1847 / 165 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

,. . ». .. . , , .-„ . * » W'WMWWAWWW-WWW--- .

§. 25. Unterrichtswesen. _ , In Bezug auf den öffentliYen Unterricht gehören d,ae schulpflich- tigen Kinder der jüdischen Glan enSgenoffen den ordentlrchen Elemen- tarschulen ihres Wohnorts an.

§. 26. , ,

Die jüdischen GlaubenSgenossen find schczldrg, rhre Kmder zur WIELMÜßigM Theilnahme an dem Unterrichte m der Ortsschule wézh- rend des estßlt vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nzcht vor der' chulbe örde fich ausweisen, daß ihre, Kmder anderwettxg durch häusliche Unterweisung oder durch ordentltchenVesuch cm? an- deren vorschriftsmäßiq eingerichteten öffentltchen ,oder, Prtvat-l ehr- anslalt einen regelmäßiger! nnd genügenden Unterricht m ,den E emen-

tarkenn'tnissen erhalten. „__

9. „7. , ,

Ve nden tck an einem Ortechhrere Or,!stllä)? Elementarschxxlcxt, so bleibtfi den ITeqiemnqen überlanen, „dre,]ud1schen Emwdhner nocht- enfalls nach Mäßgabe“ der Ortsverhaltmsse entweder emer Von dre- Jen Schulen ausschließlich zrtzUWeisen oder,“ unter dieselben nach emer bestimmten Bezirk.-Abgl'äU-3UUI§ZU OVZMhLUM-

Zur Theélnahme an dern christlr'chetr Religions-Unterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpsltchtet; eme jede Juderrschaftmrsx aber der- bunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinen) )udtsck)erthnde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlrchen Neltgtons- Unterrfchte fehlt.

Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zuge- lassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate dre Erlaubnis; erhalten haben. „) - „d. “„.-. .

Zur Unterhaltung der Ortsschnlen haben die jüdischen Glaubens- genoffen in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse rnit den christ- lichen Gemeindegliedern den Geseyen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen.

C. 30.

Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die jüdischen Glaubensgenoffcn der Regel um? nicht verlangen; doch ist den Juden gestattet, in eigenem Jutere e auf Grund diesfälliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schulbehörden Pri- vat-Lehranstalten nach den dariiber bestehenden allgemeinen Bestim- mungen einzurichten, Isi in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Be- völkerung vorhanden, um auch fiir die jüdischen Einwohner ohne de- ren Ueberbiirdung eine besondere öffentlrche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen S nlinteresse Griinde dazu vorhanden sind, die Absonderung der jiidi chen Glaubensqenossen zu einem eigenen SchnTverbande anf den Antrag des Vorstandes der Judcuschast angeordnet werden. Y". 31. '

Die Regierung hat in solchem Falle iiber die beabsichtigte. Schul- trennung und den dazu entworfenen Einrichtungöplan die Ronmmnal- Behörde des Orts und die iibrigen Interessenten mit ihren Erklärun- gen und Anträgen zu Vernehmen.

§. 32.

,Erßiebt Tick) hierbei ein allseitiges Einverständniß iiber die ZWLck- 111aßtgke11 der, Se,!)ul-Abtrennung und über die Vedmgun en der Aus- fuhrunZ, so rst dre Regierung defugk, dic enrsprechendenYeßseyungen und Emrichtungen unmittelbar zu treffen.

Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem

Minister der geistlichen 2x. Angelegenheiten vorbehalten, C. ZI.

Eine soiche, nach 59“. 80-82 erréch1e1e jüdische Schuke, in wel- cher die UnterréchtE-Spmche die deutsche sein muß, hat die Eigen- schaften und Rechte'efner öffentlicher: Ortsschule. Insbesondere gel- ten dabei folgende nähere Bestimmungen:

3) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Er- mangelung eiuer anderweitigenVcreinbamng den jüdischen Ein- wohnern des Schul- Bezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimnnmg des §. 28 bewirkt.

b) Wo die Unterhaltung der Orts-Schulen eine Last der bürger- lichen Gemeinde ist, haben die jüdischen Glaubensgenoffen im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihiilfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berück- sichtigung des Betrages der Kommunal-Abgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunal-Kaffen fiir das Ortsschul- Wesen sonst gemachten Verrvendungen und dcr Erleichterung, Welche dem Kommunal-SchulWesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer giitlichcn Vereinbarung von den Ministern der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern festzuseßen ist,

(3) Die jüdischen GlaubenSgenossen werden, wenn sie eine öffcnß liche jüdische Schule unterhalten, soWohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Ortsschulen frei.

cl) Der_Besuch der ö"entlichen jüdischen Schulen bleibt auf die

- jüdixchen Kinder be chränkt.

§. 84. Emwirkung auf den Lebensberuf jüdischer Knaben.

Nach voilendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der, JUdepschaft unter eigener Verantw0rtlickeit dafür zu soFM- daß„1kder,K11abe ein nüyliches Gewerbe erlerne oder sich auf wt, enschaftlrchen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, Und daß kemer derselben zum Handel oder Gewerbebetriebe im Umherziehen gebraucht Perdeo Ste haben sich deshalb zunä | mit den Vätern VÖ“ .Voxmundery JU L,)ernehmen; wenn aber a, diesem Wege der Zweck mcht “"Acht Mrd- 1“) hüben sie ihre Anträ e an den betref-

fenden Magistrat„,resp. “" den Kreis-Landratl u rt ten wel er die Väter oder Vormunder, Leßtere unter VerueJnHrmg chmit, der ckdberen

vormundschaftlrchen Yehordez, anzuhalten hat, daß den Knaben die erforderliche Vorberertung fm“ emen Wissenschaftlichen oder künstleri- schen Beruf, oder fur den Betrieb des Landbaues oder eines anderen stehenden Gewerbes zu Thetl werdZZ

. Zulässtmg zu öffentlichen Aemtern.

Zu unmittelbaren Staats-Aemtern sollen die Juden insoweit zugelassen werden, ,axs sie fich durch den ,Dtensi nn stehenden Heere verfassungsmäßig Ctvrl-Versorgun ,SJAnspriache,er11Zor,berr haben und mit den ahnen zu iibertra enden rvtl-_ und Mrletaardteusten nicht die Auskcbunz einer obrigkeitlachen Autoritäk verbunden rst.

Inwtefern die Juden mittelbare Staats- und Kommunal-Aemter bekleiden können, ist nach den darüber er angenen besonderen geseh- 1ichen Bors riftm zu beuxtheilen. Es ,„ndet jedoch deren Etntritt auch in jyl e Aemter nur dann att, wenn mit demselben die Aus- ührmBemer obrigxer'ilichen Autor tät nicht verbunden X|.

ehufo Schlichtung streitiger Angel: enheiten unter ihren Glau-

bens enoffen ko,nnen Iyden zu SchiedSm nnern gewählt werden. n denjentgen_,Untversitäten, auf denen nicht die Ausüben: des . Lehramts siatutenmäßig an das Bekenntniß einer beftimmten' “si-

1112

li en Konfession eknüpft ifi können uden als PrivatzDocenten UZ: außerordentli ePro oan der matliematischen, naturwtssenschaft- lichen und medizini chen e rfäcZer zugelassen werden. ,

Außerdem ' t .die Anste ung der Juden als Lehrer Mf lux"- sche Unterrichts-Ansialten beschränkx;6

Ständische Ke e, Patronat,:c. ,

JU Betreff der ständischen echte verblerbt es ber der bestehen- den Verfassung, und so weit deren Ausübung mit dem, Grundbefiy, zu dessen ErwerbUng Die Juden nach 9“. 1 iiberall berechtt 1, sind, ver- bunden ist, ruhen dieselben während ihrer Besißzetx. re Verw,al- tung der GerichWmet, wie des Patronats, desglerchen dre Auf„sscht über die Kommunal-Verwaltung und iiber das Krrchen-Vermo en wird, wo eine solche Aufsicht der Gutsherrschaft zusteht, 53911 der e- treffenden Staats- und kirchlichen Behörde ausgeübt. Dre ,Strmts- Behörde hat den Gerichtshalter' und den Verwalter der Polrzet-Ge- richtsbarket't zu ernennen. Der Besitzer bleibt zur ,Tragung der da- mit. verbundenen Kosten und sonstigen Lasten verpfljchtet. , ,

Wo das Patronat einer Kommune zusteht, können dre xudtschey Mitglieder derselben an dessen Ausübung keinen Thetl nehmen; ste mii cn aber die damit Verknüpften Real-Lastcn von ihrenBestHungen gletch anderen Mitgliedern der Kommune tragen, auch strtd sie als ansässige Dorfs- oder Stadtgemeinde:Mitglieder Verpfltchtet, Von ihren Grundstücken sowohl die darauf haftenden kirchlichen Abgaben als auch die nach Maßgabe des Grundbesißes zu entrichtenden Bcr- träge zur Erhaltung der Kirchen-Systeme zu tragen,

„3.

. t /o Gewérbcbetrieb.

Die für den GeWerbcbetrieb im Umherzichen in Betreff der in- ländischen Juden bestehenden Beschränkungen Werden aufgehoben,

Auch der Betrieb der in den §§. 51. 52. 54 und 55 der (He- werbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 genannten Gewerbe wird den Juden fortan freigegeben; jedoch finden auch hier die Vorschrrftendcs §, 35 Amvendung, wenn mit dem Gejverbebetriedc cin Staats- oder Kommunal-Amt verbunden ist. 8

'. 3 . Farnilicn-Namen. FÜYrung dcr Handelsbücher 2x. ,_

Die Juden sind zur Führung fest bestimmter, und erblicher Fa- milien-Namen verpflichtet. Sie haben sich bei,Fithrurrg rhrer Han- delsbiicher entweder der deutschen oder der sonsttgen, unter der Be- völkerung ihres Wohnorts iiblichen Landessprache urrd deuscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Hand!:mgsbitcher, an ,welchen gegen diese Vorschrift verstoßen ist, ()*),ka fin“ den Juden keine Br*- wcéskmft. Bei Abfassung von Vertragen u,n_d,rechtl1chen thlens- Erklärungen, wie bei allen vorkommerrden schrtstlzrhen Verlxrndlnngen, ist ihnen nur der Gebrauch der deutyxheu oder einer anderen lebenden Sprache und deutscher oder latcirtijrher Schrrftzrxge gestattet. QM Uebertretungsfalle trifft sie eine fiSkalryche Geldstrafe von 50 Rthlrn. oder sechswöchentliches Gefängniß.,zq

Zengen-Eid. , , , Was die Verpflichtung zur Ablegu,ng,cid,lrcher Zeugtrxsse, und dte diesen Zeugnissen bcizulegende Glaubwitrdtgkert detrrnt, ]o smdek so- wohl in Civil- als Kriminal-Sachen zwnchen den Juden und Unseren iibrigen Unterthanen kein 11rrtersch1e4130statt. B'

Ehen zwischen Juden, , ,

So lange ein Anderes mcht verordnet wjrd, vcr1r111,u111er Zu- den die Zusammenkunft unter dem Tranhmnnel und das seterltche An- stecken des Ringes die Stelle der Trauung; das Aufgebot erfolgt durch Bekanntmachung in der Synaqoge.

Der die Trauung völkzéehcnde Jude ist verpflichtet, zu priifen, ob derselben ein eseleichesHinderniß enfgegensteht und, insoweit von him hierbei den estehenden Vorschriften zuwidergehandelt wird, ver- fällt derselbe in 50 Rthlr. fiskalische Geld- oder 6wöchentliche Ge- fängnißstmfe. Fiir den Fall, daß Vorhandene Cl)e«s)indcrnisse ihm vor der Trauung bekannt geWesen sind, wxrd dieje Strafe Verdoppelt.

Zu den zum Bezirk des OderApdellationsgerichts zu Köln ge- höri en Landestheilen dcwendetes bet den iiber das Aufgebot und die ollzichung der Ehe gesetzlich vorgeschriebenen Förmléchkciten.

9“. 41.

Ausländische Jüdinnen erlangen durch die Verheirathnng mit in- ländischen Juden die Rechte, Welche das gegenwärtige Gesel) giebt, jedoch nur auf vorgängigen Nachweis dariiber, daß die Verheiratlmng diesseitiger Jüdinnen mjt Juden des betreffenden Auslandes dort ebenfalls geseßlich zugelaxsen ist. Bis dahin ist die Trauung unter:- sagt. Die auérmhmsweije Gestattung des Aufenthalts im Inland? vor Führung dieses Nachweises hängt von der Genehmigung des Ministers des Innern ab.

Die Tramm eines ausländischen Juden mit einer Inländerin darf nur "kann er?olgen, wenn neben den durch die bestehenden Ge: soße bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch zuvor eingchö- rig beglaubigtcs Attest der Lrts-Obrigkeit seiner Heimat beige- bracht und der Polizei-Obrigkeit des Wohnorts der inländischen Jii- rin vorgelegt ivorden, nach welchem es ihm, seinen Landesgeseßen zufolge, erlaubt ist, eine giiltige Ehe nur der namentlich zu be eich- nenden Braut in diesseitigen Landen zu schließen, so daß bei Feiner Rückkehr in die Heimat der dortigen Mitaufuahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa erzeugten Kinder nichts im Wege steht.

*Der Jude, Welcher, diesen Vorschriften entgegen, eine Trauung zwischen einer fremden Jüdin und eincmmländischcnJuden oder zwi- schen einem ausländischen Juden und einer inländischen Jüdin voll- zieht, Verfällt in die §. 40 angedrohte Strafe.

§. 42. Niederlassung und Aufenthalt fremder Juden. ,

Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Erkherlung der Naturalisations-Urkunde der Genehmigung des Mimsters des Innern. _ ,

Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehnngung We- der als Rabbiner und Synagogen-Bearnte, noch als GeWerbG-Ge- hiilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboteu angenonnnen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die betreffenden Z,"- länder und den fremden Juden, gegen leyteren, sofern er sach [)(-*l'l'lts länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten anfgehrrlterrhch, eine fiskalische Geldstrafe Von 20 W 300 Rthlr. oder ver'haltrnßma- ßige Gefängnißstrafe nach sich. ,

Fremden Juden ist der Eintritt in das La,1,1d znr Durchrease und zum Betrieb erlaubter Handengeschäfte nach naherem Inhalt der dar- über bestehenden polizeilichen Vorschriften gestattet., Zn Betreff der HandWerks esellen beWendet es jedoch bei den Bestemmungen der Or- dre vom 12. Oktober 1838 (Ge eys. S. 50,3) und den mit auswär- tiJen Staaten besonders geschlo enen Vertragen.

§. 4:3. Schuldverhälmiffe und besondere Abgaben. _

_ Dre über die Schuldverhältnisse einzelner jüdischer Corporatwnep erggnßenen Vorschriften und besonders getro enen Anordzmngen blec- ben bs zur Tilgung die er Schulden in Km 1. Ueber dre Aufhebung und JbloÉung der ""ck efiehenden persönlichen Abgaben und Letßurr- gen er

uden an Kämmereien, Grundherren, IuftotuteM, bei denen

Zölzur Zeit sein Vervenden behält, wird Weitere Bestimmung vorbe- a im

A b s ck 11 i t t 11. betreffend die Verhältnisse der Juden im Großherzokg- ' thum Posen.

§. 44.

Judenschaften. , _ Dre Vorschriften des Abschnitts ]. §§. 2 bis 14 We en Brldun von Judenschaften finden auf das Großherzogthum Po en, woselbt den Juden bereits Corporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit fol- gender Maßgabe AnWendung: *

1) Die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu keiner bestimmten Judenschaft gehört haben, nach näherer Vor- schrift des §. 2 einer solchen einzuverleiben. ,

2) Die nach §§. 5 bis 7 der Verordnung vom 1. Juni 1838 ein- ?,cßsetzie VerWaltungs-Behördc bildet den Vorstand der Juden-

aft.

3) Zur Aufnahme von Schulden, zur Anstellung Von Prozessen und zur Abschließung Von Vergleichen iiber Gerechtsame der“ Corporationen oder über die Substanz des Vermögens dcr Judeuschast, wie zur Aufstellung des Verwaltungs-C'tatö und zu außeretatsmäßigen AUSgaben, ist die Genehmigung der N?- gierung erforderlich. 4

§. 5.

Kultus- und Schulwesen. Armen- und Krankezrpslege. rc. , DeSgleichen finden die Vorschriften der §§. 16 bis 34 Ads mit ]. iiber das Kultuswesen, iiber die Armen- und Krankenpflege,„,o,_wrc iiber die Schul-Angelegenheiten nnd Wegen,dcr Vorbercrtung ,xndqcher Knaben zu einem nützlichen Berufe auch hxer Anwendung. Lrezenr: -en jüdischen Schulen, Welche nach §'. 10 der Verordnung vom, 1. 311111 1838 als öffentliche jüdische Schuler,: errichtet ,worden, srnd, bleiben als solche bestehen, so lange mch,t eme anderweitige Emrtch- tung von den Regierungen fiir'Brjoterendrg erachtet Wrrd, . ).

Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Beviélkerrmg des Großherzogthums Posen in rmturalisirte u,nd 111ch,tnatnralrsirte Juden, so wie die daraus hervvrgehendc Verschiedenheit der Rechte beider Klassen, bleibt zur Zeit noch bestehxß.

1

Naturalisirte Juden. , Zu den allgemeinen Erfordcrniffen dcr Naturalisatron gehort: '

1) ein fester 2,Zol)ns113 innerhalb der Großherzogthumz Posen,

2) völlige Urrbesrdolterrk)eit des Lebenswandels, , _

3) die Fähigkeit und Verpflikhtung, sich in allen dnerrtltchen Azrge- lrgcnheiten, Willens:Crklärrmgen, Rechnungen undxderglczcden ausschließlich der deutschen Sprache zu bcdrenen, Bon dtcxem Erfordernis; kann der Ober-Präfident auf den Antrag der Re- gierung dispeusiren, ,

4) die Annahme eines bestimmtßjx Fami[:ck-Namens.

§. r,. __ , Unter diesen Vomusseßunqsn sollen in die Klane der naturall- sirten Juden nur diejenigen an genommen werden, welck)? den Nach- Weis i'clrcn, das; sie entweder einefr )Wissensckmft oder Kunst sich gewidmet haben, und, solche der- gestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage slch erhalten können; , , oder ein ländliches Grundstück vorx den) Umfange ,bcstßen u,",d selbst bewirthsthaften, daß dastelbe rhnen und ihrer Fatmlxe den hinreichenden Unterhalt sichert, , , , , oder in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes (Henzerbe mrt ermger A1ericknung betreiben, _ ,

oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 20110 Zithlr,

an Werth schuldenfrei und cigknthiimlici) besitzen,

oder daß ihnen ein Kapital-Vermögen Von Wenigstens 5001.)Rtl)lr.

eigenthiimlick) gedört,

oder das; sie ihrer Hecreépflfärt als einjährige Freiwillige, resp.

dnrch dreijährigen Dienst wirklich geniigt und gute Führungs- thtcsie erhalten,

oder durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um

den Staat sich erworben haben,

oder endlich diejenigen, rvelckrc Jus anderen Provinzen Unserer

Monarchie ihren Wohnsixz m das (Hroßderzogtdmn Posen Verlegen. . §. 49.

Die Juden, w-clche den im §. 48 verlangten Nachweis fiihren, sollen von der Regierung des Bkle'ks, m welchem sie wohnen, nut Naturalisations-Patcnten versehen werden.

§. 50.

Ehefrauen nehmen an den Rechten, Welche ihre Ehemänner durch die Natnralisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte Verbleiben ihnen auch 11ach Mtflösrmg der Chr bis zur cthr eintretenden Ver- heirathung niit einem nicht nßtumlisirten Juden. Geschredene, siir dcn schuldigcn Theil erklärte C[)efrancn verlieren dre ,ledxglrch durch ihre Verherrathung erworbenen Rechte der Naturalqatton.

I'. 51. Nicht naturalisirte Juden.

Tic mik der Naturalisation verbundenen Reckxte gehen ohne Weiteres Verloren, wenn der Richter gegen einen naturalisirten Juden auf Verlust der NationalKokarde erkannt hat. Außerdem können jene Rechte der Naturalisation durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen Werden, sobald das Nntumlésations::Patenr 111th1“er wi- dcr besseres Wissen gemachter unrichtiger Angaben erlangt ist, de,.- gleichen in allen denjenigen Fällen, in Welchen nach §§. 16 und 20 der revidérten Städte-Ordmmg vom “17. März “1881 das Bürgerrecht entzogen Werden muß oder von den Stadtbehörden entzogen werden kann. Gegen das die Entziehung festjcßcnde Rewlut der Regterum ist der Rekurs an den Minister des Innern zulässig, der1elbe mus? jedoch binnen einer 10tägigen präklusivischen Frist nach Eröffnung des Resoluts bei der Regierung a:,15gkemelde1 werden.

B' .

Ueber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, rvelche sich zur Aufnahme in die Klasse de,!“ Naturalisirten noch mcht etgnen, wie sind, bisher, Vollständige. Verzctchntsse zu führen.

. §. 53.

Auf den Grund derselben ist vdr) der Orts-Polt'zeibehörde jedem Familien-Vater oder einzelnen yonahrtgen und sebstständi en Juden ein mit der Nummer des Verzerrhmsses versehenes Certifi at zu er- theilen, welches, insofern es Fauulren umfaßt, die Namen der sämmt- li en Mitglieder derselben enthalten muß und nach der jährlichenRe- vicsh1on mit einem Visa versehen oder berichtigt wird.

§. 54. Alle noch nicht naturalisirten mit Certifikaten versehenen Juden sind folgenden besonderen Beschränkungen unterworfen:

3) Vor zurückgelegken124|en Jahre ist ihnen die Schließung einer Ehe, wenn nicht der Ober-Präsident in dringenden Fällen dazu besondere Crlaubniß ertheilt hat, nicht zu gestatten.

b) Sie sollen ihren Wohnsiß in der Regel und, mit Auönahme der weiter unten unter 6. angegebene Fälle; nur in Städten

net?,mext.h Zu .Gewinnung des städtischen Bürgemxhts sind sie

ni t ä t“ .

Auf dem Zandt dürfen sie nur dann ckckck Wohusiß nehmen, wenn ße entweder _emen Bauerbof erwer ,en oder pachten „und und denselben _selbß bewirthschaften, oder wenn ;sie Zch her [„and- lichen Grundbesißern als Dten boxen oder zum etrjebe em- zelner Zweige des landwjrths aftlichen Gewerbes, z. B. als Brenner oder Brauer, vermiet en; das Schankgewecbe darf ihnen nur an den Grund eines be- sonderen Gutachtens der Orts-Polizet ehörde hinfichts ihrer persönlichen Qualification von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, estattet werden. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ißg xhnen unbedigt untersagt.

Darlehnsgeschäfte dürfen fie nur gegen gerichtlich aufgenommene Schuld-Urkunde, bei Strafe der Ungültrgkeit, abschließen. Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getrauke haben keine rechtliche Gül§ttg§e5ik

* L) 0 Zu ihrer Verheirathuanedürfeu nicht naturalifirte Juden eines

Trauscheins, der ihnen von eiten des Landraths stempel: und kosten-

frei ertheilt werden soll, so bald sie sich dgriiber ausrveisen, daß sie

das 24ste Lebensjahr erreicht haben oder dae Dispensation des Ober-

Präsidenten von dieser VeschränkunZ6beibringen,

L)

Von den im Abschnitt 1. in Betreff der bürgerlichen Verhält- nisse der Juden etroffenen Bestimmungen finden diejenigen des §. 35 Wegen Zulassung zu unmittelbaren und mittelbarertStaats-, Kommunal» und akademischen Lehr-Aemtern re. und des §. 37 Wegen des Gewerbe-Betréebes auf die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen, dagegen die Bestimmungen der J" 36 wegen der ständischen Rechte, des Patronats 2c., *, 38 wegen der Familien-Namen, Führung der Handelsbiicher 2c., '. 39 wegen der jüdischen Zeugen-Eide, '. 40 Wegen der bei Trauungen unter den Juden zu beobachten.- den Vorschri ten, 41 wegen der [)en zwischen inländischen und fremden Juden, 42 wegen der Niederlassung und des Aufenthalts fremder Juden . auf alle dortigen Juden AnwendunxZ . c) .

Die naturalisirten Juden bedürfen behufs ihrer Uebersiedelung aus dem Großherzogthum Posen in eine andere Provinz Unserer Monarchie künftig nicht mehr einer besonderen Genehmigung Unseres Ministers des Innern. Dagegen bleiben die bisherigenBeschränkungen in Betreff des Umzugs der nicht naturalisirtenZuden in andere Pro- vinzen und ihres zeitweisen Aufentlquts daselbst bestehen.

* !)8

I. .

Jn Betreff der Schulden der jüdischen Cor oratfonen und deren Tilgung, wie hinsichtlich der Verbindlichkeit zm“ * blösnng der Corpo- rations-Verpflichtungen, verbleibt es iiberall bei den_ bestehenden Vor- schriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablösungö-Kapita! kann von den Regierungen im Wege der administrativen Execution beige..- triebeu werden.

9". 59. Allgemeine Bestimmungen.

Ju Betreff der Personenstands-Register sind die bestehenden

Verordnungen m Amvendnng zu bringen.

9. . “2er von den vorstehenden im Abschnitt ]. und 1]. enthaltenen Bestinmmngen abweichenden allgemeinen und besonderen Gesetze Wer- den hiermit außer Kraft gesthU

§. “.

Unsere Minister der geistlichen :c. Angelegenheiten und des In- nern haben wegen Ausfiihrung dieser Verordnung das Erforderliche zu Veranlassen.

Gegeben den

D e n k s ch r i f 1 zu dem Entwurf eizrer Verordnung,

rc Verhältnisse der Juden betreffend.

Bereits im vorigen Jahrhundert wurden die Verhältniffe der Juden im preußischen Staate durch allgemeine Gesetze geregelt. Die General-Zudcn:Reglements Vom 17. April 1750 fiir die damaligen Landesthcile der Monarchie und Vom 17, April 1797 für Siid- und Neu-OstPrenßen bcstinnnten in mnfassender Weise über den den Juden zu gewährenden Schuh, die von ihnen zu entrichtenden Abga- ben, ihren GeWerbebctrieb or., wie über die Religions:- und Ritual- Vcrfassung derselben.

Nach dem tilsiter Frieden ordnete das Edikt vom 11. März 1812 diediirgcrlichen Verhältnisse der Juden in den bei der Monar- [hie verbltebenen Provinzen, behielt jedoch die Bestimmungen Wegen des Kultus und der Verbesserung des Unterrichts noch vor, bei deren Erwägung Vertrauen genießende Männer jüdischen Glaubens zugezo- xen Werden sollten. Durch die Erweiterung, welche der Preußische Staat durch die Friedensschliisse der Jahre 1814 und 1815 in (Folge der Befreiungskrtege erfuhr, trat an die Stelle der durch das Edikt vom Jahre 1812 erzielten Einheit eine Mannigfaltigkeit der Verschie- denartigstcn Geseßgebungen iiber das Judenwesen.

In einzelnen der rteuerworbenen Landestheile, wie in der Lansii), in einem, Theile der Provmz Sachsen, in Neu-Vorponmrcrn, befanden sich Wemge ,Juden, und gegen die Uebersiedelung derselben aus an- deren Provmzxn dorthin ward„ auf Grund der früheren Verfassung Drelfael) protesttrt. Einzelne Stadte suchten besondere ihnen zustehende Bcfremngen gegen den ,Zuzug der Juden darzuthun. Vorzn SWeise Ward ein unverhältmßmäßiges anringen aus der Provinz Poäsn ge- fürchtet. In der Rhein-Provinz und Westfalen ward iiber die Be- driickungen, namentlich der ländlichen Bevölkerung, durch jüdischen Wu- cher lebhaft geklagt. Trat einerseits diese sich mehrfach kuudgebende Abneigung egen die Uebersiedelnng der Juden einer allgemeinen Regultruug threr Verhältnisse entgegen, so bot andererseits der ver- schiedenczrtrge Bildungs- und Kultur-Zustand der jüdischen Bevölke- rung mcht geringe Schwierigkeiten. Durch Allerhöchste Ordre Vom 29. Apr:! 1824 rvard bestimmt, daß, „bevor im Wege der allgemeinen Geseßgebuztg, Wetter Voxgegangen Werde, zuvörderst die Provinzial- Stan_de Mit ihren Ann,;ägen gehört werden ollten. Demgemäß Wur- d?" "11 I(Jhre 1824 dre Landtags sKommi arien durch das Ministe- UUM ,des „FMJLM veran,l,aß1, von den zu berufenden Provinzial-Stän- den eme Erklar-un daruber zu' erfordern:

ob und welche “1, [We„und,Wünsche sie hinsichtlich der beséehen-

pen, Geseygebung i: , der bürgerlichen Verhältnisse der Juden in

threr Provmz “vorzubere-x hätten,

Cs ward “MSM ?" hierbei in „den Landestheilen, wo das Edikt„vom 11, Marz 1812 _t_ucht 111, zu le“ eine Zusammeußel- Zoll),;ggelletxtr den Zustand und dae ReZtsverhältnÜe der dortigen Juden

1113

Narh den in den Jahrxo „1824-28 ab ebenen Erklä en erachteten .die Provinzial-Stayde mehr oder wgnger überein „'Wnd Beschräykuugen in den ReIten der ZUM! zum Schutz der uftlichen Bevölkerung für erforderlt .

(S. die in der Beilage 1. unter 1). en haltene Zusammenstellung der ständig'chen Gutachten.) '

Der preußi che Landtaß ,s W neben dem Anfrage auf scharfe

ung der Staats-Angehortg ,tk der vorhandenen Juden und Fort- Zéa cTerug der Fremden vor, das Edikt vom 11.-März 1812, dessen

we , .

die Juden zu anderen Gewerben als den Handel hinzuleitcn, verfehlt sei, nur mit wesentlrchen Beschränkungen beizubehalten und mit diesen in die neu- und wiedereroberten Provinzen einzuführen.

Der erste pommersche Landtag erachtete dafür, daß die beim Erlaß des Edikts vom 11. März 1812 gehegte Absicht, die Juden von dem für ihre Moralität so verderblichen Schacherhandel abzuzie- hen, ihren Charakter zu veredeln _und sie zum Christenthum hinzu- führen, nicht erreichF Worden, daß bei der Fortdauer des Gesetzes und bei der wachsenden Zahl der Juden die Wohlfahrt der christli- chen Unterthanen gefährdet Werde, weshalb, neben der Einwirkung auf religiöse und sittliche Ausbildung der Juden, Veschränkungen il)- rer Rechte nothWendig seien. Demgemäß Wurde für Alt: Pommern eme Declaration des Edikts vvm Jahre 1812 in diesem Sinne, für Neu-Vorpommern aber im Wesentlichen die Beibehaltung der dorti- gen Verfassung beantragt, indem man die nicht nachtheiltge Einwir- kung der Juden auf die Moralität nnd die Gewerbsamkeit der übri- gen Bevölkerung neben der geringen Anzahl und der guten Führung der dortigen Juden auch den bestehenden Beschränkungen ihrer Rechte und Freiheiten beimaß.

Die brandenburgischen Stände wünschten, daß das Edikt vom Jahre “1812von denjenigenLandesthcilen auSgcschlossen bleibe, wo dasselbe noch mchtbcstehe, und daß solches da, wo es bereitseingefiihrtsei, Abänderungen erfahren möge, wcildiebisherige Erfahrung gelehrt habe, daß die den Juden zu einer höheren Ausbildung und niißlichen Berufsarten reichlich dar- gebotene Gelegenheit unbenutzt, ihre Neigung zum Schacherhandel Vorherrschend geblieben set“. *

Der sächsische Landtag hielt mit Riiäsicht auf die gemachter: Cr- fahrrmgen, Wonach die Juden in die Eigenthums-, Gewerbs- und sorzsttgen LebenZVcrhälmisse der Christen störend und zerriittcnd ein- grrffen, Maßregeln erforderlich, wodurch der Verbreitung der Juden und rhrem geWcrblichen Verkehr insbesondere gesetzliche Winzer: ge- seßt würden.

Die sch1esischcn Provinzialstände, unter denen die Abgeordneten derOderlauny, wünschten, daß es bei der daselbst bestehenden Juden- Verfayrung ,unverändcrt belassen Werden möge, gingen davon aus, da[; dre ber Erlaß des Edikts vom Jahre 1812 gehegte Hoffnung, m„den Jyden Bürgersinn und Gemeingcist zu errvecken, bis dahin großtcnthetls unerfüllt geblieben, die Ert'heilung der den Juden cin- geraumten Rechte zu voreilig erfolgt sei und das dieselben ausspre- chende Gesetz einer Beschränkung bedürfe.

Der weskfälische Landtag hielt es bei der fortdauernden mora- l-xchen Verderbthett der Juden 11118 bei dem unglücklichen Einflusse, Welchen dtejelben auf die christlichen Unterthanen in mehr als einem Theile der Provinz übten, fiir eine dringende Pflicht, dicser verderb- lichen Einwirkung Schranken zu setzen. Die Stände waren daher der Ansicht, daß den Juden Vor allen Dingen das ihnen unier der Fremdherrschaft voreilig ert[)eilte Staatsbiir errecht zu entziehen sei und dieselben vorlänfig nur als Schnkzgenoffen ehandelf werden müßten.

Auch der rheinische Landtag war der Ansicht, daß den Juden unter Ausschließung von dem Staats- amd Gemeinde-Biirgerrecht als Schnyderwandtcn die Ueberrmhme-vvn Staats- und Gemeinde- Aemkern zu versagen sei. Die Stände wünschten insbesondere, daß das auf der linken Seite des Rheins bestehende bcschränkende fran- zösische Dekret Vom 17. März 1808, mit Ausschluß der auf die all- jährliche Lösung der Moralitäts-Patente bezüglichen Bestimnnmgen (Art. 7, 8), als verbindlich fiir die Juden der ganzen Provinz er- klärt werden möchte. _ *

Yer posensche Landtag endlich hielt mit Riicksicht auf die under- dältnißmäßig große Anzahl der Juden in dortiger Provinz und da die Allerhöckvste Absickt bei 'der Gesetzgebung iiber die Juden in den iibrigen Provinzen nicht erreickt worden, indem dieselben vielmehr nach wie vor dem Schacher und Handel nachgingeu und ihre Ad- neiguug gegen alle mit Anstrengung physischer Kräfte Verbundene Beschäftigungen und Handarbeiten fortdauernd an den Tag legten, bei Feststeklung ihrer Rechte bis dahin, wo die Juden insgesammt zum Staatsbiirgerreckß zuzulassen sein wiirden, solche Anordnungen fiir nothrvendig, wodurch die Christen gegen die Ungebiihr der Juden

esichert wiirden, wogegen den Juden jene Rechke in Aussickt zu Stellen und ihnen die Mittel zu gewähren seien, sich solche sobald als möglich erwerben zu können.“"N _

&) Die oben erwähnte Beilage ]. enthält unter 1). zugleich eine Zu- smnmcnstcllmrg der ständischen Gntatbtcn vom Jahre 1845, aus denen wir ebenfalls uncl) den einzelnen Provinxcn hier Folgendes entnehmen:

1) Die Stände der Provinz Preußen, wenngleich der Ueber- zeugung, das; den zahlreich bei ihnen eingegangenen Petitionen um gänz- liche Emancipation der Juden zur Zeit nicht nachgegeben Werden könne, beantragen doch im Interesse des Staatsrmd der in demselben tvohncndcn Juden, untcr Aufhebung sännntlichcr, in einzelnenLandestheilcn bestehender! Zuden-Vcrfaffungcn, nut Auönahmc der rheinischen, Welche, den Juden aus- gedehnter? Rechte bewilli e, neben 111ch1*crc1r_ speztellen Bcstmnuungen, allge- meine Einfiihrung dcs dikts vom 11. Marz1812. ,

2) Der pommersche Landtag hat rgbgmcl) dcm SrßungszProw- foil vom 11. März 1845 mit 28 gegen 16 «tmrmenjür die Pctitron des Vorstandes und der ?)iepräscntantcn dcr jxidischanZZrncznde zu Stettin, we- gen Regnlirung dcr Ktaltus- uzjd Untermchts--Vcrhaltn!ffe der xudtjchcu Un- tcrthaneu nach Maßgabe des (xdikts vom Jahre 1812 erklart.

I) Die Stände der Provinz Brandcndurg gehen nach der Denkschrift vom 15. April 1845 davor) aus, ,daß, fur den Urnfang ihres Provinzial-Vc1'bandcs die Juden sich iiberall m emcr Lage defrndcrr,rocl,c,l)e sie der Theilnahmc an dchorthcilen dcs ,Edikxs vom 11. Marz 1812 wur- dig erscheinen lasse; sie glauben, das; dre 1n,d1cse,mGesc13 vorbehaltene Ent:- scheidung einzelner wichtigen Fragen, und drc_b,e1 der ?lr1wcüdtmg,dcffelbcn getroffenenModificationcn gegenwärng cmor Crdrtcrnng undogcseylrcher Fest- stellung bcdürstcn; daß die im Jahre 1826 achgebencn Crklarungcn der Stände nicht mehr unbedingt als den Vcrhältninen der Gegenwart errtspre- chend angesehenwerdcnkönntcn, und haben daher mit 48 gegen 17 stim- men beantragt:

Die Einheit der Gcscßgcbung fiir die bürgerlichen Verhältnisse der Zu- den in der Previn auf den Grundla en des Edikts von 1812 herbei ufüh- ren, dabei die Bcsximmungen dieses (Jeschs, mit Rückficht auf den Fortge- schrittenen Kultur-Znstand der Juden einer durchgreifenden Revision u un- terwerfen und den daraus hervorgehendcn Gesev-Entwurf ihnen zur5 egut- achtung vorlegen zu laffeu.

Erne Snmme erhob sich für völljge Emancipation der Juden: da fie Reiche Pflichten'mit den Christen hätten, müsse man ihnen auch [eiche

echte einräumen. Die völlige Emanicipation ward aber 1111142 tim- men Legen 20 abgelehnt; _

) Die Stande der Provinz Schlesien haben nach der Denk- schrift vom 26. März 1845 zwar die Ueberzeu ung Suvonnen, daß die Emancipatkon der Juden vorzrrgsweise von die?"! se! | aungehen müsse, und die Regierung solche Bestrebun en nur Sehrüt vorSchrr'tt-nnterßüyen könne; sie lauben aber, daß Veychränkungen der den Juden bereits ge- währten Re te dieser weiteren Entwickelung hemmend entgegmträten und

"zug „auf .d:- «forderlich

D.:- spez-ellen MMM“ IZZ Pxoßéxziql-Lnd in Be- a . tn, "

EMU Art und „zum eil,téef, ?iksketfenb ü“, die 257" W:

ha daß der Juden, uamentlsch m Berg auf g - ck““,-

wer etxieb. Es konnte kaum geh Uerden, da .“ “„

gebung gelingen werde, den Wünschen der Stände zu

ohne der bundeögeseßlichen Vereinbarung zu nahe kreta- ,“ der; Juden durch Entstehung der ihnen eingeräumten Rechß ' *die Mittel einer Verbesserung ihres Zustandes auf eine «: zu vecrxkürzen. h s chstd All höchste *

s erging ierau zunä ie „er “. Ordre Now 30. gust 1830 (G. S. S. 116), welche den Zweifel, ob das *Ed'ét LIF. 1812 mit dem Allg. Landrecht und der Allg. Gerichtéordnmg in die neuen und wiedererworbenen Provinzen eingeführt worden “, Bet- neinend dahin entschied, daß es in jenen Landestheilen hinfi li der Juden bei den zur Zeit der Befißnahme vorgefundenen gese ' en Vorschriften bewende.

, Die Verordnung vom 1. Zum“ 1830 (S. G. S. 66) regelte, therlnzeije den beschränkenden ständischen Anträgen fo end, vyllstän- dtg dre Verhältnisse der Juden im Großherzogthume - ofen“, woselbst bei der starken jüdischen Bevölkerung und iter zum großen THeil medriqen Bildungsstufe ein dringendes Bedür d u vorlag.

, re von den Juden aUSJeübten wucherischen, drücknngen der ländlichen Bevölkerung in der Provinz Westfalen , insbesvndere in den vier paderbornschen Kreisen, wodurch der Wohlstand der Bauern auf sehr bedrohliche Weise zerrüttet wurde, machten das Einsrhreiten der Geseygebung nothwendig.

Die Allerhöchste Ordre vom 20. September 1836 (G. S. S,. 248) war, bestimmt, jenen Uebelständen abzuhelfen. Die zum fünften Provmzial-Landtage versammelten westfälischen Stände be- antragten demnächst, jene Verordnung, wem“ stens deren ersien Para- graphen Wegen Beschränkung der Juden im * rwerbe ländlicher Grund- stücke auf die ganze Provinz auszudehnen, ein Antrag, Welcher ab- gelehnt Wurde, da Thatsachen so dringender Art, wie in jenen Krei- sen, fiir die ganze Provinz nicht vorlagen.

Inzwischen ward ein allgemeineres Geseß vorbereitet, Welches bestimmt War, in einem Theile der neu- und wiedererworbenen Fro- vinzen, in welchen das Bedürfniß besonders hervortrat, die Ver ält- nisse der Juden zu ordnen. .

Bei der legislativen Berathung fand der Königliche Staatsrath eine vorgängige genaue Ermütelung der faktischen Zustände in den einzelnen Landestheilen und demnächst eine Vorlage des danach ander- weir anszrmrbcitenden GeseH-Entwurfs nothwendig.

Des Königs Majestät befahlen auf den Bericht des Königlichen StaatZrakhes, dnrch Allerhöchste Ordre vom 13. Dezember 1841, das; die vorgedachte faktische Ermittelung und auf Grund dersele unter Beriicksich1igung der Vorschläge und Beschlüsse des Staatrakhes anderrveite Erwägung erfolgen sollte.

Das Ergebnis; der erfolgten Ermittelungen ist unter Veifügmrg auch einiger anderen den Gegenstand betreffenden Ueberfi ten 1,11 zwei dieser Denkschrift angeschlossenen Beilagen zusammengefa t. Dte gesmnmeltcn Materialien sind zunächst bei Verathung der Gewerbe Ordnung benutzt Worden.“) .

von dem einst zu erreichenden Ziele zurückzuführen drohten. Sie beantra- gen1 daher die voUständige Wiederherstellung des Edikts vom 11. März 18 2.

,5) Die Stände der Provinz Posen glauben nach der Den!- schr1ft vom 5. April 1845, das; die Verordnung vom 1. Juni 1833 ihren Zweck: die Hebung der Juden vorzubereiten, bereits größtentheils erfüllt habe und es daher an der Zeit sei, auf dem Wege der allmält'zen Eman- cipation Weiter fortzrtgehen. Zur Beseitigung der am schrnerzkrchßen bis- her empfundenen llebcistände, der beschränkten Freizügigkeit und der Aus- schließung vom Militairdie'nste, beantragen sie, und zwar für den ganzen Staat, die Einffihrung des Edikts von 1812, nach Beseitigung aller spä- teren Zusätze. Um aber dem immer lebendiger jverdenden edlen Dran e cines „Theils der jüdischen Bevölkernüg entgegenzukommen und mit - sicht darauf, daß die Wesentlichstc Bediugnn ihrer völligen Emancipation die Aufhcbrtng ihres Separatiömus sci, wiiu chen die Stande, daß Einzelne, welche cnttvedcr drei Jahre lang chrenhaft im Militair gedient oder ein (vanasium oder eine höhere Realschule besucht und daselb ein gutes Sitten- und Moralitätszeugniß erlangt, oder wenigstens 6 Ja re lang mit jüdischem Gesinde auf eigenem Besiythmn Landbau getrieben haben, oder dnrch r'i[*ereinstimmcnden Beschluß der Magistrate und Stadtverordneten für qualifizirt erachtet werden: in jeder Beziehung gleiche Rechte mit den Christen erhalten.

Endlich wird um baldigen Erlaß eines Geseßes über das jüdische Kultus- und Schttlnxescn zur Ausfiihrung des §. 39 des Edikts vom 11. März 1812 gebeten.

6) Der chsischc Landtag hat sich nach dem Sißungsprotokoll vom 19. März 1845, mit ?lnsrrahmc von 4 Stimmen, ge en dre Anträge der städtischen Behörden zu Magdeburg, quf bürgerliche leichstellung der Juden mit den Christen, event. auf Revision der bisherigen Gesexgebung nnd Herbeiführung einer möglichsten Ucbcreinßnrmnmg derselben in allen Provinzen, erklärt, weil die Juden ihrer Religion nach n den meisien Staatsämtern nicht qnalifixirt seien, insbesondere keine ide abnehmen könnten re., weil in praktischcr Hinsicht die erheblichsten Bedenken entgegen- ständen, sofern namentlich diejenigen Provinzen, in Welchen die Juden sich nicht nicdcrlaffcn diirften, ,stch in dieser Hinsicht Weit besser befänden als die anderen, in welchen eine olche Beschränkung nicht stattfinde und die daher mch Weniger als eineGleichsteUung der Juden mit den Christen wünschen: weil der Separatiömuö der Juden, welche gleichsam einen Staat im Staate bildeten, fernere Zugeständnisse unmöglich mache, weil eine solche Maß- regel die nicht wünschenswerth Ueberfiedclung „der Juden aus dem benach- barten Auslande zur Folge aben würde und weil endlich auch der event. Antrag eine mehrere oder mindere Gleichstellung der Juden mit den Christen herbeiführen möchte.

7) Die Stände der Provinz Westfalen halten fich nach der Denkschrift vom 5.21pril 1845 überzeugt, daß mit dem Steigen des Preises der Bodenerzeugniffe und durch die Wohlthaten dcr paderbomer Tilgungs- kaffe ein Hauptgrund der Allerhöchsten Ordre vom 20. September 1836 Wegen Bcseitigun der in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg .mtd Höxter aus der nfiedelung der Juden auf dem platten Lande und hexen Verkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes cnYmmgtnk Mkß“ verhältnisse aufgehört habe, daß ein Fortbestehen dieses kseßks “Us YM Kredit und das Ehrgesühl der Juden nachtheilig wirke und nur den xtß- lichen Wucherern mehr Gelegenheit zu ihrem wuchekhchm ,kakkhF da kt?- Sie geben deshalb der Erwägung anheim, od mcbt b-e GYM ener Allerhböchsten Ordre dergexalt aufgehört haben mochklw daß dl" "fh? ""S der el en ere tern“ t er eine.

s 8)DgiechSftä1€1§desder Rheinprovizr3,bea,t_ttra,gen ua der Denk. schrift vom 28. März 1845 mit Nückficbx ems?“ SZFUYIM ., dls'nkr'ilch? die Verleihung gleicher politischer und,burg;§,§[“*h,cr 24“ng smd" I"; Unterthanen für die Juden in Fkakkkkk'ch- ““I""- en " an en un Nordamerika gehabt; mit Nückfick fem,“ auf d'“ Hemmun TU- welche durch

' ' - “' ihrer gets11gen und fittlrchen ug

dre ]eßrgen Bescbrankungen

auf gese liebe Weise ent?e ? ,ehkn- ""k' aus das ckckck“)! Gebot allge- JYäckhfkenliel-e: dic m'ttve Auf ebung des Napoleonksthen Dekretö

WEY. 1808 und die Gleicbste ung der Juden mit den Christen

in den bürgechhen und politischen Rechten, *) Aus den erwähnten Beilagen entnehmen wir WM aus 3 „ck folgende Daten: . , d r am Schlusse des Jahres 1843 ßattgehaboee “[ck-s die (HIkeFQmZahl der im preußischen Sxaat vorhandenen Jahn , _ Zu den einzelnen Provinzen Kad dre Juden sehr W ,.

. 3, leben nämlich in den Provinzen: «I.»;-

4.