1847 / 35 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

srhwerden, welcbe allein das Interesse der einzelnen Provinzen betref- fen, den Provinzial-Landtagen verb1lr4iben. . §.“ .

Wenn der Vereini ie Landtag über eine Proposiiion wegen Auf- nahme neuer Staats- nleiben (§. 5) oder wegen „Einfühlung "?"“ Steuern oder Erhöhung der bestehenden Steuersaße C 9) 3" .be,- schließen hat, so tritt der Hertenstand mit den' übrtgen'jSiändeuazU gemeinschaftlicher Beraihung und Veschlußnahme, zusammen. In a "' andern Fällen erfolgt auf dem Vereinigten Landtage dre Beratbuns und die Abstimmung des Herrensiandes in abgesonderter Ver- sammlung.

§. 1.5“. , , ' ' ' ien Zedern Mit [rede des Herrensiandes sieht auf dem Vemmg

Landtage eine vriglle Stimme zu. Wenn jedoch nmz; §_. USP“ 1?e- Ienwärtigen Verordnung der Herrxnftand mit“ den ubrigen an en zu Einer Versammlung st'ch vereinigt, so ögebuhrt den„dem Herren- siande des Vereinigten Landtages _a,ngxh renden Tberlnehnrerrr an Kuriat- und Kollektivsiimmen nur diejenige Stimmenzahl, dre ihnen

auf den Provinzial-Landtagen zxsie1hkt. , ). Die Beschlüffe werden in der Regel durch Stimmenmehrheit

gefaßéxittcn und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserrr Kenniniß

ebracht werden, wenn fie in beiden Versammlungen (in der Ver- Fammiung des Herrensiandes und in der Versammlung der Abgeord- neten der Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden) berathen sind und sich in jeder derselben mindestens zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben.

Wrnn die gedachten beiden Versammlungen oder eine derselben bci Begutachtung eines Gesekcs sich gegen das Geseh oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichne- ten, Majorität erklären„ so soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenniniß gebracht werden.17

§z .

Hält bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Interesse der verschiedenen Stände oder Provinzen gegen einander geschieden ist, ein Stand, oder eine Provinz durch einen nach Vorschrift des (5. 16 zu Stande gekommenen Beschluß sich verleßi, so findet eine Sonde- rung in Theile Statt, sobald eine Mehrheit von zwei Drittheilen die- ses Standes oder dieser Provinz es verlangt.

Ju solchem Falle berathet jener Stand oder jene Provinz fiir sich besonders und giebt ein besonderes Votum oder Gutachten ab; die daraus hervorgehende Meinungsverschiedenheit wird demnächst Uns zur Entscheidung vorgelegt.

Auch für andere Fälle behalten Wir Uns vor, von jedem der Vier Stände oder jeder der Acht Provinzen des Vereinigten Land- tages, wenn Wir es fiir angemessen erachten, abgesonderte Gutachten zu erfordern.

§. 18.

Für den Herrensiand des Vereinigten Landtages sowohl, wie für die Versammlung der Abgeordneten des Riiterstandes, der Städte und Landgemeinden werden Wir einen besonderen Marschall ernennen, welcher die Geschäfte zu leiten und in den Versammlungen den Vorsiy zu fiihren hai. Jeder dieser beiden Marschäile wird in Verhinde- rungssällen durch einen, in gleicher Weise zu ernennenden Vice-Mar- schall verirrten.

Wenn nach §. 14 der gegenwärtigen Verordnung der Herren- stand mit den iibrigen Ständen zu einer Versammlung sich vereinigt, so gebührt die Geschäftsleitung und der Vorsitz dem Marschall oder Vice-Marschall dcs Herrensiandes.

§. 19,

Der Vercinigte Landtag sieht mit den Kreissiänden, Gemeinden und anderen Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen in keinerlei Geschäfis-Verbindung nnd diirfr-n dieselben den Abgeordneten weder Znsiruciionen noch Austrägc eriheiicn.

§. 20.

Bitten und Beschwerden diirfen bei dem Vereinigten Landtage von Anderen, als von Mitgliedrrn desselben weder angebracht noch zugelassen werden.

§. 21.

Vitirn und Beschwerdep, welche von Uns einmal zurückgewie- serr worden sind, dürfen mcht Von der nämlichen Versammlung und späterhin auch nur dann erneuert werden, wenn dazu neue Griinde

sich ergeben. H. 22.

Bei allen Verathungen des Vereinigten Landtages oder einzel- ner Stände_ qder Provinzen drsselben (§§. 14 bis 17) können Unsere Staats-Mni'rsier-und außerdem diejenigen Unserer Beamten, weichen Wir dazu fur dre Daucr solcher Versammlungen oder für einzelne Sachen Auftrag ertheilen, gegenwärtig sein, und, so ostsie es nöthig fmden. das Wort verlangen. An den Abstimmungen nehmen diesel- ben keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder des Vereinigten Landtages dazu berechtigt sind.

. 23.

§ . Der Geschaftsgapg auf dem Vereinigten Landtage wird durch em von Uns zu voUztebendes Reglement geordnet werden.

Urkundlich unter Unserer b“ e' '“ ' ' d beigedrucktem Königlichen Insieng.chst tgenhandtgen Unterschrift un Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

(].. 8.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. von Boyen. Mühler. Rother. Eichborn. von Chile.

von Savigny. von Bodelschwingh. Gra USt . Uhden. Frhr. von Canis. von Düxszberg.olberg

Verordnung über die periodische Zusammen!) des Vereinigten ständischen Ausschusses undedxsfsueßg Befugnisse.

Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen :r. :c. verördnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Siaats-Minjße; riums, im Verfolg Unseres, die ständischewEinrichtungeu beireffenden Patents vom heurißen T_aÉle, iiber dre periodische ?usammenbxrufung des Vereinigten siä ischen usschuss? und dessen Be ugniffe, wie folgt:

Die siändischen Ausschüsse der.Provinzi_äliLandtage irrten zum

Vereinigten siändischen Ausschusse in' dxr ihneirdurch“dieVerordnUngen'

vom 21. uni 1842 e rbenen Einrichtu'ti “_zusainnie'n. * , Die €Formats reißhogunmittelbaren iir en] in derPiovinz Wyse“. phalen, so wie die in der Rhein- rypnz. sind bxrecbtigi, aus ihrer Mitte je zwei'Mitglieder zu de Véreinigtexi siändis en Ausschuss: ab'zuotdnén, welche an d;!sen“ Vethanblrmgén in _ „„ „_ _, . Bevollmächtigte aus Mitg “eder“n dek'Her'ren iind?“ bes Véreini ten'

LaridtagrD-theilrie'hmen"können;. Ariße'rdeni'“ so den? Vkr'einig'ikn“ än?“

dischen Ausschuffe aus jeder der Provinzen Preußen, Brandenburg,

er on oder durch.

150

Pommern und Prism ein vba miri aud; den“";zu Vitis; oder Kyllekiiv- Stimmen berechtigten Mitgliedern des er|én Standes zu wählender Abgeordneter hinzuß'eten. Fiir die Provinz P „mem nimmt der

Fürst zu Putbus,“: o lange derselbe der einzige, Be echtigke der“ange- gebenen Art bleib diese Stelle o ne Wahl ein. _

Die Wahl dxx übrigen Aus ckuß „Mitglieder ersol i auf deux Vereinigten Landtage nach Maßgabe der Verordnungen vo 21. Zum

1842'durch'die Vertreter der einzelnen Provinzen, in déé Zwis eni'“ zeit von einem Verxinigkn Landtage zum anderen aber, wie-bi er,

auf jedem Provinzial-Landiage.

Der Vereinigte ständische Ausschuß wird, so oft ein Bedürfniß dazu einkritt, längstens aber vier i;s'„iai;1"e nach' dem' Schlufse der'je- dcömaligen [chien Versammlung de elben, oder, wenn inzwischen ein Vereinigier Landtag stattgefunden hat, innerhalb derselben Frist nach dem Schlusse des Lehteren von UUZ einberufen.

§s .

Den nach dem allgemeinen Gesche wegen Bildung der Pro- vinzialsiände vom 5. Juni 1823 erforderlichen ständischen Beirath zu den Geseßen, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthums- Rechten, oder'andere, als die im §. 9 der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, werden Wir, wenn diese Gesche die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, der Regel nach von dem Vereinigten ständischen Ausschusse erfordern und ertheilen demselben hierdurch die Befugniß, solchen mit voller recht- licher Wirkung abzugeben. Die Vorschrift im Artikel 11]. Nr. 2 des lm;)gefiihrten Geseyes findet durch gegenwärtige Bestimmung ihre Er- e : ung.

gWie Wir aber in der, die Bildung des Vereinigten Landiages be- treffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Fäl- len zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vorbehalten, GeseHe der erwähnten Art, welche die ganze Monarchie oder mehrere Pro- vinzen betreffen, auönahmsweise auch den Provinzial-Landtagcn zur Begutachtung vorzulegen, wenn dies aus besonderen Gründen, na- mentlich der Beschleunigung wegen,4räihlich erscheinen möchte.

Der Vereinigte ständische Ausschuß hat in Vertretung des Vcr- einigten Landtages die im §. 8 Unserer Verordnung vom heutigen Tage iiber die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten, das Staatsschuldenwesen betreffenden erschäfte zu besorgen.

0

Das PeiitionSrechi sieht dem Vereinigten ständischen Ausschusse in demselben Umfange zu, wie dem Vereinigten Landtage. Ausgr- nommen hiervon bleiben jedoch alle Anträge, welche Veränderungen in der siändischen Verfassung bezwexken.

§. ).

Sollten Wir Uns bewogen finden, dem Vereinigten siändischen Ausschusse Mittheilungen iiber den Staatshaushalt zu machen, so sollen dieserhalb die Vorschriften des §. 11 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages7volie Anwendung finden.

§. .

Die Leiiung der Geschäfte und den Vorsiy auf deux Vereinigten ständischen Ausschuffe führt ein von Uns zu ernennender Marschall, welcher in Verhinderungsfällen durch einen in gleicher Weise zu er- nennenden Vice-Marschall VertretenZwird.

§. .

Der Vereinigte siändische Ausschuß berathschlagt als eine unge- theilte Versammlung. Die Beschlüsse in demselben werden, der Regel nach, durch einfache Stimmenmehrheit gefaß .

Bitten und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenniniß gebracht werden, wenn sich mindestens Zwei Drittheile der Stimmen dafiir aUSgesprorhen haben. 4

Wenn der Vereinigte ständische Ausschuß sich bei der Begutach- tung eines (Heseßrs gegen das Grieß oder einzelne Brstimmnngen drffelben mit einer geringeren, als der oben bezeichneieu Majorität erklärt, so soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenntniß gebracht werden. 9

§é ] Die Provinzial-Landiage dürfen den einzelnen Ausschüssen keine Jnsiructionen und Aufträge für den Vereinigten ständischen Ausschuß

ertheilen. 6 10

Die Vorschriften der §§. 17., 19., 20., 21., 22. und 28. der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages finden auch auf den Vereinigten ständischen Ausschuß volle Anwendung. , _

Urkundlich unter UnsererHöchsteigenhändigenUnierschrrst und her- grdrucktrm Königlichen Jnfirgel.

Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

([.. 8.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

Boyen. Mähler, Rother. Eichhorn. v. Thile. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canis. v. Düesberg.

Verordnung über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen.

Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen :c. :e.

verordnen nach vernommcnem Gutachten Unseres Siaais-Minisie-" riums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patenis vom heuti en Tage, iiber die Bildung einer ständischen De- putation fiir das taaisschuldenwesen, wie folgt:

V. v.

§o .

Zur Ausübung der im §. 6 der Verordnung vom heutigen Tage iiber die Bildung des Vereinigten Landtages vorbehaltenen Mitwir- kung bei der Ausnahme yon Staais-Anlxihen für Kriegszeiten, so wie zur fortlaufenden ständischenMitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soil .

eine ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen

' gebildet werden.

, §. Lo _

Diese Deputation“ besieht *aus acht Miigliederrr. von denen, aus jeder der acht Provinzenz eines von den Ständen dieser Propinz und zwar iedesWal' auf die Dauer von sechs Jahren" zu with)?" „1173 Die Wahl eschiebt auf dem Vereinigten Landtage, in der ZwtsikaZM von einem ereinigten Landtage zum andern aberquf _den einzeln nPro- vmziaiiLand'ta en nach Vorschrift des" Ré'lemenis iiber das" Verfah- ren bei siändi chen Wahlen osmx22. Irini" 1842. Sie“ därf nur auf Personen gerichtet werden, welché Mitglixber des betrekfenden Land- tages sind. Wenn einer der Gérbäbkien' diese Eigenfrhat vor Ablauf der" sechsjährigen Wahlperiode" verliert, so scheidet" dersélbe auch aus 'der Deputation aus. .Wird jedoch: sein Ausscheiden“ dadurch“ herbeiged- führt, daß er nichtwieder zum Landiagß-Abgeordneten gewählt wor-

den, so bleibt er bis zum nächsten Landtage-Mitglied der Deputation.

Für jedes Mitglied der Deputation werden zwei Steuyertreter gewählt, deren einer dasselbe in Behinderungofällen, so wie tm Falle eines in der Zwischenzeit von einem Landtage zum aridern eintreten- den Abgang“ zu kkskßén hat. Wegen der Wahl dieser Stellvertre- ter gelten die hinsichlich der wirklicheZMiiglieder ertheilten Vorschriften.

; _ §* ' Die Mitglieder der Deputation werden bei ihrer Einberuxung auf die Erfüllung der ihnen obliegexden Pflichten vereidet.

Zum Wirkungskreise der Deputation gehören, außer der ihr im §. 6 der Verordnunq iiber die Bildung des Vereinigten Landtages übertragenen Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegs-Anleihkn, fol- gende Geschäfte:

1) Die Deputation hat nach Vorschrift drs Ariikrls R'Ui. der

Verordnung vom 17. Januar 1820 gemeinschaftlich mit der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden die eingelöseten Staats- schulden-Dokumcnte in Verschluß zu nehmrn und deren Depo- sition beim Kammergericht zu bewirken. Sie hat die Jahres-Rechnung iiber die Verzinsung und Til- gung der Staatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober- Rrchnungskammer revidirt worden, zu priifrn und das dariiber von dem Vereinigten Landtage oder dem Vereinigten ständi- schen Ausschussc, bei dessen nächstem Zusammentritt nach Ar- tikel ck(111. der Verordnung vom 17. Januar 1820 an Uns zu erstattende Gutachten Vorzubereiten.

3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlung?" außer- ordentliche Revisionen der Staatsschulden-Tilgungskasse und der Kontrolle der Staatspapiere Zorzunehmen.

. !)-

Die Deputation fiir das Staatsschuldenwesrn wird regelmäßig einmal im Jahre, außerdem aber, so oft das Bedürfniß es-erfordcrt, zusammenbrrufen; die Einberufung geschieht durch den Munster des Innern. 6

§- - , Die Deputation erwählt bei ihrem jedesmaligrn„Zusammenirttie aus ihrer Mitte einen Vorsiyendrn, welcher dem Minister drs Innern angezeigt werden muß. . , , ' Zu einem giiltigen Beschlusse dcr Deditiaiion tst dre Anwesenheit von mindestens fiinf Mitgliedern erfordkrltch. ' . Urkundlich unter Unserer Höchst::genhändrgen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Znsirgel. _ Gegeben Berlin, den (5. Februar 1847.

(l.. 8.) Friedrich TIilhelm. Prinz von Preußen.

Mähler, Rother. Eichhorn. v. Thilk. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Caniy. v. Diiesberg.

Nhein-Provinz. Die Ri). und Mos. Ztg. meldet aus Koblenz, daß, nachdcm der Eisgang dcs Rheines seit dem 30.3.1- nuar ganz nachgelassen, sich wirdrr neuss chsn auf dem Strome zeigt. Die Thalschifffahrt von Bingen abwärts ist frei und durch dre Kohlennachen eröffnet worden, deren bereits am 28. Januar mehrere bei Koblenz vorbeifahren. Die Dampfschiffe beginnen am 1. Mm." wieder ihre regelmäßigen Fahrten. Der Bcrgschifffahrt s(nd dre auf den Leinpfaden liegenden EiSmaffen, welche des niedrigen Wasserstan- des wegen nicht forttreiben konnten, noch ein Hindermß.

Dcutsrhc Bundesstaaten.

iir tent um Li e. Den Landständen sind (außer den Tre“! erwliihnten) 11xck? mehrere Prodositionen von der Re- qierung vorgelegt wordrn, unter denen die eiiie vdn drm znr Er- ieichte-rung drs Noihsiandrs dcr, durch Handarbeit sich ernährendrn Klass der Unterihanen zu ergreifenden Maßrkgelxr handelt. Diese Proposition ist zunächst zur Veraihung gekommen, und es hat sich zu deren Bebuf eine Kommission gebildet, die nicht nur geneigt scheint, sich drr Sache mitEifcr anzunchmen, sondern auch die vorgeschlagene Bewilligung von 6000 Rthlr. noch um etwas zu erhöhen.

Was die Proposition iiber die Landesbediirfnisse und den Etat betrifft, so ist die Einnahme für 1847 auf 153,628 Rthlr. gesteUt, mit dem muthmaßlichen Bestande Von “1846 von 13,319 Rthlr. auf 164,947 Rthlr.; darunter 28,303 Rthlr. Contribution (."; Simpla) und 123,040 Rthlr. ZoU-Revenuen. Die AuEgabc beläuft sich auf 153,607 Rthlr.; darunter fiir das Militair 80,668, ohne die 3812 Rthlr. fiir die Gendarmerie, so daß der Militair-Etai, welcher“ noch mehrere Zinsen, die im allgemeinen („Etat nicht aufgeführt sind, ver- einnahmt, mit der Gendarmerie in seiner Ausziabe auf 89,718 Rthlr. steht. Unter den AusJaben kommt ferner Vor 83,907 Rthlr. fiir Wegebau, der übrigens noch 14,000 Rthlr. außxrdem aus der lipp- siädter Kasse und den Chanssrc-Geldern zu vererrinahmen hat; und endlich kommen nicht nur die älteren Sublevations-Gelder an die Rentkammer zu 12,266 Rthlr. vor, sondern arrch wieder die-ncueren zu 12,000 Rihlr. Der Etat für 1848 isi, einige ganz kleine Ver- änderungen abgerechnet, derselbe.

Freie Stadt Bremen. In der Ver“sanmiung,drs Sriiais am 30. Januar wurde an die Skelie des verewtgien Bürgermeisters Nonnen nach vorschriftswäßiger Wahl der Senatdr Jsach Herrrirrnn Albert Schumacher, der Rechte Doktor, zur Virrgermerster-Wurde

erhoben.

v. Boyen. v. Savigny.

Oesterrcrchtsche Monarchie.

-- Die Allg. Zig. enthält folgendes an aile Ländersiellen der österreichischen Erblande ergangene Cirkularschrerben in Betreff der Ablösung von Zehnten und Jrohnden: , " ,

„Sr. Kaiserl. Majestät smd von mehreren Serien, bezugl:c_h auf dre von Unterthanen an ihre Grundherrschaften und Zehentherren "1 natura zu leistenden Frohnen und Zehente, Wünsche sowohl, der Berechtigten als der Verpflichteten bekannt geworden, welche dabrnnabzrelcn, daß rn drr “Art der Abstaitung dieser Verpflichtungen dem Bxdmfnrß dcr gegenwartigen Kultur die angemessene Berücksichtigung zu Thctl werde. „_ '

„So wie nun Se. Majestät einerseits fest und xinabanderlrch entschwi- sen find, alle wohlbegründeren grund- und zehentherrltckgerr Rechte ungeschm-a- [ert aufrecht zu erhalten, eben so finden |ck Aukkhochitdrejselben andererseits genei i, das Zustandekommen freierrgerAbfindungc-n zwischen den Grund- und ehentherren und ihren Gruyd- und Zexrniholdcn'uber die Natural- frobne und die Naturalzehente, theils durch Be erirgung einiger solcher (auch bisher gestalteter) Abfindungen erschwerrnden Vorschriften, theils durch neue fie erleichternde Beüimmungen, insoweit es obne Gefährlichkeit der Rechte einfes Dritten möglich isi, unter Mitwirkung der Kaiserlichen Behörden zu be ördern.

„Zu diesem Ende haben Se. Majestät mit Allerböchsier Entschließung vom 14. Dezember 1846 die Kundmachung nachstehender Vorschriften Aller- gnädigsi zu, befehlen geruht: , _

„1) Alle unterthäni en Arbeits-Leiftun en (R“oboien) und zehentherr- [ichen Rechte'köirnewau _dem Wege freiwiu ger Uebereinkommen in andere Leisiynsey' umgestaltet oder durch _den Erlag eines Kapitals, durch, Grund- Aßbtrjeérfrkrrg olkreerÜ durch die Verzichtl'eisiung auf gegenseitige Verpflichtungen a ge [der . *

„2) Derlei Uebereiniommm bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit die

Bestätigung des betreffenden Kreisamies, welche ihnen, wéms ßé "116! und“

unzweideutig verfaßt smd und nichts“ Gesesw'idrigeo enthalten, ohne An-

ßand zu ertheilen ist.“ Durch diese Beßätigung erlangen dieselben die'

Kraft eines gerichtlichen Vergleichs, wohl verstanden jedoch“, daß in dem Fall, als die Robot oder der Zeheni mittelst einer zu efichetten fortwähren- den bestimmten ZahreStente abgelöst worden isi, die iutreibung dieser les- teren in politischem Wege zu geschehen habe.

„Z) Wenn bei der Ablösung Rechte eines Dritten eintreten, so hat das Kreis-Amt vorläufig die Aeußerung des Landrechts, in dessen Landtafel das GU! des Grund- oder Zehentherren gehört, darüber einzuholen, ob in rechtlicher Hinsicht die Genehmigung erfolgen könne. Diese Vorficht isi ins- besondere zu beobachten: 3) wenn das Gut, dessm Befißer Robot oder Zehent zu fordern hat, mit Schulden belastet ist und die Ucbercinkunft fich nicht auf die in §. 6 beieichncte Art der Robot- oder Zehent-Ablösung be- schränkt; b) wenn das Gut Fideikommiß oder Leben, oder einer Substitu- tion unterworfen isi; (*) wenn fich unter Miteigenthümern eines Gutes Ver- schiedenheit drr Meinungen äußert.

„4) Auf gleiche Art hat das KreiSamt, wenn der eine oder der andere Theil, aus was immer für einem Grunde, über das Seinige zu verfügen nicht fähig ist, das gehörige Gericht um die Entscheidung iiber die Geneh- migung des Vertrages anzugehen.

„5) Das Landrecht hat, wenn das Gut mit Schulden belastet isi, über“

die Genehmigung des Vertrages alle bekanntlich in der Provinz wohnenden Pfandgläubiqer zu vernehmen, fiir alle übrigen einen gemeinschaftlichen Ku- rator zuicsiellen und deffen Acußerung abzusordern. Die Frist, binnen welcher die Gläubiger oder der Kurator fich äußern sollrn, ist auf wenig- !ieirs 90Tage rnii drr Bemerkung festzuseßen, daß die'jenigen, welche nicht m gchorrgcro Zett lhre Erklärung abgeben, fiir einwilligend werdcn gchaltcn werdcn. Die Genehmigung kann, mit Vorbehalt des Rekurscs an dir bö- here Behörde, ungeachtet der von einzelnen Gläubigern oder dcm Kn- raior verwergcrirn Bristimmrtng, dann crthcilt werden, wenn das Landrecht findet, das; ,davon- kein Nachtheil fiir die Widrrsprcchrndrn emsicht oder zu besorgen “ski. *Ztrd Zetscnt odcr Robot cin- für aUcmal mit einem Kapi- tal adgrlost, so muß dasselbe, Wenn nicht entweder das Gut ganz schu!- dcnsrct isi oder alle Pfandgläubigrr in eine andere Verfiigung einwilligcn, zu dem Landrcckxtdcponirt und in den Depositrn-Viichcrn vorgcmrrkt wer- dcn, daß aUe mrttelst der Landtascl bis dahin auf das Gut crworbcnen Hypotheken und andere dingliche Rechtc fich auch auf dieses Kapital er- sirrckrn. Eben so find, wrnn das Kapital in der Folge angelegt wird, oder wenn Grnnd-Eigcnthum durcb Tausch an die SirUe des Zehents oder Ro- bot tritt, die dinglichen Rechte durch Anmerkung in den öffentlichen Vii- chxrn zu verfichcrn.

„()) Die Vorschriften des H. 5 finden keine Anwendung auf Verträge, wodurch dcm Besiscr eines freieigenen Gutes ansiatt der Robot oder des Zehcnts einc fortwährende bestimmte Jahresrente in Geld oder Friichten zugcfichert oder von dem Untrrthan gcgen Aufhebung dcr Robot anf ein ihm gegen den Griindherrn zustehendcs Weide-, Holzrmgé- odcr ähnliches Recht Vemicbt gclcisiet wird. Hicrzu bedarf rs, Wenn auch anf drm Gute Schulden haften, keiner Vcistimmung der Gläubiger oder des Landrechtö.

„7) In Riicksicht der zu Fidrikommiß-Giiicm gehörigen Roboien oder Zehcntx hat das Landrecht nach Vernehmung der in dcr Provinz wohnen- drn nachsten Anwc'iricr nnd der Kuratoren drs Fideikommiffes 1111!) der Nachkommrnschaft iiber die Gencbmigung des Ablösungs-Vertragrs zu ent- scheiden. Dir von dcn Jideikommiß-Vrfitzem angesuchtc Grnrhmigungkmm, ungeachtct der von Anwärtern oder Kuratorrn verweigertcn Bcistimmung, erihriit werden, wenn das Landrecht findet, daß sie dem Jideikommiß nicbt nachtheilig sri. Zur Ablösung des Zrhcnts oder der Robot für ein Fidei- kommiß brdungene Kapitalien find als Stammvermögen des Fideikommiffes zn Grriciét in deponircn; znr Abfindung überlassene Grundstücke smd dem Fideikommis; in den öffentlichen Büchern zuzuschreiben. Alles von Fidei- kommiß-Befisern fiir aufgehobenc Zchenten oder Roboten eingetauschte Grundeigenthum kann ohne besondere landesherrlirhe Bewilligung dem Fi- dcikommiß einverleibt werden. Diese Bestimmungen finden auch auf Güter, die einer Subsiitution unterliegen, analoge Anwendung.

„8) Bei Lchengütcrn ist über den Ablösungs-Vertrag auch der Leben- hcrr, wenn es fich um ein Privatlehcn handelt, zu vernehmen, im Uebrigen nach den fiir Fideikommisse ertheilien Vorschriften zu vrrfahren. Zn Rück- sicht aller landesfiitsilichm Lehen oder Afterlehen ist mit der kreisamtlichen Bestätigung des Vertrags auch die landesherrliche Bewilligung als ertheilt zu betrachten. Das Kreis-Amt wird jedoch hierbeiSorge zu tragen haben, daß, wcnn die Ablösung der Frohne oder des Zehenis bei einem Lehengut mit einem Kapital ein- für allemal geschähe, das Kapital im geeignetem Wige sogleich mit dem Lehensbande vink-rlirt werde, da es,hierfr'ir eincn Bcstartdthril des Lebens zu bilden haben wird.

„9) Ueber dic Rechte der Nuseigenthümer eines Gutes dienen die all- gemeincn Vorschriften des bürgerlichen (Hesexzbuchrs zur Richjschnur.

„10) In Rückscht drr anstatt der Robot oder drs Zchcntcirs bedungr- mn Zahrcö-antcn gebühren drm Glänbigrr rbrn die Pfaud- und Vor- rechtc'auf das (zirund-Eigenthum des Verpflichteten, Welche ihm vorhin in Ansehung drr ,Robotenwdcjr Zehente selbst zugestandrn find. Wird zur gänzlichen Abfrndurig fur die Roboten odcr Zchentc ein dem Grund- oder Zchcntherrn verschricbrncs ydcr zur, Befriedigung desselben von anderen ge- borgtes Kapital auf das bisher mrt Robot odcr Zehent beiastete Gut ein- vrrlcibi, so hat cs den Vorrang vor allen übrigen, wenn auch friiher rin- getragenen Hypotheken. (,er solches Kapital ist immer auf gerichtlichen: Wege duni) die 11é1ch Bestimmung drk Jurisdictions-Norm berufene Ge- richts-Vrhörde cinzuirrrbrn nnd hat darauf die politische Errcutions-Ord- nung, welche fiir Unterthans-'chordcrungen vorgeschrieben ist, krinc Anwen- dung mehr zu finden.

„11) Zum Bchufc dcr Noboi- und Zehent-Abiösungen können auch unterthänige (Rustikal-_) Grundstücke verwendet und an dir Obrigkeitcn in das Eigenthum überlassen wcrden, ohne, daß irßtere in solchen Fällen zur Abtrctnng cines Arquchrlrnts in Dommrkai-Grundsiiicken gehalten smd. Auch kömmt zu dem gleichen Zwecke (er:ndiansche zwischen Obrigkeitcn und Unterthanen stattfinden. Das Kreisamt hai fich jedoch bci dcr Bestätigung solcher ?lbiösnngs-Vcrträge im geeigneter! Wege die Urbcrzcngrmg zu ver- schaffen, das; dabei die Subsisienz der Unterthancn nicht gefährdet und ihre Wirthsrbaften im aufi'echtcn Stande erhalten werden.

„12) Wenn fich gauze Gemeinden von der Robot- und Zehcntschui- digkeit frei machen und dazu ihr Grmeinde-Vcrmdgerr, es mag dicsrs in Grundstücken, Servitutörcrhten odcr Kapitalicn bestehen, vorwenden wollen, so ist diesrm Wrmsche, insofern er" mit der Vorsorge fiir die gehörige Be- decknng dcr Grmcindebrdiirfnisse vrrrinbmiich ifi, icin Hindrrniß entgegen- zuscßen. Auch die Vorräthe und Kapitalien der untertbänigen Contribu- tions-Fonds diirfen zur Ablösung solcher Schnldigkeiicn benutzt werden, in- soweit dicses, ohne die Sicherstellung des untrrthänigen Samcnbedarfs zu gefährden, geschehen kann. Sind die Mitglieder einer an den Verhanw lungen iiber die Ablösung theilnehmenden Stadt-, Markt- oder Dorfge- meinde verschiedener Mrinung, so kann das Kreißamt fiir eine billige und der Gemeinde unschädliche Uebereinkunft, selbst wenn sie nur die minderer: Stimmen wünschen, den AUSsckUag geben.

„13) Wenn unterihänige Grundstücke an Obrigkeitcn übergehen, ha- ben diese auch die hierauf entfallenden landesfiirsilicvcn Steuern und Gic- bigkritcn zu übernehmen. Ucbcreinkiinstr, daß die solche Realitäten treffen- den Vorspanns- nnd Einquartierungs-Leistungen, so wie Schub-Votenlohn und andere Gemeindc-Umiagrn, von den Verpfiichicirn auf ihren iibrigen Grundbesitz, übernommen werden, sind unter Brobachiung drr §. 11 er- wähnten Vorsicht nicht zu beanstanden.

,-14) Die über Ablösung von Roboten und Zehnten grpflogenen Ver- handlungen haben, so wie die darüber errichteten Verträge, die Stempel- Frerheit zu genießen.“

_ F r a n k r e irh. Parts, 29. Jan. Der Moniteur parisi-en meldet, daß

der KriegZ-Minister die Militair-Divisionen der Departements, in welchen wahrend der [eßien Wochen Ruhrstörungen vorgefallen sind

“9di Anzeichen anfgeregter Stimmung sich kundge eben haben,'mit

hinreichenden Zufuhren ausländischen Getraides ver ehen habe, so daß die Mtlttmr-Behorden nichX iiöthig hätten, zu Lokal-Aufkäufen zu schreiten und dadurch. zum Steigen der Kornpreise beizutragen.

:O“, Courrter frangais erwähntder neuen Expedition, die im Begriff rst, den Amazonensirom zu durchforschen; sie besteht aus der Korvette „Asirolabe“ und dem Dampfschiff „Alecion“. Die Akade-

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“uiii! dét'"Wiffe'nschdfien"h'at die Punkte, welche besonders beacknmgs- würdig" ub,“ der“Unternéhnivng-vorgezerchnei. Im Frühjahr werdeii:

die Schffe schrift in Brasilien eintreffen. Man hofft, daß-Lweder Béafilien-noch= Engkand hiergegen Einwendungen erheben werden.

ck Paris, 29. Jan. Es ist Vieleri aufgefallen, daß die De- putirten-Kammer den Beschluß gefaßthat, dre Debatte über die Adresse auf die Thronrede erst nächsten Montag zu beginnen, während doch schon am letzten Dienstag der Entwurf dazu vorgelegt wurde. Man giebt für diesen Beschluß mehrere (_Hründe an.. Zuerst sagte man, die Kammer habe gewünscht, erst dre vom e_nglrschrn Ministe'rium dem Parlamente vorgelegten Aktenstücke in Betten der spanischen Heiraihen zu kennen, ein Wunsch, der durch die nruen Aufschlüsse, welche diese Dokumente wirklich gebracht haben, vollkommen grrechtferiigterscheini. “Diese Angabe ist nicht ohne Grund; doit) waltrtcn noch andere Mo- tive ob, namentlich fiir eine gewiffe Anzahl Mitglieder der konserva- tiven Partei. In den Reihen dicser brsinden sich nämlich jeyt nicht weniger als siebenrig und etliche neue Mitglieder, welche nicht wie die älteren Mitglieder in dem Verhältnisse einer gewissen Soli- darität“3u Herrn Guizot sieben; denen cs lcdiglick) um die Dinge und (Hrundsäße zu thun ist, ohne daß sie sich an bestimmte Männer ge- bunden glauben; die eben so bereit wären, den Grafen Molé als Präsidenten eines konservativen Kabinets zu unterstiixzen, wosern die- ser ihren Ansichten und Wünschen mehr zusagtc, als Herr Guizoi. Da i'un vielfach geglaubt wird, Herr Guixoi könnte doch am Ende iiber die dornige Frage der spanischen Heiraihen siiirzcn, viel- leicht sogar absichtlich der Wiederherstcliung des herzlichen Cindersiändnissrs“ zum Opfer gebracht wrrden, so kann es auch nicht be'frt'mden, wenn die neugewählten konservirtiven Depuiirten durch den Sturz drs HerrnGuizot sich nicht mit sortrcißen lassen wollen. Vor- läufig wartet man nun die chatte im rngliscben Parlamente iibkr die spanischen Heirathen ab, in der Hoffnung, diese'lbc Werde bis zum Beginn der Drbatte in der Deputirien-Katiimrr so weit vorgrsckiritten und bekannt sein, daß man daraus einen Schluß werde zirhrn kiinnen, inwiefern die Steilung des Hkrrn Guizot sich dadurch ernstlich br- droizt finde. Sollte sich wirklich eine solchr Gefahr für ihn „zrigen, so werden die nruen Dcpntirten wohl auch kälter und zurückhaltrnder ihm gegeniiber fich Verhalten; iräie abcr cine fiir Lord Palmsrsion ungünstige Wendung der Dinge rin, so werdrn auch die noch zwcifrl- haften konservaiiVLn kautirirn cine schr rnischirdrne Haltung zu Gunsten drs Herrn Grrizot annehmrn, wädrrnd dicst'lbe jetzt beobarhietid und abWartknd ist. Nur Eines ist sabo" jetzt sicher, nämlich das; die nrucn Hoffnungen, Welche Herr Thirrs mw drr Veröffentlichung der dem cnglischrn Parlamrnie vorgelegten Dokumente fiir sich gefaßt hat, so riirl sind, als seine früheren. Denn wenn auch Herr Guizoi zum Riickcriit sich genöibigt sehen sollte, so wäre es nicht, um Herrn Thic'rs seinen Platz einzuräumen: Graf Molé- wäre dann sein wahr- scheinlicher Nachfolger. Auch die andere Hoffnung des Hrrrn Tixiers, vielleicht Herrn Villault doch noch fest zu ihm zurückkehren zu sehr", isi vergrblich, der Bruch ist vollkommen nnd wird nicht so leicht wieder geheilt wcrden können. Die junge Partei, die von den absolut Ministerielle'n wie von der Opposition gleich un- abhängig bleiben will, hat in drr Pirsic zwei erklärte O:“- gane, nämlich die Patrie, welche stets cine sehr gemäßigte und ziemlich unparteiische Sprache fiihrte, und den Contrier frangais, der seinen bisher oft sehr extravaganten Ton bereits merklich herab- gesiimnri hat. Noch wird aber von Seiten Mancher der neuen Par- tei die Lebensfähigkeit abgesprochen und an den vor einigen Jahren srhon von Herrn von Lamariine gemachten Versuch zur Begründung Tiner stneuen unabhängigen Partei erinnert, der gleichfalls geschei- ert i .

Großbritanien und Irland.

London, 28. Jan. Dic offiiielie Gazette meldet jeizi die Ernennung des Lord Howdrn zum Grsandicn in Rio Janeiro.

Admiral Parker hat Befehl erhalten, noch ein Schiff von seiner EScadre Nach Porto, zum Schußr- der dort wohnendrrr Engländer, zu detasrbircn.

Nachrichten Vorn Kap der guirn Hoffnung vom 28. Nchmber bringrn noch keinen dkfinitivc'n Fricderrsschluß mit den Kaffrrn. Zn- deß war der Missionair Caldcrwood als politischcr Agent in das Kaffernland abgeschickt worden, um dcn Friedcnsschius; vorzuberriirn.

Die heutigen Parlaments-Vcrhandlnngen bieten, so weit die Brrichie bis zum Postschiuß lauten, kein erhebliches Interrsse. Herr Finch zeigte an, das; er an den Staats-Secreiair des Aeußern eme Interpellation in Betreff des offiziellen Br'iefwcchsels zwischen der französischen und knglischen Regierung iiber die spanische Frage richten werde. Herr Rocbuck zeigte an , daß er bei der Motion auf zweite Verlesung der Bill zur Unterstiigung Irlands den An- trag siclir-n Werde, daß der Urbrrschnß des Einkommens dcs irlän- dischen Klerus zum Volköunicrrikht vrrwcndri werde. Auch werde er den Antrag stellen, daß die Einkommcn- und Grundstrurr auf Zr- iand Anwendung finden und daß das Gesexz iiber das Heimaisrerht rn Unterstiißungsfällen modifizirt werde. -* Lord G. Ventinck wollte am nächsten Mitirvocb urn die Erlaubnis; nachsuchcn, eine Bill einzubringen, welche durch Ermunirrung der Eisenbahnbauirn in Jr- laxrd dem Volk Arbeit gebe. -- Auf die Frage Hrrrn Rokbuck's, wie groß die wahrscheinliche Summe skin werde, welche die Regie- rung zur Ausfiihrung ihrer Pläne» nöthig hätie, und aus welcher Quelle sie dir dazu erforderlichen Fonds nehmen wolle, erklärte Lord J. Russell, daß er diese Frage nur in Bezug auf das bereits Ge- schehene zu beantworten bereit sei. Bis zum 1. Januar hätten die iriändischru Arrögabcn sich auf etwa 1 Million Pfd. belaufen, und seit drm 1. Januar sei von dem Schaizkanzler kraft der Akte zur Upternehmung“ großer öffentlicher Arbeiten, zur Beschäftigung der dürftigen Klasen, weitere ZMiUionen Pfd. aUSgezahli worden. Was dir AuEgaben betreffe, welche die Ausführung der jeyigen Pläne er- hcrschr, so bedürfe das Civil-Kommissariat zunächst eine Summe von 600,000-Pfd. und die Vollendung der jeyigen Maßregeln überhaupt wahrscheinlich 7 Millionen Pfd.; indessen ließe sich noch nicht genau der Betrag der Ausgaben abschäyrn. Jri Bezug auf die Finanz- wrge, welche man einzuschlagen gedenke, um diesen Bediirsniffen zu genügen, so behalte er dies der Auseinanderscßung vor, welche er oder der Schavkanzler dariiber dieser Tage dem Hause machen werde. _ Herr Roebuck möchte nicht nur den Betrag der zur Erleichierung der heutigen irländisrhen Noth nöthigen Sum- men wissen, sondern die Höhe der Summen, welche die Regierung Irland vorschießen woile. - Lord I. Russell erwiederte, daß kraft der; Geseßes iiber die Trockenlegung und Urbarmachung der Lände- reien den Gutsbesißern 1 Million Pfd. Si. vorgeschossen worden sei, die Regierung werde die Verwendung dieser Summe überwachen. - Herr Labouchere entgegnete auf eme Frage, daß die Summe von 50,000 Pfd. Si. für den Ankauf von Saat nicht den kleinen Päch- tern, sondern den Gutsbesihern vorgeschossen werden solle; diese Summe wiirde vielleicht noch erhöht werden müffen. -- Lord Palmerston bemerkte auf eine Interpellation des Herrn Hume, wie er bedauere, dem Hause nicht alle Krakau betreffenden Doku“- mente vorlegen zu können; in Betreff des Theils' der Korresponden- zen, die zu verö entlichen seien, bedürfe es zanärhst einiger Vérstän- digung mit den remden Gesandten. In wenigen Tagen hoffe er sie

?ab'er bén- Hanse*mikfbkiieu“zu können.“ Hett'Hume-w'uu -. ; u wissen, ob ddsausrvärtig'e Amr von einer"im Jah:- 1YÉ3M “ichen Oesterreich, Preußen undkRußland beta 6 der Wßbvabme Krakau's-abgeschlossenen Convention etwas gewu babe. Lord Paal- ,mersion erwiedert, von der Existenz eurer solchen Convention nichts gewußt zu haben, er werde mdeffen dre nöthigen Nachforschungen ansieÜen lassen. Man“ging sodann zur Motion deo- Hererun- combe über die Behandlung der Gefangenen aus den Poutonö za Woolwich über. Die Sipung des Oberhaus es bot kem Interesse.

Dänemark.

Ko en a en, 28. Jan. In einem Artikel der Berling. schen intu? gg „Rückblick auf das Jahr 1846“, 'der jetzt auf *eine Kritik der Thätigkeit der Stände-Versammlungen ubergrhi urid" sich über die Parteilichkeit der deutschen Censur beschwert, Wird,m1t Bk“ stimmtheiterklärt, daß die Regierung nichts von jenen angeblichen da- nischen Noien an ausländische Mächte wisse, von denen so viele deut- sche Zeitu-igen gefabelt hätten.

Schweiz.

Kanton Bern. (Eidg. Ztg.) Der Große Rath hat. in seiner Sißung vom 26. Januar die Beraihung des Budgets beendrgt. Herr Finanz-Direktor Stämpfli, der sich veranlaßt sah, aufs drm- gendsie vor neuen Kredii-Bkwilligungen zu warnen und fich jeder writrrrn Erhöhung der Budgetansäye zu widerseyen,„ja sogacauf“ Ermäßigung der ursprünglichen Ansäße anzufragen, gab zum Schlusse die Gcsammt-Auögabe zu 3,574,000 Fr., die Gesammt-Einnahme dagegen nur zu 2,884,000 Fr., das Defizit also zu 690,000 Fr., an. Der Große Rath ging nun zu der Frage über, wie dieses Defizit zu di'cks'n sei. Herr Stämpfli suchte zu zeigen, wie dasselbe keinesweges die Folge sei von Verschwendung und Verschleuderung, noch von un- vorsichtig?" Kredit-Vewilligungen des jeßigen Großen Rathes, sondern einzig Folge von Erleichirrungen und Verbesserungen für das Land, so wie von außerordentlichen Umständen. Er glaubt daher, daß das Defizit vor dem ganzen Volke gerechtfertigt erscheine. Die Lasten, die- bisier auf einzelnen Landesgegenden ruhten würden jeßt auf. sämmtliche Steuerfähige vertheilt. Voraussichtlich würde sich später, wenn die Finanz-Reform durchgefiihrt sei und ein Therl der gegenwärtigen außerordentlichen Ausgaben wegfaUen, das Defizit auf 400,000 bis 500,00!) Jr: reduziren. Wie das nunmeh- rige Defizit zu decken sei, schreibe die Verfassung vor, wonach alle neurn Steuern auf Vermögen und Einkommen gelegt werden sollen. Dagegen nun trug Herr Zahler darauf an, daß man von der Ver- mögcnstc'ucr fiir jest abstrahire und die von der Staatswirthschasts- Kommission beantragte Finanz-Kommssion mit der Untersuchung he- auftrage, ob das Defizit nicht auf andere Weise zu decken sei. Diese Anficht Wurde jedoch von keiner Seite unierstüßt, bei der Abstimmung aber mit 1:39 gegen 8 Stimmen beschlossen, sofort darauf einzugehen, und darauf der Antrag des Regierüngs-Rathes, dem Grundsaß nach eine Vermögenssteuer von 600,000 Jr. für das nächste Jahr zu er- kennen, mit 145 Stimmen (Niemand war dagegen) angenommen. DieEidgi-nöss. Ztg. bemerkt hierzu: „Der Rubikon ist also über- schritten, und die Bürger des Kantons Bern werden die [eßie Um- wälzung mit einer Vermögenssteuer von circa 2 pro Mille und einer verhältnißmäßigen Erwerbssteuer zu bezahlen haben.“

Kanton Basel. Schweizer Blätter enthalten folgende Mii- theilung über die in Basel stattgehabie Posi-Konferrnz: „Haupt- (Hegensiand der Beraihung ist ein mit Oesterreich abzuschließendcr Vertrag hinsichtlich drs Postverkehrs zwischen Oesterreich und Frank- reich durch die Schrveiz, der größteniheils durch den Gotthards-Paß vermittelt wird. Oesterrcich bezieht von Frankreich auch die vom Transit durch die Schweiz herriihrenden Gebühren, und zwar 1 Fr. 20 Cent. fiir die Unze, was jährlich 100,000 _ 120,000 franz. Fr. beträgt. Tissc Summe sollte, wie biliig, der Schiveiz zukommen, was abcr bis jsxzt nicht geschah, indkm die schweizerischen Post-Aemtkr Oksirrrrérh freien Transit grsiaiietrn. Herr Benedikt La Roche- Städrlin, drr sich durch Abschluß des ncuesien Posi-Vertrages mit Frankreich ein großes Verdienst um das schweizerische Posiwcsen er- worben, wmde beauftragt, sich nach Wien zu begeben.“

Kanton Genf. Das Schreibrn, welches der abgetretene StaaW-Rath zugleich mit den 42,000 Fr. (s. das grstrige Blatt der Allg. Preuß. Ztg.) an die provisorische Regierung gerichtet hat, lautet folgendermaßen:

„Dic llnterzeichneten haben Ihr Cirkular vom 23sien d. mit dem Be- schlaffe des Großcn Rathes vom 22sien d. erhalten, durch welchen ste auf- gefordrri werden, die Summe von 42,000 Fr. als Entschädigung für die durch die Errignisse vom 7. Oktober v. Z. veranlaßten Beschädigungen zu bezahlen, unter der Androhung, dazu innerhalb 24 Stunden nach Ablauf des fcsigcsctztcn Termins durch Pfändung gezwungen zu wrrden, wobei die chicrnng zugleich von aller Beobachtung der in diesem Falle sonsi geses- lichrn Formalitäten entbunden sein solle'.

„T-ie Untcrzcichnetcn haben in dieser Aufforderung cinen Zwan er- blickt, der um so gcbieterischer isi, als in den eventuellen Executions- aß- rcgeln gegrn sicselbst die schiißenden Formen unterdrückt werden, die sonst nach nnscrerGesngcbrmg das Eigenthum der Bürger schüven. Auf diese Weise, außrrhalb dss gemeinen Rechts gestellt, blieb den Unterzeichneten nichts Ande- res übrig, als sich entweder ihr Eigenthnm pfänden zu lassen oder die ihnen willkürlich auferlegte Summe zu bezahlen. Sie haben keinen Anstand ge- nommen, das Letztere zu thun; fie wünschten nicht, dem Lande das traurige Beispiel einer mit roher Gewalt vollzogenen Ungerechtigkeit zu geben, und haben daher dem Beschlusse des Großen Rathes ein Genüge geleistet.

„So lange fie die Hoffnung hegen konnten, das; vierzehn Bürger, welcbe nur ihr Recht und die Ehre derjenigen Functionen, mit denen sie bekleidct waren, verfochten, in den Institutionen ihres Landes jenen Schuß finden würden, den sie dem Schwachen gegen den Mächtigen gewähren sollen, habari es die Unterzeichneten für ihre Pflicht gehalten, fich dem Be- schluß, der ste treffen solle, zu widersesen.

„Indem fie ]eyst gezwungen find, fich unter das Gesetz des Stärkeren zu beugen, bleibt ihnen nichts Anderes übrig, als wiederholt gegen eine 5).]?aßregel zu“ protesirren, die ihnen gegenüber cine Verlesung aller Grund- saße isi. Ste erklären demnach aufs ausdrürkiichsie, daß ste der gegen ste von der Volks-Versammlung vom 9. Oktober erlassenen Entscheidung weder- einrn constitutionellen noch überhaupt irgend einen legalen Charakter zu““ kcnncn können und gegen die Beschlüsse des Großen Rathes vom 15. und 22. Januar, als außer seiner Kompetenz und seiner legislativen Attribute irgend, protesiiren. Genehmigen Lc.“ , _

Diese Erklärung ist unterzeichnet von den Hkkkk" A“"SYZ'd'k Dcmole, Christine, Lefort,!Marcet, Fazy-Aliron, MWMVMH Jasrh, Lullin, Naville und Sarasin. Die Herren MW)"ker “") Barde, f?, wie Herr Oberst Trembley,-*waren abwesend, haben “b" ck“" AUthkkl an' jener Summe ebenfalls getragen. .

Die Eidg. Ztg. begleitet dies Schreiben mtt folgenden Be- merklm en: .

“Kamil ist diese Angelegxubéik für jest faktisch erledi . Die Mitgliex

-- d der Gewalt ewicben. hre Freunde und der der ge urzten Re imma fin

. . . ? ,ovjsoxischen : ierung hatten sie beschwo- dre gemäß gien Mrtgl eder der p u n ufkub uv hk d D: * ren, die Summe zu besahken, um ““"" "" edi B klii 'H " m" mc sch“on wären die Patrioten übereingekommen, e esrb sse er sogenannten,- Volkd-Versammlnn vom Molard zu exekutirxn, wenn es nicht anders gehe, und schvn-sei' zm. [ub der wüthendsien Jakobiner die Rede gewesen, vs-

Staatsräthe zu ftritmen. Dieser Vorwand ist nun der ei entlich

ZFFlsreriioYiren Partei entriffen. Immerhin aber ifi die Lage Gen 6 fort-