11. Hanptkla : und zwar zur
4.Stuse zu „ RU. (u. 36u.30 R11. in der Rbemproxiuz) 11,142 Hauo- ' haltuugeu nut . . . . . . . . . . 277,665 R11.
5. Stufe zu 18901. 16,476x Haushal- wnsenmit...so-0.0.0296j577-
6. Stufe 3." 12Thl'r. (a. 159111. in der Rheinprovinz) 49,459Y Haushal- tungen mit.....WW _
zusammen77,078Haushaltungen mit . . . . . - - . 1-17-7-991 |“
in beiden-Kla'ffen uammen _ 81,66z4éßauohaltungen mit . . . . . . . .1,469,610Rtl.
Angenommen einmal, daß bei Eirrführung drr Klassensteuer in die seither mahl- und schlacktsteuerpfltcktrgen Stadte die _Zahl der hier zu den beiden oberen Haupxklajsen zu vcra-ilggerrdeii Haushal- tungen sich einfach nach dem Bevolkeruiigqverhalttirß - zufo,l_ge An- lage [, wie 18,668,6Z4 : 1,869,726 -- rrrhten wurde, so waren für die mahl. uno schlachtsicuerpfltchti cu "Stgdte nur 11,171 „Handbal- tungen anzunehmen, welche um!) erhaltmß des obrgrn Auff__oninieuö der 81,664 Haushaltungen etwas über 200,000Rthlr. ausbringen würden. Fiir die ganze Mongrchie würde nach dieser UntrrücUu-ig der Ertrag der beiden oberen Hauptklaffrn sich aus 1,670,000Rth1r. belaufen, also noch nicht die Hälfte des dura) die Einkommensteuer zu beschaffenden Betrages von 3,500,1)00thlrn. erreichen.
Daß diese Voraussrsung dcr Wirklichkeit nicht entspreihr, daß in den mahl- und schlachtsieuerpfiichtigcn Städten der Ertrag der Klassenskruer bedeutend höher sich herausstellen würde, indrm [yetls doit verbältnißmäßig sehr viel mehr Haushaltungen zu den oberen Klasen zu veranlagen, theils von diesen Hausbgltungrn ein relativ größerer Theil zu den höheren Steuersäßrn einzujchi'ißen wären, wird nicht wohl zweifelhaft rrscheinen können. Aber bei Ersryung drr Klaffensteurr durch eine Einkommensteuer von zwei bis drei Prozent würde auch in den seither klaffenstrurrpflichtigen Ortschaftrn cine br- deutende Mebr-Einnadme zu erwarten sein.
Für die Klassenstrucr ist nach oben in dem gcseßlich scsistchrndrn Maximum von 144 Rthlrn. jährlich für den Haushalt einc Schm.;kc gezogen, in Folge deren die Steuer bei den rcichüen Leuten dir_sonst füglich zu erhebende Quote des Einkommens mr_bt mehr in Llnjprurh nehmen kann. Dies hat die weitere Folge, daß vermögc cinro nur zu häufig hrrvortrrtcndrn vermeintlichen Brlligkeiwgefiidlcs der etwas minder reiche Haushalt nur zur zwcitrn statt zur erstm Stufe, vori" zur dritten statt zur zweiten Stufe u. s. w. eingeschäst wird, wer! man es vorzieht, dic Vergleichung von oben herunter statt von unten hinauf eintreten zu laffrn. Bei ciner Einkommensteuer, dic sia) an ein Maximum nicht bindet, fällt diese umnittclvarc uud mittelbare Ertragösibmälerung weg. Nach der Klassensteurrorranlagung fiir das Jahr 1816 smd zur ersten “Steuerstufe mir dem gesryjichrn Maxi. mum von 144 Rthlrn. jährlich 346 Haushaltungen veranlagt. Tic- sen Say würden bei einer drriprozentigen Einkommensteuer alle die- jenigen zu zahlen haben, deren fundirtro jährliches Einkommen sich auf 4,800th11'. beläuft, deren Vermögen also etwa 120,000 Rtvlr. beträgt. Micr Wahrschmnlichkrit nach sind m den klaffenstrurrpfiiw- tigen Ortschaften bei weitem mehr als 346 Familien von einem sol- chen Einkommen vorhanden, unzweifelhaft aber giebt 26 unter den-
se1den auch solche Familien, deren Einkommen drn*Betrag von 4,800 thlrn, um das Jänf- uud 52011fache übersieigr, und das Aus. kommen dieser Sreuersmf: würde siéy mutdmaßliwstldst dann schon verdoppeln und verdreifachen, wcnn nur_die bisher vrra_n1agtcri 3-16 Haushaltungen mit drm Says von drei Prozent thrrö Crnkdm- mens belasict würden. Fiir den Geldertrag rst aber noch wichtigrr der durchgängige Zurvachs, der auch in allen- rmdrrrn Strqrnxei-n- treten muß. “knn wir annehmen, daß nnr Ökkjel1lgéll, welche jk!!- her zur sechsicn Stufe der Klaffrnsfeuer mit 12 Rkhlt'n. verar-lagt worden sind, mindrstenö rin fundirtrs Einkommen von 400 oder cm unfundirtrs Einkommrn von 600Rth1rn. brzogcn Haden, wahrend
diejenigen ,
Mögliihkeit, von denjen:gerr, die 175: nur “12 Rdtlr. zah1rn, Wkil sie
noch nicht 15 Rchlr. struern darfrrrr, dezixdungswrise 13, 1,1, 1.3, 16 Und ? „ ? ten 8 Städten nuch dcm BevölkerungE-Vcrhältnis; überhaupt in drn - bcirri: oberen Hairptklaiscn dcr Klassenstcuer cinznschäßrn sein wiirden, ' artösch|irßirch aus* Orr K!affc dcr Handeltrribcndrn 4,2371 und 2,7745,
17Rthlr. zu erheben, eine ansshnlicheErtragsstrigerung. Ticsr drrcch;*.ct fich unter der Vorausseßunz, da[; glrrch Orelzxauohammgrn )x: 31:12, 1.3, 14, 15,16 und 17" Rrhlr. kinZUjl'hÜHkU warrn, auf ZZ., c.t. ungcmdr
5
bei der vierten Steuersrux'e 3 24 Rthlr. -. wegen drr großin Tii-
fercnz zwischen riesen: und dem nächstfoigenden Steuersa-Ze L: 4? thlr. “
_ sogar „",-*, des bisherigen Ertrages mehr rryoben werrrn kÖiim'n. Die Voraussetzung, daß die zu einer imd derjeiben Steueritusc Cin-
geschäst'en [?ck zu gleicksen Antdeilen auf die bei drr Einkommensteiicr . eintreteaden 3w5schensäye vctrhcilen wiirden, trink aber niiht vöUig ;
zu, Luder: Mental auf die unteren Zwischensäße _eirr überwiegeiircr Antheil treffen wird. Bei dsn folgenden Steuernusen zu 474 und
96 Rthltn. nach! sich andererseits aber schon „sey: wescmjxch kao ; weiter oben hervorgehobene Moment geltend, daß unter Brrücffichti- ; , , , mindestcno 12 thlr.) vcraxilagt sind, mag aux die nähere Ermrttelung
gung des mäßigen, für 'die reichs1en Ernwdhnexgeltendrn Susis dre wemger reichen Einwohner man ;n diejenige steuerfiuje eingeswijyt werden, wohin sie nach ihren Erwerbs- und Vermögens-Verhalmisen gehören würden.
Bis zu nelchem Umfange durch die vorgeschlagene Einkommen- Ü Steuer der Ertrag der Kiaüenßeuer in den seither klaffensieuerpflich- ** tigen Ortsxbasktn aus den vorftehend erörterten Gründen überstiegen '« werden wurde, läßt sich zwar nicht mit Gewißheit bestimmen, in- , dessen ward man sich_schwn1jch ailzu weit von der Wahrheit cm- , fernen, wenn “man dte Steigerung für aue Steunßusen zusammen ? ; diejenigen zurück, die Z und 10 Rthlr. jährlich zu zahlen haben, und . . , ; wovon die Mehrzahl wohl ebrnfaUs zu den beiden oberen Haupt- kla eußampfkihnskn Oktkchüsxkn zu ungefähr 2,2Ü),000 Rthi:. ver- '
geno-nreu aus die Hälfte des bisherigen Ertrages annimmt und dem- “? den mutbmaßlléhen Ertrag der Cinkommm-Sjeun in den seither
an ck!
bmnkt, nur 200,000 Rthlr., unk |le unter eher in Möcht genommenen Ekkkass-Steiserung von 50 Prozent
m MM Rehlr. auf_ditselben „sallenlwürden. Es wird arso dort , i- Bethält-iß zur Bevolketung_dte drerfache Zahl von Jaaulim bei ? dcr W-Smn “:kiltötßl a;:rd buchvon det Haushaltunq ; MMM“ ' ..sz-hn'xgm : _: _et ag nv um die Hälfte öh“ ; ck i- be! skither klasse-ßmwfkibdgtn Ortschaf-en sich dnausfhrelleei:
dn lud Vena zu decken.
"“?“-“T.;," Z: z:"host "?ber: darf, mögen folgende Betrach-
W ' . k | von jößmn Stört us knicke- vam, reihe la:;esa-rßt „mt- en, Furth örtliche Veet? M gebote!!- (Clbnfeld, amen aud Krefeld) "hl- U M ' ' job. Melb- ilt von den Fabri- k, bm- Cixnthl-a es da .be-WOMAN wegen vorziehen, Ön- _ _ in km größen- zu nehmen, wenn “ br ::]-al“!- ns dm pkm- Lud- [ich
welchc seither zur fünften „Stuff? der,.ö'tl-affrrisicucr,mit , 18 Rrhlrn. veranlagt worden _smd, mindestens cm smiklkklö C:-:-- ; kommen von 600 oder ein u::sundirtro Etrikommrn O_on 011091101711. , bezogen, so liegt schon "m der durch eme Ctnkommenjtcarr gogrbciwn *
'- des bisherigen Ertrages dieser Steuersiufe, _llnxrr glrichcr Bor- ? ausseyung würden bei der fünstén Stsuerüufe: & ld Rrhlr. ;-„_„'„, und ; _ „ „ ' . , . “_ * ("55.111- und CÖUUZWNTÖCU, :nkem 1:1 BMU! unter den in dcr „KLasse („.
!. A|sv-1nn"welden rmmerhiu noch die mahl. und schlacht- * ßump '- tigen Stadt: 1,3004“) Rthlr. aufzubringen haben, wäh- ? md lediglich nach dem Bevolkerungs-Ve-yäu-n , wie weiter oben ; erüäsrchtigurrg der 1
1094
befinden, „Mit Rück cht auf-die Verschiedenheit in dern Umfanße und in der „Emiräglichk t der Gewerbe, 12 naehdemxwiesx an..gt ima oder kleineren Orten betrieben werden, wird bekm'mtli'ch in unsxrem Staate .die. Gewerbesteuer in vier Gewerbesteuer-Abtheilungxni er- hoben, sur wekche der für die Mehrzahl der stxuerpflichtigm Gewerbe skskgkftklxte Mittelsak verschieden normirt isi. Zu der ersten Abthei- lurrg- mit den höchsten Mittelsätzrn gehören nur die Städte Danzig, Komgsbetg, Stettin, Berlin, Breslau, Magdebur , Aachen, Köln uird Elberfxld. Mit alleiniger Anonabme von Elberßcld wird in allen dicsrn Stadten Mahl- und Schlachtsleuer erhoben. Auch von den zur zweiten Gewerbesteuer-Abtl)eilung gehörigen 120 Städten sind bemahe Y, nämlich 86 Städte, mabl- und schlachts1ruerpslichtig. Voir welcher überwiegenden Bedeutung aber in den zur ersten und zweiten Gewerbesteuer-Abtbeilung gehörigen Städten im Verhältniß zu dem übrigen Theile der Monarchie drr Gewerbebetrieb ist, mag
_die Thatsarhe anschaulich machen, daß die dritte und vierte Gewerbe-
strurr-Abtbcilung, obschon dazu 86,2 Prozent der Gesammt-Bevöl- kerung gehören, nur 56,2 Prozent von der ererbesicucr aufbringen, und dagegen von drn 129 Städten der ersten und zweiten Abthei- lung, welwe nur 13,8 Prozent der Bevölkerung enthalten, 43,8 Pro- zent drr Steuer grtragen werdcn. Znöbcsondegr bringt die erste Ab- tdeilung mit 5,4 Prozent der Bevölkerung 20,8 Prozent der Steuer auf, sie gewährt also pro Kopf der Bevölkerung ungefähr ()mal so viel als die Ortschaften der dritten und vierten errrbesteuer-Ab- tycilung. Bis auf '18fleiueremayl- und schlachtsteuerpfiichtige Städte ruthaltcn dic letztgedachten Gewerbesteuer-Abtbrilungcn nur klaffen- struerpflichtige Ortschaften.
Die hieraus schon im Allgemeinen zu ziehende Folgerung, daß die grwrrbtrcibrude Bevölkerung in drn seither mahl- und schlacht; itruripfiiihtigru Städten einen sehr ansehnlichen Betrag zur Klassen-
“stcuer zu entrirdten haben würde, tritt noch entschiedener bei näherem
Eingehen auf das Detail hervor. Die Bevölkerung der acht zur 01701 Gewcrbrsirurr-Abthrilung grbörigcn mahl- und schlachts1euer- pfl'chtigcn Städte beträgt nach der Zählung von 1813 mit 2 Pro- zent Zuschlag fiir den Zuwachs 812,251) Köpfe. Lediglich nach VU" Bcddlkcrungo-Verhältniß berechnet, würden demnach hirr, da nach der oben zugelegtcn Berechnung auf dir 1,869,726 Köpfe drtragende Einwohnerzahl der mahl- und schlachtsti'ueipsliehtigen Städte übrr- haupt 1|,171 Hauöhaltungrn zu drn beiden odrrrn Hauptqussen rni- ZUsOÜSk" skin wiirden, nur 48.73; Harröhaltungcn zu jener Kategorie gehören. Zu diesen Städten sind aber umb drr GewrrdestrurrZ-Vrr- arilagung für 18-16 in dcr Klaffc W, nämlich als .Handrltrcibende mit kaufmännisibe'n Rechten, 42:38 Jirmry odcr Conitoirs vergnlirgt, wclche die' glcichr oder, wegen drr härqigcu Compagnie-chchäfte, vicUricht noch etwas größere Zahl vouYauohaltmigrn umfaffen, Da der nirdrigstc Steucrsay fiir die Kleine 4. in den zur ersirn Ge- wrrbrstrurr-Abtheilung gryörigcn Städtrn sich noch auf 12 thlr. bcläiift und da die errrbrstruer im Allgemeinen das Einkommen in viel grringrrrm Grade erfaßt als die Klassrrisirucr, within ein zu 12 Rthlr. (Hrwcrbestrurr vrranlagtrr Gewerbtrcibeuder m der :))-egel mindrßcns denselben Brtrag an Klaffrnsirurr zu zahlen haben wurde, so wiirden wohl die «*bcnerwiihntrn 4238Hauohalmugcn fast sammt- liib Zn din beiden oberen Klasen drr Klasscnstcurr zu veranlagen sci". Auch der Hande] ohne kaufmännische Rechte, Klase 15. der (Zxrwerde'stcucr, wird in jenen Städten zum Theil in sehr bedeutendem Umfange brtrirdrn. Zn Brrlin haben von 7681 zur Klose 15. mir dem Mitteliayc von 8 Rthlr. gehörigen Gcwerbtrcibcnden 126.) eine jährxiche Steuer von 12 Rtyirn. und dariiber zu bezahlen, für die übrigen zur rrsien Gewerbesi-uer-Abtheilung gehörigen Städte ist dirsco Verhältniß aus den hier vorhandenen Materialien nicht gleich zu crmi'ttrln, man kann aber wohl annehmen, daß dort eben so wie in Berlin (da der Mittelsaß und der zulässige niedrigste Saß fiir alle diese Städte dcrsclbc ist) ungefiihr '„ der Händler ohne kauf- männische Rrchtc 12 Rthlr. und darüber entrichten werdcn. Trifft
„* dicse Vorauosrxzimg zu, so haben die in dcnStädtruDanzig, König»)- brrg, Stettin, Br'rdlmr,2).)kagdrbrrrg, Aachen und Köln mitTeuH vor-
handenen 9,12; Händler ohne k-rusmännisrhe Rechte zu 35 :? 1,520 jährlich 12 Rtl)lr.1md darüber zu zalxlcn und es wären alsdann dort, mit Einschluß von Berlin, 2,785 Familien unter der Klasse 15. der ercrbtrcibrnden vorhanden, dir bei richtigcr Veranlagung der Klassenstcurr wohl mindestens 12 Rihlr. zu zahlrn haben würden. Hirrnücki find statt der 4,7453 Haushaltungen, die in den ofterwayn-
drrr ziixammsn 7,023 .*).mdhaituxigcn zu rcchnrn. Dazu rieten fcrnrr !"011 ccm id::stigcii (köcwerbrrcidcndrn gcgrn 1,400 Haushaltmigen an
veranlagten 1,726 (Hewcrdtrcibendcn sich 627 befinden, welche 12 NUM“. imd dariiber 6.71 Gewerbesteuer rntrichtcn, und indem nach rrmscldcn V:"tl)iiit:!iß drrén ;“Zakil in den andcrrn Stiidtrii sich auf ungefiidr 74,30 belaufen wird, Nicht minder ansehnlich in die Zahl drr Hanrwsrker, we1che ihr Geschäft in bedeutendem Umfange brite!- brn. Ez giebt dcrxn, d:: mindestens 12 Rthlr. an ererbcjtruer
, Fable", iii Brrlin R10 und in dcn nchen übrigen Städtcn etwa 750,
zusammen also 1,560 „Haushaltungen. Jiir-die Böser“, Schlächter und Brauer, worunter einzelne seyr hoch (_tn Berlin uber 400 zu
der Zadl der höher Besiruertrx: verzirbtrt Werden, da die_ vdrstehendkn Bemerkungen bereits zu “dem Schluffe berechtigen, dax; m' den acht osterwähnxen Städten lediglich aus den (Hewcrbtrc1b__enden üdrr 10,000 Haushaltungen zu den beiden oberen Hauptklanen drr Klaffensteuxr einruschäseu sein wiirden, also mehr denn doppeit ,? viel als dafür iiberhaupt lediglrch nach dem Bevölkerungs-Verhaltmß in Ansaß zu bringrn wären. Uederdies sind in diesem Ueberschlage nur diejenigen Gewerbtreibenden, welche eine jährliche GewerbstkUkk von 12 Ntylru. errtriibten, in Ansatz gebracht, geht man weiter auf
klassen der Klassrnfieuer zn veranlagen wäre, so ergiebt steh, daß in Berlin allein zu den gedachken beiden Süßen ( _ „ an HandeUreibenden in dcr Klose 15. . . . . . . 41/8 an (Hask- und Schankwirthen in der Klasse (). . . 728 an Handwerkern in dcr Klaffe 11. . . . . . , . . 1,126 zusammen . . . 4,022 also in “dieser Stadt allein noch mekzr als AMYHUUTHKUUULUJ vor- handen smd, und'tin ähnliches Verhältniß durfte sich auch "rden übrigen, zur ersien ererbcsieuer-Abtheilung,gehor-gen „Stadien herausßellen. Unter Hinzurechnung der für Berlin al,],em werter yach- gewitseuen Zahl wären sonach in den acht ofterwghnten Stadien lediglich aus den Gewerbtreibenden dreimal iv vrel Haushaltun-
gen in die oberen Hauptklassen einzuschätzen, als dafür überhaupt nach
dem Bevölknungs-Verhälmiß in Aussicht zu nehmen sein würden. Daß abet nicht allein die Zahl der Hausbalnrngen, sondern auch
der durchschnijtlirh von der Haushaltxng aufzubringende-Geldertta ck weswilirh anders Nellen würde, laßt sich leicht erweisen. Na dtm VevöU-mngo-Vnhältniß würden in den mahl- und srhlfarhtßeuer- PM“ en Städten überhaupt 627, in den acht mehrerwäbnten zur ersten mnbesieuer-Ubiheilun gehör“ en Städten demnach 272 Hauß- WUWU 1"! ns:- Happens! e der lassenßeuer zu veranlagen sem.
Der niedrigste Steuersa dieser Hauptklasse beträ t 48 Rthlr., wäh- rend _der börbß: Steuer ah in der zweiten Hauptk asse“ (mit Zwisehen- skufrn von 30 und 36 Rthlrn. in der Rheinprovinz) nur 24 Ntblr. anomacht, Gewerbtreibende, welche 36 Mbit. und darüber an Ge- werbesteuer entrichten, würden bei richtiger Veranlagung der Klassen- steurr woh! sicherlich nicht zu dem Save von 24, sondern von 48 Rthlrn. einzuschäven sein. Solcher Gewerbtreibtnden giebt es aber unter den Klassen 4. bis 11. allein in Berlin 741, d. h. es würden in Berlin lediglich aus der Zahl der gewerbesteuerpflicbtigen Einwohner mehr Haushaltungen zur ersten Hauptklasse der Klassenstcuer zu veranlagen sein, als dahin aus allen mahl- uud schlachtsieuerpfiichtigen Städten und aus allen Einwohnerklassen derselben zusammengenommen zu rechnen wären.
Um gleiche Ueberschläge für die 86 zur zweiten Gewerbesteuer- Abtbeilung gehörigen mayl- und schlachtsteuerpfliahtigen Städte zu machen, sind hier die Materialien nicht voUftändig zur Hand. Nur darauf möge hingewiesen werden dürfen, daß in diesen Städten au Handeltrcibenden mit kaufmännischen Rechten, für welche Klasse dort der niedrigste Gewerbestrurrsas noch 8 Thlr. beträgt, 6.516 Familien vorhanden sind und daß demnach schon allein aus dieser Gewerbe- steuerklasse vielleicht mehr Haushaitungen zu den beidrn obrren „Haupt- klaffen dcr Klassenstcuer zu veranlagen wären, als auf [eantddte nach ihrer Bevölkerung von 964,579 Köpfen überhaupt mrt 5-63 Haushaltungrn fallen würden. . „
In den größeren Städtrn konzentrirt sich aber i-richt-aUem det umfassendere (Héwrrbrbetrirb, dort nehmen auch [)B-usw; die Rentner ihren Wohnsiy, so wie diejenigen Grundeigenrhirmer, dre auf die rigene Bewirthschafmng ihrer Grundstücke verzichtet haben.- Ferner wohnt dort die überwiegende Zahl der höheren Beamte,)» wie denn, mit alleiniger Ausnahme drr unlängst zur Klassensßuer ubergetretenen Stadt Arnsberg und der binnen Krrrzem dazrr ubergeheiiden Stadt Hamm, zur Zeit noch alle Städte, in denen die Provmzml-Verwal- tung.- und Zustizbehördenihrcn SiS haben, der Mahl- und SchIacht- steuer angehören, Die in der Stadt Arrwberg erfolgte Veranlagung der Klaffensteuer läßt den Einfluß dicses Verhältnijses auf den Ertrag der Klassensicuer Wahrnrhmen, indem dort bei einer Einwohnerzahl von 4105 Köpfen rin Rlassrnsirncr die Summe Von 5029 Rthlrn.rrufforn- men und auf den Kopf1 Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf. ergeben wird. Dtrscr dcn Durchschriittösaß (16 Sgr. 10 Pf. auf den Kopf drr Gesammibevdl- kerung nach der Veranlagung für 1846.) mehr als doppelt errerchendc Betrag fällt mit 2754 Rtylrn., d. i. mit beinahe 55 Prozendauf die bridrn obcrrn, und mit 2275 Rthlrn., d. i. mit etwas Übrr 45 Prozent, auf die beiden unteren Hauptklasscn der Fllassensteuer. Hier bringen dcmnach die beiden oberen Hauptklaffcn mehr als ,die Hiilfte dcs Geldertragro auf, während sie im Allgemeinen noch mch-t ', des Ertrages gewähren. Natürlich wird diesro von den Durch- schnittoverhälmissrn so brdrutend abweichende Resultat hauptsachlrch dadurch herbeigeführt, daß in Arnsberg die Zahl der Yratntrn rm Verhältnis; zu der sonstigrn gi'ringen Bevölkerung sc,l')r iibrrwwgrnd ist. Von wclchem C|]!fill"? dieses Element andrrwarts sem wrrd, war; aus dem Umstande entnommen werden, daß die Zahl der, Be- amieu mit einem Gedaltc von 400 Rthlrn, mid dariibrr ber drn Obcr-Präsidicn und Regierungen, dir außer Arnsdkrg sammrlrch m mahl- und schlachtstcucrpflirhtigcn Städten ihren Sitz haben„stch auf ungefähr 1300 beläuft und daß dcrcn Gehälter zujanimrngr7nommrn 1,200,000Rthlr. übersteigen, daß ferncr drrBramtcn bra drn „10bcr“- Landcögerichtcn und dem Appellatiouo-Oerichtshofe zu Koln dreßZalU von 1000 übersteigen und ungefähr 1 9211111911 Thaler an Gchaltern beziehen, wonebrn dann noch das zahlreiche Personal der größeren Land- und Stadtgerichte und der rheinischen Landgerichte in Betrachr kommt. In Berlin allein aber briragrn die aus der Staatskasse“ an Civiibeamteu zu zahlendrn Gehälter vor) 400 Rthlr. und daruber mehr als 2 Millionen Thaler. Wenn diese Zahlrnangabm rrsrhcn lassen, das; ncbrn drr oben artgrgrben-e'n arwgcdehnten gewerbltchrn Bevölkerung die Zahl der Beamtensamrlirn nicht ohnc Bcdrutung rst und der von dcnsrlbrn bci Erhebung cincr direkten Steuer zu erwar- tende Beitrag nicht unansehnlich ino erickt fallen wird, so Weisen sie zugleich darauf hin, wie sehr viel schwieriger es ist, bedeutende Summen durch direkte Steuern als durch Brrbrauchxstcurrn zu er- heben. Denn in Berlin, dem Sixz aUcr Centralstcücn, wo da;; Bramtcn-Elemcnt daher Vorzugsweise von Bedeutung ist, werden die von den Gehältern dcr Civxi-Bcamteu in Anspruch zu nehmenden 2 Prozent mit 40,000 Rthlrn. fiir ein ganzrs Jahr eben nur so viel gewähren, als dasrldst in ?- Monqt an Mahl- iind Schlacht- struer, ausschließlich der Konnnunakzuschlägr, erhoben wird. ,
Cin fcrnrrrr Zuwachs an Einkommcziiteurr, drr ziim Theil, ,ob- schon in geringerem Umfange, auch in den kla"cnjtruerpflichtrgcn Ortschaften hervortreten wird, sicht noch dgdlrrch zu crwarxrn, dqß von der Einkommensteuer nur in soweit Besrcimrgrn zuzulajsrzt sem wcrden, als lcßrcre auf den Grund staatsrechtlickrr Vertrage zn gcwäbrcn sind. Das; die bei dcr Filasseiistcuer fiir Kander vor voll- eudctem sechzehnten Jahre bestehende Befreiung fiir „eme Steger, die lediglich auf das Einkommen Rücksicht nimmt, nicht gewahrt werden, das; hicr Nichts darauf ankommen kann, ob der em Em- kommcn von 4009019011. Bezirhcndc mehr oder weniger als16 Jahre alt ist, wird'einrr Rechtfertigung nicht brdürfcn. _ererfelhaftrr könnte es“ erscheinen, ob das Militair, die Geistlichen, „dre Schul- trnd Gymnasiallehrer den iibrigen Cinwohnrrklassen gleichzrrstcUcn seien. Indessen sind die gedachten von der K!affensteuer allezdmgs bcfrrrtrn Personen von der Mahl und Schic-cdtstruer schon seither, sobaZd. sie mahl- und schlachtsteucrpflichtige Stadtc drwohirtrnx nut alleiniger Andnahmc des in den Kasernen verpflegtcn Militairs, ebrnfalls be- troffen worden. Gerade die umfassendste urrtcr den Exemtronen von- der Klassenstcuer, die Befreiung des Militaire“, hat deshalb nur aur einen verhältnißmäßig geringen Theil drd Leyterrn Anwendung ge- funden, indem das Militair yarexitsächlich m den mayl-_ imd schlacht- steuerpflichtigen Städten einquartiert ist. Aus den stattfirsrhrn Tape!- lrn des preußischen Staates, herauögegeben von „Drete-rrcr, Berlin 1845, geht hervor, daß von drn gesammten her der Zahlyng von “1843 im preußischen Staate vorhandener: 18/„186 aktrren Milixairpersonen 158,511 Personewin mnblk u_nd schinchtstcuerpflrch- tigen Städten sich aufhielten und nur 28,679 Mrlrtarrprrsonen m klassensteuerpflicbtigen Ortschaften: lebten. Seitdem_ heit sich durch das Ausscheiden mehrerer mahl- und schlacktsi§uerpflrchtigen Stadte, indbesondere der Festung Ziilich, dicses Veryalturß an etwas, aber noch nicht sehr erheblich, geirrrdert, und __ndch immer kanrtartgenommen werden, daß namentlich dir hoheren Ofnzrere fast nur m mahl- „und schlachtsieuerpflichtigen Stadten ihren Wdhnsiy haben. Es „wurde daher eine erhebliche Erwertrrung der bisherigen Steuerbefremngen eintreten, wenn diese für dre bauprsachlrch zum Ersoy dcr Madb- und Schlachtsteuer einzuführrnde Einkommensterrer eben !o'wie ber der Klasen euer gewährt werden so,llte, zumcil m der Be remn de_s Militairs chon dadurch eine CrWerterung eintreten „wird, da „dre neue Klassensteuer auf die mahl- und schlachtjsteujeryflrchßrgew Stgdte aus edehnt, in Betreff dieser Steuer aber, wre billig, die seither: rn Befßeiungen aufrecht erhalten werden sollen. Hierdurch wird iir das Militair, mit Aanabme der böherewOffizixre, ferner für die Elementarlehrer, deren Zahl sich nach Dreterecr am angefuhrten
Erste Beilage
,-
.ÜH 164.
1095
Erße Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Dienstag den 15 “" Juni,
_ __ „____ „___, IHE!
Ort S. 120 auf beinahe 30,000 beläuft, und endlich für die Geis!- lichen, deren Zahl nach Dieterici S. 115 sich auf 5,959 evange- lische und 5,577 katholische Geistliche, einschließlich der Kapellärie und Vikarirn, beläuft, wenigstens für die geringer besoZdeten dre Befreiung von der direkten Steuer gewährt, wogegen ber der Erri- kommensteurr unter allen Umständen die Brfreiung nur fiir denjeni- gen Theil des Einkommens, welchcr aus der dienstlichrn ,Stellung herrirhrt (dic Besoldungen drr Offiziere, die Diensk-Emkimfkwder Geistlichen u. s. w.) gestattet werden könnee, indem schon seither "“ck I' ? dub (1, des Klassenstruergcscyes vom 30. Mai 1820 dte- jenigen Eximirten zur Klassenstruer hrrangczogcn wurden, die _felbsi oder deren Angehörige ein eigenes Gejverbe oder Landwrrthjchaft betrieben. Zu cincr solchen Sondrrung liegt aber, da uberhkmpt nur diejenigrn, deren jährlichrs Einkommen den Betrag v0114011Rthlkn. erreicht oder übersteigt, cinkommensteurrpslichtig sind, em IU'ÜJÉJWU Grund nicht vor, und rs wird das zur Ekkkickljng der beabsichtigten Skeukr-Reform von den wohlhabenderen Ernrvohnkkklassk'1 dYkch direkte Steuerbeiträge zu leistende Opfer. eb?" wohl von den hoh“ bcsoldrten Militairpersonen, Geisslichkn uod Lkhké'k" gefordert werden dürfen, zumal diese eben so wir die übrrge-r Emwohuerklassen durch Aufhebung der Mahl- und Schlgchtstruer von dieser Verbrarrchssteuer und den dazu mittelbar oder unmrttcldar verwendeten Beträgen rxntlastet wcrden, Drr Steuerbcitrag der nach den (Hrundsäyen der Klassen- skeucr befreiten Personen wird aber ebenfalls für das überwiegende Mehrauskommcn in den mahl- und schlachts1rurrpslichtigen Städten von einiger Bedeutung sein.
Durch die vorstehenden Bemerkungen Werden zivar keineswegrs alle Notizen rrsrh'o'pft, die sich zum Nachwrise des muthmaßlichrn Ertrages eincr Einkommensteuer besonders unter Zuziehung drr Provinzial-Brhördrn beschaffen lassrn würden. Es ist jedoch zur Zeit Anstand genommen worden, derartige Notizen writer einzuziehen, indem dadurch vorzeitig die Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand wiirr hingclenkt worden, während zugleich jene Data, wie sehr die- selben auch vervielfältigt werden mögen, doch nicht hinreichen können, um darauf allein wegen des von drm steuerpflichtigen Einkommen zur Beschaffung von II,“ Miklionrn lealern in Anspruch zu nehmenden Prozentsaßrs einen völlig zuverlässigen Antrag zu stüßen. So viel werden indessen auch die vorsirhenden Andeutungen bereits erkennen lassen, daß nicht aUzuweit fehlgcgriffen wird, wenn man den Prozent- saxz in dcr vorgcschlagcnen Weise normirt. Denn die fiir die klaffen- steuerpflichtige" Ortjchaften arbitrirte Crtragösieigerung wird sich schwerlich weit Von der Wirklichkeit entfernen, und wenn für die seither von kij1kr direkten Steuer befreiten Städte nicht einmal die Zahl der kiiiijlig beitragspflirhtigen Familien aus den vorliegenden Notizen mit Zuverlässigkeit festzustellen ist, so werden doch über das in diesen Städten zu rrwartcndc Resultat die beigebrachten Data ebenfalls ziemlich beruhigen können. Die weiter oben besonders hervorgchobrnrn acht zur ersten errrbrsteurr-Abtheilung gehörrgen Städte bringen allein dicHälfte des thto-Anskommens der gesamms- ten Mahl- und Schlachtstduer auf. Es steht daher im Einklarrgz mit diesem, einen ansehnlichen Wohlstand, eine bedkutrnde Leistungosahigkrit anzeigrndcn hohen Ertrage, das; hier nach drn obigen Anyahmen lcdiglich aus dem von der Gcrvcrbrstrner betroffenen Therle drr gcwerbtreibrnden Bevölkerung, also mit Ausschluß der Arrzte, Notarirn, Justizkommiffaricn u. s. w., sicherlich dreimal mehr Familien beitragspflichtig scin wrrden, als nach dem Maßstab:? der Bevölkerung iiberhaupt in Ansprnch zn nrhmen wären, und daß nrbrn der gewerbtreibrnden Bevölkerung notorisch eine große Zahl reicher Grundbesitzer, Rentner, höher brsoldete Branitc und Offiziere leben, deren Strucrbeitriigc srhr ansehnlich ins Gewicht fallen wcrden.
Wentrader die Voraussrßung, daß zum Ersoy? der bisherigen Klaffenstrurr und der Mahl- und Schlacktsteucr die von den wol)!- habcndcrrn, 400 Rthlr. jährlich beziehenden Einwohnern zu erhebende Einkommensteuer zum Sch von ungefähr .“; Prozent ncbst der von dcn wrnigcr wohlhabenden Einwohnrrn zu erhebenden neuen Klassenftcucr ausreichcn werde", sich drnnoch in der Erfahrung als unrichtig erweisen sollte, so wird der Vorbehalt eiiirr Aenderung res Prozentsayes das Mittcl zu drr rrfordrrlickwn ?lrisglrichung an die Hand geben. So bedenklich es sein wiirde, cine Einkommensteuer in der Erwartung, daß sie genau riurn im Voraus frstgrßellten Vetrag ergeben werde, an;" solche allgrnieiur Tata hin, die virlfack des erforderlichen posi- tiven Anhaltrd rntbehrrn, dauernd zu veranlagrn: so unbedrnklich erscheint es, wenn einmal die Brsritigung drr Mahl- und Schlacht- steuer aus iiberwirgendrn Griinden siir niithig erachtrt wird, unter dem eben erwähntrn Vorbehalle ken Prozentsaß einstweilen in der vorgeschlagenrn Weise festzustellen.
Zn Urbrrcinstimmung niit den vorstehenden allgemeinen Bemer- kungen sind die aiigescyloffrnrn GcseHrs-Entwiirfc auSgearbeitet worden, drrcn Trialldrstimmungrn sich großentheils aus dem brrcits Gesagten cntwick-ln Und nur weniger spezirllrr Erkäuterungrn bedürfen werden.
Der erste diesrr Entwürfe, mit 4. bezeichnet, enthält nebst einer den Zweck der vdrgrschlagenen Stcucr-Resorm bezeichnendrn Einleitung die allgemeinen Brstimnmngrn Wrgrn Aufhebung sowohl der Mahl- und S_chlachtüeurxr als _der seitherigen Klassenstcuer, wegen völliger Gleichstellung der Städte und drs) platten Landes und wrßen AUNÖUUUZ .
.;) eiiier Einkommensteuer fiir die Einwvhner, deren jährliches Etrikommen die Summe von 400 Rthlr. beträgt oder iiber- stetgt, und
13) einer neuen, nach den Säyrn der bislrri en e' s u Stcuerstufen zu erhebenden Klaffenstr'uxr fgiir dsieYnigeLteYT wohner, deren Einkommen dicsrn Betrag nicht erreicht.
Die naheren Bestnnmungrn fiir die Einkommensteuer sind in einem besondrrrn Geseye.z-usammcngestellt, dagegen sind für die Klassen- sieuer, mrtrr B-esrrttgung drr in Folge der Kontingentirunq für die Rhemprrivinz bejtrhendru Verschiedenheitcn, die in dem Gr'srße vom :30. Mar 1820 enthaltenen Vorschriften, soweit dieselben auf die seithertge dritte und vierte Hanptklnsse drr Klassensteuer Ve u
.. - - , .. „ 3 g haben, erneuert, daher xedoch die abandcrndrn Brsttmrnungrn der Allerhöchstcn Ordres vom 21. Dezember 1820 und 5. September 1821 wegen VUMMUTJ' der Klasscnstrucrsiufcn, vom 21. April “1827 und 1Z- ZU"! “17528 Wegen Ausvehnung dcr Steuerbefreiung auf alle Rindertvor vollendetenx “16tr,n Jahre und auf diejenigen Personen ?er?" “Fkßiékxuetskufe, dre ihr sechzigstes, Lebensjahr zurückgelegt ) - LMU" dre Allrrhorhsten Bestimmungen über die den
Landwrhrmänncrn für die'Dauer drr Uebun ' - . Ss kik, den n abern des eisernen Kreuzes und den Therlnehmern an denz FeldzügeZn hvon 1813
bis “11415 gewährten Befreiungen beriicksichtj t worde . . . , n. in All - meinen werden hrer dre bemis“ besikbrnert Vorschrifte? ausregcöt
erhalten resp. erneuert und auf die aue Mo ar i
nur fur dre unterste Steuerßquse trittgdaßurch FinechÉilYeQIXZeM, daß nach §. 6, .cn-b «. aus, Liner und derselben Haushaltung niemalé mehr als zwei Personen dre Personensteuer entrirhten sollen. Wenn es auch zur Zeit nicht zulassig isi- bedeuéende Abgaben-Erlasse zu
„dem praktischen Grunde wichtig,
bewillicn, so wird doch der mit der ebrn erwähnten Ermä i'un verbunLene Ausfall von etwa 90,000 _dis 100,000 Rtblrn.ß k?n'cbgt geschenk werden dürfen, um auch „dem armrren Theile der klaffen- sfeuerpflichtigen Bevölkerung emtge Erlerchterung zn verschaf- fen. Da Kinder vor vollendeten: sechszrhnten Jahre von der Klassensirurr befreit sind, _ und da in den Tagelöhnerfamilien Kinder nach "vollendetrur 1cchzrhntcn Jahn: nur dann in der älterlichrn Obbuf zu bleiben pflegen„ wrnn sie wegen Schwäch- lichkrit oder Kränklichkeit ungeeignet jmd, ln Gejindrdirnste zu treten oder wenn die Eltern besondcrer Pflege und. Unterßüyung bedürfen, so ift es grwiß wünschenswerkb, M"" von A"" solchen Haushaltung nicht mehr an Klassensteucr rrl)obex1 zu werden braucht, als von einer anderen Tagelöhnerfamrlrl, 11! welcher derartige Verhältnisse nicht bestehen und in welcher nur die ?leltrrn mit der Steuer belegt werden.
Bei den großen Schwicrigkciten, womit ccfahrunqsmäßiq die Erhebung direkter Strucrn von den ärmeren Einwohnern in den größeren Städten verbunden ist, wird es sich kaum vermeiden lassen, daß zur Deckung der anschnlichen Brträgr, wclche dort zur Bcßrritunq dcr Kommunalbrdiirfniffc erhoben zn werdcn pflrgcn, fiir die mischu- licherrn Städte mit kincr Bevölkerung von mindestens 30,000 Cin- wohm-rn _- hierhin gehörrn gr'grnwärtig dicStädte Danzig, Königs- berg, Posen, Berlin, Potsdam, Stettin, Brrdkau, Halle, Maqdcburq, Aachen, Köln, Barmen, Elberfrld und Krkfrld » besondere Steuern und namentlich auch auf Verbrauchsgegrnstände gestattet werden, da die pxaktisrhrn Vorzüge indirrkter Strncrn fiir großstädtische Verhält- nisse mehrfach dargrthan worden sind und nicht wohl bestritten werden können. Die mit Riicksicht hierauf in H. 12. drs Gcscßro-Entwursrs rorgrsehrnc Gestattung von Vcrbrauchdstcurrn sihcinr zwar in etwas der Absicht drs Geseyrs zu widcrsirrbrn; allrin nach §.12. srll die' Erhebung von solchrn Steuern nirgend _mehr unmittelbar fiir Rech- nung drs Staatrö, vielmrhr nur für Rechnung der Kommunen _- Von denen cinigc auch jetzt schon, brispielswcisc auf Vrenmnatrrialien brsondrrc Vrrbrauchsstermu erhrbrn - stattfinden und nur auf den Antrag drr Städte mit einer Bevölkerung von niclit“ nls 30,000Cin- wvhnern (wohin )'th nur die eben aufgezählten 14 Städte, also ein skhr geringer Theil der seither mahl- und schlachtsteucrpslichtigen Ortschaften gehören) untcr Allcrhöchstcr (Hknrhmigung nachgelassen Werdcn, Die Erthrilung dieser Genrhmigung wird aber einerseitö von der vorgängigen Prüfung, ob unter dkn gegebenen Verhältnissen dic BewiUigung von besonderen Verbrauchssteucrn als zweckmäßig zu erachten, und andcrerseits von der Bedingung abhängig sein, das; nur solche jedesmal durch ein besondrrcs Regulatio srstzustellende Vrrbranrhsgcgrnstände belastet werden, deren Besjeuerung für die geringeren Cinwohncr-Klassen nicht driickend ist und je nach den ört- 11chen Verhaltnissen ohne lästige, die Freiheit des inneren Verkehrs hrmmrnde Kontrolen auSgrführt werden kann. Außerden't aber soll, um 'nicht die durch Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteucr beab- sichtigte Entlastung der ärmeren Einwohner-Klassrn zu verciteln und r:m„zugleich dre mit der Erhebung der ncurn Klaffcnsteuer in großen Stadtcn vrrbnndrnrn Schwirrigkeiten möglichst zu vermeidcn, in ]cdrm Jalil, wenn eine dcr. gedachten Städte die Anordnung solcher Striker" beantragt, aus dem Aufkommen an Verbrauchssteurrn dcr- ]rmgc Betrag gedeckt werden*, welcher von der städtischen Bevölke- rung an Klasscristrurr aufzubringen wäre, wenn leytere nach den Vor- schriften dieses Gcsrxzes Veranlaqt wiirde. Zu den Gegenständrn, Welche zur Belastung mit städtischen Vé-brauchestruern sich rignrn möchten, diirften Fleisch, Jischc, Weizengcbäck, Brennmaterialien u, s. w. im Allgemeinen zu rechnen sein, es schrint aber zweckmäßig, in dem (Tchcßr nur den Grundsatz audzusprcthen, der fiir die Wahl der zu brsteurriidrn Verbrauchsgrgcnstände lritrnd skin soll, dagrgrn die nähere Jrstsryung fiir jcdrn vorkommenden Jau vorzirdrhaltrn, indem dabei die' örtlichcn Vrrhältnisse zu brriicksichtigen. Allerdings bleiben die weniger wohlhabrndrn Einwohnerklassen in einem solchen Falle vrn der zum Ersoy der Mahl- und Schlachtsteuer erhobenen, unmitti'lbar in die Skaütkkasst' fließcndrn Steuer brsrcit, indeffcn werdrn sie bei dcn fiir städtische Rechnung erhobenen Verbrauch.- steurrn, die auf (Hrgenstände von allgemeinem Verbrauchc za lcgrn srin werden, stärker herangrzogcn als dies bci Zuschlägen zu den direkten Steuern glsllU'hk'U würde, und diirfte daher die Vorzüglich aus praktischrm Gesichtspunkte zu rmpfehlcnde Maßrcgel als cine Urberlastung drr Wohlhabendrrrn Einwohnerklasscn nicht betrachtrt werden können.
Der zwritr dcr angcschloffenen GeseHSS-Entwiirfr, mit 15. brzrichnrt, rnthält die näheren Brstimmungrn wegen Erhrbung einer Einkorr-nwnstrnki'. Nach drm Y". 1 sollen außer den Inländer!) mich Ausländer, welche im preußischen Staate Grundrigenthum beside", jid0ch nur in Bezug auf das Einkommen aus diesem Grundver- mögen, drr Einkommrnstenrr untcrworfrn sein, dagegen sollen die Jiiländrr nach H' 10 501) „*). hinsichtlich des Einkommens aus Grundvrrmögrn im Auslande" nicht britragspftichtig sein. Eine ähn- liche Vorschrift cnthi'ilt die Instruction vom 24. Mar 1812 wegen Erhcbung cincr Vrrmögrns: urid Einkommensteuer, indem nach §. 1 sub r*. allrs unbewegliche Vrrmögen rinrs Ausländers innerhalb der preußischmStaaten zur Vermögenssteuer heranzuziehen, dagegcn nach §. 2 „51113 t]. das im Audlande befindliche Grundvermögen preußischer Untrrthancn, wrlchrs dcn daselbst angeordneten Lasten unterlirgt, Von drr Vrrmögrnssteurr srcizulaffcn ist. Fiir die Erhe- bung der jrxzt in Vorschlag gebrachten, auf eine längere Zeit berech- neten Einkommenstrurr ist die Heranziehung der Ausländer im Betreff ihres in Preußen grlrgrnrn Grundvrrnrögens vorzüglich auch aus damit nicht etwa einzelne reichere Cingrsrffcnr, blos um sich der Einkommrnstrucr zu cntzirhrn, in den Unterthanen-Vrrband eines der benachbarten deutschrn Staatcn trctcn und desrnungeachtct sich den größeren Theil des Jahres hindurch in Preußen aufhalten. Ta iibrigens nach Art. 8 sub 1 der deutschen Bundrs-Akte vom „[I. Juni 17415 dcn Unterthanen der deutschen Bundesstaaten das Recht zusteht, Grundrigeutbum außerhalb des Staatrs, den sie bewohnen, zu crwerbcn und zu dessen, ohne des- halb in drm srrnidrn Staate mehr Abgaben und Lasten untc'rworsk“n zu sein als dessen eigene Untrrthaiirn, so wird dcn Ausländern, drren jährliches Einkommrn den Betrag von 400 Rihlrn. n!ch,k kkkk'chk- die Nichthrranzirhung ihm! in Preußen briegencn Grundrrgenthuws gewährt wcrden miissi'n, jekock) nur in der For")- küß auf etwaige gehörig begründete Reclanmtionen dic vorlältfig erhobenen Em- kommrnstruer-Beträge zurückerstattet werdcn. Laut §*. “3 sollen für preußische Unterthanen Brfreiungrn pon dkk_ Einkommen- steuer nur in soweit siattfinven, a]s dzese „Be!"tungeu „anf déwGrund staatsrechtliiber Verträge fiir die rbemals kktchs" unmittelbaren Häuser und fiir einen Theil der katholischen Gerfilicb- keit laut der Ordre vom 23. August "1821 und der dadurch geneh- migten Bestimmungen der päpstlichen Pulle ÜL salate animarnm («,s-ss, .).: 1821 S. 113, 142 ff.) m Anspruch zu nehmen sind. Weshalb die bisher hinsichtlich der Kia,?“ensieuer bestandenen und für die weniger wohlhabenden Einwohnerkla en auch bei der neuen Klassen-
steuer beibehaltenen andemeiten Befreiun en an d' ' steuer nicht anogedehnt werden können, ifig weite! odeenEFXfTK-T; erb'rtlet worZen'.1 t sch“ d “sch fu d _ _
" §. i an er re en zwi en a irtem uud ' Einkommen, nur von ersterem so"?" volle 3 Prozent, v::ßikxt'xxT dagegen 2 Prozent erhoben werden. Diese Unterscheidung isi im Allgemeinen bereits begründet worden. Es bleibt daher „nur noch hervorzuheben, daß die Vejoldungen der Staats- oder Kommunal- beamten, vielem anderen Einkommen gegenüber, ein besonderer „Nach- theil dadurch trifft, daß ihr Betrag ganz genau bekannt ist, während inSbesondere das Gewerbs-Einkommen niemals mit solcher Schärfe festzustrllen ist. Nach dem Gesche über die Heranziehung der Staats. diener zu den Gemeindelasten vom 11. Juli 1822 darf das Dienst- einkommmen nur zur Hälfte seines Vetta es zur Quotiskryng ge.- bracht werden, es ist aber angemessener “?chirnen, dasselbe im vor- liigcndcn Gesrye mit allem Einkommen aus irgend einer Art von Gewinn bringender Beschäftigung gleichzusteUen, weil das Einkommen der Staats: oder Kommunalbeamtcn andererseits ein sehr gesichertes ist, und weil außerdem die eigentlichen Gewerbtreibendrn, also mit Ausnahme der Aerzte, Notarien u. s. w., noch dureh die Gewerbe- struer besonders gctroffen werden.
Den Detaildrstimmungen iiber die Ermittelung des Einkommens ist die allgemeine Bemerkung vorauszuschicken, daß ein Einkommen- steucrgesey zwei gleich bedenkliche Klippen möglichst zu vermeiden hat, wovon die eine in drr allzu ängstlichen Häufung von Kontrolmaßre- geln Bedufs Sicherung einer richtigen Einkommens-Ermittelung, die andere i_ii der Tendenz besteht, allzu sehr dem guten Willen der Steuerpxlichtigen zu vertrauen. Auf dem einen Wege kann die Last drr Stcuer dumb die mit der Ermittelung des Einkommens verbun- dene U:;annrdmkéwxeit iioch überwogen, auf dem anderen Wege kann kmw' k'7l JTDTÖWUL Verdeckung der Einkommens:Verhältnisse der 2101le ZU “.:te-rikrdmte-rzirdungcn bedeutend vermehrt und die Last der SÜW?!" i-k*-_e_*1*w:x*r;rrrr Juf kiéjknigkn gewälzt Werden, die ihr Einkom- men .*.(wmirxrdrir: xWrdm oder daffelbe nicht verheimlichen können. Zrner ropprirrn Aiiidrrrrunrx Wein! am besten genügt zu werden, wrnn rimcrikitd rr" mit drr Ermittelung des Einkommens und mit der Festsrßung der Steuer zu beauftragenden Personen hinreichend andgedehnte Befugnisse rimgcriirrmt wcrden, um dem etwa beabfichtig- trn Unterschleifc m:! Erfolg entgegen treten zu können, und wenn andererseits darauf Bedacht genommen wird, daßxvon diesen Befug- nissen nur mit Bchutsamkcit und Schonung Gebrauch gemachtwerre. In dieser Hinsirht ist rs von vorzüglichem Gewichte erschienen, die- jenigen Prrsoncn, welchen in Bezug auf die Einkommens-Crmittelung einc discretiouairc eralt anvertraut werden muß, aus der Mitte derer, die hauptsächlich von der Last der neuen Steuer betroffen Werden, und zwar durch Wahl von ständischen oder Gemeinde -Organen hervorgehen zu lassen, indem bei Veranlagung einer Steuer, deren gesicherte Erhebung vorzugs- Weise durch das Verirauen und das bereitwiUige Entgegenkommen der Eingeseffenen bedingt ist, die Betheiligung von (ländischen und Ge- meindc-Organcn am besten geeignet sein wird, die'! Furcht vor Will- kiirlichkeiten zn beseitigcn und auch eine formelle Gewähr zu leisien, daß bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens jede mit der Er- reichung drs chckes verträgliche Schonung stattfinden wird.
Demgemäß sollen nach drn näheren Bestimmungen der §§. 4 bis 7 drs (»Beschs-Entwnrfes für jeden Regierungsberirk und außer- dem fiir die Stadt Berlin zrvri Arten von Kommisfionen gebildet werden, nämlich:
1) eine für dcn ganxrn Regierungsbezirk, beziehungsweise fiir die game StadtBrrlin, sungirrnde Bezirks-Kommission, welche für alle Strirrrpflichtigrn drs Beiirkrs zur möglichstkn Wahrung einheitlichrr (Hiimrsäezc die Einkommensteuer festzustellen hat (H'. 20), außerdrm aber über die Vehufs Ermittelung des Ein- kommens etwa anxuwrndenden strrngcren Maßregeln (§§- 18 und 10), sc- wie iibcr die wichtigeren Strafen (§. 21) ent- scheiden (011; und
2) die nur fiir einen laiidräthlichen Kreis, beziehungsweise fiir eine Gemmnde oder für die Section einer Gemeinde fungirenden Kreis- und brziebungdweise Gemeinde-Kvmmissionen, welchen die wegen ihrer Personal- und Lokalkrnntniß brfouders wich"- tige ,Brgutachtung drr EinkommenS-Angabrn obliegt (§. 18), WKM)? ferner in gewiffen Fällen (§§- 9 und 17) Ordnungs- strafen festzusrßcn und iiber die etwa zu ergreifendrn sirenYren Maßregeln Behufo Ermittelung des Einkommens ihre or- schliige an dir Brzirks-Kommission abzugrbrn haben (§, 18). Wiihrend in bridkn Kommissionen die eigentliche Entscheidung den
beziehungéweise von den Provinzialständrn, den Kreisstiindtn und den verheixigten Stadt: odrr Gemritide-Vrrorrnrnn gewählten Mitglie- dern zusteht, sollrn dagegen die Vorsiyrnden der Kommissionen aus Staatsdirncrn rntnommrn werdcn, wrlche verpflichtet sind darauf zu wachen, das; nicht etwa nach verschiedenen Grundsähen hier mit Strenge, dort mit Milde verfahren wrrde, und welchezzugleich berech- tigt sind, wegen der wider ihre Anxichtkvon den Kreis- oder Ge- meindr-Kommifsioncn _qrfaßtrn Beschlüsse die Berufung an die Bezirks- Kommission Und von lrytrrrr an das Finanz-Ministerium einzulegen. Dadri soll jedoch srlbst das Finan-Ministerium die von den Bezirks- Kommissionrn grfaßtrn Beschlüne nur bestätigen oder mildern, nicht aber verschärfen diirfen, und im lryteren Falle nur berechtigt sein, bei ciner besondrrrn, ebenfalls aus ständiswer Wahl hervorgegangenen Kommission (§. 22) die schließliche Entscheidung zu beantragen. Es ist demnach die Ausübung der zur Sicherung richtiger Einkommens- Ermittclungrn nicht rntbehrlichen discretionairen Gewalt überall nur den durch die Wahl von ständischen oder Gemeinde-Organtn beru- fenen Mitgkirdrrn der verschiedenen Kommisfionen anvertraut.
Die eigentliche Geschäftsführung wird nach der im Geseses-Ennvmfk vorgcschlagenen Einrichtung den Staatsbramten obliegen. Es sollen nach dcn §§. 9 und “10 die Aufforderung zur Einreiwung der CinkommtusY Drclarationen erlassen, diese nach §. 16 in Empfang nehmkn- „ber untrrbliebener Einreichung nach §. 17 die erforderlichen Strafantrag- stcllen, die eingegangenen Declarationen nacb §. 18 zunach| prüfen und überall das Interest des Staats vertreten. Dx! Ymsang ""d die Lask der Geschäfte, welcbe die den Kommisfipns-MUIÜ'PUU über- tragene Gewalt zur Folge haben muß, Mrd ""|“ka WWU abhängen, ob wissentlich irrige Einkomrnrns „"Angaben nur m ““k"?" AUSnahmefäUen oder mehr oder weniger haus WKW"!!! "“de!!- Denn nach den Besiimmungrn des Ge epeS- twurses baßrt dre
"Ermittelung drs Einkommens hauptsächlich “Uf den Angaben der
Steuer r' ti en, und es besteht. wenn wider die Richtigkeit dieser Angabe?!fl etibn é?Zwr'isel nicbt obwaltet', ?“ Geslbäfk bet Kommissionen lediqlirb darin, daß sie in Uederemstnzimung mit den Anträgen der Vorfisenden die von dem deklanreen Emkommen zn zahlende Steuer seskseßen. Zn wieweit dtkskk Fall die Regel bilden wird, darübtr kann nur die Erfahrung Aufswluß geben, aber man wird wohl darantbun, bci Prüfung dtsGkseves-Entwutfe- sich" ßen za vergegenwärtigen, daß m den weißen Detailbeßim- _