Die Bestimmung der Präklusiv-Frisk für die Einrei un der etitioneu Renicht in die Ha'nd des Kommi ars gelegt, sie ie ? im esch, im glemeut, und zwar im erßen ah des §. 26. ck glazibe, d-“Zß es a Zucht" zweifelhaft ist, daß es durchaus nöthi set“, eme kä- kxustv- riß feßzusehen. Gleichwohl habe ich die Ansßcht, daß ?“?" em Landta vorüber ehen wird, bei welchem m' tFälle eintrxten,xvex- den, welZe eine ÄuMahme von der FesthaltunJ dieser„JU| Kochs machen werden, z. B. Fälle des Nothßandes un _yerglxtchen-. Fur wesentli nöthig halte ich es, daß aus solcheFaU? „Msowe'k vor- aus eda t werde, daß man für dieselben einen Zusaß "" Regletyent ma t, wonach solche AUSnahmen zulässt sind. DZM" son '.Mkde jxder solche Fall eine Ueberschreimng des kglkments "' sch chlteßxn, welches ein Uebel and ist. Ick ?TKUbk- daß es der beste Weg :|“ wenn wir die An cht verfolgen, *? “"s, a,us „hohem M""de 915 Amendement angedeutet ist, und finde darm dieFalZe vollkommen hm- reichend bezeichnet, ,'" welchen eme Ausnahme xmtreten kann. Es wird fich dann um so eher feststellen lassen, wo die Rege! gelten soll und wo die Ausnahme stattfindegt ka,nn. Zuleyt komme lch noch auf die Frage, ob die Entscheidun m dre Hand des Maxschalls oder der Versammlung _elegt werden oll. Ich ?lanÉ es, im Interesse der Stellung des arschalls zu finden, diese be nicht 111 seine Hände zu legen, und zwar aus den Gründxn, die bexeits mit beredten Worten so treffend entwickelt sind. Kollt,[io1|en zwischen dem Marschall und der Versammkunq wünsche ich so elten wie möglich zu machen. GrafBoth,o von Stolberg: Ich kann mich nur dafür aus- prechen, _daß, die Entscheidung in die Hände des Marschalls elegt Leibe, wte dies ursprünglich auch im Reglement gelegen zu Jaben scheint. Es rst vorher bemerkt worden, es wäre die Versammlung sck,on durch, Petitionen gewissermaßen gesättigt, aber wir sehen es beim Vereinigten Landtage, daß eme solche Flath von Petitionen ein- gehi, dte,voraussichtlich nicht einmal alle erledigt werden können; es schem1, mxr dex Beweis, daß auch solche Petitionen eingebracht jver- de,!) konnen? die nicht blos aus Nothfällen hervor ehen, und in diesen Fallen scheint es geeigneter, Wenn von dem ?) arschall entschieden w:rd,_ gls von der Versammlung, die wesentlich bei diesen Petitionen betheiltgt sein kann. “
Graf zu Lynar: Der hier aus esprochcnen Ansicht, daß durch dizs Reglement schon begründet sei, da der Marschall Petitionen zn: rückwetsen könne, kann ich nicht beipflichten. Das Reglement schweigt uber den Zszkt ganz und gar und sagt vielmehr im Abschnitt .": dcs §. 26, d,a die, eingegangenen Petitionen den betreffenden Abtheilun- ge,n zu izberwetsen sind. Ich glaube also, daß das, was jeyt erbeten wird, kerne Abänderunx sein soll, sondern ein als nothwendig erkann- texZusaß, und bei die7em stimme ich dahin, daß die Entscheidung in die Hande des Landtags und nicht des Marschalls gelegt Werde.
Referent: Ich werde den Zusatz» den wir Von dem durch- lauchtigften ersten Mitgliede dieser Kurie vernommen haben, in dem Kontext unsereß Antrages einschalten und mit demselben Vortragen. Ich erlaube mrr dabei zu bemerken, daß dadurch nichts aus unserem Anfrage wegzufallen braucht, sondern daß nur der Zusatz des qe- nannten hohen Mitgliedes hineinkommk. *
(Lie vor:) Allergnadi st, es der Versammnng zu überlassen, auch nach Ab.- lauf der raklusivfrist ausnahmsweise „in besonders wichti-
g,e,n oder durch den Augenblick gebotenen Fällen', Pc-
tttinxnkanzunelWen.
, ann nicht umhin, zu erklären, da i als Re erent mi dieser Fassung vollkommen anschließe. ß ck s ch
Grafzu Lynar: Wollen Ew. Durchlaucht nicht fragen, ob “
der Antrag Unterstiiyung findet?
(Auf die Anfrage des Marstchasxw ,wird der Antrag hinreichend
mt kr iixz .)
voir Quast,: Ich glaube, daß der von Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen ON,! Preußen gesiclxte Zusaxz sich mit demjenigen Amen- dement, welches ich Vorhin zu stellen mir erlaubte, Verbinden läßt, in- dx,m durch denselbxn nur der Begriff des Dringcudcn und Zulässigen naher festgestellt Wird. DerwesentlicheUnterschied zwischen demVorschlage derAbthetlung und dem von mir gestellten Amendemcnt besteht lediglich darm, ob die Entscheidung in die Hände des Marschalls oder der Vgrsaminlung gelegt werden soll. Dem, was der Graf zu Stolberg ge]ag_t hat, kann ich nicht beistimmen, daß gegenwärtig schon der Margchall das Recht der Cntscheidnn für diesen Fall hätte, da die Boy S1. Majestät dem Könige im eglement festgestellte Präklusiv- Frist eme spätere Zulassung von Petitionen nicht möglich macht. Ich giaube an,s dcm ,ganzen Sinne des Patents vom 3. Februar d. I. nicht weniger„ wie aus dem des Reglements zu entnehmen, daß es auch, tm vyrltegenden Falle nnr angemessen sein würde, wenn die Ent- scheikung m die Hände des Marschalls elegt wird. Laut §. 29 des Reglemexxts ,entschetdet in allen ZWeifelha ten Fällen der Marschall so lange, bis dl,? Entscheidung Sr. Majestät des K'o'm' s eingegangen ist und durch eme spätere Kabinets-Ordre vom 9. ai d. J. cin den Marschall der Kurie der drei Stände ist [ausdrücklich dem Marschall da,s Recht gegebxn, darüber zu entscheiden, ob die Petition als solche beam Landtage eingebracht oder zurückgewiesen werden soll. Zu die- em ZitFammenhange “würde ich es daher nur angemessen finden, wenn m,zweqelhaften Fallen die Entf eidung, ob eine Petition etwa aus dringenden Ursa en noch nach blau!1 dcr Präklnsiv-Frist eingebracht werden darf, gleichfalls dem Marscha überlassen werde.
Marschalx: Ick verkenne nicht, daß das geehrte Mitglied sich auch 1th _nych nicht in Uebereinstimmung mit dem Anfrage der Ab- theilung beftn,det; übrigens steht dem nichts entgegen, daß sein 2111- MF, auch mti der Modification, die er 1“th erfahren hat, eventuall ua der Absttmmung iiber den Antrag der Abtheilung zur Abstim- mung kommen.
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ber Marschall entscheiden soll, und dem der Abtheilung, nach welchem dxr ersammlmxg die Entsiheidung zustehen soll, und darum sehe, ich nicht em, wix dieses lepte Amendement eine Verbindung zwischen bei- den hxrvorbrmgen soll, da es sich um diese Frage des Amendements chr mcht kümmert„ sondern nur die Fälle näher bestimmt, in welchen eme vAuönche emathZ werden soll.G h l 1) “ck s ck
on ua : laube tm egent ei, eu i ans epro en zu haben, daß sie fich 11th vereinigen und daß lediglich 2er bean- tragte Zusaß sich sowohl dem Anfrage der Abtheilung als meinem Amendemegt zur näheren Erläuterung hinzufügen läßt.
Marschall: So ist es auch; ich erkenne dem Mitgliede das Recht zu, den Vorschla in Bezug auf die Gränzen und Umstände, welche vorhanden sein ZUM, wenn ein- Antrag später an_ enom- men werden soll, für den Fall zurAbstimmung zu bringen, daFiiber- h,aupt xmch der Abstimmung über den Antrag der Abtheilung noch eme weitere Abstimmun nöthig sein sollte,
Vorher kommen wir aber zur Abstimmung iiber den Antrag der Abtheilung.
Senfft von Pilsach: ch) Verzichte aufs Wort.
,Vo,n Massenbach: Ich glaube, daß die hohe Versammlung d,amtt empersianden sei, daß dicser Zusay zugefügt werde“, es möge eine Besttmmzzng darüber getroffen werden, wonach iiberhaupt Peti- tio,nen nachtragltch eingebracht werden können, und die Verschieden- heit herrscht nur darin, ob der Marschall oder die Versammlung dar- über zu entscheiden habe.
Marschall: Wenn Weiter keine Bemerkungen zu machen sind, so werden wir ,zur Abstimmung kommen, und es wird der Referent den Antrag, wie er jexzt steht, noch einmal verlesen.
Reßerent (liest die Frage vor): Allcrgnädigft der Versamm- lung zu [[bl-(lassen, nach der Präklusiv-Frist in wichtigen und durch den Augenblick gebotenen Fällen Petitionen anzunehmen,
Marschall: Diejenigen, welche diesen Antrag der Abtheilung annehmen, wiirden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
, (Geschicht mit überwiegender Majoriiät.) Wil" kommen zu dem nächsten Antrag der Abtheilung. , Ref,er,cnt (liest vor): Dagegen hat die Abtheilung einstimmig ihren Beitritt zu dem Anfrage erklärt: Den Abdruä derjenigen Petitionen, bei denen es die Abtheilnngcn, welchen solche znr Vorberathung überwiesen sind, für nöthig hal- ten, auf Kosten des Landtags befehlen zu wollen.
Marschall: Wenn keine Bemerkung dagegen erfolgt, so ist
der Antrag angenommen. , (Pause.)
Er ist angenommen.
Referent liest 3x] §. 26a. des Gutachtens Vor:
Dem Anfrage der Kurie der drei Stände: __
Die Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Land- tags ehörc oder nicht, als dem Landtage, aber nicht sei- nem ? arschall fiir zustehend zu erklären, hat die Abtheilung, nach ihrem mit 6 Srimmen gegen 2 gefaßten Beschlusse, nur mit der Maßgabe sich anschließen zu müssen geglaubt, daß der Antraq dahin zu richten sei: Die Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Land- 1ags gehöre oder nicht, mit Attsnahmc der Fälle der §§. 20 und 21 der Verordnung Vom 3. Februar d. I. nicht dem Marschall, sondern dem Landtage fiir zustehcnd zu erklären“,
(,Hraf von Arnim: Ick habe den verehrten Redner, dcr mir ,gegenuber 131, zu verstehen geglaubt, daß er.sein Amendement nicht „ m, der Fa ung der von dem Herrn Re erenten vorgelescnen Frage wredererkenne, und wenn dies der Fall i , so glaube ich nicht, daß es (zu der Zeit ei, die Abstimmung darüber zu veranlassen. Ick habe wem stens den, , inn seines Amendements so verstanden; indessen wird Je;- teßnxr freilich selbst am besten wissen, welchen Sinn er hinein- e eg a .
von Quast: Das, Prinzip des Amendements, Welches ich Festellt hab?, steht mit dem der Abtheilung im wesentlichen Wi- erspruch, wird aber durch den von Sr. Königk. Hoheit dem - rin- zen,vo_n Preußen vorgeschlagenen Zusaß, wel er den Begri der DxmgltIkett, weshalb die Petition auch nach A lauf der Präklusiv- TU no „zugelcxssext werden kann, näher feststellt, erläutert. Der Un- TÜ ixd _m Prinzip ist von der Art, daß, wenn der Vorschlag der Abt ezlung an enommen wird, so fällt der andere, während, wenn der me ,etlu,ngs or ?lag nicht angenommen wird, dann mein Amende-
" Yk dem In a e zur Ah mmung zu bringen sein würde. welche v?xßvlon DV rn: 3 kann die Vereini ung nicht finden, Mit liedes vWie Amendemenx zwischen dem Vors lage des eehrten Den?! dasseleU Wteßéalen mit dem, der Abtheilun bewerkstelligen soll. u eben in Jbl los params hm, nähere Be immungen der Fälle at nder; soll“ “schl? die ausnahmswei : Annahme der etitioncn d' s lu, : d J aber an? uitber hrt, ob der Mar chall oder U?“ “.“;"m i" “ “ Miche den oll. Dies ist aber eben der exs-h-e zws en dem Antrag: des itgliebes, welches will, “daß
7 könnte in einzelnen Fä
jedoch mit der Maßgabe, daß Anträ e, die im geselet'chcn
Wege eingebracht sind, vom Mars )all an die betreffende
Ahtheilung verwiesen werdcn, dic Abtheilung abcr befugt
fett) syll„ wenn sie die Kompetenz des Landtages nicht bc- , gritt,1de,t,f!ndet, dicselben definitiv zuriickznweisen.
, Dre Majorttät der Abtheilung hat sich dabei von der Erwägung leiten laffen, Haß es in den Fällen, wo die Unzulässigkeit cines An- trages nicht nut klaren Worten im Gesetz ausgesprochen ist, sondcx'n tyo es enter weiteren Beurtheilung darüber bedarf, ob ein Antrag sich zur Verhandlung Vor dem Vereinigten Landtage eigne oder nicht, allexdings angemessen erscheine, die Entscheidung nikhk dcm Marschall allem, sondern dem Landtage zn iibcrtm en; daß jedoch nicht jedes- mal die gesammte betreffende Kurie darii'kr zu beschließen habe, son: dern das;, Wenn die AbthkikU'Y- an wclche die Sache gewiesen ist und ihrer Natur nach gehört, die ompctenz des Landtags nicht begriindet findet, sie den Antrag definitiv zuriickzuMiseu bcfugt ist; Und daß nur, Wenn die Abtheilung selbst dafiir ist, der Antrag in dcr Kurie zur Erörtrrung kommt und von dieser auch die Vorfrage entschicden wird, ob der Antrag vor den Vcrcini ten Landtag gehöre.
Dic Minorität dcr Abtheißung ist dagegen, in Berücksichtigung des H. 29, der Ansicht., daß kein Grund vorhanden sei, dem Mar- schall die Entscheidung über die Kompetenz des Landtags xu entzie- hen, und findet es nicht angemessen, die“ Entscheidung m die Hände des „Landtags zu legen.
Referent Fürst Lichnowsky: Ick erlaube mir ferner den An- trag der Kurie der drci Stände vorzulesen.
(Dies geschieht.)
16) Die Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Landtags gehöre odcr nicht, als dem Landtage, aber nicht seinem Mar- schalle fiir zustehend zu erklären.
Die bezüglichc Bestimmung des §. 2263. erscheint hierbei nicht aUSreichend.
Nach den §§. 20 und 21 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Februar 6. haben die Marscbällc im vorliegenden Falle nur darüber
"Su wachen, daß Petitionen allein von Mitgliedern der Ständc- Vcr-
ammlung angebracht und, einmal zurückgewiesen, in dcr nämlichen Vcrsammlung nicht erneuert werden. Es handelt sichLlZicr mithin um die Form, unter welcl er es gestattet Werden soll, 5 itten und Be- schwerden zur Kenntni der Versammlung zu brinqcn, Eine Entschei- dung der KompetenzfraJe dagegen dem Marschakle allein überlassen,
len das vor Allem ungetrübt zu erhaltende Vertrauen der Versammlung zu ihrem Marschalie gefährden, was unter jeden Umständen zu vermeiden sein möchte. Auch ist der Mar- schall, namentlich bei Eingang der Petitionen, mit Arbeiten überhäuft, weshalb von den Abtheilungcn eine gründlichcrc Prüfung erer Ten- denz voraus eseßt, nächstdcm in ihr wohl eine von des arschalls Ansicht vers iedene als möglich gedacht werden kann. Die ständische Versammlung erscheint als eine kollegialische, und liegt es im Wesen einer solchen, daß an sie gerichtete Anträge zu ihrer Kenntniß gebracht Herden müssen, von dem Einzelnen aber nicht zurückgewiesen Werden onneu.
Ferner die §§. 20 und 21 des Patents vom 8. Februar (. (Dies geschieht.) _ , §. 20.
Briten und Beschwerden dürfen bei dem Vereinigten Landtage von Anderen als von Mitgliedern desselben weder angebracht noch zagelassen werden.
. 21.
. § Briten und Beschwerden, Welche von Uns einmal zurückgewiesen wyxden, sind, dürfen nicht von der nämlichen Versammlun und scötterhmb auch nur dann erneuert werden, wenn dazu neue riinde erge en. von Quaft: Nach dem §.29 des Geschäfts-Reglemems wird,
wenn ein Zweifel für die AUA: ung vorhanden ist, diese der weiteren Entscheidunq des Marxchalls an eimgegeben.
Se. Königl. Ho eit der Prinz von Preußen (liest eine Stelle vor). “
Dies enthält nur, daß der König jedesmal entscheiden wird.
Referent Fürst Lichnowsky: Die Majorität hat geglaubt, daß d,er _von Seiten der Minorität bezogene §. 29 steh auf den gegenwär- tigen Fall nicht appliziren läßt: denn es handelt sich nicht um eine Auslegung des (Heseyes, sondern ob eine Petition vor den Landtag gehört oder nicht. 7
Graf zu Lynar: Mit wenigen Worten will ich mir nur zu erklären erlauben, daß ich vollkommen bereit bin, mich dem Antrags dex Kurie der drei Stände anzuschließen, nicht aber dem, was die dritte Abtheilung vorgeschlagen hat, und zwar Weil ich jede Abthei- lung ciner Kurie nicht für eme beschließende, sondern nur fiir eine be: rathende Versammlung anerkennen kann, und ans dicsemGrunde kann ich nur für den Antrag der Kurie der drei Stände stimmen, nicht aber €fßiir den der Abtheilung.
iirst Hohenlohe: Wenn die Versammlung dariibcr entschei- den soll, ob eine Petition angenommen Werden soll oder nicht, so müßte die Petition dann der ganzen Versammlung Vorgelescn werden, und die Abtheilung hat daher Zeglaubt, daß die Petitionen, Wenn sie ein- gereicht werden, den betreffender:Abtheilungcn überwiesen Werden sol;- len, damit sich dieselben davon in Kenntnis; setzen können; denn cs ixt dies der einzelnen Abtheilung Weit lcithie'r möglich, als dem ganz?" Landtage, und man hat geglaubt, es wäre beffcr, LS 9511“ MM," M*: theilung zu überlaffen, als wie dem Marschall, aus dem ?Msükbkn Grunde, Weil der Landtags-MarsckWÜ IMU“? k111„?[11f*)"IL-' Yes WUK- tages so mit Geschäften überhäyft rst, daß ex "ck nicht viel Kenni- niß von dem Inhalte der Petitionen *.»crschasscn kann, und c§,__l)at daher die Abtheilung geglaubt, den Vorschlag nzachcn ,ZU 11113116), nicht dem Landtage, son__dcrn der betreffenden Abthciltmg dlc Cntnhcx- dung deshalb zu iibcrlancn. , , , _
Von Quast: Ich habe in der Abtheilung M B*mg aus den §. 29 des (53cschäfts-Neglemcnts mich in “dcr Minoritäi bcfmrdcn. Dieser Paragraph lautet: ,
„Sollten iiber die Auslegung der vorstehenden Vorschrtftcn (W". 1 bis 28) Zjveifcl entstehen, so ist einstweilen uud, bis Wir dariiber entschieden haben Werden, nach der Bestimmung dcs Vorsichxdcn Marschalls zn Verfahren.“
Zu den Paragraphen, über deren Nusllgung dcm Marschall "l)iernacl) die Entscheidung vorläufig ,ztrstcht, gehört auch der H 26, in Welchem das Verfahren bei Pctiitoncn,m1d Beschwerden dargelegt isi. Diesem gemäß hat denn all,ch, so Welt ein Zweifel obwaltctc, ol? eine Petition zulässig sei oder nicht, der Marschall der Kurie der drei Stände in einem bestimmten Falle Vorläufig entschieden nnßdcm-ß nächst eine Allerhöchste Entscheidung Sr. Majestät eingeholt. Htchms ist in dcr AllcrhöchstcnOrdrc vom 9, Mai d. F. der B,?scheld Ct“. Majestät ergangen, ww er in dem stcnographischcn Berichte „1ng- druckt ist, wodurch das Recht der Entscheidung in dergleichen chr- fclhafteu Fällen gusdriickltch nnd anriiElich als ,dem Marychall xn- stchend erklärt Wird. Hierbei miincn wir ,fLMcshll1„ mcmcs Erach- tens, auch allein Verharren, weil sonst leicht zu Viklcn Kollrjioncn Veranlassung gegeben Werden diirfte und möglicherweise selbst dcr Fall nicht undenkbar wäre, daß sich zu irgend einer Zcit in irgend einer Kurie cine Majorität von einer bestimmten Tendenz bilden "könnte, Welche auch solche Anträge annehmen möchte, Welche ihrem formellen Inhalte nach fiir die BcrathunF und,Bcschlns;tmhmc dis Landtages nicht zulässig sind, indem sie, weder eine Bitis, noch 91110 Beschwerde enthalten; ja, es niöchtx nicht ganz außer Yer Möglich- keit liegen, daß irgend eine Maxorttat vorhanden sem konnte, welchc
dahin strebt, daß die Sache nicht nur zur Bcraih1:ng_, sqndcrn sogar zur entscheidenden Beschlyßnahinc kommen soli, 11116111 ,cmcm solchen Falle wiirde citßc dergleichen illegale ,Entschctdnng, m die Hände der Majorität selbst gelegt sein€ welchc, stc chcnxrzwmgxn Wollte. Es erscheint mir daher Wesentlich zu sein, daß diesem *.*orgcbcngt bleibt". Durch die (Hrscßcsstclkc, welche 111 dem J". 29 dcs Reglements ent- halten ist und durch die genauere Declaration, wclche dieselbe diirch Sc. Majestät den König in der Allerhöchste" Ordre vom 9, Mai erhalten hat, ist diesem vorgebeugt, und kann ich daher in keiner Weise eine Abänderung wünschen.
Fürst zu Salm-Dyk: Jede Petition, welchc dem Vereinigten
Landtage eingereicht wird, wird einer Abtheilung überwiesen, und dicse! Abtheilung kann unmöglich das Recht haben, sie zu vchcrfen; sic kann abcr in dem Berichte dem Landtage vorschlagen, dariibcr hin- chzugehcn, und der Landtag allein ist berechtigt, eine Petition 511 Vcrwcrfcn, nicht aber die Abtheilung. Ich weis; nicht, ob ick) mcinc Ansicht klar ausgesprochen habe; ich glaube aber, das; der Bericht der Abtheilung auf Verwerfunq gerichtet sein muß, und dichrsmmn- lung dann sich dariiber auszusprechen hat. Graf von Arnim: Ich wollte mich beschräitkcn, die Ansicht nicht als die mcim'gc zu erklären, Welche von eincm geehrten Redner in dcr Minorität dahin geltend gemacht worden ist, das; dcr „» 29 dcs Reglements in irgend einer Weise diesen Gegenstand cntschcidcn, Und da[; er bei dcr Vorliegendcn Frage eine Anwendung finden könnte. Dcr, J". 29 handelt Von Zweifeln, die sich erheben könnten über die Auslegung der Vorschriften des Reglements pon § 4,_28. Zu diesen Para raphcn ist von der Kompetenz des Landtages mit keinem Worte die Rede. Es ist die Petition allcrdings scitch dcr 3111119 dcr drci Stände an den 9". 26 des Reglements angeknüpft, in dcm es sich um die Zeit und Form der Einbringung von Petitionen han- delt; aber die Frage, ob der Gegenstand einer Petition zur Komp»- tcnz des Landtages gehöre, kann nur das Gesch entscheiden, und es wird mir kein Paragraph dcs Reglements angefiihrt Werden können, nach dem entschieden wiirde: dieser oder jener Gcgcnstand gehört zur Kompetenz des Landtages oder er gehört nicht dazn, sondern diese Frage findet sich lediglich entschieden in dem Patente Vom 3. Fkbruar ,d. J.; deshalb ist auch bei der Diskussion iiber die Petition, sowohl tn der Kurie der drei Stände, als auch in dcr ?lbihkilnnq, stets das Geseß vor Augen genommen wvrdcn und gefragt, welche Bcstimnmn- gen sind dort enthalten, Welche wird dcr Marschall und Welche wird die Versammlung zu entscheiden haben? Wenn also die Minorität dcr Abtheilung ihr abWLichendes Votum auf den §. 29 stiiyt, so stiiyt es sich auf eine vollkommen unhaltbare Grundlage, und ich glaube, daß Niemand im Stande sein möchte, fiir odcr wider die Zulassung einer Petition in Bezug auf ihren nmtericllcn Inhalt auch nur mit irgend einem Paragraphen dcs Reglements zn argumentircn, Graf von Westfalen: Ich habe hier nur erklären Wollen, daß sich die Anfichtcn vereinigen lassen, wenn in dem Anfrage der Abtheilung hinter den Worten: „ob ein Antrag“, eingeschaltet wird: „in materieller Beziehung“. Ick Zlaube, das; in formeller Bézicwmg die Entscheidung besser in den Händen des Marschalls liegen würde; als in materieller Beziehung. Ich stelle cs anheim, ob auf dicscn Vorschlag eingezglan en Wird oder nicht, und es scheint mir, daß die Minorität der btheilung, wenn ich recht verstanden habe, sich dahin aussprach, es würde zu weit führen, wenn in formeller Hinsicht diese Beurtheilung auch zur Kompetenz des Landtages gehören sollte.
Dritte Beilage
M 156.
985
Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeifung.
Montag den 7 “" Juni,
W
v o n L a n d sb e r g : Jm §. 26 3. des Geschäfts-Reglements
ei 1 es:
h FAnträge auf Bitten uud BeschMrden (Petitionen), xnüssen inner- halb der ersten 14 Tage nach Eröffnung des Veremtgten Landta- ges dem Marschall derjenigen Kurie deffelben, we1cher der Zlatrag- steller angehört, schriftlich eingereicht werden. , D,:eMarsxhalle ha- ben Unserem Kommissarius die Anträge ab1chklftltch nutzuthetlen“ und solche, ohne Vorgängigc Verlesung, in einer Plcnar-Vcrsamm- lang den betreffenden Abtheilungen zu überweisen, „
darin scheint mir gar nichts über die Kompetenz ,der Marschalle ent-
halten zu sein, und ich bin der Meinung, daß dre Gescßcsstellc un-
verändert so bleiben müsse, ohne Weiteres A111e11demetrt.„__ ,
Graf Von Arnim: Ick glaube b:"inerken zu nnznxn, das;, 111 der Abthkilung manche Stimmcn, zu denen auch bie metmgx _qcl)orc,n wiirde, sich im Wesentlichen den Ansichte,n mzschltcßcn mochte, die hier Von dem geehrten Redner, der Vor nnr gesprokhcn, aiisgcspzvchcn sind: daß es nämlich als eine Anomalie erscheinen könnte, eme definitive Entscheidung über die' Kompetenz cincr Abtheilung zu überlassen; Wenn also sich die Ansickt dahin neigen sollte, daß sie nicht blos in die Befngniß cincr?[[*tl)ci1ung zu legen sei, so würde ich aus meinem Standpuvkte nichts dagegen Fu erinnern finden, das; dcr Landtag ent: scheide. Es hat diese Ansicht, die sich im Abtheilungs-Gutachten fin- det, nur deshalb cmpfchlungöjvertk) ges11iicncn, weil man glaubt, es möge als eine zu wcitläuftigen Diskussionen Anlaß gebende Form er- scheinkn, wcnndcrLandtag sich dariiber auösprctben sollte; in den mei- sten ständischen Versammlungen ist den Abtheilungcn in Bezug anf Petitionen eine Mit größere Machtvvllkonnncnhcit beigelegt, als bei uns, da bkkanntlich in vielen keine Petition in das Plenum zur Diö- kusiion kommt, ehe sich nicht eine Abtheilnng dafiir anögesprochen hat. Daher hat man nicht geglaubt, dem Landtage cinenAbbruch zu thun, sondern ist der Ansicht gewesen, das; dir Abtheilung in seinem Namen eine Entscheidung treffen könne; sollte das aber Bedenken finden, so Würde ich mick) byrcitwillig dcm Anfrage anschließen, Vo11den1Zusat,:e, den die Abtheilung vorgeschlagen hat, Wonach die Abtheilung die Kompetenz entscheiden soll, Abstand nehmen und dem Anfrage der jenseitigen Kurie [)"-'n beitreten.
Marschall: Ich habe zu fragen, ob der Antrag des (551-1an Von Westfalen die gesetzliche Uutcrsiiißung findet, nämlich der Antrag, daß bei formellen Fragen, wo es auf eine fornn'llc Entscheidung an- kommt, dem Marschall und boi nmtericllcn Fragen der Vcrsmnmlung selbst die Entsthcidung zu überlassen sci.
Graf von Arnim: Diese Frage, Wollte ich nur bemerken, ist bereits cntscbie'dcn; sie liegt 111111) im Gutachten dcr Kurie der drei Stände und in dem lethcilungö- Gutachten dicser Kurie; man hat dieParazxi*i1piic11 angefiihrt; dies sind namentlich die §§. 21.) und 21, in denen davon die Rede ist, daß Petitioncn auf den Landtag kom: men, die nicht von Mitglicdcrn eingereicht sind oder schon einmal zu;: riickgewicscn sind. Allc dicse formellen Mängel bleiben der Entschei- dung des Marschalls, wogegen, wenn es sich um die nmtcrielcho111=- petenz handelt, so ist man der Ansicht geWescu, daß eine Interpre- tation des Gcseßcs nicht fiiglich in die Hand eines Einzelnen gelegt
Werden kann. _ , Graf Von Westsalen: Um so Weniger würde es schaden,
wenn man in dem Anfrage der Abtheilum hinter den Worten: „ob ein Antrag“, die Wenigen Worte eins )altetc: „in materieller Hinsicht“, _
Graf Von JHenpliß: Was der Herr Redner so eben be:- rührte, findet sich in den §§. 21) und 21 des Geschs Vom 3. Februar ausgesprochen; dies bemerke ich indessen nm“ beiläufig.
Wenn im Ucbrigcn cs cht scheint, als wolle die Kurie sich dahin entscheiden, dcm Anfrage der Kurie der drei Stände beizutreten, so halte ich es fiir nöthig, daß ein Punkt zur Sprache gebracht werde, der ein sehr wcscntlicher ist. Es handelt sich in dieser Angelegenheit baupisächlich um solche Pckiiioncii, bci dcnet] wahrschkinlick) in der Sache selbst nicht mehr recht viel zu thun ijt, wie dies Wohl zu- weilen vorkommen kann, die aber dennoch immer wieder an denLand- tag gebracht Werden. Zu einem solchen Falle ist das, was zu vcr- mcidcn sein möchte, das Vorlt'scn Vor dcmLandtagc. DerWunsch, dies unter Umständen vermeiden zu können, hat die Abtheilung darauf hingeführt, zu sagen: Da der Marschall, zu sehr, mit Geschäften iibcr- häuft ist, um selbst zu priifen, so möge er dli' Petitionen an eine Abtheilung geben, die dariiber definitiv entscheiden soll, ob sie an die Kurie gelangen oder nicht. _
von Quast: “Oer Antrag der Kurie dcr drci Stände lautei folYndcrnmsxcn: „
Cie Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Landtags gehöre oder nicht, als dem Landtage, aber nicht seinem Marschall fiir zustehen?) 311 crklärcn.
Wenn die Bestimmung m] 26 ;;. also nicht als ausreichend er- schien, so mußte das Fundmncnt dazu doch vorhanden sein, um dcffcn Abänderung dic Kurie cbcn bittet, Demgemäß hat denn der Mar- schakl in dieser Sache nicht nur zu entscheiden, sondern in einzelnen Fällen auch wirklich entschieden, und ist ihm dieses Recht durch des Königs Majestät dcmnächst noch ausdrücklich bcstätigt wordc'n.
Graf Von Arnim: Wenn der dener anführt, daß die Kurie dkr drei Stäiqdc dcn §. 26 3. nicht anörcichcnd befunden haf, so mag die's wohl sein, aber es fragt sich nur, ob, wie von dem Rcdnkr behauptet ist, der §. 29 irgendwie gelten kann fiir die Frage, Wer iiber die Kompetenz zu entscheiden habe, und ich erkenne in der Ent- gkgnung, die wir hier vernommen haben, kxin neues Motiv, sondern es ist nur angefiihrt worden, es miiffc aus irgend einem Punkt die Anführung dcs §. 26 n. beruhen; sic beruht darauf, das; dort Von Einbringnng von Petitionen die Rede ist. Aber ich wiederhole, daß in dem Reglement kc'inc Stelle bezeichnet werden kann, die davon handelt, in Welchem Umfange die Petitionen vor den Landia_ gc- l)ören, und in welchem nicht, das; also die Entscheidung von Zwei:- feln, deren der §. 29 des Reglements erwähnt, nicht die Entschei- dung von Zweifeln iiber die Kompetenz des Landtages in sich schließt oder berührt.
von Quast: Der §. 26 3. lautet:
(Liest Vor, vgl. oben.)
Ist hierüber ein Zweifel, so muß der §. 29 entscheiden“, dcm- gcmäß die AuslcÉung so lange von dem Marschall gemacht wird, bis die Allerhöchste ntfcheidung eingegangen ist.
_ Graf von Arnim: Ich halte es nicht für nothwendig, über diesen Gegenstand die Diskussion zu verlängern, (Schluß folgt.)
*
I n l) a l t.
Amtlicher Theil. 0 , , , ,
Inland. Berlin. Bekanntmachung des „)Ußlz-ijllsteklums, die Orga- nisation der König!. Land- und Stthggtchte betreffend,
Deutsche Bundesstaaten. Freie Stadt Bremen. Der Handels- Vertrag mit Griechenland. , ,
Oesterreichische »Monarchte. Triest, reichischen Lloyd. Rußland und Polen. St. Petersburg. Heil-Ansialt für Beamte
niederen Ranges und fiir die mittlexen Volksklassen.
Frankreich. Faris. Hof-Nachncht. _ Kommissionö-Gntachten iibcr Algerien. _ ngeaud's Berichte über die UnterWerfung dcr Kabvlen. _ Die Presse iiber die Erpedition nach Kabvlicn. _ Abd el Kader's An- hang in Marokko. _ Das Geschlvadcr des Mittelmeeres._ Die pariser Fortificaiionen, _ Marschall Grouchv, _ Note der Vereinigten Staa- ten, _ Der Vorschlag auf Herabseßung dcr Salzstcner. _ Die Petition dcr Seidenwebcr von Lyon. _ Vcrmischtcs. _ Schreiben aus Paris. (Krcditfordcrung fiir die dnrch Uebersch1vc1m1nmgen angericlytetcn Schäden.)
Großbritanien und Irland. London. Yar!amentö-Verhandlnngen. _ “Dic portugiesischen Angelegenheiten. _ ic Amcndcments 31: den irländischen Bills. _ Gctraideschiffe. _ Schreiben aus London. (Rücktritt Lord Henry Hardingc's; Sir James Graham Wahrscheinlichcr Nachfolger; die Angelegenheiten Portngals.)
Belgien. Brüssel. Hofnachricht. _ Gctmidczufuhr, _ Stand der Feldfrüchte.
Grjechenland. Athen. Adrcffe der Opposition.
Wassensckmftlicbe und Kunst-Nacbrichten. Wien.
Handelö- und Börsen-Nachrichten. Berlin. Börse.
Jahresfeikr des Q c ster -
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung. Von der nnterzcichnctcn Junucdiak--.)iommission sind heute nacli- siehcnd bezeichnete 31assen-Anwcisungcn vvm Jahre 1835, nämlich 1,651 Stiick zu 5111) Rthlr. über 927,01") Rihlr. 6,791) )! )] ji)" ;] )) 679,1]00 )) 9,1481) )) )) 51) )) » 494,1 “)*, ))
znsannncn 18,324- Stiick über 2,1)1111,11111) Rtylr. jvclchc die Preußische Bank auf die nach §. 29 der Bank-Oxdimng vom 5. Oktober H. J. von ihr zurückzulieferndcn sechs Millionen
Thaler Kaffe" :Anwcisungcn gegen Riickempfang cines gleichmäßigen Betrages der dafür niedergelegten “Staats Schuldscheine abscl)l(1,glich an die Königliche Haupt-Verwalfung der Staatsschulden abgeliefert hat, in dem Verbrennungs-Lokale der chicken Behörde durch Feuer vernichtet worden, Welches hixrdnrck) bekannt gemacht wird, Berlin, den 31. “Mai 1847. Königliche Jmmediut-Kommt'ffiost»WVernichtnng der dazu bestimmten Staaiö-Papiere.
Bendcmann 5911. Humbert.
(gez.) Nala n.
Bekanntmachung.
Von der unterzeichnetenmecdiat-Kommission sind folgende, von der Königlichen Haupt:Ver1valtu11g dcr Staats-S )ulden ihr iibcr- wicsenc Staats-Papicre:
3) 29,744 Stiick, bis zum Schlusse dcs Ncchnungsjahreö 1846, gegen Staats;Sch11ldsc1)cit1e umgetauschtc nnd eingelöstc Partial: Obligationen aus der Anleihe bei dem Handlungöhausc NÖM. Von Rothschild u. Söhne in London, Vom Jahre 1831] Ja 101) Pfd. St., ichtragc von 2,874,401') Pfd. St. nebst dazu gc- hCörigcn 365,974 Stiick Coupons Z1 2 Pfd. iibcr 731,948 Pfd. «t. und
l)) 53 Stiick kochrtirtc Staats-thuldscheine vom Jahre 1811 iibcr 6100 Rthlr.
am hcntigen Tage, im Vcrbrcnnnngs-Lokal dcr Königlichln Haupt- Vcrwaltung derStaafE-Schuldcn durch Feuer Vernichtct worden, wcl- cheö [zicrdurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird.
Berlin, den 31. Mai 15447.
Königliche Jmmcdiat-Rommission zur Vernichtung der dazu
bestimmten Staatö-Papiere.
Namn. Vcndcmann 50-1. Humbert.
(gez.)
Uichtamtlicher Theil. Z' n [ a-n d.
,Berlin, 5. Juni. “Die Nr. 22 des Znstiz-9)Tinis1:*rial.Blatnxs enthält, die: folgendc Bckanittnmchung dcs Zustiz-HRinistcriilms _ dl? Organisation der Königl. Land- und Stadtgcrichtc betrcssc'nd.
Organisations-Plan fiir das Königlichc Land- und Stadtgericht zu Groß-Wanzlcbcn. 1
Das Land- und Stadtgericht zu Groß- Wanzleben ist cin folie ialisch formirtes, aus einem Direktor und stehen Assefforcn bestehendes ()cricht. Dem Direktor und dreien Affessoren wird ihr Wohnfiy zn Groß-Wanzleben, zweien Affefforen zu Seehausen, zMicn zn Egeln angewiesen.
2
Den zu Seehausen und Egeln wohnenden Mitgliedern wird als Ge- schäftskreis ein örtlich abgegränztcr Sprengel des Land- und Stadtgerichts- Bezirks unter der Bezeichnung: _
Laud- und Stadtgerichts-Kommüfion zu Seehausen oder Egeln Nr, ]. oder Nr. "„ den zu Groß-Wanzleben wohnenden cin Geschäftskreis nach näherer Be- stimmung des Direktors, angewiesen.
In diesen Geschäftskreisen (§. 2) haben die Mit lieder mit Einschluß des Direktors, welcher sie? ebenfalls einen bestimmten eschäftskreis zutheilt, als Richter alle Sachen elbßsiändig zu bearbeiten, welche an 11 der Kom- petenz eines allein stehenden Unterrtchters unterwvrfen werden önnen und auch nach den folgenden Bestimmungen nicht der kollegialischen Berathung und Beschlußnahme vorbehalten find.
Ihre Erlasse (Verfügungen uni; Äussertigungeu) ergehen im Namen
des Land- und Stadtgerichts oder der betreffenden Land. und Stadtgerichts-
Kommis ton mit der Unterschrift: s De?“ NHchter
Land- und Stadtgerichts-Ässeifor (Rath oder Direktor . Beruht der Erlaß auf einem KoUegial-Beschlusse (§. 7), so i dieses im Eingange zu erwähnen. 5 §. .
Der Direktor hat
1) die Dekremr in Einrichtungs-, Kaffen- und allen daß Kollegium als solches betreffenden Sachen, Er präsentikt alle unter der Adrene des Land- und Stadtgerichts eingehende Sachen und läßt sie, wenn solche in den,Ge- schäftsfreis eines der Mitgxieder chören, diesem zustellen. Er b,esnmmt die Sißungstage für die kollegialijchen Verhandlungen, fest die Mttglieder davon in Kenntnis; und diSpcnfirt erforderlichenfalles diejenigen, welche Theil zu nehmen behindert find, Er ist ,_ ,
2) fiir den prompten und ordnungsmäßigcn Gkschästöbetkleb verant- wortlich. Seinen desfallfigen Anordnungen ist, so lange nicht von der vor- gesexztcn Behörde etwas Anderes bestimmt wird, Folge zu leisten. Er hat zu dem Ende nicht nur den Geschäftsbetrieb der Richter zu Wanzleben fo,rt- während zu überlvacben, sondern auch bei den auswärts wohnenden Rich" tern mindestens zweimal jährlich Revifionen zu halten.
3) Materielle Erinnerungen gegen die Behandlung der Geschäfte hat er, Wenn das betreffende Mitglied solche nicht aus eigener Ueberzeugung anerkennt, zum Kollegial-Beschluffc zu bringen.
Er hat ferner
4) die Referenten für den Vortrag im „Kollegium zn ernennxn. sb 5) Mitglieder und Subalterncn in Behinderungsfällen einander zu u stitniren.
6) wenn eine Sache in mehrere Geschäftsbczirke einscl)lägt_ und deshalb verschirdcnen Mitgliedern zur selbstständigen Bearbeitung zuxallen wurde, derglcichcn Sachen durch eine ein für allemal zu treffende Anordnuyg oder fiir den speziellen Fall cinem Mitglicde zur Bearbeitung zu iiberwetsen.
Die Erlaffc, welche von dem Direktor vermöge seinex ,Direktorml-Be- fugniffe ausgehen, unterzeichnet er in dcr Rcinscbrift mit jetnem Amtsntel:
Direktor des Land- und Stadtgerichts. §. 6.
Zu Behindcrungsfällen wird der Direktor von einem, ein für allemal, jedoch widerruflich von dem Oberlandesgcricht zu bestimmench zu Wanz- leben wohnenden Mitgliede, vertreten. In den Sitzungen fiihrt bet der Behinderung dcs Direktors das älteste Mitglied den Vorsitz.
J. 1. ,
Dcr kollcgialischeu chthung resp. Verhandlung und Entscheidung untrrlicx cn:
[. dige Erkenntnisse nebst den dcmerkermcndcn Nick)t_cr,in den Geseßen vorbclmltcncnVerhandlungen nnd Beschlüssen in Civilprozeffenx) nnd Untersthnch.
Ausgcnonnncn hiervon sind nur:
1) im Civilprozcß:
n) die Bagatell- und Jnjuriensachcn; „ „
[x) diejenigen Sachen, in Welchen beide Parteien ob„er dxren, mit schrift- licher Vollmacht hierzu versehene Mandatare uherxmstrmmend auf die Entscheidung des einzelnen Richters kopipromimrxn; „ ,
c') Kontumazialbeschcidc und Agnitions-Resolunonen, 19 wie PYUflkailvns- Resolutionen, wenn über die Eidesleistung oder Eidecxwexgerung 11,11!) deren Folgen kein Streit mehr ist*, und Adjudckations-Beschetde, Wenn keiner der Interessenten dem Zuschlagc widersprochen hat;
a) die in dechscl)c'istskrcise der außerhalb Wanzleben wohnenden Rich- tcr vorkommenden folgenden besonders schleunigcn Sachen:
Wechselsachcn; Arrcstsachen, welche nicht mit der Hauptsache zusammen verhan- delt werdcn (Allg. Gerichts-Ordmmg Thl.], Tit,29 §§.63_73); Bausackycn, wenn von einem schon angefangenen Bau die Rede ist, dessen Fortsesung oder Aufhebung von drm Ausfall des Pro- zcffcs abhängig ist (Allg. Gerichts-Ordnung Thi. [. Tit.42 §,42); die in dcr Allg. Gerichts-Ordmmg Thi. |. Tit. 44 §. 62 und 63 gedachten Y))Zicthssachen, bei denen Gefahr im Vcrzn e ist; insofern nicht beide Theile übereinstimmcnd die Entsgcheidung durcli das Kollegium zn Wanzleben in Antrag bringen. 2) in Untersuchungssachen:
;.) dic Forst-Niigcsachcn;
l,) die der Polizeigcrickßsbarkcit anheimsallcndcn Sachen (Verordnunq vom 31. März 18:53 §. Z); *
c) die leichteren Verbrechen, welche in den Gcscßen mit Geldbuße bis zn 50 Nthlr. oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder körper- licher Züchtigung, oder mit mehreren dieser Strafen zugleich bedroht sind, wenn das ditkck) die Allerhöciistcn Ordres vom 24. März 1841 und .*"), August 1841 (Gcscßsmnmlung von 1814 S. 453) ange- ordnete mündliche Scblußvcrhör nicht eintritt.
Vor das Kollegium gehörkn fcrner:_
11. in dcn nicht der Entscheidung durch Erkenntnis; unterworfenen An-
grlcgcnbcitcn,
1. alle Sachen, wclche entweder der Direktor zur besondercn Beschluß- nahmc vechist oder das betreffende Mitglicd aus dem ihm über- wiescncn Gcschäftökrcisc zm“ kollegialischcnBerathung zu brin en fich veranlaßt findet, oder das Kollegium vor sich zu ziehen besch?ießt;
', dic Tcposital-Darlchnc an Privat-Pcrsoncn, insoweit es dabei aus eine Prüfung der Sichcrhejit ankßmmt;
.. in Vormundschafts- nnd Kuratclmchcn die Bestätigung abgeschlosse- ner C'rbrcxcsse und dic Genehmigung freiwilliger Veräußerungen, unbctvcglickycr Güter der *))?inorennen, insofern nicht von Bagatell- Objekten die Rede ist. ,
Nucl) steht es
[|]. den Parthcicn frei, auf den Beschluß des Kollegiums zu provoziren, wenn in Sachen, die bci einer Entscheidung durch Erkenntniß vor das Kollcginm chören würden, eine Klage oder Widerklage oder Dcnuciation dur) Verfiigung zurückgewiesen, oder über das Prozeß- vcrfahrcn zu bestimmen ist.
§. 8.
Eine Aenderung in dem Geschäfts-Vcriheilungs-Prinzip dcs §. 2, so wie eine Einberufung der auswärtigen Mitglieder in das Kollegium und Erseymtg durch andere Mitglieder kann nur von dem Justiz-Minister an- geordnet werden. 9
§
Dic anßcrhalb Groß-Wanzleben wohnenden Mitglieder sollen fich mo- natlich wenigstens einmal zu den Siwm en des Kolleginms in,Wa,nzleben einfinden und erhalten als Vergütigung Zit die Kosten jcdcr Yetsc ,ein vom Oberlandesgericht zu bcsiimmendcs Panschqnantmu aus der Salancnkaffe.
Außerdem hat der Direktor die Befugniß, wenn cs_zanesch1eumgung und Kostenersparniß dient, auch SFungcn zn Seehausen un,d Egeln .B,“ hufs mündlicher Verhandlung und 'ntscheidung der dazu gecrgncten _Ctvtl- und Kriminal-Sachen anzubcraumcn, an denen cr dann selbst nut den
dortigen Richtern Theil nimmt. 6 10
In den zur mündlichen Verhandlimg, vor dcm,Kolleg1u1xi re1fen Pro- * eßsachen fertigen in der Regel die Mitglieder, bet henrydu _Sache an- ängig ist, das erforderliche Referat ,an, laden glUchzc§ilg die Parteien auf den Sißungstag, welchen der Direktor da n nach einer zu treffenden Einrichtung im Voraus bestimmt hgt, vor, an geben dre„Akten mit dem Referate an den Direktor ab. Die voll ogenen Jnsmuanons-Dokumxnte
müssen fie spätestens am Sißnngstage na liefern. ,
*) Wie fich hiernach das Verhältniß der Gerichts-Kommiffaricn zu dem Kollegium mit Rückficht auf dße neue Verordnung über das Vxxf ren in Cwilprozessen vom 21. Jul! 1846 eßaltet ergeben die Align: en Verfügungen vom H. und 27, Novem er 1846 im Jußi -M1ni|etial- Blatt für 1847, Seite 2.