Strasbeßtw en unterli , na denen der leichen Pfiichiverlepun- gen christlicher Sfarrer zu catches! seien. I)ie hieraus _bezügb en 111 den «.149 Tit. 1 m Verbindung mit §§. 35, 503 W 20 h- 11. Allgemeinen Land-R ts enthaltenen StrafandrthZ'gen fik'd '" den Cnüvmf mit der Ma gabe übernommen, daß bei emer „wtssent- 11 en“ Uebertteiung 111111 der in der 1chtgedachten Geseyessxelle vok- e chriebenen Amts-Eutseßung eine Verdoppkllmg der fur “k"“ fahr- Fä sige P ichtverlehung angeordneten Strqfc ausgesprochen 'Ü' [JZ- den, wel e uicht befähigt smd, zu beurthetlen, ob der Ehe „Tests! : Hinderni e nicht mtgegmßehen, mößen fich k," „NYM?! Z' “2me enthalten. Es darf hier indessen an das 3" I,- 9 """ te ezug Zenommen werden, wonach Uebelséände aus dieser Ueberlassung der
- d uden nicht lei t zu besorgen sind, " rauZtugL-ZYI “F?:ßande? inländischen uden gestattet set, auslan-
- " * “at cn, ist bereits im Edikt vom 11. Miirz 212,2 ZuTthbYstiYmLM Hierbei wird es allgemein zu b'xldnen sem; jedoch ers eint es zwcckmäßig, den1e1ngen Staciten „gegenubxjr, wclche ihren jüdj chen Untertyancn e111e gle1che Befugmß mcht gewayrxri, d1e Bedingung der Reciproziiät hinzuzufügen. So lange der diesfall1ge Beweis nicht gefiihrt ist, bleibt dre Trauung „verboten. Da l-cßtere m der Regel im Auslande vollzogen werden wird, wosclbst dte Fragt wohnt, so ist durch die dem Minister_ des Innern erthe1lte Ermachy-
urig, vor Führung jenes Nachweijes-der „Frau den Aysenthnit 1111
nlande zu gestatten, vorgesehen, daß-m Fällen, wo d1e1e„r Nachwms nicht sofort formell zu beschaffen wäre, doch dte Bxgruyduw de;; Hausstandes vorläufig kein Hindermß fmde. „Es_w1rd ubcra d1c Pflicht des die Trauung vollziehenden Juden sc111„ „stch zuvor Ueber- zeugung davon zu verschaffen, daß in dem auöwarttgen .Stqate,-de1n die betreffende Jüdin angehört, die Ehe der Juden nut d1esse1t1gen Jüdinnen ebenfalls gesetzlich zugelassen ist. . „
Die weitére Best1mmung, wonach der dte Trauung 3w1sche11a11s- ländischen Juden und dieffc1tigen Jüdinnen voll1iehe11dc Jude diese Handlung nicht eher vornehmen soll, bevor feststeht, daß dc111frcmden Juden mit seiner Frau und mit den etwa in der, Ehe erzeugten Km- dern die Rückkehr in sein Vaterland Teichert 1st, beruht auf der Allerhöchsien Ordre vom 28. April 18 1. ((H. S.,S. 121.) We1111 hiernach den christlichen Pfarrern jene Priifung obltegt und von d1e- sen erwartet Werden kann, daß sie zu ermessen wohl im Stande sind, ob die beigebrachte Erklärung der heimatlichen Ortsobrigkea des Aus- länders genüge, um dessen" Befugnis; zur Riickkehr außer Zweifel zu sehen, eine solche Beurtheilung aber einem xcden J11de11__111cht zuzu- trauen ist, so schreibt der Entwurf vor, daß das betressendc Attest zuvor bei der Polizei-Obrigkeif des Wohnorts der Braut niedergelegt werden soll. Wenngleich der Jude hierdurch von der il)111a11f_qclcg- ten Verantwortlichkeit dafür, das; der Inhalt den gesetzlichen Erfor- dernissen genüge, nich1 entbunden wird, so ist dennoch den Polizei- Beh'o'rden Gelegenheit gegeben, den betreffenden Juden vorkommen- denfalls auf das Ungenügende der obrigkeitlichen Bescheinigung auf- merksam zu machen und vor der Vollziehung der Ehe zu vcrwarnen. Eine Straf-Androhung _cgen Uebertretnng dicser Vorschrift ist jeden- falls erforderlich, damit cßtere überhaupt von Wirksamkeit sei, da bei den Juden diejenige Gewähr für Befolgung dcs Geseßcö fehlt, welche bei christliben Pfarrern durch ihre Amtspflicht und die Dis- ziplinar-Verhäitniffe geboten ist und eine "besondere Strafbcstimmung entbehrlich macht. Die im Entwurf geiroffcnc Anordnung scheint einer Vorschrift vorxuziehen, wonach cha in jedem Falle züvörderst polizeiliche- Gom'b1nig111111_ 7.11 rex Tr,au„1ma„ei113u?o_ien wäre indcmsicl) annehmen läßt, daß 111e11tenthe1ls d1e Zulangiia»
Regel auch genügend zu beurtheilen sein nird.
In den metsten Fällen erscheint die Einholung einer ausdrück- lichen polizeilichen Genehmigun? daher nicht nothwendig, und es kann
der damit verbundrne Verzug uqlich vermieden werden.
Zu H. 42.
und den Verlust der Eige11schaft als preußischer Unterthan. nothwendig, daß hierbei nach möglichst gleichen Grundsätzen ?_ocrfaH- ren werde, und sofern der Zudrang frxmdcr Juden zu gro]; wird, na Befinden durch anderweite Nornurung der Bedingungen die Aucxnahme beschränkt werden könne.
Dies wiirde nicht wohl ausführbar sein, Wenn die Aufnahme lc- diglich den Regierungen überlassen wäre.
Die fernere Vorschrift wegen des vorübergehenden Aufenthalts fremder Juden ist den Vestinunungen oer §§. 34, 35 des Edikts vom 11. März 1812 gemäß, die auf Uebertretungen geseßte Strafe aber erforderlich, um das Ei1tf1hlcickcn fremder Juden, worüber in manchen Landestheilcn Klage gefiihrt wird, zu verhüten. Die Strafe,
Welche das Edikt nur gegrn die inländischen Juden festseyt, ist cht
auch ge en die ausländischen gerichtet, sofern sie über 6 Wochen im Lande Jud (§. 11 Tit. 20 Th. 11. Allg. L. R.) und kein Grund obwaltet, weshalb dergleichen fremde Juden, welche von den Landes- geseßen Kenntniß zu nehmen schuldig sind, mitStrafc verschont wer- den sollen. Läßt sich gleich aus den allgemetncn Rechtsgrundsäyen über Theilnahme mehrerer au denselben Vergehungen schon die Straf- barkeit der sich einschleichenden fremden Juden, auch nach der Vor- schrift dcs Edikts herleiten (§. 64 Tit. 20 Tl). 1], Allg. L. R.), so isi es jedenfalls angemessener, die:] klar auszusprechen.
Zu §. 43. Der in diesem Para raphen gemachte Vorbehalt ift exfyrderiich, damit nicht durch die BesJimmungcn dcr §§. "[ und 60 diejenigen Anordnungen als aufgehoben angesehen Werdrn, wclche
der u'den des ehemaligen iirstent ums Paderborn der Fall ist, welche m Bezug auf die aus älterer eit herrührenden Schulden 0113 WM K;!tldaxernßer korplorativer VerbaLilw betrachtet werdcn, deren
11 n1 n er neueri dur ein ler (5 t e11c mi - gulatiLvL geoLdnet ist. d ck ch [ h chf g h gth M
„as agegen ie sonst no be c enden er “o'nlickcn Ab aben und Letsiun en der. Jitdep beirifft,chso btcséimmt Hp 14 des) Ediktog vom
ahre 181 , daß,111land1sche Inden mit besonderen Abgaben nichtbe- chwe§§ ZerZen JFF; d P /
9 M M “" er r')")inzial-Beiörden ollen der lei en persönluhe Abgaben an Grundherrschasten :c.)11nr a1s1 zwei OJtenchzu entrichten sem. Im LZmse xder Verhandlungen ist es jedoch zweifel-
aft eworden, ob dtes mcbt an noch mehreren Orten stattfindet. s s weben ierüber nochqErbrterungen, und die Erwägung über- eine elkoaniJe Ab ösung bleibt vorbehalten.. Dre Gleichsiellung mit den übrtYZen Unkerkbanen (§. 1) ohne Vorbehalt in Betreff der etwa an den iskus zu entrichtenden Abga- ben hebt solche, wo sie. bestehen, für die Juden auf.
Die für die Provinz Posen ergangene Verordnung vom 1. Zun' 1833, welche im J. 20 bis an die im GeWe bezeichneten Beschrän:
kungen die Juden in ihren Re ken den 1" ewährt.
stellt, hat fi im- AYemeinen als wohl 1 um namenüch die ände der
' Die Re ienuky zu Posen hat fi
' über an führ ck
rovinz er verbreitet. Die Za l der Juden, welche
. e1t des Aticxtes außer Zweifel und dies voK dem die Trauung voUzrehenden Juden in der
Der Entwurf belässt es in Bezug anf dic Nieder- lassung fremder Juden bei der Bestimmung des §. 5 des Gcseßcs vom 31. Dezember 1842 (G. S. 1843 S.15) über die Echrbung Es ixt
hinsiäÖtlich einzelner Judenscha teu bestehen, wie namentlich in Betreff
1 Einwohnern gleich- äki Dies erken- oßn an (s. Beilage 1. l).). m 1 mn eme neu en * ar- “ ' allg i V Fir dü " . lichen Handwerken, der Fabrication und dem siehenden Hande zug?-
11-20“
wendet, i eblich vet rd'ßeri'. Die äußere Sitte ist unter den dortigen Yudseit? UFVZLUS w rdiger, die weltliche Erziehung der Kin- der besser, das Bestreben, die nationalen Eigenthümlichkeiten abzule- gen, sichtbarer eworden. Gleichwohl wird, namentlich von derRe- ierung zu Yo en, die jüdische Bevölkerun anderersetts aks11ochv1el- ?ach in rel1gi'o'ser und sittlicher Verwahr ysung befangen gesch1ldert, indem der Gottesdien weder erbaulich noch belehrend sei, den Rab- binern vielfach die nöt ige Bildung fehle und fiir den Religions-Unter- richt der Kinder nichts Genügendes geschehe, lexzterer vielmehr beim Man- gel qualifizirter Lehrer und ohne obere Leitung des Erziehun swesens fich auf das Erlernen von Ritualien beschränke, so daß der tttiich-xeli- giöse und soziale „Zustand der dortigen Inden sich zu deren Nachthetl noch wesentlich von dem der Juden in den benachbarten Provinzen unterscheide.
Diese niedrige Stufe des Kultur-Zustandes, auf welcher sich der überwiegende Theil der jüdischen Bevölkerung des (Hroßherzogthums Posen noch befindet, ist in den anderen Provinzen nicht unbekannt, und hieraus ist es erklärlich, daß die Regierungen bei ihren gutacht- lichen AeuYerungen iiber die Freizügigkeit, wenngleich sie im Allge- meinen da iir stnnmen, dennoch mehrfach eine AuMahmc in Betreff der posener Juden beantragen.
Wenn hiernach die Juden dcs Großherzogthnms Posen, deren weit überwiegende Mehrzahl sich zur vorläufigen Naturalisation nach der Verordnung vom 1. Juni 1533 noch nicht befähigt hat - von ungefähr 80,000 Juden sind etwa 14,500 naturalisirt - zu einer völligen Gleichstellung mit denen der iibrigen Provinzen noch nicht für geeignet zu erachten sind, so erscheint ein Fortschreiten auf dem eingeschlagenen Wege durchaus räthlich.
Ein wesentliches Mittel zur Hebung der jüdischen Bevölkerung ist in der den Wünschen der Juden selbst und den Anträgen der Re- gierungen wie der Provinzial-Srände gemäß erfolgten Einfiihrung der allgemeinen Dienstpflicht im stehendaneere bereits hinzugetretcn.
Um fcstzustellen, durch welche Abänderungen der Verordnung vom 1. Juni 1833 der Zustand der Juden zu verbessern und eine völlige Gleichstellung mit denen der iibrigen Provinzen wcitcx vorzubereiten sei, ist unter dem Vorsiße des Ober-Präsidenten e111eKo1mniffio11 zu- sammengetrcten. Hierbei sind insbesondere die von den Ständen m1§gesproche11e11 Wünsche und die von der Regtemmg zu Posen ge- machten Vo1'schiägc einer sorgfältigen Priifungbnterzogen. '
Die Vorschläge der Konnuission gehen dahm, unter Betbehalmnq dcr wesentlichsten Bestinnnnngen der Verordnung vv1_n 1. Zum 1833 mehrfache Abänderungen und Ergänzungen derselbe11 erntreten zu [a]sen. Unter Veriicksichtigung dicser Vorschläge werden m den §§. 44-58 die Bcstinnnnngcn des die iibrigen Provnixen ,dxr Monarchtc umfas- senden ersten Abschnittes des Gesetzes, nut e1111gcn AUSnahmen auf die Provinz Posen, zur Anwendung gebracht. _ '
Jm §. 44 entspricht die unter Nr. 1,de11 Regierungen crthetltc E1'111i1'chtig1111g dcm §. 2 des ersten Abschnitts.
Turck) dic Vestinnnungcn 111 den §§. 1-3 dercrordnung vom 1. Juni 1833, wclche es bei dem friiheren fakt1schen Zustande be- wenden ließen, ist die Ncgnlirung bystnnmtcr Corporat1o11s-chtrke nicht angeordnet. Es hat dcdhalb brslwr 11111 darqyf gelwlien wer- den können, das; die beim Ekläß jenes Gesetzes fakt11ck zu kcmchy- nagozc gchörigan11den fich irgend einer Corporation nach ihrer Wal)? anschließen 11111ßte11. Hierdurch sind abxr theils,sehr ausge- dehnte Synagogeu-Bezirke entstanden, welche ansangen, fich zu durch- kreuzen, tl)cils kommt es vor, daß sich die Einwohner einzelner Ort- 1chc111en _zu versctzievcncn Synago en "hum", auch manche auf dem platten Lande zerstreut wohnende uden, indem sie sich der über sie zu führenden KontroUc ganz zu entziehen wissen, keiner bestimmten Synagoge angehören. Diesem Uebelstande soll nunmehr abgeholfen werden. Die Bestimmung unter Nr. 2 bezweckt nur eine Ueberein- stinnnung in der Bezeichnung des Vorstandes der Judcnschaften in Posen mit dem in den übrigen Provinzen. Unter Nr. 3 wird die Einwirkung der Regierung auf die Verwaltung der Corporationcn iiber die Vorschriften der revidirtcn Städteordnung hinsichtlich der der Regierung übertragenen Aufsicht hinaus ausgedehnt, so das; in mehreren Fällen, wv nach dem gedachten Gesetz die Bcschlußnahmc des Magistrats nnd der Stadtderordnetcn _ hicr des Vorstandes und der Repräsentanten - genügt, die Genehmigung der Regierun- gen vorbehalten ist. Die Erfahrung hat eine solche weiter gehende Einwirkung erforderlich erscheinen lasen, auch ist dieselbe bisher schon eingetreten, um die Corporationen gcgen Nachtheile sicher zu stellen, 1velchc aus einer minder bcaufsichtigtcn Verwaltung hervorgetreten sind. Die Bestinnnung dcs §. 15 wegen Vertretung der jiidisch)en Orts-Einwohner durch Bürger aus ihrer Mitte 111 den Stadtverord- netcn-Versannnlungen ist fiir das Großherzogthum Poscn nicht iiber- 11o1nmc11, weil dort, wie bereits oben bemerkt, mit sehr geringenAus- nahmen eine beträchtliche Zahl Juden in den Städten vorhanden ist, so daß eine genügende Mitwirkung jüdischer Bürger bei den Wahlen nicht fehlen kann, um sicher zu stellen, daß Stadtderordnete auch aus ihrer Mitte in die Versammlung gewählt werden. Ucberdicö ist von den dortigen Regierungen bemerkt worden, daß die Juden dahin nci- gcn, vcrmö e ihrer korporativen Verfassung sich als ein gesondertes (531111311 innerFalb der bürgerlichen Gemeinden anzusehen und bei ihrer Mitwirkung in der städtischen Verwaltung privative Interessen zu verfolgen, cine Wahrnehmung, wclche in dem Zustande der dortigen jüdischen Bevölkerung ihre Erklärung findet.
§. 45 bedarf keiner Erläuterung. , „
Wenn im §. 46 die bisherige, den Vorschiägcn der Proanial- Stände im Jahre 1828 entsprechende U11tersche1d1111g der Juden der Provinz Posen in naturalisirte und nicht naturalmch (1116 der Ver- ordnung vom 1. Juni 1833 beibehalten worden, so lst 11n
§. 47 an Stelle der Bestimmung jener Verordnung, wonach zur Naturalisation der Nachweis des beständigen Wohnsitzes in der Pro- vinz Posen seit dcm 1. Juni 1815 :c. erfordert wird,„bci __der inzwi- schen iiberall erfolgten Ordnung der persönliche" BUHUUÜUE der JU- d1'11 jest die Bedingung eines festen Wohnsiyes mnerhalb der Pro- vinz etrcten.
n §. 48. Durch die mit dem Dienste im [iehenden Heere ver- bundene Aussicht auf Naturalisation wird dix Neigung zur Erfiillung der Dicnstpfbcht gefördert werden, und während bet den frctwillig
Eintretenden, deren Dienstzeit eine kürzere is, ein gewisser Grad von'
Schulbildung erworben sein muß, verbürgt beiden übrig?" die [än- ere Dienstzeit einen durchgreifenderen wohlthatigen Emfluß auf ihre Soziale Verbesserung. »
Im Jahre 1845 s in en die poscnschen Pxovinzial-Ständc vor, auch die Juden, welchecheirk3 Gymnasium oder eme höhere Realschule besucht und daselbst ein gutes Sittenzeugniß erlangt, oder welche we- nigstens 6 Jaxre lang mit jüdischem Gesinde “Uf etgenem Besißthum Landbau getrie en oder durch iibereinftimmrndezt Beschluß der.Mag1str,ate und Stadtverordneten für qualifizirt erachtet würden, dyn Christen gle1ch- zustellen. Die Regierung uPosen beantragdalzchxkkxjkl" ?UIUdM-wejche nurdieQualificationzur erechtigungfür denemjachen, 1lttaixdie11ster- langt hüben, die Naturalisation zu ertheilen. Dte „ommtssion wtll dxeselbe ailen denen bewilligen, welche die weite Klasse emes Gymnasiums oder d'? “|? Klasse einer solchen Rea - oder höhereq BÜWW'ÜS besucht 3:11)?"- auf welche das Reglement vom 8. März 1 Anwendung
'detx A„uf diese Vorschläge, welchen, die Absicht zum Grunde„lt„egt- daß du mcht naturalisirten Juden sich mehr und mehr emer ge1st1gen
Bildung, höheren Gefittung und dem Landbau zuwenden möchten, isi im Ennvurfe nicht eingegangen, da das Maß der geforderxen Qualt- fication zu erin ;“ , um eme sichere Gewähr dafür zu buten“, daß die Absicht es &e ches wirklich erreicht werde, für den Betxteb der LandwirthschcH; aber der §. 48 bereits eine ausreichende Best1mmung ?"khälk, die oralitäts-Atteste städtischer Behörden da egen, zumal bei einer starken jüdischen Bevölkerung, erhebliche Beden en darbteten. Auch kommt hierbei in Betracht, daß der Anreiz zur wirklichen Ab- leistung tber Heerespsticht, worauf ein vorzüglichcs Gewicht gelegt Werden muß, dadurch gemindert und der Werth des Dienstes im stk- henden Heere für die nicht naturalistrten Juden wesentlich an seiner Bedeutung Verlieren wiirde.
Außerdem ist im §.48 noch bestimmt, daß auch die aus anderen Provinzen in das Großherzogthum Posen übersiedelnden Juden in die Klasse der naturalisirteu emtreteu. Bisher ward bei der dortigen Niederlassung sowvhi ausländischer, als aus anderen Provinzen einzie- hender Juden nach den Vorschriften der Verordnung vom 1. Juni 1833 jedeömal gepriift, ob bei denselben die gesetzlichen Bedingungen der Naturalisation zutrafen oder nicht, und dem Ausfall dieser Prü- fung gemäß wurden solche Juden in die Klasse der Naturalisirten oder der sucht Naturalisirten aufgenommen. Daß Juden, 11ame11tlichiYok)_i- habendere Gewerbtreibende, Lzckesrbauler [Ylde'anYllebu [„-71:3? Till Wik];-
en rovin en un o cn ü erich 11, ar 1111 „. ,' , -
ésxchenéspwerth zerachtét Yersden. Wenn aber schon du? Schuidvei'bmdwch- keiten der Corporationen des Großherzogtbums PZscn, 111 Wel-chcde dorthin übeiziehenden Juden eintreten, vo11_Uebxrqtcdelungcn 111 mm Provinz abhalten, so muß die nßch der b1sl)_er1gcn Verfqsung vor- handene Möglichkeit, dort in die Klasse dc'r n1cht Naturalthtcn ver- scHt zu werden, und somit bei ei11emjki'1nst1gc11 Cntschlusse, 111 andere Provinzen überzugehen, Schwicrtgkeitcn 311 finden, vollends davon abschrecken.
Die Bestimmung des §. 49 entspricht nung vom 1. Juni 1833. ,
Zu §. 50. Die Verwaltungs-Behörden haben schon bisher dcn den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Gmndsaß, daß
dem §. 19 der Verord-
'El)efra11e11 1111d Wittwcn naturalisirter Juden bis zu ihrer Wieder-
vcrheirathung an einen nicht naturalisirtcn Juden 1111 de11 Rechten ihrer Ehemänner Theil nehmen, befolgt. Dies wird 1031 '1m § auI- gesprochen. Das; geschiedene, fiir den schuldigcn Thml xrklarte Ebez rauen die Naturalisations-Rechte Oerlicrgn. sofern _be11h11en nicht persönlich die Bedingungen der Nx'1f111“.11i1a11o11 zutrencn, entspmcbk ebenfalls den allgemeinen Rechtögr11nd1äßcn. . „_ .
Zu §. 51. Ueber den Verlust der durch da? Nixtymlqatton K*? liehenen Rechte enthält der Entwurf cine 11c11e chtmnnung. „. 97-111; die Rechte der Naturalisation, welchc 11111“ bei vorhandener vblltger Unbescholtcnhcit crthcilt werden, einem 11a1111*ai1si1'tc11 Juden bei Ver- übung selbst schwerer Verbrechen nicht Wieder sollten c1113ogc-"11 wer- den, kann in der Absicht der Verordnung _vom 1. Zum 1833 mcht gelegen haben, vielmehr entspricht es dcr1elbe11 1111111211115, daß d1c Klasse der NatUraLisirtcn, als eine bevorzugte, von 1111wurd1gen Mrt- gliedern freigehalten Werde. , „ „ „
Die analoge Anwendung der Vorschmfte," dcr rcV1d111e11Stadte- Ordnung scheint keinem Bedenken Fu 1111terl1cgc11„ da d_1e Erhaitmig der Ehre in der Klasse der naturalisirtcn Juden 111ckt 111111dcr w1cht1g wie in der Bürgerschaft ist. „
Die Entscheidung ist den Regierungen iibertragen, da dw Natu- ralisations-Rcchte von ihr mittelst Eitheilung dcs Nat11ral1sqtaoi16- Patents Verliehen werden und ihr als Vorgesetzter J11fta11z d1c xr- gane der Verwaltung 311 Gebote stehen, durch welche c111bcgr1111detcs Uribcil zu gewinnen ist. Wenn nach Analogie _dc1“ allgmneincu (He- werbe-Ordnnng §. 71 die Entscheidung über den Verlnst der Natu- ralisation dcm Plenum der Regierung iibertragen wird, so wird da- durch eine der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechende Gewähr fiir sorgfältige Prüfung und gründliche Erwägung der Sache geleistet.
Das; die Einlegung dcs Rcknrscs, welchcr gegen die Entschkidnng der Regierung an das Ministerium des Innern zugelassen ist, an eine präklusivischc Frist gebunden wird, entspricht dem 111 ähnlichen Fällen landcsZpolizeiliiber Entscheidungen bestehenden Vcrfahren.
Die ». 52 und 53 entsprechen den §§.22-24 der Verordnung vom 1. Juni 1833.
Im 9". 54 sind im Wesentlichen die Bestimmungen des H'. 25 der Verordnung vom 1. Juni 1833 übernommen. Die daselbst sub (". enthaltene Ausschlicßung der nicht naturalisirten Inden vom Handel und von kaufmännischen Rechten ist ausgeschieden, nachdem die allge- memc Gewerbe-Ordnung die Beschränkung der Juden bei stehenden Gewerbe" aufgehoben hat.
Sodann ist die Beschränkung der nicht naturalisiricn Juden, wo- nach 1l)11c11 das Halten christlichen (Hesindcs Versagt ist, wcggcfallcn.
Die Provinzial-Behördcn haben sich dafiir ausgesprockxn, nach- dem durch die allgemeine (Hewerbe-Ordnung das Verbot, christliche Lehrlinge und Gesellen „zu halten, anfgehobcn wordcn. Allerdings ist das Verhältniß dcs Lehrlings zu dem Meister ein noch cngcrcs, als das des Gesindcs zur Herrschaft, und wenn gleich namentlich das ländliche Gesinde in einen abgeschlossenen Handstand eintritt und dem Einiuß der Herrschaft mehr hingcgcbcn ist, als das städtische, so schcmt doch bei der damaligen Stellung ch (Hesindcö zu den .Herr- schaftc11 iiberhaupt die Aufhebung jener Beschrä11ku11g 111111) mit Riick- sicht auf das ländliche Gesinde 11111 so 1v1'11igerbcdc11klicl), als die Zahl des leiztercn im Ganzen gering ist. Nach den 1111 Jahre 1843 auf-
“ genommenen statistischen Tabellen leben von der bcinahc 80,000 Sec-
len betragendcn Bevölkerung im Großherzogthum 11111 1944 nicht naturalisirte Jud en auf dem platten Lande, und den Ackerbau mit Hiilfe christlichen Gesindes odcr Tagelöhner trieben iibe'rl)anpt 11111“ 32 Juden. Welche Schwierigkeiten den Juden entgegenstehen, wenn sie mit jüdi- schem Gesinde Ackerbau treiben wollen, 1st in dcr Bcilage [. i;. hervvrgc- hoben, und wenn, wie zu wünschen ist, eine Ucberlcitung der Juden zum Ackerbau stattfinden soll, so wird ihnen auch das Halten christ- lichen Gesindes nicht zu versagen sein. Die Regierung zu Posen bc- merkt iibrigens, daft von dem Halten christlichen Gesindes, welches bisher bei de1111atura1isirten Juden stattgefunden hat, Nachthetle 111cht bemerkbar geworden sind. ,
Ferner beantragt die Regierung zu Posen, die Juden qllgemcm vom Kleinhandel mit (L*etränken nnd der Gast- und Scha11kw1rthschast auszuschließen, die Kommission befiirwvrtet eine solche Beschränkung Wenigstens für die nicht naturalisirtxn Juden.
Hierauf ist indessen mit Riickxicht auf das oben zu §. 37 Be- merkte nicht einzugehen, vielmehr darf die untcr 1]. des 9". 57 aus-
esprochene Beschränkung nxben den über das Schanksewcrbe beste- Fenden allgemeinen Vorschrtften als auSrcichend angeseiben werden.
Der §. 55 isi entsprechend.
Jm §. 56 werden die Vorschriften der §§. 35 und 37 des ersten Abschnittes auf die naturalisirten Juden, der §§. 36, 38- 42 auf alle deen der Provinz anwendbar erklärt. .
te erstere Bestimmung verleiht den naturalifirten Juden neue Rechte. Im Uebrigen ist hierin, bis auf die Vorschrift wegen “der Glaubwürdigkeit jüdischer Zeu en-Aussagen in schweren Kriminal- sackéen, Zegen den Inhalt der erordnung vom 1. Juni 1833 etwas
we entlt' Neues nicht enthalten. Dritte Beilage
“oem §. 26 der Verordnung vom 1. Juni 1833
.ÜÉ' ]65.
1121
Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Mittwoch dm 16 m: Jimi.
___„___
Zu I'. 57. Da die naturalisirten Juden der Provinz Posen de- nen der iibrigen Provinzen nunmehr gleichgestellt sind, so fehlt es an th'a11laff1111g, ihren Umzug in einen anderen Landestyeil auch ferner, wre im §. 20 1]. der Verordnung vom 1. Juni 1833 geschehen, von der Genelpnigung des Ministers des Innern abhängig zu machen. Dagegen ist dicses in Betreff der nicht naturalisirtcn Juden, eben so 11116 das bisherige Erfordernis; einer besonderen Erlaubnis; fiir den zeitweisenAufcntbalt derselben in anderen Provinzen, beibehalten, [eH- tcrcs 1111111111101!) deshalb, damit ein solcher vorübergehender Aufent- halt nicht 3111" Umgehung der gesetzlichen Vorschrift genu'ßbraucht 1vrrdc.
Zu 56. 58. Das; bei der den naturalisirten Juden zustehenden Jrciziigigkcik zugleich die bestehenden Vorschriften wegen der Verbind- lichkeit'zur Ablösung der Corporations:Verpflichtungen aufrecht erhal- ien und die chicrungcn 3111'Beitreibu11g des festgestellten Ablösungs- Kapitals c1*111(1'chtigt Werden, ist in den eigenthiimlichen Verhältnissen drr Probi"; bogriindct. Die gcdachtcu Vorschriften, welche theils im Q". 20 1], der Ve1'o1d111111g vom 1. Juni 1833, theils in der Aller- höchsten Ordre Vom 24. “311151844 (Gesetzs. S, 250) cnthaltcn sind, qehen dahin, daß der aus*dcr Corporation Wegzirhcnde sowohl beim Verlass?" dcr Provinx, als beim ersten Umzuge innerhalb derselben, sich mit der Jude11schaft, Welcher cr angehört, Wegen der Corpora- tionö:V1'1'pfli1bt1111gcn abzufindcn hat.
“Die Schulden der jüdischen Corporationeu im Großherzoqthu111 Posen sind nicht unerheblich. Solche betragen zurZeitnoch1111*gefäh1' 300,00!) :)iti1l1'., und die Tilgungs --,Zciträ11111e sind zum Theil weit hinausgescßt, fiir Jraustadt „z. B. bis zum Jahre 1895. (Siehe Beilage [. i;. Anhang.)
Soll die Beseitigung der Schulden, deren 111öglichst baldige Ab- tragung wiinsche11swcrth lst, nicht noch sehr viel 1191-1111 als schon jetzt geschieht, hinausgeschoben werden, so wird 16 bci den bisheriqen Nor- 111111 bcwcndc'n müssen. *
Gerade die 11111h1lhabe11de1111 Juden aus der Klasse der Natura-
lisirten sind W, 111111116 die' Provinz 111 nicht geringer Zahl Verlassen, während ein [;),uzug gleich bcmitielter Personen aus anderen Landes-r theilcu sebr gering ist. „ C6 ist dabei“ gerathcn, an jenen Vorschriften 3111“ „Zeit nichts zu andern. Dic den Regierungen beigelegte Befugnis; Wegen Beinen? [111113 der Abfindungssunnnen wird dadurch bedingt, daß denselben die' Zékikitk*lll'113 dos Betrages dcs AblösungE-Kapitalö bereits übertragen 111, ,c111e 0111510111113 i111 :)iccbtswcgc dcn Corporationen 111a1111igfache TZle0l'1111g9U 111-1111'11'11111, Cinrrden aber gegen den Anspruch der Cor- 3301111101160, wclche eme richterliche Cognition räthlich 11mcken möchten, 111cht fi1glui) voridnnnen können. Das Interesse der Corporativns- Verwalning erbchlF-t cine schlennigc B1it1'c'ib1111g dcr schuldiqcn Ab- f111d1111gs111111111c, und “:s ist 11119 darauf gerichtete Anordnunxj künftig 11111 1111111111“ rrforderltch, als d1'1' Ucbersicdclunq dcr naturalistrten Judy) 111 a11d1'1'c Provinzen nicht 1111111 Von dm? Ge11eh111ig1111q des Mmqtcrs dc»; „311111111, wie friiher, abhängig bleibt, wobei den Jüden- schaften bisher 1111 geniigendkr Schuß dadurch Kesichert war, daß jene Genehmigung crjt anf Jyrgängig gcfiihrtem 5)chtchweiys der erfolgten Abfindung mit Dcr betrcsslndcn Corporation ertheilt ward. *
„*:-',11 J". 59. Ju Betreff der Führung der Pcrsonenstandö-Regi:
' ster belässt c-ö dcr Entwurf bei den bisherigen Bkstinnnungcn. Diese
Register sind mit I(nönahnw dcr I)ihein-Provinz, wosklbst die allge- meinen gcs-ZliOcn Vorschriften iiber diesen Gegenstand auch auf die Juden Anwendung finden, iibcral] von dem Polizei-Behörden gkfiih1t wordcn, indem die hicriibcr erlassene 1111d Zunächst 11111“ für die alten Provinzen bcstinmnte Instruction dos Staatskamzlers Vom 25. Juni 1812 durcb dic B1ka1111t111ach1111g drr Ministerien des Innern und der Znstix vom 16. April 1825 auf die' ga11319)1011arckie ausgedehnt worden ist. (“311 dem J1111nediat=Bcrichtc des Königlichen Staats- ?)ki11isteriu111s vom 2. Oktober 1839 sind als Uebelständc, Welche mit dieser Führung der Listcn durcb dicPo!izci-Behörden, besonders hin- sichts dcr jiidisäwn Aufgebot? 1111dTrauungc11, Verbunden seien, her- vorgehoben, einmal, das; ville Juden sich 311 gar keiner Synagoge bicltcn und es dcöbalb an einem Anhalt fehle, in Welcher Synagoge die das (bristlichc '.)lufgcbot Vcrtrctcndc Bekanntnmchung erfolgen miissc; zwcitcns, das; 13 zweifelhaft sei, ob die Synagogen-Bea-ntxn behufs Priifung der 3111“ Nachs11chung des Aufgebots erforderlichen Begitinmtion dic nötbigcn Kenntnisse besäßen; das; ferner nach jüdi- sckc111 Ritas jeder jiidiscbe Hausvatcr eine Trauung vornehmen könne und von diesem noch weniger zu erwarten sei, daß er im Stande sein wiirde, 311 priifen, ob den geseylichcn Bedingungen zur Cin'ge- hang cincr Che geniigt sci. *
“Dcr erstere der hier angedeutetenUcbelständc findet seine Erledi- gung durch die nunmehr iiber die Organisation des Kultuswesens ge- 11'offe_1_11'11 Best1'1111n1111a1'11. Es werden sonach künftig für jeden Bezirk gewinc Synagogen bestimmt Werden können, in welchen die Bekannt- 111ack1111g111 erfolgen 1111'1ssc11, welche die Stelle des Aufgebots Vertre- ten. Was den zweiten Uebclstand betrifft, soistdemselch durchUcbcr- tragung der Führung der Pcrsoncnstands-Register auf die jüdischen Kultns-Bomntcn nixbt abzuhelfen, da das Zudenthum die Stellung 111161“ geduldeten Rel“gions-Gesc'llschaft behält und den chnten dcr J11dc11-(Hc111ci11de11 dex Charakter öffentlicher Beamten crmangelk. Bei der Stellung der,jiidi1chc11K1tlt11s- und Verwaltungs:Beamten, Wclckc stets 11111“- ass Pr-vaZ-Veamte betrachtet werden, deren Auswahl gaux dcn jiidi1cl)c11 Gemcmden überlassen werden soll, kann nicht nach der Analogie dcr htnsichis dcr Pcrsoncnstands-chistcr bei den Christen geltenden Vorschmft verfahren werden, Wonach der Kirche die Syna- goge“, dem Prediger derRabbiner oder ein anderer Beamter der jiidi- schen Religions-Gesellschaft 311 substitniren wäre,
Indessen ist auch ein Bediirfniß zur Abänderung der bisher bk- folgten Vorschriften nicht hervorgetreten, da dieselben fich im Ganzyn als zMÜnäßig bewährt haben. Namentlich darf die b1sheriz1e Ein- richtung bei Führung der (Hebnts- und Sterbelistcn nach der Instruc- tion vom 25. Juni 1812 fiir ausreichend erachtet werden.
Hinsichts der Aufgebote 1111d Trauungen scheint die Möglichkeit vorko'mmender Mißgriffe näher zu liegen. Allein es sind Klagen über wirklich eingetretene derartige Uebelstände dem Ministerium des Innern im Laufe vtelcr Jahre nicht bekannt geworden, während die Regie- rungen in den erstatteten allgemeinen Berichten hinreichende Veran-
*" lassung gehabt hätten, solche ausführlich zur Sprache zu bringen.
Es darf hierbei nicht unbeachtet bleiben, daß Ehescheidungen und demnachst wieder erfolgende Verheirathungen, welche des“ praktischen Behandlung die meisten Schwieri keiten darbieten, bei den Juden nur als vereinzelte AuZn-Fahmen vor ommen. Der „Entwurf beläßt es daher bei dem bisherigen Vexfahren.
Zu H. 60 darf auf daExenige verwiesen werden, was bereits oben
Ü.; in Verbindung mit §. 1 des Entwurfs bemerkt worden.
. Im §. 61 werden die Minister der geisilichen :c. Anxelegen- heiten und des Innern ermächttgt, das Erforderliche zur Aus ührung der Verordnung zu veranlassen. Insbesondere sind in Betreff der
men sei; 1 selbe si1b danadcr ausspreche: , tauscht wcrden möge mit einer Einkommensteuer, welche die wohlha- beuderen Klassen umb Verhältniß ihrer Beitragsfähigkeit treffe.
lung ausgesprochen, ohne indessen Ihrer Entschließung vorgrei wollen.
zur Diskussion „ die Frage, die se1tens des Königlichen Kommissars gestellt ist, wie ich aus dessen eigenen Worten vernehme, immer für ]evt nicht zu dem Zweck, zu dem Ziele fiihren, das, wie ich glaube, uns Allen als wün-
stelit für die Steuerlast, für die Be
Organisation der Zudenschasten nähere Anweisungennothwendig, damit überall im Wesentlichen nach denselben Grundsäyen verfahren werde.
Der Minister der geistlichen :c. Tc'r Minister des Innern. Angelexeuheiten. Jm Auftraqe Jm uftrage (gez.) Mathis. (gez.) von Ladenberg, __*__.
Sißnng der VereinigtenKnriena11111.Ju111'. (Schluß.)
Marschall: Wir kommen nun zu der 3111811111 der vorhin an- grdcutcten Fragen und zuvor zu den anerknngcn, die noch dariiber erforderlich sein könnten, Es hat in dikskl“ Bcziehung der Referent das Wort.
, Refcrcnt von Marwiy: Der Königl. Herr Kommiffar hat eme zweite Frage in Bezug auf. das Prinzip vorgeschlagen. Wenn einmal dariiber abgestimmt werden soll, so gestufte ich 11111" diese zweite Jrfage noch etwas allgemeiner zu formuliren, und zwar dahin: “ „Er- kiärt sich die Versannnlung mit dem Prinzip der Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuc'r und Ersetzung derselben durch eine direkte Steuer einverstanden,“ Es ist der Unterschicd 11111" der, daß diese Wage, Welche friiher auf die Einkomnwnstcucr gerichtet war, )“th all- .mneiner auf eine direkte Steuer gerichtet ist. Ich werde zunächst Zragcn, ob der Königl. Hcrr Kommissar damit einverstanden ist.
Abgeordn. Freiherr von Vincke: Ich wollte mir zunächst die Bexncrkung erlauben, daß die Fragestcllung dcs Herr11Refe1*e:-:icn mir wemitlich verschieden zu sein scheint Von der des 31611igl.Kon1111issars. 08 111 die Frage von dem Referenten vorgelegt Worden, ob sich di? Versammlung mit dem Prinzip der Mahl- und Schlachtstcucr und dem Ersalze derselben durch eine direkte Ski'lll's cinverstanden erkläre? Das würde, wenn man sich an die Wort? hielte, 1111i11e1“A11sicht11ach, dazu fiihren, daß die Steuer nur 111 den Städten erhoben wiirde, wclche die Mahl- und Schlachtstcucr bisher hatten, Miudcstkns könnte es so verstanden werden. Soll die Fragestellung in dem Sinne des Hc1'111310n1111issars, die allerdings spezieller war, beibehal- ten Werden, so 11töck)te ich mir erst eine nähere (“1,11tcrp1'ctatio11' von Seiten des .Hcrrn Lcmdtags-Kom1nissm's erbitten, was darunter ver- standen 1vc1“de11 soll. Soil unter der Cinko1111nc11ste11cr verstanden wer- dcn, daß alle dirkktcn Steuern, die Grund- und Gewerbesteuer mit in dieser Steuer bcgriffe11_wcrden, so würde ich sie bejahen; ist das nicht der Fall, so wiirde ich sie verneinen. Also bitke ich erst, uns aufzuklären, ob die direkte Steuer, welchc an die Stcllc der Schlacht- und Mahlstcuer treten soll, diejenige skin soll, die hier in dem Ge- st'xze vorgcschlaqe11 ist, oder soll sie 111 dem Sinne, wie ich sie bevor- wortct habe, die einzige Steuer sein, dir an die Stelle der Klaffe11-, Grund- und (He1verbeste11er tritt? Darüber bitte ich mich eritzu bk- ie ren.
h Landtags - Kommissar: Ich habe mich in die Jragestelbung eigeuklich nicht zu mischen, deshalb auch der Versammlung uur emen Vorschlag gemacht, dessen Annahme oder Nichtannahme ich lediglich a11hei111steUe. Was aber die Frage, die der geehrte Deputirte der Grafschaft Mark (111 mich gerichtet hat, betrifft, so kann ich sie ganz einfach dahin beantworten, daß es nicht meine Absicht gewcks2n ist, dariiber die I)ieinung der hohen Versannnlung 311 Vernehmen, ob sie 1111 die Stelle sämmtlicher direkten Steakrn cine Ei11ko1111ne11steue1' treten lassen wvllc. Ich halte ein solches Projekt für so wcit aus- sehend, daß es durch seine Unausfiihrbarkeit in sich zerfallen müßte. Unsere direkten Ste rn tragrn ungcfähr 23 Millionen Rthlr. ein, die' jetzt proponirte Einkommensteuer ist auf etwas iiber 3 Millionen veranschlagt, Wenn dahcr sämmtliche direkte Steuern durch eine Ein- ko111111ensteuer erseyt werden sollten, so würden statt 2 resp. 3 pCt. des Einkommens alsdann 14 resp. 21 pCt. erhoben werden müssen. Ein solcher Vorschlag würde eine so totale Veränderung in unserem Stcuer-Verhältniß begreifen, daß ich davon keinen reellen Erfolg sehe. Der Vorschlag, welcher von der Regierung auSgegangen ist, und der in seinen Details, wie die Abstimmung ergeben, die zureichendk U11- terstüyung in der Versanunlung nicht gefunden hat, ging von der An- sieht aus, daß eine Steuer, die, wie die Mahl- und Schlachtsteucr, wenigstens mehr als andere auf den unteren Volksklassen haftet, durch eine Steuer ersetzt werden soll, welche vorzugsweise die wohl- habendcrcn Klassen trifft. Die Mahl- und Schlachtsteuer stammt aus einer Zeit der finanziellen Bedrängnis; bci“, und ich glaube, daß nur diese eshat111otivirenkonnte, die städtische Accise, wie sie in den älteren Provinzen bestand, nwdifizirt nnd Vereinfacht auf die größeren und mittleren Städte des ganzen Staats 311 über- tragen. Ich habe nie bczweifclt, daß ein Zeitrmnn von 27 Jahren in vieler Beziehung mit dieser Steuer ausgesöhnt hat, daß sich die Verhältnisse ihr angepaßt haben; ,111ehr aber, als ich es erwartet, hat sich die hohe Vcrsmnmlung in diesem Sinne ausgesprochen, indem 11a111entlich dic mcisten Vertreter der größeren, so wie auch viele der mittleren Städte sich für Beibehaltung der Mahl- und Schlachtsteuer erklärt haben. N1'1111sdestowc11ige1' habe“ ich persönlich die Ueberzcu- gung, das; die (1111111? Klasse durch“ die Mahl und Scklachtsteuer härter getroffen wird, als durch die Klasscnsteucr, und da[T es gera- thcn bleibt, auf die Absckmffuug ciner Steuer hinzuwirken, Welche auf den 1111111tbcbrlichstc11 chcnönütteln ruht und“ daher stets eine gehäs- siqc Steuer bleiben wird, einer Steuer, welche das einzige noch iibriqc Hrnnunis: des inneren Verkehrs der Monarchie bildet, welche die Junnoraluat drs Schmuggelns, die wir leider an den (Hränzen
des Zollvcicnw umb werden dulden müssen, auch in das Innere des
Landes *.*c1v11.111;1._ ' , ich anncbuwu, daß: der Zeitpunkt lhl'él' Aufhebung noch mcht gekom-
Naä» dem Voto der hohen Versannnlnng muß "11:1 115111swinswcrth abcr hqlte ich es allerdings, daß die- ob d1ese Steuer seiner Zeit ver-
N111' 111 11111111 Sinne habe ich mich für eine zweite FraYesiel- en zu
Graf Arnim: Nach der erfolgten AbstimmunYlüber die bisher gestellte Frage wird uns auch die bstimmung über
schenswerth vorschroebt. Wir werden bis zu einer Zeit, wo ein an- deres Gesch auf Grund der Prinzipien, die wir heute auögesprochen haben, dem Landtage vorgelegt werden kann, dasjenige nicht erreichen, was schon in geW er Weise durch den vorliegenden Gesev-Entwurf erreicht werden so te, nämli eine praktische Annäherun an das Ziel, was wir ewiß Alle als as richtige einer Steuer-Ge ehgebuns anerkennen, we ches die Steuerfähißkeit als die Grundlage hin-
euerung. Ueber“ dies Prim, .
zip bedarf es, glaube ich, keiner Disku on, am - . Abstimmung; denn es ist ewiß uns Lsisklen als KYYYZXQKYU Seine praktische Anwen an und Ausführung i| dxße SchwiZ; tigkeit, um deren Lösung 16 si handelt, und nachdem eine bereits in ihren Grundlagen vollkommen aUSJearbeitete Einkommenßum- Gesetzgebung nicht den Anklang gefunden hat, um um Ges o- ben zu werden, wird es immer emer späteren Zukunét überla enbei-x ben müssen, einen neuen, völlig modifizirten Vorschlag an diese Ver- sammlung gelangen zu lassen. Dies vorzubereiten, dahin, wie ich glaube, gehen wesentlich alle Amendements, die wir in der Versammlung vernommen haben. Ich _laube nun, daß dieser Grundsaß, wonach die Steuerfähiqkeit der Maßstab für die Besieue- rung sein soll, nicht allein in mahi- und schlachtsteuer flichtigen Städ- ten jest noch nicht die volle Gcltun erfahren hat, Tbndern daß die- selbe vielleicht in noch höherem MaYe auch in den laffe11steuerpflick- tigen Ortschaften, in den kleinen Städten und auf dem plattenLande der vollen Geltung entbehrt. Wenn ich gegen den Bors lag der Regierung gestimmt habe, so ist, neben anderen Gründen, ür mich auch der leitend gewesen, daß, wenn einmal das ganze Land eine neue und, 11111 wn“ nicht verkennen können, eine in ihrer Art der Er- hebung 1111wil1komme11e SteUer übernehmen soll, ein größerer Zweck errricht werden muß, als nur die Abschaffung der Mahl- und Schlacht- steucr; cs mnß, wenn es sich von der Einführung einer Einkommen- steuer handelt, jedenfalls etwas Größeres erreicht werden. Ich habe dkn Vortheil, den man den Klassenstcuerpflichti en hat bieten wollen, nicht als geniigend anerkennen können; der bloße Wegfall der drittep Person in den Haushaltungen, die die Kopfsteuer zahlen, scheint m1r 311 unerheblich, Ich glaube, Wenn wir wünschen, daß die wohlhaben- deren Klassen eine stärkere Besteuerung übernehmen, wir dann auch wünschen miiffen , daß gerade den ärmeren Klassen der klassensteuer- pflichtigen Bevölkerung eine größere Erleichterun zu Theil werde, als diejenige, welche in dem Geicß-Entwurf beainchtigt wird. Es giebt 111111 zwei Wege, eine höhere, direkte Besteuerung der wohlha- bendere'n Klassen zum Nahen und zur Erleichterung der ärmeren Klas- sen herbeizuführen; der eine ist der der Einkommensteuer, unter Wel- cher man nichts Anderes verstehen kann, als eine Steuer, die jedes cinzclnc Individuum nach seinem Einkommen trifft; ob die Ab- schätzung “von ihm selbst oder von der Behörde ausgehe, das ist eine Modification der Einkommknsteuer. Wenn wir aber von einer Classi- fication der Einwohner nach dem Vermögen und von einer Besteue- rung der Klassen nach verschiedenen Stufen und Merkmalen des Ver- 1116ge11öz11sta11deö sprechen, so 11111111 man dies keine Einkommensteuer, sondcrn, zur Unterscheidung von dieser, eine Klaffensieuer. ,
Eine solihe höhere Klassensteuer würde der andere Weg sem, der eingeschlagen werden könnte, um eine Erleichkerung dcr ärmeren und eine stärkere Heranziehung der höheren Klassen zu bewirken._ Welchen von beiden Wegen die Regierung vexfolgxn kann und dem, mit Z.Z' stimmung des Landes, ist eine Frage, „dre, :ck gestehe es, nur 1.111.“ )'th schwer zu beantworten zu sem schemi. Ich wrll aber durch d1c"s Uribcil nicht vorgreifen, ich halte aber d1e Beantwortung deshalb fur schMr, weil alle diejenigen, die meiner Ansicht beipflichten, daß diese Einkommensteuer jedenfalls anders erreicht Werden müßte, als sie durch dieses Geseß erreicht werden wiirde, nicht eher fiir eine Ein- kommenstcuer sich aussprechen wiirden, als bis sic wiffen, wie viel durch dieses Opr für das Land erreicht wird und namentlich auch fiir dir kleineren Städte und fiir das platte Land. Ich glaube also, daß diks in seinen Resultaten mit dem zusammenfälkk, was der Kö- 11igliche Herr Konnnissar selbst ausgrsprochc'n hat, nämlich: daß er in dc1'Vca11t1vo1't1111g jcm'r Frage 11111“ fiir die Zukunft eine Direction erkennen könnte, das; aber aus solcher Beantwortung der Frage für den Augenblick kein praktischer Erfolg zu erziclen sein wird. Ich leugnc aber auch nicht, daß gerade aus dem Grunde, den das ge- ehrte Mitglied aus Westfalen geltend gemacht hat, es/wohl der all- gemeine Wunsch ist, daß wir dem Lande 111 dieser Zeit der Noth durch wirkliche faktische Erleichterung der ärmeren Klassen nüy- lich werdcn mögen. Ick crlanbc mir daher, “nicht fürchtend, durch einen solchen Vorschlag die Geduld der Vermmmlung zu ermüden, 1111111 sl)[chl'11 wenigstens der Beurtheilun derselben anheim zu geben.
Ich glaube, daß schon bis 311 dem „_ e1tp11nkt1», wo dte Regterung dcm wicdcrvcrcinigteu Landtage ein Gesexz vorlegen könnte, set es in der Richtung dcr Ei11ko111n1e11stcuer, sei es i1n„Geb1“ctej der Klasen- steuer oder in welchcr Richtung nach dem ,P1'11131p ,der gxbßerc11Sfeuer- Aulecichng sie sonst wolle, es schon mdgbch sern wurde:, wemgstens die ärmeren Klassen in der Weise zu erlerchtexn, daß .dte 11113 und 1211 Klasse11ste1wrstufc eine Erleichterung erfithre. Desi? 1116111117 12te Stufe bringt zusammen die Summe yonyung-efahr 3 Mtlltonxn Thaler auf, die beiden höchsten Klassct1„ dle 11ch 111 der Denkschrift Seite 19 bczcichnct finden und Welche die sechs ersten qufen 111 sich begreifen, bringen zusammen 1,469,000 Rthlr. auf, (1111) ungexxhr “[YMiUioncn. Ich glaube, es könnt?, nachdem der Lazzdtag das 111- konnnenstcuer-Gesey nicht angenommen hat, Anklang nnden, wenn er seine Zustimmung dahin gäbe,
das; bis 311 seiner Wiederberufung provisorisch die Klaffensteuer der Personen, welche in den beiden ersten Klassen veranlagt sind oder ferner veranlagt werden, in der ersten Klaue bis zum doppelten Betrage, in dcr zweitcn Klasse aber um die Hälfte _des Steuerben'ages, unter gleichzeitigkr Einschiebung mehrerer Zwiichenstufen, sowohl in der ersten als in der JWeiten Klaffe, wie sie in der, Rheiu-Provinz be- stehen, erhöht werde, und zwar zu dem Zweck, um die 11te und 121e Steuerstufe in dem Maße zu erleichtern, wie es das Mehr- aufkommen der beiden ersten Klassen gestattet.
Praktisch würde sich die Sache einfach dahin stellen: die erße Hauptklaffe, ,bestehend aus drei Stufen, giebt jeßt 144 Rthlr_„ 96 Rtylr. und 48 Rthlr., dies iebt für 4586 Haushaltungen dre Summe von an efähr 300,000 thlrn. Mein Vorschlag Zkhk also dahin, hier Zwi chensiufen einzuschicben, aber den Gesammt etrag zu erhöhen, so daß der, welcher in _der ersten Stufe 14_4 Rkhlk- z„u ent- richten hat, künftig 288 Rthlr. zahlt; yon da ab jollten Zw1schxn- siufcn, wie sie bereits in der Rhein-Prova, von „144Rthlk- abwarts
ehen, einge chaliet werden. Hierdurch wurde am Mehrbetrq vox 300000 Rt lrn. erreicht werden. Die zwe!“ Klasse begret „51? Stufen, welche 24, 18 und 12 Rthlr.„zu zahlxn haben, Ich wurde vorschlagen, diese um 50 pCt. zu erhohen, wahrend „die ersteren xm: 100 pCt. erhöht worden sind, unh baer „ebknfalls Zw1ichen|Ufen em- treteu zu lasen, Dies -würde be: dem je 1 en Gesammfbexrage von 1 200000 Rthlr. ein McFertrag, von „_ ,000 Mbit. „sem, welche niehr ,zu erheben wären. 1e _Re teruyg wurde also, da du Zmschen-
ufen an eine Erhd' yyg m1t 'Ich fühxen, 300,11» 600 Tausend
haler al o etwa 1 allwn, me r mnchen, und breit MMM könnte vemaridt werden, um dierte und 12tx Stufe, welche znsanxmm nahe an 3 Millionen aufbrmgen„ zu erlet tern, und zum:; in mum wett größeren Maßskabe, als 111 dem sey - Euwaxf _ babys-
ngk Ties isi der Vorschlag, den, ich aus dem MMO,“ -*