1848 / 31 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

“Ther eintreten. Wenn ein solcher bung der That sich gut

Majesiät empfohlen werden,

c“chwierigkeit der späten Unter- nd, welche der Verjähr,ung zum Grunde bei einer Todesstrafe tm Znieresse des

Wer aber eines todeswürdrgen Berz em wird es nach Ablauf von 29 Jahren, ost ne Beweismittel und Entschuldrgungsgrimde Abgesehen davvn, finde ich bei den vrelen welche dafür und dagegen ausgesprochen wor- von dem Herrn Antragsteller angeführte rung nicht gekannt

ieekann auch Z, s15 Jahre na der Gnade S1". chte ich darüber Abgeordn. 1,1011 Aucrswa ist gewiß der Hauptgxu Die Untersuchung muß Angeklagten erleichtxrt 1 brechens beziichtigt rst, d sehr schwrr werdcn, 111 überzeugend zu liefcrn. allgemeinen Gründen„ den sind, daß der fakttschl, , Grund, daß die frühere (Heseygebung d1ese Verxah , babe, wrder in den Motiven, noch 1n1 En_1wurf, noch sonst 11 berührt worden oder angeführt ist, daß an grbrmg fich ein Uebelstand ergeben habe. habe ich auch hier nicht widerlegen hören, auf denselben 11ochmals aufmerksam zu machen, Abgeordn. Krause:

111, kann er

s der friiheren _ sen faktischrn 1111111111111 und ich kann 111ck1 umhm,

Verjährung unmöglich wenn ein Mörder

seinen früheren Wohnort 11 könnte, ich habe den doch todt: jäßi, daß ihn ein Anderer iiber- 11 straflos hcrumgehen; so schemt 17131116 g eintreten zu lassen. Hat er dte Last 111.111 er die Last bis an sein Ende umher- h11111icht abnehmen. Ca111pl11111sc11: Die :).)iitglicder, auf welche das Nr- so eben 11orglbrach1,v1orde,11,1st, einen Eindruck ge- ck1 hat, err'nm'rk ich daran, daß die 1'hc1111sche Prozeßordnung dic Bkstimmung enthiilt: „Gleichwohl darf der Verurtheilfe sich in dem Departement nicht 11ewöl)11lich aufhalten, wv derjenige, an dessen Person oder 1111 dessen 6191111111111 “das Verbrechen verübt worden ist, oder dessen unmittel- Die Regierung kann dem Verurtheilten den

Ich kann mich der Es scheint mir doch sehr bede'r oder irgend ein sshr großkr Verbrc' zurückkehren, frech auftreten und sagc geschlagen (da es sich nich 111-eisen würde), und er w,1'11* doch bkdcnklich, dicse VM] auf scincm Gewissen, „so, Wir wolken 111 1

anschließen.

111111111, wckchks

bare Erben wohnen. Lr1 seines Wohnsißcs anweisen,“

Fürst Boguslaw RadziwiU: Ein geehrter Abgeordneter aus Prrrtßkn hat geäußert, das; es schmerzlich sein würde, Wenn ein Ver- 111111111, der einen Mord begangen, denselben aber schwer bcreuele, 1111111 20 Jahren wieder 3111“ Bestrafung gezogcn werden 16111111. Miirdsr aber, der sein Verbrechen schwer bkreut, dessen erste Regung 111111“: 15 sein, sein Gewissen von dem Druäe zu befreien, der auf de'mselben lastet, und den bkgangcncn Mord zu bekennen; im Fall er es aber auch nicht 1häte,1111d das Verbrechen wiirde entdeckt, so kann demselben doch immer noch die Begnadigung zu Statten kom- men, und in solchen Fällen würde er gewrß auch vom Könige begna- digt wcrden.

Abgeordn. Prüfer: Ich kann mich nur fiir Beibehaltung des Paragraphen erklären; einmal, Weil in der That der Geseßentwurf 11111 die höchst sirafwii1dige11Vergel1en mit der Todesstrafe beleZ1, 1111d anderenfheils, weil nach eincm 20jährigcn Zeitraum, als der h1e1 gegebenen Verjährungsfrist, der Thatbcstand sehr selten so vorzulegen sein wird, daß die darauf geseyte Todesstrafe zu erkennen ist. schieht dies wirklich, so kann der Verbrecher nicht siraflos bleiben. Die von dem geehrten Abgeordneten der Rheinprovinz zucht angege- bene Fassung eines Artikels des dortigen Gescycs möchte hier nicht Platz, greifen, nach welchem es heißen soll, daß dem Verurtheiltcn von der Regierung der Wohnsiß angewiesen werdcn 611111. Dies 11131 eine Untersuchung Voraus, hier ist aber eine dcrgletchen nicht vorhanden, sondern es soll dicsllbc, also auch jede Besierafung, dem gkschelwnen Anfrage 111111111, fortfallcn. ich mich nur fiir die zIsibchaltung de's Paragraphen"erklaren.

Marschall: In Bezug auf die zwe1 Vorschlage, Welche ,ge- macht worden sind, ist 111111) zu entnehmen, ob sie d1e erforderlrche Unterstiitzung finden. Dkk Vorschlag des Abgeordneten von Gudcnau hat sie bereits gefnndln, und außerdem 11eg1 noch der Vorschlag des Fürsten Boguslaw Radziwill vor, welcher darauf ger1ch111_ist, daß nicht allein Vcrbrechen, welche mit der Todesstrafe bedroht xind, son- dern auch iiberhaupt schwere Verbrechen von dcr_Vcr1ahrung ausge- schlossen werden möchten. Es kömmt also dargus 1111, ob dieser Vor- schlag die Unterstüßung von acht Mitglicdcrn findet.

(Der Vorschlag wird unterstützt.) Er wird also auch zur Fragstellung kommen. Abgeordneten Von Metternich geht dahin, „das; die Strafvollsirecknng erst auf Antrag des Staatsanwalts stattfinden möge und 11111 die erste nöthige Verhaftung des Angkschuldigten auf dessen Anordnung geschehen könne.“ Es käme auch hier darauf an, ob der Vorschlag die erforderliche Untrrstiiyung von acht Mitgliedern findet. sie nicht gefunden, wird also nicht Gegenstand einer Jragstellung

Aus diesen Griinden kann

Ein weiterer Vorschlag des

Abgeordn. Freiherr 11011 Gudcnan: Ist mein Antrag unterstiiyt UUWschall: Ja, er ist Unterstüyt, Wenn keine Weitere Bemer- kung zu machen ist, so kommen wir 3111 Abstimn1u11g. Dkk M7? Frage ist auf den Vorschlag des Abgeordneten von Wrtte zu richten, der dahin geht, daß der erste Say des Paragraphen zu streichen sei, also 111 Bezug auf die Verbrechen, Welche mt'k Todesstrafe bedroht sind, dre Verjährung nicht ausgesprochen werden solle.

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: , Frage so gefaßt Werden, daß der Unterschied recht, grel! hervorleuch- tet„ ob eine die S1rafe gänzlich aufhebende oder eme,d1e,S11afe 11111 1he1lweise aufhebende Verjährung eintreten soll?, dam11 111ch1 die eine Frage die andere in dieser Hinsicht präjudizirt, denn auf das Zweite ist mein Amendement gerichtet.

Ukarschall: Das wiirde der Gegenstand der zweiten Frage

Ich glaube, es müßte die

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Also wäre die erste Frage zu richten auf eine von jeder Strafe befreiende Verjährung?

Ich würde mich sehr gern dem Vor.- fchlage des Abgeordneten von Gudenau anschließen, wenn er eine Vereinigung herbeiführt.

(Einige Stimmen: Nein, nein!)

Marschall: Die Frage is! also: Soll §. 65 in der Art modi. fizirt werden, daß beiVerbrechen, Welche mit Todesstrafe bedroht sind, die Verjährung zulässig sei? Und diejenigen, die die Frage bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen

(Da das Resultat der Abstimmung |M, so wird von dem Marschall die Frage noch einmal gestellt.)

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: holxn, daß„es mir doch nothendig scheint, zu sagen, daß eine der- ar11ge Verjahrung die Strafe gänzlich aufhebt. laube, daß von Allen, die Theil an der en, es so versianden worden ist.

Es würde gan

Abgeordn. von Witte :

ck als zweifelhaft heraus-

Durchlaucht, ich muß wieder-

Marschall: Diskussion genommLeJnchha Korreferent Jr klar der Sinn des „Im §. 65 die Worte: Marschgu: Das würde ragraphen dre nothwendige Folge se

von Mylius: ntrages hervortreten, wenn man bei Verbrechen - so wie“ 11 streichen.“ gs für die Redactron des Pa- 111; es kommt aber jept nur

deutlich und

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daran an, die Frage zum Versiändniß zu bringen, und ich glaube, daß e verstanden rst.

(Von allen Seiten: In !)

Sie würde also von denen bejaht werden, die das durch Auf- sehen zu erkennen geben.

(Die Frage wird verneint,)

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Vorschlag des Abg, von Gudenau, welcher dahm geht, eine Bestimmung aufzunehmen folgenden Inhalts: ,

„Bei Verbrechen, Welche 11111 Todesstrafe bedroht sind, findet die

Verjährung nur msofern statt, daß höchstens auf 20jährige Frei-

heitsstrafe erkannt werden kann, wenn seit der That ein Zeitraum

von “20 Jahren verstrichen ist.“

Diejenigen, die diesem Anfrage beiftimmen, würden das durch Aufstehewzu erkennen geben.

(Es ergiebt sich eine Majorität von zwei Dritteln 111": denselben.)

Der Vorschlag de;; Fürsten Boguslaw Radziwill ist unterstützt und ,mg dahm, daß dre Verjährung bei schweren Verbrechen aufsgé- schlosßen werden solle.

Fürst Boguslaw Radziwill: chen entgegengetreten Werden.

Marschall: Es würde derselbe die Folge haben, daß der Be- schluß, wxlcher eben gßfaßt worden ist, auch Anwendung fände auf FreseZtZuxay, welcher ]ich auf die schweren Verbrechen im Allgemeinen

ezre .

Vice-Marschall 11011 Rochow: Die Bejahung dieser Frage ward,? aber doch ein sehr sonderbares Resultat geben, Es ist be- 1chlonen worden, daß die Verjährung Anwendung finden soll auf die Todesstrafe", we1111 111111 jeyt beschlossen würde, sie soll keine ?anen- dung f111d1'11 auf schwere Verbrechen, so wiirde das heißen: Auf schwere Vcrbrechen mit Ausschluß der Todesstrafe, und ich glaube, daß dies nicht einmal in der Absicht des Herrn Antragstellers liegen möchte,

Referent Uaunmnn: Das scheint nicht richtig. Der Sinn dss angenommenen Amrndcments geht dahin, das; auf Todesstrafe nicht mehr erkannt Werden soll, das Verbrechen selbst aber" nicht als ver- jährt 311 erachten sei.

Fürst Boguslaw Radziwill: “Die Verjährung ist ausgeschlos- sen auch in Beziehung auf das Verbrechen, 11111" wiirde eine Modifi- cation in der Strafe stattfinden.

Marschall: Ich sehe kein Bedenken, warum die Abstimmung nicht vorgenommen werden könnte, “Dic Frage wiirde also heißen, ob bean- tra 1 Werde, die Verjährung auch bei schweren Verbrechen 111113311- schl1eßen? Und die, welche sie bkjahkn, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es spricht sich keine Majorität dafiir aus.)

Wir kommen 311 §. 66.

Refercnt Naunmnn (liest Vor):

„.S. 66-

Ein Verbrechen, desen Bestrafung nur auf Antrag einer Pri- vatperson erfolgen kann, soll straflos bleiben, Nun die 311111 An- frage berechtigte Person enther dem Thäter verzeiht odkr den Antrag binnen drei Monaten zu machen 11n1erli1'ß1. Diese Frist beginnt mit dcr Zeit, zu welcher der 311111 Antrage Berechtigte von d:»m gegen ihn begangenen Verbrechen und Von der Person des Thäters Kenntniß erhalten hat.

Jedoch soll auch bei einem Verbrechen dieser Art die Bestra- fung des Thäters ausgeschlossen bleiben, wenn dasselbe verjährt ist 1». 62-641“

Es soll nur möglichen Mißbräu-

„Zu §§. 66-70, Die Prüfung der in den §§. 66-70enthaltr1ten Bestimmun- gcn hängt zuniichst davon ab, ob es angemeffcn sei, bei einzelncn

ci konkreterer An

beantworten lassen. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, Zur Ergänzung dieser Bemerkun der Abt eilun

führen, daß wir allerdings bei Berathu? des spelZiellengThmelillßs

Resultate gekommen sind, daß wir voréch

Verbrechen dre Strafen von dem Antrage des Verleßten

machen, daß also, wenn die Vkrsammlung in Beziehung

nicht mehr darauf ankommen wird, die weitere Berathunq Paragraphen auszuseyen, *

gung der Strafbarkeit der Handlung werde,

(Mcbrcrc “311111111111: Beim Eheb1'11ck11'!)

sind, in das Geskybnch 1111f311111'hme11 sein 111crd111.

vorliegenden bereits e111leuchte1,

einstweilx'n auszusexzr'n. J1111i3-Mi11i1191 11011 Savigny:

Worten Verschiedene Punkte l)erVo1*z11hcbe11, mungen zu Grunde liegen,

wobei gerade die Verletzung der Prrsönlichkrii, der Ehre,

bei einzelnen (111111 ,die- Frage" zu beantworten; dr'm Antrag: abhängrg gemacht werden soll, ich recht verstanden habe,

Verbrechen die Bestrafung der Verbrecher von dem Anfrage cinkr Privatperson abhängig zu machen. Nach dkm vorlicge11dcn,Gcscß- Entwurfs soll die' Bestrafung Von dem Antrags cincr Prwatpkr- son in den Fällen abhängig sein, wenn nur der Verleyte 1-i11 Interesse hat, das; Strafe cin- trete, oder wenn es im Interesse des Vcrleßten nicht wünschens- werth ist, daß Untersuchung und Bestrafung erfolge, oder wenn gewisse nähere gegenseitige Verhältnisse zwischen dem Verbrecher und dem Vcrleßten obwaltc'n.

Es ist dagegen geltend gemacht wvrdkn, daß es (5511111111111 der Kri111i11al-Politik sein müffe, in allen Fällen dem Staate allein das Recht der Anklage vorzubehalicn, und daß da, wo dieser Grundsaß nicht festgehalten Werde, die Befugnis; dcr Privatperso- nen, auf Bestrafung anzufragen, zum C'rkaufen dsr Straflosigkeit und zu Gcldcrpressungen führe. In der Rhein-Provinz sci bisher jener Grundsaß der Kriminal-Politik im Strafrecht leitend, und es wiirde eine wesentliche Aenderung der rheinischen Gescygchng sein, wenn Bestimmungen eingefiihrt Werden sollten, wie sie die §§. 66-70 vorausscyen.

Allerdings muß es als wiinschenSWerth erachtet werden, das; 111 MM Fällen dem Staate allein das Recht der Anklage vorbk- l1altcn rverden 1; ob dies aber zu erreichen sei, wird sich erst bei konkreterer Anéchauung nach Verathung des besonderen Theiles beantworten lassen, Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen:

vorläufig die Berathung iiber die „W. 66--70 1111s3us1-Ye11.“

Ich muß um Erlaubnis; bitten, den Paragraphen noch einmal im Zusannnenhange mit §§. 67-7() vvrzulcsen, Weil in dem Gut; achten diese Paragraphen zusammengefaßt sind, Abgeordn. Graf von Schwerm: WoUte der Herr Referent nicht sogleich das Ab1heilungs-(Hutachte11 vorlesen? Es wiirde sich dann die Versammlung iiber1eugen, ob es nothwendig ist, die B1- rathung über diese Paragraphen noch auszuseyen; ich glaube, es wird kaum nöthig sein.

Referent Naunmnn (liest vor):

„Zu §§. 66-70,

„Die Prüfung der 111 den §§. 66 70 enthaltenen Bestim- mungen hiingt zunächst davon ab, ob es angemessen sei, bei ein- zelnen Verbrechen die Bestrafung der Verbrecher von dem Antrage einer Privatperson abhängig zu machen. Nach dem vorliegenden Geseß-Entwurfe soll die Bestrafun von dem Antrage einer Pri- vatperson in den Fällen abhängig Fein,

Wenn nur der Verlevte ein Interesse hat, daß Strafe cin- trete,

oder wenn es im Interesse des Verlexzten nicht wünschens- werth ist, daß Untersuchung und Bestrafung erfolge,

oder wenn gewisse nähere gegenseitige Verhältnisse zwischen dem Verbrecher und dem Verleßten obwalten,

Es ist dagegen geltend gemacht worden, daß es Grundsaß der Kriminal-Polttik sein müsse, in allen Fällen dem Staate allein das Recht der Anklage vorzubehalten, und daß da, wo die,ser Grundsah nicht festgehalten werde, die Befugnis; der Privatper o-

nen, auf VesirasunF anzutragen, zum Erkaufen der Straflosigkeit u

und zu Geld-Erpre ngen führe. In ,dxr Rhein-Provinz ser bis- her jener Grund ah der Kriminal-Poltttk im Strafrecht leitend, und es würde eme wesentliche Aenderung der rheinischen Gefes- Zebuyg sein, wenn Bestimmungen emgefuhrt werden sollten, wie e dte §§. 66-70 voraussehen. Allerdings muß es als wünschenswerth erachtet werden, daß

Antrag 11111.- Verzcihnng seitens drs 211111131111. sind aber 1111 Entwurfe idmttisch gedmdt', gemacht 1v11d Von dem Antragc dcs Vcrlcßtcn,

hervorheben.

Abgeordn, Graf von Schuwrin: (311) 111111“; 1111111 dcm "2111111118 ] dcs Herrn Referenten entschieden anschließen, es ist 111, d11*s1111A11111-11«- blicke kein Grund Vorhanden, die Bcrathnng 1111133111181", 11111“ 111111111 halte ich 113 fiir nöthig, daß dic Debatte f111“1ges1131 11.161111, Wir haben d111 Grandsay a11gr11om111611, daß 111161011 WLWWÜMU 11111“ 1111f Antrag bcstrafr werden 161111111, und diese Paragrapiwn 6111111111111 1111111 d111er1 Verzeihung [111 di1s111 Tiksc Gr1111ds1'1131 1111111111 1111- abhängig von den einzelnrn Verbrechen diskntirt werden, und ich bin

weiter nichts, als die Grundsätze, Verbrechen angenommen werden soll.

daher für Fortscyung der Debatte.

Abgeordn. Ca111pl1a11scr1: batte scheint mir der 311 sein, ihrerseits ihr Gutachten noch nicht Vorgelegt 11111.

bereite.

KOrrcfcrcnt Frhr. von Mxlins: noch nicht berathrn, begutachtet werden. Dann aber ist es auch 1111111613611),

Gutachtens erst diesen Morgen zur Verthcilnng gekommen ist.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Selbst, Wenn das richtig wäre, was gesagt worden ist, so scheint doch der Standpunkt, den die Ab- theilung damals hatte, ein sehr Verschicdcncr von dem 311 sein, den Es konnte damals der Abtheilung gleichgültig sein, ob wir schon noch diese Paragraphen ansichten oder nicht, jetzt aber haben wir eine solche Menge Von Paragraphen anögescyt, daß die;? Ver- fahren ohne die dringendstc Noth nicht mehr rathsam scheint. Ick gestehe zu, daß noch nicht feststeht, ob die Meinung der Abtheilung, daß einzelne Handlungen nur auf Antrag gcstraft werdcn, auch die Werden wird, aber deffenungcachtct ist kein Grund vorhanden, dre Berathung anözuscycn, denn es LPWK“ sich hier von dem Grundsaße, nach welchem die Verzeihung ,b?! VU",- Nnnmt d1e Versammlung an, daß sie überhaupt nie auf Antrag pestmft MMU sollen, so folqt daraus, daß die Verzeihung darauf "icht anwendbar

sie jetzt hat.

Meinung der Versammlun brechen eintrete, die 11111 auf Antrag bestraft werden.

ist, und also können wir hierdurch nicht präjudizirt werden., Abgeordn. Frhr. von patow: ckck bin auch d“ MUUUUJ, daß

die Paragraphen gegenwärtig zur Berathung gebracht werden, denn

hier handelt es sich nur darum, ailgememe „Grund,s1113e aufzustellen, und bei den einzelnen Verbrechen wird zu PULfen sern, ob,d1e allge- meinen Grundsäye bei ihnen zur Anwendung zu b11n,g,en,s111d. Abgeordu. Camphausen: Ich glaube, daß drezemgey, welche so scharf auf weitere Berathlmg dringen, dadurch mehr Zeit rauben, als wenn sie in die AUSskYKZUY,b|s zur nächsten Sitzung willigten. Daß ein AnsprUch der Vriltg ert darin liegt, ist außer Zweifel. Wenn ein Antrag der Abtherlqu vorliegt, wonach eine Materie noch nicht berathen werden soll, und 11111 dagegen ein Mitglied der Abtheilung

mit der Forderung auf, es solle dennoch berathen werden, so scheint

nicht genügende Rücksicht darauf genommen, daß die Mitglieder der Versammluu ,auch A,n]11ruch darauf haben, die Tages-Ordnunq zu kennen. Ue rigens bm :ck für meine Person bereit, in die Berathung einzutreten,

Zweite Beilage

in allen Fällen dem Staate allein das Re 1 de A kl -

Kalten werden möJe; ob dies aber zu errthen frei, tiviIZefiYrkxst , chauung nach Berathung des besonderen Theiles * NY

vorläufig die Berathung iiber die §§, 66-70 auszuseyen.“

ich an- zu dem lagen mussen, bei einzelnen * abhängig zu , , , & au " 1 Verb1ecken eme solche Vequung dcr Strafanwcndung anerlxetxittiéllxse *

iibrr diesen

Horreferent Freiherr von Mxlius: Die B '. 66- 71) vrrschtedenen Fällen, erstlich von der Verzeii)?111q und zxZÜZÖR-Z'ÖY Anfrage, und, zur Ergänzung der Bemerkunq dés Herrn Referenten erlaube |ck 11111, Folgendes zu sagen: Waswen Antrag betrifft so smd, mehrere Bestimmungen schon durch die Majorität derAbtdcilung befurwortet worden, bei welchen der Antrag iiberhaupt die Bedin-

0 , , _ , , Das ist 11111118111lichbei den 131111171ka der JKU, außerdmn abcr ber ke1111111 anderen Verbrechen,

Von der Statthaftigkcit und vom Einflussc der Ver eil11111 i“1 in dcr ?lbtheriunZ ,allrxrdings, schon ein Beschluß gefaßt 1110311611, 31'11s1of131'11 sie 'ich 11111 ;)"111111'1211 bcz1ehc11; i111 jeyigen Augenblicke aber liegt dcr ho- hen ersannnlung das Material noch nicht Vor, und daher diirfte es auch 111cht zweckmäßig sein, cht bereits Beschluß dariiber zu fassen. WU“ wiirden doch jedenfalls noch unwollsiiindig sein 1111117111, indem 1,1111- 7 das ganze Detail der Prüfung jedenfalls zu Grunde gelegt 11111de11 : muß, Es werden noch häufig Fälle im spszicllrn Theile Vorkommen , wo es sick) um die Verzeihung handelt, 11er ein Gutachten dcr Ab: theilunq noch nicht erfolgt ist, und ich halte 16 fiir ZMckmäßiq, erst die Fälle 11111111 311, le111_1_11, wo 1111111 den Antrag odkr dic VerzZibnnq Von Wirk1a111ke11 sem 111111311 will, ebe 1111111 sich dariiber Verständigerr 1111111, ob rte allgemeinen Bestinnnungen, wie sic hicr vorgxschlagc11 , Dazu 1111111111, daß auch x_olchk allge11111111' Bcsii1111111111ge11 ihrer Natur 111111) 11111 dcm Schlunc dcr erathung fiiglich erst gcwiirdigt wcrden können, da sie mit dem Prozexsc i11 genauem Zusmnnwnhange stehen, wie von den Es lirgen in der Tl1atG1'i'111d1' gc- 1111g vor, 11111 dcm Anfrage der Abtheilung 1111311111111» die' Berathnng

, Ick wikl keineswech dem An:- 1rage der Abtheilung, daß diese Paragraphen jetzt 1111111 1111911111131 werden, entgegentreten; 11[lc1'11 da111itbkide11 einzelnen Fällen, woraus sich die B1s1i111111unge11 dicser Paragraphkn bezichcn, die Sache von ail?" Seiten erwogen werden 1111111, bitte ich 11111 Crlanbniß, 11111 wenigen die bei solchc11 Bestim- Nämlich uns ganz Vcrschikde1te11Griinden ist die Bestrafung des Verbrkchcnö abhängig ge11111cht Worden von dcm Anfrage des Verleßten: 111 1111111111111 Fällen aus schonender Riick- sicht auf gewisse persönliche und Familien-Verl)i1l111iffe, 1'11 1111d1'r1'11 111153 begründeter und billiger Riicksicht auf die Eyre dcs Verlcytkn, und endlich noch Wegen der bcsoudcrcn Natur gcwiffcr Vergehen, hervor- stechcnd und dabei im öff€111lichen Zntcrcssc 11111111'111111211113111) ist, daß Ausgleichung erfolge. Das sind die verschiedenenGesichtspnnktc, und ich bitte, dreÉe sich 311 Vergeg111wärtigcri, 11111111 15 da11111sa11ko1111111,

ob dio Strafe 11011 Es ist 3111111113, 11111111 drr Unterschikd gemacht worden zwischen “Diese [1111111 'Sti'nic wo die Strafe 1111611111161 _ _ , soll die Ykstranng a1169e1chlos1111 sem, 11111111 Verzeihung 1301110111111 ist. Also [11111111 2111- 1rag 1111d Verzeihtmg in Bezug anf dis ganze Bchandlunq 1111111 1111111111Zusanunenhang. Diese Momente wollte 1111 11111 vdrlänsig

Der Grund fiir Aussetzung der De- daß die Abtheilung dcr Vc1's11111111l1111g Es ist aber 111 Zweck dcrletheiluug, daß sie die Bcrathnng dcrVcrsa1n111l1111gc11 vor-

_ In der Abtheilung sind sie und aus diesem Grunde konnten sie 1111111 nicht daß sie dcr heutiganerathung unterlikgen, weil die Fortsetzung dcs Abthcilungs-

. 229 31. ' Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Montag den 31. Jan. WM

. .“ . ' iin enswert beleidi ten rivatmanne das Recht, ob er die Beleidi 1111 en will euxt alten wiirde, ob über an 1 Verbrechen und Vergehen unter Ns; Jox'xlefé'rxlitthÄb ?JanZJWs'KK? JßigdeYtett? wsZde, indeZZ oder Zch1,Ybspri 1 und es lediglich in die Hände dges gStachö-An- Ties?! Iaragraphen zu subsumirhen xs'ein würden. Sie hat, ngchdnzr öder Jesen'wichtieen GgrundsäYe eine umfassende Berathung zu er- waits niederlegt, 0 werden über kurz oder lang, da,ode1 dort, ,auch sie ihrerseits solches anerkannt hat, geglaubt, daß es unbedxnklrch ser, warten steht I die besonderen Ansichten des Staats-Anwalts ,verschredxn entschqrden, diese Paragraphen cht zu berat,he11,. Darauß folY a,ber kerneswe es, 217616611“ Ich wollte nur bemerken, daß, wie es schien - u1,1d wir werden em antrrsitorer-Verfahren emtreten jehen, wre es daß„ durch Annahme derselben m rrge,nd e111,er ezre,h11n den ,e- de1111 1ch'111Z*1Z11-111,er keine genaue Kenntniß - zuleßt das Mitglied Nicht zum Glück der_Famrlren fuhrt., Sl? Mrd?" aber_ mich tt_och zu schlussen derhohen, Y,ersa1n,1nlung vorgegrtffen wrrd, ob berdre cm oder je,- dkr q[btl1éil1111 au“ “ener Skite welches die Berathung ausgesetzt bedenken haben, daß, wenn mgn emcn solchen, (5511111111111 kon1eq11ent nen) Verbrech111d1e offc,1,1111che Anklageausgeschlossen und„deurnach aufdr- wii111xcl1ie/ 1111 g„ des11A11“ickt des, Mitgliedes der Abtheilung auf di?- durchführt, kk IMI nothwend1g zur Vcrhernzlrchung von Verdrcchen Privat-Auklagc beschrankt sem ,solle. Em solches Praxudtz fol,gt ker- scr S1111 111)11?l1es sie vo'rq2e11om111e1-1 wii11sck11e, hinneigte, uud u1nge,- der bezeichneten Art Anlaß giebt, Darum strmme :ck gegen dre An- nesweges 11118 der Annahme dreier Paragraphen. STUte dre h,?hße kkdrt das, MMU» auf dieser Sci“ diesélbe Nachgiebigkeit fiir dre 11ch1 des Herrn Korreferenten, , , Ver1111111nlu11g am Ende der Berathung zu der,Ansich1 oern,F„c,1, Airsicht dcs Néjtglicdes auf jener Seite zeigte. Es ist daraus so vrel Referent Naumann: Da einmal, 1123111111113 dicses Para- alle rm Ge1eß gufgefuhrtezt, dahm, zu subsumnenden Lpezte en de,! „e, 311 e11111el111111-1- daß da ohnehin die Mit lieder dcr Ab1heilung auf graphen e111_gxtreten Werdxn soll, so bm ich der Me1111111g, daß der zu vcrwerfen seren, so verqteélt es sich, von seibst, Laß 9:6" auch slk- das vvllstiindißsie irisormirt/sind und der eqenstand nicht erade 311 Paragraph111111111wese111l1ch111Inhalte,11achan3unehme11s11. Wer111,111an allgrmemen Parégraphenbfa le,1,1,1„,nuß em„ de (1 ex 1211 chv,or§;1„ :n », N,;yjckxltßn gehört ein wesentliches Erschwer'niß, die erathung e111111_.1l 1191111151131 und a11n1m1111, es giebt, Verb11che11_, dte vyn Prwat- seßt, daß solche Falle fte,en et kn, FU LMM? LI,? dieser Ge- dieskr Paragraphen vorzunehmen wohl nicht V[„-handen ist. Perwnen vrrziehxn werden können, daß lhre Bestrafung 11110 ,nur auf s,olche Paragrgpyen angebnomZnen 111,71" soemüffen'alle Diskussionen 121111111111: Graf von Schiverm: Der Abgeordnete aus dckr,“ Antrag eine,; J.?)rrvatd- 31211112,«1,u63usp1'eck),e11 LN„ daxm 11,1, (;ck?) adleér YtZTEdeZLckxinzélt;e1l1chVgelrak)?e€l1,cn er dr,1e,e1,g„§,; unter diese Paragraphen zu *" ' = "1! ' ' ] ' *- ' 1 einen an anderen Stand 1111 ganz einder1 1111 111, 11 er 5.11 rag an 11111? 111n11111-J11,Le11n, 11 _" , , , , , YFZLLÜ'YÜJ'ÉZYIZU Ytzadx'FUfJxMannutf die MFgldecr 311 beriicksichtxigen, und nach Ablauf derselben angrrwmmen werde, das; Verzerhung, 1111- 6161111111111 seren, h1er,weg§lle,11 und al:,fr„1§„1,ee,Z,e,;t verschoben werden, die sicb 110111 11ich1 informirt haben, so wird es mir nicht einfallen, getrctcn ist. Ich habe nur zwe1,Wort,e 111 dcn1Pa_ragrap,l,)e11, d1e11111 wo d1c, 181111119 au,f,d1cse er Ifkchkl'ZUY, Mein. Antrag hatte eine dicscnz 211111111111: entgegenzutretcn; hier ist aber diescr Grund gar zu Bedenken Anlaß gebe,", das,s111d ,die Wdrte 11111 der f111,1f1en Zerlc, Korreferewt F1e1herr, 1.101, .d„x„,„ n'icht durch Annahme des Pa“ nicht geltend gemacht worden, er hat 1111111 gesagt, daß er persönlich 111 dem Satze; wo 15 herßt, „diese Frrst bcg1n11t 11111 dtJrZett, zu Wkl- doppelte Begrundung, NUM“ ,k , werde daß durch den Antrag von nicht 1111tcrrichtc1 sei, sondern es handelt sich nur davon, ob Griinde 11111 der 311111 Anfrage Verechttgte vO11 dem „gegen 1l)11*,“_ begange- ragraphcn de1 Grundsay 1111181 ZTUZl au,s eschlossen Werde indem in der Sache liegen, die Diskussion auszuseßen, und die sind, glaube nen Vcrbrcchcn und von der Person des Thäters ,Kermtnrß erhalten Prrvatpxrsonkn dl? offent lck“, "d ag b,!) daß das Séraérecht ein ich, nicht Vorhanden, hat.“ Es werden Verbrechen vorkommen, dic ,n1ch,1 gerade gegxn das Krimntalrecht a1,1f dem YilnvsaHZYÖa/ipersonen „„ Anwendung Abgkordn. C11111pba11s1'11: Ich erkläre mich allerdings nicht für denjenigsn, welcher zu dem Strafantrage berxchtrgt rst, ge,r1chtet sem offentlrche? Rechtoser d11nd 11,13, ck32 will „„ mich dem anschließen, 11i1l111'11forr111'11, sondern fiir informiri. Das hebt aber meine Gründe dürfen, Es ist dies eigentlich 11111 em Mo111t1m1 gegc,n d1e Fassung. kommen konne. „zn kes? PH„ Isa 1 hat und HoraUSseHen, daß, nicht auf, nicht den Grund, daß die Abtheilung 11ich1 vorberathen Ich wollte 11111“ berm'rklich 111c1che11„ di) 16 a11ch e111 Drum“ sern 611111, was der F,),crr Landtags-FSTMZIYT, Yes ZIara ,raphe111neistbligétkétkn hat, wie sic in dem vorliegendrn Falle selbst cr'kliirt, noch den a11- dcr den 2111111111 zu stellen berkchtrgt rst, wre z. B,. der EHMWM, WFM" dem AMW? YfsjchtxeuuktgnichtaUSJeéchloss-kn sei. Dann war 1311111 Grund, daß nicht andere Dinge 1111 die Stelle derjenigenPunkte dkffcn Frau bellidig1 worden 111, Ich habe sonst kt“!!! Bldcnken gege'n wird, dadurch les" (3521111 pdcn ich allerdings vorhin hervorzuheben 13111131 111111111, die 3111 Berathnng angekündigt sind. den Paragraphen. , , W "([ck “" XTM “Lets W„ der daß eine solche Bestimmung nicht in 2171111161111: Ich wurde erwarten, ob der Antrag von einer Abgeo1d11. 11011 Paww: Dre Griindk, dre von de:!" HM" ver'ge-"kn YF, l,S1'af' (111 so11dcrr1 in die Prozeß-Ordnung gehört, 1111111111 Se'itc 1111111111 wird, ans dic Berathung 11131 nicht ei11z11=- Korreferknicn gegen die Annahme des Paragraphen 1111fg1'111'ilt wor- drsx1 1111111111 8 ,1,11,1e„_„ d P1ra raphen hier wegzulassen; denn WMW den, sind hauptsächlick aus der Rhein-Provinz entlehnt, 1,1,11d 1611131an und da,!)er znwcknxßlßl 7,1 d re:;jeck1s-Yxerfolgllng- ?lbgcordn. Frhr. 11011 2171111113: Ick erlaubc mir doch 1111111 dars- sich einfach 1111111111, daß der Paragraph ,1111'1 dcr,111111111ch111,ch1111137 cr be„s111111111, 11111 1512, r„„,_e;„„,s )Biscboff: J„ Beziehnn auf den 11111 1111s111c11'1'11111 311 machen, daß der Gcgknstand „so 11111s1i111dlich ist, Verfassung nicht fiiglick) in Einklang 311 [111113111 ser. Ick bl" „stkw NWWMWD “Mixenxxrken daß *die vorliegenden BeZimmungen Wi; 115 [111 der Vo1“111'schri11111c11 Zcit höchst znxcifelhaft ist, ob 11“ cr- sehr bereit, auf Vereinigung des Rechts 1111“ alle Provtrrzln hmzu- WM?" PU" )| 011, t sschéiden können weil sie Modificationen ledig1 111111911 wird." wirken; aber ich glaube, daß hier gc1*adc_1i11Fall 11111111111, 11,151 etwas, schon deshaib h1erb111chd, aYerÜhrunq eutbaiien. Es ist darin gesagt, ?lngordn. 17711111111g: Das Reglement sagt nicht, daß, 11111111 was in den alten Provinzen besteht, 111111111111 311 erhalten 111. Daß der Vorsch11„,stc11L;1 ?ryweunterjläßt den A/utrag binnen ZMonaten zu die letdcilnng 11111111311icl)111orbcratl)e11habe, die B11ath1111g imPle1111111 (Pcseß stellt die Fälle auf, wo 1,111r _,an Antrag des Verlcyten 13,11 daß, wo,;rn He'rmdlZe str„„os bleißk. , , “, 1111111'1l11'11 ski. Wenn also die [10116 Versannnlung den Beschluß fasstn Bestrafung “MIL" kann„ 111111131111, 11111) gerade J„aUe, weich„c so tres ßelle115,„,1,? «JZRnistUH Uhde": Auch in dem PORN, majeueUYrjOichraifs; 11111111, 11111 dic 231111111111111 dcr “Suche ohne Weiteres einzugehen, so in die “Familien:Verhältmffc cmgrerfen, daß es 1161111116 1v1111sche11s- äte „, Tiberall angegeben worden, wo em ntra erfFrnun dieseé diirfte il11 solches „zustlhcn. , * Wkl'tl) ist, daß die Bcstrafung 11111 auf Antrag des Vcrlcßten statk- FLZ", eine Untersuchung eingeleitet weérden T'oéBc-stinexnung darüber “.*-„111511111111. Graf 11011 5711111111111: Wenn also der Abgeordnete findet. , .. . 0 Ut E' s 111 Erläute- so muß och em 11111111, daß er s1'1'11crs11'1o" i11for111irt sei, so ist k1i11 Grund zur Aus: Regrcrungs-Komnnßar BischOss- ckck Wo 6 unge 1

Strafrecht a,?fgehoibranRJe-n FäUen nach der Je3211wärtigen Stras- ' [1 k Ge cn d1s'e11iqc was Von dem Herrn Referenten “lasse" wer e11, 11151111111111111111111". WMI emer e11. „„I .. *.1 x,“. -- 1 W t 11 streichen wird * Öldqsode. C11111pl11111sc11: bca1111ag1 worden 111, 11111nlrch dn erwahu 111 - or e z . -

gestHYbung VcrsFiYmg “"YMÉZW' Ich möchte nicht gern darauf - - ““ “ce -Mar 11 11011 / :

- “' . 7 *, * " . ' ' s “W Verbenemng ' * ' “1“ “* welches in diesem Paraqraphen aus

. .“ . , * * 1 . 1 1 werden oll. ich 11111116 e111111er11 11111111, 1111 (Zéegxntlgcll, 111,1 ver 1111211 daß das YUUJW- , , ? Ill'tllt:jjjxl]l*"*;xxj»t/11*Vb Zl]F1?13311“ZIHZZZLMZYFLUYschcheW Ziejrnigen, LW Entwurfs, da hl“ 111111), der I' “0 111 CWWWI MMZ)?! flxxrddeit; sprßchen wird, 111113 dem Gcskße weggelaffen werde, selbst Wenn 1 1111111117 *dk1i12711111111111 ksi'ndx das; die Bcrathung auSzusexzc-n sci, werden muß, Wepa a,bcr dcr1111i1ch11 hemcht worden lstBFdscnkY? haben,

116111111) Ä11fs1ci1ch5 311 111131111111 geben. Wir kommen 111111, da die Rheinprownz dre Annahme d1eses paragraphen 1

w ' “' ' darunter gehören, nämlich das so nur e111ge Falle 1111d111 sollten, d1e , , A - ' ' dc Ver ci 1111 und das Brgnadtgungsrecht welches hier auch “)* ' B' ' d 1“ Berathung sich ausZLsprochen hat, zu glaube ich das nicht, ich glaube nicht, daß es durch detto, LITT?" Prmztp k 3 h g ,

UYFUMMUI W 11311111 2 Prozeß bedingt ist, hier eine Ausnahme zu machen. Sch 1

§.1).

den Privaten in einigen Fällen gegeben werdkn, soll; ,

' ' ' ' ' d. Wodic1ka: Nachdem der Herr Korreserent die Zuruck-

- ' ' c- * wo [ 111 edem anderen zur ZM IWM!“ . _ , . , , „_

Mstcht !*(a11111a1111 (liest vor?, FRICKE?"CHFLXTYIlchäü-Lot YeJällch, wv1i1n1ncr nur auf ,AnLrag Zahxxe siches A'FTFZJLFU“??EUsZ'oYeerjttYrtrf ZFabdcctichAL!MtsenWT'LsTniYZtex “» )). ' ' ' , ,l “Zet Werden "darf. “So ist z. . 111 em 1111 ag - 111111111 1 11 ,

K“ B*** dl“e11 231-111 1111 n11r 1111121111161; emer Prwat- dre,[,111tersuch1111g ernge er , , „, , , , d1 „, u bemerken, - , , , 1111soxlxtrfolkzkckkexérfgiü PU str11fl1osxkfcklkiFem wenn die 311111A1111a2?e,be- rhemFchlrén S11*axgesc(J;1,YZ;erA,r,tc. (Z1i1si1h3ccstlgn1WrLYZZFLZat, :'rß nur 3 Korrcfcrcnt Jreibkrr 11011 211111116: Ick nchmc ck11 111ch1zuruck. ** ' ** 1 de' dcm Thätcr Vcrze'iht oder den, 11 rag dcm - a c, wo, er,- , , welckc „„

ZZYLÜWNXYFMMFUWFU 1211111111! unkcrläßt. Diese Frist bcgmnt mit mis Antrag derxemgen P1'1so11e11 verfolgt Werden sol, ) ;ck

* '*' ' Korreferent der Abgeo1d11. ]VOÖlQZk“. Es 11111_ßck doch der Herr , ' * ' * * €? ' 1- ' 111 wclc er bewiesen hat daß ' [ck der 311111 911111111113 Bcrechtiqte von dem chen dem biirqcrlichcn Geseßbuch das Recht habx_11„,d,1,§? IYEUFTFÜWZFJFÉZT Anstcht dcs HM" „andmgx 319111111111. x, h , DU “Reif, W M* U" l * **" ** * " '“ *' k- Pen. Das i“tkci11 Fall wo das 1511211 111? 1111 111 _ W“! 61,131,1,11111T,11„Bcrbrc1i1e11 111111 von W PWM des Thams KM" YZFFÉWÉ1vcgc11kci11sckyrcitrn dais, sondern wo es abwarten 1111117, daß 1111; 11111 111 „1 .

, . ' dic Prozeß-Ordnung vcr- der 11111 11 [) 1v1d1'1 1311111111111, "W M _ wiesZt 1131911413 könnt', ailqkskhkoffkkb ""d ÖYMZWdgeé'tlbherFY'kUyaßexr . . -- a crce mar - - - - 11011 dcn Vcrleßten ein Antrag fo11111'1'1werd1. Es [UWYH c"(ck 1," ÖM MMW ZUrUckmemc" hat, Ok“ 1; g

ÖL,?!)Ö W“ “"Z“? ['I, 911111in , dem Anklageprozcß die Sache sehr 9111,1'eg11111'1'11„1111d,cs 1s1 11111 ldre

dcs 1111111113 „1115131111111111111 “- Form eine andere. “La 111 der Rhe111proV111z d1e Kage ausgwen bis ()B/“

scheint. ,. - - . "“' ' 5) '1'“1€ri11111 und 111'111 wie bei 111113 von “01,- *Ubtlwilnnq [1111 kein (5311611111111 111191 1111111 1111zel11e'11 Para-- muß Von dem onentlrrhen „)?1111 ) , ,

CS wiirde also iiber die Frage ab-

1 Vc1brcchc11 di1scr A1'1,„die Bcstrwfinrg 11111111 daffrlbc Vc1'111h1't 1s1(§§.62

1171116111711; Wir 111111111111 3111 Abstimmung. Die erste Frage ist 311 richtc11 11111" den Antrag des KW'YMfÜFdULd ÖTZZU t ?“ , , x' ' 1- , x . *, .in saqen , _ . ,_ . » --,1- 1111'11- 211,11 119 V11sam111l1111g (1111 den eg 1 e„ „B 1 1 „,

, , . „, . 111Rr ter, 11 1111111 dort die «5111111 dre sern, daß der Ober 141,1) „,-„, , , v11rdc11 das dur An- 1111MW11 11beka9" "W M"?" bksZUÖl-M" AFN?! YFM ich darauf T1 abKU'tcn'nmß, bis bei ihm 1111 Antrag ge11111ch1 w11d, wahrend 51,11e111g,1n„k11,o;k,é,f d:,rcxxf antragen 111011111, 1 ck f x, 1 , k»,_ * __ . Ü: , . , . - * q 1“ 1 .

MUMM“ (511111111 V0" 21,1,1,„1,1,1,1„c„ weil in ihm derGrund- bei 11115 der Rrchter 111619111111 111cht eher dre U11YL'sUleU'I “Wibke" fkk)?" 01 LEG erhebgen sicb einige Mitglieder der Vcrsammlun ,) MUMM"- ,dk" PMW!?WE-Zägtanz fzä'l 11'1ick c)(55,rr111ds11lck, daß die Bestra- kann, als bis da_ra„Us b“ rl,)m MINUS?" worden 117- ckck kann “" Dem Antrage ist nicht be/igetrcten, und es ist damit a113gesgprochcm “11111 MDMA? Y," ZFUW „WZ: kYZl'l-VTWMOU “MIL" MMK Dic her Li" 1311193191111; ".de“ MMIUULZUch ß,;1,d,111„h die C1che ci11fach da[; der Paraqrap'l) angenommen ift, wie er im Entwurfe steht.

11111 11111 1111 c * *., . -. - 5". * - ("11'1i*- i11i cr „11111: In 1" „_ * “* .. ,. . . ' . deIc “chr'i11111111l1111g [1111 sich 111111) 1111111 1111 11ge11d 1'111611 (3.111 ausge so ge:?m'ck'ok, wicsdcr Herr Geheim? Rath B11choff so ebcn augcfuhrt Refmcnt Nr.111111.1111 (best vor),

. - - * ' ' dcr Straffol- . . I 67 - *19111 0111111NU'MIMBW"IU"S. . . ,“ «.“ - _/ 111111111 werdcn , “** * WMbcsnl1Uidxii1c1kk'j/M1jve1111 1111111116 also dier 11111 11111121111111211 Gcstchtö- hat. Wenn das Gesetz vom 1/. 31111 1816 «1111.13 . Wenn bci 11111111 Vkrbrcchen 111cl)rere11 Perjonen das Recht 311- 1111111] 111 , *

- , - - . » " ““ ' d es ist , -

_, „-- - , , ol ertwcrdk- Mrd 11 Mrd du'scr Punkt ,1be11falls beruckitchvgt werden, 1111 , , , d ,8 11111 1111 er ol cu kann, 1) "MUM NWMUYWt "WLYLnTZ MIZ? “cho sl11111ck61“?!,.I'YkiianßdcI 91211536 Privat- deshiüé) schon das E1fo1*ds1'_11ck,1c „11,111,b§1*e111,1, 11ckd1)rkdeZJ-,)i d c F*IM Wr YF, JHWH)! axßßjhrceir111e2bd1§a13§lbc1l1e Yu! Tfhädser Oferéeiht oder die LC“ sci 111 G 11111 1113 1 „1 , 1T, »,. 171111 sein Strafrmbt 111113; AchN-dn, Cmnplxchn: *- 111) 1111 o cr ; ' c 11 1 1,1 , , , „„„ ,Fri'k versäumt (I 66) das Recht der Uebrigeu 311111 "WNW 3" WM“. “ZU NWWB“ o M Y 1 mit S111 c/zn be- Vorschläq dss Hc1rn Korrcfcrcnxekl IUPFDÜ)?" habxn und d'“ Redner 1111111101111 11 “!- 11111 111113 1 , 10 en.“ MM (OM W“? FiicyItieckUYZZlchxxchsti111de1érYth111,aklein vv1'Zxrbehaltc11 fiir dénsßélbcn zicdxrkéi-ch sel,1,e11,zu 'In„s„chrc,1,1x,1,1„,esoesw,1,rndd e,1;„1€11dde?,1; Zl?“ 211€,1,geA„-„1,1,§„2,3ue,1,?«,x; 16111211 2111916? gxsstellt , Und was mich bk- WCU- MI "* “* 4“ “, '“ d von Privatpersonen legen sein, da cincr 11111 1111 11 c', 1 c , - _, , b „ck en den Para1 raphcn nichts einzurvcnden.

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TFT„L 193 11111111 dadurch ei1131111c11Prw111611 gestattet, sclbststandtg eme tdrcéréepIkatiic-htcrlelerc schii MI VcrsannnlÜng noch nicht darüber (YUMYUM; Wenn kerne Bemerkung ersolgt, so kommen wrr zu , §. ) .

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111211 11111, daß es vicifach , _ ,

/ / ' * " daf; dre Vcrze1hung 1-111- , ,

1111111 1111111 dre 1.1 1v1111srl11116w111h machen, „, , , , , , , „brcä M e e„ „„e Prwatperson

I , mates Strafe “WIL. dcm ecl 11111 Mitglicdc aus Schlesien zn crwiedern habe, sondern es "*,ß 31,1 denjenigen, 1v,1l1,1,11,eb„1,111uFd11„„ ,L,» ?„ o, da es „ck um eine handeglt Zick) auch bon wichtigen Dinxen, z. B. von Nothzucht, von 11111 einander beganger 1 ,

_ - -, [“"11 des S - UM" konne und MM M' V11111a1111g kkk Ansicht dcs “VM" Kor- f d 11 w'e ein Recht Dritten gegenüber ' . -- - - . '“ VorschÜk an * ' , -“ ' ' en M1d ens. Dres md Ve1breche11 prozrffllaMM , - . „1 11 eden alls n er- ZzixtwaFYiugnstge11YUT1s-ache631e1hYTZMM Vichr) dem Antrasse des Verleßx gklkénd Ikmalbk Midk" VU, hier dk! Pang xph 1 f 3 stk

„(1111 ]uz'titiu !,)Ll'ßät “" oder stin“ Familie durchaus nicht unterworfen sem sonen“ Man chen s-Sk:jc'11'tair Dittrich: Dem Antrage auf Streichung des Para-

U 1er 11 an das Un lück fiir die , - " d er de uRe ts- kann„gern zugebxn, Farß derxéséeissiolxli); Uijllglülkéwieg es deren8 so viele im graphrn 11,111? lchb ethllfaeLS bTZ'éh YYYYMJIYFTLYÖIWZÜÉ Undczhwar ZMF“ 13371 3?d,d?re21nspruch auf Be„rwirklichung des RechJs fck?!“nt xe?IlceZZY'ZTJSF'jTYHthe, bei welchem der Beßohlene d,en Oehler, mir ni t ft“)- weit verleyt werde'anzÜth“ daß es dem Staat bk; nicht aber det) _zur Familtie gcxörxgerxa LZHTZ YYY ""s“" wollte. "ommÉLanTZZ IMMER Ick erläßube, 11,5;- ,„1,e_,1ohe ZULETZT- M. 23551 ?.TFZ»Z??"§TchHTJÉ ., " .

- . - - . . * d, . s lm d1rau au merkam zu mach,en, da, dre ,16 u jon wo et. d"* S crlin : Ich trete dem ,Vorschlage des Abgeord- 11112111. YllckdmgsulstSd“ StaatsZYX?bxerdeétxtfrgrxéidliFe kaaelt lichgeiwe vofrgrexfendes geworden ist. Dre Abtherlung ,hatte beYlZsbiY; netenAsteoZU th11yro1anbei, Es liegt 1111 Interesse der Gerech- bicFeZan «YYYiliane bistrwijhlinauffe'angesprochen wird, wenn man dem die Debatte über diese Paragraphen auszuseyen, b's sie ß

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Cs 1116111113 die konsequente Durchfichr1111§1 rcforcntcn auf den alten Spruch 1,1111f11hre11: . 44- , mmnlAliZÉeord11. Steinbeck: Schon in alte11Zei1c11 11111erschr,ed mc,1,11 öffcn1li111-c- und Privatverbrecherr. Dieser Unterschied b,1ld,e,tc s(x), ssYa; ter noch“ writer dahin aus, daß es Verbrechen oder 11,1),11111 eb Hie übertremngcn giebt, bei denen es dem S_taatcoglwchgu UZ ,1st, ZUL- criigt werdcn oder nicht. Dahin gehoren „3111u11e11, Aerlne mb diebstähle und (was spiiterhin zu weiteren Debatten 11 gLHeen wird) Ehebruch. In allen diesen Fallen hat d1e alte chußlschä d,; skßgebuug es dem Beleidigten überlassen, ob er sie ragen 1111 o

der eigentliche