1848 / 30 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

buchs ein omas bezügl-“Ö-r Paragraph noch im zweiten Titel ein-

geschaltet werden m S werin: Das wurde iiur moglich seu), Abgeoerk-AMW ?hoiiiée,c?aß die Sequeßraiion eme S im e set. """" man raf oon Gneisenau.- Eme Wohlthat rst te un

AUSFZHTJMZMX nicht, und aiierdings verbinde ich mit der «eque-

. ' Stra e. , straktZZ'ng'xdm“gS"jfef ZW: Ori Sequesiration isi keinesweges als

- " . s iebt “a häufi Fälle, in denewdie- "i;,- YßathiidÉi! li'iireijnateéieler Beiziehung 9fiir den Seqriesirtrten !?.ezch m?)? mich demnai?) gegen den Antrag des Deputartcn der schlesischen itterschaft erklaren; _ “)l , s

Abgeordn. Frhr, von Zricjcn: Ich muß dem . nirage meme.

verehrten Nachbars zur Rechten ebenxalis bcixfiiidten, iirnlsoSnxéhi- als ich den Ausspruch der Segiiestrano-n des Yermogem as „Driise ansehen muß, denn es haridelt 11ch dabei um die Entziehung der 1?- position iiber das Vermögen des V_erbrechcrö. Mag std nun iW Strafe oder als eine Wohlthat aiizuiehen srm- so "7 ks och no h,“ wendig, daß wir nocht in dieskenzchFtrel dcnUVorbehait sickle", was wir über die Se ue ration ei icßen wo en., noch Marschall: quas scheint doch wesentlich im Grinzen S'achcjder Faffung zu sein, denn wenn ich reriri versieht", so wiirden die beladen leyten Mitglieder Vollkoniineri befriedigt sein, Wlkl-j-j die Versatrnn ung ch dahin entschicdc, in gewissen Jalletr die Verhangung der Seque- iiration eintreten zu lassen. Wird em s01chkk Beschluß gefaßt, so wird es Sache der Faffung sein, od bios bei diesem bestimmten Falle oder auch in dem Titel, welchen wir 16th verlaffen wollen, kl"? eni- rc ende Be immun aufgenommen wrr-e, . , . sp chZustiz-Msinisier Fon Saoixxny: Die Adsrcht scheiiit dghin zu gehen, daß, wenn späte'r von Sequesiraiion- dre Rede sein w:rd__, tr- gend Jemand sagen miichtc: Unter den in Titel 11. 'besiiilonerren Strafen isi die Sequestrarion nicht gcnqrint, und disc) rst [ie nicht mehr ein zulässiges Strafmittel.“ * Dikjé Gefahr qt aber nicht vor- handen. Man mag iiber die Sequeftration denken, wie man will, so ist die erwähnte Gefahr deEwegcn nicht vorhanden, weil die Seque- stration zimächsi ihrer Hanpt-Bedeutung nach nur als Sicherheitxa Mittel gedacht wird, nicht als eigentliche Strafe. Daß sie nebenher ein Uebel ist und sehr driickend sein kann, wird Niemand Verkennen. Wir finden ein solches Uebel auch bei mehreren Kriminal;Untersuchun- gen, aber Niemand wird diese deswegen eine Strafe nennen. Also betrachten wir sie nicht als Strafe, sondern als Sicherheits-Mitiel, nls Maßregrl gegen eine dem Staate höchst gefährliche Person, so wird das erhobene Bedenken beseitigt sein. Durch diese Erklärung wird der Zweck des Antrags erreicht sein.

Abgeordn. Graf von Gneisenau: Ich habe gleich von vorn herein erklärt, daß ich nichr einen förmlichen Antra zu stellen beab- sichtigte, sondern nur meine Erklärung im Protokoii niedergelegt zu sehen wünschte.

Ab eordn. von Weiher: Es scheint mir doch rwihwendig, daß wir sie Fier unter die Strafen aufnehmen, weil sie sonst abgeschnitten Werden würde, und doch ist die Strafe in anderer Weise neben der Sequesiration zu normircn, weil neben der Strafe noch das Uebel der Sequestration zugefügt wird.

Ukarschall: Es liegt nicht in der Absicht des leßien Redners, einc Fragestellung herbeizuführen, so wenig wie dies in dcr Abiicht der früheren Redner lag, und so kommen wir denn zur Beratlwng des §. 39,

Referent Narmmnn (liest vor): „§. 39.

Ob eine Handlung vorsäylich Veriibt worden, ingleichen ob eine nicht vorsäHiick) veriibie Handlung als eine fahrlässige dem Handeln- den zugerechnet Werden könne, ist imrh freiem Ermessen aus den Umständen zu bem'theiiett.“

„Zu §. 39. Der größeren Deutlichkeit wegen wird vorgeschlagen: das Wort „richteriickeu“ zwischen den Worten „freiem Er- mcffen“ einzuschalten,“

Abgeordn. Cmnplmnscn: Cs iki zu bemerken, daß in späteren Paragraphen dcs (Hescizeö Verfiigung geiroffrn ist, so oft daranf Riicksicht genommen werden soll, ob rine Handlung vorsäylich veriibt worden oder mir aus Fahrlässigkeit, und daß alsdann selbstredend der Richter dariiber zu entscheiden hat. Demnach ist diese allgemeine Bestimmung überflüssig, und ich bin der Meinung, das; der Para- graph zu streicl)eir_sci.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Die Beibehaltung des §, 539 ist wünschenswertl) mit Riicksicht auf die Bestimmungen des gegen- wärtigen Rechts. Das Allgemeine Landrecht nnd die Rriminal-Pro- zeß-Ordnrmg Von “17405 stellen Priisumtionen auf, wann ein VerbrK- cherischer Vorsatz anzunehmen sei. Was die Bestimmungen des AU- gememen Landrechts betrifft, so werden diese mit Publication des nerren Hicsexzbitchrs arißerKraft treten, und sie kommen deshalb nicht weiter in Betracht. Allein anders verbal: ('s sir!) mit den Bestim- mungen dk!“KNMZUU-Proxeß-ernnng. Hicraber findet sichnamentlichim §. 3690316, Beitiiniirung, das; es zum Beweise des böslichcn Vor- sayes hinreichend sei, wenn der Verbrecher seine That mit Bewußt- sein vdrgenommen habe. Ein solcherZwang des Richters, in gewis- sen Fallen. dcn (]0|i_15 anzunexlpncnx, ist nicht gerechtfertigt, Und um dies“ Bestimmung Wegzusckwnen, lik déi" §- 80 hauptsächlich aufar- nommen worden. Jnjofern muß allerdings nachgegeben werden, daß die Bestimmung sich mehr für die Strafprozeß-Qrizmmq oder in das Publications-Patent eignen wiirde, Weil sie mehr eincn*transitorischen Charakter annimmt, indem bei dcr Einfiihruw der; mündlichen Straf- verfahrens die posiiiVe BeWeiS-Tiworic von (ielbst fortfallen und sich damit die Sache von selbst erledigen wird. Indessen ist es doch mit Riicksicht darauf, daß die Bestinmmngen-der Krimmal-Prozeß-Ord- nung und des Allgemeinen Landrechts M1 Bewußtsein der altländi- schen Richter liegen, sehr wünschenöw:*rih, auch *hier ausdrücklich aus- zusprechen, daß der Richtcr lediglich nach seiner Ucberzeugung und frei von dem bisherigen Zwange entscheiden solle,

Abgeordn. Camphausci]: Ich würde also daraus entnehmen, daß, wenn die Kriminal-Prozeß-Ordnung anders lautete, als sie [an- tet, die Bestimmung hier nicht nothWendig wäre oder, Wenn man qleichzeiii eine Ordnung iiber das Verfahren vorgelegt hätte, sie sich hier ebeniaUs nicht befinden wiirde.

Marschall: Wir kommen zu §. 40.

Referent Naumann: §. 40 lautet:

„Für den Versuch eines Verbrechens isi stets eine dem Maße oder auch der Art nach geringere Strafe auözusprechen, als dieje- MIS, welche im Falle der Vollendun des beabsichtigten Verbre- chenöÉéitte aUSgesprochen werden mii en.

, „?! Verbrechen, die mit Todesstrafe oder mit lebenslän_licher FreihettSstrafe bedroht sind, ist die Strafe des Versu s hölZstkns auf eme zwanzigjähri e und mindestens auf eine dretjä rige Zucht- hausskkafe oder Straßarbeit zu bestimmen.

V,“ Verbrechen, welche höchstens eine zeitige Freiheitsstrafe oder eme GEMÜ? ,nach sich iehen, darf die Strafe des Versuchs "“mal“ &weéDklkkhktlk dsr hötZsten geseßlichen Strafe übersteigen.“

Das utachten der Abtheilung lautet:

u H 40

,Z . . , Der Grundsap, daß der Versuch gelinber zu strafen sei, als

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das vonendete Verbrechen, muß als richtig anerkannt werden, und eben so ist es zu bini en, daß die formelle Aufstellung von Zu- messuugsgriinden und Sie abstrakte Bestrmmring der Strafmaße nach dem Unterschiede des beendigten und nicht deendtgten Yer- suchs unterblieben isi. Dagegen wird eme Bestimmung,; daruber vermißt, wie sie §, xxx, des Einführungs-Geseßes bezuglich der Rhein-Provinz enthält, wonach der Versuch als solcher guerkennbar sein solle. Nach der Bestimmung im C )(]K. des Emsuhrungs- Gesepes isi der Versuch strafbar, , , wenn der Vorsatz, das Verbrechen zu veruben, in einem Anfang der Auésührung desselben offenbar geworden und die Vollendung nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umstände verhindert worden ist.

Es ist kein Grund abzusehen, warum diese ganz angemessene Vorschrift nicht für den ganzen Staat zur Anwendung kommen könne, und die Abtheilung hat sich einstimmig dafiir erklärt, daß dieselbe an die Spive dcs §. 40 gestellt Werde.

Das ZWeite Alinea des 9". 40 findet sich wieder in dem drit- ien Alinea dcs §. xm. des Einfiihrungs-Grsetzes, mit dem Un- terschiede, daß hier das Minimum bci mit Todes- oder lebensläng- licher Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen auf Ljäl)rige und dort auf (?jähri e Zuchthausstrafe oder Strafardeii bestimmt isi. Der Grund, da?, wenn die Strafbarkeit drs Versuchs nach Vorschrift des ersten Alinca in §. )(1x. drs Cinfiihrurigs-Geseich benrthrilt wird, jeder zur wirklichen Bestrafnng kommende Versuch auch sibon einen etwas höheren (Grad der Strafbarkeit mit sich fiihre, wurde zwar anerkannt, allein es wurde bemerkt, das; derselbe nicht aus- reiche, um deshalb das Minimmn der Strafe von 3 auf 8 Jahre Zuchthansstrafe oder Strafarbcit zu erhöhen, weil andererseits der Vorsatz, ein Verbrechen zu Veriibcn, in einem Anfange der Aus- fiihrung auch durch Handlungen offenbar werden könne, die es nicht rechtfertigen wiirden, immer eine so hohe Strafe zu verhän- gen. Die Abtheilung hat sich mit K qegen 5 Stimmen fiir Bci- behaltung einer Zjährigen Znchidausiimfe oder Strafarbeit als Minimum entschieden.

Dagegen erscheint es nicht angemessen, es allein wont richter- lichen Ermeffen abhängig zu nmiirrn, ob bei mit Todes- odcr lc- brnslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen der Versuch mit „Ziiichthaussirafe oder Strafardeit gestraft werden solle, und dir Abtheilung hat sich mit 7 egen 6 Stimmrn dafiir,

daß, wenn das Ver rechen mit der Todesstrafe bedroht sei, der Versuch immer mit Znchthausstrafc belegt werden müsse, einstimmig abcr dafiir erklärt,

daß, wenn das Verbreihrn mit lebenölänglicher Jicihrits- strafe bedroht sei, der Versuch mit Zrirhthaiisstrafe oder Sirafarbeit geahndet Werden miiffe, je nachdem fiir das vollendete Verbrechen diese oder jene Strafart gescizlirl) vorgesrhrieben sei.

Das dritte Alinea dcs §. 40 findet sich wieder im vierten Alinea des §. )(]K. der) Einfiihrrmgs::E5eseßeö, indes; ist hier außerdem die Bestimmung aufgenommen, daß beiVerbrechen, welche höchstens eine zeitige Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße nach sick) ziehen würden, die Strafe des Versuchs nicht unter ein Drittheil der niedrigsten geseylichen Strafe hcrabsinken diirfe, Auch hier ist kein Grund abzusehen, warum nicht dieselbe Vorschrift in den §, 40 aufgenommen werden könnte, und da es wiinscherisrverth ist, daß entbehrlichc Modifikationen der Bcstimnmrr en des Strafgesetz- bucbeö fiir einzelne Provinzen nicht eintreten, lgo ist die Abtheilnng einstimmig der Ansicht, das; es zweikmäßig sei, die Besiinmmng, wie sie das vierte Minen des I. )(!» dez Einführungs-Gesetzes enthiilt, statt des dritten ?llinea in den I. 40 aufzunehmen.

Hiernach wiirden die Bestimmungen des H'. 40 etwa also zu faffe'n sein:

„„der Versuch ist strafbar, wenn der Vorsatz, das Ver- brechen zu vrriibcn, in cinem Anfang der Ausfiihrung dessrl- ben offenbar geworden und die Vollendutigniir durch äußere, von dem Willen des Thiitero unabhängige Umstände der- hindert worden ist.

Fiir den Vrrsuch eines Verbrechen?!- ist stets eine dem Maße oder auch der Art imad gelindere Strafe auszuspre- chen, als diejenige, wi'lrhe im Falle derVollcndirtrg des de- absichtigten Verbrechens hätte ausgesprochen werden miissen. Bei Verbrechen, die mit Todesstrafe bedroht sind, ist die Strafe des Versuchs höchstens auf eine 20jiihrige und min» destens auf eine Zjährige Zuchthansstrafe zu bestimmen. Bei Verbrechen, die mit Zuchthauöstrafe oder Strafardcit bedroht sind, ist die Strafe des Versuchs Ziichthaussirafe oder Strafarbeit * je nachdem auf das Vollendete Ver.- brechen diese oder jene Strafart gescylich vwrgrschriebrit ist.

Bei Verbrechen, welche höchstens eine zeitige Freiheite- Sirafe oder eine Geldbuße nach sich ziehen, darf die Strafe" des Versuchs niemals zwei Drittheilr der l)iiri)steri ge'seylirhrn Strafe übersteigen und nicht unter ein Triitheil der niedrigsten gesetzlichen Strafe herabsinkrn.““

'Die Abtheilung schlägt vor,

die Aufnahme dieser Bestimmungen statt der im §. 40 des Entwurfs enthaltenen zu beantragen.“

Marschall: Die Berathung rrsireckt sich znviirderst aiif das Gutachtender Abtheilung bis zu der Stelle, wo es heißt, „das zweite Alinea des §. 40 findet sich wieder, 11. s. w,

Justiz-Minisier Uhde": Zur Rechixertigung des Goiwernemeuiö, Weshalb eine Definition wegen des Ver uchs nicht in das Strafge- seßbuch aufgenommen wvrden ist, erlaube ich mir Folgendes anzuführen: Es könnte an sich indifferent erscheinen, ob eine solche Definition ge.- geben wiirde oder nicht. Allein in der Praxis, namentlich bei den altländischenGerichten, möchten sich doch bedeutende Bedenken dagegen erheben lassen. Es ist iiberhaupt nicht pancnd, daß in einem Ge. seybuche, welches positive Vorschriften enthalten soli, Definitionen qegeben Werden, und erscheinen diese nur dann gerechtfertigt, wenn ie bezwecken, bestimmte Verbrechen schärfer zu begränzen und Von anderen verwandten zu unters eidert, Wo es sich aber um das i'mrtmn iuternum, die innere A sicht, handelt„ ist es außerordentlich schwierig, ja fast unmöglich, entsprechende Dcfmitioncn zu geben, da diesrlben nur aus den äußeren Umständen eninornmen werden können. Deshalb enthält der Entwurf auch keine Definitionen Von Vorfuß und Fahrlässigkeit, und aus demselben Griinde sind auch die Gränzcn des Versuchs nicht näher angegeben. Der böse Wille kann nur in- sofern strafbar erachtet werden, als er durch äußere Handlungen sich kundgiebt. Welche äußere Handlun en aber dazu als hinreichend zu erachten, kann im Geseße nicht bestimmt werden, man wiirde sonst in eme Kasuistik verfallen. In dem Landrechte, dem man sonst wohl oft den Vorwurf der Kasuistik gemacht hat, ist eine Definition des Versuches nicht enthalten. Nach demselben haben unsere“ Richter

der 50 Jahre erkannt und haben es mit Umsicht angewendet, ohne daß Schwierigkeiten entstanden wären, die ein Bedürfnis; kundgege- ben hatten, eine Definition des Versuchs in dem neuen Strafgescß- buche aufzusiellen. Ich habe noch seit der Zeit, wo mir dieses Gut- achten der Abtheilung vorlag, mit mehreren bewährten Praktikern esprotZen, und diese haben mir alle versichert, daß es besser sei, eine olche efinitivn nicht aufzunehmen, weil gerade dadurch vielleicht der

Ri ter in einen erthum gerathen und da in elan en wiirde alschVersuch "icht ZU bestrafen, was an |Z) Zl? stra?en wäre. , ZYX nämlich die vorgeschlagene Definition lautet: „Wenn der Vorsaß das Verbrechen zu verüben, in einem Anfang der Ausfiihrung desselben Öffen- bar geworden, und die Vollendung nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umstände verhindert worden ist“ so könn- ten unsere altländischen Juristen wohl zu dem Schlusse konimcn d1s nur das sogenannte clelictum peri'kctum, der nächste Versuch d(n'niii ier versiatiden Werden solle. Die bisherige Eintheilunq wicisiex «"ck- 111 der Wissenschaft und in dem gemeinen Rechte bestekit, unterscheidei den entfernten Versuch, den nächst?" Versuck) und dcis koiismnirte Verbrechen. Bei dem entfernten Versuch mus; der böse Wille aller- dmgs '"“ch HUMMEL?" zur Erscheinung kommen, Objektiv Werden da er sonst mcht erkenrrbar und darum nicht sikafbar ist. DU. ZUM“; fel liegt aber eben darm, welche Handlungen hierzn als qcniiqcnd zn erachten ,sind. Jchjwill ein Bcis*iel arifiihren: Worin eiii “Dieb welcher einbrechen will, deri Tag zuvor hingeht, die Traillc durchsägf, an dem ,Tage iiicht fertig geworden ist und an dem andereri Tach Wieder hingehen wil], aber zuvvr festgenommen wird, so konnte der ,;ZWl'ifkl entziehen, ob wirklich diese Handlung iiach dcr dorgeschlagenen Dkfilliilötl als Versuch zu erachten wäre. Es lanen sich aber noch ganz andere Fälle denken, wo die Sache sehr zweifelhaft Werden kann, Ich glaube jedoch, das; man dem qc- 1imdenSinne unserer Riihier wohl Vertrauen kann, daß sie, ohne älle und jede Definition, die Gränxen des Vcrsuchs 311 finden wissen ivor- den. Wenn behauptet wird, das; in der Rheinprovinz das Bedürfnis; daxu vorhanden sei, so will iii) rs nicht geradrzit in Abrede stellen: auf danunsch der rheinischenDcpukirien ist deshalb auch eine solche Bestimmung in die Einfiihrnngs Verordnung aufgenommrn worden. In den alten Provinzen haben wir es aber mit gelehrten Riihtern ZU ck11th die genau den Buchstaben des Geseyrs als solchen festhal- U'" "M"?"- erend die Gescivvori'nen ein freieres Crmrssrii [raden und "ck durch den Buchstaben nicbt fiir gebunden erachten. Trödalb hat das Gorxdcrnemcnt es fiir iwthwrndiq erachtet, kriiie “Definition aufzunehmen. *

Abgeordn; von Ddiiimicrski: Die Bestinmmrrg, wie fie hier von der Abtheilung vorgeschlagen ivordcn ist, verdient, umi) meiner Ueberzeugung, durchaus den Vorziig. Dcr J". 40 läßt rs iwcife'ldaft, ob auch der entfernte Versuch strafbar sein soll. Die Fassung des Paragraphen läßt Lrßirres vermathrii, weil hier mir eine :;jiidrige Strafe bestimmt ist, wiidrrnd im H, RW. des Cinfii[)riingsgcselzes fiir die Nhein-Provinz eiiie Ijiihrigr, Ich dalia rs aber fiir gefähr- lich, den entfernten Versuch fiir strafbar zu erklären, weil daditrch leicht eine Menge ritinötl)igcr Urlirrsiichungen Veranlasit werden, und ich halte 96 fiir ganz nothwendig, daß die Bestimmung, wrlriir im H. )(lki. angefiihrtist, aufgenommen werde, weil gerade da bestimmt gesagt ist, daß mir der nächste Versuch strafbar ist. “Linn liegt in diesem Soße noch der Vortheil in den Worten: „Wenn die Vollen- dnnq nur diirch iirtßrre, Von dem Willen des Thäterö riimddängige Umstände Verhindert ivordcn ist“, da[; immer der Staats-Anwalt de- weiscn muß, das; wirklich diese unabhätigigen Umstände eingetreten sind; deshalb bin ich durchaus fiir die Ausnahme dieses ersten Satzes, drr vorlänfig allein in Rede sieht.

Abgeordn. Graf U01! Schwerin: Ick karin wird cdenfallö der Ansicht des HerrrtMinisters nicht anschließen, sondern ick) Halte, gaiiz abgesehen von dem Gesichtspmrkic, den ich ami) (mdr, das; ('I wiiir- scherröweril) ist, so wenir Bestimmungen wie trriigliä) iii dad desori- derc Gesetz für die Rdem-Provin; aiifiunelsmcit, gan; abgesehen da- von haltc ich es fiir die Nikl]! Provinzen dnrciiaiio fiir rwrdwriidig, den Mangel, welchen meiner Meinung nach das Landrecht dat, iir.- dem es keine Definition drö Versuchs gegrbrn, diirch das neue (Lör- sey „zu verbessern. (Es handelt sich meiner ?).)kriiiring :iarl) driribairö nicht um eine Definition nur fiir den wissertsilmftlirdrn I)icrlUddegriff, sondern um die Qualifizirimg eiiier .Haiidlrtrtg 311111 Vrrdrrcherr. Cdeii darum handelt es siih, die (Hri'iitze aiifzufindc'ii, mit der i'itli* sonst straflosc Handlung in die Kategorie der strafbaren fiillt; diesc (55riirr),e fiir jeden einiclneu Fall zu finden, der Willkiir drs I)iiiirter'ö Jil iiber- lassen, dazu ist meiner Mcimmg nach keine Veranlassung Vorliaiidrii, sondern ich wiirde dies sogar fiir absolrit gcfa'drliii) rrailitrn. Weir" man aber als richtig anerkennt, das; der (M*seiz-Eirtwiirf eine Drfi- nition von dem Versmlie geben milß, dann wird man ami) diojriiige Definition, welche in dem Einfiihrungdgesei; fiir die NdrinYPrdVirr; gegeben Worden ist und Welche die ?ldtheilnng geglaiidt dat, aimed- mcn zn köéijil", ziveckmiißig erarbieii, eben weil sie siiwrr in riiiriii Theile der Mormrchie, der Rheinprovinz, in der Praxis [iii) drwiilxrr hat. Der Herr Minister hat gesagt, es vrrsta'rrde siti) von selbst, das; die Handlung mtr dann strafbar wiirde, Wenn der Wille siti) objektiv machen Das ist, meiner Meiiiimg nach, doch am (Frida ganz das- selbe, was hier gesagt worden ist, „Wenn der Vorsatz, das Verdrerlirir zn veriiberi, in einen: Anfang der Ariosiidrring dffcnddr gewordxir“ 11. s. w. Es scheint mir, wenn also richtig ist, dai; eiiie Dosim- iion gegeben werden muß, wenn frrnrr richtig ist, was der““.Hcrr Minister ais Kriierirtm erklärt hat, dies mit dem zusammeniiisallen, Was die Abtheilung angciwmnirn hat, und es wird sich also die An»- nahme des Giiirichtcns der Abibcilrmg dadurch rechtfertigen. . ,

Ich gehe noch auf das Beispiel ein, Welches der Herr Minister anqefiihrt hat, rs isi nichr zweifelhaft, daß, wenn der Died so weit _qciomriien ist, das; er die Fenstergitter diirchgcsägt hat, dies der Ari- fang cines Einbruchs ist, wenn es auch nicht ein Diebstahl ist. Er hat nicht einen Diebstahl, sondern einen Einbruch versucht, mid ch- halb ist er strafbar. Ick stimme fiir die Abtheilung.

Justiz-Minister Uhde": Cs Würde mich sehr frcrien, weiin mä" eine glückliche Definition des Versuchs finden könnte, Sänimtliriir xxlUk" renGeschiichcr lassen Zweifel iibrig. Auch in dcr: Lehrdiichcrn ill'di't man die Verschiedenartigsten Ansichtrn und oft rvidrrsprerhrndeBk: stimmungen. Man muß deshalb dem richtigen Takt irriski'§;k' NUN" Vertrauen, die das richtige Maß zu finden wissen werdeii. LIM" U'k geehrte Redner arif das angeführte Beispiel anführte, das; krd NWZ- denklich einen Versuch annehmen wiirde, so bemerke tch ,kaM'f- ' ) dieses Beispiel tüchtigen Praktikern Vorgelegt habe, M'- U'chk i,“),lZU“ zweifelhaft dariiber waren, ob nach dcr vorgcslhlagk'kk" TMMUM noch ein Versuch anzuerkennen wäre. _ , „_ 9 „,

Korreferent von Mylius: Die Abkhxlll'kég ist V?" W MUM geleitet worden, das; rviinschenowerth sz“), WW bi'stZmJUtL ( MUZ“ aufzustellen , weil sonst ein reiches Feld fllé“ 'Y'isÉJ'sibaitliW KOZZÜU“ versen durch Anwendung des Gesesks, herdctgcfuhri Wild,?" wmv“- Es sind unter der Herrschaft des gemeinen „Rechts und aus dem Bo- den des gemeinen Rechtes die MMM Ykkal'kkgkkUNN'WNMU IT'- wachsen, und namentlich dort isi viel dgrubcr gestritten Wordi*n„ wo die Gränze zwischen einem iiberhaupt strafbarenYersuche, zwischen einer blos vorbereitenden Handlung und demjenigen se: , was man unter irgend einer Definition yon mehr ddrr Weniger entfernter" Ver- suche zu strafen habe. Urn diesen Streit abzuschneiden und eme be- stimmte Linie zu ziehen„ "U'U'haib welcher die Granze des Strasber- ren anheben soll, hat dre Abtheilung den vorstehenden Vorschlag fur zweckmäßig gehalten, mdem-sie der Ansicht war, daß in Auffassung des emet'nen Rechts und bei der Bearbeitung desselben durch prakti- sche Juristen das große Mißverständnis; begangen worden, daß 1an bei allen Versuchshandlungen das Jnnrre des Menschen und dener-

len selbst, wenn er sich noch nicht geäußert, viel zu sehr zum Gegen-

stande der Strafjustiz gemacht. Es isi dies eine Thatsache, welche Nirnmnd leugnen wird, und Welche darin ihren Grund hat, daß dem gemeinen Rechte die Auffassung des kanonischenReck)i6, dem das Ver- brechen als Siindc galt, Wesentlich zu Grunde lag. Um nun einer neuen ?lnffaffun_ Eiveise, Welche auf praktischem Boden erst. durch die französische (Ließeßgebung eröffnet worden ist, auch hlkk Raum 311 geben, ist die Abtheilung der Meinung gewesen, daß es gerathen sri, die Grundsätze, welche in der Rheinprovinz in Bezug ,an den Begriff des Versuchs bestehen, auch in das neue Geseß fiir die ganze Monarchie einzuführen seien.

Abgeordn, V0]! Witte: Wrnn der Herr Zusiizminisicr gesagt hat, das: die Wissenschaft in Aufstellung einer Definition iiber den strafbarenVersuch oon einander abweiche und verschiedene Aussprüche ihne, so sehe ich eben darin einen Grund mehr, daß Wir rms VV" vornherein fiir eine Definition entscheiden und es nicht dem Richter überlassen, zu wählen, weil daraus die vcrschiedcrmrtigsten Urthrils- sprüche hervorgehen wiirden. Deshalb schließe ich mich dem Anfrage der Majoritiit der Abtheilung an.

Ziisiiz-Minister Ulrdcii: Dagegen bemerke ich, wenn selbst die Wiffcnirhast hierin Ziveife'l hat, ob wir uns wohl fiir kompetent halten können, auf eine adäquate Weise solche Begriffe zu drsiniren. Zeh lxaltc es sogar fiir gefährlich, weil man sonst manche Handlun- gen sirafioö lassen wiirde, die auch nach der Ansicht der Versammlilng fiir strafbar zn erachten wären.

?lbgcordn. Grabow: Ick stimme fiir den Antrag der Abthei- lung und zwar aus folgenden: Grunde. Wir wollen “eine Rechts- gleichheit in allen Provinzen [)erbeifiihren. Wenn wir aber den An- trag, den der (JLsi'iNC'llkWUl'f im § 40 dorlrgt, annehmen und fiir dir:)iheinprovini wieder den beibehalten, drr in dern Einfiil)r*riitgsqrsry im Y. )(]U. aufgestellt wird, so scheint es mir, das; wir kijlt' ck)ieihw- Ujlgllickil/Wii herbei fiihren. "Der Vrrsmb in den alten Provinzrn soll schon .*!1] mi-ii-m-m mit drei Jahren qestraft werden, der Versrick) in dcr Nboinprovini .'r-i minimum aberwrst mii arbi Zadren. Cd miiffen also Versrickic gcdarbi werden können, welche zwisiiren Z und d'- thri' sudsumiri werden sollen. Wenn nun ein solider Jall fiir die alten Provinzen dorlirgt, so wiirde dort ein Mensch desirrist wer- den, welcher in der I)il):*i11provi115 straflos bleiben miißte, mii Riick- ytcht auf das Minimum, wrlrlirö fiir icm- Provinx errrptionell anae- iwmmrir worden ist. (Lin Mitglied ans meiner Provinz hat bereits der_nerki, dax; mid warrim es llUil)Wt'Udig sri, das; in unserem Sirus gsir'iidnii) drr rrsi'r' ?liifarig des Bersriiliö fest und bestimmt l,)inqestrlli werde, damit drr I)iirhtrr nicht ZU viel zu arbitrircrt lmbe. Fim vorlieiirnden Entwiirsc wird dem Richter olinrl)iii siiid" 311 dirk Spielranntdrlas- st'11t,“aiö dnxi ird glauben könnte, daß man ihm iiber den Brgriff dw Beryririiö iwii) _srme eigene Definition airfzustcllrn statuireri kiinnte, wcl-iiw, wemi ite der Loitriii allein anheimfällt, schon ohnehin sehr Oerjchtedrimriig mröfalkrn mrisi. Ich [*in sdrmib der Meimmq, daß UlrJU-Ökil Verpriib eben so deiiirirert maß, wie er fiir die .“)ihrinxirovinz drstmri Werden soll.

„„ „Z)lbgcordn, Wodirzk'a: Tie Griinde, welche der Herr Justiz- Mitiiiter dafiir angriiidrt dat, das; die Bestimnmng des ersten Satzes » MR“. des- C“iiifiil)rungögesrxch in der Rhein-Provinz 311 vie- [i'tt Zweifeln Veranlassung geben wiirde, sind so richtig, daß ich den- sclden [WiFilstiUlltkl'il kein Bedenken trage. Ich glaube indes; zu be- merken, das; die “„Vielvzahl der Versammlung der Ansicht des Herrn Znsti; -*“„Niniste1“ö beiziitrrten iiicht geneigt ist", und deshalb und da iii) iidericrigt bin, das: brsonderö die Worte:

„Ji: eincm “.'[rifangc der Ausfiihrung desselben offenbar gewor-

den“, zii den Verschicdciisicrt riihtrrliiben Entscheidungen Vrrnnlassrmg geben wiirden, so habe irh dariiber nachgedacht, wie dem Urbelstande, Ver- si'liicdeimrrige ?)irrhtsspriiche z:! erhalten, vorgebeugt werden könnte. Jab glaribr, daß dies größtcnrhcilö, Wenn nicht Vollständig geschehen fdiiiite, weiin [init der Von der Abtheilung Vorgeschlagenen Bestim- mimg etwa folgende angrrwn1rm'n wiirde:

„Fer vrrdrerlrrrisiiie Vorfuß ist als Vrrsrick) strafbar, sobald der-

srldr diirrli ("illki'illsét'l'l'Öi'ljtdillng kiiiidgegcben wird, welche arif das

Begrhrnwolirit eiiies Vi"!'b1“t'li)i*1lö schließen lässt.“

(Mclxrci'c Qtimmcn: Nein! Nriii!)

L'lbxxrdrdit. *:kr'ikjbi'i'k: Cs siiid zwei Tendenzen, Welche sick) kiir- (1tidrr gegeiiiibrrtrrtcrt. Jie rim“ Tendenz geht dahin, das ?lrbitrium drs .“)iirhiris, dir andere, eine Doktrin ais enischeidrnd fiir drtr Be- griff drs Vrrsrickis arisinstrllmt, Wo “Zbesrliworenr sprriiirn, oder „111412 selbst da, wo .““)iirhti'r, die niclit aus dem Volke het'VN*grg«1ngr1t siiid, dic Stelle dsr (LZesrliwori'rien einnehmen, ohne an rim' bestimmte Be- weis - Theorie gebunden 511 sein, wird das *.)lrbiirium auf jeden Fall das sicherste :).)r'ittcl dardirtrn, rim iiber die Existenz lilit'ö Versuchs 311 entscheideii. Dort dagegen, Wi.) 11r1ch altprrrrßischer Verfassrmg dcr I)iiriiier will) eiiier besiimiriirri Beweiö-Throrie erkennen muß, wird er siiiramh itari) gewissen doririrmirrn Bestimmungen Umsehen miisscn. ES ist aber allerdings sein“ wiiiisrhenöwrril, mid rs wird Jeder, der als (55i*si'li:i*-c*1'c*iirr* odcr ]mkb killi'i“ [*rstiriiiiiirn Brweis-Theorir ("rien iiriide'r Rirhirr 311 (Bericht sim, wünschen miissen, das; ihm ein Prin- rip cm die Hand gcgrden Werde, ivo der Versuch des Verbrechens als vorhanden Ü!!Flll'!'kl']!]t(*il ist und wo nicht. Daher Verdient das Bestreben der Abtl/wilmtx], dieses Prinxip im “Sinne des ()mit? [",-113! 311 verrdridigrit, Unseren Dank, C6 ist hier aber, nach mcincrllrber- zriigiiiig, dieses Bemühen 1!ikl)i gelungen, das die Bestimmung aufger stellt [mi und in Doktrinen [iiljliilgi*l"r1ii)kll ist, Welche der Gesetzgeber Orrineidrii mnß. Er hat nämlich eine Theorie entwickelt, Welche fiir dic Praxis 11ichi ansrrirht. Sic besagt: „dcr Versiich sei strafbar, wenn der Vorsatz, das Verbrechen zu veriibeit, in einem Anfange. der Ausfiihrung desselben offenbar geworden und dir Vollendung nur durch iiitßcrc, Von dem Willen des Thätcrs unabhängige Urn- stiinde Verhindert worden ist. Wer soll in vielen Fällen entscheidrn, ob die Umstände, wclche die ?luöfiihrriirg des Verbrechens verhindert haben, mir diirch äußere Beziehungen, durchZufälligkeiten oder viel:- leicht durch den umgcändrrtetr Entschluß des Verbrechers selbst herbeigeführt worden isi? Ich will nun nicht in andere Beispiele hiricingrrathcn, das Beispiel nehmen, welches der HerrJustiz-Minisier arifgcstellt hat. *Der Vrrbrcrhrr hat die Traillen diirchgesägi. Er ist im besten Willen, eiiiinbrechen, In diesem Augenblicke ist es die Miihe, die er angewendet, die „Zeit, welche er gebraucht, Welche ihn zur Uebcrlegnng bringt, nicht der Umstand, ob die Traillen gebrochen find oder nicht, sondern der Umstand, daß sein Gewissen erwacht ist, hindert das Verbrechen. Wie soll eine doktrirtelle Brsiimnmng aus- reichend sein? Deshalb stimme ich gcgen dic Abtheilung. Ick ihne rs aber ami) noch aus eincm „zweiten (Hrrmde. Ter Paragraph sagt im zwcitcn Satze: „Bci Verbrcchrn, die mit Todesstrafe oder mir lebenölärtglichcr Freiheitsstrafe bedroht sind, ist die Strafe des Ver- [Uchs höchstens auf eine 20ji'ihrige und mindestens auf eine Zjährige Zuchthausstrafe oder Strafarbeit zu bestimmen.“ Die Abtheilung dagegen spricht nur von Zuchthaussirafe. Nun haben wir aber an- erkannt, daß es Verbrecher geben kann, welche nicht cker sind, und aus Welche die Zuchthaussirafe nicht Anwendung findet. Diese Ver- brechen diirfen mit chrlos machenden nie vermischt Werden. Diese Vermischung würde aber entstehen, wenn dem Votum der Abtheilung beigesitmmt würde. Nach dicsem Allen siimme ich dafiir, den Para- graphen stehen zu laésen, wie er isi.

Abgeordn, Gra von Schwerin: Es isi von dem Abgeordneten

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Grabow bereits das gesa i worden, was ich aussprechen wollte. Die einzige Stimme, welche ich gegen eine "Definition des Versuchs er- klärt hat, ist die, welche wir so eben gehört haben. Wenn die hohe Versammlung meint, daß eine Definition gegeben werden müsse, so kömmt es nur darauf an, die Definition zu rechtfertigen, welche wir gegebcn haben. Wir haben uns der Definition des rheinischen Rechts angeschloffen. Weder von dem Herrn Zustiz-Minister noch von einer anderen Seite her ist uns eine andere prägnantere Definition geqeben worden, und daher werden wir vorläufig, bis dies geschehen, artih bei der unsrigert stehen bleiben müssen. Es steht iibrigens wohl unzwei- felhaft fest, daß derjenige, welcher freiwillig von einem Verbrechen zuriickiritt, nicht als einer, der ein Verbrechen versucht hat, besiraft werden kann. Das scheint auch stehen bleiben zu müssen. Nur wenn imsxcre Umstände die Vollendung der That Verhindert haben, dann is ein Versuch vorhanden, und der Thäier fiir den Versuch dieses Verbrechens strafbar, abgesehen davon, ob rr fiir die Handlurg, die kr Vorher begangen, als einer an sich strafbaren zu bestrafen ist; aber es kann 3. B. Niemand als Mörder bestraft werden, der frei- rvrlltg Von dem Morde absieht, wenn er auch VorherHandlungen br- gangen hat, die srlbstständig als strafbare Handlungen dastehen.

Illstiz-Minisier Uhde": Ich muß darauf bemerken, daß ich zu- uackist'keinc andere Definition vorzuschlagen habe, weil ich iiberhaupt Triimtwnen und gerade iiber diesen Gegenstand siiirue. Eine zweite Bemerkung erlaube ich mir in Beziehung auf die Definition im rhei- U'ilbl'" NEM. Hier wird der Versuch mit dem konsumirtcn Ver- brrcherr in der Regel gleich bcstraft, und vielleicht um deSwillen schei- iirn dic Griinzrn enger gezogen zu sein. Nach dem gegenwärtigen ÜUULJU's [„hat der Richter aber ein weites Spatinm bei Abmessung drr Strafe des Versuchs und darum auch bei Begränzung desselben,

?lbgrordn. é:ipcrling: Cin geehrter Redner aus Schlesien sprqii) siti) gegen das Gutachten der Abtheilung aus, weil es in den meisteir irällrn dem Richter schwer, in iimniiglich sein wiirde, zu im- kki'sk'hi'ldk", Vb lin äußerer Umstand dcn Verbrcriier von der That iririiiigedrarht, oder ob er aus eigrner Bewegung Von seinem Vorda- drrr ziiriickgrtretrrt sei. “Diesen Grund kann iti) nicht gelten lassen, weil der ck)tirhrrr in den gedachten schwierigen Fall doch duni) den Entwurf gebracht werden wiirde, indem §Y 42 brsiimmt, das; der Versuch strafids sein soll, Mun drr Thätrr «ms eigenem Antriebe dort „dem Verbrechen zuriickstrht. Denn hiernach werde der Richter yrrh_irr jedem Falle darauf einlassrn miissen, 311 ermessen, ob äußere [i-Uljkälkdé i'llif den Entschluß des Verbrerirers ringcwirkt haben oder 111M- Jck) möchte dafiir sein, das; iiber den Versuch im allgemeinen ',Tl/irile iiberhaupt nicht gehandelt, vielmehr im speziellen Theile bei jedem einzelnen Verbrechen die Versuchsdaudlung charakterisirt Utld Verpd'ttt werde. Da aber hier davon im allgemeinen Theile ge- handelt Werden soll, so halte ich es auch fiir nothwendig, daß die Griinie angegeben werde, von welcher ab der Versuch sirafbar wird. Niriit von einer gewöhnlichen Definition, sondern Von dieser (Hränzc ist hier nur die Rede. Außer den Griinden, wclche fiir das Gut- achten angefiihrt und noch nicht widerlegt sind, erlaube ich mir- die hohe Ver ammlung anch darauf aufmerksam ZU machen, daß im Erri- wnrfe [m) [843 man srl on in ähnlicher Weise den strafbaren Ver- such ckmraktcrisirt hat, daé also damals das Bedürfnis; bereits gefühlt ist, die Griinze, nach welcher ab die Strafbarkeit zu ermessen ski- anzrrgeben, und ich möchte die Griinde kennen, welche das Gondel“- nement bestimmt haben, davvn wieder abzugeben, Iii) stimme "'" so mehr für das Gutachten, als sich sämmtliche Provinzial-Landtage im Sinne desselben aiiögrsprochcri haben.

_ Zustiz-Minister Uhde": Wt'nri die Frage ausFx'worfen w-orden ist, Warum nach dem Criiwnrfe von iM,“; jeßt einc Aenderung ge- troffen worden, so kann ich1111ransiihrrtt, daß auch einzeln dieLderge- richte dariiber gehört worden sind, Und brwiiyrte Praktiker sich fiir die Weglassung der “Definition erklärt haben,

legeordn. deirzka: Das Bedenken, welches drr Herr lestizr Minister dagegen erhoben hat, das: ails der Definition in d'. 1!) des Einsiihruiigspatcnks Irrungen ritistrhrii könnten, [mt miri) Veranlasit, rim'ri Vorsrlilag zu nmrhen, wie man andere Vlstimmrmgcn an die Stelle sein'" könnte. Der Herr Vorsiiiende drr Abtheilung hai be- merkt, es wären keine Vorschläge gemaeht worden; iii) habe aber einen gerrrmdi, mrdbiiir, dcnseibenznr Unterstiiimng zu bringen, Wenn der Abtheilung iiiclit beigetreten werden sollte. *

Ukarsrixall: Wir wollen sogleich entnehmen, ob der qenmrliie Vorschlag die' erforderliche Unterstiitzung Von J L))iitqliedern findet:

“.Udgeordn. Wodirzk'a: Der Vorschlag lautet: *„Dcr Vrrbrribe- rische Y_drpaß ist als Versuch strafbar, sobald derselbe durch eine äußere Handlimg kund gegeben wird, wrlrhe auf das Veqchenwolli'ii eines Verbrechens schließen liisii, *

Uiarsriygll: Er? fragt siti), ob dieser Vorschlag die Unterstiitzung Von 8 ?))kitgln'di'rn finder. K

Er hat sie nicht gefrtirdrii.

Yibgrordn. Fadririiw: Ich erkläre miri) qarrz entschieden qrqeit dcn Vorjchlrig der ?lbilwilrmg. Derselbe sielli die Strafbarkeit “der .Paiidlnng in jedem Stadio drs Vrrsnrhrs auf die Störung dura") iiiiszere Umstände, so das; eine Weriindrrrmg in der Verbrcrlic'risclicn Stimmung des Verbrerhrrö ihn sirafloö marhrn wiirde. Meine Herren, gedenken wir des Mörders, der sich in das Zimmer dessen gcsrhlirhen, den er rrnwrdcn will, der den *Dolri) iiber sein Opfer er- hoben und iibcr den in dem Augenblick ein guter (Heist kömmt, der ihn den “Dolch zuriickzirlwn läßt, so wollen wir ihn riirbt des ver- surhten Morch wegen bestrafen? Wir wiirden init der Aus-

stellung eines Sach, wie des vwrgrsthlagcrrrn, dic Rcchtsidee auf so '

entschiedene Weise veilchen, daß diirch einzelne gelegentliche Dispo sitionen dagegen nicht zu helfen isi.

Abgeordn. Ucnmann: Ich erkläre mich für das Gutachien der Abtheilung und zwar zunächst aus dcn, Von dem geehrten Abgeord- neten aus Prenzlau angefiihrirn Griinden. Es giebt im Rechtsqu-

birie Verhältniffe, fiir wclrhr die juristische Wissrnschaft nicht af“),- '

reicht, ivo es vielmehr positiver Brstinmmngen bedarf, wenn die rich- terliche Entscheidung nicht jeder Grundlage entbehren und zur Will- kiir Werden soll. Ein solcher Fall ist der, wo es sich um den .Ver- such und dessen Bestrafung handrlr. Zn solchem Falle definirt das Gesey nicht, also auch hier nicht den Versuch, sondern es giebt nur die Gränzc an, von welcher ab die Strafbarkeit eintreten soil. “Diese ist dann ein fiir jeden Richter unentbehrlicher Anhaltspunkt. Das allgemeine Landrecht drfinirt allerdings den Versuch auch nicht, aber es hatte einige wesentliche Anhaliepunkte nach .Kategorie-'n, die immer noch Vorziiglirhcr sein wiirden. Nach dem Allgemeinen Land- rechte Wurde nämlich unterschieden zwischen zufälliger Behinderung in der Ausführung, ?liichbung dcr lrßtcn zur Ausfii rung erforderlichen Handlungen und Ausgebung der vorläufigen Aniialten zur Ausfiih- rung. Irgend eine Kategorie, die einen Anhaltspunkt bildet, wird auch hier gefunden Werden müssen, und da eine bessere nicht gefun- den werden kann, als die zu einer vollkommenen Rechtégleichhcit in allen Provinzen fiihrende, so halte ich die von der Abtheilung vor- geschlagene fiir die beste.

Abgeordn. Graf Renard: Was den Passus ]. des vorliegenden Paragraphen betrifft, so werde ich aus den von anderen Rednern bereits angefiihrten Gründen für die Ansicht der Atheilun Cpre en. Dies ist es aber nicht, warum ich mir das Wort er eien Fa e, (iim,- dern ich wollte mir erlauben, an den Herrn Landtags-Marschau die

Frage zu richten, ob über die Debatte schon 1th auf den Passus ll. hiniibergefiihrt werden darf, ,

Marschall: Zu dem erwähnten Gegeusiande werden „wir nach

: geschehener Abstimmung über den Gegenstand der gegenwartigen Be- rathunS übergehen. , ,

A geordn. Freiherr von Gudenau: Ich erkenne dre Schwierig- keiten der Lehre iiber den Versuch, glaube aber nicht, daß,:yrr die Schwierigkeiten dadurch heben können, wenn gar keine Defrmitdn im Geseß gegeben isi, Deshalb stimme ich im Wesentlichen, “wre lch voraus erkläre, dem Gutachten der Abtheilung bei. Es isst erwähnt worden, daß troß jeder Definition noch sehr viele Zweiel bleiben, das erkenne ich an; es kann in einzelnen Fällen vorkommen und wird vorkommen, allein wenn wir gar keine Definition geben, Werden wir die Zweifel noch vermehren und dem Richter ein zu weites Feld geben. Aber abgesehen davon, ob die Definition des Versuches gut ist oder nicht, so kann doch nur eins sein, entweder es ist zWeck- mäßig, eine Definition aufzunehmen, oder nicht. Isi es zweckmäßig, so soll es iiberall geschehen, ist es nicht zweckmäxig, so sollte es auch fiir die Rheinprovinz nicht geschehen. Tas ann ich aber keinen Falles zugeben, das; nach unseren Inßitutionen in der Rheinprovinz wir uns ohne Definition nicht helfen können, wenn man es wo anders kann, Ich bin vielmehr der Meinung, daß gerade der nach einer bestimmten Beweistheorie erkennende Richter eine Definition noch nöthiger hat, als die Geschwornen, ich halte sie aber für beide noth- wendig und stimme deshalb mit der Abtheilung, und kann nur hinzu- fiigcn, wie sehr wiinschenswertl) es ist, das; in solchen wichtigen oft Vorkommenden Fiillen Uebereinstimmung zwischen der Rheinprovinz und den iibrigen Provinzen herbeigeführt werde. Das ist mit ein Hauptgrund dcr Gcseßvorlage, diese Vereinigung herbeizuführen, und Wenn in einem so Wesentlichen Theile eine Trennung statt der Ver- einigung siattfiinde, so miißie :ck das nur im höchsten Grade be- dauern.

Abgeordn. Dittrich: Ich kann mich nur fiir den Paragraphen urid gegen die Abtheilung erklären. Die Griinde sind bereits so er- läitteri, das; fck sie nicht weiter ausführen darf; aber mir geniigt die Definition nicht, und so lange wir nicht eine Zeniigende Definition haben, ist es, glaube ich, beffrr, wir habrn gar eine,

Abgeordn. Grabow: Ich wollte nur, mit Bezug darauf, was das verchrlichc Mitglied mis Pommern bemerkte, anführen, daß §. 42 dcn Fall vollsändig Vorsicht, den er im Auge hat. Es soll dann nach dem Gesexze wirklitiic Straflosigkeit eintreten,

Abgeordn. Campdanscn: Es hat mir zu vielFreude gewährf, die Herren Redner, die fiir das Giitachten dcr Abtheilung gesprochen haben, zu hören, als das; ich hätte diese Befriedigung dadurch unter- brechen wollen, das; ich selbst das Wort genommenhättc. Ich möchte auch nun, nach dem so eben ein gegen das Gutachten erhobener Ein- wand durch das verehrte Mitglied der Mark aus dem Eniwurfe selbst widerlegt worden ist, nur das Eine bemerken, was ich nicht anerken- nen kann, das; der §. 40, wie er im Entwurfs steht, als eine der Wissenschaft dargebrachte Huldigung angesehen werden könne. Esist mir bekannt und uns Allen, daß eit Jahrhunderten eine qanze Bi- bliothek von Binhcrn iiber den Count geschrieben worden isi, und iii», vielleicht mit mehreren von Ihnen, bcsmde wird in dem Nachtheili; sie nicht gelesen zu haben“, allein wenn diese Biicher ein Resultat liefern sollen, so könnte es kein anderes sein, als die Lösung der Frage, wann der Véssllch, strafbar „zu werden, beginnen Liefern jene Biiiiicr mir das Resultat, das; es schwer sei, den Anfang der Straf-

barkeit des Versuchs im Gesetze genau anzugeben, so hat man das , ami) gewußt, chor alle diese gelehrten Herren begonnen haben, zu sriireibcn; wrrm sie nur ermitteli habcn, das: dies altkh heute noch schwierig sei, so wiirde [“ck glauben, daß sie gar kein Resiilmt geiie- fert hätten. Die Erklärung, das; Mr'ltl eo iiotb nicbt riitteriieiimrn könne, im (Hrseiir zu bestimmen, wann der Versuch anfange, strafbar zu sein, bringt daher nieht eiiie Huldigung drr Wissriisihast, sondern sie ist eine Jlmbt drr Wisseitsihasi,

Justiz k).)kinijirr ledrn: 817) habe "Mh zweierlei zu bemerken. Zimäiiist, wc'ntt grsngr worden ist, es wär? wiiiischrnswerth, Einheit zwisckicn dert Vc'l'iiiiit'dé'lki'tl Gesrygrbiitigrn hervorziirufrn, so ihrile ich zwar diesen Wiinscki, mus; aber dagegen erinnern, das; das dock) nicht auf Kosten der Instimtwncn des einen oder des anderen Landrs- theils rrfdlgen darf. *Das 31vcitr, was ich anrufiidrrn habe, ist, das; unsere Richter iiber 50 Jahre in ihrem wissciischaftlirden und prakti- seiirn Sinn die Griinzen des Versrrcho auch ohne Definition gefunden haben, und daß ich deshalb kein Bedürfnis; einsehen kann, warum man gegenwärtig mit einer “Definition airftrt'trn will.

T1?arschall: Wir kommen zur Abstimmung. I)ie Jraqc beißt: Soll beantragt Werden, in das Gesel) die Bestimmung ärrf;iirrcl)- men, das; der Versuch strafbar sei, wenn der Vorsay, das Ver- brechen zn vcriiben, in einem Anfang der Ausfiihrung drffclden offenbar geworden und die Vollendung mir durch äußere, von dem Willen drs Thiitcrs unabhängige Umstände vrrhindcrt worden ist.

Diejenigen, die diesc Fragen briahen wollen, Werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Es hat sich eine große Majoritiit dafiir erhoben.

Wir kommen nunmehr zur Berathung des Theils des Gutach- tens, welcher sich auf Seite “.'2 bis 311111 Ende der Seite [*rfindet, nämlich zu der Frage, ob auch fiir die Fälle, welche im H 1!) der Einfiihrungs - Ordnung fiir die :)il)cin-Provinz erwähnt sind, das Minimum von :; Jahren beantragt werdcn soll,

Abgeordn, Graf von Renard: Der Entwurf sagt: „Bci Vcr- brerhen, die mit Todesstrafe oder mit lebrtisliirtgliriicr Freiheitsstrafe bedroht sind, ist die Strafe des Versuchs höchstens rms einc zwanzig- jährige und mindestens auf eine dreijährige Zuchthansstrafe oder Sirafarbeit zu bestimmen.“

Tic Abtheilung ist in ihrem Gutachten, nach meiner *.)iirsiciii, noch viel strenger, denn sie sagt: „Bci Ve'rdrcch, wc1che mit Todes» sims? bedroht sind, ist die Strafe dcs Versuchs hiiiiysicns auf eine - zwanzigjährige" und mindestens auf eine dreijährige Zuchthausstrafe zu bestimmen,“

. Die Abtheilung spririrt sich also stets fiir Y'Zmiiihanssirafe nrw, ivo der (HcscH-Entwurf die mildere Maßregei dcr_Etrafarbert em- i treten läßt. Mich deri hochhrrzigrirWorker] drs „Yerrn ).andtags- i Konmrissars anschließrnd, dchauf dli'MZZ'Ullils-(hkn 23k1"l'i'lchk!l"Bé'31lg ! genommen und nicht absolut in qiirii Zralien den Tod, den jre ver- 5 dicnrn, fiir errichrend erklärt wincn wolltr, und den Herren vorn i Rheine qanz entqegentretcnd, welchc init derTodrssii'gse dre Jnfmme 7 stets verbunden wissen wollen, was, ich "wdhl nur einer m_anderen i Fiillen wohl zu rcchtfrrtigendcn Vorliebe fiir ihre Scdardt-Znsiitntiouen : zuschreiben kann, glaube ich, daß es sehr !eicht moglich isi, daß em 7 Verbrcrher mit Recht zum Tode Verurtheilt wordenjrst, ohne eme ' entehrcnde Handlung begangen zu haben, z, B. szLl. Verliebte be- : schließen, um der Trennung zu entgehen, sich Wechselsertrg durch K?h' ;' lcndampf zu ersticken; der Versuch dieses Verbrechens isi sehr leicht “festzustellen, das Vcrbrechcn heißt Mord und ist cwiß mri der Todesstrafe zu belegen; aber es ist doch unpaffend, Lzolche Verbrecher

“' auf 20 Jahre oder auch nur 5 Jahre ins Zucht aus zu stecken.

Also wünsche ich dem Richter den nöthigen Spielraum nicht blos was die Dauer, sondern auch die Strafart betrifft und kann mich weder mit dem Entwurf, noch weniger mit dem Gutachten der Ab- theilung einverstanden erklären.