1942 / 104 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 May 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Sterbegeld § 15

(1) Als Sterbegeld Wird beim Tode eines Mik liedes das Vierzigfache des Grundlohns, mindestens aber ein etrag von

50,- 14/46 gewährt.

Familienkrankeupflege § 16

(1) Zu den Kindern im Sinne des § 205 Nr. 1 und 2 RVO gehören uncl) die Pflsgckinder die von den Versicherten uncutgc-ltlich verpflegt Werden. “* ie Familienkrankenpflege erstreckt steh auch auf die ElkJrn, Gro eltern, Schwiegereltern, Sticf- und Pflegeeltern dcs Mitglie s, wenn sie von i m iibcrwiegcnd unterhalten Werden und,mit ihm in häUSli er Gcmoinschast leben. In die Familienkankenpflege einhe- zogen wird ferner die ermachsene Tochter oder diexenige Weib- liche Verqudtc, die dem Mitglied nach dem Tode des Ehe- gatten den Haushalt führt, vom Mitglied überwiegend unter- halten wird und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Fiir Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

wird Familienkrankcnhilfc nicht gewährt. § 17

(1) Die VKR zalklt 80 v. H. der Kosten der Arznei und der kleineren Heilmittcl. Sie kann einen Zuschuß von 80 v. . zu den Kosten der Hilfsrnittel, Stärkungs- und andere as kleinere Heilmittel gewähren, höchstens jedoch 30,- No“-

(2) Bei Zahnersaß, Zahnkronen, Zahnbrücxen _und Sti t- zähnen kann ein Zufchnß gewährt werden. Fur die GeWa : rung hat der Leiter der VKR Richtsäße festzusetzen.

(3) Die Zuschüsse Fiir Hilfsmittel, Stärkungs- und andere als kleinere Heilmitte“, Zahnersaß wie €chrhnkronen, Zahn-

briickcn und Stijtzä'hne können Versagt We en,

vor Beschaffung bei dcr VKR beantragt Werden.

§18

(1) An Stelle der Krankenpflege kann die BKRxKur. und Verpflegung in einem Kranksnhaus, eiiier Kltxitk, einern Heim oder einer Heilstätie gewähren. Fiir Versicherte mit mehr als drei anspruchsberechtigten Kindern trägt "sie'die vollen Kosten auf die Dauer von 13 Wochen. Für die ubri e_n Versicherten trägt sie auf die Dauer von „3 WoYen ie vollen Kosten; für Weitere 10 Wochen wird eiii Zus 80 :).-H. der Kur- und Verpflegungskosten gewahrt.

(2) An Stelle von Anstaltspflege kann die VKR für Hilfe und Wartung durch Kranfsnpflegex, KrankenschWxstern oder andere Pfleger eincn Zuschnß geWahren. Der Hochstzuschuß

innerhalb eines Jahres beträgt 30,- 12-6.

§ 19 Der Leiter der VKR kann MaßnahMen

von Erlrankun en der einzelnen Faznilienange örigen'Zreffen, rholungskuren geWahren oder Zuschuffe zu

insbesondere derartigen Kuren gcbcn. Familienwochenhilje § 20

1 Die Dauer des Wo en eldbezuges wird aus 13290 en ( ) ck ZLochengeldbezuges anf 75 _pf. täglich erhöht, wenn mehr als drei unterhaltsberechttgte

erweitert und der Betrag des

Kinder vorhanden sind.

(2) Gewährt die BKR'mit Zustimmun der 283 nerin

ilfe und Wartung durch “Hauspflegerinnen, Zälste des Wochengeldes einbehalten.

(3) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr Yonendet habxn, werden nur die Regelleistungen dcr Familtmwochenhilfe

gewährt. Familienstetbegeld § 21 (1) Dem Mitglied wird beim Tode des Zwanzigfache

dss § 205 RVO oder (€; 16 der Sahungdas Grundlohns der Versicherten als Sterbegeld gezahlt. (2) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

wird Familiensterbegeld nicht“ gewährt. Dritter Abschnitt

Verßcherungsberechtigte Mitglieder

]. Beitritt 22

9 Das Re um reiwilii en Beitritt" zur VKR kann yon cht * f «Zhutszeugnines des "M Leiter

der VUZLYWJ eines Gesu , der VKR stimmten Arztes abhangig g

11. .Grnudlohy und Beiträge , § 23

(1) Fiir die freiwillig .bei etretenén iind freiwillighweiter- . versicherten Mitglieder wird er Grundlohn nach Lo

festgesetzt. Es bestehen folgende Lohnstufen:

und beim Tode anderer Angehörißze-r im Sinne

Reich?- und Staatsanzeiger Nr. 104 von 6. Mai 1942. s. 2

Wenn sie nicht

von

ur Verhütung

.

wird ": die

Ehegatten das hnsache des

nstufeu

Monatliches Entgelt oder , ' Einkommen Lohnftuß Grundlohn über 12-4 ] bis einschl. KF , ck

' 45,- 1 1 45,- _75,- 2 2 75,-,- 106,60 8 3 106,60 137,80 4 4 137,80 169,- ( s 5 ]69,- 197,60 6 6 197,60 228,80 7 7 228,80 258,70, 8 _ 8 258,70 288,60 8 9 288,60 10 10

(2) Die Krankenkassenbeiträge der versicherungsbetechng- ten Mitglieder werden auf 3,3 v. H. des Grundlohn; Fiir Weiterversickxerte, die der Versiäkerungspfiicht nur des-

mäßige Jahrekarbeitka verdienst 3600 13.46 übersteigt, betragt der Beitrag 3,6 v.H-.

halb nicht unterliegen, Weil der rege

des Grundlohns.

(3) Versicherungsberechti te haben die unaufgefordert an die vom LaLter de_r, VKR steam emzu chien. Als ZahltagMZottd der eines jeden ; festgesetzt. s zu die

,! Beiträge für den Monat unaalxgetordert unth bps von

Kosten einzuzaYlen- oder zu ü - ,

festgesetzt-

e“ e - . ck _ ax M die

11]. Leistungen § 24

(1) Fiir die GeWährung der Regel- und Mehrleistungen [ten die Bestimmungen der F 10 bis 21 mit der Maßgabe, Kranken:, Haus- und Taschengeld sowie Schwangerengeld nicht Xzahlr Werden. Krankenhauspflege kann den versiche- rungs rechtigien Mitgliedern und ihren Familien- angehörigen in gleichem Umfang wie bei verßcherungs- pflichtigen Mitgliedern gewährt werden. (2) Für Weiterversicherte, die der Versicherun spflicht nur deshalb nicht unterliegen, weil der regelmäßßge Jahres- arbeitsver-dienst mehr als 3600,- 128“ beträgt, _und die im Erkrankun sfalle Lohn oder Gehalt Weitergezahlt erhalten, gelten die §§ 10 bis 21 uneingeschränkt.

Vierter Abschnitt Besondere Persoiienkreise ' § 25

Der Leiter der VKR kann für Sozialreniner und Klein- rentner für Arbeits- und ErWerbslose, die nicht auf Grmzd geseylicßer Vorschrift gegen Krankheit versichert sind, fur andere Fürsor eempfänger soWie Für die vom ReichSardeits- minister be eic§neten Personenkrei e die Kvankenp ege uber- nehmen, [okern der VKR Ersatz der vollen AufWen ungen fur den Einzelfall soWi-e eines angemessenen Teiles ihrer Yer- Waliungskosten ewährleistet wird. Bei den vom Rei s- arbeitkminifter e eichneten Personenkreisen kann auch ie gesamte Kranbénhi fe ubernomm-en werden.

Fünfter Abschnitt Verivaltung der Kasse 1. Leiter § 26 _ (1) Der Leiter der VKR und sein Stellvertreter werden vom ReiISarbeitSminister bestellt. Der Leiter der PMR kann "r die auer einer voraussichtlich 8 Wochen mcht über- ingenden BeZinderung seines Vertreters einen anderen ertreter beste en.

(L" Der Leiter ist Dienstbor eseßter der Beamten und Gefo géchaftsfiihrer für die Angeste ten und Arbeiter der VKR. 3) Die Per1onalftärke der VKR Wird vom Reichsarbeits- miniéier festgeseßt. § 27

Die VerteilunJ der Geschäfte 0qu die Beamten und die Angestellten regelt er Leiter der BK .

11. Beirat § 28 _ Der Beirat besteht aus fünf Versicherten det VKR und dem Leiter oder seinem Stellvertreter.

§29

1) Die von der Aufsichtsbehörde berzFenen Mitglieder das eirats verWalten ihr Amt uneiztgeltli als Ehreme (2 Die VKR erstattet ihnen die baren Aussagen die

ihnen ei Wahrnehmung der Geschäfte der VKR erWa en,

und Wut: _ 1. aus Anlaß von Beiratsstßungen . a) ür die Turücklegun des Weges'dte baren Auslagen "r das illi ie B örderungsmittel, b eine Aufwa entf " i ung von 8,-'- K.“ und s bei nachgewiesenem * erdienftausfall den Betrag die es Aus alls 2. bei (.*-)Tschästenf außerhalb des. Eises der Krankenkasse Fahrkosten 2. Wa eenklaffe, Tage- zmd Übernachtim elder und Reisekoéten nach der Reisekostenstust [11 ür Zkeichsbeamte.

Sechster Abschnitt, Rechnungs- und Kassenführimg § 30 '

(1) Das .Kranken- Haus- und Taschen eld ii den Mit- gliederln der VKR geéen Vorlegung der Akuszahßungsscheine u 0 en. z z(?) Alle übrigen Barleiftungen i_ind Aus aben der VKR smd nach Anweisung zu zahlen. Die Anmet ung muß vpm Leiter der WKN oder , einem seiner Beauftragten voll-

zo Leiter oder seine Beauftragten schon ""J“ _schriftxich ange»

ordnet haben können auch von anderen eamten oder,?lnge- stellten der Kasse zahlbargemacht Werden.

Beamten und Ange teilten Werden chri*'tlich vom" Leiter VKR bestimmt. § 31

(1) Die bei der HauytverWaltun der BKRzur ührénde Kaffe wird „regelmäßig einmal im alenderviertelx durch

d n Leiter e t. _ . e (2) Eimel xm hre prüft der Leiter somohl die Kassen

* vermutet. * - . Giebénter Abschnitt Bekanntmachungen § 32 * Die Bekanntmachungen der VKR Werden durch Aushang

in ihren Dienkäumm und nötigenfalls durch Randschreiben, an die- Dienststellen bekanntgemacht. *

AchterAbsxhnitl Anffichi . 133 *“

(1 Die Aufsicht über die VKR führt das Landesarveits-

amt randenbur in Berlin, , Dem Lakdeöarbeitiamt Brandenburg smd die dem

(2) ' obi“ ende A üb rt Veit TWLWMWYJQJÜMMMKIW so Neunter Abschnitt 5 34

;-

bisherixe, am 1. „?aimar 1940 in Kraft getretene Saßung

vom 1 anuar 940 mit ihren Aenderungen vom 12. De- KMZ“ 1 40, 20. Januar 1941 und 25. August 1941 außer ra .

Berlin, den 19. April 1942. Der Reichsarbeiisminister. I. V.: Sy rup.

Verzeichnis der weiß ellen

der vetriebzkmnken asse es Reichs.

em. . . _ , Suk!!!) „Leistungen oder Außgaben, deren Uebernahme; der -

(4) Der Umfan dieser Ermächtilgung und die zuständißee?

" t ls u b' den wei tellmun- * bei der HauptverWa ung a a ck '" _3 gs "einzulösenden

„ru en der 434%ien

Diese neue Sahmg für die VKR tritt mit Wirkung vom

1. April 1942 in Kraft. Mit dem "gleichen Zeitpunkt mtl die

Nr.. ZWeigstelle Bereich der Zioeigfielle 1 Köni sberg (Pr)! Bereich des LandesarbeitSamts Ostpreußen ! Dres?“ Berei der LandekarbeiQSämter Nieder-

schle ien, Oberschlesien und Bereich des

Generalgouvernements

3 Berlin Bereich der ReichMauptfiadt Berlin (Ar-

beitöamtsbe ir! Berlin)

4 Stettin Bereich des ZandeSarbeitsamts Pommern

5 Hamburg Bereich des LandesarbeitSamts Nordmar!

ohne lfd. Nr. 30 6 Hannover Bereich des LandeSarbeitsamts Niedersachsen ohne lfd. Nr. 7

7 Aus dem Bereich des Laitdesarbeitsamtk Niedersachsen die Arbeitsamtsbezirke: Bre- men, Brake, Bassum, Emden, Leer, Nord- horn, OZnabrück, Oldenburg, Vechta, Verden, Wilhelmshaven

Bereich des LandeSarbeitSamts Westfalen ohne lfd. Nr.!)

Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts Westfalen die ArbeitSathbezirke: Ahlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Minden, Münster, Paderborn und Rheine _

Bereich des LandeSarbeitsamts Rheinland ohne lfd. Nr. 11

Aus dem Bereich des Landesarbeitsamts Rheinxand die Arbeitsamtsbezirke: Ahr- Weiler, Gerolstein, Jdar-Oberstein, Ko- bkenz, Kochem, Kreuznaä), Mayen, Neu- wied und Trier, ferner Luxemburg

12 Frankfurt a. M. Bereich des LandeSarbeitSamts Hessen ohne

lfd. Nr. 13 U Kassel

Bremen

Dortmund Münster

10 Köln U Koblenz

Aus dem Bereich des Landesarheitsamts . Lesen die Arbeitsamtsbezirke: Dillenburg, ersfeld, Kassel, Korbach und Marburg

14 Erfurt Bereich des LandeSarbeiisamts Mittel- deutschland ohne lfd. Nr. 15 . 15 Magdeburg Aus dem Bereich des Landeöarbeit-Zamts

Mitteldeutschland die ArbeitSamtsbe ikke:

Aschersleben, Bernburg, Bitterfeld, urg,

Dessau, Halberstadt, Magdeburg, Stendal,

** Tor an und Wittenberg

16 Leipzig Berei des LandeSarbeitsamts Sachsen 7 München Bereich des Landekarbeitsamts Bayern ohne Zweigstelle Nürnberg des LandeSarbeits- amts Bayern

Bereich der Ziveigftelle Nürnberg des Landes- arbeitsamts Bayern

Bereich des LandeSarbeitsamts SüdWest- deutschland ohné lfd. Nr. 20 ,

Aus dem, Bereich des LandeSarbe'itsamts SÜbWeßdeutschlanb die ArbeitSamU- bezirke: Freiburg „Heidelberg, KarlSruhe, * Konstanz, Lörrarß, ' Masnheim, MonaY-z Yfenburg, Pforzheim, Rastatt und V .

en

Bereigch ber Landesarbeitsämter Wien,; Niederbonau und Oberdpnau .

Bereich der Landeöarbeitöämter Steiermark- Kärnten und Alpenland, ferner die be,- freiten Gebiete der" Unterkleiermark, Kärntens und Krainz

18 Nürnberg 19 Stuttgart

BMW

81 Wien Salzburg

22 Reichenberg“ Bereich des Landedarbeitsamts Sudetenlaxib Danzig Bereich des LandekarbeitSamts Danzig- Westpreußen ofen Bereich des LandeSarbeitSamts Wartheland 26 ag Bereich des Protektoraes Böhmen und Mähren 27 Straßbur Elsaß, . * 98 Saarbrü en Bereich m_ LandesarbeitSamts Weftmark, ferner Lothringen , , " Brandenburg Bereich des Landesarbetisamts Branden- * * burg ohne die Reichshauptstadt erlm , 80 schwerin Aus dem Bereich des LandekarbeUSamtk

Nordmark die ArbeitöamtSbezirke: S ws- rin, Güstrow, Waren, WiSmar, eu- brandenburg und Rostock

Ferner sind "Muß zugeteilt worden: . . . der Zweigftelle: die Dienststellen: ,“ 1 Onigkberg (Pr) in den befehlen Oßgebieten (Reichx- "'-x

' kommissariate nd, Ukraine usw.); -* s mburg * ' in Dänemark * ; ? emen ' ' ik Norwe'gen - ' . 10 Köln ' in Belgien “und in den Niederlßndeu 21 Wien ' ' in Güechenland unbdextbesehtenT-„eaxa ' des ehem. Jugoslawien - - ; -' 28 Saarbrücken

in Frankreich -

434 % 0114104541: _ uwe "ungen“ des Deutschen Reichs ' * NW midi,)“: 1906 _ Z.. Die AUUM der 01711 1. UFUSZRlLd 1,31:th I§ennWert nwei mr en'“u :: 11 or erun en w Y?! anWeisungen des Deu? cZen r

der 43! %igen auslosbaren _ _ ndet Montag," den 152 uni

Reich! von 1995 und voii 193

"1942, von vormittags 10 11 r'“ än öffentlich in unserm Dünst-

gebäude, Oranienstr. 108/1 , "stalt, Berlin, den 4. Mai 1942, ** * *, Reichsschuldenveertung.

435 %" Anleihe des Denistheu- Reih! von 1938;* “zk:- .“. 2"- " Ve Zweite Ausgabe ' , Die Auslosung der am 1. Oktober 1942 zum Nennwerk; einzulösenden Schuldverxlchreibun n und Schuldbzichforde- uleihe es., Deutschen Reichs von 1 , Zweite AUSga e, findet Montag, den 15.„Jum 1942, von vormittags 10 Uhr an öffentlich in unserm Dienstgebaude, * Oranienstr.. 106/109,“ statt, ,

Berlin, den 4, Mai1942. -), Reichkschuldenvexwalmng. * ,' “1, “.,

***-_ _ . “„-**“

Bekanntmachung

Yer Herr Reichsminister des Innern hat mit Erla vom 2; Marz 1942 - kol. 8. 11 14 5 - 192/42 - festgeste 1, daß die Bestrebungen der am 12, April 1942 verstorbenen Jüdin Gertrud Sara Dessauer, geb. ant 102 November 1888 in Halberstadt, Wohnhaft gewesen in Halberstadt, Theaterstr. 2, volks- und staatsfeindlich gew6sen sind.

Arif Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfemdluhen Vermögens vom 14, Juli 1933 (Reichs- geseybl. _] S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Yeichskanzlers über die Vcrwi'rtung des eingezogenen Bermdgens vom 29. Mai 1941 (RcichSgeseßbl. 1 S. 303) wird hierm1t das gesamte im Reichsgebiet befindliche Vermögen der Gertrud Sara Dessauer, u. a.

1. Sicherungskonto in Höhe von 592,97 12.46 bei der Deutschen Bank in Halberstadt, 2. folgende bei der Deutschen Bank in Halberstadt ver- Wahrte Wertpapiere Dt. Komm. Sammel Abt. Anl. u. ausl. Scheine Ser. 1, 1 Stück zu 50,- K.,“, Di. Jul. Abt. Schuld u. ausl. Scheine, 1 Stück zu

125," 12-8,

„Kölner Ablös.-Anl. 11. 011131. Scheine, 1 Stück zu 12,50 12.74,

Ostpreußische Ablös.-Nixl. u. ausl. Scheine, ] Stück zu 100,- 12.4,

Dt, Centr.-Bod.-Cred.-Komm.-Oblig. Em. 19/20 JJ 1 Stück zu 1000,- 12-46, 8. YZF 2ohnhausgrundstiick in Halberstadt, Theater- 0 e ,

4. eine Teilhypothek in Höhe von 1500,- 12.46, ein- getragen im Grundbuche von Harsleben Band 11 Blatt Nr. 60 Abt. 111 Nr. 8, Grundbuch Harsleben Band 60 Blatt Nr. 1568 Abt. 111 Nr. 1, Grundbuch

rsleben Band 62 Blatt Nr. 1654 Abt. 111 Nr. 1, rundbuch Wegeleben Band 34 Blatt Nr. 721 „Abt. 111 Nr. 3, 5. der gerte Hausrat zngunsien des " eutschen Reichs entschädigungslos ein ezogen. Diese Veroffentlichung tritt an die Stelle der Zii tellung. Magdeburg, den 4. Mai 1942. - ?:-

_ Der Regierungspräsident. v o n I a g o w.,

Anordnung Nr. 10 des Bevollmächtigten für den Holzbau _ (Deckung des Bedarfs an Erzeugnissen des “ol us- en- und Varackeubaus) H sha ' Hall Vom 5. Mai 1942 , Auf Grund der Verordnun über die Lenkung und Ver- teilung der Ferttgzm tm Holz aus-, Hallen- und Baracken- bau vym 30. Juni 1 41 (Reichsgeseßbl. 1 S. 361) ordne ich im Einvernehmen XML, dem Reichswirtschastsminister und dem Generalbevollmachtigten fiir die Regelung der Bauwirt- schaft an: § 1

(Beschaffung dureh den Bevollmächtigten für den Holzbau)

(1) Die Beschaffung von Baracken und erienmä i er- zxistellenden Hallenkonstruktionen soidie vereist BauUYUHeYten wird vom kargfttreten dieser Anordnung ab allein durch den Bevollznachttgten für den Holzbau vorgenommen.

(2) YieBeschaffung des Zubehörs und der Einrichtung ist grundsgßlich Angelengenheit der Bedarfsträger. Die Hau t- bedarfstrgger _7) konnen im Einvernehmen mit dem e- :);[meachttgten fur den Holzbau abWeichende Regelungen

e en. * § 2

(Auftragkannahme)

Die Hersxeller der 'in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugniffe durfen Ixuftrage zizr Lieferung dieser Erzeugnisse nur vom Bevollmach ten fur den Holzbau oder der von ihm beauf- tragten Ste e annehmen. Z

3

(Typenbeschränkuug)

Andere als die vom Bevollmächtigten für den Holzbau durch besondere Anordnung oder Bekanntmachung zugelassenen Typen der_tm § 1 Abs. 1 enannten Erzeugnisse dürfen nicht Mehr hergestellt Werden. biveichende Typen, die bereits vor dem Jgkrafttreten der Anordnung Nr. 8 vom 23. März 1942 Ynebmigt wdrde_n smd und die außerdem die Zustimmung

s Bevollmachti ten für. den Holzbau gemäsk Anordnung Nr. 5 erhalten ha en, diirfen noch innerhalb von rei Monaten nach Inkrafttreten dieser Anordnung auSgeliefert werden.

454 _ (Andere Holzbauten)

. Die rtéllu von Hol häusern jeder Art und nicht

serienmäßdißge kxerzusntYllenden Hasllenkonstruktionen ist verboxem-é - (Lieferung)

_ (1) Die Lieferung der im § 1 Ab . 1 enarinten' Er eu ni e' bedarf der Genehmigung des BevoämäZti ten für dLn iIZM - hau. „oder der von _ihm beauftragten Ste e, und war aux 1nsoWe1t,als Auftrage au Lieferung dieker ErzeugmLe bereits.

Vor Jnkmfttrexen dieser nordnu erteilt worden md. » (2) Auftrage„die hxreits nach r Anordnung r. 5 ge-

nehme Worden smd, _konnen noch innerhalb von 8 Monaten nach *«xnkraf'ttreten d1e_ser Anordnung ausgelie*=ert Werden," ohne daß die Genehm1gung des Bevollmächtigten für den Holzbau nach Absaß 1 hierzu erforderlich ist. _ : . § 6

* (Bezahlung)

Der Kaufpreis für die auSgelieferten Er eu ni e wird den Herstellxrn durch den Bevollmächtigten ü? dßnffHolzbau oderdurch die von ihm beauftragte Stelle geza lt.

§ 7 (Bedarfsdeckung)

_, (1) Die Hquptbedarfsuäger rufen 'für die Bedarfs- irqger ihres Bevet ,dieim § 1 Ab . 1 nannten Erzeugnisst bei dem Bevollmä tFi-en fiir den z an oder der von ihm beauftwgten Stelle 0 .

(2) Hauptbedarfsträgcr sind:

&) das Oberkommando der Wehrmacht, b) das Oberkommando des Heeres,

Reithz- uud Staudruck“: Nr. 104 vom 0. Mai 1942. s. 8

0) das Oherkomuund' * o der Kriegsmarine,- cl) der Reichszster der Luftfahrt und Oberbefeth haber der LyftWaffe, 8) le_R61chsf1chrer " und der Chef der Deutschen () izei, !) der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft,

(3) Alle Bedarfstrciger, die nicht der Zuständigkeit der in Abs. 2 3-0 gepannten Hauptbcdarfsträger unterstehen, ge- horen zum Bereich des GcneralbevollmächtigtenYür die Rege- lung der Bauwirtschaft. Sie fordern ilßren eda'rf in der durch die 26. Anordnzmg des Gencrasbebo mächtigten für die Regelung der BauWrrtschaft vom 17. April 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 98 vom 28. April 1942) vorgeschriebenen Form an.

' (4) Die Bedarfsträger können bei der An orderun die Lieferfirma vor ck10 en. Der BevoUmächtigte "r den olz- bau" Wird, die ors läqe der Bedarfsträger na Möglichkeit beruck1ichti en. Zur nterrichtun der Bedarfsträger gibt der Vevo mächtigte ein Verzeichnis [ämtlicher Lieferfirmen der im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bekannt.

§ 8 (Deckung des Bedarxjsiexxxch Zeitsthung außerhalb bei ge e

Wollen Vedar sträger ihren Inlandsbedar an im 1 Abs. 1 genannten eugniffen oder an Holzhäu ern jeder ri und nicht serienmälßig her ustelkenden Hallenkonstruktionen außerhalb des Reichßgebiets ecken, so haben fie vor Auftrags- erteilung und, falls kein Auftrag erteilt wird, vor Beginn der Fertigung beim Bevollmächtigten für den HolÉau die Zu- timmu zu dieser Fertigung zu beantragen. as gilt au? fiir dieUZertigung im Protektorat Böhmen und Mähren un im Generalgouvernement. Das Zustimmungsverfahren wird besonders geregelt. . § 9

(Beauftragte Stelle)

Die in den §§ 2, 5, 6 und 7 Abs. 1 Lenannten Aufgaben überträgt der Bevollmächtigte für den Ho zbau dem

Oberkommando des Heeres (C Riist 11. BW) VA,

Berlin-Grunewald, chinkelstraße 1-7.

Fiir die Dauer der Uebertragung dieser Auägab-sn dürfen daher die Hersteller nur Auftrage dieser Ste e annehmen und Lieferungen mit ihrer Genehmigung ausführen.

§ 10 (Ausnahmen)

(1 Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anord- mm "knnen vom Bevollmächtigten fiir den Holzbau bewilligt wer en. Die Außnahmebewilligungen können mit Bedingun- gen oder Auflagen versehen werden.

(2) Die Anträge auf AuZnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 und 4 smd miret Beachtung der Anordnung Nr. 8 vom 23, 3. 1942 über die Hauptbedar tr“ er beim Bevoll- mächtigten für den Holzbau zu stellen. iir :: Fall der Be- williFung von Ausnahmen finden die BestimmuW über Beste Tun , Lieferung und Bezahlung der im § 1 11 1 ge- nannten rzeugnisse AnWendung. *

§ 11 (Strafborsthrifteu)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder Auf- lagen (§. 10 Abs. 1) werden nach Z 6 Abs. 2 der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ferri un im Ho ub,

llen- und Barackean vom 30. Juni 1 eichsge eybl. 1 . 361) bestraft. § 12

(Inkrafttreten)

Diese Anordnung tritt mit dem 10. Mai 1942 in KWE; Gleichzeitig treten die Anordnungen Nr. 1-6 des Bebo mächtigteu für den Holzbau außer Kraft.

Berlin, den 5. Mai 1942.

Der Bevollmächtigte für den Holzbau Künze [.

Anordnung Nr. 12

WMF 11 K 1831111! bei de MW lLissa“, Sta “::-Thx : “Ml? rie 95er die :mrÉYZ von Hans und risehneidem thineu vnn 24. April 1942

8 F““ 9113 "Z? «V““WF YFM MFM???“ "J"" 1 . ugut, ( e' _ . in er a ung er Verordnung vom 30. Q tober 1941 (Rei, ese [. 1 S. 679) in Verbindung mit der. Anordnung uber die rze ungslen- kung in der eisen- und metallvewrbeitmden nd 'e vom 90. Oktober 1941 (Deutscher ReichSanzeiger und ten „Staatz- anzeiger Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet:

§ ] Die Herstellung von Zaarschneidemaschinen und Bari- fchneidemaschinen fur den u- und Auslandsbedarf ist nur

„noch in der nachstehenden Ausführung zulässig:

je 1 Haarschneidemaschine in den Schnitthöhen 3 mm und 34 mm als Ringinnenfeder-Masch'ine aus Sprihguß, glanzverzinkt, in e in e r Qualität,

1 Bartschneidemaschine in der Schnitth" e 1/10 nun als Ringinnenfeder-Maschine aus Sprißgn , glanzverzinkt, in einer Qualität, *

Aufschiebekämme, Ersahfedcrn und Schraubenschlüffel dürfen nicht mehr geliefert Werden. Sonderaufmachungen jeder Art sind „nicht mehr *ge- stattet. .- _ _ , .

§ ? *

In begründeten Einzelfällen können durch den Krie s- beauftr ten Außnahmen von dem Verbot des § 1 zugelaffen werden. nträge auf Erteilung von Außnahmegenehmigungen smd uber dieÉ'éqthgqupe Schneidwarenindusnie der Wirt- !xhaftsgruppe sen, tabl- und Blechwarenindustrie, So- mgen, Moeller-van-den-Vrmk-Straße 17, einzureiihen,

* Die Fachgruppe SchneidWarenindustrie ist berechtigt, zur Ueberwachung der Durchführung dieser Anordnung von den

Herste_llern vqn Haarschneidemaschinen und Bartschneide- maschmen Auxzkunjt zu__verlang-en, ihre Geschäftsbücher ein- zusehen und die einschlagigen Betriebe zu besichtigen.

§ 4 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung Werden ua den § 10, 12-14 der Verordnung iiber den WarenverkekFZ bestraft. § 5

Tieée Anordnung tritt am 30. April 1942 in Kraft.

Im Zeitpunki des Inkrafttretens dieser Anordnung vor- ?andcnes Rdhmatertal ,und Halbzeug für nicht mehr zuge- assene' Ausfuhrungen dürfen bis zum 31. Oktober 1942 auf- gearbeitet Werden.

§ 6

Die Anordnung Nr. 11. St. 13. 4/03/40/1'. vom 11. Oktober 1940 des Mobbeauftragten der Wirtschaftsgruppe Eisen-, SFÜLY- und VlechWarenindustrie wird hiermit außer Kraft ge e . -

Berlin, den 24. April 1942.

Der Beauftragie fiir Kriegßaufgaben bei der Wirtschafts: gruppe E1sen-, Stahl- und Blechjvarenindustrie.

Dr. Pilz.

Anordnung Nr. 15

des Beauftragten für Kriegsanfgaben bei der Wirtschafts- gruppe Eisen-,* Stahl- und Blechwarenindustrie über die Herstellung von Vemfsweßstählen

vom 24. April 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenderkchr Vom 18. August 1939 (Reichsgese bl. ] S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. ktober 1941 (Reichsgefeßbl. 1 S. 679) m Verbindung mit der Anordnung über die Er- Jeugizngslenkung m der eisen- und metallvckxrarbeitenden Jn- ustrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu . S_taatSanzeiger Nr. 258 vom 4. Nodember 1941) wird mit usttmmung dcs Reichswirtschastsministers angeordnet:

§ 1 Die erstellung von Berufsw-Zßstählen fiir den 011- und Auslands edarf ist nur noch in den nachstehenden “Zlusfüh- rungen zulassig: 1. Weßstähle der Güteklasse 1 mit einfachem Holzgriff und runder Klinge in 11 und 14 mm Klin- genstarke und 21 bzw. 28 cm Klingenlänge;

2. Weßstäble der Güteklasse 1 mit einfachem Holzgriff und vierkantiger Klinge in 10 und 11,5 mm Klingenstärke und 21 bzw. 28 cm „Klingenlänge;

8. Weßstähle der Güteklasse 1 mit einfachem Holzgriff und ovaler „Klinge in 22 mm Klingenbreite und 28 0111 Klingenlänge.

§ 2 In begründeten Einzelfällen können durch den Krie s- beauftragten Ypsnahmeii von dem Verbot des § 1 zugelaséen Werdeit. thrage_au Erteilung von Ausnahmegenehmigun- ei) smd uber die . achgruppe Schneidkoarenindustrie der trtschasts§§uppe E1en-, Stahl- und Blechwarenindustrie,

Solingen, deller-van-den-Bruck-Straße 17, einzureichen.

§ 3 Die achgruppe Schneidkvarenindustrie ist bete ti t, ur UeberWacFung der Durchfiihrunéz dieser Anordnungcthn izien Lerstellerrr vori BernyWeZLt-"ih en Auskunft zu Verlangen, re Geschaftsbucher emzuse n und die einschlägigen Betriebe zu besichtigen. § 4 uwiderhandlungen egen diese Anordnungen Werden na en §§ 10, 12-14 er Verordnun iiber 6 - - de;?ehr bestraft. 9 d n MMM Z 5

_ Die 6 Anordnun tritt am 1. Mai 1942 in „Kraft. Im Zeitpun t_des JnkrakItretens dieser Anordnung vorhandenes ohmatertal und Halbzeug für nicht mehr zugelassene Aus-

führungen dürfen bis zum 31. Oktober 1942 aufgearbeitet werden.

Berlin, den 24. April 1942.

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei derWirt is- gruppe Eisen-, Stahl- und BlechWarenindustYcilYf * * Dr. P i l z.

1. änzung der Gemeinsamen Anorduu det Rei ele für en und Stahl und des Bevoksm'Ythtigten Yk die asthinenproduktiqU über die Bestellregelung fiir spanabhebende Werkzeuge (Führung einer Werkzeugbau") vom 6. Mai 1942

Auf Grund der Berordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichs esehbl. 1 S. 1430) in der Fassung der „Yorordriuug vom,90. ber 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 679) m Verbmdun mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberfva "&“er ReJelung des Warenverkehrs vom 18. Au st 1939 nischer eichstmz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1_ " vom. 21. August 1939 sowie auf Grund der Verord- nung uber die Lenkung und rteilung der Maschinen- und Appavate-Crzeugmig vom 11. Dezember 1939 (Reirhsgeseßbl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom'20, Dezember 1989 (Rei Sgeseßbl, 1 S. 2498) wird mit Zustimmuxig .dek Reichswirtl fismiuisters und im Einver- nehmen mrt dem Oberkommando der Wehrmacht angeordnet:

].

. Die gemeinsame Anordnung der Reichsstclle für Eisen und'Stanhl und des“ Bevollmächtigten fiir die Mas inenpro- duktion uber die Besteüregclung fur spanabhebende crkzeuge vom 1“. Juli 1941 (Deutéchcr Reichsnnz. und Preuß. Staats- a-nz. Nr. 153 vom 4, Jui 1941) wird wie folgt erweitert:

§ 78 (1) Jeder Verbraucher der in § 1 genamnen Workzeuge hat knie bxsondere Werkzeugkartei einzurichten und diese vom 1. Mac 1942 ab knttlaufend zu führen. '