Veränderung von Straßen und Plä en in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 ( eseß-Samml, S. 561) werden aufgehoben. Die Wahrnehmung der in den §§. 5, 8, 9 a. a. O. dem Kreis- ausscbuüecheigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Mirnster der öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise dem Bezirksratbe ob. Die Bestätigung der Statuten nach den §§. 12 und 15 a. a. O. erfolgt für den Stadtkreis Berlin durch den Mi-
nister des Innern. UT Titel.
DiSmembratious- unFZZAnsiedelungsfacben.
_ Die §§.22 und 23 des Geseßes vom 25. August 1876, betreffend die Vcribrilung der öffent1ichenLasten bei Grundstückstbeilungen und die (Grundur-g neuer Ansiedelunaen in den Provinzen Preußen, Brandeniura, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (GeseL-Samml. S. 405) treten außer Kraft.
Die vorläufig,: Feitseßuwg über die Lastenvertbeilung nack) §. 11 a. 9. O. eifolgt m Siadtkreisen an Stelle des Bezirksverrraltungs- Irtchts durch den Bezirksratb, in Landkreisen durcb Bescixluß des reisausschuffes. §. 134.
Die in den Di 1 bis 4 des Lauenburgiscben Geseyes vom 4. No- vember 1874, betre end die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzog- ibume Lanenbmig (Offizieües Wochenblatt S. 291) dem Landratbe zugewiesene Enticbeidung über die Gestattung neuer Anfiedelungen, ist von der Ortsvolizeibehörde zu Treffen.
Gegen den Bescheid, Welcher mit Gründen zu verscben und dem Antragsteller, sowie Denjenigen, Welche Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht den Be1bri1igten innerhalb zwei Wochen die Klage im VerwaltungsstreitverfaerZtZ !*ei dcm Kreisausscbuß offen.
Im Geltungsbereicbe des Lauenburgiscben Geseßes vom 22. Ja- nuar 1876, detreffend die Vertheilung drr öffentlichen Lasten bei GrundstückSzerstückelungen (Offizielles Woébenblatt S. 11) tritt:
1) an dir S!?Ue der im §. 12, Abs. 2 den Betheiligten und der Patronatébehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenver- theilung, iimerbalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim Kreisausscksuß im Verwaltungdstreitverfabren; und
2) an die Stelle der vvrläufigen Festseßung des Landraths über die Lastenvertheilung (§. 16 a. a. O.) die vorläufigeFestseJung durch Beschluß des Kreisausschusses.
UT. Titel. Enteignunassacheri. 136
Die Befagniffe und Obliegenheiten, welche in dcm Gcseße vom 11, J:;ni 1874 über die En teigriuncx ron Grundeigentbum (Geseß- Samml. S. 221) den Bezirkkiregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden sind, Werden in den FäÜen der §§. 15, 18_20, 24 und 27 yon dem Regierungs-Präfidenien, in den Fallrn der §§. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32_35 und 53, Abs. 2 von dem Bezirksrathe, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Abtheilung des Polizci-Präsidiums wahrgenommen.
Auch geben auf den Bezirksratb, bezw. die erste Abtheilung des Polizei-Präfidiunis zu Berlin, die wach den §§. 142 ff. des Ali- gemeinen BerggUeHes vom 24. Juni 1865 (GeieH-Samml. S. 705) der BezirkSregierung zustehenden Befugnisse über.
(Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksraids findet, soweit nicht' der ordrntlicbe Rechtsweg zulässig ist, innrr- ball) zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeixen statt.
Bei den für die Erhebung der Beschwerden in den §§. 4, 22 und 34 des GesetZes vom 11. Juni 1874 getroffen n Fristbestim- mungen behält es icin Ber19ende§n.137
Die nach §. 53, Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 dem Landrathe (in Hannover der beTrefferiden Obrigkeit) zugewiesene tEnfisäheidunkx ist durch Beschluß des Kreis- (Stadt-) Ausschuffes zu re en.
Der §. 56 des gedachten GUZZI tritt außer Kraft.
Soweit nach den für Enteignungen im Jntereffe drr Landeskultur im §. 54, Nr. 1 ded Gesetzes vom 11.Juni 1874 aufrrcht erhaltenen Geseßen, in Verbindung mit dem Geseye über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung dcr Regiernngs-Präßdent iiber diiICUs- eignung Enticheidung zu treffen haben würde, cntsrbeidet dsr Bezirks- rath, jkdoch mit AuZnahme der Enteignunaen für die Zwscke von Deichen, W?[che einem Deichverbande oder Drichbande augehören und für die Zwecke der Sielanxxalten i1r§9den Verbandsbezirken.
§. .
_ Der BcziikSra1b_besch1ießt über die Feststeliung der Ent- schadigung m den Falien der §§. 39 ff. des ReichL-grscizes vom 21. “Orzemdcr 1871, betreffend die Brscbränkungen des Gr::udeiqen- thums in der Umgebmm doanelstuÉgteili (Rrickszcseßblait S. 459).
. l e .
Personexistand Uiid ZZaaiSangeböriakeit.
, §- - Die siaailicbe Aufsicht über die Amtsiübrima der Stunde?;- keamten wird in dcn Landqcmeinden und selbitändiqrn '«é-iutdbczirken
_ aniemeinen Landesverwaltung (Oieskt„;*Samml. S. 291).
beigelegten Befugniffe zur Entscheidung bezw. Beschlußfassung in streitigen_Wegebausachen und in n'afferpolizeilicben Angelegenheiten werden die der Landekpolizeibebörde und dem Minister der öffent- lichen Arbeiten nach §§. 4 und 14 des Geseßes über die Eisenbahn- untcrnebmungen vom 3. November 1838 ((Heft -Samml. S. 505) und nach §. 9 des Geseßes vom 1. Mai 18 5 (Geseß-Samml. S._317) zustehenden Befugniffe in Eisenbabndngelegenbeiten nicbt berubrt. § 5
. 14 .
Die in den §§. 7 und 22 des Geseßes iiber die Eisenbahn- uniernehmungen vom 3. November 1838 der Bezirksregierung bei- ?ÜWF" Befugnifie gehen auf den Minister der öffentlichen Arbei- en u er.
In Sireiisacben zwischen Eisenbahngeseüschasten und Privat- personen weaen Anwendung des Babugeld- und des Fracbttarifs (§. 35 a. a. O.) entsgbeidet fortanUer ordentliche Richter.
Ja den :FäUrn der §§. 10, 26, 34, 36, 37 und 43 des gegen- wärtigxu Geseyes ist die Zuständigkeit der Verrvaltunas erich1e aucb insowM begründet, als bisher durch §. 79, Titel 14, T eil 11. Al]- aemeiuen LandrechtS, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (GeseßSamml. S. 241) oder sonsttgne bestehende Vorschriften der ordentliche Rechts- weg fur zulässig erklart war. § 147
In, den Fällen, in denen das Gesetz eine Beschlußfassung oder Entscheidung an Stelle des Kreisausschusses dem Magistrat einer Stadt uberträgt", finden für das Verfahren und die Zuständigkeit deffrdiben die fur dre Stadtaussckpüffe geltenden Vorschrifien An- wen ung.
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister aÜein den Gemeindevorstand bildet, treten für die in dem ersten Abiaße be- zetchnxten Falle an die Stelie des Magistrates der Bürgermeister und die Bergeordneien als KolYegitii. ' „Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt ist in Betreff der Besiimmungrn dieses Gesetzes die durch die jedes- ma1tge leiste Volkszählung ermittelie Zahl der ortsanwesenden Civtlbcvölkerung.
. 149.
9 Das Zegeiiwäriige Gesei;1 tritt gleichzeitig mit dem Geseße über die Organisation der allgemeinen LandeSverwaltung Vom 26. Juli 1880 in Kraft. Bezüglich drr vor diesem Zeitpunkte anhängig gemachten Sachen 11er Jie Vorschriften des §, 88, Abs. 2 des letzteren Geseßes maß- ge en . §. 150.
Mit dem Tage des Inkrafitretens des gegenwärtigen Geießes kommt das (Gesexz, beireffend die Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden und der VerwaltungögeriÖtsbebörden 2c. vom 26. Juli 1876 (GesxH-Samml. S. 297) in alien seinen Theilen in Wegiail.
Ingleicbem treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorichr1fien des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich 2c.
Gegeben 2c.
Von der Begründung lautet der Abschnitt
, „Im Allgemeinen.“
_ Der vorliegende Geseßentwurf entsprickot im Allgemeinen dem- jenigen Entwurfe eines ULULU Zuständigkiißgeseßes, Weliher in der [eßten Session dem Landtage der Monarchie gleichzeitig mit dem Eniwurfe des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes- derwaltn'rig porgelegt wurde, aber nicht zur Durchberafbuna gelangte.*) Der vorxahrtge Entwurf ist inzwisébei einer nochmaligen Prüfung uxiterzoxxen und dabei in einzelnen Beziehungen abgeändert bezw. er- ganzt worden. Einer Abändrrung beduxfte der Eiitwurf zunächst in Betreff der Siadte mit mehr als 1000 Einwohnern. Nackdem das OrganisattonSgeseH vom 26. Juli 1880 diese Städte bin- sichtlich der Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen (§. 63 ff. a. a. O.) den Siadikreisen wiederum gleich gesieilt hai, mußten auch dre entsprechenden Exemtionen der gedachten Städte von der Zuständigkeit des Kreißaussckyuffeß, welche der 17. Titel des Zu- standigkrztsxzeseßes vom 26. Juli 1876 enthält, und deren Beseitigung der vorxgbrige Entwurf ins Auge gefaßt hatta», in dem gegsnwärtiaen Endiurie beibebxlten bezw. wieder bergesteUt werden. Sodann sind in den Entwurf aufgenommen Bestimmungen über die Zaständigkeit m Jagdpoltzeisacben (11111, Titel). Die sonstigen Abänderungen sind von mmderrr Tragweite Und werden an betreffender Sielie erörtert wcrden. (Vgl. indbesorxdcre Ziffrrn 117. und 7. der allgemeinen Be- grundunF, iowie dic Tiicl )(117. _ Gewcrbepoiizci _ und )(7. _ Handels umwern 2c.) Dies vorausgrschickt, ist zur Bcgründung des Cx1tW11rfrs, tm Anfchluffc an die dem oorjährigen Entwinfe beigefüg- ten MMM, Folgendes zu ("*.m-xrken:
Der (Hicicßcntwurf bildet die rxoibwemdige Ergänzung des unter dem 26. Juli 1880 erggngenen Geskycé- über die Oraanisatidn der . . „_ , Nachdem dies Geseß die Organisation der Bebördcn, ibre amtliche SteUunii und ihre cailgcmetnen Befugniisr, sowie das Vcrfabrcn in Verwai- tunddsachen iestgestriii bat, dleixt dem gcgenrrärtmen Cntwurfe die
von dem Landratb, i11_ höherer Justariz von dx-m Regierungs-Präsi- denten urid dcm M*iiiixtrr des Innern, in den Stadtgemeinden von dem Regxerungs-Präfidcntexi, in Berlin Von dL'U Ober-Präsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Jnxxern aciührt. ' In dem Bezirke des Obsr-LandeSgerichtcs zu Cöln dcwendet es “ bei deri diessrbalb zur Zsit bestehenden Vorschriften. Die Festseßung der Entschädigung für die Wahrnehmung der z Geschaite des Siaxidedbeamtsn in den Fälien des „Ö. 7, Absatz 2 des ' Reicbsogeseßes vom 6. Februar 1875 (§. 5, Absatz ] dcs (Heießes vom 8. Marz 1874) erfolgt in den Stadtgemeindxn durch die Gemeinde- vertretuug, fur" die Lankgemeind-n durcb Bcschlus3 des Kreisausschusses. Bescxyw'crden uber die Festiexxuna unterliegen in beiden Fällen der endgulttgen Beschlußfassung deSIYYe-LijrkSrathes.
F- . .
Die durch das Reichkgeseß [10111 1.Juni 1870 über die Erwcrbung „“
und den Verlust der Bundek- und Staatsamebörigkei:(Bardesacsey-
blatt S. 355) der böhrren Vx'rwaltmigsbehördc beigelegten Befug- nisse übt fortan der chictunas-Präfident aus.
Gegen den Bescheid ded Regierurgs-Präfidenten, durkb welcben
Angehörigen eines anderen drmickorn Bundesstaates oder einem früheren Z
Reichsangebörigen die Eribeilung dcr Aufnabmeurkunde, oder einem : k
preußischen Staatßaugchörigeu die Ertbeilung der Entlassungsurkunde : in Friedenßxeiten versagt worden ist (§§. 7, 15, 17 und 2], [erster ; Abs. (1. a. O.) findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Be- zirks'*-(rivaltungsakrichte statt. Gegen die Endurtbeile des BezirksverWaltungsiericbtcs ist nur das Rechtxrntttel der Rrvifion nach Maßgabe des Titels 17111. des . Geseßes vom 3. Juli 1875 znlässia. )()(11. Titel. Steuerangeööienheiten.
„Dcr Bezirkdratb brsckzließt über die Eraänzung der von dem ; Kreisausschuss? v:;rsagten Zustimmung zur Vereinigung von (Remein- . den und sxlbsiandigcn Gutsbezirken zu axmeinscdaitlichen Einschä15ungs- bezirken fur dre leasiensteuer (Art. 11. des (Geseßcs vom 16. Juni * 1875, betreffend einige 'Iliänderungcn der Vorschriften für die Ver- anlagung der Klasbnsteuer, (Hesey-Samml. S. 234).
" )()(111. Titel. . Erganzende, Uebergangs§-1Y3nd SchlußbestimmungenM
Durcb den in dcm gegenwärtigen Geseye vorgeschriebenen Be- ' schwerdeiua an eiiien kesttmmten Minister wird die in den bestehenden Vorschriften begrundete Mitwirkung anderer Minister beiErledigung der Beschwerde nicht berührt. - H. 144. *
Durch die dcn Verwaltunxikgerichten bezw. den Beschlußbcbörden ) ]. Session, Nr. 63.
' Ausschuß, Liezirksratb, Provinzialratb) und die sachliche Zustän- . dmxeit der Verwaltungsgrriwte zn regeln, bezw. die enisprecbrnden “ Abanderungcn m der Zujtäudiqkeit dcr Einzrlieamten (Obcr-Präsi-
“' kommenden Verwaltungsbehörden zu [*kiVikki'U.
: Kern des vorliegenden Entwurfes. ; Wettercs fiir den ganzen Umfang der werdcn.
; VcrivaltunaSgcbiite, ; munaMrwaliung der Städte, unberührt, sondxrn bedarf auch , wenn
: ausxredebnt wcrdrn sol], mit Rücksicht auf die besondere Verrvaltungs-
7 facher „Hirsicbt fich axltend gemacht bat. ; kurze Zeit dcr Wirtiamkeit dcs Zuständigkeitsxzeseyes das Bcdmkcn :* erhoben werden könnte, ob der Zeitpunkt zu einer Revision desselben
gegenüber der Nojbwcndigkeit, : Verwaltungdbebörden und der Eiiiseßuna von Verwaltungsgerickoten € in dem, grsammten Umfange der : und weiter greifcnde Regelung der Zuständigkeit dieser Behörden
? durch 'die neue Organisation ;:egebcncn ; uberwiegcnd dcr allmählich nachfolgenden Geseßgebung auf den Einzel- ." gebieten der Verwaltung vorzubehaltrn, ; tungssystkm auch in der
; wenn man die nöibisxcn Ergänzungen und Abänderungen mittels einer ; Novelle hätte vornehmen wollen.
Aufgobe, dic Mitwirkung der Bes-L'lußbcbörden (Kreis- [(Stadt-]
dent, Reaierung-Präsident, Landraib), sonic der übrigen im B-tracbt Die gleiche Aufaabe eine Halfte der 9.7ir*:1arcbie in dem fünften Titel WM 26. Jul 1876, betreffend die Zuständig- Verti'altugxi-bebörden und der Verwaltungsgrrickytsbk- (GeseL-Samml. S, 297) in den meisten L*eziebungen behandelt worden. Dieser f.Mste Titel bildet daher den Derselbe konnte jedoch nicht ohne " ' Monarchie in Kraft aeseyt „ Denn er laßt nicht nur wichtige, zum (Hesckzästskreise der demnaÖft aufzubebenden Regierungdabibeilung des Innern gehörige wie insbesondere die Aufsicht über die Kom-
ist iiir die drs Gescxicd keit der
bördrn 2c. bereits
er auf die Landestbeilc, in welchen er bisher nicht Geltung hai, aeseßgebung dieser Lcyteren, nicht unerheblicher Ergänzuxigen. Daza ommt, das; neben den durch neucte Ceseße eingctrcténen Abände- rungen, das Bedürfnis; nach Vereinfachung und Vcrbrffrrung der in dem erwahnten Titel getroffenen Zuständigkritsbestimmuncxe in mehr- Wenn im Hinblick auf die
bereits gekommen sei, so wird dasselbe doch zurücktreten müssen
mit einer neuen Organisation der Monarchie eine gleichmäßige vdrzupebxncn. Diesxlben Erwägungen, welcbe zum Erlasse des Zu- standmkertßgesehes fuhrten, sind dafür mu?)?ebend, dic Ausfüllung dcs
abmens nicht ganz oder
jyt b' k sonddern du? neue Verwal- ' c mzu ommen en an eren Hälfte der Monarchie [oqlitcb in umfaffende Wirksamkeit treten zu lassen.
„ Eirre vollmc' Umarbeitung des errräbnien fünften Tiicls dcs Zu- siandixxketisgeseizcs war hiernach umsomehr geboten, als es die Ueber- sichtltcbkett dcs an sich schwierißen Stoffs beeinträckti„;t haben würde,
Deshalb und da die ersten vier
Titel und einzelne Bestimmungen des sechsten Titels des Zuständ' -
keitsgeseßxes durch das Organisationßgesetz bezw. durch die Noveäe vom 2. uqust 1880 zu dem Gefeve über die Verwaltungsgericbte vom 3. Juli 1875 Ersatz gefunden haben und im §. 91 des Orga- nisationßgesxßes deretts ausgehoben find, erschien es angezeigt, die Zuständigkeitsbesttmmungen in einem neuen Geseße übersichtlich zu- sammenzufaffen.
' Es wird das Veritändniß des Geseßentwurfes erleichtern, wenn die wesentlichen Ergaixzungen, Auslassungen und Abänderungen, Welche gegxnüber dem funften Titel des Zuständigkeitßgeseßes in dem Entwurfe m Außsicbt genommen sind, vorweg zusammengestellt und nn Allgemeinen erörtert werden.
_ Die Ergänzungen
sind in„der' Haupi1ache folgende:
Neu binzugeireten ist der 1. Titel, welcher die Mitwirkung der Schlußbebörden und das Verwaltungsstreitverfabren in Angelegen- heiten der Stadtgemeinden regelt.
Der111. Titel, welcher den gleichen Zweck bezüglich der An- elegenbeiien der Landgemeinden" und selbständigen Gutsbezirke ver- oigt, lehnt sich zwar „an die bezuglichxn Bestimmungen des Zuständig- kettégeseyes (§§. 40 bis 51) an, enthalt jedoch erhebliche Erweiterun- gen derfcl„ben, indem er das ganze Gebiet der iändlichen KOMMUnal- aufsicht fur den gesaznmten Umfang der Monarchie umfaßt.
In dem 111. T„tte1 _ Armenangelegenheiten _ (Titel 7., Ab- schnitt 11. des Zustandtgiertheseßes) sind erweiterte Bcstimmungen Über das Berwalfungsstreitverfahren wegen streitiger Orts- und Landarmenbetirqge (§. 34 des Entwurfes) aufgenommen.
Der 71. Titel _ Sparkassenangelegenbeifen _ bringt in den §§. 41 und 42 Ergänzungen des §. 152 des Zuständigkeitögeseßes. Inqlxkcbxm finden sich im 1711. Titel Ergänzungen des §. 164 des ZustandigxeiLSJesetZes, betreffend streitige Artgelsgenheiten der Syna- gogenaemernden. „
, Erhebliche Erganzungen haben, mit Rücksicht insbasdiidxre auf die Gese gedung der neuerrvorbenen Landesjheile, der 1T. Abschnitt des Zusi ndigketißgese es üher Wafferpoiizei in dem )(. Titel des Entwurfes, der 111. bscbmtt a. a. O., Dcichangelegenbeiien be- xreffend, in dem )(1. Titel, endlich der 14117. Abschnitt «1. a. O. ubfcr F*ersicberungsangelegenhciten in dem 1171. Titel des Enthrfs ge un en.
Neu aufgenommen sind ferner _ zum Theil in Anlehnung an die §§. 61 und 135, U., 1 der Kreisordnung vom 13. Dezcmber1872 _ Besttmmurgen übrrEdie Wrgepolizei. bezw. das Wegebauwrsen (1T. Titel), sowie Vor1chriiten über Di8membrations- und An- siedeluxigswcch (1118. Titel , und _ neuerdings «» Bestimmungen uber die streiiigen Angelegen eiten der kaufmännischen Korporationen
2c. (1117. Titel). Die Auslassungeu.
, Dagegen sind in deri Eniwurf nicht übernommen die Be- stimmungen des funftcn Titels des Zuständigkeitsgeieyes über die An- gxlemcnioettender Amtsde'rbände und der Kreise (§§. 52_59 und §§. 62 bis 73), welche, gls spezteii das Gebiet der Kreisordnung vom 13. De- zember 1872 "beruhrrnd" in der gleichzeitig r*orgele.xten Novélle zu derselben berucksichtigt smd. Dem in der Begründung zu dem Dr- ganisation.“-g_ese§entwurfe*) entwickelten Geiequbungßpxane gemäß steht der„Entwurf uberhaupt davon ab, die Zuständigkeit der Beschluß- beborden und das,Verwaltungsstreitverfabren in Bezug auf die Kom- munalangelegenbetien der Kreise nnd der Provinzen, sowie anderer kvmmunalcr Verbande, welcbe nicbt unter die Titel 1. Und 11, des Entwurfs failen, zu reugelri, da diese Regelung den neuen Kreis- und Provinzialoxdnungen fur diejexiiaen Provinzen oorzubehalten ist,iveicbe méi zum TieltungMebiete der Provinzialordnung vom 29. Juni1875 ge oren.
Nicht übernommen in den Entwurf find ferner die Abschnitt? 71. und 57111. des fimften Titels des Zuständigkeitsgcscxies, enthaliend Bxsttmmunxien uder 'die Feld- und Forstpolizei, und zwar mit Rucksicht auf das leWsÖLn ergangene Feld- und Forfipolizeigesetz.
' Die Abänderungen, welche der Entwurf m, Vorschlag bringt, bezwecken im Allgemeinen eine großere Einfazkheii, Folgerichtigkeit und Durchsichtigkeit in der Abgrenzung der, Znustandigkeit der verschiedenen Behörden bezw. Instanzen herbeizufiibren. Die vvrgeschlagenc5n Abänderungen laiirn sicb, foiveit fie nicbt rcdaktionelier Natur sind, Ui1ter folgenden Gesichtspunkten zUsammenfasien. ]. Abgrenzung der Zuständigkeit der Besclolußbebördcn „ , gegeneinander.
_ 4,9911! Zusianfdtgkeitégeseß bat einzeliie, bis dahin zum Ge- schaffskreise der Regtxrungdabtbxilung des Innern xxcbörige Angelegen- be1trn dem Provmzralratbe, statt dem Bezirksrathe, wie in der Regterungdvorlage vorgeschlagen war, Übcriragen.
Dahm gebörexi:
1)'Die Bestatigung der Statuten zur Regelung der Armen- pfiege' m Gutsbezirken und _Gcsammtarmenver'cändrn, idwie dir („656- nGebsmYuM)zUr Wiederaaflöiung von Gesammiurmendeihänden (Zust.-
e . „. ;
21 der Erlaß von Regulativcn, betieffcnd die Beaufsichtigung mid dxn Schuß der Laichschonreviere, sowie die (Genehmigung zur An.“- fubrring _vdn Fischväficn 2c. (§. 116 a. a. O.);
3) die Genehmiguna von Oxidstatuten, Aiigelegiciideitxti "(§. 138 a. a. O.);
4) die Einfuhrung neuer, sowie die Erhöb.:ng, Ermäßigung oder andtc'rthZe chultrung bestehender Marktstandsgeldrr (§. 141 a. . . ;
5) die Genehmigung von Gemeindrbcscblüffen wegen ausschlirß- licher*Be'nuYung öffentlicher Skblachtbäuser 2c (§. 145 a. a. O.);
6) die Beschlußfassung übcr die ANWLUÖUL'J der in den Städxcn
geltenden feucr- und Fanpolizsilicben Vorschriften auf Grundstücke des platten Landes gamaf; der Verordnung vom 17. Juli 1846(§. 153 a. a. O.), endlich 7) die'Erganzung der vom KreißauSsÖuffc versagten Zustimmung zur Bcremmmrg vor) Gemeinden und selbstämdigen Gutsbrzirkm zu gemctx-OsckZaftltchen EinscbäYungébezirken für die Klassemsteuer (§. 163 a. a. . Dic lieberrvcisuwg dieser Zuständigkeiten an den Provinzialratb Nescbab, Wie aus dem Berichte der (FU.) Kommission des Zauscs der Adacordneten 512. Legislaturperiode 111. Sesswn 1876 rucks- Nr. 230, 17. Abswnttt) e111chtli;i) ist, in der Abfichi, dem Provinzial- ratb eiiie einflußreichere _SteÜung zU gcben. Man stellte den Grund- saiz auf, daß „dem Provmzialrathe aUeAngelegenbcitcn zu iibiiweisen seien, welche eine organisatorische oder quasilegixlaioriscbc Bedeutung haben, oder welche [oxxst für das Interesse der Vcrwaltsten von ganz desonderer Wtckxiigkeii sind und dcdbalb dir Prüfung durch eine den lokglen und persönlichen Eiixfiüsicn mö.*,lichst fern [tchende upd zu emxr objektiven Bcurtbciimm besonders geeignete Instanz erfordern.“ Es kann dahin gesteUt bleiben, ob sich auf dieser Grundlage, xine sachgemäße Vertheilung der Zuständigkeit uber*aupt mit einiger S1chelbki1 ausführen läßt und ob der auf- geiie tr Grundsaxx bei den vorerwähnten Angelkaenhritcn überall zu- 1r1fft„; jedenfalls haken die danach im Zuständigkeitsgesc ie getroffenen Bcstimmungen den nicht zu unterscbäxzenden Nachtbeil 1Kerbeigefijlnt, einzelne Gegenstande aus. dem Zusammenhange der bexüalichcn Ver- waliUiigkgedtete aukzuschetdcn, die Zustiindigicitsvorscbristen zu kom- pliztren m;,d daduzck) dcn Betheiligtcn die Rechléfiudung zu er- schweßreu. Zudem ist em nicht unwesentlicher Theil dcr bisherigen Zustandtaketten dcr Bezirksir-stanz bereits auf dir Kreisinsianz über- tragen. Werden nun der Bezirksinsianz auch noch zu Gunsten der Prydipzialirstanz Zustandigkeiten entzogen, so entsteht damit eine schadl1cbe Zersplitterung der Verwaltung, welcbe umsoweniger auf- recht eibczlten werden kann, nachdem durcb Erlaß des! Organisations- gejeycs die Unentiebrlickzkeit der B*zirkinstanz und die Notbwendig- keit, det) Schwerpunkt der Vcrwaltung in derselben zu belassen, bezw. wieder in dicxelbe zu Verlegen, anerkannt worden ist.
Demgemaß sind in dem Entwurfc (vergleiche die §§. 31, 88,
diireffrnd gewerbliche
') Drucksachen des Hauses der Abgeordneten. 14. Leg.-Per.
N L)? Vergl. Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1879/80 r. .
111, 117, 118, 129 und 141) die oben bezeichneten Zustauixgkeiteu des Provmualratbes auf den Bezirksratb übertragen.
"8. Aus denselben Gründen und zur Hersieüung eines regel- m_aßigen Instanzenzuges find die Anomalien beseitigt, welche das Zu- standmkeiiSJeießß enthalt, insofern es in einigen Fällen die Beschwerde Legen Beschlu e des Kreißausscbuffrs an den Provinzialratb. statt an
e,n Bezirksratb, aeben läßt (vergleiche §§. 42 und 80 Zuständig- ketlsgeseß. „_ §§. 23 und 39 des Entwurfß).
Ingletckem sind die Beschränkungen der Besckowerde auf den Fall_der' Versaaung einer Genehmigung oder Bestätigung, welche das Zustandtgkeitk'aeseß an einzelnen SieUen enthält (§. 40, Abs. 4; §._43„ Schlußsaß; §. 80, Abs.2; §. 152 am Schluffe), in dem gegen- wgritgen Entwurf an betreffender Stelle fortgelaiien, da solche Be- stimmun?en,s1ch in analogen Fällen nicht vorfinden, übrigens aucb den Vor chrifien des §. 55, Abs.1 des Eeseßes über die Organisation der allgemeinen Landeswerwaltu-g uicht enisprecben.
Auch die Außnabme, welcbe §. 82 Nr. 3 des Zaständigkeiis- geseßxs enthalt, indem er die Beschlußfassung über die zwangsweise Einfuhrurig sanitäts- oder veterinätpolizeilicber Eiarichtungen in Stadtkreisen dem Provinzialratl) überweist, soil als unvereinbar mit der Regelung der Kommunalaufsicht, welcbe der Entwurf (§. 1) hin- ßchtlich aller Stadtgemeinden mit Einschluß dcr Stadtkreise in Aus-
cbt rammt, fortfaiien (vergl. §. 44 des Entwurfß).
11. Abgrenzung der Zuständigkeit der Einzelbeamten gegenüber den Beskblußbebörden.
8. Dem gemischten Bureau- und Kollegialsvstem, welches das Organisaiionsgesex für die Bezirks-, sowie für die Kreié- und Pro vinzialinitaxiz vor icht, entspricht es, daß die Gesäxäfie der laufenden Verwaltung in der Hand der Einzelbeamten bleiben, und daß die Mitwirkung der Kollegien und in wichtigeren Fällen eintritt, zumal dieselben nicht regelmäßig versammelt sind, sondern uur von Zeit zu Zeit zusammentreten und ihre Belastung mit Grgeuständen von mindrrcr Bedeutung zu vermeiden ist. Demgemäß wird in dem Ent- wurfe, abweichend von den Bestimmungen des Zuständigkeitßgeseizes, vorgeschlaaen, die Aufsicht über die Landgemeimden und selbständigen Gutsbezirke (§. 16 des Entwurfs), sowie die Aufficht über die Ge- schäftsführung des Civilstandébeamten (§_. 134 des Entwurfs) den Einzelbeamten (Landrath, Regierungs-Präiideni) an Stel]? der Be- schlußbebörden zu übertragen. Bidenken gegen diese Vorschläge werden um so weniger obwalten, als für aile erheblichen Aufficbtßakte die Miiwirkang der Bcschlußkoliegien vorbehalten wird und in ailen wichtigen kommunalen 2c. Streitsacben das Verwaltungßstrritverfahren eintreten fol].
13. Auf gleicher Erwägung beruht es, daß der (iniwurf in meh- reren FäÜen, in welcken das Zuständigkeitdeseiz den Bescblußbebörden die Beschlußfassung üder die Eribeilung einer beantragte'n Geneh- migung (Bestätigung) üierträgt, die Mitwirkung derselben nur dann als erforderlich bezeichnet, wenn dcr Einzelbeamie Anstand nimmt, die "beantragte Geuehmigung zu eriheilen (vergleiche §§. 8, 23 des Entwurfs, §. 42 des Zuständigkeitsgrsexxes).
111. Abgrenzung der Zuständigkeit der Beschluß- bebörden gegenüber den Verwaltungggerichten. 8._J11Angeleaenbciien, in welchen die Entscheidung nicht sowohl
nach bestimmten Rechtöjnormen, als nach administrativem Ermesien zu treffen ist, wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgrricbte der Regel nach nicht zu becxründcn sein, Demgemäß schlägt der Entwurf vor, folgend? Gegenstände, welcbe mali) dem Zusiändigkeiißgeseße im Verivaliungsxtreitderfabreii zu crlcdigen find, den Beschlußbehörden zu überweisen: _
1) Die Festictzung der Remuneraiion von Gemeindebeamien be- ziehungsweise von Civilsiandsbeamten, sofern darüber unter den Be- ibeiligten Streit entsteht (Entwurf §. 25 Nr. 4 und §. 134 Abs. 2, ZuständigkeitheseZ §, 47);
2) die Feststeilung ch Geldwertbes dcr Naiuralien und des Er- irages dcr Ländercirn bei Regulirung des Einkommens der Elementar- lebrer, sofcrn darüber unter den Betheiligten Streit emsteht (Ent- wurf §. 35, Zuständigkeitögesetz §. 77 Nr. 2). _
Wenn der Entwurf in Bezug- auf streitige SÖulbau.achen, Wegrbauiacben und Grabenräumungssacben (Entwurf §§. 37, 47 und 56) im Anschluß an den bisherigen Rechtßzusiand in den Kreis- ordnungkprovinzcn (Zuständixikeitsgesexz §§. 78, 98 und KreiSordnung §. 135, 11., 1) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerickytc auch für die Bedürfnißfrage beizubehalten vvrscblägt, so beruht dies, wie unten des Nähersn dargelegt werden wird, auf dem unlösbaren Zusammen- hange, in welchem in den gedachten Angelegenheiten diese Frage mit der Rechtdfrage steht. „ , ,
13. Den VerwaltungSgericbten ist durch das Zusiandigkeitszeseß in einzeluen Angelrgenheitexi, welcbe wegen ihres Privairecbtlichen Charakters ihren endgültigen Anstrag nur im ordentlichen RWW- wege finden können, eine vorläufige Entscheidung iibertragen. Der- ariige Entscheidnngen, welche zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen, jedoch nicht den Charakter von Eniscbeidungen Über Anspxüche oder Verbindlichkeiien aus dem öffentlichen Rechte an sich tragen, eignen sich im Hinblick auf die Bestimmungen des
' 3. Juli 1875 „ §. 1 dss Verivaltungsprozeßgrseßes vom 2. August 1880 nicht fur
das Verwaliunadsireijverfabrcn. Der Entwurf schlägt deshalb vor,
den Besäxiußbehötden zu überweisen:
1) DIe Feststellung und die vorläufiße Bestimmung über den Ersatz von Direkten der (Icmeindebeamten nach Maßgabe der Ver- ordnung vom 24. Januar 1844 (Entwurf §§. 9 Nr. 5, 24 Nr. 5, Zuständiakeitögesciz §. 50 Nr. 2).
2) Die vorläufige Entscheidung in Streitsacberi zwischen Armen- Verbändcn und den zur UnterstüiZung eines Hülssbedéiritiaen ver- pfiiÖtYT" Fiigehörigen (Entwurf J". 33 Nr. 2, Zuständigkeitégescß
. 76 r. ).
Ö 0. Dkk Entwurf schlägt ferner vor, die im §. 76 Nr. 1 des uständiiiksiisgescizes als Streitsacbrn behandrlien 5Angelegenheiten den Zescblnßbebörden zu übertragen, weil es sich dabei nur um ein
schied§rickterlichcs und sübneamtlickyes Vermittelungsverfabren zwischen
Arnienverbätiden handelt, für welches die Formen des Verndaltungs-
stieitderfahrens nicht angemessen erscheinkn (Entwurf §. 33,1).
117. Abgrenzung der Zuständigkeit der VerivaltUtigs-
gerichte grgcniiber den Civilgrrichten.
Nachdem durcb §. 13 des Deutschen Gerichtsverfaffungégeseyes vom 27. “Januar 1877 die Vcrrraliungdgericbte den besonderen, neben den ordentlichen Gericbkcn bestehenden Errichten aleicbgestrllt worden smd, und die gegenseitige Ausschließlicbkeit der Zuständigkeit der er- waltungsg-ricbte einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits anerkannt worden ist, nachdem ferner durch §. 1 des Gefeßes vom
3. Juli 1875 2. AMW "1880" den VerwaltungsszeriÖTcn der Charakter von Ge-
richtsböfen dcs öffemlicben Rechtes beigelegt worden ist, und nacb- dem endlich duni) die im §. 91 des Organisationögeseßxs crfoigte Aufbeiung dcs §. 4 des Zuständigkeitögeseizes der legislatorische Grundsaß, das; durch die Einführung der Verwaltungöger1chtdbaxke1t die Zulässizikeit des ordentlichen Rechtsweges weder, eingeicbraizkt noch erweitert werden sone, aufgegeben worden ist, erscheint es als tire der Hauptaufgaben des gegenwärtigen Gescßentwurfes, dic Zustätidigkeit der Verwaltungsaerichte auf den einzelnen Gebieten des öffentlichen Rechtes dcn Civilgericbten gc enüber dcrgcitalt ab- zugrenzen, das; ihnen innerhalb dieier Gebiete ie Entscheidung vdll und ausschließlich zufälit. Dies erscheint nothwendig, um ein ein- facbes und einheitliches Verfahren herzustellen und um widersinccbende Entscheidungen der in levter Instanz rechtsprccbenden Gerichtsböse zu vermeiden. . , Das; ck dabei nicht in Frage kommen kann, privatrechtliche Streitigkeiten der Kognition der Civilaericbte zu entzirbcn, ergiebt sicb bereits aus den vorstehend unter 111. 13. emachten Bemerkungen und Vorschlägen. Es nicht aber eine Anzal von Angelegrnbetten öffentlixié-recbtlicben Charakters, in welchen das Zuständigkettdgesrß den VerwaltungSgericbten nur eine vorläufige Entscheidungsbefugntß beilegi, den endgültigcn Austrag aber dem ordentlicher) Recht€wege vorbeixält. Diese Angelegenheiten Werden, unter Beseitigung des er-
wähnten Vorbehalis, ausschließlich dem Verivaiiung?streitverfabxen , zu überweisen sein. Daneben giebt ,es eine Anzahl von Streitig- keiten des öffentlichen RechteS, in welchen die Verwaltungs- gericbte, und zwar nach Wegfall des §-_4 „des Zuständrgxeineseßes durch alle Instanzen hindurch, iu SUUÖUÖM haben, tn welchen jedoch in einzelnen Beziehungen durch_ besondere Vorschriften der ordentliche Recbjsweg für zulßssig erklart worden ist. Um in diesen Fällen kollidirende Entscheidungen zu 'vermeiden, wird der Wegfall des ordentlichen Rechtsweges außdruckltcb auSzusprecben sein. Jede Besorgniß, daß hierdurch der orderitliche Rechtsweg in Privat- rechtsstreijigkeiten beeinträchtigt werden „konne, wird schwinden müssen im Hinblick auf die allgemeine Vorschrift des §,1 des Gesetzes vom
«W wonach die Entscheidung der VerWaltungSgericbte
stets .unbeichadet aller prioatreebtlicben Verhältnisse" erfolgt, Die Angelegenheiten, bezüglich deren der v_orlieaende Entwurf demgemäß eine veränderte Abgreiizung der Znustandigkeit der Ver- waltungssxericbte gegenüber den Civilgerichten fur erforderlich erachtet, sind folgende: .
4. Streitigkeiten über Schulbeiträge ur-d Schulbauten. (Zuständigkeitheseiz §§. 77, 78 und 79, Entwurf §§. 36 bis 38.)
In Schulangelegenheiten ist ein verwickeltes Verhältniß aus den §§. 77 Und 78 bezw. 79 des Zuständigkeixsgeseßes hervorgegangen.
1) Der §. 77 a. a. O. zunächst gewahrt ein Verwaltungsstreit- verfahren über die Verpflichtung zurLeistung von Schulxzejträgen „unker den Belbeiligien“. Ueber streitige Swulbeiträge findet aber auch der ordentliche Rechtsweg nach Maßgabe deI Gefeßes vom 24. Mai 1861 § 15 fiaxt, und zwar:
3. unbedingt in Bezua auf Abgaicxi und Leistungen, welche auf Grund eiiier notorischen Orts- und BezirkSverfaffung erhoben Werden,
5. in Brziebung auf solche, welcbe 'auf einer aÜgemrinen gesetz- lichen Verbindlichkeit 2c. beruhen, nur insoweit, als dies dri öffent- lichen Abgaben der Fail ist. '
Dazu tritt der äli'rre aUgememe Vorbehalt des Reckotsweges in §, 79 A. L. R. 11, 14, im Falle Jemand fick) auf einen „besonderen“ Rechtstitel zur BLkaiUUJ von der Abgabe beruft, oder behauptet, .in Bestimmung feines Antheils überlastet zii sein“.
Es War keine leichte Aufgabe fiir die Verwaltungsgericbic, An- gesichts der Bestimmungen des Zustandigkertsgeseßcs F. 4, Absaß 1 und 2 dem Verivaltungsstreitverfabren einen angemeffenen Raum zu sebasfen nebrn und zwischen einer solchen, Kompetenz der Civilgerichte. Mag man den „Streit unter den Beibetligten“ im engeren, weiteren oder weiiestsn Sinne verstehen, je nachdem man den einzelnen zur Unterhaltung der Schule Herangezogenen, das fordrrungsbereidtigte Institut bezw. die Gemeinde oder endlich aus dem Kreis der sonstigen Kontribuentcn als Partei gegenüber stelLt, so bleibt eine Durch- kreuzung beider Kompetenzen in zahlreichen und wichtigen Fragen unvermeidlich, und damit ein Widerspruch zwischen endgültigen Rechtäeniscbewungen möglick). _
Die civilrechtlicbe Klage in diesen Schulsacben beruht aber nicht auf einer besonderen rivatrechtliében Natur derselben, denn die Schul- sozietäten „sind als (" entlick) rechtliche Korporationen analog den PD- litiichen Gemeinden unbestriiten anerkannt, Die Verwickelung der Frage ist vielmehr [ediglich aus dem zufäiiig-n Gange der Geseß- gebung euisprungen.
Die Motive und Verhandlungén über das Grieß vom 24. Mai 1861 ergeben, daß man den obersten Grundsatz von der Unzulässigkrit eines rechtlichen Streitwerfabrens über das Staatshoheitsrecbt der Besteuerung festhalten zu müssen glaubte, daf; man aber bei Ab- gaben auf Grund einer „notorischen Orts- und Bezirksverfaiiung" obne Verletzung jrnes Grundsatzes den Beiheiligien einen Rechts- schutz gewähren zu können vermeinte, für welchen zu jener Zeit in FrtYatngelung einer Verwaltungöreckxtspfiege fich nur der Civilprozeß
ar [) .
Mit Ei. führung einer geordneten VerwaiiUMSrechtspfieae wird dieser Rechtsschutz aUen Beibeiliqten in umfassender Weise über alle Schulbeiträge und SÖuUasten gewährt, und es entsteht nun ein sicherlich irrationelles Verhältniß, wenn gerade für die auf „Bezirks- und OrtSVerfasiung“ beruhenden Schullasten ein zweifaches Rechts- verfahren gelten soll.
Die öffentlich rechtlichen Normen für diese Beiträge und Lasten sind gleichen Cbaraktrrs, und eine sichere und konstante Rechtsprechung über die Schul- wie aiidere Gemeindekasien wird nur zu erreichen sein, Wenn die Verwaltungßgcrichte darüber einheitlich Und endgültig entscheiden.
(Es wird hiernach, wie in dem F. 36 des Entwurfs vorgeschlagen, auSzusprecben sein, daß die in dem Geséxxe vom 24.Mai 1861 §. 15 den ordentliebcn Gerichten übertragene Zuständigkeit über streitige Abgaben und Leistungen an öffentliche Volksschulen auf die Verwal- tungsgerichie übertragen wird, und es wird außerdcm drr im §
bedürfen.
Allein dies wird zu einer klaren Bearcnzung der Zusiändigkeii der Verwaituugßgerickote aus I'. 77 a. a. O. nicht genügen, da die jeßiqe Faffurm in mehrfacher Beziehung nicht korrekt cricheint. Der Ausdruck „entsicht zwischen den Betheiligien Streit“ ist nach dem Zusammenhange an dieser SteUe anders zu verstrben, als an an- deren Orten des Zuständigkeitsgescycs, wie fich_ dies in der Recht- sprechung der Verwaltungögcrickote ailmäbliz iesmestelit hat. Es bedarf einer klarer nFeststoliung, daß das VrtWaliungÉstreijverfahren siajtfinden soll,
8. sowohl unter mehreren Privatintc'rcffcnten, iezw. untcr mel)- rcren Gemeinden eines Scbulveri'andes, die übst ihre *Yerpfiichtung unter sick) streiten, als auch „
1). zwischen dem Vorstande des Sckxulverbandes und drm Bei- tragspflichtigen und zwar hier in demselben Umfange wie bci Rekla- mationen gegen Kommunalabgaben.
Auf diesen Erwäaurgcn beruht die vorgeschlagkneFaffung der an die Stelle des §. 77 Nr. 1 des Zuständigkeitsqeseiies tretmden §. 36 des Entwurfs. (Wegen des §. 77 Nr. 2 vergl. oben 111. „4. 2.)
2) Wesentlich anders liegt der zweite Fall des vorbehalirnen Rechtsweges im §. 78 des Zuständigkeiwgeseßes vom 26. Juli 1876.
Die Verwaltungsgerichtc soilcn danack) entschciden:
1) über die Notbwendigkeit und die Art der Ausführung von Neu- und Reparaturdauien einer Schule,
2) über die Verpflichtung, zu den Baukosten beizutragen und die Vertheilung der Kosten untrr dcn hierzu Verpflichteten. '
Ueber die Frage zu 2 sol] die Entscheidung des Bezirksverwixl- tungßgerickots im Verwaltunasfttcitverfahren endgültig und vollstreck- bar sein, dem Betheiligten jedoch ,der ordentliche NechtSWeg argen dcnjenigem vorbcbaltcn bleiben, welchen er statt seiner zu'der ibm aiichgestonnenen instung oder zur Entschädigung für verpflichtet er- a te .'
über die Bedürfnißfrage iibertragen, Welche an fich nicht Gegenstand einer Rechtsentscbcidung ist, vielmehr nach den sonst anerkannten Grundsäßen (vergl. zu 111. oben) den Bescblnfibebörden zu über- tragen sein würde. Es ist dies geschehen, um nicbt durcb Scheidung der icbwer trennbaren Bedüriniß- und Vexpflichiungéfragxn der Schulverwaltung Weiteruugen und Unzuiräglicbkeiten zu bereiten. _
Andererseits ist in dem Falle zu 2 die1e (Einheit der Entschei- dung nicbt gewahrt, dem KreiSausscbuffe resp. Bezirköverivaltungs- gerichte vielmehr nur eine i'rovisoriscbe Entscheidung, vorbehaltlich des ordentlichen ReÖTSweged'unter den Beibeiligten, beigelegt.
Ein sachlicher Grund für diesen Vorbehalt ist nicht zu finden. Pian hat vielmehr nur, _ in einer Zeit, in welcher eine Verwal- tungs ericbtsbarkeit noch nicbt bestand, _ bei Regelung der Schril- baulailt wegen des in dcr Rene! bedeutenden Vermögcnsintexeffes' fur dieuBetbeiligten in allen Fällen rechtliches Gehör aewabxlersten wo en.
Dieser Grund kommt in Wegfall, sobald im ganzen Gebiete d r
. 146 . des Entwurfes vorgeschlagrnen,_ unter Hiri. 1). dieses Abschnittes er- „„ läuterten allgemeixien Vorichristen auch in Betreff dcr Schulabgaben '
Den Vertraltungögeriäoten ist hier einerseits die Entscbeidung -
scheidet sieb rechtlich in nichts von anderen nach Yerwaltungßre-Iot - normen zu behandelnden Schulbeiirägen und wird auch scho1 im Aligemcinen Landrecht nacb gleichen Grundsaßen behandelt. “ Folge- weise werden die Verwaltungßgericbte darüber edknso cndgulttg zu entscheiden haben, wie über andere öffentlich rechtlrche Leistungen an politische Gemeinden und KreiSverdände (vergl.§.140 des Entwurfs). Gegen diese Erweitewng der Zuständigkeit drr Verwaltungsgerichte kann aurb nicht wohl mit Grund geltend gemacht werden, ch? sie sich höchstens als Konsequenz des Prinzips der'Scheiduyg zwi chen privatrechtlicben und öffentlich rechtlichen Streitigkeiten _111 ,absbracto vertbeidiaen laiie, während praktisch die bisherige Zustandtgkeii der ordentlichen Gerichte zu keinerlei Unzuträglicbkei-en gefuhrt babe. Solche Erwägungen [affen den engen sachlichen Zusammenhang unbr- rücksichtigt, in welchem die RechtSmaterie des Schulbaues mit. der der gesammten Schulunterballuna und dem Verfaiirinßs- rechte der politischen Gemeinden steht. Maxi kann (zus die en aroßen eng verflocbienen Rechtsgebieten nicht wohl ein Bruch- stück loslösen uud dauernd einer gesonderteü Judikatur zu- weisen, ohne die Rechtsfindung auf demselben zu er7chweren und die: Einheitlichkeit der. Rechtsprechung zu gefährden. Es wird daher ge- rechtfertigt erscheinen, wxnn der Entwurf im §. 37 den Verwaltungs- gerichten die endgültige Entscheiduria über die Frage, Wer die Yur- pfiichtung habe, die Kosten des New odsr Reparaturbaue§ einer Schule, welche der aligemeinen Schulpfiicbt dient, zu tragen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges in gleichyr Weise zu über- tragen vorschlägt, wie dies im §. 36 bezüslicb der sonstigen Verbind- lichkeiten zur Unterhaltung einer solchen Schule geschehen ist. ' Dabei wird es aber sowohl im Jaiereffe der Betheiligtrn, wre im öffentlichen Interesse liegen, wenn dem Vervoaltungsftreiwerfab- ren ein administratidcs Verfahren vorizerkebt. "Der §. 37 des Ent- wurfs schlägt daher vor, das; zunäÖst in Sirettfailen uber die Frage, ob ein Von der Schulauffickztsbebörde geforderter Sidulbau nothwerz- dig ist, in welcher Weise er außgefübrt werdc-n soll, und werdie Baukosten zu tragen hat, die SchUlaUffiÖtÖbLbörd-é angegangezi wird, welcher es entstehenden Falles obliegt, die streitigen Vérbaltmiie, obne an prozessualiscbe Formen gebunden zu sein, klarzusiiiien und den Versuch einer gütlichen Reßulirung zu macben,_FaÜs diese aber nicht gelingt, durch Beschluß festzustellen, ob und wie gebaut werden soll, und _Wer nach Lage der Verhältnisse bis zum edentuelixn AuÖtrage des Streites im Verwaliur!gsstreitverfabrkn, gehalten sem soil, die Baukosten zu tragen. Gegen diesen Beschluß soil dem Jaanspruchgenomrnenen die Klage im VerWaliungsstreitversabrrn 313- stehen. Wenn hiergegen eingewaudt Werden könnte, daß damrt dle Verwaliiing59erichie auch mit der Frage iiber die Ängemeffenheit dss angeordneten Schulbaues befaßt würden, einer Fragr, die an sich zur gerichtlichen Kognition sich nicht eignet, so ist hiergegen zunachst zu bemerken, daß di:“s, wie oben schon hervorgehoben, dem gegenwärtigen Rechtszustande in den KreiSordnungspxooinzen enjspricht; daf; ferner die Beibehaltung dieser Konstruktion fich empfiehlt, Weil sonst_wegen der Frage, ob und wie der Bau aussuführenx sei, gegcn die An- ordnung der Schulaufsichtsbebörde noch ein beionderes Beschwerde- Verfabren erforderlich sein würde, wodurch die endgültige Erledigung der Angelegenheit zum Schaden der Sache und der Jntereffsnien er- heblich verzögert werden würde. Den VerwaltunaSgrrixbtsn ift hierdurch, wie in den Weiter unten zu besprechenden Wegebau- und Graben- räumungßstreiiigkeiien die Befugniß einer schiedsrichter1ichen Ent- scheidumg zwischen dem durch die Schulaufsichtsbehörde vertretenen öffentlichen Interesse und dem Interesse der i:: Anwruch germme- nen Betbsiligtcn beigelegt. Gegen einen etwaigen Mißbrauch dieser Befugnis; trifft die aus dem Zuständigkeitdgescye §. 79 Abs. 1 in den zweiten Absaiz dss §. 38 drs Emwurfs übernommene Bestim- mung Vorsorge, wonach die von der Auffickotsbehörde wcgén der 521118- iührung von Schulbauten getroffenen aligemeinen Anordnungen fur die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte maßgebend sein sollen. Bebai-ptei der in Ausdruck) Genommene, daß zu döribm angeionnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechtes ein Anderer ver- pflichtet sei imd will er diese Behauptung der Schulaufsichtsbehörde gegenüber geltend machen, Zo hat er die gegen die Anordnung der Schulauffichtsbehörde zugelas ene Klage, und zwar innerhalb der im Absatz 4 des §. 37 bezeichneten Fristen, zugleich argen den detrcffen- den Dritten zu rikbten. Welcbrn er statt seiner für verpflichtet erachtet, widrigenfaiis er das Recht verliert, diesen Einwand in dem Streite mit der Schulaufsichtsbebörde geltend zu machen. Es bleibt ibm aber, auch wenn er dieser Bestimmung „nickyt geriiigt, nach Ab- satz 4 a. a. D. das Recht, auch nach Ablauf der daiclbst erwäbnien Fristen gegen den von ihm für verpflichtet Erachteten selbständig im Verwaltungssircitoerfahren auf Erstattung klagbar zu werden.
Nach I' 44 des Organisatiovßzeseßes kann übrigens der Be- schluß der Schulaufsicbtxbebörde, auch wenn derselbe mit der Klage angefochten ist, zur Ausführung gebracht werden, sofern leßiere nack) dem Ermessen der Behörde obne Nachihkil für das Gemeinwesen nicht außgesrßt bleiben kann. Für die vorgcinaZerw Konstruktion des Verfahrens sprickxt außerdem der Umstand, daß die Aufficdis- behörde dabei die Initiative behält und nicht, wie das argenwärtig nach §. 78 des Zastäzidigkeitsgesetzes der Fall ist, in die Notdwendig- keit versetzt wird, auf Erlaß der erforderlichen Anordnunxzrn bei den Verwaltungsgcriäpten klagbar zu werden, ein Vcriabren, Wklkbes, wie weiter unten näher zu erörtern, weder dcr berafsmäßigca Stel- lung dert Aufsicßtßbchörden, noch derjenigen der Verwaltungsxxericbte entsprick) .
Um nun aber zu vermeiden, das; nicht doch dezüglick) dcr Frage, wem die öffcntlicb rechtliche Vcrpfiickytung obliege, die Kosten der baulichen Unterhaltung beziehungsweise des Banck? ron Schulen, Welche der aiigemeincn Schulpflicht dich, zu fraßen babs, ver- scbiedenartige gerichtliche Entsxixeidunxicn ergeben, erxdeiiit die im Absay 3 des §. 37 voraescbene Bestimmung erfordeiiich, wonach Streitigkeitkn der Betbciiigein, anch abgesehen von dimm durch die Schulauifiwtsbebörde herbeigeführten Baufaiic, der E.:tscbridung im Vsrwaltungsstreitveriahrci unterliegen sollen.
13. Streitige Wegebausackéen. (KreiSordnung §_ 135 11. 1. Entwurf „6. 47.)
In streitigen Wegeungelegenbeifen kommt der Vorbrba1t_ des ordentlichen Recht§weacs in den Jäiien der Kreißordnuyg §. 135 11. 1 1,114. 1). und c. in Frage und zwar wiederum von sehr verjckoiedxnartigen (Gesichtspunkten aus. Nach 1-iti. 1). entscheidet der Kreiöaudicbuß zu- nächst, „von wem und auf wessen Kosten“ das für den öffentlichen
_ Weg Nolbwcndixie geschehen muß mit folgenden) Vorbehalt: _
' Diese Entscheidung (über Kosten und Erxtjcbadigunq) gilt als Jnterimistikum, welcbcs im Wege der administrativen Exekution so- fort vollstreckbar ist. Dem Bcibeiligten bleibt der _ordentlicbe Rechts- weg offen gegen dtnjenigcn, welchen er zu dcr ibm angesonncnen Leistung oder Entsckoädigung für verpfiickztet erachtet. __
Dieser Vorbcbalt beruht auf der Analogie dcs „Ö. (9 A. L. R. 11. 14. _ cnjstandcn zu einer Zaki, in welcher an ein? geordnrie Verwaltungsreckotdpfleqe noch nicht gedachi wurde. Die öffentlich rechtliche Natur der Politischen (Gcmcindc batte fich zwar aus zwin- genden Griinden aeltend gemacht und dahin geführt, die Enticbudung über die Weasunterbaitung, wie über andere Gemeindclasten den Ver- waltunasbcbötden zu übertragen. Amders glaubte man daaegxn m zahlreichen deutschen Geseixgebungen (auch schon im iYrcußtscheu Reffortrcglement von 1749 (H. 30) den Fal] bebgndeln zu iollen, wo zwei Private im Streit über eine solche Belastung einander geg-en- überstehen. Dabei scheinen verschiedene Geficbtßpunkte eine Einwir- kung geübt zu haben. _
Es lag bei dieser Regulirung im Hintergrunde die ursprunglich * privatrechtliche Natur der_Wegebaulaii, welcbe gewöhnlich nur unter den Hufen- und anderen Grundbesiyern bestand, allmählich aber von den sogenannten Stadtgemeinden auf die politischen Gemeinden über- tragen und damit zu cinem öffentlich rccbtlicbcn Verbältniffe wurde. Das praktische Bedürfnis; hat sich dabei in dem Maße geltend gemacht, daß selbst im Widerspruch mit provinzielien Wegeordnungen die We,;elast durcb Observanz zur Kommunallast wurde. Wenn man dennoch die civilrecbtlicbe Klage unter den Betheiligten beibebielt, fo
I)ionarcbie eine Verwaltungsrcchtkpflege eingeführt wird. Die nach Verwaltungércchthrundsäyen zu beurtbeilende Schulbaulast unter-
War dafür auch wohl der Gesichtspunkt maßgebend, daß das öffent- liche Jntetesie dabei nicht unmittelbar beiheiligt erschien und der