': sechs Jahre suspendirt bleiben kann, da _nur alle drei Jah,“ Wk“! nden. Träfe es sich mm, daß„em solchxr JKU gl€tch nach Beendigung der Wahlen vorkommt, so wurden dre: Jahre hxn- Lehm“ ehe das weitere Verfahren eingeleitet wxrdey kann, UUd üwitpe-
mm drei Jahre, bevor der Fall zur Entscheidung konxmen w 1! ?,
Es isi augen einli? ein wesentlicher Uebxlstand, WM" eme so Willh-
ti e Sache so ange hinzieht. Mem Ainendexnent eht aso
da in daß die Entscheidung der FF:, ob em weiteres _ erfcrhren ein eieitet werden sou, derjenigen Ve ammluug-, welcher„dte spatere
Enischeidung zusteht, zu überlassen, und daß die Zett naher zu be-
siimmen ei,“binnen welcher die Wahl-Versarzimlurzgen als, Ehrengr-
richte zu ammentreten müssen, “Ferner finde 'ch kemeUBesiimmun'g rn dem Pa us darüber, ob derxemge, welcher der Anklager [|, bet der
Abstimmun mitsiimmen darf; da xnchks HKM" gesagt 1|- so folgt daraus da er mit “mmen kann; dieses widerstreitet aber „den qllge-
meinen,.Ne tsgrund äßen, wonach der Anklagxr mcht zuglen-h chlxtxr ein darf; und nicht blos diesen, sondern es ist auchxausdrucklich fur
Cie Ehren erichte bestimmt, daß derjenige, Welcher eme Anklage ari-
bringt, ni 1 selbst mitstimmcn darf. Ich glaube also, daß das Na-
her: darüber zu bestimmen sein würde.
Mars ck all: Es sind zwei neue Amendements gestellt worden, die vorher nicht angemeldet sind, sie würden also für heute nicht zu berücksichtigen sein. ,
Abg. Graf von Schwerin: Ich erlaube mir zunächst auf den ] Punkt zurückzukommen, den der Abgeordnete aus der Mark in Anregung ebracht hat. Er hat nämlich die Behauptung aufgestelli, daß,da6 Herfahren, welches nach diesem (Heseh- Entwurf einqelettet wiirde, nicht blos über die Ausschließung von der Stände-Vcriammlnng ent- scheide, sondern auch über den Verlust anderer Rechte, des Patro- nats und der Jurisdiction. Es scheint mir dies mit dem Eingang der Verordnung nicht im Einklauge zu stehen, denn dieser bezeichnet das Geseß ausdrücklich als bestimmt:
„Fiir das Verfahren, welches bei der Ausschließung bcscholtcner
Persosttien ans ständischen Versammlungen zur Anwendung zu brin-
en i “
Esghandelt sich also keinesweges um den Verlass des Patronais und der Jurisdiction, und ich möchte zunächst darüber im Klaren sein, ob diese Ansicht die richtige ist.
Eine Stimme (vom Play): Ich glaube dies allerdings, denn es isi in dem “uns proponirten Geseh-Entwurf durchaus nicht die Rede davon, daß die Verordnung vom 8. Mai1837 aufgehoben wer- den soll. Diese Verordnung sieht im innigen Zusammenhange mit den- jenigenParagraphen der verschiedenen Kreis-Ordnungen, in denen die Bestimmung über die Bescholtenheit enthalten ist. Mit eben dicser Bestimmung, für welche das gegenwärtige Gesch nur eine weitere Ausvehnung enthält, muß die Verordnung vom 8. Mai 1837 im Einklange stehen, oder die ganze Geseßgebung müßte geändert werden.
„ Ab eordn. Graf don Schwerin: Ich erlaubx mir, den König-
lichen ommiffar zu bitten, uns (eine Meinung 'zu faqen, ob der Gesey-Entwurj iich blos auf die Ausschließung aus der Stände-Ver- sammlung bezieht, oder ob 'diejeide zugleich die Ausschließung vom
Patronat und voix der Jurisdiciion bedingt. Das ist meiner Mei-
nung nach wesentlich,
Landtags-Kommiffar: Es kann nur auf das Geseß vom
8. Mai1837 zurückgegangen werden, wonach beicholtcne Perionen
mit den ständischen Rechten zugleich die damit nahe verbundenen Rechte
des Patronats und der Gerichtsbarkeit verlieren. Das vorliegende
Gesev seßt den Modus fest, nach Welchem Mitglieder ständischer Ver-
sammlungen aus solchen ausgeschlossen werden sollen, und bestimmt
im Abschnitt [U.:
„Wer solchergestalt durch rechtskräftigen Ausspruch aus einer siän-
dischen Versammlung des Zulandes auSgeschlosscn ist, darf" über-
haupt ständische Ne te nicht mehr ausüben, auch an ständischen
Wahlen nicht mehr heil nehmen.“
“ Hier sind allerdings Patronat und Jurisdiction nicht genannt, wohl aber ganz ausdrücklich in dem Gesetz vom 8. Mai 1837. Ich glaube also, daß in dieser Beziehung eine Undeutlichkeii der Gescye nicht v'orhanden ist. .
.Abgeordn. Graf vvn SchWerin: Ich habe ni:iit gewußt, daß Patronat und Jurisdiction ständische Rechte seien. Wir
nd also über diesen Punkt hinweg und würden auf den Ab-
iichnitt 4 zurückkommen; ich muß mich gegen die Meinmig der Abtheilung erklären, daß es eines Zufahes bedürfe, den ich für ein Superfiuum halte. Das versteht sich von selbst, daß Jeder das Recht hat, zu erklären, er verzichte freiwrllig auf die stän- dis en Rechte, um sich der Untersuchung zu entziehen, und daß, wenn er erzicht eleistet hat, die Rehabilitrrung nur unter den Formen, die das Geiges vorschreibt, erfol en kann. Ich bin daher gegen das Amendement, das von der Abt eilun, gestellt worden ist. Aber ich bin auch ferner gegen dasjenige des ' bgeordneten der Stadt Berlin, nämlich, statt zwerDriiiel der Stimmen einfache Majoritiit zu neh- men, und zwar aus demselben Prinzip, was ich schon friiher verthei- digt, weil es im Interesse deS'Angeschuldigien lie, 1, nur dann von der Anklage entbunden zu werden, wenn kaum ein „ weifcl über seine Unbejcholtenheit bleiben kann. Dies ist auch im Einklauge mit den
Beßlnxmungen, die fiir alle Stände-Versammlungen gelten, indem
dies nrchis-Anderes ist, als man geht von dem Antra e zur Tages-
ordnung über“, und das kann nur geschehen, wenn ?ich eine solche
übrrwie tt_rde Majorität zeigt, da man annehmen kann, es sei keine Moglich ett vorhanden, daß ein olcher Antrag bei näherem Eingehen
au denxrlben in anderer Wei e alo da 111, daß der Passus iso enthäÉt. dt K
„ „“" ags- ,oPmßssar: Ich bin durch die ' Giite eines Mitgliedes au Lubllckllch m den Besjß der von mir vorher angeführ- ten GeseheSsie M gesevt wvrden,sie lauten: *
, J. 1. * Nur ersonenvon unbeLcholtenemRussknd ä i ux oder iirAn- dere die echtx der Starb „(hast, der Gerjcjxtxbéséxeüfiénd bis P“- tronats auSzuiiben oder m ihrem Namen ausüben zu lassen.
u entscheiden. Mein Antrag geht Ziehen bleibe, wie ihn der Entwurf
Wer na Maßgabe jener Verordnun en we en ; scholtenen Ru s von der Auéübung der gStand «(Risgxiichii'bin worden „isi, soll auch der Ausübung der Gerichtsbarkeit oder des Ya- trvnats verlustig gehen. . , ,
Das sind ganz positive, keinem Zweifel unterliegende “Bestim- mun en.
sAbgeordn. Möwes: (wird dur die Versammlung, die die Ab. 'mmung verlangt, unterbrochen), rh nvon dem HerrnLandta Mar- chall aufg rdert worden, das ort zu nehmen. In der uffas. ng des esep-Cntwurfj laube ich mich nichr zu irren, wenn ich arme me, daß es die Ab t ist, von ständischen Versammlun- gen“ . 'onen entfernt 'zu „b ten und u entfernen, denen Man el an Ahaßigkit vorgeworßezt werden amt. Ick 71aube aber ni" 1, d azi- e nsicht isi, „eine rm mit einfließen zu affen, die „geri - , M' “U? C:,kei“ “Zei Myrmekk, dnhunverschéildxthdazn dgeßkmixjtlkren li , , „Z'; n_ nzrrg eo namha] erenr xmaMMv - ente age deöeiWemelnung-eutsrhiedm werden
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60 Mitglieder verneint haben; sobald aber 59 Nein Lagen, findet das Verfahren siatt. Ich halte dafür, daß dieser Umsian , daß eine solche Handlungsweise, von einem ständischen Mitgliede m 'der Versatymlung sxlbfi Fiir Sprache gebracht, allein schon geeignet sem kann, die Ehre emes annes mehr oder weniger zu kränkenx Wezm aber, durch den Beschluß der„Minorität ein Verfahren eingeleitet wird, so [| eß eher Möglich, in diesem Falle die Ehre Fekränit zu sehxn; yämltzh m dem Falle, wo der Verdacht sich als un egründet erweist; ich stimme da- her dafür, daß, wie in dem gewöhnlichen Verfahren, so auch hier- absolute Majorität entscheide.
Marschall: Es sind noch 4 Redner vorhanden, die um das Wort gebeten haben.
(Viele Stimmen verlangen die Abstimmung.) . ,
Wenn die Versammlung sie nicht mehr hören will, so isi die Debatte geschlossen, und es werden also die beiden Amendements zur Abstimmung kommen. Das erste isi das der Abtheilung; es besteht darin, daß der Angeschnldigte durch die Erklärung, der ferneren Aus- übung der ständischen Rechte cntsa_en zu wvllen, das Recht erhält, wieder zugelassen zu werden. Akio die fiir Annahme dieses Amen- dements find, bitte ich, aufzustehen.
(Wird mit großer Majorität verworfen.)
Das zweite Amendement geht dahin, das; statt der Bestim- mung:
„Wird diese Frage nicht mindestens von "€
neint“, '
geseyt werde: „Wird diese Frage von der Mehrheit bejaht.“ Lcßtere ist also das Amendement, und ich frage, ob dies Amen- dcment angenommen wird. Diejenigen Mitglieder, die dafiir sind, bitte ich, aufzustehen.
(Das Resultat der Abstimmung ist ganz zweifelhaft; von mehrcren Seiten wird gewünscht, dieJrage noch einmal Vorzulesen; dies geschieht. Da auch die cht erfolgende Abstimmung durch Auf- stehen und Siyenbleiben zweifelhaft bleibt, werden die Ordner durch den Landtags-Marschall ersucht, die Zählung der Stim- men vorzunehmen.)
Marschall: Das Resultat der Abstimmung ist fol ended: fiir das Amcndement 269, dagegen 230 Stimmen“, es isi al o unt ciner Majorität von 39 Stimmen angenommen worden.
Abgeordn. Welter: Meine Herren, es ist mir noch ein Be- denken bei diesem Passus aufgestoßen, nämlich das: Soll die Frage, ob das Verfahren wegen der Bescholicnheit und Ausschließung eines Mitgliedes von den ständischen Versammlungen einzuleiten sei , yon der ganzen Ver ammlung allcr 4 Stände beantwortet oder nicht Viel- mehr Von den tandeögenossen desjenigen Standes, dem der deer- scholtcnhcit Angeschuldigte angehört, allein entschieden wxrden? Nach §. 3 des Entwurfs geht das Prinzip des Geseyes dahm, daß die Standesehre nur von den Standeögcnosscn erkanni und von diesen dariiber entschieden werden kann. Wenn daher die Hauptfmge zur Sprache kommt, ob ein Mitglied der Versammlung nach gehörig nn- tersuchter Sache für bescholicn zu erklären, so ist diese Entscheidung Ilanz richtig und konsequent in die Hände der Siandcögcriossert gelegt.
der wichng in ihren Folgen ist auch die Frage, ob die einleitende Vorstage von der gesammten Versammlung oder nicht vielmehr eben- faud iiur von den Startdcögcnoffen des in den Anklagestand gesetzten Mitgliedes zu enischeiden sei. Fällt dieser Vorbeschluß dahin aus, es solle das Verfahren eingeleitef werden, so ist die Folge davon, daß nunmehr die ständischen Rechte des Augeschnldigtenruhen, das; zugleich aber auch derStand, dem er angehört, in ihm vielleicht ein sehr wichtigesMit- glied fiir die ganzeDauer der Versammlung bei der Berathung ver- -' liert. Dieser Stand wird nun aber immer fiir sich in der Minori- tät sein und nie die, Majorität erreichen können, wenn es darauf an- kommt, ein Mitglied in seiner Mitte fiir sich zu erhalten. Mit“ scheint, daß, wie dix Haupt-Fragc in die Hände der Standrögrnosscn
der Stimmen ver-
! gelegt ist, so auch die Vorfragc, ob das Verfahren. einzuleiten sei,
nur in die Hände des Standes gelc t werden darf, dem dcr Ange- klagte angehört, nicht ([Mit: die „Hände der ganzen Versammlung, in der die Standcs-Vcrschiedenheitcn auch verschiedene Begriffe von Ehre und Bescholtcnheii mit- sich führen, in der die Interessen je nach Verschiedenheit der Stände, sei dies mm der 1ste, Ltr, Zte oder 4te Stand, ich oft schroff einander entgegenstehen, so schroff, daß selbst die Ge eygebung cine Sonderung in Theile vorgesehen hat. Das sind Riicksichicn, sowvhl fiir den Angeklagten selbst, als für die Mitglieder seiner) Standes, das; Vor- und Haupt-Jrage nur in die Hand des zu einem Ehrcngerichtc zusammenbcrufenen Standes, dem der Angekla ie angehört, gelegt werden darf. Das Amendemcnt, Welches ich in dieser Beziehung gestellt habe, geht dahin, das; die Frage über die Einleitung des Verßsahrens von dem Stande, dem der Angeklagte angehört, ausschlie lich entschieden wird. Wird sie nicht von zwei Dritteln der Stimmen verneint, so muß das Verfah- ren eingeleitet werden. -
Marschall: Findet das Amendement Unterstiiyung?
Mehrere Stimmen: Es hat Niemand verstanden.
(Der Redner trägt sein Amendement noch einmal vor.)
Landtags-Kommissar: Ich erlaube mir, bezüglich dieses Amendements auf den praktischen Standpunkt aufmerksam zu machen. Der vorliegende Fall wird am häufigsten bei denKreisständen vorkom- men; dort sind aber nicht selten die einzelnenStände so schwach ver- treten, daß das vorges lagenc Verfahren völlig unausführbar sem wiirde. Nicht nur, da auf Kreistagen oft nur 1, 2, 3 oder 4 Rittergutsbesißer berechtiqt sind, so haben sehr viele Kreis-Versamm- lungen nur einen städtischen. Deputirten und noch mehrere haben nur 2 bäuerliche Deputirte; also wiirde es fiir Kreissiände völlig un- praktisch sein, diese Entscheidung von dem betreffenden Stande ab- hängig zu machen. Das at das Gouvernement erwogen und den Antrag éFesiellt, den vorläu “gen Ausspruch von der gesammten stan- dischen eisammlung ab ängt zu machen. . _ „
Marschall: So ern Hiemand das Wort verlangt, brmgx :ck das Amendement zur Abstimmung und ersuche die Mitglieder, die es haben wollen, aufzustehen.
(Das Amendement wird mit großer Majorität verworfen.)
Ick wiirde nun zur Frage kommen, ob der ganze“ Artikel ange- nommen werden soll. . „ .
Referent: Der Passus 5 lautet mit der eingetretenen Ver- änderung folgendermaßen (liest vor).
Marschall: Soll derselbe als an enommen betrachtet werden? (Majorität durch Aufstehen fiir die Anna me.) „ „
Re erent: Der Pa us 6 lautet (liesi „vor). Di,? Abtbetlung isi der - nsicht gewesen, da es zwerkmäßig set, das wettere-Verfah- ren in die Hand des Ober-Fräsidenten übergebe" zu lassen- „d“ l!- vermiJe seiner amtlichen Ste un , am geeignkkskkn erschemt, m s“- nem erwaltungs.Bezich als ächter, Richter und Handhaber der RechWbefugniffe zu handeln. „
Marschall: “I| gegen diesen Passus etwas zu erinnern?
Ab eordn. von Weiher: Na dem durch den Beschlufß der Mehrhe 7; der Anwesenden da n geh "ren sollen, um das Ver ahren einzuleiten (mehrere Stimmt!: stein, Umgekehrt), so habe ich nu In-
o , genommen, daß einen xm '* lun nauoWMif- «Www-m JsrmMW werbenxwemo
teresse des Ange chnldi .beanira en wollen, daß das Ver ahren auch“ auf seinen“ unagg'kxinaseleim ?verden kann“, wenn die erfßrder-
| “..,
liche Mehrheit nieht vorhanden isi. Es könnte ihm sonst schwer wer- den, die ge en ihn angebrachten Anschuldigun en zurückzuweisen. „ Marsgchall: Wird dieser Antrag untersciüvt. (Ja.) Darf ich hiernach annehmen, daß dieser Zustand an enommen sei. “
, „ (Majorität dafiir durch ufßehen.)
Eine Stimme: Ich halte den Zusaywicht nöthig, weil ich glaube, daß, wenn Jemand in Anklagestand verseyt zu werden wünscht, ihm niemals die Majorität fehlen wird,
Mars'chall: Ich bin der Meinung, daß die Versammlung den „er1!an Fereits angenommen hat, und ersuche den Herrn Referenten, or zu a ren. '
Referent: Passus 7 lautet (liest vor): Bei diesem Passus hatte die Abtheilung konsequenterWeise den Zusav vorgeschlagen: „nach vorgängiger Bekanntmachung 11. s. w.“ Da dieser jedoch bei dem früheren Passus nicht gcnehnugt ist, so kann er auch hier wegfallen. Was aber die weitere Bestimmung anlangt, so erscheinen bei a die Wähler als diejenigen, welche das Verhältniß dcs Angeschuldigten, der aus ihrer Mitte kommt, jedenfalls am richtigsicn werden beurtheilen kön- nen; und ebenso ist es bei 1). Auch dort werden die StandeSgenos- sen am geeignetsten sein, das moralische Verhältniß des Angeschuldig- ten am richtigsten zu würdigen und ein gerechtes Urtheil zu fällen. Was die Bestimmung m] (*. bctri 1, so erscheint sie desto unab- weiölicher, als, so viel mir bewuZt ist, schon bezügliche Verträge obwalten, und zwar mit ehemaligen Kreiöunmittclbaren.
Es wird uns“ vielleicht der Herr Landtags-Kommiffar Auskunft geben, ob es richtig ist, daß dcrariiqe Verträge bestehen.
(Viele Stimmen: Ist nicht nöthig.) . „
Landtags-Kommissar: Ich muß bekennen, daß ich nicht aufmerksam gewesen bin und daher die Frage nicht vxrstandey habe.
Abgeordn. von Manteuffel [. (vom Platz): Die Bestimmung ist bisher noch nicht angegriffen, also braucht sie auch wohl nicht er- örtcrt zu werden.
Marschall: Es fragt sich, ob dariiber Jemand das Work
verlangt. (Geschieht nicht,) ,
Dann frage ich, ob gegen die Bestimmunqcn ac] n„ l). und c, rm Passus 7 etwas zu erinnern isi, oder ob sie angenommen wcrden. .
Abgeordu. Sperling: Mein Amcndcmeni hierzu bxtnfft xr- gcntlich dcn Janzen weiteren Verlauf des Abschnitts !!!., „findet hier aber schon 31 3 und ]) seine Stelle. Es, ist m'] 111. bestmrmi wor- dcn, daß in gewissen Fällen, wo es „sich um die Aitsschlteßitiig vom Provinxial - Landtage handelt, .“" Jnstaiizenzrrg stattfinden soll. Die Abtheilung hat darin konscnitri, daß ein gleiches Verfah- ren eintreten soll, wenn Jemand von anderen siandtschcn Versamm- lungen ausgeschlossen ist, und ich gehe von der Voraitsseßmig aus, daß die Versammlung auf diesen Vorschlag der ?lbthxtlung eingehen wird. Es wird alw darauf ankommcn, daß der ;)nsianzcnzirg so zweckmäßig wie möglich angeordnet werde, undydqß die'Erttschridung so bald wie möglich ergeht, ohirc daß den) PrMle, wmchcs wir mr_- genommcn haben, Eintrag geschwht. Es 1| mia. voi*?§schla?e11, drrß die Versammlung der Wähler die erst? Entscheidung allen, oll, .'ch bin ganz und gar mii'dcn Motiven, dre dafur angrgeben sind„ ein- verstanden. Die Wähler sind diejenigen, welche rnit dem Beziichtig- tcn zum Theil in naher Beriihrung sichert, und dre Geldgenhxtt ha- ben, ihn in seinem moralischen Verhältnisse zu deurtheileii, ijtdéssttt diirfen wir daran nicht ängstlich festhalten, da die Entscheidung erst nach einem vorgängigcn Verfahren siaitfuidcn soil, und in diesem werden alle Wähler, die von den Verhältnissen nahere Kenntnis; ha- ben, vernommen Werden können. Ich glaube, es wird sogar in cm- zelnen Fällen schwer werden, einen Gerichtshof von Wählern zu k?n- stiiuiren, ich will in dieser Bczichimg mir auf die Versammlung der Wal)- icr fiir die Provinzial:Landtagc tn Krctösiiidtcn aufmerksam machen. Ich glaube diesem Uebelftande dadurch abzuhelfen, wenn ich mir den Vorschlag erlaube, die erste Entscheidung in jeder Versammlung, es sei der Vereinigte Landtag, die Provinzial- oder die kreisständische Versmnmlunq, dem Stande anzuchraucn, dem der Angeschuldigtc angehört, und in zWei- tes" Instanz das Uriheil “wieder dem Plenum drr Vcrsammlun 311 überlassen, denn nicht blos der Stand, dem der Angeklagte angeßört, sondern das Plenum, d. h. die gqiizc_ Versammlung, hat ein jvc ent- liches Interesse daran, ob ein Mitglied, das ihr angehört, als un-
wiirdig auögeschloffen, oder wenn es würdig ist, erhalten werde. Ick
kann mir denken, das; mir der Einwand gemacht werden wird, daß unter solchen Umständen leicht ein Theil des zweiten Gerichtshofes aus Personen bestehen wird, die bcrxits dcn rrxxen Gerichtshof kon- stituirt haben. Diesem Einwandc Wurdc1ch cmxgch mit dcr Bemer- kunq bcqegnen, das; in dem Vorschlage n.]„a danclbc Verfahren schon statifindét, denn die Krciöwählcr bildrn spater dcn Pidvinzial-Land- faq, Welcher die Entscheidung der zwertchnstanz zu fallen hat. Eni wésentlicher Einwand ist von der Komminion dahin gemacht, daß bet der primairen Versammlung *die Zahl der Mitglieder so unbedeutend ist, das; da kein förmliched Kollegium gebildet wird, welches rm Ur- theil fällen kann. Ick glaube, daß der Fall nur selten emtrctey wird, und wenn es geschieht, so wiirde dcm Ucbelsiandc durch die Vereiniqung mehrerer solcher Krciölaudtage Abhiilfc geschehen. Ich stelle däher mein Amcndemeztt der näheren Erwägiing anheim. " .
Marschall: Wird dieses Amendemcnt geniigend uiitersith-é (wird nicht genügend nnterstiißt.) Ich werde also noch einmal die Frage stellen, ob der Panus 7 mi a, |) urid c ddndcr hohen Ver- saminlung angenommen werden soll, und bitte dicxentgcn, welche da- gegen sind, aufzustehen. , , .
(Passus 7 Wird unanmnter angenommen.) "_,
Referent: (Liest dor: Passus 8 lautet: Der Ober-Prandeut sendet in den Fällen zu ;- und'b die geschlossenen Akten u. s. w,.) Hierzu hat die Abtheilung folgende Bemerkung gemacht: „Es „ist im Passus 5 ausdrücklich gesagt, daß der Anqcqugte sich “schriftlich oder mündlich rechtfertigen könne.“ Dort ist also die mündliche Ver- theidigung als zulässig anerkannt worden. ' Es ist aber zucht abzu- sehen, warum das mündliche Verfahren bet der Verthcidtgung" aus: geschlossen werden soll. Es ist fiir den Angeklagten vqn der hochsiczt Wichtigkeit, sich seinen Richtern persönlicl „zu stellen, die Anklage mti allen Modalitäten hören zu können, Seine Rrchtfxrttgung selbst zu führen, die moralischen Motive hervorzuhrbrn, vielieicht aux die Ver- gangenheit, auf seine bürgerliche Stellung hmzrrwetsen imd zwar durch das tief eingreifende Wort. Deshalb war dre Abtheilung der An- sicht, daß die mündliche Vertheidtgung iiicht aZEgeschldssen werden dürfe. Zu meiner großen Freude habx ich gehort, wie man diese Ansicht der Abtheilunx als einx wesentliche Verbesserung halte, ,und ich gebe mich der Ho nun hty, daß dierersammlunJ dem beirre- ten werde. Klar isi, daé bei der Abstimmung der 5lngesthulftngte nicht dabei sei; aber ich halte es tm Interesse der; Angeschrrkdigten von der größten Wichtigkeit, daß er persönlich seme Vcrthw ");-;. ii ren dür e. - . , s h Marsfchall: Der Anita geht dahin, daß'der Angeschuldi ie das Recht haben soll, den Ver andlungen iiber seme Ehrenhufng eit bei uwo nen. - ,-
z Abhgeordn. Möwes: Meine Bemerkung trrfft nur Formellrs, und darum werde ich vom Play aus sprechen. In den Städten bil- det die Stadtverordneten-Versa111mlung die Wahlversammlqn . Nach den Gesehen“ findet eine unmittelbare _Korrskpondcn'z zwrf en der vatverordncten-Bersammlung und der Köm .Bebvrdx m k; |““-
' Zweite Beilage-
.ÜÉ' [27
6577
Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Sonnabend den I““ Mai.
M
Bndxrn dies „ges icht durch den Magistrat. Es würde also diese esttmmrrng tm mgang nicht regelmäßig zur Ausfiihrung gebracht werden konneZt, sondern immer nur wird die Relation durch den Ma- gtsirat an dre Stadtverordneten-Versammlung gehen. Ich erlaube mrr, den Antrag zu stellen, daß hinzugefügt werde: „dem Vorsißen- den der Wahlversammlung in Städten durch den Magistrat zugehen zu lassen.“ Was das Erscheinen der Angeschuldigten in der Stadtverord- neten-Versammlung detrifft, so muß ich bemerken, daß nach der Städte- Ordnung das Erscheinen anderer Personen als der Stadtverordneten m- threii Versammlungen untersagt ist und es also nicht gut thunlich sem wurde, daß Andere als Stadtwerordnetc sich vertheidigen können.
Marschall: Sie stellen also das Amendement?
Abgeordn. Möwes: Ich stelle ein Amendement, daß ein Zu- saß gemacht werde* „oder in den Städten durch den Ma istrai.“
_Secretair Knichke: Es trifft nur in sehr wenigen tädten zu, nur 111- großen Städten, die einen eigenen Deputirtcn haben. In aileu ubrtgén Städten, wo mehrere einen Deputirten stellen, treten die Wahlmänner zusammen. _
_ Ahqeord. Möwes: Dessenungeachtet ist das Amendcment fiir die größeren Städte wichtiq.
Landtags-Koizimissar: Jch laubc, daß das Amrndemcnt nur die Faffung betrifft und auch die?e kaum einer Verdeutlirhun bedarf. Wenn es heißt: „der Ober-Präsident stellt den Brschlnß dem Vorstßendrn der Weihl-Versammlung zu“, für die Städte aber vqrxxcschricbcti isi, daß mit den Stadtvi'rordnetrn keine Korrespondenz fe-ttenö;der,?)iegterimg stattfinde, so versteht es si von selbst, daß die I)iitthetlung “durch den Magistrat gcschclxn mu?. Was die zweite Bemerkung zu diesem Abschnitt betrifft, so hat die Verwxrltung durch- aus mchts dagegen zu erinnern, daß der Vorschlaq der Kommissiön arrgcnonnmn werde, wonach dem Angeklagten das Recht einzuräumen set, sich vor sciticm Richter persönlich xu vertheidiqcn. Auch laube ich nicht, daß die Bestumnung dcr Städte-Ordnurig, nach wel er in die Stad_tverordncicn-Vcrsammlringcn nur deren Mitaliedcr zugélaffcn Werden jolicu, einer solchen gescylichen Bcstimmuxiq entqeqcnsiehe; denn es wurde ,der Angeklagte dadurch nicht in die Stadtvrrördnctcn- Versaminlung cmgrfiihrt, sondern er wiirde nur vor der Barre dcr- xclbeir ]trhcjit, um Ych zu vrrtheidigcn. Da iibrigens jedes neue Ge- 213 cinem alteren" crrrgirt, so wiirde die Bestiinmung der Städte- Orbnung, nrcnn xtc Wirklich cnigcgcnftrhcn sollte, durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden. Ich qlaube also, daß dicse Einwen- dung dcm Amendcmcni nicht cnigegcnsiehc.
YkiirlrsTQHÉ-Txl: Ich werde das Amcndcmcnt zur Frage stkilelt. lich vorgclcg1?1mmc. Isi das Amendcmentdchegclnach schrift-
(Gelächter.)
Marschall: Es ist ja von den Abtleilun en vor e Ich bitte drcxcmgcn, wclche cs dicht €mnel)?nen woFlesiihlaxiicrijqu- stehenÄi d A ,
, . *gcor . von uerswald: Es bleiben do dic * * '- bchaltcn, daß der Angeklagte der Abstimmung ni ihbeiwoFTittcsFlfx* denn dcwou rst Utlht' die Rede, sondern davon, da er am qeeiqncteti Orte ,seme Yerihetdtgung fiihrc. Es wiirde also nur dieVéfugniß berzufugen sem, daß der Angeklagte seine Verthcidigung pcrsöiilich
fiihreZi dürfe. - efercnt: Tas i die Ansicht der Abtheilung gewesen. d' t ?,),ißrsZaYZdDic [btbeilkmg schlägt vor, daL der Anqes ul- igeletne 21“ et 1 un“ er “o'ni ii ren d" . “ d * ' bitte ich aufzustehen.g I p s ck f y urfe te agegen md, , („Wird einstimmig angenommen.) „ Wir kommerrxcßt zu einerr Bestimmung, die wohl jvcitläufiger Lrorikert 1vcxde;1chrldt;;d, “Y? dta jic nicht in kurzer Zeit abgemacht wer- en ann, xo" iczc 1 )en e die Si an und b'tt , ' 10 Uhr einstndcn zu wollen. H g l 1? sich morgen um Wir werden die heutige Berathung orteizen und, We 6 noch Zeit bleibt, zu der_iiber das Reglemefnt sübcrgehen, nn un (Schluß der Sißung um 3-2 Uhr.)
Der oben S. 6.51), Spalte Z,. Z. 20 v. u. erwähnte Antrag, welcher uns zu spät mitgetheilt worden, um an gehöriger Stelle ein- geschaltet zu Werden, lautet wie folgt:
„In der am “Wien d, M. ftattgcfnndenen Plcnar-Siyunq drs Vcreinigicn Landtags hat derselbe eine Adresse an des Königsta- jestät bcichlosscn und in dieser mit Bezug auf die von vielen seiner Mitglicdkr vermißtc Volle Ucbcreinsiimnnmg der Verordnung vom 3. Februar „d. J. mit den älteren Geseyen zur Wahrung der ständischen Rechte cine ehrfnrchtövollc- Erkrärmr am Throne niedergelegt.
Wenn es nicht angcmeffen gcßalten wurde, in der erwähnten Adrcffc, welchc zugleich den Dank fiir die Zusammenberufrmg des Landtags enthielt, die speziellen Punkte anzuführen, in welchen die erwähnte Uxbcreinstimmung dermißt wird, so erscheint es um so mehr qebotenc Pslichf, daß der Landtag über dieses sich verständigc und ie znr Veriircidnng jedes Mißverständnisscs niiher bezeichne.
Zu dicicm Ende beehren sich die Unierzcichneien, Ew. Hochwohl- gxboren die anliegende Erklärung zu überreichen, mit dem Anfrage, dieselbe ciner Abtheilung zm“ gründlichen Erörterung übcrwcisen 'zu wollen, damit sie demnächst von der hohen Kurie der drei Stände zum Beschluß erhoben und im Protokoll niedergelegt werde.
Berlin, den 26. April 1847. *
( Unterschriften.)
Berichtigungen.
In der Siyung der .Herren-Kurie vom 30. April (Nr. 126 Allg. Preuß. Ztg.) ist Beilage “1 Seite 644 Spalte 1 in der Ant- wort des“ Marschails statt: „Nicht blos hygienische Riicksichtcn“ zu lesen: Nicht blos l)!)giäiscZe Riickstchten.
Die Aeußerung dcs ' rhrn. Senfft von Pilsach in der Siyun der .Herren-Kurie vom 30. April (Allg. Preuß. Ztg. Nr. 12 S. 642 Spalte 3) ist sinnentstellend wiedergegeben worden und muß folgendermaßen lauten:
Ich glaube, daß die landwirthschaftlichen Bedenken, welche anae- regt worden, bereits genügende Wrderlegun gefunden haben. Ich will aber noch den Rechtspunkt berühren," da ierin meine Ansicht den ,.pen pernomtztenen Ausfiihrungen entgegenge eßt isi. Ich gebe zu, Paß dle fragliche Maßregel allerdings ein Emgri m das Privatrecht :|,Übehau te aber, daß wir zu derselben berechtigt sind. Sie wird
„Ne oth nicht beschönigt, sondern begründet. Gerade
;" Haus;, wenn zur VeZZen es brennt und zur Linken gerettet wékdknsoll, mit Recht rn dre ."he gesprengt wird, eben so wird hier Fm ""Um, Nkchk'dxk Eingriff m das Privatrecht durch die Noth ge- otxn. D'? Noth, '|„ Allgemein, wie schon gesagt worden. Sie äu- ßéktfichum so schlimmer, wenn-* den armen Leuten die Kartoffeln mch “Uk zur Nahrung, sondern auch zsur Saat fehlen. So isi es in
e
Zcißreren Gegenden. der Fall, und di : Noth begründet den Ein-
Die Aeußerung des Geheimer Staats- und Justiz-Mjnj ers
Uhden in der Séhung der Kurie der drei Stände vom 1. ai, welche in das zum Druck gelangte, Protokoll (Allg. Preuß. Ztg. Nr. f1?5, S. 631, Spalte 2) UnklchUg aufgenommen worden, lautet wie o t: IZ habe darauxl Folgendes zu bemerken: Unfähigkeit zur Ver- waltun? öffentlicher emter kann nur von einem Kriminalgerichte we- gen do oser Amtsverbrechen oder gemeiner Verbrechen, womit zugleich der Verlust der Kokarde verbunden ist, auSgesprochen werden. Die Entfernung aus dem Amte im Wege des Dwziplinar-Verfahrenszieht eine solche Unfähigkeits-Erkläruug nicht nach sick). Wenn ferner er- wähnt worden, daß nach einer friiheren Bemerkung die Unfähigkeits- Erklärung, einen nothwendigen Eid zu leisten, wenig praktische Be- deutung habe, so bezieht sich solches nur auf!“ dcn von der Athcilunq vorgeschlagenen Zusay. Cs giebt aber Ver rechen, wie ;. B. cidetit Meineide und bei cini en qualifizirten Betrügereien, wv diese Unfä- higkeits- Erklärung ein Theil der Strafe ist und als solche von den Kruninalgcrichten ausgesprochen werden muß.
Nichtamtlicher Theil.
Inhalt.
Inland. Berlin. Hofnachricht. _ Rennen. _ Verordnun en und Bekanntmachungen der Königl. Regierung zu Yotsdam. _ rovinz Preußen. Vertheilung von Sämereien. _ er Verein zur Abhiilfe der Noth. _; Hmrcichcndc Vorräthe in Königsberg. _ Beschäftigun der Erwerbloxen. _ roviuz Posen, Wohlthätigkeit. _ Feuersbrunsgt m Muromanna Goslin. _ Unruhen.
Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. Verordnung ivrgcrr Abdulse des Nothsiandes. _ Herstellung der Ruhe in Ulm. _ K o n ig r.?! S a ck se 11. Ueberschwemmung.
OestxrÉetfhtsche Ykonarohie. Wien. Bcichcnbegängniß des Erzher- zog ., ar.
Frgnkrcickj. Paris. Glückwnnschchdcn und Antworten des Kö- nzgö. _ Hosnachrichten. _ 5xrinz von Syrakus. _ (Hricohenland und die Schußmachtc. _ Schrei en aus Paris. (Fortgescxztc Diskussion _der_artß_rrord_entlichcn Kredite in dcr Deputirtcn-Kammcr.)
Großbritanien und Irland. London. Parlamenrs-Verhandlun- en: Anriahme der ministeriellen Eisenbahnvorschläge für Irland. _ “chatte iiber die gegenwärtige Geldnotk. _ Anlage russischer “Kapita- lien il! ausländischen Fonds. _ Vermiichtcs,
Schweiz. Kanton Bern. Die Reorganifiruug der Hochschule.
Italien. Neapel. Das Observatorium auf dem Vesuv.
Portugal. Lissabon. Annahme der Vermittelung Englands. _ Bil- dring eines neuen Ministeriums.
Wissenschaftliche und Kunst-Nachrichten. Konzerte.
Eisenbahnen. Weimar. Eröffnung der Eisenbahn von Erfurt bis Gotha. _ Löbau. Eröffnung der Bahnstrecke von Löbau nach Reichen-
bach. Handels- und Börsen-Nachrichten. Berlin, Marktbericht,
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Inla'nd.
Berlin, 6. Mai. Heute wurde das Königliche Hoflagcr nach Potsdam verlegt, wohin sich Ihre Majestäirn der König und die Kö- nigin nm 2 Uhr per Eisenbahn begaben.
, Abends brachte das Offizicr-Corps der dortigen Garnison, znr Frier der Allerhdchsten Genesung Ihrer Majestät der Königin, mit xaznmilrxhen Militair-Mufik-Chören ein Ständchen, dem sich das Pu- likum m zahlldser Menge zugesellt hatte.
Jhre-Maxestät die Königin geruhten Sich in huldreichsicr Weise Zeg-en die un Schlosse Versammelten Stabs-Offiziere iiber dre gchabte lusmcrksamkeii artSz11sprechem
„ Berlin, 6. Mai. Am Zicn und 41211 d, M. haben die an- gekund-rzzten, von der (Jestiit-Vcrwaltung eingerichteter: chnen in der Na e des bei Neustadt a. D. belegenen Trainir-Anstalk dcs Frtcdrtch-thhelms-Gcsiiitks vor einem zahlreich vcrsmnmeltcn Publi- kum statrgefimdcn, sind auch am ersten Tage mit der Gegenwart Sr.,Majcstirt des Königs, so wie an beiden Tagen mit der Sr. Kontgl. Hoheit dcs Großhcrzogs von Mecklenburg-Schwcrin und mehrerer anderen Prinzlichcu Herren, beehrt worden. Das schönste Wetter begünstigte diese Unternehmung, wclche in mehrfacher Bezie- hung d?" anf sie gerichteten Erwartungen entsprochen hat.
Berlin, 7. Mai. Das Amtsblatt der Königlichen Regie- rung 3" Potsdam und der Stadt Berlin .cnthält die folgenden Vcr- ordnungxn Upd Bekanntmachungen:
„Die Königliche Re ierung wird im Verfolg des Erlasses vom 29. August v. J. und der 9 r. 11 der inGeseß-Sammlung erschienenen Bc- kanntmachunß des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 1. April d. .5- davon in Kenntniß qcseßt, daß bei Gelegenheit des An- schluffes von Braunschwei an den Vertrag wischen Preußen und Groß- britanien Wegen geqenseittgen Schutzes der utorenrechte vom 13, Mai d. Z, die britische Ne iernng ausdrücklich anerkannt hat, daß Bücher, die in einem derjenigen taaten erschienen smd, welche Mitkontrahenten des Vertrages vom 13. Mai 1). Z. geworden, m jedem derselben gestempelt werden dürfen. Die am Vertrage Theil habenden Staaten bilden daher in Betreff der Stempxlung eine Einheit; der Stempel jedes derselben ge- niigt zu dem Nachweise, daß das Buch innerhalb des Gebietes ir end eines der am Vertrage Theil nehmenden deutschen Staaten erschienen ißt, wonach also in Sachsen oder Braunschweig erschienene Bücher mit vertragömäßiger Wirkung in Preußen, in Yreußen erschienene Bücher aber eben so in Sach- sen oder Braunschweig ge empelt werden können.
Der Königlichen Regierung wird So! es zur Kenntnißnahme und ge- eigneten Mittheilung an die betreffenden ehörden und Gewerbtreibenden bekannt gemacht.“
Berlin, den 12. April 1847.
Der Finanz-Minisier. In dessen Auftrage von Pommer-Esche. Potsdam, den 29. April 1847.
„Vorstehender Erlaß wird im Verfolg unserer BekanntmaKungen vom 12, September und 2. November v. 3. (Amtsblatt 1846 r. 187 und 217) hierdurch zur Kenntniß der zu dieser Bücherßempelung beauftragten Polizeibehörden und des mitbetheilrgten Pyblikums gebracht.“
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
„Die Schiedömänner im Departement des Kammergerichts werden Yierdurch angewiesen, in den von ihnen aufzune menden Vergleichs- roto- ollen die Thatsachen und Verhältnisse, „aus to chen die vergli ene Forde- rung entstanden iß, anzugeben, darm: die Geri te daraus etse en ! nnen, daß nicht ganz ungültige oder unemklagbare For mmgen, wie z.B. Spiel-
schulden, durch einen schiedSmännlichen Vergleich zur exekutivischm Beinej_ bung ebrachi werden.“, etlin, den 8. Apnl 1847. . Königl. Preuß. Kammergericht. „Der Herr Zustiz-Minister Uhden, Excellenz, hat neuerdings eine Be. schwerde gegen die Verfügung eines Gertchis, . „ wonach die Vollstreckung der Execution aus KUW schiedömännischen Vergleiche deshalb verweigert worden war, weil in demselben die causa aebenäi nicht angegeben war, , als unbegründet zurückgewiesen, und ist insoweit der„in dem Justiz-Mini- sierial-Reskripte vom 11. April 1839 (Zustiz-Mimsterialblatt von 1839 Seite 132) auSgesprochenen Ansicht, wonach die An abe der c-un äebeoäi im Vergleiche zur Vollstreckbatkeit desselben nicht ür nothwendig erachtet worden ist, nicht bcigeireten.
Zn Fol e dessen ist die vorstehende Cirkular-Verfügung an die Schieds- männer im epartement des Kammergerichts erlassen worden.
Die sämmtlichen Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden angewiesen, über deren genaue Befolgung zu wachen, bei ihnen vorkommende schiedsmännische Vergleiche, welche gegen die gedachte Anwei- sung verstoßen, hierher einzureichen.“ '
* Berlin, den 8. April 1847. Königl. Preuß. Kammergericht.
Provinz Preußen. Der Landrath des Kreises Heilsberg macht im dortigen Kreisblatte Vom 1. Mai bekannt, daß er durch Fürsorge dcr Königl. Regierung in Stand gesexzt sei, den zehn Di- strikts-Kommissarien drs landwirthschaftlichen Vereins mehrere Arten von sehr gcdcihlichen Riibensaamcn zur unentgeltlichen Vertheilung zu iibcrwciien, und daß er noch außerdem erbötig sei, seinerseits den Schullehrer", wic anderen hiilssbcdürftigen Kreisetngesessencn, die zum Beitritt dcs landwirthschaftlichen Vereins unvermögend sein sollten, solchen zu verabreichen. Zugleich empfiehlt er die bartfelder Acker- riibc, von der er 101) Pfd. aus Quedlinburg Verschrieben habe. Der Verein zur Abhiilfe der gegenwärtigen Nori) hat abermals an die ländlichen Bewohner der Umgegend eine Bitte um Unterstiißung mit Naturalien gerichtet.
Die Königsb. Ztg. meldet aus Königsber vom 5. Mai: „Die Vesorgnisse, Welche sich d.:riibcr äußerten, das? die in hiesiger Stadt vorhandenen Vorräthe nicht hinreichen möchten, den BedaJ bis zur nächsten Aerndte zu stillen, schwinden mehr und mehr. Dur die dankrnchrthen Vorkehrungen der Regierung ist einer wirklichen Noth vorgebeugt, und es ist alle Hoffnung vorhanden , daß die so hoch gesteigerten Prcisc dcr nothwendigstcn Lebensmittel sinken Wer- den. Auch die städtischen Behörden haben nicht Verabsäumt, diejeni- gen Wege einzuschlagen, welche dahin fiihren, den hiesi en Bewoh- nern die nothwendigsten LebrnSmittel zugänglich zu ma en und den ErWerbloscn Beschäftigung zu verschaffen. Eine besondere Komis- Lion hat es übernommen, die hier einschlagenden Arbeiten zu be-
orgcn. _
Provinz Posen. Am 13ten v. M. hat ein Mitglied einer angesehenen polnischen Familie dieser Provinz dem Polizei-Prästden- tenvonPosen 100 Rihlr. mit der Erklärungiibcrsandt, daß der Geber den erhebenden Eindruck, welchen die Thron-Rede Sr. Majestät des Königs auf ihn grmacht, nicht angemessener an den Tag zu le en wisse, als durch die Bitte, jene Summe an würdige Arme unter er Bedingung zu Vertheilen, fiir das Wohl Jhrcr Majestäten des Königs und der Königin zu beten.
Zu der Nacht vom 4. zum „5, Mai ist die drei Meilen von Po- scn entfente Stadt Murowanna Goslin größtentheiis ein Raub der Flammen geworden. Die Zahl der abgebrannten Gebäude ist noch nicht bekannt; Menschen sind dabei nicht umgekommen. Zn meZireren Städtrn dcr Provinz Poscn haben in Folge des herrschenden oth- standes in den lcßtvcrfkossencn Tagen Unruhen stattgehabt, so an Gnesen, Rogasen u. a.D., doch ist die Ordnung m diesem Au- genblicke bereits hergestellt. Zur Verhiiturr von Exzessen in den klei- ncrcn Städten sind von Posen mehrere ?) ilitair-Kommandos aus-
gerückt. Deutsche Eundesßaaten.
Königreich Bayern. Die Regierung von Untcr-Jranken hat nachstehende Verordnung erlassen:
„Da der Empfänger von Gctraidc nm ermäßigten oder den Normal- preis aus Königlichen odcr Stiftungs-Spcichern nur zum Verbrauche des Gctraidcs zu seinem Und der Seinigen ethncn Bcdcrrfe „here tigt und ihm diese Vergünstigung nur mit Riicksicht an sein Bxdurfmß, o wie nur in der Vorauöseßnng des eigenen Gebrauchs, zu Theil wird, bleibt jede Ver- äußerung des Getraides von Seiten der Empfanger, unter welcher Form fie immer geschehen möge, sei es durch Verkauf, Tausch, Schenkung u, dgl., unbedingt und auf das strengste untersagt. Wer dem Verbote einer derartigen Veräußerung zuwiderhandelt _oder an einer solchen An- theil nimmt, wird nachstehender: Strasbestimmungen unterworfen: :) Das verbotswidrig veräußerte Getraide wird der Confiöcation unter- worfen, und der in allen Fällen zu zahlende Ankaufsyreis ist noch- mals als Strafe zu erlegen; b) falls das Getraide bei Entdeckung der Veräußerung bereits konsumirt oder sonst dessen Confidcation nicht mehr zu bewerkstelligen ist, soll der doppelte Werthbetras, resp. der doppelte An- kaufsprcis als Strafe entrichtet werden; c) der eines solchen Mißbrauchs Ueberwiesene wird der ferneren Theilnahme an Getraide-Abgaben aus ära- rialen und Stiftungsböden um ermäßigten oder den Normalpreis verlustig nnd sein Name von der Distrikts-Polrzei-Behörde unter Bekanntgabe der Uebertrctung in allen Gemeinden des betreffenden Polizei-Bezirks veröffent- licht; 41) das der ConfiScaiion unterworfene Getraide oder der an deren Stelle getretene Kaufpreis wird dem betreffenden Annenpflegschafts-Aus- schusse zur Vchendung fiir die Orts-ArmenpfiYe überwiesen; e:) jeder An- zeiger empfängt ein Drittheil der zuerkanqten kraft.“
Aus Ulm vom 2. Mai meldet die Allg. Ztg.: „Die Nacht, welcher man nicht' ohne Besorgniffe entgegensah, ist ruhig vorüber- geYangcn; auch die Byefürchtungen wegen des benachbarten Söflingen ha en sich nicht bestättY. Während des gestrigen Abends scx?l man zwar an Verschiedenen rten Menschen in rößerer Zahl_ und e-
ung beisammen; doch nur in dcr Hirschga e sah fich dre beivaffnete lacht genöthi t, Zusammenrottungen aus einander zu jagen, welche |ck dann unter P eisen und Schreien in die' benachbarten Straßen ver!- loren. Um 10 Uhr mußten alle Wirths äuser gergumt sklx'i don da an war es vollkommen ruhig; nur star-je Patrourllqy. Reiterer und Jußvolk unterbrachen die Stille der schoxten Mondmxök. Auch das bürgerliche Zägercorps und eben so das, bngkkkchk Rettercorps waren endiich erschienen und patrouillirten mrt„den Truppen. Eine Raza? Biir er hatte sich um den Stadtschmkhkkßk" gesammelt, um zur An-
recht altung der Ruhe mitzuwirken.“
öni rei Sachsen- “(Leipz- Ztg.) A*." 1. Mai „ßxr in DIEden Lin v?xi Blix; und Donner beglerteter, äußerß hkskgek Regen, welcher auf einen fernen Wolkenbruch schließen ließ." AMORE die Elbe bei Dresden am 3. und 4. Mar bedeutend ßestregen.
Wiesen beider Elb-Ufer, das große_ Gehege und. dieN ederungen weit in sind überfluthet, was, wenn mcht NRW die zurüäbleibendeMerk
Landung und VerYlammung bald wegsp 1, den M bedeunnden Schaden thun dü :. „ -' “' ' ', :