diesem Beispiel grfolgi sein. Mit Spannung sieht man der Bestätigung dieser Nachrichten entgegen. _*._- .
Handels- und Wrsen-Uachrichten.
Die Course aller Eisruba beute neuerdings und schlossen niedriger als gcsiern.
1311
Marktpreise vorn Getraide. Berlin, den 5. November 1846.
Weizen 3 Rthir. 8 Sgr. 5 Pk. [. 7 Psd, auch 2 10 thir, 27 Sgr. 7 Pf.; kleine Gers]: 1 - 5 Pk.; Hafer 1 Ntblr. 14 rbsen 3 Rthir. 3 Sgr. 7 P ' 25 Sgr. 2 Pf. Eingegangx“,
Zu "asser: Weizen (Weißer) 3 Nihil. 9 Sgr. 7 Ps., auch 3 6Sgr. und 3 Rthlr. 2 Sg 2 Rthlr 19 Sgr. 2 Pf.; große „Gerste 2 * 6 Pf., aucb 1 Ntbir. 10 Sgr. 5 Pf.; Er en (schlechte Sorte) 2 Eingeganqen sind 552 Wirpel 21 Scheffel.
ittwoch, den 4. November 1846. Das Schock Stroh 6 Rthir., auch Centuer He:- 1 Rthir., auch 20 Sgr. Kartoffel - Preise. Der Scheffel 27 Sgr. 6 Pf., auch 20 Sgr. Branntwein - Preise.
Die Preise von Kartossei-Spiritus waren am 30, und 31. und 2829111)!“ am 2. und 3. November 281 und 29"; Rtbir. 5, November d. J. 294.- und 30"; Rrhir. (frei ins Haus 200 Quart ; 54 % oder 10,800 % nach Trailes. Korn-
Berlin, den 5. November 1846. Die Ariteßen der Kaufmannschaft von Berlin.
Ueriinek Uörae. [)en 6. Koyembok 1846.
['r-. “()our. Uriel. | Seb].
Inhalt.
" L"": [in. Bauk-Orduun . 2 Ps-Z; Roggen 2 Rthlr. 21 "d' V“ S große Gera- 2 Nthir., auch 1 “ 28 Sgr.- 10 Ps.. auch 1 Nthlr. 20 € 5 s.. auch 1 Rtbir. 9 Sgr. 7 Pf.; 3 rblr. 1 Sgr. 2Pf.; Linien 3 Rthir. 76 Wiipei.
. auch 3 Ri [, Rehn. 16 S?", 1
Inland.
BerÜU- 5. Nov. Die in dem heute ausgegebenen 84sien Stiick 2 R *_,)estv„Szmmlung enthaltene Bank-Ordnung lautet wie folgt: ?" 'Wo 24 Sgr : Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu-
ß,; Hafer 1 Ribir.1'1'
Nachdem Unserer in dcr Ordre vom S. 153) ausgesvrochrnen Abßchi we- n Privatpersonen bei den Geschäften der Bank durch Einschuß-Kapitais vort Zehn Millionen Thalern ent- haben Wir beschlossen, der Bank eine den gegenwärti- ,düxsnissen entsprechende Verfassung zu geben. Wir verordnen dem- das; das bisherige Bank-Jnsiuut ais Preußische Bank fortbestehm nd verleihen demselben nachstehende Vank-Ordnrmg.
Titel
Von den Geschäften und Fonds der Bank.
„ 1, (Zweck der Bank.) Die Bank isi besiimmt, den Geldumiauf andes zu befördern, quitalien nusbar zu machen, Handel und Ge- zu unterfiiisen und ernrr übermäßigen Steigerung des Zinsfußcs
. 28. (Geschäfte der Bank.) Zur Erreichung diescr Zwecke ist .ank befugt, Wechsel und Geld-Anwcisungen, so wie inländische s- und auf jeden Inhaber lautende ständische, Kommunal- und an- ffemiiche Papiere, zu diskomiren und für eigene Rechnung oder für ung öffentlicher Behörden und Anstalten zu kaufen und zu verkaufen; niigende Sicherheit Kredit und Darlehen zu geben; Wechsel und mvcisrmgen zu crtheiien, zu acceptircn und fiir andkre Rechnung ehen; Geldkapitaiirn gegen Verbriefung, so wie in laufender Rech- zinsbar und unzinsbar anzunrhmeu, cdie Mcialie und Münzen zu Andere kaufmännische Geschäfte, namentlich enhandrl, find und bleiben der Bank untcrsagt.
. 3. Die Bank ist ferner bef*gt, Gold und Silber, gcmünzt und ünzt, Pretiosen, Staatspapicre und Dokumente aller Art, so wie der- , ne Pakete, ohne Kenntnisrnahme des Inhalts, gegen Ausstellung von ...;. taischeinen und eine dafiir zu entrichtende Gebühr in Verwahrung
„ . 4. (Wechselberkehrß Die Bank diskontirt nur solche am Orte re Wrcbsrl und zu bestimmtcn Terminen zahlbare Effekten, wclche über drei Monate zu laufen und der Regel nach drci solide Verbun- haben. Auch seht ihr der An- rxnd Verkauf von gr-ren Wechseln ndere Pläsc des Jn- und Auslandes, wo fie dazu ein Bedürfniß 1, insbesondere zum Behuf der Bezirhungen von edlen Metallen und
d und zu wissen: pki] d. J, (Gesey-Sammlung ..rhcrrigung vo eichnuns “'!“ en worden ist.
5 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf.
.it-tien.
v.:.r. | 6.11 [
It. Keb-lä-Ieb. ' ['t-katie! - Jeboim a.seob. s 50 “1“. [(u- -. Uou-kkk. Zekomunokk. *
Uk].koUck-Uazäb. ck.. 01.1. l.;...mx. 3154.14". [;;-nb. und zu verkaufen. elo. (ko. kkiok.0bl. kt]. Qui. abzut. (10. a.. ktiok.0bl. huskklb. kinn!)- äo, ck0- knok.0|dl. [Univ. Uiu-b. (la. 40. kkrok.0b|. 40.7.3111: zuuu. (“.Fehler-k.]- .*
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.5. (mebardsverkebr.) Zinsbare Darlehn: wird dieselbe, der nach, nicht iiber drei Monate und nicht unter Summen von 500 ., nur gegen bewegliche Pfänder bcwiiiigen, namentlich: n) gcgen und_Silbcr, gcrnünzt und ungemünzt, nacb ihrem I)irtaiiwcrth mir Abjcbiag von 5 pCt.; 6) gegen inländische ziustrageude und auf Inhaber lautende Staats-, Kommunal- und ständische Papiere mit nach dem Ermessen der Bank zu bestimmenden Abschlage von dem egen Wechsel, welche anerkannt solide Verbundene rem unausgefüliten Giro übergeben werden, mit Abschiage von 5 pCt. ihres Courswerihes, so wie endlich ci) gegen ändung im Inland: lagernder dazu geeigneter Kausmannswaaren, in 'e el bis zur Hälfte, ausnahmsweise" bis zu zwei Drittbeilen * erihs nach Verschiedenheii der Waarrn und ihrer Vrrkäufiichkcit. ebüentiiche Papiere, als die sub b. gedachten, wird die Bank in der via)! beleihen.
.6. (Zinsius) Die Bank hat fiir den Diskonio- und Lombard- :“ den Satz bekannt Zu maäym, zu-wcichem sie Wechsel annehmen dari-hnc gewähren will“. sie kann aber für Darleyne, wtlche gegen imdung von edlen Metallen gewährt werden, einen niedrigeren Zins- llgemein sesiscven. Bci rhrrn Lombard-Geschäften darf sie Sechs nt, auf das Jahr ßerechnet. nicht überschreiten.
.7. (Einziehung fremder Gelder, Crtheiinng von Grid- eriungen und Giroveriehr.) Bei der der Bank bisher iiber- der aus den Provinzen zu den Central-Staatsiassm den Ueberschir' e, so wie bei der Verpflichtung der Bank, bis auf Höhe Ukbkkskblzsie für Rechnung der Centralkasscn Zahlung zu leisten, be- s auch fur die Zukunft sein Brwendcn.
, Wechsei und Geid-Anweiirrnger auf a ng, zu crtheilcn; für Rechnung von Privatpersonen, Anßalrm und von Wcchieln, Geid-Anweisnngen und anderwei- „ ne deren Vertretung, zu übernehmen und Zahlun- araus bis zum Betrage des Guthabens zu leisten, so wie den Per- weicheldarauf antragen, iiber die von ihnen unmittelbar oder mit- zur Wiedererhebung oder zur Uebertvcisrmg an Andere eingezahlte mmen Rechnung zu halten. Es verbleibt überhaupt bei dem beste- hr und insbesondere für jest auch bei den hierauf bezüg- rgen Unserer Ordre vom 31. Januar 1841 (Gesrs-Samm- Zwischen Personen oder Anstalten, welche in gedachte: Art nung bei der Bank haben, können Zahlungen auch durch bloßes ragen aus cincr Rechnung in die andere voilrogen werdcn.
. 8, (Bankvaiuta.) Die Bank zahlt und rechnet im preußischen kgkldk. naeh den Wcrihcn, welche durch Unser Gesch iiber die Münz- ung in den preußischen Staaten vom 30. September 1821 (Nr. 673 e['s-Sammlung) be|immt worden smd.
*9- (Fonds der Bank.) Das Betriebs-Kapiral der Bank brsiebt cm von Privatpersonen und vom Staake ein 9.11, 17) und aus dem nach §. 18 s den der Bank unter Garantie des km der Vormundschafts- ridcn Stiftungen und an
Golo! .] unos. k'kieäkick-ä'ok. „*...-„own.; 5 “kb,
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1868. 65. Uaxr. Uank-zetieu 655 Zr. ][oye 87Ö, (;. Stieg]. ZZZ (Z. 1111. ii: v..]... 300 171.971. 97.
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paris, 2. Roy.
Fug]. nun. 1062 ©ons.3% 94'7. . , zusg. Ze]:- 17-2- lök. ?Z% [[n]]. 59l5.587s. 4% 110.91.
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Der Bank isi fernerhin ge- m-rr. 10595. Um". 932. you.,852. 1;.-a»-. _.
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Nörmey'ecbae! “i
. .Komgltche Schauspiele.
Sonnabend, 7. Nov. Auf Alierböchsien Befehl: Kein Scha
Das “BiUet-Verkaufs-Yüreau zahlt bis Sonntag, Mittag? gegen Rückgabe der fiir Sonnabend zu Donna Diana gelösten 'A' die Beträge zuriick.
Sonntag, 8. Nov. Vorstellung: Die Musketiere der Königin, Oper in 3 Abit).- Zem Französischen, von Grünbaum.
_Zu dieser Vor Preisen verkauft. „
Jm Schauspielhause. Mit aufgehobenem Abonnement: “ sioph und Renata, oder: Die Verwaisten, Schauspiel in zwei A “_ Hierauf: Der Kapellmeister aus M musikaluches Quodlibet in 1 Akt, von L. Breitenstein. Jm Scharrspieibause. Abonnement: Siruensee, Trauerspiel in, 5 Aviv., von Michael * Dre Ouvertüre, die Musik zu den sämmtlichen Zwischenakten UU “zur Handlun gehörige Musik ist von G. Meyerbeer. „„ . “? *Zu die er Vorstellung bleiben die bereits gekauften, mii “ netstag bezeichneten Schauspielhaus-Billets gültig, auch werde! ck zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Donn
geschossenen Kapitale r bildenden Ncserve-Fdnds; taats gesetzlich überwieicnrn nnd Gerichts-Behörden, der Kirchen, Schr;- drren öffentlichen Anstalten (§§. 21-26).
(Eingeschossenes Kapital.) “a) der Privatpersonen. Das va-tperioncn cinzuschießendr Kapital br! Millionen Thaiern, end Thaler eingctbeiit
Jm Opernbause. 127s1e Abonne-
äuft sich auf den Betrag von welche in Zehn Tausend Antbeilr, jeder zu _ und baar in preußischem Silbergeidr, vierzehn srlne Mark gerechnet, zu den Kassen der Bank ei::z.rzahlen Antheii wird mit dem Nominai-Betrage von Tau send zu diesem Brhufe besonders anzulegendcn Stammbücber _ U11!“ genauer Bezeichnung des Eigners nach Namen, Wohnort t“"k"- rlngetragen. Ueber die erfolgte Eintragung erhält der Eigner kenAthliik-“Yxtheil eine auf scinen Namen lautende Be ' er -
Musik von Halevy. stellung werden Billets zu den erhöhten Opern,
schein'gung Schein). Mit den Bank-Antbriis-Scheinrn werden Antheils-Eigner zugleich Scheine, welche zur Erhebung der ck halbjährlich (ck. §, 98) zahlbaren und nach Ablauf jedes us-ymden Dividende berechtigen (Divi- ebeu und nacb Ablauf eine, welche mit einem
lungen, von C. Blum.
Montag, 9. Nov. Mit ausgkbo
rcs besonders fei? , und zwar auf | gegen Production der Bank-Anrheils- bteruber zu versehen sind, ohne Prüfung der Legitimation des Dieselben find aus den Inhaber gestellt, und wird ie Bank von jedem Anspruch: befreit.
balken Uns vor, zu jeder Zeit, sobald das Brdürftriß ß-Kapital bis auf das Doppelte seines jesi Ueber das Bedürfniß und über die Art der olge derselben erforderliche anderweitige Reguli- älmiffes des Siaats und der Bank-Ant eils- der Bank (§§. 19. 36), smd die Vank-Antheiis- i net ung des Mehrbetrages durcb freiwi ige rüngiichen Bank-Antheile ein innerhalb Aufforderung zur Zeichnung geltend zu
üns Jahre, au
1 n erneuert. deren Einlösung d
“. das Einschu ,' zu "höhen. - so wie iiberdi des Tbeiinahme-Pu
“zu“ Strnensee no bezeichnet sein. _ ____-___._. Verantwortlicher Redacteur Or. I. W. Zinkeis e n. ' Im Selbstverlage der Expedition. „Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober:-Hofbuchdruckerei-
ei einer Aufbriu : Eigner der ur onats nach ergangener
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Sonnabendden 7... November,
machendes Vorzukgsrechi; bei einer Aufbringung des Mehrbeirages durch Verkauf der yen 'reirteu Vauk-Autbeiie oder aus dem Wege der Submis- sion haben dre Eigner kein Vorzu Sucht, und es fließt alsdann das etwa entsiebmde Aufgeld zum Reserve- onds der Bank.
§. 12. Außer dem Falle des §. 16 sind die Einschlüsse, so lange die Yan! besteht, von Seiten der Eigenthümer unkiindbar. Die Bant-Antheilc konnen dagegen an Dritte übertragen und verpfändet werden*. dieselben smd aber untheilbar und daher theiiwcise Uebertragnngen und Verpfändungen unzulässig.
§. 13, Die Urberimgung des Eigentbxtms der Bank-Antixciie r:soigt rm brsiimwten Tagen der Woche ausschließlich durch Ab- und Zuschreibung m deri Vucbrrn der Bank nach Vorlage des gemäß §. 10 errhrilten Bank- Arrthtrlsschemes auf den Grund eincr bei der Bank aufgenommcnen oder nur!) deren Bestimmungen beglaubigten sch2iftiichen Erklärung des Eigen- thumers und des neuen Erwcrbers oder ihrer mit einer brglarrbigren Voil- macht versehenen Strlivertrrtcr. Die erfolgte Umschreibung in den Büchl!" der Bank auf „einen anderen Namen wird zugleich auf dem Vani-Anrheiis- Scheme bcsch_emrgt, wogegen die Erklärungen des Eigenthumers und neuen Erwerbers rc1_p. die Volimrchrrn ihrer Stciivcrtrrtrr bei den Akten der Bank bleiben. Wird das Eigenthum cines Vani-Anthciis durch Erbsckmfr odcr grricbiirche Urbtkweisung übertragen, so vrrtrrtrn die Dokumente dariiber dre Stelle der Erklärung des Eigenthiimcrs.
§. 14. Verpfändungen von Bank-Anthriien crsoigen, wie Eigenthums- lirbertrangungen, durch eine gehörig beglaubigte schriftliche Erklärung des Ergenthumers und durch drrrn Eintragung in die Stammbücber der Van! nach VOMP?“ der Bank-Arrrbcils-Scheine und müssen auf irßtercn gleich- falls bescheinigt werden. Die Erklärung des Eigenthümrrs bleibt dagegen beiden Aktenfdrr Bank. Der Eigner kann seine verpfändeten Bar:k-*.'rn- thx_ric.ohne dre gerichtlich odcr notariell e:!iä te Zustimmung des Pfand- giaubrgers weder ernzirhen (§§. 15, 16), noch Dividendenschrinr zu denscl- ben erhalten (§. 10), wird aber imilcbrigen in seinen ihm nach der Bank- Ordnung zußehenden Rerbtrrr nicht beschränkt, Bei Darlrlincu Seiters der Bank oder bei anderen Gesckäften mit derselben diirfen Bank-Anthcilc nicmals als Unterpfändrr angenommen Werkcr'.
§. 15. Sollten Wir Uns veraniaßt finden, die gänzliche Auflösung der Bank anmordnen, so soll das alsdann noch bei der Bank vorhandene Einschuß-Kapimi des Staats W. 17) zur Deckung der Häifre des r*.acb Er- iüilnn der sämmtlichen Verbindichkciern der Van! ctwa fich ergebenden Ve:lui?es am Nominal-Brirage der von Privatpersonen eingrsrdossenen Kapitalien verwendet rvcrdcn. '
§. 16. Wir brhaiien Uns und UrrsrrenNarbsoigern in der Regirrrmg das Recht vor, zuerst nach Ablauf von Funfzehn Jahren, alsdann aber alle Zehn Jahre auf jcdrsrnalige einjährige Ankündigung dic erriickznh- lung des ringeschossrnen Kapitals anzuordncn, so wie diese Bant-Ordmrng ganz oder zum Theil cincr Abänderung zu unterwerfen. Erfolgt eine soicbe Abänderung, ohne die Zustimmung einer gemäß dieser Ordnung (§§. 61 bis 64) zusammeubcrrrsrnen Versammlung drr Bank-Anthcils-Eigncr cr- langt zu haben, so hat jeder Inhaber rides Bank-Antheils innerha'b der ersten drei Monate ein Recht, seinen Einsrbuß zurückzunehmen. 'Die Airs- zahlung des Nominni-Briragcs afolgt rin haibrs Jahr naxb c folgtcr Auf- iiiudigung. lieber die gekündigten Bank-Antbeiir hat die Bank alsbald a".- derweitig, behufs Herstellung des Einickyuß-Kapiwls, zu vcrfiigerr. Sollte fich hierbei ein Gewinn fiir die Bank erg brn, so wird derselbe besonders verrechnet und nach Unterbringung sämmtlichcr gekündigter Vank- Antheiie pro min unter die friihrrrn Inhaber dcrsribrn vrrthriit. Zune halb des vorgcdachten Zeitraums von resp. funfzrhn und zehn Jahren können Lien- derungen dieser Bank-Ordnung nur mit Zußimmrmg drr Bank-Antheils- Eigner in den vorgeschriebenen Formen (§§. 61 bis 64) erfolgen.
§. 17. (Eingeschossenes Kapital.) 1]. Des Staats. Das vom Staat eingeschosscrrc Kapital besiebt aus dem bei der Bank vorhande- nen Ueberschusse dcr Aktiva über die Passiva, weichem Ueberschuss: fortan die jährlichen Dividenden von diesem Kapital (§. 36 subx2) uwacbien sollen. Wir behalten Uns vor, das Einschuß-Kapital nöthigcnszails nicht nur aus dem außer diescr Dividende auf den Staat fallenden Gewinn- Anhtheii (§, 36 501) 4), sondern auch aus anderen SiaatSmiitein zu ver- mr ren. *
§. 18. (Reserve-Fonds.) Der Reserve-Fonds wird aus dem jährlichen Gewinne der Bank nacb den unten foigrndrrr Bcsiimmrkngcrr ge- bildet, darf jedoch Junfzig Prozent des gesammten Einsrbuß-Kapitals (§§. 10, 11 und 17) nicht übersteigen. Ucbcr diesen Fonds ist in den Vii- chrrn der Bank besondere Rechnung zu fiihren; derselbe kann jedoch zu allen Geschäften der Bank, gleich den iibrigen Fonds, Vckwrndct werden und bildet daher einen Thrii dcs werbenden Kapitals der Bank.
§. 19. Bei einer Auflösung der Bank, oder wenn der Staat die Zu- rückzahlung dcs gesammten von Privat- Personen eingeschossenen Kapitals anordner, wird der nach Erfüllung sänrmtiicher Verpflichtungen drrselbrn und nach Ergänzung des etwa geicbmäirrten Einschnß-Kapitais der Privat- personen und des Staats iibrig bleibende Rescrve-Fonds zur Hälfte dem Staat, zur Hälfte den Inhabern der Bank-Antheiic überwiesen.
§. 20. (Prinzipale Verhaftung des Reservc-Fonds und des Einschrrß-Kapiiais.) Dcr Rcserve-Fonds uud nächst dicscm dic eingeschoffenen Kapitalien des Staats und der P:ivatperso:rcn find sii!" sämmtliche Vcrbindiichkeiten der Bank girichwie ein eigrnthümlicheö Vcr- mögen derselben verhaftet, und tritt dicse Verhaftung in Anschrmg der im §. 21 bezeichneten Kapitaiirn vor der daselbst erwähnten Spezial- Garantie ein.
„I. 21. (Depositen-Verkcbr,) Zu den Landeöthciien, wo das Allgemeine Landrecht Geseyesiraft hat, verbleibt es sowohl hinsichtlich der Verpflichtung der Gerichts- und Vormundschafts-Brhördcu und der Ver- waitrr von Kirchcn, Schulen, Hospitälcrn und anderen milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten, die miißig liegenden Gelder bei der Bank zu be- lesen, als auch hinsichtlich der Verpflichtung der Bank, solche bei ihr be- legte Gelder zu verzinsen, bei den bestehenden geschlichen Besiimrmmgen. Eben so verbleibt es hinfichtiich diescr Vriegunqrn bei dcr von Unseren Vorfahren in der Regierung unterm 18. Z.!li 1768 und unterm 31. März 1769 übernommenen, in der Vrrordnuug vom 3. April 1815 wiederhclt bestätigten Spezial-Garantir.
§. 22. Wegen der Verzinsung der aus den Depositorim drr Gerichte und Vormundschafrs-Vehörden bei der Bank bcicgten Kapitaiien behält es bei den Besiimmnugrn der Ordre vom 11. April 1839 (Gcsry-Sammlrmg S. 161) srin Bewenden. _ -
§. 23. Die Kapitalien der Kirchen, Schulen und andrren frommen und milden Stiftungen find von drrZZank mit Zwei und ein halb Xrozeni, die von anderen öffentlichen,Stiftungen und Arrsiaien angclcgten
apitairen (§. 21) dagegen mit ZWcr Prozent auch fernerhin zu verzinsen. §. 24. Die den Geldern der Kirchen, Schulen, frommen nnd milden Stiftungen, imgleicbcn den Pispiliengeldrrn, welcbe bri der Bank belegt werden, bisher zugestandene Portosrriheir wird dcnsrlbcn im bisyrrigcu Um- fange belassen.
§. 25. Nur in Ansehung dcr §. 21 gedachinchhördcn und Personen bat die Bank eine Verpflichtung, zinsbarc Beicgungcn anzunehmen, jedoch nur in Beträgen von mindesims Funfxig Thaiern, und aucb nur in sol- chen Summen, welche durch Zehn theilbar find.
§. 26. Der in den §§. 22 und 23 sesigescstrZinsf-„ß kann ohne Zu- stimmung der Bank-Antheils-C'igner nicht erhöht werden. Dagegen behal- ten Wir Uns jede andere Veränderung in den Vorschriften, welche die Be- iegung. Annahme und Verzinsung der Kapitaiien dcr §. 21 gedachten Gel- der bei der Bank betreffen, insonderheit die gänzliche oder theilweise Aus. dehnun der im §. 21 gedachten Verpflichtung, so wie der entsprechenden Verpfli tung der Bank (§. 25) auf die LandeStheiie, in welchen das Ail- gememe Landrecht keine Gesrveskraft hat, hiermit ausdrücklich vor.
_§. 27. Zu anderen, ais in den §§. 21 und 26 bezeichneten Fäiien ist die Bank zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kapitalien zur verzins- baren und unverzinsbarm Belegung und unter den von ihr besonders fesk- zuseserrden Bedingungen anzunehmen und darüber Obligationen auSzußtl- le__n, fur welche jedoch der Staat fernerhin keine Garaniie leistet. Für alle kunftigm derartigen Beiegungcn tritt somit die Verordnung vom 1. No- vember 1768, so wie die Verordnung vom 3. April 1815, außer Kraft.
§. 28. Die Bank iß befugt, in den Obii ationen über die bei ib! beiegtrn Kapiraliezr die Bedingung zu stellen, da sie berechtigt, aber nicht verréfirchtet sem wil, die Legitimarion des Inhabers der Obligation zr: pru en.
§. 29. (Yanknoienz Die Bank ift befugt, nach Bcdürfniß ihres Verkehrs Anwerjungrn aus sicb selbsi als ein eigenes Geidzeichen unter der Ernennung „Vanknoten'“ auszugeben. „Keine Banknote darf auf einen geringcrrn Betrag als 25 Thaler preußisches Siibrrgeld auSgrßeiit werden. Der Gesammrbetrng dex auszugebenden Banknoten wird auf Fanszehn “))kriiioncn Thaler fesigejctzt, so daß die Bank außer den nach der Ordre vom 11. April 1846 auszu cbendcn Banknoten im Betrage von ehrt Millionen, noch weitere FünisjMiiiionrn auszugeben befu t ist. Da jedoch die Bank durch die Ordres vom 5. Dezember 1836 ( eses-Sammlung S. 318) und 9. Mai 1837 (Gesey-Sammiung S. 75) die Summe von Sechs Millionen Tbaiern in Kassen-Anwcisungrn gegen Niederlegung eines gleichen Vortages in Staatsschuldscheinen erhalten hat, so soll zwar die erstgedachte Summe noeh ferner auf Drei Jahre, von dem Tage an ge- rechnet, an welchem diese Vank-Ordnung in Kraft tritt, unter den bisheri- gen Bedingungen der Bank verbleiben, dieselbe aber verpflichtet sein, bis zum Ablauf dieser Frist die erhaltenen Sechs Millionen Thaler in Kassen- Anweisungen gcgcn AuSantwortunfg der niedrrgrlegt'en Staatsschuidscheiue zurückzuliefern, wogegen fie die Be ugniß erhält, nach Maßgabe der erfolg- ten Zurückliefcrung und Vernichturr der Kassen-Anweisungen einen weiteren Betrag von Banknoten bis zur H'o : von Sechs Millionen Tholen: aukzu- geben. DenGesammt-Betrag von EinundZwanzig Millionen Thaiem darf die Bank ohne Unsere ausdrückliche, durch die Gesev-Smmiuug zu publizircnde Genebmi ung nicht überschreiten.
§. 30. Die Aufgertigung der Noten und der Umtausch der beschädig-
ten Noten erfoigt unter besonderer Aufficht des Staats und in Zukunft untcr Mitaufficht der Vank-Aniheils-Eigner (§. 93)“, auch behalten Wir Uns vor, die Verfolgung der Verfälschrmgen auf Rechnung der Bau! einer UnsererCentral-Behörden zu übertragen. Bis dahin, daß solches geschehen, find sämmtliche Behörden verpflichtet, der Bank bei Verfolgung der Verfäl- schungsxu auf alle Weise behüifiich zu sein und deren chuisrtiomn Folge u lci en. z §. 31. Von dem Gesammt-Betrage der in Umlauf befindlichen Bauk- Notcn müffcn in den Bankkassen, außer den zu den iibrigen Geschäften er- forderlichen Baar-Fonds und Effekten, Zwei Sechstel in baarem Geld: oder SilbervBarren, Drei Sechstel mindesiens in diskomirten Wechseln und der Ueberrest in Lombard-Forderungen mit bankmäßigen Unterpfändetn vorhanden scin. In dem Maße jedoch, als die §. 29 gedachten „Kassen- Anweisungen abgeliefert werden, können diejenigen VierSerbstel der über den Betrag von Funfrehn Millionen Rthirn. umlaufenden Banknoten, welcbe nacb vorstehendcm Grundsase nicht durch Baarsonds gedeckt zu sein branchen, brs zum Betrage von Bier Millionen R-hlr. durch die zurück empfangenen Staatsschuidscheine sichergestellt werden.
§. 32. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei allen ihren Kassin in Zahlung anzunehmen und auf Verlangen der Inhaber bei der Haupt- Bank-Kasse zu Berlin zu jeder Zeit, bei den Provinzial-Bank-Comtoiren aber soweit es deren jedesmalige Baarbesiände nnd Geldbedürfnisse estat- trrr, gcgen baares (Heid unweigerlich einzulösen: ihre sämmtlichen onds haften dafiir. Sofern jedoch Banknoten auf ein Provinziai-Bank Comtoir ausdrücklich aUSgeferiigt worden find, massen solche bei diesem jederzeit so- fort engeiösi wcrden.
§. 33. Der Umlauf dieser Noten ist im ganzen Umfange Unserer Staaten gestattet; auch sollen dieselben bei allen öffentlichen Kassen sion haaren Geldes, so wie statt der Kassen-Anweisungen, angenommen werden; ' im Privatverkehr soll aber Niemand zur Annahme gezwungen sein.
§. 34. Die Noten find, gleich dem haaren Gelde, keiner Vindication oder Amortisation unterworfen.
§. 35. Für den Fall, daß es nöihig werden sollte, die Banknoten einzurufen und egen neue umzutauschen, behalten Wir Uns vor, über die Art der bffentiiZen Bekanntmachung und die Dauer der Präklufivfrisi be- sondere Bestimmungen zu trrffen.
. 36. (Gewinn der Bank.) Aus dem nach den Zabres-Abschiäs- sen sich ergebenden. reinen erin der Bank wird zunächst: 1) den Bank- Anthris-Ergnern für ihren Einschuß drei und ein halb Prozent jährlich und 2) drm Staate für seinen Einschuß gleichfalls drei und ein halb Prozent jährlich ezahit, von dem Ueberresie sodann 3) Ein Viertel zur Bildung des Reerve-Fonds verwendet und der alsdann annoch verbis- bendr Urberresi 4) zur Hälfte unter die Vank-Antbeiis-Eigner als Extra- - Dividende und zur anderen Hälfte an den Staat vertbeilt. Wenn der reine Gewinn der Bank nicht volle 34 pCt. des eingeschoffentn Kapitals (Nr. 1 Und 2) erreicht, so soll das Fehlende auch aus dem Reservefonds entnommen werden. „ .
§. 37. Reicht dre Einnahme und der Reserve-Fonds zur Deckung der Verluste eines Jahres nicht arts, so werden solche zur Hälfte von dem Ein- schuß-Kapitale der Privatpersonen und zur Hälfte von dem Einschuß-Kapi- tale des Staats, so weit leyteres ausreicht, sonst aber von dem Einschuß- Kapiia'e dcr Privatpersonen allein abgeschricbcn. Aus dem näcbsifoigmden Gewinne werden zuerst die Dividenden fiir das volle Einschuß-Kapitai bis zur Höhe von drei und ein halb Prozent jährlich (§. 36 mb Nr. 1 und Nr. 2) entnommen, dcr Ueberrest aber zum Ersav der Veriuße am Einschuß-Kapitale in der Art verwendet, das; vorweg der vom Einschuß- Kapital? drr Privatpersonen etwa abgeschriebcne Mehrbctrag gedeckt wer- den um .
§. 38. Wenn der Rescrve-Fonds Dreißig Prozent des eingeschos- scnen Kapitals erreicht hat, kann der zur Bildung des Reserve-Fonds be- siimrnte Theil des reinen Gewinnes der Bank (§. 36 zu 3) mit Unserer Genchmigung bis aus dix Hälfte vermindert werden, während die andere Hälfte der Dividende zrrwachft.
Titel 11.
Von der Verfassung und Verwaltung der Bank.
§. 39, (Einheit des Instituts.) Die Hauptbank in Berlin bii- det mit ihren jest schon bestehenden und noch künftig zu errichtenden Com- toircn, Kommanditen und Agenturen in den Provinzen ein gemeinschaft- lichcs, von der Finanz - Verwaltung des Staats unabhängiges Institut. Ohne unsere Genehmigung kann kein Provinziai-Comtoir ausgehoben oder bcschxänkt werden. Ueber die Errichtung ncuer Provinziai-Comtoire, behal- ten Wir nns nach den Bedürfnissen des Handels und Verkehrs dre Ent- scheidung vor. __, _
§. 40. Wir behalten Uns vor, den Sts der Hauptbank und ihrer Com“oire jederzeit verleZen zu können. '
§, 41. (Bank- uratdrium.) Die Bank bleibt unter dre alige- m im Oberaufsicht des Staates gestellt, und wird solche auch ferner von dem Bank-Krrratorium ausgeübt.
§. 42, Das Bank-Krrratorium wird künftig bestehen: 3) aus dem Präsidenten des Staais-Rath, b) aus dem jedesmaiiggn Zusirz-Mmister, «) aus dem jedesmaiigen Finanz-Minißer,'ch) aus dem jed'eSnraligen Pra- sidentcn des Handeis-Amis und a) aus einem sunftrn„Mrtgiredx, weiches Wir brsondcrs ernennen. Dasselbe versammelt fich vierteljahrlrch. Die Verhandlungen werden zur weiteren Nachachtung protokoiiarisch niederge- “chriben. ' §. 43. (Allgemeine Verfassung der Bank.) „Den) gesamm- ten Insitute isi ein vom Staate besoldeter Chef und Konigircher Kom- missarius und unter diesem ein Hauptbank-Dirrktorium vorgesryt. _
§. 44. Das Hauptbank-Direktorium, so wie in den Prdvmzen dit Comtoire, Kommanditen und Agenturen der Bank, besorgen an ihrem Orte alle vorkommenden Geschäfte, soweit solche dem Chef der Bank mchi aus- drücklich vorbehalten smd. _ „ ,
§. 45. Sämmtlichc Beamte der Bank bleiben surdre treue und vor- schriftsmäßige Ausführung der ihnen obliegenden Geschäfte, wie bisher, nur Uns verantwortlich und behalten ane Rechte und Pflichten unmittelbarer Staatsbeamten. Kein Bankbeamter darf Bank-Amheiie besivm.
(SchlUß folgt,)
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