1847 / 159 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Ich werde nun die Absiimmung so vornehmen, wie sie vor- tsiern “über die, eriodizität |attgefunden hat, und bitte also, dre age 111 dieser rt zu verle en.

Referent von der Schulenbur : Die Frage würde also so laufen: „Soll mit Bezug auf die ?rühere Geseygebung UMF“)? Gründen der Nüylichkeif und inneren Not wendigkeit Se Maxestat der König gebeten werden, den Wegfa der AusschÜssk “U53"-

svkechen?“ , , Z| gegen diese Fragestellung etwas einzu-

Marschall: Wenden? (Allgemeiner Ruf: Nein.) Wer also bejahen will, wird anksiehen mirssex). (Die ganze Versamm ung erhebt 'ich-) . Ich bitte den Herrn Referenten, im Vortrage fortzufahren. Referent von der Schulenburg: (Bericht) „Man ging ferner zu der Frage nder, ob nach erfolßtcr Crin- berufring des Vereinigten Landtages xixie Berathung algememer Geseße nsch anderswo, als beim Verein: tejn Landiage,; B auch bei den Provinzial-Landtagen, mrt re tltcher Wirkung eintreten kd“ ? MncEs scheint außer Zweifel 311“ sein, daß die Krone, sich, nach dem H, 12 der Verordnung vom 3. Februar 1847, die, Bildung des Vereinigten Landtags betreffend, das Recht ausdrücklich vorbe- halten hat, den ständischen Berrath über solche Geseye auch von den Provinzial-Landtagen erfordern zu wollen, Dies würde aber den 9". 4 des Geseßes vom 22. Mai 1815 alteriren, indem hier- nach ausdrücklich alle das Personen- und Eigenthuerccht, so wie die Besteuerung, betreffender: Geseße dem Beirathe der Versammlung der Landes-chräsentation unterliegen sollen; ferner dem Artikel ][ . Nr. 2 des Geseßes vom 5, Juni 1823 insofern zuwiderlaufen, als die Wirksamkeit der Provinzialstände in dieser Beziehung nur so lange.ausgcsprocken ist, als keine allgemeine ständische Vcr- sammlnn besteht.

MF:? allgemeine Stände:Versammlnng ist nun vorhandcn, und deshalb muß, wenn man die friiheren (Heseygebungen nicht in wesentlichen Punkten alteriren will, auch die Wirksamkeit der Provinzial-Landtage insofern modifizirt Werden, als es zwar der Krone überlassen werden muß, ob sie dieselben iiber derglei- chen Gesetze hören will, dies aber nicht als rechtsgültig anzusehen ist, wenn dadurch das (Hniachten der Vereinigten ,Ständc erfaßt werden soll. Aus denselben Griinden wird also auch der ständi- sche Beirat!) bei den Gesetzen iiber die Personen: und Eigentlwms- rechte, wie schon 511!) 1). obkn erörtert, nicht durch den Beirath der siändischcn Ausschüsse §. 9 der Verordnung über die Bildung dcr ständischen Ausschüsse vom 3. Februar 1847 rechthiiltig erseyt werden können, sondern nur allein der Vereinigte Landtag dieses Recht in Anspruch zu nehmen haben.

Gegentheiiig wurde zwar zugegeben, daß es allerdings wiixi- sci)enswerth und selbst im Interesse der Verrvaltung liegen miiUe, die Wirksamkeit der Provinzial-Landtagc auf das Feld zu beschrän- ken, welches ihnen von Anfang an zugedacht und zugesprochen sei, auch anerkannt, daß es sehr schwierig und nicht einmal im In- iereffe der Verwaltung sein könne, die Provinzial-Landtage einzeln

zu hören, indem darm nicht die Stimme des Landes zu erkennen sei, wenn die 55 Provinzen eirennt beriet[)en3 die Versammlung der 8 Provinzen zu einem - ereinigten Landiage eben so leichi zu

bewerkstelligen sein diirfte, als die Versammlung 8 verschiedener Landtage", auch die Verxammluug des Vercinigien Landtags den

großen Vorzug habe, da diesem Königliche KommYsariewbeiwodn- ten, was bei den Provinzial-Landta en nicht der all sei. _,- Em RcchtSanspruch fiir die Stände der rone gegeniiber, daß jeden- falls auch der Vywinigte Lande iiber die fraglichen Geseye gx- hört Werden müsse, wurde aber in Abrede gestellt und namentlt? dagegen angefiihrt, daß, wenn auch wirklich zugegeben wiirde, _da der (Heseßgeber diesen Vcirath nach dem Gcseß vom 1,1,Mai1815 und 5. Juni 1823 nur von den Reichsständen habe verlangen wol:- len„ do jedenfalls Sr. Majestät dem Könige das Recht zustehen miiffe, Füheren Verheißungen nur nach und nach Folge zu geben und sie theilweise ihrer Erfüllung entgegenzuführen. Die hierauf gestellte Frage: Ob die Abtheilung der Ansicht sei, daß aus der friiheren Gesetzgebung ein Rechtsanspruch zu begründen sei, daß hinz- sichtlich der Berathung über allgemeine Gcscße der Beiraty des Vereinigten Landtags nicht durch eine Verhandlung mit den Provinzialsiändcn erscht werden könne, Wurde von 10 Mitgliedern bejaht und von 8 verneint. Wohingegen die Frage: Will die Abtheilung vorschlagen, mit Bezug auf die friihere Gescygcbung, so wie aus Gründen der Nüßlichkeit und inneren Nothwcndigkeit, eine Bitte an Se. Majestät den König zu richten, daß Se. Majestät qnädigst anzuerkennen geruhcn, es könne der Beirath drs Vereinigten Landtags nicht durch Verhandlungen mit den einzelncn Provinzial- Landiagen ausgeschloffen sein, mit 17 Stimmen bejaht, von einer verneint wurde.“

Marschall: Die Diskussion hierüber ist eröffnet.

“Abgeordn. Dittrich: In Bezug hierauf bemerke ich, daß die Besiimmung, welche die Verehrliche Abtheilung angeführthat, hieriiber wegnger klar spricht, als der §. 3 der Verordnung in Betreff der V'ildun? des Ausschusses, Der §. 3 sagt: „Wie Wir aber in der die B1 dung des Vereinigten Landtages betreffenden Verordnunq vom heutigen nge bereits „vorbehalten haben, auch von diesem dergicichen thachten m dazu geeigneten Fällen zu erfordern, so wollenWir Uns ZjleelchfaW vorbehalten, Geseße der erwähnten Art, Welche die anze

onqrckzte oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise an den PWVMULLMNWSJ' zur Begutachtung vorzulegen.“ Es scheintmir, 11,1) MW mchk- bm ich dariibxr ganz im Klaren oder nicht? - daß em Widxrspruch obwaltct Wischen dem Allerhöchsten Patente und die- ser Besinnwuiig. Jm Allerhochsten Patente ist zu 3. vorerst gcsaqt: „Dem Veretmgten L_andiage und in dessen Vertreten dem Vereinig- ten [ständis en Aus1chusse iibertragen Wir 3) in Beziehung auf den ständischen eirath bei der Gesevgebun diejenigeMitwirkunq, welche den Provinziai-Ständen durch das Ge vom 5. Juni 1823 8.1". Nr. 2, so lange keine allgemeine ständischeVersammlungen stattfinden, ' beigelegt war.“ Hier ist es allgemein esa„ t. Dann ist später be- stimmt: „Alles dieses nach näherer Vochhrit der Verordnungen vom heutigen Ta e.“ Die angeführte Verordnung aher veren ert die all-

ememe BefJimmung. Ich weiß, wie gesagt, nicht, ob i hierbei im

Jrrthume bin. Ich. bin aber der Meinung, daß die Verordnung sich nach dem Allerhö sten allgemein bestimmenden Patente-richten müffe. Doch kann auch dieser Zweifel gehoben werden, „denn m der Aller-

Ysien Boischaft vom 22. April d. I. ist “esagt: „Auf diesen) ver-

ungsmä igen Wege können zugleich alle weifel ihre_Erlediguug

"den, die ettva über den wahren Sinn dieser Gesehgebrmg „obwal- Zweitens scheint mir hier der Ort zu sem, um über. das Petitionsrecht, und inwiemit dasselbe dem Ver- einigten Landtage und den Provin ial - Landtagen zu cht, Bestimmung u, treffen.“ Es sind nämliz im Laufe unserkr été sammlungen einige Fälle vorgekommen, in denen Zweifel entstanden

ten möchten.

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sind, inwieweit“ das Pätiomcht dem Verkinigken oder dem ro- vinzial-Landtage zuko'mmt". Mir scheint nach der Verordnrmg elbst der Fall nicht weiselhaft zu sein. Indessen in der Praxis hai er sich als zweifel ck| herausgestellt. So wie äußere AngeleJenheiien immer eine Seite „den inneretk zuwenden, so“ wendet ]ede agememe Angelegenheit auch der provinziellen eine Seite zu. Jin §. 13 der Verordnung über die Bildung des VereinigteuLandtages ist bestimmt: „Dem Vereinigten Landtage steht das Recht zu, Uns Briten und BeschwZerden vorzutragen, welch? innere Angelegenheiten des ganzen Staats odekmehrer er Provinzen betreffen, wogegen Bitten und Bes werden, Welche allein das Interesse der einzelnen Provinzen betre en, den Provinzial-Landtagen verbleiben.“

Hiernach ist der AUEdruck: „einzelne Provinzen“ dem: „mehrere Provinzen“ entgegengesexzt, aber in der Anwendung als zweifelhaft hingesteblt worden, und es möchte dröhalb hierüber auch Bestimmung getroffen werden. Das Petitionsrcchk halte ick für ein so wichtiges, daß ich gegen eine hieriiber ausgesprochene Aeußernng - nach welcher -von 453 Begliicknngs-Anträgen die KRcde war - um so mehr protestire, als dadurch dieses, Von des Königs Majestät uns verliehene Recht, herabgeseßt wird.

LandkagS-Kommissar: Der gcchr'te Redner hat zwei Ge- genstände berührt, von denen der eine zur Tageéordnung gehört, der andere ganz außer der elbcn zu liegrn scheint, vielmehr bereits meh- rere Sißungen hindurcs) die hohe Versammlung bcschäftigt hat. Ich muß daher meine Erwiderunq arif den Gegenstand beschränken, der zur Tagesordnung gehört. Dies ist der in dcn Gesetzen Vom 3. Fe- bruar «. enthaltene Vorbehalt, in einzelnen Fällen auch, das_„Gut- achten über allgemeine Gesch Von den getrennten Yrdvmzialstandcn zu Vernehmen. Es ist zuerst angefiihrt worden, da]; '". dicser Bc- Zichung ein Widerspruch zwischen dem Patent und den emzxclncn dar; auf bcziiglichen Verordnungen bestehe und drirauf. der Wimsch "gc:-

riindct werden, daß dicicr Widerspruch ausgeklärt ivcrdZU MLIT. „z(t) glaube nicht, das ein soleher Widerspruch voglwndcn qt. . 11113 Patent giebt gleichsam eincn Umris; von dem ;znhalt der Ycrord- nungen. Es stellt die Regel auf und fiigt hinzu: „Alles dllö nach näherer Vorschrift dcr Vedrdmmgrn vom deuttgcn-Tagc. Dgraus folgt, daß da»), was in dkn Verordnungen deutlich vorgeschrieben, Rcchtenö ist, nicht, was man ans dcm Patent glaubt dcduzircn zu können, Rim sagt der von dem Redner angezogene Parrigrayl) ganz deutlich: das; Sc. Majestät Sick) Vorbehalten haben, in einzelnen Fällen auch solche Gesche, die den ganzen Stqai ddcr mehrere Pro- vinzen betreffen, von den getrennten Provinxmlstandcn bcgytackxtkn zu lassen. Der Grund, warum diesc ?lnsiiahme gemacht ist, liegt nicht darin, das; man geglaubt [)(iticz dcr _Natl) von getrennten Ständen sei besser, als der vom Vereinigten Landtaqc. Im Gegen- theil, die Regierung hat völlxg anerkannt, daß die Bcrathring aiich meiner Gesetze durch die Provinzial-Landtage keine, geeigneteUscr, sondern daß die Ansicht des Landes der Regel nach vielzrtv.1*l.1sztgcr“ von einer centralständischen Vcrsannnlung vernommen werden wnrde. Es hat aber, ich glaube dies schon friiher_gcsagt zu haben, „der Fall vorgeschwebi, wo ein an sich einfacher Gew-YZVorschlag vorlZJe, des- sen baldige Jnslcbenberufung dem Laitdx ivmqchcnswertl) Ware, und JWar zu einer Zeit, wo die Prodinztal-Landiage eben vrrsaqnncit wären, und das; man für solche Fälld ans Grunden der Nuyltchkcit auch den Weg der Berathnng durch diese als Aanahmß yorbclxalten habe. Es ist angefiihrt, daß man eben so gni dcn Verxmigtcn-Laitd- tag zu einem ffolchen Zweck Versanunclir könne, als die Provrnzml-

Landtage. Es ist dies zwar nicht vollkommen richtig, indem der Aufwand an Zeit und Kosten zUr Veeiammlung dir ersteren jeden- falls größer ist, als .zur Versammlung der leyteren'kid'och hat dieser Unterschied keineswegeö vorgeFchwebt.'1 sdndcrn lcdigiich der Fall, wo die Provinzialstände eben derxammelx waren oder deren Versammlung nahc bevorstände. Ich bitte daher, dicser Austiahme keine andere Bedeutung beilegen zu wollen, als diejenige, Welche ich eben qngegc- den habe, und ich glaube, hinzufügen zu können, daß„wcnn dthLr: sannnlrmg der Ansicht ist, daß diese Art des ständnchcn Beiraths nicht wiinschcnswcrtl) sei, Von Seiten der Krone kein Gebraurh davon gemacht werden wird. Referent von der Schulenburg: Ick Wollte den (Hang der Bcratimng in dcr Abtheilung rechtfertigen. Es war vorbehalten und wir Wollten anführen, daß in dem Paragraphen diese Differenz ent- l)alten ist, daß dieser Paragraph in einer speziellen Petition berührt ist und wir denselben besonders in Erwägnng ziehen müßten, Worauf sich diese Aeußcrnng gcgriindct hat. Dann wollte ich anführen„daß iibcr die iibrigen Mängel sich hätte weiter geäußert werdcn irritncn, daß dies unmögliid dci Fall sein könnte, da uns dcrartigchtitionZn niiht vorgelegen habrn nnd die Abtheilung nur diese Petition ZU pru- feu hatte. Abgeordn. Hansemann: Ick wiirde reibt gern von-dem An- frage abstehrn , den, wie ich glaube, eiziftirmnig die letheiinng uns vorschlägt, wmm man die Gewißheit hätte oder wenn 96 xribr'ryakzipt nur möglich wäre, daß immer der nämliche Mann Minister war?, und Wenn es sich nicht hier um eine Sache handelte, dix “CML gewinc Festigkeit in ihren Bestimmungen habczi muß. Aus drcxem Grunde schließe ich mich Vollständig dcn Konklusionen dcr Abibetlurig an, Abgeordn. von Bcckcratl): Ich gebe zu, da]; es nt manchen Fällen zur Beschleunigung in der Gesetzgebung gereich-cn kann, wenn die allgemeinen Gesey -Entwiirfe anstatt dem Vereiriigten Lctndtgxzc, auch den Provinzial-Ständcn Vorgelegt _merddn kdnntcn. Lieder Vortheil aber ist ein untergeordneter und strht in kemxm Bcrhaltmß zu dem unermeßlichem Nachthcil, dcr dZdurchxdcr Yiistitunoiidcs Vereinigten Landtages zugefügt wcrdeirwurdc. ;;ch ivtli dic (Hrundc, wclche in den lcytcn Tagen für die Einheid der “))kttwirIng a-n dcr (Hescßgebung angefiihrt worden sind, mchtwrcderholxn. x;ck erinnere nur daran, wie von allen Seiten die Nothwendtgkett„erkannt worden ist, daß in dem Organe des Vereiiii_7te1t Laiidtg_cs iich der Bcrratl) zu der Geseygebnng konzentrircn mir] ::, wenn in t daz“; ganze Wesen der Verfassung eine bedeutende Beschrmzkung und gewiffcxmaßen eine Aufhebung erleiden soll. Ick schließe 1mch demnach dem «littrage der

[dt “lu . ? het ng an von Manteuffel ].: Ick UWUN ""*"- darauf

Abqeordn. , , aufmerksam zu machen, daß es sich hier nicht um,Bjcgutachti-rggvdcs (Hescßes vom 3. Februar handelt, sondern daß wir tm Begriff Wld,

Bitten an Sc. Majestät zu beschließen. Wir haben berxttö gestern und heute zwei wichtige Bitten bescklossen, gegxn welche 1? meiner- seits gestimmt habe. Es fragt si nun, [ob dtxsrr' Gchn tgnd, be,- sonders nach den Erklärungen des Herrn Kommrssars, Wilhtth genug ist, um Sr. Majestät auch diese Bitte noch vorzutragen._ „;ck dcr- ncine dies, glaube, wir müssen mit pr'lkss'llnk'k't bk! “„User?" BW?" zu Werke ehen. Man hat zwar hier schon das Peisprei klnlsnKlU- des angefüLth, welches deuVater um alle Gegensiarzde sei!]crfWunsche vertrauensvoll bitten kann. Aber ich glaube, auch dieses bildliche Ver- hiiltniß kann anders aufgefaßt werden. Der erwachjseu-e Sohn wird nicht um Gegen ände bitten, die ihm nicht so wichtig erscheinen. Meine Herren! ck glaube, wir'find hier allerdings eme Machi. In- dem Se. Majestät uns hier zusammenberufen hat, hat Er das sich nicht verhehlt, aber ich glaube nicht, daß wir unsere moralische Kraft verstärken, wenn wir überall mit einzelnen Bedenken hervortreten,_w_eun wir durch besondere Klauseln uns gegen den Einfluß der Provinzial- Land*ask sichern zu müffen vermeinen, Ich- glaube, daß, gegenübek

den beiden großen Bitten, .der gegenwärtige Gegenstand wohl auf sich beruhen könnte,

Abgeordn. von Auerswald: Ich stimme dem Haupt-Grund- saße meines Vorgängers heute vollkommen bei, Auch ich bin der Meinung, daß wir wohl thun, größere Anirä e nicht durch kleinere zu schwächen, daß wir 'nicht unnöthig weniger ichtiges erbitten, wo wir Wichtigeres zu erbitten haben; auch ich bin mit ihm für das "0" ""*“39 506 multmn, Aber dies Alles findet auf den vorlie- genden Fall durchaus keine Anwendung, denn wir wiirden in der Lage sein, durch Unterlasung des geringeren Antrages die Haupt- Anträge entschieden zu s wächen. Der Haupt rund, aus welchem die hohe Versammlung, wenigstens ein großer Zheil, auf das erste Amendement cinging und aus welchem die Versammlung den erwähn- ten Beschluß selbst gefaßt hai, bestand darin, daß die Versammlun die Se. Majestät znsammenberufen hat, auf ihr Zusammensein u Zusmnmenwirkcn selbst einen Werth legt, welcher Se, Majestät nur Wahrhaft erfreuen muß, und das; daher Alles beseitigt werden müsse, wodurch das erfolgreiche und Wohlthätige Wirken in dieser Versamm- lung beeinträchtigt werden müßte. Dies solle nicht geschehen, also auch, nach dem chien Beschlusse, nicht dadurch, daß in gewiffen Fäl- sen, und namentlich in hochwichtigen, der Beirath zu allgemeinen Ge- seßcn nicht durch die Ausschüsse erseßt werden kann.

Ganz dasselbe findciaber Annwndung auf eine solchcBeeinirächtigung durch die Bemühung der Provinzial-Landtage. Es wird Niemiznden, glaube ick), einfallen, dcr Bcrathung dcr Provinzial-Landtagc 11“ and etwas, was die Regierung ihr anheimgeben will, Yi entziehcn, ur in die einzizc Bestimmung werden wir uns mehr sm_den wdlien, daß durch den cirath der Provinzial-Landtage dcr Betrath dreier Vcr- sammlung ersetzt oder überflüssig gemacht werde, und deshalb kann ich die allgemeinen Griinde meines Herrn Vorgängers anf den vor- lieaendcn Fall nicht anwcndbar finden.

** (Ruf zur Abstimmung.)

(?ldgeordn. Graf Von Schwerin verzichtet aiif das Wort.)

Marschall: Ta Niemand mehr das Wort vcriangt hat, so werde ich die Debatte schließen und zur Abstimmung brmgxn, ob der Antrag der Abtheilung angcnorizmcn werden soll; Ich bitie densel- ben zu verlesen mit den Modificationen, wic !ie die vorigen Bc- schliisse “herbeiführen. _ ,

Secretair von Leipziger (Verlicst die “(Frage): , „Will die Abtheilung Vorschlagen, mit Bezug auf die friihere Gesetzgcdnng, so wie aus Griinden der_Niiylichkeii,und itzneren Nothwcndichii, eine Bitte an Sk. Majestät dkn König zu richten, daß Se. “))kajcstät gnädigst anzuerkennen gkrnhcn, könne der Beirath des Vereinigten “Landtages nicht dnrch _Verhgndlmigen mit den einzelnen Provinzial-Landtagen ausgeschlosen 18111,“ '

(Der Antrag wird durch Aufstehen mit überwiegender Mehrheit an- gknornmcn.)

Referent von der Sckmlenburg (verliest):

„Die Aufhebung resp. Modifizirnng dcr sxändisckxn Dcyiitatton fur das Staatsschuldemvcsen ist Gegenstand fast aller Petitionen.

Es werden fiir den Antrag sowohl von, den Pc„tenten als anch von verschicdrnen Mitgliedern der Abfhélludig Grunde cruge- siihrt, die einen Rechtsanspruch in den sricereirstairdqxhenchejßen darauf zu finden glauben, daß diese Deputation m ihrer )elzigen Getalt we allen mii “c. _

sNach gdfe'm §. Zs der Verordnung Vom 22. Mai 1814; und Art. "„ [R., )(111. und RU". der Vcrdrdimiiß vom 1/„MJanuar 1820 ist nur von Einer aus den Provmzmlxtanden zu wahlendcn Versammlung der Landesrcpräscntanken nuf geWrssen drc'cr Ver- sammlung nntheilbar zugestandcncnAttributen die Rede, während die Gesetze vom 3. Februar 1817 deren drei schaffen und jeder dieser Versammlungen einzelne Theile von "Rechten, sei es zur alleinigen Ausübung, sci W in Vertretung der anderen Versammlungen, dei:- legcn, welche nach jenen älteren, noch giiltigen Gcseßen ein un- grthciltcs, unwiderrufliches Attribut dcr eincn land- odcr rrichs- ständischen Vcrsannnlung bleiben sollen. Nnr dcr Vereinigte Land: tag ist, wir ('s die friiheren Verordnungen bestimmten, aus den Provinzialstiindcn hervorgegangen, nicht jene Körperschaften, die aus ihnen gewählt werden sollen, also auch nicht die ständische De- putation fiir das Staatsschuidcnwesen, deshalb konnte ihr kkine Junction iibertragen werden, die um“ der Vereinigte Landtag hat,

Nach Art. ]l, der Verordnung vom 17. Januar1820 soll die ?[itfnahme von Staatsdarlchncii oder die Koutmhirung von Schul- den jeder Art nur mit Zuzichung und Mitgarantic dcr Reichs- stände geschehen können, und es kann also jetzt, wv dir" reichsstän- dische Versammlung geschaffen, zu allen Darlehncn und Schulden allein nur der Vereinigte Landtag zugezogen werden und nicht an- dere Körperschaften. Dagegen überträgt die Verordnung vom 3. Februar c“. die Bildnng Liner ständischen Dcpntation fiir das StaatsschuldenMscn betreffend §.1_nnd§. 4 die Garantie fiir die Schnider! nnd Anleihen, die in Kriegszeiten vom Staate auf- genommen Werden müssen, diescr “Deputation nnd lädirt inso- fern unzweifelhaft das Gisey Vom 17. Januar 1820, an dessen Rcchtsbcständigkcit Nienmnd zweifelt und nicht zweifeln kann, da in dem Patent Vom 3. Februar 1847 auf dasselbe rekurrirt wird.

Es wird nack) dem Gesetz vom 17. ,;mmar1820 das Staats- schuldrnwcscn ausdrücklich der reichsständischen VerYanLnlung “unter; geordnet, wenn aber nach der Verordnung vom ;. (_ßebritar 184- dic ständische" Dcpntation fiir das StaatSfihuidenwestn betreffend diesen Gegenstand zum großen Thcil und ,in sehr Wesentlichen Functionen einer besonderen Deputation übcrwtcsxn worden, so bleibt das Staatssthuldcnwesen nicht mehr der reichsstandtschen Versamm- lung untcrgcordnct. , "

Andereittl)cils wurde dagegen erwiedcrt, das;, wie schon fruher ausgefiihrt, die Richtigkeit der Folgerung nichi zugestanden werden könne, daß es nicht nur völlig mit Recht m der Bcfugmß der Krone gelegen habe, ohne die friihere Geseygebung 311" verleßcrt, neben der rkichöständischen Versmnmlunq auch aizdcre Korperschqs: ten, die noch dazu aus ihrem Schooße hervorgiygcu, mri gewrs- sen Attributcn zu versehen; das; solches sogar iii inancher Bc- ziciiung schr zweckmäßig erscheine, daß „der standischen Dcpn- tation für da») Staatsschuldemvcscn Meubar , noch „mehkkke Rechte, als verheißen, zugestanden waren, tndcm ihr eme ausgedehntcre fortwährende Kontrolledes Staats; Schuldenwescns gestattet, als den Reichsständen verheißen, und nicht dlos- dre Be- gutachtung der Rechnung. Mein haike ,1111 Gegentheil dte"Ueber- tragnng dicser Junction an eine standtsche,Deputatiozi'fur sehr zweckmäßig, da eine große Versatinnlmrg; w:e de_r Verx,tnigte LZiid- tag, doch nur durch eine Deputation dicje Function wurde ,erfulleii können. Was die Zuzichung dieser “Deputation bei Anleihen dx:

droYendem und aUSgcbrochettßm Kriege aztlange,_ so habe der Ko- nigiche Herr LandtagSYKomnnssarius bereiis erklärt, daß von dieser Deputation keine Zustimmung nut der Wirkung, als sei sol e vom Vereini ten Landtag crtheilt, verlangt Werde, sondern daß e nur Zeuge eiu solle, um später auch dem Vereinigten Landtage mit Rechenschaft ablegen zu können, wie man verfahren hahe und habe verfahren müssen, Diese Bestimmung könne daher eigentlich nur als ,ein Beweis des redlicheu Willens der Krone Angesehen wer-

den, nichts ohne Mitwissen der Stände auch in Zeiten der Gefahk

zit_t'hun. Es würde also in dieser Beziehmtg event. nur eine authentische Interpretation der §§. 6 und 10 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten “Landtages zu erbitten sein.

In dieser leßteren Beziehung vereinigten sich beide Ansichten und wurde mir angeführt, daß die bloße Erklärung des" Köui [. Herrn Landtags-Kommissarius keine Geseßeskraft habe und, da stch' Zweifel iiber die Auslegung der bezüglichen Paragraphen ergeben hatten„eine authentische Interpretation nothwendig mache,

Die Frage wurde nun so gestellt:

Tritt die Abtheilung der Ansicht bei, daß eine Berechtigung der Staaisschulden-Deputation den Vereinigten Landtag in stinen Befugnissen zur Konseutirung von Staatsschulden zu Zrseyseizé mit dem Geseye vom 17. Januar 1820 unverein- ar et

und einstimmig bejaht, dagegen die Frage: Tritt dic Abtheilun der Ansicht bei, daß die 'eyigc Ein- richtung der ständiéchen Deputation für das Staatsschul- denwesen mit dem Geseye vom 17, Januar 1820 iiber- haupt unvereinbar sei?

mit 12 Stimmen Verneint, mit 5 bejaht,

Endlich Vereinigte man sich zu dem Konklnsum, einstimmig der hohen Versammlung vorzuschlagen:

Mit Bezug auf die aus dem Gesetz- vom 17. Januar 1820 fiel) ergebenden Nechiögriinde Se. Majrstät zu bitten, die Verordnungen vom 3. Februar 1847 dahin ändern zu wol.- 1911, das; unzwxifelhaft aus ihnen hkrvorgehe, das; die stän- dixche Deputation für das Staats-Srhuldcnwesen nicht be- 1tim_mt set, , den Vereinigten Landtag in seinen Befugniffen ?lljjichklick) dcr Konscniirung von StaatUSchulden zu er- 1cycn. An diesen „Beschlnß reihte sich nothwendig die Betrachtung, wie es de'nn [Wi dcr Konseniirung don Schulden in solchen Fällen qe- halten rvcrdcit solle, wo die Einberufung des Landtages uninöqiich bleibe, Und in dieser Bkzicwmg war die Abtheilung einstimmig“ drr ?lnsickvt, das; ausdrücklich ausgesprochrn Werden miiqc: daß Se. Majcstät das unbestreitbare Rechr der Krone bc- haltcn möge, in allen Fällen, in 1vclcheu die Einberufung drs Vcrcinigien Landtagks mmusfiihrbar ist, ohne Zuzié- bimg ständisckicr Organe Anleihen zu ionirahiren; was dicxcldk dem hohen Landtage zur Vcschlußnahmc qehorsamst empfiehlt,“ *

,Ich wollte in Bezug auf drn letzten Passus hinzuseßrn, daß die Adtdctlniig zii_dicscm Vorschlage deshalb gekommen ist, weil in einer friiheren Crdnnung, Welche der Königliche Konmiissar machte, gesagt rvurdc: wenn man ein Bedenken darin findet oder man wünschte ét- wad Anderes, so solch cs_ vorgeschlagcn werden. Da nun die Ab- theilung sich daxu ent]chlo1sen hat, der Versammlung vorzuschlagen, crnxn Theil der Fanctionen dcr Deputation wegfallen zu lassen, so schien es ihr nothwendig, einen" Vorschlag zu machen, wie sic ersetzt werdcn" solle„ imd da war die Abtheilung der Ansicht, das; Seine Maxcsiat, wie tmincr, anch hier gebeten Werden möge, das Recht auszrinbcn, was ihm von jeher zugestanden hat, und was niemals bestritten ist, Namens des Staats die notbwcndigcn Anleihen zu 111achen, Wenn der Landtag nicht gehört werden kann. *

Abgeordn. Winzler: In dem Fall, daß es der Versammlung nicht möglich Werden sollte, die Geburt diescr unerwünschten Staats- schulden-Dcpntakion zu verhindern, würde allerdings ein solcher An- trag durchaus nöthig sein, wie ihn die Abtheilung hier in dem ersten hingestellt hat, Für die Sicherung einer solchen bcsondcrs wichtigen Befugnis; würde aber das, was die Abtheilung empfiehlt, nicht völlig auörkichcn. Sic empfiehlt nämlich nur die Bitte, Wenn wir nun auch iiberall der Gnade Sr. ?))kajestiit vertrauen, so glaube ich doch, wir diirfen nicht blos allein vertrauen, das; eine solche Bitte erfiillt werde. Denn, meine Herren, man wird so etwas nie als absolnte Gewißheit hinstellen können, da es fiir Se. Majestät hochwichtige Griinde geben kann, welche wohl die Möglichkeit denkbar mackén, daß eine solche Bitte abgelehnt wird. Nun frage ich (die Entscheidung Sr. Mät- jestät wird dorl) wahrscheinlich erst erfolgen, wenn wir nicht mehrhier sind), wenn die Bitte abgelehnt werden sollte, in welcher Stellung wird dann der Landtag gegen das Volk, gegen unseren Machtqebcr sichen. Ich wiirde mir deshalb, in Bezug auf den crsten Antrciq de'r Abthcilung, die gehorsamstc Bemerkung erlauben, daß, zu dicscmAn- trage, den ick) mir nicht zu fvrmuliren erlaube, sondern welchen ich dem besseren Ermessen der hohen Versammlung anheimgcbe, noki) eiiie Verwahrung liinzugefiigt Werde, des Inhalts, daß in dem Fall die Bitte nicht erfiillt wiirdc, wir dennoch eine solche Befugnis"; dsr Dr- putation weder übertrage'n, noch, wenn sieausgesprochkn rverdensoilte, als rechtsbrstehend anerkennen Werden.

Was den zweitrn Antrag betrifft, nämlich: ausdrücklich auszu- sprechen:

„daß S1. 9)kajestät das Unbestrcitbare Recht der Krone behalten möge, in allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vercinigtcn „Landtags unausfiihrbm“ ist, ohne ;Ziiziehnnq ständischcr Orqanc Anleihen zu kontrahiren.“ * *

sd muß ich mich dicscm Anfrage entschieden widcrseyen, denn ich habe fur nicmc Person die unabwcisbarc Pflicht, msincn Machtqebcrn das Wichtng Recht der Einwilligung imd Mitgarantie bei StaatZ-Stimlden um 10 Liehr zu wahren, als nach den großartigen Zugeständnissen unseres Königs und Herrn vom 3. Februar d. I. ein sdlclws Nacht, ald unbexstrcitbares der Krone bezeichnet, nicht mehr da sciri kann, ill) mich alxo keineswcgcs berufen fühlen darf, in meiner Stellnni] ein solches dnrch Anerkennung und Zuweisung selbst von neuem hervor: zurufen. Ucbt dagegen Sc. ?))kajcstät ohne cine solche ausdriicklickx vorhergegangrnc Einwilligung der Versammlung in Zeiten der Gefahr und Noth aus eigener Machtvollkommenheit einmal ein solches Rcchi, so wiirde ich doch die ganz unleugbar cht bestehenden Rechte des Volkcs und der Stände nicbt für grfährdct halten, weil unsere migestammten Herrscher aus früheren, eben so schmerzlichen als alor- retchen Erfahrungen der Vergangenheit die cincUcberzeuqunq chon- nen habeii, daß Volksvertrancn dcr werthvollsie EdelsteiikinPreußens Krone set, Weil ihm allein Gehorsam, Liebe und Treue, dieunwandel- bcirstxn Stößen aller Throne, entkeimcn, sie ein solches Vertrauen, Wie )th m Preußen lebt, auch immer gewiß zu ehren, zu achten und zu" vermehren suchen Werden. Wo also die Einberufuns dcr Reichs:- stande unausfiihrbar ist, wo ihre Einwilligung nicht ausgesprockwn werden k_ann, wo aber die Erhaltung, Wohlsahrk und Ehre des Valer- landes eme ngenblickliche Hiilfe erfordert, da möge mein König und HM- dem 1ck Vertraue, aber nicht eine solche Deputation, der ich vorklxedfTriitlrrfTuxelMd mmmermel)r vertrauen werde, bestimmen und eine !",MMÄKI versagenéerschaffen, und kein Preuße wird später seine Bci- , „er ein,so hochwi ti es " *

„„. d-e Abtheatung vorsaiiäggt, YTÜHZ: „SoI'FTTbsF'TZFWisVoÉs“ tstrnettbddr Zerselden skhörig zurückzuseben und es zu behalietranoZUbiT „e * “l? be'ß lch zwar „mcht- MeweKHerren, was Sie davon denken“ 111) w: a er sagen, wie ich davon denke. - lt d' ' fur eme Mißachtung der wahrhaft K" ' k lch ha e te'sen Vorschlag achtung der bestehenden und e b om ichen Gabe, fur eme MM-

8 ge enen echte des Volkes und würde

,

1017 .

ihm beizukreten für eine“ Verletzung meiner Pfli i ané en“ des alb stimme ich für Verwerfrrng des Antrags der Athe-“lunsgé, ' h

Abgeordn. Dit'trtch: Dem leptercn Anfrage entgegen, kann ich nur meine Freude über das aussprechen, was die Abtheilung dytirt hat. Mir scheint nicht, daß durch Annahme dieses Vorschiags den von uns Vertretenen ir end etwas Vergeben wird, indem wir Ver- trauen zei en, wo uns ertrauen geWorden ist, und ich bin der Mei- nung, dchg gerade hier das Vertrauen am rechten Orte ist,

Referent von der Schulenburg: Im Namen der Abtheilung wollte ich nur noch hinzufiigexn, driß wir uns um“ den Fall haben denken können, daß es unmöglich Ware, den Landtag zn versammeln, und dann sage ich, Einer muß doch hervortreten, und da erscheint eben aus den Gefühlen dcs Vertrauxns, dieKder Antragsteller etheilt hat, nichts besser, als Se. Majestät den König zu bittrn, 5) amens seines Landes zu thun, was Ihm reckyt scheint,

Abgeordn. von Gaffron: Die Verordnung vom 3. Februar d. J. überweist der ständischen Deputation der Achte Functionen, die sich hauptsächlich in zwei Abiheilnugcn subsumircn lassen. Die erste ist die fortlaufende Kontrolle der Staats-Sihnldcn, die zweite ist die Mitwirkung und der Beirath zu den Siaats-Srlmlden in anßer- ordentlichen Fällen. Was den ersten Theil betrifft, so srheint es mir, daß derselbe auch dann nicht entbehrt Werden kann, selbst Wenn der Vereinigte Landtag sich periodisch versammeln wiirde; ich qlaubc viel- mehr, daß eine stete Kontrolle diescr Deputation nothwendig ist, den Gcschäftcn dcs Landes Vorarbeiten und diese dem Landiagé sehr er- lctchtcrn wiirde. Ich glaube nicht, daß es in unserem Jnkeresse liegt, die Mitwirkung in dtcscm Punkte abzulehnen odcr zuriickzmveisért. Wgs den zweiten Pnnkt anlangt, so hege fck allerdings die Ansicht, daß; von Seiten der Krone auch nicht im entferntesten die Absicht obgcjvaltet hat, dadurch irgendwie die Wirksamkeit dr's Verciniqtcn Landtages zu ncutralisiren. Ich ci'bliikc viclmrhr in diescr Bésiim- 1_nung einen Bchis dcr Gewissknhastigkeik der Krone, indem sie selbst fiir die ständische Mitwirkung in den Fällen Vorgeschcn [mi, wo die Zusammenbcrufimg umnöglich wird, Es ist zwar bestritten nwrdcn, das; diese Unmöglichkeit stattfinden könnte, indessen was in der Ge- schichtc einmal Vorgckommcn ist, kann wiederkehren. Wir können nicht w:]sen“, ob nicht in den Nachbarstaaten politisiiie Uxiiwälzunqcn eiiie Uebersluthung unserer (Hränzcn durch feindliche Juvasionsn Veranlasscn und solche Mcmcnie herbeiführen könnten, iroschncklgrdmidelt werden muß. Ich habe fernrr keine Gcfahr in jener Deputation erachtet, wwl es, in einer einfachen Politik der Kabincitc liegt, das; sie ibi"? Macht in solchen Fällen darauf am meisten vm'stiirkcii, Wenn sie ihre getreuen Stände vsrsamnwlii, und daß daher also deren Nicht-Ein- bcrrifung nur in den außerordentlichstcn Fällen vorkommen wiirde. Oxycnungeachct fchlicßc ich mich der lethcilimg an, daß Se. Ma- xextat der König gebeten Werde, nur den ersten Theil der Bcstimnmng dcr Deputation fiir die Staats-Schrilden-Kontrollc bestehen zu lassen, da-gcgcw aber den ziveiten Thril aufzuheben. Ich schließe niich noch mrt großcrcr Frcndc dcm Vorschlage dcr ?lbthcilimg an, daß wir es VertraircierVoll der Macht-Vollkommcnhcii des Königs iibertragen, in solchen außerstcn Fällen Darlchnc aufpmebmcn. Ich halte sie fiir gefahrlos nnd anch fiir zweckmäßig und niißlich. (Hefahrlos, weil, angschen von der Regici1tiigs:Weishcit, die im Hause Hohenzollern erblich gewordkn ist, es auch in einer einfachen Politik liegt, sich fiir die ?).)köglrchkcit solcher Jäilc dcs Beiraths dcr Ständexzu versichern. Zweckmäßig- aber halte ich _es darum, weil _cs keinen Beweis größeren Vertrauens giebt zwischen KönigwdeBokk, ,als durch solch' ein'? Er- klärung von Seiten 'der Stäude.-- Ick ;di-“n überzeugt, daß ein solcher Ausspruch in allen Gauen unseresVatcrlandcs die größte Frcudc er- Wecken wird, eben so wird es auch im Auslande einen Eindruck machen, der für Prcnßcn nur crsprieszlich sein kann, und der das Vertrauen auf unsere Einheit und Kraft fördern wird, nnd darum bitte ich Sic, schließen Sie Sich der Abtheilung an und [affen Sie uns cinmiiihig Sr. Majestät dem Könige dicse Befugnis; in den bkrcqtmr Fällen iibertragen. **

(Ruf znr Abstimmung.)

Landtags=Kon1missar: Zu der Hoffnung, daß es vielleicht zm“ Abskiirzung der leattr bcitragcn möge, will ich der Versamni- lung die Erklärung abgeben, das; es niemals in dér Intention des (5)cyxt„xgobxrö gelegen hat, das; die dnrch das Gesetz domi 55. Februar d. J. krcirte Deputation dcs Vcrcinigtcn Landtags fiir das Staats- schuld-rmvescn dazu hcstinnnt sei, den Lcßtcrcn in seinen Brfuqitisskn hinsichtlich der Konscntirung dcr Staatssch1tldcn irgend- wie zu crsxßctr oder zu vertreten, und das;, Wenn die Versammlimq sich dem Wrmxrhc ihrc'r Abtheilung dahin anschlirsxf, das; diese 031-1117- 111113 noch einmal Von Sr. Majestät di'm Könige chrben werde, der Konig dann unbcdknklich und auch noch während ch Landtaaö diesem Wunxchrx nachkommen wiirde. Diese Deputation, wic sic *krcirt ist, [m_t, wie der “grehrtc Rcdnrr vor mir bemsrktc, eine 2- odcrciqcntlich ZsachcJunctwn, “Die erste ist die, um in solrhcn Fällen, wo der Vereinigte Landtag nicht bcrufrn werden kann, die quicrnna bci dcr AllfiiiihUJ-L von *Darlchncn, welchc znr Erhaltimq deck Staäw noth- wxndtg Und, zu untcrstiiyen und in diescr Bexiclinnq das (Bosau vom [“,“ Januar 1820 wenigstens insoweit in Erfiill1inq*3u briiiqcn; daß kcmc Darlehuc ohne Zuxichung cincr ständischen Körpmsckm'fr auch- nommcn werden können. Sollte sich die Vcrsammlunq dcm zwciirn ?lntriigx ihrer Abthkilimg dahin anschließen, das; fiir dicse Fälle Sr. Yinxstät dcm, Könige dic imbcdingtcste Frrihcit qeqkbcn Werde, die «cirirldxit, die zur Erhaltung des Vaterlandes ndtdwcndiq sind, zu kdntralyren, so wiirde fiir die .*)kcgicrnng jrdcr *Grund fortfallcn, dic _Dcputqtton zu diesem „;),wmk „Fu erhalten, während ici) dcr Mefmung bm, daß auck) in diesem Falle im ständisckcn Jntcrcssc drr Beibehaltung der fraglichen Bestimmung nichts cntqci'rcnstcht. Ick wiederhole aber, daß von Scitkn der Krone nicbt déi**iiii11deste Werth dqraux gelegt wird, daß ihr im Gcgcntlwil die höchste Freiheit nur nullkomnzen sein kann. Die beiden anderen Functionen, dis dicser “chutaiion brigclcgt sind, sind von déi" Art, das; die Vcrsannnlunq grgckii ihre Zweckmäßigkeit wohl nichts einzuwenden baden mörlrté, Cs "t. im Gcséß Vom Jahre 1820 bestimmt, daß [“is/zum “Zustim- 111211kk1-kt dcr Reichsstände einc Deputation dcs hiesiqcrtMaqisirats die Wigelöstcn StaatsschuldenDokumente mit dcrHandi:Verwi'iltunq dcr Siaaiöschuldcn in gcmcinschaftlichn Vcrsckrlns; nehmen soll. Diese Frznciron soll nun, statt des Magistrats : Ausschusses, dic standischc Depnt'ation vornehmen. Ich kann [nich nicbt uberzeugcn, daß es in der Intention des Gcscßgcbcrs vom Fabre 1820 gelegenähabcn sdlltx, 600 Personen zu diesem Geschäftzu bcrufcii. Selbst wenn Sc. Ykaxestät die Periodizität des Vereinigten Landtaqs in dcr: xelbcn Weise nachgeben soiltc, wie solche erbeten ist, so wiirde doch m den Zivischcnjahren eine Behörde fehlen, um diese Funktion dor- zrznehmcn." Deshalb Weiß ich nicht, was dagegen zu erinnern sein konnte, wahre-nd auf der andcrcnScite auf diese Function vom Gou- verneyicni keit) Gewicht gelegt wird. Nur in Beziehung auf die Nußllchkklt durfte ihre Beibehaltung anzurathen sein. Die dritte Function der Deputation ist die, daß die Rechnungen der Haupt-Ver- waltung der Staatsschulden ihr zur vorber'citenden Priifung unterlegt werden," damit dewnächst die Central-Versammlung darüber Be chlüß rissen konne, ob die Ertheilung dcr Decharge bei des Köniqs aje- at zu beantragen sei. Daß diese Vorprüiung nicht von “der Ver-

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arnmlmt in corpore erfolgen kann vci'ic t sich Von selb , fi? wiirde o ne die Deputation nur von einer A-iHé-“lung erfolgen Yun“!- ]

welche von dem MarsithH-rnannt werden) W e. “' ' ' ist" eine Abtheilung, dix nichst" von dem Marfäxa "Smax:- KMM

hneii aus Jhkkk Mritx getbählt is!, eine Abtheilung“, wéi" “' Ms

eschäfkalljahrlich vormmmt, während j'ehk,“ wenn-m. ' em- - a die Versammlung alle 2 Jahre berufen werden sollte, „. |, ;,. „Z', Zwischmjahren“ eine Behörde fehlen würde, um df „Mo- übernehmen. Endlich ist dieser ständischen“ Corpmckion-nonasNeK beigelegt, die Kasse der Haupt-Verwaltung der Stanko khald'eu 'zu jeder Zeit zu revidiren und“ sich. von der ordnungSmäßigen “htm," und von dem Vorhandenxein der Bestände zu überzeu en“. LFO“ fin? also die Functionen der andes-Deputation “r das taatssjhuldma Wesen, welche“ auch dann, wenn die Versamm ung-dafür " men Mk,“ daß Sr. Majestät dem Könige ffir den Fall der Noth lden vöüi'x krF'e Handdzu lassen sei, dennoch ihre Bet ehaltung räthlich erscheinen a en wiir en,

Abgeordn. Graf von Helldorff: Ich habe mit der größten Befriedigung die Erklärung des“ Herrn Landtags-Kvmmissars“ vérndm- men, wie nach Ansicht des Gouvernements keineöweges aus“ den Vek- ordnungen vom 3. Februar „1847 hervorgehe, daß die ständische Dk- yutaiion fiir das Staatsschuldenwesen bestimmt jsei, den Vereint“ ten Landtag in seinen Befugnissen hinsichtlich der Kön entirung von ' "ul“- den zu ersetzen. Die seitherige desfallsige allgémeiir verörer'tete n- sicht mußte die größten Bedenken erre en, als der Fail hierna hüfte eintreten können, daß Fünf, sYar Drei, nicht blos freiwillige, ondem sogar Zwanx'is-Anlcthen u d retiren befugt seien". Dessemm sachtet aber und unter allen U fänden kann ich mich nicht mid dem nfrage des Ausschusses einverstanden erklären, welcher will, daß die Stände- Versammlung Sr. Majestät als unbestreitbares Recht der Krone zir-

. gcstehen möge in allen Fällen, in welchen die Einberu'xtz-nßi des Ver- an“

einigten Landtags unauséiihrbar ist, ohne Zuziehung scher Or- gane ?lnloihcn zu kontra iren. Ich muß gestehen, ich finde, daß die Aufgabe eines solchen Rechtes, welches in unseren alt ermamschen Institutionen begriindet, Welches ferner sowohl“ im Ge eh vor'n 17. Januar 1820 unbedingt anerkannt, als auch“ in den Verordnungen vom 3. Februar uns von Sr. Majestät dem Könige noch ganz neuer- dings, wenn auch mit Beschränkungen, zugestanden worden, eine Sache ist, der sich eine Stände-Versammlung in keiner Weise unterziehen kann, Ick kann mir nicht das Räthscl erklären, wie die Abkheilu

auf dicsi'n Ausweg gerade gekommen isi, und ich muß beßimmt MW dahin aussprechen, daß, so lange wir uns noch in einer gewiffen'Un-v gewißhcit iiber manchen Hauptpunkt unserer ständischen V ung befinden, so lange für die Stände das Recht der Prüfung und '- stellung noch nicht anerkannt ist und besteht, so lange wir noch ni k Verantwortliche Minister haben, wir auf keines unsererGerechisamr; selbst nicht fiir gcwiffe Eventualitäten, zu verzichten vermögen imd befugt sind, Ich glaube übrigens, wie selbst in den Zeiken dr Jen- den odcr anch ausgebrochenen Krieges die Stände werden sehr üg- licl) zusammenbcrufcii werden können. Es ist in solchen Zeiken gerade wichtig fiir das Vaterland, daß die Krone sich auf das Vertrauen urid dic Syinpathiccn der Stände stiißen kann. Die Stände werden in der Zeit der Gefahr gewiß Alles bewilligen, was dir des Vaikrlan- dcs Wohlfahrt Noth thut“, das haben die letzten „Fahre bewiesen.

Referent Von der Schulenburg“: Ich erlaube mir nur we- nige Worte. Es ist der Abtheilung vorgeworfen worden“, wie sie hätte dazu kommen können, diesen Vorschla zu machen. Die Abthei- lung hat sich den Fall gedacht, daß es ni t möglich sei, die Stände zusammenzuberuferx, daß gleichwohl eine Anleihe zumachen wäre, daß dann nothwendigerrveiie Jemand da sein müffe, der die Anleihe be- schafft, und die Abtheilun hat geglaubt, daß Sr. Majestät dem Kb“;- nige offenbar das Recht ziiZtchen müsse und zustehen Werde, und daß Se. Majestät der König nie anders Gebrauch davon machen werde, als wenn er die Stände nicht hat einberufen können, und darum haben wir uns zu diesem Anfrage veranlaßt gesehen. Es ist nicht eine Zurückgabe, sondern ein ganz einfaches Aussprechen der Ansicht dex ?lbthcilung.

Abgeordn. Von der Heydt: Die Abtheilung, der ich ange- hd'rc, hat einstimmig den Beschluß gefaßt, eine Bitte vor uscklagen, wonack) dic Konseniirung der Staatsschulden durch die eputation nicht ersetzt ivcrdén könne. Ich bin der Meinung, daß es jedenfalls sehr wichtig ist, diese Bitte zu stellen, fiir den Fall, daß nichtschon vor- her eine Declaration, wie der Herr Königliche Kommissar ste ange- kündigt har, eingeben möchte, Ferner hat eine Minorität der Ab“- thcilmtg, zu der ick) gehöre, geglaubt, daß die Deputation in der durch das Gesetz Vom 8. Februar gegebenen Einrichtung überhaupt mit dem Gescy vom 17. Januar 1820 unvereinbar set. Es mag niilzlfch sein, daß in gewissen Fällen eine Deputation mitwirke, wie der Hiri“ Königliche Kommiffar dies aUSqefiiyrt hat. Es ist indeß ganz etwas Anderes, ob der Vereinigte Landtag eine Deputation zu einem bestimmten Zwecke kommittirr, oder ob ganz selbstständig ein solides Kollegium hingestellt wird, welchcs die Verzinsung und Amor- tisation Namens des Landtags iiberWachen und andere Functionen vornehmen soll, ohne den Auftrag Von dem Vereinigten Landta e 411 empfangen und ohne ihntRcchenschaft schuldig zu sein. Die ho e Vcrsannnlnng hat fast mit Einstimmigkeit anerkannt, daß die Einrich- tung der Ausschüsse nach dem Geseye Vom 3. Februar d. J. unver- einbar sci mit den Rechtkn des Vereinigten Landtages. Ausschüsse an und fiir sich können auch zweckmäßig sein, das ist anzuerkennen, und wir werden sieauch ohne Zweifel öfter in Antvendung bringen. Eben so kann eine Deputation zweckmäßig sein, uurist sie in der ihr durch das Gesch vom 3, Februar egebenen Einrichtung :tttVereinbar mit dem Ge- 11130 vom 17, Januar 1820. Namentlich diirfde es sehr mißlich sein, wenn Olk Deputation bci Kontrahirung von Kriegs: Schulden ugezogen wiirdc, sei cs als Zeuge oder um irgend cm Gutachten a zugeben, Wenn auch dem Vcsch1usse des Vereinigten Landtages nicht vorgegrif- fen sein sollte. Denn es wird diese Zuziehung den Landtag immer m eine bcfangencre Lage bringen, als wenn die aus seiner Wahl her- Vorgcgangcne Deputation gar nicht dabei zugczo en wäre. Deshalb halte ick) die ;Zuziehung der Deputation ni t für zweckmäxig. “Lie Abtheilung War der Meinung, daß für Kriegs-Schulden ü er- hanpt cine Ausimhmc ni t zu machen sei und daß nach dem Essex- v-om “17. Januar 1820 die Zustimmung zu Darlehen überall riot *? wendig sei. Bei dieser Gelegenheit wurde die Frage geséeiit,.wte es 311 haltcn sei, wenn die Einberufung absolut unmögkl'ch, skb , Darauf wurde crwicdcrt, daß es fiir das, was absolut unmd-gltch sci, keiner Bestimmung bedürfe, eben so wenig wie in anderen Landxrn, wo an'?!f die Zustimmung der Stände erfolgen muß, U"? wo M MM" ihre Hand gehandelt habe. Eben so méige es hier gehalten ",-“de',“ Nun muß ich mich einer Unaufmerksamkeit anklagkn, ,tysvfexn ck M Fasung meinerseits, wie fie in dem Resergt enthalten 117- mcht zweck- mäézig fjndc- ich bin entweder augenblicklich abwesend gewesen oder

' - ck ' ' t eltend habe den Passus mcht gehort. „penn dic , emung'war mch g gemacht daß der Verein:“ tc Landtag beschlkkßk" e, daß dem KZ" nige so ,allgemein das uuZesireitbare Recht „zastehe, ondern es wurde nur anerkannt, daß in Fällen, in welchen die EinberufunF der Siände wirklich absokut unmöZléch sei, dann die Krone so hande u' werde, wie die Umstände es crhe-xchen. Ader es wurde auch „ausdrücklixh WZ,“ daß die Stände dann auch zu prufen_ hatten, ob die Unmöglichkeit ' lich vor anden gewesen set oder nicht. Es wurde also der Gnmdsaj ausge t, daß die Zußimmun der Stände in allen en no Uet-

dig sei. Ick wiirde meinesther o wünschen, daß in Ws auf “_