1880 / 302 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Dec 1880 18:00:01 GMT) scan diff

_Sebr ernste Nachrichten hat die Regierung auch vom Kriegsschauplaße im Basutolande empfangen. Einer Depesche des Gouverneurs aus der Zapkolonie zufolge haben die Kolonialstreitkräste (Burghers) eme Niederlage im Felde Legen die Pondos erlitten. Die Kapbehörden firien, daß das

risgsthcater so bedeutende Dimensionen annimmt, daß es ab*olut gebieterisch geworden ist, die heimische Régierung um Entsendung britischer Truppen arzzugeheii. Einsolchcs Gesuch sol] dem Vernehmen iiach im KmegS-Mmisterium m London bereits eingegangen sein. '

Aus der Kapstadt Wird dem Reuterscben Bureau unterm 17, ds. gemeldet:

Die neuestkn Nacbrixbjen aus Mafetsng melden einige (HsftSbte zwiscb-én den Vasatos und den Kolonial-Streitkräften unjcr Obkkst Carrington. Die le teren befanden sich auf einem Streifzuae 1:1 dsr Richtung auf Gola und Baleka, wobei die Truppen in zivei Ko- lonnen gctbeilt waren, deren eine vom Kapitän Brabant und die an- dere rom Oberst Carrington selber befehligt Wurde. Der Kolonne Kabitän Brabants gelang es, Azariels Dorf einzunehmen; aber die Abtbsilung untsr Carrington stieß auf eine 3000 Mann starke Streiikraft Basuios, vor der fie sich zurückziehen mußte. .Die Kolonne Kapitän Brabants machte zu derselben Zeit 7122 rückgängige Vewkgung und bewirkte ihre Vereinigung mit Oberst Carrington, so daß die Gesammistreitkraft das Lager Erreichte. Der ganze Verlust der Kolonialtruppen während dieser Operationen bctrug zrrei Todte und acbt Verwundete; der Vcrluft des Feindes konnie nich ermittelt werden. Gegen die Tembus, Weiche die An- böben von (anobo besrßt balken, wurde ein Angriff ausgeführt, der crfolglos blieb. Nquiliso bat Vers1cherungen über seine freundlichen Absichten geaebcn. _

Aus Teheran Wird dem Reuterschen Bureau vom 20. ds. gemeldet:

Austerat bier eingegangenkn Nachrichten zufolge wünschte Abub Khan, :iacbdem er die Mittheilung erhalten, daß die Stämme im Distrikt Kasbk revoltirt hätten, seine Streitkraft gegen diesklben z:! entsendcn; aber seine Truppen Weigertsn 60). Zu mar- schiren, da ihnen seit längerer Zeit kein Sold bezahlt worden.

Ans Bombay bLklchtLt dasselbe Bureau unterm 20 dB.:

Unter den Pkrgunnabs im Sonibal-Lande ist jüngst in Folge der für den riäcbstjäbrigen Census getroffénen Vorbereitunßen Unzu- friedenheit enistanden. Die Aufregung, welche vor einiger Zeit einen dxohenden Aspekt annahm, bat indeß jeßt nacbaelaffem. Die BHOWUagar-Eisenbabn wiirde beute von Sir James Ferguson, dem

Gouverneur 1'011 Bombay, eröffnet. Der Hkrzog von Buckingham“

1113?) Cbandrs, dsr bisherige Eonbcrneur brn Madras, tritt beuie die Rückrkiie back) England an.

_ 22. Dezember. (W. T. V.) Der Kabirietsratl) ist auf den 30. d. M. einberufen worden.

Die irische Landliga zu Bantry (Irland) batBsfehls erlaffen, um Barrett und Godfrey, zwei Beamte auf dem Gute des Ober-Kammerberrn Lord Kenmare, einzuscbüchtkrn. Mehrere Pächter und Diener Barretts babsn Befehle erhal- ten, Barrett zu verlassen, und den Kauflenten ist vsrboten worden, ihm etwas zu verkaufen.

_ 23. Dezember. (W. T. B.) Nach einer amtlichen Meldung aux: der Kapstadt, vom gestrigen Tage, hat Oberst Baker den Häuptling dex: Pondomesenstammss, Umhlonhlo, voÜständig geschlagen. Der Feind verlor gegen 300 Mann. Die Erixkxländer erbeUteten eine große Menge Vieh. Umhlonhlo ent am. Der Verlust der Engländer betrug einen Offizier und drei Mann todt Und 10 VerWUndcte.

Wie die „Times“ erfährt, stände dieDemission des Vizekönigs von Indien, Lord Nipon, nabe bevor, weil derselbe außer Stande ist, das Klima zu ertragen. Die „Times“ dringt auf sofortige Ernennung eines Nachfolger?- und empfiehlt Lord Dufferin als die geeignetste Persönlich- keit. _ Der Unter-StaatSsekretär des Innern hat aus Gesundbeitsrücksichten um seines Entlassung nachgesucht.

Frankreich. Paris, 22. Dezember. (W. T. V.) Der Senat hat das Nquabxbudget mit den von der Deputirten- kammer beschlossenen Positionen definitiv angenommen.

Italien. Rom, 22. Dezember. (W. T. V.) Die Deputirtenkammer beendigte heute die Berathung des Bndgets, nahm sodann den Gefrßentwurf, betreffend die Ver: längerung der Handels: und Schiffahrtsverträge mit Belgien, Frankreich, Deutschland, England und der Schweiz, ohne De: batte an, gensbmigts ebenso die Handels: und Schiffahrts: konvention mit Rumänien und versagte sich schließlich bis zum 24. Februar k. J.

Griechenland. Athen, LL.Mzember. Das „.Reuterschc Bureau“ läßt sich von cZier weiden, Commuundnros habe an die Vertreter Gris )enlands im Auslande ein Cir- kular erlassen, in welchem dieselben angewiesen werden, ein Schied6gericht in der griechischen Grenzregnlirunngrage, wenn ein solches angeboten werden sollte, abzulehnen.

_ Aus Rom, 20. Dezember, wird der „Vol. C.“ ge- meldet: Das Auftreten dcs philhellenischcn Comité ir? Rom hat der italienischen Regiarung Veranlassung gegeben, dem türkischen Geschäftsträger in der italienischen Hauptstadt die formekle Versichernng zu erthsilen, daß sie sich ihrer inter: nationalen Verpflickßungen gegen die Pforte bewußt und entschlossen sei, nichts zuzulassen, was einsm feindseligen Akte gegen eine befreundete Regierung gleichkäme. „Fm gleichen Sinne sprach sich die italienische Regierung auch in Athen aus, wie sie denn überhaupt keine (Helsgenlgeit voriiberqehen lasse, um der griechischen Regierung zur Mäßigung zu rathen Und sie vor Illusionen in Betreff einer eventnellen faktischen Untersiüßumg zu warnen.

Serbien. Belgrad, 21. Dezember. (Pol. C.) Die Fürstliche Regierung hat ihren Vertretern in Wien die von den Letzteren erbetenen neuen Instruktionen in der Angelegenheit des zwischen Oesterreich-Ungarn und Serbien abzu- schließenden Handelsvertrages bereits zugeschickt. Man giebt sich in serbischen Regierungskrcisen der Hoffnnng hin, das; die modifizirten Instruktionen sick) als geeignst er- weisen werden, die bei den HandelSvertrageZverhandlungen aufgetauchten Schwierigkeiten zu beseitigen und einen raschen Abscbluß des Vertrages herbeizuführen, so daß letzterer der im anuar zusammentretenden Skupschtina bereits ziim Zwecke der atifikation unterbreitet werden könnte.

Bulgarien. Sofia, 22. Dezember. (W. T. B.) In der gestrigen Sißung der Nationalversammlung beant= wortete der Conseilß-Präsident Karaveloff einc Inter: pellation, betreffend die Eisenbahnen dahin, das; die Regierung mit der Prüf ng der Eisenbahnfrage beschäftigt sei und zwar von dem GeFchtSpunkte eines aÜgemeincn bul- garischen Eisenbahnneßes aus, welches die Linien Rustickwk: Tirnowa-Yenizajra, Sofia-Tirnowa, Sofia-Widdin, Sofia- VakarelLe und Sofia-Kustendje umfasse. Die Versannnlung nahm darauf eine Resolution an, dnrch welche die Regierung

linie, welche das europäische Eissnbahnneß mit dem orienta- lischen verbindet und den Bedürfnissen Bulgariens entwricht, fortzuseßen und erforderlichen FallE behufs Lösung der Eisen- bahnfrage die Nationalverfanimluug zu einer außerordent- lichon Sesfion einzuberufen.

Amerika. Washington, L0.Dezember. _(Allg. Corr.) Beide Häuser des Kongresses haben beichloffen, am nächsten Mittwoch sich für zweiWochm zu vertagen. Das Repräsentantenhaus hat das Budget für den Konsulardienft genehmigt.

Landtags: Angelegenheiten.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vermendung der in Folge wei- terer Reicbsste-uerreformen an Preußen zu über- weisenden Geldsummen, vorgelegtworden.

Wir Wilhelm, von (Gottes (Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Laiidtags der Mon-

arcbie, tvas folgt: Erster Abschnitt.

Untsr Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Geseßes vom 16.Juli 1880 (Geseß-Samml. S. 287) bezüglich der Verwendung der dem preußisäoen Staate aus dem Ertrage dcr Tabakssteuer und 36112 nacb §. 8 des Reichsgefeyes vom 15. Juli 1879 (Reichsgrsetz- blatt S. 207) jährlich zu iibcrweisknden Geldsummen, soUen die- jenigen Ykittel, welckoe in Folge der Einführung neuer oder der Er- böbung bestehender Reichsstchiern an Preußen überwiescn werden, 1111- verkürzt zu den nachstebend in §§. 2-4 bezeichneéen Zwecken vec- Wendet Werden. 2

§. .

Die Klaffcrisikuer wird für die vier untersten Stufen außer Hebung gesetzt, für die übrigen Stufen aber _ sowcit fie nicht nach dem Gescße vom 16. Juli 1880 unerboben bleibt *- den Kreifen überwiesen.

In Betreff der jäbilickyen Veranlaaung, sowie der Erb2buna der Klaffcnstknerbsträge für die zuletzt gcnanuten Stufen verbleibt es bei den bestehenden geseylicben Bestimmungen.

Von den, den Kreisen überwieicnen Kkaffcnsteuerbeträgen findrt die Gwäbrung einer Gebühr (Grieß vom 2. Januar 1874 §. 1 GeseY-Samml. S. 9) an die Esmeindan nickyt statt. In dexijenigcn Landestbeilkn, in welcben dicbrtlicb: Erhebung der Klasse.:stiuc-r durxb Staatsorgane erfolgt, haben die Kreise bon den ihnen iibur- wYenen Bsxrägen 30/0 als Beitrag zu den EkbkbUUZLkostM zu eni- r1 en,

* In der Provinz Hannover erfolat bis zur Einfiihrunci dsr Kreisordnung die Ueberrveisung an die Amtsberbände und se1bstäixdi- gen Städie.

§. 3.

Die Grund- und Gebäudesteuer wird behufs (Frleiäpieruna der Steuerlast der Kommunalverbände bis zur Hälfte drs ctatswäßiaen Bctrages an die in §. 2 bezeichneten Kommunalverbände überwicseri.

Die nag) Vorstehender Bestimmnng, sowie nach § 2 zu überwei- si-nden Betrage sind zunächst zum Erlaß der KreisabgabM des be- treffenden Etatsjahres mit Einschluß; der auf die Kreise vertbéilii-n Provinzialabgabcn zu verwenden. Jm FaÜe einer Mehr- odcr Min- derbelastung einzelner Kreistheile bat cin gleichmäßix-cr Erlaß der Abgaben einzutreten.

Ucber die Verwendung des die SUMM? der bezeichneten Kreis- abgaben übersteigenden Betrages bat die KreiSvertcetung mit Zustim- mung des Bezirksraths, beziehungsweise bis zur Einführung desselben die BezirkSreaierung (Landdrostei) Bestimmung zu trefferi

Durch Beschlußfassung der in §. 2 bezeichneten Kommunal- verbände kann mir; Gene migung des BezirkSratbs, keziebnngsweiie der Bezirksregierung (Lan drostei), dcr Erlaß der vorstehend in Absas 2 bezeichneten Kreisabgabcn unterbleiben und_ eine anderweitk Ver- Wendung zur Befriedigung kommunaler Bedürfnisse oder zu sonstigsn gemeinnüßizen Zwecken erfolgen.

Die Erbcbung von Kommunalzuscbiägen zu den direkten Staats.“- sieuern bkziebungswcise dic Vertheilung von Kommunallasien nacb densslben Hat, ohne Rücksicht auf die nack) den Bestimmungcn dies€s Ges.!ch eintretenden Außerbebungscßungen oder Ucbermcisungcn, lediglich nach Maßgabe des Veranlagungssblls der bcirsffenden Steuern zu erfolgen. _

Desgleichen soll in allen denjenigen FäUen, in 1116101611 eine aktive oder passive Wablbereckxtigung von der Entrichtung gewiffkr Steucr- beträge abbänaig gemacht ist oder wo die Ausübung eines Wahl- recbtes nach Maßgabe der Besteuerung_ geregelt ist, der bezüglicben Berechnung das Veranlagungssou zu Grunde gelegt werden.

ZiveiteZ Ybscbnitf. :)

Die Verwendung der durcb Einführung neuer oder Erböbnng bcstehender Reichssteuern zu gewinnenden Mittel, sonnéit sie an Prußen überwiesen werden, erfolxit nach Maßgabe der folgenden Ve- ttimmungen. 6

Voxi den dem preußischen Staate zu überweisenden ledsmnmen (§. 5) ist _ bach Abseßung des auf die Hobenonernschen Lande i§. 9) enjfaUcnden Antheils, _

]., ein Drittbeil zunächst dem nach dem Gesetze vom 16, Juli 1880 verfügbaren, auf die vier untersten Stufen der Klassensteucr entfaUenden Erlaßbetraae zuzurechnen und mit demselben zum Erlaß der Steuer dieser Stufen bis zu deren bollem Jabrchetrage in analoger Anwendung der §§. 2 bis 6 des gedachten Gesetzes zu verWenden, der dadurcb nicbt erschöpfte Ueberschß aber auf die in_ §. 2 bezeichneten Kommunalverbände nach dem Verhält- niß des Viranlagunsssolls (111 Klassenstkuer der fünften bis zwölftezi Steuerstufe für das betreffende Jahr zu vertbeilen. Die zu die1em Zwecke verfüqbaren Beträge werden durkb den Staats- bciusbalts-Ctat festgeskyt; die Vertheilung und Ueberweisung an die in §. 2 bezeichneten Kommunalverbände hat der Finanz-Minister zu veranlassen.

11. Der verbleibende Betrag der dem preußischen Staate über- wiesenen Geldsummen (§. 1) ist auf die in §. 2 bezeicbneten Kom- munalverbände nach dem Verhältnisse des Veranlagungssoüs an Grund- und Gebäudesteurr für das Jahr, in welchem die Ver- theilung stattfindet und zwar bis auf Höhe der Hälfte des etats- mäßigen Sollbetrages der Grund- und (Hebäudesteuer zu vertbeilen.

Der biernacb zu bertbcilende Betrag wird durch den Finanz- Minisir auf Grund der im Artikel 39 der Reichsverfassuug er- wähnten Jabrxßabscblüsse und der diesen gemäß staitsindeuden Abrech- nungen festgestellt. Die aus den definitiven Abrechnungen sicb kk- gebenden Berichtigunszen werden bei dcr nächstfolgenden Festsetzung durcb Zu- beziehungsweise Abrechnung ausgeglichen. Das Ergebnis; der FrstsieUung und Vertheilung ist alijäbrlicb zur Kenniniß des Landtages zu bringen.

_ Die Auszahlung der überwiesenen Beträge hat der Finanz- Mmister unmittelbar nach FeststeUng der Veribeilung zu veranlassen.

_ Insofeku der nach _§- 6 11.“ vérfüabare Betrag dcnjenigen der Halfte der Grund- und Webäudcsteuer übersteigt, n'äibst der Ueber- scbuß dem nach §. 61. zu verwendeéiden Drittbeile zu.

§. ,

Sbliten die aus den Ueberscbüffen der Neicbßverwiiltung an Preußen zu überweisenden Summen eincn Betrag erreichen, welcher iibkr die, vorstehend ( _. 2 und 4) bcsiimmten Zwecke binauSaebt, dann bleibt gesetzliche Regelung der Verwendung für die überschießcn- den Summen vorbehalten. 9

bevollmächtigt wird, die Erhebnngen zum Bau einer Eisenbahn:

§. .. Die bobenonernsche Lande nehmen an den im §§. 1 und 5 ge-

dachten, dem Preußischen Siaate zu überweisenden, zu Steuzrxrlaffen kcziebuugéweise UebetWeisunqen Oerfügbaren Geldsummen nacb Vor. bäitnif; der duxcb die letztvorangeaangene VolkSzäblung ermittelten Bevölkerungszahl zu derjenigen des übrigen StaatsKebictes Theil.

Die Feststeliung deb Antbeiis crfolgt durch den Staatsbaxsbalts. Etat. Der seitseseßte Betrag wird nach anältnif; des für das betreffende Jahr bxsiebenden Veranlagungssolls an direkten Staats- ste???“ mit Aus1chluß der Hundesteuer auf dke Amtsberbände ver e1 .

Den Vertretungen der leßteren steht die Beschxußfaffunz über die Verivendung zu.

Urkundlich :c.

M 0 t i v e zu d-m Eritwurfe eines Gesetzes, betreffend die Verwendung der in Folge weiterer Reichsteuerreformen an Preußen zu übertveisendkn

Geldsummen.

1. Aufgabe des Entwurfs im Allgemeinen.

Wie der in der Ariiage gegebene Ueberblick über dcn (Gang der bisherigen Vcrbandlungen bszüglich der Steuerreform des Reiches und des Staatcs nacbweist, ist die StaatSreaieruna sicb in Ueber- einstimmung mit der Landesvertretureg stets bttvußt acwesen und steht auch noch jeßt auf dem Standbimkte, das; der Einfluß der bérmebrten und erhöhten indirekten Steucrn und Zölle auf die Leistungsfäbigkeit der Verschiedenen Be- völkerungsklaffen sowohl cine (Erleichterung als eins andorWeite Vertbkilung der dirckien Steuerlast bedinge. Die Erreicbung dcs leYtgcdachienReformzieles muß der spätestens in der nächsten Session des Landtages einzubrinßenden Vorlage über eine organische Umge- staltuna dir cinzslnen direkien Stsuern vc-rbebalten bleiben; da- gegen fäUt der Gesetzgebung schon jsßt die Aufgabe zu, di? Er- leichtkrnng dcr Steuerlxst durcb Sieuererlaffe und Ueberweisungen von Steuerbeträgen an die Kommunalverbände nacb Maßgabe dsr zu diesem Zwecke zu verwixndenden Mittel sicher zu fxellen imd zu regeln. Zwar hat skbbn das Verwenduniisgesetz vom 16. Juli 1880 in diLscr Beziebong Anordnungen getroffen und die Verivenbung der aus dem Reiche an Preußkn zn überweisenden Geldsummen, soweit iiber dieselben nicht mit Genehmigung der LandeSvertrctung zur Deckung der Staatsausgabkn Verfügung getroffen wird, zu Steuer- erlaffen vorgi-Ubricben. Dicses Gesetz verfolgte jedoch zunächst die Absicht, der Lanchvertreth BürgsÖaft bezüglich der verfassungs- mäßigrn uad angemessenen Verwendung der vom Reirbe zu ernsarten- den Summen zu gewähren. Die Sicherstellung der Reformziele 111 finanzieller und materieUer Beziehung blieb dagegen späterer gesetzlicher Regelung vorbehalten und ist geacnwärtig Gcgenstand eingebeirder EUVÜJLMJLU innerhalb des Staats-Ministerii (1611121611.

Mil“ drr rateiiweiscn (Ermäßigung der Klaffeniieuer und dar fünf untcrstsn Stufc'n dcr Einkommensteuer, für welche das gedachte Gesex; die [10111 Reikkye aus den Ucberscbüffen der ZölLe und der Tabakbstkucr zußießenden Summrn zimäcbst ausschliesslich in Anfprukb nimmt, 14611 das Rcformwerk nicbt als abgeschlossen betracbtet Mrderr. Dasselbe verfolgt vielmehr, wie die gesibicbtlicbe Dar- sthUrig crgirbt, abgesehen wn der organischen Reform des inneren pxeulsZFch Steuersystems, folgende viel Weiter gebende Ziele, namr :

1) den Erlcxß dEr vier untersten Stufen der Klaffensieuer,

2) die aÜmablich Beseitigung dixser Steuer 6116 Staatxsteuer und

3) die UeberWeisung der Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer an die Komxnunalberbänbc.

Um diese Aufgaben in ihrem ganzen Umfange zu erreichen, ge- nügen sclbstberständlick) weder die jexzigen noch die zu erwartuxnden Erträge der bcstebendcn Rsikbsiteuern und Zölle; vielmcbr ist eine weitkre Durchfübrunzi der Reich-steuerreform die unerläßlicbe Vor- b;:dingung fiir eine riebtig geregelte Entlastung der Steuerzahler und de'." Kommunalverbäude. „Wie das Schickial der dem Reichstage in seiner leZten Session vorgelegten Steuergeseßentwürfe gezeigt hat, ist, iveNn 6611111 unfruchtbar: Verhandlungen Vermieden Werdkn sol12r1, avf eine BewilLigung Neuer Reichssieuern nur dann zu recbncn, wenn die Wertvendung der bezüglicben Mehreinnahmen zu Steuererleicko- terunacn in den Einzclstaaien unzWeifclbaft fieber gestellt wird.

Die Staatßreqiernng, welcbe nach Maßgabe der in der beige- fügteri Anlage enthaltenen Ausführungen nicht die Absicht hat und babeU kann, andere Einnahmen zu fordern, als solche, dercn Ver- ivendung nacb dem von ihr befolmten SbstUn zur Erfüllung ihrer obengcdqcbten Zwecke notbwmdig ist, erkennt an, daß obue eine solche Zweckbeiiimmung neue Steuern nicht wohl «fordert werden können. Sie glaubt daher, in Uebereinstimmung mit der in Cbburg unter den berbiindstcn Reciierungen erzielten Verständigung fick) der Ver- pflichtung nicbt entziehen zu dürfen, die unv2rkürzte Verrvendung der aus den Erträgen neuer odcr erhöhter Rcickyssteuern für Prcußen sicb eraebenden Einkünftq z11 den oben gedachten Zwecken durch den Erlaß eines bezüglicben Geießcs zu verbürFien.

Der vorliegende Entwurf hat demnach dis doppelte Aufgabe zu erfüllen, einerseits Dispositionen über die unberkürztchrMiidung der in Rede stehenden Summen zu treffen und andererseits die mit diescri Mitteln zu crreicbcndcn Zwecke gesetzlich zu fieren.

11. Die Verivcndungszwccke. 1) Erlaß von Personal- steuern.

Was die in dem ersten Abschnitte des Entwurfs behandelten Verwendungszwi'ckc anlangt, so erschien es zunächst geboten, den Steirerpfiickotigcn der vier untersten Stufen der Klaffenstcuer, wklcbe unter den Steuerzablern in Preußen durch die indirckje Bsstcuerung relativ mebr betroffen werden. als die Klaffmsteuerpflräyiigen der böhersn Stufeii, einc Weitergehende Stcuercrleicbterung zu Theil werden zu lasien, als dies durch die Vorschriften des (Heseßes vom 16.J111i1880 tbunlich ist. Indem der vorliegende Gesetzentwurf daher ein Drittel der 11911) H. 5 Absaß 1 zu erwartenden Viittel unter Hianreckouung der au? diesc Stufen nach dem [estaedacbten Gesexze entfallenden Erlaßbeträae in erstcr Reihe in Anspruch nimmt, um die vier Untersten Stufen der Klaffensteuer außer Hebung zu setzen, wird zugleikb ein? wesrntlicbe Vereinfachung des Erhebungs- und Bcitrkibungsvcrfabrcus erstrebt. Nach den Ergebnissen dcr Ver- anlaßung für das laufende Jahr find 4377 782 Stcurkpflichtige, also 86,42 U/g aUer Klafferisteuerzablcndcn oder unter Zurecbnung der An- gebbrigrw bciicnrrtcr „Haushaltungkn etwa 60% der gesammten in den Klasiensicuerroüen nachgewiesenen Bevölkerung in den vier untersten Stufen bc1anlaat. Davon fallen auf: Zahl der verau- lagten Personen (Haushaltungs-

vorstände und Einzelnsteuernde)

Koniingen- ß tirter Jahres- beitrag

Stufe 1 Einkommen von 420 bis

660 „M . . . . . .

2 Einkommen von mehr als

660 bis 900 „46 . .

, 3 Einkommen von mehr als 900 bis 1030 .“

4 Einkommen bon mehr als

1050 bis 1200 „Fi . .

2 704 132 1 044 406 345 121 284123

7 787 900 6 015 779 2 981 845

3 273 097

zusammen Stufe 1 [*is 4 . . 4 377 782 20 058621 Unter der Zahl der Steuerbilicbtigen, welchen dieser E.]afz zu Gute kommen soll, befinden sicb nicht allein die noch nicht steuerfreien Handarbeiter, sondern aucb der größte Theil der kleineren Hani- werker und Geschäftstreibeaden, ein aroßer Theil des chrerpcrsonals, die Unterbeamien des Rciche9, des Staates, der Kommunen und dcr Eisenbahnen, 1owic diejenigen Grundbesitzer, welcbe aquebcnberdienst durch Arbeit angewiesen sind. - 2) Uebchcisung vou Perfr-naliteuern an die Kommunalverbände. Da weiterarbcnde Ermäßigunzien bezw. Außerbebunqseßung der 8 böberen Stufen der Klaffcnsieucr, als sol(be nach Maßgabe des Geselzes vom 16. Juli d. J. einzutreten haben, im Hinblick auf die

Leist-Usk'fäbiskeit der in Frage kcmmenden Sieuerbflicbtigen an

und im Berbältniffe' zu dex1 höher als in den fünf ersten Stufen IZ Cinisxnmensteuer Emgestbaxxten zur Zeit nicht angezxigt sind, so ist von einer VerWendung cirva noch weiter vorhandener disponible]: Mitxel zu direktcn Ste11ererlaffen abzuieben und der Entlastung der Kommunaloerbände vor der weitergzbenden Ermäßigung der Personal- sthLrn um so mehr der Vorzug „zungckcn: als die Klagen über Steuerdruck hauptsächlich durck) die uberrnaßige und noch immor steigeizde Belastung der direkten Staatsiieuern mit Kommunal. zuschlagen hervorgerufen werden. . *

Der Entwurf empfiehlt, daher, dtechxiiensteuer der verbleibenden 8 Stafen, also dxn Rest dieser Steuer, wweit dieselbe nirbt gemäß der Bestimmnng des §. ? Absaß ] (LUFT Hebung geseyt' oder nach Vorscbrift des BerwendungSgeseYes erlaffy ist, den Kreisen Um so rnebr zu überweisen, als durcb die (][?tÖJ-Jlttge Uebertretsung von per- sönlichsn 11in Realste_uern eine (irwrffe Außgleichnß für die in den einzcintn Ste. erbettagen „vorkommenden Ubgleichbeiten und Unter- schiede brdingt 19111) und die bloße Ueberweisung der halben Grund- und Gebäudestcuer die „bon der“ Staatskkgizrußci beqbsichtigten ZMcke 11icht in dem Maße erjuÜen wurde, als dies fur die Entlastung der Kommunen erwünscht ist. "

3) Ueberweiiung dcr Halfte der Grund; und Gebäude- fteuer an die Kowmnnalverbande,

Nkben der im §, 2 Absaß 1 des Entwurfs angeordneten Ueber- Weislma bon Klasikvsteuerbetragxn, rvelcbe ]edjycb nur in de,m Falle in Wirksamkcit tritt, daß em Drittel der 11061) den Vorscbrtften dieses CUZwurfs zu behandelnden, Geldsummen" die fur deri Erlaß der vier untersten Stufen eriorderltiben Villiel ubersteigt, soil die C:,tkuerlast ber Kommunalbci'bände dadurch erletcbiert" werden, daß zwei Drittel der aus Crböhung bestehender _oder Einfuhrung neuer Reichsstcnern dc111 Staate zuf1iEf5enden „Ertrag?- zur Uekcxwxisuna kcr Grund- und (Mdäxxyestexxer bis zur Halfte des etatSmaßtgen Betragrs an die Kreis? brrwandt werden. _ ,

111. Deckung des durch die Erlasse und U'eberweisungen bedingten Ausfalle61m Etat der Einnahmen.

Da die Bilanzirung des preußischen Etats Deckung des Aus- iaÜes (Im direkten Steuern durcb imdcheiie Eixmabmen erfordert, so können Stenrrerlaffe und Ueberweisungenxnur in dcr Weiie erfolgen, daß an SteUe der zu diesen Zwecken zude-wcndenden Ertrag? aus direkten Steuern die Uebkrscbüffe aus RSLÖÉLMUÜHMCU 'in den Etat eiUJUftLÜLU sind. Auf diese Weise„wnd ,an SteYe ,er leLkUÜSsMen OÖ?! außer Hebung gcfetZten Betrage, die Kbnimmt'at der Steuer- organisatio? festgehaltexi und fUr die Prebßrsche FMÜUMUWÜUUNJ

r ,e te[ 1. _ . fiche UYU diessn Umständen ist_cs ausge1chlbffcv,_d1rxk1cSteuerrr ab- zuschaffen, oder definitiv Klaffrnsteucrerlasie oder 0ru16ß16911g2n eintre- Ten zu lassen. Vielmsbr könne:) nur Exmaßigung' odcr Außer- bebungseßung einzelner Stufen in Frage kommen, 12 1166173116 aus dem Reiche DLckUNsi erwartet Werden kann.“ Es muß daher auch der gesammie Apparat dsr Klaffenstcuex imd ibre Verarilagung um so mehr auficcht erhalten Werden, als hierdurch zugleich der rmxxitbebr- 1iche Maßsiab für die Veranlaßmig der kommunalen" O_teuern gkgeben, dicse VeraUlagung überhaubt sibon wegen ihrerRuckMrkurig aiif die Wahlen nicbt zu entbebreun ist. '

117. Die Komrnumalberbande, a11Welche die Ueber- WLisungen 111 erfblgen haben.

Eincr besonderen Erörtexung bedürfen die Gründe, axis Welkbeii die Ucberrveisuiig der in F“. 2 gedachten Kla_ffensteucrbciragc, sowie der in §. 4 bezeichnete? Grund- und Gebaudestenerquot; an die

reie bor e*cbla en wir . " ' K 1Dai Zis] Cénzi-igrmeinden durcb Kommunalabgabkrr VLkbÜÜleß)“ mäßig viel scbwerrr belastet find, als die" Kreise, so baiie es ua e gelegcn, die Ersteren vorzugßwWe zn berucksichtigen. errvou mußte jedoch aus folgenden Erwägungen Abstqnd gegommen werdcn.

Dia urierläßlickx Vorbedingung einer direkten Ueberweisung an

die Einzelgemeinden wäre dix Gleicbstellung der Gujsbczirke mit den .

Gemeinden. So lange die Ersteren (112151) den Letzteren kommaizslc Aufgaben zu erfiiUen und kommunale Lasten zu tragen haben„ wurde einc Verschiedenartige Bebandlung beider (119 eme durcb Ricbts zu begrüWendc UnbiÜigkeit gegen die Gbisbezirke „betrachtet wkrden müffen. Dazegxn steht der Betbetltguna diescr [eyiercw an dem Ertraxie der Klaffen-, wie der_Grund- und Gebunde- steuer das Bedenken ekxtgegen, daß 63 m 'der Hand der Inhaber der Gutsbezirke liegen würde, über die ihnen zußießendcn Summsn willkürlich zu verfügen und dieselbkn,'wenn aucb Falle disser Art ibajsäcblicb, wie Vertraut Werdcn Yami. nicht oder dbcb'mxr sebr Vereinzelt vorgekommen scin würden, 01" ibreni ausscbließ1i_chen Intercffe zu verwenden. Außérdem aber wnrde ,die 11ebcr1ve11u11g eincr Quote der (Hrnnd- und Gebäadeiieuer an dre (Gutsbezirke den Cbaraftcr eines imdibiduellen Steuercrlaffes ax1n_cbn_1en kbmien 11111) als eine Bevorzugung der Eigentbümer selbstandiger Gutibezirke anderen Grund- und Hauébefißcrn gcgeriübir dachsteUt Werden können.

Wenn schon mit Rücksicht auf die Gutsbxzirke der Vcribeilung aus die Kreise der Vorzua zu geben ist, so wmdc andererseits auch durcb eine direkte Ueberweisung der Grund- und (Hebäudesteuer an die Ginzelgemcindsn ein der Belaiiung mit kcxmniiznalcii Ausgaben Und dcr BiUigkc-it entsprechendcs Tbeilungsverbalxmxz zwijcben Stadt und Land nicht erzielt werden. Namentliib 171111“li wohlhabende Ackerbausiädte mit arößercm Wcickxbilde im thbaltbtß zu In- dustriastädten mit gleicher Seelenzobl und erheblich [)Öbxren Kom- munalbedürfnisien unzweifelbaft bevorzugt Werden. bensNvemig erschsint cs durwfübrbar, eiue Vertheilung zwiscbcn Stadt Und Land in der Art vorzuncbmen, daß den Städten die fraglich“: Quote der Grund- und Göbäudesteuer direkt überwiesen wird, die auf die Landgemeiriden eatfailenden Beträge dagegen den Kreiskn 1111: Verfügung gestellt Werden, Diese Untrrfcheiduna müßte dcn Gegensay zwischen Stadt und Land iii 1111erwimschter Weise steigsin 1111!) die ekgaiiische Z11s6111mei1gebbrigkeit der zum Kreisbirband gehörigen Gemeinden breinirächtige11, eine gerecbteVer- tbeilimg wäre aber aiich auf diesem Wege nicht 311 erreichst), ,viel- rnebr würde schon im Hinblick auf den Mangel an_,charakteristischen Merkmalen fiir den Unterschied zwischen kleinen Stadtkn und großen Landgemeinden eine unbillige Bevorzugung der Ersteren eintteteb. Von den in Preußcn vorhandenen Stadtgemeinden babcn 312, alio ca. 24 0/9 der Gesammtzabl, weniger als 2000 (Einwohner. Dagegen

,sind 526 Landgemeinden mit mehr als 2000 Einivobncrn vorhanden

und befinden fick) unter den leizteren 52 mit mehr als 5000, 13 mit mebr als 10000 Einwohnern. An finanzieller und kbm'munalex Be- deutung übertreffen viele dieser Landgemeiiidcn eine mcbi geringem: Zahl der kleineren Städte. , _

Es hätte zivar auch in Frage kOMMSU könncn, die Gesamint- summe der zu iiberwsisenden Steuern ais eine zur Doi:1to:1_ der Me- meimdcn bestimmte Rente zu behandeln und dicie ngcb 5.1„iiiinga_bc_ der Bevölkcrung§zabl oder der direkten Steuern oder 51ne111 kombinirtcn Modus 311 vcrtbcilen. Jedoch würde durch keinen diescr Bkribeilunas- maßstäbe cine der Prättaiionsfäbiakcit und der „kbmmugalen Be- lastung entsprecbcnde Repartitiou sicb waerksteUtgeii 11111611. Au?- scblagend fiir die Usberwcisung bcn Steuerqimicu mußtx_ aber die Erwägung scin, daß iriederbolt einc tbeiiwet'e Ueberweiiung von Grund- und (déebäudcstener zur Erleickoieruna dcr ibtntn11nalcti_Lasieii Von Seiten der Landekvsrtrciung Zeferdert u.:d WU dcr Staats- regierUng in Aussicht gestellt worden ist. , "

17. Die Vermendung der überwiesencn Betrage.

Jn Uebereinstimmung mit den Jni'entidnen der Stcuckgform, Welche als weicntlicbes ZUl eine Erleichterung der direkten Diener- lxst der einzelnen Steuerzahler vor 2111an bat, 111us;te_ als naxbstcr und rcgclmäßiger Verwepdimgszweck iür di.- “(cxz Kreisen zu uber- wrisende Snmme dcr Erlaß von Kreis- und Provinzialabaabrn bm- gsstellt Werden; denn durch diesen Erlaß wird die Absicht der lieber- weisungen am direktesien und in einfachster Art, für dci“- einzeinen Steuerzahler zugleicb in vollkommen vcrsiändlicher Weise crrctcbt. AUTO hielt man es für szck-ZÜÜPkLÖMds'k, dsn Steuerzahlern dUkch Erlcicbterung dcr in 91116 stehendin Kommunaxabgabeu,

als darch Erlaß von Staatszicuern zu Hüls: zu k."!UMM, weil !

* Breslau . . .

nicht die letzterxn an fich, sondzrn daten Brscbwerm-g m_it Kom- munalzuscblägen den Stenzrdruck cmpfinden l_affen. Um ciner Bs- vorzugunxr bezw. Benachtbeiligung, wklcbe fur ctwa giebt dder minder brlasisie Kreistbeile in Folge TLS Ekiaiiés 1ar_nmt7_icher Kreisabgabén eintretcn würde, vorwbeugen, mußte er: ? rletchmaßige Veribcilung des zum Erlaffe von Abaaben “bistkMMÜ-U Betraxies i_ur derxrtige Fälle vorgesehen werden._ Ongetcb k'cr Erlaß von Kreis- abgabea in erster Linie und als die gekobbnltcbe Regel (116 erkvexi- dunZSzweck in Aussicht zu nebnwn war, so konnte es docb rzicbt in der Absicht dcr Staatßregierunq lieJen, auch da, wo dteaKrers- und Provinzialabgaben nicht von Erheblicbketx und wrniü druckend find, die Kreise zu dcren Erlaß zu zwinxen, wahrend unter Umständen die Verwendung zu dringenden und durch das Interesse 'derÄEingeseffencn bedingten “Zins,;aben gyboien erscbier). Es 11T daher in §.„3 Absatz 3 ausnabm§weise aucb cine anderweite Verwendung 111411111211; ]cdoch für dahingehende BesckIlüffe die Gexxxbmnzuna des Bézirksratbs" ec. vorbehalten worden, um das Jntereiie der Steuerzabikr gegenuber etwaiaen mißbräucblicben Verrvendungen zu wahren,. _

Eine große Zahl von Kreisen wird aÜerdmg's m die Lage verießt Werden, für die ihnen zu übeereisendxn BeiraZe 1190) andere Ver- wendungSzWecke als die Deckung der Krcisabgaben eintreibn zu lassen. Nacb den Angaben in der von dem Geheimen Ober-RegierungsxRatb Htrrfurtb und (Geheimen Regierungs-Ratb Stadtnaufgestekitcn Finanz- statistik der Kreise des Preußischen StaatsFErganzungßbest 1711, z_ur Zeitschrift dks Königlichen Statistischen VUXWUH) beliefen sich im Jahre 1877/78 die Krcisabqaben in der_Mebrzabl der LÜUÖkZLLse (brzicbunaswäse Aemter in Hannover) au_s weniger als die Halfte des Aufkommens an Grund- und Gebaudesieuer. Dieser letztere Betrag wurde nämliöb im Jahre 1877/78 zwar in 244_Kreiseri über- schritten, dagegen i.1 217 nicbt erreicht ,und m 30 Kreiien eiiie Kreis- stcuor überhaupt nicbt erhoben. _- (Die 35 Kreise dkr Provinz Han- nover, von denen überhaupt iiur 6 eine Kreissteuer erbebxn, sind bier- bei ebenso außer Berechnung geblieben, wie_ die 35 Stadtkreise, in 12126611 Kreis- und (Gemeindebedürfniffe nicbbgewndsrt zu berecbrren find.)

Wenn auch einem großen Theile dieser zur Zkit weniger be- lasteten Kreise, Welcke meist in den neuen und westlicben Provinzen gelegen find. nach DUrckofÜbrung der Verwaltungsreform wizsentlicb erWeitrrrc Aufgaben in kommunaler Brztebuug zufallen werden, so War es doch erforderlich, für etwaige nacb Deckurig der Kreisabgaben verbleibende Usberscbüffe Verwendung zu andöiwciwn LlusgabezWLcken zuzulaffen und dürfte es an solchen wohl kaum in einem Kreise fehlen. Insbeioudere dürften die Sibulchcke, dsr Wegebau und das Armen- weien wobl in sehr vielen FäÜen geeignete Geiegenbeit hierzu bieten.

In Folge der verschicdknartigen Verwendungen, WL1chL der Eni- WUrf nacb Lage dsr Verbälwiffe zulassen mußt? wird sich aUerdiMs die Wirkung dsr Uc-brrweifungen auf die verschiedencn Kreise in sehr versckziedener Weise äaßern und anscheinend zu einer ungletÖmäßißen Bebaridlung der Steuerpflichtinen in dert eiizzklnenxKreisen führen. Wenn auch die Möglichkeit vorliegt, da[; in einem Kreise mehr, im anderen Weniger oder gar keine Abgaben erlassen werdén, so iii dies doch ledialicb die Folge dsr tbatsäÖlich bereits vorhandenkw Und unvermeidlichn verscbisdruen kommurialen Belastung, welcbe ihrer- seits aucb eine Ungleichmäßigkeit der Entlastung desingt. _ " ,

Wenn die Staatöregierung außer Stande ist, eme Gleicbmaßig- keit der kommurialen Besteuerung herzustellen, so vermag sie auch andererseits nichl, Maßnahmen zu treffen, um die einzelnen Sieber- pflirbtixxen direkt und in gleichem Maße an'den, drn „Kommunal- verbänden zu fiberWeisenden Bsträgen partizixxiren ZU lumen. Uebri- gens kommt die Doiirung der Kommunalverbande in einer oder der anderen Weise, sei es durch Erlaß von Abgaben, sei es durch Ver- meidung sonst erforderlicher Erhöhung der kommunalen Lasten, den eibzelnen Steuerpflicbiigen, Wenn auch indirekt, stets zu Gute.

71. Die finanzielle Bedeutung der UeberWeisungen für die betbailigten Komuiunalberbände.

Die finanzieÜe Bedeutung der vorgescblagenen Siencrüberrvei- sungen für die Kreise erhellt aas folgendewAngaben.

-Die zu überrveisende Klaffensikuer betragt nacb der VeranlagMg für das laufende Jahr: „46 976 «FC: Siufe 5 Eirckommen von mehr als 1200 bis 1350 3000119 1350 „1500 3148301 7 1500 1650 2360246 8 1650 , 1880 2764489 9 1800 *, 2100 2639831 10 2100 2400 3030589 11 2400 2700 2301062 „12 . . 2700 3000 3086623 zusammen Stufe 5 bis 12 22331260 Hierk-on LUffaULn anf 9) die Stadtkreise 6090 371 „Bl: b) die Landkrcise . . 16 240 889 ,

Von den angegebenc;: Beträgen würden jkdock) die nacb dcn Vor- scbriften des Gescßes vom 16. Juli 1880 zu crlaffenden Monats- raten abzusetzen sein. Man _dari mit 21111ng Sicherheit annsbmeu, daß auch ferner und regelmäßig, wie für das Jahr 1881/82 in Aus- sicht genommen, der Erlaß einer dreimonatlichen Rate erfolgen W(kdk. Es steÜt 6.11) die zu überweisende Summe der Veranlagung noch auf 16 748 446 “M und zwar:

für die Stadtkreise auf 4567779 «“a ., ., Landkreise , 12180667 „,

Von der Hälfte der Grund- und Gcbäudesteuer mit 33 800 000 «46 wiirden erhalten:

9. die Stadtkreise 6611050 „FQ 27188950 ,

b. die Landkreise. Im (Ganzen würdexi also bei voüständiger Durchführung der vorgcstblagencn Anordnungen zur Ukbcrweisung kommen: 3. für die Stadtkreise 11 178 829 „44 b. , Landkreise . 39 369 617

Summa 50548446 «76

Nach der oben axigxzogenen Finanzsiaiistik der Krciss des preußischen Staates für das Jabr1877/78 betrugen die von den Landkreisen bezw. in der Proviyz Hannover von den Aemiern crbobe- 11:11 Abgaben 22 792 614 916, also 187% drs auf diese Verbände vorauösicbtliab zu überweisenden Klassenstkuerbeirages, oder 8419/11 der zu Übertveisenden Grund- und Gebäudesteuerquotc oder 58 0/0 des (Hesammtbejrages. ,

Bezüglich der Stadtkreise lief; fick) eme Sonderung der Kreis- und Gemeindeabgaben nicbt vornehmen und mußten der Vergleichung daher die aesammtcn zur Erhebung kommrnden Gemeindeabgaben zu (Brande gslegt werben. Diese betrugen nach der von dem Geheimen Ober-Regierungs-Ratb Herrfurib aufaesteiiten Finanzstatistik der Ge- meinden i:1 PkosZTU im Jahre 1876 49194692 «;(-1, also 1077 ",“0 des zu überwäsenden Klassensteuerbctrazes oder 744 0/0 der zu übkr- weisenden (Murd- und Gebäudesteuerquote oder 440 0/0 des (Hcsammt- betrages. Daf; dio stimmicllcn Wirkungcn der vorgeschlagenen Maß- reael aucb für die Stadtkreise nikbt gkring anzuscbiagcn smd, ergeben folgende Beispiele:

1. 2. 3. 4. | 5.

Betrag der :,u über- Betcag rr'eisonden ZU“ der in Grund- 1876 und erhobenen Gebäude- Abgaben steuer

„För “76. ck“ t“

. 19 989 060 2 638 998' 1475 479 4114 477 3 631 866 481 225' :;44 977 825 602 2 799 620 347 556! 217 071 564 627 1 308 602 177 490 146 690 324 121»

2 594 359 609 540

sammen Spalte '“)

beträ itvon SUUUYTZ 3 Spa'lte 2

Stadtkrcnc. Klassen- steuer

Pro;cnt

20,6 22,7 20,2 24,8

BcrléN .

Cöln ..... Köniakiberg , . Frankiurt am

„Kai:. . . .

358 025 251 5]5 23,5

1'11. Notbweudigkeit der Ausbildung der indirekten Kommunalbefteuerung behufs Ermäßigung des Druckes der direkten Steuerlast.

Die St; nisreaierung verkennt keineswegs, das; durch die in diesem Entwurf;- gkvlanicn Etenerüberweisnnacn der übermäßiaen und für die Steuexbfliäytigen drückenden Belastung der direkten Staatssteuer miT Kommunalzusiblägxn in genügender Weise noch nicht abgeholfen wirdsn kann. (Es bedarf vielmehr rer Ykaßregeln, um den Druck kommunaler Steuerlast zu mildern. Ein geeignetes Mittel zur Erreichuyg dieses Zweckes ist in der Regelung und Erweiterung er Bssrigniß der Kommunen, zur Deckung ihrer Bedürfnisse in- direfte ?ibgabkn zu erheben, zu erblicken. Der indirekten Besteuerung ist in dem Sbsieme unserer Kommunalsteucrgaseygebung ein viel zu engchbiclraum gcwäbrt und ist es im Interesse einer gedeib1ichen Enkwickeluna der mecinden, namentlich der größeren Städte ge- boten, diz Schranken wcgzuräumen, welche der Ausbildung der indi- rektem Gemsindeabgaben entgegenstehen. Die Staatsreaisrung legt deshalb Wertb darauf, daß diese Frage, Welche in drei Sessionrn des Landtages bei der Beraihung dcs Gesetzentwurfes über die Gemeinde- abaaben eingcbend erörterx ist, (1116) an dieser Stküe als eine be- sondere und dringende Aysaabe dsr Geseßgebung Erwäbmung finde, deren Lösung baldmöglickxit in Angriff zu nehmen sein wird.

17111. Die Vertheilung der disponiblen Summen auf

die verschiedenen Verwendungszwecke. Was die im zweiten Abschnitte des Entwurfs behandelte Vet- wendunq der Mijtel zu den in Abschnitt 1. bezeichneten Zwecken an- langt, io reibtfertigt sicb das vorgeseblagene Tbeilungsverbältnéß, nach welchem zwei Drittel zur UeberWeisung der Grund- und Gebäude- steuer und nur ein Drittel zurn Erlaß beziehungéweisc zur Ueberwei- sung von ersonasteuern angesetzt find, dadurch, das; den [eßtae- dacbtcn Beiragev die nach dem Gessi; bbm 16.Juli 1880 disponiblen Summen zuzurrcbnen sind.

111, Die zu den in Abschniit [. des Entwurfs bezeich- ' nete'n Zwecken erforderlichen Summen.

Dix 6116116611771 Voraussetzungen, von rvelchcn die Wirksamkeit der boxstkberO erorterten Anordnungen des Entwurfs abhängig sind, ergebxn silb (111€: sblszendkn Daten:

Zur Außcrbkbangscizung bon Klaffensteuer müßten, da das Ver- anlagungsso_11 _er untersten vier Stufen nacb drr Veranlagung für das gerienwarklsié Jahr unter Berücksickytigung dcr Kontingkntirung 20 098 621 916 betragt, und 1111161: Voraukseßunsr, daß auch fernerhin und re.:eimaßig, wie dies im Entwurfe zum Staatshaushalts-Etat fiir 1881/82 in AUsficbi Eenommen ist, der Erlaß einer dreimonat- licben 111111; auf Grund des kasßes bom 16.Juni cr „erfolgen kann, rumd 19000000 „46 vrrfügbar gemacht werden. Der den Kreisen zu chrwei1end€ Re]? der Klassxniieuxr würde, da nach dem EtatssytiVurfe fur 1881/82 deren Gesammxbetrag fich auf 412700009114 Oder 11011) 21sz der vorerwähnten dreimonailicben Rate auf 30740000 „44 beläuft, gieiéyxalls in runder Summe fast 16 000000 „;ck betxagen und die DEN Kreisen zufließende Hälfte der Grund- und Gebaudrstener sich nach demselben Entwarfe auf rund 33 800 000 «FC, der (Gesammtbetrag der den Kikisen ,:u gewährerideu DYtUUONkÜ also unter Berücksichtigung der bsiAufsieÜung des Etats nut beranjcblagten Abgänge und Ausfäue auf fast 50 Miüionen Mark beziffern. _Die Mindereimiabmen des Staates, deren Dcckmig 41119 _ReichSMittc-ln zu erfolgen hätte, würde demnach ca. 69 „9.721_1110nen Mark beiragen. Dies würde die Bewiüigung NEU*?r RFUÖSXÉZMYU im Gesammibrirage Von 105 bis 110 Millionen Mark einschließlich dsr Erhebungskosten Erbeiskben. Sollte diese Sumrxie durchkneue Rei-Ibssteuern rxicbt zu erreichen sein, so würde man 1ich zunachst und mit Vorbsbalt writerer Ausbildung des Sbstexns aaf deri Erlaß der vier untersten Stafen der Klaffsnsteuer undsdre Ueberweisting der Hälfte der Grund- und Gebäudeitkuer an die Koznmunalverband-Z beschränken können. In dicsem Falle wür- den Erforderlich sein: zur Außerbebungsseßung der vier untersten Stufen

dxr K*[aßensteuer . . . . . . . . . . . brbufs Ueberweisung der Hälfte der Grund- und

Gebäudestruer . . . . . . . . . . . .

15000000 «FC.

33 800000 .“.

Sa. . 48 800000 .“ was cinen Ertrag an neuen Reichssteuern von ca. 80 MiUionm Mark vorausseßen würde.

Es wird von der Beschlußnahme des Reiäxstags abhängen, ob Ubd_in welcbkm Maße die Mittel für die Steuerreform 111 Preußen 611019311 gracben sein werden. Hier kommt es wr 21112111 darauf an,! 1:1 ZLUHUÖ biridkndcr Weise festzustellen, in wclxber Art diese Miiteb fails ibre Bewilligung erfolgen möchi:*, ibre Verwendung finden 1011en.

Bezüglich der einzelnen Bestimmu::gen des Geseßentwarfes ist Foixisudes z11 bemerken.

u . 2

Laib dcm letZisn Absave sonen in der Provinz Hannover bis zur Einführung der Kreisordnnng die Amtsberbände und die felbfi- ständigen Städte an Stelle der Kreise treten.

Die Krcise babkn in dcr Provinz Hannover zur Zeit tbatsäéblich als Kbinmunalbcrbände keine Bedeutung erlangt, vielmehr können als folchc lediglij) die AmiIv-erbände und „die selbständigen Städte in B:!racbt kommen. Von den 35 Kreisen dieser Provinz erheben nur 6 KreissteUern, wäbrcrid die Amtsberbände und Städte erheb- licbc kommunale Abgabea z11 bestreiten haben. (Es wird daher durch die: rorgrsTT-lagcne Ausnabmebestimniung lcdigricb den bestehenden Verhältnissen dicser Provinz Rechnung getragen und kann darin um so wenig?." eineBcvorzagung derselben gefunden werden, als mit Ein- fiihrung der dem Landtage vorliegenden Kreisbrdnung auch dort die Ueberwcisang an die Kreise erfolgen wird.

11 §. 3 find die erisrdcrlicben Erläuterungen bereits in dem allgemeinen Thale ker Moiive gegeben.

& 4

Raab §. 10 der Kreisordnung für die östliche11 Provinzen darf „die Veribcilunq der Kreisabgaben nacb _feinem anderen Maßstabe, ais nacb dem Vcrbälkniffe der von den Kreikangebörigen zu entrich- tenden direkten Staatsiteuern und zwar nur durch Zuscbläge zu den- sclbcn erfolgen“, und nach §. 1176 der Provinzialordnung erfolgt die Vcrxbcilmig der Provinzialabgaben auf die einzelnen Larid- uud Stadtkreise nacb dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden Staats- fTeuer mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausir,12w2rbe.

Da es nicht die AbfiCbt des Gesescs ist, den bisher für die fragliihen Kommmnaiabgabon gültigen Vertheilungsmaßstab zu ändern und die Kommnnalbcrbände bei (Erhebung von Zuschlägen auf die theinnabme der betreffenden Staatssteucrn nach Abzug der über- wieiencn oder criaffcnm Bsträge zu besibränken, so crschien es den angefiihrten Gesetzesstelien JL,)exlübkk erforderlikb, dies ausdrücklich hervorzuheben.

In gleicker Weiss War es erforderlich, bezüglich der von der Entrichtung gewisser Stcuerbeiräge abhängigen Wablberecbtigungen Verfügung zu treffen. _

Der lcytgxdacbten VorsÖrift liegt die Abiicht zu Grunde, daß 11i111 allein da, wo das Recht zu wählen oder die Wählbarkeit von der Entrichtung gewisser Sieucrbeträze abhängig gemacht ist, sondern (11161 in denjenigkn Fällen, in Welchen die Bildung von Wablabtbei- 1111111611 unter 511,1r911delcaung bon Stcuerbxträgen erfolgt, das Ver- anlzgungssol] maßgebend sein 1011. 6

311 „H. .

Bezüglich der Art und Weiße, in Welcher die Fcsiiieüung der zu den vcrswiedencn Zwecken jäbriicb zu VTchnDMch Beträge erfolgen soll, untsrscbeidct der Entwurfzwisrben den unter 1. und unter 11. be- zeicbnetcn Bcträgcn. Dic ersteren sollen gleiéb den nach dem Geseke vom 16. Juli er. zu Stcuercrlasien bestimmten Summen jährlich im Staatsbaudbaltcctat festgestellt werden, die leßteren dagegen, obwohl silistrcdcnd .die den K*ri'iscn zu überwcisend: Quote der Grund- und 181bäudcsteurr „ilcicbfallz im Etat anziifübren ist, nicbt mit der dort

vcranscblagten Summe, so:;dern nur in berjciiiaen Höhe zur Verthei- 111113 gelangen, welibc nacb Abzug des dcn Hohenzollernscben Landen