bä_tmt uud fick von der Zeit des Protektorais her daiirten. Ich meine!- !n“ halte fie für viel älter; ich halte dafür, daß ihr Ursprun beinahe Kasammeufäm mit dem Dasein der Handels- und Kriegs- Mar ne „dicses Md“- und daß das Protektorat das Prinzip nur ausgedehnt und m die damals erlassenen Navigations-Gesese inkorporirt hat. Aber welches auch das Alter derselben sein mag, wir sind genötbigt gewesen, von ihnen narb- zulassen, und zwar nicht wegen rheoretisrher Gruudsäse, sondern aus Noth- wenbigkeit. - Aus welchem Grunde ließen wir im Jahre 1815 von |enen Gestsm "“ck? Gtstbab es aus spekulativen Ideen, wodurch Wik hoffmki irgend einen überwiegenden Vortheil zu erlangen? Nein, es geschah, wet Amerika beschlossen hatte, unseren Gtundsap anzunehmeti und emen 3911 Um unseren Schiffen und unserm Waaren zu erheben, wre e_s [esteres m der Wirklichkeit that. Die Frage, welche wir im Jahre 1810 zu erwagen hatten, war, ob wir die Navigations-Geseße sireng austtchtbaltm und da- durch den Manufakturen anderer Länder auf den amerikanischen Markten den Vorrang einräumen oder ob wir verwittelst eines Nach|qffes m rxn Navigations-Grsetzen die amerikanischen Schiffe auf [eiche Brdmgungenm unseren Häfen zulassen und uns emen bedeutenden * heil des Handelsver-
febrs der Vereinigten Staaten ficht"! wollten? Es war also nicht speku- .
[ativer Zdeen baibrr. daß wir im Jahre 1615 voir den Navigaiioqd-„Ge- segen nachließen. Ick wiederhole. daß drr Amerikaner das Prinzip jener Griese angenommen und daß wir zu wahicn hatien zwischen der Aus- schließung unseres Handels „von den amerikanischen Ha'sen oder dem Nach- lassen von unseren Navigations-Geseven. Aus welchem Grunde aber ließ Herr Huskisson im _ahre 1824 von denselben nach? Auch nicht spekulati- vrr Zdeen halber. trlmehr geschah es, weil Preußen, dem Beispiele der Vereinigten Staaten folgend, beschlossen hatte, den Grundsas unserer Na- yigations-Geseve anzunehmen. Herrn Huskisson's Rede vom Jahre 1826 spricht es klar aus, welches seine Beweggründe waren, den Gegenseitig- „“rx-Vertrag von 1824 zu unterzeichnen, Es geschah, weil Preußen fich anschickte, dem Beispiele der Vereinigten Staaten zu folgen. Preußen sagte: „Wir find diesemnNachtheile unterworfen und entschlossen, britische Schiffe iti preußischen Hafen demselben Nachtheile zu unterwerfen“, und der preußische Gcsarrdte sagte: „ Wir werden hierbei nicht stehen bleiben, sondern Euer Beispiel noch weiter befolgen und auf britische Schiffe einen Differenzrgl-Zou zum Vortheil preußischrrScbiffe legen, auch britischeWaa- ren in britischen Schiffen einem höheren Zolle unterwerfen.“ Es war die Furcht vor der Wirkung dicser den britischen Hande! beschränkenden Ge- sehe, we1che Herrn. Huskrsson zwang, preußische Schiffe in britischen Häfen auf dieselben Bedingungen *) zuzulaffen, als unsere eigenen Schiffe. Spä- ter ward dasselbe Norwegen und Schweden zugestanden. Eine große Ver- änderung in der Handels-Politik dieses Landes hat uns daher in früheren Perioden gezwungen, von den Navigations-Gesesen nachzulasscn. Lassen Sie uns dem jest reiflich nnd bedacbtsam prüfen, ob nicht die fiir liche Aenderung in unseren Handels-Gesrßen einige Veränderung in den Iiavi- gations-Gcsesrn ratbsam macht? Aber, wie gesagt, vor Alien, lassen Sie die Riicksicht auf unsere Vertheidigung zur See nicht außer Acht.
Lord J. Russell sagte: Als wir vor kurzem die vorübergehende Mdßregel in Beireff der Navigations-Gesese vorschlagen, hatten wir keine weitere Ybfichien. Ob die Navigations-Gesrße fich vrrtheidigen lassen, oder nicht, ]eye vorubergehende Maßregel war nothwendig und gerecht. Ick sirmmelkemcsweges mit denen iiberein, welche der Meinung zu sein scheinen, daß dies; Gesche unter keinen Umständen einer Abänderung unterworfen werdenjkbnnen. ' Allgemein bekannt ist es, daß Herr Huskrffon eine sehr wesentliche Modificcztion dieser Griese vorsching, wiihrend er fich für einen Theil derselben, namiich den aus die Fischerei bezüglicben, schr enscbiedeu ausspraw. Bekannt 111 es nicht wrni er, daß der ehrenwerthe Barone! an der Spiße der lessen Verwaltung groTe Aenderungen in den Navigations- Geiesen vorschlug,„und daß diese keinen bcdeuiendrn Widerstand fanden, indem die Zeitumstande dieselben erheischtcn, Was die Maßregeln betrifft, welche aus der vorgeichlggenert Untersuchung hervorgehen diirften, so kann ich n_ur sagen, daß wir rn Bezug auf alle damit zusammenhängenden Fra- gen m den levtcn- Jahrrtr große Vcrändrrungrn getroffen haben, Verände- riingen, weiche die verschiedensten Interessen berührten; unter anderen be- ruhrten se nes dre Interessen der Kolonieen; wir haben gesehen, daß riniqe derselben sich beschwert haben: es sei unbiliig, diese roßen Verändernngén zujtreffen, ohne sie von den Beschränkungen der Navigations-Geseve zu be- frearen. Ebrn-so verlangen die Interessen der Rhederei Untersuchung. Die fruheren Coirnté-s wurden mit der Idee ernannt, zu Beschränkungen, zum Schuhe zuruckznkrbjren rind zwar, wer“! die Ban- und Vrrproviantirungs- K'osien unserer“Schrffe so groß wären, daß wir die fremde Mitbewerbnng nrcht bestehen konnirn. Wohl, iassen Sie uns alle Betheiiigien hören und sehen, welche Peiandcrungen mögiich und ausführbar find, um den Zu- ieressen der Schifffahrt, eine der Hauptßiisen der politischen Größe unseres Landes, zuUHulse 511 kommen und ihre Bliithe zu befördern. Zwar kann :ck deri Grunden nicht beiliimmrn, welche uns zum Schuysystem zurückfüh- ren wurden; aber, sollen wir (ruf der Bahn der Freiheit fortsebrciten, so is! es wunschenswerth, daß alle_dte Interessen, welcbe dadurch berührt Werden durfien, gehort, und daß die Wohlthaien der Freiheit, wenn fie anderen Theilen der Gesqmmtbert zu Gute kommen, auch auf diejenigen ausgedehnt werden, welche die Neuerungen besonders treffen. Aus diesem Grunde da- her, und sowohl “wegen der bei der Rhederei Vethciligten, als wegen der- jenigen, welcbe eme Aend-erUng der Navigations-Gesese vrrtbeidigen, gebe ici! drm Antrage aus Emseßung eines Comité's meine aufrichtige Unter- siuvung.
13 e l g t e n.
„ Brussel, 17. Febr. In einer der letzten Sisungen der Re- prasentanten-Kammer kam die Erfindung des HUM van Hkckl. dureh dre nun das 5Problem der Luftschifffabrt gelöst ski" so", zur S rache, rudern der Erfinder den Bericht der Akademie der Wissenschaizn'n in Paris in Betreff dieses Gegenstandes drr Kammer eingesandt hatte. Herr Dumortier benuhte die Gelegenheit, um die Aufmerksamkrit der .ngwer und des Landes auf jene Erfindung zu lenken. „Nach einem so biindrgen Urrheil der gelehrtesien ,.Korperschaft“, fuhr er fort, „müssen wir uns Gluik wünschen, daß ern 'BelÉier eine so merkwürdige Eni- drckung gemacht hat. Ist auch in etreff der Luftschifffahrt noch riecht das letzer Wort erfolgt, so sieht doch fesi. daß ein unermeß- licher Fortschritt gemacht worden. Ick schlage vor, daß die Kammer zum Beweise ihrer Sympathie und Erkxniitlichkeit diesen Bericht und das Begleitungsschreiben dem Herrn Mrmsirr des Innern überweise.“ Der'Anirag wurde von allen Seiten aufs lkbhafteste unterstiißt und emsinZnigfiangenommen.
er andalöse Karikaturen-Prozeß gkgkn die HeraUSqrber des „Mephisiopbeles“ und „Ar us“ at mit einer rei re * geklaYen eendet. , g b F sp chung der A"“
. er ericht iiber die Vermehrung der Kammer-Mit lieder i bereits der Reprasentanten-Kammer vorgelegt worden. ?Jie Dis? kussion über das betrxffende Geseß wird nach Erledigung der an der Tagesordnung befindlichen Gegenstände beginnen.
Schweiz.
Kanton Bern. Der Regierungs-Raib at d . ziehungs-Direktor vorgelegten Plan einer Schul-hSynoxT: v:?ToFern und befehle en, die Synode solle blos von der Lehrerschaft jedoch frei arts a en Staatsbürgern gewählt werden und aus höchsiens 50 Mitgliedern bYehen, die ein Taggeld erhalten.
In der acht vom 11. auf den 12. Februar ist in die smn- zöÜsCbe Gesandtschafts-Kanzlei gewaltsam eingebrochen und eine Summe von 2000 Franken nebst mehreren Pässen entwendet worden,
Kanton Basel In der Sihun des Ver a un 6 R o " ak “ vom 10. Februar um te Herr RatbsherrgHeußler ax: da? Mißvkr- Mmß :“ Zahl dtr_ sitzer zur Gesammr-Bevölkerung und auf die edeuten rbßere Zunahme der Einsassen als der Bär er bei der lehren Vo Minus aufmerksam und trug darauf an, da das Gesch
. *) D. b. mit fremde SU 1- briri ' *- ks!" wrden,- 100 die preußischen En "“Weißen Hä“:- IDWM-ß
die Enverburig des Bürgerrechts für im Kanton geborene Einsassen (Nativs) erleichtern solle. Es erhob sich darüber eme lebhafte Dis- kussion und am Ende ward mit 62 gegen 32 Stimmen beschlossen: „YadGesehiwird die Erwerbung des Bürgerrechts, besonders für diexerirgen,"die im Kanton geboren und erzogen sind, und für solche, die einen langeren Aufenthalt im Kanton aufzuweisen haben, insofern sie dre geseplrchen Requisite besipen, erleichtern.“
„ Kanton Freiburg. Die Stadt Freiburg wird in Verthei- drgungszustand ge etzt, und ein außerordentlicber Kriegsrath, bestehend !"!!!tdleyy Yrrekn Obersten Maillardoz, Schaller, Albiez und Reinold, eie te er e.
Italien.
Rom, K. Febr. (R. C,) Die Reformen in allen Verhält- nissen, die auf die Brnupung brach liegender Kräfte des Landes und mithin auf die Steigerung des Wohls des Staates Einfluß haben, schreiten ununterbrochen fort. Se. Heiligkeit hat in der lehren Zeit die großen Grundbesiher der Campagna zu sich beschieden und ihnen eröffnet, daß der *durch,Mangel an Feldfrüchteu :c. herbeigeführte Notbsiand in den nördlichen Ländern ihn zu der schleimigen Aus- führung des Entschiusses veranlaßt habe, alles Grundeigenthum des Staates und der Kirche aus die zweckdienlichste Weise bebauen zu lassen und dadurch für die Zukunft der Roth und dem Mangel seiner Unterthauen vorzubkugen. Er erwarte daher von ihnen, daß ste sämmtlich seinem Beispiele folgen und mit ihren weiten, fruchtba- *ren, aber leider meist öde und wüst liegenden Besivungen dasselbe vornehmen wiirden, widrigenfalls er sich genötbigt sehen würde, als Souverain zum Besten drs'Staats und der Bürger selbst diese Sorge zu übernehmen. Außerdem, daß die Arbeiten zur Austrocknung der pontinischen Sümpfe sept weit eifriger als früher fortgesetzt werden, hat Pius lx. verfügt, die daselbst naß liegenden Strecken sofort mit Reis zu bebauen, um dadurch ebenfalls den Jrucht-Ertrag bedeutend zu vermehren. Cine Anzahl Ingenieure ist bereits mit den nöthigen Vorarbeiten beschäftigt.
Durch das kürzlich von Sk. Heiligkeit an alle (100701111 "!Jo- !.“)!“i und se.:oim-i erlassene Cirkular find dieselben aufgefordert wor- den, über ihre sämmtlichen jährlichen Einnahmen und Ausgaben ge- naue Verzeichnisse einzureichen. Uebersteigt die Einnahme die Aus- gabe, was bei allen der Fall ist (manche sind sogar im Besitz be- trächtlicher Reichthümer), so wird der sämmtliche Ueberschuß zur Zah- lung der Staatsschulden und zum Besten des Ganzen verwendet, wogegen der Papst sich verbindlich gemacht hat, für alle etwaigen außerordentlichen Bedürfniffe derselben Sorge zu tragen.
Spanien.
H Viadrid, 10. Febr. Die hiesigen Blätter veröffeiriiickxen den Ehc-Kontrakt, in welchem auf der einen Seite der Infant Don Enrique am 6ten früh Morgens ein Uhr im Palast und inOGegen- wart seines dazu die Einwilligung ertbeilendanatcrs drr Dona Cima de Castellxi y Schelly Fernandez de Cordoba, aus Vaiencia, ehrlichen
]
Tochter des verstorbenen Grafen Castelli und inkkskiks dlksk kkm Jrifanten Don Enrique die feierliche Zusage e*rthkilk, am 12ten d- sich mit einanderzu vermäblen. Als Zeugen waren zugegen dkk Mar- quis von Zambrano (Kriegs-Minister unter Ferdinand 711) Schwie- gervater des jevigen Grafen von Casiellz, der_General-Lreu- tenant de la Hera, der General - Major Munoz de, Vaca (Kammerherr des Jnfanicn Don Franciöco de Paula) und der Marquis von Mirasoi. Der Kopirakt ist von, dem Infanken Don Francisco de Pauia, dem Jrrfanien Don Enrique und Doüa Elena de Castelixi unterzeichnet, Das Blatt des Ministeriums erklärt den Fliontrakt für nuil und'nichtig, weil die Unterschrift der Königin man e. “*
gDer Graf von Castelié- wurde glrich nach der Abreise des In- fanien Don Enrique seines Verhastes entlassen, Ihm ist um so we- niger etwas zur Last zu legen, als der Infant Ton Francisco de Paula die ersten Schritte grthan und sich an ihn" gewandt hatte, um seine Einwilligung zu der Vermählung zu erhalten.
Uebrigens biliigrn die Blätter aller Parteien, daß die Regie- rung sich beeilt habe, der Vermählung des ananten Don Enriqur's vorzubeugen. Eine andere Frage ist die, ob der Infant straffäliig war. Denn seine gewaltsame Entfernung von hier is! doch als Strafe zu betrachte'n, Wenngleich die Minister vorgeben, ihm einen die Vermehrung seiner nautischen Kenntnisse bezweckenden Austrag er- theilt zu haben. Der Infant hatte das Beispiel ähnlicher Ebebünd- nisse in seiner Familie vor sich, und der König, so wie dir Königin, hatten ihm ohne Anstand die Einwiliigung zu dem seinigrn ertbeilt. Da die Entfernung Don Enrique's das Ziel der eifrigsten Bestrebun- gen der Königin Christine und der abgetretenen Minister gewesen war, so fehlt es nicht an Personen, welche muthmaßen, daß man ihm absichtlich eine Falle gelegt habe, um jenen Zweck zu erreichen. Die schleunige Abreise der Königin Christine nach Tarancon wird damit in Verbindung geseyt.
Der Tiempo sagt: „Sieht man nicht, daß auf dcn Mitgliedern der erlauchten Familie des Jnfanten Don Enrique rin Verhängnis; zu lasten scheint, das ihre Vernunft verblendet und sie blindlings in die Bahn des Verderbens stürzt? Vor einem Jahre trat der In- fant als Bewerber um die Hand der Königin auf, Und die Stimme des Landes untcrftüpte ihn als solchen, jeßt geht er in die Verbannung, weil er in Madrid, unter den Augen der Königin, eine seinem Stande nicht entsprechende Che eingehen wollte.“
Nicht minder bedauert man die Lage, in welche die achtungs- würdige Familie bis Grafen von Castelch sich vcrseßt steht. Auf dem Schwiegervater des Grafen, dem Marquis von Zambrano,_lastet ein schweres Geschick. Als' sein einziger Sohn, Stallmeister der Kö- nigin, gestern neben deren Wagenritt, überschlug er sich mit dem Pferde und gab seinen Geist auf. Diego Leon war mit einer Toch- ter des Marquis von Zambrano verheirathet.
Alle diese Störungen verhindern nicht, daß heute die Vermäh- lung der Tochter des ananten Don Francisco de Paula mit dem unbättigen Sohne des Grafen von Altamira mit großem Gepränge vollzogrrr wird. Es scheint ziir Etikette zu gehören, die Heirathen der Königlichen ngilie in aller Eile zu betreiben.
tD:k neue Kriegs-Minisier, General Pavia, hat gestern seinAmt ange re en.
Vorgestern gab der englische Gesandte ein glänzendes Diner, welchem mehrere der Koryphäen 'der pro ressisiischen Partei, wie Mendizabal, Onis, Sancho, Ferrer, Carä, Serrano, _beiwobnten. Herr Cortina, der ebenfalls eingeladen war, ließ sich aus dem Grunde entschuldi en, weil er beabsichtige, im Kongresse eine Diskussion _iiber die der oppelbeirath vorausgegangenen Unterhandlun en zu eröff- nen und veohalb !ede Beriihrung mit dem englischen e'sandten zu, vermeiden. .
)( aris, 15. Febr. Die neuesten Nachrichixn von der cata- louiscben ränze reichen bis ziim 9. Februar. Sie btzngen aber _durch- aus keinenäheren Aufschlüsse über die Operationen uiid BewFrrri en des General-Capiiainq Breton in Hoxbcatalyuien. ' Seit dem _eri te Felber! vom 1. Februar var „aucb !em weiterer von ihm nach Bar-
omr gelangt, so
Unwissenheit iiber den Sianb der Dinge waren. Nur auf Privat- weig'en hat man einige Mittheilungen. Es scheint, die Bande des C9 eeüla Ros de Eroles isi bei Annäherung des General-Capitains wre diirch einen Zauber verschwunden und hat sich entweder in fast unzugängliche Berge zurückgezogen oder hält sich in den Wald- und Jelsxnscbluchien versteckt. Da der General-Capiiain Breton um jeden Preis sich Gewißheit über dieselbe verschaffen wollte, so hatte er von Solsona aus zwei Kolonnen sogenannter Miqueletes entsendet, mit dein Auftrage, die Berge von Busas und Valdora auszukundschaften, wahrend Elite-Compagnieen der Linientruppen in den Schluchten auf- gestellt wurden und in den Engpässen, durch welche die Karlisien, wie 111.911 annahm, entkommen könnten, so daß man ihnen also alle Aus- ange versperrt zu haben glaubt. Der Militair-Kommandant von
er a hatte Befehl erhalten, diese Bewe ung durch ähnliche Maß- regc n in seinem Distrikte zu unicrsiiihen. an gab sich der Hoffnung hin, daß man in Folge dieser im großen Maßstabe kombinirien Ope- rationen, welche durch zahlreiche Truppen ausgeführt werden, die Kar- listen werde zu Paaren treiben, die Ordnung herstellen und der Be- völkerung jenes Dissiriktes wieder Vertrauen einfiößen können. Ob diese Hoffnungen mcht abermals als Illusionen sich erweisen werden- dürften wir bald erfahren.
Handels- und Eörsen-Uachrirhten.
Berlin, 20. Febr. Die Course der Eisenbahn-Actien schwankten heute mehr als gewöhnlich; anfangs höher, schlossen die Notirungen fast ganz wie gestern.
Zerlinor ]körxe. [)en 20. k'abr'unr1847.
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Meteorologische Beobachtungen.
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1847. 19. 190111“.
[„allrlruck ..... 335,11,“ ['n-. 332,63", ['ar- 335,51,“ l'". Quelln'ökme 7,79 11. [.asia-Zitrus . . . . + 3,3. 11. + 7,80 11. + 2,79 sl. k'b-armiir-oe 1,30 [l. “l'knuyunkt . . . . + 1,8“ 11. + 5,79 11. + 1,20 11. Zoäeurrökuu 0,0011. ])unstsketixuuz. 88 [Mi. 84 pkt. 89 yl)!- zusäönatun50,004"11b. "*ettek ....... trüb. trüb. trüb, Uieäeucbkag 0,02 1 “1111. Mo.! . . . ' Z"“. 8% »7. skkmesecbae! + 7.9' sollten-ug . . . _- ZYU'. _ _ + 2,0“ “l'agesmittel: 334,42““kar... +4,6" k... +2,9" n... 87 ['U- Z",“
Qomgltche Hchausprele.
Sonntag, 21. Febr. Jm Oyernhausx. LME Abonnemenis-Vor- stellung: Der Barbier von Srvilia, kom1schx Oper m 2 Abth., mit Solotanz. Musik von.Nosslm- (Mad. erdot-Garcia: Rosine.) Dieselbe sin 1 am Schlusse der Oper em Rondo aus der Oper: 1,3
, Anfang halb 7 Uhr. .
Zu dieser Vorstellung werden Villers zu folgenden Opernhaus-
PrrisLt kaJust; L
!" !“ " d'" ogen dis Prosceniums “1 Nr lr. 1 r ' in .dxn LoLen des ersten Ranges und ersten Balkonsb, so 0ergzr'rr' T"?""?- M!!!" 10 SSN; "" Parquet und in den Logen des- W"“" Ranges 1, RM“; !" dk" Logen und im Balkon des dritten Ranges, so_ wie am Parterre, 20 Sgr,; jm Amphitheater 10 Sgr.;
U-cbuittaza 2 [Fit,
F-ob einmabzek erbacbeuug.
Uetze]- 0 [)]-k.
“ * in den Fremden-Lo en 2 Rihlr.
Im Schaus ie au . 't . „ Räuber, Trailersxiiei bin!“; Abi?! v::ssÉbZLi'äkrew Abonnement. Dre
Verantivortlicher Dedacteur Vr. I, W. Zinkeisen. ** _ . Im'lebßv_erlage der Expedition. ; Uedruckt in der Deckersihm-Gehtimm Ober-xöpfbuchdruäerei. " “Beilage
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
"231-
Sonntag den 21 "" Februar,
Oestxrreichiscbx Monarchie. Wien. Gesrv zum Schuß des lite- rarrichen und alslstlschk" Eigenthums. (Schluß.)
Portugal. Schreiben aus Lissabon. (Prociamalion über die Verbin- dun dcr Scytrmbrrstrn mit den Miguelrstcn.)
TÜxrißn.o3lonßantrnopcl. Posiverbindung zwischen Konstantivoprl und
Oeßcrrctchrschc Monarchie.
YJlen, 16. Jcbr. Schluß drs (im gestrigen Blattc der Allg. Pr. Zig. abgcbrochcncn) Alierhöchsien Patents.
§. .“). Dagegrn ist als Nachdruck nichr anzusehen, somit gesiattrt:
:.) Das wort|iche Linsiihren cinzrlncr Stellen aus bereits veröffentlich- ten Werken;
!.) dic-Ai:f:1ahrne1rinzrlner, einem größeren Werke, einer Zeitschrift 'odch sons! cinr-m periodisibcn Blaise enmommeiveu.Arisiäsc, Gedichte u. s. w. m em nach„serncnr/Haiiptinhalte neues, sribßstänkigrs, insbrsondete kriti- sches „und lrikrrar-brßornchjrs Werk oder in eine zu einem eigrnthiimlicbcn irrerarrscbcn anclr, so wie zum Kirche11-, Schul- und Untrrricht6gcbrarrchc bearbeitete Samrniurrg vo,n AiZSZiigen aus den Werken mehrerer Schrift- ftclicr, odrr endlich tri Zeitschrincn und periodische Blätter; nur muß die Originalqucllc qusdrucklrch angrgeben werden, und es darf der cntlelinte ?ltrfms wcdcr cmcn Driiiibogcn des Werkes, wcichrm rr rntnommrnAisi, uberxschrcttri1, noch als srlbsistänkige Flugschrift auSgrgcben werdcn, eben so bei Zeitschriften und sonstigen periodischen Blätiern im Lniifc eines Jahr- ggngrs zrrsammengrriommcn nicht mehr als zwei Druckbogrn ausmacbcn; dre cigrutlrcheii politischen Zeitungen stud blos an die Bedingung gebun- den: die Lucile, aus welcher rin Artikel cntlrhnt ii), namhaft zu machen;
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Hat der Lintor .das Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen !asscn, so Wird jede, drrscr Ausgaben als Original behandelt.
Jede kkchtmnßig erschienene Ucbersrsung wird gegen Nachdruck geschiiyt und von mehreren llrbrrscsitngrn die später erschienene als Nachdruck an- gxschcn, „wcnn [ie sich von dcr sriihrrrn gar nicht oder nur durch unerheb- liche ?!bandcrungcn mitcrschridrt;
„ (]) kik fur ein späteres W.rf benußte unvrräudcrte Titel cines friiher vxroßffrntlicbt-cn, vor) einem anderen Autor verfaßte" Werkes. Doch kann die Wahl cmcs gleichen Titrls in dem Falle, wenn er zur Bezeichnung des xkhandcltcn Grgcnsiandcs nicht unumgänglich nothwendig und iibcrdici; znr x)rrr'su-hrnng drs Pitbiikums über die Identität dcs Werkes grcignet isi, drm bicrdiach Bcrinträchtigten einen Anspruch aufEntschädigun begründen.
_ „Hierubrr hat, wcnn keine grseswidrige Absicht unterlauixen ist, der Ctvjlrrchtrr zu entscheiden.
§. 6. Bezüglich der musikalischen _Comvofitionrn wird dcr obne (53c- nchmigung drs Toiiscsers oder seines Rechtsnachfolgcrs veranstaltete Ab- druck von Manuskripten ebenfalls drm verbotenen Nachdrucke gleichgerichtet.
Dagegen ist als verbotener Nachdruck odcr Nachstich nicht anzusehen, somit gestattet:
.1) Die Aufnahme einzelner Themata mnfikaliscbcr Compofitionen in periodisch erscheinende Write;
„_ b) die Bcnuizung riner Tondichtung xu Variationen, Phantasien, Etudcn, Potpourris 2c. 2c., welche als selbstständige Geistesprodukte angr- schen werden',
c) das Arrangement oder die Einrichtung eines Tonsiückcs fiir andere oder wenigere Znßrumrnte, als es ursprünglich geseßt ist, Hat fich aber der Tondrchter das Vorrecht der Herausgabe eines Arran rm'cnts im AU- genkremcn- oder doch fur bestimmte Instrumente aus dem * itrlblatte seines vrroffcntlrrbtcn Werkes ausdrücklich vorbehalten, so ist jedes vor Ablauf kasIahkcs nach dcn] Erichcinungs-Zahrr der Original-Composition ohne Einwilligung drs Tomrßers oder seincr Rechtsnachfolger veröffentlichte Ar- rangement,alsbrrbotcnc-r Nachdruck zu behandeln;
(1) wirdiur _cm spaieres mriiikalisches odcr dramatisches Werk der un- veränderte Titel eines fruher vrr'ofscntlicbien Werkes derselben Gattung be- nußt, so findet die Bcstimmung dcs §. 5 .1-1 (1 ihre Anwendung.
§. 7. Der zu einem musikalischen Werke gehörige Text des Gesanges wird als Vergabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonscßrr, wenn nicht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt worden isi, mit der Compo- fition abdrucken lassen kann.
Zum Abdrncke dcs Terres ohne Musik ist die Einwilligung des Dich- ters crsordcilicb; sie wird abcr, wenn das nn-sikalisebe Werk zur öffentlichen Aufführung bcsiimmt ist, in der Art vorauSgr-srst, daß derjenige, welcher die Berechtigung zur Ausfiihrung erlangt bat, auch den Text z"um Vebuse der Bcnußung bci drr Ausführung des Tonwrrkrs mit Andeutung dieser Vesimmung drucken lassrn darf.
§. 8. Zu drm ausschließenden Rechte drs Urhebers eines musikalischen oder dramatiichrn Wrrkrs („Z. 2) grbört auch jenrs der öffentlichen Auffüh- rnng (Production), und es ist dicse vor Ablauf der gescßlichen Schußfrisi (§§. 23 und 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzungen oder unwesrntli- cbm Abänderungen ohne Einwilligung des Autors oder seiner Rechtsnach- folger in so lange verbotrn, als das Werk nicht durch den Druck oder Stich vcröffrntiicbr Wordcn is!.
Als eine solche Vrröffcntlichiing is] nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne, in Druck grlrgte Exemplarc als Manuskript ausgicbt und dies ausdrücklich aus den Errmplaren crfichtlich is!.
Die vom Autor erhaltene Bcfuguiß zur Ausfiihrung berrchtigt auch, wer?nlbkeinc Vrschränkung vorbehalten wurde, zur beliebigen Wiedrrholung der c en.
Aus mehrcrcn qcmrinscbaftlichcn Verfassern eines dramatischen Werkes jt'jvjrd im Zweifel Zeder fiir berechtigt geha!ten, die Ausführung zu ge-
arten. §. 9. Bci Zeichnungen, Gemälden, Kupfcr-, Stahl- und Stcinsiicben, Holzschnitten und anderen Werken der eicbnrnden Kunst, so wie bei pla- stischen Kunstwerken, ist als brrbotrnr Ixarbbildung nicht anzusehen:
:.) wenn dir Nachbildung jeder Art sich von dem Originale nichtblos im “Material, in der Form oder der Größe, sondern durch solche wesentliche Veränderungen in dcr Darstcllung untcrschcidrt, vermöge welcher sie als ein sclbjisiändigcs Kunßcrzeugniß betrachtet werden kann;
b) wenn ein Kunstwerk als Muster für die zu einem wirklichen matr- riellen Grdrauchc dienenden Erzeugnisse der Manufakturen, Fabriken und Handwerke benny! wordcn is];
6) wenn zin durch die Presse veröffentlichtes Produkt der zeichnrndrn Kauf! in plastischer Form dargestellt wird, oder
(1) wenn em nichr blos zur Bcschauung, sondern zu einem wirklichen materiellen (Hebrqitche bestimmtes oder ein nur zur Verzierung tines Ge- werbSproduktes drcnendcs Erzeugniß drr Plastik durch die zeichnende Kunst mit Vd“ ob!" Farben nachgebildet wird.
§. 10. Um jedoch in denjenigen Fällen, in welchen dieBcsiimmungm des vorhergehenden ;paragraphen nicbt mige enßchm, von dem ausschlie- ßenden Rechte der „? achbrldung und Vcrvicl ältigung Gebrauch zu machen, maßbdxtdllkbcber cines vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger skch d “„lcklxckk' kaö'ff'knklichung desselben bas Rechg zu dissen Vervieifältigung 333 t:; „| vor cialten und dirsrn Vorbrbalt innerhalb eines Zeitraums
3 „:I-Jahr'," "“ck Ab!an bes Erscheinungsjahrcs in Ausführun brin- gen. F*WMZUU Ngchbildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaußi isi. Werkes dei- eiciiiicekiidd'e Abireiung des Rechtes drr Vervielfältigung eines sein Rechtsnchso! "' kdkk_ plasiischen Kuni? veriiert zwar der Urheber oder das Ori ina! 5! 3er bas „Ergenthum an dem Originale nicht, wird jedoch
8 ' “" werk Eigenihnm eines Anderen, so übergeht, wenn nicht
das Gegenthcil brdungen“wmde, bas ausschließende Recht, die V"- vieifältigung zu veranlassen oder zu gcßatten, z_u leich auf den Erwerber.
5. 12. Der Handel (Debit) mit Erzeugnii en eines kraft des gegen- wärtigen Gesrßes verbotenen im Zn- ober Ausmme veransiaiteten Narb- dkncks und jeder anderen demselben gleichgmchtetrn Vervielfältigung wird gleichfalls als verboten erklärt, er mag von Vuch-, Kunß- odcr Mufikalien- händiern, Buchdruckern, Verlegern oder von wem immer, ker fich denselben zum Geschäft macht, unternommen worden skin.
][. Abschnitt. Von den Sibuyfriftcn fiir das literarische und artistische Eigenthum.
§. 13. Das dem Urheber tines literarischen odcr artiibsckoen Werkes durch das gegrnwärtige Geses eingeräumte,ausschiicßrnde Recht der Ver- öffentlichung, Nachbildung und Vervirifältrgung keffcjbcn (Verla gms") erstreckt fich in der Regel nicht bios auf stine ganze Lebenszeit, ?ondern kommt auch dcmjrnigrn, wclcbrm es von ihm iibrrtragcn worden ist, oder wenn er nicht anders dariiber verfügt hättr, scincn Erben und deren Rcchts- nachfolgcrn noch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Code zu. Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt.
Cin Hrimfalisrrcbt drs Fistirs oder ankerrrPcrsoncn findet nicht statt.
H. 14. Ein gleicher Schuß in der Dauer von dreißig Jahren, und iwar vom Ablauf: desjcnigrn zu rrchnrn, in wclchrm das Werk zuerst rr- schicnen ist, wird zu rsianden:
:.) jenen Weren, bei welchen auf dem Titelbiattc oder unter der Zurignung (Dedication) oder am Schlusse dcr Vorrede der Name des Ur- ycbers nicht ersichtlich ist (anonyme Werke);
1.) den unter einem anderen, als dem wahren Namen des Autors rr- schirnrnrn (pseudonymcn) Werken; jrdocb wird hier, so wie im vorher- gehenden Absave, voranégcscst, daß nicht auf drm Titelblaitr, unter der Zueignung oder am Schluffe der Vorrede drr Herausgeber, ]lntcrnrbmrr, Festellrr (C. 1) genannt ist, welcher in das volle Recht cines Urhe- crs tritt.
Uebrigens sieht die Wahrnehmung drr Neibtc drs anonymen odcr pseudonymcn Autors dem Verleger dcs Werkcs ais Stclivcrtrrter zu;
0) einem von mehreren gcnann:rn Urhrbcrn vcrfaßicn Werkr, wcnn nicbt em Herausgrbcr auf die im vorsehenden ParngraphE-“Ubsave bestimmte Weise ersichtlich ist;
6) den erst nach dem Tode des U-hebers zur Veröffentlichung gelan- genden (poühumrn) Werken, so wie endlich
c) der von den Erben oder sonstigen Reckits-Na1*folgern des Urhebers v'ranstaltetcn Fortscynng einer von dem Levtcrcn begonnenen Ausgabe sei- nes Werkes.
§. 15. Bei den von Akademiccn, Universitäten und anderer: untcr dem besonderen Schuhe des Staates stehenden wikicnscbaftlicbrn odcr arri- stischcn Znßitittrn und Vereinen bcrans rgebrncn Werken crßrrcki sich der gesrsliche Schuß gegen Nachdruck und Öcrrielsältignng auf die verlängerte Dauer von funfzig Jahren. .
Bci Werken von anderen Gesellschaften und Vcreincn tritt die Schny- fris! des vorhergehenden Paragraphen ein. „
Veranstaltet der Verfasser eines zu einem solchen Werke geliefertrn Beitrags eine für fich bestehende vermehrte odcr verbeffrrtc Ausgabe dicier seincr Arbeit, so gilt dafür die im §. 13 bursirmmtc Sebusfrist.
§. 16. Bei Werken von mehrercn Banden oder solchen, wclche heit- weise oder sonst in Lieferungen erscheinen, wird, insofern die verschiedenen Abihcilungeu zusammen als ein Ganzes betrachtet werdcn können, die in den §§. 1:4 bis 15 bestimmte Schußfrist für das ganze Wcrk vom Erschei- nen des lrvtcn Bandes oder der lebten Lieferung gerechnet. Nur wenn zwischen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenig- stens drei Jahren verstossen wäre, find die vorher erschienenen Bände, Hcste u. s. w. als ein fur sich bestehendes Werk und cbm so die nach Ab- lauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortseyungcn als ein neues Werk zu behandein.
Bei fortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u. s. w. über verschiedene Gegenstände wird jcdrs einzelne Werk, es bestehe aus einem oder mehreren Bänden, Heften u, s. w., als ein (-5,5anzrs fiir fich betrachtet. „
§. 17. In besonders rückfichtswürdigen Fällen, dann zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern odcr Verlegern großer, mit bedeutenden Voraus- !agcn verbundener Werke der Wissenschaft und Kunst können die im gcgen- wc'irtigcn Gescße dem Urheber, dessen Erben und sonstigen Rccbts-Nachfol- gern zugesiandrnen Schusfrisien von der Staats-Vcrwaltung in Form eines
rivilegiums auch noch über die gestyltche Dauer auf eine weitcre be- Zimmte Anzahl von Jahren erstreckt wcrden.
Dieses Privilrgium muß jedoch schon vor Beendigung drr Herausgabe drs Werkes erwirkt und krsscn Dauer auf dem Titelblattc ersichtlich oder wo dies nach der Natur des Gegenstandes nicht staitfindcn kann, durch die öffentlichen Zeitungsblättcr drr Kaiscrl. König!. Provinz, wo das Werk er- scheint, bekannt grmacht wcrden.
§. 18. Die von der Staats-Vrrwaltung unmittelbar aitsgcgangcncn Akte genießen nach ihrrr Vcröffentlichnng dcn Schuß dez Nachdrucks-Vcr- bytes in so lange, als dieses von der Siaats-Vcrwaltung nicht aufge- hoben wird. „
Eine gleiche Jortdaurr dcs Sebrtscs uber die gricßliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich is!, das; fie auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbehalte dicsrs fortdauerndcn Schuses erschienen smd.
§. 19. Nach Ablauf der gesrizlichen odcr crwcitrrien Schirysrisirn, odcr auch früher, wenn weder ein Erbe noch sonst ein Rrchts-Nachso!grr des Urhebers mchr vorhandcn wäre, dürfen die Werke der Litcmtur und Kunst in beliebiger Form nacbgcdrnckr und nachgebildrt wcrden, doch bleibt vor dem Eintritte dicses Zciipimktes jede friihere darauf abziclcndc Antiin- digung untersagt.
§. 20. Die zweite Auflaxxc odcr Ausgabe („C. 1168 A, V. G. B.) eines Werkes genießt gleichen geseslichen Schuß gcgen dcn Nachdruck, wie die erste, jedoch unbeschadet des Rechtes zum Nachdrucke drr erstcn Auflage, wenn von deren Erscheinen der gcsrßlichc Zcitranm verstrichen isi. Dasselbe gilt auch von allen weiteren Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden.
§. 21. Die zur Drucklegung oder sonstigen Verviclfältigung eines Werkes erlangte Censur-Bcwiiiigung dient nicht zur Entschuldigung, wcnn fich zeigt, daß hierbei ein unerlaubter Nachdruck oder eine unerlaubte Nach- bildung stattfand.
§. 22. Das ausschließende Recht zur Aufführung cines musikalischen oder dramatischen Werkes (§. 8) erstreckt sich nicht nur auf die ganze Le- benszeit des Autors, sondern kommt auch demjenigen, We!chem es von dem- selben übertragen wordcn isi, oder wenn er nicht anders dariiber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolgern noch bis zum Ablauf: von zehn Jahren nach dem Todesfahrt des Urhebers zu.
§, 2:4. Ein gleicher Schuh in der Dauer von zehn Jahren, jedoch vom Tage der ersten öffentlicher! Aufführung gerechnet, findet 0011:
:.) wenn das betreffende Werk mehrere genannte Urheber hat;
b) bei anonymen und pseudonvmen Werken ohne Unterschied, ob der wahre Name des Verfassers oder Tonsrsers uach geschehener, wenngirich nur einmaligen öffentlichen Ausfiihrung bekannt wird oder nicht;
c:) bei posthumcn Wetken, d. i. solchen, welche erst nach dem Tode des Urhebers von dessen Erben odcr sonstigen Rechts-Nachsolgrrn zur er- sten Ausfiihrung gebracht werden.
§. 24. Die Vorschrift des §. 21 gilt auch hinsichtlich der zur Auffüh- rung eines mufiialischen oder dramatischen Werkes erlangten Censur-Be-
willigung. 1". Abschnitt. Veßimmungcn über die u verhängende Strafe und über das Entichädigungsrecht.
9. 25. Der unbcfugte Nachdruck und jede demselben gleichgeach1eie Vervielfältigung oder Nachbildung wird an demjenigen, welcher dieselbe ver- anstaltet oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dem Verfalle (ConsiScan'on) der vorhandenen Exemplare, Abdrücke, Abgüsse u_. s. w., der Zerlegung des Drucksaves und bei KnirskMrken, insofern nicht die in den W. 29 und 30 angedeutete Uebernahme von Seiten des Be-
schädigten einträie, auch der Zerßöruug der Platini, Steine, Formen ud anderer Objekte, welchx a„ussch!ießend zur Ausfuhrung dieser anielfxm- ung gedient haben, mit eurer Geldßrafz von 251111000 Fl., welche im Falle der erhobenen Zahlungs-Unbermoßenheit m eme verhältnismäßig: Arrcßstrafe (§. 26) zu verwandeln 111, be raft,_und es kann nach vor ug:- gangener, wcnxgsiens zweimaliger Beßrafuug dieserUebertretuug, uach aß- gabe der Umsi nde, auch der Verluß des Gewerbes verbangi werden.
§. 26. Brziiglich des Verhältnisses der Geld- zur Arreßßrafe hat der
* Maßstab zu gelten, daß ein Strafbrtrag von 25 bis 100 Fl. der Arresi.
strafe von einer Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr als 100 bis 40) Fl. aber drm Atteste von einem Monate bis zu 3 Monaten und ein Betrag von mehr als 400 bis 1000 F1. dem Arresi: von 3 bis zu 6 Monaten gleichgestellt werde. _ „
5. 27. Dem durch die verbotene Vervielfältigung beemtrachtigten Ur- beber eines Werkes, so wie deffen Erben und sonßigen Rechts-Nachfolgem, steht überdies das Recht aus Entschädigung zu, und es ifi ihnen als solche der Werth der von der unbefugten Vervirifäitigung abgangrgtn Exemplare im Verkaufspreise dcs Originais zuzuerirnncn, ohne die Geltendmachung noch weiterer Entschädigungs-Ansprückpe auszuschließen. ,
Läßt sich die Stärke der unbefugten Vervielfältigung mcbt ermitteln, so is! die Zahl der davon abgängigen Exemplare nach Bcschgfsenheit der Umstände und mit Beriicküci'tigung des Befundes der Sachverstandigen von der Behörde auf 25 bis 1000 zu brßimmen. .
Dieselbe Modalität der Ausmittelung des zu vrrgütcndrn Schadens findet in der Regel aucb dann ßatt, wenn eine rechtmäßige Original-Ausla-ge des Werkes noch nicht veranstaltet worden (§. 4 a. und b.) und das am zweiten Aosase des §. 29 vorbehaltcnc gütliche Einverständniß nicht zu Stande gekommen ist. , .
§. 28. Dem Vcrlcgrr eines Werkes gebührt die Entschädigung nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nur insofern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und abgän igen Extru- plare jcnc der im Vcräusirrnng vorräthigcn Exemplare des Origina werkes nicbt übrrßcigt. Die Entschädigung, welcbe hinsichtlich der Ueberzahl zu leisten ist, grbiihrt dem Urheber und dessen Rechts-Nachfolgctn. In jedem Falle !)at drr Verleger so vielc Original-Etemplarr, als ihm sclbst vergütet wor- den smd, dcm Urheber unrnigeltlich zu überlassen oder fich aus andere Wcisc dariiber mit ihm auszugirichcn. Uebrigens werden die gegensei- tigen Nccbte des Autors und Verlrgets durch den Verlags-Vcrtrag bc- immt. " §. 29. Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (H. 25) unterliegen, wcnn fie nicht von dem Beschädigteii aus Abrechnung drr ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Verguiung der von dem Nachdruckrr auf ihre materielle Bciichaffung nolhwendig und erweislicb vrrwrndrtcn Auslagen übcrnommcn wcrden, drr Vertilgung, so- bald das Erkenntnis; in Rechtskraft erwachsen ist. Auch sicht es dem Vr- schädigicn frei, fich mit dem Nachdruck" in dem Falle, wenn vor Erschei- mrng eincr rrchtmäßigcu Original-Ausgabe dcr Nachdruck eines Manuskripts oder einer Nawichrift (§. 4 „1. und !..) vcrgnstaltct worden is!, auf ein Ho- norar rinzuvcrsichen; hierdurch wird jedoch ein Vrrlags-Vertmg begründet, welcher zwar die Cenfisraiion, nicht aber auch die Fortieynng dcr begonne- nen Untersuchung und die geiesiiche Strafe aufhebt.
5. “30. Wer mit den Erzeugnissen des Nachdruckes oder einer demsel- ben gleichgrachtcten Vervielfältigun wiffcntlich Handel treibt (§. 12), ist außer dcm Versaut der beirctenen rrmplare noch mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 J!. odcr bci erhobener ZahlungsUnbrrmögenheit mit verhält- nißmäßigcr Arrestsirafe (§. 26) und in Fällen mehrmaliger Wiederholung nach Umständen ieibst mit dem Verlusic seines Gewerbes zu bestrafen.
Zur Entschädißung isi derselbe zur ungcibcilten Hand mit dem- jenigen verpflichtet, welchcr die unerlaubte Vcrvielfälti ung veranstal- tet hat. Die verfaUrnen Exemplare werdcn vertilgt, so ern fie der Bc- schädigtc nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will.
§. 31. Die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner RechtSnacbfolger zuwider veranstaltete öffenilicbe Aufführung cines drama- tischen oder musikalischen Wcrkes im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen ist außer der Confiscation der unrechtmäßig benutzten Manuskripte (Textbücher, Partituren, Rolien u. dgl.) mir einer Geldßrase von 10 bis 200 Fl. oder bei erhobener Unfähigkeit zur Zah- lung eincr Geldstrafe mit verhältnißmäßiger Arresiskrasc zu ahnden.
§. 32. Dem durch die unbefugte Aufführun brrinträchtigten Autor oder dessen Rechtsnachfolger sieht der Anspruch an volle Entschädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschiag belegte oder nachträglich zu crmittcliire Betrag der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendrtcn Kosten und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Verbindung mit cinem anderen zur Auffühxurrg kam, mitslVorbe- halt der Geltendmachung etwa noch höherer Entschadrgungs-Anspruche zu-
zuerkrnncn is!. 17. Abschnitt.
Von der Untersuchungs-Behörde und dem Verfahren.
§. 38. Die Uebertrctungen des grgcnwärtigen, den Schuß des litera- rischen imd artistischen Eigenthums beziclendcxt Gesrßes smd als schwere Polizci-Urbcrtrctungcn von den politischen Behörden zu untersuchewrind zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens, so wie der Verjahriing nnd drr sonstigen auf Untersuchung, Ueberweisung, Strafe und Entschädi- gung Einfluß nchmcndcn Bestimmungen, die Vorschriften des 11.Th.St.G. vom 3. September 1803, insofern in dem gegenwärtigen Gesche nicht eLWas Anderes verordnet ist, in Anwendnn zu kommen.
Wird ein Befund der Sachvcrtändigcn erforderlich, so find diese bei literarischen Werken aus Schrifisicllern, Gelrhrten und Buchhändlern, bci Kirnstwcrkrn aus Künstlern, Kunßvrriiändigrn und Kunsk- oder Mufikhänd- lern zu wählen.
H. 84. Das Einschreiten dcr Untersuchungs-Vehörde geschieht nicht
von Amts wegen, sondern nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder scincr Rechtsnachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Einleitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte dcs Beschwerde- führers, nicht aber auch auf die Untersuchung sclbsi und auf die gescvlicke Strafe eine rechtliche Wirkung.
§. 35. Die Beschlagnahme der zur Confiscation geeigneten Gegen- stände ist auf Verlangen des Beschwerdeführers unverweilt zu verfügen, wenn die Ei cnscbaft des Urhebers (Bestellers, Unternehmers,. HerausÉe- bers) cines T rries im Sinne des §. 1 und erforderlichen Falles dic - scheinungszcit des Originalwerkcs nachgewiesen worden ist.
Fiir diesen Beweis ist kein rechtsgültiges Beweismittel ausgeschlossey. Insbesondere hat dicsfalls bei literarischen Werken auch die von dem .Kat- scrl. Königl. Vücher-Revifions-Amte der Provinz, in welcher das Werk erschienen ist, ausgestellte amtliche Bescheinigung und bei Kunßwerkcn dre glaubwürdi aUSgewiesene Veröffentlickxung eines vollendejetiKunikw“!es durch die Zeitungsblätter drr Provinx oder die in glaubwürdiger FM" abgesaßie Beftätigung eines unterAufficht drr Staats-Verwaitung.ikkka'" Kunst-Jnsiituts als BeweiSmittel zu elten. „ d mu-
Will rum Beweise der ersten Au iihrung eines dramatischen o sk; muß ßkalischrn Werkes die übliche gedruckte Annonce benilsk„w“d::'fand von" ihr cine amtliche Bestätigung, daß die Aufsr'ibxuns wirkl'iétßx'ew “ Seiten der politischen oder polizeilichen Ortsbehvlbe bk'sks g '
7. A b s ck 11 i t 1. Von dem Eintritte und (Ymsfcane der Wirksamkcii dieses ? k k .
" ' iner Kundmachung
' 36“ 9 w | e Gesu; tritt vom Ta : se . .
!" VeYiehung Zi? aJTJFi'geari-Éxisüaung der vorgeysthric'ßrneni Bedrägunbgen rr scheinenden Werke ohne Unterschied der National-tat hres rh: „; in Wirksamkeit. Alle früheren demselben entgegenstehenden oder davor: ab- weichenden Vorschriften werden dadurch außer Kras.) gisch!" » d “47 Dasselbe is! auch zu Gunsten aller mts vorbau enen un rechtti§1iiß1 ' verö entiichten Ori inakwerke insoweit in Anwendung zu brin- en daßgbadur das literarisrghe und artistische Eigentbum au denselben, ofém es sich " cht schon nach den bisherigen Vorschriften auf einen [“ins-_ rm Zeitraum ersireckt, durch zehn Jahre vom Tage der Kundmachung des
Gefrees geschüvt wird.