1847 / 165 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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ner, eine besondere wissenschaftliche Befähigung nicht erwartet. werden darf. Es hat mithin mtr a enommen werden können, daß jepe Al- lerhöchste Anordnung nichts nderes bezweckt, als was bereits der §. 39 des EMW vom 11. März 1812 in Aussicht gestellt hatte, daß nämlich bei der Erwägung“ der uöthigen Bestimmungen wx en der Kultus-Verhältuisse und wegen der Vei'befferung, des Unterm ts der Juden nichi die “Vertreter der jüdischen Gememdxn als,1olche- sondern ein ue Mävner des jüdischen GlaubeusbekxnutrzisseS, dl? Wk- gen Yrer e'miniffe und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen

?eäiie en, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden o en,

Von diesem (Heichts unkte ausgehend, sind die_ quéxkllngkkx ['*'- auftragt Worden, ins drnpauf die Verfügung vom 8. ?.?)arsz 1,843 zu ersiattendenVerichten aufdie bei ihnen etwa »UJMWTM Bor ckWie d“ " Juden besondere Riicksicht zu nehmen; Z" Us“ BeztEhung “ITU" indessen die Berichte nur Winig. Nlißll'dk'" silkd sowohi„v„9" SMM der bedeutendsten Jndenschafti'n, a]s anch doit einzelnen )udischxn Ge- lehrten verschiedene Gutachten bci drm Miniétcrimn der geistlicheii ec. Angele enheiten eingegangen, welchen aber ? enfalls nur ein gxrmger prakiis er Werth bcigclcgt wcrden karin, da sie fich_ 1ne1stenthcrl§ nur auf inncre Kas„,s-Einrichtungrn beziehen. Unter ]olchxu Umstanden haf es zweckmäßig gxschtcyen, um _der Alierl/xöchsic-n-Absicht,Sr. Ma- jestät des Königs möglich" zu cniiprechcn, noch eniche hresth Juden, von denen eine möglichst genaue Kenntnis; der jiidii )en Zustände und

rin sicheres Urtl)eil iiber die zur Abhiilse der jeyigcn Uebelstände die- nendenMaßregeln erWartet werden darf, mit ihrem Gutachten zu ver- nchmen. Mit diesen Männern sind diejenigen Verhandlungen aufge- nommen und es ist dcnmächft von ihnen noch besonders dasji'nige Gut- achten abgegeben wvrden, wovon cin Abdruck in dcr Beilage ". e.

s. 8- unten enthalten ist.

Später sind auch noch durch Vermittelung dcr Ober-Präsidrnten andere Männer jüdischen Glauben?; in den verschiedenen Provinzen des Staats aeh'o'rt worden, wclche fast iibcrcinstirmncnd ihr völliges Cindcrstiindniß mir den Grundziigcndrs doriicgcndkn GcscH-E11_Uvnl'ss- so weit derselbe dic Kultus- und Unierriidts-Vcrhältnisse betrifft, cr- kiärt haben. Naebdem in dem Vorstehende]! die allgemeinen Grund- siiyc dargelegt worden sind, von welchen bei der im §. 2 des Eni:- wnrfs angenommenen Bildung von Judcnsckmfteu auögcgangcn ist, bleibt zu diesem Paragraphen und den einzelnen späteren Bestim- mungen noch Folgendes zu be'me'rirn:

Der §. 2 schreibt vor, das; die Juden nach Maßgabe dcr Trio- und Vevölkerungö:Vcrhältnisse drrgestait iu Judensrdafken vereinigt werden sollen, da[; alle' innerhalb «*ini's Jndcnschaftx-Br3irkö wohnen- den Juden demselbrn angehören. “Dcr Zweck des vorliegender: Gr'si'8* Entwurfs, Ordnung in dic äußcrén jüdischen Kultus-Angelegen[)“th

zu bringen, wiirde nacki dcn diölzkrigcn Erfahrungen vereitelt wi'rdcn, wenn es lediglich von der freien Einigung unter den Juden abhängig gemacht werden sollte, ob sie der Wohlrdat cines kordomtivcn Bcr.- bandrö thrilimftig wcrden wollen oder nicht, vielmehr ist noki)- wendig, dic aiigcmcinc Verpflichtung der Juden zur Bildrmg solcher “Juden- schaften durch das Gcsciz festzustellen, wobei dieselbin jedoch allerdings mit ihren eigenen Wiinschrn und Vorichiägen iiber die Art der Lluöfiihrung zu hören sind.

C3 ist daher die Viidimg von Judcnschaftcn in dem Maße fiir 11othw§_ndig zn erachten, daß dieselben allgemein eingerickytct wer- den nmncn, und “Oi",ß, wenn ein JuderrichaftKBczirk adqegränzt wor- den, auch jcder innerhalb deö Bezirks wohnende Jude dcr Judenschafk und der innerhalb derselben bcstchendcn Synagoge angehören muß. Denn da die jüdische Synagoge in der Nagel ausschließlich durch die Beiträge der Gemeindeglieder rmte'rhalten wird "und die Bildung von Verbänden gerade die' Brscitigrmg dcs Ui'beistandcs bezweckt, daß die Bkrsaguug drr Bcitriigl von Seiten eines theils der Miiglicdlr das ijtehcn der vorhandenen Kultus:Einrichtungen gefährden kann, so crichcint es unumgänglick) nothwendig, auch die Frage:

wirléch Zvuagoge eiandc angehören und zu welcher er beitragen

nmne, lediglich von dem Wohnsiy abhängig zu machen. Wolitc man &? den_Be_thciiigtcn scldst überlassen, ob sie sicli der innerhalb der Ju- dcnickmst,_ zu welcher sie gehören, bestehenden Synagoge anschließcn wollen, io wiirden bei den völlig entgegeugrscyten rcligid'sen Ansich- ten unter den Juden durck) die Lossagung eines Tdcilö dcr Mitglie- der Vogt der bestehenden Synagoge einzelne Verbände in ihren Kräf- Fcu leicht so_geschwächt werden, das; ihnen die Mittel zurBestrrimnq ihrer Yediirsniffe mangeln könnten. Bei der Freiheit der Wahl ei"- ni's Cima ogen-Verbandes würde es auch immer im Jutcrrsse drr kiirzelnen Mitglieder liegen, sick) dem reichsten und inVetrcff dc1'„;).at)l semedMitgliedcr stärksten Verbande anzuschließen, wodurcki andere Vcrbäsnde leicht ganz verarmen könnten oder die Last der einzelncn Mitglieder doch_ vrrdäitnißmiißig sehr groß werden wiirde.

Unter diejen Uimtäuden erscheint es" aucb uicht zweckmäßig, von

dem Grundsaye: daß_ jeder innerhalb eines Judenschastö-Brzirks wohnende Jude derjclbcn als Mitglied angehören muß, AuMdhmen mit der Wirkung zu zestatten, daß durch die Anschließnng an emen andereii Verband die eitragspflichiigkeit zum Verbande des Wohnort? ansyöri. Es können allerdings in einzelnen Fällen be- idndere Gründe vorliegen, welche einem Juden den Anschluß an eme an?;re als an die Synagoge seines chirks wiinscheuSWcrth ma:- chkn, m ed unterliegt an sich keinem Bedenken, daß in solchen Fiil- le'n ""*" kknzuholxnder besonderer Genehmigung der betreffendech- “MW det Emirat in eine andere Synagoge nachgelassen werden “Und, aufndxr emen „Sxite wird indeß der Uebertretende die leskilll= Fend“ Er NYS derxemgeu Judenschaft, welcher er außer dem Ber- d:;1 aenxtrthSe'ZhéM a'ngehöjren wiki, beizubringen haben, und auf orks "Sicht aufhiireeii.mf die Beitragspslrcht zur Synagoge des Wohn-

«indinnerhalb cines Juden“ : - - - , Staaw mehrere aus VerschiedÉZaeiivaeYiZiii§iYRiZYÉ'i'Zx-TÉ IMMS?“ Synagogen UUÜMUU- so kann neu anziehenden/Zuden dre Wg [ der Synagoge, welclzer sie sich anschließen "wollen, überlas- fxn b! exo; jedoch werden sie rich über die getroffeneWahl innerhalb ","“ ““NRW" „Jnst 3,“ erklaren haben. Erfolgt dieseErklärung m i, so müssen die Regierungen solche Juden alsdann einer der be- fie enden Synago en zuweisen.

Der 5. 3 be immt näher, wie bei Bildung der Judenschasten zu verfahren isi. Daß eine “ede Judenschaft eine Stadt zum Mit- telpunkte erhält, rechtfertigt ck dadurch, daß mit seltenen Anima = men nur in den Städten die zu einem geordneten Kultus erfordexk'. chen Anßalten anzutreffen sind. Die Bezeichnung der Judenschastm nach diesen Städten bietetsich znr äußeren Unterscheidung derselben von YM dar. Crgiebt sich die in Folge der Freizügigkeit für einzelne

nde. eile vielleicht bald eintretende Nothwendigkeit, die gebildeten adus fxß-Btzirke abzuändern, so sind die Regierungen, in gleicher ns- xrmachti t, die bxzüglichen Verhältni e zu ordnen.

. , „Die Grün für,de m 5. 4 erfolgte, nltihung der RichieF- nsirshr Pe onen an* dre Judensthaft sind benin ,es-“issen. r YYYMchFUYE weic'het W die ihnen, besoyd-xj-überwiese-

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? Mepräsenianten vertreten. s, * “* 5 WBUWH "nd

11167

U .E- 6. Die, ste ersteren bestimmte Zahl [eber Mitglieder vonm ndeskens drci bis böchslkns siebeni auf die Erfahrung gegrün- det,daßeinerseiisselb bei den rößtenjiidi chenGemeinden,z.B.;beideße- nigen in Berlin, bis er“ dié ahl von 7 Vorstands-Mitgliedern nicht iiberfchritken wvrden ifi, andererseits aber auch bei den kleinen Ge- meinden nicht unter die Zahl von ZMitgliedern herabgcgaugen Wer- den kann, Wenn eine kollegiaiische Berathunq stattfinden und die Mög- lichkeit einer Vertretung in Behinderungsiällen einzelner Mitglieder gesichert sein soll, Die Anordnung der unentgeltlichen Amts-Verwal- tung soll dazu beitragen, die Vorstehcrschaft ZU einem Ehrenamte 3" erhebcu, dessen Verwaltung sich in den Händen der angesehensten Mitglieder der Gemeinde befinden wird.

Der Bestimmung des §. 8 liegt die Erfahrung in der Provinz Posen ziim Grunde, Welche es nothwendig cmacht hat, durch die Allerhöchste Ordrc Vom 10, Februar „1841 ( Zeseßsammlung S. 52) die im §. 4 der Verordnung vom 1. Mär; “1833 fcstgeseizte Stimm- fiil)igkeit in der hier vorgesehenen Weise zu beschränken,

- Dir ferner im §. 8 wie in den §§. 6-13 enthaltenen Bkstim- nmngen iiber die Wahl, die Dauer der Amts-Verwaltung n'. entspre- chM N'" Völ'sMiZen der Verordnung Vom “1. Juni [833.

Auf die in etreff der Aufsichts- und Entlaffmtgsbefugniß der ReZirrung bezüglickxe Anordnung fiihrt dir Erwägung, daß bei dem Zustande der jüdischen GlaubensFi-nossru in manchen Landesthcilcn eine nähere Aufsicht iiber die Verwaltung des Vorstandes erforderlich ist, und daß dicOrganisation für mehrere Landesthcile erfolgt, in de- nen es den Judenschaften bisher an einer gcrcqe'lten Verwaltung noch gänzlick) gefehlt hat, Im Uebrigen ist den Bethciligten hinsichtlich der Ordnung ihrer eigenen Angelrgcnhciten alle zulässige Freiheit gr; währt, Zu diesem Sinne sind in Verbindung mit §. 10 die §§. 12 und “l;; rcdigirt, indem den Vcrrinbarungen der Mitglieder über die innere Organisation derJudcnschaft möglichst freier Spielraum gelas- sen worden.

Die den Rrgierungen fiir den Fall, daß innerhalb der gesetzten Frist cin Statut nicht zu Stande kommen sollte, im §. 71:3 drigcleqte Befugnis; ist um somehr erforderliid, als sich der Fall vielleicht öfter crcignen wird, das; dir Judcnsclmficn es zu cincr Vereinbarung iiber ['i]! Statut gar nicht bringen, es vielmehr bei den rrglemrn- tarisrlwn Bcstinmmngcn belassen , wir dies bei den jüdischen Corporationcn des Regierungs-Brxirkö Posen der Fall ist,_ während diejenigrn des brombrrgcr kaartrmrntö mit Statuten vrrichen sind.

„;th §. “14. Es hat den Juden friiher, drm Staate__grgrniiber, an einem Organe gefehlt, durch wclihrs sie ihre Jntcchrn gcltcnd zu machrn vrrnwchtcn, an wclich dir Bchördkn siti) wenden konnten, am iibcr allgemeine *.)lnz'ielcgknlrritcn und einzelne Personen Auskunft zu crthi'ilrn. Hierzu wird künftig der Vorstand der Zudcnscha_fi be: stimmt sein. Ihm soll die Pflicht oblicgcrw iidcr alle (Hrgerqtandr, sie mögen die' (Hesammtheit oder einzelne Mitglieder der Zudenschafi betreffen, den Behörden die erforderliche Auskunst tinter eigener V,?!“- antwortliihkeit zu crihcilcn. Tim? und die Bcfngniß, durch Airtrage und im Wege der Beschwerde die Interessen der Juden br1_dcn Behörden zu Vll"tri'tc1!, wird dem Vorstands das gebührende Ariirhcn “iiber". ' / Zu 9". 15, Zu den Städten, ivo eine der beiden Ftiidtc-er- nungen gilt, können iiberall auch jetzt Bürger anödcr ]udqchcn Bc vdlkérunq des Ortes in dir Stadtvrrordnctcn-Vcr|mmnlnng gewahlt werden.» Da, wo die Juden einen wesentlichen odcr überwiegenden Bestandtdeil dcr Stadt-Bcwolwcr bilden, wie im Großycrzogthum Poscn, ist ihnen eine rcgclmäßigc nnd gcniigcndr Vertretung durch Bürger jüdischen Glaubens gesichert. Auch in andcrcnStädtrn fallen die Wahlen zu Stadtderordnctcn'anf Bürger aus drr Zahl der Zu- den, und es fehlt ni-ht an Bcispicicn cincr Von dic cn an solider Stolle anerkannter: bcwäyricn Tüchtigkeit“, allein dic Wahlen fallcn bei din bcstehrnch Wahlnormcn kciucsivcgrs im Verhiiltnis; dcrxiähl der jüdischen 311 den christlichen Bürgern anf erstere. Wie die Theil- nahme an Erfüllung der Dienstpflicht im stchrnden .Hcc-rc als wichtig und chrcnhaft fiir die jüdische Bevölkcrnng [*ctraihtki werdcn maß, eben so wichtig und ehrenhaft ist es fiir sie, daß die _dazu befähigten Bürger aus ihrer Mitte 3111*9)iitwirknng in den stiidtixchcn(Heimkinde- Angelegcnlwitcn berufen_ werdcn.

* Wenn der Entwnrs,

unter Voraussetzung ciner die'sfiiliigku Vcrrindarimg mit der Bär- gerschaft, _ _

fiir die Städte, ivo link zahlreiehe Zudenschafk vorhanden ist, cine

statutarische Organisation vorbereitet, wclche jene in den Stand seist, durch die Wahl von Stadtvrrordnetrn aus ihrer Mittr sich an der Verwaltung dcr städtischen Angelegenheiten nach cincr gewissen Norm fortdauernd 311 bctl)ciligc'n,

so ist davon anögkgangcn,“ das; durck) einc 'Vllbé? regelmäßige Theilnahme dcr Gemeinsinn di'j' Juden fiir biirgcrliibe allgemeine Zwecke in jvrit c-rl)c[*lichrrrm Masie als bisher geweckt und befestigt werden mnß.

“Liese Befugnis; ist nur für diejenigen Städte in Aussicht gc.- nommcn, wo eine der beiden *StädtßOrdmmgcn gilt, weil die städ- tische Verfassung nur dort einen angrmcssenen Maßstab fiir die Zu:- lassung eincr entsprechenden ?lnzahl jüdischer Vertreter in der städti- schen (Hemeindc darbietet. Sofern der Erfolg sich giinstig erweist, wiirde damit auf gesetzlichem Wege nach Befinden Weiter vorzugehen sli". Gegen eine derartige Organisation läßt sich gcltcnd nmchi'n, daß ("inc Riicksicht auf Reiigiom-Verschiedenl)eit den Grundsäyen dcr Städte-Ordmmg iiber die Wahl der Stadtverordneten frerrrd „„und, wo das Vertrauen der wählenden Bürgerschaft nicht einrir x_iidqchen Mitbürger in die Versammlung berufe, kaum auf eine gedeihltchc W11*k- samkeit zu rechnen sei.

Es ist indessen bei den Juden eine stärkere Soriderimg von dir iibrigrn Bevölkerung als bei anderen Glaubcns-Genoismisthaftcn Vor- handen, wodurch der Eintritt in die Stadiverordrteteu-Vcr'amm[lingen mittelst der Wahlen, wie sie jeßt stattfinden, erschwert und zu 19116; neren Ausnahmen wird, sofern nicht, wie im Grdßherzogt-hum Pojen und in einigen Städten Westpreußens, die jüdqchgVi-vdlkerung der Zahl nach eine bedeutende ist oder die christlrchei1b§rwikgk Der Entwurf greift in die bestehende städtische Verfaysuitg nicht unmittelbar rin, sondern überläßt es der Erwägung der jtädtixchen Behörden ",kkd dem Vorstaude der Judenschaft des Ortes, in welcher Weise den ]“u- dischen Bünern eine geordnete Mitwirkung in der städti1chen Vcr- tretung der Bür„erschaft einzuräumen sei.

5 wird da?)“ vorzugsweise auf die Stellung ankommen), welche die Judcnschast am Orte inmitten der iibrigeuBiirgerschaft emmnimt, ob sie dasjenige Vertrauen zu gewinnen vermocht hat, weiches )ede dies“äliige statutarische Vereinbarung voraussetzt. Crxennt die Inder)- schat das Gewicht einer solchen Vereinbarung als die (Hruridlach fur ein neues Feld ehrenhafier Wirksamkeit und einer „Quelle bürgerlichen Gemeizisinns, so darf man hoffen, daß die städtischen Behörden anch ihrersxits die Hand dazu bieten werden. Wenn dk" Judenschaften “*EUR Weise zuglei Naum ewährt wird, ihre innerhalb beschüt- gerltchen Gemeindewe ens besie nden und ehr wohl ohne Gefähr- dung, desselben einer weiteren Entwickelun ähigen, eigenthümlichen Interessen auf organische Weise'zur S ra e zu bringen und 3,11 ver- MMJ- ss Ws bei einer auf gegen:,eitiges Vertrauenußtsrkmßéke" VUUWUMI mn o weniger besorgt werden, daß die-„J ?" b“ der

ihnen eröffneten “wirkung an dem gemeinsa'men städtischen Berufe

irgendwie privative Zwäe verfolgen möchten, wodurch die gemein- same Thätigkeit gelähmt oder beeinträchtigt würde.

Na den edingungen, welche der §. 15 fiir eine solche statu- tarische inrichiung in der städtischen Vertretung festqcseßt, ist vor- gesehen, daß unter Bewahrung der allgmneincn Vorschriften niemals ein bedenkliches Uebergewicht auf Seiten der jüdischen Stadtverord- neten in der Versammlung eintreten kann.

Die Bestimmung des §. 16 findet in der Stellung des Staats, den Judenschaftcn gegeniiber, und in dem Verhiiltnisse dcr jiidischcn Religion als einer blos geduldeten ihrr Begründung.

Der §, 17 handelt von den jüdischcn RuitirH-Brantten.

Es ist dabei in Erwägung zu ziehen:

3) ob die Judenschaftcn angehaltenwcrdrnsollen, dcstimmte Kultus-

Bmmte anzustellen uud Went, Welche?

b) welchc Qualification von diesen Beamten gr'sOidcrt werden muß? und

c) in welcher Weise dieselben bestellt oder resp, gewählt Wkldln sollen?

Die jüdische Rlligions:(Hhcmeinsckmft erkennt eben so wenig ein geistlirireö Oberhaupt, wie einen Unterschied Zwischen Geistlichen und Laien im Sinne der christlichen Kirche an. Insbesondere steyr de'" Rabbinrrn cine [10105]qu (k('("1*51;1311(*3 im grseßlichln Sinnr drs Wortes nicht zu, und sie habrn in ihren Jiriictioncn mit dizi ckin- lichen Geistliilrcn in keiucr Beziehung irgend eine Arhnliiiiirit. Sil sind sogar nail) jüdischen Religions-Brgriffrn Zur Bi'gchUT W" keiner Art gottesdienstlichkr Handlungen crfordrrlicb, Vlélixiichr, ,kctlllt'u dieselbru mit gleicher Wirkung von jedem drlirdigin MirtIlU'k'k' W“ Gemeinde vorgenommen werden. Wo Rabbiner vorindlkk" Wk:- ""_l'd dercn Autorität mir insoweit anerkannt, ._116 das tyzirn griciiciiktc Vertrauen der jüdischen (Hlanbcnsgriwssc'n 10ich*cö_lel*1L;k, und 11,311" Entscheidnngrn iiber Grgcnständc dcs (JLU'MNUKY.'(YUUMY haben Um' insofern Giiltigkeit, als man im L_kcrtraucn ans ihre (dirycyklirrrdxan: erkennen will. Nori) wrnigxr lx'iN'd-M 625 N)" "J)Wi'kk kli“ illdl!ch'l'11 Rcligionö-Gesellschaften, dax: außer dem I)iaddmcr noch andere Kul; tus-Bcarntc bestritt wrrkcit- * _ _ , _

Untrr diesen Umxtandrn kann “den xxlldllljchästt'n dic *,)in|trili|ng von Kultus Beamten iidcrdanpr nicht “zur Pslnbk gemacht wcrden, und 9,5 wird insbesondere lediglich idrrm cigrririi (;Pilidt'filidlll zu iibrr- lassen sri!!- ob sie fiir die' Frier ihrld (?Ioitrsdirnstr; und Zur Crrirrt lung rrfordrrlichrr Brichrnngrn 111 ?)iit11„1_l[„1i'idr*ii riirrn der (3801th kundigen Beamten amwhmrn wollen, „Virrdnrrli Under! qiich dir nnter [). und ('. ausgestellten Fragen ihre Ci'lkklelllg dalrm, daß dariiber allgemeine gcsrixliilrc Vorsrbristrn 111-1111: rrlin'ilt rvrrdrti idmrrn. Dcr iibrige x*)nhcili dcö Y". “17 bedarf i'cincr Crliintcrimg. -

Zur “))?otivirung der in den »" 'iR-LL gcnmrhtcn Vorxilrmgr ist dagegen Folgendes zu bemerken. _ , ' _ .

C5 ist oben bereits darans aufmcrkwni grmmlrt worden, da]; iin Laufe der Zcit untcr dcn Juden einc .“)iirhtrmg hrrvorgrirrtcn rxt, dercn Anhänger den Boden drö positiven und traditionellrn (Hluudßcns- Inhaltes mehr und mehr Verlassen rind das Brhqrrrri 111 dci“,§,9."* dcrunq Von den Christen, wclche dic Eigentl)iimliihkcit ihrer r*cligio_1rn nnd riationalrn Stollung verlangen wiirde, aufgeben. Ncbcn diricm Theile der jüdischen Bcvölkcrnng hat sicl) dnrrir alle Jal)rl)1111drrtr hindurck) ami) cin drr ;Zahl nach viellriiirt lliiiit- geringerer «*hril der Juden irhaitcn, wrlchcr, jenen gegeniiber, der orthodoxe ge nannt wird. , , “_ ,

Unacmbict abcr drr Grundsatz der Niiiri Cmmqiimiig lil, die inneren Artgrlrgcnyritrn deo jiidiscirrn „Kultus und (Qiandrns vd" „drr festgehalten worden ist, so dat sick) doch zu „vcrßimdmlt'n „it'lkl'l 91111? wcsrnrliih verschiedene Auffassnng dcs Vél'l/KIÜUUULÖ geitcnd gemaiirt, und es haben sick) demgemäß ami) ric äußererdzolgrn der_Anwcn» dung jenes Prinzips abwäiircrid und einander ]ogar Wtdcrjprcchrnd gestaltet. _ & _,

Bci der Ansicht, daß die Obrraiisiichr „dcsxStaats ini) daraus 311'[*csi1)r(1'nkcn habe, zu dcrhiitcn, da[; die )iidiichc Synagoge nickt cine fiir das thmtö-Zntcrrne “dcdcnkliclrc Richtung nehme, wurdc friiher der Grundsaß festgehalten, das;, wenn auch im Allgemeinen die religiösen Einrichtungen der Juden cincr näheren Beaufsichtigung der Stm1tö;-Bcl)iirdc11 11"cht nuierlich", diese doch dariiber 31: wqibrn haben, das; nicht eine solide Aenderung in der religiösen Virsnjsimg dcr Judcn cintrete, wclche die Basis Vcrriickcn wiirde, aus welcher die Juden im preußischen Staate gcdnldct sind, i_md dcs hochxcligcrt Königs Majestät haben deshalb wiederholt Zn beschlcn gcrnht, dax; drr Gottesdienst der Juden nur „nach “dem hrrgcbrarhtcn'Yrtriö, dym- dic gcringx'tc Cinmischungwon w:!lkirrlrchcn Nrurrimgrn m den (Urc- monicn, G rbrtrn und (Zöcxängc'n, nachdem altri: Herfommcn gehalten werden solle, und daß auch der“ «NClLJlOUÖ“,Ullit'kslkht "in dcn (5314131- bcris-:Li*l)r'rn der Juden ohne wlcixc ?lbrvrrcl/xuzrgcn, durex) wclche ]1ch eine neue Seite bilden könne, zn i'rthrilrn im.,

Dem entsprechend, ist die'sié Angelrgcnhcit inchrcrr Jahrzehndr liindm'cl) behandelt worden. Erst in neuerer ;))ctx iyi main _in Folge der Versuche einzelner Juden Gemeinden, ihren (Z.Zottcsdicnit zu _rc- formiren, darauf aufmerksam gcnmcl/rr worden, dasz, wcnn cmc 04m- mischung der Staars-chördc „in die inneren ]ilklstlMli'öZLllklld Axi- gclegcnhcitcn iiberhaupt nicht ]tattsmdcn iolic, und dicic nicht im Stande sei, F1! bcurtycilcn, ob etwaigeVeränderungen in dern Kultus der älteren Sitte cntspreciicn oder als unrrlaubtc Ni'nernngcn zn bc- trachten sind, alsdann auch der FesthaltunJ de'; Hergebmchtcn in drm jüdischen Kultus in der Ausfiihrrmg schr 1ch3VlL-l'lg, oder doch mtr so durchzuführen sei, daß der jiidisghe Kultus 111 Wer einzelnen Syna- gogk unverändert in der Verfasqu erhalten ka'dk,„ill welchcr i'r erweiölich seit dem Bestehen dßr Yynaziogc grwcjen qt. Hicrdurck) wiirde abkr der jüdische Kultus in eme solche abwlnre Unveränderlich- keit cbannt werden, das; derselbe nothwcndig in stets grellcrkn Wider- spruZ zu der auf andere Weise geförderten nnd offenbar wachsmidcn Bildung der Juden treten wiirde.

Es ist deshalb in neuerer Zeit in verjchicdcncn Fällen der Grund- satz in Anwendung gebracht Worden, , _ _

daß eine Einmischung der Staais-Behördeu in dir Dissercnzcn, Welche unter den Juden über ihren Kultus entstehen mögen, Zwar nicht statthaft und es lediglich ihre eigene Sache sei, sich darüber zu einigen, was dem Gciste ihrer Religioris-Sayungen an emczsscn ist oder nicht, daß aber auch, wo (:s zu einer solchen .'inigung nicht komme, einer Trennung in vrrschicdene Gcmemdcn mcht hin- dcrnd cntgegcnzutretcu sc_i._ - - _ .

Dies ist die gegenwärtige Lage der Sache; (xs ergiebt sich hieraus, daß, während aiicl xeyt noch der Grundmd drr Jhckt-Ein- mischnn in die innererr Ku tus-Angeleqcnhxitcn dchudrn seägehal- ten wir , sich die praktischen Folgen Wesentlich anders gestaltet haben, Denn während friiher xede Ldstrennung von der bestehender: Gr:- meinde und jede Abänderung m dcn hergebrachten KultuE-Emrich- tungen streng untersagt war„ wird cht den Juden"chafteu die An- ordmm ihres Kultus und die *.)lb'ouderuug in verichicdenc Syna- gogen ?reigestelli. ' -

Es bedarf keiner Ausfiihrung, daß sowohl die eine als die an- dere der bisherigen Behandlungsweiseu nicht völlig befriedigt. Wird- wie es früher “geschah, jede Aenderung in dem Religioitswcsen streng ausgeschlossen und jede Entwickelung verboten, so hält die. Anwendung dickes Grundsapes die niedere, ungebridete Klasse der Juden in der über- lie erten Ku!tus--Cinrichtung fest, entfernt die auf Bildung Anspruch

machenden Juden immer mehr aus der Synagoge und führt dieselben entweder dem Deiömus oder dem Indiffi-rentismus ent egen, während die Durchführung des in néuerer Zeit befolgten Grund hes die besie- henden Gemeinden nothwendiq in verschiedene Sekten theilen wird, welche, in vielen Fällen wenigstens, wegen der geringen Zahl ihrer Mitglieder nicht im Stande sein werden, ein eigenes KultuöWesen einzurichten und zu unterhalten, so daß die Folge alsdann ein völli- ges Zerfallen aller gemeinschaftlichen Ku!ius-Einrichtungen unter den Juden sein wiirde. Es drrdieni daher in nähere Erwägung gezo?211 zu werden: ob nicht auf einem anderen Wege ein Mitte gefunden werden kann, durch welches es möglich wird, in angemessener Weise Kon- flikten iibcr innere KultusAngelegenheiten, Welche auf Bildung neuer Synagogen abzielen, Vorzubeugen, nnd wv solche vorhan- den sind, dieselben beizulegen und, ohne daß denDiffentirenden ein Gewissenszwaug auferlegt wird, einen befriedigenderen Abschluß solchcr Differenzen herbeizuführen. _ Einzelne deutsche Bundesstaaten, z. B. _Wiirttemberg uiid Bader), haben (s. Bcil, ll. 8, [P. Ul.) zur Entichcrduug iiber äußere wre innere Kultus-?lngelogenheiien besondere jüdische Kirchenbehörden eingesetzt, dkren Mitglieder, aus jüdischen Gelehrten bestehend, nnter

“ZUZZLHUUJ'ÉZULÖ Ministerin!Mommiffariuö, 1velcher die laridisl)c1'1'-

liaben Rechte wahrninnnt, ihr Amt verwalten und dcren Entschei- dungen mit der Wirkung in Vollzug gesetzt werdcn, daß ihren Aus: spriickirn die Interessenten sich unweigerlich zu untcherfen haben, Zu anderen Bundesstaaten dagrgen, 3. B. in Mccklcuburg-Sireliß und Weimar, sicht dem von der Staatsregierung eingesetzten Obor- Rabbiner odcr Landcs-Nabdincr die selbstständige Entscheidung in alle'" KultusNingelegrnlxiten zu, Keine dieser beiden im Auslande bestehenden Einrichtungen wird fiir den hier vorliegenden Zweck miß- dar gmnackrt werden können. Denn das Judentlwm erkennt eben so wenig in seinen Rabbiner" eine" geistliche Autorität, wie überhaupt einen Unterschied zwischrn Geistlichen und Laien im "Sinne der christ- lickrcn Kind) an. Es läßt sickr daher auch nicht rechtfertigen, die Juden cinem gcistlichrn Oberhaupir unicrznordncn,_dcssrn Autorität sir nieht mierkenncn. Eben so wenig scheint es zuläsjig zu sem, wcnn man die' Entscheidung iiber Angrle'gcnhciten dcr blzcichncirn Art einer jüdischen Behörde in der_Wcise iibertragen Wollte, „daß man deren Ausspriickie als eine Eni]„“hcidrirtgsrior*irr anxnsrhrn hätte, _wclrbcr sich die Znicrrsscntln ami) wider ihre'n Willen unterwirft]! niiijiien, Man wird virimchr dcn (Hirundsatz, dcn Partriungrn nutri“ dcn Judd]: irt Betreff iirrrr Religions.- nnd KultnsMrhiiltnisse auf äußrrlichem Wege nicht cntgcgcnzutrctcn, auch künftig frsthalirn miissrit. Den Judensckmftrn ums; da[)cr zunächst überlassen bleiben, sich dariiber zu einigen, was dem (Hristc ihrer Religion angemessen ist odkr nicht, und wie ck im Falle der Vcrschiedenhcit in den religiösen Richtnngen mir dem Gottesdienste gchaltsn werden soll. Wo aber. eine Verei- 11igringl/rieriibkr innerhalb der Zudenschast nicht hrrbcizusiihren ist und rs sich vielmehr um die Bildung neuer Kultus-Cinrichtnngcn in bcfondrrcn Synagogen handelt, da muß zwar, wsil iibcr Glaubrns- Angelegenheiten die' Meinung der Majorität nicht entscheidend sein kann, um Gewisscnszwang zu vermeiden, die Absonderung dcr Disen- tirendcn_und ihre Vereinigung 311 einer eigenen Kniinöverbindung gestattet sein; es wird aber don Seite?" dcs Staats darauf gehalten Werdrn müssen, das; durch dir Abtrennung das Bt'stchcn dcr bisheri- gen Svnagogc nicht gefährdet wird, und daß mithin bis dahin, wo die Gritkimnigung zur Bildung einer neuen Synagoge crti)eilt sein wird, die Briträgspflichtigksit dcr von jener fill) getrennt haltenden Mitqlirdcr nicbt arifdiirt.

**.)icranf beziehen fick) die in dcn ». 18 bis “22 enthaltenen Bc- stimmrmgcn, umi) wclckrcn dic Cinscßnng eincr Konmrissiori zur Ab- gabe von Gutachten iibcr Strkitigke'iicn, wclche innere Kultus-An: clcgcnlwitcn und die Bildung "mier Synagogen betreffen, er- ?olgcn soll.

Es mus; bier wicdcrholi darans aufmerksam gemacht Werden, daß eine Einmischung des Staats in die inneren Kultus-Angclegen- heiten im §. 16 bestimmt aiisgeschlossen isi. Ter „Staat kann “sich aber von einer Kenntnißnahmc dessen, was jiickjilhkllck), neuer Resor- mc'n vorgi'l)t, nicht ganz lossagcn, da er mindestens Wissrn muß, ,ob dir beabsichtigten Umgestaltungen nicht ganz und gar die wcsciitltche Grundlage des Zudcnthums verlassen, auf welcher dasselbe alikznAri- spr11ch auf Duldung im Staatc hat, und da ed eben so sehr in sci? ncm Interesse liegt, Vernünftige Refo_rn1c_n“innerhalb des Judi“!!- tl)ums nicht. zu erschweren, als einer Zcriplitierung desselben in so viele Seiten vorzubeugen, daß ein Brstchcn einzelner Judcnsihi'iftcn und mit diesen eine religiöse- Erziehung und Erbauung unter den Juden ganz umnd'glich wird. Nur diesen Reformbrstrrbungrn geaen- iider, wird die Anordnung cincr solchen bcgutachtcndrn Konnnission brnbsicküigt, welche sich den einzelnen anenschaften und dim Staate gegeniiber in ihrem rein äußerlichen Verhältnisse zu denselben dariiber anösprcchr, Welche Ansichten und Reformen den Standpunkt des ZU- dcnihums Verlassen, wrichr denselben frsthalirn, nm danach beur- thciicn zu können, welchcr Theil “der disscuiirrndrn Judenschafi als die eigentlich jüdische Gemeinde anzusehen ist und daher zuniiiiist cin Rcchlt tanf dir dkstehrnden Kultus-Znstituic imd drrcn Vermö- gen ,in . '

Dem Gewiffen dcr Einzelnen soll und darf kein Zwang ange- than, anch Niemand grzjvungen we'rdi'n, bei der bestehenden Syna- goge zu bleiben; abcr iiber das Verhältnis; der Beitragspflichiigkkit bis zur Zulassung einer ncucn Gemeinde hat der Staat im Interesse der Sicherung des äußeren Bestehens jüdischer KultusVerbändc zn Fcstimmen, mid dazu soll das (Hntachtrn der Kommission eincn Anhalt ieicn.

Die Mddalitätcn, unter Welchen die Kommission ins chen treten und ihre Wirksamkeit äußern soll, ergeben sich aus dem Enthrfe selbst. Es bedarf keiner Erwähnung, daß die Be- gutachtung der obwaltcndkn Differenzen nur in solchen Fällen eintritt, wo von den Interessenten ausdrücklich darauf an etraqeu wird. Die diesfälligkn Anträge werden bei den Öber*.-Prärdentéu anzubringen und durch den Minister der geistlichen :c. Angelegenheiten der Kom- mission vorzulegen sein, rind die leizterk wird niemals mit den ein- zelnen Synagogcrt-GcMeinden, sondern immer nur mit der Staats.- Behd'rde verhandeln. Werden durch drn Inhalt des Gutachtens die Konflikte ausgeglichen, so hat es dabei sein Bewenden, Fühlt sich dage eu ein Theil der Gemeinden dnrch den Ausspruch der Kommis- sion eschwert, so werden die Minister der geistlichen ?'lngelegenheitcn und des Jimern dariiber Anordnun treffen, ob und mit welcher Maßgabe die Einrichtung eines abge?onderten Gottesdienstes oder die Bildung eurer neuen Synagoge zu gestatten ist. Ueber die Frage, welcher Theil der Judenschast bei erfolgender Bildung einer neuen K*![kUs-EMUMUUPM Bexiße des Vermögens der seitherigen Syna- goge zu belassen t , kann eme Entscheidung im Rechtsrvege nicht dor- behalten Werden. as vorhandene Vermö en gehört unzwei clhaft der. fortdauernd bestehende]! jurisiischen PersJriz es kommt al o nur dPV'sÉU- „M's? zu ermitteln ,und als Zolche zu bezeichnen. Z| blkkllbkl Vestumnun erfolgt, so ist mit der elben auch der Befißsiand YYYMÉYWWWYYYNWMMWWÜMWMMMW

:: * ] e M , ' StaatszBehiirdx ertheilt worden 1, . , wenn dazu die Er aubmß der Die Mitglieder der Kommission werden unzweifelhaft Reisekoffer:

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und Diäten “'r die Z!“ kes Zuxammentretens erhalten müffen, welche von ämmtlichetZ“ IUdknsckak€y aufzubringen sein werden. Ueber die Höhe der Draken und Renekosten wird ein angemessener Tarif festgeseßt werden,

Der §, 23 handelt von der Aufbringung der die Judenschaft betreffender: Bedürfnisse. _

Es ist aber nothWettdig, dqß k!" „Zwang der Einziehung der Beiträ ?, und zwar nicht durch„dre Gerichte, sondern im Wear der admininaiiven Execution stattnizdki. *Die einzelnen Beitragspilichti- gen Werden gegen eine solche Emricixtung einc gegründete Beschwerde nicht erheben können, wcnn nur,dafnr Sorg? ietmgen wird, daß die ausgestellten Vertheilungslisten eme_best1mmte ;c-it hindurch öffentlich ausgelegt werden und den Interefjcnirn dadurch Gelegenheit qcbotln wird, ihre Einwendun cn gcgeit etwaige zu hohe Besteuerung “aeltend zu machen und ihre eclanmttoyen auf gcordnetem Woge zurErlc- digung zu brin_cn. Die Aufsicht und Direktion der Regierungen hinsichtlich der" ufbrinZung du's laufenden Kosten Bc-diirfnissed fiir die' Zwecke der Judensihastcn wird sich mithin darauf erstrecken miiffen, die Aufstellung ordnungömäßiger Etats zu v:»ranlaffen, diese „zu prii- fen und zu bestätigen, die Beitrags-chartitioni'n bei nicht erhobenem Widerspruch, odcr nachdem die dagcxen erhobenen ?)iccli'imatiom'n cr- iedigt worden sind, festzusetzen nnd Fiir cxckniorisck) “,n rrklärcn und die Beiträge selbst nach Erfordernis; als öffentliche Bristcncrn und nach den fiir solche geltenden„Bestimmungen britrcivcn zu laffen. Dabei ist es jedoch nicht ausgeschlossen, das; das rcchtliche Gehör nach der Vorschrift des §. 79 Tit. [|, Tbl. “14 A, LAN, und der Verordnung Vom 26. Dezember “WM W", 4], 42 drnjeniqen gcstattrt sein muß, die aus besonderen Rechtstitcln dir Brfrcinng don Abgaben und Lristungen zur Unterhaltung des gemi"insiimftlirhcn KUliuöWksknö gclii'nd machen wollen oder i.: der Bi'stimmnng ihres ?lnihcils iiber die Gebühr belastet 311 sein behauptkn,

Es Versteht sich, das; durch die Bcschrciiung dcs Rechtöwcqcs Von Seiten derjenigen, welche eine solche Brfreinng odcr Prägra- vation behaupten, dis crrkutivisibc Einzii'hmrg dcr laufcndcn Bcirriigr, wi'nn sie deren Zahlung nicht vcrjvcigcrn, nicht gehemmt wird,

Da es sich lediglich um dis Aufbringung derjenigen Kosten [)un- Öklk- w:»lchc znr Erreichung drr eigenen Zwecke der Jude'nsitzaften erforderlich sind, so kann denselben dic Br'stimrmmg über dir? Llrt dcr Aufbringung vorbehaltlich dcr Grnclynxigunq drréRrJirrrlnq siigliiir überlassen dli'ibkn. * * * ,

Es hat iibrigens fiir zweckmäßiq iraibtet Werden müssen, unter den .die" Judcnschnft betreffenden Brdiirsnissin auch dir Bastii! fiir den )iidiichrn Bi'griibnißplaß ansdriickliiii 311 erwähnen. Dir Aufbrin- girng'drr Roste" fiir die Cch'rbung und Uirtrryaltung dcr Begräb- nijzplaßc wird zwar nicht anf diesc-bc Wrist ri'folgcn können, wir die der iibrigen Kultuö-Bediirfnissc, Weil fiir die Juden jedes Tris em 1olil)i*r'_Platz erfordrrlich ist; da indessen die Art der Repartition der Y_cdiirsnisse durch das Statnt jcdrr Jndcuschast fcstgcscßt werden sdll, 10 können in dicses anch fiiglich die besonderen Bcstinmmugcn uber ÖA! Tarif und die Anfbringnng dcr Lasten fiir die Begräbnis;- Platze m den ciniclncn 311 jeder Synagoge gehörigen Ortschaften anfgenonnncn Werden,

_ Werden alle Juden eincm bestimmtrn Jndcnschasts-Bezirke zuge- wicsi'n, so erfordert es die Billigkeit, das; über die Vcitragöpfléchttg- kctt einzelner zerstreut und von dcmMittelpunktc dcr Judenschaft ent- fernt wohnendcr Juden besondere Bestimmung erfolge, da manche derselben aus der Vrrdiudnng mit der Jiideiiiihaft nur geringe oder keine Vorideile ziehen können. _„

Zur Erläuterung der am Schlusse dcs §. 2:3 vorgeschlagenen Bestimmung findet sich Folgendes zu bemerken:

Da nach dem vorliegenden Eniwurfc jrdcr neu anziehcndc Jude in Folge scincr *)iirderlassung innrrhalb dcr Griinzen cincs Judo"- schafts=Bczirks Mitglied dcr dastlbst brstrhcndrn Synagoge wird und den Judcnschastcn selbst Corporationsrcchte bcigrlegt wérdcn, so ist die Erhebung cines Eintrittögcldrö, anch wenn es in dcr karindé hergckrarht sein sollte, fi'rm'r nicht zu gestatten, Denn durch den Eintritt neuer Mitglieder in die Jndcnschaft werden die Rechte der bisherigen Mitglieder nirht geschmälert, da dem Cinchncn nirgends mehr ein privativcs Eigcnthnm an einem aliquoten Theile, sondcrn das Gisammt:Cigcnthnm dcnchrbandr als jnrisiischrrPerson 311stcht.

;),n §. 24. Erfahrungömiißig bcihätigcn die' Juden bri der Armen: und Krankrnpflcgc ihrer Glaubknsgcnosseu die Vorschriften ihrer Religion in unrfan'cndcr Weise.

Wo sich eine hinrkichcnde Zahl bcmiitlltcr Mitglieder in den Judensthaften findet, pflegt » abgeschen von der den bürgerlichen Gcmeindrn obliegenden dicsfälligcn Verpflichtung fiir alle- Orts-Cin- wohner - theils durch Stiftungen dauernd, theils durch Aufbringung jährlicher Beiträge fortlaufend fiir die jüdischmt Hiilföbcdiirftigcn und Kranken besondere Fürsorge getroffen zu werden, Unbeschadet dcr den Juden in den dazu geeigneten Fällen nach den allgcmeim'n (Hrund- sätzen dcr Armrnpflcgc zustehenden Ansprüche an die Orts-Armcnkassc, wird den bürgerlichen Gemeinden hierdurch in ähnlicher Weise faktisch einc mitunter erhebliche Erleichti'rutlg_gewährt, wie dies an manchen Orten auch hinsichtlich einzelner christlicher Konfessionen der Fall isi, welche sich neben der öffentlichen Armcnpflcgc noch einer besonders:: Fürsorge für ihre hiilfsbcdiirftigcn Gemeindeglieder unterziehen. Der Vorstand wird durch die hicr getroffene Bcstirmnung, unter Vorbehalt des Ober-AufsichtsreMs der Regierungen, in den Stand gefilzt, Em- heit und Zusammenhang in der „Wirksamkeit solcher wvhlthättgrr Eim'ichtungcn herbeizuführen und «me möglichst gleichmäßige- Verwen- dung zu gewinnen.

Jüdisches Schulwesen.

Durch geschärftc Handhaburig drr allgcmeiricn geseizlichejjch'r- ordnungen fiir das Unterrichtswejen i|t [*ercitsieit liingerer Zeri zu- nächst dahin gewirkt worden, den von deri ;iidischcn Gemeinden odcr auf eigene Rechnung von einzelnen Pridat-Lchrern unterhalterien Schul-Ansialten, so weit sie fiir den wirklichen Elementar»-Untcrrir1)t dienen sollten, die erforderlichc Einrichtung gcbcrrzu lassen, damit ]ie entweder mit Erfolg fiir den Unterricht der jiidqchcn Kinder bcnußt, oder diese, wo keine dergleichen ordentlich cinqcrichtete Anstrilr sich vorfand, mit vorschriftsmäßig“ Strenge zum Besuch dir christlichgn Ortsschulen angehalten werden kiinnte". Zn diesem'Smne smd ,d]? Regierungen durch die in den Verlagen abgedruckten Ctrkular-Reskrrpte vom 15. Mai “1824 und 29.April “1827 darauf aufmerksam gemacht worden, dem Schul-Unterrichte fiir die Kinder jüdischer Unterthanen, so wie der fortschreitenden Verbesserung der jüdischen Unterrichts- Anstalten und der gesicherten Stellan der von jüdischen Gemeinden angenommenen Lehrer, ihre besondere «or falt zu widmen. Jm Ein- zelnen beschränken sich die Vorschriften die er Reskripte, wodurch jener Zweck wenigstens annäherun ZWeÜe erreicht wurde, hauptsächlich auf drei Punkte, nämlich daraufg :

1) daß die Juden, Welche den nöthigen Unterricht für ihre Kinder durch Privat-Lexrer oder in einer jüdi chen Privat-Schule nicht bcsorxen la en önnen, gehalten sein ollen, dieselben während desck ichulp ichtigen Alters in die 6 entliche Oris-Schule zu s i en; -„ _

?) dYß auch jüdische Privat: und Gemeinde-Schullehm keinen Unterricht e_rtheilen dürfen, wenn sie nicht zuvor in einer von

ber Siaaw-Behörde zu veran akte d ' " ' * 3. FFalZfication sich aims MeseZ hkb-n,"u',:'d MHM "b““ Mk ) a ie ovinzia - - e örden a ' ' bei Erthei ng der anzession fü? übis :MYKMNFM F; Ying derselben r eme zweckm' ige inrichtun und mikgende otation dersel en und für Sicherstellung die?“ Be inguugen durch voll ändige und bündige Kontrakte zu sorgen und die jüdischen chulen einer fortwährenden-BeauTsX ti ung in der nämlichen Art, wie alle übrigen Privat-Schu :ck alteri unter- werfen zu lassen.

Es 3eigte“sich aber bald, daß man auf diesem We :, wo die Anlage oder die verbesserte Einrichtung eigener jüdischer chulen dem freien Entschlusse der Gemeinden überlassen blieb, häufig wegen der nicht zu Stande kommenden Vereinizungen eben zu dem obigen Aus- wege geführt wurde, die jüdischen inder zur christlichen Schule an.. zuhalten. Hierbei konnte es indeß rückficktlich derjenigen Provinzen, wo besonders in den Städten sich jiidiscke Einroohner in bedeutender Zahl vorfinden, nicht unbeachtet bleiben, daß die dort vorJLandenen christlichmt Schulen häufig zur Mitaufnahme der üdischen inder zu beschränkt waren, oder deren Aufnahme in die elben aus anderen Gründen nicht stattfinden konnte, und daß deshal mit bloßer Beför- di'rung jüdischer Privat-Schulen nicht auszureicheu sei, es vielmehr, wo solche Verhältnisse obwalten, nothwendig einer Abtrennun der )Liidisckéen Einwohner zu besonderen öffentlichen jüdischen SZulen *kdiir ?.

Um daher für die Verbesserung des jüdischen Schulwesens zu wirken, ist die in den Beilagen enthaltene Cirkular-Verfiigung Vom “14. März 1842 erlassen.

In Folge derselben sind nur wenige öffentliche Schulen in dér Weise in:? Leben getreten, welche die in den Beilagen enthaltene Allerhöchste Ordre Vom 12. Jimi 1845 ergiebt, während die Ver- ordnung vom “1, Juni 1838 solche Schulen für die ProvinzPoscn brrriis eingcfiil)rt hatte.

Als (Hrundsaiz oll auch ferner festgehalten werden,

das; die jiidischcn laubcns enosscn in der Regel der Angehörigkeit

znr christliihen öffentlichen Flementar-Schulc unterworfen sind. Auf der andkrcn Seite ist aber auch die Errichtung eigener jüdischer Schul-Ansialten mit den Rechten und der Eigenschaft öffkntlicher Schulen nicht allein als zweckmäßig, sondsrn im Intere eder dctheiligwn rirristlichen und jüdischen Orts-Cingesessencn selb als nothwendig und als ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung des jiidisiiicn S'chlllWlsLUs anzusehen.

"Die Bestimmungen der §§. 25 und 26 finden in den be'siehendcn giscylichen Vorschriften iiber die Verpflichtung der Aeltern, ihre Kinder zur Schule zu halten, ihre Begründung.

“Die Bestimmung des §. 10 der VerOrdnnng vom 1. Juni 1838, nach Welchcr derPrivat-Unterricht der Kinder den Aestern nur auInahmsweisc, mit ausdrücklicher Genehmixiung der Regierung, überlassen werden darf, widerspricht der allgemeinen geseßlichcn Be- fugnis; der Aeltcrn, ihre Kinder auch in ihrem Hause unterrichten zu lassen, und wird daher um so weniger festzuhalten sein, als diese Befugnis; auch den christlichen Aeltern unzweifelhaft zusteht und kein ausreichender Grund vorzuliegen scheint, die jüdischen Glaubens- genoffen in dieser Beziehung anders als die Christen zu behandeln.

Es ist hierbei noch zu bemerken, daß die Verordnung über das Judenrvesen im Großherzogthum Posen die Verbindlichkeit, für den regelrnäßixen Besuch der öffentlichen Schulku seitens dcr schulpflich- tigen ji'idi chen Kinder zu sorgen, nicht den Aeliern, sondern den jüdi- schcn Corporationen und insbesondere ihren Verwaltungs-Behörden anflcgt. Hierzu ist eine genügende Vx'ranlasung nicht vorhandcn, da der beabsichtigte Zweck sicherer errcicht wird, wenn man, wie dies mich den Bcstinmmngcn des Allgemeinen Landrechts entspricht, die ?lrltcrn, resp. Pfleger, fiir den rkgcimäßigen Schulbcsuch ihrer Kinder und resp. Psicglich ocmnrwortiich macht. In dieser Weise hat sich, unge'achtct jener cstimmung der Verordnung vom 1. Juni1833, auch im (Hroßherzoqthmn Posen die Sache praktisch gestaltet, indem die Schnchrsäumniß- Strafen nicht gegen die Corporation, sondern gegen die nachlässiger: *.)[cltern vollstreckt werden.

Zur Erlärticrung dcs §. 27 ist Folgendes zu bemerken:

Es könnte fraglich sein, ob in einem solchen Falle, wo an einem Oris sich mehrere christliche Elmnentar-Schulen befinden, es über- haupt erforderlich sei, eine Bestimmung über die Zutheilung der jü- dischen Glaubensgenosscn zu einer bestimmten Schule zu treffen, da die Zuiheilung dcr Eimvohnerschaft eines gewissen Bezirks zu einer Eii'mlnkak-Schlllk, als deren Schule, gescylich niemals zur Folge hat, daß die Kinder nur in diese Schule geschickt werden dürfen, es viklmchr den Acltc'rn, sobald sie nur iiberhaupt ihre Pflicht wegen cincs ordentlichen Unterrichts ihrer Kinder erfiillen, frei estellt bleibt, ob sie sich dazu des Mittels drs häuslichen Unterri ts oder des Schulbesuchs und im lcßteren Falle, welcher der ordmmgsmäßig be- stehenden Sihulen sic sich bedienen wollen. Nach der Wahl, welche die ?[cltern zwischen den Schulcn in oder außerhalb ihres Wohnortes treffen, richtet sich auch die Zahlung des Schuigeldchso weit auf solches die Schulen iiberhaupt oder in Betreff der nicht zu ihnen gchörigen Kinder angewiesen sind. Ersteres, dic Zahlun _von Schul- geld aus der Gemeinde selbst, soll aber, nach der Vetimmung der §§. 29, 32, Tl). ll, Tit. 12 Allg. Landrecht, eigentlich gar nicht stattfinden, sondern die Schule durch fixirte Bßiträge aller Hausväter unterhalten werden, und auch, wo die. Einrichtung des Schulgeldes noch besteht, miiffen die Hausväter doch mit jenen allgemeinen Bei- trägen insoweit hinzutreten, als der Schulgeld-Ertra für das, Be- diirfniß der Schule nicht auSreicht. Zu dieser Bezie ung dlerbt es daher allerdings nothwendig, den Regierungen die B-efugmß beizu- legen, crforderlichenfalis die jüdischen Aeltern einer bxstimmien Schrile znzuwäsen oder unter mehrere zu vertheilen, da die jüdischen Em- wohner sich sonst, wenn an einem Orte mehrere Schulen zunächst_für verschiedene christliche Konfxssionen und insofern ohne Territorial- Abgränzung errichtet ind, den Unterhaltungs-Beiträgen zum Nach- theil der christlichen inWohner ganz würden entziehen können-_vfk aber auch eine einzelne Schule allein die Kinder der Juden auszU'* nehmen nicht verma .

Wenn die jüdiychen Kinder die christlichen S“ch:ileU„besucken, so müssen sie, damit die nöihige Ordnung und Vollßankkézkk!t WUK"- richts nicht estört wird, in der Regel an dem Untemxhke m “U.?" in der betregffenden Schule vorkommetzden Lcdrgegnzstandkn khlkkl- nehmeu. Nur da3u können sie wider ihrer! WW" "Ö,:rakgkhxitkn Werden, daß sie dem Unterrichte in den “Ikx'tl'ch ck"" “ck“" ck“

* - - ,“ [mehr muß die Theilnahme an den gions Wahrheiten beiwohnenl ve , . l der christlichen Religionixz-Untexrricix'ie„_ubtl'hiYkpt "' [mm MUMM Aeltern oder Vormiinder der xudlschk" YUM“ ?UhU'UIkß - . Dies bestimmt der keks; C;“S des §' *8' Hierauf Mrd man " ' t beckrän ey iir en, , ]cdochÖer' MfÉregein in Vorschlag" 3"_ 5" “' ßkv- “ck "“ck? den jüdischen Kindern eme, v_oll§iandige lementar-Büdzmg z'- währt wird, so kann dabei dre Jursorgx des SMW füt uvex yy,- entlichen T eil des, Eleqientar-Untemchks, den Unterricht in da Zieli ion, in?oweit dies nnz der („Stelluiiä'de'r Ißdtn, ak » edu deten Religions-Partezx derembar r , mehd _ _ ? ssher hat man es den xüdP-z-„Aelkem überkaffeg, misung ihrer Kinder inder eliswn zu sorg», nd