meine Absicht ","“ bahéxnangéxrix FW“ der Aermeren zu amenbl- “"- FTYFLU'Y YYnach fsk eine „Ursache 311 einer wxiéererr FFW?- “ i vorhanden, und es bleibt blos die rage "„"S- o “," MMW m?“ “ © sep festzustellen e:? Die, welche dre Mmrmum r Geldbußen rm x k en eben Frage b-jaheu woiken, werden dtxs durch Aufßkhkxk JU “' M" g - Die Frage ist verneint, und wir-kommen zum nachsien Paragrayhen. ck werde eben von mehreren Seiten gefragt, ob der §- 27- wre “ hier sieht, angenommen sei.. Dem ck| mcht so- ÖM" der Vorschlag des Grafen von Schwerin ".' Bezug auf den Wegfall des Maximums von 4 Jahren hat die Zustimmung der Versammlun erhalten. Es x'sj nécht mehr erforderlich, dre Frage zu stellen, 'o außerdxm der Inhalt des Paragraphen angenommen werde. Es ist das dann ent- halten, daß die Vorschläge, welche an dre Stelle der Besitmmrm en des §. 27 rreirn sollten, abgelchnt worden „sind. Es ist damit er Inhalt des Paragraphen angenommen, mit Ausschluß deß Sascs, welcher 11ach der ersten Abstimmung weggefallen isi. Wtr kommen
111111 Zum 9". “28.
Referent (licsi vor): , §, LK,
„Dic Confiscation des ganzen Vermögens tritt ein gegen Hoeh- vrrrärhrr, Landesverräthcr und ausgetretene Militairpflichtige (§§. 97, 129).
Außer diesen Fällen findet die Confiscaiion nur in Beziehung auf einzelne Gcgcnstirnde statt. Werkzeuge, welche zur Begehung ei- nes Verbrkckiens gebraucht oder bestimmt worden sind, sollcn, sofern sic kincm Thriinrdmc. an kchVerbre'chLen gehören, konfiszirt werdcn.“
" § ? . Unter Nr. 7 ist die Frage 3111 Berathung gestellt: ob die Vcrmögcns-Confiscation beibehalten werden solle?
Fiir die' Beibehaltung der Confiscaiion wird angeführt, daß sie als Sichcrhkits-Maßregel wirksam und in vielen Fällen unentbehrlich sei. ?liiritt dicser Grund kann schon deshalb nicht als entscheidend erkanirt wc1“dc'11,-wril diese Strafart in sich keine Rechtfertigung findci. Sic llt vcrwkrflt , , weil sie gleich strafwürdige Verbrecher unglcich imd mcbr nord, als bloße Geldstrafen nicht den Scbuldigcn allein, sondern mglerch und oft vorzugsweise unschuldige Personen trifft. Turck) dcn Schein, daß six!) der Staat bcrcichere, breinträchtigt sie d1c ZIiirdc dcssclden, und dadurch, daß von ihr zugleich unschuldige Ycrwnep brtroffrn wrrdrn, erregt sie Haß nnd Erbitterung. Mag sw 111 c11159i11c11 Fällen als Sicherheits-Maßrcgel wirksam sein: höher 1st-a11dcrcr1c1ts gewiß dcr Nachtheil fiir den Staat anzuschlagcn, den feindliche Gefühle und (Hesinnungen unschuldig von der Confiscaiion bctroncncr Personen bereiten kiinnen. Obgleich hiergegen geltend chmchi wurde, daß den schwersten Verbrechern gegeniiber die Con- nscatwn eme ganz angemessene Strafe sei, daß gegen Hochverräthcr und geren Landcöverräther sie sich rechtfertigen lasse, weil dergleichen Verbcmcr durch ihre Handlungen selbst aus dem Staatswe'rbande ausscxpmdcn, so hat dic Abtheilung doch mit 8 gegen 5Siimmen be- schloiien, darauf anzufragen,
daß die Frage, ob Vermögens-Confiöcation beibehalten wer- den solle, vrrncincnd beantwortet werde.
Ebru so dat sich die Abtheilung mit 8 gegen 5 Stimmen dafiir entschieden, daß auch namentlich in Betreff flüchtiger Hochverräther 1111d Landesverräther dic Veriirögens-Confiscation nicht beibehalten werde, zumal konsequent dann auch andere flüchtige Verbrecher mit derselbrn Strafe bedroht werden müßten.
Dic Abtheilung schlägt demzufolge vor:
dahin an:,utragen, das; die Vcsiimmung int ersicn Abschnitt des H' 28 aus dem Sirafgeseße ganz wrggriaffen werde.
Gegen die Bcstinmmng im zweiten Abschnitte findet sich nichts ZU erinnern.“
C.*.11Otags:R-Q111111iffar: Ich bitte ums Wort.
TcrHanprgrund, weshalb die nach allen jest in der preußischen Monarrbie brstclwnden Sirafgesetzgebun cn bestehende Strafe der (Tonfiécation auch in das neue Strafgechbuch wieder aufgenommen
iß, liegt in dcr Erwägung, das; es gegen ausgetretcnc Kantonisien kaum ein anderes wirksames Strafmittel giebt, und daß es bei dcr Allgcmcinhrit nnsrrcr Wehrpflicht glrikhwohl im Interesse alirr Staats- diirgcr sowohl, als in dem des Staates liegt, dafiir 311 sorgen, daß, so weit timnlich, sich Niemand 1111Zesiraft der Militairpflieht entziehen
könne. Ich erlaube mir hinzuzu iigen, daß derjenige unter unseren Kollegen, den wir leider nicht mehr in unserer Mitte zählen, und dessen Departement hierbei am nächsten berührt War, es in einer späteren Berathung iibcr diesen Gegenstand als dringend wünschens- werti) hervorgehoben hat, die Strafe der Confiscation gcgen aus- getretene Miiiiairpflichtigc nicht aufzugeben.
Außerdem wurde in Erwägung gezogen, daß es in einer Zeit, wo es an frechen Angriffen gegen dre Majestät, gegen die Sicherheit und eriegrität des Staats leider nicht gefehlt hat, bedenklich ersehei- nen kon11e, ein 111 alis unsere jeßi en Geseygebungen aufgenommenes Strafmttkel gege11_d1csc Art von Zierbrechen aufzuheben und dadurch den Ernst der Gejeyc gegen diese Verbrechen zu schwächen,
, Abgeordn. 13011 Kurccwski (Verliesi nachstehende Rede): Es ist du; ungemem große Einfachheit der uns eben vorliegenden Frage, die mrch beWegen könnt?, * mich, einen Neuling auf dem Felde der in- ristischen _;Ékonkkovkksé„ u11d der ich mich noch außerdem durch eine nicht gen'irgende Fertigkeu im Gebrauche der deutschen Sprache be- hindert fahle, _ 11111 das Wort zu bitten, um m1ch gegen die im §- 28 des SkkafILsW-CPWUÜS ausgesprochene Strafe der Confis- cation auf das alleretitschtedezrsie zu erklären.
Doch glauben, Sie es weht„meine Herren, daß es die politischen Verhältmsse siyd, in denen ck ""ck nebst meinen Landsleuten zufätlig befinde, die m1ch dazu veranlasen. Nein, meine Herren, es sind, wie Sie sick) selbst davon werden „ubexzengxn können, allgemeine humani- siische Vernunft- und Gerechtigkeiisgrirnde. Denn die hierher gehö- rende allgemeine Frage Nr. 7 :
„Soll die Confiöcation beibehalten werder?“ falls sie von dieser hohen Versammlung bexaht werden sollte, würde sich in c0ncr€t0, mit Rücksicht auf den aburtherlenden Richter, nicht anders stellen können, als: " ,
Soll die gegen einen Hochverräther, Landesverräiher 1111d auöge-
treteoen Militairpslichrigen zu erkennende Strafe s'iich zugleich me
seine Kinder, Erben und Verwandten insofern er recken, „113 je
des sämmtlichen von dem hingerichteten Verdrecher (denn der Ri .
ier muß immer vorausseren, daß das Urtheal auch vollstreckt wer-
den wird) hinterlassenen ermögens an? des nach dcm Civilrechte, ihnen zukommenden Pflichttheils, fiir ver usiig erkärt werden müssen?
Wenn man aber diese Frage in dieser Art hinstellt, und anders kann sie kaum _ dem Sinne nach _ esiellt werden, sollten sich doF noch unter Ihnen, meine Herren, Vite finden, die in ihrem Ge- wi e_11 eine dergleichen Strafbestimmung für zeit- und gerechtigkeits- geznaß erachten sollten? Sollte es überhaupt heutzutage noch Viele geben, die es mindestens, _ im Interesse der Gcsammtheit, ?eätStaakks _ für durchaus nothwendig, für unentbehrlich halten o en:
'daß bißAngxbörigen, eines Verurtheilien (ma sein Verbrechen so
groß" skM-„w'k es weil) Zur Sicherheit des Étaates, zur Sühne, zur offerztltchen Genugthuung für die beleidigte GesellsLaft, daß
- zu dtesem Bthse - auch noch seine unglückliche hegattin,
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seine unmündigeu, unschuldigen Kinder, seine von Alter und Kum-
mer niederqebeu den Aelicrn der Roth und dem Elend: ptengegeben
werden mü*ßien?g
Sollte es also _ wiederhole ich, _ noch Viele geben, die, aus
einem solchen Gefiehtspunkte die vorliegende Frage betrachtend, im Geiste, der bei den Israeliten dcs alten Bundes herrschenden An- sicht: „daß auch Gott dic Verbrechen der Väter an ihren Kindern und Kindeskiudern bis in die Wie Generation straft“ _ dicse _ in Zeiten der Unwissenheit und des DespoiiSmus, in einen verab- scheuungswürdigen Rechtsaß verwandelte _ Ansicht in der Ge- sepgebung des, )(lx. Jahrhunderts ferner noch beizubehalten fiir gerecht od-er nnndcsiens fiir raihsam nnd gerechtfertigt erachten sollten? Es [|, kaum glaublicb: denn Sie werden es mir ganz gewiß zugeben, mxme Herren, daß, wenn bei der heutigen gcsellschaftlichen Bildung cm Strafgeseß die seinem Zwecke entsprechende Wirksam- keit haben soll, dasselbe in den ?lufichtrn des Volkes wur- zeln muß, am Wenigsten aber gegen die einfachsten Begriffe iiber Recht und Unrecht verstoßen darf. Ich frage Sie aber, meine Herren, giebt es eine einzige Sirafbrsiimmung, die dem all emeinen Gerechtigkeitsgefiihle und dem moralischen Sinne aller Urihei sfähigen in dem Volke mehr widerstriitc, als gerade diese? Nach meiner in- nigsien Ueberzeugung vielmehr wiirde die öffentliche Meinung die Vollziehung einer solchen Strafe, _ Wenn sie je siattfändc, _ fiir nichts Anderes _ ich, für meinen Theil wenigstens, könnte rs 1111- möxlich fiir etwas Anderes _ ansehen, als fiir eine offenbare Bc- rau ung drr Intesiai-Erbcn, wenn das ihnen nach den Landes-Civil- Gesetzen zukommende hinterlaffrne Vermögen des hingerichteten An- gehörigen zu Gunsten des Fiskus, _ in Folge eines anomalen Gc- scßes, _ einqezogen werden sollte. Ich muß offen gestehen, daß auch die in den MoiiVen 311 Gun- sien diescr Strafart geltend gemachten, hauptsächlich aus der Ab- schreckungs-Thcoric geschöpficn odcr Niiylichkciis-Griinde mir gar nicht einleuchtcn und andrrc Ueberxengung beibrin c11 konnten; denn ich muß bestreiten, _ dcn Bchauptungcn dcs VerYaffers der Motive gegeniiber, _ das; diese Simsart _ als Sicherheits-Maßrcgcl _ unter irgendwelchen Umsiändrn als wirksam, als unentbehrlich und, ich will nicht einmal sagen, als grrecht, sondern auch nur als ge- rechtfertigt erscheinen kiinnic! Ick mus; besirriirn, daß der Tod durch die Hand des Henkers, _ ri es mit Verlust odcr ohne Verlust der biirgerlichrn Ehre, _ nicht iiir hinlänglich schwere Strafe, auch fiir die allerschwrrsien Verbrechen, anznschcn wäre; und daß es aus die- sem Grunde in irgendwelchrm Falle crforderlich erscheinen könnte, zu der erwähnten allerschrccklichstcn Strafe ami) noch diese ungerech- restc aller erdenklichen Strafrn als Zusay hinzuzufügen. Ich muß ferner noch bestreiten, daß dcrjcniqe, der die Todrsstrase nicht fiirchiki, durch den ihm angedrohicn Vcrlusi des Vermögens fich von seinem hochverräthcrischen odcr landcsverräihcrischen Vorhaben wird abhal- ten lassen, indem ihm, falls es ihm aus den Verlust des Vcrmöqcns mehr als auf den des Lebens _ was nicht einmal anzunehmeniii_ ankommen sollte, sehr leicht gelingen wird, dieses Vermögen mittelst Verträge unter Lebenden 311Gu11sien seiner Angehörigen sicher zu stellen, es ihm also _ im Grgcnsch zu der Behauptung der M0- tive _ hundertmal leichter, sich dieser Strafe zu entziehen, als der Todesstrafe durch die Flucht zu c11tgche11.
„Wenn aber sogar in den Motivrn behauptet und unter die ent- schetdcnden Griinde fiir die Beibehaltung dieser Strafari aufgenom- men Wird:
„“daß diese Sirafart ein Mittel werden wird, in den Angehörigen eines Verurihcilicn eine größere Anhänglichkrit an das Gouverne- ment hervorzurufen, indem hiiufig das konfiözirrc Vermögen den- selben zurückgegeben wird“, * so werden Sie mir erlanben, meine Herren, es hier offen zu erklä- ren, daß ich dirscr hohen Versammlung zu nahe zu freien brfürchicn müßte, Wenn ich annehmen sollte, daß dieselbe bei ihrem Aussprache iiber eine Frage des Rechtes sick Von dergkeicke11 Rii-Fsichicn wiirde leiten lasscn.
Ueberdics wage ick) abcr 111111) zu behaupten, daß der mit der Beibehaltung dicser Sirafart Verbundene und in den Motchn so 1111- umwundcn ausgesprochene Zivcck
„dcr Hrrvorrufung einer größeren Anhä11q1ichkcii an das Gonvrr-
11cmc11t in den Angehörigcn des Vcrurtbciltcn“ gänzlich Verfehli sein diirfte; denn in den allermeisirn Fällen wiirden _ nach meiner 1111111aßgrblichcn Meinung _ dir durch die Gnade des Landesherrn 311 ihrem ionfiözirien Vermögen gelangenden Angehöri- gen eines hingerichteten Hoch- oder Landesverräthcrs diese Zurück- gabc nicht anders als eine gercchie und unabwcisliche Resti- tution dcs ihnen durch ein ungerrchtcö Gescß geraubten rccht111äßigrn Eigenihums betrachten; auch in Folge dessen dieselbe stati fiir cine Wöhlthat vielmehr fiir eine Dcmiithigung ansehen, die nur zu reizen, nicht aber eine Anhänglichkeit hervvrzurnfcn vermag.
Wenn es also nicht geleugnet werden könne, daß die in Rede stehende Strafari vorzugsweise, _ man kann sagen _ ausschließlicl die u11schuldigr11 Angehörigen drs Vcrurthciltcn ircffr, so kann unrl; die Von der Minoriiät drr Abtheilung ausgesprochene Ansicht:
„daß diese Strafe argen die Hochwerräthrr 1111d Landeövcrräihcr
deshalb als angcnwssen erscheine, wcil dergleichen Verbrecher durch
ihre Handlungen selbst aus dem Staats-Verbandc ausscheiden“, keinesweges als zutreffender Grund der Beibehaltung derselben an- gesehen werden.
Unter den vielen Bedenken und Griinden, die fich gegen die Strafe der Confiscation aufdrängen, muß auch dieser als nicht 1111er- deblich betrachtet Werden: daß dergleichen Strafbcsiimmungen augen- scheinlich einen kommunistischen Grundsaß in die Geseßgebung cin- fiihren, indem dieselbe die Rechte der Familie nicht anerkennen onc, Diese Behauptung wird nicht als paradox angesehen werden können, wenn man in Betracht ziehen wird, daß nur zwei Arten esellschaft- licher Zustände denkbar find, in welchen dergleichen BeZimmungcn ck11 Konsequenz bestehen können, nämlich eine autokratische Landes- Verfassung, wenn der Alleinherrscher, _ wie einst Ludwi WP., _ ohne einem Widerspruchs zu begegnen, _ sagen kann: „ 'étnt c'ezt moi“ oder eine auf einer kommunistischen Basis gebildete gesellschaft- liche Ordnung, in welcher die Familie keine Rechte bcsißen würda Der erste dieser Zustände isi _ Dank dem allgemeinen Fortschritte der Bildung _ schon vorüber; also eine in derartiger gesellschaft- licher Ordnung brgriindete gcseßliche Bestimmung ““slhkk'nk heute Als ein wahrer Anachronismus; den zweiten aber wnd gewiß Keiner nn- txr uns herbeizuführen wünschen und wird auch _ wie ich zuver- Tlchklich hoffe _ zum Glück der Menschheit nie zur Existenz ge- augen.
„ Was aber entscheidend bei der vorliegenden Frage sein dürfte, isi: daß, indem diese Strafbesiimmung in dem Entwurfe von 1843 "icht kpxhalten (sie fehlt auch in dem v0111845, die Geseß-Revisions- KOMMÜWU folgte damals ihrem besseren Gefühle) _ also die Mei- "ZMI der Vertreter des Volks, in ihrer Gesammtheii, über diesen höchst WMW" Gegenstand sich ar nicht aussprechen konnte _ Sie Bedenken tragen müssen, meme erren, eine Strafbestimmung anzu- nehmen, dle _ Hätte sie den Provinzial-Landtagen vor elegen _ von “"i-“[IM- w1e ich fest überzeugt bin, und gewiß iele unter Ihn“; meme HMM, werden diese Ueberzeugung theilen, verworfen
gewesen wäre.
SchirrßliÉ muß _ich noch auf den in den Motiven für die An- nghme dtcser trafbesitmmung anqefiihrten Grund _ dem ich noch nicht begegnet _ zurückkommen, niimlich: „daß es sich dabei 111cht um die Einführung eines neuen Rechts, sgtzeß, sondern um die fernere Anwendunq emer Strafart handelt die m dem jest bestehenden Rechte, sowoi)! in dem La11drcchte „115 m drm rheinischen Strafgeseybnche, begründet ist.“ ,
. Ste werden sich darüber ausZUsprechen haben, meine Herren ob dteser Grund als entscheidend anzusehen isi, ob seit der ÉinfjthmI dcs Landrechts die Landes-Verfassung, die gesellschaftlichc und sittliche Yildung, die Begriffe über Recht und Unrecht _ was bei der Ci1i: sghrurrg einer neuen Gesetzgebung allein maßgebend sein kann _ sjch nrchi 111 dem Maße verändert hätten, daß eine Strafbcstimnnmg wie die 111 Rede stehende, unbedingt zu Verwerfen sei. Sie werden,dar. i1be.rZhr_e-Mei11ung abzugeben haben: ob hcutzutage _ wir zu jener Zeit “polttqcher Abgöiterci _ der Macht qrgcniibrr nnd der Unmiin- digkeit des Volkes ein (Hesey nur zu besichrn brauche, 11111 wirismn 311 scm_; oder ob es _ um diesen Zweck zu erreichen _ außerdem noch nicht eine moralische Grundlaqe haben müsse.
Grtrosi sehe ich Jhrcm Aussprache in dieser wichtigen Frage e_ntgcgcn; denn ich lebe der 311Versichtlicke11Hoffnung, daß Sir, meine .Herren, der Stimme Ihres Gewissens folgend, sich dabei nicht Von vdriibkrgebenden politischcn Riicksichtrn _ die sehr hiiufig nicht zum Zche fiihren _ sondern von den ewigen Grundsäch drr Gerechtig- kcrt und Moral wcrden leiten lassen.
Abgeordn. Steinbeck: Dcr geehrte Redner, der so eben srinc Rcdc gcjchloffcn, hat dasjrnige, was Veccaria und die französischen Encyklopädistcn gegen die Consiöration vorgetragen haben, amplifizikk, und es ist nicht zu leugnen, daß, wenn man auf dem angrdgqtctrn Standpunkte sich bewegt, man durchaus scincn Griindsn [*rlpsltchtr1t muß. Eben o ist Von ihm hcrvorgehobcn Wordcn, und zwar, Wie ich glanbc, mrt vollem Rechte, daß wir bei 1111s111c11 hxunganeiracb- tungen, wo es sich um das Strafrecht fiir die Zukunft handelt, r-brn so wie beim Todtschlagc, nicht danach zu fragen, dabei:: was !Mk das Allgemeine Landrecht; was sagt der („"Miss 110113], 1ondcrn: wirs sagt chen das wahre Recht, welches wir mehr und mehr geltend 111.1.- chcn waen? Dahrr Wenden wir 311 cincr anderen Seite dcr Frage, und dann miisscn wir die'jcnigenJälle genau 1111icrschcidc11, von kktlfl! dcr Grfcß-Cntwnrf spricht. T*cr eine ist die Confiöration des Ver- 111ii,*«c1ts ausgetretene!“ Militairpslichtigcn, und hier spielt das Krimi: 11alrccht eigentlich in das (Zivilrecht, Der Staat hat ci11 gcscylichcs Recht auf die Prrson dcs Militairpflichtigrr, cnizirht sick) Lryrrrrr dicscm Rcchtc, so ranbt er dem Staate das, was 111111 auf andere Bürger iibergeht. Er ist dem Staate Entschädigung srl111ld1'g- 1111d es isi biljig, das; er sie mit seinem Vcrmiigrn leiste. _Es lrißt ]i1i) abcr krin gcrcchtcrcr Maßstab dafiir findcn, als die Confiöcairon dcö ganzen Vermögens, denn jc größer das Vermögen ch Ausgrtrctcnrn, desto größer war seine Pflicht, daffrldr, so ww drn-Staxrt, 311 Nr- ihcidigen. Ich glaube also, das;, was diesen Punkt bctrint, drcAVrry san1111l11ng dcr MeinunZ sein wird, die Confiöcation dcs Vcnnogcns crschci11c viillig gerechtfertigt. „ ,
Zweifclhnfter stellt sich dic Frage, Wenn wir dicHock)» imd 131111- deEVerräiher ins Auge faffrn. „Hier sind es (Zirsichtopnnktc Ulshk blos der Moral, 11ichi blos dcr Hunmniiät, es sind ami) (55§fichisp1111kkc der Politik, die 11115 mitleitcn werden, wenn wir 11113 hcmnhcg wolicn, das Recht zu finden. Die Politik sprichi gcgrn dre CYUPZMUÖU. Fragen wir die Geschichte, was es mit der Cons-tScairon sur ("1119 Bc- wandtniß hat, so treffen wir sic an bet den Wildcsicn, ww bci, dri! policirtcsten Völkern, eben so gut bei den Wilden Amrrika'ö, Me 111 England; allein das kann fiir uns auch icin Motiv für ihre Billi- gung scin, Nicht die Allgemeinheit einer praktischen Ansicht, sondern, was dieser Ansicht zu Grunde liegt, ist hier aufzufassen. Wir “Lille beben zuriick, wenn wir uns ein römischrö Gcsrß ins (55edäckt11is; rn- fcn, Welches sagt: die Strafe der Hockivcrrätycr d11rch Confiscaiion soll noch bis auf ihre Kinder wirken, so daß ihnen das chen eine Qual, der Tod ein Trost sein soll. Dcmnack) liegt die Jragc so: ist es politisch, dic Coufiscation anszusprcchrn? Dic Grscdiihic drr Stuarts widerlegt das. Ans dcm Blntc der Hingcriri/scicn, drren Vermögen konfiézirt war, bildeten fick) die Köpfe drr Hydra, die das Land durch mehr als cinMcnschrnaltcr in die höchste Unrubr vcrsclz- irn, weil die vrrmiigcnsloö gemachten Nari1ko111111e11, M11 Vorzivriflnng ergriffen, gegen cinckiierfaffung ankämpftcn, der sie sich gefügt haben wiirden, wenn ihnen durch diese die Mittel friedlicher Eristcnz uicht geraubt worden wären. Mit dcr Prrson siihnt sick) anch das Var- brcchc11. Tas Vcrmiigcn ist nur ein Anhang der Person, dar11111 glaube ich, das; die Confisration dcs Vr1'111i1'gc11ö dcr Hock); 1111d Lan- dcöderräthcr in dcr Form nicht auszusprcchrn ist, wir in dcm rrstcn Saß dicses Paragraphen geschieht. Es wäre aber eben so 1111poii- tisch, als es 11111cchtlich wäre _ unrechtlikh, indem man die (5517111111111?- heit aller Staatsbürger ins Auge faßt _ wenn man den Landes- 1111d Hochwerräthern die Mittel lassen wvllic, ihren cigcnrn Vcrratk) wcitcr forizuspinnrn. „
Darum bin ich der Meinung: das; in diesem Falle die BcsUm- mungcn in Anwendung 311 bringen seien, welche der („)0110 [114113] ent- hält, und zwar in den §§. 29 und (30, wo rs heißt: chrr, der zur Strafe der schweren Arbeit auf Zeit oder zur Einspcrrung odcr Rr- kl11sio11 Verurtheilt isi, wird untcr Vormundsehaft gcseyt, sem Vrrnw- gen soll administrirt und nichts daVon ihm vrrabfolgt Werden. T1r1c Form der chuesirativn erscheint als eine Form, die dcr Staat auch seinen iibrigen Bürgern schuldig isi. Nun aber wird eine zweite Frage entstehen: Wie soll es mir dicser Srqucstration gehalten werden? Ich muß hier etwas tiefer auf die Frage cingchcn. Ein ganz neurö Geschuch eines Nachbarstaatcs rrklärt im Augenblicke dcr Vrrurihcr- lung dcn Vrrurthciltcn fiir iodt und läßt gleich sein Verinogrn an seine noihwcndigen Erben übergehen. Diese Art von Verfügung scheint unpolitisch, sobald man nicht förmlich dcn politischenTod ans- sprichi. Dies ist in unsrrcm Entwurfs 11icht gcschehrzr; Ick Jlallbk, daß die Sequcstmtion fortdauern muß bis zum physisch?!) TVU dcs Verbrechcrs, und daß rrsi nach diesem sein Vermögen sc111r11,gesc15„- liehen Erben auszuantWorien isi, die Frage abcr, Ob und WMW“ seinen Angehörigen während seines Lebens Kompetenz odcr N1ch„tk„o_m- petenz zuznbilligen, nicht vor den Richter, sondern vor dars politqche Gouvernement gehört; dc1111 hierbei. handelt ck sich um d1c SUUUJ'I dcs Verbrcihers zu der Gcsammthctt dcr Naiwn, und das 117591"? Stellung, die der Richter nicht 311 brnrihmlen hat, sondern das Gou- Vcrncmeui selbst. Alles das, was ichkqut vorgei1"agcn§habc- bezweckt K_U dieser Stelle der Berathmig noch mcn speziellcir Lintragr ,sNldkM soll nur im Protokolle niedergelegt werdcn. Bei dem Vollt'cgcndcn Paragraphen beantrage ich blos aus den 31lr S„prache JUWWM Griinden, daß bei Hochverräthern und Landesverrathern d1e Constr-
1 . canon nicht ausgesprochen nerdr Ick wünschie die Diskussion
“ r . & ra von S wcrm: ganz Lrlvlixzxxrdxuföchf praktischxl? Gesiéispstwki zurückZUfiihren, und der ' ' 11 rkt wird immer cr em: plakZiichßiéHcSsitchcZZX djer Con Jcation entbkhriich _oder nicht?“ , Zei), werde, indem ich mich ux dtje Entbchrbchkctt arrssprcchg, an. die Aeußerungen mich anknüpfen, dte,w1r vpn dechrrn Landtags-Kownnssar ehört haben, und WMP es nur gel,!ngt, zu beWetsen, daß d1e Con- Jscation in beiden Bez1ehnngcn, dte der Herr Kommissar hervorge- hoben hat, nicht nothwmdrg erscheint, wird es mir auch gelungen
sein, die Entbehrlichkeii der Consröcation bewiesen zu haben; sohald sic aber als nicht nothwendig bewiesen isi, wird sie Niemand be1be- halten wollen. Der Herr Landta s-Kommissar hat JUZ" Momente hervorgehoben, in Bezug auf weßche er diese Strqfe fak_nlchk Mk“ behriich erachtci: Einmal gegen ausgetretene Militarrpfllch7kge- MP dann für Hoch- und Lanchverräther. Was die ausgetreirnxn M1- 1itairpflichtigcn betrifft, so hat der Herr Landtags-Komnunar eme Autorität angefiihrt, vor der ich mich in Ehrerbietung h_eug8-_ aber ich glaube, dicse Autorität hat auch im Lande um deswrllmr 19 all; gemeine Anerkennung, weil sie nie verlangt hat, daß man slckZ oh"? Ucbcrzcngung vor der Richtigkeit ihrer Ansicht kaIk- und [**I“, A",- torität fegt gewiß voraus, daß man wie ste von der Vortrenbchkeit unserer Militair- Einrichtung überzeugt sein kann und doch mcht fiir die Aufrechthaltung der Confiscation fich auszusprechen ('r-MW; Ick habe dir Ucbcrzeugung, das; es andere Strafen “icht, dre ihr 111bsi1- tmri wcrden kinnrn, dic angewendet werden diir2e11 ans ausgetretene M1l1ta1rs. Schon der Eniwurf von 17-443 hat solche Besiknnnungkn gkglßln, nnd die Abtheilung hat diese Bestimmungen aufzunehmen lkél'i'ksrits bereits beschlossen. Es ist nämlich eine Geldstrafe von 51) [115_ 111114) Rthlr., cventnrll cine Gcfängnißsimfc und fiir den JN"- day: diese 11ichi erckutirbar wäre, der Vrrbrechcr sich ihr durch die Flucht cnixogcn bai, chuestmtion seines Vermögens bis 311 sri- 11rr aniickkunft. Mit dicser! Mitteln wird vollständig der Zweck cr- rricht wrrdcn, und es wird dcr Confismtion nicht bedürfen, die 11111 dr51villc1rso Verwcrflich ist, weil sie mit dr111Schuldigen dic Unschul- dtgcit trifft, die Erben des Strafbare", die an dem Vcrbrechcn keinrn Zhrrl haben, dic_11icht grsimft werden können und doch fiir fremde Vcrbrccbt'n gestraft Werden. Was zweitens dcn Hochverrat!) 1111d L911dcsv§rratd bctrifft, so qlau'r ich, daß auch in dieser Beziehung d1c Cdi1pscat1o11 11ichi de'n Zweck crreichi, sondern ihm r*ntqrqcnwirit'. Ter „12,131 LandragsMonnnissar hat darauf hingewiesen, daß *er) schei- 11c11 111r1ck1tr, als [mbc die (Hrscßgrbnng in ihrem Ernste nnkdqe'laffcn, wrnrr src 111 politisch artfgcrcgtcr Zeit, wo mehrfach das Viidrcrbrn dr; Hock;- 1111d T*.anchvrrrathcs Voriommr, Von drr besichcndxn Gc- se*x1510[1u11g adwrichcn 1111d dieConfiscaiion11i1i1i mit aufnehmen wolle; 1111 _qlanbc aber, das; gerade drm rntgcgcn der Ernst der (ßicsctzqc- [11111711 dadnrch nieht Ze111ilde1'iwi1d, sondrrn 1111111fiih1"tdi8 Simson anfdaö 51-11-11ck„was sik s_r111 sollen, wenn man fir von Brdiuqnnqcn brfrcii, drc“311 1i11'c111-Wr1r11 nicht gehören. Gerade in Zeiten" der politischen :'insrcgnng wird das am mristrn geboten sein, damit 11icht drr Vcr- drrchcr §11 drm Wahmc grbmcbi wird, es sci das chen ihn rinqciei- trix Vcrsadrrn nicht 11111 der Strafe, sondern 111i1 “dcr Consisäriion 111,1llc1-1 r111gclcitct. Wir [*abrrt in den Strafen drs Grfcß-Entwurch 11:1“ KONerrrath 1111d La11dcéVcrmfh hinrcikhrndc Mitirl, 1i111 dcn Vcr- brcchn, 1111i drr vollrn Strenge drs Gcschs c11iqeqr11§11trctr11, und es dars rtniit 110111 [11'11311kot111nr11 cipc civilrcchtiichc Jölqr, dir anf die chn dcs Bcrbrclhcrs sich ausdehnt, die 1111sch111dig an scincr That &, Llilcrdmgö haiödci dcn, Ve'rbrcchcn drs Hochverraths und dcs »111drödcr1ail1ö dcr Liaai d1c Pfiicht, daranf zu sehen, daß ein sol- 1111'1“ Vr-rdrcrhcr, sobald die Untersuchung gegen ihn eingeleitet isi, "Ubi ski," Vrrmöch Noch 1i1ißl1m11ll1i, 11111 sich ontwrdcr dcr Strafe 311 c11tZ1chc11 odcr anf andere Weise 63 311111 Nachthcil dcs Staats 51! grbraUchrn, und es sind allerdings Vorkehrungen und Maßregeln 311 dtesrm Zwecke zu ircffrn, c;; ist darauf zu sehen, daß von drm Yittgrnblfckc der Untersuchung an ihm die Disyvsiiion iiber sein Ver- 111i1'gr11 beschränkt werde. Dieses ist bereits von der Abtheilung in Erwägung gezogen worden, wie auch drr (Ieseß-Eniwurf Von “[K-13 bcrcits in dcr Weise Bestimmungen getroffen, daß bei Horh- 1111d Bandcovcrrärhcrn zugleich ausZcsprochcn werde", daß Vom Beginn dcr Untersuchung an ihr Vermögen untcr Seqncsimiion geseßt und jede Vcrfiignng dariiber unter den Lebenden 11ntcrsagtwcrdc. Eine solche Bcstünmnng halte ichfiir11iiihig, abcr dariiber hinmtSzugchrn fiir dnrrhauö 111111i1'ihig und, weil nicht nothwrndig, fiir dcherslich. Ick irrte dcr ?))?cimmq drr Abtheilung auf das rnischicdcnstc bri.
Abgeoidn. Cavnplmusen: Meine Hcrrrn! Wir sind hier zum rrstmmmlr :'111 cine" Verfiigung dcs Sirasgcscß --E11tw111'fcs gelangt, wrlchc wrdc'r dcn Provinzial:Ständen vorakicgrn hai, noch aus cincr 1i11mchtlichrn Arußcrung dcr Provi1rzial:Stände hchorgegangcn ist, und fiir wririw dabcr Ville von 111113 die J.)?kitrung habcn, das; zu ihr drr Briratb drs Vcrrinigicn Landtages crfordrrlith sci. Es läßt sich allcrdimgs kagcgrn gcltrnd machen, das; nach dcn brstchrndancscht i11 sä1111ntliri1cn Provinzrn dir Confiscation cingrfiihri ski; inzwischen 111117“; doch behanpici wcrden, das; die Gcscße, wclche dcn Ständen 311111 Bcirati) Vorgrlcgt werden, nur als ein Ganzes aufgenommen werden können 1111d 111iiffc11, und dies sowohl hinsichtlich dröjenigrn, was sic dcn bisherigen Goseßcn hinzufügen, als hinsichtlich drssrn, was sic Von den bisherigen Grsrßcn l,)itiwcgnchx11c11. Ick vcrkcnne iibrigrns nicht, das; die vor Beginn unserer Bcrathungrn von dem Herrn Landtagö-Nonnnissar gemachtrn Arnßcrungcn allen Meinungen in drr Vrrsannnlung ihre Stellung und dercn Festhaltnng erleichtern, dcgbaid darf es mir genügen, dcn Grand angegeben zu haben, aus“ wclchkm ich gegen die Confisraiion stimme.
Candmgs:R0111111issar: Ich habe kcinrswrgcs den Wunsch, das; dic Debatte iibcr die Kompetenz oder Z11ko111prtc11z der hohen Vcrsannniung sich rr11c11cr11 möge, so Wenig ich auch andrrers its Ur- sache habe, sic 311 schonen. Da aber so eben Von neuem hirr her- vorgehoben ist, dF ein Theil der hohen Versammlung sick rücksicht- lich dcs eben zur erathung stehenden Paragraphen fiir inkompetent balken könnte, so halte ich es der Stellung der Regierung fiir cut- sprcrhrnd, dirsrr Vormwseynng mit einigen Worten entgcgcnzu freien.
Ick wirderholc, daß ich die Erneuerung der allgemeinen Kom- prtcnzfragc 11ichi fiir wünschenswnth halte, deshalb will ich sie um so 111c[),1* einstweilen ganz unberührt lassen und mich auf den vorlir- genden Fall beschränken, als schon dadurch jcdcr Zweifel bescitiqt werden kann. _ Zn dicser Beziehnng stile ich die Behaupiunq mis, das; kein Gesch [ie Rrgierung in dem Recht beschränkt, i11*ei1tcm (LhcsrH-Entwurf, nachdem er den Ständen Vorgelegt und von ihnen dcguiachici worden, 11icht beantragte Aenderungen vorzunehmen; es ist dics in sehr vielen Fällen ohne Widerspruch geschehen; die Praxis spricht dafiir und kein Grieß dagegen. Dazu kommt, das;, wie der gschrtc dener sclbst anerkennt, es sich 11ichi darum handelt, eine neue, nach dem Gesch vom 5. Juni 1823 Von der Vcraihung der Siändc abhängige Besiinnnung einzuführen, sondern lcdi_lich darum, ei11r Bestimmung, welehe unsere Strafgeseße in allen thilcn der Monarchie bis cht aufrecht erhalten haben, fortbcsichcn zu lassen.
Hoffentlich werden diese Griinde völlig genügen, um jeden (Hr- dankrn dcr Inkompetenz bci dcr Vcraihung iibcr dcn vorliegenden Paragraphen zu entfernen und jede weitere Diskussion über diesen Punkt abzuschneiden.
Abgeordn. Campbauscn: Ich habe darin zuznsiinnnen, daß in drr Praxis allerdings Aenderungen solcher Gcscße, Welche den Pro- v1113,1al;Stä11den Vorgclcgen, staitgcfnnden haben. Es ist nicht meine Abskcht, und ich glaube nicht, daß die ohe Versmumlung fich die Aufgabe |elle11 Wrrd, auf die Erörterung der Frage, inwiefern sik hllllge, daß es geschehen, einzugehen, vicimehr wird sie sich die Er- orternng dieser Frage für dre Zukunft vorbehalten. Daß am Ende der erath der Stände doch irgend eine Bedeutung haben miiffe, daswtrd aiich die chierun zugeben. Daß er aber alle Bedeutung verlieren wurde, wenn der Hav gültig wäre, daß die Beschlüsse und
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Wünsche, Welche die Stände zu den thnxn vorgelegien Entwürfen gefaßt und ausgesprochen haden, „nicht “„Um sii! Aenderungen maß- gebend sein sollen, daß man 111 diese GUM? spater ganz neue, viel- leicht ganz fremdartige Bestimmungen “"Mehmeil könne, daß, sage ich, wenn ein solcher Saß Geltung „ “ “17- der ständische Beirath alle Bedeutung verlieren würde, Wird von Jedermann eingesehen werden.
Abgeordn. von Aucrswald: Ich habe demjenigen, was das geehrte Mitglied der pommerschen Ritterschaft gksagt hat, wenig hin- zuzufügen. Als ich die beiden Grunde de? Herrn Landtags-Kom- miffars fiireinc Bestimmung des Gescßeö hortc,-wclchc sich in keiner neueren szsesgebnng njehr finst, wxlchk, sl) Vl'cl "Ur bkkannt, Von keinem neueren bedeutenden Juristen 1" trgcnd UW Schrift Vkl'thks-
digt worden ist, welche noch vor kaum einem Lusirum in den den _
Ständen von der Regierung gemachten „Vorlagen nicht nothwendig erachtct worden ist, welche noch später 111 „dcm Entwurfe von 1845 nicht für erforderliä» gehalten wurde, als "12, muß ich wiederholrn, die bkikcn Griinde hörte, wclche der Herr „Landtags-Ronnniffar fiir dicse Bestimmung anführte, drängte sich 11111 die Frage auf: Was hat sich dknn bei uns so wesentlich Verandcri, daß wir cht einer Bestimmung so bedenklicher Art l'ediirfcn, dercn wir vor .*“), ja vor 3 Jahren 11ichi zu bcdiirfcn glaubten? Indem ich, eine solche Ber- anlasung nicht anerkennend, Allem bcistinnnr, was 111ci11 verehrter Freund vor mir dariiber gesagt hat, muß ich noch hinzufügen, daß auch ich jene Brstimmung nicht für nothwendig halte, weder in Be- Zileng anf die Armee, noch in Betreff der Hoch- und LanchVcr- niiher 511111 Sibiu) drs Königs und Landes. Der Armee wird in ihr“ Ikacnwärtigcn Verfassung iiberhaupt Wenig dnrch Austrrtcr cut»:- zogen wcrden, und sie wird des Schußes dcr Confiscatio" c11tbcl)1cn können. Die Anmhl dcr Austrrter ist gewiß gering und brstcbt größtcnihrilö aus Personen, bci wclchrn nichts zu konfisziren ist. Was aber den zweiten Punkt betrifft, da frage ich Sir, 111ci11c Her- rcn, wollen wir durch Annahme des (Liesctz;C11iwurfrs wixkach ein solides Zrngniß 1111srr-cs mangelnden Patriotiönms, ein solches Zeng- 11iß von dem scit 11*r11igrn Jahrcn veränderten Zustande unseres Lunch ablegen, daß wir, um unseren König und 1111scr Land gegen Horh- und UandcöNrräthcr ;11 schii§e11, nichts Besseres glauben thun 311 diirfen, als daß wir 111124, nicht ohne Vcrlcyung gerrihicr Begriffe iiber die Natur drr Strafe und dirsc auf Unsch111dige 111it iibertra- gcnd, mit ihrem fiuchwiirdigcn Mannnon briadcn? Jai) glaube 11iri1t, das; wir das tinm diirfen. Ich bitte Sic drittgrnd, 111r1'11c Hcrrrn, dies nicht zu thun, crhehrn Sie Ihre Sii111111c11 dagrgrn, 1111d anch aus diesem Grunde und in wahrem preußischem “_PatriotiNnus laffcn Sie uns auf die Confiscation drs Vcrmiigrns der Hoch: und Lan- dcchrräihcr vrrzichicn. (Viclseitiqrr BraVOruf.)
Korreferrnt Freiherr von UTYlins: Ich will die Vcrsammlnng nicht mit Wiederholung der allgemeinen Griindc crmiidrn, wclche gr- gen die Confiscarion bcrcits vorgebracht sind und wohl noch “vorge- brarht werden, ich will mir nur zur Vrrtheidignng drs Abilxärmgö- Gntmhtcnö gcgcn das geehrte Mitglied der Ritte1schafi (11.113- Schic- sicn, welches unter den ersten Rcknern gcsprochrn hai, *ctntgc Bc- mcrkungcn gestatten. Es ist grsngt Wordcn, daß 11a111c11t11ch dic Con- fiöcation als Strafe eine innere Rechtfertigung deshalb enihalic, weil es sick) hier um etwas handle, was seinem Wesen mich die Na- tur eines Civil- Anspruchs hat, denn erst wenn dieser WM QUÖJL“ fiihrt werden könne, irrte die Vcrmögrnsstrafe als Surroaak L'"- Jch glaube nicht, daß diesc Auffassung richrig ist, 'ich glaube viki- mehr, daß sie nicht vrrrinbar ist mit dem, was die besichr-nde Gr- scßgcbnng in Beziehung auf die Militair-Gcscßgrbnug a1isrccki er- hält, wo diePsiicht, zu dienen, cine Ehrenpslirht ist, und wo dadurch, daß sie nicht geleistet wird, ein Vcrmögcns-Anspruch 111111111116 hervor- triti, ich glaube dahcr, das; die Analogie, aus dem thlrcchte hech- nommen, sich nicht rechtfertigt. Tie lethcilngg hat 111 'thkék Ma)!)- 1'itäi cin Systrm aufgestellt, wclchcs mii I)iiickxtchi a11fd1cBrsiraf111rg vicl zwcckmäsrigrr ist, und wie ich glaubr, Jiri) yrrl mehr rrchiscrttgt, als das Aufstrlirn ci11rö sogc11a111111i011 Cioi-Anypruchcs. Man hat dcn ausgrirctrnrn Kantonistcn gegeniiber dic Ansirbt grhabi, das; es fich gerade hier um ein cigr11thii1111ichrs Vrrgrhcn handle, das; der- jenige, n'elchrr das Land in der Absicht verlaffrn, 11111 drm Krieg»- dicnst sich 311 cntzichcn, cin fortgcsrßirs Vcrzrhcn bcgchc, und das; man dies dadurck) 511 Ende fiihren könne, da?; man eine bestinnnic Geldstrafe androhc. Durch diesc Mrd: cine RrpressiO-Maßrcqcl her- beigeführt, wclche cine Wicderhcrstellung dcs Rcchiöznstandrö 3111“ Folge haben Werde. Dies ist die Ar1sicht dcr Abtheilung, 1111d 11.11'1111 ich ]ic auch 11i17t ihciic, so haltc ich sic doch für gerechtfertigt drr gegeniiber, weche Von einem Civil-Anspruche ausgeht. Wrntt irh gegen die Consiöcation im Allgemeinen sprrchc, besteht mit Riick- sirht anf dic Rhein:Provinz und namentlich bezüglich drr ausgetrete- 11c11 Kantonistcn noch cin spezieller Grund gegen sie, und dieser br- sichi darin, daß wir durchaus kcinc prozessualischr Form haben, in Welcher dic Confiscaiion ausgesprochen werdcn kann, und welche eine genügende Garantie fiir die Vcrthcidigung gewährt, und hier befin- den sich dicalicnProvinzcn i11 cincr wesentlich anderen Lage; cs bc- sichcn bestimmte Vorschriften iiber dcn sogenannten Consiscationö- Prozeß, der wvnigsicns gewisse Formen grwährt, durch welche die Rechte der Vcriheidigung qrwahrt wcrden kiinnen. Dagegen beste- hen solche Formen derVeriolgUng gcgen ausgetretene Kantonisicn in der Rhein-Provinz nicht, und das Verfahren, welches dort eingeschla- gen wird, ist höchst summarisch. Es ist daher die Rhein-Provinz hinsichtlich des Vrrfahrrns wesentlich den alten Provinzen nach- gcsirlli, und das ist ein aus der gescylichcn Lage der Sache hcrgc- lcitcicr und mich bcstimmendcr Grund, auch außer den allgcmcincn Gründen auf Streichung der Strafe anzufragen.
Abgeordn. von Sa11ckc11:Tarptttschc11: Ick schließe mich Allem, was der Vorfihende dcr Abihcilung und mein Kollege ans Preußen auSgesprorhx-n hat, vollkommen an und bemerke, daß, wenn wir die Vermögens;Confiscaiion bestehen lassen wollen, wir in eine Jnkonse- quenz verfallen wiirden, indem dicsrlbc bci Vcrnrtheilung zum Tode doch nur als eine bcabsichiiqte Verschärfung dchtrase anzusehen ist, wir uns aber gegen jede Verschärfung derselben ausgesprochen, den Tod als die [este und höchste Strafe anerkannt haben und iiber dcn- sclbcn hinaus nicht gehen wollen, und also um so wcni er dies hier thun können, als die Strafe nicht mehr dcchrbrcchcr, ?onderndriiie ganz unschuldige Personen träfc. Auch für den zweiten Fall kann lch die Vermö ens-Confiscation als niileich 111chtanerke11ne11. Moine Herren, das xatcrland 311 vcriheidigen, ist für jeden Biirqer eine schöne Pflicht, einc Ehrensache geworden, und zwar eine fo hohe, daß der Mensch, der den Werth derselben nicht aufzufassen Vermag, auch nicht Werth isi, in die Reihen der Vaterlands-Vetiheidiger ein- zutreten. Ich muß gestehen, ich halte es fiir einen großen Vortheil für die Armee und den Staat, wenn man Personen, welche keine Liebe zum Vaterlande, keine ?lnhänglichkeit an den Staat mehr ha- ben, oder die sich aus noch schlechteren “Gründen im Bewußtsein der Feigheit dieser heiligsten aller Biirgerpfltchien e_ntziehen, laufen läßt, so weit sie immer laufen mögen. Wem) 1ch emen Engpaß mit 299 zu veriheidich habe, so sind mir diesx lieber, als 300 Mann, unter denen ein erräther ist. Es isi 11tcht d'ie-Zahl der Acrme, die Schlachten gewinnen macht, sondert) cs rst der Muth, der jeden Einzelnen zu Thaien treibt. Eine klemere Schaar, welche von rechtem
Heldengeifie beseelt isi, wird stets mehr thun, als eine blos rößere Masse der Kombatanten, fie vermehren nur die Zahl der “ehrrr, nicht der Wehrer, und es fehlt bei uns nicht an Männern, die Thron und Reich zu schützen bereit sind. Ich begreife nicht, wie man_nur den Wunsch haben kann, Feiglinge in der Armee zu haben. Mögen die mit Schande beladenen, welche keine Liebe zum Vaterlande haben, fern aus ihr bleiben, und wenn sie noch gestraftwerden sollen, so er- kläre man solche Leute für bürgerlich todt, ihr Vermögen abrr falie sofort ihrcn Angehörigen anheim. Dies ist eine Maßregcl, die w1r auch in anderen Staaicn finden. Zu diesem Punkt hat selbst der („“er-le Rikoinii, wenn ich ihn auch in keinem anderen Falle zum Muster nehme möchte, doch hier eine richtigere Bestimmung, als unser StrafgeseH-Entwurf aufgenonnncn, alle Confiscation des Vermögens ist ausgehoben, dasselbe geht aber sofort vom Ve1brecher aus seine Erben über, und ich Weiß nicht, ob Preußen hinter Rußland zurück- siehcn will? ich kann dich nicht glauben und trage daher auf gänz- liche Streichung des Paragraphen an.
Abgeordn. Dittrich: Die erste Frage, welche ich mir bei ieder Strafe sthc,isi: ob die Strafe gcrechtsei? EincSirafe, wrlchcAnkcre', ach den Verbrecher trifft, ist 1111: gcrcchi. Tic Confiöcations-Strafe geht aber noch weiter, als bis ins“ siebcntc Glicd. Es sind chi Fälle x1era11sch1ehobcn worden. Zuerst von drm Herrn Landtags-Kommiffar dcr, daf; cs gcgen ausgetretene Militairpflichtigc kein anderes Strafmittcl gebe. Ich frage: ob gcgen andere flüchtige Verbrecher cin Strafmittcl Vorhanden ist“? Nein. Sodann ist von cinem ge- ehrtrn Mitglirdc drr Ritterschaft Schlesirns angefiihrt, daß dcr auI- getrrtcne Militairpfiichiigc für seine Person Ersatz schuldig sci. Ick glaube aber, daß wir in dieser Beziehung die Prrson nicht dem Ver- mögen gegeniiberstclicn können. In Betreff drr Hocb- und Landes- Vrrräthcr hat der Herr Landiags-Kmnmiffar bchauptri, da[: die Sims- axt besonders deswegen nicht cutbrhri wrrdcn kiinne, wril solche frcchc Angriffe zngcnommcn hättcn. Wynn dirscs drr Fall, so ist die Be; hauptung cin Brwriö gegen die Strafm't; dc1111 wäre fie wirksam, so müßte sie rbcn dic ?).)kehrung soichcr Vcrbrrchcn vcrhindrrt haben. Ick kann mich daher nur gcgrn dicse, x1ichi gcrrchie, Strafe crklärrn,
Abgrordn. “.““:pcrling: Was die von den gcchrtcm Herrn Ab- geordneten drr Rhcin-Provinz angrregtc politische Seite der Frage [*rtrifft, so behalte iti) mir vor, 31: scinchcit darauf zuriickzukonnncn. Zu der Sache selbst isi Von mehreren Rcdnrm dic Confiöcaiion als Sirafc aufgefaßt. "Dafiir kann ich sie nicht gelten lassen. Die Strafe ist ein Uebel, weichcö eincn jeden Uebertrctrr des Gesetzes trifft, und Wenn es in scincr Art nicht vollstreckt werdcn kann, cin anwendbares Surrogat hat. Bei der Confiscation ist dies nicht der Fall. Six ist ein Uebel, welches den Verbrecher nur dann trifft, wcnn cr Vcrmdgrn bcsißt, trifft also nicht denjenigen, welchcr deßen ,ermangelt. Ste ist nur ein Gewinn, den der Staat in einzelned Fällen iioch macht, 111 welchen der Verbrecher durch Erleidung seiner sonstrgc11grschiiche1r Strafe sein Verbrechen schon büßt. Znsoferri _haiie :ck sic m1t der Würde des Staates nicht Vereinbar. Um dre ubrigen Grii11dc,iyclche dagegen angefiihrt worden sind, nicht 311 w1edcrholc11, will iki) mich nur darauf beschränken, xroch chen das chrgc anznkämpfrn, was von dem Herrn Landtags-Konnnimar angefiihrt isi. Derselbe hat sich darauf berufen, daß die Confiöcation im Zntcrcssr dcr Militair-Vrr- fassung not'owcndig sei. Ich glaube, 1111scrc Milimi1':Vc1*sass1111_q steht auf einer solchen Stufe, das; es i1icht1nchr11iithig isi, positiven Zwang
egen Jemand a11311ivc11dc11, 11111 il)" drm Militairdirnstc zu 1111ti'1'wm'Y- Yen. Insbesondere abcr mache ici) dic [wdr Versammlung anf den Widerspruch a11f111c1'is11111, i11 wclchcm der J". “ZL mir ri11c111 friidcrcnPam- graphcn dcs (5'Icscx1-E11iw11rfcö steht. In „HLR ist dicierc“ von .ru-Igctrctcnrn Militairpflichtigcn iibcrhaupi, also ami) Von Staats- Unterthancn, welchc höchst moralisch skin kii1111r11, aber 1111 Ansiande sich befinden und d11rch zufällige Umstände Verhindert sind, ibrrr Mi: litairpfiicht zu grniigrn. Dirsr soll die Confiscation trrffrn. Zm §. 9 ist dagegen die Bcitinnnung cnthalicn, daß “die' Vr1'111'tl1r1'11111g zur Zurhthmwsimfr die Unfähigkeit 311111Miiiiairdicnstc in sich schlirßcn solle, ohne das: dabri grsagt ist, das; ci11r11 soirbcn Vrrnrkhcilicn die Cor1fiscati011 drs Vrrmögmts triffrn soli. Dcr rrdlirbc 111011111'schc Mrnsch, wcichrr seinerMilitairpslirht nichr _qrniigt, wiirde also schlcch= in 311 stcbcn konnnmt, als drrjcmgc, jvrlckwr dcrsrlbcn 1|ichi geniigt, wril cr dnrrb skill unsiitiichcs Verhalten, dnrch dir erlittene Zricht- hansstrafe sick) dazu unfähig gcnmchi hat. Dir:? ist grwis: cin (551'1111d mrhr, das; wir uns gcgen dic Fcsisclzimg des Entwurfs i11 Brircff dci“ Vcrmiigem-Confiscation «mssprechcn.
?lbgcordn. Freiherr von Gaffron: Ick vcrzichic auf das Wort.
Jiirsi Wilbclm Radziwill: Es ist zur Bekänwfnng der (Ton- siscaiion cin Aussprnch aus dcr heiligen Schrift angefiihrt worden: Ich will die Sünden des Vaters bis 1'116 zweite und dritte Glied Vcr- folgcn. Es kann nicht in Abrede gcsicllt Werden, daß wir dies im ?.?kcnschcnlcbcn sehr oft verwirklicht schen, und Zwar so schwer, daß wir mit tiefem Grauen davor stehen bleiben. Es ist ein Mysterium, wclchrs der menschlichen Vernunft absolut unzngänglici) ist, so oft sie auch erkennen kann, daß es sich in besonderen Fällen gerechtfertigt hat. Dirs gehört indes; in das Strafgericht Gottes, der 111r11sch1ichc Richter darf meiner Ansicht nach diesem Maßstabe nicht folgen, 11" kann nicht weiter strafen, als den Vcrbrcchcr und seine Miigriwffrn, und deshalb stimme ich gegen die Confistation.
(Vielfältiges Bravo!)
Ick erkenne aber auch an, daß dri Hochwerräthcrn und Landcsvcrrä- thern es nothwendig ist, sie eines mächtigen Mittels 311 sckmdcn, 311 berauben, und deshalb glaube ich, daß in solchen Fällrn dic chUc- straiion vollkommen gerechtfertigt ist, wenn dabei billige Riicksicht auf die Angehörigen genommen wird. Tiefes Mittel ist «11111 111 Brzng auf die mrsgctrctcncn I)iilitairpflichiigcn auorrichcnd. Zch1glaubcdaa her, das; keine Riicksicht dafiir spricht, die Confisration als Strafe im (Heseßbuche beizubehalten. „
Ca11dtags:R0111n1iffar: Auch ich wiirde thck um 1vc111ge Worte bitten. Es ist von schr geehrten Rcdncrn der hohe," Ber- sammlung angefiihrt koordcn, daß ich die Siraswdrr Conftymi-otr als unentbehrlick) bezeichnet bäiir. Meiner; Wixxrns habe 111) das nicht gethan, sondern mich darauf bc]chränki, drr Grunde “"'Yiiklh-Mh aus wclchen diese Strafe von nchm m den Entwurf drs Stinsgc- scybnchs anfgenommrn sei, um [te der Brmihnug drr hohen Vcr-
ammlun “u unterweren. „ ., . . s Eingachrrs aechrftcs Mitglwd haibcmrrki, daß dmxcntgc mcmcr
: t 1- a" (. Ührt/ das; cr sich, [kbhaft fm“ Bctbchgl- KIllxegch? ÉxiifiFcTiiiNY-SYÜ gegen Rcfracrmrc a11sgrsprochc11, sc111c hokie Autorität thrilwcésé dcm 111111717!th verdanke, daß “'r auch dek' Wérih abweichender“ Meinungen nicht 311 verkr'nncn gewohnt set. Mrinerscits nehme iti) diese besondere Aniorttcri 111c111esycrchrtcn Kollegen nicht in Anspl'mh- wohl aber d“)? Lob, 'daß "17 Fmch Widerspruch ertragen könne und (Hrgengrunden 111ckt unzugang-
11ch sei. , „ „ _ .
' ' von einem anderen geehrten Mitglredc hervorgeho- ben IRL? rirsibegrciflich [,ei- daß eine Strafe, “we'lche man vor, einem 1,11Ltr0 für entbehrlich ge alten hgbe, ]th plöyltch unentbehrltch er- scheine und deshalb von negem 111 den Gesey-Lnrwurf aufgenom- men sei. Hierauf erwixdere ich wiederholt, und ich gla11be„d1e „Sie- nographie wird es besiirttgen, daß ich von der Unentbehrlichkeu der Confiscations-Strafe mcht geredet, sondern nur esaqdhabe, e_s seren Umstände eingetreten, welche es bedenklich gema t hatten, eme ge-