1847 / 164 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

verbälinißmäßis bel er und “insbesondere der weniger wohlhabende

T's?“ der_ßlbéu 11!“ ark heran ezogen werde, immer nicht gehoben

werden, RJ "i_tßktbr; die Éewkm chte Abhülfe nur durch völlige Arsz

hebuugdet 'MM- yuv chlachtsteuer zu gewähren sein. „Es wird

:adxk Énse_n5h«e Prüfung dieser Beschwerde von vorzügjtcher Be- en un em,

D“ Lebensbodürfnisse, auf welchen die Mahl- und Schächt- KMU' laßet, Lud Brod und Fleisch. Nur beim Brod findet eure Abstufung in der Art ßatt, daß alles Mahlgut aus Weizen mik einem viermal höheren Steuersase - 20 Sgr. sük dtn ZUM" "" belegt isk, als das Mahl ut“aus anderen Körnersrüchten _ 5 Sgr. für den Zentner -. Zn Schlachtsieuer aber wird _durcbzvkg vort allem eschlachteien Rindvieh, Schaafen, Zkkgk" und Schwemkn- ""t Einslb H der Kälber, Lämmer und Ferkel, 1 NU)“- l'k" Zentrier entrichtet. Daß dun!) diese Belasrqu_dkk ersien Lebensbedarfntsse die ärmere Volksklasse unverhäkinißmaßkg bart betroffen werde, "7 unter allen gegen die Mahl- und Schlachtsreirer grrichteten Klagen ohne Zweifel die gewichtigße, ,abxr auch zaglexch diejenige, der de_ren Begründung nicht selten dir richtige Einsicht m dir Wirkr-mgetr eiiier Verbrauchssieurr vermißt wird und scheinbare Harten sirr wirkliche gehalten werden. Wie oft muß man nicht die Klage hören, daß in den mahl“ und schlachtsieuerpflichti en Städten der Arme, welcher auf fremde Wohlthaien angewiesen Yi, nicht, wie in den klassensreuer- pflichtigen Orten, von auer Steuer befreit bleibt, sondern die kärg- liehen Bissen, die ihm zugetheilt werden, noch versteucrn muß? Dennoch lehrt die Erfahrung, daß die Armen den Aufenthalt in den größeren mabl- und scklackt|euerpflichti_en Städten keineöweges meiden, und der Erklärungagrund für dieFe Erscheinung liegt darin, daß bei der Unterftüyung des Armen auf das Bediirfniß zur Be- srreitung drs LebenGunterhalis Rücksicht genommen und die Vrmrs- sung dicses Bedürfnisses durch die Sitte und durch die fiir wohl- thätige Zwecke verwendbaren Mittel bestimmt wird, wobei die Gründe, welche den Preis der unentbehrlichen Lebensmittel bestimmen, nicht einzeln zu unterscheiden sind; wie aus gleicher Ursache nicht zu be- haupten isi, daß etwa in den Gegenden, in welchen das Getraide regelmäßig höher im Preise sieht, als in anderen, deshalb den Armen eine kärgltchere Untersiüßung zu Theil werde.

Bei jeder seit längerer Zeit bestehenden Verbrauchssiruer haben sich mehr oder weniger die Verkehrs-Verhälinisse nach derselben ge- richtet und eine Au6gleichung bewirkt, wonach die Last der Steuer nicht gerade auf dem ruhen bleibt, welcher das steuerpflichtige Objekt verzehrt. Um die Ueberbiirdung drr ärmeren Volksklassen durch die Mahl- und Schlachtsieuer darzuthun, reicht daher keineöweges das einfache Rechen-Exempel hin, daß man veranschlagt, wie viel Pfande Brod und Fleisch beziehungsweise eine Tagelöhnerfamilie und die Familie eines reichen Mannes verzehren, ferner welcher Steurrbeirag für diese Verbrauch6gegensiände in den mahl- und schlachtsieuerpfliäx- tigen Städten zu entrichten ist, wo dann das Mißverhältnis; in der Besieuerung beider Familien schon dadurch für erwiesen grdaltcn wird, daß diese Steurrbeträge, auch wenn bei dem Rcichkn der be- deutend stärkere Verbrauch an Fleisch und die Consumiion des dem Gewichte nach vierfach höher belasteten Weizenbrodte'ö vollständige Berücksichtigung finden, der relativen Steuerkraft jener Familirndllcr- dings nicht enrprechcn Werden. Denn derjenige, welcher eine Steirer

zu zahlen hat, ist nicht schon deshalb auch der, welcher dieLäfi ds_r“

Sieuer zu “frag'en vai, indem Jeder, der zunächst von der Steuer berroßen wird, die Laß der leßiercn bald mir mehr, bald mir'iveniger glücklichem Erfolge auf Andere zu wälzen versucht. Bei der Mahl-

und Schlachtsteuer kann kein Zweifel dariiber obwalten, daß Bäcker"

und Schlächter, wclche gewöhnlich die Steuer zuniichst entrichten, die- selbe nur vorschirßen, indem die Steuer nur die Wirkung eines festen, unveränderlich?" Bestimmungsgrundes fiir den Preis der von ihnen verkauften Waaten hai. Aarh'das kann nicht wohl zweifelhaft sein, daß das Gesinde, welches sich in der Pflege der Herrschaft befindet," durch die Steuer nicht benachtheiligr wird. Zweifdlhafter wird die's schon bei den Tagelöhnern, welche selbst ihre Veköstigung überneh- men, weil hier schwieriger nachzuweisen ist, daß bei Frstg'trllung dcs

Arbeitslohnes, auf welchen so mannigfache Umstände einwirken, die,

Steuer Berücksichtigung gefunden habe, dem Arbeiter in dem erhöheten Arbeitslobne einvölliger oder theilweiser Ersoy drrSteucr zu Gute gebr. Gleich nach der Einführung derMahl- und Schlachtsteuer in einer dieser Steuer nicht unterworfenen Stadt würde Anfrngs das volchi-wicht der neuen Abgabe einen jedenKonsumenten, also auch die auf den Arbeitslohn angewiesene Einwohnerklassc bei dem Verbrauche der besteuerien Gk- gensiände treffen, indem der Arbeitslohn nicht sofort mit Riicksicht auf die Steuer sich vcrändern wird. Das; aber zu den Umständen, welche die gegenwärtige Höhe des Arbeitslohnes in den mahl- uud schlachtsieuerpslichtigen Städten bestimmt haben, auch die dureh jene Steuer bewirkte Erhöhung des Preises für Brod und Fleisch mit- gewirkt hat, läßt _sich wohl annehmen, und gerade diese Erhöhung des Arbeitslohnes ist von den Ständen der beiden Provinzen Preußen und Westfalen, welche auf dem leisten Provinzial-Landtage die un- bedingte Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer beantragt haben, ausdrücklich als ein gegen diese Steuer geltend zu machender Grund hervorgehoben worden. Aber auch bier ergiebt die Erfahrung, daß die vermeintlich erschwerte Arbeitskonkurrenz ein gleichmäßiges Vor- schreiien der mahl- und schlachtsiruerpflichti en Städte mit dem platten Lande nicht behindert hat. Die siatiJischen Daten über die Zutrahme der Bevölkerung in den mahl- und schlachtsieuerpflichtigen Städten und in den übrigen Theilen des Landes stellen vielmehr heraus, dus; mit Anonahme der Provinz Preußen, in welcher auf eben. so natürliche, als im wohlversiandenen Interesse des Landes erwiznschte Weise eine sehr überwiegende Vermehrung der ländlichen YUÖÜUUZXJ Üakigefunden hat, in den mahl: und schlachtsieucrpflich- tigen Städten die Bevölkerung vom Schlusse des Jahres 1819 bis zum SQlkssk des Jahres 1843 sich noch etwas stärker als in übri- gen The“? 3“ Monarchie vermehrt hat. Ob etwa beim Wegfall der Mahl- und Schlüch*|_kyet eine noch stärkere Vermehrung eingetreten skin würde, muß skk'ka) dahingestellt bleiben, so wie überhaupt für dre Annahüte- daß dem Tagelöhner, dem Handmerkögeseüen u. s. w. wegen bk!" MIN" U") Schkßchk|euer in den mabl- und schlachisiener- pfiichtigen Stadien eur erhöhter Arbeitslohn zu Gute gehe, allgemein zutreffende Gründe _mchk woh! gelten? zu machen sind, weil es zur Beurtheilung dx!“ Wirkunßen rrnrr bksklmmren Steuer und unter gege- benen Verhältnissen der orgfaltigsien Crforschuvg aller durch dieselbe bedingten Erscheinungen bedaks- WM" „am Schluffe drs Jrhres die von den Steuerkassen abgelieferten Betrage zusammengezählt werden, welche für Ver euerung yon „Mahlgut urid don _SYachwieh erhoben worden sind, o kann nut volliger Gewißheit dre ,Ourrnne bezeichnet werden, welche aus den Taschen der Privatleute m die Staatskasse übergegangen ist. soll aber gesagt wxrden, aus welch-„n Taschen und welchem Antbeile aus den verschiedenen Taschxn die Summe ge. kossen isl,«so fehlt es der Steuerverwaltung zu emrm solchen Kamil :! eben dem Maße an positiven Grundlagen, als da_s Bestrtbrn dieser Verwaltung aus anderen und überwiegenden Gründen dahin gerichtet bltiben“ muß, zur Be uemlichkeit der Steuerpfltchircßen daz Geschäft des eigentlichen teuerzahlens und die ur Si _er- xßung- dieset Verbindlichkeit erforderlichen Kontrolen au eme mög- tri _ Zahl von Individuen beschränkt zu sehen. _ _ - „Eben ierin aber besteht ein nicht gering anzuschlagender Vorzug

der indirekten vor der direkten Steuer, indem die größere“ oder gerin- gere Lasr einer Abgabe keineweges lediglich durch den zu entrichten- ven'Geidbetrag, so_ndern wesentlich auch durch die Art und Weise der Erhebung bedingt" 157». Bei der indirekten Steyer, sowohl der an

. de_n Gränzrn des Landes, als, obwohl in minderem Maße,; der an* den Thorn! der Städte erhobenen, wird die Steuerenirichw'ng- von

wenixe'n Gewerbemibrnden übernommen, der Konsmüent entrichtet die Steuer in dem Preise der besteuerten Waare, und zwar nur _dann und nur ist soweit, als er die Waare verbrauchen will und die Mittel zu ihm" Anschafftmg bksißt; der Abtrag der Steuer erfolgt in kleinen Raten, ohne daß der Steuerpflichtige mit der Steuerbehörde zu ver- kehren hat, ja ohne daß er sich der Steuerentrichtung nur einmal deutlich bewußt wird, indem die Steuer nur ein Faktor in den Be- skinimungSgründrn für den Preis der betroffenen Waare wird. Die Einwirkung dieses Faktors liegt aber nicht_k!ar vor, und ist vorzüg- lich dann weniger zu erkennen, wenn die Steuer“ im Verhältnisse zum Preise der Wanken so niedrig no-rmirt ist, daß die auf andercn Grün- den beruhenden Schwankungen im Preise beträcht1ichere Unterschiede in der Höhe des letzteren ergeben, als die Steuer zur Folge haben kann. Dies gilt namentlich von den Geiraidepreisen, welche in Folge günstiger oder ungünstiger Aerndten so erbeblich8112ienderungen unter- liegen, daß dagegen schon eine nicht unbeträchtliche Verbrauchssteuer in den Hintergrund gedrängt wird. Die Verhältnißmäßige Leichtig- keit, womit Vrrbrauchssrcuern erhoben und getragen werden, hat die-

selben schon in frühen Zeiten empfohlen und hat drren Erhebung"

in fast allen europäisrhen Staaten vrranlaßi. Selbst dasjenige Land, in welchcm das direkte Steuerwesen die größte Ausbildung und Uniformität erlangt hat, Frankreich nämlich, hat die, indirekte Besteue- rung des städtischen Vrrbrauäps, das Octroi, die ä1'0jt5 (['011tr'66, nicht entbehrlich gestanden, und gestattet es, daß in den größeren Städten das auf denselben lastende Kontingent an Personal- und Mobiliarstruer aus dem Aufkommen des städtischen Octroi zur Staats- kasse abgeführt wird.

Die unmerkliche Art, in rvclchrr bcim Ankauf von Brod und Fleisch in dem Preise dieser Waaren die Mahl- und Schlachtsieurr entrichtet wird, isi aber nicht etwa ein blos der Siaaiskassk zum Nuycn gerrichrnder Vortheil. Es ist fiir den Steuerpflichtigen, wenn von ihm ein Thaler durch eine grwiffc Sieurr erhoben werden soil, keineHWt'grs gleichgültig, ob er dieses Thalers wegen zwdlfmal im Jahre sich zur Struerkasse begeben, den hiermit, namentlich in großen Städten, verbundenen Zeitverlust tragen und ob er den monatlich zu zahlenden Betrag immer pünktlich bereit halten und'dcshalb regel- mäßig zurücklegen muß, oder ob dieser Betrag von ihm auf,andcre Veranlassung Und in unmerklichcn Raten erhobrn wird. Unter Um- ständen kann vielmehr die mit drr Entrichtung der Steuer verbun- deire,Müh1valtrriig nicht minder hoch als der Steuerbetrag selbst an-

zuschlagen sein.

Wenn es nicht unnöthig erschienenist, bei einer in ihrer gegen» wärtigen Einrichtung seit nichr als 26 Jahren bestehenden „Steuer..

die sich in vielfacher Beziehung als eine zweckmäßige Einnahmequelie bewährt hat, auch ihrer Vorzüge zu grdenken, so soll damitkrineowrgcs in Zweifel gezogen werden, daß durch Aufhedung dcr Mahl- urid-Schlacht- struer und Ersrßung drrselden durchdieKlajsensteuer der: weniger wvdlda-

.benden Einwohncrklassen in den mahl- und schlachQsieuerpflichtigen Stiidten eine bedeutende Erleichterung in der-Steurrlqst- 3.11 Therljwerden wurdr. - Wcitxr oben ist bereits hrrvorqehoben worden, daß diese Steuer die.

Wirkung eines festen Faktors* in 'den BesiimmungSgründen fiir de_n Preis dpi,“,Brod und Fleisch “har. Nach-Wegfall dicses Faktors, nach Beseitigrmg des zu dem sonstigen Preise vdn Getraide und Schlacht- vieh in din Städten erhobenen Steueraufschlages werden sich, ähn- lich wie bei eincr durchgängigen Verminderung der Produktionskosten fiir Getraide un'd'Schlachtvieh, die Preise vor)„;Brod_und-Jleisch sickrrlick rrmäßigk'n, wenngleich diese“Ermäßigung'"iiicht._iiberall sofort und merkbar hervortreten wird, da der“Preio_._,v_chrx Brod und Fleisch eben so, wie der Preis von“ allen, J-WxxikükkikiUU)? _“immrrxuiid nicht unmittelbar allen Schwankungén "ir“! ders Preisen des Rohstoffe;) folge)! kann, während dessenungrachtcj d'er' dirnernde Yrris durck dx" Preis des Rohstoffes wesentlich bedingt ist. Daß aver dcr Steucrbetrag, w:-lchen friiher in dem erhöhten Preise von Brod uiid Jlklsé „die ärmeren Wolfsklaffen in den mahY- und sch1achfstrurrpfiichtigen Stad:- ten, beispielsweise eine Arbeiterfamilie von Mann, Frau und drei noch nicht erwerbsfähigen Kindern, indirekt zurntriäzten haben, um

ein Airsxhnlichro den Betrag libérstrigt, Welcher “im Wege der Klassen-.

steuer voii einer solchen Familie einzuziehen sein wiirdki 117 Fifi" .in "Abrede zu strUcn. In den mahli Und sch1achtsieuerpslt_chtigeri Stadien „beträgt die Weizen; und Roggen-Consumtion durchjchmttltrh einm 820 Pfund oder nahe Z Zentner pro Kopf (daruntrr etwas weniger

als '; Wkizkn und MMS mehr (116,3 Roggen), und die _FEsch-Conz smntion durchschnittlich etwa 80 Pfund auf den „Kopf. Ole du1“ck-,.

schnittliche Consumtion ein r Arbeiterfamilie läßt sich nun zwar nicht mit Bestimmtheit angeben, aber wie geringe man auch deren Verzehr an Fleisch, entweder als unmiticlbari's Nahrungsmittel oder doch zur Zubercimng und Feitung der Speisen veranschlagen uiid, den jeden- falls geringen Verbrauch an Weizen m_;ßcr Betrachdlajsknd. mir den Bedarf an Roggenmehl in Rechnung steilen mag, jo hat eine jolche Arbeiterfamilie immerhin schon mehrere Thaler an Steuer zu zahlen„ während sie an Klassensieuer nur 1 Thaler zu eiitrrchtcn„drauchtr.. Noch weniger als die eventuelle Erleichterung der ereren Cin- wohnerklassen läßt sich das in Zweifel ziehen, das; die Studie seither durch die Mahl- und Schlachtsteurr stärkerlals das platte Fand durch die Klassensieuer belastet worden sind. Die leßtgedachte Steuer dat nach dem Durchschnitte der drei Jahre WHF - Welche Jahre harr zur Gegenübersieilung mit den Mahl- und Schlachisteuerberekhrrungen aus demsciben Zeitabschnitt gewählt werden -- ]ährlxrh dre “Summe von 7,271,324 Rthlr. ergeben. Verrheilt man diesen Betrag auf diejenige Bevölkerung, Welche am Schlusse„de§ Zahrrd 1843. in den klassensteurrpflickptigen Orten sich aufhielt, namlich auf eme Etirwodner- zahl von 13,292,719 Köpfen, so ist der Brurtq-Ertrag- nicht ganz 16 Sgr. 5 Pf. auf den Kopf, Während d_cjselben Zeitraums hat die Mahl- und Schlachtsieurr jährlich 8,130,673 Rtyir. oder auf den Kopf der in dcn mayl- und schlachtsie uerpsl-chrigrnSädten vor- handenen Bevölkerung von 1.844,060 Einwohnern 51 Sgr. aufgr- bracht. Es darf nun zwar nicht übersehen werden, daß den uiiglerch höheren Ertrag der Mahl- und Schlachtsterjletjkeineöweges allerii die Einwohner der mabl* und sch1achtsteuerpfltchttgey Städte entrichtet, sondern daß zunächst auch die Bewohner der äußeren Stadtbezirke (deren Zahl sich am Schlusse des Jahres 1848 „auf 424,026jRöpfc belief), da sie ihren Bedarf an Brod und Flrisih großentheils aus der Stadt selbs! entnehmen und außerdern die in Zahlen nicht zu schävenden Fremden, welche sich zeitweise m den Städren authlten, ingleichen die Einwohnerschaft der Umgegend, welche vielfach frisches Fleisch und Weizengebäck aus den größerrn Städten entnimmt, zu dem Aufkommen an Mahl- und Schlachtsieuer beigetrggen haben. Auch ist zu erwägen, daß die Klassensieuer in den mavl- und schlaryt- sieuerpflichtigen Städten wegen der größeren Wohlhabenheit der städ- tischtp Bevölkerung einen höheren Durchschnitts-Ertrag auf den Kopf als rn “den seither klassensteuerpslichtigen Ortschaften ergxberr würde. Aber die vollständige Berücksichtigung aller dieser Verhaltnisse wird sckWkkUch zu dem Schiusse' be'réwtigen, daß die Vévölke'rung der mahl- und schlachtsieuérpftich'tigen Städte dutch die Mahl- und Schlacht-

sieuer m' t stärker bela et ei als die ew er d 6 durch diechKlassenskeuer.| s , B ohn e platten Landes

„Mag man indessen die' Unverbälinißmäßigkeit in der Belaftung der stadtischen Bevölkerung und insbesondere der weniger wohlhaben- den_ Cinwphnerkidssenqmehrj oder weniger hoch anschlagen, mag man glalken, daß dre mit Beibehaltung der Mahd und Schlachtsieuer verbundenen Mißslände hinlänglich durch die praktischen Vorzüge die. ser Steuer anfgewo en werden, so wird immerhin zugestanden werden müssen, daß eine teuer, abgesehen von ihren wirklichen Mänqeln oder Vorzügen, unter Umständen nicht mehr als zweckmäßi beträch- tet werden kann, sobald dieselbe überall der Ungunsi drs ublikums begegnet, sobald in derselben von wohlmeinenden Männern aller Ein- wohnerklassen eine Ungerechtigkeit oder eine UnbiUigkeit erblickt wird. Ob dieses Loos, wie es fast den Anschein gewinnt, die Mahl- und Schlachtsieuer betroffen hat, darüber werden die aus allen Provinzen des Landes zum Vereinigten Landtage versammelten Stände sich aus.- zujprechrn haben, nachdem sie nicht minder die Vorzüge und Nach- tyrile derjenigen Steuer rverden geprüft haben, welche bei Erfüllung des Wunsches wegen gänzlicher Aufhebung der Mahl- und Schlacht- steuer an deren Stelle treten müßte, um der Staatskasse für dkn Wegfall dieser Steuer Ersoy zu. gewähren. ' _

Die allgemeine Ausdehnung der Klaffensieuer auf dre friiher mahl- und schlachtsteuerpflfchtigen Städte würde hierzu nicht empiod- leu werden können. Auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, hüt die Mahl- und Schlacktsreuer an Vrutto-Ertrag dreifach fo viel gewährt als die Klassensteuer, und wenn nach den Weiter oben gewach- ten Beinrrfungen jener Ertrag theilweise von'der klassknsteuerpfllchtt- gen Bevölkerung durch den Bezug von städtischem Brod rind Fleisch aufgebracht wordrn ist, so würde doch jedenfalls dieser Beitrag ohne C'rsaß fiir die Staatskasse ausfallrn, wenn die Mahl- und Schldcht- steuer in eine direkte, nur auf die Einwohner der Städte beschrankte Abgabe umgewandelt Werden sollte. _

Wollte man annehmen, daß wegen der größeren “Wohl- hadenheit der städtischen Bevölkerung die Klassensieuer' m "den mahl- und schiachisteurrpflfchtigen Städten einen um dre 'qufte höheren Ertrag pro Kopf als in den bisher klaseiisieuerpfiichtigen Orten ergeben Werde (eine Annahme, welche bk! unveranderter Anwendung der für die Veranlagung der Klassenskruer beßkhenden Vorschriften eher zu hoch als zu piedrrg gegriffen sem mochte *), so würde auch dieser Mchrertrag dre Sreuer ,immrr nur auf etwa 25 Sgr. pro Kopf steigern, also noch mehr dte Halfte des Brutto- Aufkommrns an Mahl- und Schlachtsteuer liefern. , ,

Die mindere Einträglichkcit drr Klassenstcuer wiirde rn drn größercn Städten besonders dadurch veranlaßt werden, daß dort die Vorsrhriften für die Einschätzung der Steirerpfirchttgen "nicbt wohl zur Ausführung zu bringen wären, und daß diese Vorschrifierr nicbt him'eichrn können, um die verschiedenen Einwvhnrrklaffrwverhaltniß- mäßig zur Steurr heranzuziehen. Man vergegrjnwartigc sich die Verhältniffe von Städten wie Berlin, Breslau,- Roin u. s. w., und man wird sich überzengrn, wie wenig ,selbsi die dochsten Saßeder Klassensteucr audrrichcn würden, um die reichen Einwohner verhalt- nißmäßig zu bl'stelllsit, wie ferner der dernbrkanntfchc-fr der V:*ranlagnngEbehdrdcn mit den äußerlich haufig nicht erkennbaren Verhältnissen der einzelnen Einwohner dre „Sonderung der lryirren in wenige Klassen von Willkür nicht fret sem und Vehufs verhalt- nißmäßigcr Veranlagung der zu rrdebendrn direkten Sieuer mir iibrig bleibi'n Würde, das Einkommen im Einzelnen zu ermiiteltt,_dle Klaffrnsteuer in eine Einkommensteuer zu verwandeln __und- insbr|on- dere die rcichrrcn Einwohner stärker herapzlkzlkbkn- Als dies bk! der auf die Verhiiltnisse der großen Städte nicht berechneten Klassensieuer mögliih isi. _ _

Sobald aber in den großen Stadien eine Einkommensteuer siait drr Mahl- und “Schlachtsteuer ciirgcsiihrt wiirde, wöchie sich die allgemeine Umwandlung dcr Klassensieuer in line Emkommrnsieuer karin: vermeiden lassen. Denn wenn schon jetzt einer der Uebelsiände di"! varschirdcnen Bcsirurrung von Stadt und Land darin zu finden ist, daß dirjcnigrn, Miihe bald in den Städten, bald auf dem platten Lande sick) aufhalten, nicht zu jeder der beiden Steuern im richtigen Verhältnisse herangezogkn wcrden können, so wiirde dicser Uebrlstand bci zwri Verschiedenen dirrktrn Steuern noch gestrigert werden. Der iriche Gutsbesiycr beispielsweise, welrbcr auf dem Lande höchstens 144 Riylr. an Klassensteurr zahlt, wiirde während seines Aufent- haltes in der Stadt vielleicht das Doppelte und Dreifache zu ent- richten haben, ein richtiges Authcichrl)ältniß aber gar nicht zu ermitteln sein; dadurch aber würde die Einkommensteuer in den Städtrn bei gleichzeitiger Klassensieuer auf dem Lande die Wirkung einer den reichen Einwohnern fiir den Aufenthalt auf dem Lande bewilligten Prämie haben, da die Folge drs Umzuges von der Stadt auf das Land eine bedeutende Herabseßung in der Steuer wäre. Urberdaupt aber müßte, wenn einmal das Prinzip einer direkten

„Ermittelung und Vestkuerung des Einkommens fiir die großen Städte

Geltung finden sollte, dieses Prinzip iiberall zur Anwendung gebrarht werdcn, weil die großen Vorzüge der Klassensteuer in Bezug auf die-Einfachdeit des EinschäHungsvcrfahrcns nicht hinreichen würden, einx' Vetschiedrnheit in den Veranlagungögrundsäyen fiir“ die Städte und „das Land zu rechtfcrtigcn. Auch würde die bei völliger Auf- hebung der Mahl- und Schlachtsieuer nöthig werdende stärkere Heranziehung der wohlhabendrren Einwohnrrklassen m den Städten um so mehr auch auf die reicheren Bewohner des platten Landes auszudehnen sein, als schon häufig Klage darüber geführt worden isi, daß selbst für die in den seither klassensteuerpflichtigen Ortschaften bestehenden Verhältnisse die Klassensteuer in den höhercn Säxzen nich.“ immer audrriche, um dir wohlhabenderen Einwohner auf eine ilirer Steuerkraft entsprechrnde Weise zu belasten. Endlich muß als eines der wünschenswerthesten Resultate und als wesentlicher Zweck jeder vorzunehmenden Aenderung die Béseitigung der bisherigen Verschiedenheit in der! Besteuerung der Städte und des platten Landes betrachtet werden.

Die mit einer allgemeinen Aufhebung der Mahl- und Schlacht- strUcr verbundrne Nothwendigkeit, zur Einführung einer Einkommerr- steuer überzugehcn, wird von verschiedenen Seiten gerade als die wiinscheanrthcste Folge der in Frage stehenden Aenderung betrachtet. Ohnk Zweifel beruht das laute Anpreisen der Etnkdmmensteuer zum Theil auf einer unvollständigen Kenntniß ihrer Wirkungen und der Anordnungen, welche zur Sicherung der richtig'en Elxrnrttelung des Einkommens getroffen werden müßten. , Es wurde eine rrrge Tari- schung sein, wenn man, wie so Viele “sxige Lohrrdner dieser Form der Besteuerung, der Hoffnung, Raum gäbe, bei einer Einkommen- steuer alle Unbilligkeiten,vermeiden, jeden Steuerpflrehtrgen genau nach seiner Leistirngsfähkgkk'k zur Steuer heranziehen zu können. Denn die Fähigkeit, Steuern zu zahlen, ist nicht ausschließlich von

&) Zur„'Veranschiagung des Ertrages, welchen die Klaffenßeüer in - Xößeren Städten gewähren wiirde, bieten die in Elberfeld, Barmen und

refeld gemachten Erfahrungen keinen genügenden Anhalt dar, weil der Regierungsbezirk Düsseldorf in Folge der fiir die R einprovinz eingefiihr- ten Konimgentirung der Klassensieuer nur einen einem e enwcirti en Wohlstande nicht entsprechenden Betrag an Klasen euer an zu ringen at und namentlich in jenen Städten dirKlassensieuer v elsach geringer als nach. den Bestimmungen des Klasensteuergeseyes veranlagt ist,

der Höhe des Einkommens abhängig, sie isi nicht weniger durch die Höhe der aus diesem Einkommen z:: NL:?ZMUK ::Lthwrudrgen Aus- gaben bediKet. Zwei Familien, Welche qcm gleiches Einkommen befiprn, !; 'n deswegen nich'! leiche Bedür nisse. Die Zahl der Kinder, die Kränklichkeié oder Örsundheit der Famil'iengliedet, der mehr oder weniger theure Wohnort 11. s. w. begründen Verschieden"-

heiten, nm die man sich bei Festsieaun des siruerbaren Einkommens- ;

Betrages nicht kümmern und deren échtbetücksichtigung dennock.„zu Härten führen kann. Ueberdies tritt in unserem Staate der Einfüh- rung einer nach dem Einrommen der Steuerpflichtigen bemessenen Steurr noch der besondere Umstand entgegen, daß hier bereits ander- weite direkte Steuern, die Grundsicuer und die Gewerbesieuer bestehen, deren Aufhebung nicht zulässig ist, und _daß em“ „Wider- sßkUch darin zu liegen scheint, neben den, einzelne Zwerge des Einkommens in Anspruch nehmenden Steuern poch eme andere Steuer zu erheben, welche alle Zweige des Einkommens treffen und von dem Gesammtbetrage des letzterer entrichtet werden soll, obschon die Einkommensteuer allerdings nur eme Erweiterung der _s-chon jest neben jenen Steuern beskehenden Klassensteuer sein wurde. Der Haupteinwand vom praktischen Starrdpunkte 9116 liegt aber rn der Schwierigkeit der Einkommens-Errnrtielungk m deri) dadurch bedingten mißliebigen Eindringen in dre Vermögensverhaltmsse der Einzelnen und in dem durch die Besteuerungdart hervorgerufenen Anreiz zu Steuerbinterziehungen durch Abgabe unrichtiger _Erklärun- gen über die Einkommensverhältnisse. - Den überlaufen Klagen, welche von manchen Seiten über die Demoralisaiion der Bevölkerung durch den mit der Erhebung von Mahl- und Schlachisiruer gegebenen Anreiz zu Defraudationen erhoben werden, möchten Vikllkichi nicht weniger lebhafte Klagen darüber nachfolgen, daß bei dsr prakischen Ausfiihrung der Einkommensteuer ebenfaüs cin weitrr Spielraum für Lug und Trug geöffnet sei.

Das Gelingen des Versuches, die mit einer Einkommensteuer ver- bundenen praktischen Schwierigkeiten zu überwinden, ist wesentlich davon abhängig, ob in der That der Wunsch nach Aufhebung der Mahl- und Schlachisieuer so groß und so verbreitet ist, daß man zur Erreichung dieses Zweckes sich im Allgemeinen der Mühernd den Unbequemlichkeiten einer Einkommens-Ermirtelung gern unterziehen und grwiffenhaft die erforder1ichen Angaben über das Einkommen machen werde. So sehr die Staats-Regier'ung ohne diese Vorausseßung Bedenken tragen müßte, in die Aufhebung einer seit langen Jahren bestehenden und aller Mängel ungeachtet in vielfacher Beziehung als zwrckmäßig bewährten Steuer zu willigen, so wenig wird sie uiiter dieser Vorausseyung Anstand nehmen dürfen, .zur Einführung einer

Steuer die Hand zu bieten, mit deren Veranlagung, welche Meinung _

man auch über ihre sonstigen Vorzüge und Nachthcile hegen möJe, unzweifelhaft das keinesweges gering anzuschlagende Resultat zu erreichen ist, daß die wohlhabenderen Einwohnerklassen unmittelbqr erheblich mehr als seither zur Bkftreiiung der Staatsbedürfnisse ber- tragrn und daß den Weniger wohlhabenden Einwohnerkiaffen ders Bestreben, sie in ihren Beiträgen thunlichsi zu entlasien, in unzwrt- deutigcr und augenfälliger Weise kundgrgeben wird, .Es werden sich daher die nachstehenden Bemerkungen nicht weiter mit der Frage beschäftigen, ob? sondern nur noch wie? eine Einkommensteuer fiig- 1ich in Preußen erhoben werden kann.

Hier ist nun zunächst zu beachten, daß die durch das allgemeine Abgabengeseß vom 30. Mai 1820 angeordnete Klaffensteuer mit einer Einkommensteuer in' sofern verwandt ist, als dieselbe zwischen einer ohne genaues Eindringen in die Vermögensverhältniffk der Pfkichtigen nicht ausführbaren Einkommensteuer und ein'er die Gesammt- masse aller Einwohner ohne allen Unterschied gleich treffenden Kopf- struer die Mitte halten und die verschiedenen Klassen der Pflichtigen nach einer auf wenigen und leicht erkennbaren Merkmalen beruhenden Abstufung besteuern soll. Nachdem durch die Ailerhöchsie Ordre vom 5, Scpirmber 182l die ursprünglichen Abstufungen fiir die Steuer- briträge verdoppelt und aus die in der ganzen Monarchie, mit Aus:- nahme der Rheinprovinz, seitdem

Art nach vier Abtheilungrn oder Hauptklasscn erhoben, daß für die zu einer und derselben Haupiklasse gehörigan Steuerpflichtige" je nach deren größerer, geringerer oder mittlerer Lristungsfähigkeit drei vrrschiedrne Steuersiusen in Anwendung gebracht werden. Gemäß der dem Klassensteuergeseß zum Grunde liegenden Idee sollen sich die Hauptklassen nach vier im Leben bervvrtretcndrn Klassen der bürgerlichen Gesellschaft sondern, die sich in den allgemeinstrn Um- rissen fiir die Bewohner des platten Landes durch Rittergutsbrfißer, Jreigutobcsißrr, Bauern und Einlieger, fiir die Städte durch Patrizier, (Hroßbiirgcr, Kleinbürger und Schußverwandte andeuten lassen. Je mehr im Laufe der Zeit bei dem Wachsen des Geld- reichthums solche Unterscheidnngen ihre selbst früher nur bedingte Bedeutung verlieren, drsro mehr müssen vor und nach fast ausschließ- lich die in der Lebendweise oder sonst sich äußerlich kund gebenden Vcrmögens- und Erwerbßderhältnisse als Maßstab zur Unterordnung in die verschiedenen Klassen dienen. Nach diesem Vkaßsiabei sind zu den beiden oberen Hauptkiassrn der Klassensicuer die reichen und Wohlhabenden Einwohner, zu den beiden unteren Klassen der gerin- gere Bürger; und Vaucrnstand, so wie die Tagelöhner und das Gesinde zu zählen. Insbesondere gehören zur crsten Hauptklasse (mit den Sätzen von 48, 96 und 144 Rthlr.) Besitzer großer Land- güter oder überhaupt eines bedeutenden Umfanges von Grundeiqen- thum, Großhändler, Inhaber von größrrn Fabriken, höhere Beämte u. s. w., also solche Einwohner, welchen ihr Einkommen, mag dasselbe aus ihrem Vermögen oder ihrer Beschäftigung herrührc'n, eine bequeme und unabhängige Existenz gewährt. Zur zweiten Haupt- klasse (mit den Säxzen von 12, 18 und 24 Rihlr.) sind die weniqer ansehnlichenkGrundbesiyer, deren Grundeigenthum aber von solcher Bedeurung isi, das; sie bei dessen Bewirthschaftung sich hauptsächlich nur mit der Aufsichtsfiihrung beschäftigen und alie gröberen Arbeiten dern Gesinde überlassen können, ferner Kaufleute, Fabrik-Unternehmer Mitglieder .der Landeskollegien, Aerzte, Notation u. s. w. in der Regel zu zählen. Dagegen umfaßt die dritte Klasse (mitdcn SäHen Von 4, 6 und 8 Rthlr.) die Bauern und kleinen Grundbesiher, wxlche Unter eigener und zwar hauptsächlich mechanischer Arbeit ihr Eigenihum bewirthschaftcn, Krämer, Handwerker, die geringer befol- detei) Stagis- und Gemeincbeamten u. s. w, Zur viertcri Klasse endlich (mit den Säßen von 8 und 2 Rthlr. für den Haushalt, kksx- ? Rkhlk. Yro Kopf) sind die Lohnarbeiter, das gemeine Gesinde "GU dFtngelohncr, so wie die ganz geringen Grundbesißer und lolxréeräßrre'bendm"zu rechnen, Welche sich hauptsächlich vom Tage- klassen" 'n exér RWahrend demnach zu den beiden unteren Haupt-

' igel nur solche Einwohner gehören , die sich durch

eigene und zwar überwiegend durch mechanische Arbeit ihren Unter- '

halt erwerben wobei sie in den

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der R [ x „zur ___ns,ch_ä_vur_rg in die beiden'oberen Klassen in

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AULLUTkanl:sol;:hxonalx719e3fizäb'égkeéten erforderlich, bei deren

“"w"-|M. 8 me als auf körperliche Thätigkeit _ „Für die_ beiden unteren Hau iklassen d -

der Arbeitskraft des gewöhnlirhen ZagrlöhnesirT) «TFT?.YULFFUÜKY

_einzelnen Arbéiterfamilie abhängig zu machen,

unverändert bcibcdaltenen zwölf Siruersiufen festgestellt worden sind, wird die K!assrnsicuer in der",

.]M

B „eines kleinen Grund--vdetk_rrpiia1vxrmögmz_ WS_dexsén Ertrag- derYslY-üker jedoch :::: bei eigener Thätigkeit für |ck und sein'x Familie den *noésdütftigen Unirrhalt zu erlanßm vermag) 3,77", lick, au beßiÜmbare Griinzltmen gegrben, "nerhalb derei- die Abßß ungen tines allgemeinen, der relativen LksskungSfähigkeit ent-

* sprechenden, Merkmasen silb eben so leicht und angemessen bestimmen

la en- -als* da e en“ die Jesifteilung des in jeder dieser Ab ufun rn so?: dem FamiHieIwatxr erweislt-ch erworbkxnen Einkommens tßeils Init Schwierigkeiten verbandrn, khkkls ungeyugend sein würde. rsieres, weil das Einkommen stets am [chwrertgsien da festzustellen isi, wo dasselbe ausschließlich oder hauptsachlich „aus. dem Ertrage mehr mecha- nischer Arbeiten“ besteht. LeytereS, wer! hier am wenigsten lediglich das. Einkommen für“ einen .klchU-gkn Maßstab der Leistungsfähigkeit gelten kann. So leicht es isi, die Zahl der arbeitsfähigen Mitglieder einer Arbeiterfamilie zu ermrtteln und den von jeder arbeitsfähigen Person zu erhebenden Stcuerbeirajg an der Hand der Erfahrung an- gem'essen zu bestimmen, so schwierig würde es sein, diesen Beiräg von dem speziell nachweiSbaren und besteuerungsfähigen Einkommen jeder _ Die Lösung der be- kannten Streitfrage, wie bei einer gewöhnlichen Arbeiterfamilie das struerbare Einkommen zu brmessen, welcher Theil des Arbeitslohnes als zur Fristung der Existenz des Arbeiters, der alleinigen Einnahme- quelle, erforderlich und mit aller Struck zu verschonen sei, wird die Praxis grtrosi der Theorie überlassen diirfen, sobald gegebene Ver- hältnisse nöthigen, von dieser Klasse der Bevölkerung denjrnigrn Steuersay, we1chen sie erfahrungsmäßig ohne Ueberlasiung zu tragen vermag, in Anspruch zu nehmen und von dem Lebkn und dem Vrr- kehre zu erwarten, daß der Arbeiter bci gcsiattrter Erwerbssreihrit und Freizügigkeit, nach Aufhebung aller die freie Anwendimq der Kräfte hemmenden Schranken, im Stande sein Werde, von dem Arbeits- geber sich eben sowohl den ihm unmittelbar auferlegten Steuerbetraq, als die Kosten der sonstigen durch die Sitte als unentbehrlich bé- zeichnrten Lebensbediirfniffe durch den Arbeitslohn erseyen zu lassen, AUerdings kxnn rs nicht die Meinung sein, Von denjeirigrn Einwoh- nerklassen, welche nach den oben angegebenen Kriterirn zu dyn beiden upterert Hauptklassen zu veranlagen sind, im Allgemeinen höhere als die setihrrigru Steuerbeiträge für die Zukunft zu fordern, da viel- mx-hr die Absicht dadin gerichtet sein muß, nur die wohlhabender?" Eitrwodiirrklaffrn stärker als bisher heranzuziehen. Eben so wenig aber wurd es angehen, in drmsrlbrn Zeitpunkte, wo die Mahl- und [Ed Schlachisieuer ausgrhoben und der bedeutende Ertrag dieser Steuer neben dem seitherigrn Auskommen an Klaffensteuer durch direkic Steuern beschafft Werden soll, fiir die gedachten Einwohner- klassen beträchtliche Steuer-Ermäßigungen zu gewähren oder gar nach dem Vorgange Englands cinen gewiffen Einkommenobetraq 'von der direkte)! Sieurr ganz zu befreien. Denn cc; ist nicht zu “iibersehen, daß die beiden unteren Haupiklassen der Klaffcnsieuer mehr als “5 des Grldertrages anfbringrn, und das; insbesondere von der unterstrn Steurrsiusc zum Saye von 15 Sgr. fiir die fteurrpslickytige Prrson, so maßrg aiich diescr Saß gegriffen ist und so wenig dessen Erhebung in gewöhnlichen Zeitrn Schwierigkeit findkt, rin größerrr Siruer- betrag rrhoben wird als von den beiden oberen Haaptklaffen zusam- men genommen. Es wird daher mit dem in England befolgtcn Ver- fahren, wonach alles Einkommen bis zu 1505; (etwa 1000 Rthlr.) don der neu eingeführten Steuer befreit worden ist, nur in sofern eme Analogie eintreten dürfen, als auch hier der für den Mehr-

ertrag der aufz'ubebenden indirekten Steuer zu gewährende Ersoy“

ausschließlich den Wohlhabendcren Einrvohnerklassen qngesonnen wird.

Wenn aber weder eine siäkkere Belastung der“sei:her zuden beiden unteren Klassen der Klassensteuer veranlagten Einwohner" ein- treten, noch denselben eine umfassende Steucr-Erleichterung gewährt werden soll, wenn ferner für diese Einwohnerklassen den durch das Klassensteuergrseß „vorgezeichneten?;,.Merkmalen- vor *einrr speziellen Einkommens-Ermittelung sogar dkrVorzirg "gebührt, so “erscheint es um so mehr raikysam, für diese „Einwohncrklaffen die völlig aus- reichenden Abstufungen nach den äußerlich erkennbaren Vermögens- verhälrnissen" nicht durch“ speziclle Einkommcnö-Ermittclungcn zu er- st'ßk", wllche hier zn wrskntlich richtigcrrn Resultaten nicht fiihrrn könnten und nur dazu dienen wiirden, durcb erschwerende und fiir'die Sicurrpflichtigen selbst lästige Formen die Miihewaltung der Behörden zu vervielfachrn. Wie bedkutend dii'se Miihewaiiung sein wiirde, geht einfach aus der Thatsache hervor, daß von der gesammten dri Ver- anlagung der Klaffensieuer fiir das Jahr' 1846 in den klaffensikurr- pflichtigen Orten vorhandenen Bevölkerung von

13,668,634 Köpfen,

wegen Armuth odcr son- .

stiger Besrriiingsgründe

steuerfrei blieben . . . . Von den Steuerzahlcnden

aber gehören zu den beiden

unteren Hauptklassen . . 12,“l7;3,?84 -

zu den beiden oberen

Hauptklassen . . . . . . :392,290 - d. i. “2,57

In den seither mahl- und schlachtsteuerpflichtigenStädten würde sich “zwar dieser Prozentsaß etwas anders stellen, weil hier ohne Zwerfrl der Veranlagung der Klassensieuer sich ein höhercr Ertrag ergebe!) und dieser hauptsächlich dadurch herbeigeführt werden wiirde, daß em verliältnißmäßig größerer Antheil der siädrischen Vevölkr- ruiig zu den Säyen der beidrn oberrn Hauptklassrn zu Veranlagrn wäre. Immerhin aber kann man annehmen, daß auch bei Ausdehnung der Klassensteuer auf die mahle und schlachtsteuerpflichtigen Städte die beiden unteren Hauptklassen der Steuer zwischen acht und neun Zrhniel der Gesammtbevölkerung umfassen würden. Es ist daher kein geringer Gewinn, wenn für diese Einwohnerklaffen die spezicile Einkommens-Ermittelung vermieden werden kann.

Es wird sonach darauf ankommen, den Einkommensbetrag sesi- zrrstellcn, von welchem ab die direkte Ermittelung und Belastung des Einkommens siattfinden soll. Eben weil die Klassensteuer nicht nach den Grundsäpen. einer Einkommensteuer zu veranlagen isi, wkil bei tbr vielmehr die Erforschung des äußerlich nicht hrrvortreicnden Ein- kdmmens auägcschloffen ist und neben dem Einkommen auch die so"- sttgen Verhältnisse des Steuerpflichtige" zu ber*iichsichtigen sind, läßt drr vorschriftsmäßiq veranlagte Klassensteuerbetrag nicht einen ZU?“- lassfgen Schluß aui ein bestimmtes Einkommrn des Sicuerpfiirhttgen zu, und es läßt fich für keine Stcuerskufe mit völliger Ve'stimmkhklk_düs- jenige Einkommen bereichnen, welches unter allen Umsiändrii nur zu diesem und keinem anderen Steuerfaye zu veranlagen wäre. Es ist drshalb dll“ Einkommensbetrag, welcher die Scheidewand zwischen den zur untersten Stufe der zweiten und den zur höchsten Stufe der dk'ttanaUpMask einzuschähenden Steuerpflichtiqen bilder, nicht so, genau zu bestimmen, daß unbedingt Jeder, dessen Einkommen hinter jenem BMW? zurück-

1,“[0Z,562 = d.i. 8,03 Prozent.

d. i. 89,05 -

,bleibt oder denselben übersieigi, im ekßén Ja"? zu der niedrigeren,

im zweiten Falle zu der höheren Stufe,der Klaffenßeuer bätte ver- anlagt werden müssen. “Dennoch ßkbk "„" Ganzen und Großen der Erfahruncßssap fest, daß die Klassensieuerz insbesondere in den mittleren Stufen, bis ZpCt. desEinkomméns mAnspruch zu nehmen pflegt-

, u der unter en Steuersruse der zweiten Hauptnasse, zu 12 Mbit- 's _r den'Harrs, alt, werden demna

ck in der Regel diejenigen veranlagt, d'rt'err Einkommen 400-600 Rtblr. beträgt.. Wer aus verpachtetem Grundeigkuihum, von ausgelieherxen Kapitalren “eine reine Jahresrente

von 400 Ribkrn. beziehi, wird in dx: Ré" [ 1 & :x. ses J!! ? KMK, Y „sg?-

lagen sein, wogegen bei leicheiu, a'ber' en er ! schon ein Zeringerrrklo eusteuérsatz ge:)!ählk m?: ***-Tie: "Fs

Als us angspuirkt für die Erhebun einer , demnach ein ährliches Einkommen von mindesléns Ü [“ stimmt und der Steuerfah, untrr der weiter unten nas- zj denden Unterscheidung zwischen fundirtem imd uirfundirte Ei" “' dergestalt in Vorschlag ebr xht worden, daß von de_rir'g'ébÜm Be- trage bei sundirtem Einko' men 12, bei unsundirk'ein Einkömmeri, 8 Rthlr., also brziehungöweisedxr niedrigßeSas _b_er_- „“ck-,»;de der höchste Sah der dritten Haüprklasse, der Klaffenßeuer' zn" zahle" sein werden. , .

Hiernach sind die zum Ersoy der Mahl-„und S_chquhZstxqex m'rd dersseitherigen Klassensreuer in Vorschlag zu bringenden neuen“ Steuern zu ondern: , _

3) in eine Einkommensteuer für dieEinwohner, deren gesa'ixuytx's jährliches Einkommen die Summe von 400 Rihlrn. beträgt oder überstei t, '

b) in eine Year, nach den Säßen der bisherigen sechs untersten Steirer- siufen zu erhebende Klassénsfeuer für die enigen Einwohner, derxn" jährliches Einkommen den Betrag von 00 Rihlrn. nicht erreicht.

Der Ertrag, welchen die levigedachté Steuer géwäbren würde, läßt sich ziemlich genau veranschlagen, inden"; man denselben für _die seither klaffensteuerpflichtigen Ortschaften so ziemlich als identischmit dem bisherigen Aufkommen der beiden unteren Hauptklassen der Klas“- sensteucr annehmen und für die mahl- und sch1acktsteuetpfkicktigen Städte nach dem Bevölkerungs-Verhältniß annähernd ermitteln kann. Dadurch ergiebt sich alsdann auch die Summe, welche durch dieEin-_ kommensieucr zu beschaffen ist, da die Einnahme" der Staatskasse itz Folge der in Frage stehenden Stcuer-Aenderung im Wesentlichen“ weder erhöht noch geschmälert werden sollen, also das seither durch die Klaffensteuer und durch die Mahl- und Schlachtsreuer gewährte Einkommen, nach Abzug des ermittelten Ertrages der neuen Klassen"- steucr, durch die Einkommensteuer zu decken sein wird. Die hierncich in der Anlage [. zugelegte Berechnung ergiebt, daß der Ertrag der"“ neuen Klassensteuer zu ungefähr 7 Mill. Rthlr. und der alödann noch durck) die Einkommensteuer zu beschaffende Betrag in run'der Summe“ zu II; Mill. Rthlr. anzunehmen ist. ,

Nur die Erfahrung wird zuverlässigen Aufschluß darüber geb'e'u“ könnrn, welcher Prozentsaß von dem zu ermittelnden Einkommender wohlhabenderen, mehr als 400 Rthlr. jährlich beziehenden Einwohner in Anspruch zu nehmen wäre, um jenen Betrag zu decken. Und dies nicht allein Deshalb, weil zur Feststellung dieses Theiles des National"- Einkommens ohne eine vorhergegangene Veranlagung außreichendq Data nicht vorliegen, sondern auch deshalb, weil zwischendem wirk- lick) vorhandenen und dem durch die Einkommensteuer bei etwaigem" üblen Willen der beideiligten Steuerpflichtigen erfaßbaren, d. b. un- zweifelhaft nachzuweisenden Einkommen ein im voraus nicht sicher zu ermeffender Unterschied eintreten kann. Es ist daher nothwendig, mit Rücksicht auf den fiir den Staatshaushalt erforderlichen Bedarf eine Aenderung dcs Prozentsaßes vorzubehalten.

Unter diesem Vorbehalte erscheint es zulässig, für die zu erhebende Einkommensteuer den Say von 3 pCt. für fundirtes und von ? pCt. für unfundirtcs Einkommen in Vorschlag zu bringen. Zum fundirten Einkommen sindaUe Jahredrenten zu rechnen, welche aus dem Besiße' eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögens herrühren, zum mr_- su'ndirten Einkommen dagegen alle diejenigen Einnahmen, bei welchen jene Eigenschaft fehlt, beispielsweise Einnahmen aus dem Ertrag- eines Gewerbes oder irgend einer Art von Gewinn dringender Ve- schäftigung, aus Besoldungen und Emolumenten, Wartegeldern, Pen- sionen und Leibrenten. Wie das Klassensteuer-Geseß überhaupt die Veranlagung nicht direkt von dem Einkommen der Steuerpflichtigen abhängig gemacht hat, so konnte in demselben auch nicht ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen fundirtrm und unfundirtem Einkommen statuirt werdcn. Bewußt oder unbewußt aber ift eine solche Unter- stbe'iduttg ami) friiher schon gemacht worden, indem man bei der Klaffcnstmn-r bcispieldWr-ise einen Arzt, der ohne Vermögen lediglich von dem Ertrage seiner Praxis leben muß und etwa 1000 Rthlr. einnimmt, fiiht'klick) unter sonst gleichen Verhältnissen nicht eben so hoch wie den Kapitalisten eingeschäßt haben wird, dessen ein- zige Mijhwaltung zur Erlangung des gleichen Betrages in dem Ab- schnciden der Zinscoupons besteht, und wovon, wenn Beide die jährliche Einnahme von 1000 Rthlr. jährlich ausgeben, der Erftere nichks, der Zweite sein ganzes Vermögen ungeschmälert den Erben hinterläßt. Bci eincr Steuer, die lediglich nach dem Einkommen bemessen, und b'ci welcher daher ihrer Natur nach das für die Leistungs-Fähigkeit des Steuerpflichtigen nicht minder wichtige Moment der Verwendun- gen, zu welchen das erhobene Einkommen nothwendiger oder verstän- diger Weise zu bestimmen ist, keine Beachtung. findet) kann, wird keinen- fails der wesentliche Unterschied unberücksichtigt bleiben dürfen, welcher zwischen dem übertragbaren - vererblichen *_und, dem blos persön- lichen Einkommen besteht. Man wird den Millronarr darum nicht als einen Verschwender bezeichnen, daß er die Zinsen-seines Yermögens jährlich MEgir-bt, da skin Kapital nicht nur ihm bis a_n sem Leben“. ende ein gleiches Cinkomme'n sichert, sondern auch fernen-Erben ;ber gleichmäßiger Benuyung einen hinlänglichep Unterhalt gewähren wird.; Aber der Sänger, Tänzer xc. würde leichtsinnig handeln, wetrn er die wäh- ;“ reud seini-r Glanzzeit reichlich zufließenden Einnahmen für semen Jahres» _ bedarf verwenden wollte, unbekümmert, ob er nach wenigen Jahren darben und dereinst seinen Kindern nur den Anspruch an die öffent- liche Wohlthätigkeit hinterlassen werde. Zwischen beiden hier be- zeichneten Endpunkten liegen eine Menge Zwrschenßufen, ja es wird bei der großen Mehrzahl der Woblhabenden das Jahres-Einkommm aus fundirtem und unfundirtem Einkommen gemischt erscheinen, immer aber die Billigkeit erheischen, [zwischen beiden Arten von Einkommen einen Unterschied zu machen, zumal das dauernder gesicherte Cin- kommen in der Regel zugleich müheloser erlangt wird. '

Die in Vorschlag gebrachte Unters eidung zwischen fundiriern“ und unfundirtem Einkommen wird hierna einer weiteren Rechtferti- gung nicht bedürfen und daher nur übrig bleiben, näher daszkhUU- daß mit dem, in Anschluß an das Verfahren bei Verarilagung dk! Klassensieuer, vorgeschlagenen Soße von respektive drei und zuxet Prozent die Deckung des durch die Einkommensteuer zu bksch9ffxnvkß Betrages von 3? Millionen Tbalern mit einiger T_Labksihkml'kbk'k gehofft werden darf. Zu desfallsigen Berechnungxn _blkkkk NSM“ M“ steuer, wenigstens für die seither klassenftruerpfitthngen Okkschü kk"- einen ziemlich enü enden Anhalt dar.

Nach der Yeraérlagung für das Zahl“ „1545- sind "' den gedath- ten Ortschaften an Haushaltungen (zwe! Emzelnskeuernde einer Haus- haltung gleichgestellt) eingeschäpk zur [. Hauptklasse und zwar zur

1. Stufe zu 144 Rt]. 346Haushakiun-

enmitooososodoo,kss

2. SeJ-fe zu 96 Rel. (u. 120Rkl- m b“

Rheinprovinz) 734 Haushaltun- genmit....sosossoo,s

3. Stufe zu 48 Rtl. (u. 60 u. WR“; m

der Rheinproyinz) 3,506 Hauö- . haltung," mit o - o s o o o s 4 s 173jW2 " -

. zusammen*4,686 Haushaltungen"

49,824 Nil.

71,520 .

“...so-“dv“