„ „ be ast werden, als in anderen Fällxn n.!tkb, sVTTTeFékeYT-"sgßfäTFZZen erekalkßung- wo wir ungemlem nner “Strafen haben, oder sollte hm- xncht der Ort sem, wo ana og HFT“ früheren Bestimmungen ein geringeres Strafmaß angegeben werden mu . - -- , “ d “m
- _ us B1 0 . Im Allgemeinen sin „! Nég-erungs Kommisarr grüni'é Lgegebkn worden, es wurde
' als “ume un s „ „ „ Z::wxdißlitZ-Yn Gan der umessung sem, m solchen Fallen lebens-
" * i andlun ni t so hoch zu strafen, als unter„anderen Ftirfrasiiiridéii. MDR; bei Jem Yodsxhkage und der schweren Korperver- [eßung feßgeseßte Strafmaß tvrrd dem Richter emen genugenden :- ' m ewä ren. „ Spiel?;ßueorßn. (Zraf Galen: Zudem ich,der-n im Allgemeinen voll- siändi eitrete, was das ehrenwerthe Mitglied der Ritterschaft von SchleZen gesagt hat, möchte ich „nochjdarauf aufmerksam mnchen, wenn es auch vielleicht etwas zu ängstlich lautet, daß in diesem Paragraphen Von Selbsthiilfe, wie in den friiheren von der Notywehr,
die Rede ist, Die Notthr wil] bekanntlich abwehren; die Sclbst- -
hiilfe wird hier mir erlaubt bei frischer Thai nnd wenn die H.!Zlsk der Obrigkeit abgeht. Es ist also, wenn man die Sache ganz stzxkte nehmen will, der Fall, daß, wenn ich in ianem Hause ük'gkgkkslxk" werde und der “Dieb das noch nicht ergklsskn hat, kv*1'„3„l§.,ha .“? wollte, ich mich gegen ihn zur Wehr? ska" kann ""d L'? 9§:,*'*'"*) in Anwendung kommen; in dem Falle abch dasz der Qtek? sich schon in den Vesiß der Sache geseht hat, kann ich ste ihn) nicht wieder abnehmen, ohne in Gefahr zu kdmmen, daß “ck? wenn ich [,s-)" lebens- gefährlich dabei v-riexze, auch nich?, strafl-Zs bleibe. Ich mochte daher anheim geben, ob 86 nicht zwecknmßrg ware, dk" [“M“ SILLY
„jkdori) wcrden iebcrtsgefahrltche Vcrlkynngen durch dre1e (Zwecke
ni t ra'kos“, ___ „ „ viiiiizhzustsiriichen und die' ». 56 und 6/ auch- auf diese Faile- an- wendbar zu rrklären. Ick laube auch, daß dies m der Beziehung zwrckmäßig wäre, als die: ohe Vkrsammlung schon rn den ersten Siyrrngen sich zu der Ansicht bekannte, das Strafrecht solle nicht allein den Richtern, sondern auch besonders dem Volke völlig vrr- stiindlich scin, das Volk aber wiirde hier nicht unterscheiden können, wo die Nothwehr aufhört und die Selbsthiiise anfängt,
Abgeordn, von Auerswald: Ich kann mich der vor eiragencn Ansicht nicht anschtießen; abgesehen davon, daß durch die orie
„jedoch werden lebensgefährliche Verlesnngcn durch dicse Zwecke
nicht siraflos“ noch nicht gesaqt ist, daß sie jedenfalls bestraft rvcrden sollkn, sondern dies auf das Érmeffen des Richters ankömmt, habe ich sogar eine der vorgetragenen so grgeniiberslehendc Ansicht, daß, wenn ich nicht bedenklich hielte, durch neue Jaffungövorschlägc die Versammlung auf- zuhaltkn, ich Vorgeschlagen haben würde: statt „lebenögefährliche“ zu sech „körperliche“ Verletzung, denn ich halte es für bedenklich, wegen des Randes von todten Sachen Jemand so ganz aUgemein das Recht der Verleßung eines lebendigem Menschen zu ertheilen.
Abgeordn. Graf Renard: Von diesen vier Paragraphen, die FW znr Berathung vorliegen, erwarte ich mehr für den großen Zweck, die Verbrechen zu vermindern, als Von allcn anderen, die wir bisher berathen haben, Ich wünsche diesen großen Zweck nicht geschmälert, nicht vermindert dadurch, daß dem minder gebildeten Staatsbürger aufgedrungen wird, den scharfen kasuistischen Unterschied zwischen Nothwehr nnd Sclbsthiilse zu machen. Die Nothwehr soll _qcstattet werden, die Sclbsthiilse aber mit der ganzen Strenge- des Gesetzes bestraft werden. Das halte ich nicht fiir konsequent,
Marschau: Es ist noch ein Vorschlag gemacht worden, in B?- an auf welchen es erforderlich ist, zn entnehmen, ob ('r die gcscßlichc Unterstiiynng findet, niimlich dcr Vorschlag, daß der leiste Sat,; rm
. 58:
„Jedoch werden lcbctisgcfährlichc Vcrlcßnngcn dnrrh diesc Zwecke nicht straflos“ Wegfallen möge. „ „ Abgeordn. Graf Renard: Mkin Vorschlag geht dahin, daß eine mildere Strafart festgesexzt und hier ausgesprochen Werde.
Ukarschall: Z:!) (mite vorhin keinen bestimmten Antrag ent- nommen, es würden: nun aber zwei Vorschläge vorhanden sein, und zuvördersi wiirde, in Bezug anf den Vorschlag des Abgeordncten Grafcn von Galen, daß die letzte Zeile des Paragraphen wegfallen möge, zu fragen sein: ob er die erforderliche Unterstiißnng findet,
(Wird nicht nntersiiißt.)
Abgeordn. Graf Gneisenau: Die Frage ist hier nicht deutlich verstanden worden,
„ Marschall: Die Frage war, ob der Vorschlag, daß die lexzte Zeile des §. 58 wegfallen möge, die erforderliche Unterstüxzung findet, ,(Es ,erJiebt fich eine hinreichende Untrrstüßung.)
Justtz-Mrnqter von Savigny: Ich glaube, daß diese UW? Zeile durchaUS„U11entbehr1ich ist. Sie bezieht sich nicht etwa auf seltene WillkÜkllch krfundene Fälle, sondern gerade auf außerordent- lich häufige. Wenn ein Dieb etwas genommen hat, der Bestohlcne entdeckt und vxrfolgr ihn, der Dieb läuft aber schneller, und jener sieht, daß er ihn nicht erreichen kann, schießt nach ihm und schießt ihn todt, da soll er sich eben der Gefahr nicht aUSsech, den Dieb zu fiihren„ er soll sich des Gebrauchs der Schußwaffe enthalten, Wegen dieses recht eigentlich praktischen Falles ist dieser Schlußsay gar nicht zu entbehren.
Abgeordn. von Saucken-Tarputschcn: Es wird das besonders auch bei Jorstfrevcln rm Auge zu behalten sein.
Abgeordn. „Graf von Schwerin: Ich glaube, daß, wenn wir diesen Say streichen und damit jedeSelbsthülse für erlaubt erklären, wir in die Zeiten des Fausirechts zurückkehren.
(Heiterkeik)
Abgeordn. Graf Renard: Gegen die Ansicht, daß ich dem Faust- rechte das Wort rede, und dessen Rückkehr herbeiführen könnte, muß ich mich verwahren. Das Faustrecht ist eben dad Recht des Stär- keren gegen den Schwächeren, „davon ist aber hier nicht die Rede, sondern von dem „Rechte des Schwaxhen, des Einzelnen gegen den oder die Verbrecher, die ihn angreifen wollen und eben sehr wahr- scheinlich die Stärkeren sein können.
Ab eordn. Krauss: Die Nothwehr scheint mir unbedingt im Strafge eßbuche schon weit genug gezogen, so, daß jeder wohl im Stande ist, sich zu schüßen. Wenn aber am Ende Einem, der sich in einem Hanse, Hofe oder Garten eingeschlichen hat und sich bereits auf der Flucht befindet, noch eine Kugel nachgeschickt werden kann, wodurch er verwundet, ja vielleicht zum Krüppel wird, da will mir doch bedünken, es wäre zu weit ausgedehnt, und ich würde deshalb dem Vforschlag nicht beistimmen, den lepten Sas des Paragraphen „zr: streichen.
Ab eordn, Steinbeck: Ich schließe mich dem an, was der ver- ehrte A geordnete aus Preußen vorgetragen hat, und sollte der ver- ehrte Abgeordnete "einen förmlichen Antrag darauf stellen, als ein Anrendement,_so wurde ich diesem beitreten; denn so wichtig es auch „sem kann, d'? Verlevu'nx des Ei enthums im Wege der Nothwehr YZMFMÜ iinedafißnideIxoés lm“ k_ttdahin gelben, umleliner bloßen .)_ e 1 ,: er'ni ei,w ei niteenöeär- lich, doch dauernd zu verlesen. ck tung ck. ck - g fh ;- Abgeordn. von Auerswaldx .Wenn dieser Antrag Untersiüsyyg
“ 226 [ Fnhet, so würde ;“ gern darauf anfragen, das Wort „lebenögefähr- :“ e“ in „körperli e“ zu verwandeln,
Abgeordn. Freiherr von Guderian: Ich muß nur bemerken, daß, wenn nack dem Anfrage des verehrten Mitgliedes aus Preußen so weit egangen werden sollte, in solchen Fällen m' t einmal kör- Yerliche erleyungen zu erlauben, man nicht allein in ehr schwierige agen würde kommen können, sondern dies auch nicht mit §. 05 übereinstimmt, der von der Nothwehr handelt, Da ist so ar die Handhabung des Hausrechtes so |renge genommen, daß jeder bei?:gt ist, Einen geradezu niederzuschießen, der gegen seinen Willen in sein Haus eindringt. Das ist doch nicht so arg, als wenn Jemand eine roße Geldsumme entwendet wird, und wo er vielleicht nicht die Hoffgnung hat, sie wieder zu bekommen, wenn man nicht augenblicklich Gewalt anwendet.
Marschall: Der Abgeordm-te von Gaffron hat das Wort, doch sexe ich voraus, daß sich seine Bemerkung auf den Vorschlag des Grafen von Galen beziehen werde.
Abgeordn. Frhr. von Gaffkon: Meine Worte haben nur Bezug auf das, was von dem geehrten Abgeordneten aus Preußen vorge- schlagen worden isi.
, Marschall: Auch in Bezug auf diesen Vorschlag ist noch nicht dix Frage gestellt worden, ob er die erforderliche Unterstiiyung findet, wir würden also zuerst bei dem Vorscklage dks Grafen von Galen stehen bleiben, und wenn dariiber nicht weiter diskutirt wird, zur Abstimmung kommen. Die Fraqe lautct: Soll beantragt werden, den leiztcnSaß des §.-58 wegfailen zu lassen? Und die, welche das beantragen wiirden, das durch Aufstehen zu erkennen geben,
(Der Antrag wird nicht angenommen.)
Es wird nun zu ermitteln sein, ob der Vorschlag des Abgeordneicn Grafen Renard dic erforderliche Uutcrsiiiizung findet, welcher dahin ging, daß die Verleynngen, von Welchen im §.58 die Rede ist, nur mit den höchsten Polizeistrafen zu belegen seien. Es kömmt darauf an, ob er die erforderliche Unterstiixzung von acht Mitgliedern findet. (Die Unterstiiyung erfolgt hinreichend.)
Es wiirde also zur Fragstcllnng kommen und es ist zweckmäßig, daß über denselben jetzt alsöald brraihen werdc.
Abgeordn. Graf von Scinvcrin: Ick müßte mich dem Vor- schlage entschieden widerscyln. Ich glaube, daß gar kein Grund dazu vorhanden ist, weil der Paragraph sagt, es ist nur dann ein Verbrrchen, wenn eine lcbcnsgefährliche Verleßung oder der Tod ein- getreten ist. Da aber solche Verbrcchen nie für Polizeivergedcn zu halten sind, so lirgt auch kein Grund zu cinem solchen Vorschlage vor, wohl abcr liegt ein Grund vor, solche Vcrbrechen nach Umstärw dcn milder zu bestrafen, mit anderen Worten, es kann ein Zumessungs- grund aus den Umständen hergenommen Werden. Das Verbrechen selbst wird aber dadurch nicht ein anderes, das die Umstände der mildesicn Strafe rechtfertige. Daß diese Berücksichtigung der Um- stände nicht eintreten solle, ist im Paragraphen nicht ausgesprochen worden.
UTarschall: Wir kommen zur Abstinmiung. Die Frage heißt: Soll beantragt werden, daß bei Verleßungen, von welcher: in §. 58 die Rede ist, nur eine polizeiliche Strafe zu erkennen sei?
Justiz-Minister von Savigny: So habe ich dcn Antrag nicht Verstandcn.
Abgeordn. Graf Renard: Ick habe nicht die' Hoffrmng, den Antrag, so wie ich ihn formulirt, dnrch dic Vcrsammlung zu bringen, Und stelle ihn nun dahin, daß Art und Maß der Strafe hier schon festgestellt wcrden Zeh vereinigt? mich mit dem Vorsißcn- den der Abtheilung, aber nicht darin, das; hier blos *))iildlrungs: gründe eintretcn folien, sondern daß cin ganz anderes Strafmaß und eine qanz andere Strafart erfolge.
Närrschall: Dann kommen wir aber immer wieder auf Polizei- strafen 3uriick.
Abgeordn. Graf von Sclnvcrin: Abri“ ('s scheint eben so wenig zulässig, daß nur Polizeistraicn zn nrhmen wären; ami) das ist nicht ausführbar, was das geehrte Mitglied aus Schlesien wiinscht, denn, wie gesagt, es bleiben diese Handlungcn immcr Verbrechen, ,cntwcdcr schrvere Verletzungen oder Tödtungcn, und es finden dann dre Stra- fen Anwcndung, die nach dé"!!! Gesetze Anwendung finden miisjcn. Aber allerdings werden die' Umstände als Mildcrungsgriinde gklten, insofern ein größeres oder geringeres Maß der Strafe gestattet ist.
Ukarsckmll: Cs wiirde also nach dem nun veränderten Anfrage des Abgeordneten Grafen Renard die Frage dahin zu stellen sein: Soll beantragt werden, daß bei den Verleßungen, von denen im §. 58 die Rede ist, Art und Maß der Strafe im Geseß ausge- driickt Werde? und die diesem Anfrage beitreten nnd die Frage bc- jahen, Werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Es erhebt sich keine Majorität.) Tie Versammlmtg ist dem Vorschlage nicht beigetretcn. Es ist nun zu ermitteln, ob der dritte Vorschlag, der des Abgeordneten von Ancrswald, anf der [Wien Zeile des §. 58 anstatt des Wortes „lcbcnsgefährliche“ das Wort: „körperliche“ zu setzen, die erfordcr- liche Unterstiißnng findet.
Abgeordn. von 1Volff:Mcrtcrnich: Vielleicht wäre der Herr Antragsteller der preußischen Ritterschaft damit einVerstanden, das;, statt körperliche Verlcßungen, der Auödruck „schwere körperliche Ver- leßungen“ gewählt wiirde.
Z1karschall: Findet dieser Vorschlag die Erforderliche Unicr- stiiyung? Er hat sie nicht gefunden,“:md wir kommen alsozu §. 59.
Referent Naumann (liest vor):
„§. 59.
Wer fremdes Eigenthum Verle-Yt, um sich oder Andere aus einrr qegcnwärtigen dringenden Gefahr fiir Leib oder Leben zu reiten, soll itraflos bleiben, so weit seine Handlung fiir den Zweck der Rettung erforderlich ist.
Jedoch isi der Handelnde, bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu zWeihundert Thalern oder einer Gefängnißstrafe bis zu drei Mo- naten, verpflichtet, die begangene Verlexzung ungesäumt zur Kcnntniß des Veschädigten oder der Obrigkeit zu bringen.“
„Zu §. 59.
Es wurde zwar gegen eine ausdriickjliche Bestimmung, daß in Fällen, welche §. 59 im ersten Alinea bezeichnet, Straflosigkeit statt- finden sollte, Bedenken erhoben, rveil darin eine Erlaubnis; für ar- beitöscheue Personen gefunden werden könne, sich auf Kosten Anderer widerrechtlich Lebensunterhalt zu Verschaffen, und aus den bei §, 57 bereits angefiihrten Gründen wurde ferner der Antrag gestellt, die Bestimmung des zweiten Alinea hier we zulassen, weil die strafbare Handlung nur eine Polizei-Uebertretung ei; allein diesen leisten An- trag lehnte die Abtheilung in ErwägunÉ der entgegenstehenden bei §7 57 erörterten Griinde mit 7 gegen 6 timmen ab, und die gegen dre Bestimmung des ersten Alinea geltend gemachten Besorgnisse wnrden in Erwägung, daß eine gegenwärtige dringende Gefahr für thb oder Leben auszdrücklich vorauögeseyt werde, nicht für gerecht- fertigt gehalten. Die Abtheilung hat mit 11 gegen 2 Stimmen beschlossen,
dre unveränderte Annahme des §. 59 zu empfehlen.“
Marschall: §. 60.
Referent Naumann (liesi vor):
, 3. 60- Wenn die Strafbarkeit eirier Handlung abhängig isi, entweder
von besonderen Eigenschaften in der Person des T äms od „ jeni e."- auf welchen sich die That bezog, oder volir den bescepirdtiikn Um änden, unter welchxn dre Handluw begangen wurde, so ist eine solche Handlunq demjenigen als Verbre en nichi zuzurechnen, Welchem jene Verhaltmffe zur Zeit der That unbekannt Waren.
FWU)" durch solche,besondere, dem Thäter unbekannt gebliebene Verhaltnisse das von thin begangene Verbrechen die Natur eines schwexrenTVerbrechens, als er zu begehen glaubte, annimmt, so sou iKitidenik“ hat nicht als dieses schwerere Verbrechen zugerechnet
Abgeordn, Cmnpl)ausen: Es ckreint mir 1 ' ““ des Yéinses auf sich hßt, „ob der sThäter odli"dlkiiiD*Lliivliiiierde???)"icht der UaniseZZYs'ZMMÜMUs B11ch0ffL ES wird das Gegenstand sich das ergeben? en, aus dem Verlaufe der ganzen Sache wird
Korkeferent Frhr. von Mx'lius: Es ii die 5 ' “ ZWIschFLeél,bwenxgstm§ knlusin'e persönlichi, daßyiszuerixeriirLblFiiFrii;
er, er em n a e ro e“": de " “ „ weis ZZU fiihren habe. gp 3 U r Auflager runner den Be
. ustiz-Minister Ubdcn: Die Ankla 2 wird daran bern en: dieses oder jenes Verbrechen begangen wgorden. Sodafnn wihrd ab?? theilsder Angeklagte, theils dcr Ankläger, je nachdem es die Ent- schuld1_rrng oder dre Belastung betrifft, den Beweis zu fiihrcn liaben, Tas Jahere kann hier nicht weiter vcrhandclt werden, wéi! das Sache der Prozeßordnnng isi.
,„ ?lbgßordn. Campbauscn: Es wird aber doch nützlich sxin, Ku wmcn, wte-das gkmeint ist, denn der Fall ist wichtig, Ich will nicht dariiber entscheiden, ob das Eine oder das Andere zwrckmiißiger sei, aber die Yerschicdenhcit ist groß , und iii) will nur einen Fall an- fiihren, dix Hehlerei. Tie Hehlerei ist vicl strafbarer, we'nn dsr Hehler Weiß, untcr Welchen erschwercndrn Umständen gestohlen wurde» und es ist nun die Frage: geht aus diesem Artikel [„wrvor, das; die Anklage beweisen müsse, das; dem Hehlcr dic erschwcrcnden Umstände bekannt waren?
Zusiiz-Minisier Ulrdcn: In einem solchen Falle ist es unbedenk- lich, daß der Ankläger dcn Bcwris fiihren muß, wenn er bchauptci, daß der Angeklagte bei einem qualifizirten Diebstahlc Hehlerei (xk- tricbc-n habe, dieser Nachweis gehört zum objektivln Thatbcstaride, Wird aber z, B. von dem Angeklagten ein Jrrthum in dcr Pcrson, gegen den das Verbrechen verübt war, behauptct, so gehört dies in den Crculpationsbewcis,
?ibgkordn. Campbauscn: Diese Eriänterung geniigt, nnd ick) habe nur noch zu bkmcrkcn, daß in dcr rheinisckxen ProzeßOrdnrmZ das Gc'gerithcil festgescyt ist, ohne- es gerade fiir vorziiglichcr erklä- ren zu wollen,
UTarschall: J". 61.
Referent Naumann (liest vor):
„§- 61-
Tagegcn soll der Irrthum iibcr das Dasein des Strafgrsekzeé oder über die Art und Größe der im Grslße angedrohten Strass die Zurechnung nicht ausschließen,“
W?Krsckmll: §, ()*.J.
Referent Uaunmim (lie-st Vor):
„§. 62,
“Lic- Strafe kitjls Verbrechens wird auögcscklossen durch Ver- jährung, dcrrn Anfang von der Zeit des begangcnln Verbrcchenö zu rechnen ist.
Wenn die Verjährung unterbrochen wird, die Unirrsuchnng aber nicht zur rechtskräftigen Vcrurthcilung fiihrt, so [*cginnt kin? neue Verjährung nach der letzten gerichtlichen Handlung.
Ticsc nruc Verjährung kommt jedoch drmjenigcn nickitzusiatten, Wi'lchkr sick) der grgcn ihn ringe'le'iictc'n Untersuchung durch die' Flucht cntzogen hat.“
Abgrordinoo-r Olffcro: Ich habe mir kcincn klaren chriff daVOn machen können, wie die Verjährung in dieser Art qcrrchtscrtiqt ist, Ick wiinsclitc dariibrr Belehrung, und um recht *.irrstandcn Zu werden, will iii) einen Fall aufsie'lle'n, Durch falsche Anklage Und Mcinrid wird Zenmnd zn langwierigor (Hyfängnjßstmfg vchZ-xych, nach 24) Jahren wiirde Verjährung angciwnnncn we'rden können, Wenn dieser Fall eintritt, so wiirde dcr, der in Verbindung mit AU- de'rcn dikst'ö Vcrbrelbcn beging, dadnrck) straflos Wl'skk", dcr nnqr- reibt Vcrnrtdcilte aber hätte sein chcu im Kerim" zugebracht, viel: leicht dort schon geendct, kann dies wohl richtig skin? Jil) habe mir das nicht als Recht vorstellen können.
Regierungs-Kormnissarius Bischoff: C8 ist richtig; wrnn 20 Jahre seit Begehung des Verbrechens Vrrflossrn sind, und es ist, in dieser Zeit keine Untersuchung eingeleitet wordkn gcgen den, welrbcr das Verbrechen beging, so ist er straflos, Es hat mit diesem Vcr- brechen ganz dieselbe Vewandniß, wie mit anderen, es bleibt drm, dsr unschuldig gelitten hat, nur die Entschädigung im Civil:Pr0;eß, Und da betriigt die “Dauer drr Verjährung 3 Jahre, und is mnß innerhalb dieser, von dem Tage der erlangten Krnntniß zu berechnen- dcn Frist die Entschädiqnngskmgc ange'strllt werden; im rheinischrn Rechte innerhalb derselben Fristen, wie sie fiir die Verjährung der Verbrechen sclbst bestehen.
Abgeordn. von Olffcrs: Das mag nach der RechiöiThcorie nothwendig sein, aber es ist gewiß bedauerlich,
Referent Naumann: Es ist das sehr bedenklich und von der Abtheilung nicht in Erwägung gczogen worden. Wenn der Fall ein- tritt, daß Einer dem Llndkren durch ein Verbrechen cinen danerndkn Schaden zufügt, und daß der, welcher durch eine Verbrecherische Handlung es herbeifiihrt, und das Uebel zugefügt hat, dies virlleicht thwährcnd unter seinen Augen hat, auf die RechtéWohlfhat dcr
erjährung Anspruch haben sollte. Wenn z. B. Jemand in Folge“. einer falschen Anklage und cines Meineides vernrtheilt worden, und der Meineidige zwanzig Jahre lang schrUeigi, wiihrend er die Leiden des Unschuldigen selbst sieht und kennt; soll ihm die Verjährung 3.1! Statten kommen? Hier waltet gewissermaßen ein (]E]i€tum c't)!!!“- nuätum vor; ich weiß indes; durch keinen Vorschlag iiber die Klipp? hinWeg zu kommen.
Ab eordn, Graf von Schwerin: Es ist hier nur déi" AUÉMS des Civrlanspruches möglich; Wenn Jemand in Schaden g„kskßk wor: den ist, wird er ihm auf dem Civilche erseßt werdcn mussen.
Regierungs-Komrnissarius Bischon: Ich glaub“, mannms; das Pirnzip festhalten, auf welchem die Verjährung beruht. Days Prin- zip ist nicht, daß man den Verbrecher milder behandeln Will, ,so"- dern es beruht in der Nothwendigkeit 11,137) "' d“ NJW" ÜLKD'J'ZÉ- Mit Ablauf einer gewissen Zeit verwt1chkn „sich „die BLWUNMULU und wenn die Untersuchung nach 20 Jahr?" M'gklétiet mux.d- so tst der Richter nicht im Stande, den Sachthalk delikh JU iibersehen. Wird dieser Standpunkt festgehalten, sc? kann tnan ntchi unterscheiden, ob dieses oder jenes Verbrechen ,vokltégk-„ Die etnzige Ausnahme, die gemacht worden ck|, fmdet bet todeswurdtgen Verbrechen statt;
vo ' w' d äter gehandelt werden. 11 lZiaricZailp: Es ist von dem Abgeordneten von Olffers kein be-
“ t Antra gestellt worden, ßtmmAengeoxdn,gvon Olffers: Ich wüßte ihn auch sofort nicht zu
[[ . sie enMcrrfchall: In diesem Falle geben wir zu & 63 über.
Abgeordn. von Olffers: Der Fall ist doch zu wichtig, und viel-
leicht käme man dariiber hinwe , wenn man sinkt „des begangenen Verbrechens“ sagte: „des entde ten Verbrechens.“ , „
Reqierungs-Kommiffarius Bischoff: Das wäre eine sehr wichtige materielle Abänderung. ,
Abqeordn, Steinbeck: Ich glaube, der Paragraph entspricht auch voklkommen seinem Zwecke, Es ist der von dem Herrn Refe- renten hier hervorgehobene Fall namentlich einer von denen, rn wel- chen das Vcrbrechen ein (ielictum c0ntinualnm. Es tsé der Anfang der Verjährung die Zeit des begangenen _Verbrechens (Wofür mir das Wort „vollendeten“ vorzüglicher erscheint), dadurch aber, daß der, welcher falschrs Zeugniß abgelegk, foridauernd geschehen läßt, daß die Folgen davon sich eben so fortdauerud v::rwrrklnhen, kontinuirt er sein erbrechen. Erst in dem Moment, m welchem diese Sacklage aufhört, in der Regel von dem Momente der Ent- deckung_an, ist es beendigt, bis dahin also existirt das Verbrechen noch, iyi mithin erst von da ab verjährbar. " Re_gierungs-Kommissarius Bischoff : Cin fortgeschiks Verbrechen, iibcr denen Begriff bekanntlich in der Jurisprudenz Verschiedene Aus- legungen besiehcn, existirt hier nicht, sondern der Augenblick, wo das Verbrechen begangen und vollendet rvurde, ist der, wo der Meineid geschworen wurde; was für Folgen daraus sich entwickeln, das hat auf die Frage iiber die Vollendung und die Zeit, wo lcytcre anzu- nehmen, keinen Einfluß.
UkarschaU: Wenn die Diskussion fortgehen sollte, so wiirde ich bemerken müssen, daß sie sich iiber einen Gegenstand erstrecken wiirde,
iibcr welchen kein Antrag vorliegt.
Fiirst B0 islao Radziwill: Ich würde den Antraq stellen, daß be: allen chrveren Verbrechen die Verjährung ansxiescdloffcn wiirde) es kiiitrttc_dieo nur höchstens die nachtheilige Folge habrn, daß ern Prozeßzcntjtände, wo keinBewriö gefiihrt werden kann, und das wäre eben kein großer Nachtheil.
Ukarsci)all: Das wiirde sich am fiigliibstcn an §. 65 a11schiit*ßkti.
Abgeordn. von chbcr: Ich glaube, daß bei Vrrbrkchen die Verjährung keine Nothwendigkcit ist, ihre Nothwendichit wird von dem Herrn Ministerial:zionnnissarino damit vcrtheidigi, daß in der Regel nach “.?" Jahren der Beweis so verdunkelt sein wcrdc, daß der Richter sich von dcm Thaibe'stande keine Kenntnis; vcrschaffcn könne, eben weil die BkweiNniticl unklar sind, und es werde dkr Fall [*in- treten, daß-kline BcWeisc des Vcrbrechens mehr Vorliege'n. Ich gebe zu, daß diejrr Fall cintrktkn kann, aber es können eben so gut Fiille vorkommcn, wo das Verbrechen klar vorlii'gi, und dann wiirde doch die Bestrafung eintreten miissen,
Korreferent Freiherr von 2173761173: -Das liegt in der Natur der Sache, und wird bei allen Vcrbrcchcn und Vergkhen vorkommen, daß_ nach Ablauf von einer gewissen Frist ks unmöglich ist, die Be- weqe herznsiellcn, unmöglich der Bcrvcis de'r Anklage, unmöglich der _Beweiö der Unschuld nnd der Verthcidignng. Es ist also aus Ruckxtcht, sowohl aufdaö Intercffe der Anklage, als der Vertheidi- Zirng nothwendiq, da[; e'inc gewiffe Frist für die Verjährung bc- jtrmmdwerdr. Allein es ist nicht blos dicses Jutercssc, sondern auch noch "ein anderes; cs wird niimlich der Charakter selbst der schWkl'- sten offentlichcn Rechtövr-rlrizung nach Ablauf einer gewissen Frist ein wck18ntlich anderer. Es ist ein großer Unterschied, ob Jemand ge- straft werden soll, gleich nachdem er das Verbrechen Veriibt, oder ob „zwanzig Jahrenachhcr, wcnn erinzwischeneinvorrvurfsfrcies Lebrn gc- fiihrt hat, man die alte Schuld wieder aufleben lassen will. Sowohl die eine wie die andere Riicksicht wirken xusammcn, um die Bestim- mung der Verjährung 3a motiviren. Es können allerdings Fälle Vorkommen, wir der von dem Abgeordneten aus Münster erwähntc', wo es sick) besonders grell gestaltet, und wo ck dem Gefühl zu widkrsprechen schcint, wenn auf cinmal Jemand in so unmitttelbarcr Brziehung zn der Folge seiner Verbrc'cherisrhrn That geseyi wird. Solche Fälle könrtkn abcr nichk dafiir entscheiden, die chrl aufzu- lösen und aufzuheben, welche durch immcr vorkommende und sich im- mer wiedrrlandr Umstände geboten ist,
Ukarsrlmll: Wir wollen entnehmen, ob der Vorschlag, welcher zuleßt gemacht worden ist, Und, sovicl ich vernommen, dahin ging, das; die Verjährung iide'rlmnpt ausgeschlossen sein möge dknn insoweit er fill) anf schwere Verbrechen bezieht, wiirde er bei §. 65 vorzu- bring-kn sein ob dieser Antrag die erforderliche Unterstiißnng findet.
Es habcn sich blos .*“) Mitglieder erhobkn, er hat sie also nicht gefunden, nnd wir kommen zn § 63,
Referent Naumann (lie]t vor"):
„P'. (13.
Jeder Antrag und jede sonstige Handlung des Staats-Anwalts, so wie jeder Beschluß und jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröffnung, Fortsrßung odcr Bcrndignng der Unterjuchung oder die Vcrhaftnng drs Angeschuldigten betreffen, unterbricht die Ver- jährung.“
Ukarsiinrll: Y", 64.
Rkskrlnt Naumann (lisst vor),:
„I'. ()4.
Zimt Ablanf dcr Vcriährnng werdcn folgende Zciiräumc erfordert:
1, bci Verbrechen, deren höchst? Strafr Line zehnjährige Freiheits-
strafe übersteigt, zwanzig Jahre“;
2, bei Vcrbrcchc'n, deren höchste“ Strafe entweder eine fünfjährige Jrcihcitößrafc übersteigt oder in Caffation oder AmtsWntseyimg bestabt, zehn Jahre;
“. bei Verbrechen, deren höchste Strafe eine drrirnonnilichc Frei- heitsstrafe oder eine Geldbuße Don einhundert Thaler" iibcr- sicigt, fiinf Jahre;
4, bei allen iibrigen Vrrbrkckwn ein Jahr.“
Das Gutachken drr Abtheilung lmrtkt:
„Zu §. 64. Die Abthrilnng hat bei § 27 angetragcn, die definitive Entscheidung über das Vlrhiiltnis; der Geld- bußen zu Freiheitsstrafen auszuseßcn.
Die Bestimmung 5-11!) Nr. I des J". 64 setzt voraus, daß drei- monatliche Freiheitsstrafe einer Geldbuße von 100 Thlrn. gleichsiehe, Diese Voraussetzung trifft" nicht zu, so lange die Entscheidung über I', 27 nicht erfolgt ist.“
Dieser Antrag erledigt sich, weil von der hohen Versannnlung bereits iiber 9". 27 Beschluß; gefaßi worden ist, Im Gutachten heißt es weiter:
„Ferner aber ist bei Berathung der Bestimmungen des zweiten Titels der Antrag vorgeschlagen worden, die dreigliedrige Eintheilnng drrVe1*brechen in das Strafgeseßbuch ein: und iiberall dnrchzufiihren. Diesem allqerneinen Vorschlage wird es entsprechen, auch die Ver- jährungsfristrn nach der Dreithcilung abzumcffen und zu bestimmen:
zum Ablaufs der Verjährung werden folgende Zeiträume erfordert:
1. bei Verbrechen, deren höchste Strafe eine zehnjährige Freiheitsstrafe übersteigt, zwrmzig Jahre; 2. bei allen iibrigen Verbrechen zehn Jahre; 3. bei Vergehen fünf Jahre. Es wird vorgeschlagen, daß beantragt werde, hiernach die Besiimmung des §. 64 abzuändern.“
, Ick muß hier bemerken, daß dieser Antrag nicht mehr konform
ist, den Anträ en, welche der hohen Versammlun vorgelegt sind,
und welche si auf die Dreitheilung beziehen, anach wird die
227
Terminolokie, wie sie hier vdrausgeseßi isi, nicht mehr zutre en, Es ist na den jeyigen Vorychlägen der Abtheilung nicht mehr zwi chen Verbrechen und Vergehen allein unterschieden, sondern es soll unti'r- schieden werden zwischen schweren Verbrechen, Verbrechen und Ver- gehen und Polizei-Uebertretungéno, Wenn die Vorschläge angenom- men werden sollten, wie sie neuerdings von der Abtheilung vorgelegt wvrden sind, dann würde es heißen müssen:
1. bei schweren Verbrechen,
“2. bei Verbrechen und Vergehen u. s, w.
Sinats-Minister von Savigny: Ich glaube, es wird die jetzige Entscheidung davon abhängen, ob und wie die dreiglikdrigc Cinthej. lung überhaupt angenommen wird. Diese Annahme vorausgeseyt, erkläre ich mich damit einverstanden, daß, in Uebereinstimntunq damit, eine ähnliche Symylification der Verjährungsfrist in das Géseß aus- gcnommen werde, wie die, welche hier vorgeschlagen ist.
Korrefercnt Freiherr von N?x'lius: Ich wollte mir eine andere Bemerkung erlauben, die mich zu keinem Antrags veranlaßt, weil sie unter die Fassungsbemerkungen gehört. Es wird zweckmäßig sein, wenn das Verfahren, welches für Berlin cristirt, allgemein wird, zu ragen, wie es im rheinischcn Recht geschehen: 'Die Klage verjährt innerhalb „der nnd der Frist,“ Weil es zrveckmäßig und *angemesscn ,crscb-mnt, diechsiimnnmg hier mit dem Prinzip: deröffentlichen Klage in (xinklang zu bringcn. *
, Adjgcordn, Dittrich: Auch Wenn die Drkithkilung angenommen wird, smde ich keinen Grund, wegen wrlchcn die Bkstinmmng des Entwurfs nicht sichert bleiben sollte, Außer demjenigen, was der Herr Rixirrnngs-Komrnissarius fiir die Verjährung angefiihrt hat, scheint nur fiir dieselbe wesentlich noch dcr Grund zu sprechen, da[; der Yrrbrcchcr odcr Ve'rgcher-wenn ich mich so ausdriicch darf -- |]!Zlecht'tl sich gebesscrt haben kann. Warum soll bei Vergehen, dercn höchste Strafe eine dreimonatliche Freiheitsstrafe oder eine Geld- bnßc Von 100 Tlmlern übersteigt, eine so späte Vcrjährung und nicht dre mildcre Bestimmung eintreten, Welche der Entwurf bei so gerinq bedrohten Vergehen haben will. *
Referent Naumann: Ich habe es so aufgefaßt, als Wenn auch iibcr die' Fristkn in diescin Angknblicke nicht Beschluß gefaßt werdrrt könne, da wir noch nicht dariiber einig sind, wie die Dreithrilunq fcstgesirllt Werden soll, *
Marschall: Mir scheint es gar nicht schwierig zu skin, spiiicr noch einmal in sehr kurzer Weise anf dcn (Hcgcnsmnd zuriickzu- kommc'n,
_Nc'fereut Naumann: Es wiirdk nur darauf ankommen, ob die
Versammlung damit einverstanden is, dic Vrriährnnq an die Drei- theilung anznschlicßcn. * , Zustiz-Minister von Savigny: Ich bitte um das Wort, urn cmkm möglichen MißNrständnisse c'ntngen zu Wikkkn. Es scheinf, wenn ich recht Verstandcn habe, so aumefaßt worden zu sein, als wenn nun in der Art drei Klassen von Verjährungsfristcn angenom- men Werden würden, die eine entspreche den schweren Verbrechen, die andere den Vergehen, die dritte den Polizer-Uebcrtrctungen. Das wird nicht zulässig sein, denn ich muß darauf aufmerksam machen, daß fiir die (“polizei-Ucbertrctungen eine ganz eigene Verjährung vor- geschrieben i , welche 3 Monate dauert. Ich würde vorschlagen Vorläufig nur das Prinzip einer Simplification zu beschließen- das (Hr-rtanere iiber die Fristen abcr vorzubehaltcn.
Vicc-Marschall oon Rochoro: Mein Vorschlag wiirde ski", gar nichts zu beschließen. Erst nachdem uns das bekannt ist, was uns vorgeschlagen worden, könncn wir sagen, ob es uns angemessen scheint, die Verjährungsfristen dcr Dreitheilnng anzuschließen.
Tnirrsckmll: Es wird dem Referenten iibcrlaffcn, am gehörigen Orte noch einmal auf den (Hrgensiand zuriickzufiihrcn.
Abgcordn. von Olffcro: Ist die' Ausschlirßung der Verjährung fiir große Verbrechen noch vorbehalten?
(Ukclxrcrc Stimmen: (Fo kommi noeh.)
Referent Ummmnn (liest vor):
„H'. 6-5.
Bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, so wie
gegen rechtskräftig erkannte Strassméist keine Verjährung zulässiq.“ „Zl! §. )5. *
Für die Zulässigkeit der Vrrjahrung in Strafsachen svricbt haupt.- srichlich der Grund, daß die Alrsiniiiclmrg der Schuld oder Unschnld durch den ,Zcitvrrlanf unmöglich gemacht, oder doch schr erschwert wird, daß, wrnn drr cingetrrienen Verdunkelung nnqc'arhtci, Unicr- snchnngen e*ingclcitct werdcn, gewöhnlich die' Jrcispreckjnng dcr Anac- klagtrn zu erwartrn steht, und daß die Autorität der Gescyc darmitcr leiden wiirde, _- Dikse Griinde sprechen allerdings auch fiir die Verjährung bei Vcrbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind. Allein andererseits kömmt in Betracht, das; gerade diejenigen Fälle, in welchen Vcrbrechcn so schwerer Art vrriibt sind, sich lange“ in der Erinnerung des Volkrs erhalten, und daß das Rechtsqcfiihl Vlrlcyt wcrden wiirdc, Wenn die (Hescße selbst wcgen des bloßenAblaufö cinér bestimmten Zeit so sthwercn Vcrbrcchcrn Straflosigkeit zusichcrn Wollten, so das; der nach zwanzig Jahren kntdcci'te Mörder am Orte seiner Unihat unter den Augen dcrcr, bei welchen das Verbrechen noch in lebendiger Erinnerung ist, frei und ungestraft rvrilcn könnte. Unter diesen Umständen scheint es angrmrsscn, bci Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, keine Vcrjädrnng zuzulassen. Fiir eine Ver:- jährung rechtskräftig erkannter Strafen kann kein zureichender Grund gcltrnd gemacht werden.
Die Abtheilung schlägt vor, sich mit dem § 65 einverstanden zu erklären.“
Abgeordn. von Witte: Jil) kann der Abtheilung nicht beitreten, Bei der Bcrathung iiber die Abschaffung der Todesstrafe habe ich mich dafür anSgesprochen, das; es an dcr Zeit sci, dicse äußcrste Strafe auf den engsten Krciö dcr Anwendung zu beschränken, Nun finde ich in diesem Paragraphen die' neue Einfiihrung dcr Todes- strafe in Fällen, ivo sie bisher nach der Geseßgebung der alten Pro- vinzen wenigstens, so Mit mir bekannt ist, nicht stattgefunden hat. Die Kriminal-Ordnung macht bei der Verjährung kkine ArtInahme in Bezug auf die Verbrechen, die mit Todesstrafe belrgt sind. Im Allgemeinen kann ich nicht dafiir sein, im neuen Geseye eine Schär- fung eintreten zu lassen, wo aus dem bisherigen Zustande der Dinge ein Ucbelstand sich nicht gczcigt hat, daß aber dies der Fall gewesen sei bei der bisherigen Verjährung der Todesstrafe, kann ich nicht
tauben, souft würde“ in dcn Motivcn etwas dariiber mitqethcilt sein. ck glaube mich aus der Denkschrift, welche im Jahre 1843 den Stän- den vorgelegt worden, mit Gewißheit zu erinnern, daß das Argument, Welches man benuyt hat, um die Ausschließung der Verjähriing der Todesstrafe zu motiviren, sich nur auf die Zukunft bezog, und man sagte: es würde einen üblen Eindruck machen; da es aber unter der Herrschaft der Kriminal-Ordnung bis 'th keinen üblen Eindruck gemacht hat, so kann ich nicht glauben, daz es bei der vorgeschritte- nen Zeit einen solchen machnn werde. Ich muß auch sagen, daß ich es inkonsequent finde, hier eine Aanahme eintreten zu lassen. Alle Gründe, die sich für und wider die Verjährung der Strafen über- haupt anführen lassen, finden auch bei allen den Verbrechen Anwen- dung, welche mit der Todesstrafe bedroht sind. Ich frage, ob xs einen so großen Unterschied macht, wenn ein Verbrecher, der ein todeswürdiges Verbrechen began en hat, nach zwanzig ZELM! fret umher geht, oder aber der ber chiigte Anführer einer Näu erbande,
worauf nach dem Entwurfe die Todesstrafe nicht sieht, nach zwanzi? Jahren auf dem Schauplaß seiner Schandthaten fich zeigen darf Will man die Verjährung beibehalten, so muß sie ohne Anomalie, fiir alle Verbrechcn ohne Unterschied stattfinden. Ich trage daher auf Streichung des ersten Sayes des Paragraphen an. Regierungs-Kommissarius Bischoff: Eines der Argumente, welches der geehrte Redner für seinen Antrag anführt, daß man nämlich mit Androhung der Todesstrafe sparsam sein müsse und nur auf die schwersten Verbrechen die Todesstrafe gesetzt werden dürfe, wie dies in der That im Entwurfe geschehen isi, spricht meines Er- achtens erade dafiir, daß man bei diesen Verbrechen die Verjährung ausschlie t. Allerdings ist dies eine Ausnahme von dem allgemeinen Prinzip der Verjährung; allein es ist diese Ausitahme tief in der Natur der Dinge begründet. Ein Verbrechen, wie Mord, Brand- stiftung. erhält sich lange im Bewußtsein des Volkes, und wenn die Geseßgebung einem. solchen Verbrecher gestattet, nach 20 Jahren in die Reihe seiner Mitbürger zu treten, alle Arten Von Ehren- und Biirgerrechten auszuüben, so muß dies den nachtbeiligsten Eindruck machen. Man denke sich, welche Gefühle die nächsten Verwandten eines Ermordeten durchdringen müssen, wenn sie es ansehen sollen, wie drr Mörder ungestraft nach _wie vor in der bürgerlichen Ge- meinschaft lebt.
Korreferent Frhr. von Mylins: Die Ansicht, welche von dem Abgeordneten aus der Provinz Mark geltend gemacht wvrden, ist auch von mir in der Abtheilung geltend gemacht worden. Auch ich [*in der Meinung, daß kein Grand vorliege, die Verjährung der Todesstrafe auszuschließrn, indem im Interesse der Vertheidigung die Verjährung gcbotrn ist, Und die auf den Beweis sich beziehenden Griinde, wclche fiir die Vcriährung iibcrhanpt angefiihrt werden, auch hier mit erhöyxer Stiirke sprcchcn, da bci den schwersten Stra- fen das Interesse der Bcrthcidignng auf das Sorgsamstc gewährt werden muß. Es können mirh aber auch .die andererseits angefiihr- ten Griinde nicht bcstimmrn, fiir eine Airsnahmc, fiir den Fall der Todesstrafe zn stimmkn, diejenigen Griinde niimlich, welche von dem Herrn Regilrnngs-Konimiffarius angcfiihrt worden sind. Wenn es auch eine Vcrlryimg fiir Manche, die durch ein Verbrechen berührt worden sind, sein mag, daß ein Verbrecher nach einer Reihe von Jahrcn wieder unter sic tritt, so ist doch nicht vieldavonzufiirchten. Es ist gewiß, daß derjenige, wrlcher eine That verübt hat, nicht Anspruch auf Ausübung der Ehrcm'echte an dem Orte der That wird machcn wollen. *Die Scheu vor der gerechten Verachtung wird ihn von solrhc'm Beginnen zurückhalten, Es ist zu erwägen, das;, wo einmal zwanzig Jahre Gras gewachsen ist über der Lerch? des- jenigen, der durch einen Mord betroffen worden, auch wohl ,d]? (_Lr- imrrrung aus dem Gedächtnis; derjenigen verschwunden sem wird, Welche unmittelbare Zeugen desselben gxwesezr sind, und wenn dre Erinnerung nicht verschwunden tt„sl) Wird dre Mxhrzahl der Zeugen selbst nicht mehr in der Wilk sern. Es wird nch das (Hre-lle des Falls, wie es befürchtet wird, nicht heraußstellcn; denn,.Zert Wirkt mächtig im “Bewußtsein der Emzelncn und einer ganzen Korperschast, einer ganzen Stadt.
Fürst Boguslaw Radziwiu: Ich wiirde mir erlauben, das Amendemcnt, welches ich bei J“. 62 gestellt, hier zu wiederholen, nämlich: das;, Wenn die Dreithrilunx] der strafbaren Handlungen adoptirt wiirde, dann hier bei I'. 6.) auch alle schweren Ver- brechrn von der Verjährung auSgeschlossen wiirden, wcnn jedoch die Dreitheilung nicht in Anwendung käme, alle Verbrechen der Ver- jährung nichr unterworfen wiirden,
Abgeordn. von Sanck'cn:Tarputschcn: Der Herr Kommiffa- rius des Ministeriums hat für mick so überzeugend fiir die Noth- wendigkeit cincr Verjährung gesprochen, daß ich Wiss, was er dafür gesagt hat, auch auf die J'a'Ue solchkr Vcrbrerhen beziehen kann, auf Welchen die' Todcsstrasc sicht. Kann aber bei einem Verbrechen, welches cinrn Menschen 20 Jahre um seine Freihrit bringt, was ich fiir eine härtere“ Strafe als den leiblichen Tod halte, Verjährung stattfindcn, so kann sie' bci einer That, worauf die Todesstrafe steht, chen so gut stattfinden. Ick schlicßc nnch dent Vortrage des Abge- ordnetcn aus der Mark art und dcnterkc, wenn ich aufden Eindruck zurück- gc'hc, den die Verjährung aus das Voikmachen kiinntc, daß dieser ein virl cmpfindiichcre'r sein wiirde, wcnn Je'mand nach 24] Jahren der Buße und der .Neue, nach 21) Jahren des besten Lebenswandels, im (öxrriscnaltkr fiir eine That, die er in der Jugend begangen hat, das Schaffot besteigen soll, als Wk]!!! nach 20 Jahren Vergessen und Vergeben eintritt, Dies liegt im ckristlichen Geiste, dies ist das christliche Gebot, dem selbst die durch die That einst schwer Vcrleßten willig Gehör geben Werden; auch sie werdcn erkennen, Gott hat nicht Gefallen am Tode des Siindcrs, sondern daß er ksich bekehre und lebe, und werden sich auch des Spruches erinnern: Es ist mehr Freude im Himmel iiber einen Sünder, der Buße thut, als iiber" neunundnennzig Gerechte, die der Buße nicht bedürfen.
Abgeordn, Freiherr von Gudcnau: Aus den Griinden, die Von dem Herrn Regierungs-Kommissarius und der Majorität der Abthei- lung vorgctragen worden sind, kann ich mich nicht entschließen, dafür zu votiren, daß der Mörder, und um derartige Verbrechen handelt es sich hier hauptsäch1ich, nach Ablauf der Zeit iiberall Wildkk frei hcrumgehcn, den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte haben, also nur wegen Ablauf der Zeit frei und straflos sein soll. Anderersrits ist nicht zu verkennen, daß die Vollstreckung der Todesstrafe nach so [an- ger Zeit sehr hart, ich möchte sagen zu hart sein werde. Mag er noch so vcrstockt sein, er hat gelitten, er hat unendlich viel grlittcn dnrch Angst und Furcht und das Vrandmarken scincr Seele. Aus diesen sich cntgegenstehenden Griinden beehre ich mird, nach dem Bei- spiel der österreichischen Geseßgcbung folgendes Amendrmcnt vor- behaltlich der befferen Fassung vorzuschlagkn: Bci Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, findet die Vcrjiihrung insoweit sia“- daß höchstens 20 Jahre Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wrnn seitdcm 24) Jahre vrrstrichen sind. „ ,
Abgrordn. Frhr. von Wolff:217cttcrnich: DasiPrmz-p, weiches dcr Paragraph ausspricht, scheint mir in (edeantse' gerkckskkk28k Ick “e““ ““b ““ R“?“ xb “ :9“*““ch-,*i“;"9»§a;§z„;;;'-,ch„„?€,?n“s„o§
“ r 8 er vor ene cn :* „ „ „ , Vcrxahrungsfrrsicn, wiiricknng dcriSirafc unter allen Umstanden zu
ät "i l“ ' Voll , „ . Filsfteiixini UZiichveirlen Fällen wiirde hier dll Str-YVVÜÜEÜUQ txachzu- holen zwecklos sein. Es scheint mir daher eme Vorschrift wunjchens-
„ . da“ die Strafvolkstreckung erst eintritt, auf Antrag KZUÉTZHZÖWF Mein Amendkmcut als Nachjaß des Para- va solgendrrinaßcn lauten: dlk Strafvollstreckung
de eki . fikxßixiiexxsixiiirs Antrag des Staatsanwalts statt, und nur-dre erste Verhaftunq des Koudenmaten !*Lzlx. Anordnung von Srchkrherts-
de en Bestimmung geschehen. 1!1*1ßr§zg[,e§lzkox;:zj(§li*fcrf61611 Schwerin: Ich kann mich dem Amen- demcnt dcs Abgeordnetcn auß der,?)ihrrrrdrovtnz anschließen." .Ich werde entschieden dagegen sem, die Verxghrurrg bx; todeswurdrgen Verbrechen eintreten zu lassen; aber dafur kann ich ern, daß dre
ra e nt“ t vollstreckt werde, und deshalb trete i dem Amen- dTeY-ii befi, wélches der Ahgeordnete voerchlagen hat. Regierungs-Kommissartus Bischoff: an würde dann von dem rinzi abweichen, welches der Verjährung zum Grunde lte t. Es oll a er damit nicht gesagt werden, daß es in Fällen dieser Art
nicht geeignet erscheinen könnte, “eine mildere Berücksichtigung emmtm